Der ÖWR stellt sich vor Wien, März 2012 Selbstregulierung Der Österreichische Werberat Der Österreichische Werberat (ÖWR) ist ein unabhängiges Organ des Vereines „Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft“. Der ÖWR steht für politische und gesellschaftliche Unabhängigkeit hohe inhaltliche Qualitätsstandards im Bereich Ethik & Moral (Selbstbeschränkungskodex) Transparenz & Schnelligkeit in seinen Abläufen (Beschwerdeverfahren; Entscheidungen des Werberates) professionelle Kommunikation (nationale & international) und das in Abstimmung mit Selbstbeschränkungsorganisationen anderer Länder und dem internationalen Dachverband EASA (European Advertising Standards Alliance). Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Positionierung - Stärkung der Werbewirtschaft durch Selbstregulierung Der Österreichische Werberat steht für gleichberechtigte Partner, die in ihrer Funktion als Branchenvertreter Agentur- und Auftraggeberseitig und als Vertreter einzelner Mediengattungen, die Werbewirtschaft zur Selbstkontrolle anregen und in ihren Funktionen (sowohl im ÖWR als auch in der Branchenvertretung) wesentliche Hilfestellungen für die Branchen leisten sowie kompetente und sichere Stimmen der Branchen sind. Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Zielsetzung - Die Anerkennung der Arbeit des Vereins und somit die Akzeptanz von Selbstregulierung der werblichen Wirtschaft in Österreich als vertrauensvolle und akzeptierte Selbstregulierungsinstitution für die werbliche Wirtschaft in Österreich auf nationaler und internationaler Ebene zu stärken, - die Weiterentwicklung der Selbstregulierung nach ethischen und moralischen Kriterien, - die Förderung des Selbstwerts der Werbung in Österreich, - die Förderung der Kommunikation in wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen, • und das in enger Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den großen Kommunikationsverbänden Österreichs. Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Zielsetzung - Verstärkung der Präsenz als unabhängige Instanz am österreichischen Markt. - Sprachrohr und Verbindungsglied im internationalen Netzwerk, sowie stärkere Themenführerschaft national und auf EU-Ebene. - Stärkere Vernetzung und Kommunikation zwischen den Branchen. - Öffnung Richtung breiter Öffentlichkeit mit den Zielen als vertrauensvoller Ansprechpartner wahrgenommen zu werden sowie Werbung an sich mit einem positiveren Image zu belegen. Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Zielsetzung - Bewusstseinsbildende Maßnahmen speziell im Bereich Medien: Medien in Ihrer Rolle als Kommunikationsmittel und in ihrer Funktion als Meinungsbildner sollen zunehmend in ihrer kommunikativen Verantwortung die Selbstregulierung in Österreich stärken. Entscheidungen des Werberates sollen mitgetragen werden - durch adäquate Kommunikation der Entscheidung. Nicht öffentlichkeitswirksame Artikel sondern vielmehr die kritische, journalistische Auseinandersetzung mit der Thematik stehen dabei im Vordergrund, - durch die Verpflichtung, das beanstandete Sujet nicht zu veröffentlichen respektive die Kampagne zu stoppen. Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Selbstregulierung … … der Werbewirtschaft in Österreich Die gesetzliche Verankerung von Selbstkontrolle der kommerziellen Kommunikation trat mit der Novelle des KommAustria-Gesetz 2001 im Juni 2009 (Beschluss im NR und BR) in Kraft. Der ÖWR ist sich dieser Verantwortung bewusst und tritt seither verstärkt ein für die Förderung des Selbstwerts der Werbung in Österreich, die Weiterentwicklung der Selbstregulierung nach ethischen und moralischen Kriterien, die transparente Kommunikation in wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen. Der ÖWR spricht sich klar GEGEN Werbeverbote und Werbebeschränkungen aus, wenn diese nicht durch die Wirtschaft selbst definiert sind (z.B. Bierwerbung). Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Selbstregulierung Der Österreichische Werberat Die Stärke des ÖWR in vier Hauptkategorien zusammengefasst: • Das hochkarätige, professionell agierende Entscheidungsgremium Das Gremium umfasst 160 Personen. Diese sind erfahrene und repräsentative Persönlichkeiten aus den drei Kernbereichen der Werbewirtschaft – Medien, Agenturen, Auftraggeber als auch Persönlichkeiten aus anderen Disziplinen und Spezialgebieten – Anwälte, Mediziner, Psychologen, NGOs. Alle Werberäte haben sich durch Unterzeichnung eines Ehrenkodex zur Neutralität und Unabhängigkeit in ihrer Entscheidungsfindung zu verpflichten. • Der Mediale Schulterschluss Bewusstseinsbildende Maßnahmen im Bereich Medien führten zu einer zunehmenden Bereitschaft von Medien, Kampagnen nicht mehr zu veröffentlichen, die seitens des Werberates mit einem Stopp belegt wurden. Partnermedien (mit Verankerung in ihren AGB) sind: Gewista, Epamedia, ORF, ATV, weitere Mitglieder des Verbands der Privatsender, Radiovermarkter RMS, Megaboard Soravia, Kleine Zeitung, Verlagsgruppe NEWS, Mediaprint Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Selbstregulierung Der Österreichische Werberat Die Stärke des ÖWR in vier Hauptkategorien zusammengefasst: • Partner der werbetreibenden Wirtschaft Das zunehmende Bewusstsein von werbetreibenden Unternehmen in ihrer ethischen und moralischen Verantwortung, manifestiert sich in der kooperativen Zusammenarbeit mit dem Werberat. Zahlreiche Sujet-Rücknahmen, trotz wirtschaftlicher Einbußen, zeugen von dieser Bereitschaft. • Inhaltliche & strukturelle Weiterentwicklung von Selbstregulierung Überarbeitung des Selbstbeschränkungskodex der Österreichischen Werbewirtschaft: Gebildet wurde dafür eine Arbeitsgruppe zum Thema „Sexismus in der Werbung“ mit VertreterInnen von NGO„s, Frauenministerium und Mitgliedern des ÖWR. Das Ergebnis spiegelt neue gesellschaftliche Trends sowie nationale und internationale Normen wider. Qualitätsoffensive Beschwerde-Management: Das Beschwerdeverfahren wurde hinsichtlich Schnelligkeit, Transparenz und Serviceorientierung ausgebaut und in seiner Meinungsvielfalt erweitert. Die Zusammenarbeit mit der Arbeiterkammer als Konsumentenvertreter seit August 2009 hat sich gut eingespielt und trägt zur Meinungsvielfalt im Entscheidungsprozess bei. Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Österreichischer Werberat ÖWR im internationalen Umfeld Gewinner des Best-Practice-Awards 2010 in Bronze für das Projekt „Überarbeitung des Selbstbeschränkungskodex“ und Gewinner des Best-Practice-Awards 2009 in Bronze für die Schnelligkeit und Transparenz des Beschwerdeverfahrens. Fortsetzung der Mitarbeit in der Arbeitsgruppe – Osteuropa des Dachverbandes EASA Mitwirkende sind z.B. Werberäte aus CZ, SK, SLO, H, PL, R, BG, etc. Gastgeber des internationalen Workshops zum Thema Copy Advice vor allem für Mitglieder der Osteuropa-Arbeitsgruppe. Der Workshop fand im Oktober 2010 in Wien statt. Food Monitoring - Österreichische Teilnahme an der internationalen Initiative Gastgeber des internationalen EASA-Meeting und Best-Practicse-Award-Verleihung im April 2011. Teilnehmer waren rund 60 hochkarätige Entscheidungsträger der Selbstregulierung und Industrie von EU-Ländern und Übersee (Kanada, Süd-Afrika, Australien; Süd-Amerika etc.) EASA-Führung mit österreichischer Beteiligung: Vertretung im EASA Board of Directors (Generalversammlung) stellvertretender Vorsitz des Selbstregulierungs-Committees Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at TRÄGERVEREIN VORSTAND (TVM + 3) TVM (derzeit 11) CODEXGEBUNG GESCHÄFTSFÜHRUNG FACHBEIRÄTE GENERALVERSAMMLUNG (TVM u. max. 3 Vize-Präsidenten u. 4 