Vergaberichtlinie Hof- und Fassadenprogramm

Werbung
STADT DELBRÜCK
DER BÜRG ER ME IST ER
Vergaberichtlinie
der Stadt Delbrück für die Gewährung von Fördergeldern aus dem Hof- und
Fassadenprogramm für das Stadtumbaugebiet „Innenstadt Delbrück“
1.
Rechtsgrundlagen
Auf der Grundlage der Ziffern 11.2 und 13 der Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung
(Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008) wird über eine Förderung entschieden.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördergeldern besteht nicht. Die Stadt Delbrück
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel auf
Basis dieser Vergaberichtlinie.
2.
Förderanlass und Förderzweck
In der Innenstadt von Delbrück stehen viele Gebäude mit einer hohen gestalterischen
Qualität. Gerade entlang der Hauptverkehrsstraßen hat sich eine hohe Dichte von
gelungener Architektur und Gestaltung entwickelt. In den Randbereichen und wenig
einsehbaren Flächen befinden sich allerdings noch Bebauungsstrukturen, die einer
umfassenden Aufwertung bedürfen. Große Eingriffe sind dabei nicht erforderlich, einfache
bauliche Maßnahmen können bereits hilfreich sein, um das Erscheinungsbild der Innenstadt
zu verbessern.
Die Stadt Delbrück bietet nun für das Stadtumbaugebiet „Innenstadt Delbrück“ (s. Anlage 1)
ein Förderprogramm an, welches aus Mitteln der Städtebauförderung eingerichtet worden ist.
Dieses Programm soll die Hof- und Fassadenflächen aufwerten und durch eine finanzielle
Unterstützung Anreize bei den Förderberechtigten zu einer Umgestaltung setzen.
3.
Fördervoraussetzungen
Die Gelder, die für das Förderprogramm für Hof und Fassaden zur Verfügung stehen,
voraussichtlich jährlich 25.000 Euro, werden zu 70 Prozent durch Städtebaufördermittel
bereitgestellt. Die restlichen 30 % sind als Eigenanteil von der Stadt Delbrück zu tragen.
Förderberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte sowie Mieter (mit Nachweis durch
den Eigentümer). Für den vorzulegenden Antrag sind mindestens 2 Kostenvoranschläge
einzuholen. Kosten, die mit der Maßnahme entstehen, dürfen nicht auf die Miete umgelegt
werden. Eine Doppelförderung über andere öffentliche Förderprogramme ist nicht möglich.
Zwischen dem Antragsteller und der Stadt Delbrück ist ein Durchführungsvertrag zu
schließen, aus dem insbesondere der Fördergegenstand deutlich hervorzugehen hat.
4.
Fördergegenstand und Förderhöhe
Die Stadt Delbrück gewährt eine Förderung nach der Maßgabe dieser Vergaberichtlinie für
Fassaden und Hofflächen. Von der nachfolgenden Auflistung kann bei einem den
gestalterischen Zielsetzungen entsprechenden Antrag eine Ausnahme zugelassen werden.
 Begrünung von Mauern und Außenwänden unter Berücksichtigung von
Nachhaltigkeitsprinzipien, die durch die regelmäßige Pflege der Bepflanzungen
entstehen
 Umbau oder Rückbau von stadtbildprägenden Gebäuden, z.B. um alte Fassaden
freizulegen, überdimensionierte Werbeanlagen zu beseitigen, o.ä.
 Farbliche Gestaltung von Außenwänden und Mauern unter Berücksichtigung
historischer und gestalterischer Ansprüche
 Giebelgestaltungen
 Einbau von Fenstern entsprechend der bauhistorischen Bedeutung
 Umbau von Schaufenstern zur Steigerung der Attraktivität eines Geschäftsgebäudes
 Austausch der Eingangstüren von Geschäftsgebäuden unter Berücksichtigung der
Barrierefreiheit
 Umbau und Rückbau von Einfriedungen
 Gestaltung von Frei- und Grünflächen inklusive der Zugänge und Einfriedungen
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Maßnahmen, die ebenfalls mit den Zielen dieser
Richtlinie vereinbar sind, können ebenso gefördert werden.
Förderfähig sind Kosten in Höhe von höchstens 60 Euro / m². Darüber hinaus gehende
Kosten werden nicht gefördert. Der Förderanteil beträgt 50 %, sodass der Höchstzuschuss
bei 30 Euro / m² liegt. Gefördert werden nur Maßnahmen, die sich auf das vom Rat der Stadt
verabschiedete Stadtumbaugebiet beziehen. Der Höchstbetrag der Förderung pro Jahr und
Grundstück für eine Einzelmaßnahme liegt bei 7.500 € pro Grundstück.
