TOPinfo, Verlagspostamt 3100 St. Pölten I GZ 05z036121M, Ausgabe 767/15 I P.b.b. • Impressum: Das muss rein • Abgrenzung: Werbung oder nicht • Die Abmahnungswelle rollt Das Infomagazin der WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation, Ausgabe 02/2015 WERBEMONITOR | 02/2015 Liebe Kollegin! Lieber Kollege! Editorial Nach der Wahl ist vor der Wahl! J etzt geht es darum, den schon eingeschlagenen Weg fortzuführen. Die WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation setzt sich zusammen aus einem bunten Mix an Menschen und Meinungen, die unterschiedliche fachliche Hintergründe haben. Und das ist gut so. Es kommen neue Personen in den Fachgruppenausschuss, und sie bringen einen frischen Wind mit. Doch eines steht fest: Die Gruppierung oder die Farbe sind nicht so wichtig, die Parteipolitik hat Pause. Wir arbeiten gemeinsam an Sachthemen – vor allem für unsere Mitglieder. Lesen Sie in der nächsten Werbemonitor-Ausgabe, wie sich unser Fachgruppenausschuss zusammensetzt. Diese Ausgabe hat einen starken rechtlichen Fokus. Lesen Sie mehr zu folgenden Themen: Was das Impressum beinhalten muss sowie die Offenlegungspflichten sind immer wieder Fragen, die an uns gerichtet werden. Wir haben diese im Detail aufgeschlüsselt. Bei vielen Kreativen ist es üblich, von zu Hause aus zu arbeiten. Bei der Abschreibung des Arbeitszimmers kann es allerdings zu Diskussionen mit der Finanzbehörde kommen. Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit das nicht passiert. Aus Deutschland schwappt eine neue Abmahnungswelle betreffend Fotos und deren Urheberrecht auf uns zu. Die Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung sind zumeist kostenintensiv und wären zu vermeiden. Eine positive Nachricht können wir in Zusammenhang mit dem Lohndumpinggesetz vermelden: Es gibt Erleichterungen für unsere eher klein- und mittelständisch strukturierte Kreativwirtschaft. Was ist Werbung und was nicht – dabei sind juristische Definitionen und Grenzen zu beachten. Mehr Details zu allen Themen im Blattinneren. Weiters fand im Most- und Industrieviertel die Fachgruppen-Roadshow ihren Abschluss, bei der es zahlreiche Gelegenheiten zum Netzwerken gab. Viel Vergnügen bei der Lektüre dieser informativen, spannenden zweiten Ausgabe in diesem Jahr! Ihr Dkkfm. Günther Hofer Obmann der WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Impressum: Herausgeber und Verleger: Wirtschaftskammer NÖ, Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation, 3100 St. Pölten, Landsbergerstraße 1. Alle Details zum Impressum finden Sie auf www.werbemonitor.at. Namentlich gezeichnete Beiträge laufen unter ausschließlicher Verantwortung der jeweiligen Autoren. Druck: HOFER | Media, Gestaltung/Satz: re:mediadesign Robin Enzlmüller, www.remediadesign.at, Texte: Sabine Wolfram, www.nw-partner.at, Lektorat/Korrektorat: Mag. Marlene Zeintlinger, www.zeichensetzer.at, Fotos: WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation, re:mediadesign Robin Enzlmüller, Dipl.-Ing. Alois Rasinger, www.pbase.com/arasinger, www.fotolia.com, medianet. Alle Artikel sind geschlechtsneutral gemeint. Soweit personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. 2 02/2015 | WERBEMONITOR Content 04 Impressum: Das muss rein 06 Im stillen Kämmerlein 04 08 Abgrenzung: Werbung oder nicht 10 Die Abmahnungswelle rollt 12 Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung gelockert 13 Business Boxing 06 14 Buchempfehlungen 15 Newsflash 10 12 13 3 WERBEMONITOR | 02/2015 Impressum: Das muss rein Relativ häufig fragen Mitglieder in der WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation nach, was alles in der Offenlegungspflicht enthalten sein muss. Hier finden Sie eine Zusammenfassung. D as Impressum ist die Offenlegungspflicht der Verantwortlichkeiten nach dem Mediengesetz (MedG). Mit 1.7.2012 ist eine Novelle in Kraft getreten, die erweiterte Pflichten einfordert. Die neue Regelung wurde im Zuge der Medientransparenz erlassen. Betroffen sind davon Medienunternehmer, Inhaber von Websites sowie Absender von Newslettern. Das Mediengesetz gilt zusätzlich zu den Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes (ECG). Die volle Offenlegungspflicht betrifft nur jene Newsletter und Websites, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninha- 4 bers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen („große Websites“, „große Newsletter“). Für alle anderen Newsletter und Websites, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen („kleine Websites“, „kleine Newsletter“), gelten abgeschwächte Offenlegungspflichten. Was ist ein Medieninhaber? Medieninhaber ist, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt. Vor allem ist es jemand, der die inhaltliche Gestaltung von Medien ausführt sowie für deren Herstellung und Verbreitung (bei elektronischen Medien: Ausstrahlung, Abrufbarkeit, Verbreitung) entweder sorgt oder diese veranlasst. Kurz gesagt ist er jener, der im Fall des Falles den Kopf hinhalten muss und bei einer Verurteilung zahlungspflichtig ist. In Bezug auf die inhaltliche Gestaltung ist jene Person gemeint, der die Letztverantwortung für die verbreiteten Inhalte zukommt, und nicht der einzelne Redakteur oder Verfasser eines Textes. Medieninhaber ist nach der neuen Definition nicht mehr zwingend ein Unternehmen, sondern kann auch eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen sein. Nicht klar abgegrenzt ist 02/2015 | WERBEMONITOR diese Verantwortlichkeit im Internet, da hier oftmals viele fremde Inhalte miteinander verknüpft sind. Im Printbereich ist dies wesentlich einfacher: Der Verleger ist für seine Publikation verantwortlich. Erleichterung für kleine Websites und Newsletter Generell müssen auf Websites diese Angaben leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung stehen. Bei einem Newsletter ist das Impressum direkt anzufügen oder mit einem Link zu versehen, der zur Website mit den entsprechenden Informationen führt. Die Offenlegungspflicht trifft den Medieninhaber. Websites bzw. Newsletter, die sich auf die (Werbe-)Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, gelten als „Präsentation des Medieninhabers“ und daher als kleine Website bzw. kleiner Newsletter. Der einfache Webshop bzw. Werbenewsletter ohne redaktionelle Beiträge unterliegt daher nicht der vollen, sondern nur einer eingeschränkten Offenlegungspflicht (kleine Website, kleiner Newsletter). Auf kleinen Websites sind offenzulegen: Name/Firma des Medieninhabers, Unternehmensgegenstand des Medieninhabers, Wohnort/Sitz des Medieninhabers. Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers, Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“), Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist. Bei Gesellschaften und Stiftungen gilt: vertretungsbefugte Organe (z. B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrats. Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen sowie bei Vereinen auch Vorstand und Vereinszweck, bei Stiftungen auch Stifter und Begünstigte. Sind die anzuführenden Gesellschafter wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter anzugeben. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw. Dabei besteht für direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung die Verpflichtung, dem Medieninhaber bei Aufforderung die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Offenlegung kann bei gedruckten Newslettern künftig auch über einen Link auf die Website erfolgen. Große Websites und Newsletter Auswirkungen auf den Print-Bereich Wenn redaktionelle Beiträge enthalten sind, welche die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen, muss deutlich mehr im Impressum stehen. Nämlich: Name/Firma des Medieninhabers, Unternehmensgegenstand, Wohnort/ Die Neuerungen sind auch für den Print-Bereich relevant, z. B. für gedruckte Newsletter oder Magazine. In Druckwerken hat die Offenlegung der genannten Informationen im Impressum jedes einzelnen Druckwerks zu erfolgen. Da- vor musste bei körperlichen Medienwerken die Offenlegung alljährlich nur einmal erfolgen. Alternativ dazu kann man jetzt die Offenlegung auch durch einen Hinweis auf eine Website erfüllen. Diese Offenlegung auf der Website muss aber ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein. Erhöhung der Verwaltungsstrafen Die Strafe, die im Fall der Nichtbefolgung verhängt werden kann, wurde drastisch angehoben: Der Höchstsatz für Verwaltungsstrafen beträgt nunmehr 20.000 Euro (davor waren es 2.180 Euro). Plakate § 24. (1) des Mediengesetzes besagt: Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Der Hinweis auf die Website alleine genügt nicht. Service von wko.at Am einfachsten können Impressumsvorschriften sowie die Offenlegungsbestimmungen nach dem MedG für Mitglieder der WKO eingehalten werden – und das kostenfrei im „Firmen A–Z“. Es genügt, die Firmendaten korrekt einzutragen, die Pflichtfelder auszufüllen und damit die eigene Website zu verlinken. So wird für Besucher der Website deutlich erkennbar, wer dahintersteht. Achtung: Es werden die Mitgliedsnummer und der PIN-Code verlangt. Sollten diese Daten nicht bekannt sein, bitte direkt bei der wko.at-Serviceline unter 0800 221 223 oder via E-Mail an [email protected] anfordern. 