Gruppenvertreter) ÖSTERREICHISCHER WERBERAT ETHIK-SENAT Gruppenmitglieder werden von GV bestellt Gruppenmitglieder bestellen ÖWR-Mitglieder GRUPPEN Agenturen Medien, Auftraggeber Übergreifende Organisation Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Selbstregulierung Ordentliche Mitglieder des ÖWR – Trägervereinsmitglieder Stand: März 2012 International Advertising Association Austrian Chapter Mag.a Martina HÖRMER VÖZ - Verband österreichischer Zeitungen Mag. Gerald GRÜNBERGER Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie Dr. Ernst KLICKA Verband der Regionalmedien Mag. Dieter HENRICH Fachverband Werbung und Marktkommunikation Mag.a Angelika SERY-FROSCHAUER Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedien Verband Dr. Wolfgang BRANDSTETTER Dialog Marketing Verband Österreich Herr Michael STRABERGER Verband Österreichischer Privatsender Dr. Michael GRAF ORF Herr Thomas PRANTNER Interessensgemeinschaft der Media-Agenturen Präsident Peter LAMMERHUBER IAB Österreich DI. (FH) Christine ANTLANGER-WINTER Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Der Selbstbeschränkungskodex Der Österreichische Selbstbeschränkungskodex - also die Gesamtheit der Selbstbeschränkungsrichtlinien, die sich die österreichische Werbewirtschaft freiwillig auferlegt hat - teilt sich in zwei Teile. Der erste Teil "Grundsätzliche Verhaltensregeln" umfasst vornehmlich Richtlinien betreffend die erwähnten sensiblen Bereiche und stellt das "Herzstück" des Österreichischen Selbstbeschränkungskodex dar. 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze 1.2. Ethik und Moral 1.3. Gewalt 1.4. Gesundheit 1.5. Sicherheit 1.6. Umwelt Der Selbstbeschränkungskodex Im zweiten Teil „2. Spezielle Verhaltensregeln" werden Bereiche geregelt, die im Laufe der Zeit entweder national oder international - wir sind auf dem Weg in eine grenzenlose Kommunikationsgesellschaft - besondere Aktualität erlangt haben und daher spezieller Regelungen bedürfen. 2. Spezielle Verhaltensregeln – Menschen 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) 2.2 Kinder 2.3 ältere Menschen 3. Spezielle Verhaltensregeln – Suchtmittel 3.1. Alkohol 3.2 Tabak 4. Spezielle Verhaltensregeln - Kraftfahrzeuge Beschwerde Relevant Geschäftsstelle Vorauswahl & Aufbereitung Auftraggeber und/oder Agentur werden zur Stellungnahme eingeladen. AK Wien – Abteilung Konsumentenpolitik wird zur Stellungnahme eingeladen. Österreichischer Werberat Entscheidungsgremium Beschwerde aufrecht erhalten Anti-Sexismus-Beirat wird zur Stellungnahme bei relevanten Beschwerden eingeladen. Nicht relevant Kleiner Senat beurteilt, ob Beschwerden offensichtlich unbegründet sind Kein Einschreiten Information an Parteien Aufforderung zur Sensibilisierung Aufforderung für andere Werbelinie/Sujet Veröffentlichung der Entscheidung Aufforderung zum Stopp Ethik-Senat Vorstand Beschluss zur Einstellung der Kampagne (ohne aufschiebende Wirkung) Einspruch des Auftraggebers Entscheidung Einspruch aufrecht zu erhalten oder nicht Beschwerdebilanz 2011 Betroffenes Werbemedium ÖWR Entscheidungen 2011 78 - Kein Grund zum Einschreiten 10 12 29 - Sensibiliserung - Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen/ Sujets sensibler vorzugehen 10 78 29 10 - Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. Sujetwechsel 12 - ÖWR ist nicht zuständig n = 139 Entscheidungen Stand per 31.12.2011 10 - ÖWR ist nicht zuständig, keine Wirtschaftswerbung Beschwerdebilanz 2011 Beschwerdegründe Beschwerdegründe 2011 90 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung 61 1.1 Ethik & Moral 51 1.2 Gewalt 18 4.3 Irreführung & Täuschung 1.3 Gesundheit 10 1.6 Verletzung von religiösen Gefühlen 10 2.3 Werbung mit Kindern & Jugendlichen 10 9 2.2 Gefährdung von Kindern & Jugendlichen 6 1.4 Sicherheit 4 3.1 Alkohol 3 2.5 Rassismus 4.4 unlauterer Wettbewerb 2 4.6 Tierschutz 1 4.2 Betrügerische Maßnahmen 1 2.4 Diskriminierung älterer Menschen 1 1.5 Umwelt 1 Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft n = 278 Beschwerden Stand per 31.12.2011 www.werberat.at Beschwerdebilanz 2011 Betroffenes Werbemedium Betroffenes Werbemedium 2011 45 TV - Spot 36 Plakat 17 Printanzeige 16 Internet 8 Flyer Radio Spot 3 Webseite 3 Broschüre 3 2 Direct Mail Radio - und TV - Spot 1 U - Bahn Werbung 1 Verpackungsmaterial 1 Versandkatalog 1 Werbung an der Haustüre 1 E - Mail 1 Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft www.werberat.at Entscheidungen, die 2008 vom ÖWR getroffen wurden 1. Grundsätzliche Verhaltensregeln 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze Beschwerde Vienna Insurance Group Beschwerde: Beschwerdetext der Kath. ArbeitnehmerInnen Bewegung - KAB OÖ „Es handelt sich um die Werbung der Firma Vienna Insurance Group. Der Inhalt ist, dass ein Junge seinem Vater kein Stück vom Kuchen gibt. Die Frage "Wollen sie wirklich von ihren Kindern abhängig sein?" und die angebotene Antwort, dass die Versicherung das schon macht (ich habe jetzt den genauen Wortlaut nicht parat) zielt eindeutig auf Neid ab und propagiert ein unsolidarisches ausschließlich individualistisch-kapitalistisches Weltbild. TV Spot der Vienna Insurance Group Ich habe mein ursprüngliches Mail an mehrere mir Bekannte Personen weitergeschickt und viel Echo bekommen, dass diese Werbung verärgert. Werbetechnisch ist die Werbung zweifelsfrei hervorragend gemacht. Jedoch ist das zur Verfügung gestellt Weltbild eine ethische Katastrophe.“ Entscheidung Vienna Insurance Group Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht im Falle des TV-Spots „Kuchen“ der Vienna Insurance Group keinen Grund zum Einschreiten. TV Spot der Vienna Insurance Group Begründung: Der beanstandete Spot stellt das Thema EIGENVERANTWORTUNG und EIGENVORSORGE in den Mittelpunkt der Eltern für sich selber in der Pension und nicht Neid/Kapitalismus. Ein wesentlicher ethischer Wert in unserer Gesellschaft ist Eigenverantwortung zu fördern. Hinsichtlich des pädagogischen Ansatzes ist der Spot ein Spiegelbild unserer Zeit, humoristisch gelöst, mit einem tief der Realität entsprechenden Thema. Jeder ist eingeladen, ebenfalls nach zu denken bzw. an diesem “Weltbild” etwas Positives beizutragen. 1. Grundsätzliche Verhaltensregeln – 1.3 Gewalt Beschwerde Nike / Intersport Eybl Beschwerde: Sehr geehrter Werberat, Diese Werbung ist letzten Freitag als Postsendung von Intersport eybl bei uns zu Hause eingelangt. Wir protestierten daraufhin beim vermeintlichen Verantwortlichen von eybl, welcher sich dafür entschuldigte und uns zusagte bei Nike Protest einzulegen. Bei Nike konnten wir keinen Kontakt zu einem Verantwortlichen herstellen. Mein Protest richtet sich in erster Linie gegen den Satz: DEINE SCHÜSSE WERDEN TÖDLICH. Ich wäre froh, wenn Sie in dieser Sache aktiv würden. Sujet der Firma Nike Entscheidung Nike / Intersport Eybl Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht im Falle der Werbeaussendung „NIKE“ keinen Grund zum Einschreiten, fordert das Unternehmen jedoch auf in Zukunft sensibler mit der Thematik umzugehen. Begründung: Das Sujet zeigt eine hohe Bildqualität und einen sehr hohen gestalterischen Anspruch. Der beanstandete Satz wirkt jedoch sehr aggressiv. Und obwohl die Worte “tödlicher Schuss” aus der Fußballsprache sind und hier der Zusammenhang erkennbar ist, wird eine nicht notwendige werbliche Überhöhung eingesetzt - muss doch auch berücksichtigt werden, dass „tödliche Schüsse“ leider auch abseits von Sport und Fans fallen. Der ÖWR empfiehlt in diesem Fall den Einsatz des Sujets mit anderen Wortelementen. Sujet der Firma Nike 2.2 Frauen (SBK 2008) Beschwerde BIPA Direct Mailing