Anhang 5 - Leitlinien zum Missbrauch einer

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Anhang 5 - Leitlinien zum Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung
1 Einleitung
1.1 Unternehmen mit beherrschender Stellung in einem bestimmten Markt unterliegen strengeren
Anforderungen im Hinblick auf ihr Wettbewerbsverhalten als Unternehmen ohne beherrschende Stellung.
Beherrschende Stellung bedeutet, die Möglichkeit, Preise zu erhöhen oder Wettbewerber vom Markt
auszuschließen; dies kann auf die Gesellschaft jedenfalls zutreffen, wenn sie bei einem bestimmten
Produkt oder in einem geographischen Gebiet einen Marktanteil von mindestens 40% innehat. Wenn die
Gesellschaft eine solche marktbeherrschende Stellung einnimmt, ist es ihr gestattet, fairen Wettbewerb
zu betreiben, wobei ihr als marktbeherrschendem Unternehmen aber eine bestimmte besondere
Verantwortung zukommt; sie darf also ihre beherrschende Stellung nicht missbrauchen. Der Grund hierfür
ist, dass ein solcher Missbrauch den Wettbewerb schädigen kann.
1.2 Je nach den besonderen Umständen liegt bei den folgenden Beispielen ein möglicher Missbrauch
vor:
-
Abgabe von Produkten zu einem Preis unter den Kosten zum Zwecke der Marktverdrängung von
Konkurrenten, soweit bei vernünftiger Betrachtung die Aussicht auf einen Ausgleich der Verluste durch
spätere Preiserhöhungen besteht
-
Eingehen von Kopplungsgeschäften oder Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit Kunden, um
Wettbewerber am Zugang zum Markt zu hindern
-
Unrechtmäßiges Herabwürdigen der Produkte oder Dienstleistungen der Wettbewerber oder
Veranlassung der Mitarbeiter des Wettbewerbs, ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber zu
verletzen
-
Unter bestimmten Umständen Angebote über Nachlässe an einen Kunden unter der Bedingung, dass
der Kunde zusagt, einen bedeutenden Teil seines Bedarfs von der Gesellschaft zu beziehen
-
Angebote über Nachlässe an einen Kunden unter der Bedingung, dass der Kunde auch
unterschiedliche andere Produkte von der Gesellschaft bezieht (auch als „Bündelrabatt“ bezeichnet)
-
Berechnung unterschiedlicher Preise an ähnlich gestellte Kunden oder Berechnung ähnlicher Preise
an unterschiedlich gestellte Kunden
-
Berechnung von Preisen, die in unfairer Weise überhöht oder übertrieben sind
-
Die Weigerung, Produkte, Dienstleistungen oder Lizenzen am geistigen Eigentum der Gesellschaft
abzugeben (oder sie nur zu prohibitiven Bedingungen abzugeben)
1.3 Mitarbeiter sollten sich mit der Rechtsabteilung beraten, bevor sie die Gesellschaft an derartigen
Praktiken beteiligen, um sicherzustellen, dass sie keinen Anlass zur Vermutung eines Missbrauchs einer
marktbeherrschenden Stellung geben.
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Flint Group: Anhang
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