Die Wahlsysteme der Bundesrepublik Deutschland

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"Andre Gastreich" <[email protected]>
Die Wahlsysteme der
Bundesrepublik
Deutschland
Ein Referat von
Andre Gastreich
Berufskolleg Technik
GO_6
Grundkurs Politik-Geschichte
Inhaltsverzeichnis
GRUNDLAGE DES WAHLSYSTEMS .............................................................................................................. 3
VORRAUSSETZUNGEN .......................................................................................................................................... 3
DIE WAHLEN ZUM DEUTSCHEN BUNDESTAG ......................................................................................... 4
DIE UNTERSCHIEDLICHEN WAHLVERFAHREN ..................................................................................... 5
DAS WAHLVERFAHREN NACH D’HONDT ............................................................................................................. 5
DAS WAHLVERFAHREN NACH HARE-NIEMEYER ................................................................................................. 7
DIE SYSTEME IM VERGLEICH ............................................................................................................................ 10
EINIGE BEGRIFFE ........................................................................................................................................... 11
INDEX .................................................................................................................................................................. 16
QUELLENANGABEN........................................................................................................................................ 17
Die Wahlsysteme der BRD
Grundlage des Wahlsystems
Als Grundlage des Wahlsystems gelten die §1 Abs. 1 Satz 2 sowie §§4,5 und 7 des
Bundeswahlgesetzes. Es regelt die Einzelheiten der Berechnung der Sitzverteilung,
vor allem die Frage, nach welchen Grundsätzen die Sitze nach dem Ergebnis der
Zweitstimmenwahl (§4) auf die einzelnen Landeslisten der Parteien zu verteilen und
von dort den einzelnen Bewerbern zuzuweisen sind. Die in Abs. 1 näher geregelte
Verhältnisverteilung der Gesamtheit aller Bundestagssitze ist eine rein rechnerische.
Sie führt in Verbindung mit dem Sitzabzug des Abs. 4 Satz 1 zum realen Ergebnis
der Landeslistenwahl.
Die Landeslistenwahl ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl als
„Verhältnisausgleichswahl“ gestaltet. Sie ergänzt die in den Wahlkreisen mit der
Erststimme bewirkten Wahlergebnisse zu einer das Ganze umfassenden
Verhältniswahl. Die Eigenart des Wahlsystems liegt also darin, dass trotz des
Mehrheitswahlprinzips bei der Wahl in den Wahlkreisen das Gesamtwahlergebnis
dennoch grundsätzlich dem Verhältnis der abgegebenen gültigen (Zweit)Stimmen
entspricht. Das eigentliche Stimmengewicht liegt demnach nicht in der Erststimme,
sondern in der Zweitstimme. In der Regel werden die Sitze nach der Zahl der
Zweitstimmen verteilt. Die für eine Partei abgegebenen Erststimmen tragen innerhalb
der der Partei zugefallenen Sitze zum konkreten personellen Wahlergebnis bei. Es ist
mithin nicht ein Element der Mehrheitswahl, sondern ein Element der Personenwahl,
das neben die Verhältniswahl tritt. Zur Gewährleistung der Erfolgsgleichwertigkeit der
Stimmen bei der Sitzverteilung hat der Bundesgesetzgeber im 7. Gesetz zur
Änderung des BWG das Hare/Niemeyersche Berechnungsverfahren eingeführt.
