15. Änderung des Flächennutzungsplanes

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Gemeinde Uetze
Region Hannover
15. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Gewerbegebiet Dollbergen Ost - Erweiterung“
Begründung
Satzung
Verf.-Stand:
§§ 3(1) + 4(1) BauGB
§§ 3(2) + 4(2) BauGB
§ 6 BauGB
Begründung:
18.02.2013
08.05.2013
22.08.2013
Plan:
18.02.2013
08.05.2013
22.08.2013
Dipl.-Ing. (FH) M. Dralle
Dipl.-Geogr. K. Schröder-Effinghausen
Gemeinde Uetze - 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „GE Dollbergen Ost - Erweiterung“
INHALT
TEIL 1:
ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG ............................................................................................................1
1
Erfordernis der 15. Änderung des Flächennutzungs-planes............................................................1
2
Kurzbeschreibung des Gebietes ......................................................................................................1
2.1
Lage im Raum ........................................................................................................................1
2.2
Geltungsbereich .....................................................................................................................1
3
Planungsvorgaben: Raumordnung und Landesplanung..................................................................3
4
Beschreibung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes.........................................................5
5
Ver- und Entsorgung.........................................................................................................................6
6
Auswirkungen der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ........................................................7
TEIL 2:
UMWELTBERICHT .................................................................................................8
1
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans.....................................................................................8
2
Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen .................................8
3
Beschreibung und Bewertung der Umwelt und der Umweltauswirkungen ......................................8
4
Entwicklungsprognosen..................................................................................................................11
4.1
Entwicklung der Umwelt bei Durchführung der Planung......................................................11
4.2
Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .......................12
5
Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen .................................................................................................12
6
Prüfung von Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen
Geltungsbereiches des Planes.......................................................................................................13
7
Zusätzliche Angaben ......................................................................................................................13
8
7.1
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei
der Umweltprüfung ...............................................................................................................13
7.2
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen ...........................................................................................................13
Allgemein verständliche Zusammenfassung..................................................................................13
infraplan GmbH Abschrift-Begrü_15.FPÄ_GE-Doll.Ost-Erw.doc
Gemeinde Uetze - 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „GE Dollbergen Ost - Erweiterung“
TEIL 1:
ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE DER
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN-ÄNDERUNG
1 Erfordernis der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes
Das Gewerbegebiet „Dollbergen - Ost“ besteht bereits seit etwa 10 Jahren und weist ein stetiges
Wachstum auf. Da sich ein vorhandener Betrieb erweitern möchte, wird eine Vergrößerung des Gebietes erforderlich. Hierfür ist die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig.
Im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Landwirtschaft in eine gewerbliche Baufläche gemäß § 1 (1) BauNVO
geändert. Auf diese Weise wird eine Flexibilität erreicht, die in der verbindlichen Bauleitplanung eine
Gebietsentwicklung in „Gewerbegebiet“ oder „Industriegebiet“ ermöglicht.
Für die Erweiterung des Gewerbegebietes an dieser Stelle spricht der direkte Anschluss an das vorhandene Betriebsgrundstück. Zudem stellt der Änderungsbereich eine „Restfläche“ dar, die im Norden
und Osten von Verkehrsflächen und im Wesen von dem vorhandenen Gewerbegebiet eingegrenzt
wird. Mit der Änderung dieser Fläche wird ein Lückenschluss zu weiteren Gewerbeflächen nordöstlich
des Plangebietes erreicht.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung der
Gemeinde Uetze gesichert werden. Die Belange der regionalen Wirtschaft werden unterstützt sowie
die Schaffung und Sicherung der Arbeitsplätze für die Bevölkerung der Gemeinde Uetze gefördert.
Parallel wird zur verbindlichen Vorbereitung des Vorhabens der Bebauungsplan Nr. 16 B „Gewerbegebiet Dollbergen Ost - Erweiterung“ aufgestellt.
2 Kurzbeschreibung des Gebietes
2.1 Lage im Raum
Die Gemeinde Uetze liegt im Osten der Region Hannover. Die Landeshauptstadt Hannover befindet
sich in ca. 39 km Entfernung in westlicher Richtung.
