Arzt und Werbung – Fallbeispiele aus der Praxis

Werbung
Recht 39
Arzt und Werbung –
Fallbeispiele aus der Praxis
Jörg Heberer, Peter Hüttl
Die veränderte Landschaft im Gesundheitswesen
hat dazu geführt, dass ein tatsächlicher Wettbewerb­
­unter den Versorgungsträgern eingetreten ist. Um
diese Werbemaßnahmen der medizinischen Leistungserbringer zu reglementieren, gibt es eine
Vielzahl von Gesetzen. Besonders relevant sind dabei
die Muster­berufsordnung der Ärzte (MBO), das
­Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (1).
Die nachfolgenden Ausführungen sollen anhand von
­Beispielen darlegen, was zulässig und was untersagt ist.
Das Praxisschild
Inhalt der Praxisschilder
Die werberechtlichen Entscheidungen zum Praxisschild beschäf­
tigen sich im überwiegenden Maße mit der allgemeinen Gestaltung
und dessen Größe. Aber auch der Inhalt, die Anzahl und der Aufstel­
lungsort entsprechender Schilder bedürfen der rechtlichen Einord­
nung.
Bei der Betrachtung des Inhalts eines Praxisschilds und den Ankün­
digungsmöglichkeiten muss zunächst einmal unterschieden wer­
den, was grundsätzlich auf einem Praxisschild i. S. v. Pflichtangaben
beinhaltet sein muss und was als weitere Ankündigung noch zuläs­
sig ist.
Gestaltung und Größe des Praxisschilds
Pflichtangaben auf dem Praxisschild
Auch die Ausmaße eines Praxisschilds sind Gegenstand von juris­
tischen Auseinandersetzungen (2). So hatte bspw. das Verwaltungs­
gericht (VG) Mainz die Gelegenheit, ein innen beleuchtetes Praxis­
schild der Größe von 2,4 Metern auf 0,6 Metern zu beurteilen. Das
Praxisschild bestand aus Acrylglas und ähnelte einer Stehle. Das VG
Mainz vertrat die Auffassung, dass dieses Praxisschild bzw. diese
­beleuchtete Stehle nicht gegen die BO verstößt und somit zulässig
ist (3). Ein Hinweis auf den Praxisbetrieb in dieser Größe ist also als
zulässig anzusehen (4).
Ein Hinweis auf der Fensterfront der Praxis mit einer Gesamtlänge
von 7,5 Metern ist aber unzulässig. Dabei hatten die einzelnen Hin­
weise eine Höhe von 0,12 Metern und eine Länge von bis zu 1 Me­
ter. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist eine derartige
Beschriftung in erster Linie dazu angetan, die räumliche Größe der
Praxis herauszustellen, zumal derartigen Beschriftungen bei bereits
vorhandenem Praxisschild kein besonderer zusätzlicher Informa­
tionswert für den Patienten beigemessen werden kann (5).
Gemäß § 17 Abs. 3 BO und § 22 a Abs. 1 und 2 S. 1 BO hat der nie­
dergelassene Arzt gewisse Dinge auf seinem Praxisschild kenntlich
zu machen. Dies sind zum einen der Name des Praxisinhabers, die
ärztliche Berufsbezeichnung oder die Facharztbezeichnung, die
Sprechzeiten sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs­
ausübungsgemeinschaft. Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft
von Ärzten (also GP, Ärztepartnerschaft etc.) sind unbeschadet des
Namens einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) die Namen und
Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlosse­
nen Ärzte anzuzeigen. Zum anderen ist der Zusammenschluss ent­
sprechend der Rechtsform mit dem Zusatz „Gemeinschaftspraxis“
oder „Partnerschaft“ anzukündigen (6).
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Weitere Ankündigungsmöglichkeiten auf dem Praxisschild
Jenseits dieser Pflichtangaben bestehen aber noch weitere Ankün­
digungsmöglichkeiten.
So ist es bspw. zulässig, wenn auf dem Praxisschild die Bezeichnung
„Akupunktur“ ausgeführt wird. Dies zumindest dann, wenn sich ein
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40 Recht
zusätzlicher Hinweis, dass es sich bei dieser Bezeichnung um keine
Gebiets- oder Zusatzbezeichnung nach dem jeweiligen KG für Heil­
berufe handelt, findet (7).
