b) die Körperpflege und Nutzung einer Toilette sowie

Werbung
1
1. ------IND- 2012 0237 HU- DE- ------ 20120425 --- --- PROJET
Regierungsverordnung
…/2012. (… …)
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 253/1997 (vom 20. Dezember 1997) über
die Raumordnungs- und Bauanforderungen (nachfolgend: „OTÉK“)
Die Regierung ordnet gemäß ihrer Ermächtigung laut § 62 Absatz (1) Buchstabe g) des
Gesetzes Nr. LXXVIII von 1997 über die Gestaltung und den Schutz der bebauten Umwelt
und gemäß ihres in Artikel 15 Absatz (1) des Grundgesetzes festgelegten Aufgabenbereichs
Folgendes an:
§1
(1) § 50 Absatz (1) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(1) Das Planungsprogramm ist ein Textdokument, das die Bestimmung der
grundlegenden Anforderungen an das Gebäude sowie die detaillierten quantitativen und
qualitativen Auflagen des Bauherrn gemäß dem Planungsvertrag enthält. Im
Planungsprogramm können strengere Auflagen festgelegt werden als in der vorliegenden
Verordnung vorgeschrieben werden.“
(2) § 50 Absatz (3) OTÉK erhält folgende Fassung, ferner wird an § 50 der folgende
Absatz (3a) angehängt:
„(3) Das Gebäude muss gemäß seinem Bestimmungszweck
Anforderungen an
a) Stabilität und mechanische Festigkeit
b) die Brandsicherheit
c) Hygiene, Gesundheits- und Umweltschutz
d) die sichere Nutzung und Barrierefreiheit
e) den Lärm- und Vibrationsschutz
f) Energieeffizienz und Hitzeschutz
g) den Personen- und Sachschutz und
h) die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
sowie den im Planungsprogramm detaillierten Auflagen entsprechen.
den
grundlegenden
(3a) Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen ist durch Anwendung der einschlägigen
ungarischen nationalen Norm oder durch eine andere Lösung, die eine mindestens
gleichwertige Einhaltung der Anforderungen gewährleistet, möglich. Gebäude müssen so
geplant und errichtet werden, dass die Einbau- oder Anschlussmöglichkeit einer Anlage für
erneuerbare Energiequellen – des im Planungsprogramm festgelegten Typs – ohne
umfassenden Abbau der Gebäudekonstruktion gewährleistet wird.“
(3) § 50 Absatz (5) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(5) Gebäude und deren Elemente, Konstruktionen, die eingebaute Versorgungstechnik
und Leitungssysteme sind so zu planen und zu errichten, dass sie zur Instandhaltung,
Modernisierung und zum eventuellen Austausch gut zugänglich sind – ohne Gefährdung der
2
Stabilität der angeschlossenen Konstruktionen – sowie mit der von ungarischen nationalen
Normen geforderten Sicherheit
a) während ihrer geplanten oder veranschlagten Lebenszeit – mit der ihrem
Nutzungszweck entsprechenden Sicherheit – den Anforderungen an Stabilität und
mechanische Festigkeit sowie an die bestimmungsgemäße und sichere Nutzung entsprechen
b) während der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes einen Schutz gegen die
durch erwartbare Einflüsse verursachten schädlichen Wirkungen bieten und
c) den erwartungsgemäßen Belastungen und Einwirkungen entsprechen und
widerstehen.“
§2
§ 51 Absatz (1) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(1) Gebäude und deren Elemente, Konstruktionen, die fest installierte
Versorgungstechnik und Leitungssysteme sind so zu planen und zu errichten, dass die im
Zuge der Errichtung und Nutzung auftretenden erwartbaren Belastungen und Einwirkungen
nicht
a) zum kompletten oder teilweisen Einsturz des Gebäudes oder seiner Teile führen
können
b) zur unzulässigen Deformation des Gebäudes und seiner Konstruktionen führen
können
c) aufgrund der beträchtlichen Deformation der tragenden Konstruktion des Gebäudes
zur Beschädigung der fest installierten Versorgungstechnik und Armaturen führen können
sowie
d) während der Bautätigkeit zur Beschädigung der im Bau befindlichen
Konstruktionen und der angeschlossenen oder benachbarten Konstruktionen führen können.“
§3
(1) An § 53 Absatz (1) OTÉK wird folgender neuer Buchstabe j) angefügt:
(Gebäude und deren Elemente, selbständige Nutzungseinheiten, Räumlichkeiten sind
so zu errichten, die Baumaterialien, die Gebäudekonstruktion, fest installierte
Versorgungstechnik und Rohrleitungen sind so auszuwählen und zu installieren, dass sie die
Hygiene ihres Umfelds und die Gesundheit der bestimmungsgemäßen Benutzer nicht
gefährden)
„j) Lichtverschmutzung.“
(2) § 53 Absatz (3) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(3) Für Bauzwecke dürfen keine gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe,
Konstruktionen oder Anlagen verwendet werden. Stoffe, Konstruktionen oder Anlagen dürfen
nur so in ein Gebäude eingebaut werden, dass sie das Leben und die körperliche
Unversehrtheit nicht gefährden.“
§4
(1) Der Untertitel vor § 54 OTÉK erhält folgende Fassung:
3
„Sichere Nutzung und Barrierefreiheit“
(2) § 54 Absatz (2) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(2) Die Beleuchtung des Gebäudes, die öffentliche Beleuchtung und
Dekorationsbeleuchtung, Lichtreklame und Werbeanlagen sind so zu installieren und zu
gestalten, dass die Lichtwirkung
a) die bestimmungsgemäße und sichere Nutzung des Gebäudes, der Räumlichkeiten
sowie der Umgebung nicht behindert
b) die Verkehrssicherheit nicht gefährdet
c) die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht schädigt und
d) keine Lichtverschmutzung verursacht.“
§5
An die OTÉK wird im Anschluss an § 54 folgender § 54/A angehängt:
„§ 54/A (1) Im Planungsprogramm sind jene Elemente von öffentlichen Gebäuden zu
bestimmen, für die eine barrierefreie Nutzung zu gewährleisten ist. Für die barrierefreie
Nutzung ist ein Informationssystem mit Hinweisen einzusetzen, das Behinderte bei der
bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes, Gebäudeelements unterstützt.