der Firma BIPA Beschwerde BIPA Direct Mailing der Firma BIPA Beschwerde: Sehr geehrte Damen und Herren, vor ein paar Tagen hat mich eine Freundin auf eine Werbeaktion von Bipa hingewiesen, die auch mich zutiefst empört hat: Es geht um die Fußballkarten (rot, gelb und rosa, inkl. Pfeiferl), die man bei einem Einkauf bei Bipa als Werbegeschenk bekommt und auf denen Sprüche zu lesen sind, die Frauen dazu auffordern, während der Übertragung eines Fussballspiels den Mund zu halten, (den Mann?) mit Bier zu bedienen und als -verzeihen Sie den Ausdruck, aber Werbetext lässt kein anderes Wort zu - Fickmaschine zur Verfügung zu stehen. Die Texte auf den Karten: Rote Karte: RUHE! Rückseite: SCHATZ! Deine Lippen sind so sinnlich und wunderschön. Aber wusstest Du, dass sie am allerschönsten sind, wenn du sie geschlossen hast? Rosa Karte: SEX! Rückseite: SCHATZ! Du hast mich 90 Minuten mit deinem tollen Look abgelenkt. Jetzt würde ich mich freuen, wenn wir das Fußballspiel als Vorspiel sehen würden und direkt zur Sache kommen könnten. Gelbe Karte: BIER! Rückseite: Du hast so schöne gepflegte Beine: Sei doch so nett und lauf damit mal rüber zum Kühlschrank und hol´ mir ein kühles Erfrischungsgetränk, damit ich deinen eleganten Laufstil bewundern kann. Sollte ich bei meinem nächsten Bipa-Besuch derartige Sprüche auf irgendwelchen Artikeln vorfinden, können Sie sicher sein, dass nicht nur ich für die nächsten Jahre auf einen Einkauf in ihren Geschäften verzichte sondern dies auch allen Bekannten raten werde. Warum Sie Ihre wichtigste Zielgruppe, nämlich Frauen, auf so dumme Weise beleidigen, ist mir ein Rätsel. Entscheidung BIPA Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht aufgrund der schnellen und sensiblen Reaktion des Unternehmens (die Aktion wurde vom Markt genommen) in diesem Fall keinen Grund zum Einschreiten, appelliert jedoch an die Verantwortlichen in Zukunft mit mehr Sensibilität vorzugehen. Begründung: Nachdem die Bipa-Aktion seitens des Unternehmens sofort nach Bekanntgabe der Kritik eingezogen wurde, sieht der ÖWR bei dieser Aktion keinen Grund zum einschreiten. Dennoch wird festgehalten, dass künftig im Sinne des Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft mit mehr Sensibilität im Hinblick auf Frauendiskriminierung (siehe SBK 2.2. Z.2) vorgegangen werden muss. Stellungnahme des Unternehmens: Sehr geehrte Damen und Herren! Wir möchten an dieser Stelle unser Bedauern allen Österreicherinnen und Österreichern gegenüber ausdrücken, die sich von unserem Vatertagsgeschenk – dem „EM-AntiMissverständnis-Set“ persönlich oder als Frau angegriffen fühlten. Wir können Ihnen versichern, dass dabei in keinster Weise ein Angriff auf Frauen oder gar eine Degradierung zum Lustobjekt gemeint war. Ganz im Gegenteil: Gerade zur Fußball-EM und der damit verbundenen „Vermännlichung“ vieler Männer, wollten wir mit einem Augenzwinkern darauf hinweisen, dass man sich bei aller Männlichkeit durchaus auch charmanter ausdrücken kann. Es kann passieren, dass Marketingaktionen in der Konzeption als gelungen erscheinen, die Praxis lehrt einem dann das Gegenteil. Wir haben die geäußerte Kritik selbstverständlich aufgegriffen, die erwähnten Vatertagsgeschenke wurden auch sofort vom Markt genommen. Wir werden auch versuchen, solche Irritationen in Zukunft zu vermeiden. Wir wünschen allen Österreicherinnen und Österreichern weiterhin eine spannende EM und verbleiben Mit freundlichen Grüßen, Ihr BIPA-Team Beschwerde Moosleitner Beschwerde: Ich möchte eine Beschwerde wegen einer Werbeplane der Abrissfirma Moosleitner, die in Salzburg an Baustellen mehrfach angebracht wurde, einbringen (siehe Foto-attachment). Symbolik und Sprache sind sexualisiert und stehen mit Gewalt in Verbindung, was es besonders ungustiös macht. Sujet der Firma Moosleitner Entscheidung Moosleitner Entscheidung: Der Österreichische Werberat fordert im Falle der Werbeplane „Moosleitner“ zum sofortigen Sujetwechsel auf und zu mehr Sensibilität bei der künftigen Gestaltung der Werbemaßnahme. Begründung: Das Sujet ist eine sexistische Provokation ohne Produktzusammenhang - eindeutig missbräuchlich eingesetzt um Aufmerksamkeit zu bekommen. Sujet der Firma Moosleitner Beschwerde Leondinger Grünspargel Beschwerde: Meine Tochter hat nach ihrem Einzug in ihre neue Wohnung in 4060 Leonding ein Gratistelefonbuch (überreicht durch ÖVP) bekommen. Die Werbung auf der Rückseite spricht für sich. Bild anbei (Seite 2) Sujet Leondinger Grünspargel Entscheidung Leondinger Spargel Entscheidung: Der Österreichische Werberat fordert zum sofortigen Stopp der Kampagne auf. Begründung: Im Sinne des Österreichischen Selbstbeschränkungskodex (2.2. (1.) soll sich Werbung keiner sexuell anstößigen Darstellungen bedienen. Das Sujet wird als anstößig beurteilt, vor allem auch, weil das beworbene Produkt in keinem direkten inhaltlichen Zusammenhang mit einem Frauenkörper in lasziver Pose steht. Der ÖWR ist sich bewusst, dass dieses Sujet bereits vor zwei Jahren veröffentlicht wurde, fordert jedoch in jedem Falle auf, das Sujet in Zukunft nicht mehr einzusetzen und die Werbelinie zu überdenken. Sujet Leondinger Grünspargel Entscheidungen, die 2009 vom ÖWR getroffen wurden 1. Grundsätzliche Verhaltensregeln – 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze Beschwerde New Yorker Beschwerde: 3 Tote um ein Kleid zu bewerben sind 3 Tote zu viel. TV – Spot von „New Yorker“ Eine Dame im pinken Kleid geht durch die Stadt und zieht die Blicke eines Skateborders auf sich. Abgelengt durch die Dame fährt dieser vor ein Taxi und wird über dessen Windschutzscheibe geschleudert. Toter Nr 1. Dame geht weiter, vorbei an einem brennendem Haus. Feuerwehrleute stehen mit einem Sprungtuch bereit, um einem Mann aus dem obersten Stockwerk des brennenden Hauses das Leben zu retten. Dieser springt, doch leider passen die Feuerwehrleute, abgelenkt durch die Dame, nicht auf, fogen ihr sogar eine paar Schritte, worauf der zu rettende Herr ungebremst auf dem Gehsteig landet. Toter Nr 2. Die Dame bekommt von all dem nichts mit, geht unbehelligt ihren Weg weiter und flirtet mit einme Bauarbeiter. Dabei dreht sie sich um , stolpert in eine Baugrube und wird wie es der Zufall so will von einer Ladung Erde lebendig begraben. Das grausige Ende markiert einein Stück des Keides, dass aus der Erde hervorschaut, sowie ein Presslufthammer, der die Erde vedichtet. Tote Nr 3. Slogan: Dressed for the moment Gesehen im Nachmittagsfernsehen. Entscheidung New Yorker Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht im Falle des WerbeTV-Spot „Dress for a Moment“ der Firma New Yorker die Notwendigkeit der Sensibilisierung und fordert das Unternehmen auf, in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen. Begründung: Der Werbespot verstößt gegen die folgenden Punkte des Selbstbeschränkungskodex: allgemeine Werbegrundsätze: Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein. Gewalt: Werbung soll sich keiner gewalttätigen Sujets bedienen. 1.5 Sicherheit: Werbung soll die allgemeine Sicherheit nicht gefährden. Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen bzw. Situationen darstellen. Werbung soll sich keiner unfallriskanter Bildmotive bedienen. Begründung Fortsetzung: Wenn ein junger Skateborder überfahren wird, ein Mann in den Tod springt, weil das Sprungtuch nicht mehr aufgebreitet wird und zu guter Letzt selbst die Frau zu Tode kommt –kann man nicht von werblicher Übertriebenheit noch von Humor sprechen. Zusätzlich ist der Spot von Rollenklischees und Sexismen geprägt. Der Österreichische Werberat hat deshalb zur Sensibilisierung – Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen entschieden. 