11. Änderung des Flächennutzungsplanes

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Gemeinde Uetze
Region Hannover
11. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
Begründung
Vorentwurf
für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 (1) BauGB und
die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 (1) BauGB
Verf.-Stand:
§§ 3(1) + 4(1) BauGB
Begründung:
27.06.2013
Plan:
27.06.2013
§§ 3(2) + 4(2) BauGB
Dipl.-Ing. (FH) M. Dralle
Dipl.-Geogr. K. Schröder-Effinghausen
Dipl.-Ing. B.-O. Bennedsen
§ 6 BauGB
Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
INHALT
TEIL 1:
ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG ............................................................................................................1
1
Erfordernis der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes.................................................................1
2
Kurzbeschreibung des Gebietes ......................................................................................................1
2.1
Lage im Raum ........................................................................................................................1
2.2
Geltungsbereich .....................................................................................................................1
3
Planungsvorgaben: Raumordnung und Landesplanung..................................................................2
4
Beschreibung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes.........................................................4
5
Auswirkungen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ........................................................6
6
Standortalternativen..........................................................................................................................6
TEIL 2:
UMWELTBERICHT .................................................................................................8
1
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans.....................................................................................8
2
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen .................................8
3
Beschreibung und Bewertung der Umwelt und der Umweltauswirkungen ......................................9
4
Entwicklungsprognosen..................................................................................................................12
4.1
Entwicklung der Umwelt bei Durchführung der Planung......................................................12
4.2
Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .......................12
5
Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen .................................................................................................12
6
Prüfung von Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen
Geltungsbereiches des Planes.......................................................................................................13
7
Zusätzliche Angaben ......................................................................................................................13
8
7.1
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei
der Umweltprüfung ...............................................................................................................13
7.2
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen ...........................................................................................................13
Allgemein verständliche Zusammenfassung..................................................................................13
infraplan GmbH 4(1)-Begrü_11.FPÄ_Erw.WP.Uetze.Nord-Ost_27.06.13.doc
Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
TEIL 1:
ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE DER
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN-ÄNDERUNG
1 Erfordernis der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Gemeinde Uetze hat sich als strategisches Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2018 eine höhere Energieversorgung durch regenerative Energien zu erreichen. Hierfür müssen entsprechende Flächen bereitgestellt werden.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll zudem eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Uetze gesichert werden. Dabei werden folgende Belange gem. § 1 (6) BauGB
besonders berücksichtigt:

die Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie,

die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere
-
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
-
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
-
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
-
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie.
Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes führt die Region Hannover die 14. Änderung des
Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 durch. Der Flächennutzungsplan kommt den geänderten
Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms nach.
2 Kurzbeschreibung des Gebietes
2.1 Lage im Raum
Die Gemeinde Uetze liegt im Osten der Region Hannover. Die Landeshauptstadt Hannover befindet
sich ca. 40 km entfernt.
Das Plangebiet liegt nördlich der Ortschaft Uetze, westlich der Landesstraße L 387 und ist von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Östlich grenzt ein bestehender Windpark an.
2.2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Änderung umfasst mehrere Flurstücke der Gemarkung Uetze. Diese werden
zzt. landwirtschaftlich genutzt.
Die direkte Umgebung des Geltungsbereiches ist geprägt durch weitere landwirtschaftliche Flächen
sowie den östlich angrenzenden Windpark „Uetze Nord-Ost“.
Die Erschließung des Planbereiches erfolgt über die Landesstraße L 387, die östlich des bestehenden
Windparks verläuft, und daran angebundene Wirtschaftswege.
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1
Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
Der Geltungsbereich entspricht dem Bereich, für den auch die 14. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 der Region Hannover mit dem Ziel der Erweiterung des Vorrangstandortes
für Windenergiegewinnung „Uetze Nord-Ost“ durchgeführt wird.
Die Lage und Abgrenzung der ca. 54,0 ha großen Änderungsfläche ist aus der Plandarstellung im
Maßstab 1 : 5.000 ersichtlich.