Allgemein gilt die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten auf
einem Praxisschild als zulässig. Denn mit der Angabe von Tätig­
keitsschwerpunkten wird keine besondere berufliche Qualifikation
behauptet. Allerdings liegt ein Tätigkeitsschwerpunkt nur dann vor,
wenn die berufliche Praxis des Arztes einen quantitativen Schwer­
punkt in dem jeweiligen Bereich aufweist (8). Auch wenn der Hin­
weis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt zulässig ist, so gilt dies nicht
für eine bloße zertifizierte Fortbildung. Es stellt eine Schlechterstel­
lung der weitergebildeten Ärzte
dar, wenn der Hinweis einer „blo­
ßen“ zertifizierten Fortbildung auf
„Werbung für Produkte
dem Praxisschild Einzug halten
zimmer nicht erlaubt.“
kann.
Die Fortführung des Namens eines
verstorbenen Arztes zu Werbezwecken ist unzulässig, da es sich um
Werbung handelt. Denn geworben wird mit dem „guten Namen“ des
früheren Praxisinhabers (9).
Die Praxisbroschüre
An der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Praxisbroschüre bestehen
keinerlei Zweifel. Auch hier hat der werberechtliche Umbruch durch
den bereits beschriebenen 105. Deutschen Ärztetag zu einer gewis­
sen Liberalisierung geführt. Gleichwohl gilt es auch hier, einige Vor­
gaben zu beachten (10).
Allein die Gestaltung einer Broschüre, die sich nach normalen Maß­
stäben als besonders aufwendig darstellt, kann nicht dazu führen,
dass eine solche Broschüre unzulässig ist (11). Wenn aber für Leis­
tungen mit den Aussagen geworben wird „Das Prinzip ist neu und
einzigartig in Europa. Es wird die Heilkunde für eine breite Schicht
der Bevölkerung trotz finanzieller Engpässe seitens der Versiche­
rung auf ein deutlich höheres Niveau anheben!“, so macht dies eine
Patientenbroschüre unzulässig (12).
Die neutrale Aufmachung einer Patienteninformation, die sach­liche
Darstellung des Leistungsspektrums sowie die Präsentation der
Teammitglieder in Straßenkleidung und Benennung deren Kom­
petenzen sind aber nicht zu beanstanden (13). Es ist aber zulässig,
wenn man an bereits bestehende Patienten Patienteninformatio­
nen übersendet, die sachlich über eine neue Behandlungsmethode
einschließlich möglicher Komplikationen berichten. Wenn damit
einhergehend auch Werbeeffekte festgestellt werden, müssen diese
hingenommen werden (14).
Patienten‑TV
Bei der Zulässigkeit von Wartezimmer-TV muss man grundsätzlich
2 Problemkreise unterscheiden. So besteht ähnlich der Praxisbro­
schüre kein Zweifel daran, dass ein Wartezimmer-TV, in dem das
Praxisteam, die Sprechstunden- und Urlaubszeiten sowie bspw.
­Informationen zu speziellen Leistungen dargestellt werden, zulässig
ist (15).
Das VG Münster hat entschieden, dass ein virtuelles WartezimmerInformationssystem, das insbesondere auch für Produkte Dritter
Werbung macht, unzulässig ist. Die Gründe sind darin zu sehen, dass
dem Arzt aufgrund seiner Fachkunde großes Vertrauen entgegenge­
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bracht wird. Wird also die Profession des Arztes mit einem konkre­
ten Produkt in Verbindung gebracht, so wird dieser grundsätzliche
Vertrauensvorschuss vielfach undifferenziert auf andere Lebensbe­
reiche übertragen (16).
Patienteninformation mittels E‑Mail und Telefax
Im Rahmen der Etablierung neuer Kommunikationsmittel stehen
auch die E-Mail-Werbung und die Werbung per Telefax im Fokus
berufsrechtlicher Auseinandersetzungen. Anerkannt und unbestrit­
ten ist, dass die unverlangte Zusendung von Werbung mittels E-Mail
einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffe­
nen darstellt und daher unzuläs­
sig ist (17). Für das Zusenden von
Telefax-Werbung gilt, dass dies
Dritter ist im Wartenur mit der Einwilligung bzw. dem
mutmaßlichen Einverständnis des
Empfängers erfolgen darf.
