Verkürzte Geldspenden - Regeln für Antrag und Prüfung

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FREIE DEMOKRATISCHE PARTEI
LIBERALER PARTEISERVICE
VERKÜRZTE GELDSPENDEN
FREIE DEMOKRATISCHE PARTEI
LIBERALER PARTEISERVICE
VERKÜRZTE GELDSPENDEN
AUFWANDSPENDEN DURCH ERSTATTUNGSVERZICHT
ENTGELTSPENDEN DURCH FORDERUNGSVERZICHT
REGELN FÜR ANTRAG UND PRÜFUNG
Richtlinien des Bundesschatzmeisters nach § 14 Abs. (2) der Finanz- und
Beitragsordnung des Bundesverbandes.
2. Auflage – Januar 2005
*
Bearbeitung: Gustav Friedrich
Alle in dieser Schrift aufgeführten Amts- und Funktionsbezeichnungen und dergleichen
sind in weiblicher und in männlicher Version zu verstehen.
RECHTSLAGE
Ausgaben für politische Parteien sind steuerlich nur dann begünstigt, wenn es sich um
Beiträge und Spenden („Zuwendungen“) handelt.
(EStG § 10 b Abs. (2) und § 34 g).
Alle anderen Ausgaben für Parteizwecke erfahren keine steuerliche Vergünstigung.
Wenn jedoch auf die Erstattung bestimmter Ausgaben durch Satzung oder Beauftragung
ein Rechtsanspruch eingeräumt worden ist, kann der Anspruchsberechtigte den
Erstattungsbetrag der Partei spenden, indem er erklärt, auf die Zahlung zu verzichten.
Durch die Verzichtserklärung entsteht eine „Aufwandspende“. (EStG § 10 b Abs. (3), Sätze
vier und fünf.)
Auf gleicher Rechtsgrundlage kann auf ein vertraglich vereinbartes Entgelt verzichtet und
die Vergütung auf diesem Wege der Partei als Spende zugewendet werden.
Durch die Verzichtserklärung entsteht eine „Entgeltspende“, auch als „Leistungsspende“
bezeichnet.
Gespendet werden bei der Aufwandspende nicht die Ausgaben und bei Verträgen nicht die
Leistungen oder Nutzungen, sondern die Erstattungs- oder Vergütungsbeträge.
In beiden Fällen entsteht der Rechtsanspruch nur dann, wenn er nicht unter der Bedingung
des Zahlungsverzichts eingeräumt worden ist.
Die Verzichtserklärung ist unabdingbar in das alleinige Ermessen des Anspruchsberechtigten gestellt.
Sie verkürzt den Weg der Auszahlung des Erstattungs- bzw. des Vergütungsbetrages und
der Einzahlung dieses Betrages als Spende.
Unverzichtbare Voraussetzungen für das Zustandekommen einer verkürzten Geldspende
sind mithin
der Rechtsanspruch auf Erstattung oder Vergütung durch Satzung oder Vertrag
und
der Verzicht des Anspruchsberechtigten auf die Erstattung oder Vergütung.
Selbstverständlich gelten auch für verkürzte Geldspenden die Annahmeverbote des
§ 25 Abs. (2) des Parteiengesetzes.
3
I
AUFWANDSPENDEN DURCH VERZICHT AUF
ERSTATTUNG VON KOSTEN UND AUSGABEN
BEI EHRENAMTLICHER TÄTIGKEIT
1. - GENERELLER RECHTSANSPRUCH NACH SATZUNG
1.1 Anspruchsberechtigte Personen
Die Bundessatzung räumt in § 30 Absatz (2) drei Personengruppen einen generellen
Anspruch auf Erstattung von Kosten und Ausgaben ein, die in ehrenamtlicher Ausübung eines Amtes, eines Auftrages oder einer Kandidatur entstehen können:
>
Ehrenamtliche Amtsträger.
Vorstandsmitglieder und Beisitzer aller Gliederungsebenen, auch kraft Amtes oder kooptiert.
>
Ehrenamtlich Beauftragte.
Delegierte und Mitglieder von Fachausschüssen, Arbeitskreisen etc., soweit diese Gremien nach Satzung
oder aufgrund von Vorstandsbeschlüssen gebildet und die Mitglieder entsprechend berufen worden sind.
>
Bewerber der FDP bei gesetzlichen Wahlen.
Wahlkreisbewerber, Listenplatzbewerber, Bewerber bei Bügermeisterwahlen.
>
Der Anspruch ist nicht übertragbar. Eine Erstattung kann nur für die persönlich
entstandenen Kosten und Ausgaben geltend gemacht werden.
>
Kein Anspruch auf Erstattung gegen die Partei besteht für Kosten und Ausgaben, die
in Ausübung von Tätigkeiten in Parlamentsfraktionen oder in kommunalen Vertretungen
einschließlich der Tätigkeiten der von diesen berufenen beratenden Bürger anfallen.
1.2 Erstattungsrelevante Tätigkeitsbereiche
Die Erstattung von Kosten und Ausgaben auf satzungsmäßiger Anspruchsgrundlage ist
auf folgende Bereiche ehrenamtlicher Amts- oder Auftragsausübung für die Partei
beschränkt:
>
>
>
>
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Vorstandssitzungen und anderen
Parteiveranstaltungen,
Pflichtteilnahme an Parteiveranstaltungen,
Wahrnehmung von Vorstandspflichten in der Öffentlichkeit,
Geschäftsstellenarbeiten.
4
Keine Amts- oder Auftragspflichten sind alle freiwilligen, nicht durch Amtsführung
oder Auftragserfüllung ausgelösten Tätigkeiten, beispielsweise Teilnahme an Seminaren zur persönlichen (auch politischen) Weiterbildung oder an inoffiziellen Veranstaltungen wie Diskussionsrunden, Themenkreise etc.