5 WERBEMONITOR | 02/2015 Im stillen Kämmerlein Viele EPU nutzen ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden. Gerade in der Kreativbranche bietet sich diese zumeist kostengünstige Variante an. Doch für die steuerliche Abzugsfähigkeit sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. wie Film- und Tonaufnahmestudios. Es zählen auch Kanzleiräumlichkeiten dazu, wenn diese regelmäßig von familienfremden Personen, z. B. einer Sekretärin, im Rahmen ihrer Beschäftigung genutzt werden, und/oder Räume mit Parteienverkehr (Vortragsraum, Verkaufsbüro). Weiters Lagerräumlichkeiten, in denen Warenmuster oder Handelsartikel aufbewahrt werden und dadurch eine private Nutzung ausgeschlossen wird. Hinzukommen schallgeschützte Musikproberäume, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit eine Notwendigkeit für einen derartigen Raum besteht, sowie Werkstätten. E r ist beliebt, der Arbeitsplatz zu Hause. Fest steht: Das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Was ist ein „Arbeitszimmer“? Damit ist ein Raum gemeint, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Um einen besseren Überblick zu erhalten, möchten wir hier auch anführen, 6 welche Räume nicht unter diesen Begriff fallen und die das Abzugsverbot sowieso nicht betrifft. Das hängt mit der funktionellen Zweckbestimmung für die Berufsausübung zusammen, die eine private Nutzung üblicherweise nicht gestattet. Dazu zählen: Ordinations- und Therapiezimmer, die wegen ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z. B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes), Labors mit entsprechender Einrichtung, Fotostudios so- Was ist ein „Wohnungsverband“? Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-)Wohnung, im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück (z. B. Gartenhäuschen) befindet. Für einen Wohnungsverband spricht jedenfalls, wenn das Arbeitszimmer von der Wohnung aus begehbar ist. Interieur Vom Abzugsverbot sind auch die Einrichtungsgegenstände der Wohnung bzw. des Arbeitszimmers erfasst, selbst 02/2015 | WERBEMONITOR wenn sie (auch) betrieblich bzw. beruflich genutzt werden. Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienen. Gemeint sind Stühle, (Schreib-)Tische, (Schreibtisch-)Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden. Typische Arbeitsmittel wie z. B. Computer einschließlich Computertischen, Kopier- und Faxgeräten, Drucker, EDVAusstattungen und Telefonanlagen bleiben hingegen bei beruflicher oder betrieblicher Verwendung abzugsfähig – und zwar auch dann, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt werden. Eine steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer und der Einrichtungsgegenstände setzt voraus, dass die Art der Tätigkeit des Unternehmers den Aufwand unbedingt notwendig macht. Vor allem darf der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. lich im Arbeitszimmer ausgeübt oder sind typischerweise für das Berufsbild wesentlich. Dazu gehören: Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Teleworker, Maler, Komponisten und „Heimbuchhalter“. Bei Berufen, deren Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, prägt die Tätigkeit. Das trifft unter anderem zu bei Lehrern, Richtern, Politikern, Dirigenten, Vortragenden oder Freiberuflern mit externer Betriebsstätte wie einer Kanzlei. Bei der einkunftsquellenbezogenen Prüfung geht es darum, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Übt jemand mehrere Tätigkeiten aus, ist zuerst zu prüfen, ob die verschiedenen Tätigkeiten insgesamt als eine (einzige) Einkunftsquelle oder aber jeweils als eigenständige Einkunftsquellen anzusehen sind. Bei Ersteren sind das Leistungen, deren Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt, d. h. sie werden ausschließlich oder nahezu ausschließ- Das Ausmaß des Vorsteuerabzugs ist im Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers zur Gesamtnutzfläche des Wohnungsverbandes zu berechnen. Beispiel: Eine Wohnung hat eine Gesamtnutzfläche von 100 m². In dieser Wohnung befindet sich ein Arbeitszimmer mit einer Achtung: Nicht für jedes Mobiliar gilt steuerliche Geltendmachung! Mehrere Einkunftsquellen liegen vor, wenn die Leistungen unter verschiedene Einkunftsarten fallen (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit). Zu