(2) Gebäude, Gebäudeelemente, selbständige Nutzungseinheiten und Räumlichkeiten,
die in erster Linie zur Nutzung durch Behinderte bestimmt sind, sind auf eine Weise zu
planen und zu errichten, die eine barrierefreie Nutzung gewährleistet.“
§6
§ 56 Absatz (1) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(1) Gebäude und deren Elemente sind so zu planen und zu errichten, und die
Bauprodukte sind so auszuwählen und zu installieren, dass der für die bestimmungsgemäße
und sichere Nutzung erforderliche Energieaufwand minimiert wird. Die Möglichkeit der
Verwendung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist im Planungsprogramm auf
jeden Fall zu untersuchen.“
§7
An die OTÉK wird im Anschluss an § 56 folgender § 56/A und der vorangehende
Untertitel angehängt:
„Sachschutz
§ 56/A (1) Im Planungsprogramm sind – unter Berücksichtigung des Werts und der
Wichtigkeit der bestimmungsgemäß aufgestellten (gelagerten) Wertgegenstände – die
Auflagen an den Sachschutz im Gebäude zu bestimmen.
(2) Das Gebäude und seine Elemente sind so zu planen, zu errichten und
instandzuhalten, dass die dort bestimmungsgemäß aufgestellten (gelagerten) Wertgegenstände
sich auf die im Planungsprogramm bestimmte Weise in Sicherheit befinden.
4
(3) Die Sachschutzauflagen sind unter Berücksichtigung der Zusammenhänge für das
gesamte Gebäude – insbesondere der Aufstellung, des Zugangs, der Mauerwerke, der
Deckenkonstruktionen, des Dachs, der Abschlusskonstruktionen, der Schlösser, der
Einzäunung, Beleuchtung, der Durchgangswege und -räumlichkeiten, der Räumlichkeiten zur
gemeinsamen Nutzung sowie der ergänzenden Räume – zu bestimmen und auszuführen.
(4) Der Umfang des Sachschutzes kann für bestimmte Teile oder Räumlichkeiten des
Gebäudes vom für das gesamte Gebäude festgelegten Umfang des Sachschutzes abweichen.“
§8
Vor den Untertitel vor § 57 OTÉK wird der folgende Untertitel und § 56/B angefügt:
„Die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
§ 56/B Im Zuge der Planung, Errichtung und des Rückbaus von Gebäuden und deren
Elementen ist nach folgenden Nachhaltigkeitsgesichtspunkten vorzugehen:
a) gesunde, schadstofffreie Innenbereiche, eine behagliche Innengestaltung für die
Benutzer
b) rationelle Energienutzung, Nutzung von Energie aus Wiedergewinnung und
erneuerbaren Energiequellen, energieeffizienter Betrieb der Versorgungstechnik
c) sparsamer
Wassergebrauch,
die
Möglichkeit
der
Verwertung
von
Niederschlagswasser, Grundwasser und Grauwasser oder die Anwendung von Armaturen, die
sich zur wirksamen Senkung des Wasserverbrauchs eignen
d) Nutzung nachhaltiger Baumaterialien, wobei danach gestrebt wird, regional
verfügbare oder hergestellte Baumaterialien einzuplanen und abgebaute Baumaterialien
wiederzuverwenden
e) Senkung der Umweltverschmutzung, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der
Lichtverschmutzung und Lärmemission und Reduktion oder Beendigung der
Schadstoffemissionen oder Verschmutzung von Naturgewässern
f) Schutz der ökologischen Werte, der die Wahrung der geschützten Naturgebiete und
-werte sowie die Schaffung einer Harmonie zwischen der bebauten Umwelt und der Natur
einbezieht und
g) die Erforschung des Lebenszyklus.“
§9
Der Untertitel im Anschluss an § 57 OTÉK erhält folgende Fassung:
„GEBÄUDEKONSTRUKTIONEN“
§ 10
§ 61 Absatz (3) und (4) OTÉK erhalten folgende Fassung, ferner wird an § 61 der
folgende Absatz (5) angehängt:
„(3) Die barrierefrei nutzbaren Innenwege und -plätze öffentlicher Gebäude sind mit
einem durchgehenden rutschfesten Bodenbelag zu versehen.
5
(4) Bei barrierefreier Nutzung sind in einem bereits bestehenden öffentlichen Gebäude
die über 20 mm hohen Schwellen mit einer Rampe auszustatten.
(5) Die Verteilung der auf den Gehflächen angewandten gefugten Beläge ist so zu
wählen, dass sie sich für eine bestimmungsgemäße und sichere Nutzung eignen und nicht zu
Verletzungen oder materiellen Schäden führen.“
§ 11
(1) § 62 Absätze (1)-(5) OTÉK erhalten folgende Fassung:
„(1) Öffnungen, Abschlüsse und Glaswände müssen dem Bestimmungszweck des
Gebäudes und des Raumes sowie den Anforderungen des Brand-, Hitze-, Lärm- und
Sachschutzes sowie der sicheren Nutzung entsprechen.
(2) Die Abschlüsse müssen von der Bodenebene aus einfach und gefahrlos bedient
werden können.
(3) Fenster sowie die Türflügel von Öffnungen zu Fluchtwegen für die Evakuierung
von Räumlichkeiten mit großem Publikumsverkehr müssen sich in geöffneter Position sicher
fixieren lassen.
(4) Wandöffnungen oder Türen, die zum Durchgang dienen, müssen sich zur
bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzung eignen. Die lichten Maße einer Wandöffnung
oder Tür dürfen 0,60/1,95 m nicht unterschreiten. Die lichten Maße einer Wandöffnung oder
Tür, die sich in einem Gebäude mit großem Publikumsverkehr im Fluchtweg befindet, sind
nach der Berechnung der Ministerialverordnung über das nationale Brandschutzregelwerk zu
bestimmen.