Vorraussetzungen
•
•
•
•
•
•
Die Abgeordneten des Bundestages werden nach Kreiswahlvorschlägen in den
Wahlkreisen
(Wahlkreismandate)
und
nach
Landeswahlvorschlägen
(Landeslisten) der Parteien gewählt
Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem
Land nur eine Landesliste einreichen
Landeslisten können nur von politischen Parteien eingereicht werden
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines
Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste
Im Wahlkreis wird derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen
bekommt
Mehrere Landeslisten derselben Partei gelten Kraft Gesetzes als miteinander
verbunden, mit der Folge, dass sie bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den
übrigen Listen als eine Liste gelten
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Die Wahlen zum Deutschen Bundestag
So wird der Deutsche Bundestag gewählt
- gewählt werden 656 Abgeordnete (Ausnahmen möglich)
- Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim
- 328 Abgeordnete werden durch Kreiswahlvorschläge in den Wahlkreisen gewählt, der Rest nach
Landesvorschlägen
- Wähler hat 2 Stimmen (1. für Wahlkreisabgeordneten, 2. für Landesliste)
- Parteien brauchen 5% der Wählerstimmen bzw. in drei Wahlkreisen einen Sitz um berücksichtigt
zu werden (siehe unten)
- Wählen dürfen alle Deutschen über 18 mit Wohnsitz in Deutschland seit mindestens 3 Monaten,
und denen nicht das Wahlrecht entzogen wurde
- Wählbar sind Personen über 18, die seit mindestens einem Jahr deutsch sind
- Wahltag wird vom Bundespräsidenten festgelegt: muß Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein
Das Verhältniswahlrecht (Listenwahl)
-
aufgerufen sind BürgerInnen eines bestimmten Gebietes
keine Unterteilung in Wahlkreise
Parteien stellen vorher Kandidatenlisten auf
Bürger haben eine Stimme
Parteien entsenden Abgeordnete entsprechend ihres Stimmenanteils und ihrer Liste in die
Volksvertretung
Mehrheitswahlrecht (Persönlichkeitswahl)
-
Aufteilung in Wahlkreise
Aufstellung von Kandidaten (auch von Parteien Unabhängige)
Wähler haben eine Stimme und wählen Person direkt
Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt (Unterscheidung zw. absoluter, relativer und
qualifizierter Mehrheit)
Fünf-Prozent-Klausel
- Verhältniswahlrecht würde eine Vielzahl von Parteien ermöglichen
- Mehrheitsfindung auf diese Weise schwierig
- zur Erleichterung der Arbeit der Parlamente dürfen nur noch die Parteien mit Abgeordneten
vertreten sein, die mindestens 5% der Zweitstimmen oder drei Direktmandate errungen haben
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Die unterschiedlichen Wahlverfahren
Das Wahlverfahren nach d’Hondt
Das Verfahren nach d’Hondt ist das bekannteste und wohl auch das am weitesten
verbreitete der drei Verfahren, die in Deutschland üblich sind. Es wurde 1882 im
belgischen Gent von Victor d’Hondt entwickelt. Bereits 90 Jahre früher hatte Thomas
Jefferson dasselbe Verfahren zur Verteilung der Sitze des Repräsentantenhauses
der Vereinigten Staaten vorgeschlagen, weshalb dieses Verfahren in der englischen
Literatur unter dem Namen "Jefferson Method" bekannt ist.
Bei diesem Verfahren werden die Stimmen für jede Partei nacheinander durch die
Zahlen 1,2,3 ... dividiert. Auf die so ermittelten Höchstzahlen werden nacheinander
Mandate verteilt, auf die größte Höchstzahl das erste Mandat, auf die zweitgrößte
Höchstzahl das zweite Mandat u. s. w., bis alle Mandate vergeben sind.
Auf der folgenden Seite sei ein Rechenbeispiel für dieses Verfahren dargestellt
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Das d'Hondtsche Auszählungsverfahren
Zu vergebende Sitze: 21
Zweitstimmenzahlen der Parteien:
A
Teiler
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
A = 10.000
B = 8.000
C = 4.000
D = 3.000
B
C
Höchstzahl Sitz Nr. Höchstzahl Sitz Nr. Höchstzahl
10000
5000
3333,33
2500
2000
1666,66
1428,57
1250
1111,11
1000
1
3
6
9
12
13
16
19
21
8000
4000
2666,66
2000
1600
1333,33
1142,85
1000
2
5
8
11
14
18
20
4000
2000
1333,33
1000
D
Sitz Nr.
4
10
17
Höchstzahl
3000
1500
1000
Sitz Nr.
7
15
Die Sitze für die einzelnen Parteien werden in der Reihenfolge nach der
Größe der sich aus der Teilung durch 1,2,3 usw. ergebenden
Höchstzahlen verteilt. So erhält z. B. die Partei A den 1., 3., 6., 9., 12.,
13., 6., 19. Und 21. Sitz (entsprechend der Zahlen in der Spalte neben
den Höchstzahlen). Höchstzahl für den 21. Sitz ist in diesem Fall die
Zahl 1111,11 !
