Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Anspruchsgrundlage:
§ 33 SGB V
Anspruchsberechtigte:
Kranke und behinderte Personen
Voraussetzung: Ärztliche Verordnung.
Die Hilfsmittelverordnung des Arztes sollte immer die Diagnose, die zur Verordnung führte,
beinhalten.
Maßnahmen:
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
Nicht z. Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
Maßgeblich ist das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen.
Häufig eingesetzte Hilfsmittel in der Wohnungsanpassung:
•
diverse Stützgriffe, -klappbügel
• Badehilfen (Badewannenlift, Duschbrett, Duschdrehsitz)
• WC-Erhöhung, Nachtstuhl
• Gehhilfen
Höhe der Leistung:
Festbetrag oder vertraglich vereinbarter Preis; eine Aufzahlung bei teureren Hilfsmitteln ist
möglich. Pauschale oder Miete auch möglich.
Zuzahlung des/r Versicherten 10%, mind. 5 € bzw. max. 10 €,
begrenzt auf die Kosten des Mittels; incl. Zubehör, Auslieferung, Erprobung.
Antrag an:
Hilfsmittelverordnung entweder an die zuständige Krankenkasse,
oder an ein
Sanitätshaus bzw. Reha-Händler
(Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Vereins „Stadtteilarbeit e.V.“
Milbertshofen)
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