Vermögensübertragung zugesprochen werden. Da

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Vermögensübertragung zugesprochen werden. Dagegen spricht die ursprüngliche Widmung des Fondes.
seine subsidiarische Haftung für das vollständige Eingehen aller Judensteuern und die ununterbrochene
Übung. Jetzt, wo ein Zeitraum von 32 Jahren seit
dem letzten aus dem Concretum der Judenschaft zum
jüdischen Landesmassafonde eingeflossenen Beitrage
verstrichen ist und nur wenige Juden in Mähren
existieren, welche an jener Beitragsleistung teilgenommen haben, trägt der jüdische Landesmassafond
gegenüber der lebenden und zukünftigen Judengeneration die Eigenschaft eines Stiftungsvermögens, welches denjenigen, die in sich alle stiftungsmäßigen
Eigenschaften vereinigen, wohl ein Anrecht, aber
keinen Anspruch auf das Totalvermögen der Stiftung
gewährt."
Eine Minorität von drei Stimmen war der Ansicht,
daß der Fond nur in die Verwaltung der mähr. Landesvertretung übertragen werden könne, da dieser
nach § 18, I I I , der mähr. Landesordnung vom 26. Feber 1861 auch die gesamte Judenschaft des Landes
betreffenden
Angelegenheiten
zugewiesen
sind.
Hiezu wäre zu bemerken, daß der mähr. Landesausschuß mit Zuschrift vom 23. Juni 1861, Zahl 2675,
von der Statthalterei die Übergabe der Fondsverwaltung an den Landtag, bezw. an den Landesausschuß
verlangte, weil der Landesmassafond weder nach
seiner Entstehung noch als ein dem Staate angehöriger Fond angesehen werden kann.
Eine vereinzelte Stimme des Ratsgremiums, Statthaltereirat W e i d l i c h , erklärte offen: „Mit Rücksieht auf die ursprüngliche Gründung und die weitere
Entwicklung des jüdischen Landesmassafondes halte
ich diesen, aus den Mitteln der mähr. Judenschaft
aufgebrachten und zu Gunsten derselben für besondere Zwecke gewidmeten Fond für ein durch diese
Widmung beschränktes Korporationsvermögen der
mähr. Judenschaft. Deshalb erachte ich, daß gegenwärtig, wo man in Huldigung des konstitutionellen
Prinzipes und der Autonomie damit umgeht, alles
fremde Vermögen aus der Administration des Staates
auszuscheiden, die Verwaltung des jüdischen Landesmassafondes der mährischen Judenschaft, in dessen
Interesse er besteht, zu überlassen. Durch welche
Organe der Judenschaft und in welcher Weise die
Verwaltung und Kontrolle zu geschehen hätte, würde
den Gegenstand neuer weiterer Verhandlung bilden."
Um die gleiche Zeit setzen schon die Bemühungen
der mähr. Judenschaft ein, um die Verwaltung des
Fondes in ihre Hände zu bekommen. Jonas K o h n
aus Proßnitz und Sigmund B l a u , Bürgermeister in
Nikolsburg, sind es, welche „von der Überzeugung geleitet, daß der Fond Eigentum der mähr. Judenschaft
ist und daß die Staatsverwaltung einerseits mit den
durch die Reichsverfassung sanktionierten Grundsätzen der Autonomie unvereinbar, andererseits den
materiellen Interessen des Fondes, u. zw. hauptsächlieh den Kultus- und Unterrichtszwecken der mähr.
Judengemeinden direkt abträgig ist" — für den
27. April 1862 eine Versammlung sämtlicher mähr.
Kultusgemeinden nach Brünn einberufen. 45 Gemeinden entsandten ihre Vertreter. Nach dem in
der Statthalterei erliegenden Protokolle über diese
Versammlung wurden folgende drei Beschlüsse gefaßt:
a) Wahl eines aus 7 Mitgliedern und 4 Ersatzmännern
bestehenden Komitees, b) das Komitee wird ermächtigt, die geeigneten Schritte zu tun, um das Dispositionsrecht über das Erträgnis des jüdischen Landesmassafondes für Kultus- und Unterrichtszwecke der
mähr. Judenschaft zu erwirken, c) für die Vertretung
des Gegenstandes in b) gelte zur Legitimation bei den
Behörden die Vorweisung dieses Protokolles kraft
der Unterschriften sämtlicher anwesenden Delegierten.