Nach d'Hondt ergeben sich folgende Sitzverteilungen
Partei A = 9 Sitze (1,3,6,9,12,13,16,19,21)
Partei B = 7 Sitze (2,5,8,11,14,18,20)
Partei C = 3 Sitze (4,10,17)
Partei D = 2 Sitze (7,15)
Insgesamt = 21 Sitze
Das d'Hondtsche Verfahren bevorzugt die großen Parteien. Mit dem 7.
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Mai 1985 wurde
das d'Hondtsche Auszählverfahren durch das Berechnungsverfahren
nach Hare/Niemeyer ersetzt
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Das Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer
Das Hare-Niemeyersche Verfahren, das in der englischen Literatur unter "Hamilton
method" bekannt ist, ist wohl das naheliegendste der drei Verfahren die hier
besprochen werden.
Hierbei werden die Stimmen einer einzelnen Partei durch die Gesamtzahl der
Stimmen dividiert und dann mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate
multipliziert. Jede Partei erhält nun den ganzzahligen Teil ihres so erhaltenen
Wertes. Die Mandate, die nun noch nicht vergeben sind, werden an die Parteien
verteilt, deren Nachkommawerte am größten sind.
Auf den folgenden Seiten seien Rechenbeispiele für dieses Verfahren dargestellt
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Das System Hare
Das Auszählungsverfahren nach Hare basiert auf folgendem Rechenvorgang:
Gesamtzahl der Zweitstimmen aller an der Verteilung teilnehmenden Parteien,
dividiert durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze ergibt die Wahlzahl (oder
Wahlquotient). Jede Partei erhält so viele Sitze, wie die Wahlzahl in ihrer
Zweitstimmenzahl enthalten ist. Die danach noch verbleibenden Sitze werden den
Parteien mit den größten Teilungsresten zugewiesen.
Beispiel
Zweitstimmen der Parteien
A = 10000
B = 8000
C = 4000
D = 3000
Insgesamt 25000
Die Wahlzahl beträgt 25000 : 21 = 1190,47. Durch diese Wahlzahl wird die Zahl der
Stimmen jeder Partei geteilt.
Partei A
10000 : 1190,47
= 8,40 = 8
Partei B
8000 : 1190,47
= 6,72 = 6
Partei C
4000 : 1190,47
= 3,36 = 3
Partei D
3000 : 1190,47
= 2,52 = 2
+1
+1
Aus der Berechnung ergeben sich für alle Parteien eine Gesamtsitzzahl von 19
Sitzen. Es sind also noch zwei Sitze zu vergeben. Diese werden nun in der
Reihenfolge der errechneten Reste (von groß nach klein) vergeben. Die beiden
größten Reste sind hier im Beispiel 0,72 bei Partei B und 0,52 bei Partei D.
Demnach ergeben sich folgende Sitzverteilungen:
Partei A
Partei B
Partei C
Partei D
8 Sitze
7 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Das System Niemeyer
Das Auszählungsverfahren nach Niemeyer basiert auf folgendem Rechenvorgang:
Gesamtzahl der zu vergebenden Abgeordnetensitze, multipliziert mit der Zahl der
Zweistimmen der einzelnen Parteien, dividiert durch die Gesamtzahl der
Zweitstimmen aller an der Verteilung teilnehmenden Parteien.
Zunächst erhält jede Partei den ganzzahligen Anteil der sich aus dieser Proportion
ergebenden Berechnung. Die übriggebliebenen Reste werden in einem zweiten
Rechenabschnitt an die Parteien in der Reihenfolge nach der Größe ihres Restes
vergeben.