Berichterstattung in der Presse
Die Frage, inwieweit Arztinterviews in Illustrierten und Tageszeitun­
gen zulässig sind, wird seit Langem von der Rechtsprechung disku­
tiert. Relativ frühzeitig hat man erkannt, dass ein Arztinterview in
einer Illustrierten dann zulässig ist, wenn es in erster Linie darauf
abzielt, beim Publikum zur Meinungsbildung über schwerwiegen­
de medizinische Streitfragen beizutragen. Ein derartiges Interview
ist selbst dann zulässig, wenn es zusätzlich zu seinem informativen
­Gehalt kommerziell werbende Wirkung entfaltet (18). Steht hinge­
gen die Person eines Arztes, seine Praxis mit der Praxisausstattung
und sein Personal im Vordergrund eines redaktionellen Berichts ei­
ner Tageszeitung, greift das Werbeverbot für Ärzte voll durch, weil
dann der kommerzielle Effekt im Vordergrund steht (19).
Bei redaktionell gestalteten bezahlten Anzeigen ist darauf zu achten,
dass diese zwingend auch als solche gekennzeichnet werden. Wenn
also Anzeigen und redaktionell aufgemachte Werbung auf 1 Seite
einer Zeitschrift erscheinen, so muss auch die redaktionell aufge­
machte Werbung mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet werden.
Eine bloße entsprechende Kennzeichnung der klassischen Anzeige
reicht nicht aus (20).
Werben durch Inserate
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG dürfen auch Ärzte durch
Zeitungsanzeigen werben, sofern die Anzeigen nicht nach Form,
­Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken (21). Einen konkreten
Anlass hierfür benötigt der Arzt nicht.
Ein Beispiel dafür, dass auch die Häufigkeit der Anzeige entschei­
dungsrelevant sein kann, liefert das VG Münster. Nach einer aktu­
ellen Entscheidung sind Werbeanzeigen auf jeder 3. bzw. 4. Seite
eines Telefonbuchs unzulässig, weil durch die Anzahl der Anzeigen
die Grenze zur interessengerechten und sachangemessenen Infor­
mation der Öffentlichkeit und möglicher Patienten überschritten
wird.
Ganz allgemein sind in der Rechtsprechung aber Tendenzen zu er­
kennen, die die Anzeigenwerbung eines Arztes extrem lockern.
Werbung mit dem Slogan „Schönheit ist das Ziel“ ist zulässig (22).
Die Tendenz geht dahin, dass ein „sanfter Eingriff“ wohl mit entspre­
chenden Werbeaussagen belegt werden darf (23). Auch der Hinweis
auf ein „langjährig erfahrenes Ärzteteam“, das die beworbenen Ein­
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Recht 41
griffe vornimmt, ist zulässig. Denn es besteht ein legitimes Interesse
des Patienten daran, zu erfahren, dass das zur Verfügung stehende
Ärzteteam über vertiefte Erfahrungen auf dem Gebiet verfügt (24).
Aufnahme in Verzeichnisse und Listen
Die Frage, ob ein Eintrag in ein Arztverzeichnis zulässig ist, war wie­
derholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dabei darf nicht
übersehen werden, dass ein Vertragsarzt bspw. einen Anspruch
darauf haben kann, in ein von einer Kassenärztlichen Vereinigung
veröffentlichtes Verzeichnis aufgenommen zu werden (25). An der
grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufnahme in Verzeichnisse besteht
daher kein Zweifel. Die Frage ist nur, wie und worin man sich auf­
nehmen lassen darf.
Es ist jedoch unzulässig, wenn ein Arzt auf jeder 3. bzw. 4. Seite des
Telefonbuchs Werbeanzeigen platziert. Denn dadurch wird die Gren­
ze der interessengerechten und sachangemessenen Information der
Öffentlichkeit und möglicher Patienten überschritten (26).
