Grundlagen der Ökonomie I

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Diplom-Handelslehrer
Helmut Preis
Grundlagen der Ökonomie
- Teil 1 -
Helmut Preis
1
Inhaltsverzeichnis
Einleitung ...................................................................................................................................... 4
1 GRUNDELEMENTE DER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE ...................................... 5
1.1 Die „Betriebswirtschaftslehre“ im System der Wissenschaften ................................................. 5
1.2 Grundlagen des Wirtschaftens ................................................................................................... 7
1.2.1 Bedürfnisse, Bedarf, Nachfrage ............................................................................................. 7
1.2.2 Güter ...................................................................................................................................... 8
1.2.3 Wirtschaftliches (ökonomisches) Prinzip ............................................................................. 10
Übungsaufgaben............................................................................................................................ 12
2 BETRIEB UND UNTERNEHMUNG ................................................................................... 13
2.1 Wesen und Aufgaben des Betriebes ........................................................................................ 13
2.2 Betriebliche Grundfunktionen ................................................................................................. 14
2.3 Arten der Betriebe .................................................................................................................. 17
2.3.1 Nach der Art der erstellten Leistung .................................................................................... 17
2.3.2 Nach der Art des Wirtschaftszweigs .................................................................................... 17
2.3.3 Nach der Betriebsgröße ....................................................................................................... 19
2.4 Betrieb, Unternehmung, Firma ............................................................................................... 20
2.5 Unternehmensziele .................................................................................................................. 21
2.5.1 Ziele privater und öffentlicher Unternehmen ....................................................................... 21
2.5.2 Kennzahlen wirtschaftlicher Zielsetzungen .......................................................................... 22
Übungsaufgaben............................................................................................................................ 26
3 RECHTSFORMEN DER UNTERNEHMUNG ................................................................... 27
3.1 Überblick ................................................................................................................................. 28
3.2 Wahl der Rechtsform .............................................................................................................. 29
3.3 Einzelunternehmung ............................................................................................................... 31
3.4 Personengesellschaften ........................................................................................................... 32
3.4.1 Stille Gesellschaft ................................................................................................................. 32
3.4.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG) ..................................................................................... 33
3.4.3 Kommanditgesellschaft (KG) ............................................................................................... 35
3.5 Kapitalgesellschaften............................................................................................................... 36
3.5.1 Aktiengesellschaft (AG) ....................................................................................................... 36
3.5.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) .................................................................. 38
3.6 Genossenschaft ....................................................................................................................... 40
3.7 Umwandlung der Rechtsform ................................................................................................. 42
3.8 Unternehmenszusammenschlüsse ............................................................................................ 44
3.8.1 Überblick.............................................................................................................................. 44
3.8.2 Kartelle ................................................................................................................................ 46
3.8.3 Konzerne .............................................................................................................................. 48
Übungsaufgaben............................................................................................................................ 51
2
Helmut Preis
4 BETRIEBLICHER STANDORT ........................................................................................... 52
4.1 Arten der Standortwahl .......................................................................................................... 53
4.2 Externe Standortfaktoren ....................................................................................................... 54
4.3 Interne Standortfaktoren......................................................................................................... 58
4.4 Absatzbestimmende Standortfaktoren .................................................................................... 59
Übungsaufgaben ........................................................................................................................... 62
LÖSUNGEN ZU DEN ÜBUNGSAUFGABEN ........................................................................ 63
SACHWORTVERZEICHNIS .......................................................................................................
LITERATURVERZEICHNIS ................................................................................................... 68
EINSENDEAUFGABEN ........................................................................................................... 69
Helmut Preis
3
EINLEITUNG
Herzlich willkommen,
ich lade Sie ein, mit mir einen Streifzug durch einzelne Teilgebiete der betriebswirtschaftlichen
Materie zu unternehmen.
Zunächst werden uns grundlegende Begriffe und Zusammenhänge der Betriebswirtschaftslehre
begegnen (z. B. Bedürfnisse, Güter, ökonomisches Prinzip), bevor wir uns den Betrieben bzw.
Unternehmungen zuwenden werden.
Neben den Arten und Aufgaben von Betrieben interessieren wir uns auch für die
Unternehmensziele und deren Quanitifizierung mit Hilfe betrieblicher Kennzahlen.
Sodann werden wir die diversen Rechtsformen der Unternehmung anhand geeigneter Kriterien
analysieren. Auch die Möglichkeiten der Umwandlung der Rechtsform sowie des
Zusammenschlusses von Unternehmen (z. B. in Form von Kartellen oder Konzernen) werden wir
beleuchten.
Sicher wird Sie auch die abschließende Thematik interessieren, nämlich welche Faktoren bei der
betrieblichen Standortwahl zu beachten sind.
Doch nun in medias res!
Beginnen wir also!
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Helmut Preis
1 GRUNDELEMENTE DER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
Sie können nach dieser Lerneinheit
• den Begriff „Wissenschaft“ und die allgemeine Aufgabe der Wissenschaften erklären;
• den wesentlichen Unterschied zwischen den Ideal- und Realwissenschaften aufzeigen;
• den Erkenntnisgegenstand der Betriebswirtschaftslehre angeben;
• eine systematische Gliederung der Wissenschaften vornehmen;
• die Begriffe „Wirtschaft“, „interdisziplinärer Ansatz“, „Bedürfnisse“, „Bedarf“ und
„Nachfrage“ erläutern;
• die Merkmale und die Arten von Bedürfnissen und Gütern erklären;
• das ökonomische Prinzip (Vernunftprinzip, Rationalprinzip) unter Angabe praktischer
Beispiele formulieren.
1.1 DIE „BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE“ IM SYSTEM DER WISSENSCHAFTEN
Hineingeboren in eine fremde Welt stehen wir Menschen täglich vor neuen Problemen der
Daseinsbewältigung. Aufgabe der Wissenschaften ist es, uns Menschen bei der Bewältigung
unserer existentiellen Probleme zu helfen. Allgemein versteht man unter Wissenschaft ein in sich
geschlossenses, widerspruchsfreies System von Aussagen über ein bestimmtes Erkenntnisobjekt.
Nach dem Ziel wissenschaftlicher Betätigung unterscheiden wir zwischen den Ideal- und Realwissenschaften.
WISSENSCHAFTEN
ERKENNTNISZIELE
Idealwissenschaften
Ermittlung von Aussagesystemen ohne Bezug zu einer
praktischen Nutzanwendung
Realwissenschaften
Ermittlung von Aussagesystemen mit Bezug zu einer
praktischen Nutzanwendung
Tabelle 1.1:
Erkenntnisziele der Ideal- und Realwissenschaften
Erkenntnisgegenstand der „Betriebswirtschaftslehre “ sind die realen Zusammenhänge um die
wirtschaftliche Betätigung von „Betriebswirtschaften“ (Betriebe, Unternehmungen). Somit ist die
„Betriebswirtschaftslehre“ als selbständige gesellschafts- und wirtschaftswissenschaftliche Disziplin den Realwissenschaften zuzuordnen.
Helmut Preis
5
WISSENSCHAFTEN
Realwissenschaften
Gesellschaftswissenschaften
Wirtschaftswissenschaften
Betriebswirtschaftslehre
Volkswirtschaftslehre
Wirtschaftspädagogik
Wirtschaftsinformatik
u. a.
Bild 1.1:
Idealwissenschaften
Naturwissenschaften
sonstige Gesellschaftswissenschaften
Psychologie
Politologie
Soziologie
Sozialpsychologie
u. a.
Mathematik
Logik
u. a.
Chemie
Physik
Medizin
Biologie
u. a.
System der Wissenschaften
Gemeinsames Untersuchungsgebiet aller Wirtschaftswissenschaften ist die Wirtschaft. Die Wirtschaft ist der Inbegriff aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der menschlichen Bedürfnisbefriedigung dienen.
Die betriebswirtschaftliche Erkenntnisgewinnung vollzieht sich nicht isoliert, sondern unter zielbewußter Einbeziehung von Erkenntnissen aus Nachbardisziplinen (interdisziplinärer Ansatz).
Beispiele 1.1:
• Verhaltenswissenschaftliche Ergebnisse der Soziologie, Psychologie, Sozialpsychologie finden
u. a. Anwendung im Personalwesen (z. B. bei der Auswahl und Führung von Mitarbeitern) und
in der Absatzwirtschaft (z. B. bei Verkaufsgesprächen, Werbekampagnen).
• Juristische Erkenntnisse finden Eingang in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre und im
Personalwesen (Arbeitsrecht).
• Mathematisch-statistische Ergebnisse liefern die formalen Voraussetzungen für die Gestaltung
betriebswirtschaftlicher Modelle (z. B. Kostenfunktionen als Grundlage produktionswirtschaftlicher Entscheidungen).
Da wirtschaftliches Handeln wie jedes zweckgerichtete menschliche Handeln auf dem
allgemeinen Vernunftprinzip (Rationalprinzip) basiert, sind auch zukünftig die Forschungsergebnisse der Einzelwissenschaften in ein mehrdimensionales Ziel- und Handlungssystem einzubinden. Somit ist der interdisziplinäre Ansatz Grundlage eines vernetzten globalen Denkens und
Agierens.
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Helmut Preis
„Als ich zu dem gestrandeten Schiff hinüberblickte, schlugen
Brandung und Gischt so hoch, dass ich es kaum in der Ferne zu
sehen vermochte und dachte: O mein Gott, wie war es nur möglich,
dass ich ans Ufer gelangte?
Nachdem ich mein Gemüt mit der erfreulichen Seite meiner
Lage getröstet hatte, blickte ich mich um und wollte feststellen, wo
ich mich befand und was ich als nächstes tun sollte. Da schwand
meine Freude bald wieder, und ich fand meine Errettung, kurz
gesagt, furchtbar, denn ich war durchnässt, hatte keine Kleidung
zum Wechseln noch irgendetwas Ess- oder Trinkbares, um mich zu
stärken, und sah auch keine andere Aussicht vor mir als die, Hungers zu sterben oder von wilden Tieren gefressen zu werden. Besonders bedrückte mich, dass ich
keine Waffe besaß, um zu meinem Unterhalt ein Tier zu jagen und zu erlegen oder um mich gegen
ein anderes zu verteidigen, das wiederum mich töten wollte, damit ich ihm als Nahrung diente.
Mit einem Wort, ich hatte nichts bei mir außer einem Messer, einer Tabakspfeife und einem
bisschen Tabak in einer Dose. Das war mein ganzer Vorrat, und es versetzte mich in eine solche
Niedergeschlagenheit, dass ich eine Zeit lang wie ein Wahnsinniger umherrannte.“
[Quelle: DEFOE, Daniel: Robinson Crusoe, (Verlag Das Beste) Stuttgart/Zürich/Wien, S. 58]
Warum war Robinson Crusoe so verzweifelt?
Helmut Preis
7
Nach Abraham M ASLOW können die Bedürfnisse in Form einer fünfstufigen Pyramide von der
Basis bis zur Spitze hierarchisch geordnet werden (Bedürfnispyramide ):
• Bedürfnis nach Selbstverwirklichung
(Verwirklichung der eigenen Möglichkeiten)
• Bedürfnis nach Wertschätzung
(Streben nach Anerkennung und Bestätigung)
• Bedürfnis nach sozialer Zugehörigkeit
(Wunsch nach Leben in der Gemeinschaft
und nach Aufnahme in bestimmte Gruppen)
• Bedürfnis nach Sicherheit und Schutz
(sicherer Arbeitsplatz, sichere Rente)
• Physiologische Bedürfnisse
(Hunger, Durst, Schlaf, Wohnung)
Das Konzept des amerikanischen Psychologen MASLOW basiert auf folgenden Grundgedanken:
• Die Bedürfnisse des Menschen lassen sich differnzieren in fünf Motiv- oder Bedürfniskategorien
(physiologische Grundbedürfnisse, Sicherheitsbedürfnisse, Zugehörigkeitsbedürfnisse,
Wertschätzungsbedürfnisse, Bedürfnis nach Selbstverwirklichung).
• Die Bedürfnisse sind hierarchisch strukturiert, das heißt, höher angeordnete Bedürfnisse werden erst dann handlungsrelevant, wenn die tiefer angesiedelten Bedürfnisse befriedigt sind.
• Das menschliche Streben ist darauf gerichtet, die Defizitbedürfnisse (das sind die vier unteren
Kategorien) zu befriedigen, um letztlich auf der Stufe der Selbstverwirklichung die individuellen Fähigkeiten, Interessen und Begabungen entfalten zu können.
8
Helmut Preis
1.2 GRUNDLAGEN DES WIRTSCHAFTENS
1.2.1 BEDÜRFNISSE, BEDARF, NACHFRAGE
Generell ist der Mensch ein Wesen, das geprägt ist durch eine Vielzahl von Wünschen. Diese
Wünsche bzw. Mangelempfindungen bezeichnet man wirtschaftlich als Bedürfnisse. Je nach
Intensität des Mangelzustandes ist der Mensch bestrebt, das Gefühl des Mangels (z. B. Hunger-,
Durst-, Hitze-, Kälte-, Unsicherheits-, Minderwertigkeitsgefühle) zu beseitigen
(Bedürfnisbefriedigung).
