Das Infektionsschutzgesetz

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Feste feiern – aber sicher
Lebensmittelhygiene bei Vereinsund Straßenfesten
Das Infektionsschutzgesetz
-Für ehrenamtliche Helferinnen und HelferWas ist bei Festen zu beachten?
Vortrag in Baltmannsweiler am 14.03.2013
Dr. Gundi Schickle-Reim
Regierungspräsidium Tübingen
Zweck des Gesetzes:
 Übertragbaren Krankheiten beim Menschen
vorbeugen
 Infektionen frühzeitig erkennen
 ihre Weiterverbreitung verhindern
(
1 Abs. 1 IfSG)
§ 42 - Tätigkeitsverbot
Erkrankte oder dessen verdächtige Personen oder
Ausscheider dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt
werden
 beim Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen von leicht
verderblichen Lebensmitteln oder
 in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung
Das gilt entsprechend, wenn diese Personen mit
Gerätschaften (Bedarfsgegenständen) so in Kontakt
kommen, dass Erregerübertragung auf Lebensmittel
möglich ist.
§ 42 - Tätigkeitsverbot
• gesetzlich festgelegt
• muss nicht extra angeordnet werden
• bei Nichtbefolgen mit Strafe bedroht
• Tätigkeiten ohne Berührung zu leicht
verderblichen Lebensmitteln oder außerhalb von
Küchen sind erlaubt
Unterscheidung zwischen
• gesetzlichen Tätigkeitsverboten
• allgemeinen Regeln im Umgang mit
Lebensmitteln
Dr. Gundi Schickle-Reim
Regierungspräsidium Tübingen
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot
besteht bei Personen
• wenn sie an einer der genannten Krankheiten erkrankt
sind (infektiöse Gastroenteritis, Virushepatitis A oder
E, Typhus oder Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr,
Salmonellose) oder ein Verdacht besteht
• wenn sie an infizierten Wunden oder an
Hautkrankheiten erkrankt sind
• wenn sie bestimmte Krankheitserreger (Shigellen,
Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli
oder Choleravibrionen) ausscheiden
Dr. Gundi Schickle-Reim
Regierungspräsidium Tübingen
§ 42 - Tätigkeitsverbot
bei Erkrankung, Verdacht, Ausscheidung
unverzüglich
Mitteilung
an den Arbeitgeber
§ 43 IfSG
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Quelle: BODE CHEMIE HAMBURG
Wer benötigt nach § 43
Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine
Belehrung?
Alle Personen, die beim
• Herstellen,
• Behandeln oder
• Inverkehrbringen
von bestimmten Lebensmitteln mit diesen in Berührung
kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants
und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind
 benötigen vor Beginn der Tätigkeit eine erstmalige Belehrung
Wer führt die Belehrung durch
und was ist das Ziel?
• Das Gesundheitsamt oder
• ein vom Gesundheitsamt zu beauftragender Arzt mit
dem Ziel durchgeführt,
• dass die Betroffenen die im IfSG genannten
Tätigkeiten nicht ausüben, wenn der Arzt bei ihnen
bestimmte Krankheiten festgestellt hat,
• oder bei ihnen Krankheitssymptome aufgetreten sind,
die auf diese Erkrankungen hinweisen.
Dr. Gundi Schickle-Reim
Regierungspräsidium Tübingen
Belehrung nach § 43 IfSG
 Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt vor
Aufnahme der Tätigkeit
 Die Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber
müssen nur noch alle zwei Jahre ! durchgeführt
werden.
Für welche Personen gilt die
vereinfachte Belehrung?
• Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei
Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen
unterliegen nicht mehr der gesetzlichen
infektionshygienischen Belehrung.
• Es ist davon auszugehen, dass diese Personen
nicht „gewerbsmäßig“ im Sinne des IfSG tätig
sind.
Dr. Gundi Schickle-Reim
Regierungspräsidium Tübingen
Warum wurde die vereinfachte
Belehrung eingeführt?