beachten Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, hängt nicht von den gesamten Tätigkeiten ab, sondern vom Mittelpunkt für die einzelne Einkunftsquelle. Die Beurteilung erfolgt nach dem Berufsbild, d. h. es gibt eine berufsbildbezogene oder einkunftsquellenbezogene Prüfung. im Wohnungsverband samt Einrichtung. Dabei gelten folgende Kriterien: Die tatsächliche (beinahe) ausschließliche unternehmerische Nutzung und die Tätigkeit machen ein Arbeitszimmer notwendig. Abzugsfähige Aufwendungen Darunter fallen jeweils anteilig Mietkosten, Betriebskosten (z. B. Beheizung, Beleuchtung), AfA bei Eigentumsobjekten, Finanzierungskosten (nicht jedoch Tilgungsbeträge, diese werden bereits im Wege der Abschreibung berücksichtigt) und Kosten für Einrichtungsgegenstände. Für Unternehmer besteht eine erweiterte Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für das Arbeitszimmer Nutzfläche von 20 m². Der Vorsteuerabzug für das Arbeitszimmer beträgt 20 % der für diese Wohnung bezahlten Umsatzsteuer. Alternativen Die Erfahrung zeigt, dass es oft gerade bei Heimbüros zu Diskussionen mit dem Fiskus kommt. Daher ist es sinnvoll, diese Thematik mit seinem Steuerberater abzuklären. Mittlerweile bieten sich aber gerade bei der Standortwahl attraktive Alternativen zum Heimbüro an: Unternehmerzentren, Bürogemeinschaften und Coworking Spaces gibt es schon zu leistbaren Preisen. Zudem spielt die soziale Komponente für den Kreativen eine Rolle, und die Trennung von Berufs- und Privatleben kann sich positiv auf das Geschäft auswirken. Auch die Außenwirkung gegenüber potenziellen und bestehenden Kunden ist nicht zu unterschätzen – der Unternehmer zeigt, dass sein Geschäft Hand und Fuß hat. 7 WERBEMONITOR | 02/2015 Abgrenzung: Werbung oder nicht Die Frage ist: Gibt es eine gesetzliche Definition? Was sind amtliche Mitteilungen? Wie ist Werbung davon abgegrenzt? Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation hat jetzt ein Infoblatt mit dem Titel „Was ist Werbung? Was gilt nicht als Werbung?“ herausgegeben. D ie österreichische Judikatur legt den Begriff „Werbung“ bzw. „Werbematerial“ sehr weit aus. Dieser umfasst sämtliche Marketingmaßnahmen sowohl kommerzieller, gewerblicher Werbung als auch Image-Kampagnen oder Werbung für soziale und gesellschaftspolitische Anliegen. Der Gesetzgeber regelt eindeutig, welche Publikationen bzw. Print-Produkte nicht unter den Begriff „Werbematerial“ fallen. Keine Werbung Amtliche Mitteilungen – z. B. von Gemeinden –, in denen über Straßensperren, Sperrmüllabholung etc. informiert wird, sind nicht als Werbung zu qualifizieren. Informationen, die im öffentlichen Interesse liegen können (z. B. Gottesdienste, Wochenenddienste von Ärzten und Apotheken, Sperrmüllabfuhr etc.), sind dann nicht als Werbematerial anzusehen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der Medieninhaber bzw. Absender eindeutig eine Gebietskörperschaft (z. B. Land Niederösterreich, Stadtgemeinde etc.) bzw. eine öffentlich-rechtliche oder amtliche Institution ist. Diese Benachrichtigungen werden durch die Post nur dann an Abgabestellen mit Werbeverzichter zugestellt, wenn die- 8 se Sendungen den deutlich sichtbaren Vermerk „Amtliche Mitteilungen“ tragen. Sind amtliche Mitteilungen nicht als solche gekennzeichnet, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um solche handelt oder nicht (z. B. „Information des Bürgermeisters“ oder „Gemeindeinformation“). Befinden sich in diesen Mitteilungen Werbeinserate oder Ankündigungen außerhalb der Hoheitsverwaltung (z. B. Schwimmkurs, Adventmarkt, Fußballspiel) oder bestehen diese Mitteilungen ausschließlich aus Werbung oder Ankündigungen außerhalb des Hoheitsbereichs, hat keine Zustellung an eine mit einem Werbeverzichtskleber gekennzeichnete Abgabestelle zu erfolgen. Werbeverzichter Ein an einer Haus- oder Wohnungstür bzw. am Briefkasten angebrachter Aufkleber „Flugblattverzichter“ soll die Zustellung von nicht persönlich adressierten Werbematerialien durch gewerbliche Werbemittelverteiler verhindern. Er wird in jedem Fall beachtet, gilt allerdings nur dann, wenn 02/2015 | WERBEMONITOR er an der Wohnungstür – nicht jedoch am Haustor (bei Häusern mit mehreren Mietern) – gut sichtbar angebracht ist. Jede natürliche Person und jedes Unternehmen sind verpflichtet, den Werbeverzichtskleber, der an Haustüren und Briefkästen angebracht ist, auf jeden Fall zu beachten. