Kurs: Staatliche Regulierung I: Presse und Rundfunkrecht G

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UNIVERSITÄT HAMBURG - FB Rechtswissenschaft - WS 2001/2002
Wahlschwerpunkt XV: "Information und Kommunikation"
Kurs: Staatliche Regulierung I: Presse und Rundfunkrecht
Dr. Wolfgang Schulz
Kursmaterialien VII
G. Medienfinanzierung
I. Privatwirtschaftliche Entgelte
1. Benutzerentgelte
−
Ein Entgelt kann unmittelbar vom Rezipienten für die publizistische Leistung verlangt
werden (Kaufpreis, Abonnementpreis, Abrufentgelt, Kinoeintritt u.a.). Sich ausdifferenzierende Formen: Pay-Per-Channel, Pay-Per-View
−
Die Zulässigkeit von Pay-TV-Angeboten öffentlich-rechtlicher Anstalten ist abhängig
von der konkreten gesetzlichen Grundlage (i. E. str.).
2. Werbeerlöse
a) Rundfunkwerbung
−
Europarechtliche Vorgaben (vor allem FsRL Art. 10 - 20)
−
Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen:
−
Werbliche Kommunikation im Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG:
„Der Schutz [...] des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen
sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71,
162 (175) ). Soweit eine Meinungsäußerung – eine Ansicht, ein Werturteil oder eine bestimmte Anschauung – in einem Bild zum Ausdruck kommt, fällt auch dieses in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG (vgl. BVerfGE 30, 336 (352); 71, 162 (175)).“ – BVerfG, 1 BvR 1762/95 vom 12.12.2000, Absatz-Nr.
39 (Benetton).
− Schutz der Werbung als Finanzierungsform der Medien
− Notwendigkeit der Unterscheidbarkeit von Werbung und Programm
−
Rundfunkrechtliche Regelungen
− Definition (§ 2 Abs. 2 Nr. 5-8 RStV); allgemeine Regelungen (§§ 7, 8 RStV); Vorschriften für den privaten Rundfunk (§§ 44-46a RStV); Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 14-18 RStV)
− Für landesweite Veranstalter: Verweisung in §§ 19-21 HmbMedienG auf die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag; für örtliche Programme für Teilgebiete Hamburgs: Werbe- und Sponsoringverbot gem. § 37 Abs. 2 HmbMedienG
− Aktuelle Problemfälle: Virtuelle Werbung (§ 7 Abs. 6 S. 2 RStV) und Splitscreen (§
7 Abs. 4 RStV)
−
Bezug zu wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsgrenzen der Werbung
− RStV bindet i.d.R. nur den Veranstalter; Verhaltenssteuerung anderer über Wettbewerbsrecht
− Trennungsgebot gilt als unmittelbar wettbewerbsbezogene Norm; Verstoß begründet Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG (BGHZ 110, 278).
− Ausführlicher zur Werberegulierung im Kurs „Europäisches und Deutsches Medienwirtschaftsrecht“
b) Werbung in Mediendiensten
−
§ 9 MDStV: Generalklausel zum Schutz von Kindern und Jugendlichen; Verbot, unterschwellige Techniken einzusetzen; Werbung muss als solche klar erkennbar und
vom übrigen Angebot eindeutig getrennt sein.
−
Beachte: Werbeverbot für Onlineangebote öffentlich-rechtlicher Veranstalter (§ 4 Abs.
3 ARD-StV/ZDF-StV/DLR-StV)
[Ladeur, Neue Werbeformen und der Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm, ZUM
1999, S. 672 ff.; Engels/Giebel, Das neue Fernsehwerberecht, ZUM 2000, S. 265 ff.; Kiethe, Werbung
im Internet, WRP 2000, S. 616 ff.; Platho, Werbung, nichts als Werbung - und wo bleibt der Trennungsgrundsatz? ZUM 1999, 672; ökonomische und kommunikationswissenschaftliche Perspektive:
Beiträge in Friedrichsen/Jenzowsky (Hg.), Fernsehwerbung, Opladen 1999]
II. Eigenmittel
−
Für private Veranstalter grundsätzlich zulässig: vgl. § 43 RStV.
−
Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten: Zulässigkeitskriterien für wirtschaftliche
Betätigung („Randnutzung“):
− Aufgaben-/Programmbezug
− kein übermäßiger Umfang im Vergleich zur Haupttätigkeit der Rundfunkanstalten, keine organisatorische Verselbständigung
− Dominanz der Gebührenfinanzierung darf nicht in Frage gestellt werden
[Grimm, Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ZUM Sonderheft
1992, S. 581 ff.; Libertus, Randnutzung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, AfP 1992, S. 229 ff.]
III. Gebührenfinanzierung
1. Allgemeines
−
Die Hauptfinanzierungsquelle für öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind die Gebühren;
Grundlage: Rundfunkgebühren-Staatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
−
Gebührenpflichtig ist jeder, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, § 2 Abs. 1.