Das Plangebiet liegt im nordöstlichen Randbereich des Ortes Dollbergen von der bebauten Ortslage
abgesetzt. Nördlich verläuft eine Trasse der Deutschen Bahn AG.
2.2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 9/53, Flur 1 der Gemarkung Dollbergen. Die
Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Uetze als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt. Der Geltungsbereich der 15. Änderung des Flächenutzungsplanes ist bis auf einen
schmalen Streifen im Westen identisch mit dem Plangebiet des im Parallelverfahren aufgestellten
Bebauungsplan Nr. 16 B „Gewerbegebiet Dollbergen Ost - Erweiterung“.
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Lage des Änderungsbereiches
Nördlich des Geltungsbereiches verlaufen eine Trasse der Deutschen Bahn AG sowie die Eddesser
Landstraße (K 141). Im Westen grenzen gewerbliche Bauflächen und im Osten und Süden Flächen
für die Landwirtschaft an den Änderungsbereich an.
Das Plangebiet wird derzeit als Weidefläche genutzt. Die externe Erschließung erfolgt derzeit über
den Pappelweg, der an der Ostgrenze des Geltungsbereiches verläuft.
Die Lage und Abgrenzung der ca. 2,0 ha großen Änderungsfläche ist aus der Plandarstellung im Maßstab 1:5.000 ersichtlich.
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3 Planungsvorgaben: Raumordnung und Landesplanung
Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) und das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP)
enthalten Grundsätze sowie konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die auf der Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) erstellt wurden. Diese sind von den Behörden und Planungsträgern bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen zu
beachten und müssen mit der jeweiligen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP), das aus dem LROP zu entwickeln ist, wird die angestrebte räumliche und
strukturelle Entwicklung der regionalen Planungsräume dargestellt. Die FlächennutzungsplanÄnderung hat sich diesen Zielen gemäß § 1 (4) BauGB anzupassen.
Landesraumordnungsprogramm
Ziel des Landesraumordnungsprogramms (LROP) Niedersachsen von 2008 ist die Entwicklung der
räumlichen Struktur des Landes. Nach den Darstellungen des LROP zählt die Ortschaft Dollbergen zu
den ländlichen Regionen. Diese sollen sowohl mit ihren gewerblich-industriellen Strukturen als auch
als Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume mit eigenem Profil erhalten und so weiterentwickelt werden,
dass sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen
Wirtschaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können. Des Weiteren sollen sie mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien und -netzen versorgt werden, durch die überregionalen Verkehrsachsen erschlossen und an die Verkehrsknoten und Wirtschaftsräume angebunden
sein. Eine Entwicklung soll darüber hinaus gefördert werden, um u. a. insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen ein geeignetes Umfeld bieten zu können. Die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sollen verbessert und deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Die Auswirkungen des demografischen Wandels sollen für die Dörfer abgeschwächt werden, um
sie als Orte mit großer Lebensqualität zu erhalten sowie die soziale und kulturelle Infrastruktur zu
sichern und weiterzuentwickeln und die erfolgreichen Einrichtungen und Angebote des Bildungswesens in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung dauerhaft bereitstellen zu können (vgl. Okt. 1.1 07
LROP).
Zudem ist ein Ziel des LROP 2008, die weitere Inanspruchnahme von Freiräumen für die Siedlungsentwicklung, den Ausbau von Verkehrswegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen zu minimieren
(vgl. Pkt. 3.1.1 02 LROP).
Regionales Raumordnungsprogramm
In der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2005 für die
Region Hannover ist der Ort Dolbergen als „Ländlich strukturierte Siedlung mit der Ergänzungsfunktion Wohnen“ festgelegt. Hierdurch kommt Dollbergen die Aufgabe einer ergänzenden Siedlungsfunktion zu, die über das Maß der Eigenentwicklung hinaus geht. Im Sinne einer Nutzungsmischung sollen
auch Möglichkeiten zur Ansiedlung von neuen Betrieben und Einrichtungen gegeben sein, die für den
Ort von speziellem Nutzen sind (vgl. Pkt. D 1.6.3 RROP).