5.
Ausschlusskriterien:
 Die Durchführung der Arbeiten wurde vor der Mittelgewährung durch die Stadt
Delbrück begonnen (Ausnahme Planungsvorleistungen).
 Das Gebäude, der Hof oder die Fassade sind jünger als 10 Jahre.
 Das Gebäude beherbergt eine Vergnügungsstätte und Trading-Down-Tendenzen sind
zu erwarten.
 Die Maßnahme dient der zusätzlichen Bereitstellung von Parkplätzen.
 Die Kosten der Maßnahme liegen unter der förderfähigen Bagatellgrenze von 500
Euro.
 Instandsetzungsmaßnahmen, die auf schuldhaftes Verhalten des Eigentümers
zurückzuführen sind.
 Die Maßnahme steht anderen rechtlichen Vorgaben entgegen.
 Die Maßnahme steht nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften entgegen.
 Die Förderung kommt nach anderen Förderprogrammen in Frage (z.B. Denkmalschutz
oder energetische Gebäudesanierung).
 Die Baukosten, die als Folgekosten der Maßnahme entstehen (z.B. notwendige
Anschlüsse an die Geschossdecken), Werbeanlagen und Sonnenschutz sowie
Ausgaben für Änderungen an den Ver- und Entsorgungsleitungen und die Entsorgung
von Bauschutt.
 Die Durchführung der Maßnahme erfolgt in Eigenleistung.
6.
Verfahren
Der Förderantrag ist im Fachbereich Bauen und Planen der Stadt Delbrück erhältlich oder
kann auf der Internetseite der Stadt heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag ist bei
der Stadt Delbrück im Fachbereich Bauen und Planen einzureichen. Die erforderlichen
Unterlagen sind dem Förderantrag zu entnehmen. Wird der Antrag positiv beschieden, hat
der Vorhabenträger innerhalb von 6 Monaten mit der Maßnahme zu beginnen. Ansonsten
verfällt die Förderzusage.
Die Stadt Delbrück entscheidet auf der Grundlage dieser Vergaberichtlinie über den
eingereichten Antrag in der Reihenfolge wie die Entscheidungsreife für den Antrag vorliegt.
Die Festsetzung des Förderbetrages erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten
Kostenvoranschläge. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung bei Überschreitung der
Kosten erfolgt nicht.
Während der Durchführung der Baumaßnahme hat der Zuwendungsempfänger den
zuständigen städtischen Bediensteten jederzeit Zutritt zum Grundstück zu ermöglichen.
7.
Auszahlung
Spätestens zwei Monate nach Beendigung der Arbeiten sind die Rechnungen und sonstigen
Ausgabenbelege bei der Stadt einzureichen. Nach eingehender Prüfung werden die
Fördergelder umgehend ausgezahlt. Liegen die entstandenen Kosten unterhalb der im
Förderbescheid zugesagten Förderung, wird nur die Förderung für die nachgewiesen Kosten
ausgezahlt.
Sind die Zuwendungen nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet oder ist
gegen Auflagen der Förderungsbestimmungen verstoßen oder ist die Auszahlung aufgrund
falscher Angaben bewirkt worden, erlischt gegebenenfalls der Anspruch auf Zuwendung.
Bereits ausgezahlte Gelder sind mit 6 % pro Jahr zu verzinsen und zurückzuzahlen.
8.
Zweckbindung
Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Während dieser Zeit hat der
Zuwendungsempfänger folgende Verpflichtungen:
 Änderungen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Delbrück durchgeführt werden.
 Diese Verpflichtung ist einem eventuellen Rechtsnachfolger zu übertragen.
9.
Dokumentation
Zur Dokumentation wird jeder Antragssteller dazu verpflichtet, Bilder der Maßnahme vor
Beginn und nach Durchführung der Stadt zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Bildern soll die
Entwicklung des Stadtumbaugebietes „Innenstadt Delbrück“ aufbereitet und der Erfolg der
Förderung evaluiert werden.
10.
Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinie tritt mit Beschluss des Rates in Kraft.
Delbrück, im März 2013
Bürgermeister
Anlage 1: Karte Stadtumbaugebiet „Innenstadt Delbrück“
Herunterladen