Beispiel
Zweitstimmen der Parteien
A = 10000
B = 8000
C = 4000
D = 3000
Insgesamt 25000
Partei A
10 ∗ 21
10000
∗ 21 =
= 8,40 = 8
25000
25
Partei B
8 ∗ 21
8000
∗ 21 =
= 6,72 = 6
25000
25
Partei C
4 ∗ 21
4000
∗ 21 =
= 3,36 = 3
25
25000
Partei D
3 ∗ 21
3000
∗ 21 =
= 2,52 = 2
25000
25
+1
+1
Aus der Berechnung ergeben sich für alle Parteien eine Gesamtsitzzahl von 19
Sitzen. Es sind also noch zwei Sitze zu vergeben. Diese werden nun in der
Reihenfolge der errechneten Reste (von groß nach klein) vergeben. Die beiden
größten Reste sind hier im Beispiel 0,72 bei Partei B und 0,52 bei Partei D.
Demnach ergeben sich folgende Sitzverteilungen:
Partei A
Partei B
Partei C
Partei D
8 Sitze
7 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Die Systeme im Vergleich
Berechnung nach d'Hondt
Partei D
10%
Partei C
14%
Partei A
43%
Partei B
33%
Berechnung nach Hare-Niemeyer
Partei D
14%
Partei A
39%
Partei C
14%
Partei B
33%
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Einige Begriffe
Bundestag, die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Der Bundestag
ist ein unabhängiges und selbständiges (autonomes) Parlament, dessen Mitglieder
unmittelbar vom Volk gewählt werden. Seine verfassungsrechtliche Grundlage
bilden die Artikel 38 bis 48 des Grundgesetzes.
Der Bundestag wird in der Regel alle vier Jahre in allgemeiner, freier, gleicher und
geheimer Wahl gewählt. Er trat zum ersten Mal 1949 zusammen. Seine derzeit
672 Abgeordneten (13. Wahlperiode, ab 1994, davon 16 Überhangmandate)
werden zur einen Hälfte direkt aus den Wahlkreisen, zur anderen über Landeslisten
der Parteien (Zweitstimmen) ermittelt. Durch diese Art der personalisierten
Verhältniswahl üben die politischen Parteien einen nahezu uneingeschränkten
Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Bundestages aus. Dieser
Einfluss setzt sich in der Arbeitsorganisation des Bundestages fort. Zwar ist der
einzelne Abgeordnete ein Vertreter des ganzen Volkes und – laut Verfassung – nur
seinem Gewissen verantwortlich, doch eine parlamentarische Wirkkraft kommt ihm
nur als Mitglied einer Fraktion zu. Die Fraktionen bilden die Zentren der politischparlamentarischen
Willensbildung.
Die
stärkste
Fraktion
stellt
den
Bundestagspräsidenten. Darüber hinaus entscheidet die Größe der Fraktionen über
die jeweilige Anzahl ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.
Der Bundestag ist mit seinem öffentlich tagenden Plenum in herausragender Weise
der Artikulation auch und gerade politisch strittiger (Grundsatz-)Fragen verpflichtet.
Andererseits kann er die immer komplexer werdende Fülle unterschiedlichster
Aufgaben nur noch arbeitsteilig bewältigen. Nicht jedes Gesetz bedarf der
öffentlichen Diskussion. Folgerichtig wird ein Großteil der parlamentarischen Arbeit
in den (zumeist) nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse erledigt. Das dort im
Vergleich zum Plenum diskretere Arbeiten erleichtert die Kompromissbildung
zwischen Regierung und Opposition, da der Zwang zur öffentlichen
Selbstdarstellung entfällt. Derzeit gibt es 24 ständige Fachausschüsse. Der
Auswärtige Ausschuss, der Verteidigungs- sowie der Petitions-, der Haushalts- und
der Wahlprüfungsausschuss sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Ausschüsse
empfehlen dem Plenum Beschlüsse, denn ohne seine Beschlussfassung kommt
kein Gesetz zustande.