1.3 Erstattungsfähige Kosten und Ausgaben
Grundsätzlich sind für alle nicht pauschalierten Erstattungen quittierte Originalbelege
vorzulegen.
Bei Beschaffungen und anderen größeren Ausgaben gegen Rechnung sind im Zweifel
auch Zahlungsnachweise anzufordern.
>
Reisekosten
Nutzung eigener Fahrzeuge, Verpflegungsmehraufwand u. private Übernachtung nur pauschaliert. Anlassbestätigung durch Prüfenden. Einzelbelege für alle anderen Kosten und Ausgaben.
>
Kosten des Geschäftsbetriebs
Büro- u. sonstiger Geschäftsstellenbedarf, Porti. Originalbelege mit Verwendungsnachweis.
>
Kosten der allgemeinen politischen Arbeit
Verauslagte Kosten für Veranstaltungen, Anzeigen, Drucksachen, Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit.
Keine Erstattung willkürlicher, nicht geplanter oder beschlossener Ausgaben. Zuwendungen im Namen der
Gliederung an örtliche Vereine oder an karitative Einrichtungen nur soweit angemessen im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit. (Siehe auch Schatzmeisterbrief 1/2005, Teil I, Nr. 3).
>
Tele-Kosten
Anteilige Gebühren pauschaliert nach Gebührenrechnungen für Telefon-, Fax- u. Internetanschlüsse unter
Beachtung dienstlicher Notwendigkeit.
Begrenzung auf 180,00 € monatlich. Erstattung nur an eine Person bei gemeinsamer Nutzung eines
Anschlusses durch mehrere Anspruchsberechtigte.
>
Gerätenutzungskosten
Anteilige Kosten für parteidienstliche Nutzung von Büro- und Kommunikationsgeräten (außer Tele-Geräten), insbesondere bei fehlender Geschäftsstelle auf der Grundlage pauschalierter Kostenerstattungsvereinbarungen.
>
Wahlwerbungskosten von Kandidaten
Persönliche Wahlkampfausgaben von Kandidaten bei gesetzlichen Wahlen. Begrenzung auf den im
Wahlkampfetat oder in einem gleichzuachtenden Vorstandsbeschluss vorgesehen Betrag.
(§ 30 Abs. (3) der Bundessatzung). Erstattung nur gegen Originalbelege mit Verwendungsnachweis.
>
Bewirtungskosten
Erstattungsfähig nur gegen Originalbelege mit Anlass der Bewirtung, Namen der Teilnehmer und Zahlungsnachweis und nur, wenn eine Bewirtung bei Amtsausübung oder Auftragserledigung notwendig oder
üblich ist, z. B. Einladung Außenstehender, Pressegespräche u. dergleichen. Erstattung für Bewirtung an
parteiinternen Veranstaltungen nur in begründeten Ausnahmefällen, z. B. Ehrung eines Jubilars.
1.4 Höhe der Erstattungen
Die Höhe der Erstattungsbeträge wird bundesweit verbindlich durch ein RichtlinienMerkblatt des Bundesvorstandes festgelegt.
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2.- INDIVIDUELLER RECHTSANSPRUCH DURCH
BESONDERE BEAUFTRAGUNG
2. 1 Rechtsanspruch durch Vorstandsbeschluss
In Betracht kommen Aufgaben, die über die durch Satzung definierten Aufgaben der
Amtsausübung oder Beauftragung hinausgehen.
Wie bei dem durch Satzung begründeten generellen Erstattungsanspruch bestimmter
Personengruppen, ist auch bei besonderer, individueller Beauftragung mittels Vorstandsbeschluss die Einräumung eines Rechtsanspruchs unerlässliche Voraussetzung
für die Erstattung der Kosten und Ausgaben, die bei der Erfüllung des Auftrages entstehen.
Die Auftragserteilung ist nicht an eine Funktion innerhalb der Partei oder an die Parteimitgliedschaft gebunden. Jeder Geeignete kann beauftragt werden. Dies gilt auch für
Amtsträger. Wenn ein Amtsträger mit einer Aufgabe betraut werden soll, die außerhalb
seiner Amtspflichten liegt, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses für die Schaffung
eines Erstattungsanspruchs.
2. 2 Beschlussmerkmale
>
Der Beschluss darf nicht nachträglich, sondern muss vor Auftragsausführung gefasst
werden.
>
Der Auftrag muss unter der Voraussetzung ehrenamtlicher (unentgeltlicher) Ausführung
erteilt werden. Er kommt mit der Annahme durch den Beauftragten zustande. (§ 662
BGB).
(Bei einem entgeltlichen Auftrag handelt es sich um einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag mit ggf.
vertraglicher Kostenerstattungsregelung und steuerlichen Folgen.)
>
Der Auftrag muss in dem Beschluss konkret beschrieben werden.
>
Der Gegenstand des Auftrages muss den grund- und parteigesetzlichen Aufgaben
politischer Parteien entsprechen.
(Grundgesetz Artikel 21; Parteiengesetz § 1).
>
Aufträge sind immer Ausgabenbeschlüsse.
Sie müssen sich an der Finanzkraft der Gliederung orientieren und die Vorschrift des
§ 1 Abs. (4) PartG beachten.
(„Parteien dürfen ihre Mittel ausschließlich nur für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz
obliegenden Aufgaben verwenden“.)
>
Der Auftrag darf nicht unter der Bedingung des Erstattungsverzichts erteilt werden.
>
Der Beschluss muss die Erklärung enthalten, dass dem Auftragnehmer die mit der
Auftragserledigung verbundenen Kosten und Ausgaben nach Maßgabe der Bundessatzung und der Richtlinien des Bundesvorstandes erstattet werden.
Ohne diese Erklärung entsteht kein Rechtsanspruch auf Kosten-/Ausgabenerstattung.