Werbung mit Weiterbildungen
Zwischenzeitlich anerkannt ist, dass die Angabe von 2 Facharzt­
qualifikationen bspw. auf dem Praxisbriefkopf zulässig ist. Auch ist
es zulässig, wenn man neben der Facharztbezeichnung die Zusatz­
bezeichnung „Umweltmedizin“ anführt (27). Gleiches gilt für den
Hinweis auf einem Praxisschild, dass die „angewandte Akupunktur“
beherrscht wird (28).
Darüber hinaus ist eine Facharztweiterbildung auch dann anzu­
erkennen, wenn sie nicht in der WBO des jeweiligen Bundeslands
aufgeführt wird. Demnach ist ein Arzt, der in der Deutschen Demo­
kratischen Republik (DDR) die Bezeichnung „Facharzt für Sportme­
dizin“ erworben hat, berechtigt, diese unabhängig davon zu führen,
ob sie in der WBO des Bundeslands, in dem er praktiziert, aufgeführt
wird.
Angabe der akademischen Grade und Titel
Gerade die Darstellung der akademischen Grade des Doktors der
Medizin oder des Professors haben wettbewerbsrechtlich durchaus
Relevanz. Es liegt auf der Hand, dass man durch das Verwenden eines
Doktortitels, der nicht rechtmäßig erworben wurde, einen Wettbe­
werbsvorsprung vor denjenigen Kollegen hat, die in korrekter Weise
den akademischen Grad nicht führen (29).
Verwendung ausländischer Titel und Qualifikationen
Auch die Frage, inwieweit im Ausland erworbene Professorentitel
geführt werden dürfen, hat die Gerichte vielfältig beschäftigt. An­
erkannt ist, dass Professorentitel, die im Ausland verliehen wurden,
geführt werden können. Jedoch bedarf dies des entsprechenden
Zusatzes der Universität, die den Professorentitel verliehen hat. Die
Führung einer ausländischen Professorenbezeichnung in der Arzt­
werbung ist nur dann irreführend, wenn der Ernennung zum Pro­
fessor an einer ausländischen Universität keines der herkömmlichen
Merkmale für ein deutsches Professorenamt zugrunde liegt (30).
Auch im Ausland erworbene Qualifikationen dürfen werbewirksam
eingesetzt werden. So ist ein Arzt berechtigt, eine von der österrei­
chischen Ärztekammer bestätigte Weiterbildung „Diagnostik und
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Therapie nach Dr. F. X. Mayr“ auf seinem Praxisschild öffentlich zu
machen (31).
Hinweis auf Tätigkeitsschwerpunkte
Die neue MBO kennt in ihrer aktuellen Fassung keine zahlenmäßige
Beschränkung mehr, auf Tätigkeitsschwerpunkte hinzuweisen. Dies
ist also nunmehr grundsätzlich unbegrenzt zulässig (32).
Bezeichnung als Spezialist
Das OLG München hat eine Werbung einer Klinik für Knie- und Wir­
belsäulenchirurgie mit ihrer Spezialisierung für unzulässig erachtet.
Die Leistungen im Bereich des Knies und der Wirbelsäule wurden
beworben mit Aussagen wie „Vorsprung durch Spezialisierung“,
„Wirbelsäulenspezialist“ und „Kniespezialist“ (33). Diese Entschei­
dung des OLG München wurde jedoch vom BVerfG aufgehoben, das
gegen derartige Werbeaussagen keine Einwände hatte (34).
Jedoch bedarf die werbewirksame Bezeichnung als Spezialist einer
gewissen Grundlage. Es muss also eine überwiegende Tätigkeit auf
dem speziellen Gebiet vorhanden sein (35). So ist für einen erst
­wenige Jahre niedergelassenen Arzt die Bezeichnung als „Spezialist
für …“ unzulässig (36).
Bezeichnung als Zentrum
Auch mit dem Begriff des „Zentrums“ verbindet der Verbraucher bzw.
der Patient eine gewisse Kompetenz. Die Verwendung des ­Begriffs
„Zentrum“ ist daher nur im Einzelfall zulässig und nur dann, wenn
die entsprechenden Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.
Die Bezeichnung einer ärztlichen Einzelpraxis als „Gesundheitszent­
rum“ ist aus den vorgenannten Gründen nicht statthaft (37).
