Bezirkshauptmannschaft Schwaz Gewerbereferat Amtssigniert. SID2015051001293 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Christoph Wurzer Telefon +43 5242 6931 5873 Fax +43 5242 6931 745805 [email protected] DVR:0016055 I:\2015\0405ro01.docx Dieter Daum und Thomas Huber, Fügen; Apres-Ski-Lokal „Herzalm“ Änderung der Betriebszeiten und Errichtung einer Gästeterrasse gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 Geschäftszahl Schwaz, 2.1-2874/13-10 04.05.2015 KUNDMACHUNG Herr Dieter Daum und Herr Thomas Huber, haben mit Schreiben vom 26.04.2015, eingelangt am 27.04.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 17.12.2013, Zahl 2.1-2874/13-6 genehmigten Betriebsanlage auf Gpn. 3269/1 und 3269/2 beide KG Fügen angesucht. Beschreibung des Vorhabens: Beim gegenständlichen Projekt handelt es sich um eine Änderungsgenehmigung, einer bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 17.12.2013 Zahl 2.1-2874/13-6 genehmigten Betriebsanlage auf Gpn. 3269/1 und 3269/2 beide KG Fügen – Apres-Ski-Lokal „Herzalm“ Das ebenerdige Gebäude aus Holzbauweise, befindet sich auf GP 3269/1 KG Fügen auf der Flächenwidmung Sonderfläche. Die bisher genehmigten Betriebszeiten betragen 11:00 bis 22:00 Uhr und die Anlieferzeiten 10:00 bis 19:00 Uhr wobei mit 2-4 Lieferungen pro Tag gerechnet wurde. Zur Einhaltung des Nachbarschaftsschutzes wurden folgende Schallpegelwerte genehmigt: Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/bh-schwaz Bitte Geschäftszahl immer anführen! ##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3M3M3N3N## -2Montag bis Sonntag, 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr maximal 90 dB(A) Montag bis Sonntag, 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr maximal 65 dB(A) Die akustische Limitierung der Musikwiedergabe wurde durch einen aktiven Pegelbegrenzer mit Zeitsteuerung sicher gestellt, welcher Zeitgenau um 19:00 Uhr die Musikdarbietung auf 65 dB(A) in der Flächenmitte reduziert. Für die Zu- und Abgänge wurden Schleusen vorgeschrieben, sodass der Zeitraum, in welchem der Innenpegel der Apre-Ski-Bar ungehindert ins Freie dringen kann, möglichst kurz ist. Der Getränkenachschub erfolgt aus einem Lagercontainer. Der Zugang zu diesem erfolgt ebenfalls durch einen schalltechnisch abgeschotteten Gang. Die Lüftungsanlage wurde auf der Ostseite genehmigt. Im Inneren der Betriebsanlage wurden 180 Verabreichungsplätze genehmigt. Das gegenständliche Gebäude befindet sich südlich auf dem als Sonderfläche Parkplatz gewidmetem Grundstück 3269/1 KG Fügen. Das Gebäude in Holzbauweise wurde auf einem waagerechten Sockel aufgestellt. Der Abstand zwischen festem Untergrund und Boden des Gebäudes, wurde rundum mit Schotter verfüllt. So konnten Emissionen durch Getrampel der Gäste, welche sich früher ungehindert im Spalt zwischen Untergrund und Fußboden ausbreiten konnten, maßgeblich reduziert werden. Vor dem Haupteingang befindet sich eine Schrankenanlage für den Parkplatz der Spieljochbahn. Der Parkplatz wird von der Bahn betrieben und ist nur gegen Gebühr benutzbar. Er zählt demnach nicht zur Betriebsanlage. Beantragte Änderungen: 1) Montag bis Sonntag, 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr maximal 90 dB(A) 2) Montag bis Sonntag, 22:00 Uhr bis 02:00 Uhr maximal 65 dB(A) Darüber hinaus soll eine Terrasse für maximal 50 Personen südlich und westlich, unmittelbar angrenzend an die Fassade des Gebäudes, errichtet werden. Auf dieser Terrasse soll Hintergrundmusik mit einem Schallpegel von 58 dB(A) in der Flächenmitte wiedergegeben werden. Der Gastgarten soll in der Zeit zwischen 14:00 und 19:00 Uhr betrieben werden. Weiters werden die in der Zwischenzeit durchgeführten baulichen Änderungen nunmehr eingereicht. Dies sind vor allem: 1) Die Lüftungsanlage befindet sich nun an der Südseite anstatt der Westseite. 