6
2.3 Erstattung auftragsbedingter Kosten und Ausgaben.
>
Soweit bei Auftragsausübung sachlich zutreffend, sind Kosten und Ausgaben nach den
Bestimmungen für Ansprüche nach Satzung erstattungsfähig.
>
Auftragsbedingte Kosten und Ausgaben, die von dieser Regelung nicht erfasst werden,
können nach Entscheidung im einzelnen erstattet werden, wenn sie angemessen sind
und den üblichen Vergütungen entsprechen.
3.- BEANTRAGUNG UND ERKLÄRUNGEN
3.1 Erstattungen nur auf Antrag
Erstattungsansprüche können nur mittels eines Antrages unter Nachweisung des
Rechtsanspruchs und einer Belegung der Kosten und Ausgaben geltend gemacht
werden.
(§ 30 Abs. (2) der Bundessatzung).
Wegen formalrechtlicher Vorschriften und zur Gewährleistung zügiger Bearbeitung sind
das bundesweit einheitliche Formular „Antrag auf Erstattung von Kosten und Ausgaben“ oder analoge computergestützte Aufzeichnungen zu verwenden.
Formlose Anträge sind zurückzuweisen.
3.2 Nachweisung des Rechtsanspruchs
>
Der aus Satzung hergeleitete Rechtsanspruch wird in dem Antragsformular durch
Selbstangabe des Antragstellers über seine Funktion und nachfolgender Bestätigung
durch den Prüfenden deklariert.
>
Im Falle einer besonderen Beauftragung ist der entsprechende Vorstandsbeschluss
zum Nachweis des Rechtsanspruchs und zwecks inhaltlicher Prüfung dem Antrag
beizulegen. Dies gilt auch bei individueller Beauftragung von Vorstandsmitgliedern.
3.3 Erklärungen des Antragstellers
Jeder Antrag ist zwingend mit drei Erklärungen verbunden. Ohne diese Erklärungen
darf ein Antrag nicht bearbeitet werden. Er ist an den Antragsteller zurückzugeben, ggf.
mit der Aufforderung, die fehlenden Erklärungen nachzuholen.
Die Erklärungen beinhalten:
>
Bestätigung der Kenntnis der gesetzlichen, satzungsmäßigen und parteiinternen Erstattungsvorschriften.
>
Vorbehaltlose Anerkennung des von der Partei nach Antragsprüfung festgesetzten
Erstattungsbetrages.
Diese Erklärung ist unerlässlich, weil sonst am Ende eines Rechnungsjahres unbestimmte Verbindlichkeiten offen bleiben würden, die eine Testierung des Rechenschaftsberichts problematisch machen.
Im Spendenfall könnte der Erstattungsbetrag wegen der fraglichen Höhe nicht termingerecht als Spende
ausgewiesen und quittiert werden.
7
>
Entscheidung über Auszahlung oder Auszahlungsverzicht und Spende des Erstattungsbetrages an eine Parteigliederung.
(Aufwandspende nach § 5 Abs. (4) der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes).
3.4 Antragsdatum gleich Spendendatum
Das Antragsdatum ist das Datum der Erklärungen und im Spendenfall daher das
Datum der Spendenleistung.
Nach einschlägiger Vorschrift des Parteiengesetzes über die Rechenschaftslegung
dürfen Spenden nur für das Kalenderjahr ausgewiesen und quittiert werden, in dem sie
geleistet worden sind.
Bei Irrtumserklärung des Antragstellers vor Beginn der inhaltlichen Antragsprüfung ist
der Antrag zurückzugeben.
Eine Korrektur des Antragsdatums durch den Prüfenden ist unzulässig.
3.5 Annahmeberechtigung, Anspruchsbündelung
>
Erstattungsanträge sind ausschließlich bei der Gliederung einzureichen, für welche
Ämter oder Aufträge ausgeübt worden sind.
(Durch Gliederungssatzungen kann die Zuständigkeit auf eine höhere Gliederungsstufe übertragen werden).
>
Sind Ämter oder Aufträge für mehrere Gliederungen ausgeübt worden, kann die Erstattung der hierbei entstandenen Kosten und Ausgaben mit einem Antrag geltend gemacht werden.
Der Vorstand der annehmenden Gliederung kann jedoch Trennung und Beschränkung
auf den eigenen Anteil verlangen.
3.6 Einreichungstermin
>
Anträge können während des Jahres jederzeit eingereicht werden. Für die Prüfung
muss jedoch ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Spätester Termin ist daher der
15. November des Kalenderjahres, für welches die beantragte Erstattung festgesetzt
werden soll.
>
Kosten und Ausgaben, die nach Einreichung des Antrages entstehen, können im folgenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.
4.- AUSWEISUNG UND QUITTIERUNG
Aufwandspenden können nur von den nach Satzung oder Beauftragung berechtigten
Personen geleistet werden.
Nur diese haben einen Rechtsanspruch auf Erstattung der für Parteizwecke aus versteuertem Vermögen getätigten Aufwendungen.
Aufwandspenden sind daher immer Spenden natürlicher Personen und entsprechend
zu buchen. (Gegenbuchung: Ausgaben für allgemeine politische Arbeit, wahlweise
Aufteilung auf diverse Ausgabekonten).
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In der Zuwendungsbestätigung sind Aufwandspenden nach Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen (IV C 4 – S 2223 – 568/00) durch den Zusatz „Es handelt sich
um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen“ besonders kenntlich zu machen.
Die steuerliche Wirksamkeit wird durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Das für Steuererklärungen zuständige Finanzamt kann von dem Steuerpflichtigen den
Nachweis der formalen Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung einer Aufwandspenden –
Zuwendungsbestätigung verlangen, insbesondere über die Einräumung des Rechtsanspruchs auf Erstattung.
Zu einer inhaltlichen Prüfung der geltend gemachten Kosten und Ausgaben sind diese
Finanzämter nicht befugt.