Die Bezeichnung einer Ärztekooperation zur Behandlung des Mam­
makarzinoms als „Brustzentrum“ setzt eine gesonderte Spezialisie­
rung der Betreiber und eine dementsprechende sächliche Ausstat­
tung voraus (38).
Bezeichnung als „Ärztehaus“
Nach früherer Auffassung der unterinstanzlichen Rechtsprechung
war bspw. die Anbringung eines Schildes mit der Aufschrift „Ärz­
tehaus“ unzulässig (39). Zwischenzeitlich ist aber davon auszugehen,
dass die Bezeichnung „Ärztehaus“ weder irreführend noch berufs­
widrig ist. Denn der durchschnittlich informierte Patient verbindet
damit allein die Vorstellung, dass sich in dem derart bezeichneten
Gebäude schlicht verschiedene Ärzte befinden. Eine besondere Aus­
stattung der hierin individuell betriebenen Praxis wird vom Patien­
ten wohl nicht erwartet (40).
Bezugnahme auf Erfolgsquoten und Patientenzahlen
Die Angabe von Patientenzahlen ist nach Auffassung des BVerfG zu­
lässig (41). Die Benennung einer Erfolgsquote hat das OLG München
jedoch als unzulässig angesehen (42).
Hinweis auf spezielle Serviceleistungen
Die Werbung mit einem speziellen Notfalldienst für Privatpatien­
ten ist nicht unzulässig (43). Auch die Werbung durch einen Betrei­
www.bvgd-online.de
42 Recht
ber eines Bereitschaftsdienstes für Privatpatienten als „ärztlichem
Hotelservice“ ist gestattet (44). Darüber hinaus ist es bspw. einem
Pathologen zu erlauben, einen kostenlosen Hol- und Bringdienst
zum Transport von Untersuchungsmaterial zu Krankenhäusern oder
Ärzten und seinem Labor zu unterhalten (45). Ebenfalls ist es nicht
zu beanstanden, wenn Ärzte eine Kinderecke oder einen Fahrdienst
einrichten. Bei beidem handelt es sich um eine nicht zu beanstan­
dende unternehmerische Entscheidung (46).
Rechts- und Vertragsberatung
Nach den Auslegungsgrundsätzen der BÄK zu § 27 ff. MBO vom
10. 9. 2002 ist zudem die Veranstaltung von medizinischen Informa­
tionsabenden, von Vorträgen und Seminaren nicht zu beanstanden.
Ebenfalls dürfen Sportabende oder Kunstausstellungen durchge­
führt werden. Gleiches gilt für Vernissagen in der eigenen Praxis.
Zwischenzeitlich ist auch ein Tag der offenen Tür als zulässig aner­
kannt worden (47).
➤ im Arbeitsrecht,
➤ in vertrags-und privatärztlichen Honorar fragen,
➤ in zivil- und strafrechtlichen Haftungsfragen,
➤ beider Vorbereitung und Durchführung der Niederlassung,
➤ bei Abschluss und Auslegung von Verträgen.
Werbung mit dem Begriff der Klinik
Bundesverband Gastroenterologie Deutschland
Entscheidend für die Bezeichnung als Klinik und deren Zulässigkeit
ist letztendlich, ob in der Einrichtung die stationäre Behandlung im
Vordergrund steht. Denn unter „Klinik“ versteht der angesprochene
potenzielle Patient eine medizinische Einrichtung, deren vorran­
giger Zweck es ist, für die stationäre Behandlung von Patienten zur
Verfügung zu stehen.
In jüngster Zeit hat das LG Düsseldorf bestätigt, dass es insbesondere
auf die stationäre Betreuung und die dafür notwendige personelle
und apparative Mindestausstattung ankommt, um den Begriff der
„Klinik“ zulässig zu führen. Danach ist die Bezeichnung einer Arzt­
praxis als Klinik irreführend, wenn die entsprechende Mindestaus­
stattung nicht vorgehalten wird (48).
Ein Service für Mitglieder des BVGD
Sie werden in Ihrer Berufsausübung mit einer Vielzahl von Rechtsfragen
konfrontiert. Der BVGD hilft Ihnen, mit fachbezogener rechtlicher Beratung die richtige Entscheidung zu treffen.
