STADT DELBRÜCK DER BÜRG ER ME IST ER Vergaberichtlinie der Stadt Delbrück für die Gewährung von Fördergeldern aus dem Hof- und Fassadenprogramm für das Stadtumbaugebiet „Innenstadt Delbrück“ 1. Rechtsgrundlagen Auf der Grundlage der Ziffern 11.2 und 13 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008) wird über eine Förderung entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördergeldern besteht nicht. Die Stadt Delbrück entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel auf Basis dieser Vergaberichtlinie. 2. Förderanlass und Förderzweck In der Innenstadt von Delbrück stehen viele Gebäude mit einer hohen gestalterischen Qualität. Gerade entlang der Hauptverkehrsstraßen hat sich eine hohe Dichte von gelungener Architektur und Gestaltung entwickelt. In den Randbereichen und wenig einsehbaren Flächen befinden sich allerdings noch Bebauungsstrukturen, die einer umfassenden Aufwertung bedürfen. Große Eingriffe sind dabei nicht erforderlich, einfache bauliche Maßnahmen können bereits hilfreich sein, um das Erscheinungsbild der Innenstadt zu verbessern. Die Stadt Delbrück bietet nun für das Stadtumbaugebiet „Innenstadt Delbrück“ (s. Anlage 1) ein Förderprogramm an, welches aus Mitteln der Städtebauförderung eingerichtet worden ist. Dieses Programm soll die Hof- und Fassadenflächen aufwerten und durch eine finanzielle Unterstützung Anreize bei den Förderberechtigten zu einer Umgestaltung setzen. 3. Fördervoraussetzungen Die Gelder, die für das Förderprogramm für Hof und Fassaden zur Verfügung stehen, voraussichtlich jährlich 25.000 Euro, werden zu 70 Prozent durch Städtebaufördermittel bereitgestellt. Die restlichen 30 % sind als Eigenanteil von der Stadt Delbrück zu tragen. Förderberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte sowie Mieter (mit Nachweis durch den Eigentümer). Für den vorzulegenden Antrag sind mindestens 2 Kostenvoranschläge einzuholen. Kosten, die mit der Maßnahme entstehen, dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden. Eine Doppelförderung über andere öffentliche Förderprogramme ist nicht möglich. Zwischen dem Antragsteller und der Stadt Delbrück ist ein Durchführungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere der Fördergegenstand deutlich hervorzugehen hat. 4. Fördergegenstand und Förderhöhe Die Stadt Delbrück gewährt eine Förderung nach der Maßgabe dieser Vergaberichtlinie für Fassaden und Hofflächen. Von der nachfolgenden Auflistung kann bei einem den gestalterischen Zielsetzungen entsprechenden Antrag eine Ausnahme zugelassen werden. Begrünung von Mauern und Außenwänden unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsprinzipien, die durch die regelmäßige Pflege der Bepflanzungen entstehen Umbau oder Rückbau von stadtbildprägenden Gebäuden, z.B. um alte Fassaden freizulegen, überdimensionierte Werbeanlagen zu beseitigen, o.ä. Farbliche Gestaltung von Außenwänden und Mauern unter Berücksichtigung historischer und gestalterischer Ansprüche Giebelgestaltungen Einbau von Fenstern entsprechend der bauhistorischen Bedeutung Umbau von Schaufenstern zur Steigerung der Attraktivität eines Geschäftsgebäudes Austausch der Eingangstüren von Geschäftsgebäuden unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit Umbau und Rückbau von Einfriedungen Gestaltung von Frei- und Grünflächen inklusive der Zugänge und Einfriedungen Diese Auflistung ist nicht abschließend. Maßnahmen, die ebenfalls mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sind, können ebenso gefördert werden. Förderfähig sind Kosten in Höhe von höchstens 60 Euro / m². Darüber hinaus gehende Kosten werden nicht gefördert. Der Förderanteil beträgt 50 %, sodass der Höchstzuschuss bei 30 Euro / m² liegt. Gefördert werden nur Maßnahmen, die sich auf das vom Rat der Stadt verabschiedete Stadtumbaugebiet beziehen. Der Höchstbetrag der Förderung pro Jahr und Grundstück für eine Einzelmaßnahme liegt bei 7.500 € pro Grundstück. 