Nördlich des Plangebietes verläuft eine Haupteisenbahnstrecke der Deutschen Bahn AG. In Dollbergen befindet sich ein Bahnhof mit Funktionen für den ÖPNV oder übrige Verkehre. Die Bahnstrecke
ist zu sichern (vgl. D 3.6.2 RROP).
Weitere zu berücksichtigende Merkmale sind für das Plangebiet und angrenzende Bereiche im RROP
nicht festgelegt.
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Lage des Änderungsbereiches
Auszug aus dem RROP 2005, Region Hannover
Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumordnung
Mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Uetze wird eine Außenbereichsfläche im OT Dollbergen überplant (bisher landwirtschaftliche Nutzfläche). Diese Fläche ist erforderlich,
um die Erweiterung des Gewerbegebietes zu ermöglichen und damit einem vorhandenen Betrieb die
Möglichkeit der weiteren Entwicklung zu geben.
Mit der vorliegenden Planung werden nur in geringem Maß Freiflächen für eine Neubebauung bereitgestellt. Mit Überplanung der Weideflächen werden keine großen zusammenhängenden Freiräume in
Anspruch genommen: Die Fläche ist bereits isoliert durch vorhandene Verkehrsflächen im Norden
und Osten sowie den Gewerbeflächen im Westen.
Die Planungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes unterstützen die vorgenannten Ziele der
Landes- und Regionalplanung, insbesondere
 den Erhalt und die Weiterentwicklung der gewerblich-industriellen Strukturen,
 die Entwicklung eines geeigneten Umfeldes für kleinere und mittlere Unternehmen,
 die Möglichkeiten zur Ansiedlung von neuen Betrieben und Einrichtungen.
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4 Beschreibung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes
Darstellung im wirksamen F-Plan

Fläche für die Landwirtschaft
Summe
Darstellung der 15. F-Plan-Änderung
2,0 ha

2,0 ha
Summe
gewerbliche Baufläche
2,0 ha
2,0 ha
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Uetze stellt für den Geltungsbereich der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes Fläche für die Landwirtschaft dar.
Geltungsbereich
der 15. Änderung
Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Uetze (Maßstab 1:5.000)
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Gemeinde Uetze - 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „GE Dollbergen Ost - Erweiterung“
Um dem Wunsch der Vergrößerung eines Betriebsgrundstücks innerhalb des bestehenden Gewerbegebiets nachzukommen, wird die Fläche für die Landwirtschaft in gewerbliche Baufläche geändert.
Auf diese Weise wird eine bauleitplanerische Flexibilität vorbereitet, die die gewünschte Konkretisierung auf der Ebene des Bebauungsplanes ermöglicht (Gewerbe-/Industriegebiet).
Die externe Erschließung des Plangebietes kann über das bestehende Betriebsgelände innerhalb des
westlich angrenzenden Gewerbegebiets erfolgen, welches über eine Zufahrt an die Kreisstraße 141
angebunden ist.
5 Ver- und Entsorgung
Bei der vorliegenden Änderungsfläche handelt es sich um die vorbereitende Planung zur Erweiterung
des bestehenden Gewerbegebietes. Die technische Infrastruktur zu Ver- und Entsorgung des bestehenden Gewerbegebietes ist vorhanden und muss ggf. im Zuge der Nutzungserweiterung ergänzt
werden.
Löschwasserversorgung
Der Grundschutz der Löschwasserversorgung ist für das Plangebiet nach dem Arbeitsblatt W 405 des
DVGW durch die Gemeinde zu sichern.
Der Wasserverband Peine teilte mit, dass der Brandgrundschutz für den ausgewiesenen Geltungsbereich des Plangebietes entsprechend des DVGW-Regelwerkes, Arbeitsblatt W 405 über das Trinkwasser-Ortsnetz nicht sichergestellt werden kann. Die Bemessung einer Inanspruchnahme von Feuerlöschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz ist von der Leistungsfähigkeit des derzeitigen Rohrnetzzustandes sowie der jeweiligen Versorgungssituation abhängig.
