Fördernde Mitgliedschaft - PH

Werbung
Der ÖWR stellt sich vor
Wien, März 2012
Selbstregulierung
Der Österreichische Werberat
Der Österreichische Werberat (ÖWR) ist ein unabhängiges Organ des Vereines
„Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft“.
Der ÖWR steht für

politische und gesellschaftliche Unabhängigkeit

hohe inhaltliche Qualitätsstandards im Bereich Ethik & Moral
(Selbstbeschränkungskodex)

Transparenz & Schnelligkeit in seinen Abläufen (Beschwerdeverfahren;
Entscheidungen des Werberates)

professionelle Kommunikation (nationale & international)

und das in Abstimmung mit Selbstbeschränkungsorganisationen anderer Länder und
dem internationalen Dachverband EASA (European Advertising Standards Alliance).
Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft
www.werberat.at
Positionierung
-
Stärkung der Werbewirtschaft durch Selbstregulierung
Der Österreichische Werberat steht für gleichberechtigte Partner, die in ihrer
Funktion als Branchenvertreter Agentur- und Auftraggeberseitig und als Vertreter
einzelner Mediengattungen, die Werbewirtschaft zur Selbstkontrolle anregen und in
ihren Funktionen (sowohl im ÖWR als auch in der Branchenvertretung) wesentliche
Hilfestellungen für die Branchen leisten sowie kompetente und sichere Stimmen der
Branchen sind.
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Zielsetzung
-
Die Anerkennung der Arbeit des Vereins und somit die Akzeptanz von
Selbstregulierung der werblichen Wirtschaft in Österreich als vertrauensvolle und
akzeptierte Selbstregulierungsinstitution für die werbliche Wirtschaft in Österreich auf
nationaler und internationaler Ebene zu stärken,
-
die Weiterentwicklung der Selbstregulierung nach ethischen und moralischen
Kriterien,
-
die Förderung des Selbstwerts der Werbung in Österreich,
-
die Förderung der Kommunikation in wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Veränderungen,
•
und das in enger Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den großen
Kommunikationsverbänden Österreichs.
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Zielsetzung
-
Verstärkung der Präsenz als unabhängige Instanz am österreichischen Markt.
-
Sprachrohr und Verbindungsglied im internationalen Netzwerk, sowie stärkere
Themenführerschaft national und auf EU-Ebene.
-
Stärkere Vernetzung und Kommunikation zwischen den Branchen.
-
Öffnung Richtung breiter Öffentlichkeit mit den Zielen als vertrauensvoller
Ansprechpartner wahrgenommen zu werden sowie Werbung an sich mit einem
positiveren Image zu belegen.
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Zielsetzung
-
Bewusstseinsbildende Maßnahmen speziell im Bereich Medien:
Medien in Ihrer Rolle als Kommunikationsmittel und in ihrer Funktion als
Meinungsbildner sollen zunehmend in ihrer kommunikativen Verantwortung die
Selbstregulierung in Österreich stärken.
Entscheidungen des Werberates sollen mitgetragen werden
-
durch adäquate Kommunikation der Entscheidung. Nicht öffentlichkeitswirksame
Artikel sondern vielmehr die kritische, journalistische Auseinandersetzung mit
der Thematik stehen dabei im Vordergrund,
-
durch die Verpflichtung, das beanstandete Sujet nicht zu veröffentlichen
respektive die Kampagne zu stoppen.
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Selbstregulierung …
… der Werbewirtschaft in Österreich
Die gesetzliche Verankerung von Selbstkontrolle der kommerziellen
Kommunikation trat mit der Novelle des KommAustria-Gesetz 2001 im Juni 2009
(Beschluss im NR und BR) in Kraft.
Der ÖWR ist sich dieser Verantwortung bewusst und tritt seither verstärkt ein für

die Förderung des Selbstwerts der Werbung in Österreich,

die Weiterentwicklung der Selbstregulierung nach ethischen und moralischen
Kriterien,

die transparente Kommunikation in wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Veränderungen.
Der ÖWR spricht sich klar GEGEN

Werbeverbote und Werbebeschränkungen aus, wenn diese nicht durch die Wirtschaft
selbst definiert sind (z.B. Bierwerbung).
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Selbstregulierung
Der Österreichische Werberat
Die Stärke des ÖWR in vier Hauptkategorien zusammengefasst:
•
Das hochkarätige, professionell agierende Entscheidungsgremium
Das Gremium umfasst 160 Personen. Diese sind erfahrene und repräsentative Persönlichkeiten


aus den drei Kernbereichen der Werbewirtschaft – Medien, Agenturen, Auftraggeber
als auch Persönlichkeiten aus anderen Disziplinen und Spezialgebieten –
Anwälte, Mediziner, Psychologen, NGOs.
Alle Werberäte haben sich durch Unterzeichnung eines Ehrenkodex zur Neutralität und
Unabhängigkeit in ihrer Entscheidungsfindung zu verpflichten.
•
Der Mediale Schulterschluss
Bewusstseinsbildende Maßnahmen im Bereich Medien führten zu einer zunehmenden
Bereitschaft von Medien, Kampagnen nicht mehr zu veröffentlichen, die seitens des Werberates
mit einem Stopp belegt wurden.
Partnermedien (mit Verankerung in ihren AGB) sind: Gewista, Epamedia, ORF, ATV, weitere
Mitglieder des Verbands der Privatsender, Radiovermarkter RMS, Megaboard Soravia, Kleine
Zeitung, Verlagsgruppe NEWS, Mediaprint
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Selbstregulierung
Der Österreichische Werberat
Die Stärke des ÖWR in vier Hauptkategorien zusammengefasst:
•
Partner der werbetreibenden Wirtschaft
Das zunehmende Bewusstsein von werbetreibenden Unternehmen in ihrer ethischen und
moralischen Verantwortung, manifestiert sich in der kooperativen Zusammenarbeit mit dem
Werberat.
Zahlreiche Sujet-Rücknahmen, trotz wirtschaftlicher Einbußen, zeugen von dieser Bereitschaft.
•
Inhaltliche & strukturelle Weiterentwicklung von Selbstregulierung
Überarbeitung des Selbstbeschränkungskodex der Österreichischen Werbewirtschaft:
Gebildet wurde dafür eine Arbeitsgruppe zum Thema „Sexismus in der Werbung“ mit
VertreterInnen von NGO„s, Frauenministerium und Mitgliedern des ÖWR. Das Ergebnis spiegelt
neue gesellschaftliche Trends sowie nationale und internationale Normen wider.
Qualitätsoffensive Beschwerde-Management:
Das Beschwerdeverfahren wurde hinsichtlich Schnelligkeit, Transparenz und Serviceorientierung
ausgebaut und in seiner Meinungsvielfalt erweitert. Die Zusammenarbeit mit der Arbeiterkammer
als Konsumentenvertreter seit August 2009 hat sich gut eingespielt und trägt zur Meinungsvielfalt
im Entscheidungsprozess bei.
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Österreichischer Werberat
ÖWR im internationalen Umfeld

Gewinner des Best-Practice-Awards 2010 in Bronze für das Projekt „Überarbeitung des
Selbstbeschränkungskodex“ und Gewinner des Best-Practice-Awards 2009 in Bronze für die
Schnelligkeit und Transparenz des Beschwerdeverfahrens.

Fortsetzung der Mitarbeit in der Arbeitsgruppe – Osteuropa des Dachverbandes EASA
 Mitwirkende sind z.B. Werberäte aus CZ, SK, SLO, H, PL, R, BG, etc.

Gastgeber des internationalen Workshops zum Thema Copy Advice vor allem für Mitglieder
der Osteuropa-Arbeitsgruppe. Der Workshop fand im Oktober 2010 in Wien statt.