2 RGebStV
−
Verfassungskonforme Regelung (vgl. BVerfG 1 BvR 1013/99 vom 6.9.1999)
−
Aktuelles Problem: Konvergenz (z.B. Handys mit Empfangsteil, UMTS) / Internetrundfunk (Freistellung von der Gebührenpflicht bis 31. Dezember 2004, vgl. § 5 a
RGebStV)
−
Die Rundfunkgebühr dient der Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk im
dualen System; 2%-Anteil an der Gebühr gem. § 40 RStV zur Finanzierung der Aufsicht (Landesmedienanstalten) und offener Kanäle.
−
Finanzierung privater Rundfunkveranstalter aus der Rundfunkgebühr ist gem. § 43
Satz 2 RStV unzulässig.
−
Gebührenverteilung und Finanzausgleich zwischen den Anstalten
−
Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als europarechtliche Beihilfe gem. Art. 87 EGV?; vgl. EU-Kommission, Entscheidung vom 24.02.99 Kinderkanal/Phoenix; aktuell: „Mitteilung der Kommission über die Anwendung der
Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“, 2001/C
320/04, ABl. C 320/5 (vgl. auch Kurs „Europäisches und Deutsches Medienwirtschaftsrecht“)
Literatur: Betz, Europarechtliche Determinanten der Rundfunkfinanzierung: ist die Rundfunkgebühr eine verbotene Beihilfe?, in Pethig, Fernsehfinanzierung, Opladen 1998, 219; Holzer, Deutsche Rundfunkgebühr als unzulässige Beihilfe im Sinne des europäischen Rechts? ZUM 1996,
274; Oppermann, Deutsche Rundfunkgebühren und europäisches Beihilferecht, Berlin 1997.
2. Festsetzung der Gebührenhöhe
−
Dem Verfahren der Gebührenfestsetzung und dessen staatsfreier Organisation kommt
große Bedeutung für den Schutz der Rundfunkfreiheit zu.
−
Verfahren (vgl. § 13 I RStV):
−
Die Rundfunkanstalten melden ihren Bedarf bei der unabhängigen Kommission
zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
an (§ 1 RFinStV).
−
Die KEF überprüft den angemeldeten Finanzbedarf (§ 3 RFinStV) und unterbreitet
den Landesregierungen und Landesparlamente einen Gebührenvorschlag (§ 7 II
RFinStV).
−
Der Gebührenvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. Davon beabsichtigte Abweichungen soll
die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen (§ 7 II RFinStV).
−
Zusammensetzung und Einfluss der KEF sind in §§ 2 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) geregelt. Die Beurteilung über den Finanzbedarf
durch die KEF erfolgt anhand der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die das BVerfG im 8. Rundfunkurteil („Gebührenurteil“ BVerfGE 90, 60) als
Voraussetzung einer verfassungsrechtlich zulässigen Finanzbedarfskontrolle festgesetzt hat.
[Hesse, Rundfunkrecht, 2. Auflage, München 1999, S. 174 ff.; Ernst, Erst anmelden, dann surfen Rundfunkgebühren für Internet-Anschlüsse?, NJW 1997, S. 3006 ff.; Hoffmann-Riem, Die Indexierung
der Rundfunkgebühr, in: ders. (Hrsg.), Indexierung der Rundfunkgebühr, Baden-Baden 1991; Bullinger, Länderfinanzausgleich und Rundfunkfinanzausgleich, Baden-Baden 1998; Dörr, Programmvielfalt
im öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch funktionsgerechte Finanzausstattung, Baden-Baden 1998;
Ladeur, Finanzierung „nicht kommerzieller Rundfunkprogramme“ aus der Rundfunkgebühr, ZUM
1993, S. 385ff.; aktuell: KEF, 13. KEF-Bericht, Mainz 2001, abrufbar unter http://www.kef-online.de]
IV.
Zuwendungen Privater oder des Staates
−
Zuwendungen Privater
−
Staatliche Förderungen
−
Staatliche Förderungen finden ihre verfassungsrechtlichen Grenzen in der Staatsfreiheit
der Medien sowie in Anforderungen an die Funktionsfähigkeit des jeweils vom Gesetzgeber eingerichteten Mediensystems (BVerfGE 80, 124 [133 ff.]; vgl. Hoffmann-Riem, Urteilsanmerkung zu BayVGH v. 7.7.1988, JZ 1989, S. 842 f).
−
Europäische (z.B. “Media”), nationale (z.B.“Filmförderung”) und regionale Förderprogramme
V. Verwaltungsgebühren, Auslagen und Anbieterabgaben
−
−
Die Landesmedienanstalten nehmen entgeltpflichtige öffentliche Amtshandlungen – etwa
die Erteilung einer Zulassung – vor, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden dürfen.
Nur noch in einigen Ländern: Anbieterabgabe (§ 33 Abs. 2 HmbMedienG).
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