Am 18. Mai 1862 überreicht das Komitee, an dessen
Spitze Ignaz W o h 1 m u t und Friedrich K a r p 1 u s
standen, eine Eingabe an die Statthalterei, in der sie
verlangen, daß die Erträgnisse des Landesmassafondes
ausschließlich und nur für Kultus- und Unterrichtszwecke der mähr. Judenschaft verwendet und dieser
das Dispositionsrecht über dieselben zuerkannt werde.
Wohl fühlen die gehorsamst Unterzeichneten, heißt es
in dieser Eingabe, daß es angemessen wäre, die Art
anzugeben, wie dieses Dispositionsrecht ausgeübt
werden soll, resp. wie die Kultus- und Unterrichtsanstalten dadurch in entsprechender Weise gefördert,
die Fondsinteressen speziell verwendet und der Einfluß der Judenschaft auf die Gebarung und Verwaltung dieses Fondes zur Geltung gelangen soll, allein
das gehorsamst unterzeichnete Komitee hält sich nicht
ermächtigt, im Namen seiner Komittenten dahin
zielende spezielle Vorschläge zu unterbreiten. Schließlieh wird der Statthalterei vorgeschlagen, eine Zusammentretung von nur aus freier Wahl sämtlicher Kultusgemeinden Mährens hervorgehenden Vertretern
anzuordnen, damit diese oder ein von diesen Delegierten zu wählendes Komitee die geeigneten Vorschlage ausarbeiten.
Am 16. Juni 1862 überweist der Statthalter diese
Eingabe dem Ratsgremium samt der im Jahre 1861
im Zi'rkulationswege erfolgten — an das Staatsministerium jedoch nicht abgegangenen — Abstimmung
mit der Einladung, ein neuerliches Gutachten zu verfassen und hiebei auch das Gesuch des Komitees einer
gründlichen Erwägung zu unterziehen. Am 3. Oktober
1862 faßt das Ratsgremium denselben Beschluß wie
im Jahre 1861. Auf das Gesuch des Komitees wird
nicht eingegangen, da dasselbe nicht als wahrer Ausdruck der mähr. Judenschaft betrachtet und berücksichtigt werden kann. Als Antwort auf das vorerwähnte Gutachten ergeht vom Staatsministerium der
Erlaß vom 16. März 1863, Zahl 21.553, der die Statthalterei beauftragt, behufs Gewinnung einer festen
Basis für die weitere Verhandlung die Kultusvorstände sämtlicher 54 Israelitengemeinden vorerst über
deren bezüglichen Wünsche einzuvernehmen und sodann auf dieser Grundlage mit Beobachtung der gutächtlichen Äußerungen der Verwaltungsorgane die
Schlußanträge über die künftige Gebarung mit dem
mährisch-jüdischen Landesmassafonde sowie über allfällige Modifikationen in dem Modus seiner bisherigen Verwaltung vorzulegen.
Bereits am 23. April 1863 ergeht von der Statthalterei an alle Kultusgemeinden die Aufforderung,
ihre Anträge und Wünsche bezüglich der künftigen
Gebarung mit dem mährisch-jüdischen Landesmassafonde bekanntzugeben und hiebei insbesondere zu
erwägen, a) ob es im Interesse der mährischen Judenschaft liege, daß die Landesmassafondseinkünfte nebst
der Gewährung von Darlehen und Unterstützungen
auch noch für andere und für welche verwendet werden sollen, b) ob es wünschenswert sei, daß durch
ein aus der mährischen Judenschaft aufzustellendes
Beratungsorgan der Statthalterei eine größere Verlaßlichkeit in der Beurteilung der aus dem Landesmassafonde angesprochenen Darlehen und Unterstützungen
geboten werde und es müßten bejahenden Falles die
notwendigen Eigenschaften einer solchen Repräsentanz und die Zahl ihrer Mitglieder, der Wahlmodus
u. dgl. genau bezeichnet werden. Wiewohl die
Äußerungen ehetunlichst zu erstatten waren, dauerte
es dennoch bis zum Jahre 1868, ehe die Statthalterei
Landeamaseafond
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