Lage des Änderungsbereiches
3 Planungsvorgaben: Raumordnung und Landesplanung
Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) und das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP)
enthalten Grundsätze sowie konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die auf der Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) erstellt wurden. Diese sind von den Behörden und Planungsträgern bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen zu
beachten und müssen mit der jeweiligen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP), das aus dem LROP zu entwickeln ist, wird die angestrebte räumliche und
strukturelle Entwicklung der regionalen Planungsräume dargestellt. Die FlächennutzungsplanÄnderung hat sich diesen Zielen gemäß § 1 (4) BauGB anzupassen.
Landesraumordnungsprogramm
Ziel des Landesraumordnungsprogramms (LROP) Niedersachsen von 2008 ist die Entwicklung der
räumlichen Struktur des Landes. Nach den Darstellungen des LROP zählt die Gemeinde Uetze zu
den ländlichen Regionen. Diese sollen sowohl mit ihren gewerblich-industriellen Strukturen als auch
als Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume mit eigenem Profil erhalten und so weiterentwickelt werden,
dass sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen
Wirtschaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können (vgl. Pkt. 1.1 07 LROP).
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2
Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
Zudem ist ein Ziel des LROP 2008, die für die Nutzung von Windenergie geeigneten raumbedeutsamen Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorrangebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen (vgl. Pkt. 4.2 04 LROP).
Regionales Raumordnungsprogramm
Die Gemeinde Uetze zählt gem. Regionalem Raumordnungsprogramm (RROP) 2005 für die Region
Hannover zu den ländlich strukturierten Siedlungen. Diese sind als Teil der gewachsenen Siedlungsstruktur zu sichern und im Rahmen örtlicher Entwicklungsvoraussetzungen und -anforderungen zu
stärken.
Lage des Änderungsbereiches
Auszug aus dem RROP 2005, Region Hannover
In der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms ist das Plangebiet als
Vorsorgegebiet für Landwirtschaft definiert. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst
nicht beeinträchtigt werden (vgl. Pkt. D 3.2 02 RROP).
Östlich des Plangebietes grenzt der Vorrangstandort für Windenergiegewinnung „Uetze Nord-Ost“
unmittelbar an. Die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ist nur innerhalb dieser festgelegten Vorrangstandorte möglich.
Die östlich verlaufende Landesstraße 387 ist als Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung festgelegt.
Weitere zu berücksichtigende Merkmale sind für das Plangebiet und angrenzende Bereiche im RROP
nicht dargestellt.
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Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumordnung
Mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Uetze wird eine Außenbereichsfläche „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie eine kleine „Fläche für Wald“ mit einem Sondergebiet „Windenergie“ überlagert. Die „Fläche für Wald“ wird zudem der „Fläche für die Landwirtschaft“ zugeführt.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Erweiterung des Windparks „Uetze NordOst“ ermöglicht und die Gewinnung regenerativer Energien unterstützt. Die Fläche kann dennoch für
die Landwirtschaft weiter genutzt werden. Somit besteht kein Widerspruch zum Vorsorgegebiet für
Landwirtschaft. Auch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden durch die Planung nicht
beeinträchtigt.
Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird von der Region Hannover die 14. Änderung
des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005 durchgeführt. Mit der Änderung wird der Vorrangstandort für Windenergiegewinnung „Uetze Nord-Ost“ in westliche Richtung erweitert. Nach Durchführung der Änderung des RROP wird sich die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes hieraus entwickeln.
4 Beschreibung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes
Darstellung im wirksamen F-Plan

Fläche für die Landwirtschaft

Fläche für Wald
Summe
Darstellung der 11. F-Plan-Änderung
53,6 ha
0,9 ha
54,5 ha

Fläche für die Landwirtschaft
und
Sondergebiet „Windenergie“
Summe
54,5 ha
54,5 ha
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Uetze stellt den Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes als „Fläche für die Landwirtschaft“ und in einem kleinen Teilbereich
als „Fläche für Wald“ dar (die Planunterlage der Flächennutzungsplan-Änderung stellt einen größeren
Bereich als „Baum bestanden“ dar). Durch das Gebiet verläuft ein regional bedeutsamer Radwanderweg. Der westliche Teil des Änderungsbereiches befindet sich im Schutzgebiet für Oberflächenwasser. Im Nordwesten endet ein Graben innerhalb des Plangebietes.