Zu Beginn einer Legislaturperiode wählt der Bundestag den Bundeskanzler, den er
durch ein konstruktives Misstrauensvotum auch wieder stürzen kann; ebenso steht
ihm die Präsidentenanklage zu. Der Bundestag stellt die Hälfte der Mitglieder der
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Bundesversammlung, die den Bundespräsidenten wählt; er wählt die Hälfte der
Bundesverfassungsrichter und hat Einfluss auf die Wahl der Bundesrichter. Der
Bundestag ist das oberste Gesetzgebungsorgan der Bundesrepublik; er
entscheidet über den Bundeshaushalt, kontrolliert über den von ihm berufenen
Wehrbeauftragten die Wehrangelegenheiten, stellt den Verteidigungsfall fest und
ratifiziert völkerrechtliche Verträge. Eine der Hauptaufgaben des Bundestages ist
die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung bzw. der einzelnen
Ministerien, die dem Bundestag für ihre jeweiligen Ressorts verantwortlich sind. Der
Bundestag kann mittels Großer und Kleiner Anfrage, Aktueller Stunde,
Untersuchungsausschüssen und Interpellationsrecht die Tätigkeit der Regierung
untersuchen und kontrollieren.
Ab dem Jahr 2002 soll, nach einem Beschluss der Reformkommission des
Bundestages, die Zahl der Bundestagsmandate voraussichtlich auf 598 verringert
werden und dementsprechend auch die Zahl der Wahlkreise von 328 auf 299.
Legislaturperiode, der Zeitraum, für den ein Parlament als gesetzgebendes Organ
legitimiert ist. Für den Bundestag und für die meisten Landtage sind dies vier, für
den nordrhein-westfälischen Landtag fünf Jahre. Das Ende einer Legislaturperiode
setzt auch der Amtszeit der Regierung sowie aller parlamentarischen Organe ein
Ende (Diskontinuitätsprinzip).
Bundeskanzler, in den Bundesrepubliken Deutschland und Österreich der Leiter
der Bundesregierung.
In Deutschland bestimmt nach dem Grundgesetz (Art. 65) der Bundeskanzler „die
Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung“, und er schlägt dem
Bundespräsidenten die Bundesminister zur Ernennung bzw. Entlassung vor. Die
starke Stellung des Bundeskanzlers im System der parlamentarischen Demokratie
(Kanzlerdemokratie) folgt aus den Erfahrungen der Weimarer Republik und dient
der Stabilität des Regierungssystems insgesamt. Sie ruht auf drei Pfeilern: der
Richtlinienkompetenz, der Sanktionsmacht gegenüber den Ministern und der
Möglichkeit des Parlaments zum konstruktiven Misstrauensvotum. Der
Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit der
Mehrheit der Stimmen für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt und muss
innerhalb von sieben Tagen nach seiner Wahl vom Bundespräsidenten ernannt
werden. Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.
Neben dem Bundeskanzleramt unterstehen ihm direkt das Bundespresseamt und
der Bundesnachrichtendienst. Im Verteidigungsfall übernimmt der Bundeskanzler
das Oberkommando über die Streitkräfte.
Bisherige Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland: Konrad Adenauer,
Ludwig Erhard, Kurt Georg Kiesinger, Willy Brandt, Helmut Schmidt, Helmut Kohl.
In Österreich wird der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ernannt. Anders als
der deutsche Bundeskanzler hat er keine Richtlinienkompetenz, kann aber durch
sein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Ministerämter die Zusammensetzung
der Bundesregierung weitgehend mitbestimmen.
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Bundeskanzler Österreichs seit 1945: Karl Renner, Leopold Figl, Julius Raab,
Alfons Gorbach, Josef Klaus, Bruno Kreisky, Fred Sinowatz, Franz Vranitzky, Viktor
Klima.
In der Schweiz wird der Bundeskanzler für die Dauer von vier Jahren von
Bundesversammlung und Bundesrat gewählt; er ist der Chef der Bundeskanzlei.
Misstrauensvotum, parlamentarisches Verfahren, um der Regierung oder einem
ihrer Mitglieder das Vertrauen zu entziehen um ihren (seinen) Rücktritt zu
erzwingen.
Dem Deutschen Bundestag wird durch das Grundgesetz, Artikel 67 das so
genannte konstruktive Misstrauensvotum vorgeschrieben. Danach kann der
Bundeskanzler nur dadurch zum Rücktritt gezwungen werden, dass der Bundestag
mit der Mehrheit seiner Abgeordneten einen Nachfolger wählt; so geschehen 1982
bei der Wahl Helmut Kohls als Nachfolger von Helmut Schmidt.