Nach dem Konzept des amerikanischen Psychologen M ASLOW lassen sich die Bedürfnisse des
Menschen in fünf Motiv- oder Bedürfniskategorien (physiologische Grundbedürfnisse, Sicherheitsbedürfnisse, Zugehörigkeitsbedürfnisse, Wertschätzungsbedürfnisse, Bedürfnis nach Selbstverwirklichung) differenzieren. Die Bedürfnisse sind hierarchisch strukturiert, das heißt, höher
angeordnete Bedürfnisse werden erst dann handlungsrelevant, wenn die tiefer angesiedelten
Bedürfnisse befriedigt sind. Das menschliche Streben ist darauf gerichtet, die Defizitbedürfnisse
zu befriedigen, um letztlich auf der Stufe der Selbstverwirklichung die individuellen Fähigkeiten,
Interessen und Begabungen entfalten zu können.
Nach dem Dringlichkeitsgrad werden folgende Bedürfnisarten unterschieden:
BEDÜRFNISSE
Existenzbedürfnisse
Bild 1.2:
Kulturbedürfnisse
Luxusbedürfnisse
Bedürfnisarten
Existenzbedürfnisse sind lebensnotwendige Bedürfnisse nach Nahrung, Kleidung, Wohnung. Alle
Menschen haben derartige Bedürfnisse. Auch Robinson Crusoe empfand diese Bedürfnisse und
mußte sie unbedingt befriedigen.
Kulturbedürfnisse dienen nicht unmittelbar der Existenzerhaltung, sondern der Selbstverwirklichung des Menschen. Bildung, Kunst, Sport, Reisen usw. entsprechen der heutigen Lebensweise
(Kultur) und heben den Menschen auf eine höhere geistige Stufe.
Helmut Preis
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Luxusbedürfnisse übersteigen die Existenz- und Kulturbedürfnisse und entspringen vielfach dem
Wunsch nach gesellschaftlicher Anerkennung (z. B. Verlangen, einen Sportwagen zu fahren oder
eine Segelyacht zu besitzen).
Eine klare Abgrenzung zwischen den Kultur- und Luxusbedürfnissen ist allerdings nicht immer
möglich.
Derjenige Teil der Bedürfnisse, den die Menschen durch ihre Kaufkraft (= finanzielle Mittel;
Einkommen, Kredite) befriedigen können, ist der Bedarf (= erfüllbarer Wunsch).
Durch den Kauf der zur Bedürfnisbefriedigung benötigten Güter wird der Bedarf zur Nachfrage,
d. h. zu einem marktwirksamen Bedarf (= erfüllter Wunsch).
In hochindustrialisierten Wohlstandsgesellschaften ist das Streben nach Bedürfnisbefriedigung ein
wesentliches Motiv für unternehmerische Aktivitäten sowie die Erbringung menschlicher Arbeitsleistungen in abhängiger Beschäftigung. Die Motivation des Individuums kann durch materielle
(finanzielle) Leistungsanreize (z. B. Lohn/Gehalt, Zulagen, Zuschläge, Prämien) und immaterielle
Leistungsanreize (z. B. humane Arbeitsbedingungen, Mitbestimmung, gutes „Betriebsklima“,
Ansehen, Aufstiegschancen) gefördert werden.
Die mit Hilfe menschlicher Arbeitsleistungen und anderen Produktionsmitteln hergestellte Gütermenge reicht i. d. R. jedoch nicht aus, um die befriedigbaren Bedürfnisse voll zu erfüllen. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit an Produktionsfaktoren müssen daher sowohl die Einzelwirtschaften (Unternehmungen, Privathaushalte) als auch die Volkswirtschaften (Staat) ökonomisch effizient mit den Ressourcen umgehen.
1.2.2 GÜTER
Güter sind alle Mittel, die zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen. Güter stiften
Nutzen.
Nur wenige Güter (z. B. Luft, Sonnenlicht) stehen zu Konsumzwecken in unbegrenzter Menge
kostenlos zur Verfügung (= freie Güter). Die meisten Güter, die zur menschlichen Bedürfnisbefriedigung dienen, sind dagegen knapp und müssen erst aus den Rohmaterialien der Natur
gewonnen (erwirtschaftet) werden. Diese sog. wirtschaftlichen Güter sind damit im Gegensatz
zu den freien Gütern
• knapp und
• nicht von Natur aus konsumreif,
• sondern müssen hergestellt werden,
• wobei die Herstellung der Güter Kosten erfordert,
• die von den Verbrauchern über den Preis der Güter entgolten werden.
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Helmut Preis
Die Güter, insbesondere aber die wirtschaftlichen Güter können wie folgt systematisiert werden:
GÜTER
freie Güter
wirtschaftliche Güter
materielle Güter
Sachgüter
Produktionsgüter
Gebrauchsgüter
Bild 1.3:
Verbrauchsgüter
immaterielle Güter
Dienstleistungen
Rechte
Konsumgüter
Gebrauchsgüter
Verbrauchsgüter
Güterarten
Nach der Beschaffenheit können wirtschaftliche Güter eingeteilt werden in
• materielle Güter (Sachgüter), z. B. Lebensmittel, Autos, Möbel und
• immaterielle Güter (Dienstleistungen und Rechte).
Bei den Dienstleistungen handelt es sich um Güter, bei denen die Produktion und der Gebrauch oder Verbrauch zur gleichen Zeit stattfinden. Neben den sachbezogenen Dienstleistungen (z. B. Kreditgewährung, Versicherungsleistungen, Verwaltungsleistungen) unterscheiden
wir die personenbezogenen Dienstleistungen (z. B. Leistungen eines Arztes, einer Krankenschwester, eines Lehrers, Rechtsanwalts, Notars).
Rechte ermöglichen dem Inhaber, ein Tun oder Unterlassen von einer anderen Person verlangen zu können, z. B. Patente, Schutz- und Nutzungsrechte.
Helmut Preis
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Sachgüter lassen sich nach der Art der Verwendung in Konsum- und Produktionsgüter einteilen.
• Produktionsgüter (Investitionsgüter) dienen zur Herstellung und Verteilung anderer Güter.
Gebrauchsgüter sind langfristig nutzbar, z. B. Werkzeuge, Maschinen, Betriebsgebäude, Fahrzeuge.
Verbrauchsgüter sind nach einmaliger Nutzung verbraucht, z. B. Rohstoffe, Hilfsstoffe,
Büro- und Verpackungsmaterial.
• Konsumgüter dienen dem Verbraucher zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung. Dabei unterscheidet man ebenfalls zwischen Gebrauchsgütern (z. B. Kleidung, Möbel, Haushaltsgeräte)
und Verbrauchsgütern (z. B. Nahrungsmittel).
1.2.3 WIRTSCHAFTLICHES (ÖKONOMISCHES) PRINZIP
Das Spannungsverhältnis (Konflikt) zwischen den unbegrenzten Bedürfnissen und den knappen
Gütern zwingt die Wirtschaftssubjekte (private Haushalte, Unternehmen, Staat) zu wirtschaftlichem Handeln.
Wirtschaftlich ist ein Handeln, das nach dem ökonomischen Prinzip (Vernunftprinzip, Rationalprinzip) erfolgt. Kennzeichnend für das ökonomische Prinzip ist eine wirtschaftliche, vernünftige Verhaltensweise, deren beide Ausprägungsformen (Maximalprinzip und Minimalprinzip) wie
folgt formuliert werden können:
❍ Maximalprinzip (Maximumprinzip)
Mit gegebenen Mitteln soll ein größtmöglicher (maximaler) Ertrag erzielt werden.
Beispiele 1.2:
Privatperson: Das monatlich für Konsumzwecke zur Verfügung stehende Haushaltsgeld
(gegebene Mittel) ist so zu verwenden, daß möglichst viele Gebrauchs- und
Verbrauchsgüter gekauft werden können (Nutzenmaximierung).
Unternehmen: Mit einem gegebenen Aufwand an Produktionsfaktoren (Menschen, Maschinen,
Werkzeuge, Material usw.) ist ein größtmöglicher Gewinn zu erzielen
(Gewinnmaximierung).
Staat:
Steuereinnahmen sollen im Landesetat dazu verwendet werden, z. B. möglichst
viele neue Schulen zu errichten und zu unterhalten (Haushaltsprinzip).
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Helmut Preis
❍ Minimalprinzip (Minimumprinzip)
Ein bestimmter Ertrag (Erfolg, Zweck) soll mit geringstmöglichem (minimalem) Mitteleinsatz erzielt werden.
Beispiele 1.3:
Privatperson: Für den monatlichen Bedarf eines Haushalts an Konsumgütern ist möglichst
wenig Haushaltsgeld auszugeben (Mittelminimierung).
Unternehmen: Ein bestimmtes Ziel (z. B. 1 Mio. DM Gewinn oder 1 Mrd. DM Umsatz) soll
mit dem geringstmöglichen Einsatz an Mitteln (z. B. niedrige Material- und
Lohnkosten) erreicht werden (Kostenminimierung).
Staat:
Mittels Ausschreibung sind z. B. die kostengünstigsten Bauunternehmen für
öffentliche Bauvorhaben (z. B. Krankenhäuser, Behörden, Verkehrswege) zu
ermitteln (Sparprinzip).
Die nachfolgende Übersicht (Bild 1.4) verdeutlicht nochmals die Notwendigkeit wirtschaftlichen
Handelns nach dem ökonomischen Prinzip, das aus dem Konflikt zwischen den unbegrenzten
Bedürfnissen und den begrenzten Mitteln resultiert.
WIRTSCHAFTEN
unbegrenzte
Bedürfnisse
Konflikt
wirtschaftliche Güter
(knappe Mittel)
ÖKONOMISCHES PRINZIP
(VERNUNFTPRINZIP, RATIONALPRINZIP)
Maximumprinzip
gegebener Mitteleinsatz
maximaler Zielwert
Bild 1.4:
Minimumprinzip
gegebener Zielwert
minimaler Mitteleinsatz
Notwendigkeit und Ausprägungsformen des ökonomischen Prinzips
Fassen wir nun das Wesentliche der ersten Lektion kurz zusammen. Welche Grundelemente der
Betriebswirtschaftslehre haben wir besprochen?
Helmut Preis
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ZUSAMMENFASSUNG
Die Betriebswirtschaftslehre befaßt sich als Teilbereich der Wirtschaftswissenschaften mit den
realen Zusammenhängen wirtschaftlicher Betätigung von „Betriebswirtschaften“ (Betriebe, Unternehmungen).
Die Wirtschaft ist ein komplexes System, das der menschlichen Bedürfnisbefriedigung dient.
Bedürfnisse sind Spannungszustände, die z. B. auf einen physiologischen oder sozialen Mangel
zurückzuführen sind. Die Bedürfnisse können in vielfältiger Art auftreten und durch Güter oder
Dienstleistungen befriedigt werden.
Bei jedem wirtschaftlichen Handeln (z. B. Gütererzeugung, Güterverteilung, Güterverbrauch) ist
das ökonomische Prinzip (Vernunftprinzip, Rationalprinzip) zu beachten, dessen beide Ausprägungsformen das Minimal- und das Maximalprinzip sind.
Bitte versuchen Sie nun, das Erlernte auch anzuwenden.
ÜBUNGSAUFGABEN
1.1
Inwiefern ist die „Betriebswirtschaftslehre“ eine Realwissenschaft?
1.2
Nehmen Sie Stellung zu dem Spruch von Wilhelm BUSCH:
„Ein jeder Wunsch, wenn er erfüllt, kriegt augenblicklich Junge.“
1.3
Begründen Sie, um welche Art von Gütern es sich bei
• Meerwasser,
• Sand in der Sahara,
• Steinkohle eines Kohlebergwerks
handelt.
1.4
Erklären Sie die beiden Ausprägungsformen des ökonomischen Prinzips anhand des
Energieverbrauchs [Liter/100 km] eines Kraftfahrzeugs in bezug auf die Fahrstrecke [km].
1.5
Welche Aussage trifft auf den „Bedarf“ zu?
Der Bedarf kennzeichnet
❑ … das persönliche Mangelempfinden eines Menschen.
❑ … den Gegenwert der vom Verbraucher am Markt nachgefragten Güter.
❑ … die erfüllbaren (konkretisierten) Wünsche eines Menschen.
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Helmut Preis
2 BETRIEB UND UNTERNEHMUNG
Sie können nach dieser Lerneinheit
• die gesamte Wirtschaft eines Staates (Volkswirtschaft) systematisieren nach den Einzelwirtschaften;
• die Betriebe, privaten Haushalte und den Staat als Wirtschaftssubjekte in ihren Wesensmerkmalen voneinander unterscheiden;
• die betrieblichen Grundfunktionen (Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung)
erklären;
• die beiden betrieblichen Grundströme, nämlich den Leistungsstrom (Güterstrom) und
den Finanzstrom (Geldstrom) graphisch darstellen;
• die Vielfalt unterschiedlicher Betriebe in einer Volkswirtschaft nach den Merkmalen der
Art der erstellten Leistung und der Art der Wirtschaftszweige und -sektoren gliedern;
• die begrifflichen Unterschiede zwischen Betrieb, Unternehmung und Firma angeben;
• mögliche Ziele privater und öffentlicher Unternehmen nennen;
• Unternehmensziele mit Hilfe leistungswirtschaftlicher Kennzahlen (Produktivität und
Wirtschaftlichkeit) sowie finanzwirtschaftlicher Kennzahlen (Rentabilität und Liquidität)
operationalisieren.