Food Monitoring - Österreichische Teilnahme an der internationalen Initiative

Gastgeber des internationalen EASA-Meeting und Best-Practicse-Award-Verleihung im April
2011.
 Teilnehmer waren rund 60 hochkarätige Entscheidungsträger der Selbstregulierung und
Industrie von EU-Ländern und Übersee (Kanada, Süd-Afrika, Australien; Süd-Amerika etc.)
 EASA-Führung mit österreichischer Beteiligung:

Vertretung im EASA Board of Directors (Generalversammlung)

stellvertretender Vorsitz des Selbstregulierungs-Committees
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TRÄGERVEREIN
VORSTAND
(TVM + 3)
TVM (derzeit 11)
CODEXGEBUNG
GESCHÄFTSFÜHRUNG
FACHBEIRÄTE
GENERALVERSAMMLUNG
(TVM u. max. 3 Vize-Präsidenten u.
4 Gruppenvertreter)
ÖSTERREICHISCHER
WERBERAT
ETHIK-SENAT
Gruppenmitglieder
werden von GV bestellt
Gruppenmitglieder
bestellen ÖWR-Mitglieder
GRUPPEN
Agenturen
Medien, Auftraggeber
Übergreifende Organisation
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Selbstregulierung
Ordentliche Mitglieder des ÖWR –
Trägervereinsmitglieder
Stand: März 2012
International Advertising Association Austrian Chapter
Mag.a Martina HÖRMER
VÖZ - Verband österreichischer Zeitungen
Mag. Gerald GRÜNBERGER
Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie
Dr. Ernst KLICKA
Verband der Regionalmedien
Mag. Dieter HENRICH
Fachverband Werbung und Marktkommunikation
Mag.a Angelika SERY-FROSCHAUER
Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedien Verband
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER
Dialog Marketing Verband Österreich
Herr Michael STRABERGER
Verband Österreichischer Privatsender
Dr. Michael GRAF
ORF
Herr Thomas PRANTNER
Interessensgemeinschaft der Media-Agenturen
Präsident Peter LAMMERHUBER
IAB Österreich
DI. (FH) Christine ANTLANGER-WINTER
Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft
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Der Selbstbeschränkungskodex
Der Österreichische Selbstbeschränkungskodex - also die Gesamtheit der
Selbstbeschränkungsrichtlinien, die sich die österreichische Werbewirtschaft freiwillig
auferlegt hat - teilt sich in zwei Teile.
Der erste Teil "Grundsätzliche Verhaltensregeln" umfasst vornehmlich Richtlinien
betreffend die erwähnten sensiblen Bereiche und stellt das "Herzstück" des
Österreichischen Selbstbeschränkungskodex dar.
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1.2. Ethik und Moral
1.3. Gewalt
1.4. Gesundheit
1.5. Sicherheit
1.6. Umwelt
Der Selbstbeschränkungskodex
Im zweiten Teil „2. Spezielle Verhaltensregeln" werden Bereiche geregelt, die im Laufe
der Zeit entweder national oder international - wir sind auf dem Weg in eine grenzenlose
Kommunikationsgesellschaft - besondere Aktualität erlangt haben und daher spezieller
Regelungen bedürfen.
2. Spezielle Verhaltensregeln – Menschen
2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)
2.2 Kinder
2.3 ältere Menschen
3. Spezielle Verhaltensregeln – Suchtmittel
3.1. Alkohol
3.2 Tabak
4. Spezielle Verhaltensregeln - Kraftfahrzeuge
Beschwerde
Relevant
Geschäftsstelle
Vorauswahl & Aufbereitung
Auftraggeber und/oder
Agentur werden zur
Stellungnahme eingeladen.
AK Wien – Abteilung
Konsumentenpolitik wird
zur Stellungnahme eingeladen.
Österreichischer Werberat
Entscheidungsgremium
Beschwerde aufrecht erhalten
Anti-Sexismus-Beirat
wird zur Stellungnahme bei
relevanten Beschwerden
eingeladen.
Nicht relevant
Kleiner Senat
beurteilt, ob Beschwerden
offensichtlich unbegründet sind
Kein Einschreiten
Information an Parteien
Aufforderung zur Sensibilisierung
Aufforderung für andere
Werbelinie/Sujet
Veröffentlichung der
Entscheidung
Aufforderung zum Stopp
Ethik-Senat
Vorstand
Beschluss zur Einstellung der Kampagne
(ohne aufschiebende Wirkung)
Einspruch des
Auftraggebers
Entscheidung Einspruch aufrecht
zu erhalten oder nicht
Beschwerdebilanz 2011
Betroffenes Werbemedium
ÖWR Entscheidungen 2011
78 - Kein Grund zum Einschreiten
10
12
29 - Sensibiliserung - Aufforderung in Zukunft bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen/ Sujets sensibler
vorzugehen
10
78
29
10 - Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw.
Sujetwechsel
12 - ÖWR ist nicht zuständig
n = 139
Entscheidungen
Stand per 31.12.2011
10 - ÖWR ist nicht zuständig, keine Wirtschaftswerbung
Beschwerdebilanz 2011
Beschwerdegründe
Beschwerdegründe 2011
90
2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
61
1.1 Ethik & Moral
51
1.2 Gewalt
18
4.3 Irreführung & Täuschung
1.3 Gesundheit
10
1.6 Verletzung von religiösen Gefühlen
10
2.3 Werbung mit Kindern & Jugendlichen
10
9
2.2 Gefährdung von Kindern & Jugendlichen
6
1.4 Sicherheit
4
3.1 Alkohol
3
2.5 Rassismus
4.4 unlauterer Wettbewerb
2
4.6 Tierschutz
1
4.2 Betrügerische Maßnahmen
1
2.4 Diskriminierung älterer Menschen
1
1.5 Umwelt
1
Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft
n = 278 Beschwerden
Stand per 31.12.2011
www.werberat.at
Beschwerdebilanz 2011
Betroffenes Werbemedium
Betroffenes Werbemedium 2011
45
TV - Spot
36
Plakat
17
Printanzeige
16
Internet
8
Flyer
Radio Spot
3
Webseite
3
Broschüre
3
2
Direct Mail
Radio - und TV - Spot
1
U - Bahn Werbung
1
Verpackungsmaterial
1
Versandkatalog
1
Werbung an der Haustüre
1
E - Mail
1
Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft
www.werberat.at
Entscheidungen, die 2008
vom ÖWR getroffen wurden
1. Grundsätzliche Verhaltensregeln 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
Beschwerde
Vienna Insurance Group
Beschwerde:
Beschwerdetext der Kath. ArbeitnehmerInnen Bewegung
- KAB OÖ
„Es handelt sich um die Werbung der Firma Vienna
Insurance Group.
Der Inhalt ist, dass ein Junge seinem Vater kein Stück
vom Kuchen gibt.
Die Frage "Wollen sie wirklich von ihren Kindern
abhängig sein?" und die angebotene Antwort, dass die
Versicherung das schon macht (ich habe jetzt den
genauen Wortlaut nicht parat) zielt eindeutig auf Neid ab
und propagiert ein unsolidarisches ausschließlich
individualistisch-kapitalistisches Weltbild.
TV Spot der
Vienna
Insurance
Group
Ich habe mein ursprüngliches Mail an mehrere mir
Bekannte Personen weitergeschickt und viel Echo
bekommen, dass diese Werbung verärgert.
Werbetechnisch ist die Werbung zweifelsfrei
hervorragend gemacht. Jedoch ist das zur Verfügung
gestellt Weltbild eine ethische Katastrophe.“
Entscheidung
Vienna Insurance Group
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des TV-Spots
„Kuchen“ der Vienna Insurance Group keinen Grund zum
Einschreiten.
TV Spot der
Vienna
Insurance
Group
Begründung:
Der beanstandete Spot stellt das Thema
EIGENVERANTWORTUNG und EIGENVORSORGE in
den Mittelpunkt der Eltern für sich selber in der Pension
und nicht Neid/Kapitalismus. Ein wesentlicher ethischer
Wert in unserer Gesellschaft ist Eigenverantwortung zu
fördern. Hinsichtlich des pädagogischen Ansatzes ist der
Spot ein Spiegelbild unserer Zeit, humoristisch gelöst, mit
einem tief der Realität entsprechenden Thema. Jeder ist
eingeladen, ebenfalls nach zu denken bzw. an diesem
“Weltbild” etwas Positives beizutragen.
1. Grundsätzliche Verhaltensregeln –
1.3 Gewalt
Beschwerde
Nike / Intersport Eybl
Beschwerde:
Sehr geehrter Werberat,
Diese Werbung ist letzten Freitag als
Postsendung von Intersport eybl bei uns zu
Hause eingelangt.
Wir protestierten daraufhin beim
vermeintlichen Verantwortlichen von eybl,
welcher sich dafür entschuldigte und uns
zusagte bei Nike Protest einzulegen.
Bei Nike konnten wir keinen Kontakt zu einem
Verantwortlichen herstellen.
Mein Protest richtet sich in erster Linie gegen
den Satz: DEINE SCHÜSSE WERDEN
TÖDLICH.
Ich wäre froh, wenn Sie in dieser Sache aktiv
würden.
Sujet der Firma Nike
Entscheidung
Nike / Intersport Eybl
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der
Werbeaussendung „NIKE“ keinen Grund zum Einschreiten,
fordert das Unternehmen jedoch auf in Zukunft sensibler
mit der Thematik umzugehen.
Begründung:
Das Sujet zeigt eine hohe Bildqualität und einen sehr
