Feste feiern – aber sicher Lebensmittelhygiene bei Vereinsund Straßenfesten Das Infektionsschutzgesetz -Für ehrenamtliche Helferinnen und HelferWas ist bei Festen zu beachten? Vortrag in Baltmannsweiler am 14.03.2013 Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen Zweck des Gesetzes: Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorbeugen Infektionen frühzeitig erkennen ihre Weiterverbreitung verhindern ( 1 Abs. 1 IfSG) § 42 - Tätigkeitsverbot Erkrankte oder dessen verdächtige Personen oder Ausscheider dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden beim Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen von leicht verderblichen Lebensmitteln oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung Das gilt entsprechend, wenn diese Personen mit Gerätschaften (Bedarfsgegenständen) so in Kontakt kommen, dass Erregerübertragung auf Lebensmittel möglich ist. § 42 - Tätigkeitsverbot • gesetzlich festgelegt • muss nicht extra angeordnet werden • bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht • Tätigkeiten ohne Berührung zu leicht verderblichen Lebensmitteln oder außerhalb von Küchen sind erlaubt Unterscheidung zwischen • gesetzlichen Tätigkeitsverboten • allgemeinen Regeln im Umgang mit Lebensmitteln Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot besteht bei Personen • wenn sie an einer der genannten Krankheiten erkrankt sind (infektiöse Gastroenteritis, Virushepatitis A oder E, Typhus oder Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose) oder ein Verdacht besteht • wenn sie an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind • wenn sie bestimmte Krankheitserreger (Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen) ausscheiden Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen § 42 - Tätigkeitsverbot bei Erkrankung, Verdacht, Ausscheidung unverzüglich Mitteilung an den Arbeitgeber § 43 IfSG Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Lebensmittelbereich Quelle: BODE CHEMIE HAMBURG Wer benötigt nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Belehrung? Alle Personen, die beim • Herstellen, • Behandeln oder • Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind benötigen vor Beginn der Tätigkeit eine erstmalige Belehrung Wer führt die Belehrung durch und was ist das Ziel? • Das Gesundheitsamt oder • ein vom Gesundheitsamt zu beauftragender Arzt mit dem Ziel durchgeführt, • dass die Betroffenen die im IfSG genannten Tätigkeiten nicht ausüben, wenn der Arzt bei ihnen bestimmte Krankheiten festgestellt hat, • oder bei ihnen Krankheitssymptome aufgetreten sind, die auf diese Erkrankungen hinweisen. Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen Belehrung nach § 43 IfSG Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt vor Aufnahme der Tätigkeit Die Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber müssen nur noch alle zwei Jahre ! durchgeführt werden. Für welche Personen gilt die vereinfachte Belehrung? • Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen nicht mehr der gesetzlichen infektionshygienischen Belehrung. • Es ist davon auszugehen, dass diese Personen nicht „gewerbsmäßig“ im Sinne des IfSG tätig sind. Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen Warum wurde die vereinfachte Belehrung eingeführt? • Einerseits Erleichterung für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer • Andererseits bleibt es -unabhängig von den Bestimmungen des IfSG- bei der zivil- und strafrechtlichen Verantwortung eines jeden, der Lebensmittel in Verkehr bringt Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen Wie wird die Belehrung durchgeführt? Die vereinfachte Belehrung sieht vor, dass die gesetzliche infektionshygienische Belehrung durch ein Merkblatt des Regierungspräsidiums Stuttgart – Landesgesundheitsamt mit umfassenden Informationen über den sicheren Umgang mit Lebensmitteln ersetzt wird. Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen Ziel des Verfahrens: • Entbürokratisierung • Intention des Infektionsschutzgesetzes: – Eigenverantwortung – Mitwirkung und – Zusammenarbeit der Beteiligten Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen Erkrankungen durch Lebensmittel Quelle: LWA-Öhringen,Bettina Stadler Übertragungswege Verzehrfertige Lebensmittel werden mit Krankheitserregern verunreinigt… Direkt von Menschen (Keimträger) Indirekt über Verunreinigte Hände Verunreinigte Gerätschaften Unsaubere Arbeitskleidung Unreine, rohe Lebensmittel Der Mensch als Keimträger Stirn Der Mensch ist natürlicher Lebensraum für Mikroorganismen, darunter auch Krankheitserreger Nasen-Rachenraum Mund Magen-Darmtrakt Haut Wann muss ich den Arzt aufsuchen? Durchfall und Erbrechen Hautausschläge unbekannter Herkunft Wunden, die gerötet sind, nässen oder eitern Husten und Schnupfen Fieber Gelbfärbung der Haut und der Augen Bakterien mit dem Auge nicht sichtbare Einzeller können sich in Lebensmitteln schnell vermehren können Lebensmittel vergiften Quelle: BODE CHEMIE HAMBURG Bakterielle Erkrankungen Brechdurchfallerkrankungen aufgrund einer Salmonelleninfektion Typhus abdominalis, Paratyphus (Salmonella typhi & paratyphi) Shigellose (Bakterielle Ruhr) oder durch andere Bakterien verursacht Staphylokokken (Eitererreger) Bestimmte Colibakterien (EHEC) Campylobacter Yersinien Cholera Viren Sehr viel kleiner als Bakterien Zellschmarotzer Können sich in Lebensmitteln nicht vermehren, werden aber über diese übertragen Quelle: BODE CHEMIE HAMBURG Virale Erkrankungen Brechdurchfallerkrankungen verursacht durch Noroviren Rotaviren Adenoviren Außerdem für den Umgang mit Lebensmitteln relevant: ansteckende Leberentzündung Hepatitis A und E Allgemeine Verhaltensempfehlungen im Umgang mit Lebensmitteln • Gründliches Händewaschen vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch. Einmalhandtücher verwenden. • Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen. • Abdecken von Wunden mit wasserundurchlässigem Pflaster oder dicht schließendem Verband. • Tragen von sauberer Schutzkleidung. Durch Einmalhandschuhe direkten Kontakt mit Lebensmitteln vermeiden. • Vor Arbeitsbeginn Schmuck ablegen. Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen Ziel: Verantwortliches Arbeiten mit Lebensmitteln sicherstellen Dem Auftreten von übertragbaren Erkrankungen vorbeugen Selbstbeobachtung trainieren Infektionen frühzeitig erkennen Hygieneregeln einhalten Weiterverbreitung verhindern Dr. Gundi Schickle-Reim Regierungspräsidium Tübingen