2.1 WESEN UND AUFGABEN DES BETRIEBES
Die gesamte Wirtschaft eines Staates (Volkswirtschaft) besteht aus zahlreichen kleinen Zellen, den
Einzelwirtschaften.
EINZELWIRTSCHAFTEN
Betriebe
Sachleistungsbetriebe
Rohstoffgewinnungsbetriebe
Produktionsmittelbetriebe
Verbrauchsgüterbetriebe
Bild 2.1: Einzelwirtschaften
Helmut Preis
Haushalte
Dienstleistungsbetriebe
Handelsbetriebe
Bankbetriebe
Verkehrsbetriebe
Versicherungsbetriebe
sonstige Dienstleistungsbetriebe
private
Haushalte
Einzelhaushalte
Familienhaushalte
Gemeinschaftshaushalte
öffentliche
Haushalte
Öffentliche
Körperschaften
und Anstalten
15
Wir unterscheiden als wirtschaftende Einheiten (Einzelwirtschaften, Wirtschaftszellen,
Wirtschaftssubjekte) die
• Betriebe und
• Haushalte (private und öffentliche Haushalte).
Die Betriebe (Produktionswirtschaften) sind die Produktionszellen der Wirtschaft, in denen
durch zielgerichtete Kombination der Produktionsfaktoren (menschliche Arbeitsleistungen,
Betriebsmittel, Werkstoffe) Sachgüter (z. B. in Handwerks- und Industriebetrieben) hergestellt
und/oder Dienstleistungen (z. B. durch Handels-, Bank-, Verkehrs-, Versicherungsbetriebe)
bereitgestellt werden.
Private Haushalte sind die Konsumzellen der Wirtschaft, in denen sich der Gebrauch und Verbrauch von Sachgütern und Dienstleistungen vollzieht.
Der Staat ist diejenige Wirtschaftseinheit, welche die Zusammenfassung aller öffentlichen Haushalte des Bundes, der Länder und Gemeinden darstellt.
2.2 BETRIEBLICHE GRUNDFUNKTIONEN
Ein Produktionsbetrieb (z. B. Automobilwerk) ist grundsätzlich in folgende Funktionsbereiche
gegliedert:
BETRIEBLICHE GRUNDFUNKTIONEN
Beschaffung
Bild 2.2:
Produktion
Absatz
Verwaltung
Betriebliche Grundfunktionen
❍ Beschaffung
Die Beschaffungsfunktion besteht darin, die Produktionsfaktoren in der benötigten Menge und
Qualität zur richtigen Zeit und am richtigen Ort bereitzustellen.
Beschafft werden z. B. auf dem
• Arbeitsmarkt die Arbeitskräfte (z. B. Autoschlosser),
• Investitionsgüter- und Rohstoffmarkt die Betriebsmittel (z. B. Schweißroboter) und Werkstoffe (z. B.Walzbleche),
• Kapitalmarkt die finanziellen Mittel (z. B. Kredite).
❍ Produktion (Leistungserstellung)
Durch die zweckgerichtete Kombination der Produktionsfaktoren (ausführende Arbeit, leitende Arbeit (Management), Betriebsmittel, Werkstoffe) werden die der Befriedigung menschlicher
Bedürfnisse dienenden Sachgüter und Dienstleistungen „produziert“.
16
Helmut Preis
Die Produktion dient also zur
• Gewinnung von Rohstoffen in Gewinnungsbetrieben (z. B. im Bergbau),
• Herstellung und Bearbeitung von Erzeugnissen in Industrie und Handwerk (z. B. in Walzwerken und Schlossereien),
• Ausführung von Diensten durch Dienstleistungsbetriebe (z. B. durch Handelsgeschäfte,
Banken, Versicherungen).
❍ Absatz (Leistungsverwertung)
Über den Absatzmarkt werden die betrieblichen Leistungen (Konsumgüter, Produktivgüter,
Dienstleistungen) den anderen Wirtschaftseinheiten (Betriebe, Haushalte) gegen Zahlung des
vereinbarten Entgelts zur Verfügung gestellt.
Obwohl die Leistungsverwertung zeitlich der Beschaffung und Leistungserstellung (Produktion)
folgt, wirkt sie doch nach Art und Umfang bestimmend auf die beiden vorgelagerten Funktionsbereiche zurück.
Daher gewinnen die Tätigkeiten, den Markt zu erkunden und zu gestalten (Marktforschung und
Marktpolitik) zunehmend an Bedeutung in den Unternehmungen.
❍ Verwaltung
Die Verwaltung - einschließlich des Managements - umfaßt alle Tätigkeiten, die der dauernden
Funktionsfähigkeit der Betriebe dienen und aus den originären Zweckaufgaben (Beschaffung,
Produktion, Absatz) abgeleitet sind.
Zur effizienten Ausübung der Leitungsfunktionen bedarf es i. d. R. der Planung, Organisation und
Kontrolle.
Aufgabe der Planung ist es, die Teilpläne, z. B.
• Produktionsplan („Welche Produkte sollen hergestellt werden?“),
• Absatzplan („Wieviele Produkte können verkauft werden?“),
• Personalplan, Investitionsplan, Materialbedarfsplan („Wieviele Mitarbeiter, Maschinen und
Material müssen beschafft werden?“),
• Finanzplan („Welche Finanzierungsmittel sind erforderlich?“)
zusammenzufassen und alle in die Zukunft gerichteten Entscheidungen aufeinander abzustimmen
(Koordinierungsfunktion).
Die Organisation schafft Ordnung. Mittels der Aufbauorganisation wird der betriebliche Aufbau (z. B. Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeiter) und mittels der Ablauforganisation wird
der Ablauf der betrieblichen Arbeitsvorgänge festgelegt.
Um Fehler in der Planung und Organisation frühzeitig festzustellen und zu beseitigen, bedarf es
einer laufenden Überwachung (Kontrolle).
Der Erfolg eines Unternehmens hängt entscheidend davon ab, inwiefern es der Geschäfts- und
Betriebsleitung, d. h. dem Management gelingt, den Betriebszweck durch optimale (bestmögliche) Kombination der Produktionsfaktoren zu erreichen.
Helmut Preis
17
Die Grundfunktionen (Aufgaben) des Betriebes lassen sich auf die beiden betrieblichen Grundströme:
• Leistungsstrom (Güterstrom) und
• Finanzstrom (Geldstrom)
zurückführen.
Der Leistungsstrom (Güterstrom) beginnt auf dem Beschaffungsmarkt mit der Beschaffung von
Produktionsfaktoren (Arbeitskräfte, Betriebsmittel, Werkstoffe), durchfließt im Unternehmen die
einzelnen Produktionsphasen und endet mit dem Verkauf der betrieblichen Leistungen auf dem
Absatzmarkt.
Der Finanzstrom (Geldstrom) fließt in entgegengesetzter Richtung. Die durch den Verkauf der
Produkte und Leistungen erzielten Erlöse führen zu einer Zunahme der Finanzmittel. Das nach
Bezahlung der Vorleistungen noch verbleibende Kapital kann im Unternehmen für investive
Zwecke verwendet werden.
Vorleistungen
betriebliche Leistungen
Management
Beschaffung Produktion Absatz
Beschafffungsmarkt
Absatzmarkt
Arbeitskräfte
Betriebsmittel
Produkte
Werkstoffe
Leistungen
Finanzierung
und
Geldausgänge
Bild 2.3:
18
Investition
Geldeingänge
Betriebliche Grundfunktionen, Güter- und Geldstrom
Helmut Preis
2.3 ARTEN DER BETRIEBE
Die Vielfalt unterschiedlicher Betriebe in einer Volkswirtschaft kann z. B. nach den Merkmalen
• der Art der erstellten Leistung,
• der Art der Wirtschaftszweige und
• der Betriebsgröße
systematisiert werden.
2.3.1 NACH DER ART DER ERSTELLTEN LEISTUNG
Nach der Art der betrieblichen Leistung unterscheiden wir Sachleistungs- und Dienstleistungsbetriebe.
Sachleistungsbetriebe dienen zur Gewinnung von Rohstoffen (z. B. Bergbaubetriebe) sowie zur
Herstellung von Produktionsgütern (z. B. Maschinenfabrik) und Konsumgütern (z. B. Möbelfabrik).
Dienstleistungsbetriebe stellen z. B. folgende Dienste bereit:
• Sammlung und Verteilung der Sachgüter (Handelsbetriebe)
• Transport von Personen und Gütern (Verkehrsbetriebe)
• Abwicklung des Kredit-, Wertpapier- und Zahlungsverkehrs (Bankbetriebe)
• Abdeckung von Risiken (Versicherungsbetriebe)
Bei den Dienstleistungen finden Produktion und Konsum gleichzeitig statt. Im Gegensatz zu den
Sachleistungen sind die Dienstleistungen nicht übertragbar, nicht lagerfähig und nicht transportierbar.
2.3.2 NACH DER ART DES WIRTSCHAFTSZWEIGS
Unterscheiden wir die vielen Betriebe nach den Wirtschaftszweigen (Branchen), so können wir
differenzieren in:
• Industriebetriebe , d. h. Betriebe der
◆
◆
◆
Grundstoffindustrie (z. B. Bergbaubetriebe, chemische Industrie, Elektrizitätswerke);
Investitionsgüterindustrie (z. B. Maschinen- und Fahrzeugbau, elektrotechnische
Industrie);
Konsumgüterindustrie (z. B. Nahrungs- und Genußmittelindustrie, Möbelindustrie);
Helmut Preis
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• Handwerksbetriebe , wobei wir Handwerksbetriebe des
◆
◆
◆
warenproduzierenden Handwerks (z. B. Bauhandwerk),
reparierenden Handwerks (z. B. Autowerkstätten),
Dienstleistungshandwerks (z. B. Friseure) unterscheiden.
Eine klare Abgrenzung zwischen einem Industrie- und Handwerksbetrieb ist schwierig.
Normalerweise ist ein Handwerksbetrieb durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
① Der Betriebsinhaber arbeitet persönlich mit und verfügt über fachliche und
kaufmännische Kenntnisse.
② Die Mitarbeiter sind überwiegend in Handwerksberufen ausgebildet und können alle im
Betrieb anfallenden Arbeiten ausführen.
③ Produziert wird überwiegend auf Grund individueller Aufträge (Einzelfertigung oder
Sonderanfertigung).
④ Handarbeit mit Maschinen- und Werkzeugunterstützung herrscht vor. Generell erfolgt keine
automatische Produktion unter Einsatz angelernter Mitarbeiter.
⑤ Der Verkauf der Produkte erfolgt in der Regel direkt an den Kunden.
• Handelsbetriebe , die z. B. als Groß- oder Einzelhandeslbetriebe die Verteilung von Gütern
übernehmen;
• Verkehrsbetriebe , Kreditinstitute, Versicherungsbetriebe .
Die Gliederung unserer Wirtschaft nach Wirtschaftszweigen führt zu einer systematischen Gruppierung der Betriebe nach Sektoren der Wirtschaft (vgl. Tabelle 2.1).
20
Helmut Preis
SEKTOREN
BETRIEBE
DER WIRTSCHAFT
Primärer Sektor
O Gewinnung von Rohstoffen und Energie
(Urerzeugung)
> Land- und Forstwirtschaft
> Gartenbau
> Tierzucht
> Jagd
> Fischerei (Hochsee-, Küsten-, Binnenfischerei)
> Bergbau
> Energie (z. B. Öl- und Gasgewinnung)
Sekundärer Sektor
O Umformung der Rohstoffe zu Gütern
(Weiterverarbeitung)
Betriebe der Industrie
> Grundstoffe
> Investitionsgüter
> Konsumgüter
Betriebe des Handwerks
Tertiärer Sektor
O Güterverteilung und Verrichtung sonstiger privater
(Dienstleistungen)
Dienstleistungen
Betriebe des Handels
> Einzel-, Groß-, Außenhandel
sonstige Dienstleistungsbetriebe
> Kreditgewerbe
> Versicherungen
> Verkehr/Nachrichten
Quartiärer Sektor
O Verrichtung öffentlicher Dienstleistungen
(öffentliche Betriebe)
Einrichtungen und Betriebe
> des Bundes, der Länder und der Kommunen
Tabelle 2.1:
Gruppierung der Betriebe nach Sektoren der Wirtschaft
2.3.3 NACH DER BETRIEBSGRÖSSE
In der Praxis unterscheidet man die Betriebe häufig nach Klein-, Mittel- und Großbetrieben.
Eine solche Unterscheidung ist nicht ganz unproblematisch vorzunehmen, denn man benötigt dazu
exakt quantifizierbare Hilfsgrößen, die den Produktionsmitteleinsatz wenigstens annähernd genau
erfassen können. Solche Hilfsgrößen, die je nach dem Betriebstyp einen sehr unterschiedlichen
Aussagewert haben, sind vor allem:
• die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
(Diese Zahl ist allerdings nur in arbeitsintensiven Betrieben mit relativ geringem technischen
Fortschritt aussagefähig. Warum? Ein Betrieb kann beispielsweise durch Rationalisierung seine
Kapazität wesentlich erhöhen, wobei gleichzeitig die Beschäftigtenzahl drastisch sinkt.)