Das konstruktive Misstrauensvotum unterbindet Mehrheiten, die sich zwar über den
Sturz einer Regierung, nicht aber auf einen gemeinsamen neuen Regierungschef
einigen könnten.
Umgekehrt kann auch der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellen. Verweigert
ihm das Parlament die Mehrheit, kann er den Bundespräsidenten bitten, den
Bundestag aufzulösen. Dies ist die einzige Möglichkeit, vorzeitige Neuwahlen
herbeizuführen
(so
Willy
Brandt
1972).
Das
österreichische
Bundesverfassungsgesetz Artikel 74 sieht die Möglichkeit eines Misstrauensvotums
des Nationalrates gegenüber sowohl einzelnen Mitgliedern der Regierung als auch
der Bundesregierung insgesamt vor.
Wahlen, Verfahren zur Berufung (oder Abwahl) von Repräsentations-,
Entscheidungs- und Herrschaftsorganen wie z. B. Staatspräsidenten,
Regierungschefs, Abgeordneten, Stadt- und Gemeinderäten, Vereinsvorständen,
Betriebsräten etc. in Staaten, Bundesländern und Gemeinden, Körperschaften,
Verbänden und Organisationen. Wahlen erfolgen nach zuvor im Wahlrecht
definierten Verfahren durch einen ebenfalls im Wahlrecht festgelegten
Personenkreis, der durch seine Willensäußerung in der Wahl eine Entscheidung
herbeiführt und damit den Gewählten in seiner Funktion legitimiert.
Wahlprinzipien
Je nach wahlberechtigtem Personenkreis und Wahlmodus unterscheidet man
verschiedene Wahlprinzipien: Bei der allgemeinen Wahl steht grundsätzlich jedem
Staatsbürger ohne Ansehen der Person das Wahlrecht zu; bei der beschränkten
Wahl sind bestimmte Personenkreise, z. B. Frauen oder einkommensschwache
Schichten wie beim Zensuswahlrecht, von der Teilnahme an der Wahl
ausgeschlossen. Bei der gleichen Wahl hat jede Stimme gleiches Gewicht und
jeder die gleiche Anzahl von Stimmen, und es muss Chancengleichheit zwischen
den Bewerbern garantiert sein; bei der gestuften Wahl wie z. B. beim
Dreiklassenwahlrecht kommen bestimmten Wählern mehr Stimmen zu als anderen,
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
außerdem kann die Chancengleichheit zwischen den Bewerbern eingeschränkt
sein, etwa durch Listenbeschränkung. In der unmittelbaren oder direkten Wahl
entscheiden die Wahlberechtigten direkt über die zu besetzenden Stellen oder zu
vergebenden Mandate; in der mittelbaren oder indirekten Wahl wählen die
Urwähler eine Zwischeninstanz, z. B. ein Wahlmännergremium, das dann in einem
zweiten Wahlgang die endgültige Entscheidung zwischen den Bewerbern trifft. Bei
der geheimen Wahl erfolgt die Stimmabgabe verdeckt, etwa auf Stimmzetteln, und
anonym; bei der offenen Wahl wird die Stimme offen, z. B. durch Handzeichen,
abgegeben. Bei der freien Wahl darf keinerlei Druck auf die Wähler ausgeübt
werden, und den Wahlberechtigten muss es frei stehen, zur Wahl zu gehen oder
nicht; besteht Wahlpflicht, so muss jeder Wahlberechtigte seine Stimme abgeben,
oder anderenfalls mit einer Strafe rechnen.
In der Bundesrepublik Deutschland folgen nach Artikel 28, Absatz 1 und Artikel 38,
Absatz 1 des Grundgesetzes die Wahlen zum Bundestag und zu den Vertretungen
in Ländern, Kreisen und Gemeinden dem Prinzip der allgemeinen, gleichen,
unmittelbaren, geheimen und freien Wahl, wobei allerdings die Chancengleichheit
der Wahlbewerber durch die Fünfprozentklausel eingeschränkt wird.