(5) Die lichten Maße einer barrierefreien Wandöffnung oder Tür in einem öffentlichen
Gebäude dürfen 0,90/1,95 m nicht unterschreiten.“
(2) § 62 Absatz (7) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(7) Bei der Planung und Errichtung einer Brüstung ist der Fallschutz bei
bestimmungsgemäßer Nutzung zu gewährleisten.“
(3) § 62 Absatz (9) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(9) In Räumlichkeiten und Bereichen, die zum Aufenthalt von Kindern zwischen 0
und 18 Jahren oder Schülern dienen, dürfen keine Dreh- und Kippfenster oder tief verglaste
Türen und Glaswände verwendet werden.“
§ 12
§ 63 Absatz (2) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(2) Zur Überbrückung der Höhenunterschiede in den barrierefreien Teilen, Eingängen
und Fluchtwegen öffentlicher Gebäude muss außer der Treppe an mindestens einer Stelle für
6
eine weitere Lösung gesorgt werden, die barrierefreien Durchgang gewährleistet, wobei der
Durchgang die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes nicht behindern darf.“
§ 13
Der Untertitel im Anschluss an § 63 OTÉK und § 64 erhalten folgende Fassung:
„Treppe, Rampe, Gefälle und Absatz
§ 64 (1) Treppen, Rampen und Gefälle sind so zu planen und zu errichten, dass sie den
sicheren Durchgang der Benutzer ermöglichen.
(2) Die Treppen sind Abfolgen von Treppenstufen und Absätzen, die den Zugang zu
den einzelnen Stockwerken zu Fuß ermöglichen. Ein Treppenlauf ist der Treppenabschnitt
zwischen den Absätzen (Stockwerken). Innerhalb eines Treppenlaufs müssen alle
Treppenstufen dieselbe Höhe aufweisen. Ein Treppenlauf darf höchstens 20 Auftritte
enthalten.
(3) Treppenrampen sind innerhalb von Gebäuden und im Freien errichtbar. Bei
Treppenläufen in Treppenrampen ist es nicht erforderlich, Absätze einzubauen. Die Lauflinie
einer Treppenrampe darf eine maximale Steigung von 8 % in Längsrichtung aufweisen.
(4) Der barrierefrei nutzbare Treppenlauf ist in einem öffentlichen Gebäude so zu
planen und zu errichten, dass er gerade ist und einen Höhenunterschied von höchstens 1,80 m
überbrückt.
(5) Im öffentlichen Raum, am Fluchtweg von Gebäuden – mit Ausnahme von
Bürgersteigen und Vortreppen – ist ein Warnhinweis anzubringen, der zu jeder Tageszeit
allgemein wahrnehmbar ist, wenn die Zahl der Treppenstufen weniger als drei beträgt.
(6) Die lichte Breite eines Treppenlaufs, der als Fluchtweg dient, ist unter
Berücksichtigung der Anzahl der sich dauerhaft im Gebäude oder Gebäudeelement, zu dem
die Treppe gehört, aufhaltenden Personen und des zu jeglichem Zeitpunkt geschätzten
Personenaufkommens unter Einhaltung der Evakuierungsvorschriften zu bestimmen; diese
Breite darf jedoch bei zeitweilig genutzten Treppen 0,60 m, bei Treppen innerhalb von
Wohnungen 0,80 m nicht unterschreiten.
(7) Die lichte Raumhöhe über einem Treppenlauf und Treppenabsatz muss mindestens
2,20 m betragen. In einer Wohnung oder Ferienwohnung sowie oberhalb einer Treppe, die zu
einem zeitweilig genutzten Stockwerk führt, darf die lichte Raumhöhe in begründeten Fällen
2,00 m unterschreiten. Die lichte Raumhöhe über dem Treppenlauf ist entlang der Lauflinie
der Treppe, von der Vorderkante der Treppenstufen aus senkrecht zu messen.“
§ 14
§ 65 Absatz (4) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(4) In öffentlichen Gebäuden sind die für den barrierefreien Zugang dienenden
Treppenstufen mit Setzstufen und ohne Untertritt zu gestalten, sodass der Fuß nicht hängen
bleiben kann. Der Antritt und Austritt der Treppe sind zu markieren.“
7
§ 15
(1) An § 66 Absatz (1) OTÉK wird folgender neuer Buchstabe c) angefügt:
(Die Steigung eines Gefälles darf)
„c) im Freien höchstens 15 %“
(betragen.)
(2) § 66 Absatz (2) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(2) Gefälle und Rampen sind zum barrierefreien Verkehr so zu planen und zu
errichten, dass
a) das Gefälle für einen Höhenunterschied von bis zu 17 cm höchstens 8 % (1:12)
betragen darf
b) das Gefälle für einen Höhenunterschied von über 17 cm höchstens 5 % (1:20)
betragen darf
c) ein Rampenlauf einen Höhenunterschied von höchstens 0,45 m überbrückt
d) vor Beginn und hinter dem Ende des Rampenlaufs eine waagerechte Freifläche mit
einem Durchmesser von mindestens 1,50 m gewährleistet werden muss
e) eine Rampe mit mehreren Läufen mit einer überblickbaren Brüstung ausgestattet
werden muss
f) an eine Rampe ein Geländer mit Handläufen in Höhe von 0,70 m und 0,95 m ab der
Gehfläche angebracht werden muss, eine Rampe mit einer Breite über 1,50 m beidseitig mit
Geländern ausgestattet werden muss, die auch an den Absätzen unterbrechungsfrei
entlanggeführt werden
g) die Rampe im Freien entweder mit Niederschlagschutz oder ansonsten mit einem
rutschfesten Profil auszustatten ist und
h) eine Rampe mit mehreren Läufen innerhalb eines Gebäudes höchstens einen
Höhenunterschied von 1,80 m überbrücken darf.“
§ 16
§ 68 Absätze (1)-(3) OTÉK erhalten folgende Fassung:
„(1) In Gebäuden und Gebäudeelementen ist jede Bodenebene, auf denen den
Benutzern das Risiko des Hinabfallens droht, im Interesse der sicheren Verwendung mit
einem Geländer oder einer Brüstungswand zu versehen. Das Geländer ist so zu planen und zu
errichten, dass ein Gegenstand mit einem Durchmesser von 120 mm nicht durch seine
Öffnungen passt und es keine Elemente enthält, die das Hinaufklettern ermöglichen oder als
Auftritt dienen können. Geländer und Brüstungswände sind mit einer Konstruktion
auszustatten, die waagerechten Belastungen standhält, gegebenenfalls ist auch der Druck einer
sich drängelnden Menschenmasse zu berücksichtigen. Geländer, die Glas enthalten, sind mit
Sicherheitsbeglasung auszustatten.