• die Lohn- und Gehaltssumme
(Hier trifft weitgehend die gleiche Aussage zu wie bei der Mitarbeiterzahl.)
• der Umsatz je Periode
• das investierte Kapital
Helmut Preis
21
2.4 BETRIEB, UNTERNEHMUNG, FIRMA
Die ‘Adam Opel AG’ ist ein „Unternehmen“, das an verschiedenen
Produktionsstandorten (z. B. Rüsselsheim am Main, Bochum, Kaiserslautern)
„Betriebe“ unterhält, in denen Auto mobile und Automobilteile hergestellt
werden. Eng verflochten ist diese „Firma“ mit dem amerikanischen Unternehmen ‘General Motors’.
Könnten Sie nun die Unterschiede zwischen einem „Betrieb“, einer „Unternehmung“ und einer
„Firma“ angeben?
Vielfach werden diese Begriffe synonym verwendet. Auch in der betriebswirtschaftlichen Literatur
finden sich unterschiedliche Definitionen. Wir wollen uns der recht eingängigen Begriffserklärung
von Günter WÖHE anschließen:
„Der Betrieb ist eine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit, in der
eine Kombination von Produktionsfaktoren (dispositive und ausführende Arbeit, Betriebsmittel und Werkstoffe) mit dem Ziel erfolgt,
Sachgüter zu produzieren und Dienstleistungen bereitzustellen.“
In Betrieben wird also die Produktion „betrieben“. Bei Betrieben
handelt es sich um Produktionsstätten (organisatorisch-technisch
abgegrenzte produktionswirtschaftliche Einheiten) innerhalb eines Unternehmens. Betriebe
sind wirtschaftlich unselbständig, d. h. sie besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und
können vor Gericht nicht klagen und verklagt werden.
Dagegen ist die Unternehmung eine rechtlich (juristisch) und
finanzwirtschaftlich selbständige Einheit mit einer wirtschaftlichen Zielsetzung. Eine Unternehmung benötigt zu ihrer Existenz
Kapital, eine Rechtsform (z. B. Adam Opel Aktiengesellschaft) und
mindestens einen Betrieb als Stätte für die Leistungs-erstellung.
Eine Unternehmung kann mehrere Betriebe gleicher oder unterschiedlicher Art umfassen, aber nicht umgekehrt!
Unternehmen sind Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
vor Gericht klagen und verklagt werden können.
Die Firma eines Kaufmanns (d. h. einer „natürlichen Person“, einer Handelsgesellschaft oder
Genossenschaft) ist nach dem Handelsgesetzbuch der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt
werden (§ 17 HGB).
22
Helmut Preis
2.5 UNTERNEHMENSZIELE
Das Verlagsprogramm eines renommierten Verlages umfaßt neben den in
Massenauflage herausgegebenen Liebes-, Kriminal-, Abenteuer- und
Science-fiction-Romanen auch kostbare Kunstbände in geringer Auflage.
Nach welchen Prinzipien richten sich eigentlich die unternehmerischen Entscheidungen?
Das unternehmerische Handeln wird im allgemeinen nicht von einem Ziel allein bestimmt, sondern
von mehreren gleichzeitig. Einzelne Unternehmensziele werden planvoll miteinander verknüpft
(Zielkombination). Denkbar ist, daß sich das gesamte Zielgeflecht im Zeitablauf ändern kann.
Maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung, welche Ziele ein Unternehmen zu realisieren versucht, ist auch den artspezifischen Unterschieden zwischen den privaten und öffentlichen Betrieben beizumessen.
2.5.1 ZIELE PRIVATER UND ÖFFENTLICHER UNTERNEHMEN
Im marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystem handeln private (erwerbswirtschaftliche ) Unternehmen im allgemeinen nach dem erwerbswirtschaftlichen Prinzip. Das Streben nach Gewinnerzielung ist hierbei regelmäßig das Hauptmotiv unternehmerischer Betätigung. Weitere Ziele, z. B.
• Sicherheit durch langfristige Existenzsicherung,
• Marktmacht durch Erhöhung der Marktanteile,
• soziale Verantwortung durch Sicherung der Arbeitsplätze,
können ebenfalls hinsichtlich des Gewinnziels unterstützend wirken.
Öffentliche (gemeinwirtschaftliche ) Unternehmen orientieren sich vorwiegend an den Bedürfnissen der Gemeinschaft. Hauptaufgabe öffentlicher Betriebe ist es, zu angemessenen Preisen
einen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen zu decken,
• an denen kein Privatinteresse besteht, weil sie nur zu hohen Preisen produzierbar sind,
• deren Produktion man nicht dem Privatinteresse überlassen will.
Demzufolge können wir als mögliche Ziele gemeinwirtschaftlicher Unternehmen die
• Bedarfsdeckung (z. B. Museum, Theater, öffentliches Freibad),
• Kostendeckung gemeinnütziger Unternehmen (z. B. gewerkschaftliche Bildungseinrichtung),
• Verlustminimierung (z. B. öffentliche Verkehrsbetriebe)
unterscheiden.
Helmut Preis
23
2.5.2 KENNZAHLEN WIRTSCHAFTLICHER ZIELSETZUNGEN
Meist sind die globalen unternehmenspolitischen Zielvorstellungen (z. B. Gewinnmaximierung)
nicht operational. Daher bedarf es zur Operationalisierung der Formulierung oberzielkonformer
Subziele. Als Meßgrößen können leistungswirtschaftliche Kennzahlen (z. B. Produktivität,
Wirtschatlichkeit) und finanzwirtschaftliche Kennzahlen (z. B. Rentabilität, Liquidität) dienen.
❍ Produktivität
Die Produktivität mißt die mengenmäßige Ergiebigkeit der im Produktionsprozeß eingesetzten
Produktionsfaktoren durch Ermittlung des mengenmäßigen Verhältnisses (Mengenrelation)
zwischen Output- und Inputfaktoren.
Produktivität
=
Ausbringungsmenge (Output) [z. B. Stück, kg]
Faktoreinsatzmenge (Input) [z. B. Arbeitsstunden]
Alle Produktivitätsmessungen sind schwierig und problematisch, weil
• die einzelnen Produktionsfaktoren nicht ohne weiteres addiert werden können (z. B.
Arbeitsleistungen [Std.] (? + ?) Werkstoffe [kg]) und
• die Vergleichbarkeit von Produktivitätskennzahlen durch veränderte Rahmenbedingungen
des Produktionsprozesses (z. B. infolge technischen Fortschritts, geänderter Beschäftigungsgrade) verhindert wird.
Auf Basis mengenbezogener Maßeinheiten, d. h. ohne Einbeziehung wertmäßiger Größen, lassen
sich die Arbeits- und Maschinenproduktivität wie folgt ermitteln:
Arbeitsproduktivität
=
Ausbringungsmenge
Arbeitsstunden
Maschinenproduktivität
=
Ausbringungsmenge
Maschinenstunden
Beispiel 2.1:
Eine Schreinerei produzierte und verkaufte in einem Abrechnungszeitraum 250 Schränke. Dafür
wurden 3.125 Arbeitsstunden und 500 Maschinenstunden aufgewandt.
Demzufolge beträgt die Arbeitsproduktivität in diesem Betrieb 0,08 [Schränke/Arbeitsstunde] und
die Maschinenproduktivität 0,5 [Schränke/Maschinenstunde].
❍ Wirtschaftlichkeit
Die Meßgröße Wirtschaftlichkeit basiert auf dem ökonomischen Prinzip (Rationalitätsprinzip).
Bestreben eines Unternehmens muß des demnach sein, eine bestimmte Leistung mit möglichst
geringen Kosten (Minimalprinzip) bzw. mit gegebenen Kosten eine möglichst große Leistung
(Maximalprinzip) zu erbringen.
24
Helmut Preis
Beim Verhältnis von Leistungen zu Kosten werden beide Größen in Geld bewertet (Wertrelation).
Wirtschaftlichkeit
=
Leistungen [DM]
Kosten [DM]
Beispiel 2.2:
Ein Handwerksbetrieb erzielte in einem Monat einen Umsatz (= Leistung) von 450.000 DM;
Kosten fielen in Höhe von 360.000 DM an.
Die Wirtschaftlichkeitskennzahl betägt 1,25, das heißt, der Betrieb arbeitet wirtschaftlich. Wäre
die Kennzahl dagegen kleiner als 1, so würde der Betrieb unwirtschaftlich arbeiten.
❍ Rentabilität
Durch die Rentabilität wird die relative Vorteilhaftigkeit eines Kapitaleinsatzes mittels des Quotienten aus Gewinn zu eingesetztem Kapital ausgedrückt.
Rentabilität =
Gewinn
eingesetztes Kapital
× 100
Je nach dem Betrachtungsobjekt unterscheiden wir die Eigen-, Gesamtkapital- und Umsatzrentabilität.
Eigenkapitalrentabilität
=
Gesamtkapitalrentabilität
=
Umsatzrentabilität =
Gewinn
Eigenkapital
Gewinn
× 100
+ Fremdkapitalzinsen
Gesamtkapital
× 100
Gewinn
× 100
Umsatz
Erweitern wir den Ausdruck der Eigenkapitalrentabilität um den Faktor „Umsatz“, so erhalten wir
die Formel:
Eigenkapitalrentabilität =
Gewinn
Kapital
× 100 =
Gewinn
× 100 ×
Umsatz
Umsatzrentabilität
Umsatz
Kapital
Umschlagshäufigkeit
des Kapitals
Demzufolge resultiert die Eigenkapitalrentabilität aus dem Produkt von Umsatzrentabilität und
Umschlagshäufigkeit des Kapitals.
Helmut Preis
25
Beispiel 2.3:
Die Bilanz eines Industriebetriebs weist ein Eigenkapital von 1 Mio DM aus. Insgesamt erzielte
das Unternehmen einen Gewinn von 350.000 DM.
Dies entspricht einer Eigenkapitalrentabilität von 35 %.
❍ Liquidität
Der Begriff Liquidität wird in doppelter Bedeutung verwendet, und zwar
• als Eigenschaft von Vermögensgegenständen, in Bargeld umgewandelt zu werden, und
• als jederzeitige Zahlungsbereitschaft eines Unternehmens .
Also ist ein Unternehmen liquide, wenn es fähig ist, jederzeit seinen Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen. Infolgedessen dienen die Liquiditätskennzahlen dazu, die Zahlungsbereitschaft
des Unternehmens zu analysieren. Hierbei werden die flüssigen Mittel (z. B. Kassenbestand,
Bank- und Postbankguthaben) den kurzfristigen Verbindlichkeiten (z. B. kurzfristige Bank- und
Wechselverbindlichkeiten, Lieferantenverbindlichkeiten), soweit sie in der Bilanz erscheinen,
gegenübergestellt.
Liquidität =
liquide Mittel
kurzfristige Verbindlichkeiten
× 100
Je nach dem Grad der „Geldnähe“ der liquiden Mittel und je nach Restlaufzeit der
Verbindlichkeitzen lassen sich diverse Liquiditätsgrade (Liquidität I., II. und III. Grades) unterscheiden.
Allerdings bleibt kritisch anzumerken, daß die Liquiditätskennzahlen als Maßstab der
Zahlungsbereitschaft eines Unternehmens nur bedingt geeignet sind, da sie außerbilanzielle
Verpflichtungen (z. B. Lohnzahlungen, Zinszahlungen), bestehende freie Kreditspielräume und
einen eventuell schleppenden Eingang der Forderungen nicht berücksichtigen.
26
Helmut Preis
ÜBUNGSAUFGABEN
2.1
Wodurch unterscheiden sich die Sachleistungs- und Dienstleistungsbetriebe voneinander?
2.2
Stellen Sie in einer Tabelle den charakteristischen Merkmalen eines Handwerksbetriebes
(z. B. Kfz-Werkstatt) die entsprechenden Kennzeichen eines Industriebetriebes (z. B. Automobilfabrik) gegenüber.
2.3
Welche betrieblichen Grundfunktionen fallen in einem Einzelhandelsgeschäft
(z. B. Drogerie) an?
2.4
Das betriebliche Rechnungswesen eines Betriebes weist folgende Daten aus:
Eigenkapital 800.000 DM, Fremdkapital 450.000 DM, Reingewinn 200.000 DM,
Fremdkapitalzinssatz 8 %, Umsatzerlöse 6 Mio. DM.
Zu berechnen sind die Eigenkapitalrentabilität, die Gesamtkapitalrentabilität und die
Umsatzrentabilität!
2.5
Welche Aussage zu den Begriffen „Betrieb“, „Unternehmung“ und „Firma“ ist falsch?
❑
❑
❑
❑
❑
Der Betrieb ist eine organisatorisch-technische Einheit mit einem sozialen Gefüge.
Der Betrieb ist eine wirtschaftlich selbständige Einheit, die der Leistungserstellung
dient.
Eine Unternehmung kann aus mehreren Betrieben bestehen.
Eine Unternehmung ist eine rechtlich selbständige Einheit mit einer wirtschaftlichen
Zielsetzung und einem finanziellen Gefüge.