Konkrete Festlegungen zur Löschwasserversorgung können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bzw. des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Oberflächenentwässerung
Das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist vor Ort zu entwässern,
soweit es sich dabei nicht um verunreinigtes Wasser handelt. Dies ist ein wesentlicher ökologischer
Beitrag zur Sicherung des Grundwassers.
Für die Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 des Niedersächsischen Wassergesetzes erforderlich. Planung, Bau und Betrieb der Versickerungsanlagen sind gemäß dem DWA Arbeitsblatt A 138 auszuführen.
Konkrete Festlegungen zu Niederschlagswasserbeseitigung können im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
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6 Auswirkungen der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes
Durch die 15. Flächennutzungsplan-Änderung wird die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets vorbereitet. Da keine grundsätzlich neue Nutzung für diesen Bereich von Dollbergen vorbereitet
wird und sich störempfindliche Nutzungen (wie Wohnen) nicht in der Umgebung befinden sind keine
negativen Auswirkungen durch die Planung zu erwarten.
Zusätzliche Immissionen durch erhöhte verkehrliche Belastungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Durch die Erweiterung des Betriebes werden im Wesentlichen die Betriebsabläufe umstrukturiert. Das
Getreide muss nicht mehr wie bisher direkt verladen werden, sondern kann zwischengelagert und
aufbereitet werden. Es kommt dadurch nicht zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen.
Gemäß schalltechnischem Gutachten (Planungsbüro Lauterbach, 26.04.2013) sind keine Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten. Eine Verschlechterung der Situation kann ausgeschlossen werden.
Umweltbezogene Belange werden in Teil 2 der Begründung „Umweltbericht“ behandelt.
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TEIL 2:
UMWELTBERICHT
1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Inhalt und wichtigste Ziele sind in Teil 1 Kap. 1 und 4 beschrieben.
2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen
und Fachplanungen
Folgende umweltrelevante Fachgesetze und Fachplanungen wurden berücksichtigt:
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) §§ 14 ff / Niedersächsisches Gesetz über den
Wald und Landschaftsordnung (NWaldLG)
Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit §§ 14 BNatSchG ff wird beachtet.
Die Eingriffsbilanzierung ist Kap. 3.9 zu entnehmen, die hieraus resultierenden Ausgleichsmaßnahmen Kap. 5.2.
Regionales Raumordnungsprogramm der Region Hannover (2005)
Das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover (2005) trifft keine umweltrelevanten
Aussagen für das Plangebiet.
Südlich der Kläranlage, durch den östlich verlaufenden Pappelweg vom Plangebiet getrennt, liegt ein
„Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft“. Weitere zu berücksichtigende Merkmale sind für das Plangebiet und angrenzende Bereiche im RROP nicht festgelegt.
Landschaftsrahmenplan der Region Hannover (Entwurf 2012)
Der Landschaftsplan der Region Hannover liegt im Entwurf vor (2012). In der Karte 5a „Zielkonzept“
ist das Plangebiet Teil eines Bereiches zur Sicherung und Verbesserung von Gebieten mit sehr hoher
und hoher Bedeutung für das Landschaftsbild oder für Boden, Wasser und Klima/Luft (abiotische
Schutzgüter). Der Geltungsbereich hat überregionale Bedeutung für den Biotopverbund (Karte 5b).
In Karte 6 ist das Landschaftsschutzgebiet „Fuhsetal“ (LSG-H 48) dargestellt, welches östlich des
Plangebietes bis an den Pappelweg heranreicht. Südlich der Kläranlage sind zudem mehrere gesetzlich geschützte Biotope dargestellt. Keines der Schutzgebiete bzw. geschützten Biotope wird von der
Planung tangiert.
Weitere Aussagen zum Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung werden nicht getroffen.
