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Finanzen
RICHTIGE PARTNERSCHAFT
Die Aufnahme eines neuen Partners in eine bestehende Praxis erfolgt oft schrittweise. In der Anfangsphase kommt
es dabei häufig zu Beschränkungen der dem Juniorpartner eingeräumten Gesellschafterrechte. Der Bundesfinanzhof
hat die Regeln für derartige Einstiegsmodelle nun mit einem Urteil konkretisiert. | THOMAS KARCH
Privat
ahnärzten, die eine Partnerschaft
mit einem Berufskollegen eingehen
wollen, handeln vorsichtig und vereinbaren vielfach mit künftigen Partnern zunächst eine Partnerschaft auf Probe. Dabei wird zwar in der Regel ein
Gesellschaftsvertrag geschlossen, der neu
einsteigende Partner wird aber zunächst
nicht am Vermögen beteiligt und der junge Partner übernimmt kein oder nur ein
geringes Risiko. So etwa wenn eine Zahnärztin in eine aus zwei Zahnärzten bestehende
Berufsausübungsgemeinschaft
(BAG) neu eintritt. In dem Gesellschaftsvertrag werden dann folgende Punkte
festgehalten:
n Die Gewinnbeteiligung der Juniorpartnerin beträgt 38 Prozent des von ihr
erwirtschafteten Umsatzes.
n Sie wird am materiellen Vermögen
zunächst nicht beteiligt, hat aber die
Option, nach drei Jahren bis zu zehn
Prozent am Vermögen zu erwerben.
n Am Praxisgoodwill wird sie ebenfalls
nur optional beteiligt.
n Sie hat ein Mitspracherecht bei Entscheidungen, die laufende Geschäftsführung behalten die Altinhaber der
THOMAS KARCH
arbeitet als Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater für die VPmed Karch und
Kuhnert Partnerschaft/
Steuerberatungsgesellschaft in Krefeld.
[email protected]
72 | Deutscher Ärzteverlag | DENTAL MAGAZIN | 2016;34(7)
Andrey Popov/fotolia
Z
Aufgrund der erheblichen Risiken bei fehlgeschlagenen Juniorpartnerschaften sollten Praxisinhaber die
erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen mit Beratern und dem Juniorpartner sorgfältig abwägen.
Es sollte sichergestellt sein, dass der Juniorpartner in geringem Umfang am Vermögen beteiligt wird.
Praxis für sich. Sie erhält keinen
Zugriff auf die Praxiskonten.
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte
der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst zu
entscheiden: Ist ein derart eingebundener
Gesellschafter überhaupt Mitunternehmer im steuerlichen Sinne, oder ist die so
geartete BAG als Scheingesellschaft zu
betrachten, bei der der Juniorpartner wie
ein Angestellter oder ein freier Mitarbeiter einzustufen ist?
In dem vom BFH entschiedenen Fall
hatte der Juniorpartner bisher von seiner
Option zur Vermögensbeteiligung keinen
Gebrauch gemacht. Der BFH kam zu dem
Schluss, dass im zu beurteilenden Fall
das Vorliegen einer Mitunternehmerstellung in Bezug auf den Juniorpartner nicht
anzunehmen ist. Zur Begründung hat
das Gericht ausgeführt, dass in diesem
Fall das mitunternehmerische Risiko des
Juniorpartners und die Möglichkeit,
unternehmerische Initiative zu entfalten,
so gering sind, dass insgesamt auch keine mitunternehmerische Position in der
Partnerschaft erreicht wird. Dies hat folgenden Hintergrund: Damit ein Zahnarzt,
der als Partner einer Gesellschaft auftritt,
steuerlich auch als Mitunternehmer anerkannt wird, muss aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen, dass er sowohl am
unternehmerischen Risiko teilnimmt als
auch unternehmerische Initiative entfaltet. Die Ausprägung dieser beiden Merkmale kann dabei unterschiedlich stark
ausfallen. Das Vorliegen der Mitunternehmerinitiative wird im Gesellschaftsvertrag
beispielhaft durch folgende Regelungen
dokumentiert:
n Übernahme der Geschäftsleitung (starke Ausprägung)
n Geschäftsführung und Vertretung
durch alle Gesellschafter (normale
Ausprägung)
n nur Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte, wie bei Kommanditisten
(noch ausreichende Ausprägung)
n nur Einsichts- und Kontrollrechte
(schwache Ausprägung)
Auch die Ausprägung des mitunternehmerischen Risikos kann unterschiedlich stark ausfallen und wird beispielsweise durch folgende Vereinbarungen zum
Ausdruck gebracht:
Finanzen
teiligung und Beteiligung an den stillen Reserven der Praxis
(normale bis starke Ausprägung)
n Keine Beteiligung an den stillen Reserven, aber Haftung für
Schulden der Gesellschaft (schwache Ausprägung)
n Keine Vermögensbeteiligung, keine Beteiligung an den stillen
Reserven, aber Beteiligung am Gewinn und Verlust durch feste
prozentuale Beteiligung am eigenen Honorarumsatz (schwache Ausprägung).
Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko beschreiben
zusammen die mitunternehmerische Position des Juniorgesellschafters. Ein schwach ausgeprägtes Unternehmerrisiko kann
allerdings durch ein stärker ausgeprägtes Initiativrecht kompensiert werden und umgekehrt. Der BFH hat entschieden, dass eine
reine prozentuale Beteiligung am eigenen Honorarumsatz keine
für eine Gesellschafterstellung ausreichende Gewinnbeteiligung
darstellt. Hinzu kommt, dass in dem entschiedenen Fall der
Juniorpartner an dem Vermögen (insbesondere dem Goodwill
der Praxis) keine Beteiligung besaß. Wegen des mangelnden
unternehmerischen Risikos und der zudem eingeschränkten
unternehmerischen Initiative durch die nicht vorhandene Verfügungsbefugnis für das Praxiskonto musste daher eine mitunternehmerische Beteiligung insgesamt abgelehnt werden. Die Folgen einer solchen missglückten Gesellschaftskonstruktion treffen den Praxisinhaber empfindlich.
Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass in
einer Partnerschaft der Juniorpartner von den anderen Partnern
in seiner Tätigkeit nicht (mehr) wie bei einem angestellten Zahnarzt überwacht wird. Sonst verliert die Partnerschaft ihren freiberuflichen Status und wird zu einer gewerblich „infizierten“
Gesellschaft mit der Folge, dass ihre Einkünfte nicht mehr freiberuflich, sondern vielmehr gewerblich sind. Wenn eine Gesell-
schaft neben freiberuflichen auch als gewerblich zu qualifizierende Einkünfte erzielt, führt dies zu einer Infektion der gesamten
Einkünfte der Gesellschaft. Die Gesellschaft erzielt dann also insgesamt (auch bezogen auf alle anderen zahnärztlichen Leistungen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die neben der Einkommensteuer auch mit Gewerbesteuer belegt werden. (BFH vom
03.11.2015 Az. VIII R 62/13)
SOZIALVERSICHERUNGSRISIKO
Von einer selbstständigen und damit nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn
der Unternehmer auch unternehmerisches Risiko trägt. Hierfür
ist es erforderlich, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird. Wenn
aber die Partnerschaft wegen fehlender mitunternehmerischer
Position des Juniorpartners steuerlich nicht anzuerkennen ist,
vielmehr davon auszugehen ist, dass der Juniorpartner eher wie
ein angestellter Zahnarzt in den Praxisbetrieb eingebunden ist,
drohen erhebliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für den Praxisinhaber. Es droht außerdem die doppelte
Rentenversicherungspflicht für den Juniorpartner. Da ein Befreiungsantrag für die nun als Anstellung zu qualifizierende Tätigkeit
nicht vorliegt, ergibt sich eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und zudem eine Versicherungspflicht aus der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. (LSG Stuttgart vom 12.12.2014, L 4
R 1333/13)
Sofern die Partnerstellung eines Partners wegen fehlenden
unternehmerischen Risikos nicht anzuerkennen ist, können auch
noch Honorarrückforderungen drohen. Dies liegt daran, dass die
Berufsausübungsgemeinschaft, die gegenüber der KZV abgerechnet hat, tatsächlich so nicht bestanden und somit unberechtigt
abgerechnet hat. (BSG vom 23.06.2010, B 6 KA 7/09 R)
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40 Jahre
Qualität schafft Vertrauen
Deutscher Ärzteverlag | DENTAL MAGAZIN | 2016;34(7)
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AVS 510 16 001-SADE.AREP.16.01.0072
n Beteiligung am Gewinn und Verlust, (geringe) Vermögensbe-
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