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Betreffende keine unadressierte Werbung erhalten möchte. Es könnte eine Besitzstörungsklage drohen. Werbung und ORFGesetz: Kommerzielle Kommunikation Das ORF-Gesetz definiert die kommerzielle Kommunikation als jede Äußerung, Erwähnung oder Darstellung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder der Unterstützung einer Sache oder Idee dient und die einer Sendung oder einem Angebot gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Zur Fernseh- oder Hörfunkwerbung zählt jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird und das Ziel hat, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Weiters jede Äuße- rung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird. Als Teleshopping bezeichnet man Sendungen in Fernsehprogrammen mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Die Produktplatzierung ist jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange diese von unbedeutendem Wert sind. Werbung und Telekommunikationsgesetz: Zu Werbezwecken Entsprechend § 107 Telekommunikationsgesetz ist auf alle auf Absatz ausgerichtete Aktivitäten mit Werbenachrichten abzustellen. Das bedeutet, dass jede Äußerung bei der Ausübung des Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz der Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen – einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen – zu fördern, als Werbung zu qualifizieren ist. Demnach gilt ein bloßes Angebot bereits als Werbung. Werbung und Mediengesetz: Kennzeichnungspflicht Nach § 26 Mediengesetz müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sons- tige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein – es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Die Kennzeichnungspflicht wurde über die Presse hinaus auch auf alle anderen Medienbereiche erweitert. Achtung: Unbedingt gesetzliche Kennzeichnungspflichten beachten! Werbung und Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Nach § 1UWG ist Geschäftspraktik jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt. Der Begriff „Geschäftspraktik“ umfasst sowohl den B2B- als auch den B2C-Bereich. Aufgrund der weiten Definition im Gesetz sind auf jeden Fall alle konkreten Bewerbungen von Waren und Dienstleistungen erfasst. Auch Maßnahmen allgemeiner Imagepflege wie z. B. Event-Sponsoring sind als Geschäftspraktik zu qualifizieren. Auch rein unternehmensbezogene Aussagen ohne Bezugnahme auf ein konkretes Produkt sind relevant. Image-Werbung ist daher als Geschäftspraxis zu interpretieren. WERBEMONITOR | Infobox Weitere Infos: https://www.wko.at/Content. Node/branchen/oe/sparte_iuc/ Werbung-und-Marktkommunikation/Was-ist-Werbung-Was-gilt-nicht-als-Werbung-. html 9 WERBEMONITOR | 02/2015 Die Abmahnungswelle rollt Aus Deutschland schwappt gerade eine neue Version der Abmahnungen über die heimischen Grenzen. Das kostet vielen Unternehmen Lehrgeld, Zeit und Nerven. V ieles, was im Internet möglicherweise technisch einfach funktioniert, ist rechtlich unzulässig. So etwa das Übernehmen fremder Fotos für die eigene Website, den Auftritt auf einer Plattform oder einem sozialen Medium. Plötzlich wird man von einem Anwalt oder einem Rechteinhaber in unmissverständlichem Ton aufgefordert, eine Gesetzesverletzung zu unterlassen. Verstöße können gravierende – vor allem kos- 10 tenintensive – Folgen haben, mit denen oft nicht gerechnet wird. Derzeit scheint es grenzüberschreitend aus Deutschland zu einer Reihe von Abmahnungen zu kommen. Bekannt geworden sind bislang jene der Kanzlei Denecke, Priess & Partner. Die nachfolgend dargestellte Vorgehensweise ist insbesondere nach der im Anwaltsschreiben zitierten deutschen Rechtsprechung rechtlich grundsätzlich gedeckt. Leichte Beute Ein Unternehmen verwendet ohne Zustimmung des Urhebers ein Bild aus dem Internet. Daraufhin erhält es von der Kanzlei eine kostenpflichtige Abmahnung mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Für den Fall, dass dies nicht eingehalten wird, muss entweder mit einer angemessenen Vertragsstrafe oder mit konkreten, durchaus hohen Vertragsstrafen (10.000 Euro) 02/2015 | WERBEMONITOR gerechnet werden. Zumeist liegt die Urheberrechtsverletzung ja auch tatsächlich vor. Der betroffene Betrieb gibt die Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe ab, überweist die geforderten Kosten und erhält danach oft sogar die Rückmeldung, dass damit alles erledigt wäre. Es geht weiter Der deutsche Rechteinhaber bzw. sein Anwalt speichert sich zu Beweiszwecken die URL des Fotos. In der Zwischenzeit hat das Unternehmen seine Website überarbeitet