(2) Zum Zweck des sicheren Gehverkehrs sind Treppen und Rampen mit einer
horizontalen Länge von über 1,0 m mit einem Geländer zu planen und zu errichten. Treppen
und Rampen, deren Gehfläche
8
a) um höchstens 0,17 m höher liegt als das anschließende Gelände, sind oberhalb des
Geländers mit einem ausreichend großen Schutzrand gegen das Abrutschen
b) um mindestens 0,95 m höher liegt als das anschließende Gelände, sind mit einem
Geländer oder einer Brüstungswand gegen das Abrutschen
zu planen und zu errichten.
(3) Mindestens eine Seite von Treppenläufen muss so errichtet werden, dass sich eine
Möglichkeit zum Festhalten bietet. In Gebäuden mit großem Publikumsverkehr müssen
Treppenläufe, die breiter als 2,0 m sind, an beiden Seiten eine Möglichkeit zum Festhalten
bieten.“
§ 17
§ 74 Absatz (1) und (2) OTÉK erhalten folgende Fassung:
„(1) Rauchfänge (Schornsteine, Rauchabzüge), die zur Ableitung von Abgasen von
festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen dienen, sind so zu planen und zu errichten,
dass die entstehenden Abgase auf sichere, das menschliche Leben nicht gefährdende und die
Gesundheit nicht schädigende Weise über das Dach ins Freie geführt werden, mit Ausnahme
der Bestimmung in § 80.
(2) Rauchfänge von Gebäuden sind so zu planen und zu errichten, dass die zur
bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes erforderlichen Heizanlagen sich
ordnungsgemäß an sie anschließen lassen.“
§ 18
(1) § 75 Absatz (2) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(2) Während der Planung und Errichtung des Leitungssystems und der
Versorgungstechnik ist für den Schutz vor Korrosion, Lärm, Vibrationen, Hitze und
Stromschlägen zu sorgen.“
(2) § 75 Absatz (4) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(4) Die Schalter, Anzeige- und Betätigungsvorrichtungen sowie die Telefone in den
von sämtlichen Benutzern verwendeten Teilen eines öffentlichen Gebäudes sind in einer Höhe
von 0,90-1,10 m über dem Fußboden anzubringen.“
§ 19
An § 76 Absatz (2) OTÉK wird folgender neuer Buchstabe e) angefügt:
(Wasserleitungen dürfen nicht)
„e) durch die Brandschutzkonstruktionen des Gebäudes geführt werden, mit
Ausnahme der erforderlichen Durchführungen.“
§ 20
9
§ 78 Absatz (3) Buchstabe b) OTÉK erhält folgende Fassung:
(Heizleitungen dürfen nicht)
„b) durch die Brandschutzkonstruktionen des Gebäudes geführt werden, mit
Ausnahme der erforderlichen Durchführungen.“
§ 21
(1) An § 79 OTÉK wird folgender Absatz (5) angehängt:
„(5) Gasvorrichtungen dürfen nicht in Bedienräumen elektrischer Vorrichtungen
aufgestellt werden.“
(2) An § 79 OTÉK wird folgender Absatz (7) angehängt:
„(7) Gasleitungen dürfen nicht durch Bedienräume elektrischer Vorrichtungen oder
durch Mauern, Decken oder Fußböden dieser Räume geführt werden.“
§ 22
An § 82 OTÉK wird folgender Absatz (5) angehängt:
„(5) Bei einem bestehenden Gebäude kann der barrierefreie Zugang auch durch einen
Treppenlift mit genehmigter Konstruktion oder eine Hebebühne gewährleistet werden.“
§ 23
(1) § 85 Absatz (1) und (2) OTÉK erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Maße, Verbindungen, begrenzenden Gebäudekonstruktionen, fest installierten
Leitungssysteme und Ausrüstungen von Räumen sind entsprechend ihrer Bestimmung zu
planen und zu errichten.
(2) Die Mindest-Grundrissmaße von Räumlichkeiten sind so zu planen und zu
errichten, dass
a) die lichte Breite eines Raumes, der nicht zum dauerhaften Aufenthalt dient,
mindestens 0,80 m und die lichte Tiefe mindestens 1,10 m betragen muss
b) die lichten Maße eines Raumes, der zum dauerhaften Aufenthalt dient, mindestens
2,00 m betragen müssen.“
(2) An § 85 Absatz (3) OTÉK wird folgender neuer Buchstabe f) angefügt:
(Die Raumhöhe von Räumen ist anhand ihrer Bestimmung und der höchstmöglichen
Kapazität zu bestimmen, die Raumhöhe der Nutzfläche muss mindestens folgende Maße
haben:)
„f) 2,75 m durchschnittliche Raumhöhe bei Büroarbeitsplätzen mit einer Nutzfläche
von über 200 m2“
(3) § 85 Absatz (5) und (6) OTÉK erhalten folgende Fassung:
10
„(5) Der Fußboden eines Raumes, der zum dauerhaften Aufenthalt dient, darf dann
unter der an das Gebäude anschließenden äußeren Erdgleiche (Geländeanschluss) liegen,
wenn die der Nutzung des Raumes entsprechenden Grundvoraussetzungen erfüllt werden
können. Wohnräume können sich nicht in Kellergeschossen befinden, außer wenn die
natürliche Belüftung und Beleuchtung gewährleistet werden.
(6) Räumlichkeiten mit großem Publikumsverkehr können sich dann innen liegend
sein, wenn ihre künstliche Beleuchtung und Belüftung im Zuge der Nutzung dauerhaft
gewährleistet werden können und in der Räumlichkeit Reservebeleuchtung installiert wurde.“
§ 24
Der Untertitel vor § 95 OTÉK und § 95 erhalten folgende Fassung:
„Durchgangsbereiche und -räumlichkeiten
§ 95 (1) Durchgangsbereiche und -räumlichkeiten von Gebäuden (nachfolgend
gemeinsam: „Wege“) müssen bestimmungsgemäß den sie verwendenden Personen,
Fahrzeugen, Maschinen und Transporten gleichermaßen die ungestörte, sichere Fortbewegung
ermöglichen, ferner müssen sie in Notfällen die Evakuierung der Gebäude und deren
Elemente innerhalb einer bestimmten Zeit ermöglichen. Die Verwendung der Gebäude, der
Betrieb oder die eventuelle Beschädigung seiner Vorrichtungen dürfen die Möglichkeit der
Evakuierung nicht gefährden.