1. Allgemeine Werbegrundsätze – 1.3 Gewalt Beschwerde Media Markt TV – Spot von Media Markt Beschwerde: lieber werberat, Ich möchte mich über die derzeit laufende radio und fernsehwerbung beschweren. ich fühle mich wirklich aufs unangenehmste belästigt. vor weihnachten sowas auf die leute loszulassen finde ich sehr gefährlich. es ist ein angriff auf ethik und moral. ich finde es furchtbar wenn leute, die eigene ehefrau, oder ein mitschüler als lulu bezeichnet werden, nur weil sie das falsche geschenk machen. es kommt soweit, dass man sich nichts selber gebasteltes oder lieb gemeintes zu schenken traut. der sinn des weihnachtsfestes wird völlig ins falsche verzerrt. das ist nichts neues, aber auf diese weise ist es doch zuviel. sowas sollte nicht erlaubt sein. die werbung erreicht hierzulande unglaublich viele menschen aller altersstufen und schichten - mehr als irgendeine religion oder kunst. hat also schon eine gewisse aufgabe auch, und sollte die menschen nicht auf konsumgeile, unzufriedene, schimpfende, unfaire, spottende, kapitalistische monster reduzieren. sowas gehört verboten. bei mir gehts soweit, dass ich niewieder bei mediamarkt kaufen werde. und das radio stelle ich auch nicht mehr an. bei vielen aber wirds irgendwie hängenbleiben und das gute alte "einem geschenkten gaul schaut man nicht ins maul" gerät in vergessenheit. und es wird eine angst vorm schenken aufgebaut und ... ich glaube sie wissen was ich meine. nicht zu vergessen auch die diskriminierung ärmerer leute, eltern, mitschüler, die kleinigkeiten schenken müssen, die aber von herzen kommen. wo keine kamera oder navi oder irgendwas dergleichen drin ist. wie sollen sich die denn bitte vorkommen? als lulu? und dieses wort alleine gehört ebenso verboten. soweit. das war mir ein anliegen. klingt alles ein bisschen pathetisch, - aber warum nicht?! vielen dank, beste, weihnachtliche gruesse.. Entscheidung Media Markt Entscheidung: Der Österreichische Werberat fordert im Falle des TV- und Radio-Spot „Weihnachten“ der Fa. MediaMarkt bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets in Zukunft sensibler vorzugehen. Begründung: Die Entscheidung zur Aufforderung zur Sensibilisierung wurde von einer eindeutigen Mehrheit der Mitglieder des Werberates getroffen. Im konkret beanstandeten Werbesujet der Media Markt GmbH (TV-Spot "Damit ich beim Schenken nicht blöd dastehe"), wird die Enttäuschung eines jungen Mädchens über ein Geschenk deutlich gesehen. Im Spot werden auch die Gedanken des Mädchens hörbar gemacht, zusammen mit dem Entschluss, ihren Verehrer in der Schule deshalb fertig zu machen, weil er ihr Geschenk nicht in Media Markt erworben hatte. Begründung Fortsetzung: Beim gewählten Sujet wurde mit zu wenig Sensibilität vorgegangen, vor allem im Hinblick auf Punkt 2.3 des Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft. Jugendliche, die nicht bei Media Markt einkaufen dürfen nicht als unpopulär, minderwertig und überhaupt "uncool" dargestellt werden, da in dieser äußerst sensiblen Phase der Lebensentwicklung dies als herabwürdigend und diskriminierend wirkt und auch so empfunden wird. Gemäß Artikel 2.3. Selbstbeschränkungskodex (SBK) sind Kinder aufgrund ihrer geringen Reife und mangelnden Lebenserfahrung unter besonderen Schutz gestellt. Darüber hinaus soll Werbung gemäß Artikel 2.3.3. SBK keinen direkten oder indirekten Kaufzwang auf Kinder ausüben. Insbesondere sollen Kinder nicht in diskriminierender Weise dargestellt werden, wenn sie das beworbene Produkt nicht kaufen bzw. besitzen; Darstellungen und Aussagen, die solche Kinder als unpopulär, minderwertig oder ungehorsam erscheinen lassen, sind zu unterlassen (Artikel 2.3.3.3.1 SBK). 2. Spezielle Verhaltensregeln Menschen – 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung Beschwerde Kinder Maxi King Beschwerde: Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge eines Projekts zu Thema Ernährungserziehung und Food-Marketing hat das Institut für Kinderrechte TVWerbungen für Kinder analysiert. Wir sind im Rahmen des Projekts auf eine Werbung für das Ferrero-Produkt "MaxiKing" gestoßen, das DEFINITIV NICHT KINDGERECHT gerecht und darüberhinaus ziemlich sexistisch ist. Die betreffende Werbung kann unter www.youtube.com/watch?v=VHwJ-LCmusY angesehen werden. Mich würde sehr interessieren, was der Werberat zu diesem Spot, der im Kinderprogramm gelaufen ist, zu sagen hat. TV – Spot von „Kinder Maxi King“ Mit besten Grüßen Entscheidung Kinder Maxi King Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht im Falle des TVWerbespots der Fa. Ferrero keinen Grund zum Einschreiten. Begründung: Beim Betrachten des Spots kommt nicht die Idee auf, dass die Werbung an Kinder gerichtet ist, da eine glamouröse Pool-Party besetzt mit schönen Frauen und erfolgreichen Stars dargestellt wird, wobei auf humorvollerweise unterstellt wird, dass der Konsum von Kinder Maxi King "cool" ist. Die Darstellungen im Spot sind keinesfalls als frauenfeindlich bzw. frauendiskriminierend zu werten. Auch wenn der Spot aus pädagogischer Sicht im Sinne von erhöhtem Kinderschutz nicht optimal ist, werden Kinder, die das Produkt nicht kaufen weder diskriminiert, noch wird ein direkter oder indirekter Kaufzwang auf sie ausgeübt. TV – Spot von „Kinder Maxi King“ Die Mitglieder des Österreichischen Werberates sind einstimmig zu dieser Entscheidung gekommen. Beschwerde Prima Rosa Beschwerde: Sg Damen und Herren habe da einen "haupttreffer" für ungenierte pornografische werbung bekommen; Broschüren und Web!!! unter http://primarosa.at/ unter Prospekte und Preislisten die mutterfirma ist http://swisspor.ch/wcms/index.php?page=916 welche ganz anders auftritt!! Darstellung in pornografischer Art, vermisse jeden zusammenhang und künstlerischen Ansatz! Mein Vorschlag, abmahnen und Zurücknahme einfordern! Sujet der Firma „Prima Rosa“ Entscheidung Prima Rosa Entscheidung: Der Österreichische Werberat fordert die Firma PrimaRosa hinsichtlich ihrer Werbeprospekte und ihres Internetauftritts zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum sofortigen Sujetwechsel auf. Begründung: Die verwendete Werbelinie, sowohl in den Prospekten als auch der Internetauftritt des Unternehmens, verstoßen gegen eine ganze Reihe von Regeln des Selbstbeschränkungs-kodex der österreichischen Werbewirtschaft. Konkret werden folgende Punkte verletzt: Punkt 2.2. „Frauen“: Es besteht zwischen dem Produkt und den gänzlich unbekleideten Frauenkörpern kein inhaltlicher Zusammenhang (Z 1.1.). Das Sujet mit der Bildüberschrift „immer und überall“ verstößt ebenso wie das Sujet „flach gelegt“ zusätzlich noch gegen Z. 1.2 (Würde der Frau), Z. 2.1 (Gleichwertigkeit der Geschlechter wird in Frage gestellt) und Z 2.2 (dem modernen Rollenbild der Frau wird eindeutig widersprochen). Begründung Fortsetzung: Die beiden angeführten Sujets wurden beispielhaft angeführt - festzuhalten ist, dass sämtliche Sujets der vorliegenden und unter www.primarosa.at abrufbaren Kampagne als Frauen- bzw. Geschlechter-diskriminierend einzustufen sind. Die Verletzung der Würde von Frauen erfolgt in geradezu beispielhafter Weise sowohl in bildlicher als auch textlicher Form, die werblichen Inhalte für ein Produkt werden auf einer rein sexistischen Ebene transportiert. Beschwerde Darbo Fruchtikus Beschwerde: Das Unternehmen Darbo schaltet seit eingier Zeit zweifelhafte Tv-Spots. In jüngster Zeit kann man sehr nette Zeichnungen verfolgen. Frau und Mann kurz vor dem Liebesspiel. Dazu der Song: "Coin operated Boy". Eine Texpassage des Songs lautet: ...automatic joy that is what I want... Diese Form der Werbung ist nicht nur eine Diskriminierung von Männern, indem sie zu Liebesspielzeug dekradiert werden, auch frage ich mich was den der Spot mit Marmelade oder süßen Produkten zu tun hat. Vielleicht kann die Firma Darbo in Hinkunft kreativere Spots schalten, die auch mit ihren Produkten zu tun haben. TV Spot der Firma Darbo schöne Grüße Entscheidung Darbo Fruchtikus Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht im Falle des Werbespots „Fruchtikus“ von Darbo keinen Grund zum Einschreiten. TV Spot der Firma Darbo Begründung: Die Entscheidung des Österreichischen Werberates wurde einstimmig getroffen. Es konnten weder diskriminierende noch sexistische Elemente erkannt werden. Die Handlung ist an keiner Stelle zu problematisieren, weder werden Männer als bloße Sexualobjekte zur jederzeitigen Verfügbarkeit für Frauen dargestellt, noch findet eine sexualisierte Darstellung von Menschen statt. Der Vorwurf, dass durch die Auswahl des Songtitels „Coin-operated Boy“ des Duos The Dresden Dolls sogar noch eine Verstärkung der eben beschriebenen verpönten Elemente erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar und substanzlos. Entscheidungen, die 2010 vom ÖWR getroffen wurden 2. Spezielle Verhaltensregeln Menschen – 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung Beschwerde Genostar Beschwerde: In der Ausgabe von FLECKVIEH (Österreichisches Magazin für Fleckviehzucht) 03/2010 Seite 11, wirbt die Firma Genostar Rinderbesamung GmbH für geschlechtsorientiertes Sperma von Spitzenstieren. Die Illustration zu dem „Produkt“ ist wirklich mehr als sonderlich. Zu sehen sind zwei nackte Frauenbeine von hinten – darüber der Text „Want Girls – Genostar gesexter Samen – Überlassen Sie es nicht dem Zufall“. Die Bewerbung von Stiersperma ist mehr als sexistisch – dieses Produkt mit der Illustration von nackten Frauenbeinen in Zusammenhang zu bringen ist entwürdigend! Sujet der Firma Genostar Entscheidung Genostar Entscheidung: Entscheidung: Der Österreichische Werberat spricht im Falle der Werbeeinschaltung „Genostar“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus. Begründung: Die Mehrheit der Werberäte spricht sich zur Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus. Im gegenständlichen Sujet wird für eine geschlechtssortierte Besamungsmethode geworben. Es handelt sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen der Nutzviehhaltung. Mit der beworbenen Methode, der des „gesexten Samens“, soll offenbar möglich sein, gezielt weibliche Nachkommen bei Fleckvieh zu generieren. Das vorliegende Sujet weist, neben Informationen über die Methode, lediglich den Schriftzug „Want Girls? Genostar gesexter Samen - überlassen sie nichts dem Zufall“ sowie eine Abbildung eines Paars weiblicher (menschlicher), nackter Beine auf. Selbst wenn die Zulässigkeit des beworbenen Produktes außer Zweifel steht, so ist der Zusammenhang von kommerzieller Züchtung von Nutzvieh und Frauenbeinen dahin gehend zu problematisieren, als dadurch der Eindruck erweckt werden könnte, es handle sich bei Frauen um bloße Waren. Beschwerde Fortsetzung: Darüber hinaus kann kein notwendiger Zusammenhang zwischen der Bewerbung von Zuchtviehmethoden und nackten menschlichen Beinen erblickt werden. Dass die Werbeeinschaltung lediglich in einer Fachzeitschrift erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da Formen der sexistischen oder geschlechterdiskriminierenden Werbung grundsätzlich nach ihrem Bedeutungsinhalt zu beurteilen sind. Es liegen daher folgende Kodexverletzungen vor: 1.1.1 „Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein.“ und 1.1.4 „Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.“ als auch 1.1.5. „Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.“ 2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung d) 1. „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.“ und 1.1. d) „die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.“ vor. ZUSÄTZLICHE INFORMATION SEITENS DES UNTERNEHMENS: „Die Geschäftsführung der Firma Genostar bedauert sehr, dieses Sujet verwendet zu haben und entschuldigt sich bei allen Personen, die sich in ihrer Würde angegriffen fühlen.“ Beschwerde Almdudler Beschwerde: Sehr geehrte Damen und Herren! Dieser Tage durfte ich mich in Wien an Plakaten der Firma Almdudler erfreuen, welche mit dem Slogan „AUCH MÄNNER HABEN GEFÜHLE: DURST“ für ihr Getränk, bzw. eines ihrer Getränke warb. Die Aussage „AUCH MÄNNER HABEN GEFÜHLE: DURST“ suggeriert, dass Männer ansonsten KEINE Gefühle haben, außer eben „Durst“! Ich empfinde diesen Werbeslogan als äußerst Männerfeindlich und fordere Sie daher nach Möglichkeit auf, gegen die Firma Almdudler die nötigen Schritte zu unternehmen, damit diese umgehend die Entfernung dieser Plakate veranlasst. Ich danke für Ihre Mühe und verbleibe mit freundlichen Grüßen Sujet der Firma Almdudler Entscheidung Almdudler Entscheidung: Kein Grund zum Einschreiten. Begründung: Der Österreichische Werberat sieht einstimmig keinen Grund zum Einschreiten, da keine Verletzung des österreichischen Selbstbeschränkungskodex vorliegt. Im gegenständlichen Werbesujet konnte die humorige Auseinandersetzung der Rollenbilder und Geschlechterklischees sowie bewusste Überzeichnung deutlich erkannt werden. Der verwendete Slogan trifft keinerlei Einschränkungen, dass Männer ausschließlich nur dieses eine Gefühl haben und sonst keine. Sujet der Firma Almdudler 1. Grundsätzliche Verhaltensregeln – 1.3 Gewalt Beschwerde Medestea Beschwerde: ich möchte sie gern auf eine ungeheuerlichkeit aufmerksam machen, die ich in "meiner" apotheke (paracelsus 1230 wien) entdeckt habe. folgendes mail habe ich bereits an die pharmafirma medestea geschickt ([email protected]) und in meiner apotheke wurde das display bereits entfernt und aus dem sortiment genommen. ich denke, als präsident der apothekerkammer haben sie sicherlich den nötigen einfluss, gegen solche abscheulichkeiten etwas zu unternehmen. in zeiten wie diesen und einer welt wie dieser ist wegschauen halt leider sehr bequem geworden. nachdem ich kein bequemer mensch bin, schicke ich dieses mail an sie, in der hoffnung auf eine reaktion. mein mail nach italien vom 26. mai 2010 Sujet der Firma Medestea Beschwerde Medestea Beschwerde Fortsetzung: soeben habe ich im meiner apotheke ihr display für die werbung "full fast" zum ersten mal gesehen. bin entsetzt und finde es abscheulich, in zeiten wie diesen, wo menschen mit verklebtem mund abgeschoben werden, dadurch ersticken wie z.b. omufuma in österreich, mit einem so grauenhaft besetzten signal werbung für die schlanke linie zu machen. ich frage mich, welchem werbemann/frau etwas derartig obszönes und menschenverachtendes eingefallen ist. ich ersuche sie, ihre kampagne in dieser form nochmals zu überdenken. ich bin auch gerne bereit, als öffentlicher mensch in österreich, die medien auf diese ungeheuerlichkeit eindringlich aufmerksam zu machen. Sujet der Firma Medestea Entscheidung Medestea Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht im Falle des Werbeplakats Medestea die Aufforderung zur Sensibilisierung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen. Begründung: Das beanstandete Sujet wurde im Bezug auf Punkt 1.3 (Gewalt) des Selbstbeschränkungskodex als kritisch eingestuft. Das Produkt muss nicht mit einem Menschen mit zugeklebtem Mund beworben werden, vor allem, wenn es sich um ein Diätprogramm handelt. Das Verkleben des Mundes verletzt die Würde des Menschen siehe auch Allgemeine Grundsätze 1.1. 