hohen gestalterischen Anspruch. Der beanstandete Satz
wirkt jedoch sehr aggressiv. Und obwohl die Worte
“tödlicher Schuss” aus der Fußballsprache sind und hier
der Zusammenhang erkennbar ist, wird eine nicht
notwendige werbliche Überhöhung eingesetzt - muss doch
auch berücksichtigt werden, dass „tödliche Schüsse“ leider
auch abseits von Sport und Fans fallen. Der ÖWR
empfiehlt in diesem Fall den Einsatz des Sujets mit
anderen Wortelementen.
Sujet der Firma Nike
2.2 Frauen (SBK 2008)
Beschwerde
BIPA
Direct Mailing der Firma BIPA
Beschwerde
BIPA
Direct Mailing der Firma BIPA
Beschwerde:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor ein paar Tagen hat mich eine Freundin auf eine Werbeaktion von Bipa
hingewiesen, die auch mich zutiefst empört hat: Es geht um die Fußballkarten (rot,
gelb und rosa, inkl. Pfeiferl), die man bei einem Einkauf bei Bipa als
Werbegeschenk bekommt und auf denen Sprüche zu lesen sind, die Frauen dazu
auffordern, während der Übertragung eines Fussballspiels den Mund zu halten,
(den Mann?) mit Bier zu bedienen und als -verzeihen Sie den Ausdruck, aber
Werbetext lässt kein anderes Wort zu - Fickmaschine zur Verfügung zu stehen.
Die Texte auf den Karten:
Rote Karte: RUHE! Rückseite: SCHATZ! Deine Lippen sind so sinnlich und
wunderschön. Aber wusstest Du, dass sie am allerschönsten sind, wenn du sie
geschlossen hast?
Rosa Karte: SEX! Rückseite: SCHATZ! Du hast mich 90 Minuten mit deinem tollen
Look abgelenkt. Jetzt würde ich mich freuen, wenn wir das Fußballspiel als
Vorspiel sehen würden und direkt zur Sache kommen könnten.
Gelbe Karte: BIER! Rückseite: Du hast so schöne gepflegte Beine: Sei doch so
nett und lauf damit mal rüber zum Kühlschrank und hol´ mir ein kühles
Erfrischungsgetränk, damit ich deinen eleganten Laufstil bewundern kann.
Sollte ich bei meinem nächsten Bipa-Besuch derartige Sprüche auf irgendwelchen
Artikeln vorfinden, können Sie sicher sein, dass nicht nur ich für die nächsten Jahre
auf einen Einkauf in ihren Geschäften verzichte sondern dies auch allen Bekannten
raten werde.
Warum Sie Ihre wichtigste Zielgruppe, nämlich Frauen, auf so dumme Weise
beleidigen, ist mir ein Rätsel.
Entscheidung
BIPA
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht aufgrund der schnellen
und sensiblen Reaktion des Unternehmens (die Aktion
wurde vom Markt genommen) in diesem Fall keinen Grund
zum Einschreiten, appelliert jedoch an die Verantwortlichen
in Zukunft mit mehr Sensibilität vorzugehen.
Begründung:
Nachdem die Bipa-Aktion seitens des Unternehmens sofort
nach Bekanntgabe der Kritik eingezogen wurde, sieht der
ÖWR bei dieser Aktion keinen Grund zum einschreiten.
Dennoch wird festgehalten, dass künftig im Sinne des
Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft mit mehr
Sensibilität im Hinblick auf Frauendiskriminierung (siehe
SBK 2.2. Z.2) vorgegangen werden muss.
Stellungnahme des Unternehmens:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir möchten an dieser Stelle unser Bedauern allen
Österreicherinnen und Österreichern gegenüber ausdrücken,
die sich von unserem Vatertagsgeschenk – dem „EM-AntiMissverständnis-Set“ persönlich oder als Frau angegriffen
fühlten. Wir können Ihnen versichern, dass dabei in keinster
Weise ein Angriff auf Frauen oder gar eine Degradierung
zum Lustobjekt gemeint war.
Ganz im Gegenteil: Gerade zur Fußball-EM und der damit
verbundenen „Vermännlichung“ vieler Männer, wollten wir mit
einem Augenzwinkern darauf hinweisen, dass man sich bei
aller Männlichkeit durchaus auch charmanter ausdrücken
kann. Es kann passieren, dass Marketingaktionen in der
Konzeption als gelungen erscheinen, die Praxis lehrt einem
dann das Gegenteil.
Wir haben die geäußerte Kritik selbstverständlich
aufgegriffen, die erwähnten Vatertagsgeschenke wurden
auch sofort vom Markt genommen. Wir werden auch
versuchen, solche Irritationen in Zukunft zu vermeiden.
Wir wünschen allen Österreicherinnen und Österreichern
weiterhin eine spannende EM und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen, Ihr BIPA-Team
Beschwerde
Moosleitner
Beschwerde:
Ich möchte eine Beschwerde wegen einer
Werbeplane der Abrissfirma Moosleitner, die in
Salzburg an Baustellen mehrfach angebracht
wurde, einbringen (siehe Foto-attachment).
Symbolik und Sprache sind sexualisiert und stehen
mit Gewalt in Verbindung, was es besonders
ungustiös macht.
Sujet der Firma
Moosleitner
Entscheidung
Moosleitner
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat fordert im Falle der
Werbeplane „Moosleitner“ zum sofortigen Sujetwechsel auf
und zu mehr Sensibilität bei der künftigen Gestaltung der
Werbemaßnahme.
Begründung:
Das Sujet ist eine sexistische Provokation ohne
Produktzusammenhang - eindeutig missbräuchlich
eingesetzt um Aufmerksamkeit zu bekommen.
Sujet der Firma
Moosleitner
Beschwerde
Leondinger Grünspargel
Beschwerde:
Meine Tochter hat nach ihrem Einzug in ihre neue
Wohnung in 4060 Leonding ein Gratistelefonbuch
(überreicht durch ÖVP) bekommen. Die Werbung
auf der Rückseite spricht für sich. Bild anbei (Seite
2)
Sujet
Leondinger
Grünspargel
Entscheidung
Leondinger Spargel
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat fordert zum sofortigen Stopp
der Kampagne auf.
Begründung:
Im Sinne des Österreichischen Selbstbeschränkungskodex
(2.2. (1.) soll sich Werbung keiner sexuell anstößigen
Darstellungen bedienen. Das Sujet wird als anstößig
beurteilt, vor allem auch, weil das beworbene Produkt in
keinem direkten inhaltlichen Zusammenhang mit einem
Frauenkörper in lasziver Pose steht. Der ÖWR ist sich
bewusst, dass dieses Sujet bereits vor zwei Jahren
veröffentlicht wurde, fordert jedoch in jedem Falle auf, das
Sujet in Zukunft nicht mehr einzusetzen und die Werbelinie
zu überdenken.
Sujet
Leondinger
Grünspargel
Entscheidungen, die 2009
vom ÖWR getroffen wurden
1. Grundsätzliche Verhaltensregeln –
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
Beschwerde
New Yorker
Beschwerde:
3 Tote um ein Kleid zu bewerben sind 3 Tote zu viel.
TV – Spot von „New Yorker“
Eine Dame im pinken Kleid geht durch die Stadt und zieht die
Blicke eines Skateborders auf sich. Abgelengt durch die Dame
fährt dieser vor ein Taxi und wird über dessen
Windschutzscheibe geschleudert. Toter Nr 1. Dame geht
weiter, vorbei an einem brennendem Haus. Feuerwehrleute
stehen mit einem Sprungtuch bereit, um einem Mann aus dem
obersten Stockwerk des brennenden Hauses das Leben zu
retten. Dieser springt, doch leider passen die Feuerwehrleute,
abgelenkt durch die Dame, nicht auf, fogen ihr sogar eine paar
Schritte, worauf der zu rettende Herr ungebremst auf dem
Gehsteig landet. Toter Nr 2. Die Dame bekommt von all dem
nichts mit, geht unbehelligt ihren Weg weiter und flirtet mit
einme Bauarbeiter. Dabei dreht sie sich um , stolpert in eine
Baugrube und wird wie es der Zufall so will von einer Ladung
Erde lebendig begraben. Das grausige Ende markiert einein
Stück des Keides, dass aus der Erde hervorschaut, sowie ein
Presslufthammer, der die Erde vedichtet. Tote Nr 3.
Slogan: Dressed for the moment
Gesehen im Nachmittagsfernsehen.
Entscheidung
New Yorker
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des WerbeTV-Spot „Dress for a Moment“ der Firma New Yorker die
Notwendigkeit der Sensibilisierung und fordert das
Unternehmen auf, in Zukunft bei der Gestaltung von
Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler
vorzugehen.
Begründung:
Der Werbespot verstößt gegen die folgenden Punkte des
Selbstbeschränkungskodex:
allgemeine Werbegrundsätze: Werbung soll vom
Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein.
Gewalt: Werbung soll sich keiner gewalttätigen
Sujets bedienen.
1.5 Sicherheit: Werbung soll die allgemeine Sicherheit nicht
gefährden. Es sollen keine Darstellungen und Aussagen
erfolgen, die sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen
bzw. Situationen darstellen. Werbung soll sich keiner