Direkt angrenzend liegen großräumig „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie im Osten ein Sondergebiet „Windenergie“ und im Nordwesten eine Richtfunktrasse.
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Geltungsbereich
der 11. Änderung
Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Uetze (Maßstab 1 : 25.000)
Geltungsbereich
der 11. Änderung
Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Uetze (Maßstab 1 : 10.000)
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Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
Um die Ansiedlung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet zu steuern wurden bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Uetze 2002 Sondergebiete „Windenergie“ dargestellt.
Nördlich der Ortschaft Uetze befindet sich der Windpark „Uetze Nord-Ost“ mit zzt. 12 Windkraftanlagen. Im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes werden eine im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte „Fläche für die Landwirtschaft“ und eine kleine „Fläche für Wald“ mit einem
sonstigen Sondergebiet „Windenergie“ gemäß § 11 (2) BauNVO überlagert. Zudem wird die „Fläche
für Wald“ (zzt. landwirtschaftlich genutzt) in eine „Fläche für die Landwirtschaft“ geändert.
Durch die Ausweisung des Sondergebietes „Windenergie“ werden die Errichtung und der Betrieb von
bis zu 6 weiteren Windkraftanlagen ermöglicht. Dadurch kann eine höhere Energieversorgung durch
regenerative Energien der Gemeinde Uetze erreicht werden. Die Flächen können aber auch weiterhin
weitestgehend landwirtschaftlich genutzt werden. Eine Bauhöhenbeschränkung wird nicht festgelegt,
um eine effiziente Planung zu ermöglichen.
Der Graben, der regional bedeutsame Radwanderweg und die Abgrenzung des Schutzgebietes für
Oberflächenwasser werden unverändert aus dem wirksamen Flächennutzungsplan übernommen.
Das Schutzgebiet für Oberflächenwasser steht der geplanten Nutzung nicht entgegen.
Die Erschließung des Plangebietes kann über die Landesstraße 387 und daran angebundene Wirtschaftswege erfolgen.
5 Auswirkungen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes
Durch die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Erweiterung des bestehenden Windparks „Uetze Nord-Ost“ vorbereitet. Da sich störempfindliche Nutzungen (wie Wohnen) nicht in der
Umgebung befinden, sind keine negativen Auswirkungen durch die Planung zu erwarten.
Mit der Änderung der „Fläche für Wald“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ wird es nicht zu Beeinträchtigungen kommen, da die Fläche bereits landwirtschaftlich genutzt wird. Sofern für die Änderung ein
Waldersatz geschaffen werden muss, ist dies in nachfolgenden Verfahren konkret zu bestimmen.
Umweltbezogene Belange werden in Teil 2 der Begründung „Umweltbericht“ behandelt.
Die Anforderungen des besonderen Artenschutzes werden derzeit abschließend im Rahmen des Änderungsverfahrens geprüft.
6 Standortalternativen
Der Standortwahl des Sondergebietes „Windenergie“ sind umfassende Prüfungen vorausgegangen.
Unter anderem wurde eine Bereisung vom Fachausschuss für Regionalplanung der Region Hannover
durchgeführt. Nach intensiven Abstimmungen zwischen der Region Hannover und der Gemeinde
Uetze hat sich der Vorrangstandort „Uetze Nord-Ost“ bzw. dessen Erweiterung als am geeignetsten
gezeigt. Die Erweiterung des Vorrangstandortes fügt sich unter Beachtung der Ausschluss- und Abstandskriterien in das gesamträumliche Planungskonzept der Region Hannover zur Steuerung der
Windenergienutzung ein.
Im Osten grenzt der bereits seit Jahren bestehende Windpark „Uetze Nord-Ost“ an das Plangebiet an.
