Drucksache 15/676 - Landtag des Saarlandes

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LANDTAG DES SAARLANDES
15. Wahlperiode
Drucksache 15/676
14.11.2013
GESETZENTWURF
der PIRATEN-Landtagsfraktion
betr.:
Gesetz zur Einführung der Alternativstimme bei Landtags- und Kommunalwahlen
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes (LWG)
Das Landtagswahlgesetz (LWG) vom 19. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 94), wird wie folgt geändert:
1.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Jede oder jeder Wahlberechtigte hat eine Hauptstimme und eine Alternativstimme.“
b)
Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
„Durch die Hauptstimme kann der Wähler eine Stimme für seinen erstpräferierten Wahlvorschlag abgeben. Diese ist für die Sitzverteilung im Parlament
und für das Überschreiten der Sperrklausel von fünf vom Hundert der im
Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend.“
c)
Nach dem neuen § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
„Durch die Alternativstimme kann der Wähler eine zweite Stimme für einen
weiteren Wahlvorschlag abgeben, die dann ihre rechtliche Wirkung entfaltet,
wenn die Hauptstimme des Wählers auf einen Wahlvorschlag entfällt, der
nicht mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat.“
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Ausgegeben: 14.11.2013
Drucksache 15/676
2.
Landtag des Saarlandes
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
g)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
h)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
- 15. Wahlperiode -
§ 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimmen in der Weise ab, dass
sie oder er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
eindeutig kenntlich macht, welchem Kreis- und Landeswahlvorschlag ihre oder
seine Hauptstimme gelten soll und welchem ihre oder seine Alternativstimme gelten soll, wenn der mit der Hauptstimme gewählte Wahlvorschlag nicht mindestens
fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat.“
3.
§ 34 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
a)
§ 34 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende neue Fassung:
„wie viele gültige Hauptstimmen auf den Wahlvorschlag entfallen sind.“
b)
§ 34 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„wie viele gültige Alternativstimmen auf den Wahlvorschlag entfallen sind.“
4.
§ 38 wird wie folgt neu gefasst:
a)
Nach § 38 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
„Hat eine Partei im jeweiligen Wahlgebiet weniger als die zur Überwindung
der Sperrklausel nach Absatz 1 notwendigen Hauptstimmen erhalten, werden
alle für diese Partei abgegebenen Stimmen gestrichen und jeweils an die Partei übertragen, die die Wähler dieser Partei als Alternativstimme angegeben
haben. Hat ein Wähler keine Alternativstimme abgegeben, verfällt die Hauptstimme, die dieser für die gestrichene Partei abgegeben hat. Hat der Wähler
auch seine Alternativstimme für einen Wahlvorschlag abgegeben, der nicht
mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen
Hauptstimmen erhalten hat, wird diese Alternativstimme nicht berücksichtigt.
Die Zahl der für die Parteien abgegebenen gültigen Stimmen nach Absatz 1
ist sodann neu zu ermitteln. Im amtlichen Wahlergebnis wird sowohl die
Stimmverteilung vor als auch nach Auszählung der Ersatzstimme angegeben.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
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Drucksache 15/676
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- 15. Wahlperiode -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Erstattung
der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen
(Wahlkampfkostenerstattungsgesetz)
Das Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. 1999, S. 958), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl.
S. 2158) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Für die Gewährung von staatlichen Mitteln an Parteien bei Landtagswahlen sind die
erzielten Hauptstimmen maßgeblich. Darüber hinaus richtet sich die Gewährung der
staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz in der jeweils geltend Fassung.“
Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes (KWG)
Das Kommunalwahlgesetz (KWG) vom 13. Dezember 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855) wird wie folgt geändert:
1.
§ 72 KWG wird wie folgt geändert:
a)
§ 72 Absatz 2 Satz 3 KWG erhält folgende neue Fassung:
„Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so stellt der
Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlausschuss die Bewerberin
oder den Bewerber, die/der die meisten Hauptstimmen und die Bewerberin
oder den Bewerber, die/der die zweitmeisten Hauptstimmen erhalten hat,
fest.“
b)
Nach § 72 Absatz 2 KWG wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit den meisten Hauptstimmen findet die Aufteilung der auf den jeweiligen Bewerber oder die jeweilige Bewerberin entfallenden Alternativstimmen statt. Bei gleicher Hauptstimmenzahl mehrerer Wahlvorschläge mit den zweitmeisten Stimmen entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Teilnahme an der Verteilung der auf diesen Wahlvorschlag entfallenden Alternativstimmen.“
2.