2) Die Bar im Inneren befindet sich nun im Süden des Raumes, anstatt im Osten. 3) Die Fläche des DJs befindet sich nun im Norden und nicht im Süden des Gebäudes. 4) Der Haupteingang wurde mit einer geraden Schleuse ausgestattet. Im Inneren befindet sich noch einmal eine 90 Grad Umlenkung. -35) Die WC-Anlagen sind nun nur mehr aus dem Inneren der Betriebsanlage zu betreten. 6) Es gibt keine Öffnungen mehr in Richtung Osten. 7) In Richtung Süden soll eine Türe zur einfacheren Bedienung der Gäste im Gastgarten errichtet werden Zusammenfassung emissionstechnische Betrachtung: Die Berechnung berücksichtigt den Innenpegel der Betriebsanlage zu allen Betriebszeiten mit Vollbesetzung von 180 Personen sowie im Tageszeitraum bis 19:00 Uhr, 50 weitere Personen im Gastgarten im Freien. Darüber hinaus wurde für das Dämmmaß des Gebäudes nicht wie im ursprünglichen Gutachten der ICConsulenten das Dämmmaß der Holzfassade mit ca. 35 dB(A), sondern lediglich das Dämmmaß der Fenster mit 29 dB(A) eingesetzt. Die Tatsächliche Emission wird hier also noch etwas geringer sein als berechnet, da die Fassade des Gebäudes ja nicht vollständig aus Glas besteht. Darüber hinaus wurde die neu errichtete Schleuse so berücksichtigt, als würde diese zu 10% der Betriebszeit vollkommen offen stehen. Durch die Tiefe der Schleuse in Kombination mit den Schließsystemen der Türen und dem L-förmig vorgelagerten Tunnel, ist jedoch in der Praxis davon auszugehen, dass meist schon wieder eine Türe geschlossen ist, bis die zweite vollständig geöffnet ist. Lediglich bei größeren Personengruppen wird die Schleuse wirklich offen stehen. Der Gastgarten inkl. Zugang für das Personal, wurde ebenfalls zur vollen Betriebszeit des Gastgartens (5 Stunden) berücksichtigt und mit den maximalen Emissionswerten laut Praxisleitfaden Gastgewerbe von der ersten Stunde an berechnet. Hier ist in der Praxis jedoch zu erwarten, dass dieser vor allem in den ersten Stunden überhaupt nicht besetzt sein wird, da sich die Bar in der Nähe der Talstation befindet und diese daher erst nach Abschluss der Ski-Abenteuer besucht werden wird. Realistisch ist eine Nutzung zudem nur an wenigen Tagen im Jahr, da die Besucher bei großer Kälte, schlechtem Wetter, etc. sicherlich das großzügige Innere der Bar vorziehen werden. Bei der Berechnung der Immissionen wurden sämtliche mildernden Umstände unberücksichtigt gelassen. Etwa der voll besetzte Parkplatz, welcher die Emissionen des Gastgartens in Richtung Nachbarn abschottet, oder das Gebäude der Betriebsanlage, welches teilweise zwischen Nachbarn und Gastgarten gelegen eine natürliche schalldämmende Wirkung hat. Ebenso unberücksichtigt blieb die Orientierung der Schleuse und damit die teilweise von den Nachbarn abgewandte Emission aus dieser. Im Vergleich zum bisherigen Gutachten der IC-Consultenten Ziviltechniker GmbH vom 22.11.2013, wurde also nicht nur mit höheren Emissionswerten, sondern auch mit geringeren Planungswerten gerechnet. Jedoch wurde nicht mit reinen Toren ohne Schleuse, sondern eben mit einer Schleuse und der im Gebäude vorhandenen 90 Grad Umlenkung gerechnet. Die Berechnung zeigt zusammenfassend, dass selbst bei negativer Auslegung der Emissionen und nicht Berücksichtigung der schalltechnische mildernden Umstände, in Summe durch die Betriebsanlage nur -4solche Emissionen verursacht werden, dass diese nicht dazu geeignet sind den planungstechnischen Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 zu verletzen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die tatsächlich gemessene Ortsüblichkeit, noch einmal 5 dB(A) unter dem Planungswert nach Flächenwidmung liegt. Brandschutztechnische Beschreibungen Die genehmigte Gästefüllung