Das Gebiet ist durch die bereits errichteten 12 WEA erheblich „technisch“ geprägt und wird zudem
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Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
landwirtschaftlich genutzt (Acker). Eine besondere Schutzwürdigkeit der Erweiterungsfläche ist aufgrund der in der direkten Nachbarschaft vollzogenen baulichen/technischen Nutzung nicht gegeben.
Da die mit der vorliegenden Änderung vorbereitete Erweiterung eine funktionale Einheit mit dem vorhandenen Windpark bildet, Windkraftanlagen räumlich konzentriert werden sollen und ca. 200 m südlich des Geltungsbereiches ausschließlich Flächen mit besonderen Schutzanforderungen (z.B. FFH,
LSG, Hochwasserschutz) liegen, ergeben sich keine weiteren vergleichbaren Erweiterungsflächen
innerhalb des Gemeindegebietes. Auch Wohnnutzungen werden durch die Erweiterungsfläche nicht
gestört.
Für den Bereich der Flächennutzungsplan-Änderung wird derzeit die 14. Änderung des RROP der
Region Hannover Erweiterung mit dem Ziel der Erweiterung des Vorrangstandortes für Windenergiegewinnung „Uetze Nord-Ost“ vorbereitet. Der Flächennutzungsplan wird den geänderten Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms an dieser Stelle nachkommen. Andere Flächen sind
im RROP nicht als Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung dargestellt, so dass sich auch aus
raumordnerischer Sicht keine alternativen Standorte im Gemeindegebiet ergeben (s. auch Pkt. 3).
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TEIL 2:
UMWELTBERICHT
1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Inhalt und wichtigste Ziele sind in Teil 1 Kap. 1 und 4 beschrieben.
2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen
und Fachplanungen
Folgende umweltrelevante Fachgesetze und Fachplanungen wurden berücksichtigt:
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) §§ 14 ff
Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit §§ 14 BNatSchG ff wird beachtet.
Die Eingriffsbilanzierung ist Kap. 3.9 zu entnehmen, die hieraus resultierenden Ausgleichsmaßnahmen Kap. 5.2.
Regionales Raumordnungsprogramm für die Region Hannover (RROP 2005)
In der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms liegt das Plangebiet
innerhalb eines Vorsorgegebietes für Landwirtschaft. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Pkt. D 3.2 02 RROP).
Östlich des Plangebietes grenzt der Vorrangstandort für Windenergiegewinnung „Uetze Nord-Ost“
unmittelbar an. Die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ist derzeit nur innerhalb dieser festgelegten Vorrangstandorte möglich. Parallel zu dieser Flächennutzungsplan- Änderung hat die
Region Hannover das Verfahren zur 14. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2005
eingeleitet, in dem der Vorrangstandort für Windenergiegewinnung „Uetze Nord-Ost“ um den Geltungsbereich der vorliegenden Änderung erweitert werden soll.
Etwa 200 m südlich außerhalb der Änderungsfläche grenzt ein Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft an, das sich bis zur Bundesstraße B 188 erstreckt und in seiner nördlichen Abgrenzung mit der
Grenze des Landschaftsschutzgebietes „Ersetal“ identisch ist. In das Vorsorgegebiet ist ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft eingebettet, welches die FFH-Gebiete „Erse“ und „Fuhse-Auwald bei
Uetze (Herrschaft)“ umfasst.
Ferner befindet sich ca. 250 m nördlich außerhalb des Plangebietes ein weiteres Vorranggebiet für
Natur und Landschaft.
Weitere umweltrelevante Aussagen trifft das RROP nicht.
Landschaftsrahmenplan der Region Hannover (Entwurf 2012)
Der Landschaftsrahmenplan der Region Hannover liegt im Entwurf vor (2012). In der Karte 5a „Zielkonzept“ ist das Plangebiet Teil eines Bereiches, für den eine umweltverträgliche Nutzung vorgesehen
ist. Der Geltungsbereich gehört zum Offenlandbereich und ist lediglich als Verbindungsfläche von
Bedeutung für den Biotopverbund (Karte 5b). Bedeutendere Bereiche schließen sich im Süden in ca.