Die Firma ist der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt.
Helmut Preis
27
3.1 ÜBERBLICK
Die rechtliche Verfassung (Rechtsform) der Unternehmung konstituiert die Rechtsbeziehungen
der Unternehmung im Innen- und Außenverhältnis. Um z. B. den diversen Betriebsgrößen,
Kapitalbeschaffungs- und Haftungsmöglichkeiten gerecht zu werden, bietet die Rechtsordnung
verschiedene Möglichkeiten für die Gestaltung der Unternehmungsverfassung an.
Bei der Einzelunternehmung ist der Einzelunternehmer alleiniger Eigentümer, der das Eigenkapital selbst aufbringt und unbeschränkt für die Geschäftsschulden haftet.
Gesellschaftsunternehmen entstehen regelmäßig durch vertraglichen Zusammenschluß von
mehreren Personen. Ziel ist die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Zu unterscheiden sind die
Rechtsformen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Die Rechtsformen des öffentlichen
Rechts sind für Betriebe vorgesehen, die z. B. von Städten, Kreisen und sonstigen Gebietskörperschaften getragen werden. Fakultativ für privatwirtschaftliche Unternehmen sind nur die diversen
Rechtsformen des Privatrechts.
Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter den Gläubigern gegenüber persönlich,
während bei Kapitalgesellschaften nur das Gesellschaftsvermögen der juristischen Person als
Haftungsgrundlage dient.
Schauen wir uns nun die einzelnen Rechtsformen der Unternehmung im Überblick an.
RECHTSFORMEN
Einzelunternehmung
Gesellschaften
Privat-rechtliche
Unternehmen
Personengesellschaften
Stille
Gesellschaft
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
GmbH & Co. KG
Bild 3.1:
28
Kapitalgesellschaften
Aktiengesellschaft (AG)
Gesellschaft mit
beschränkter
Haftung (GmbH)
Kommanditgesellschaft auf
Aktien (KGaA)
Öffentlich-rechtliche
Unternehmen
Sonstige
Gesellschaften
eingetragene
Genossenschaft (eG)
u. a. m.
Öffentliche
Verkehrsbetriebe
Stadtwerke
Städtische
Krankenhäuser
u. a. m.
Rechtsformen der Unternehmung
Helmut Preis
3.2 WAHL DER RECHTSFORM
Grundsätzlich kann jeder Betrieb seine Rechtsform selbst wählen. Allerdings sind bei der Wahl
der Rechtsform folgende Beschränkungen zu beachten:
NR.
BESCHRÄNKUNGEN BEI DER WAHL DER RECHTSFORM
1
Beschränkungen durch allgemeine gesetzliche Vorschriften, z. B.:
O (Mindest-) Mitgliederzahl bzw. (Mindest-) Gründerzahl
O Haftung
O Mindestkapital, Mindesteinzahlung
2
Beschränkungen durch spezielle gesetzliche Vorschriften , z. B.:
O Hypothekenbanken: Mindestnennkapital 8 Mio. DM (§ 2 Abs. 2 HypBankG)
O Kapitalanlagegesellschaften: Mindestnennkapital 500.000 DM
(§ 2 Abs. 2 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, KAGG)
3
Beschränkungen durch die Art der wirtschaftlichen Aufgabe ,
das heißt, die Wahl einer bestimmten Rechtsform ist nur möglich, wenn bestimmte
Betriebszwecke bzw. Sachziele verfolgt werden, z. B.:
O Bergrechtliche Gewerkschaft für den Bergbau (§ 94 ABG)
O Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) für Versicherungen (§ 15 VAG)
O Genossenschaft für die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder
mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 1 GenG)
4
Beschränkungen bei bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen ,
das heißt, bei einigen Betriebsarten dürfen nur bestimmte Rechtsformen gewählt
werden, z. B.:
O (bestimmte) private Versicherungen: AG, VVaG (§ 7 Abs. 1 VAG)
O private Bausparkassen: AG (§ 2 Abs. 1 BausparkG)
O Kapitalanlagegesellschaften: AG, GmbH (§ 1 Abs. 1 KAGG)
O Hypothekenbanken: AG, KGaA (§ 2 Abs. 1 HypBankG
O Steuerberatungsgesellschaften: AG, KGaA, GmbH, OHG, KG (§ 49 Abs. 1 StBerG)
5
Beschränkungen durch besondere Eigentumsverhältnisse ,
das heißt, bestimmte Rechtsformen kommen nur für Betriebe in Frage, die sich im
Eigentum der öffentlichen Hand befinden, z. B.:
O Regiebetriebe
O Eigenbetriebe
O öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen
Tabelle 3.1:
Beschränkungen bei der Wahl der Rechtsform
Falls derartige Beschränkungen bei der Wahl der Rechtsform aber nicht zu beachten sind, bleibt
dennoch das Problem, für welche Rechtsform man sich schließlich - unter Beachtung betriebsindividueller Gegebenheiten - entscheiden soll.
Helmut Preis
29
Das allgemeingültige Rezept gibt es nicht. Es ist aber sinnvoll, die Entscheidung über die Wahl
der Rechtsform erst nach eingehender Prüfung bestimmter Kriterien zu treffen:
NR.
1
ENTSCHEIDUNGSKRITERIEN FÜR DIE WAHL DER RECHTSFORM
Mitgliederzahl
O Ist eine Mindestzahl bei der Gründung vorgesehen?
2
Haftung
O Beschränkte oder unbeschränkte Haftung der Eigentümer, Gesellschafter,
Gesellschaft?
3
Leitungsbefugnisse
O Wer hat das Recht zur Geschäftsführung (Innenverhältnis) und zur Vertretung
(Außenverhältnis)?
4
Mitbestimmung
O Welche mitbestimmungsrechtlichen Regelungen (Betriebsverfassungsgesetz,
Mitbestimmungsgesetz, Montan-Mitbestimmungsgesetz) kommen zur Anwendung?
5
Finanzierung
O Welche Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung (Eigenkapital, Fremdkapital) bieten
sich?
O Welches Mindestkapital ist gesetzlich vorgesehen?
6
Steuerbelastung und Formkosten
O Wie hoch ist die rechtsformspezifische Steuerbelastung?
O Wie hoch sind die Aufwendungen für Rechtsformkosten
(z. B. Notar-, Gerichts-, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten)?
7
Sonstige Faktoren
O z. B. Nachfolgeregelungen, Kontroll- und Stimmrechte, Prüfungs- und Publizitätspflichten
Tabelle 3.2:
Entscheidungskriterien für die Wahl der Rechtsform
Auch unserer nun folgenden Detailbetrachtung einzelner Rechtsformen der Unternehmung
liegen spezielle Entscheidungskriterien, die bei der Wahl der Rechtsform bedeutsam sind, zugrunde.
30
Helmut Preis
3.3 EINZELUNTERNEHMUNG
Die Einzelunternehmung wird nur von einem einzelnen Unternehmer (Kaufmann) betrieben. Die
Geschicke des Unternehmens sind untrennbar mit dem Schicksal des Unternehmers und dessen
Entscheidungen verbunden. Vor allem für kleinere Betriebe ist die Einzelunternehmung die geeignete Rechtsform.
❍ Gründung
Die Gründung der Einzelunternehmung erfolgt formlos. Bei Vollkaufleuten ist eine Eintragung der
Firma in das Handelsregister (Amtsgericht) notwendig. Die Firma muß den Familiennamen und
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen des Gründers enthalten (z. B. „Kunstschmiede
Walther Hammerschlag“ oder „Walther Hammerschlag“, aber nicht: „Hammerschlag“,
„W. Hammerschlag“, „Kunstschmiede Hammerschlag“).
❍ Geschäftsführung
Der Einzelunternehmer trifft als alleiniger Eigentümer alle Entscheidungen.
❍ Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet der Einzelunternehmer unbeschränkt mit
seinem Geschäfts- (Betriebs-) und Privatvermögen.
❍ Gewinn/Verlust
Der Unternehmer hat einen alleinigen Gewinnanspruch. Er trägt aber auch allein das Risiko und
muß für alle Verluste geradestehen.
❍ Finanzierung
Das Eigenkapital entspricht dem Vermögen des Unternehmers, das durch Ansparung von Gewinnen (Selbstfinanzierung) oder durch die Kapitaleinlage eines stillen Gesellschafters erweitert
werden kann. Die Aufnahme von Fremdkapital ist aufgrund des relativ hohen Kreditausfallrisikos
für die Kreditgeber (Banken) in bezug auf das Kreditvolumen und die Kreditdauer eng begrenzt.
❍ Besteuerung
Die Einzelunternehmung ist kein selbständiges Steuersubjekt. Der Unternehmer unterliegt der
Einkommensteuerpflicht zum Zeitpunkt der Gewinnentstehung im Betrieb. Ob der Gewinn im
Betrieb belassen oder für die private Haushaltsführung entnommen wurde, ist unwesentlich.
❍ Aulösung
Eine Einzelunternehmung kann durch freiwilligen Entschluß, durch Konkurs oder durch den Tod
des Inhabers aufgelöst werden.
Helmut Preis
31
3.4 PERSONENGESELLSCHAFTEN
3.4.1 STILLE GESELLSCHAFT
Die stille Gesellschaft ist eine Rechtsform, bei der sich mindestens ein stiller Gesellschafter durch
eine Kapitaleinlage an einem Einzelunternehmen, einer Personengesellschaft (OHG, KG) oder
einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) beteiligt, ohne daß diese Teilhaberschaft nach außen hervortritt. Es entsteht kein echtes Gesellschaftsverhältnis, sondern ein langfristiges Gläubigerverhältnis.
❍ Gründung
Die stille Gesellschaft entsteht durch einen formfreien Gesellschaftsvertrag zwischen dem Inhaber
eines Handelsgeschäfts (Hauptgesellschafter) und dem stillen Gesellschafter. Es erfolgt keine
Eintragung ins Handelsregister, und aus der Firma ist der Name des stillen Gesellschafters nicht zu
erkennen. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Hauptgesellschafters über.
❍ Geschäftsführung
Bei der typischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung nicht
beteiligt. Er ist jedoch berechtigt, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und kann
dessen Richtigkeit unter Einsichtnahme der Bücher und Papiere prüfen.
Werden dem stillen Gesellschafter weitergehende Kontrollrechte oder eine Mitwirkung an unternehmerischen Entscheidungen eingeräumt, so handelt es sich hierbei um eine atypische stille
Gesellschaft.
❍ Haftung
Der stille Gesellschafter haftet den Gläubigern des Hauptgesellschafters gegenüber nicht persönlich, sondern nur in Höhe der Vermögenseinlage.
❍ Gewinn/Verlust
Der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust der Hauptgesellschaft bemißt sich
nach den vertraglichen Regelungen oder nach einem den Umständen angemessenen Verhältnis. Im
Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt
sein soll; jedoch kann seine Beteiligung am Gewinn nach § 231 Abs. 2 HGB nicht ausgeschlossen
werden. Bei der atypischen stillen Gesellschaft erstreckt sich die Beteiligung des stillen Gesellschafters auch auf den Geschäftswert und die stillen Reserven der Unternehmung.
❍ Besteuerung
Die Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen
und beim atypischen stillen Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Für
den Hauptgesellschafter bedeuten die ausgezahlten Gewinnanteile buchhalterisch Betriebsausgaben.
32
Helmut Preis
❍ Auflösung
Die Kündigung der Gesellschaft kann für den Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen und muß
mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden. Aus wichtigem Grund kann der
Gesellschaftsvertrag auch ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Aufgelöst wird die stille Gesellschaft u. a. auch bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, durch
beiderseitige Aufhebung, beim Konkurs eines Gesellschafters oder beim Tod des Hauptgesellschafters. Dagegen wird durch den Tod des stillen Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst.
3.4.2 OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT (OHG)
Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich um eine recht einfache Rechtsform für
kleinere und mittlere Betriebe, die besonders geeignet ist für Kaufleute, die sich zusammenschließen, um ein Handelsgewerbe unter einheitlicher Firma zu betreiben (z. B. Familienunternehmen).
Die OHG ist als Handelsgesellschaft allerdings den strengen Regeln des Handelsrechts unterworfen.
❍ Gründung
Mindestens zwei Gesellschafter schließen einen Gesellschaftsvertrag ab, für den keine Form
vorgeschrieben, aber die Schriftform üblich ist. Bei Einbringung von Grundstücken in die Gesellschaft ist eine notarielle Beurkundung notwendig.
Die Anmeldung zum Handelsregister (Abteilung A) hat zu enthalten:
• den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesllschafters;
• die Firma und Sitz der Gesellschaft;
• den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft.
❍ Geschäftsführung
Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft und zur Vertretung nach außen sind generell alle
Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Vertraglich kann die Befugnis zur Geschäftsführung
beschränkt oder aufgehoben werden. Für außergewöhnliche Rechtsgeschäfte bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, z. B. Kauf oder Verkauf von Grundstücken.
❍ Haftung
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, und die OHG haftet mit dem Gesellschaftsvermögen. Demzufolge haften die
OHG-Gesellschafter
• unbeschränkt mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen;
• unmittelbar, indem sich jeder Gläubiger mit seiner Forderung direkt an jeden beliebigen
Gesellschafter wenden kann;
• gesamtschuldnerisch (solidarisch), d. h., alle Gesellschafter haften für die gesamten Schulden
der Gesellschaft.