Der Vertrauensanwalt des BVGD, Dr. jur. J. Heberer, berät Mitglieder auf
allen Gebieten des Berufs- und Arztrechts, z. B.
Dieser Service ist für Mitglieder des BVGD kostenlos. Wünschen Sie eine
Rechtsberatung, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle:
Geschäftstelle
Olivaer Platz 7, 10707 Berlin
Tel.: 0 30/31 98 31 50 00, Fax: 0 30/31 98 31 50 09
[email protected]
Vorstellung des Praxisteams
Nach früherer Auffassung in der Rechtsprechung war es verboten,
das Praxisteam verbunden mit einer allgemeinen Beschreibung der
Praxis auf der Homepage aufzuführen (52). Zwischenzeitlich ist es
als unbedenklich anzusehen, wenn man Fotos, auf denen der Arzt
gemeinsam mit dem Praxisteam in Berufskleidung unter der Rubrik
„Das Praxisteam stellt sich vor“ abgebildet ist, einstellt (53).
Werbung im Internet
Das Internet findet als Instrument der Informationsgewinnung
immer größeren Anklang. So wird es zwischenzeitlich nahezu
­vorausgesetzt, dass man sich als Patient auf der Homepage einer
­Klinik oder Arztpraxis über das Leistungsspektrum des (zukünf­
tigen) Behandlers unterrichtet. Der Erschließung dieses neuen
­Mediums als Werbeträger folgten naturgemäß die juristischen Aus­
einandersetzungen über den zulässigen Inhalt.
Der Domainname
„Werbung und Religion
Zulässig ist bspw. eine Domainbe­
verboten.“
zeichnung „www.orthopaede.de“.
Hierin liegt keine berufswidrige,
insbesondere keine irreführende
Werbung (49). Auch Domainnamen wie „www.allgemeinarzt‑stutt­
gart. de“ oder „www.orthopaedie‑ulm.de“ wurden als zulässig er­
achtet (50). Unzulässig sind jedoch ­unsachliche Selbstanpreisungen
wie bspw. „www.spitzenpraxis.de“ oder „www.experte‑in‑fettab­
saugen.de“. Demgegenüber soll ein Domainname „www.krebswun­
derheilung.de“ keine irreführende Werbung eines Arztes für seine
Tätigkeit darstellen. Gleichwohl war hierin berufswidrige Werbung
festzustellen, weil durch diese Bezeichnung ein religiöser Bezug her­
gestellt wird, der mit der ärztlichen Tätigkeit nichts zu tun hat und
lediglich den Sinn hat, krebskranke Patienten auf diese Tätigkeit auf­
merksam zu machen (51).
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Angabe von Tätigkeitsfeldern
Auch die Angabe von Tätigkeitsfeldern auf der Homepage wur­
de zunächst von der Rechtsprechung als kritisch angesehen. Dieser
­restriktiven Auffassung trat der BGH jedoch entgegen. Er vertritt die
Meinung, dass das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeits­
gebot von diesem nicht verlangt, sich auf die Mitteilung nüchterner
Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende
­Angaben ebenfalls dem – emotional
geprägten – Vertrauens­verhältnis
zwischen Arzt und Patient bei­
sind im Domainnamen
tragen können, eine Sympathie­
werbung zulässig, soweit durch sie
nicht der Informa­tionscharakter in
den Hintergrund gedrängt wird.
Demgemäß ist eine Mitteilung ­eines Arztes in seinem Internet­auftritt,
bestimmte Tätigkeitsgebiete durchzuführen, nicht berufswidrig. Dar­
in ist ­lediglich die An­gabe zu sehen, dass er auf diesen ­Gebieten nach­
haltig tätig ist und in diesem Bereich über besondere Erfahrungen
verfügt. Dem steht auch nicht entgegen, wenn der Arzt Tätigkeiten
aufführt, die nahezu jeder andere Arzt in mehr oder weniger großem
Umfang ebenfalls anbietet (54).