5., sowie Ethik und Moral Präambel 1. Auch Frauen mit Essstörungen könnten sich durch dieses Sujet verletzt fühlen – siehe Selbstbeschränkungskodex Punkt Gesundheit 1.1. Auch wird nicht auf Gefahren hingewiesen – siehe SBK Punkt 2. Gesundheit. Sujet der Firma Medestea 2. Spezielle Verhaltensregeln – 2.3 Ältere Menschen Beschwerde COMPASS „Infrarotkabinen“ Beschwerde: Nicht erstrebenswert: dumm, alt auszusehen, denn MIT den Produkten der Firma COMPASS altert frau nicht … die alte frau wird öffentlich der Lächerlichkeit, der Dummheit bezichtigt – die Erzeugnisse der Firma Compass zu benutzen, würde es ihr schließlich ersparen, so auszusehen! Dumm ist somit jede Frau, die zu ihrem Alter, zu ihrem Aussehen steht. Das Weltbild der Firma Compass ist erstaunlich – bleibt nur zu hoffen, dass die BesitzER (ist zu vermuten) mit Hilfe Ihrer Produkte niemals altern sondern immer jugendlich frisch, geschminkt und retouchiert in die Welt blicken. Plakat der Firma Compass Entscheidung COMPASS „Infrarotkabinen“ Entscheidung: Der Österreichische Werberat spricht im Falle des Werbeplakats „Infrarot-Kabinen“ der Fa. Compass die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus. Begründung: Die Mehrheit der Werberäte fordert das Unternehmen zur Sensibilisierung bei der Werbegestaltung auf. Es liegen die nachstehend angeführten Verletzungen des Selbstbeschränkungskodex vor. Das Sujet verletzt den § 1.2. "ethik und moral": des Selbstbeschränkungskodes, da alle jene Personen, die die Produklte der Fa. Compass nicht verwenden, diskriminiert werden, indem sie als greise, zahnlos und am Rande der Gesellschaft angesiedelt, dargestellt werden. Plakat der Firma Compass Zweitens steht das Sujet im Widerspruch zu § 2.3./1 "ältere Menschen", die besagt: "...jede diksriminierende Darstellung älterer Personen...ist zu vermeiden.... im besonderen dürfen ältere Menschen nicht vordergründig naiv, inkompetent oder ungewollt komisch abgebildet werden" Entscheidungen, die 2011 vom ÖWR getroffen wurden 1. Grundsätzliche Verhaltensregeln – 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze Beschwerde IKEA TV – Spot der Firma IKEA Beschwerde: Die derzeit im TV laufende aktuelle IKEA Werbung, in welcher sich ein Pärchen auf eine sehr direkte Art und Weise für den Geschlechtsakt vorbereitet und dann vom Freund des mannes gestört wird halte ich für zuschauende Kinder sehr problematisch. Die doppeldeutige „Aussage“ – als das männliche Pärchen bei Tisch sitzt und die Frau sich in einem Küchenschrank versteckt hat, nämliche „wenn Sie einmal was Größeres zu verstauen haben“ ist gleich in zweifacher hinsicht indiskutabel. 1. das größere Dinge – damit ist einerseits die Frau gemeint 2. eine mehr als zweideutige Aussage zu der Geschlechtspraxis von homosexuellen Paaren. Damit ist niemanden geholfen. Es geht hier nur um Effekthascherei für jüngere Konsumenten. Diese zweideutige Aussage empfinde ich als Provokation gegenüber Menschen, welche Sexualität als Privatsache betrachten. Ich möchte auch nicht, dass Kinder damit konfrontiert werden, noch dazu, wo diese Werbung im Vor- bzw. Hauptabendprogramm läuft. Ich wollte mich eigentlich an IKEA direkt wenden, dieses Unternehmen versteht es jedoch sehr geschickt eventuelle Kontaktadressen in ihren Homepages nicht preis zu geben – so nach dem Motto – nur keine Probleme mit eventuellen Kunden. Entscheidung IKEA TV – Spot der Firma IKEA Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht im Falle des Werbespots von Ikea keinen Grund zum Einschreiten. Begründung: Die Mehrheit der Werberäte sieht keinen Grund zum Einschreiten, da die angeführten Beschwerdegründe nicht nachvollzogen werden konnten. Die Kampagne ist humorvoll und nicht diskriminierend – sie löst sich von traditionell transportierten Rollenbildern und trägt auf lustige Weise zu Toleranz von anderen „Beziehungsmodellen“ bei. Es liegen keine Kodexverletzungen, wie in der Beschwerde zu 1.1/Allgemeine Grundsätze/Punkt 1,4 und 5 und 2/2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung 1.1/Punkt a) und b) vor. 1. Grundsätzliche Verhaltensregeln – 1.2 Ethik & Moral Beschwerde Römerquelle TV-Spot der Firma Römerquelle Beschwerde: Wir werden täglich medial mit nackten Kinderhinterteilen, Damen mit Verdauungsproblemen und hüllenlosen Frauenkörpern konfrontiert. Der – ausgesprochen stark an ein Gruppensexszenario erinnernde – Römerquelle-Spot (http://www.youtube.com/watch?v=ATXIWos PB90), bringt jedoch das Fass zum überlaufen. Was folgt danach? Wer setzt die Grenzen? Scheinbar niemand. Sind „Kreative“ nicht mehr in der Lage den Claim „Römerquelle belebt die Sinne“ in normalen Bildern zu transportieren? Vielleicht werden wir demnächst im Werbeblock vor der Primetime mit Geschlechtsteilen, Hautekzemen und harten Pornos „beglückt“. Grenzen dürfte es wohl keine mehr geben. Widerlich. Entscheidung Römerquelle Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht im Falle des Werbe-TVSpot „Römerquelle belebt die Sinne“ keinen Grund zum Einschreiten. TV-Spot der Firma Römerquelle Begründung: Die Mitglieder des Österreichischen Werberates konnten keine Missachtung des Selbstbeschränkungskodex erkennen. Im Detail konnten weder eine VerletzungSujet der Firma ETON allgemeiner Werbegrundsätze (Verletzung der allgemein anerkannten guten Sitten, entwürdigende Darstellung der Sexualität, Schutz der Privatsphäre) noch der Bestimmungen zu Ethik und Moral erblickt werden. Mangels Relevanz im vorliegenden Fall kann auch auf keine geschlechterdiskriminierende Werbung geschlossen werden. Auch aus Sicht des Grundrechts auf „freedom of commercial speech“ liegt eine zulässige Umsetzung einer Werbeidee vor, die sich auch im erlaubten Rahmen des Regelwerkes des SBK bewegt. Auszug aus der Stellungnahme des Unternehmens: „Die szenische Realisierung des Konzeptes des gegenständlichen Werbespots orientiert sich seit rund 30 Jahren am Grundgedanken des sinnlichen Erlebens der verschiedensten Wahrnehmungsformen. Seien diese visueller, auditiver, olfaktorischer, taktiler oder gustatorischer Natur. Der seit Beginn dieser Werbelinie verwendete Claim „... belebt die Sinne“ wird in - gemessen am Durchschnittsrezipienten - gesellschaftlich akzeptierter Normen umgesetzt.“ 1. Grundsätzliche Verhaltensregeln – 1.3 Gewalt Beschwerde ETON SPRACHINSTITUTE Sujet der Zeitschrift woman Sujet der Firma ETON Beschwerde: Werbung der Firma Eton Institue für Sprachkurse In der Ausgabe der Gratis-Zeitung Heute vom 13.9.2011 befindet sich eine Werbeeinschaltung auf Seite 9 rechts unten die für Sprachkurse des Eton Institutes wirbt. Slogan: Sei der Boss mit einer neuen Sprache Das Bild das hier aufscheint zeigt 2 Männer in Anzug. Der eine Herr hält den anderen Mann im Schwitzkasten fest und holt mit seiner rechten Faust aus was den Eindruck vermittelt, dass diese Faust unmittelbar im Gesicht des anderen Mannes im Schwitzkasten landen wird. Das Gesicht des festgehaltenen und bedrohten ist auch schmerz verzogen. Das geht eindeutig zu weit! Diese Gratiszeitung wird auch von Kindern und Jugendlichen gerne angesehen! Liegt sie doch bei allen U-Bahn Stationen kostenlos auf! Das gleiche untragbare Foto können Sie übrigens auf der Homepage des Institutes finden: http://www.eton.at/ Die Bilder dort wechseln. Daher ein wenig warten bitte!!! Entscheidung ETON SPRACHINSTITUTE Sujet der Firma ETON Entscheidung: Der Österreichische Werberat spricht im Falle des Werbesujets der Firma Eton eine Aufforderung zur Sensibilisierung aus. Begründung: Die Entscheidung der Mehrheit der Werberäte basiert darauf, dass das Sujet hinsichtlich des Österreichischen Selbstbeschränkungskodex vor allem in den Punkten 1.3 „Gewalt“ und 2.2 „Kinder“ nicht sensibel genug gestaltet wurde. Im Detail darf sich Werbung keiner gewalttätigen, Gewalt ästhetisierenden oder gewaltverharmlosenden Sujets bedienen. Das Werbesujet von Eton zeigt eine gestellte Szene die jedoch vom Betrachter leicht missverstanden werden könnte. Darüber hinaus wird das Sujet unter Betrachtung des Artikels 2.2 „Kinder“ als kritisch gesehen, da Werbung vor allem Kindern gegenüber eine große soziale Verantwortung trägt. Kinder lernen zu einem großen Teil durch Nachahmung und daher darf Werbung kein gewaltsames, aggressives oder asoziales Verhalten als Nachahmens- oder Billigens wert darstellen oder erscheinen lassen. 