200 m mit dem Niederungsgebiet der Erse an.
Ferner liegt das Plangebiet außerhalb von Schutzgebieten und –objekten nach BNatSchG. In Karte 6 ist
das Landschaftsschutzgebiet „Erse“ (LSG-H 15) dargestellt, welches etwa 200 m südlich des Plangebie-
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Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
tes beginnt und auch die FFH-Gebiete FFH-459 „Erse“ und FFH-303 „Fuhse-Auwald (Herrschaft)“ umfasst.
Weitere Aussagen zum Geltungsbereich werden nicht getroffen.
Klimaschutzprogramm
Für die Gemeinde Uetze liegt ein Klimaschutz-Aktionsprogramm vor (Klimaschutzagentur Region
Hannover 2010). Gemäß der hierin dokumentierten Potenzialabschätzung besteht in Uetze ein hohes
Emissionsreduktionspotenzial im Energiebereich. Hierbei entfällt ein großes Steigerungspotenzial auf
den Bereich der Windenergienutzung. Es werden z.B. der Bau weiterer Anlagen und die optimale
Ausnutzung der vorhandenen Standorte empfohlen. Auf diese Weise kann eine höhere Energieversorgung durch regenerative Energien der Gemeinde Uetze erreicht werden.
Die vorliegende Planung ist Teil dieses Konzepts und entspricht somit vollständig den Klimaschutzzielen für die Gemeinde Uetze.
3 Beschreibung und Bewertung der Umwelt und der Umweltauswirkungen
Um die Umweltauswirkungen der vorliegenden 11. Änderung des Flächennutzungsplanes bewerten
zu können, werden sie mit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Uetze verglichen (2002).
Die Darstellung und Bewertung der Umwelt und der Umweltauswirkungen erfolgt an dieser Stelle
überschlägig. Nähere Angaben zum Schutzgut Pflanzen/Tiere sind dem Artenschutzrechtlichen Gutachten zum 14. Änderungsverfahren des RROP der Region Hannover (infraplan GmbH, Entwurf vorauss. Sept. 2013) zu entnehmen. Angaben zum konkreten Eingriff und den daraus resultierenden
Ausgleichsmaßnahmen werden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum BImSchGenehmigungsverfahren erarbeitet.
Schutzgut Mensch
Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich 1,7 km nördlich (Ortslage Bröckel) und 1,2 km südlich des Plangebietes (Wilhelmshöhe).
Für die Naherholung sind alle landwirtschaftlichen Wegeverbindungen zwischen den Ortslagen Bröckel
(Samtgemeinde Flotwedel) im Norden und Uetze im Süden relevant. Sie ermöglichen den direkten Zugang zum Niederungsbereich von Erse und Fuhse bzw. zum Fuhse-Auwald. Ein im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellter, regional bedeutsamer Radwanderweg quert den Geltungsbereich von Norden nach Süden. Vorbelastungen dieses Bereichs bestehen bereits durch die vorhandenen Windparks
im direkten östlichen Anschluss an den Geltungsbereich sowie östlich der Landesstraße L 387.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch sind nicht zu erwarten. Die Abstandsempfehlungen des RROP der Region Hannover (2005) zu Einzelhäusern und Allgemeinen Wohngebieten
werden eingehalten.
Für die Naherholung bedeutsame Bereiche sind bereits durch den bestehenden Windpark vorbelastet. Zudem werden durch die Planung keine Wegeverbindungen unterbrochen.
Beeinträchtigungen möglicher Schallimmissionen auf die nächstgelegene Wohnbebauung werden auf
der Ebene der Genehmigungsplanung auf Grundlage der konkreten Anlagenstandorte berücksichtigt.
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Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
Schutzgut Pflanzen/Tiere, Wald
Das Plangebiet wird ausschließlich landwirtschaftlich genutzt, so dass Ackerflächen dominieren. Diese Nutzung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes (Flächen für die
Landwirtschaft), wobei eine kleine Fläche im Nordwesten als „Fläche für Wald“ dargestellt ist. Diese
wird ebenfalls als Ackerfläche genutzt.