Einer Forderung, auch den Aufwand zu belegen, ist daher immer zu widersprechen.
Gespendet wurde nicht der Aufwand, sondern dessen von der Gliederung auch in
steuerlicher Hinsicht zu verantwortende Erstattung.
Zu einer Prüfung der Aufwendungen sind ausschließlich besondere Prüfungsfinanzämter berechtigt.
Die Prüfungen können nur bei der aufbewahrungspflichtigen Gliederung unabhängig
von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen stattfinden.
5.- VERJÄHRUNG
Der Anspruch auf Erstattung von Kosten und Ausgaben verjährt nach drei Jahren
(§ 195 BGB).
Der Anspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Aufwendung.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Anfang des Jahres, welches auf die Entstehung
folgt.
Sie endet mit dem Ablauf des dritten nachfolgenden Jahres.
Verjährte Ansprüche sind bereits bei der Antragstellung ohne Prüfung des Antragsinhalts zurückzuweisen.
6.- ANTRAGSPRÜFUNG
Erstattungsanträge an Landesverbandsgliederungen werden einer zweimaligen Prüfung
und nach abgeschlossenem Prüfverfahren einer Revision nach dem Zugriffsverfahren
unterzogen.
Unmittelbar bei Landesverbänden und beim Bundesverband eingereichte Erstattungsanträge werden dort geprüft und der Revision zwecks Nachprüfung zugeführt.
9
6.1 Erste Prüfung durch die zuständige Landesverbandsgliederung
>
Die Prüfpflicht obliegt dem Vorstand. Zweckmäßigerweise erteilt dieser einem Amtsträger – in der Regel dem Schatzmeister – oder einem Mitarbeiter Prüfungsvollmacht und
beruft zugleich einen Stellvertreter.
>
Prüfungsschritte:
• Angaben und Erklärungen des Antragstellers, Rechtsanspruch, Antragsdatum,
Verjährung.
• Erstattungsfähigkeit der Kosten und Ausgaben. Ordnungsgemäße Belegung.
Sachliche und rechnerische Richtigkeit.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Ansprüche angemessen sind. Dies ist vielfach situationsbedingt und
kann deshalb nur vor Ort entschieden werden.
Ähnliches gilt für Kostenerstattungsvereinbarungen bei anteiliger Gerätenutzung. Hier ist u. a. die Mitgliederzahl ein maßgebender Faktor.
Maßstab wären in etwa die Kosten, die die Gliederung für eine professionelle Geschäftsstelle ausgeben
könnte. Diese Größenordnung darf auf keinen Fall überschritten werden. Im Gegenteil, die Nutzungskosten
müssen darunter bleiben. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Amtsträger Kommunikationsgeräte auch
parteiintern nutzen.
6.2 Zweite Prüfung durch den Landesverband
Der Bundesschatzmeister hat aufgrund seiner Ermächtigung nach § 14 Abs. (2) der
Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes durch Rundschreiben vom 15. August 1994 an die Vorstände der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände angeordnet, dass
Anträge zur Erstattung von Kosten und Ausgaben nach Prüfung durch die zuständige
Landesverbandsgliederung ohne Zeitverzögerung an die Landesverbände zur Überprüfung zu schicken sind.
Die Prüfung durch die Gliederung und die Ermittlung des Erstattungsbetrages gilt als
vorläufig.
Der Landesverband kann die Prüfergebnisse der Gliederung bestätigen oder abändern
und den zu erstattenden Betrag neu festsetzen oder die Festsetzung der Gliederung
vollständig annullieren. Seine Entscheidung ist endgültig.
>
Die Prüfung durch einen Beauftragten des Landesverbandes erstreckt sich vorrangig
auf die Rechtsförmlichkeit des Antrages.
Sie kann jedoch nach Ermessen des Prüfenden auf die Erstattungsfähigkeit sowie auf
die sachliche und rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Kosten und Ausgaben ausgedehnt werden.
>
Der Erstattungsbetrag darf erst nach abgeschlossener Landesverbandsprüfung gebucht werden.
6.3 Revision
>
Abgeschlossene, bei den Gliederungen eingereichte Erstattungsanträge werden nach
dem Zugriffsverfahren einer Revision unterzogen.
10
>
Zugriffsberechtigt sind die vom Bundesschatzmeister berufenen Revisoren (§ 17 Abs.
(4) der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes).
Die Revisoren können mit Wirkung zwischen dem Antragsteller und der erstattungspflichtigen Gliederung den festgesetzten Erstattungsbetrag berichtigen.
Gegen die Berichtigung kann Beschwerde beim Bundesschatzmeister eingelegt werden. Dessen Entscheidung ist endgültig.
>
Unmittelbar bei Landesverbänden oder beim Bundesverband eingereichte und dort
entschiedene Erstattungsanträge sind der Revision zwecks Nachprüfung vorzulegen.
Für den Prüfungsumfang und das Entscheidungsrecht gelten die Bestimmungen über
die Zweitprüfung durch Landesverbände.
7.- AUFBEWAHRUNG
Erstattungsanträge gehören mit allen Unterlagen zu den aufbewahrungspflichtigen
Rechnungsunterlagen einer Buchhaltung.
Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre.
Sie beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in dem der Landesverband oder die
Revision den Erstattungsbetrag festgesetzt hat.
Aufbewahrungspflichtig ist die Gliederung, die den Erstattungsbetrag gebucht hat.
11
II
E N T G E LT S P E N D E N
DURCH VERZICHT AUF VERTRAGLICH
VEREINBARTE ENTGELTE
1. - Begriffsbestimmung
Für den üblichen Geschäftsbereich der Partei kommen in Betracht:
>
Als Leistungsverträge:
Dienstverträge, Werkverträge und Sachlieferverträge,
>
als Nutzungsverträge:
Mietverträge und Pachtverträge
>
Vertragsgegenstand von Leistungs- oder Nutzungsverträgen sind grundsätzlich entgeltliche Leistungen körperlicher oder geistiger Art oder die entgeltliche Überlassung
von Nutzungen.