Helmut Preis
33
❍
Gewinn/Verlust
Sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, erhält jeder
Gesellschafter einen Gewinnanteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils, der Mehrgewinn (Rest)
wird nach Köpfen verteilt. Der Verlust wird ebenso unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
Beispiel 3.1:
In der Bäckerei Gebrüder Ernst betragen die Kapitalanteile der Gesellschafter Michael Ernst (M)
100.000 DM und Konrad Ernst (K) 80.000 DM. Die Privatkonten weisen 40.000 DM (M) und
25.000 DM (K) Entnahmen aus. Der Gesamtgewinn von 300.000 DM werden wie folgt verteilt:
Gesellschafter M erhält für die Geschäftsführung vorab 60.000 DM. Die Verteilung des Gewinns
ist entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Gesell-
Kapital
Arbeits-
Kapital-
Rest-
Gesamt-
Privat-
Kapital
schafter
01.01.
anteil
verzinsung
gewinn
gewinn
entnahme
31.12.
M
100.000
60.000
4.000
116.400
180.400
40.000
240.400
K
80.000
-
3.200
116.400
119.600
25.000
174.600
180.000
60.000
7.200
232.800
300.000
65.000
415.000
M + K
Tabelle 3.3: Gewinnverteilung der OHG
❍ Finanzierung
Durch Erhöhung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter, Nichtentnahme der Gewinne oder Aufnahme neuer Gesellschafter kann die Eigenkapitalbasis der Unternehmung erweitert werden. Da
mindestens zwei Gesellschafter mit ihrem Gesamtvermögen haften, wird die Kreditwürdigkeit der
OHG im allgemeinen höher eingeschätzt als die der Einzelunternehmung.
❍ Besteuerung
Die OHG ist kein selbständiges Steuersubjekt. Der Gewinnanteil der Gesellschafter ist einkommensteuerpflichtig. Die Gehälter geschäftsführender Gesellschafter sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
❍ Auflösung
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) wird aufgelöst durch:
• Ablauf des Gesellschaftsvertrages;
• Beschluß der Gesellschafter;
• Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder das Vermögen eines
Gesellschafters;
• den Tod eines Gesellschafters (falls keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde);
• Kündigung und gerichtliche Entscheidung.
34
Helmut Preis
3.4.3 KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck im Betrieb eines
Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma besteht. Den Gläubigern gegenüber haftet
mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt (Vollhafter, Komplementär) und mindestens ein
Gesellschafter beschränkt (Teilhafter, Kommanditist). Der Teilhafter kann sich kapitalmäßig, ohne
persönliche Mitarbeit und nur beschränkter Haftung an der KG beteiligen.
Die Rechtsform der KG eignet sich vor allem für kleinere und mittlere Gewerbebetriebe (z. B.
Familienunternehmen oder Erbengemeinschaften, wenn Familienangehörige nur als Teilhafter
beteiligt werden sollen).
❍ Gründung
Zur Gründung einer KG sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig: ein Vollhafter (Komplementär) und ein Teilhafter (Kommanditist). Die Anmeldung zum Handelsregister ist von allen
Gesellschaftern vorzunehmen. Also auch die Kommanditisten und - wegen der beschränkten
Haftung - deren Einlagen werden in das Handelsregister eingetragen.
❍ Geschäftsführung
Die Geschäftsführung liegt allein bei den Komplementären. Die Kommanditisten sind also von der
Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie besitzen aber ein Kontrollrecht.
❍ Haftung
Bei den Kommanditisten ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag
einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt. Dagegen findet bei den Komplementären eine
Beschränkung der Haftung nicht statt (persönlich haftende Gesellschafter).
❍ Gewinn/Verlust
Im allgemeinen erhalten geschäftsführende Gesellschafter (Komplementäre) einen Teil vom Gewinn als Arbeitsentgelt. Die Kapitaleinlagen werden mit 4 % verzinst. Der Mehrgewinn wird in
angemessenem Verhältnis (z. B. unter Berücksichtigung des höheren Haftungsrisikos seitens der
Komplementäre) verteilt. Auch ein Verlust wird - soweit nichts anderes vereinbart wurde - in
einem den Umständen nach angemessenem Verhältnis aufgeteilt.
❍ Finanzierung
Durch die Aufnahme beschränkt haftender, nicht geschäftsführender Kommanditisten wird die
Eigenkapitalbasis der Unternehmung gestärkt. Weiterhin wirkt sich die Transparenz der Haftungsverhältnisse günstig für die Aufnahme von Fremdkapital aus.
❍ Besteuerung
Die KG ist als Personengesellschaft kein selbständiges Steuersubjekt. Der Gewinnanteil der
Gesellschafter unterliegt der Einkommensteuerpflicht.
Helmut Preis
35
❍ Auflösung
Die Auflösung der KG erfolgt durch Ablauf des Gesellschaftsvertrages, Beschluß der Gesellschafter, Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen oder das Vermögen eines Komplementärs, Tod eines Vollhafters (falls keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde), Kündigung eines Vollhafters. Tod oder Kündigung eines Kommanditisten führen dagegen nicht zu einer
Auflösung der Gesellschaft.
❍ Sonderform: GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der der Vollhafter (Komplementär) eine
GmbH ist. Die GmbH haftet nur mit dem Stammkapital und die Kommanditisten in Höhe ihrer
Einlage.
3.5 KAPITALGESELLSCHAFTEN
3.5.1 AKTIENGESELLSCHAFT (AG)
Die Aktiengesellschaft ist nach dem Aktiengesetz eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Die Gesellschafter sind mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt. Die Kapitalanteile (Aktien) können an der Börse frei gehandelt werden.
Für große und mittelständische Unternehmen ist diese Rechtsform besonders deshalb attraktirv,
da viele Geldgeber in die Beschaffung hoher Eigenmittel einbezogen werden können.
❍ Gründung
Nach Feststellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) wird die AG durch eine (Einmanngründung) oder mehrere Personen gegründet. Durch die Eintragung in das Handelsregister (Abteilung B) entsteht die AG als juristische Person.
❍ Geschäftsführung
Die AG hat drei notwendige Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung), deren Aufgaben der nachstehenden Tabelle 3.4 entnommen werden können.
36
Helmut Preis
ORGANE DER AKTIENGESELLSCHAFT (AG)
- AufgabenVorstand
O Geschäftsführung und Vertretung
(Leitungsorgan)
O Berichterstattung an den Aufsichtsrat
O Feststellung der Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
und Erstellung des Lageberichts
O Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
O Vorschlag über die Gewinnverwendung an den Aufsichtsrat
O Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder
gerichtlichen Vergleichsverfahrens
Aufsichtsrat
O Bestellung des Vorstands für 5 Jahre
(Überwachungsorgan)
O Überwachung und Abberufung des Vorstands
O schriftliche Berichterstattung über den vom Vorstand
aufgestellten und von den Abschlußprüfern geprüften
Jahresabschluß, Geschäftsbericht, Vorschlag für die
Gewinnverwendung
O Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
Hauptversammlung
(Beschlußorgan)
O Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner für 4 Jahre
O Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und des
Vorstands
O Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns
O Wahl der Abschlußprüfer
O Abstimmung über
> Satzungsänderungen,
> Maßnahmen der Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung,
> Fusion und Auflösung der Gesellschaft
Tabelle 3.4:
Aufgaben der Organe einer Aktiengesellschaft (AG)
❍ Finanzierung
Neben den Selbstfinanzierungsmöglichkeiten aus freien Rücklagen und durch Ausgabe neuer
Aktien, verfügt die AG auch mittels Ausgabe von Schuldverschreibungen und Aufnahme von
Bankkrediten über Möglichkeiten der Beschaffung von Fremdkapital.
❍ Haftung
Das Grundkapital der AG beträgt mindestens 100.000 DM, das durch den Verkauf von Aktien
aufgebracht wird. Der Mindestnennwert einer Aktie beträgt 5 DM. Als Haftungsgrundlage für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft dient den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
❍ Gewinn/Verlust
Den Anteilseignern (Aktionären) steht das Recht auf einen Anteil am Reingewinn in Form einer
Dividende zu. Verluste werden durch Rücklagen gedeckt.
Helmut Preis
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❍ Besteuerung
Die AG ist als juristische Person ein selbständiges Steuersubjekt und unterliegt daher der Körperschaft- und Vermögensteuerpflicht. Die einzelnen Aktionäre sind hinsichtlich der erhaltenen
Dividende - unter Anrechnung der gezahlten Körperschaftsteuer - ebenfalls vermögensteuerpflichtig sowie einkommensteuerpflichtig.
❍ Auflösung
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst durch:
• Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
• Beschluß der Hauptversammlung;
• Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
• rechtskräftigen Beschluß, durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den
Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird;
• Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist.
3.5.2 GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eignet sich - aufgrund der erschwerten Übertragbarkeit der Anteile - nur für kleinere und mittlere Betriebe.
❍ Gründung
Die GmbH kann zu jedem zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form und muß
• die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
• den Gegenstand des Unternehmens,
• den Betrag des Stammkapitals sowie
• den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage
(Stammeinlage)
enthalten.
Durch die Eintragung in das Handelsregister (Abteilung B) entsteht die GmbH als juristische
Person.
❍ Geschäftsführung
Organe der GmbH sind: die Geschäftsführer, der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung.
Wesentliche organspezifische Aufgaben können der nachtstehenden Tabelle 3.5 entnommen
werden.
38
Helmut Preis
ORGANE DER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GmbH)
- Aufgaben Geschäftsführer
(Leitungsorgan)
Aufgaben eines oder mehrerer Geschäftsführer sind z. B. die
O Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht,
O Bestellung eines Arbeitsdirektors bei Gesellschaften mit mehr
als 2.000 Arbeitnehmers (Mitbestimmungsgesetz 1976).
Aufsichtsrat
(Kontrollorgan)
O Bestellung eines Aufsichtsrats bei Gesellschaften mit mehr als
500 Arbeitnehmern
Gesellschafterversammlung
(Beschlußorgan)
Jede 100 DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme
z. B. bei der
O Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des
Ergebnisses,
O Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
O Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern,
O Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.
Tabelle 3.5:
Aufgaben der Organe einer GmbH
❍ Haftung
Das Stammkapital (Summe aller Geschäftsanteile) der Gesellschaft muß mindestens 50.000 DM,
die Stammeinlage (Anteil am Stammkapital) jedes Gesellschafters muß mindestens 500 DM
betragen. Der Geschäftsanteil ist der Anteil am Stammkapital, den ein Gesellschafter durch die
Stammeinlage erwirbt. Die Haftung ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.
❍ Gewinn/Verlust
Die Verteilung des Gewinns erfolgt im Verhältnis der Geschäftsanteile oder nach Gesellschafterbeschluß.
Verluste vermindern die Kapitalanteile der Gesellschafter. Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals erfolgt keine Gewinnverteilung, bis der Verlust abgedeckt ist.
❍ Finanzierung
Eigenkapital kann in Form von Nachschußzahlungen alter oder Aufnahme neuer Gesellschafter
der Unternehmung zugeführt werden. Aufgrund der Haftungsbeschränkung sind die Möglichkeiten der Fremdfinanzierung begrenzt.
❍ Besteuerung
Die GmbH unterliegt als selbständiges Steuersubjekt der Körperschaft- und Vermögensteuerpflicht. Die Anteilseigner werden zudem zur Einkommensteuer und Vermögensteuer veranlagt.
Helmut Preis
39
❍ Auflösung
Die GmbH wird aufgelöst durch:
• Ablauf des Gesllschaftsvertrages,
• Beschluß der Gesellschafter,
• Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft,
• Gerichtsbeschluß.
Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgelegt werden.
3.6 GENOSSENSCHAFT
Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist nach dem Genossenschaftsgesetz eine Gesellschaft
(wirtschaftlicher Verein) mit nicht geschlossener Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder
die Wirtschaft ihrer Mitglieder (Genossen) mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern (Selbsthilfe der Mitglieder).
Beispiele 3.2:
• Vorschuß- und Kreditvereine
• Rohstoffvereine
• Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse
(Absatzgenossenschaften, Magazinvereine)
• Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche
Rechnung (Produktivgenossenschaften)
• Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen
und Ablaß im kleinen (Konsumvereine)
• Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung
• Vereine zur Herstellung von Wohnungen
❍ Gründung
Mindestens sieben Personen (Genossen) sind zur Gründung einer Genossenschaft erforderlich.
Durch Eintragung in das Genossenschaftsregister entsteht die Genossenschaft als juristische
Person. Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und
muß die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ enthalten.
❍ Geschäftsführung
Die Organe der Genossenschaft und deren Aufgaben sind in der nachfolgenden Tabelle 3.6
zusammengefaßt.
40
Helmut Preis
ORGANE DER GENOSSENSCHAFT (eG)
- Aufgaben Vorstand
Mindestens 2 Genossen haben die
(Leitungsorgan)
O Gesamtbefugnis für die Geschäftsführung und Vertretung.