1. Grundsätzliche Verhaltensregeln – 1.4 Gesundheit Beschwerde Woman Sujet der Zeitschrift „woman“ Beschwerde: Abgebildete Frau auf dem Werbeplakat Bikinifigur? der Woman hat eindeutig eine solche Bikinifigur sie sitzt erkennbarer Weise nur schlampig und selbst da bildet sich nur eine kleine Bauchrolle.Dazugehörig mit Diäten zu werben fördert nur Magersucht und Komplexe bei Frauen und Jugendlichen Frauen/Mädchen mit normaler Kleidergröße! Entscheidung Woman Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht im Falle des Werbesujets der Zeitschrift „Woman“ keinen Grund zum Einschreiten. Begründung: Dass aus der Abbildung einer Frau in einem Schwimmzweiteiler und der Nebenstellung der Textstelle „Bikinifigur?“ für den durchschnittlichen Betrachter ein Rollenbild magersüchtiger Frauen transportiert werden soll, konnte nicht erkannt werden. Weder wird in dem Sujet zu bestimmten Verhaltens- bzw. Ernährungsweisen aufgerufen noch lässt sich ein besonderes Rollenbild - etwa ein Muss zu einer bestimmten Idealfigur - erkennen. Demzufolge liegt auch keine Verletzung einer Bestimmung des Selbstbeschränkungskodex vor. Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass eine größere Anzahl der Werberäte zur Sensibilisierung aufgerufen hat. Die Entscheidung wird in Bezug auf Artikel 1.4. „Gesundheit“ und hier vor allem betreffend Punkt 1.2. des Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft begründet. Zwar liegt im gegenständlichen Sujet keine direkte Aufforderung vor, sein Körpergewicht einem "gesellschaftlich vorgeschriebenem Idealbild (=Bikinifigur) " anzupassen, dennoch wird unterbewusst der Eindruck vermittelt, was normativ gerade noch als "Bikinifigur" durchgeht - und was nicht. Begründung Fortsetzung: Mit anderen Worten: Der vom Medium beschriebene Zugang kann somit durchaus nachvollzogen werden (Auszug aus der Stellungnahme siehe unten), jedoch kann das Zeigen einer (eigentlich) schlanken Dame in Verbindung mit der Frage "Bikinifigur?", durchaus berechtigt, falsch interpretiert werden. Womit das Sujet als bedenklich eingestuft wird. Der Österreichische Werberat empfiehlt daher dem Unternehmen unter den zuvor angeführten Aspekten das Werbesujet als kritisch einzustufen und für künftige Werbesujets diese Überlegungen bei der Entscheidungsfindung hinzuziehen. Auszug aus der Stellungnahme des Unternehmens: Bezugnehmend auf die vorliegende Beschwerde möchten wir Ihnen mitteilen, dass es nie unsere Absicht war, mit unserem Sujet „Bikinifigur?“ den Magerwahn zu unterstützen. Ganz im Gegenteil: Ein ganz normales Speckröllchen hat üblicherweise in der (Fashion)-Werbewelt nichts zu suchen. Genau deshalb haben wir uns für dieses Motiv entschieden um eben diesen Wahn aufzuzeigen. Das Fragezeichen am Ende der Headline "Bikinifigur?" soll jeder/m BetrachterIn die Möglichkeit und den Freiraum zur individuellen Interpretation lassen. Denn was für den einen perfekt erscheint, ist für den andern zu mollig oder zu schlank. In Kombination mit unserer Wort/Bildmarke "Woman ist mehr" soll dieser Gedanke/dieser Prozess noch einmal mehr unterstützt werden. 1. Grundsätzliche Verhaltensregeln – 1.5 Sicherheit Beschwerde VW Blue Motion TV-Spot VW Beschwerde: Sehr geehrte Damen und Herren, leider funktioniert der login nicht, und auch die Zusendung des Passwortes klappt nicht. Daher meine Beschwerde auf diesem Weg. Betroffen ist die aktuelle VW-Werbung. Hier wird es als "cool" oder "lustig" betrachtet, wenn ein Autolenker nach 1700 gefahrenen Kilometer vollkommen erschöpft auf allen Vieren aus dem Auto fällt, weil er die ganze Strecke ohne Pause zurückglegt hat. Sehr witzig! Da wird seit Jahren von allen Autofahrerorganisationen erklärt, wie wichtig regelmäßige Pausen bei längeren Fahrten sind, wie diese Pausen zu Anhebung der Verkehrssicherheit wichtig sind, und dann kommen eine Werbeagentur und ein Autohersteller daher, und zeigen uns dass es "anders" auch geht. Diese Werbung steht definitiv völlig konträr zur Realität, bietet ein absolut falsches Bild über die Möglichkeiten von Fahrzeuglenkern und verstösst damit meiner Meinung nach gegen alle Grundsätze einer moralischen Akzeptanz. Ich ersuche daher dringend, diese Werbung einstellen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Entscheidung VW Blue Motion Entscheidung: Entscheidung: Der Österreichische Werberat sieht im Falle des TV – Spots des Autoherstellers „VW“ keinen Grund zum Einschreiten. TV-Spot VW Begründung: Die absolute Mehrheit der Werberäte sieht bei dem vorliegenden Sujet keinen Grund zum Einschreiten, da der Selbstbeschränkungskodex, vor allem hinsichtlich Artikel 1.1.„Allgemeine Werbegrundsätze“, Punkt 1.1.7 ( „Werbung darf nicht durch anlehnende und nachahmende Darstellungen irreführen.“) nicht verletzt wird. Der Spot bewirbt in humoristisch, überzeichneter Form ein Auto, welches eine Strecke von 1.707 Kilometer ohne neuerliches Tanken zurücklegen kann. Es wird in übertriebener Weise der Produktvorteil erklärt und um diesen noch zu unterstreichen, bedient sich der Spot des Einsatzes eines offenbar „durstigen Mannes“. Dass ein Werbesujet durch überzeichnete Darstellung Aufmerksamkeit zu erregen versucht, ist üblich und so lange unproblematisch, als diese Überhöhung jedem erkennbar ist. Dieser Spot vermittelt weder den Eindruck, weitere Stopps – etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit – wären zu vernachlässigen bzw. zu ignorieren (etwa im Falle von Müdigkeit) noch wird dazu aufgefordert, es dem Darsteller zu tun und aus einem Kübel zu trinken. Durch die eindeutige Erkennbarkeit der Überzeichnung liegt keine Verletzung des Selbstbeschränkungskodex vor. 2. Spezielle Verhaltensregeln Menschen – 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung Beschwerde BET-AT-HOME Beschwerde: Bet at Home bewirbt aktuell im Internet mit einer sexistischen Werbeeinschaltung den Sport Handball. Mit dem Slogan "Sie lieben Handball" wird das Bild zweier Frauenbrüste gezeigt, die von Hinten von zwei vermeintlichen Männerhänden festgehalten und umklammert werden. Wir bitten um Einstellung dieser frauenherabwürdigenden Werbung! Sujet der Firma bet –at home Entscheidung BET-AT-HOME Entscheidung: Der Österreichische Werberat fordert im Falle der Werbekampagne „Lieben Sie Handball“ zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel auf. Begründung: Die Mehrheit der Werberäte verweist auf eine Verletzung des Punktes 2.1. des SBK „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.“ und hier vor allem 1.