und das Foto (möglicherweise nur sichtbar) gelöscht. Wenn aber die URL (unsichtbar) bestehen bleibt, kann jeder, der sich diese zuvor abgespeichert hat (oder sie kennt), das Bild nach wie vor aufrufen (obwohl auf der Website unsichtbar bzw. über die Website nicht zugänglich). Auch über Suchmaschinen kann das Bild noch immer gefunden werden! Unter Berufung auf die deutsche Rechtsprechung meldet sich nun der Anwalt wieder, weil zumindest ein User (zu Beweiszwecken er selbst oder sein Mandant) die URL gespeichert hat und damit das Bild noch öffentlich zugänglich ist. Jetzt ist nicht mehr „bloß“ das Abmahnhonorar fällig, sondern die oft empfindlich hohe Vertragsstrafe. Fotos und ihr Urheberrecht Die Rechte des Urhebers entstehen automatisch mit der Schaffung des Werks. Das Urheberrecht räumt dem Urheber einerseits die Verwertungsrechte (z. B. das Recht, ein Werk zu vervielfältigen und das Recht, das Werk im Inter- Unterlassungserklärung: richtig reagieren Im Fall der Fälle sollten die Vorwürfe des Rechtsanwalts ebenso wie die üblicherweise verlangte Unterlassungserklärung genauestens gelesen werden. Nicht immer trifft alles zu, was behauptet wird, und schon gar nicht ist die Unterlassungserklärung immer korrekt formuliert. • Vorwürfe genau überprüfen und nach Argumenten zur Entkräftung suchen. Besonders wichtig: Beweise sichern, um die Argumente zu untermauern (z. B. Screenshots, Akten nach Zustimmungen für die Verwendung der Fotos durchsuchen etc.). • Treffen die Vorwürfe (zumindest teilweise) zu, gilt es zu überlegen, ob das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung in dieser Form überhaupt akzeptieren kann, oder ob sie nicht zu weit gefasst ist. Die Unterlassungserklärung ist sehr wörtlich zu nehmen und kann zu unangenehmen Überraschungen führen, wenn der Kreative irrtümlich zu vielen Verpflichtungen zustimmt. • Zeitdruck? In jedem Fall sollte man Kontakt mit dem Rechtsanwalt oder Rechteinhaber (am besten sowohl schriftlich als auch per Fax) aufnehmen und um Fristverlängerung ersuchen, da die Angelegenheit erst intern geprüft werden müsse. Wichtig: Kooperationsbereitschaft signalisieren. Um eine Unterlassungsklage erfolgreich zu führen, muss immer eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Durch eine Kooperationsbereitschaft wird der Nachweis der Wiederholungsgefahr erschwert. • Rechtsberatung in Anspruch nehmen: entweder beim eigenen Anwalt oder einer Servicedienststelle der Wirtschaftskammer. Im Ernstfall besteht für eine gerichtliche Auseinandersetzung jedoch Rechtsanwaltspflicht! net auf Abruf zur Verfügung zu stellen) und andererseits Urheberpersönlichkeitsrechte (z. B. das Recht auf Nennung des Namens) ein. Für die Entstehung der Rechte des Urhebers bedarf es keines Formalakts wie einer Registrierung oder eines sogenannten Copyrightvermerks. Bei Fotos besteht nicht nur ein Schutz für urheberrechtliche Werke, sondern auch für jede andere (einfachste) Art von Foto. können Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Dazu zählen etwa Bildagenturen, Verwertungsgesellschaften (z. B. die österreichische Verwertungsgesellschaft Bildende Kunst, Fotografie und Choreografie) oder spezialisierte Vereine wie der österreichische Rechtsschutzverband der Fotografen, wenn sie nach ihren Vereinsstatuten dazu legitimiert sind. Im Ergebnis darf kein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf dem eigenen Server abgespeichert werden, um im Internet zur Verfügung gestellt zu werden. Außerdem darf das Foto nicht verändert werden und der Urheber (bzw. Hersteller) muss genannt werden. Auch wenn nur gegen eine dieser Normen verstoßen wird, kann eine Abmahnung erfolgen. Machen Sie Websites für die Zukunft wasserdicht: Nicht nur Urheber, sondern auch andere Rechteinhaber • Überprüfen Sie bei allen Fotos, ob die Rechte vorliegen! • Bitte weisen Sie Ihre Kunden darauf hin. Im Fall der Fälle ersuchen wir dringend, das Foto nicht nur im „sichtbaren“ Bereich“ von der Website zu entfernen, sondern es zur Gänze (inklusive URL) vom Netz zu nehmen! WERBEMONITOR | Infobox Weitere Infos: https://www.wko.at 11 WERBEMONITOR | 02/2015 Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung gelockert Mit 2015 ist das Gesetz gegen Lohndumping in Kraft getreten. Gerade für die kleinund mittelständisch strukturierte Kreativwirtschaft bringt es wesentliche Erleichterungen mit sich. dauerte. In Zukunft kann die Aufzeichnungspflicht auch mit Einzelvereinbarung entfallen. Die Vorgabe von 30 Minuten entfällt