Aufsichtsrat
Mindestens 3 Genossen haben die Aufgabe der
(Kontrollorgan)
O Kontrolle des Vorstands,
O Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des
Vorschlags für die Verwendung des Jahresergebnisses.
Generalversammlung
O Die Abstimmungen (z. B. Änderungen des Statuts, Wahl
(Beschlußorgan)
des Vorstands und des Aufsichtsrats) erfolgen nach Köpfen,
nicht nach Geschäftsanteilen.
O Jeder Genosse hat in der Regel nur eine Stimme.
O Bei Genosschenschaften mit mehr als 3.000 Mitgliedern
besteht die Generalversammlung aus Vertretern der
Genossen (Vertreterversammlung)
Tabelle 3.6:
Aufgaben der Organe einer Genossenschaft (eG)
❍ Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Für die Genossen besteht gewöhnlich eine Nachschußpflicht in Höhe ihres Geschäftsanteils oder der im Statut festgelegten Haftsumme.
❍ Gewinn/Verlust
Gewinne werden den Genossen bis zur Höhe ihrer Geschäftsanteile zugeschrieben und Verluste
entsprechend abgezogen.
❍ Finanzierung
Durch die Aufnahme neuer Mitglieder wird die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaft
verbessert. Die Fremdfinanzierung durch Bankkredite ist u. a. abhängig von der Mitgliederzahl
und der Vermögenslage der Genossenschaft.
❍ Besteuerung
Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist als selbständiges Steuersubjekt grundsätzlich
körperschaft- und vermögensteuerpflichtig. Allerdings honoriert der Staat den Selbsthilfegedanken der Genossenschaft durch einzelne Steuervorteile.
❍ Auflösung
Die Auflösung der eingetragenen Genossenschaft (eG) erfolgt durch:
• Beschluß der Generalversammlung,
• Zeitablauf laut Statut,
• Konkurs über das Vermögen der Genossenschaft,
• Gerichtsbeschluß
Helmut Preis
41
3.7 UMWANDLUNG DER RECHTSFORM
In der Praxis ist die Umwandlung eines Unternehmens in ein Unternehmen anderer Rechtsform
ebenso häufig wie eine Neugründung. Mit so mancher Sachgründung ist eine Umwandlung verbunden, wenn in das neu zu gründende Unternehmen ein bestehender Betrieb eingebracht wird.
Welche Gründe gibt es nun für eine Umwandlung?
UMWANDLUNG DER RECHTSFORM
- Gründe Haftungsänderung
Beschränkung oder Erweiterung der Haftung, z. B.
durch die Umwandlung einer OHG in eine GmbH.
Bei der OHG haften die Gesellschafter mit ihrem
gesamten Geschäfts- und Privatvermögen, während
sie bei der GmbH nur mit der Stammeinlage für die
Schulden der Gesellschaft haften.
Tod des Alleininhabers
Die Erben wandeln die Einzelfirma in eine OHG oder
KG um.
Verbreiterung der Kapitalbasis
Umwandlung einer Einzelfirma in eine stille
Gesellschaft oder KG, Umwandlung einer OHG oder
KG in eine AG.
Das Kapital der KG oder OHG ist nicht auf einen
Mindestbetrag festgelegt. Er richtet sich nach den
finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter oder
nach den Erfordernissen der einzelnen
Unternehmung. Bei der AG beträgt das Grundkapital
bei Neugründungen mindestens 100.000 DM. In der
Praxis liegt es aber regelmäßig um ein Vielfaches
höher. Das Aufbringen dieses hohen Betrages macht
aber weniger Schwierigkeiten, weil sich viele
Aktionäre mit einem Mindestbetrag von 5 DM pro
Aktie beteiligen können.
Steuerersparnis
z. B. Umwandlung einer OHG in eine Familien-AG
Umgehung der Publizitätspflicht
z. B. Umwandlung einer AG in eine GmbH
Tabelle 3.7:
Gründe für die Umwandlung der Rechtsform
Daneben spielen manche andere private, machtpolitische und wirtschaftspolitische Gründe eine
Rolle. Der Wirtschaftsteil der großen Tageszeitungen bietet uns diesbezüglich täglich interessante
Beispiele.
Sie können sich vorstellen, daß es entsprechend der Vielfalt der Rechtsformen der Unternehmung
eine Fülle von Umwandlungsmöglichkeiten gibt. Wir beschränken uns auf fünf Möglichkeiten:
42
Helmut Preis
UMWANDLUNG DER RECHTSFORM
1
von ...
nach ...
Einzelfirma
Personengesellschaft
(OHG, KG, BGB-Gesellschaft)
2
3
Personengesellschaft
Personengesellschaft
(z. B. OHG)
(z. B. KG)
Personengesellschaft
Kapitalgesellschaft
(AG, GmbH, KGaA)
4
5
Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft
(z. B. AG)
(z. B. GmbH)
Einzelfirma
Kapitalgesellschaft
Tabelle 3.8:
Möglichkeiten zur Umwandlung der Rechtsform
Nach dem Umwandlungsgesetz sind nach § 1 Abs. 1 UmwG vier Umwandlungsarten vorgesehen:
• die Verschmelzung,
• die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung),
• die Vermögensübertragung und
• der Formwechsel.
Als Verschmelzung wird die Übertragung des gesamten Vermögens eines Unternehmens oder
mehrerer Unternehmen auf ein anderes Unternehmen. Die Verschmelzung kann im Wege der
Aufnahme auf ein schon bestehendes Unternehmen (d. h. Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft
mit einer bestehenden Personengesellschaft) oder im Wege der Neugründung auf ein neu gegründetes Unternehmen (d. h. Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft
durch Übertragung der beiden Gesellschaftsvermögen auf eine neu gegründete Personengesellschaft) erfolgen.
Bei der Spaltung von Kapitalgesellschaften unterscheiden wir die Arten Aufspaltung, Abspaltung
und Ausgliederung. Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen einer Kapitalgesellschaft
unter Auflösung ohne Abwicklung aufgeteilt und die Vermögensteile jeweils als Gesamtheit im
Wege der Sonderrechtsnachfolge auf mindestens zwei schon bestehende oder neue gegründete
Gesellschaften übertragen. Bei der Abspaltung bleibt die sich spaltende Kapitalgesellschaft
bestehen. Nur ein Teil ihres Vermögens wird auf einen oder mehrere bereits bestehende oder neu
gegründete Gesellschaften übertragen. Bei der Ausgliederung überträgt eine Kapitalgesellschaft
einen oder mehrere Teile ihres Vermögens jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere
Tochtergesellschaft(en) gegen Gewährung von Anteilen dieser Gesellschaft(en) an die übertragende Gesellschaft (Mutter-Tochter-Verhältnis). Hierbei werden also die erhaltenen Anteile nicht in
das Vermögen der Gesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft überführt, sondern bleiben
im Vermögen der übertragenden Gesellschaft.
Helmut Preis
43
Eine Vermögensübertragung ist nur möglich von Kapitalgesellschaften auf die öffentliche Hand
sowie im Bereich von Versicherungsgesellschaften unter Beteiligung eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Beim Formwechsel erhält eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Personengesellschaft
(z. B. Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG).
3.8 UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE
3.8.1 ÜBERBLICK
Einzelne Unternehmen schließen sich zusammen, um in der Gemeinschaft Ziele zu erreichen, die
zuvor unerfüllbar waren. Neben gemeinsamen (allgemeinen) Zielen können auch unternehmensspezifische (spezielle) Ziele ausschlaggebend für Unternehmenszusammenschlüsse sein.
ZIELE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN
Allgemeine Ziele
O Verbesserung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit
> z. B. Ausschalten der Konkurrenz
O Wahrung gemeinsamer Interessen
> z. B. Rationalisierung
O Streben nach Ansehen und Macht
> z. B. Kapitalakkumulation
Spezielle Ziele
O Erhöhung des Gewinns, der Rentabilität, des Umsatzes
O Verminderung der Kosten, des Risikos
O Ausnutzung steuerlicher Vorteile
Tabelle 3.9:
44
Ziele von Unternehmenszusammenschlüssen
Helmut Preis
Eng verbunden mit den Zielvorstellungen sind - aus betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Sicht - die Überlegungen zu den Vor- und Nachteilen, die aus dem Zusammenschluß von
Unternehmen resultieren können.
VORTEILE UND NACHTEILE
VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN
Vorteile
O Nutzung des technischen Fortschritts, d. h.
> höhere Wirtschaftlichkeit und Rentabilität
> Senkung der Stückkosten durch Massenproduktion
> intensive und rationelle Forschung & Entwicklung
O Verbesserung der Finanzierung, d. h.
> hohes Kapitalvolumen
O Erhöhung der Marktübersicht, z. B. durch
> einheitliche Konditionen
Nachteile
O Beschränkung des Wettbewerbs
O Verringerung der Angebotspalette (Warenvielfalt)
O Festlegung überhöhter Preise
O Mißbrauch der wirtschaftlichen Macht
Tabelle 3.10:
Helmut Preis
Vor- und Nachteile von Unternehmenszusammenschlüssen
45
Für den Zusammenschluß von Unternehmen kommen verschiedene Möglichkeiten der Kooperation und Konzentration in Betracht.
Unter Kooperation verstehen wir die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die ihre rechtliche
Selbständigkeit und weitgehend auch ihre wirtschaftliche Selbständigkeit beibehalten.
Von Konzentration sprechen wir, wenn Unternehmen ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben und ihre rechtliche Selbständigkeit behalten (Konzern) oder aufgeben (Fusion).
UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE
KOOPERATION
Kartell
Bild 3.2:
Interessengemeinschaft
KONZENTRATION
Gelegenheitsgesellschaften
Konzern
Fusion
Arten von Unternehmenszusammenschlüssen
3.8.2 KARTELLE
Unter einem Kartell verstehen wir den vertragsmäßigen Zusammenschluß rechtlich und - weitgehend auch wirtschaftlich - selbständig bleibender Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges
mit dem Ziel, durch Wettbewerbsbeschränkung den Markt zu beherrschen.
Um das freie Spiel der Kräfte am Markt zu erhalten, sind Kartelle durch das „Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen“ (GWB - Kartellgesetz) grundsätzlich verboten. Nur bestimmte
Ausnahmen sind erlaubt: anmeldepflichtige und genehmigungspflichtige Kartelle. Zuständig für
die Überwachung ist das Bundeskartellamt (Berlin).
Wenn Sie nun einen Blick auf die nachstehende Tabelle 3.11 werfen, so können Sie erkennen,
welche Kartelle verboten oder erlaubt sind und welche Ziele sie jeweils verfolgen.
46
Helmut Preis
KARTELLE
GESETZLICHE
REGELUNG
ARTEN und ZIELE
verbotene Kartelle
O Preiskartell
> einheitliche Preisgestaltung
O Kalkulationskartell
> gleichartige Preisermittlung
O Gebietskartell
> räumliche Aufteilung des Absatzmarktes
O Produktionskartell (Quotenkartell )
> Festlegung der Produktiontsmengen je Kartellmitglied
anmeldepflichtige
Kartelle
O Konditionenkartell
> einheitliche allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
O Rabattkartell
> gleichmäßige Rabattgewährung
O Normungs- und Typisierungskartell
> einheitliche Anwendung von Normen und Typen
O Ausfuhrkartell (Exportkartell)
> Absprachen über die Begrenzung des Wettbewerbs auf
Auslandsmärkten
genehmigungspflichtige
Kartelle
O Strukturkrisenkartell
> gleichmäßige Produktionsbeschränkungen als Anpassung an eine
veränderte Marktlage
O Rationalisierungskartell
> einheitliche Rationalisierungsmaßnahmen zur Verbesserung
wirtschaftlicher und technischer Abläufe
O Syndikat
> gemeinsame Einkaufs- und/oder Verkaufsstellen
Tabelle 3.11:
Kartelle (Arten, Ziele, gesetzliche Regelungen)
Bei Interessengemeinschaften handelt es sich z. B. um
• Gewinn- und Verlustgemeinschaften (Pool), wenn Unternehmen (hauptsächlich im Schiffsverkehr) ihren Erfolg nach einem bestimmten Schlüssel aufteilen;
• sonstige Interessengemeinschaften, die der gemeinsamen Entwicklung, Forschung, Verwaltung
oder Patentauswertung dienen können.
Gelegenheitsgesellschaften können u. a. sein:
• Arbeitsgemeinschaften (ArGe), z. B. im Baugewerbe, um gemeinschaftlich Werk- bzw.
Werklieferungsverträge zu erfüllen;
• Konsortien, die häufig von Banken gebildet werden, um die Übernahme und Veräußerung von
Aktien oder Schuldverschreibungen bei Gründung einer Aktiengesellschaft oder bei der Kapitalerhöhung einer AG gemeinsam durchzuführen.
Helmut Preis
47
3.8.3 KONZERNE
Der Konzern ist ein Zusammenschluß mehrerer rechtlich selbständig bleibender Unternehmen
unter einheitlicher Leitung zu wirtschaftlichen Zwecken.
Nach dem Grad der gegenseitigen Abhängigkeit der Konzernunternehmen unterscheiden wir:
• Unterordnungskonzerne , die durch den Erwerb der Kapital- oder Stimmenmehrheit (Mutterund Tochtergesellschaften) entstehen.