5. Ausschlusskriterien: Die Durchführung der Arbeiten wurde vor der Mittelgewährung durch die Stadt Delbrück begonnen (Ausnahme Planungsvorleistungen). Das Gebäude, der Hof oder die Fassade sind jünger als 10 Jahre. Das Gebäude beherbergt eine Vergnügungsstätte und Trading-Down-Tendenzen sind zu erwarten. Die Maßnahme dient der zusätzlichen Bereitstellung von Parkplätzen. Die Kosten der Maßnahme liegen unter der förderfähigen Bagatellgrenze von 500 Euro. Instandsetzungsmaßnahmen, die auf schuldhaftes Verhalten des Eigentümers zurückzuführen sind. Die Maßnahme steht anderen rechtlichen Vorgaben entgegen. Die Maßnahme steht nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften entgegen. Die Förderung kommt nach anderen Förderprogrammen in Frage (z.B. Denkmalschutz oder energetische Gebäudesanierung). Die Baukosten, die als Folgekosten der Maßnahme entstehen (z.B. notwendige Anschlüsse an die Geschossdecken), Werbeanlagen und Sonnenschutz sowie Ausgaben für Änderungen an den Ver- und Entsorgungsleitungen und die Entsorgung von Bauschutt. Die Durchführung der Maßnahme erfolgt in Eigenleistung. 6. Verfahren Der Förderantrag ist im Fachbereich Bauen und Planen der Stadt Delbrück erhältlich oder kann auf der Internetseite der Stadt heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag ist bei der Stadt Delbrück im Fachbereich Bauen und Planen einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Förderantrag zu entnehmen. Wird der Antrag positiv beschieden, hat der Vorhabenträger innerhalb von 6 Monaten mit der Maßnahme zu beginnen. Ansonsten verfällt die Förderzusage. Die Stadt Delbrück entscheidet auf der Grundlage dieser Vergaberichtlinie über den eingereichten Antrag in der Reihenfolge wie die Entscheidungsreife für den Antrag vorliegt. Die Festsetzung des Förderbetrages erfolgt auf der Grundlage der vorgelegten Kostenvoranschläge. Eine nachträgliche Erhöhung der Förderung bei Überschreitung der Kosten erfolgt nicht. Während der Durchführung der Baumaßnahme hat der Zuwendungsempfänger den zuständigen städtischen Bediensteten jederzeit Zutritt zum Grundstück zu ermöglichen. 7. Auszahlung Spätestens zwei Monate nach Beendigung der Arbeiten sind die Rechnungen und sonstigen Ausgabenbelege bei der Stadt einzureichen. Nach eingehender Prüfung werden die Fördergelder umgehend ausgezahlt. Liegen die entstandenen Kosten unterhalb der im Förderbescheid zugesagten Förderung, wird nur die Förderung für die nachgewiesen Kosten ausgezahlt. Sind die Zuwendungen nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet oder ist gegen Auflagen der Förderungsbestimmungen verstoßen oder ist die Auszahlung aufgrund falscher Angaben bewirkt worden, erlischt gegebenenfalls der Anspruch auf Zuwendung. Bereits ausgezahlte Gelder sind mit 6 % pro Jahr zu verzinsen und zurückzuzahlen. 8. Zweckbindung Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Während dieser Zeit hat der Zuwendungsempfänger folgende Verpflichtungen: Änderungen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Delbrück durchgeführt werden. Diese Verpflichtung ist einem eventuellen Rechtsnachfolger zu übertragen. 9. Dokumentation Zur Dokumentation wird jeder Antragssteller dazu verpflichtet, Bilder der Maßnahme vor Beginn und nach Durchführung der Stadt zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Bildern soll die Entwicklung des Stadtumbaugebietes „Innenstadt Delbrück“ aufbereitet und der Erfolg der Förderung evaluiert werden. 10. Inkrafttreten Diese Vergaberichtlinie tritt mit Beschluss des Rates in Kraft. Delbrück, im März 2013 Bürgermeister Anlage 1: Karte Stadtumbaugebiet „Innenstadt Delbrück“