ebenfalls. Bei Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen; es sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen. Weitere Änderungen D ie gute Nachricht: Bei fixer Arbeitszeitaufteilung kann die Aufzeichnung überhaupt ganz entfallen, nur Abweichungen sind festzuhalten. Bei Mitarbeitern, die Arbeitszeit und -ort weitgehend selbst bestimmen können, reichen Saldenaufzeichnungen (Montag: 8 Stunden, Dienstag: 9 Stunden etc.). Die Aufzeichnung von Ruhepausen konnte nach der alten Rechtslage nur dann entfallen, wenn eine Betriebsvereinbarung das vorsah und die Ruhepause max. 30 Minuten 12 Der Arbeitnehmer hat einmal pro Monat das Recht auf kostenfreie Übermittlung seiner Arbeitszeitaufzeichnungen, sofern dies nachweislich verlangt wurde (§ 26 Abs. 8 AZG). Bisher wurde der Lauf von Verfallsfristen durch das Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen gehemmt. Durch die Neuregelung tritt eine Hemmung auch dann ein, wenn die zuvor beschriebene Übermittlung verwehrt wird (§ 26 Abs. 9 AZG). Aus diesem Grund sollten die Arbeitszeitaufzeichnungen nach Verlangen jedenfalls (nach- weislich!) an den Arbeitnehmer übergeben werden. Verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen Das Gesetz gegen Lohndumping richtet sich gegen eine Unterentlohnung im Bereich des „nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag“ zustehenden Entgelts. Die einzelvertragliche Gewährung von Gehaltsbestandteilen und allfälliger Zulagen unterliegt ausdrücklich nicht der Lohnkontrolle und der Strafbarkeit nach diesem Gesetz. Kommt kein verpflichtender KV zur Anwendung (z. B. bei Beschäftigten in der Werbung in den Bundesländern, ausgenommen Wien), finden sämtliche vertragliche Vereinbarungen im KV-freien Raum statt und das Gesetz ist nicht anzuwenden. Gilt jedoch ein KV (z. B. für Wiener Beschäftigte in der Werbung), kommt das entsprechende Gesetz vollinhaltlich zur Anwendung. Künftig ist damit in jenen Bereichen, in denen ein KV gilt, jede Unterschreitung des laut KV zustehenden Entgelts zusätzlich zu den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen auch ver waltungsstrafrechtlich strafbar. 02/2015 | WERBEMONITOR Business Boxing Im Most- und Industrieviertel fand die Fachgruppen-Roadshow ihren Abschluss. Kommunikationsprofi Ciro de Luca präsentierte die drei Säulen des Erfolgs und motivierte die Teilnehmer zu Höchstleistungen. Der Simpl-Kabarettist und ÖBB-Testimonial Ciro de Luca vermittelte bei seinem Vortrag anschaulich, was er unter „Business Boxing“ versteht. Motivation, Strategie, Kommunikation und Körpersprache sind sowohl im Boxsport als auch im Alltag einer Werbeagentur wesentliche Faktoren. Seine Formel lautet: Erfolg kann man trainieren! Egal ob im Gasthof Sonnhof im Mostviertel oder im Industrieviertel bei druck.at, der Profi begeisterte seine Zuhörer. Betriebsbesichtigung bei druck.at In Leobersdorf stand vor dem Vortrag eine Betriebsbesichtigung bei druck.at am Programm. Die Mitglieder der WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation erschienen zahlreich. In zwei Gruppen ging es durch die beeindruckenden Hallen, in denen mit Hochdruck produziert wird. Für viele Gäste war die Führung sehr aufschlussreich, da sie selbst Kunden des Unternehmens sind. Die Abläufe sind durchdacht, die Bearbeitung sowie die Lieferung erfolgen rasch. Alle Erzeugnisse werden ausschließlich hausintern von einem 240-köpfigen Team vor Ort hergestellt. Offsetdruck, Großformatdruck und Digitaldruck entstehen mit technologisch neuesten Geräten. Die Geschäftsführung stand für Detailfragen zur Verfügung. Der Abend klang mit angeregtem Netzwerken und Fachgesprächen aus. Roadshow im Mostviertel mit BVP Gottfried Schuller, Ciro de Luca, Obmann Günther Hofer, BVP Robin Enzlmüller und Obmann-Stv. Laurentius Mayrhofer Ein Teil des Betriebsgebäudes von druck.at Großer Andrang bei der Fachgruppen-Roadshow im Industrieviertel 13 WERBEMONITOR | 02/2015 Buchempfehlungen Auch in dieser Ausgabe des WERBEMONITOR empfiehlt die Fachgruppe wieder drei Bücher, die Sie interessieren könnten. 