§ 77 KWG wird wie folgt geändert:
a)
In § 77 Absatz 2 Satz 1 KWG werden die Worte „eine Stimme“ durch die Worte „eine Hauptstimme und neben dieser eine Alternativstimme“ ersetzt.
b)
In § 77 Absatz 2 Satz 2 KWG wird das Wort „Stimme“ durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.
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3.
Landtag des Saarlandes
- 15. Wahlperiode -
Nach § 77 KWG wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a
Hauptstimme
Mit der Hauptstimme kann der Wähler eine Stimme für seinen erstpräferierten
Wahlvorschlag abgeben. Diese ist für die nach § 72 Abs. 2 Satz 2 notwendige
Mehrheit gültigen Stimmen maßgebend.“
4.
Nach § 77a KWG wird folgender § 77b KWG neu eingefügt:
„§ 77b
Alternativstimme
(1) Mit der Alternativstimme macht die Wählerin oder der Wähler durch ein auf
dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll, wenn der mit der
Hauptstimme gewählte Wahlvorschlag nicht mindestens fünfzig vom Hundert der
im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.“
(2) Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber mindestens fünfzig vom Hundert
der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Hauptstimmen, so wird für alle Wählerinnen oder Wähler, welche mit der Hauptstimme nicht eine Bewerberin oder einen Bewerber mit den beiden meisten Hauptstimmen gewählt haben, die Alternativstimme gezählt. Hierbei sind lediglich die Alternativstimmen maßgeblich, welche
auf die Bewerberin oder den Bewerber mit den meisten Stimmen und die Bewerberin oder den Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen entfallen. Wenn nach
Verteilung der Alternativstimmen noch immer keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als fünfzig vom Hundert der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint, wird die Stichwahl durchgeführt.
(3) Stimmen, die weder mit der Hauptstimme, noch mit der Alternativstimme auf
einen der beiden Bewerber mit den meisten Hauptstimmen entfallen, werden nicht
weiter berücksichtigt.
(4) Ist eine gültige Hauptstimme, aber keine Alternativstimme an eine Bewerberin
oder einen Bewerber vergeben, so gilt diese/dieser als mit der Hauptstimme gewählt.
(5) Sind mehrere Hauptstimmen vergeben, so ist der gesamte Stimmzettel ungültig. Sind neben einer gültigen Hauptstimme mehrere Alternativstimmen vergeben,
so gelten die Alternativstimmen als nicht vergeben und der Wahlvorschlag gilt als
mit der Hauptstimme gewählt.
(6) Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach Verteilung der Alternativstimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von
der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Die
Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.
(7) § 78 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
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- 15. Wahlperiode -
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und
der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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B e g r ü n d u n g:
A. Allgemeines
Durch die Einführung der Alternativstimme soll die Wahlrechtsgleichheit und somit
auch der Parteienwettkampf erhöht und gerechter gestaltet werden. Die Möglichkeit
kleinerer Parteien, ihr Wählerpotenzial voll auszuschöpfen, wird hierdurch verbessert.
Zugleich bleibt die Sperrklausel erhalten, die eine Zersplitterung des Parlaments verhindern soll.
Die Alternativstimme ermöglicht es dem Wähler, eine zweite Stimme für einen weiteren Wahlvorschlag abzugeben, die erst dann zum Tragen kommt, wenn der vom Wähler abgegebenen Erststimme der Erfolg versagt bleibt, weil sein erstpräferierter Wahlvorschlag wegen zu geringer Stimmenzahl an der Sperrklausel gescheitert ist bzw. bei
Kommunalwahlen nicht die nötige Stimmenmehrheit von mehr als fünfzig vom Hundert
der gültig abgegebenen Stimmen erreicht hat. Das System der Ersatzstimme stellt
einen Kompromiss zwischen den beiden Forderungen nach der Ermöglichung regierungsfähiger Mehrheiten und Repräsentation verschiedener politischer Richtungen.
Die Durchführbarkeit dieses Modells ist gegeben, trotz eines mit dieser Regelung verbundenen Mehraufwands bei der Stimmenauszählung, der allerdings vertretbar ist.
Denn diese auf den ersten Blick gegebenen Nachteile werden dadurch ausgeglichen,
dass ein erheblicher Zugewinn an Wahlrechtsgleichheit, eine Stärkung des Parteienwettbewerbs und damit verbunden ein Mehr an Demokratie erreicht wird.