2.- Steuergesetzliche Lage
Das Einkommensteuergesetz regelt in § 10 b Abs. (2) die steuerliche Abzugsfähigkeit
von Zuwendungen an politische Parteien.
Dabei geht das Gesetz von dem Normalfall einer Abgabe aus dem Vermögen des
Zuwenders in Form von Geld aus.
§ 10 b Absatz (3) Satz eins erweitert die Form steuerbegünstigter Zuwendungen auf
Wirtschaftgüter:
„Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen“.
Die Einschränkung ist folgerichtig.
Unentgeltliche Nutzungsüberlassung oder Leistungserbringung sind keine Abgaben
aus dem Vermögen und führen zu keiner wirtschaftlichen Belastung.
Das Steuerrecht geht jedoch davon aus, dass eine Zuwendung nur dann abzugsfähig
ist, wenn es sich um eine Abgabe aus dem Vermögen handelt, die den Zuwender
wirtschaftlich belastet.
Abzugsfähigkeit ist erst dann gegeben, wenn bei entgeltlich vereinbarten Leistungen
oder Nutzungen das Entgelt in das steuerpflichtige Vermögen des Anspruchsberechtigten eingeht.
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Auf dieser Grundlage kann der Anspruchsberechtigte auf das Entgelt aus einem Vertrag verzichten und dieses der Partei spenden, sofern der Gegenstand des Vertrages
der Erfüllung von Parteizwecken dient, das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. (2)
PartG nicht verletzt wird und die Ausgabe nicht gegen die Vorschrift des § 1 Abs. (4)
PartG verstößt.
(EStG § 10 b Abs. (3) Sätze vier und fünf).
Durch die Verzichtserklärung wird mithin nicht die Leistung oder Nutzung als solche,
sondern das auf der Grundlage eines Vertrages erzielte steuerpflichtige Entgelt gespendet.
3.- Vertragsmerkmale
>
Der Vertrag darf nicht unter der Bedingung des Entgeltverzichts abgeschlossen werden.
Aus Nachweisgründen sind Verträge oder Vereinbarungen der genannten Art daher
immer schriftlich abzufassen.
>
Aus dieser Rechtslage folgt, dass die Partei auf keinen Fall einen Vertragsabschluss
unter der Voraussetzung eines Forderungsverzichts anbieten darf.
Zulässig ist es jedoch, ein entsprechendes Anerbieten eines Vertragspartners anzunehmen, sofern der Vertragsgegenstand Parteizwecken dient, das Spendenannahmeverbot beachtet, über die Leistung oder die Nutzungsüberlassung eine Rechnung
ausgestellt und auf die Steuerpflicht hingewiesen wird.
4.- Verträge über Sachlieferungen
Bei Lieferung von Sachen kann im Spendenfall u. U. unklar sein, ob eine Entgeltspende
oder eine Sachspende vorliegt.
Sachspenden sind wie Geldspenden freiwillige Zuwendungen eines Gegenstandes
ohne jede vertragliche Verpflichtung.
Die Höhe der Abgabe aus dem Vermögen des Spenders muss durch eine nicht unkomplizierte Bewertung des Gegenstandes festgestellt werden.
(Näheres im Schatzmeisterhandbuch Fach 6, Einlage 5).
Liegt ein Liefervertrag vor, wird nicht die Sache, sondern das vereinbarte Entgelt gespendet. Damit steht die Werthaltigkeit fest.
Bei einer Ankündigung von Sachspenden durch professionelle Lieferanten ist der
Entgeltspendenregelung der Vorzug zu geben.
13
5.- Ausweisung und Quittierung
Entgeltspenden sind keine Aufwandspenden.
Entgeltspenden entstehen durch Verzicht auf eine durch Vertrag definierte Forderung,
Aufwandspenden durch Verzicht auf beantragte, noch zu prüfende und festzusetzende
Erstattung.
Entgeltspendenvorgänge dürfen daher nicht in Erstattungsanträge aufgenommen
werden.
Vielmehr muss die Forderungsverzichtserklärung, mit welcher die Entgeltspende entsteht, bei jedem Vertragsvorgang jeweils auf dem Schriftstück dokumentiert werden,
mit welchem die vertragliche Forderung geltend gemacht wird. Das ist in der Regel die
Rechnung. Dies gilt auch dann, wenn bei einem Vorgang mehrere Rechnungen anfallen.
Entgeltspenden können im Rechtsverkehr von jedem berechtigten Teilnehmer geleistet
werden.
In der Buchführung sind Entgeltspenden je nach der Rechtsform des Vertragspartners
als Einnahmen aus Spenden natürlicher oder juristischer Personen zu erfassen. (Gegenbuchung: entsprechende Ausgaben).
In der steuerwirksamen Zuwendungsbestätigung werden Entgeltspenden als Geldspenden ausgewiesen.
Anders als bei Aufwandspenden ist eine besondere Kennzeichnung nicht zulässig.
ANLAGEN:
Grundgesetz Artikel 21
Parteiengesetz § 1
Einkommensteuergesetz § 10 b Abs. (3), Satz 1 und Sätze 4 und 5
Bundessatzung § 30
Bundesministerium der Finanzen
Erlass IV C 4 - S 2223 - 111/99
OFD Magdeburg
Veröffentlichung vom 23. 01. 2001 – S 2223 – 68 – St 217
Beispiele:
Vorstandsbeschlüsse über
– besondere Beauftragung,
– Unterstützung ideeller Zwecke,
– Kostenerstattungsvereinbarung bei Gerätenutzung.
