FB-09-Pr_sentation

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Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB I
für Wirtschaftsjuristen
Fallbesprechung IX
Philipp Ziegler
16.12.2015
Fallbesprechung IX
Wintersemester 2015/2016
Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB I
Philipp Ziegler
Fall 1 Sachverhalt:
Der Bäcker B ruft bei Müller M an und erklärt, er benötige am nächsten Tag
200 kg Weizenmehl zu dem von M inserierten Preis von 0,50 € pro Kilo. M
versteht jedoch aus Unaufmerksamkeit 100 Kilo. Er erwidert, die
Angelegenheit gehe in Ordnung. Als er am darauffolgenden Tag nur 100 Kilo
Weizenmehl liefert, reklamiert B, es seien 100 Kilo zu wenig geliefert worden.
Daraufhin entgegnet M, dass er weitere 100 Kilo nur zu einem Preis von 0,60 €
je Kilogramm liefern werde.
Bearbeitervermerk:
Hat B einen Anspruch auf Lieferung von weiteren 100 Kilo zum ursprünglichen
Preis von 0,50 € pro Kilo?
16.12.2015
Fallbesprechung IX
Wintersemester 2015/2016
Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB I
Philipp Ziegler
Obersatz:
„B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der weiteren
100kg Weizenmehl zu einem Preis von 50€ gem. § 433 I 1 BGB haben.“
I.
Anspruch entstanden
1.
Kaufvertrag?
Rechtsgeschäft aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen,
Angebot und Annahme
a) Angebot des B, § 145 BGB?
Empfangsbedürftige WE, an die der Antragende nach Zugang gebunden ist und die
dem Partner den Vertragsgegenstand in der Form anbietet, dass es nur noch vom
Einverständnis des anderen abhängt ob ein Vertrag zustande kommt
aa) Willenserklärung?
Auf Herbeiführung einer best. Rechtsfolge gerichtete priv. Willensäußerung
16.12.2015
Fallbesprechung IX
Wintersemester 2015/2016
Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB I
Philipp Ziegler
bb) Essentialia Negotii
– 200kg, auch die ausstehenden 100kg somit umfasst
cc) Abgabe, Zugang, § 130 I 1 BGB
– Hier: Analoge Anwendung des § 147 I 2 BGB (da dieser nur Annahmefrist, nicht
aber Zugang regelt)
– M hat die Erklärung hinsichtlich der Menge falsch verstanden
– Problem: Anforderungen hinsichtlich des Zugangs der WE
» Zwei Theorien: Strenge/Abgeschwächte Vernehmungstheorie
» Streitentscheidung zu Gunsten der abgeschwächten Vernehmungstheorie
-> Somit wirksames Angebot
b) Annahme des M, § 147 BGB
– Problem: M dachte, er stimme dem Verkauf von nur 100kg Mehl zu
– Auslegung gem. objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB
Zwischenergebnis: Vorauss. für wirksamen KV liegen vor
16.12.2015
Fallbesprechung IX
Wintersemester 2015/2016
Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB I
Philipp Ziegler
II. Anspruch erloschen
Anfechtung, § 142 I BGB
a)
Anfechtungserklärung, § 143 I, II BGB
1. Problem: Wortlaut
» M hat das Wort „Anfechtung“ nicht gebraucht
» Aber: Forderung hiernach wäre lebensfremder Formalismus; M
muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass das RG nicht gelten
soll
» Hier: Auslegung der Erklärung des M, weitere 100kg nur zu
einem Preis von 0,60€ zu liefern als Anfechtungserklärung (a.A.
vertretbar)
2. Problem: Anfechtungsgrund nicht genannt
b) Anfechtungsfrist, § 121 I 1 BGB
16.12.2015
Fallbesprechung IX
Wintersemester 2015/2016
Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB I
Philipp Ziegler
c)
Anfechtungsgrund
1) Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB
– M: „Angelegenheit geht in Ordnung“ – Verpflichtung zur Lieferung von 200kg,
nicht 100kg wie gedacht; M wusste was er sagte, aber nicht, was das Gesagte
bedeutet
2) Kausalität
– Irrtum müsste kausal gewesen sein; M hätte bei Kenntnis der wahren
Sachlage und verständiger Würdigung des Falles den Vertrag nicht
abgeschlossen, vgl. § 119 I, letzter Hs.
– Hier: M will lediglich höheren Preis durchsetzen, Verstoß gegen Treu und
Glauben, § 242 BGB; trotz Irrtums kein Anfechtungsgrund i.S.d. § 119 I BGB
III. Anspruch durchsetzbar
Ergebnis: B kann von M die Lieferung weiterer 100kg Mehl
zum ursprünglich vereinbarten Preis gem. § 433 I 1 BGB
verlangen.
