Bayerische Landesapothekerkammer | Kammer | Selbstverständnis

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Bayerische Landesapothekerkammer | Kammer | Selbstverständnis
Teledienstegesetz
Angaben nach § 6 Teledienstegesetz
Name und Anschrift des Diensteanbieters:
Bayerische Landesapothekerkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Maria-Theresia-Straße 28
81675 München
Gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
den Präsidenten Apotheker Johannes M. Metzger
sowie im Verhinderungsfall in der nachfolgenden Reihenfolge durch
den 1. Vizepräsidenten Pharmazierat Dr. Ulrich Krötsch und
die 2. Vizepräsidentin Apothekerin Jutta Rewitzer.
Kontaktaufnahme:
Telefon: 0049-(0) 89-9262-0
Telefax: 0049-(0) 89-9262-22
E-Mail: [email protected]
Internet: www.blak.de
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Telefon: 0049-(0) 89-92 14-00
Telefax: 0049-(0) 89-92 14-22 66
E-Mail: [email protected]
Internet: www.stmugv.bayern.de
Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker 1)
vom 22.5.1958 (Pharmazeutische Zeitung v. 14.8.1958, S. 864 f.), geändert am 12.11.1983 (PZ v. 8.12.1983, S. 2795 f.), am 11.11.1992 (PZ v. 29.4.93, S. 1344 f.), am 12.6.1996 (PZ v.
27.6.1996, S. 2470), am 24.6.1998 (PZ v. 6.8.1998, S. 2763 f.), am 24.11.1999 (PZ v. 20.1.2000, S. 225 f.) und am 25.4.2001 (PZ v. 31.5.2001, S. 89 f.)
Der Apotheker ist zum Dienst in der Gesundheitspflege berufen. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln. Hierdurch erfüllt er eine öffentliche
Aufgabe. Der Apotheker übt einen seiner Natur nach freien Beruf aus.
§1
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Der Apotheker hat in Ausübung des Berufes die Pflicht, sich fortzubilden.
§2
Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes in der Apotheke
bekannt werden, soweit nicht eine Befugnis zur Offenbarung besteht. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, daß Geheimnisse des
§ 203 StGB vom Apothekenpersonal nicht unbefugt offenbart werden.
§3
Der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung seines Berufes geltenden Rechtsvorschriften, das Satzungsrecht der Kammer sowie
darauf gegründete Maßnahmen zu beachten.
§4
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(1) Der Apotheker ist verpflichtet, bei der Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Er hat entsprechende Feststellungen und
Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker oder der sonst zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Apotheker ist verpflichtet, die Aufgaben, die sich aus dem zur Abwehr von Arzneimittelrisiken aufgestellten Maßnahmenplan
ergeben, unverzüglich zu erfüllen.
§5
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber anderen Berufsangehörigen kollegial zu verhalten.
(2) Der Apotheker hat die Interessen und das Ansehen der Apotheke, in der er tätig ist, zu wahren.
§6
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, zum Wohl der Patienten und Kunden mit den in der Gesundheitspflege tätigen Personen
zusammenzuarbeiten.
(2) Unzulässig ist jedoch eine Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 genannten Personen, die unlauteren geschäftlichen Interessen dient
oder die Einschränkung der bestehenden Wahlfreiheit in der Gesundheitspflege zur Folge hat. Hierunter fallen insbesondere
Vereinbarungen, Absprachen und Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten,
Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln aus der öffentlichen Apotheke ohne volle Angabe der
Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können. Auch darf der Apotheker nicht daran mitwirken, daß die freie
Wahl der Apotheke durch Personen oder Institutionen in der Kranken- und Altenbetreuung eingeschränkt oder beseitigt wird.
§7
Der Apotheker darf unbeschadet der Hilfeleistungspflicht in Notfällen keine Heilkunde an Menschen und Tieren ausüben. Hiervon
unberührt bleiben Informationen und Beratungen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.
§8
(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist.
(2) Der Apotheker ist, soweit nicht gesetzlich Werbeverbote bestehen, berechtigt, angemessen zu werben. Das Nähere regeln
Werberichtlinien, die von der Delegiertenversammlung als Bestandteil dieser Berufsordnung beschlossen werden. Vergleichende
Werbung ist unzulässig.
§9
Jede Maßnahme, die den Zweck verfolgt, den Absatz in unlauterer Weise zugunsten der eigenen Apotheke zu beeinflussen, ist dem
Apotheker verboten, insbesondere:
1. die kostenlose Abgabe von Fertigarzneimitteln;
2. das Vortäuschen einer bevorzugten Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals; beim
Führen einer Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung sind die dort niedergelegten Bestimmungen einzuhalten; unzulässig
ist das unberechtigte Führen des Zertifikats nach der Satzung zur Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems in
Apotheken;
3. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheke von der Belieferung oder
Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;
4. das Abweichen von den sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Abgabepreisen, insbesondere das Gewähren von
Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln;
5. der Verzicht auf das Einbehalten von Zuzahlungen und Mehrzahlungen, soweit sie nach dem Sozialgesetzbuch V vorgeschrieben
sind, oder das Einbehalten eines Befreiungsbescheides einer Krankenkasse in der Apotheke,
6. Zuwendungen und Geschenke an Angehörige anderer Heilberufe und Heilhilfsberufe, Kostenträger, Kurheime, Alten- und
Pflegeheime, Krankenanstalten oder ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter, soweit sie als unangemessen
anzusehen sind.