14
Anlage zu den Richtlinien über die Behandlung verkürzter Geldspenden
GESETZLICHE UND SATZUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
GRUNDGESETZ
Artikel 21
(Parteien)
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist
frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über
die Herkunft und die Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen
oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
PARTEIENGESETZ
§1
Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der
politischen Willensbildung des Volkes eine Ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und
von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten
des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen
Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme
der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund,
Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem
Volk und den Staatsorganen sorgen.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
15
§ 26
Begriff der Einnahme
(4) Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Sach-, Werkund Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise
unentgeltlich zur Verfügung stellen, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
EINKOMMENSSTEUERGESETZ
§ 10 b Abs. (3)
Satz 1
Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit
Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
Sätze vier und fünf
Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen
berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der
Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet
worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden
sein.
BUNDESSATZUNG
§ 30 – Parteiämter
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der FDP sind Ehrenämter.
Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen,
(2) Kosten und notwendige Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Mitglied
oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages
oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.
(3) Höhe und Umfang der Erstattung werden vom Bundesverband und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelung des Landesverbandes nicht
überschreiten.
Bewerber bei öffentlichen Wahlen haben Anspruch auf Ausgabenerstattung nur im Rahmen
des Wahlkampfhaushaltes.
16
Anlage zu den Richtlinien über die Behandlung verkürzter Geldspenden
Bundesministerium der Finanzen
IV C 4 – S 2223 – 111/99
Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r
Steuerliche Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden an
gemeinnützige Vereine (§ 10 b Absatz 3 Satz 4 und 5 EStG);
Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 670 BGB
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungsersatzanspüchen gemäß § 670 BGB als Aufwandsspenden Im
Sinne des § 10 b EStG folgendes:
1. Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB können zwar Gegenstand sogenannter
Aufwandsspenden gemäß § 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sein. Das gilt grundsätzlich
auch im Verhältnis eines Zuwendungsempfängers zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist
allerdings widerlegbar. Der Gegenbeweis wird bei vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich durch eine schriftliche Vereinbarung geführt, die vor der zum Aufwand führenden
Tätigkeit getroffen sein muß.
2. Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10 b Abs. 3 Satz 4
EStG nur zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch Vertrag,
Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluß eingeräumt worden ist, und zwar
bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Für die Anerkennung
eines Aufwendungsersatzanspruches aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ist zusätzlich erforderlich, daß der entsprechende Beschluß den Mitgliedern in geeigneter Weise
bekanntgemacht worden ist. Eine nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten durch den Zuwendungsempfänger, zum Beispiel durch eine rückwirkende
Satzungsänderung, reicht nicht aus. Aufwendungsersatzansprüche nach § 27 Abs. 3. i. V
m. § 670 BGB von Vorstandsmitgliedern eines Vereins sind keine durch Satzung eingeräumten Ansprüchen im Sinne des § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG. Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) sind Ansprüche aus Satzungen im Sinne des § 10 b
Abs. 3 Satz 4 EStG.
3. Aufwendungsersatzansprüche müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen gemäß § 10
b Abs. 3 Satz 5 EStG nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen.
Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen Ist die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Dieser muß ungeachtet
des späteren Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Aufwendungsersatz
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nach einer vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird. Der Abzug einer Spende
gemäß § 10 b EStG setzt voraus, daß die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen
wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor,
soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein entsprechender
Zufluß – im Falle der Zusammenveranlagung auch beim anderen Ehegatten – gegenübersteht (BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, BStBI 11 S. 690). Die Auszahlung von
Aufwendungsersatz an den Spender führt nur insoweit nicht zu einem schädlichen Rückfluß, als der Aufwendungsersatz aufgrund eines ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs
geleistet wird, der nicht unter der Bedingung der vorhergehenden Spende steht. Die
Grundsätze des BFH-Urteils vom 3. Dezember 1996 (BSIBI 1997 II S. 474) sind für die
Beurteilung des Spendenabzugs nicht anzuwenden, soweit sie mit den vorstehenden
Grundsätzen nicht im Einklang stehen.
4. Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, daß Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich hin und her
fließt. In der Zuwendungsbestätigung ist deshalb eine Geldzuwendung zu bescheinigen.
5. Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich; allerdings
kann ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zum Verlust der Gemeinnützigkeit des
Zuwendungsempfängers führen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Eine Zuwendungsbestätigung
darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur
Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers erforderlich waren.
Der Zuwendungsempfänger muß die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs, über den er
eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im einzelnen belegen können.
Im Auftrag
Weiß
18
Anlage zu den Richtlinien über die Behandlung verkürzter Geldspenden
OFD Magdeburg 23. 01. 2001, S 2223 – 68 – St 217 Aufwandsspende, Bescheinigung
§§: (EStG) § 10 b; SIS 01 08 99; StEK EStG § 10 b Nr. 340
Bei Zuwendungen
an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. (1) Nr. 9 KStG, an Parteien und
an unabhängige Wählervereinigungen ist in der Zuwendungsbestätigung der Satz
„Es handelt sich (nicht) um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen“
stets erforderlich. Das Wort „nicht“ ist eingeklammert, was bedeutet, dass dieses Wort
entweder wegzulassen ist oder beibehalten werden muss, je nach Sachverhalt.
Geht es um sog. Aufwandsspenden, muss die Bestätigung immer lauten: „Es handelt sich
um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen“. Das Wort „nicht“ ist also wegzulassen.
In allen anderen Fällen ist das Wort „nicht“ (ohne den Klammerzusatz) in die Zuwendungsbestätigungen aufzunehmen.
Eine sog. Aufwandsspende liegt vor, wenn ein Anspruch darauf besteht, entstandenen
Aufwand erstattet zu erhalten, und der Berechtigte auf die Erstattung des Aufwands in Geld
verzichtet.
Es handelt sich deshalb im Ergebnis um eine Geldspende, die auch als Geldzuwendung zu
bestätigen ist.