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt insbesondere vor, wenn d) …die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. e) …eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“. Darüber hinaus entspricht das Sujet nicht den Kriterien des SBK hinsichtlich der Punkte 1.1.1. „Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein“ sowie 1.1.5. „Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen“ FALLBEISPIELE VOLKSGARTEN Beschwerde: in folgender Angelegenheit erlaube ich mir, da mir die Bemühungen von Frau Ministerin Heinisch-Hosek in Werbefragen zwecks der gleichgestellten Darstellung von Frauen und Männern in guter Erinnerung sind, mich an Sie zu wenden: vor einigen Tagen stieß mir am Schwedenplatz ein prominent und in mehrfacher Ausführung platziertes Plakat in die Augen (es war in der Tat nicht zu übersehen), zugleich recht übel auf. Es handelte sich um ein Plakat, in dem die Disco am Volksgarten ihre samstäglichen Events, unter dem Motto „get whipped“ stehend, bewirbt (s. auch unter http://www.volksgarten.at/). Darauf abgebildet ist die untere Hinteransicht einer Frau im String, die deutlich sichtbar Spuren und Striemen (offenbar) von der Peitsche stammend trägt, welche sie in der rechten Hand hält. (Ich hänge Ihnen das Plakat als Photodatei an.) Plakat des Clubs Volksgarten FALLBEISPIELE VOLKSGARTEN Beschwerde Fortsetzung: Als junge, emanzipierte Frau empfinde ich es als expliziten Affront gegen die Weiblichkeit, deren Selbstbestimmung und Freiheit, eine Frau im öffentlichen Raum auf eine solche Weise dargestellt zu sehen. Mir ist durchaus bewusst, dass dieses Einzelplakat im Grunde bloß einen exponierteren Höhepunkt eines Trends darstellt, der schon jetzt und, wie ich fürchte, in den kommenden Jahren immer mehr zu spüren sein wird. Dennoch gilt es vielleicht gerade gegen einzelne Extrempunkte vorzugehen, um wenigstens vereinzelt Beispiele zu setzen. Nun wollte ich Sie fragen, wie man in einem solchen Fall vorgehen könnte. Haben Sie vielen Dank für Ihre Mühe, mit besten Grüßen, Plakat des Clubs Volksgarten Entscheidung VOLKSGARTEN Entscheidung: Der Österreichische Werberat spricht im Falle des Werbeplakats des Clubs Volksgarten zur Veranstaltung „get whipped“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp bzw. Sujetwechsel aus. Begründung Fortsetzung: Weiters könnte der Eindruck vermittelt werden dass die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird und es Frauen auf abwertende Weise darstellen soll (SBK 2.1.1.a,b). Begründung: Die Mehrheit der Werberäte fordert den sofortigen Stopp der Kampagne bzw. einen Sujetwechsel da der Selbstbeschränkungskodex vor allem in den Punkten 1.3.der Grundsätzlichen Verhaltensregeln sowie 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung verletzt wird. Laut Artikel 1.3 SBK darf sich Werbung keiner gewalttätigen, Gewalt ästhetisierenden oder gewaltverharmlosenden Sujets bedienen und Artikel 1.3.1.1. besagt, dass keine Darstellungen und Aussagen erfolgen dürfen, die brutales, aggressives oder asoziales Verhalten enthalten oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen. Auf dem Plakat ist die Rückenansicht einer Frau zu sehen die nur in einem String Tanga gekleidet ist und deren Pobacken mit roten Striemen versehen sind, in ihrer Hand hält sie eine Reitgerte und oberhalb ist der Schriftzug „Get whipped“ zu lesen. Es ist erkennbar dass der weibliche Körper als Blickfang dienen sollte was gegen Artikel 2.1.1.d verstößt. Desweiteren könnte man die Kombination des Schriftzugs „get whipped“ (zD: „Lass dich auspeitschen“) mit der Reitgerte so hingehend verstehen, dass Unterwerfung, Ausbeutung, Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien (SBK Artikel 2.1.1.c) und die Frau sich als reines Sexualobjekt erniedrigen ließe (SBK Artikel 2.1.1.e). 2. Spezielle Verhaltensregeln Menschen – 2.1 Kinder FALLBEISPIELE Karriere.at Beschwerde: Sehr geehrte Damen und Herren, seit einigen Monaten läuft der Werbespot von Karriere.at auf ORF. Obwohl die Hompage sehr seriös ist, sind die beiden Werbespot`s der reinste Horrorfilm, da es sich nicht verhindern läßt dass mein Sohn ( 2,5 Jahre alt ) ab und zu fern schaut, muß dagegen etwas unternommen werden. Bereits am Nachmittag bzw. am frühen Abend läuft ein zähnefletschendes Ungeheuer oder kettensägendes Monster umher. Würden solche Dinge in einem Film mitspielen, wäre dieser erst ab 18 Jahre und hätte ein Jugendverbot. Ich würde sie bitten dieser Sache nachzugehen, da wegen diesem Spot mein Sohn schon Alpträume hatte! Danke mfg TV-Spots der Firma Karriere.at Entscheidung Karriere.at Entscheidung: Der Österreichische Werberat spricht im Falle der Werbespots von Karriere.at eine Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus. TV-Spots der Firma Karriere.at Begründung: Die Mehrheit der Werberäte sieht bei den vorliegenden TV – Spots eine Verletzung des Selbstbeschränkungskodex hinsichtlich Artikel 1.3 „Grundsätzliche Verhaltensregeln – Gewalt“ sowie 1.1 „Grundsätzliche Verhaltensregeln – Allgemeine Werbegrundsätze“. Zwar ist bei den beanstandeten TV – Spots der humoristische Ansatz und Hintergedanke für Erwachsene selbstverständlich erkennbar, allerdings erfolgt die kreative Umsetzung und die bildhafte Darstellung nach Meinung der Werberäte zu drastisch. Hier kommt der Artikel 1.3 des SBK zum Tragen, welcher besagt, dass Werbung keine Angst und Furcht erzeugen darf sowie der Punkt 1.1.3 „Gewalt“ ( „Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives oder asoziales Verhalten enthalten oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen.“) Besonders kritisch werden diese TV – Spots im Hinblick auf die Sendezeit angesehen, zu der auch Kinder Zuschauer sind. (SBK Artikel 2.2 „Kinder“, Punkt 2.2.2. „Werbung darf Kindern keinen geistigen Schaden insbesondere durch Angst und Schrecken erzeugende Darstellungen und Aussagen zufügen.“) Der Österreichische Werberat fordert dazu auf, in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen und würde bei den aktuellen TV – Spots eine Verlegung der Sendezeit empfehlen. 3. Spezielle Verhaltensregeln Suchtmittel – 3.1 Alkohol Beschwerde OTTAKRINGER Beschwerde: Guten Tag, ich möchte mich, stellvertretend für eine Vielzahl depressiver und alkoholkranker Männer, über folgende Werbung beschweren (siehe Bild). Das Plakat diskriminiert nich nur insgesamt Männer, sondern impliziert pauschal, dass Männer eher zu Alkohol greifen würden, als sich mit ihren Problemen an adäquate Stelle zu wenden. Dies verschäft die Situation, in der sich ein verzweifelter mann befindet zusätzlich – Alkohol wird hier als legitime Art der Problembewältigung dargestellt – das ist schlimm. Ich bitte Sie daher, den Fall zu überprüfung und entsprechende Schritte einzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Plakat der Firma „Ottakringer“ Entscheidung OTTAKRINGER Entscheidung: Der Österreichische Werberat fordert im Falle des Werbeplakates „Männer zeigen keine Gefühle“ die Firma Ottakringer auf in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen. Plakat der Firma „Ottakringer“ Begründung: Das beanstandete Sujet ist aus zweierlei Hinsicht zu beleuchten: Einerseits konnte der Großteil der Werberäte keine Geschlechterdiskriminierung, gemäß Artikel 2.1. des SBK erkennen, v. a. weil zwar ein Klischee augenzwinkernd bedient wird, das aber nicht abwertend wirkt. Anderseits wird eine eindeutige Aufforderung zur Sensibilisierung respektive das Sujet in Zukunft nicht mehr zu verwenden im Hinblick auf Artikel 3.1.4 des Selbstbeschränkungskodex „Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, Alkoholkonsum hätte therapeutische Wirkungen und könne mithelfen, private und soziale Probleme zu lösen“ ausgesprochen. Anmerkung: Das Unternehmen hat in seiner Stellungnahme bereits angekündigt, künftig von diesem Sujet Abstand zu nehmen um – so wörtlich weiter – „auch weiterhin unserem Anliegen mit, Verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol gerecht zu werden“. Für weitere Informationen: www.werberat.at