Wahlsysteme
Unterscheidungskriterium für die verschiedenen Wahlsysteme – Mehrheitswahl,
Verhältniswahl und Mischwahlsysteme – ist das Prinzip, nach dem Wählerstimmen
in z. B. Abgeordnetenmandate transformiert werden.
Die Mehrheitswahl basiert auf dem Gedanken, dass der Abgeordnete Repräsentant
seines Wahlkreises ist. Das gesamte Wahlgebiet wird in Wahlkreise aufgeteilt, aus
denen je ein (Einerwahlkreis) oder mehrere Abgeordnete (Mehrerwahlkreis)
entsendet werden. In Einerwahlkreisen ist derjenige Kandidat gewählt, der bei
relativer Mehrheitswahl die meisten Stimmen auf sich vereint (z. B. bei den
Unterhauswahlen in Großbritannien) oder bei absoluter Mehrheitswahl über
50 Prozent der Stimmen erhält (z. B. bei den Wahlen zur Nationalversammlung in
Frankreich). Erreicht bei der absoluten Mehrheitswahl im ersten Wahlgang keiner
der Kandidaten mehr als 50 Pozent, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
stimmenstärksten Bewerbern statt, oder ein zweiter Wahlgang, in dem dann die
einfache Mehrheit entscheidet. Bei der Mehrheitswahl mit freien Listen kann der
Wähler seine Stimmen panaschieren, d. h. Bewerbern verschiedener Parteien
geben (z. B. bei den Gemeinderatswahlen in einigen deutschen Bundesländern);
bei der Mehrheitswahl mit Kumulation kann der Wähler seine Stimmen kumulieren,
d. h. einem Bewerber mehrere Stimmen geben. Gewählt ist jeweils der Kandidat,
der die relative Mehrheit erreicht hat.
Anders als die Mehrheitswahl, bei der kleinere Parteien, die im gesamten
Wahlgebiet eine große Stimmenanzahl auf sich vereinen, aber in keinem Wahlkreis
die Mehrheit erreichen können, gegebenenfalls ohne Mandate bleiben, soll die
Verhältniswahl garantieren, dass in ihrem Ergebnis der politische Wille der
gesamten Wählerschaft möglichst exakt zum Ausdruck kommt, dass also in dem
gewählten Vertretungsorgan das Spektrum der in der Wählerschaft vorhandenen
politischen Meinungen repräsentiert wird. Die Einteilung des Wahlgebietes in
Wahlkreise entfällt; die Parteien stellen für das gesamte Wahlgebiet
(Einheitswahlkreis) jeweils eigene Parteilisten auf, über die die Bewerber im
gesamten Wahlgebiet kandidieren. Die Wähler entscheiden dann in einer
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Listenwahl – und nicht in einer Persönlichkeitswahl wie bei der Mehrheitswahl –
zwischen den Listen. Bei der Verhältniswahl mit starren Listen verfügt jeder Wähler
nur über eine Stimme, mit der er lediglich eine starre, d. h. nicht veränderbare Liste
wählen kann. Bei der Verhältniswahl mit einfach gebunden Listen kann der Wähler
auf der von ihm gewählten Liste einen oder mehrere Bewerber durch die Vergabe
weiterer Stimmen zusätzlich hervorheben oder die Reihenfolge der Bewerber
innerhalb der Liste ändern. Bei der Verhältniswahl mit freien Listen hat der Wähler
die Möglichkeit, seine Stimmen zu panaschieren, also Kandidaten verschiedener
Listen zu geben. Die Anzahl der Mandate, die die einzelnen Parteien erhalten,
richtet sich nach ihrem Anteil an den insgesamt abgegebenen Stimmen. Bei der
Verhältniswahl haben auch kleinere Parteien die Chance, Parlamentsmandate zu
erringen; allerdings kann sie auch dazu führen, dass sich auf Grund einer Vielzahl
unterschiedlichster kleiner Parteien im Parlament wie etwa in der Weimarer
Republik die Bildung einer stabilen Regierung als äußerst schwierig, wenn nicht gar
unmöglich erweist.
