4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.25 „Aßlar-Ost

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.25 „Aßlar-Ost“, Kernstadt
„Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 03.09.2012
beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1.25 „Aßlar-Ost“, Kernstadt, zu ändern.
Der Geltungsbereich befindet sich im Osten der Kernstadt Aßlar im Bereich des REWEGetränkemarktes. Er umfasst den südwestlichen Teil der Gewerbegebietsfläche des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1.25 „Aßlar-Ost“ zwischen dem REWE-Einkaufszentrum im
Westen, dem Aldi-Markt am Walbergraben im Norden, der Firma Ertl Nutzfahrzeugteile im Osten
und der Hermannsteiner Straße (L 3376) im Süden. Die Änderung betrifft die Flurstücke 22/13 und
22/24 der Flur 30, Gemarkung Aßlar.
Gegenstand der Änderung ist die Umwandlung des bisher ausgewiesenen Gewerbegebietes in ein
Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel.
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB.
Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes liegt mit Begründung gemäß § 3 (2) BauGB in
der Zeit vom 20.09.2012 bis 22.10.2012 bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar,
Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 300, 35614 Aßlar öffentlich aus und kann während der
Dienststunden (Mo. und Do. von 8:00 – 12:00 und 13:30 – 16:00 Uhr; Di. von 07:00 – 12:00 Uhr
und 13:30 – 16:00 Uhr; Mi. von 13:30 – 17:00 Uhr; Fr. von 8:00 – 12:00 Uhr) von jedermann
eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung
unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig,
soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden
können.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von
Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB ein Planungsbüro beauftragt.“
35614 Aßlar, den 12. September 2012
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Roland Esch, Bürgermeister
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