3 Beschreibung und Bewertung der Umwelt und der Umweltauswirkungen
Um die Umweltauswirkungen der vorliegenden 15. Änderung des Flächennutzungsplanes bewerten
zu können, wurde das Gebiet am 14.11.12 besichtigt (infraplan GmbH). Im Folgenden werden die
Darstellungen der vorliegenden Änderung mit denen des wirksamen Flächennutzungsplans verglichen. Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Uetze stellt den Geltungsbereich der 15.
Änderung vollständig als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt an dieser Stelle überschlägig und gibt einen Ausblick
auf mögliche Kompensationsmaßnahmen. Für den Geltungsbereich wird parallel zu dieser Flächeninfraplan GmbH Abschrift-Begrü_15.FPÄ_GE-Doll.Ost-Erw.doc
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nutzungsplan-Änderung der Bebauungsplan Nr. 16 B „Gewerbegebiet Dollbergen Ost - Erweiterung“
aufgestellt. Nähere Angaben zum konkreten Eingriff innerhalb des Geltungsbereiches sind dem Umweltbericht zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Schutzgut Mensch
Das Plangebiet liegt im Nordosten des Ortes Dollbergen und grenzt im Osten an eine gewerbliche
Baufläche an. Nördlich des Plangebietes verläuft die Kreisstraße K 141. Zwischen der Kreisstraße
und der Bahnstrecke (ICE-Strecke) liegen weitere gewerbliche Bauflächen.
Im Osten angrenzend zum Plangebiet befinden sich eine Kläranlage und Weideflächen, die sich bis
zur Fuhse-Niederung erstrecken. Der Geltungsbereich wird im Süden von einem Graben begrenzt, an
den sich weitere landwirtschaftliche Flächen anschließen. Das Plangebiet hat somit Bedeutung für die
vorhandenen landwirtschaftlichen Gewerbebetriebe, die mit der Kartoffel- und Feldgemüseproduktion
im Gebiet eng verzahnt sind (Lagerung und Vermarktung von Kartoffeln und Feldgemüse). Es verfügt
mit der Kreisstraße und Bahnstrecke über eine verkehrgünstige Anbindung.
Die nächstgelegenen Wohnbauflächen befinden sich ca. 250 m westlich des Plangebietes sowie ca.
300 m südwestlich an der Ackersbergstraße (Dollbergen). Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die
Wohnumfeldfunktion und die Naherholung des Ortes Dollbergen.
Vorbelastungen des Plangebietes bestehen vor allem durch Schallimmissionen und Abgase, die von
dem Verkehr auf der angrenzenden Straße und der Bahnstrecke ausgehen. Die Immissionen der
angrenzenden Gewerbestandorte sind im Verhältnis als untergeordnet einzustufen.
Durch die Flächennutzungsplan-Änderung wird die vorhandene, bereits prägende gewerblichlandwirtschaftliche Nutzung im Nordosten Dollbergens um eine gewerbliche Baufläche erweitert. Es
handelt es sich um einen Lückenschluss zwischen vorhandenen gewerblichen Bauflächen im Norden/Nordosten und Westen des Plangebietes.
Da das Plangebiet keine Bedeutung für das Wohnumfeld und die Naherholung in Dollbergen hat und
der bestehende Radweg mit Seitenstreifen an der Kreisstraße K 141 unberührt bleibt, entstehen durch
die Planung keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch.
Schutzgut Pflanzen/Tiere
Das Plangebiet wird derzeit vollständig als Pferdeweide genutzt und setzt sich aus den üblichen Futtergräsern und Nährstoff zeigende Kräuter zusammen. Es treten bei zeitweise intensiver Nutzung
(hohem Tierbesatz) hohe organische Einträge auf.
An der Westgrenze des Plangebietes befindet sich eine junge Reihe aus Birken und Schwarzerlen auf
Scherrasen. Im Osten, innerhalb der Straßenparzelle des Pappelweges, grenzt eine StrauchBaumhecke an das Plangebiet an. Entlang der Südgrenze außerhalb des Plangebietes verläuft ein
Graben, dem nordseitig innerhalb des Plangebietes uferbegleitende, feuchte halbruderale Staudenfluren und Röhrichte sowie Weidengebüsche vorgelagert sind.