Auch eine Werbung im Internet mit der Überschrift „Was wir für Sie
tun können, hängt von dem ab, was Sie haben“ ist nicht zu beanstan­
den. Dieser Hinweis auf das Leistungsspektrum ist nach Auffassung
des BVerfG zulässig (55).
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Recht 43
Das Sponsoring durch den Arzt ist nicht grundsätzlich verboten. All­
gemein ist zwischenzeitlich für das ärztliche Sponsoring anerkannt,
dass die Unterstützung eines konkreten, auch gesundheitspolitisch
förderungswürdigen Themas nicht wettbewerbswidrig ist.
Sponsoring eines Arztes
Weitaus kritischer zu sehen ist die finanzielle Unterstützung eines
Arztes durch Dritte. Diese Art der Unterstützungsleistung ist nach
wie vor umstritten und Gegenstand der Berichterstattung (56). Da­
bei muss klar hervorgehoben werden, dass nicht jedwede Unterstüt­
zung ­eines Arztes, sei sie auch ausschließlich finanziell, unzulässig
ist. Die MBO lässt durchaus entsprechende Maßnahmen zu. Es geht
dabei jedoch darum, darauf zu achten, einseitige Zuwendungen von
Herstellern von Arzneimitteln oder Medizinprodukten zu verhin­
dern. Auch sollten die erbrachten ärztlichen Leistungen nur mit einer
angemessenen Vergütung entlohnt werden (57). Um ­sicherzugehen,
empfiehlt es sich zudem, entsprechende Verträge mit der Industrie
der Ärztekammer zur Überprüfung vorzulegen (58).
Literatur
1 Im Beitrag „Arzt und Werbung, Teil 1“ haben die Autoren das
ärztliche Werberecht beschrieben. Dieser Beitrag ist im Internet
unter www.bvgd-online.de verfügbar.
2 vgl. etwa Ärztezeitung vom 2.8.2005 O. V.: Zu großes Praxis­
schild – Wettbewerber haben sich beschwert. http://www.aerzte­
zeitung.de/docs/2005/08/02/142a1301.asp?cat=
3 VG Mainz, Urt. v. 11. 9. 2002, Az.: KF 346/01 Mz, derzeit unver­
öffentlicht
4 OVG Rheinland-Pfalz, ArztR 2004: 230 ff.
5 OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.
6 § 17 Abs. 3, § 22 a Abs. 1 und 2 MBO
7 BVerwG, MedR 2002: 31 ff.
8 VGH Bad.-Württ., MedR 2003: 236 ff.
9 OVG Nordrhein-Westfalen (NRW), MedR 2007, 188 ff.; im Ergeb­
nis zustimmend, wenn auch aufgrund eines dogmatisch ande­
ren Ansatzes, Rieger, H.-J.: MedR 2007: 190 f.
10 Ärztezeitung O. V.: Marketing für Ihre Praxis – so packen Sie
die Sache richtig an, Ärztezeitung vom 10. 6. 2003, http://www.­
aerztezeitung.de/docs/2003/06/10/11wpkt.asp?cat=
11 OLG München, BB 2000, 1003 ff. für die Anwaltsbroschüre, es ist
insbesondere, was die optisch aufwendige Gestaltung angeht,
nicht ersichtlich, weswegen hier für die Ärzteschaft etwas an­
deres gelten sollte.
12 OLG SchlH, a. a. O.
13 vgl. hierzu Ärztezeitung vom 10. 6. 2003 O. V.: Marketing für Ihre
Praxis – so packen Sie die Sache richtig an. http://www.aerzte­
zeitung.de/docs/2003/06/10/11wpkt.asp?cat=
14 LBG Stuttgart, MedR 1996: 387
15 Weimer, T.: Wartezimmer-TV – Berufsrechtliche Risiken beden­
ken, DÄBl 2005: 20 ff.
16 VG Münster, MedR 1999: 146 ff.
17 AG Brakel, NJW 1998, 3209; sowie Berlin, NJW 1998: 3208 ff.
18 OLG Stuttgart, MedR 1988: 38 ff.
19 BG Köln, NJW 1999: 884 ff.
20 LG Frankfurt a. M., WRP 2006: 1265 ff.
21 BVerfG, WRP 2002: 521 ff.
22 BGH, WRP 2003: 1107 ff.
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23 BGH, a. a. O.