In der geplanten Änderung werden im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte „Flächen für die
Landwirtschaft“ sowie die im Nordwesten vorhandene kleine „Fläche für Wald“ von einem Sondergebiet für Windenergie überlagert. Zudem wird die „Fläche für Wald“ in „Fläche für die Landwirtschaft“
geändert.
Zur Beurteilung der Planung im Hinblick auf das Schutzgut Tiere wird auf das Artenschutzrechtliche
Gutachten verwiesen, welches im Rahmen des parallel zu dieser Änderung durchgeführten 14.
RROP-Änderungsverfahrens erarbeitet wird (infraplan GmbH, Entwurf vorauss. Sept. 2013). Hierin
werden Aussagen zum Vorkommen und zur Betroffenheit der Tierartengruppen Brut- und Rastvögel
sowie Fledermäusen getroffen. Da das Gutachten derzeit noch ergänzt wird, werden die Ergebnisse
zu einem späteren Verfahrensschritt in den Umweltbericht eingearbeitet.
Insgesamt werden die entstehenden Auswirkungen für das Schutzgut Pflanzen/Tiere auf der Ebene
der verbindlichen Planung (BImSchV) im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplans bewertet und quantifiziert.
Schutzgut Boden/Wasser
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist unversiegelt und unterliegt der landwirtschaftlichen Nutzung. Zu den versiegelten Flächen gehören im Wesentlichen die asphaltierten Wege.
Aufgrund der Lage am Rande der Erse-Fuhse-Niederung ist ein Drainagesystem für die Entwässerung der Böden innerhalb des Plangebietes notwendig. Die Entwässerung der hier anstehenden
Gleye, Podsol-Gleye und Auen-Gleye ist ebenso als Vorbelastung zu bewerten wie der Eintrag von
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln etc. durch die landwirtschaftliche Nutzung.
Ein gesetzlich festgelegtes Überschwemmungsgebiet von Fuhse und Erse beginnt ca. 200 m südlich
des Plangebietes. Es wird von der Planung nicht tangiert.
Durch die Planung wird eine Versiegelung offener Bodenoberflächen vorbereitet, was erhebliche Auswirkungen auf den Boden- und Wasserhaushalt im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 BNatSchG) mit
sich bringt.
Der konkrete Ausgleich wird im Rahmen des BImSch-Verfahrens ermittelt.
Schutzgut Klima und Luft
Das Plangebiet hat als Teil der offenen Landschaft zwischen den Ortslagen Bröckel und Uetze und
der großen Entfernung zu den Ortslagen eine allgemeine Bedeutung für die Kaltluftentstehung und
den Luftaustausch in Ortsnähe.
Vorbelastungen des Plangebietes und seiner unmittelbaren Umgebung werden durch die Schall- und
Luftimmissionen des Verkehrs auf der L 387 sowie die Schallemissionen der vorhandenen Windkraftanlagen im Windpark Uetze Nord-Ost verursacht.
Durch den Bau von Windkraftanlagen sind keine klimatischen oder lufthygienischen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Im Hinblick auf den Klimaschutz leistet die Planung einen wertvollen Beitrag, in dem der Gemeinde
Uetze mit dem Bau weiterer Windkraftanlagen kurzfristig zu einer höheren Energieversorgung durch
infraplan GmbH 4(1)-Begrü_11.FPÄ_Erw.WP.Uetze.Nord-Ost_27.06.13.doc
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Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
regenerative Energien verholfen werden kann. Die Planung entspricht somit den Zielen des Klimaschutz-Aktionsprogramms für die Gemeinde Uetze (Klimaschutzagentur Region Hannover 2010).
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Das Plangebiet befindet sich westlich der Landesstraße L 387 und grenzt im Osten direkt an die im
wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten sonstigen Sondergebiete „Windenergie“ des Windparks „Uetze Nord-Ost“ an. Innerhalb des Windparks „Uetze Nord-Ost“ sind bereits 12 Windkraftanlagen vorhanden. Sie erstrecken sich im Wesentlichen zwischen der L 387 und der Bundesstraße B
214 im Osten.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines landwirtschaftlich überprägten, ebenen Landschaftsraumes, welcher sich durch große Ackerflächen sowie wenige Grünland- und Waldflächen auszeichnet.