Aufgrund der vorgefundenen Biotopausstattung und Nutzungsintensität hat das Plangebiet mit Ausnahme der Baumreihe (Wertstufe III) nur eine allgemeine bis geringe Bedeutung für Pflanzen und
Tiere (Wertstufe II-I).
Pflanzen der Roten Liste Niedersachsens oder besonders bzw. streng geschützte Pflanzenarten wurden zum Zeitpunkt der Geländebegehung nicht festgestellt.
Die Begehung der Intensivgrünlandfläche und randlich angrenzender Flächen ergab keine Hinweise
auf bestandsbedrohte Kleinsäuger oder den Feldhasen. Die Erweiterungsfläche ist aufgrund der gewerblich geprägten Umgebung und intensiven Nutzung nicht von Bedeutung für potenzielle Boden-,
Hecken- oder Baumbrüter.
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Die Birken-Erlen-Reihe im Westen des Plangebietes sowie die Strauch-Baumhecke am Pappelweg,
aber auch die halbruderalen Biotope entlang des Grabens sind durch die Nähe zu den Erwärmungsflächen (betonierte Lagerflächen) für nachtaktive Insekten geeignet. Sie können daher als sekundäres
Nahrungshabitat für Fledermäuse bezeichnet werden, welches angesichts der Nähe des Plangebietes
zum offenen Landschaftsraum nach Osten und Süden mit Waldflächen, linearen Baumreihen und
Ackerflächen von Bedeutung ist.
Schutzgebiete bzw. für die Fauna oder Avifauna (Brut- und Gastvögel) wertvolle Bereiche befinden
sich nicht innerhalb des Plangebietes. Das Landschaftsschutzgebiet „Fuhsetal“ grenzt im Osten an
das Plangebiet, wird von der Planung aber nicht berührt.
Nach § 30 BNatSchG oder § 24 NAGBNatSchG gesetzlich geschützte Biotope sind innerhalb des
Plangebietes nicht vorhanden. Natura 2000-Gebiete sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Durch die Planung können sich erhebliche Auswirkungen für das Schutzgut Pflanzen und Tiere ergeben, da Pflanzenstandorte und Tierlebensräume in einem Umfang von max. 2,0 ha umgenutzt werden
können. Dies ist im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen. Eine detaillierte Anwendung der Eingriffsregelung wird in der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 16 B „Gewerbegebiet Dollbergen
Ost-Erweiterung“ vorgenommen und dargestellt.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des allgemeinen und des besonderen Artenschutzes gemäß
§§ 39 bzw. 44 BNatSchG zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden/Wasser
Die naturräumliche Gliederung weist den Raum des Ortes Dollbergen dem Landschaftsraum der
„Burgdorf Peiner Geestplatten“ zu, der sich Richtung Nordosten im Übergangsbereich zur „FuhseNiederung“ befindet. Das Gebiet wird durch die ebenen oder schwachwelligen, meist schluffarmen,
drenthezeitlichen Schmelzwassersande über der Grundmoräne bestimmt, woraus sich in Bereichen
mit höherem Grundwassereinfluss feuchte Gley-Braunerden entwickeln konnten.
Das Plangebiet ist derzeit noch unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. Aufgrund der Nutzung
und Bewirtschaftungsintensität ist von einem gestörten Bodenprofil auszugehen.
Natürliche Fließ- und Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Ein südlich angrenzender
Graben führt sein Wasser Osten zur Fuhse hin ab.
Durch die Planung wird die Versiegelung offener Bodenoberflächen vorbereitet, was erhebliche Auswirkungen auf den Boden- und Wasserhaushalt im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14 BNatSchG) mit
sich bringt und auszugleichen ist.
Das Vorkommen von seltenen und naturnahen Böden innerhalb des Plangebietes ist auszuschließen.