Als Aufwand, der zu erstatten ist, kommen z. B. Fahrtkosten, Telefonkosten oder Hotelkosten in Frage.
Besteht ein Anspruch auf die Bezahlung für eine erbrachte Lieferung oder Leistung, handelt es sich n i c h t um die Erstattung von Aufwand. In Frage kommen z. B. die Lieferung
von Maschinen oder Büromaterial oder die Einbringung von Handwerksleistungen oder der
Auftritt von Künstlern, die für ihren Auftritt – über die Erstattung von reinem Aufwand, wie
z. B. Fahrtkosten hinaus – eine Bezahlung, eine Gage, erhalten.
Wird in diesen Fällen auf die Forderung einer Gegenleistung verzichtet, handelt es sich um
eine Spende des Entgelts, wobei der Zahlungsweg abgekürzt wird; es ist deshalb eine
Geldzuwendung zu bestätigen.
Der Satz: „Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen“ ist
erforderlich, da es sich n i c h t um eine sog. Aufwandsspende handelt.
Ein Zusatz auf dieser Zuwendungsbestätigung, dass es sich um eine Geldzuwendung
„durch Forderungsverzicht“ handelt, ist unzulässig.
Anmerkung: Es liegen gleichlautende Erlasse anderer OFD vor.
19
Anlage zu den Richtlinien über die Behandlung verkürzter Geldspenden
Beispiel eines Beschlusses über besondere Beauftragung.
FDP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VERBAND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der Vorstand plant für den Herbst des Jahres 200… eine öffentliche Veranstaltung zum
Thema
LIBERALE BILDUNGSREFORM
Zur Vorbereitung und zur Ausarbeitung eines Konzepts hat der Vorstand
Frau / Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
beauftragt, an dem Seminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................
teilzunehmen.
Frau / Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat den Auftrag angenommen und sich bereit erklärt,
das organisatorische und inhaltliche Konzept zu erarbeiten und dem Vorstand rechtzeitig
vorzulegen.
Die in Ausübung des Auftrages entstehenden Kosten und Ausgaben werden der / dem
Beauftragten nach Maßgabe der Bundessatzung und der Richtlinien des Bundesvorstandes
erstattet.
.................................
Datum
.............................
Unterschrift(en)
20
Anlage zu den Richtlinien über die Behandlung verkürzter Geldspenden
Beispiel einer Vereinbarung über parteidienstliche Nutzung privater Bürogeräte.
FDP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VERBAND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zwischen dem FDP ------------------- Verband -------------------------vertreten durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorsitzender / Schatzmeister
und Frau / Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird folgende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VEREINBARUNG getroffen:
1.
In Ermangelung einer Geschäftsstelle hat sich Frau / Herr . . . . . . . . . . . . . .
bereit erklärt, folgende Verwaltungsaufgaben / Geschäftsstellentätigkeiten in der
Wohnung zu erledigen:
..................................,
........................................,
..................................,
........................................,
2.
Für diese Tätigkeiten werden folgende privaten Geräte genutzt:
(z. B. Computer, Drucker, Kopierer, aber keine Tele-Geräte)
..................................,
........................................,
..................................,
........................................,
3.
Ausweislich der beigefügten Aufstellung betragen die anteiligen Kosten der Nutzung für
Parteizwecke einschließlich Materialien
EURO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . jährlich.
4.
Der Verband verpflichtet sich, Frau / Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
diese Kosten jährlich auf Anforderung zu erstatten.
5.
Diese Vereinbarung ist an die Amtsdauer des Vorstandes gebunden.
Sie erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende der Vorstandsamtszeit. Im
übrigen kann die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
.................................
Datum
.............................
Unterschrift
21
Anlage zu den Richtlinien über die Behandlung verkürzter Geldspenden
Beispiel eines Beschlusses über die Unterstützung ideeller, gemeinnütziger oder karitativer
Zwecke im Rahmen örtlicher Öffentlichkeitsarbeit.
FDP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VERBAND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
In seiner Sitzung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat der Vorstand beschlossen, im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit im Rechnungsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bei gegebenen Anlässen
örtliche kulturelle, sportliche und andere ideelle, gemeinnützige oder karitative Zwecke mit
insgesamt
EURO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
zu unterstützen.
Einzelne Zuwendungen, die von Mitgliedern in üblicher, angemessener Höhe, z. B. bei Jubiläen, unmittelbar aus privaten Mitteln getätigt worden sind, werden gegen Nachweis im
Rahmen des bereitgestellten Gesamtbetrages erstattet.
.................................
Datum
.............................
Unterschriften
22
MERKBLATT
RICHTLINIEN ZUR ERSTATTUNG VON KOSTEN UND AUSGABEN
NACH § 30 ABSATZ (2) UND ABSATZ (3) DER BUNDESSATZUNG
Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2001
1.
FAHRTKOSTEN
1.1
1.2
Benutzung eigener Fahrzeuge
PKW
Je berechtigtem Mitfahrer zusätzlich
Motorrad / Motorroller
Je berechtigtem Mitfahrer zusätzlich
Fahrrad
Öffentliche Verkehrsmittel
2.
VERPFLEGUNGSMEHRAUFWAND
Zusammenhängende Abwesenheit
von der Wohnung
Pro Kalendertag (0 - 24 Uhr)
Einschl. Hin- und Rückfahrt
bis
mehr
mehr
mehr
mehr
3.
als
als
als
als
6
6
8
10
12
Stunden
Stunden
Stunden
Stunden
Stunden
eintägig
EURO
4,15
5,20
8,75
14,50
18,00
EURO
0,31/km
0,02/km
0,12/km
0,01/km
0,04/km
mehrtägig
EURO
6,80
11,80
18,50
24,00
ÜBERNACHTUNGSKOSTEN
Hotelübernachtungen
Private Übernachtungen ohne Beleg
bei Abwesenheit vom Wohnort
4.
pauschal
pauschal
pauschal
pauschal
pauschal
nach Belegen
nach Beleg
EURO 20,00/Nacht
BEWIRTUNGSKOSTEN
Nach quittierten Einzelbelegen mit Anlaß und Namen der Teilnehmer
5.