Das Alternativstimmen-Wahlverfahren ermöglicht insbesondere dem Wähler kleinerer
politischer Parteien und Wählergemeinschaften, seine Stimme nach seiner ersten
Präferenz zu vergeben, ohne sich hierdurch gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit
einer weiteren Einflussmöglichkeit auf die Wahl zu begeben, da der Zweitpräferenz
des Wählers immer noch durch seine Alternativstimme Ausdruck verliehen werden
kann. Der Wähler kann festlegen, wem er seine Stimme geben würde, wenn seine
erstpräferierte Partei nicht in den Landtag einzieht, damit die Stimme im Fall des Misserfolgs nicht „verloren“ ist. Hierdurch wäre das Wahlrecht näher an der Verfassung, da
der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit und Freiheit der Parteien besser entsprochen wird und sich mithilfe der geltenden Sperrklausel und aus den Alternativstimmen ablesen ließe, welche Koalitionskonstellationen dem Wählerwillen entsprechen.
Durch die Erweiterung des bestehenden Systems um die Alternativstimme wird weder
5%-Hürde auf Landes-, die Mehrheitswahl auf Kommunalebene umgangen. Denn alle
Parteien, welche diese Hürden nicht überwunden haben, werden auch weiterhin von
der Mandatsverteilung ausgenommen.
Um zu verdeutlichen, in welchem Umfang einer Partei mit der Erstpräferenz Unterstützung zuteil wurde, soll das amtliche Wahlergebnis weiterhin die Verteilung der Parteistimmen, die sich vor Anwendung der Alternativstimmen ergab, enthalten. Insbesondere soll das Wahlergebnis auch die Stimmverteilung der Parteien enthalten, die an der
Sperrklausel gescheitert sind. Um Transparenz hinsichtlich der Stimmverteilung, auf
der die Vergabe der Mandate der Parteien beruht, sicherzustellen, soll die Verteilung
der Parteistimmen nach Anwendung der Alternativstimmen ebenfalls Bestandteil des
Wahlergebnisses sein.
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Landtag des Saarlandes
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B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes (LWG)
Zu Nummer 1:
Der neu gefasste § 10 Absatz 1 regelt, dass der Wähler nunmehr eine Haupt- und eine
Alternativstimme hat.
Durch den neu eingefügten § 10 Absatz 2 wird die Hauptstimme definiert. Mit der
Hauptstimme hat der Wähler die Möglichkeit, für die Partei oder Wählergemeinschaft
zu stimmen, die vorrangig seinen politischen Vorstellungen entspricht und der daher
seine Stimme als Erstpräferenz zuteil werden soll.
Der neu eingefügte § 10 Absatz 3 definiert die Alternativstimme. Die Alternativstimme
bezeichnet hierbei die Stimme, die dann zum Tragen kommen, wenn der Wähler mit
seiner Hauptstimme für eine Partei gestimmt hat, die an der 5%-Hürde scheitert. Die
Wählerstimme soll in diesen Fällen nicht endgültig verloren sein. Vielmehr soll dann
auf die im Wahlzettel mit der Alternativstimme angegebene Zweitpräferenz abgestellt
werden. Diese Stimmen kommen dann der Partei zugute, die der Wähler mit seiner
Alternativstimme angegeben hat.
Zu Nummer 2:
Der Gesetzgeber ist gehalten, im Rahmen der Ausgestaltung des Wahlrechts ein Modell zu wählen, welches es dem Bürger ermöglicht, seine politischen Präferenzen bei
der Wahl bestmöglich zum Ausdruck zu bringen.
Dieses Ziel wird durch die Einführung eines in diesem Gesetzentwurf näher umschriebenen „Alternativstimmen-Systems“ umgesetzt. Bei diesem Wahlsystem können zum
einen insbesondere die Wähler kleinerer politischer Parteien und Wählergemeinschaften ihre Stimme ihrer ersten Präferenz nach abzugeben, hierdurch mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Einflussmöglichkeit auf die Wahl einbüßen zu müssen, da ihnen
durch ihre Alternativstimme immer noch die Möglichkeit verbleibt, ihre Zweitpräferenz
weiterhin zum Ausdruck zu bringen.
Zu Nummer 3:
Die Anpassung des § 34 stellt eine Folgeregelung zur Einführung der Alternativstimme
dar. Zur Feststellung des Wahlergebnisses ist es nunmehr notwendig, sowohl die
Haupt- als auch die Alternativstimmen nach Beendigung der Wahlhandlung festzustellen.
Zu Nummer 4:
a)
Der neu eingefügte § 38 Absatz 2 regelt die Sitzverteilung, die erst endgültig nach
Auszählung von Haupt- und Alternativstimme ermittelt werden kann. Hierdurch
wird festgelegt, welches Verfahren durchzuführen ist, bevor das amtliche Endergebnis feststeht. Hierzu wird geregelt, dass für den Fall, dass eine Partei nach
Auszählung der Hauptstimmen an der 5%-Sperrklausel gescheitert ist, die Zweitstimmen ausgewertet und an die darin benannten Parteien und Wählergemeinschaften verteilt werden.
b)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 a).
