LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/676 14.11.2013 GESETZENTWURF der PIRATEN-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Einführung der Alternativstimme bei Landtags- und Kommunalwahlen Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Landtagswahlgesetzes (LWG) Das Landtagswahlgesetz (LWG) vom 19. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 94), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Jede oder jeder Wahlberechtigte hat eine Hauptstimme und eine Alternativstimme.“ b) Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt: „Durch die Hauptstimme kann der Wähler eine Stimme für seinen erstpräferierten Wahlvorschlag abgeben. Diese ist für die Sitzverteilung im Parlament und für das Überschreiten der Sperrklausel von fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend.“ c) Nach dem neuen § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt: „Durch die Alternativstimme kann der Wähler eine zweite Stimme für einen weiteren Wahlvorschlag abgeben, die dann ihre rechtliche Wirkung entfaltet, wenn die Hauptstimme des Wählers auf einen Wahlvorschlag entfällt, der nicht mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.“ d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Ausgegeben: 14.11.2013 Drucksache 15/676 2. Landtag des Saarlandes e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. - 15. Wahlperiode - § 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimmen in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Kreis- und Landeswahlvorschlag ihre oder seine Hauptstimme gelten soll und welchem ihre oder seine Alternativstimme gelten soll, wenn der mit der Hauptstimme gewählte Wahlvorschlag nicht mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.“ 3. § 34 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: a) § 34 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende neue Fassung: „wie viele gültige Hauptstimmen auf den Wahlvorschlag entfallen sind.“ b) § 34 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: „wie viele gültige Alternativstimmen auf den Wahlvorschlag entfallen sind.“ 4. § 38 wird wie folgt neu gefasst: a) Nach § 38 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt: „Hat eine Partei im jeweiligen Wahlgebiet weniger als die zur Überwindung der Sperrklausel nach Absatz 1 notwendigen Hauptstimmen erhalten, werden alle für diese Partei abgegebenen Stimmen gestrichen und jeweils an die Partei übertragen, die die Wähler dieser Partei als Alternativstimme angegeben haben. Hat ein Wähler keine Alternativstimme abgegeben, verfällt die Hauptstimme, die dieser für die gestrichene Partei abgegeben hat. Hat der Wähler auch seine Alternativstimme für einen Wahlvorschlag abgegeben, der nicht mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Hauptstimmen erhalten hat, wird diese Alternativstimme nicht berücksichtigt. Die Zahl der für die Parteien abgegebenen gültigen Stimmen nach Absatz 1 ist sodann neu zu ermitteln. Im amtlichen Wahlergebnis wird sowohl die Stimmverteilung vor als auch nach Auszählung der Ersatzstimme angegeben.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. -2- Drucksache 15/676 Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) Das Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. 1999, S. 958), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Für die Gewährung von staatlichen Mitteln an Parteien bei Landtagswahlen sind die erzielten Hauptstimmen maßgeblich. Darüber hinaus richtet sich die Gewährung der staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz in der jeweils geltend Fassung.“ Artikel 3 Änderung des Kommunalwahlgesetzes (KWG) Das Kommunalwahlgesetz (KWG) vom 13. Dezember 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855) wird wie folgt geändert: 1. § 72 KWG wird wie folgt geändert: a) § 72 Absatz 2 Satz 3 KWG erhält folgende neue Fassung: „Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so stellt der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlausschuss die Bewerberin oder den Bewerber, die/der die meisten Hauptstimmen und die Bewerberin oder den Bewerber, die/der die zweitmeisten Hauptstimmen erhalten hat, fest.