Kulturhistorisch wertvolle Böden oder aus geowissenschaftlicher Sicht schutzwürdige Böden kommen
nicht vor.
Schutzgut Klima und Luft
Das Plangebiet liegt im nordöstlichen Ortsrandbereich von Dollbergen zwischen der vorhandenen
großvolumigen, gewerblichen Bebauung und den Verkehrsflächen (Kreisstraße, ICE-Strecke) im Norden, vorhandenen Gewerbebetrieben im Westen und der Kläranlage im Osten. Dementsprechend ist
das Plangebiet von Erwärmung und einer verminderten Luftzirkulation geprägt.
Klimatische und lufthygienische Vorbelastungen sind durch die angrenzenden Nutzungen und die
Verkehrsbelastung entlang der Bahnstrecke vorhanden.
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Klimatische Beeinträchtigungen sind durch die Planung aufgrund der gewerblichen Bebauung zu erwarten. Sie führen zu einer Summation mit vorhandenen Belastungen der umliegenden Bebauung
und der Verkehrsrandlage. Allerdings ist von einem Luftaustausch mit dem nach Süden und zum Teil
nach Westen offenen Landschaftsraum auszugehen, so dass insgesamt keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Klima/Luft entstehen.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Das Ortsbild des Plangebietes und seine unmittelbare Umgebung stellt sich als teilweise umbaute,
d.h. isolierte Grünlandfläche dar, die von den nördlich anliegenden Verkehrsflächen sowie dem Gewerbe im Osten und Norden geprägt wird. Als bereichernde, regionstypische Elemente des Landschafts- und Ortsbildes sind die Strauch-Baumhecke entlang des östlich verlaufenden Pappelweges
sowie der Gehölzstreifen südlich des Grabens außerhalb des Plangebietes zu nennen.
Die vorgesehene Bebauung innerhalb des Plangebietes wird dem bestehenden Bestand gewerblicher
großvolumiger Gebäude entsprechen und fügt sich somit in das gewerblich geprägte Ortsbild im nordöstlichen Ortsrand von Dollbergen ein. Der Pappelweg wird durch die Planung nicht berührt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschafts- bzw. Ortsbildes entstehen durch die Planung nicht.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Es liegen keine Angaben zum Vorkommen von Kultur- oder sonstigen Sachgütern innerhalb des Plangebietes vor.
Wechselwirkungen
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung neben den einzelnen Schutzgütern auch
deren Wirkungsgefüge bzw. deren gegenseitige Beeinflussung zu betrachten. Auf diese Weise können sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkannt und bewertet werden.
Mit der vorliegenden Planung kommt es im Wesentlichen zu erheblichen Auswirkungen auf die Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere und auf die Bodenfunktionen. Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verändernde Wechselwirkungen ist jedoch nicht zu
erwarten.
4 Entwicklungsprognosen
4.1 Entwicklung der Umwelt bei Durchführung der Planung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sind die in Kapitel 3 Teil 2 der Begründung ermittelten
Umweltauswirkungen verbunden, die ausgeglichen werden müssen. Sie werden vornehmlich durch
die Vorbereitung zur Überbauung von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen sowie der Versiegelung offener Bodenoberfläche verursacht.
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4.2 Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Nach der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes würde das Plangebiet weiterhin als
Fläche für die Landwirtschaft genutzt werden, so dass der derzeitige Zustand mit vorwiegend allgemeiner bis geringer Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie die Funktionen des unverbauten Bodens erhalten blieben. Eine Erweiterung des Gewerbegebietes wäre nicht möglich.
5 Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen
Gemäß § 14 BNatSchG dürfen Eingriffe die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen. Hieraus resultiert, dass Eingriffe,
wo möglich, zu minimieren oder zu vermeiden sind.
