Die Mitgliederwerbung durch betriebsinterne Gewerkschaftsvertreter, auch in Betrieben und Einrichtungen der Kirchen, ist als koalitionsspezifische Betätigung durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Hauptamtliche Gewerkschaftsfunktionäre haben Zugang zu kirchlichen Betrieben und Einrichtungen. Vorher muss jedoch die Zustimmung der kirchlichen Einrichtung eingeholt werden. Das Recht, neue Mitglieder zu werben, Werberecht denn dies ist für den Bestand und die Betätigung der Gewerkschaft notwendig und unerlässlich (BAG-Urteil). Das Recht, werbewirksam und agitatorisch zu informieren, z.B. über die Leistungen der Gewerkschaft und über Arbeits- und Wirtschaftsfragen, sowie Schriften, Flugblätter, Plakate mit koalitionsspezifischem Inhalt zu verteilen bzw. an zulässiger Stelle auszuhängen. Der Inhalt einer Werbeschrift darf selbstverständlich auch der Selbstdarstellung der Gewerkschaft dienen (dazu gibt es viele Urteile). Informationsrecht beinhaltet zwei Dinge: Zum einen dürfen die Gewerkschaftsmitglieder Prospekte, Plakate, Flugblätter, Werbe- und Informationsschriften - soweit sie der Selbstdarstellung der Gewerkschaft dienen oder Informationen der Gewerkschaft über Arbeits- und Wirtschaftsfragen enthalten, verteilen, auslegen oder aushängen. Zum anderen sind die Mitglieder berechtigt, ihre Gewerkschaft über Belange der Arbeitsverhältnisse oder des Betriebes, soweit sie die Gestaltung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen betreffen, zu informieren, um ihrer Gewerkschaft eine sachgerechte Interessensvertretung zu ermöglichen. Die Mitglieder oder Funktionäre dürfen sich also innerhalb der kirchlichen Einrichtung in der genannten Form werbend und informierend betätigen. Art. 9 Abs. 3 GG sichert den Mitgliedern einer Gewerkschaft an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit ihrer Gewerkschaft teilzunehmen. Das bedeutet folgendes: Die Gewerkschaftsmitglieder dürfen mit ihren ArbeitskollegInnen u.a. über Wirtschafts- und Arbeitsfragen diskutieren und in diesem Sinne unterrichtend tätig werden. Es ist auch zulässig, dass Gewerkschaftsmitglieder zum Zwecke der gewerkschaftlichen Werbeund Informationstätigkeit andere Betriebsabteilungen und andere Arbeitsplätze aufsuchen, solange dadurch der Betriebsablauf nicht in gravierender Weise beeinträchtigt wird. Die gewerkschaftliche Werbung und Information durch betriebsangehörige Mitglieder ist in den Pausen und vor Beginn und am Ende der Arbeitszeit, während Stillstandszeiten und sonstigen Zeiten, wenn dadurch der Gang der Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird, zulässig. Die Zweckbestimmung der Pausen steht der genannten Betätigung nicht entgegen. Das BVerfG hat ausdrücklich entschieden, dass gewerkschaftliche Werbung vor Personalratswahlen grds. auch in der Dienststelle und während der Dienstzeit verfassungsrechtlich geschützt ist. Gleiches gilt konsequenterweise auch für gewerkschaftliche Werbung vor Wahlen zur Mitarbeitervertretung. Sofern ein Gewerkschaftsmitglied zugleich Mitglied einer betrieblichen Interessensvertretung ist, darf es sich trotzdem grds. an einer Werbe- bzw. Informationsaktion seiner Gewerkschaft beteiligen. Seine Pflicht zu gewerkschaftsneutraler Amtsführung fordert lediglich eine deutliche Scheidung zwischen gewerkschaftlichem Einsatz und Personal- oder Betriebsratsamt bzw. MAV (Urteil). Das Mitglied der Interessensvertretung darf bei einer nachhaltigen Werbung für eine Gewerkschaft nur keinen Druck zum Eintritt in die Gewerkschaft ausüben (Urteil). Recht, Informationsmaterial am Schwarzen Brett anzubringen bzw. ein Plakat an geeigneter Stelle auszuhängen (Urteil). Soweit der kirchliche AG es nicht gestattet, dass an dem betriebseigenen Schwarzen Brett Gewerkschaftsmaterial ausgehängt wird oder soweit das Schwarze Brett größenmäßig hierfür nicht ausreicht, besteht Anspruch darauf, ein gewerkschaftseigenes Schwarzes Brett an einer allen Beschäftigten leicht zugänglichen Stelle anbringen zu lassen. Diese Anbringung muss der kirchliche AG dulden (Urteile). Ob und wo ggf. ein gewerkschaftseigenes Schwarzes Brett angebracht werden soll, entscheidet die zuständige Mitgliederbetreuungsstelle. Gewerkschaftsmitglieder dürfen Anstecknadeln, mit denen die Gewerkschaftszugehörigkeit dokumentiert wird, tragen und Aufkleber auf Pkws haben Auf arbeitgebereigener Kleidung braucht der AG dies nicht zu dulden (Urteile). Aushangrecht Gewerkschaftsmitglieder dürfen sich innerhalb des Betriebs werbend und unterrichtend betätigen. AG muss Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Mitglieder durch ihre Gewerkschaft durch Freistellung von der Arbeit im erforderlichen Umfang ermöglichen (Antrag durch Mitglied und AG erteilt Arbeitsbefreiung). Mitglieder der MAV sind außerdem unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen gewerkschaftlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit in der MAV erforderlich sind; die durch die Teilnahme entstehenden Kosten sind vom kirchlichen AG zu tragen (Urteil). Selbstverständlich müssen Gewerkschaftsmitglieder, die für die Gewerkschaft ver.di werben, die sich aus einschlägigen Gesetzen und der Rechtsprechung ergebenden Grenzen beachten. Ebenso selbstverständlich ist, dass z.B. in einem Flugblatt sachlich argumentiert wird (Urteil). Es ist selbstverständlich, dass bei intensiver Aufklärungs- und Werbetätigkeit im kirchlichen Bereich die religiöse Tendenz beachtet wird (Urteil). Ansprechpartner Für ver.di: Kirchen, Diakonie und Caritas Im Fachbereich 3 Königstraße 10a 70173 Stuttgart Tel. 0711/ 88788-0301 www.verdi.de Schulung und Freistellung Für die AGMAV: Andrea Unterweger-Rösiger Uli Maier Geschäftsstelle AGMAV im Diakonischen Werk Württemberg Heilbronner Straße 180 70191 Stuttgart Tel.: 0711/ 1656-266 www.agmav.diakonie-wuerttemberg.de Impressum: AGMAV - Infopaket herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (AGMAV) im Diakonischen Werk Württemberg Redaktion: Susanne Haase, Sabine Handl-Bauer, v.i.S.d.P: Wolfgang Lindenmaier; Druck: Schweikert Druck, Obersulm-Weiler Das BAG hat entschieden, dass periodisch erscheinende Gewerkschaftszeitungen im Betrieb verteilt werden dürfen, auch wenn sie nicht nur als Information für Mitglieder, sondern auch der Werbung neuer Mitglieder dienen (Urteil).