Ein Mischwahlsystem ist ein Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahl wie
z. B. die so genannte personalisierte Verhältniswahl, nach der der Deutsche
Bundestag gewählt wird: Die Hälfte der derzeit 656 Abgeordneten wird über die
Erststimme nach dem Prinzip der relativen Mehrheit direkt in den 328 Wahlkreisen
gewählt; die übrigen 328 Abgeordneten werden mit der Zweitstimme über die
Landeslisten der einzelnen Parteien gewählt. Die Wähler haben dabei die
Möglichkeit, ihre Stimmen zu splitten, d. h. Erst- und Zweitstimme verschiedenen
Parteien zu geben. Die Mandatsverteilung im Bundestag muss grundsätzlich dem
Ergebnis aus der Landeslisten-, also der Verhältniswahl entsprechen; es
entscheidet demnach die Zweitstimme über die Sitzverteilung im Bundestag.
Erringt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweitstimmen-Ergebnis
zustehen, so wird die Anzahl ihrer Mandate und damit die Anzahl der
Bundestagsmandate insgesamt um diese Überhangmandate erhöht.
In Österreich und in der Schweiz wird der Nationalrat jeweils nach dem Prinzip der
Verhältniswahl gewählt. In Österreich wird das gesamte Wahlgebiet in neun
Wahlkreise, die den Bundesländern entsprechen, eingeteilt; in der Schweiz sind
ebenfalls Wahlkreise und Kantone deckungsgleich.
Verhältniswahlsystem, ein in Mehrparteiendemokratien praktiziertes Wahlsystem,
bei dem alle politischen Parteien, die sich um die Macht bewerben, eine dem Anteil
der bei den Wahlen erhaltenen Wählerstimmen proportional entsprechende Anzahl
der Sitze im Parlament erhalten; den Gegensatz hierzu bildet das
Mehrheitswahlrecht. Oft ist allerdings das Erreichen eines Mindestanteils an den
insgesamt abgegebenen Stimmen (Sperrklausel) notwendig. Ziel ist es, den
Wählerwillen in der Zusammensetzung des Parlaments möglichst exakt
widerzuspiegeln.
Zu den Typen des Verhältniswahlsystems gehören: (1) die einfache, übertragbare
Stimme, die ein Wähler nur einmal abgeben kann, wobei aber jede Stimme die
Form einer Liste von Vorzugsstimmen annehmen kann, so dass, wenn der
Kandidat, dem der Wähler den Vorzug gegeben hat, diese Stimme nicht benötigt,
die Stimme dem nächsten Kandidaten auf der Liste des Wählers übertragen
werden kann; (2) Parteilisten, von denen es verschiedene Formen gibt, z. B. starre,
ohne „Mitbestimmungsrecht des Wählers“ was die Zusammenstellung der Liste
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
betrifft, oder lose gebundene, wie in Belgien, wo der Wähler eine Partei aussucht
und auch einen bevorzugten Kandidaten benennt und ihn auf der Liste nach oben
oder unten schiebt. In der Bundesrepublik Deutschland ist das
Verhältniswahlsystem mit Direktmandaten kombiniert.
Index
A
Abgeordnete ............................................... 5, 12, 15
B
Bundestag ........................2, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 17
Bundeswahlgesetz ................................................ 17
D
d’Hondt............................................................... 2, 6
Deutschland ............................ 1, 5, 6, 12, 13, 15, 17
E
Erststimme........................................................ 3, 16
H
Hare ........................................................ 2, 3, 7, 8, 9
Hare-Niemeyer ................................................... 2, 8
L
Landeslisten................................................ 3, 12, 16
Listenwahl ........................................................ 5, 16
N
Niemeyer .......................................................... 7, 10
R
Rechenbeispiel........................................................ 6
T
Thomas Jefferson ................................................... 6
W
Wahlkreis.......................................................... 3, 15
Wahlsystem .......................................................... 16
Z
Zweitstimmenwahl ................................................. 3
Andre Gastreich
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Die Wahlsysteme der BRD
Quellenangaben
Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag
Kommentar zum Bundeswahlgesetz
5., völlig überarbeitete Auflage
Carl Heymanns Verlag KG – Köln – Berlin – Bonn – München
Microsoft Encarta 98 Enzyklopädie
Andre Gastreich
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