unfallriskanter Bildmotive bedienen.
Begründung Fortsetzung:
Wenn ein junger Skateborder überfahren wird, ein Mann in
den Tod springt, weil das Sprungtuch nicht mehr
aufgebreitet wird und zu guter Letzt selbst die Frau zu
Tode kommt –kann man nicht von werblicher
Übertriebenheit noch von Humor sprechen. Zusätzlich ist
der Spot von Rollenklischees und Sexismen geprägt.
Der Österreichische Werberat hat deshalb zur
Sensibilisierung – Aufforderung in Zukunft bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets
sensibler vorzugehen entschieden.
1. Allgemeine Werbegrundsätze –
1.3 Gewalt
Beschwerde
Media Markt
TV – Spot von Media Markt
Beschwerde:
lieber werberat,
Ich möchte mich über die derzeit laufende radio und fernsehwerbung beschweren. ich
fühle mich wirklich aufs unangenehmste belästigt. vor weihnachten sowas auf die leute
loszulassen finde ich sehr gefährlich. es ist ein angriff auf ethik und moral. ich finde es
furchtbar wenn leute, die eigene ehefrau, oder ein mitschüler als lulu bezeichnet werden,
nur weil sie das falsche geschenk machen. es kommt soweit, dass man sich nichts selber
gebasteltes oder lieb gemeintes zu schenken traut. der sinn des weihnachtsfestes wird
völlig ins falsche verzerrt. das ist nichts neues, aber auf diese weise ist es doch zuviel.
sowas sollte nicht erlaubt sein. die werbung erreicht hierzulande unglaublich viele
menschen aller altersstufen und schichten - mehr als irgendeine religion oder kunst. hat
also schon eine gewisse aufgabe auch, und sollte die menschen nicht auf konsumgeile,
unzufriedene, schimpfende, unfaire, spottende, kapitalistische monster reduzieren. sowas
gehört verboten. bei mir gehts soweit, dass ich niewieder bei mediamarkt kaufen werde.
und das radio stelle ich auch nicht mehr an. bei vielen aber wirds irgendwie
hängenbleiben und das gute alte "einem geschenkten gaul schaut man nicht ins maul"
gerät in vergessenheit. und es wird eine angst vorm schenken aufgebaut und ... ich
glaube sie wissen was ich meine. nicht zu vergessen auch die diskriminierung ärmerer
leute, eltern, mitschüler, die kleinigkeiten schenken müssen, die aber von herzen
kommen. wo keine kamera oder navi oder irgendwas dergleichen drin ist. wie sollen sich
die denn bitte vorkommen? als lulu? und dieses wort alleine gehört ebenso verboten.
soweit. das war mir ein anliegen. klingt alles ein bisschen pathetisch, - aber warum
nicht?! vielen dank, beste, weihnachtliche gruesse..
Entscheidung
Media Markt
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat fordert im Falle des TV- und
Radio-Spot „Weihnachten“ der Fa. MediaMarkt bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner
Sujets in Zukunft sensibler vorzugehen.
Begründung:
Die Entscheidung zur Aufforderung zur Sensibilisierung
wurde von einer eindeutigen Mehrheit der Mitglieder des
Werberates getroffen.
Im konkret beanstandeten Werbesujet der Media Markt
GmbH (TV-Spot "Damit ich beim Schenken nicht blöd
dastehe"), wird die Enttäuschung eines jungen Mädchens
über ein Geschenk deutlich gesehen. Im Spot werden auch
die Gedanken des Mädchens hörbar gemacht, zusammen
mit dem Entschluss, ihren Verehrer in der Schule deshalb
fertig zu machen, weil er ihr Geschenk nicht in Media Markt
erworben hatte.
Begründung Fortsetzung:
Beim gewählten Sujet wurde mit zu wenig Sensibilität
vorgegangen, vor allem im Hinblick auf Punkt 2.3 des
Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft.
Jugendliche, die nicht bei Media Markt einkaufen dürfen
nicht als unpopulär, minderwertig und überhaupt "uncool"
dargestellt werden, da in dieser äußerst sensiblen Phase
der Lebensentwicklung dies als herabwürdigend und
diskriminierend wirkt und auch so empfunden wird.
Gemäß Artikel 2.3. Selbstbeschränkungskodex (SBK) sind
Kinder aufgrund ihrer geringen Reife und mangelnden
Lebenserfahrung unter besonderen Schutz gestellt.
Darüber hinaus soll Werbung gemäß Artikel 2.3.3. SBK
keinen direkten oder indirekten Kaufzwang auf Kinder
ausüben. Insbesondere sollen Kinder nicht in
diskriminierender Weise dargestellt werden, wenn sie das
beworbene Produkt nicht kaufen bzw. besitzen;
Darstellungen und Aussagen, die solche Kinder als
unpopulär, minderwertig oder ungehorsam erscheinen
lassen, sind zu unterlassen (Artikel 2.3.3.3.1 SBK).
2. Spezielle Verhaltensregeln Menschen –
2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
Beschwerde
Kinder Maxi King
Beschwerde:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Zuge eines Projekts zu Thema Ernährungserziehung
und Food-Marketing hat das Institut für Kinderrechte TVWerbungen für Kinder analysiert. Wir sind im Rahmen des
Projekts auf eine Werbung für das Ferrero-Produkt "MaxiKing" gestoßen, das DEFINITIV NICHT KINDGERECHT
gerecht und darüberhinaus ziemlich sexistisch ist. Die
betreffende Werbung kann unter
www.youtube.com/watch?v=VHwJ-LCmusY angesehen
werden. Mich würde sehr interessieren, was der Werberat
zu diesem Spot, der im Kinderprogramm gelaufen ist, zu
sagen hat.
TV – Spot von „Kinder Maxi King“
Mit besten Grüßen
Entscheidung
Kinder Maxi King
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des TVWerbespots der Fa. Ferrero keinen Grund zum
Einschreiten.
Begründung:
Beim Betrachten des Spots kommt nicht die Idee auf, dass
die Werbung an Kinder gerichtet ist, da eine glamouröse
Pool-Party besetzt mit schönen Frauen und erfolgreichen
Stars dargestellt wird, wobei auf humorvollerweise
unterstellt wird, dass der Konsum von Kinder Maxi King
"cool" ist. Die Darstellungen im Spot sind keinesfalls als
frauenfeindlich bzw. frauendiskriminierend zu werten. Auch
wenn der Spot aus pädagogischer Sicht im Sinne von
erhöhtem Kinderschutz nicht optimal ist, werden Kinder, die
das Produkt nicht kaufen weder diskriminiert, noch wird ein
direkter oder indirekter Kaufzwang auf sie ausgeübt.
TV – Spot von „Kinder Maxi King“
Die Mitglieder des Österreichischen Werberates sind
einstimmig zu dieser Entscheidung gekommen.
Beschwerde
Prima Rosa
Beschwerde:
Sg Damen und Herren
habe da einen "haupttreffer" für
ungenierte pornografische werbung bekommen;
Broschüren und Web!!!
unter http://primarosa.at/ unter Prospekte und
Preislisten
die mutterfirma ist
http://swisspor.ch/wcms/index.php?page=916
welche ganz anders auftritt!!
Darstellung in pornografischer Art, vermisse
jeden zusammenhang und künstlerischen
Ansatz!
Mein Vorschlag, abmahnen und Zurücknahme
einfordern!
Sujet der Firma „Prima
Rosa“
Entscheidung
Prima Rosa
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat fordert die Firma PrimaRosa
hinsichtlich ihrer Werbeprospekte und ihres Internetauftritts
zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. zum
sofortigen Sujetwechsel auf.
Begründung:
Die verwendete Werbelinie, sowohl in den Prospekten als
auch der Internetauftritt des Unternehmens, verstoßen
gegen eine ganze Reihe von Regeln des
Selbstbeschränkungs-kodex der österreichischen
Werbewirtschaft.
Konkret werden folgende Punkte verletzt:
Punkt 2.2. „Frauen“: Es besteht zwischen dem Produkt
und den gänzlich unbekleideten Frauenkörpern kein
inhaltlicher Zusammenhang (Z 1.1.).
Das Sujet mit der Bildüberschrift „immer und überall“
verstößt ebenso wie das Sujet „flach gelegt“ zusätzlich
noch gegen Z. 1.2 (Würde der Frau), Z. 2.1
(Gleichwertigkeit der Geschlechter wird in Frage gestellt)
und Z 2.2 (dem modernen Rollenbild der Frau wird
eindeutig widersprochen).
Begründung Fortsetzung:
Die beiden angeführten Sujets wurden beispielhaft
angeführt - festzuhalten ist, dass sämtliche Sujets der
vorliegenden und unter www.primarosa.at abrufbaren
Kampagne als Frauen- bzw. Geschlechter-diskriminierend
einzustufen sind.
Die Verletzung der Würde von Frauen erfolgt in geradezu
beispielhafter Weise sowohl in bildlicher als auch textlicher
Form, die werblichen Inhalte für ein Produkt werden auf
einer rein sexistischen Ebene transportiert.
Beschwerde
Darbo Fruchtikus
Beschwerde:
Das Unternehmen Darbo schaltet seit eingier Zeit zweifelhafte
Tv-Spots. In jüngster Zeit kann man sehr nette Zeichnungen
verfolgen. Frau und Mann kurz vor dem Liebesspiel. Dazu der
Song: "Coin operated Boy". Eine Texpassage des Songs
lautet: ...automatic joy that is what I want...
Diese Form der Werbung ist nicht nur eine Diskriminierung
von Männern, indem sie zu Liebesspielzeug dekradiert
werden, auch frage ich mich was den der Spot mit Marmelade
oder süßen Produkten zu tun hat.
Vielleicht kann die Firma Darbo in Hinkunft kreativere Spots
schalten, die auch mit ihren Produkten zu tun haben.
TV Spot der Firma Darbo
schöne Grüße
Entscheidung
Darbo Fruchtikus
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des
Werbespots „Fruchtikus“ von Darbo keinen Grund zum
Einschreiten.
TV Spot der Firma Darbo
Begründung:
Die Entscheidung des Österreichischen Werberates wurde
einstimmig getroffen. Es konnten weder diskriminierende
noch sexistische Elemente erkannt werden. Die Handlung
ist an keiner Stelle zu problematisieren, weder werden
Männer als bloße Sexualobjekte zur jederzeitigen
Verfügbarkeit für Frauen dargestellt, noch findet eine
sexualisierte Darstellung von Menschen statt. Der Vorwurf,
dass durch die Auswahl des Songtitels „Coin-operated
Boy“ des Duos The Dresden Dolls sogar noch eine
Verstärkung der eben beschriebenen verpönten Elemente
erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar und substanzlos.
Entscheidungen, die 2010
vom ÖWR getroffen wurden
2. Spezielle Verhaltensregeln Menschen –
2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
Beschwerde
Genostar
Beschwerde:
In der Ausgabe von FLECKVIEH
(Österreichisches Magazin für
Fleckviehzucht) 03/2010 Seite 11, wirbt die
Firma Genostar Rinderbesamung GmbH für
geschlechtsorientiertes Sperma von
Spitzenstieren. Die Illustration zu dem
„Produkt“ ist wirklich mehr als sonderlich.
Zu sehen sind zwei nackte Frauenbeine von
hinten – darüber der Text „Want Girls –
Genostar gesexter Samen – Überlassen Sie
es nicht dem Zufall“.
Die Bewerbung von Stiersperma ist mehr
als sexistisch – dieses Produkt mit der
Illustration von nackten Frauenbeinen in
Zusammenhang zu bringen ist
entwürdigend!
Sujet der Firma Genostar
Entscheidung
Genostar
Entscheidung:
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der
Werbeeinschaltung „Genostar“ die Aufforderung zum
sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen
Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte spricht sich zur Aufforderung
zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen
Sujetwechsel aus.
Im gegenständlichen Sujet wird für eine
geschlechtssortierte Besamungsmethode geworben. Es
handelt sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen der
Nutzviehhaltung. Mit der beworbenen Methode, der des
„gesexten Samens“, soll offenbar möglich sein, gezielt
weibliche Nachkommen bei Fleckvieh zu generieren.
Das vorliegende Sujet weist, neben Informationen über die
Methode, lediglich den Schriftzug „Want Girls? Genostar
gesexter Samen - überlassen sie nichts dem Zufall“ sowie
eine Abbildung eines Paars weiblicher (menschlicher),
nackter Beine auf. Selbst wenn die Zulässigkeit des
beworbenen Produktes außer Zweifel steht, so ist der
Zusammenhang von kommerzieller Züchtung von Nutzvieh
und Frauenbeinen dahin gehend zu problematisieren, als
dadurch der Eindruck erweckt werden könnte, es handle
sich bei Frauen um bloße Waren.
Beschwerde Fortsetzung:
Darüber hinaus kann kein notwendiger Zusammenhang
zwischen der Bewerbung von Zuchtviehmethoden und
nackten menschlichen Beinen erblickt werden. Dass die
Werbeeinschaltung lediglich in einer Fachzeitschrift
erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da
Formen der sexistischen oder
geschlechterdiskriminierenden Werbung grundsätzlich
nach ihrem Bedeutungsinhalt zu beurteilen sind.
Es liegen daher folgende Kodexverletzungen vor:
1.1.1 „Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung
geprägt sein.“ und 1.1.4 „Werbung darf nicht gegen die
allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.“ als
auch 1.1.5. „Werbung darf nicht die Würde des Menschen
verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende
Darstellung von Sexualität oder anderweitig
diskriminierende Darstellungen.“
2.1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung d) 1.
„Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts
diskriminieren.“ und 1.1. d) „die Person in rein
sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird,
insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von
nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten
inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt
verwendet werden.“ vor.
ZUSÄTZLICHE INFORMATION SEITENS DES
UNTERNEHMENS:
„Die Geschäftsführung der Firma Genostar bedauert sehr,
dieses Sujet verwendet zu haben und entschuldigt sich bei
allen Personen, die sich in ihrer Würde angegriffen fühlen.“
Beschwerde
Almdudler
Beschwerde:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Dieser Tage durfte ich mich in Wien an Plakaten
der Firma Almdudler erfreuen, welche mit dem
Slogan „AUCH MÄNNER HABEN GEFÜHLE:
DURST“ für ihr Getränk, bzw. eines ihrer
Getränke warb. Die Aussage „AUCH MÄNNER
HABEN GEFÜHLE: DURST“ suggeriert, dass
Männer ansonsten KEINE Gefühle haben,
außer eben „Durst“!
Ich empfinde diesen Werbeslogan als äußerst
Männerfeindlich und fordere Sie daher nach
Möglichkeit auf, gegen die Firma Almdudler die
nötigen Schritte zu unternehmen, damit diese
umgehend die Entfernung dieser Plakate
veranlasst.
Ich danke für Ihre Mühe und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Sujet der Firma Almdudler
Entscheidung
Almdudler
Entscheidung:
Kein Grund zum Einschreiten.
Begründung:
Der Österreichische Werberat sieht einstimmig keinen
Grund zum Einschreiten, da keine Verletzung des
österreichischen Selbstbeschränkungskodex vorliegt. Im
gegenständlichen Werbesujet konnte die humorige
Auseinandersetzung der Rollenbilder und
Geschlechterklischees sowie bewusste Überzeichnung
deutlich erkannt werden. Der verwendete Slogan trifft
keinerlei Einschränkungen, dass Männer ausschließlich nur
dieses eine Gefühl haben und sonst keine.
Sujet der Firma Almdudler
1. Grundsätzliche Verhaltensregeln –
1.3 Gewalt
Beschwerde
Medestea
Beschwerde:
ich möchte sie gern auf eine ungeheuerlichkeit
aufmerksam machen, die ich in "meiner"
apotheke (paracelsus 1230 wien) entdeckt
habe. folgendes mail habe ich bereits an die
pharmafirma medestea geschickt
([email protected]) und in meiner apotheke
wurde das display bereits entfernt und aus dem
sortiment genommen. ich denke, als präsident
der apothekerkammer haben sie sicherlich den
nötigen einfluss, gegen solche
abscheulichkeiten etwas zu unternehmen. in
zeiten wie diesen und einer welt wie dieser ist
wegschauen halt leider sehr bequem geworden.
nachdem ich kein bequemer mensch bin,
schicke ich dieses mail an sie, in der hoffnung
auf eine reaktion. mein mail nach italien vom 26.
mai 2010
Sujet der Firma Medestea
Beschwerde
Medestea
Beschwerde Fortsetzung:
soeben habe ich im meiner apotheke ihr display
für die werbung "full fast" zum ersten mal
gesehen. bin entsetzt und finde es abscheulich,
in zeiten wie diesen, wo menschen mit
verklebtem mund abgeschoben werden,
dadurch ersticken wie z.b. omufuma in
österreich, mit einem so grauenhaft besetzten
signal werbung für die schlanke linie zu
machen. ich frage mich, welchem
werbemann/frau etwas derartig obszönes und
menschenverachtendes eingefallen ist. ich
ersuche sie, ihre kampagne in dieser form
nochmals zu überdenken. ich bin auch gerne
bereit, als öffentlicher mensch in österreich, die
medien auf diese ungeheuerlichkeit eindringlich
aufmerksam zu machen.
Sujet der Firma Medestea
Entscheidung
Medestea
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des
Werbeplakats Medestea die Aufforderung zur
Sensibilisierung in Zukunft bei der Gestaltung von
Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler
vorzugehen.
Begründung:
Das beanstandete Sujet wurde im Bezug auf Punkt 1.3
(Gewalt) des Selbstbeschränkungskodex als kritisch
eingestuft. Das Produkt muss nicht mit einem Menschen
mit zugeklebtem Mund beworben werden, vor allem, wenn
es sich um ein Diätprogramm handelt.
Das Verkleben des Mundes verletzt die Würde des
Menschen siehe auch Allgemeine Grundsätze 1.1. 5.,
sowie Ethik und Moral Präambel 1. Auch Frauen mit
Essstörungen könnten sich durch dieses Sujet verletzt
fühlen – siehe Selbstbeschränkungskodex Punkt
Gesundheit 1.1.
Auch wird nicht auf Gefahren hingewiesen – siehe SBK
Punkt 2. Gesundheit.
Sujet der Firma Medestea
2. Spezielle Verhaltensregeln –
2.3 Ältere Menschen
Beschwerde
COMPASS „Infrarotkabinen“
Beschwerde:
Nicht erstrebenswert: dumm, alt auszusehen,
denn MIT den Produkten der Firma COMPASS
altert frau nicht … die alte frau wird öffentlich
der Lächerlichkeit, der Dummheit bezichtigt –
die Erzeugnisse der Firma Compass zu
benutzen, würde es ihr schließlich ersparen, so
auszusehen!
Dumm ist somit jede Frau, die zu ihrem Alter,
zu ihrem Aussehen steht.
Das Weltbild der Firma Compass ist
erstaunlich – bleibt nur zu hoffen, dass die
BesitzER (ist zu vermuten) mit Hilfe Ihrer
Produkte niemals altern sondern immer
jugendlich frisch, geschminkt und retouchiert in
die Welt blicken.
Plakat der Firma Compass
Entscheidung
COMPASS „Infrarotkabinen“
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des
Werbeplakats „Infrarot-Kabinen“ der Fa. Compass die
Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von
Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler
vorzugehen aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte fordert das Unternehmen zur
Sensibilisierung bei der Werbegestaltung auf. Es liegen die
nachstehend angeführten Verletzungen des
Selbstbeschränkungskodex vor. Das Sujet verletzt den §
1.2. "ethik und moral": des Selbstbeschränkungskodes, da
alle jene Personen, die die Produklte der Fa. Compass
nicht verwenden, diskriminiert werden, indem sie als
greise, zahnlos und am Rande der Gesellschaft
angesiedelt, dargestellt werden.
Plakat der Firma Compass
Zweitens steht das Sujet im Widerspruch zu § 2.3./1 "ältere
Menschen", die besagt:
"...jede diksriminierende Darstellung älterer
Personen...ist zu vermeiden....
im besonderen dürfen ältere Menschen nicht vordergründig
naiv, inkompetent oder ungewollt komisch abgebildet
werden"
Entscheidungen, die 2011
vom ÖWR getroffen wurden
1. Grundsätzliche Verhaltensregeln –
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
Beschwerde
IKEA
TV – Spot der Firma IKEA
Beschwerde:
Die derzeit im TV laufende aktuelle IKEA Werbung, in welcher
sich ein Pärchen auf eine sehr direkte Art und Weise für den
Geschlechtsakt vorbereitet und dann vom Freund des mannes
gestört wird halte ich für zuschauende Kinder sehr
problematisch. Die doppeldeutige „Aussage“ – als das männliche
Pärchen bei Tisch sitzt und die Frau sich in einem
Küchenschrank versteckt hat, nämliche „wenn Sie einmal was
Größeres zu verstauen haben“ ist gleich in zweifacher hinsicht
indiskutabel.
1. das größere Dinge – damit ist einerseits die Frau gemeint
2. eine mehr als zweideutige Aussage zu der Geschlechtspraxis
von homosexuellen Paaren.
Damit ist niemanden geholfen. Es geht hier nur um
Effekthascherei für jüngere Konsumenten. Diese zweideutige
Aussage empfinde ich als Provokation gegenüber Menschen,
welche Sexualität als Privatsache betrachten. Ich möchte auch
nicht, dass Kinder damit konfrontiert werden, noch dazu, wo
diese Werbung im Vor- bzw. Hauptabendprogramm läuft. Ich
wollte mich eigentlich an IKEA direkt wenden, dieses
Unternehmen versteht es jedoch sehr geschickt eventuelle
Kontaktadressen in ihren Homepages nicht preis zu geben – so
nach dem Motto – nur keine Probleme mit eventuellen Kunden.
Entscheidung
IKEA
TV – Spot der Firma IKEA
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des Werbespots von Ikea keinen Grund zum Einschreiten.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte sieht keinen Grund zum Einschreiten, da die angeführten Beschwerdegründe nicht nachvollzogen werden
konnten. Die Kampagne ist humorvoll und nicht diskriminierend – sie löst sich von traditionell transportierten Rollenbildern und trägt auf
lustige Weise zu Toleranz von anderen „Beziehungsmodellen“ bei.
Es liegen keine Kodexverletzungen, wie in der Beschwerde zu 1.1/Allgemeine Grundsätze/Punkt 1,4 und 5 und 2/2.1
Geschlechterdiskriminierende Werbung 1.1/Punkt a) und b) vor.
1. Grundsätzliche Verhaltensregeln –
1.2 Ethik & Moral
Beschwerde
Römerquelle
TV-Spot der Firma
Römerquelle
Beschwerde:
Wir werden täglich medial mit nackten
Kinderhinterteilen, Damen mit
Verdauungsproblemen und hüllenlosen
Frauenkörpern konfrontiert. Der –
ausgesprochen stark an ein
Gruppensexszenario erinnernde –
Römerquelle-Spot
(http://www.youtube.com/watch?v=ATXIWos
PB90), bringt jedoch das Fass zum
überlaufen. Was folgt danach? Wer setzt die
Grenzen? Scheinbar niemand. Sind
„Kreative“ nicht mehr in der Lage den Claim
„Römerquelle belebt die Sinne“ in normalen
Bildern zu transportieren? Vielleicht werden
wir demnächst im Werbeblock vor der
Primetime mit Geschlechtsteilen,
Hautekzemen und harten Pornos „beglückt“.
Grenzen dürfte es wohl keine mehr geben.
Widerlich.
Entscheidung
Römerquelle
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des Werbe-TVSpot „Römerquelle belebt die Sinne“ keinen Grund zum
Einschreiten.
TV-Spot der
Firma
Römerquelle
Begründung:
Die Mitglieder des Österreichischen Werberates konnten
keine Missachtung des Selbstbeschränkungskodex
erkennen. Im Detail konnten weder eine VerletzungSujet der
Firma ETON
allgemeiner Werbegrundsätze (Verletzung der allgemein
anerkannten guten Sitten, entwürdigende Darstellung der
Sexualität, Schutz der Privatsphäre) noch der
Bestimmungen zu Ethik und Moral erblickt werden. Mangels
Relevanz im vorliegenden Fall kann auch auf keine
geschlechterdiskriminierende Werbung geschlossen
werden.
Auch aus Sicht des Grundrechts auf „freedom of commercial
speech“ liegt eine zulässige Umsetzung einer Werbeidee
vor, die sich auch im erlaubten Rahmen des Regelwerkes
des SBK bewegt.
Auszug aus der Stellungnahme des Unternehmens:
„Die szenische Realisierung des Konzeptes des
gegenständlichen Werbespots orientiert sich seit rund 30
Jahren am Grundgedanken des sinnlichen Erlebens der
verschiedensten Wahrnehmungsformen. Seien diese
visueller, auditiver, olfaktorischer, taktiler oder
gustatorischer Natur. Der seit Beginn dieser Werbelinie
verwendete Claim „... belebt die Sinne“ wird in - gemessen
am Durchschnittsrezipienten - gesellschaftlich akzeptierter
Normen umgesetzt.“
1. Grundsätzliche Verhaltensregeln –
1.3 Gewalt
Beschwerde
ETON SPRACHINSTITUTE
Sujet der Zeitschrift woman
Sujet der
Firma ETON
Beschwerde:
Werbung der Firma Eton Institue für Sprachkurse
In der Ausgabe der Gratis-Zeitung Heute vom 13.9.2011 befindet sich eine Werbeeinschaltung auf Seite 9 rechts unten
die für Sprachkurse des Eton Institutes wirbt. Slogan: Sei der Boss mit einer neuen Sprache
Das Bild das hier aufscheint zeigt 2 Männer in Anzug. Der eine Herr hält den anderen Mann im Schwitzkasten fest und
holt mit seiner rechten Faust aus was den Eindruck vermittelt, dass diese Faust unmittelbar im Gesicht des anderen
Mannes im Schwitzkasten landen wird. Das Gesicht des festgehaltenen und bedrohten ist auch schmerz verzogen.
Das geht eindeutig zu weit!
Diese Gratiszeitung wird auch von Kindern und Jugendlichen gerne angesehen! Liegt sie doch bei allen U-Bahn
Stationen kostenlos auf!
Das gleiche untragbare Foto können Sie übrigens auf der Homepage des Institutes finden:
http://www.eton.at/
Die Bilder dort wechseln. Daher ein wenig warten bitte!!!
Entscheidung
ETON SPRACHINSTITUTE
Sujet der
Firma ETON
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des Werbesujets der Firma Eton eine Aufforderung zur Sensibilisierung