◆
Kapitalbeteiligung: Die Kapitalmehrheit eines Unternehmens liegt bereits bei einer
Beteiligung von 51 % vor.
◆
Beherrschungsvertrag: Dadurch wird ein Unternehmen der Leitung durch ein anderes
Unternehmen unterstellt, ohne daß eine kapitalmäßige Verflechtung zu bestehen braucht.
◆
Holding-Gesellschaft: Die Konzernunternehmen übertragen alle oder nur einen Teil ihrer
Kapitalanteile auf eine Obergesellschaft (Dachgesellschaft, Holding-Gesellschaft). Im
Gegenzug erhalten die Konzernunternehmen Anteile an der Holding. Die Dachgesellschaft
ist oftmals eine reine Finanzierungs- und Verwaltungsgesellschaft ohne Betrieb, die den
Konzern lenkt.
• Gleichordnungskonzerne (Schwestergesellschaften), bei denen die Konzernunternehmungen
ihre Kapitalbeteiligungen austauschen, so daß eine einheitliche gemeinsame Leitung ohne
Abhängigkeitsverhältnis möglich ist.
Nach der Branchenzugehörigkeit der Konzernunternehmen bzw. nach der Richtung der Unternehmenszusammenschlüsse unterscheiden wir:
• horizontale Konzerne , bei denen sich gleichartige Unternehmen bzw. Unternehmen der
gleichen Produktions- oder Handelsstufen zusammenschließen (z. B. Warenhauskonzerne,
Versicherungskonzerne);
• vertikale Konzerne , die Unternehmen aufeinanderfolgender Produktions- und Handelsstufen
umfassen, und zwar u. U. von der Rohstoffgewinnung bis zur letzten Stufe der Fertigfabrikation (z. B. Mannesmann-Konzern: Bergwerke - Hüttenwerke - Röhrenwerke Maschinenfabriken - Röhrenhandelsgesellschaften u. a. m.). Die Gesamtproduktion kann sich
dadurch verbilligen, daß konzernintern Vorprodukte zu Vorzugpreisen an die weiterverarbeitenden Konzernunternehmen geliefert werden.
• anorganische (diagonale) Konzerne, wobei sich branchenfremde Unternehmen zusammenschließen (z. B. Brauerei - Zeitungsverlag).
Ein Trust (engl. trustee = Treuhänder) entsteht durch die Verschmelzung (Fusion) von Unternehmen, die ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben. Nach der
• Verschmelzung durch Neubildung
(das heißt, eine neue Gesellschaft wird gegründet, auf die das Vermögen der sich vereinigenden
Gesellschaften übergeht, und alle übertragenden Gesellschaften erlöschen) oder
• Verschmelzung durch Aufnahme
(das heißt, das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht auf die übernehmende Gesellschaft über, und die übertragende Gesellschaft erlischt)
besteht nur noch ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen.
Beispiel 3.3:
Das Maschinenbauunternehmen „Robotron GmbH“ wird von dem Hersteller landwirtschaftlicher
Maschinen, der „Drescher GmbH“, gekauft. Beide Unternehmen werden nunmehr unter dem
gemeinsamen Namen „Drescher GmbH“ betrieben.
48
Helmut Preis
ÜBUNGSAUFGABEN
3.1 Der Inhaber einer Einzelfirma will seine Mitarbeiter voll am Gewinn beteiligen und Mitbestimmung in allen Fragen realisieren. Dazu soll die Firma umgewandelt werden. Weder der
derzeitige Allein-Inhaber noch die künftigen Mit-Inhaber sind bereit, mit ihrem Gesamtvermögen zu haften.
Welche Rechtsformen sind - bedenken Sie bitte auch die Möglichkeit, weitere Regelungen
vertraglich zu treffen - geeignet für diese Vorstellungen?
3.2 Bezüglich des vorangehenden Falles sind nicht alle Gesellschafter in der Lage, die gleiche
Kapitaleinlage zu leisten.
Wie läßt sich innerhalb der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft dennoch bewerkstelligen,
daß alle Gesellschafter - ungeachtet der Höhe ihres Kapitalanteils - gleichermaßen stimmberechtigt sind?
3.3 Zwei Gesellschafter einer OHG sind aufgrund der Gesellschafter-Vereinbarungen von der
Geschäftsführung ausgeschlossen. Haben sich damit ihre Haftung und ihr Recht zur
Vertretung verringert?
3.4 Welche Kartellarten werden in den folgenden Beispielen beschrieben?
a) Die Hersteller von CDs (compact disks) einigen sich auf ein einheitliches Format.
b) Rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen verkaufen ihre Produkte über
eine gemeinsame Verkaufsorganisation.
c) Die Tankstellenpächter in einer Großstadt vereinbaren bei einem gemeinsamen
Frühstück im besten Nobelhotel am Ort einheitliche Mineralölpreise.
d) Unternehmen der Schuhindustrie verabreden, den Schuhgroßhändlern gegenüber
einen Rabatt von 33 1/3 % zu gewähren.
3.5 Welche der nachstehenden Kartelle sind verboten - anmeldepflichtig - genehmigungspflichtig?
a)
b)
c)
d)
Rationalisierungskartell
Exportkartell
Quotenkartell
Spezialisierungskartell
Helmut Preis
49
Einzelunternehmung
Stille
Gesellschaft
Alleinunternehmer
KG
AG
GmbH
Aufnahme eines
stillen
Gesellschafters
mindestens
2 Gesellschafter
mindestens
2 Gesellschafter
- ein Vollhafter
(Komplementär)
- ein Teilhafter
(Kommanditist)
eine/mehrere
Person(en);
mindestens
50.000 EUR
Gründungskapital
meist 2 Pers.,
auch "EinmannGesellschaft"
zulässig;
mind. 25.000
EUR
Stammkapital
mindestens
7 Personen
selbständiger
Unternehmer
stiller Gesellschafter ist von
der Mitarbeit
ausgeschlossen
alle Gesellschafter sind zur
Mitarbeit verpflichtet
Vollhafter
handeln;
Teilhafter sind von
der Mitarbeit
ausgeschlossen
Vorstand und
Aufsichtsrat
handeln;
Aktionäre sind
von der Mitarbeit
ausgeschlossen
Geschäftsführer
handeln;
Gesellschafter
sind von der
Mitarbeit
ausgeschlossen
Vorstand handelt
Eigen- und
Fremdkapital
einschließlich
Einlage des
Gesellschafters
Einlagen der
Gesellschafter
Einlagen der
Gesellschafter
Anteile (Aktien)
der Aktionäre
(Grundkapital)
Geschäftsanteile
(Stammkapital)
Geschäftsanteile
allein und
unbeschränkt
(Geschäfts- und
Privatvermögen)
Inhaber haftet
unbeschränkt;
Gesellschafter
mit Einlage
alle Gesellschafter haften
o unbeschränkt
o unmittelbar
o solidarisch
Komplementär
haftet
unbeschränkt,
Kommanditist
haftet
mit Einlage
Aktionäre haften
mit dem
Nennwert der
Aktien
Haftung in Höhe
der
Stammeinlage
Haftung mit dem
Geschäftsanteil
bzw. nach
Satzung
allein
nach Vertrag
4 % von der
Kapitaleinlage,
Rest nach
Köpfen oder
nach Vertrag
nach Vertrag,
Einlage und
Mitarbeit
Gewinnanteil
(Dividende)
nach Geschäftsanteil
nach Geschäftsanteil
allein
nach Vertrag
alle Gesellschafter gleichmäßig
in
angemessenem
Verhältnis
kein Verlustanteil,
bei Konkurs evtl.
Verlust des
Aktienanteils
nach Geschäftsanteil
nach Geschäftsanteil
Gründung
Geschäftsführung
(Mitarbeit)
Finanzierung
Haftung
Gewinnverteilung
Verlustbeteiligung
Genossenschaft
OHG
Leitung der
Unternehmung
Gründung
Rechtsformen der Unternehmung
Einzelunternehmung
Stille Gesellschaft
OHG
KG
BGB - Gesellschaft
AG
KGaA
GmbH
eG
Mindestanzahl der
Gründer
1
2
2
2
2
1
5
1
7
Form
/
nicht vorgeschrieben
Gesellschaftsvertrag
(schriftl. üblich)
wie OHG
wie OHG
gerichtlich oder notariell
beurkundeter Vertrag
wie AG
wie AG
Aufstellung eines Statuts
(Satzung) und
Unterzeichnung durch die
Gründer
Beginn der Gesellschaft
/
sofort
sofort , bzw. mit Eintrag
ins HR §123 HGB
wie OHG
sofort
mit der Eintragung, vorher wie AG
wie BGB-Ges.
wie AG
mit der Eintragung
Firma
Neues Recht
/
Neues Recht
Neues Recht
/
Neues Recht
Neues Recht
Neues Recht
Neues Recht
Anmeldung zum
Handelsregister
ja (Abt. A) §1 (wenn
Kaufmann)
nein
ja (Abt. A) §1
ja (Abt. A)
nein
ja (Abt. B) §2
ja (Abt. B) §2
ja (Abt. B) §2
nein
(Genossenschaftsregister)
Beteiligung am Kapital
allein
stiller Gesellschafter mit
Kapitaleinlage
gesamthänderisch,
jeweiliger Stand der
Kapitalkonten
gesamthänderisch,
jeweiliger Stand der
Kapitalkonten,
Teilhafter:Einlage
gesamthänderisch,
jeweiliger Stand der
Anteile
Aktien,
Mindestnennbetrag 1€,
Mindestkapital 50000€
Vollhafter wie KG,
Teilhafter: Aktien
Geschäftsanteil (mind.
100€) am Stammkapital
(mind. 25000€)
Geschäftsguthaben
(eingezahlter Teil des
Geschäftsanteils)
Haftung
allein und unbeschränkt
Inhaber unbeschränkt,
stiller Gesellschafter mit
konkursberechtigter
Einlage
unmittelbar, unbeschränkt, Vollhafter
solidarisch
(Komplementär): wie
OHG, Teilhafter
(Kommanditist): Einlage
wie OHG
Aktienbetrag
Vollhafter wie KG,
Geschäftsanteil
Teilhafter mit Aktienbetrag
Geschäftsanteil (ggf.
Nachschusspflicht)
Gewinnbeteiligung
allein
angemessener Anteil
4% des Kapitals, Rest
4% des Kapitals, Rest
nach Köpfen
nach Köpfen oder Vertrag angemessenes Verhältnis
Dividende
Vollhafter wie KG,
Teilhafter: Dividende
entsprechend dem
Geschäftsanteil
entsprechend dem
Geschäftsguthaben
Verlustbeteiligung
allein
nach Vertrag
nach Köpfen
angemessenes Verhältnis nach Köpfen
Dividende
Vollhafter wie KG,
Teilhafter wie AG
beschränkte oder
unbeschränkte
Nachschusspflicht
Abzug vom
Geschäftsguthaben
Geschäftsführung
allein
Inhaber
jeder Gesellschafter
einzeln
nur Vollhafter (einzeln)
gemeinsam
Vorstand
Vollhafter (Vorstand)
Geschäftsführer
Vorstand (Genossen)
Vertretung
allein
Inhaber
jeder Gesellschafter
einzeln
nur Vollhafter (einzeln)
gemeinsam
Vorstand
Vollhafter (Vorstand)
Geschäftsführer
Vorstand (Genossen)
Überwachendes Organ
/
/
/
/
/
Aufsichtsrat
Aufsichtsrat
bei mehr als 500
Aufsichtsrat
Beschäftigten Aufsichtsrat
Beschließendes Organ
/
/
/
/
/
Hauptversammlung
Hauptversammlung
Gesellschafterversammlun Generalversammlung
g
Kündigung eines
Gesellschafters
/
nach Vertrag oder wie
OHG
zum Schluss eines
Geschäftsjahres mit
sechsmonatiger Frist
wie OHG
jederzeit (nicht zur
"Unzeit")
keine Kündigung möglich, /
aber Verkauf der Aktien
Auflösungsgrund
Liquidation, Konkurs, Tod wie OHG
des Inhabers
Kündigung, Beschluss der wie OHG
Gesellschafter, Ablauf des
Vertrages, gerichtliche
Entscheidung (bei
wichtigem Grund)
wie OHG
Zeitablauf, Beschluss der
Hauptversammlung,
Konkurs
wie KG (Vollhafter). wie
AG (Teilhafter)
Zeitablauf, Beschluss der
Gesellschafter, Konkurs
Zeitablauf, Beschluss der
Generalversammlung
Beteiligung am
Auflösungserlös
allein
Rückzahlung der
Kapitaleinlage (bei
Konkurs;
Konkursforderung)
nach Geschäftsanteilen
wie OHG
nach Anteilen
nach Aktien
wie KG und AG
nach Geschäftsanteilen
nach Geschäftsguthaben
Gesetzliche Regelung
HGB § 19 (1)
HGB §§230 - 236
HGB §§ 105 - 160
HGB §§ 161 - 177a
BGB §§ 705 - 740
Aktiengesetz (AktG)
AktG §§278 - 290
GmbH - Gesetz
Genossenschaftsgesetz
keine Kündigung möglich, zum Schluss des
Geschäftsjahres mit
aber Verkauf des
dreimonatiger Frist
Geschäftsanteils
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