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Werberichtlinien 2)
Neufassung vom 24.6.1998 (Pharmazeutische Zeitung v. 6.8.1998, S. 2763 f.)
I. Allgemeines:
Nach § 8 Abs. 2 der Berufsordnung darf der Apotheker angemessen werben. Die Beschränkung auf "angemessene" Werbung soll dazu
beitragen, daß der Apotheker und der Berufsstand insgesamt ihrer Pflicht, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu
versorgen, gerecht werden. Zweck dieser Werbebeschränkungen ist nicht der Schutz vor Konkurrenz, vielmehr sollen sie das berufliche
Verantwortungsbewußtsein des Apothekers ebenso stärken wie das Vertrauen der Öffentlichkeit darauf, daß im Vordergrund seiner
Berufstätigkeit die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung steht. Deshalb können Apotheker nicht uneingeschränkt wie sonstige
Gewerbetreibende werben. Bei der Beurteilung, ob Werbemaßnahmen in diesem Sinne angemessen oder unangemessen sind, sind
Werbeträger und Werbeaussage sowie deren Intensität und Häufigkeit zu bewerten. Wegen der höheren Wirkung auf die Öffentlichkeit
und das Ansehen des Berufsstandes sind an Seriosität von Werbemaßnahmen bei der Außendarstellung der Apotheke gesteigerte und
höhere Anforderungen zu stellen als beim Werbeverhalten innerhalb der Apotheke.
Diese Werberichtlinien enthalten keine erschöpfende, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung von Sachverhalten zur Abgrenzung
zulässiger von unzulässigen Werbemaßnahmen.
Gesetzliche Vorschriften wie z.B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Rabattgesetz, die Zugabeverordnung, das
Heilmittelwerbegesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bleiben naturgemäß unberührt und müssen im Rahmen des
Gebotes angemessener Werbung ebenfalls beachtet werden.
II. Unangemessene Werbung
1. Unzulässig ist eine Werbung, die unlauteren Wettbewerb darstellt.
2. Unzulässig ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben im Sinne von Ziffer I wirkt,
sowie eine Werbung, die einen Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt.
3. Unzulässig ist die Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der Apothekenbetriebsräume.
4. Unzulässig ist eine allgemeine Werbung mit Preisen, die die Apotheke als preisgünstig herausstellt, wenn nicht deutlich auf die
Einheitlichkeit des Abgabepreises für apothekenpflichtige Arzneimittel hingewiesen wird.
5. Unzulässig ist eine Werbung
❍ für gesetzeswidrige Leistungen,
❍ für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen, die als Besonderheit hervorgehoben werden,
❍ für kostenlose Durchführung von Blutdruckmessungen und von physiologisch-chemischen Bestimmungen,
6. Unzulässig ist jegliche Werbung innerhalb oder außerhalb der Apotheke mit Zustelldiensten.
7. Unzulässig ist das Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen.
8. Unzulässig ist eine an Patienten gerichtete Werbung in Praxen von Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung
von Krankheiten befassen, oder in Einrichtungen der Kranken- und Altenbetreuung.
9. Unzulässig ist die Werbung für jede Art von Arzneimitteln, wenn ihr eine Verpflichtung zugrundeliegt, bestimmte Arzneimittel
ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben, oder anderweitig die Auswahl der von der Apotheke abzugebenden
Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.
10. Unzulässig sind ferner vorbehaltlich der Umstände des konkreten Einzelfalls insbesondere
❍ die Werbung für apothekenübliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel, soweit sie sich nicht im Rahmen der
üblichen Werbung anderer Anbieter gleichartiger Waren hält. Bei der Werbung für freiverkäufliche Arzneimittel hat der
Apotheker seiner berufstypischen Verantwortung, Arzneimittelfehlgebrauch zu verhindern, gerecht zu werden;
❍ die Werbung für Dienstleistungen, soweit sie nicht der besonderen Stellung des Apothekers als Heilberufler und den
Geboten einer wahren und sachlichen Information ohne anpreisende Zusätze entspricht;
❍ die Werbung für Waren oder Dienstleistungen durch bildliche Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei
der Ausübung der Tätigkeiten des Apothekerberufs;
das werbliche Herausstellen der Apotheke oder der beruflichen Tätigkeit in Berichten, Bildberichten oder redaktionellen
Beiträgen, die gegen Entgelt oder üblicherweise nur gegen Entgelt angefertigt werden;
das Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke über das Gewähren einer Warenprobe hinaus.
11. Das Anbringen oder Dulden von Hinweisschildern auf die Apotheke außerhalb des Apothekengebäudes, die sich auf sachliche
Aussagen zu Namen oder Lage der Apotheke beschränken und keine anpreisenden Zusätze enthalten, ist im Rahmen der
vorstehenden Absätze 1 bis 10 zulässig.
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III.
Die Werberichtlinien vom 12.11.1983, geändert am 12.6.1996 (Pharmazeutische Zeitung Nr. 26 vom 27.6.1996, S. 87 f.) werden
aufgehoben.
Fußnoten
1. Diese Berufsordnung gilt gleichermaßen für Apothekerinnen und Apotheker. Aus Vereinfachungsgründen wählt der
nachstehende Text nur die maskuline Form, ohne hiermit diskriminierend wirken zu wollen
2. Die Werberichtlinien in der Neufassung vom 24.6.1998 sind am 7. August 1998 in Kraft getreten
http://www.blak.de/2/kammer/teledienstegesetz.shtml (4 of 4)07.06.2005 17:24:15
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