Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkehrsmittelwerbung

Werbung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkehrsmittelwerbung
Vertragsgegenstand
1. Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge mit Krause Werbeservice, Pforzheim (Auftragsnehmer)
über die Durchführung von Werbung an und in Bussen und Bahnen des öffentlichen Personen Nahverkehrs.
Auftragsannahme
2. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für Text und Inhalt der Werbung. Der Auftragsnehmer ist zur Zurückweisung von
Werbung berechtigt, wenn deren Inhalt gegen allgemeine Gesetze, behördliche Bestimmungen, die guten Sitten oder Richtlinien
des Verkehrsunternehmens verstößt. Der Auftraggeber wird dem Auftragsnehmer Entwürfe zur Genehmigung vorlegen.
3. Der Auftrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber erteilten Auftrags durch den Auftragsnehmer zustande.
4. Platz- und Linienwünsche können nur erfüllt werden, soweit es die betrieblichen Verhältnisse und die Rücksicht auf bereits
angebrachte Werbung zulassen.
Auftragsdurchführung
5. Bei Standardwerbebelegungen wie Teilflächenwerbung, Traffic Boards, Heckklappen, Deckenflächenplakate etc.
erfolgt die Auftragsdurchführung zu Servicepreisen, die neben der Miete die einmaligen Kosten für die Produktion
und Montage der Folien, die Wartung während der Laufzeit sowie die Kosten für das Entfernen bei Vertragende
beinhalten. Der Auftraggeber liefert druckfertige Dateien.
Bei einer Vollflächenwerbung mit Einbezug der Fensterflächen sind die Kosten für Produktion, Anbringung und
Entfernung der Werbemittel sowie Nebenkosten vom Auftraggeber gesondert zu tragen.
6. Die Laufzeit des Auftrags beginnt grundsätzlich mit dem Tage der Werbeanbringung. Der Auftragsnehmer teilt dem
Auftraggeber den Beginn unverzüglich mit. Verträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr verlängern sich
automatisch um ein weiteres Jahr, falls sie nicht drei Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien
schriftlich gekündigt werden.
7. Falls aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Anbringung der Werbung 6 (sechs) Wochen nach
Auftragserteilung noch nicht erfolgt ist, ist der Auftragsnehmer berechtigt, den vereinbarten Mietpreis zu berechnen.
8. Bei der Preisbildung wurde berücksichtigt, dass Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen beim Verkehrsunternehmen,
z.B. Fahrplanänderungen an Wochenenden und zu Ferienzeiten, Wartungsarbeiten, Hauptuntersuchungen etc.
bis zu jeweils 7 Tage durchgehend nicht im Verkehr sind. Für Ausfälle von durchgehend mehr als 7 Tage erteilt der
Auftragsnehmer eine Gutschrift. Auch wurde bei der Festsetzung der Preise berücksichtigt, das es bei schlechter
Wetterlage, Baustellendurchfahrten etc. zeitweise zu Verschmutzungen der Werbeflächen kommen kann.
9. Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fahrpläne bzw. die Streckenführungen einzelner Linien können sich
während der vereinbarten Vertragslaufzeit gegebenenfalls ändern. Sofern der Werbeträger (Bus, Bahn) auch
nach einer solchen Änderung in der im Auftrag angegebenen Region bzw. auf der angegebenen Linie eingesetzt ist,
haben solche Änderungen keinen Einfluss auf das bestehende Vertragsverhältnis.
10. Wird ein Fahrzeug vor Vertragsablauf aus dem Verkehr gezogen, wird die Werbung auf das Ersatzfahrzeug übertragen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb der ersten
drei Vertragsjahre wird ein Teil dieser Kosten durch den Auftragsnehmer übernommen. Die Höhe dieses Anteils richtet
sich nach der Zeit, die an drei Vertragsjahren fehlt:
Produktionskosten geteilt durch 36 Monate x Restlaufzeit in Monaten
Bei der Innenwerbung (Deckenflächenplakate) erfolgt eine Ersatzbestückung kostenfrei für den Auftraggeber.
11. Wird die Werbung ganz oder teilweise von dem Verkehrsunternehmen untersagt, so gilt der Vertrag vom Zeitpunkt
der Beendigung der Werbung ab in entsprechendem Umfang aufgrund der vom Auftragsnehmer unverschuldeten
Unmöglichkeit der Leistung als aufgehoben. Schadensersatzansprüche stehen aus diesem Anlass keiner der Parteien zu.
Mietvorauszahlungen werden dem Auftraggeber erstattet. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche.
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12. Wird vor Beendigung des Auftrages der zwischen dem Auftragsnehmer und dem Verkehrsunternehmen oder
anderen Vertragspartnern geschlossene Vertrag aufgehoben, ist der Auftragsnehmer berechtigt, den Vertrag
zu kündigen oder dessen weitere Erfüllung seinem Rechtsnachfolger zu übertragen. Im Fall einer Kündigung
werden Mietvorauszahlungen erstattet; darüber hinaus bestehen keine Ansprüche.
Preise, Nachlässe
13. Verbindlich ist die jeweils gültige Preisliste bei Auftragserteilung. Die im Auftrag vereinbarte Miete ist über die zunächst
festgelegte Vertragslaufzeit festgeschrieben. Bei einer Vertragsverlängerung darüber hinaus hat der Auftraggeber im Falle
einer Erhöhung der Listenpreise um mehr als 10% ein Rücktrittsrecht zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten der Preisänderung.
14. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von wenigstens 3 Jahren wird ein Zeitnachlass auf die Miete von 15 Prozent eingeräumt.
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung wird ein Zeitnachlass entsprechend der tatsächlichen Laufzeit nach berechnet.
Zahlungsbedingungen
15. Der Servicepreis/die Miete wird quartalsweise im voraus berechnet und jeweils zum
05. Januar, 05. April, 05. Juli und 05. Oktober fällig gestellt.
Liegt der Vertragsbeginn innerhalb eines Quartals, wird mit der ersten Rechnung die Miete für die Restzeit des laufenden
Quartals und die Miete für das darauf folgende Quartal im voraus zur Zahlung fällig gestellt.
Abweichende Abrechnungszeiträume können vereinbart werden.
Nebenkosten gelten mit Erhalt der Rechnung als sofort fällig gestellt.
16. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen mindestens in Höhe von 1% über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz
der Europäischen Zentralbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Auftragsnehmer ist zur sofortigen Kündigung
berechtigt.
Gerichtsstand
17. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz nicht zwingend anderes vorschreibt, Pforzheim.
Stand: März 2014
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