Er wird durch teils zusammenhängende, teils lückige Strauchhecken, Strauch-Baumhecken und Einzelbäume entlang der Wege und Gräben gegliedert. Dieses Bild setzt sich nach Norden (Ortslage
Bröckel), Nordwesten (Katzhorn) und nach Osten über die B 214 hinaus fort. Aufgrund der direkten
Nachbarschaft wirken die vorhandenen Windkraftanlagen des Windparks im Geltungsbereich bereits
vorbelastend.
Die teils offene Struktur des Landschaftsraumes bietet nur wenig Sichtverschattung in Richtung Nordwesten, Norden und Osten. Zudem sind die Windparks in Eicklingen (Nordwesten), Wiedenrode
(Nordosten) und Uetze Süd (Süden) innerhalb des Geltungsbereiches teilweise noch gut sichtbar.
In Richtung Süden bzw. Südwesten wird die Sicht auf den Geltungsbereich dagegen durch das
Waldareal des Fuhse-Auwaldes und des Schilfbruchs sowie die Gehölze in den Niederungen von
Erse und Fuhse stark eingeschränkt (Sichtverschattungen).
Durch die Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost wird es in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes und in weiteren, kaum Sicht verschatteten Bereichen zu einer erheblichen Beeinträchtigung
eines bereits durch Windkraftanlagen vorbelasteten Landschaftsbildes kommen.
Im Rahmen eines für das BImSch-Genehmigungsverfahren zu erarbeitenden Landschaftspflegerischen Begleitplans werden die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bewertet. Dieses erfolgt auf
der Grundlage der konkreten Standortplanung.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Es liegen keine Angaben zum Vorkommen von Kultur- oder sonstigen Sachgütern innerhalb des Plangebietes vor.
Wechselwirkungen
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung neben den einzelnen Schutzgütern auch
deren Wirkungsgefüge bzw. deren gegenseitige Beeinflussung zu betrachten. Auf diese Weise können sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkannt und bewertet werden.
Mit der vorliegenden Planung kann es zu Auswirkungen auf die Lebensraumfunktionen für Pflanzen
und Tiere, auf die Bodenfunktionen und das Landschaftsbild kommen. Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verändernde Wechselwirkungen ist voraussichtlich
nicht zu erwarten.
infraplan GmbH 4(1)-Begrü_11.FPÄ_Erw.WP.Uetze.Nord-Ost_27.06.13.doc
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Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
4 Entwicklungsprognosen
4.1 Entwicklung der Umwelt bei Durchführung der Planung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sind die in Kapitel 3 Teil 2 der Begründung ermittelten
Umweltauswirkungen verbunden, die an dieser Stelle beschreibend und überschlägig dargestellt werden. Umweltauswirkungen werden sich bei Umsetzung der Planung für die Schutzgüter Pflanzen/Tiere, Boden und Landschaftsbild ergeben.
Im Rahmen eines parallel zu diesem Änderungsverfahren zu erarbeitenden Landschaftspflegerischen
Begleitplans zum BImSchV werden die Beeinträchtigungen quantifiziert und Kompensationsmaßnahmen festgelegt werden müssen.
4.2 Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Nach der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes würde das Plangebiet weiterhin als
„Fläche für die Landwirtschaft“ bzw. „Fläche für Wald“ genutzt werden können. Ohne die planungsrechtliche Vorbereitung im Rahmen des vorliegenden Änderungsverfahrens wäre der Bau von Windkraftanlagen nicht möglich.
5 Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen
Gemäß § 14 BNatSchG dürfen Eingriffe die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen. Hieraus resultiert, dass Eingriffe,
wo möglich, zu minimieren oder zu vermeiden sind.
Bei der vorliegenden Planung wurden folgende Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen berücksichtigt:

Einhaltung der in Regional- und Bauleitplanung (RROP Region Hannover 2005, wirksamer Flächennutzungsplan der Gemeinde Uetze) formulierten umweltrelevanten Ausschluss-, Abstandsund Schutzkriterien.