• Einerseits Erleichterung für ehrenamtliche
Helferinnen und Helfer
• Andererseits bleibt es -unabhängig von den
Bestimmungen des IfSG- bei der zivil- und
strafrechtlichen Verantwortung eines jeden,
der Lebensmittel in Verkehr bringt
Dr. Gundi Schickle-Reim
Regierungspräsidium Tübingen
Wie wird die Belehrung
durchgeführt?
Die vereinfachte Belehrung sieht vor,
dass die gesetzliche infektionshygienische
Belehrung durch ein
Merkblatt des Regierungspräsidiums Stuttgart
– Landesgesundheitsamt mit umfassenden Informationen über den
sicheren Umgang mit Lebensmitteln ersetzt
wird.
Dr. Gundi Schickle-Reim
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Ziel des Verfahrens:
• Entbürokratisierung
• Intention des Infektionsschutzgesetzes:
– Eigenverantwortung
– Mitwirkung und
– Zusammenarbeit der Beteiligten
Dr. Gundi Schickle-Reim
Regierungspräsidium Tübingen
Erkrankungen durch Lebensmittel
Quelle: LWA-Öhringen,Bettina Stadler
Übertragungswege
Verzehrfertige Lebensmittel werden mit
Krankheitserregern verunreinigt…
 Direkt von Menschen (Keimträger)
 Indirekt über
 Verunreinigte Hände
 Verunreinigte Gerätschaften
 Unsaubere Arbeitskleidung
 Unreine, rohe Lebensmittel
Der Mensch als Keimträger
Stirn
Der Mensch ist
natürlicher Lebensraum
für Mikroorganismen,
darunter auch
Krankheitserreger
Nasen-Rachenraum
Mund
Magen-Darmtrakt
Haut
Wann muss ich den Arzt aufsuchen?
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Durchfall und Erbrechen
Hautausschläge unbekannter Herkunft
Wunden, die gerötet sind, nässen oder eitern
Husten und Schnupfen
Fieber
Gelbfärbung der Haut und der Augen
Bakterien
mit dem Auge nicht sichtbare
Einzeller
können sich in Lebensmitteln
schnell vermehren
können Lebensmittel vergiften
Quelle: BODE CHEMIE HAMBURG
Bakterielle Erkrankungen
Brechdurchfallerkrankungen aufgrund einer
 Salmonelleninfektion
 Typhus abdominalis, Paratyphus (Salmonella typhi & paratyphi)
 Shigellose (Bakterielle Ruhr)
oder durch andere Bakterien verursacht
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Staphylokokken (Eitererreger)
Bestimmte Colibakterien (EHEC)
Campylobacter
Yersinien
Cholera
Viren
Sehr viel kleiner als Bakterien
Zellschmarotzer
Können sich in Lebensmitteln
nicht vermehren, werden aber
über diese übertragen
Quelle: BODE CHEMIE HAMBURG
Virale Erkrankungen
Brechdurchfallerkrankungen verursacht durch
 Noroviren
 Rotaviren
 Adenoviren
Außerdem für den Umgang mit Lebensmitteln relevant:
ansteckende Leberentzündung Hepatitis A und E
Allgemeine Verhaltensempfehlungen
im Umgang mit Lebensmitteln
• Gründliches Händewaschen vor Arbeitsantritt, vor jedem
neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem
Toilettenbesuch. Einmalhandtücher verwenden.
• Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen.
• Abdecken von Wunden mit wasserundurchlässigem Pflaster
oder dicht schließendem Verband.
• Tragen von sauberer Schutzkleidung. Durch
Einmalhandschuhe direkten Kontakt mit Lebensmitteln
vermeiden.
• Vor Arbeitsbeginn Schmuck ablegen.
Dr. Gundi Schickle-Reim
Regierungspräsidium Tübingen
Ziel:
Verantwortliches
Arbeiten mit
Lebensmitteln
sicherstellen
Dem Auftreten von
übertragbaren
Erkrankungen
vorbeugen
Selbstbeobachtung
trainieren
Infektionen frühzeitig
erkennen
Hygieneregeln
einhalten
Weiterverbreitung
verhindern
Dr. Gundi Schickle-Reim
Regierungspräsidium Tübingen
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