16.12.2015
Fallbesprechung IX
Wintersemester 2015/2016
Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB I
Philipp Ziegler
Fall 2 Sachverhalt:
Stefan (S) und Martha (M) suchen schon seit langem eine gemeinsame Wohnung. Am
4. September haben sie plötzlich zwei: Arbeitgeber Andreas (A) hat M vor die
Alternative gestellt, im Mietshaus seiner Freundin Franziska (F) für fünf Jahre eine
Wohnung zu beziehen oder ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Wegen der hohen Miete
und dem schlechten Zustand der Räume ziehen F die Mieter immer nach spätestens
sechs Monaten wieder aus. M hat aus Furcht vor Arbeitslosigkeit zum 1.12. einen
entsprechenden Mietvertrag mit F unterzeichnet. Gleichzeitig hat S bei Kurt (K)
ebenfalls ab 1.12. eine Wohnung angemietet, die M jedoch überhaupt nicht gefällt.
Eigentlich wollen S und M aber in keine der Wohnungen einziehen. M erklärt
daraufhin der F, dass sie sich wegen der Drohung des A nicht an den Mietvertrag
gebunden fühle. S ruft am 8. September bei K an und erklärt ihm, er müsse sich
wegen M`s Missbilligung einen anderen Mieter suchen. K protestiert. Nach beiden
Mietverträgen ist die Miete im Voraus zu entrichten.
Bearbeitervermerk:
Am 1. 12. verlangt F von M und K von S die Zahlung der Miete. Zu Recht?
16.12.2015
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A. Anspruch F gegen M aus § 535 II BGB
Obersatz:
„F könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Miete gem. § 535 II BGB haben.“
I.
Anspruch entstanden
1.
2.
Mietvertrag, §§ 535, 549 I, 550 BGB
Rechtshindernde Einwendung, § 138 BGB?
– Rechtsgeschäft = Mietvertrag = sittenwidrig?
– Mietvertrag an sich ist nicht sittenwidrig; „hohe Miete“ reicht nicht
aus
II. Anspruch erloschen
–
16.12.2015
Anfechtung, § 142 I BGB
a) Anfechtungserklärung der M, § 143 I, II BGB?
» Vgl. Problematik in Fall 1!
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b)
16.12.2015
Anfechtungsgrund
Widerrechtliche Drohung, § 123 I Alt. 2 BGB
aa) Drohung
» Vorsätzliches Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das
der Drohende Einfluß zu haben vorgibt
bb) Kausalität
» M musste „durch“ Drohung zur Abgabe der WE „bestimmt“
worden sein
cc) Person des Drohenden
» Problematisch, da nicht F, sondern A gedroht hat
» Wortlaut des § 123 I BGB spricht für eine Anfechtbarkeit auch
bei Drohung durch Dritten; ebenfalls Systematik und Zweck des
§ 123 BGB
» Anfechtungsgrund des § 123 I Alt. 2 BGB liegt vor.
Fallbesprechung IX
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Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB I
Philipp Ziegler
c)
Anfechtungsfrist, § 124 BGB
Ergebnis: F kann von M keine Mietzahlung gem. § 535 II BGB verlangen.
B. Anspruch K gegen S gem. § 535 II BGB
I. Anspruch entstanden
Mietvertrag, §§ 535, 549 I, 550 BGB
II. Anspruch erloschen
–
16.12.2015
Anfechtung, § 142 I BGB
a) Anfechtungserklärung des S, § 143 I, II BGB?
» Vgl. Problematik in Fall 1!
Fallbesprechung IX
Wintersemester 2015/2016
Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB I
Philipp Ziegler
» Kein Inhaltsirrtum i.S.d. § 119 I BGB
» Allenfalls Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der
Wohnung, § 119 II BGB
» Missbilligung der M hat nichts mit der Beschaffenheit der
Wohnung zu tun; lediglich sog. Motivirrtum
» Kein Anfechtungsgrund
Zwischenergebnis: Keine wirksame Anfechtung
– Kündigung, §§ 542 I, 549 I BGB?
a) Kündigungserklärung
b) Formnichtigkeit der Kündigung, § 125 1 BGB
» Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum bedarf der
Schriftform, §§ 568 I, 126 BGB
» Keine wirksame Kündigung
16.12.2015
Fallbesprechung IX
Wintersemester 2015/2016
Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB I
Philipp Ziegler
III. Anspruch durchsetzbar
Ergebnis: K kann von S Zahlung des Mietpreises gem. § 535 II
BGB verlangen.
16.12.2015
Fallbesprechung IX
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