aus.
Begründung:
Die Entscheidung der Mehrheit der Werberäte basiert darauf, dass das Sujet hinsichtlich des Österreichischen
Selbstbeschränkungskodex vor allem in den Punkten 1.3 „Gewalt“ und 2.2 „Kinder“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Im Detail darf sich Werbung keiner gewalttätigen, Gewalt ästhetisierenden oder gewaltverharmlosenden Sujets bedienen.
Das Werbesujet von Eton zeigt eine gestellte Szene die jedoch vom Betrachter leicht missverstanden werden könnte.
Darüber hinaus wird das Sujet unter Betrachtung des Artikels 2.2 „Kinder“ als kritisch gesehen, da Werbung vor allem
Kindern gegenüber eine große soziale Verantwortung trägt. Kinder lernen zu einem großen Teil durch Nachahmung und
daher darf Werbung kein gewaltsames, aggressives oder asoziales Verhalten als Nachahmens- oder Billigens wert
darstellen oder erscheinen lassen.
1. Grundsätzliche Verhaltensregeln –
1.4 Gesundheit
Beschwerde
Woman
Sujet der Zeitschrift
„woman“
Beschwerde:
Abgebildete Frau auf dem Werbeplakat Bikinifigur? der Woman hat eindeutig eine solche
Bikinifigur sie sitzt erkennbarer Weise nur schlampig und selbst da bildet sich nur eine kleine
Bauchrolle.Dazugehörig mit Diäten zu werben fördert nur Magersucht und Komplexe bei
Frauen und Jugendlichen Frauen/Mädchen mit normaler Kleidergröße!
Entscheidung
Woman
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des Werbesujets
der Zeitschrift „Woman“ keinen Grund zum Einschreiten.
Begründung:
Dass aus der Abbildung einer Frau in einem
Schwimmzweiteiler und der Nebenstellung der Textstelle
„Bikinifigur?“ für den durchschnittlichen Betrachter ein
Rollenbild magersüchtiger Frauen transportiert werden soll,
konnte nicht erkannt werden. Weder wird in dem Sujet zu
bestimmten Verhaltens- bzw. Ernährungsweisen aufgerufen
noch lässt sich ein besonderes Rollenbild - etwa ein Muss zu
einer bestimmten Idealfigur - erkennen. Demzufolge liegt
auch keine Verletzung einer Bestimmung des
Selbstbeschränkungskodex vor.
Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass eine größere
Anzahl der Werberäte zur Sensibilisierung aufgerufen hat.
Die Entscheidung wird in Bezug auf Artikel 1.4. „Gesundheit“
und hier vor allem betreffend Punkt 1.2. des
Selbstbeschränkungskodex der Werbewirtschaft begründet.
Zwar liegt im gegenständlichen Sujet keine direkte
Aufforderung vor, sein Körpergewicht einem "gesellschaftlich
vorgeschriebenem Idealbild (=Bikinifigur) " anzupassen,
dennoch wird unterbewusst der Eindruck vermittelt, was
normativ gerade noch als "Bikinifigur" durchgeht - und was
nicht.
Begründung Fortsetzung:
Mit anderen Worten: Der vom Medium beschriebene Zugang
kann somit durchaus nachvollzogen werden (Auszug aus der
Stellungnahme siehe unten), jedoch kann das Zeigen einer
(eigentlich) schlanken Dame in Verbindung mit der Frage
"Bikinifigur?", durchaus berechtigt, falsch interpretiert werden.
Womit das Sujet als bedenklich eingestuft wird.
Der Österreichische Werberat empfiehlt daher dem
Unternehmen unter den zuvor angeführten Aspekten das
Werbesujet als kritisch einzustufen und für künftige
Werbesujets diese Überlegungen bei der
Entscheidungsfindung hinzuziehen.
Auszug aus der Stellungnahme des Unternehmens:
Bezugnehmend auf die vorliegende Beschwerde möchten wir
Ihnen mitteilen, dass es nie unsere Absicht war, mit unserem
Sujet „Bikinifigur?“ den Magerwahn zu unterstützen.
Ganz im Gegenteil: Ein ganz normales Speckröllchen hat
üblicherweise in der (Fashion)-Werbewelt nichts zu suchen.
Genau deshalb haben wir uns für dieses Motiv entschieden um eben diesen Wahn aufzuzeigen. Das Fragezeichen am
Ende der Headline "Bikinifigur?" soll jeder/m BetrachterIn die
Möglichkeit und den Freiraum zur individuellen Interpretation
lassen. Denn was für den einen perfekt erscheint, ist für den
andern zu mollig oder zu schlank. In Kombination mit unserer
Wort/Bildmarke "Woman ist mehr" soll dieser Gedanke/dieser
Prozess noch einmal mehr unterstützt werden.
1. Grundsätzliche Verhaltensregeln –
1.5 Sicherheit
Beschwerde
VW Blue Motion
TV-Spot VW
Beschwerde:
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider funktioniert der login nicht, und auch die Zusendung
des Passwortes klappt nicht. Daher meine Beschwerde auf
diesem Weg.
Betroffen ist die aktuelle VW-Werbung. Hier wird es als
"cool" oder "lustig" betrachtet, wenn ein Autolenker nach
1700 gefahrenen Kilometer vollkommen erschöpft auf allen
Vieren aus dem Auto fällt, weil er die ganze Strecke ohne
Pause zurückglegt hat.
Sehr witzig!
Da wird seit Jahren von allen Autofahrerorganisationen
erklärt, wie wichtig regelmäßige Pausen bei längeren
Fahrten sind, wie diese Pausen zu Anhebung der
Verkehrssicherheit wichtig sind, und dann kommen eine
Werbeagentur und ein Autohersteller daher, und zeigen
uns dass es "anders" auch geht.
Diese Werbung steht definitiv völlig konträr zur Realität,
bietet ein absolut falsches Bild über die Möglichkeiten von
Fahrzeuglenkern und verstösst damit meiner Meinung
nach gegen alle Grundsätze einer moralischen Akzeptanz.
Ich ersuche daher dringend, diese Werbung einstellen zu
lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Entscheidung
VW Blue Motion
Entscheidung:
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des TV – Spots des
Autoherstellers „VW“ keinen Grund zum Einschreiten.
TV-Spot VW
Begründung:
Die absolute Mehrheit der Werberäte sieht bei dem vorliegenden
Sujet keinen Grund zum Einschreiten, da der
Selbstbeschränkungskodex, vor allem hinsichtlich Artikel
1.1.„Allgemeine Werbegrundsätze“, Punkt 1.1.7 ( „Werbung darf
nicht durch anlehnende und nachahmende Darstellungen
irreführen.“) nicht verletzt wird.
Der Spot bewirbt in humoristisch, überzeichneter Form ein Auto,
welches eine Strecke von 1.707 Kilometer ohne neuerliches
Tanken zurücklegen kann.
Es wird in übertriebener Weise der Produktvorteil erklärt und um
diesen noch zu unterstreichen, bedient sich der Spot des
Einsatzes eines offenbar „durstigen Mannes“. Dass ein
Werbesujet durch überzeichnete Darstellung Aufmerksamkeit zu
erregen versucht, ist üblich und so lange unproblematisch, als
diese Überhöhung jedem erkennbar ist.
Dieser Spot vermittelt weder den Eindruck, weitere Stopps –
etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit – wären zu
vernachlässigen bzw. zu ignorieren (etwa im Falle von
Müdigkeit) noch wird dazu aufgefordert, es dem Darsteller zu tun
und aus einem Kübel zu trinken.
Durch die eindeutige Erkennbarkeit der Überzeichnung liegt
keine Verletzung des Selbstbeschränkungskodex vor.
2. Spezielle Verhaltensregeln Menschen –
2.1 Geschlechterdiskriminierende
Werbung
Beschwerde
BET-AT-HOME
Beschwerde:
Bet at Home bewirbt aktuell im Internet mit einer sexistischen Werbeeinschaltung den Sport
Handball. Mit dem Slogan "Sie lieben Handball" wird das Bild zweier Frauenbrüste gezeigt, die
von Hinten von zwei vermeintlichen Männerhänden festgehalten und umklammert werden. Wir
bitten um Einstellung dieser frauenherabwürdigenden Werbung!
Sujet der
Firma bet –at home
Entscheidung
BET-AT-HOME
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat fordert im Falle der Werbekampagne „Lieben Sie Handball“ zum sofortigen Stopp der
Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel auf.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte verweist auf eine Verletzung des Punktes 2.1. des SBK „Werbung darf nicht aufgrund des
Geschlechts diskriminieren.“ und hier vor allem 1.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt insbesondere vor, wenn d)
…die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen
von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt
verwendet werden. e) …eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert
wird“.
Darüber hinaus entspricht das Sujet nicht den Kriterien des SBK hinsichtlich der Punkte 1.1.1. „Werbung soll vom Grundsatz