(2) Der Haupteingang von Gebäuden und der Eingang sämtlicher selbständiger
Nutzungseinheiten ferner die zwischen ihnen liegenden Wege und die Fluchtwege müssen
zum sicheren Transport eines auf einer Trage liegenden Patienten geeignet sein.
(3) Die Fluchtwege von Gebäuden sind – unter Berücksichtigung des gleichzeitig
auftretenden Personenaufkommens und unter Einhaltung der Evakuierungsvorschriften – so
zu planen und zu errichten, dass sie keine die Evakuierung nachteilig beeinflussende
Engstellen enthalten.“
§ 25
§ 99 Absatz (5) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(5) Zur barrierefreien Nutzung öffentlicher Gebäude und des Geländes im Sinne von
Absatz (1) sind Toilettenräume einzurichten, die für Personen beider Geschlechter nutzbar
sind, die auf einen Rollstuhl oder andere Hilfsmittel angewiesen sind; die Zahl der
Toilettenräume ist im Planungsprogramm festzuhalten. Die Maße des barrierefrei nutzbaren
Toilettenraums, die Position und der Entwurf der Sanitäreinrichtung müssen eine
bestimmungsgemäße Nutzung gewährleisten und den Zugang zur Toilettenschüssel von
mindestens drei Seiten (von vorne, von der Seite, von schräg vorne) sowie die Drehung des
Rollstuhls um 360 ° ermöglichen. Auch der barrierefrei nutzbare Toilettenraum wird bei der
im Sinne von Absatz (3) zu realisierenden Menge mitgerechnet.“
§ 26
11
Der Untertitel vor § 101 OTÉK und § 101 erhalten folgende Fassung:
„Lagerraum
„§ 101 Die Einrichtung der für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gebäudes
erforderlichen Lagerräume ist – unter Berücksichtigung der zu lagernden Substanzen – im
Planungsprogramm zu bestimmen. Die Gestaltung von Lagerräumen hat den Anforderungen
des Brand-, Hitze-, Lärm- und Sachschutzes, den Hygieneauflagen sowie den Anforderungen
der sicheren Nutzung zu entsprechen.“
§ 27
§ 104 Absatz (1) OTÉK erhält folgende Fassung:
„(1) Für die barrierefrei nutzbaren, selbständigen Nutzungseinheiten öffentlicher
Gebäude ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.“
§ 28
In die OTÉK wird im Anschluss an den Untertitel „EINZELNE BAUWERKE,
SELBSTÄNDIGE NUTZUNGSEINHEITEN“ und vor dem Untertitel „Wohnungen“
folgender § 104/A und der vorangehende Untertitel eingefügt:
„Unterkunftsgebäude
§ 104/A Unterkunftsgebäude, Gebäude und selbständige Nutzungseinheiten, die
nicht zum Wohnen, sondern zum vorübergehenden Aufenthalt dienen, sind auf eine Weise
zu planen und zu errichten, dass ihre Räumlichkeiten gemäß dem Planungsprogramm
Folgendes ermöglichen:
a) die Erholung (Schlaf)
b) die Körperpflege und Nutzung einer Toilette sowie
c) das Waschen, Kochen, die Aufbewahrung von Lebensmitteln, das Abwaschen, die
Nahrungsaufnahme sowie die Aufbewahrung der zur Nutzung erforderlichen Vorrichtungen
und Gebrauchsgegenstände sowie die sonstige Versorgung darstellenden Dienstleistungen.“
§ 29
§ 108 Absatz (1) und (2) OTÉK erhalten folgende Fassung:
„(1) Für bestehende Gebäude sind die Bestimmungen in § 50-107 mit den in diesem
Paragraphen genannten Abweichungen anzuwenden.
(2) Die Stabilität von Gebäuden und deren Elementen und deren Eignung zur sicheren
Nutzung ist während ihrer Nutzungszeit entsprechend ihrer Bestimmung kontinuierlich
aufrechtzuerhalten. Jegliche Reparaturen, Erneuerungen, Renovierungen, Umbauten,
Erweiterungen oder die Änderung des Nutzungszwecks an bestehenden Gebäuden und deren
Auswirkungen
a) dürfen die Stabilität des Gebäudes und seiner Elemente und deren sichere
Nutzbarkeit nicht gefährden und keine Verschlechterung auslösen und
12
b) dürfen die Stabilität benachbarter Gebäude, Gebäudeelemente oder selbständiger
Nutzungseinheiten nicht gefährden und deren bestimmungsgemäße Nutzbarkeit nicht
einschränken.“
§ 30
(1) § 111 Absatz (2) Buchstabe c) OTÉK erhält folgende Fassung:
(In den Bebauungsplänen können weniger strenge Anforderungen als in Absatz (1)
festgelegt werden, wenn)
„c) die in § 31 Absatz (1) enthaltenen Anforderungen erfüllt sind.“
(2) § 111 Absatz (4) Buchstabe a) OTÉK erhält folgende Fassung:
(Eine abweichende Lösung)
„a) ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung unter
Berücksichtigung von § 56/B, § 66, § 70, § 71, § 72 Absatz (7), § 73, § 77 Absatz (4)-(5),
§ 79 Absatz (2) Buchstabe b) , § 82 Absatz (2) Buchstaben a)-b) und Absatz (9), § 85, § 86
Absatz (1), § 88 Absatz (3), § 89 Absatz (2), § 90 Absatz (2)-(4), § 92 Absatz (5)-(6), § 99
sowie § 103 Absatz (1)-(2) ferner bei Gebäuden zu Verteidigungszwecken, zu militärischen
Zwecken und zu Zwecken der inneren Sicherheit bezüglich § 46. Absatz (1) unter
Berücksichtigung der medizinischen Anforderungen,“
(umsetzbar.)
(3) § 111 Absatz (4) Buchstabe c) OTÉK erhält folgende Fassung:
(Eine abweichende Lösung)
„c) ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Nutzungsbedingungen der
Gebäude hinsichtlich § 64 Absatz (2) und (4), § 65 Absatz (1)-(4), § 68 Absatz (1)-(3), § 85
Absatz (2) Buchstabe a) sowie § 98 Absatz (2) unter Berücksichtigung der Anforderungen der
bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzung“
(umsetzbar.)