TELE-KOSTEN
5.1
Bei Abwesenheit von der Wohnung
Vom Wohnungsanschluss unter Beifügung
der Gebührenrechnungen oder Kopien
Beleg mit Anlass und Teilnehmer
Anspruchsberechtigung
> Anspruchsberechtigt sind Amtsträger der Partei, sofern und so lange mit der Amtsausübung eine
ständige Nutzung von Tele-Anschlüssen notwendigerweise verbunden ist.
> Beauftragte, bei denen eine ständige Nutzung zur Auftragserfüllung nicht erforderlich ist, können die
Kosten einzelner, sachlich begründeter Nutzungen geltend machen.
Nachweise
> Gebührenrechnungen (oder Kopien), die auf den Amtsträger (Beauftragten) oder auf dessen (deren)
mit ihm (ihr) in Wohngemeinschaft lebenden (Ehe) - Partner ausgestellt sind. Sind beide Partner
anspruchsberechtigt und nutzen beide die Kommunikationsgeräte gemeinsam, kann nur der Partner,
auf den die Rechnung ausgestellt ist, den Anspruch geltend machen.
> Belastungen von Arbeitgebern für private Nutzung von Teleeinrichtungen
> Entsprechende Belastungen von Gesellschafterkonten
> 25% der Gebührenrechnung(en) von Freiberuflern und Selbstständigen
Erstattungsfähige Nutzungen
> Stationäre und mobile Telefonanschlüsse
> Telefaxanschlüsse
Gesamtbetrag
Aus Gebührenrechnungen + Belastungen ist monatlich eine Gesamtsumme zu bilden
Pauschale Erstattung auf den monatlichen Gesamtbetrag
> bis EURO 52,00
20%
> über EURO 52,00 bis EURO 104,00
EURO 11,00 + 40% des EURO 52,00 übersteigenden Betrages
> über EURO 104,00
EURO 31,00 + den EURO 104,00 übersteigenden Betrag
bis EURO 180,00
Erstattungsbegrenzung
Gesamtbeträge über EURO 180,00 monatlich sind nicht erstattungsfähig.
Danach errechnet sich ein Erstattungshöchstbetrag von EURO 107,00 monatlich.
6.
NEBENKOSTEN
Nach Originalbelegen (z.B. Parkgebühren, Garage etc.)
7.
GESCHÄFTSSTELLENBEDARF
Bürobedarf, Porti usw. nach Originalbelegen mit Zahlungsnachweis und Verwendungsvermerk
8.
VERAUSLAGTE KOSTEN FÜR VERANSTALTUNGEN, ANZEIGEN, DIENSTLEISTUNGEN
Nach Originalbelegen mit Zahlungsnachweis im Rahmen einer durch Vorstandsbeschluss vorab
genehmigten Kostenplanung. Hierunter fallen auch Ausgaben von Bewerbern bei öffentlichen Wahlen,
sofern die Ausgaben in einem Wahlkampfhaushalt eingeplant sind.
9.
HINWEISE
Ehrenamtliche Amtsträger sind die gewählten Vorstandsmitglieder und die einem Vorstand kraft Amtes
oder kooptiert angehörenden Mitglieder.
Ehrenamtlich beauftragte Mitglieder sind Delegierte, Mitglieder eines Fachausschusses oder eines
Arbeitskreises. Bewerber zu öffentlichen Wahlen und Mitglieder, die ehrenamtlich einen Einzelauftrag
übernommen haben; z.B. Wahlhelfer.
Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten ist unzulässig (PartG § 26 Absatz (4); Bundessatzung § 30
Absatz (1). Vergütungen sind nicht nur Löhne, Gehälter oder Honorare, sondern auch sog.
„Aufwandsentschädigungen«.
Mandatsträger sind die Mitglieder in Gemeinde- oder Stadträten, in Kreistagen und in Parlamenten. Dazu
gehören auch die sachkundigen Bürger. Kosten und Ausgaben, die diesem Personenkreis in Ausübung
des öffentlichen Mandats entstehen, sind nicht erstattungsfähig.
10.
ANTRAGSVERFAHREN
Kosten und Ausgaben werden nur auf Antrag erstattet. Zur Beantragung ist das vom Büro des
Bundesschatzmeisters herausgegebene Formular „ANTRAG auf ERSTATTUNG von KOSTEN und
AUSGABEN« (oder auf PC erstelltes analoges Muster) zu verwenden. Anträge sind bis zum 15.
November beim zuständigen Schatzmeister einzureichen. Später anfallende Ausgaben können im
folgenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Nach Vorprüfung durch den (vom Vorstand beauftragten) zuständigen Schatzmeister erfolgt die
Festsetzung des Erstattungsbetrages durch einen Beauftragten des Landesverbandes oder des
Bundesverbandes. Erst nach Rücksendung des Vorgangs an den zuständigen Schatzmeister sind die
Anträge in der Buchhaltung der Gliederung zu buchen. Bei Auszahlungsverzicht und Spendenerklärung
stellt die Landes- oder die Bundesgeschäftsstelle die Spendenempfangsbetätigung aus.
11.
AUSWIRKUNGEN GESPENDETER ERSTATTUNGSBETRÄGE
Aufwands- und Leistungsspenden sind als Spenden von natürlichen Personen zuschussfähig (§ 18
Absatz (3) Nr. 3, § 26 Absatz (1) Satz 1 und Absatz (4) Satz 3 PartG).
Aufwands- und Leistungsspenden sind steuerbegünstigte Zuwendungen an eine politische Partei nach
§§ 34 g und 10 b Absatz (2) des Einkommensteuergesetzes.
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