“ b) Nach § 72 Absatz 2 KWG wird folgender Absatz 3 angefügt: „Unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit den meisten Hauptstimmen findet die Aufteilung der auf den jeweiligen Bewerber oder die jeweilige Bewerberin entfallenden Alternativstimmen statt. Bei gleicher Hauptstimmenzahl mehrerer Wahlvorschläge mit den zweitmeisten Stimmen entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Teilnahme an der Verteilung der auf diesen Wahlvorschlag entfallenden Alternativstimmen.“ 2. § 77 KWG wird wie folgt geändert: a) In § 77 Absatz 2 Satz 1 KWG werden die Worte „eine Stimme“ durch die Worte „eine Hauptstimme und neben dieser eine Alternativstimme“ ersetzt. b) In § 77 Absatz 2 Satz 2 KWG wird das Wort „Stimme“ durch das Wort „Stimmen“ ersetzt. -3- Drucksache 15/676 3. Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Nach § 77 KWG wird folgender § 77a eingefügt: „§ 77a Hauptstimme Mit der Hauptstimme kann der Wähler eine Stimme für seinen erstpräferierten Wahlvorschlag abgeben. Diese ist für die nach § 72 Abs. 2 Satz 2 notwendige Mehrheit gültigen Stimmen maßgebend.“ 4. Nach § 77a KWG wird folgender § 77b KWG neu eingefügt: „§ 77b Alternativstimme (1) Mit der Alternativstimme macht die Wählerin oder der Wähler durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll, wenn der mit der Hauptstimme gewählte Wahlvorschlag nicht mindestens fünfzig vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.“ (2) Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber mindestens fünfzig vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Hauptstimmen, so wird für alle Wählerinnen oder Wähler, welche mit der Hauptstimme nicht eine Bewerberin oder einen Bewerber mit den beiden meisten Hauptstimmen gewählt haben, die Alternativstimme gezählt. Hierbei sind lediglich die Alternativstimmen maßgeblich, welche auf die Bewerberin oder den Bewerber mit den meisten Stimmen und die Bewerberin oder den Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen entfallen. Wenn nach Verteilung der Alternativstimmen noch immer keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als fünfzig vom Hundert der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint, wird die Stichwahl durchgeführt. (3) Stimmen, die weder mit der Hauptstimme, noch mit der Alternativstimme auf einen der beiden Bewerber mit den meisten Hauptstimmen entfallen, werden nicht weiter berücksichtigt. (4) Ist eine gültige Hauptstimme, aber keine Alternativstimme an eine Bewerberin oder einen Bewerber vergeben, so gilt diese/dieser als mit der Hauptstimme gewählt. (5) Sind mehrere Hauptstimmen vergeben, so ist der gesamte Stimmzettel ungültig. Sind neben einer gültigen Hauptstimme mehrere Alternativstimmen vergeben, so gelten die Alternativstimmen als nicht vergeben und der Wahlvorschlag gilt als mit der Hauptstimme gewählt. (6) Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach Verteilung der Alternativstimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt. (7) § 78 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. -4- Drucksache 15/676 Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.“ Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. -5- Drucksache 15/676 Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - B e g r ü n d u n g: A. Allgemeines Durch die Einführung der Alternativstimme soll die Wahlrechtsgleichheit und somit auch der Parteienwettkampf erhöht und gerechter gestaltet werden. Die Möglichkeit kleinerer Parteien, ihr Wählerpotenzial voll auszuschöpfen, wird hierdurch verbessert. Zugleich bleibt die Sperrklausel erhalten, die eine Zersplitterung des Parlaments verhindern soll. Die Alternativstimme ermöglicht es dem Wähler, eine zweite Stimme für einen weiteren Wahlvorschlag abzugeben, die erst dann zum Tragen kommt, wenn der vom Wähler abgegebenen Erststimme der Erfolg versagt bleibt, weil sein erstpräferierter Wahlvorschlag wegen zu geringer Stimmenzahl an der Sperrklausel gescheitert ist bzw. bei Kommunalwahlen nicht die nötige Stimmenmehrheit von mehr als fünfzig vom Hundert der gültig abgegebenen Stimmen erreicht hat. Das System der Ersatzstimme stellt einen Kompromiss zwischen den beiden Forderungen nach der Ermöglichung regierungsfähiger Mehrheiten und Repräsentation verschiedener politischer Richtungen. Die Durchführbarkeit dieses Modells ist gegeben, trotz eines mit dieser Regelung verbundenen Mehraufwands bei der Stimmenauszählung, der allerdings vertretbar ist. Denn diese auf den ersten Blick gegebenen Nachteile werden dadurch ausgeglichen, dass ein erheblicher Zugewinn an