(4) An § 111 OTÉK wird folgender Absatz (5) angehängt:
„(5) Bei Umbau oder Ausbau eines bestehenden Gebäudes, bei Aufteilung der
selbständigen Nutzungseinheit eines bestehenden Gebäudes oder bei Änderung des
Nutzungszwecks kann bei Erfüllung der Bedingungen in Absatz (3) von den Vorschriften in
§ 13 Absatz (3) Ziffer 1. abgewichen werden.
§ 31
Anhang 1 der OTÉK wird durch Anhang 1 ersetzt.
§ 32
Folgende Passus der OTÉK werden gestrichen:
13
1. § 51 Absatz (4).
2. in § 52 Buchstabe b) der Wortlaut „und darf keine giftigen Elemente enthalten“
3. in § 53 Absatz (1) Buchstabe b) der Wortlaut „gasförmig, flüssig oder fest“
4. § 53 Absatz (4).
5. § 57 Absatz (3) und (5)
6. der Untertitel vor § 65
7. der Untertitel vor § 66
8. § 74 Absätze (3)-(4)
9. § 78 Absatz (2)
10. § 81 und der vorangehende Untertitel
11. § 83 und der vorangehende Untertitel
12. § 84 und der vorangehende Untertitel
13. § 85 Absatz (8).
14. § 94 und der vorangehende Untertitel
15. im Untertitel nach § 95 der Wortlaut „, Windbrecher“,
16. § 96 Absätze (3)-(4)
17. § 97 und der vorangehende Untertitel
18. in § 98 Absatz (3) der Wortlaut „allgemein“
19. § 102 und der vorangehende Untertitel
20. § 104 Absatz (2) Buchstabe a)
21. § 104 Absätze (9)-(12)
22. § 108 Absatz (3) und (10)
23. in § 111 Absatz (3) Buchstabe b) der Wortlaut „die Nutzung gemäß der geplanten
Lösung“, in Absatz (4) Buchstabe b) der Wortlaut „bei Gebäuden der Direktion des
Nationalen Katastrophenschutzes sowie Gebäuden zu Verteidigungszwecken, zu militärischen
Zwecken und zu Zwecken der inneren Sicherheit“.
§ 33
In der OTÉK werden folgende Passus ersetzt:
1. in § 53 Absatz (2) einleitender Satz der Wortlaut „Errichtung“ durch „Errichtung
und bestimmungsgemäße Nutzung“, in Absatz (5) der Wortlaut „den Normen zum Holzschutz
oder ein damit gleichwertigen Schutz bietendes, den Vorschriften entsprechendes
Pilzbekämpfungsmittel“ durch „ein den Brand- und Holzschutzvorschriften entsprechender
Brandverzögerer und Pilzbekämpfungsmittel“
2. in § 54 Absatz (1) einleitender Satz der Wortlaut „und dessen Teile, die selbständige
Nutzungseinheit, Räumlichkeit und deren Elemente sind so zu errichten, dazu die
Gebäudekonstruktion und“ durch „und dessen Teile sind so zu planen und zu errichten, dazu
die Bauerzeugnisse, Gebäudekonstruktion und“, in Absatz (1) Buchstabe e) der Wortlaut
„Notbeleuchtung“ durch „Reservebeleuchtung“, in Buchstabe g) der Wortlaut „aufgrund eines
Defekts“ durch „aufgrund eines Defekts oder Blitzeinschlags“
3. im § 55 vorangestellten Untertitel der Wortlaut „Vibrationsschutz“ durch „Schutz
vor Vibrationen“
4. in § 56 Absatz (2) der Wortlaut „bezüglich der Hitzetechnik“ durch „bezüglich der
Hitzetechnik und des Brandschutzes“
5. in § 57 Absatz (1) der Wortlaut „Stabilität“ durch „Stabilität, mechanische
Festigkeit“
6. in § 58 Absatz (1) der Wortlaut „Gebäude und Ausrüstungen, die ein selbständiges
Fundament benötigen“ durch „Gebäude und dessen Elemente“ und der Wortlaut „darf nicht
14
dazu führen“ durch „darf weder während der Bauphase noch nach der Errichtung dazu
führen“
7. in § 59 Absatz (1) der Wortlaut „dimensionieren“ durch „dimensionieren und
realisieren“, in Absatz (2) der Wortlaut „eine Änderung, die zu einer Verringerung führt“
durch „eine Verringerung“, der Wortlaut „Temperatur“ durch „Temperatur, eine dem
Planungsziel entsprechende chemische Umgebung“
8. in § 60 Absatz (2) der Wortlaut „Dach mit einem Neigungswinkel von 25-75 °“
durch „Dach mit einem Neigungswinkel von 25-27 ° mit Blecheindeckung“, in Absatz (3) der
Wortlaut „nach außen gelangen“ durch „nach außen oder oben gelangen und instandhalten“
9. in § 61 Absatz (1) der Wortlaut „(z. B. bezüglich des Unfallschutzes und
Arbeitsschutzes)“ durch „bezüglich des Unfallschutzes, Arbeitsschutzes, Brandschutzes und
des öffentlichen Gesundheitswesens“, der Wortlaut „ist zu errichten“ durch „ist zu planen und
zu errichten“
10. in § 65 Absatz (2) Buchstabe b) der Wortlaut „zur barrierefreien Fortbewegung“
durch „in einem öffentlichen Gebäude bei einer barrierefreien Treppe“
11. in § 67 Absatz (1) der Wortlaut „Evakuierung“ durch „Evakuierung“, in der
Einleitung zu Absatz (3) der Wortlaut „Zur barrierefreien Fortbewegung“ durch „Zur
barrierefreien Fortbewegung in öffentlichen Gebäuden“, in Absatz (3) Buchstabe a) der
Wortlaut „9,0 m“ durch „9,00 m“, der Wortlaut „1,5 m“ durch „1,50 m“, in Absatz (3)
Buchstabe b) der Wortlaut „1,5x1,5 m“ durch „1,50x1,50 m“
12. in § 69 Absatz (1) der Wortlaut „aus einem den Brandschutzanforderungen
entsprechenden Material, bestimmungsgemäß“ durch „bestimmungsgemäß, unter Einhaltung
der Brandschutzvorschriften“
13. in § 70 Absatz (1) der Wortlaut „im Hochhaus“ durch „in einem höheren Gebäude