des Gebäudes bleibt gleich. Durch den Einbau einer neuen Türe in Richtung Süden, wird eine zusätzliche Fluchtmöglichkeit geschaffen. Das Gebäude vorübergehenden Bestandes, wird ca. 10 Meter in Richtung Süden verschoben. Somit beträgt der Abstand vom Gebäude zur nächsten Seilführung ca. 23 Meter. Die Grundstücke auf dem die „Herzalm“ steht, sind als „Sonderfläche Parkplatz“ gemäß TROG 2011 ausgewiesen und stehen im Eigentum eines Besitzers. Aus dem Grund, dass ein Besitzer beider Flächen ist und das Gebäude als Gebäude vorübergehenden Bestandes ist, ist die Überbauung der Grundgrenze erfolgt. Die per Bescheid mit der Geschäftszahl 2.1-2874/13-6 vom 17.12.2013 angeführten brandschutztechnischen Maßnahmen von Seite 4 bis Seite 5 sowie die brandschutztechnische Auflagen auf Seite 7, werden vollinhaltlich übernommen. Arbeitnehmerschutzrechtliche Beschreibungen Die per Bescheid mit der Geschäftszahl 2.1-2874/13-6 vom 17.12.2013 angeführten arbeitnehmerschutzrechtlichen Maßnahmen auf der Seite 3 sowie die arbeitnehmerschutzrechtlichen Auflagen auf Seite 7, werden vollinhaltlich übernommen. Die genehmigten Fensterflächen in Richtung Osten, werden durch Verbauten (WC Anlagen, Lagercontainer, Schutzwand) entfallen. Als Ersatzmaßnahme werden Zugangstüren mit mehr Fensterflächen ausgeführt und es wurden mehr Fenster in die andern Richtungen eingebaut. Gesamtfläche der Herzalm: 188,16 m² Arbeitsfläche abzüglich Verbauten, welche über Kopf reichen 175,16 m² Gesamtfensterflächen Die Fensterflächen sind im Grundrissplan eingetragen. 17,96 m² -5- In dieser Angelegenheit findet eine mündliche Verhandlung am Dienstag, den 12.05.2015 um ca. 13:00 Uhr an Ort und Stelle statt (Herzalm). Bitte bringen Sie diese Verständigung sowie allenfalls im Verteiler neben Ihrem Namen angeführte weitere Unterlagen zur Verhandlung mit. Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Es steht Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und (schriftlich) bevollmächtigt sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder) vertreten lassen oder wenn Sie sich durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen, die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Vertreter kommen. Die für das Verfahren eingereichten Planunterlagen und technischen Beschreibungen bzw. sonstigen Behelfe liegen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Gewerbereferat, 2. Stock, Zimmer H212, während der Zeiten des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) und bei der Gemeinde Fügen zur Einsicht auf. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung, abgesehen vom Anschlag in der Gemeinde Fügen auch durch Anschlag an der Amtstafel und an der elektronischen Amtstafel unter http://www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz (siehe Kundmachungen) der Bezirkshauptmannschaft Schwaz kundgemacht wurde. Gemäß § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 gelten als Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Als Antragsteller ist zu beachten, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen bzw. Ihr Vertreter diese versäumt. -6Wenn Sie aus wichtigen Gründen (zB Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann. Die sonstigen Parteien werden darauf hingewiesen, dass nur solche Einwendungen gegen den Gegenstand der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden können, die bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Schwaz) spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden. Sollten sie davon keinen Gebrauch machen, verlieren sie ihre Stellung als Partei (§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Einwendungen müssen rechtzeitig und rechtserheblich sein. Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Für den Bezirkshauptmann Wurzer