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c)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 a).
d)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4 a).
Zu Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz)
Der neu gefasste § 1 Abs.1 Wahlkampfkostenerstattungsgesetz legt fest, dass für
Wahlkampfkostenerstattung die Anzahl der erhaltenen Hauptstimmen der Partei oder
Wählergemeinschaft maßgeblich ist.
Der Bundesgesetzgeber hat in § 18 Abs. 4 PartG verfassungsrechtliche Vorgaben
festgelegt, durch welche Parteien und Wählergemeinschaften im Rahmen einer staatlichen Wahlkampfkostenerstattung auch dann finanziell unterstützt werden, wenn deren Wahlergebnis deutlich unter den Sperrklauseln der jeweiligen Wahlgesetze liegen
und sie lediglich das niedrigere Mindeststimmquorum erreicht haben.
Insofern erscheint es auch gerechtfertigt, die mit der Hauptstimme zum Ausdruck gebrachte Erstpräferenz des Wählers als maßgebendes Kriterium für die Höhe der
Wahlkampfkostenerstattung zu bestimmen. Dem Grundsatz der Chancengleichheit
wird durch diese Regelung genüge getan. Die Hauptstimme und die damit zum Ausdruck kommende Erstpräferenz als Maßstab ist geeignet, da sich hierdurch die finanzielle Unterstützung einer Partei oder Wählergemeinschaft am Willen des Wählers und
dessen politischer Präferenz orientiert.
Zu Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes (KWG)
zu Nummer 1:
a)
Der neue § 72 Absatz 2 Satz 3 KWG regelt den Fall, dass keine Bewerberin und
kein Bewerber nach Auszählung der auf diese entfallenden Hauptstimmen eine
Mehrheit von mehr als der Hälfte der gültigen abgegeben Stimmen erhalten hat. In
diesem Fall stellt der jeweils zuständige Wahlausschuss die Bewerberinnen und
Bewerber fest, auf welche die meisten Hauptstimmen entfallen sind.
b)
§ 72 Absatz 3 KWG setzt fest, welche beiden Wahlvorschläge an einer Verteilung
der Alternativstimmen teilnehmen. Im Falle der Stimmgleichheit mehrerer Wahlvorschläge mit den zweitmeisten Hauptstimmen soll das Los entscheiden, welche
dieser Wahlvorschläge an der Verteilung der Alternativstimmen teilnehmen.
Zu Nummer 2:
Bei den durch Nummer 2 vorgenommen Änderungen handelt es sich um Folgeregelungen, die durch die Einführung des Alternativstimmen-Systems notwendig sind.
Zu Nummer 3:
In Nummer 3 wird durch den neuen § 77a der Begriff der Hauptstimme legaldefiniert.
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Zu Nummer 4:
In dem neu gefassten § 77b wird in Absatz 1 zunächst der Begriff der Alternativstimme
definiert. Die Verteilung der Alternativstimmen tritt im Regelfall an die Stelle der zuvor
bei dieser Fallkonstellation in jeden Fall durchzuführenden Stichwahl. Die hohe Wahrscheinlichkeit der Vermeidung eines gesonderten Stichwahlganges ist mit mehreren
Vorteilen verbunden. So entfallen für die kommunale Gebietskörperschaft, welche die
Wahl durchführt die Kosten einer Stichwahl wie Ausgaben für Wahlhelfer, Porto etc.
Weiterhin muss der Wähler nicht ein weiteres Mal den Gang zur Wahlurne auf sich
nehmen und für Parteien ist der Wahlkampf schon mit einer Wahl beendet und erstreckt sich nicht bis zur Durchführung einer möglichen Stichwahl. Außerdem wird
durch die Möglichkeit der Alternativstimme anstelle der Durchführung einer Stichwahl
der Wählerwille nicht z.B. dadurch verzerrt, dass viele Anhänger eines vermeintlich
sicheren Wahlsiegers dem Stichwahlgang fern bleiben oder Briefwähler auf Grund der
kurzen Fristen von der Teilnahme am zweiten Wahlgang faktisch ausgeschlossen
sind. Da an einer Stichwahl im Allgemeinen deutlich weniger Wähler teilnehmen, als
am ersten Wahlgang, würde die Einführung einer Alternativstimme zugleich durch die
Addition der Alternativstimmen zu den Hauptstimmen zu einem Zugewinn an demokratischer Legitimation des endgültig gewählten Wahlvorschlag führen.
Die Absätze 2 bis 8 regeln sodann die Verteilung der gültig abgegebenen Alternativstimmen auf die beiden Wahlvorschläge, auf welche die meisten Hauptstimmen entfallen sind.
Zu Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.
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