24 BVerfG, Beschl. v. 26. 9. 2003, Az.: 1 BvR 1608/02
25 vgl. hierzu detailliert LSG Sachsen, Beschl. vom 4. 4. 2007,
Az.: L 1 B 84/06 KA-ER
26 BG Münster, Zahnärztliche Mitteilung 2007; Nr. 5: 103
27 VG Stuttgart, MedR 2000: 376 ff.
28 BVerwG, NJW 2001: 3425 ff.
29 OLG München, DÄBl 2003: A-2247
30 BGH, WRP 1989: 491 ff.; BGH, WRP 1998:. 172 ff.; BGH, MedR
1993: 108 ff.
31 Ärztezeitung O. V.: Arzt darf mit in Österreich erworbener
­Qualifikation werben, Ärztezeitung vom 18. 12. 2002, http://
www.aerztezeitung.de/docs/2002/12/18/230a0501.asp?cat=
32 Bahner, B. Das neue Werberecht für Ärzte 2003: 95
33 OLG München, KHuR 2001: 87 ff.
34 BVerfG, Beschl. vom 8.1.2002, Az.: 1 BvR 1147/01
35 OLG Nürnberg, NJW 2007: 1984 ff.
36 OVG NRW, Beschl. vom 20. 8. 2007, Az.: 13 B 503/07, derzeit un­
veröffentlicht
37 LG Mannheim, ArztR 2004: 107 ff.
38 OLG München, GRUR-RR 2005: 59 ff.
39 LG Cottbus, NJW 1997: 2458 f.; LBG München, NStZ 1982: 388,
Urt. vom 19.4.1982, Az.: LBG-Ä2/81
40 VG Greifswald, Urt. vom 30. 9. 1996, Az.: BG 19/96
41 BVerfG, Beschl. vom 8. 1. 2002, Az.: 1 BvR 1147/01
42 OLG München, Urt. vom 7. 1. 2000, Az.: BG-Ä 10/00
43 BGH, MedR 2000: 132
44 BGH, MedR 2000: 134 ff.
45 BGH, GRUR 1996. 789
46 Bahner, B. Das neue Werberecht für Ärzte 2003: 176
47 Bundesärztekammer, Arzt-Werbung-Öffentlichkeit, DÄBl 2004:
A-292 ff.
48 LG Düsseldorf, KHuR 2005: 162
49 LBG München, MedR 2003: 477 ff.
50 50. LÄK Bad.-Württ.: Erlaubte Information und berufswidrige
Werbung, Stand 21. 1. 2007, http://www.aerztekammer-bw.de/20/
werbung.html
51 OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 4. 4. 2006, Az.: 90 H 1.04, der­
zeit unveröffentlicht
52 OLG Koblenz, MedR 1998: 29 ff.
53 Ärztezeitung vom 12. 12. 2003 O. V.: Bei Arztfotos im Web
ist Fingerspitzengefühl gefragt, http://www.aerztezeitung.de/
docs/2003/12/12/227a1302.asp?cat=
54 BGH, WRP 2004: 221 ff.; MMR 2004: 103 f.; zustimmend auch
Rieger, H.-J. Arztwerbung im Internet, DMW 2004: 146 ff.
55 BVerfG, Beschl. vom 17. 7. 2003, Az.: 1 BvR 2115/02, http://www.
bverfg.de/entscheidungen/rk20030717_1bvr211502.html
56 vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 10.11.2005, Streit
um die Vertriebsmethoden von Ratiopharm, FAZ 262/2005, 17
57 vgl. hierzu ausführlich: Frehse. M. Die Zusammenarbeit ­zwischen
Arzt und Industrie – Eine Orientierungshilfe für den niederge­
lassenen Arzt, A/ZusR 2004: 92 ff.
58 Nach § 33 Abs. 1 MBO soll der Arzt derartige Verträge ohnehin
der Ärztekammer vorlegen.
Info
Arzt als Sponsor
Dr. jur. Jörg Heberer, München
Vertrauensanwalt BVGD
[email protected]
und
Dr. jur Peter Hüttl, München
dr. [email protected]
www.bvgd-online.de
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