Zur Vermeidung von nachteiligen Umweltauswirkungen werden für die nachgeordneten Verfahren
folgende Empfehlungen gegeben:

die Versiegelung sollte durch Festsetzung einer max. überbaubaren Fläche beschränkt werden,

die max. Höhe der Gebäude sollte durch eine entsprechende Festsetzung beschränkt werden,

die Eingrünung sollte durch Festsetzung eines Grünstreifens im Süden gesichert werden,

das innerhalb des Geltungsbereiches anfallende Niederschlagswasser sollte vor Ort versickert
werden, um dem Grundwasserkreislauf zu Gute zu kommen.
Zudem sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 39 und 44 BNatSchG zum Schutz
von Flora und Fauna zu beachten.
Die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen sind nicht ausreichend, um die mit der
Planung verbundenen, umwelterheblichen Eingriffe auszugleichen. Maßnahmen zum Ausgleich der
erheblichen Auswirkungen werden erforderlich.
Ausgleichsmaßnahmen
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG hat der Verursacher eines Eingriffs den vom Eingriff betroffenen Raum
so herzurichten, das keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zurückbleiben (Ausgleichsmaßnahmen). Sollte das nicht möglich sein, hat er die zerstörten Funktionen und Werte des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes an anderer Stelle des von
dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).
Für unvermeidbare Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Pflanzen/Tiere und Boden, die durch die
Überplanung einer Grünlandfläche von 2,0 ha entstehen, werden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Die Festlegung der konkreten Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Zuge des o. a. parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahrens. Hierin wird zur Kompensation die Beanspruchung aufgewerteter Flächen des Ökopools „Fuhse“ (Gemeinde Uetze) festgesetzt.
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6 Prüfung von Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches
des Planes
Aufgrund der konkreten Erweiterungsabsichten eines im Westen des Plangebietes ansässigen Betriebes, wofür ein direkter Anschluss an den vorhandenen Betrieb erforderlich ist, ergeben sich keine
Planungsalternativen innerhalb Dollbergens.
7 Zusätzliche Angaben
7.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung
Technische Verfahren wurden zur Bearbeitung der Umweltprüfung nicht angewendet.
7.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Konkrete Überwachungsmaßnahmen werden in der verbindlichen Bauleitplanung (Umweltbericht)
festgelegt.
8 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Landwirtschaft in eine gewerbliche Baufläche gemäß § 1 (1) BauNVO
geändert. Für die Erweiterung des Gewerbegebietes an dieser Stelle spricht die konkrete Erweiterungsabsicht eines im Westen des Plangebietes ansässigen Betriebes, für den ein direkter Anschluss
erforderlich ist. Zudem stellt der Änderungsbereich einen Lückenschluss der im Westen und Norden
vorhandenen gewerblichen Bauflächen sowie der im Norden und Osten vorhanden Verkehrsflächen.
Als Umweltauswirkungen bringt die Planung erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen/Tiere und Boden die Überplanung von insgesamt 2,0 ha Grünfläche mit sich.
Die hieraus entstehenden naturschutzfachlichen Ausgleichsforderungen sowie die konkreten Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des parallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahrens bilanziert und festgesetzt. Zur Kompensation wird die Beanspruchung aufgewerteter Teilflächen des
Ökopools „Fuhse“ der Gemeinde Uetze festgesetzt, mit der alle Ausgleichsforderungen vollständig
ausgeglichen werden.
infraplan GmbH Abschrift-Begrü_15.FPÄ_GE-Doll.Ost-Erw.doc
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Gemeinde Uetze - 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „GE Dollbergen Ost - Erweiterung“
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 09.10.2013 ortsüblich bekannt gemacht.
Der Entwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung haben gemäß § 3 (2)
BauGB vom 17.10.2013 bis einschließlich 18.11.2013 öffentlich ausgelegen. Im Zeitraum vom
04.07.2013 bis einschließlich 05.08.2013 fand gemäß § 4 (2) BauGB die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 01.07.2013 statt.
Der Rat der Gemeinde Uetze hat die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Begründung in seiner Sitzung am 29.08.2013 beschlossen.
gez. Backeberg
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Bürgermeister
infraplan GmbH Abschrift-Begrü_15.FPÄ_GE-Doll.Ost-Erw.doc
gez. M. Dralle
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Planverfasser/in
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