1.Social Media Marketing und Recht Ob es um das Impressum, die Einbindung fremden Contents oder den Umgang mit der Konkurrenz geht – das Buch erklärt klar und verständlich, was zu beachten ist. Der Autor berät regelmäßig Marketingkunden zu Webthemen, bloggt und ist auch bei den Medien als Experte sehr begehrt. Thomas Schwenkes große Stärke: juristische Inhalte so zu erklären, dass wirklich jeder sie versteht. Das Buch richtet sich u. a. an Marketing- und PR-Profis, Social-Media-Manager und Freiberufler. ISBN-10: 3868991425 ISBN-13: 978-3868991420 2.Storytelling Storytelling gehört seit einiger Zeit zu den Lieblingswörtern der Kommunikationsbranche. Ob im Social Web, auf Konferenzen oder in Fachartikeln – überall hört und liest man von einer neuen Welle des Geschichtenerzählens. Storytelling in Marketing und PR erklärt die Konzepte des Storytellings und analysiert, welche Bausteine eine gute Geschichte ausmachen. Das Herzstück des Buchs befasst sich dann damit, wie man Storys im Geschäftsumfeld auffindet, sie verdichtet und schließlich medienübergreifend lebendig erzählt. ISBN-10: 3955618188 ISBN-13: 978-3955618186 3. Think Content!: Content-Strategie, Content-Marketing, Texten fürs Web (Galileo Computing) Content-Marketing ist eines der großen Zukunftsthemen der Branche, wenn es um überzeugende Online-Marketing-Strategien geht. Profitieren Sie von dem Expertenwissen aus erster Hand unserer Autorin und lernen Sie, wie Sie erfolgreiche ContentStrategien für Ihr Online-Unternehmen entwickeln, Content-Strategien für Websites erfolgreich planen und umsetzen und erhalten Sie Ideen und Anregungen für effizientes Content-Marketing und spannende Umsetzungen. ISBN-10: 3836220067 ISBN-13: 978-3836220064 14 WERBEMONITOR | Newsflash Kreativwirtschaftsscheck verdoppelt D er Kreativwirtschaftsscheck ist beliebt und begehrt. Das Wirtschaftsministerium verdoppelte daher 2015 die Mittel. Damit werden Projekte von Klein- und Mit- telbetrieben, die ein Innovationsvorhaben (z. B. in den Bereichen Design, Architektur, Werbewirtschaft, Grafik etc.) in Kooperation mit einem Kreativunternehmen umsetzen wollen, mit 5.000 Euro Zuschuss gefördert. In diesem Jahr gibt es somit 600 Kreativwirtschaftsschecks. Die creativ wirtschaft austria und der Fachverband Werbung in der Wirtschaftskammer Österreich hatten eine Erhöhung der Mittel gefordert. Es wird daher eine neue Ausschreibung geben. Die Fristen werden demnächst veröffentlicht. Werbemarkt wächst Ü ber vier Milliarden Euro betrug 2014 das Werbeaufkommen in Österreich, das Werbewachstum wird mit 3,3 % beziffert. Die Fernsehwerbung steigerte ihre Bruttowerbewerte und -einnahmen um knapp 11 % – mit 14 % legten die Privatsender ordentlich zu, der ORF erzielte laut Focus ein Plus von 4 %. Print gilt im Vergleich mit einem Rückgang von 2,8 % als Verlierer: Illustrierte und Magazine mussten ein Minus von 8,1 % und Tageszeitungen von 2,9 % hinnehmen. Zugelegt haben als einziges Segment die regionalen Wochenzeitungen. Insgesamt ist und bleibt Österreich aber ein Printland. Lego überholt Ferrari D as britische Markenbewertungsunternehmen Brand Finance erstellt regelmäßig sein Top Ranking. An die Spitze der stärksten Marken ist jetzt Lego gesprintet und verweist damit den langjährigen Spitzenreiter Ferrari auf einen anderen Platz. Der dänische Spielwarenhersteller ist bei Kindern und Erwachsenen sehr beliebt. Das Unternehmen hat investiert und die Markenpräsenz aus- gebaut. In den aktuellen Ergebnissen liegt Red Bull auf Platz drei und bleibt somit die stärkste österreichische Marke, der Markenwert beträgt laut Brand Finance 7,4 Mrd. US-Dollar (6,49 Mrd. Euro). Das Beratungsunternehmen berücksichtigt neben dem harten Markenwert auch wei- che Faktoren wie z. B. die Kunden- oder Mitarbeiterbeliebtheit. Die Top-10-Marken sind Lego, Ferrari, Red Bull, PWC, Unilever, McKinsey, Burberry, Rolex, L`Oreal und Coca-Cola. Den größten Markenwert nach rein finanziellen Kriterien hat Apple mit über 128 Mrd. US-Dollar. 15 Unser interner Grafiker kann die Druckdatei nicht öffnen, sagt er! Mit welchem Programm arbeitet er denn? Word Möchte er RGB-Dateien? RGB kennt er nicht, er will JEPGs. Fahrlässiges Berufsversehen? Die Fachgruppenversicherung: Sorglos bei Schäden und Verletzungen Exklusiv für Niederösterreichs Werberinnen und Werber Was ist versichert? Vermögensschäden durch fahrlässige Berufsversehen • Verletzung eines Persönlichkeitsrechts • Verlust, Veränderung oder Blockade elektronischer Daten sowie Sachschäden auf Akten, Schriftstücken oder sonstigen Gegenständen • Beantragung von Internetadressen • Fehler bei der Entwicklung, Gestaltung und Umsetzung von Websites • Sach- und Personenschäden im Bürobetrieb Anfragen kostet nichts! Exklusives Angebot der Fachgruppe Werbung für Niederösterreichs Werberinnen und Werber Weitere Informationen bei Frau Franziska Reschl T +43 (0) 2642 53 535 18 E [email protected] W www.mbp.at/werbung_u_marktkommunikation.html