Wahlrechtsgleichheit, eine Stärkung des Parteienwettbewerbs und damit verbunden ein Mehr an Demokratie erreicht wird. Das Alternativstimmen-Wahlverfahren ermöglicht insbesondere dem Wähler kleinerer politischer Parteien und Wählergemeinschaften, seine Stimme nach seiner ersten Präferenz zu vergeben, ohne sich hierdurch gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit einer weiteren Einflussmöglichkeit auf die Wahl zu begeben, da der Zweitpräferenz des Wählers immer noch durch seine Alternativstimme Ausdruck verliehen werden kann. Der Wähler kann festlegen, wem er seine Stimme geben würde, wenn seine erstpräferierte Partei nicht in den Landtag einzieht, damit die Stimme im Fall des Misserfolgs nicht „verloren“ ist. Hierdurch wäre das Wahlrecht näher an der Verfassung, da der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit und Freiheit der Parteien besser entsprochen wird und sich mithilfe der geltenden Sperrklausel und aus den Alternativstimmen ablesen ließe, welche Koalitionskonstellationen dem Wählerwillen entsprechen. Durch die Erweiterung des bestehenden Systems um die Alternativstimme wird weder 5%-Hürde auf Landes-, die Mehrheitswahl auf Kommunalebene umgangen. Denn alle Parteien, welche diese Hürden nicht überwunden haben, werden auch weiterhin von der Mandatsverteilung ausgenommen. Um zu verdeutlichen, in welchem Umfang einer Partei mit der Erstpräferenz Unterstützung zuteil wurde, soll das amtliche Wahlergebnis weiterhin die Verteilung der Parteistimmen, die sich vor Anwendung der Alternativstimmen ergab, enthalten. Insbesondere soll das Wahlergebnis auch die Stimmverteilung der Parteien enthalten, die an der Sperrklausel gescheitert sind. Um Transparenz hinsichtlich der Stimmverteilung, auf der die Vergabe der Mandate der Parteien beruht, sicherzustellen, soll die Verteilung der Parteistimmen nach Anwendung der Alternativstimmen ebenfalls Bestandteil des Wahlergebnisses sein. -6- Drucksache 15/676 Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 Änderung des Landtagswahlgesetzes (LWG) Zu Nummer 1: Der neu gefasste § 10 Absatz 1 regelt, dass der Wähler nunmehr eine Haupt- und eine Alternativstimme hat. Durch den neu eingefügten § 10 Absatz 2 wird die Hauptstimme definiert. Mit der Hauptstimme hat der Wähler die Möglichkeit, für die Partei oder Wählergemeinschaft zu stimmen, die vorrangig seinen politischen Vorstellungen entspricht und der daher seine Stimme als Erstpräferenz zuteil werden soll. Der neu eingefügte § 10 Absatz 3 definiert die Alternativstimme. Die Alternativstimme bezeichnet hierbei die Stimme, die dann zum Tragen kommen, wenn der Wähler mit seiner Hauptstimme für eine Partei gestimmt hat, die an der 5%-Hürde scheitert. Die Wählerstimme soll in diesen Fällen nicht endgültig verloren sein. Vielmehr soll dann auf die im Wahlzettel mit der Alternativstimme angegebene Zweitpräferenz abgestellt werden. Diese Stimmen kommen dann der Partei zugute, die der Wähler mit seiner Alternativstimme angegeben hat. Zu Nummer 2: Der Gesetzgeber ist gehalten, im Rahmen der Ausgestaltung des Wahlrechts ein Modell zu wählen, welches es dem Bürger ermöglicht, seine politischen Präferenzen bei der Wahl bestmöglich zum Ausdruck zu bringen. Dieses Ziel wird durch die Einführung eines in diesem Gesetzentwurf näher umschriebenen „Alternativstimmen-Systems“ umgesetzt. Bei diesem Wahlsystem können zum einen insbesondere die Wähler kleinerer politischer Parteien und Wählergemeinschaften ihre Stimme ihrer ersten Präferenz nach abzugeben, hierdurch mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Einflussmöglichkeit auf die Wahl einbüßen zu müssen, da ihnen durch ihre Alternativstimme immer noch die Möglichkeit verbleibt, ihre Zweitpräferenz weiterhin zum Ausdruck zu bringen. Zu Nummer 3: Die Anpassung des § 34 stellt eine Folgeregelung zur Einführung der Alternativstimme dar. Zur Feststellung des Wahlergebnisses ist es nunmehr notwendig, sowohl die Haupt- als auch die Alternativstimmen nach Beendigung der Wahlhandlung festzustellen. Zu Nummer 4: a) Der neu eingefügte § 38 Absatz 2 regelt die Sitzverteilung, die erst endgültig nach Auszählung von Haupt- und Alternativstimme ermittelt werden kann. Hierdurch wird festgelegt, welches Verfahren durchzuführen ist, bevor das amtliche Endergebnis feststeht. Hierzu wird geregelt, dass für den Fall, dass eine Partei nach Auszählung der Hauptstimmen an der 5%-Sperrklausel gescheitert ist, die Zweitstimmen ausgewertet und an die darin benannten Parteien und Wählergemeinschaften verteilt werden. b) Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 a). -7- Drucksache 15/676 Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - c) Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 a). d) Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 a). Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) Der neu gefasste § 1 Abs.1 Wahlkampfkostenerstattungsgesetz legt fest, dass für Wahlkampfkostenerstattung die Anzahl der erhaltenen Hauptstimmen der Partei oder Wählergemeinschaft maßgeblich ist. Der Bundesgesetzgeber hat in § 18 Abs. 4 PartG verfassungsrechtliche Vorgaben festgelegt, durch welche Parteien und Wählergemeinschaften im Rahmen einer staatlichen Wahlkampfkostenerstattung auch dann finanziell unterstützt werden, wenn deren Wahlergebnis deutlich unter den Sperrklauseln der jeweiligen Wahlgesetze liegen und sie lediglich das niedrigere Mindeststimmquorum erreicht haben. Insofern erscheint es auch gerechtfertigt, die mit der Hauptstimme zum Ausdruck gebrachte Erstpräferenz des Wählers als maßgebendes Kriterium für die Höhe der Wahlkampfkostenerstattung zu bestimmen. Dem Grundsatz der Chancengleichheit wird durch diese Regelung genüge getan. Die Hauptstimme und die damit zum Ausdruck kommende Erstpräferenz als Maßstab ist geeignet, da sich hierdurch die finanzielle Unterstützung einer Partei oder Wählergemeinschaft am Willen des Wählers und dessen politischer Präferenz orientiert. Zu Artikel 3 Änderung des Kommunalwahlgesetzes (KWG) zu Nummer 1: a) Der neue § 72 Absatz 2 Satz 3 KWG regelt den Fall, dass keine Bewerberin und kein Bewerber nach Auszählung der auf diese entfallenden Hauptstimmen eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der gültigen abgegeben Stimmen erhalten hat. In diesem Fall stellt der jeweils zuständige Wahlausschuss die Bewerberinnen und Bewerber fest, auf welche die meisten Hauptstimmen entfallen sind. b) § 72 Absatz 3 KWG setzt fest, welche beiden Wahlvorschläge an einer Verteilung der Alternativstimmen teilnehmen. Im Falle der Stimmgleichheit mehrerer Wahlvorschläge mit den zweitmeisten Hauptstimmen soll das Los entscheiden, welche dieser Wahlvorschläge an der Verteilung der Alternativstimmen teilnehmen. Zu Nummer 2: Bei den durch Nummer 2 vorgenommen Änderungen handelt es sich um Folgeregelungen, die durch die Einführung des Alternativstimmen-Systems notwendig sind. Zu Nummer 3: In Nummer 3 wird durch den neuen § 77a der Begriff der Hauptstimme legaldefiniert. -8- Drucksache 15/676 Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zu Nummer 4: In dem neu gefassten § 77b wird in Absatz 1 zunächst der Begriff der Alternativstimme definiert. Die Verteilung der Alternativstimmen tritt im Regelfall an die Stelle der zuvor bei dieser Fallkonstellation in jeden Fall durchzuführenden Stichwahl. Die hohe Wahrscheinlichkeit der Vermeidung eines gesonderten Stichwahlganges ist mit mehreren Vorteilen verbunden. So entfallen für die kommunale Gebietskörperschaft, welche die Wahl durchführt die Kosten einer Stichwahl wie Ausgaben für Wahlhelfer, Porto etc. Weiterhin muss der Wähler nicht ein weiteres Mal den Gang zur Wahlurne auf sich nehmen und für Parteien ist der Wahlkampf schon mit einer Wahl beendet und erstreckt sich nicht bis zur Durchführung einer möglichen Stichwahl. Außerdem wird durch die Möglichkeit der Alternativstimme anstelle der Durchführung einer Stichwahl der Wählerwille nicht z.B. dadurch verzerrt, dass viele Anhänger eines vermeintlich sicheren Wahlsiegers dem Stichwahlgang fern bleiben oder Briefwähler auf Grund der kurzen Fristen von der Teilnahme am zweiten Wahlgang faktisch ausgeschlossen sind. Da an einer Stichwahl im Allgemeinen deutlich weniger Wähler teilnehmen, als am ersten Wahlgang, würde die Einführung einer Alternativstimme zugleich durch die Addition der Alternativstimmen zu den Hauptstimmen zu einem Zugewinn an demokratischer Legitimation des endgültig gewählten Wahlvorschlag führen. Die Absätze 2 bis 8 regeln sodann die Verteilung der gültig abgegebenen Alternativstimmen auf die beiden Wahlvorschläge, auf welche die meisten Hauptstimmen entfallen sind. Zu Artikel 4 Inkrafttreten Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten. -9-