sozialer Verantwortung geprägt sein“ sowie 1.1.5. „Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch
eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen“
FALLBEISPIELE
VOLKSGARTEN
Beschwerde:
in folgender Angelegenheit erlaube ich mir, da mir die
Bemühungen von Frau Ministerin Heinisch-Hosek in
Werbefragen zwecks der gleichgestellten Darstellung
von Frauen und Männern in guter Erinnerung sind,
mich an Sie zu wenden: vor einigen Tagen stieß mir
am Schwedenplatz ein prominent und in mehrfacher
Ausführung platziertes Plakat in die Augen (es war in
der Tat nicht zu übersehen), zugleich recht übel auf.
Es handelte sich um ein Plakat, in dem die Disco am
Volksgarten ihre samstäglichen Events, unter dem
Motto „get whipped“ stehend, bewirbt (s. auch unter
http://www.volksgarten.at/). Darauf abgebildet ist die
untere Hinteransicht einer Frau im String, die deutlich
sichtbar Spuren und Striemen (offenbar) von der
Peitsche stammend trägt, welche sie in der rechten
Hand hält. (Ich hänge Ihnen das Plakat als Photodatei
an.)
Plakat des Clubs Volksgarten
FALLBEISPIELE
VOLKSGARTEN
Beschwerde Fortsetzung:
Als junge, emanzipierte Frau empfinde ich es als
expliziten Affront gegen die Weiblichkeit, deren
Selbstbestimmung und Freiheit, eine Frau im
öffentlichen Raum auf eine solche Weise dargestellt
zu sehen. Mir ist durchaus bewusst, dass dieses
Einzelplakat im Grunde bloß einen exponierteren
Höhepunkt eines Trends darstellt, der schon jetzt und,
wie ich fürchte, in den kommenden Jahren immer
mehr zu spüren sein wird. Dennoch gilt es vielleicht
gerade gegen einzelne Extrempunkte vorzugehen, um
wenigstens vereinzelt Beispiele zu setzen.
Nun wollte ich Sie fragen, wie man in einem solchen
Fall vorgehen könnte.
Haben Sie vielen Dank für Ihre Mühe,
mit besten Grüßen,
Plakat des Clubs Volksgarten
Entscheidung
VOLKSGARTEN
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des
Werbeplakats des Clubs Volksgarten zur Veranstaltung
„get whipped“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp
bzw. Sujetwechsel aus.
Begründung Fortsetzung:
Weiters könnte der Eindruck vermittelt werden dass die
Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird
und es Frauen auf abwertende Weise darstellen soll (SBK
2.1.1.a,b).
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte fordert den sofortigen Stopp
der Kampagne bzw. einen Sujetwechsel da der
Selbstbeschränkungskodex vor allem in den Punkten
1.3.der Grundsätzlichen Verhaltensregeln sowie 2.1
Geschlechterdiskriminierende Werbung verletzt wird.
Laut Artikel 1.3 SBK darf sich Werbung keiner
gewalttätigen, Gewalt ästhetisierenden oder
gewaltverharmlosenden Sujets bedienen und Artikel
1.3.1.1. besagt, dass keine Darstellungen und Aussagen
erfolgen dürfen, die brutales, aggressives oder asoziales
Verhalten enthalten oder zu solchen Verhaltensweisen
ermutigen.
Auf dem Plakat ist die Rückenansicht einer Frau zu sehen
die nur in einem String Tanga gekleidet ist und deren
Pobacken mit roten Striemen versehen sind, in ihrer Hand
hält sie eine Reitgerte und oberhalb ist der Schriftzug „Get
whipped“ zu lesen.
Es ist erkennbar dass der weibliche Körper als Blickfang
dienen sollte was gegen Artikel 2.1.1.d verstößt.
Desweiteren könnte man die Kombination des Schriftzugs
„get whipped“ (zD: „Lass dich auspeitschen“) mit der
Reitgerte so hingehend verstehen, dass Unterwerfung,
Ausbeutung, Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar
seien (SBK Artikel 2.1.1.c) und die Frau sich als reines
Sexualobjekt erniedrigen ließe (SBK Artikel 2.1.1.e).
2. Spezielle Verhaltensregeln Menschen
– 2.1 Kinder
FALLBEISPIELE
Karriere.at
Beschwerde:
Sehr geehrte Damen und Herren, seit einigen
Monaten läuft der Werbespot von Karriere.at auf
ORF. Obwohl die Hompage sehr seriös ist, sind
die beiden Werbespot`s der reinste Horrorfilm, da
es sich nicht verhindern läßt dass mein Sohn (
2,5 Jahre alt ) ab und zu fern schaut, muß
dagegen etwas unternommen werden. Bereits
am Nachmittag bzw. am frühen Abend läuft ein
zähnefletschendes Ungeheuer oder
kettensägendes Monster umher. Würden solche
Dinge in einem Film mitspielen, wäre dieser erst
ab 18 Jahre und hätte ein Jugendverbot. Ich
würde sie bitten dieser Sache nachzugehen, da
wegen diesem Spot mein Sohn schon Alpträume
hatte!
Danke
mfg
TV-Spots der Firma Karriere.at
Entscheidung
Karriere.at
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der Werbespots von
Karriere.at eine Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von
Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.
TV-Spots der Firma Karriere.at
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte sieht bei den vorliegenden TV – Spots eine
Verletzung des Selbstbeschränkungskodex hinsichtlich Artikel 1.3
„Grundsätzliche Verhaltensregeln – Gewalt“ sowie 1.1 „Grundsätzliche
Verhaltensregeln – Allgemeine Werbegrundsätze“.
Zwar ist bei den beanstandeten TV – Spots der humoristische Ansatz und
Hintergedanke für Erwachsene selbstverständlich erkennbar, allerdings
erfolgt die kreative Umsetzung und die bildhafte Darstellung nach
Meinung der Werberäte zu drastisch. Hier kommt der Artikel 1.3 des SBK
zum Tragen, welcher besagt, dass Werbung keine Angst und Furcht
erzeugen darf sowie der Punkt 1.1.3 „Gewalt“ ( „Es dürfen keine
Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives oder
asoziales Verhalten enthalten oder zu solchen Verhaltensweisen
ermutigen.“)
Besonders kritisch werden diese TV – Spots im Hinblick auf die Sendezeit
angesehen, zu der auch Kinder Zuschauer sind. (SBK Artikel 2.2 „Kinder“,
Punkt 2.2.2. „Werbung darf Kindern keinen geistigen Schaden
insbesondere durch Angst und Schrecken erzeugende Darstellungen und
Aussagen zufügen.“)
Der Österreichische Werberat fordert dazu auf, in Zukunft bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen und würde bei
den aktuellen TV – Spots eine Verlegung der Sendezeit empfehlen.
3. Spezielle Verhaltensregeln Suchtmittel –
3.1 Alkohol
Beschwerde
OTTAKRINGER
Beschwerde:
Guten Tag, ich möchte mich, stellvertretend
für eine Vielzahl depressiver und
alkoholkranker Männer, über folgende
Werbung beschweren (siehe Bild). Das Plakat
diskriminiert nich nur insgesamt Männer,
sondern impliziert pauschal, dass Männer
eher zu Alkohol greifen würden, als sich mit
ihren Problemen an adäquate Stelle zu
wenden. Dies verschäft die Situation, in der
sich ein verzweifelter mann befindet
zusätzlich – Alkohol wird hier als legitime Art
der Problembewältigung dargestellt – das ist
schlimm. Ich bitte Sie daher, den Fall zu
überprüfung und entsprechende Schritte
einzuleiten. Mit freundlichen Grüßen
Plakat der Firma „Ottakringer“
Entscheidung
OTTAKRINGER
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat fordert im Falle des
Werbeplakates „Männer zeigen keine Gefühle“ die Firma
Ottakringer auf in Zukunft bei der Gestaltung von
Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler
vorzugehen.
Plakat der Firma
„Ottakringer“
Begründung:
Das beanstandete Sujet ist aus zweierlei Hinsicht zu
beleuchten: Einerseits konnte der Großteil der Werberäte
keine Geschlechterdiskriminierung, gemäß Artikel 2.1. des
SBK erkennen, v. a. weil zwar ein Klischee augenzwinkernd
bedient wird, das aber nicht abwertend wirkt. Anderseits wird
eine eindeutige Aufforderung zur Sensibilisierung respektive
das Sujet in Zukunft nicht mehr zu verwenden im Hinblick auf
Artikel 3.1.4 des Selbstbeschränkungskodex „Werbung darf
nicht den Eindruck erwecken, Alkoholkonsum hätte
therapeutische Wirkungen und könne mithelfen, private und
soziale Probleme zu lösen“ ausgesprochen.
Anmerkung: Das Unternehmen hat in seiner Stellungnahme
bereits angekündigt, künftig von diesem Sujet Abstand zu
nehmen um – so wörtlich weiter – „auch weiterhin unserem
Anliegen mit, Verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol
gerecht zu werden“.
Für weitere Informationen:
www.werberat.at
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