als“, in Absatz (2) der Wortlaut „nicht senkbar“ durch „nur dann senkbar, wenn das
Mindestmaß des Luftschachtes weiterhin gewährleistet bleibt“,
14. in § 74 Absatz (5) der Wortlaut „Heizvorrichtung“ durch „energieerzeugende
Vorrichtung“
15. in § 75 Absatz (1) der Wortlaut „bezüglich der Versorgungstechnik“ durch
„bezüglich der Versorgungstechnik, Gebäudeelektrik“, der Wortlaut „bezüglich des
Umweltschutzes, der Sicherheit“ durch „bezüglich des Umweltschutzes, Brandschutzes, der
Sicherheit“
16. in § 77 Absatz (1) der Wortlaut „errichten“ durch „planen und errichten“, in
Absatz (3) der Wortlaut „in die Grundmauern“ durch „in das Fundament, die Decke und die
Brandschutzkonstruktion“, in Absatz (4) Buchstabe b) der Wortlaut „in den Räumen, die zur
Installation von Anlagen dienen (z. B. im Transformator- oder Generalschalterraum)“ durch
„in den Bedienräumen“, in Absatz (5) der Wortlaut „Behandlungs- und
Patientenversorgungsraum einer medizinischen Einrichtung“ durch „Der Raum, der zur
Behandlung und Versorgung von Patienten dient“
17. in § 76 Absatz (2) der Wortlaut „führen“ durch „– mit Ausnahme der sicheren
Durchführung – führen“
18. in § 78 Absatz (1) der Wortlaut „auf Energieeffizienz“ durch „auf Energieeffizienz
und Brandschutz“, in Absatz (3) der Wortlaut „führen“ durch „– mit Ausnahme der sicheren
Durchführung – führen“
19. § 80 Absatz (3) Buchstabe c) der Wortlaut „in Absatz (4)“ durch „in Absatz (5)“,
20. in § 82 Absatz (2) Buchstabe b) der Wortlaut „erreichen und“ durch „erreichen
oder verlassen und“, in Absatz (4) der Wortlaut „In neuen, barrierefreien Gebäuden“ durch
„Mehrgeschossige, öffentliche Gebäude sind so zu planen und zu errichten, dass“, der
Wortlaut „Bewegungsfläche“ durch „Maß“, in Absatz (8) der Wortlaut „in den Gebäuden“
durch „im Bauwerk“, in Absatz (12) der Wortlaut „im Gebäude“ durch „im Bauwerk“
15
21. in § 85 Absatz (3) Buchstabe a) der Wortlaut „im Erziehungs-Bildungsraum“
durch „im Klassenzimmer, Studienzimmer von Erziehungs- oder Bildungsgebäuden“, der
Wortlaut „Gesundheitsbauwerke“ durch „Gesundheitsgebäude“, in Absatz (9) der Wortlaut
„der Fluchtweg“ durch „die lichte Breite des Fluchtwegs“, in Absatz (10) der Wortlaut
„bezüglich eines Geschosses (des Erdgeschosses)“ durch „um ein Geschoss bezüglich der
Erdgleiche des Außengeländes“, in Absatz (11) Buchstabe a) der Wortlaut „zugänglich“
durch „zugänglich und sein lichtes Maß ermöglicht die barrierefreie Durchquerung“
22. in § 89 Absatz (1) der Wortlaut „innerhalb des Gebäudes und auf dem Gebäude“
durch „auf dem Bauwerk“
23. in § 96 Absatz (1) der Wortlaut „Brand“ durch „Brand oder eine andere
Notsituation“, in Absatz (2) Buchstabe c) der Wortlaut „in Gebäuden mit großem
Publikumsverkehr“ durch „in Bauwerken mit großem Publikumsverkehr“
24. in § 98 Absatz (2) Buchstabe c) der Wortlaut „fliehende Nottreppe“ durch
„Fluchttreppe“
25. in § 99 Absatz (1) der Wortlaut „ist zu errichten“ durch „ist zu planen und zu
errichten“, in Absatz (3) der Wortlaut „Zu Räumen, die für einen dauerhaften Aufenthalt
bestimmt sind“ durch „Zu den Bauwerken und“, der Wortlaut „das geplante, geschätzte
gesamte Personenaufkommen“ durch „die geplante, geschätzte Gesamtzahl der gleichzeitigen
Benutzer“, der Wortlaut „gemäß dem Planungsprogramm“ durch „im Planungsprogramm“
26. in § 103 Absatz (1) der Wortlaut „Gebäude“ durch „Bauwerk“, in Absatz (5) der
Wortlaut „die Garage mindestens“ durch „die Garage oder die Fläche mindestens“
27. in § 108 Absatz (4) der Wortlaut „diese Rechtsvorschrift“ durch „§ 82“, in
Absatz (9) der Wortlaut „versicherbar“ durch „versichert“, in Absatz (11) der Wortlaut „im
Bedarfsfall partiell“ durch „partiell“
28. in § 111 Absatz (3) der Wortlaut „Im Fall neuer Gebäude in Kapitel IV der
vorliegenden Verordnung“ durch „In Kapitel IV“, in § 111 Absatz (4) Buchstabe b) der
Wortlaut „aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Brandschutzes“ durch „aus dem
Gesichtspunkt der Gewährleistung des Brandschutzes § 62 Absatz (4)“
.
§ 34
(1) Die vorliegende Verordnung tritt – mit Ausnahme der Bestimmung in Absatz (2) –
am achten Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) § 30 Absatz (1) der vorliegenden Verordnung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
(3) Die vorliegende Verordnung tritt am 02. Januar 2013 außer Kraft.
§ 35
Die in Artikel 8-10 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, vorgeschriebene Notifizierung des Verordnungsentwurfs wurde
durchgeführt.
16
Anhang 1 zur Regierungsverordnung Nr. .... (vom ......)
„Anhang 1 zur Regierungsverordnung Nr. 253/1997 (vom 20. Dezember 1997)
Begriffsbestimmungen
1. Kellergeschoss: Ein Gebäudegeschoss, dessen Bodenebene sich höchstens zu 20 % um
0,70 m unter der Höhe des anschließenden, erschlossenen Geländes befindet.