Die vorliegende Änderung bildet die planerische Grundlage für den Bau von Windkraftanlagen, trifft
jedoch keine konkreten Aussagen zu Anzahl und Ausführung. Aus diesem Grund werden an dieser
Stelle keine Kompensationsmaßnahmen quantifiziert oder benannt. Dieses erfolgt in dem BImSchGenehmigungsverfahren, für das ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet wird. Hierin werden die Eingriffe standortbezogen ermittelt, quantifiziert und entsprechende Kompensationsmaßnahmen festgelegt.
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Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
6 Prüfung von Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches
des Planes
Im Osten grenzt der bereits seit Jahren bestehende Windpark „Uetze Nord-Ost“ an das Plangebiet an.
Für den Bereich der Flächennutzungsplan-Änderung wird derzeit die 14. Änderung des RROP der
Region Hannover Erweiterung mit dem Ziel der Erweiterung des Vorrangstandortes für Windenergiegewinnung „Uetze Nord-Ost“ vorbereitet. Da die mit der vorliegenden Änderung vorbereitete Erweiterung eine funktionale Einheit mit dem vorhandenen Windpark bildet, Windkraftanlagen räumlich konzentriert werden sollen und 200 m südlich des Geltungsbereiches ausschließlich Flächen mit besonderen Schutzanforderungen (z.B. FFH, LSG, Hochwasserschutz) liegen, ergeben sich keine weiteren
vergleichbaren Erweiterungsflächen innerhalb des Gemeindegebietes.
7 Zusätzliche Angaben
7.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung
Technische Verfahren wurden zur Bearbeitung der Umweltprüfung nicht angewendet.
7.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Konkrete Überwachungsmaßnahmen werden in der Genehmigungsplanung (BImSchV) festgelegt.
8 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Gemäß des Klimaschutz-Aktionsprogramms für die Gemeinde besteht in Uetze ein hohes Emissionsreduktionspotenzial im Energiebereich (Klimaschutzagentur Region Hannover 2010). Hierbei entfällt
ein großes Steigerungspotenzial auf den Bereich der Windenergienutzung. Es werden der Bau weiterer Anlagen und die optimale Ausnutzung der vorhandenen Standorte empfohlen. Auf diese Weise
kann eine höhere Energieversorgung der Gemeinde Uetze durch regenerative Energien erreicht werden.
Die vorliegende 11. Änderung des Flächennutzungsplanes entspricht diesem Konzept und den Klimaschutzzielen der Gemeinde Uetze.
Der Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen einen im wirksamen Flächennutzungsplan als „Flächen
für die Landwirtschaft“ dargestellten Raum sowie im Nordwesten eine kleine „Fläche für Wald“. Das
Plangebiet wird entsprechend dieser Darstellung hauptsächlich intensiv landwirtschaftlich genutzt.
Aufgrund der im Osten angrenzenden sonstigen Sondergebiete „Windenergie“ liegt im Hinblick auf
das Landschaftsbild bereits eine Vorbelastung vor.
Im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die „Flächen für die Landwirtschaft“ bzw. die „Fläche für Wald“ von einem sonstigen Sondergebiet „Windenergie“ überlagert, wobei
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Gemeinde Uetze - 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“
die Darstellung der „Flächen für die Landwirtschaft“ übernommen und die „Fläche für Wald“ in „Fläche
für die Landwirtschaft“ geändert wird.
Als Umweltauswirkungen bringt die Planung erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen/Tiere, Boden und das Landschaftsbild mit sich. Die hieraus ggf. entstehenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsforderungen sowie die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen eines
BImSch-Genehmigungsverfahrens bilanziert und Kompensationsmaßnahmen festgelegt.
Der Rat der Gemeinde Uetze hat nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Windparks Uetze Nord-Ost“ sowie die
Begründung in seiner Sitzung am __.__.____ beschlossen.
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Bürgermeister
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Planverfasser/in
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