Anhang 5 - Leitlinien zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung 1 Einleitung 1.1 Unternehmen mit beherrschender Stellung in einem bestimmten Markt unterliegen strengeren Anforderungen im Hinblick auf ihr Wettbewerbsverhalten als Unternehmen ohne beherrschende Stellung. Beherrschende Stellung bedeutet, die Möglichkeit, Preise zu erhöhen oder Wettbewerber vom Markt auszuschließen; dies kann auf die Gesellschaft jedenfalls zutreffen, wenn sie bei einem bestimmten Produkt oder in einem geographischen Gebiet einen Marktanteil von mindestens 40% innehat. Wenn die Gesellschaft eine solche marktbeherrschende Stellung einnimmt, ist es ihr gestattet, fairen Wettbewerb zu betreiben, wobei ihr als marktbeherrschendem Unternehmen aber eine bestimmte besondere Verantwortung zukommt; sie darf also ihre beherrschende Stellung nicht missbrauchen. Der Grund hierfür ist, dass ein solcher Missbrauch den Wettbewerb schädigen kann. 1.2 Je nach den besonderen Umständen liegt bei den folgenden Beispielen ein möglicher Missbrauch vor: - Abgabe von Produkten zu einem Preis unter den Kosten zum Zwecke der Marktverdrängung von Konkurrenten, soweit bei vernünftiger Betrachtung die Aussicht auf einen Ausgleich der Verluste durch spätere Preiserhöhungen besteht - Eingehen von Kopplungsgeschäften oder Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit Kunden, um Wettbewerber am Zugang zum Markt zu hindern - Unrechtmäßiges Herabwürdigen der Produkte oder Dienstleistungen der Wettbewerber oder Veranlassung der Mitarbeiter des Wettbewerbs, ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber zu verletzen - Unter bestimmten Umständen Angebote über Nachlässe an einen Kunden unter der Bedingung, dass der Kunde zusagt, einen bedeutenden Teil seines Bedarfs von der Gesellschaft zu beziehen - Angebote über Nachlässe an einen Kunden unter der Bedingung, dass der Kunde auch unterschiedliche andere Produkte von der Gesellschaft bezieht (auch als „Bündelrabatt“ bezeichnet) - Berechnung unterschiedlicher Preise an ähnlich gestellte Kunden oder Berechnung ähnlicher Preise an unterschiedlich gestellte Kunden - Berechnung von Preisen, die in unfairer Weise überhöht oder übertrieben sind - Die Weigerung, Produkte, Dienstleistungen oder Lizenzen am geistigen Eigentum der Gesellschaft abzugeben (oder sie nur zu prohibitiven Bedingungen abzugeben) 1.3 Mitarbeiter sollten sich mit der Rechtsabteilung beraten, bevor sie die Gesellschaft an derartigen Praktiken beteiligen, um sicherzustellen, dass sie keinen Anlass zur Vermutung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung geben. 1 Flint Group: Anhang 5