2. Kellerraum, Kellerraumgruppe: ein Raum oder eine Raumgruppe, deren Bodenebene
sich überall um höchstens 0,70 m unter dem anschließenden Gelände befindet.
3. Aula: überdeckter Innenhof oder Atrium.
4. Instandhaltung: Bautätigkeit zur Schadensvorbeugung oder Schadensvermeidung im
Interesse der bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzung von bestehenden Gebäuden,
Gebäudeelementen, selbständigen Nutzungseinheiten, Räumlichkeiten und zur
Wiederherstellung deren ursprünglichen Beschaffenheit.
5. Stall: ein Bauwerk zur Unterbringung von Tieren.
6. Zwischendecke: eine nichttragende Trennkonstruktion, die an der Decke oder am
Dachwerk befestigt wird.
7. Arkade: Bereich eines Gebäudes im Erdgeschoss, das zum offenen Raum hin
typischerweise nur von der Tragkonstruktion begrenzt wird und längsseitig offen ist; wenn
sie an den öffentlichen Raum grenzt, dient sie meistens zum öffentlichen Gebrauch.
8. Umbau: Bautätigkeit zur Änderung des Grundrisses oder der äußeren Erscheinung eines
bestehenden Gebäudes, Gebäudeelementes, einer selbständigen Nutzungseinheit oder
Räumlichkeit, die nicht zur Vergrößerung des Innenvolumens des Gebäudes führt.
9. Durchfahrt: durch ein Gebäude führender, auch zum Verkehr von Kraftfahrzeugen
dienender Bereich.
10. Durchgang: durch ein Gebäude führender, zum Fußgängerverkehr dienender Bereich.
11. Durchschnittliche Raumhöhe: Quotient des Rauminhalts, der zur Nutzfläche der
Räumlichkeit gehört und der Nutzfläche, m3/m2.
12. Atrium: Innenhof, Innengarten, um den die Räumlichkeiten angeordnet sind.
13. Bebauungsdichte: Quotient der Bruttogesamtfläche der Gebäudegeschosse der auf der
Fläche der Flächennutzungseinheiten errichtbaren Gebäude und der Fläche der
Flächennutzungseinheiten zuzüglich der zwischen ihnen befindlichen öffentlichen Flächen,
die die Siedlungsstruktur nicht bestimmen.
14. Aufnahmekapazität:die zulässige Zahl der sich auf einem Gelände, in einem Gebäude, in
einer Raumgruppe, in einem Raum gemäß den Mengenindikatoren – die aufgrund des
Nutzungszwecks des Gebäudes oder der Räumlichkeit festgelegt wurden – zugleich, zu
einem Zeitpunkt dort aufhaltenden Personen, die zulässige Zahl der dort befindlichen
Gegenstände, Objekte.
15. Raumhöhe: der senkrechte Abstand zwischen der Bodenebene und der Unterkante der
verputzten (verschalten) Decke oder Zwischendecke.
16. Innenliegender Raum: ein Raum, der nicht über unmittelbare natürliche Lüftung und
unmittelbare natürliche Beleuchtung verfügt.
17. Erweiterung: eine Bautätigkeiten, durch die der Rauminhalt des Bauwerks vergrößert
wird.
18. Bruttogrundfläche: die Nettogrundfläche zuzüglich der Grundfläche der
Gebäudekonstruktionen.
19. Gruppenhaus: eine Gruppe von Gebäuden, die je Baugrundstück eine oder mehrere
Nutzungseinheiten (z. B. Wohnungen oder Ferienwohnungen) enthält, die in einer
17
geschlossenen Reihe aneinander anschließen – meistens zugleich errichtet und
typischerweise mit derselben oder ähnlichen Baugestaltung, jedoch voneinander
unabhängigen Gebäudekonstruktionen und Anschlüssen an die Leitungen der
Gemeindewerke. Dabei kann es sich um Reihenhäuser, Kettenhäuser oder Atriumhäuser
handeln.
20. Medizinische Nutzung: die medizinische Versorgung stationärer oder ambulanter
Patienten, medizinische Vor- oder Nachsorgedienstleistungen, Versorgung mit
Medikamenten sowie Forschung.
21. Vorgarten: abgegrenzter Teil des Baugrundstücks zwischen der Grenzlinie des
öffentlichen Raums oder der Privatstraße (der Stirnlinie) und der Baugrenzlinie (Grenzlinie
des Vorgartens) sowie dem Seitengarten (den Seitengärten).
22. Vordertreppe: eine Freitreppe oder Geländetreppe, die am Bürgersteig um das Gebäude
oder von der erschlossenen anschließenden Erdgleiche aus beginnt, an den Gebäudeeingang
anschließt und weniger als eine Stockwerkshöhe des Gebäudes überbrückt.
23. Geschossaufstockung: die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes in vertikaler
Richtung zur Errichtung eines oder mehrerer weiterer Stockwerke.
24. Geschoss: ein Gebäudegeschoss oberhalb des Erdgeschosses.
25. Balkon: Aufenthaltsbereich im Freien, der sich aus der Fassadenebene des Gebäudes
erstreckt und mittels Konsolen, aufgehängt oder mit punktförmigen Stützen errichtet wurde.
26. Lebenszyklus: sämtliche aufeinander folgenden Nutzungsphasen von Materialien oder
Konstruktionen, von der Rohstoffbeschaffung oder der Herstellung aus natürlichen
Ressourcen bis zur abschließenden Beseitigung.
27. Baugrenzlinie: Linien, die den Vorgarten, Seitengarten und Hintergarten des
Grundstücks abgrenzen.
28. Überbaubare Grundstücksfläche: jener Geländeteil eines Baugrundstücks, der von den
Baugrenzlinien des Vorder-, Seiten- und Hintergartens begrenzt wird und auf dem das
Gebäude (die Gebäude) – unter Einhaltung der Schutzabstände – gemäß den
Zonenvorschriften bis zum Bebauungsgrad des Grundstücks errichtbar ist (sind).
29. Bauzone: Klassifizierung, die in den einzelnen Geländeteilen innerhalb der
Flächennutzungseinheiten der zu bebauenden oder bebauten Gelände die Bedingungen und
Weise der Nutzung und Bebauung bestimmt.
30. Baugrundstück: ein Grundstück,
a) der sich im zu bebauenden Gelände befindet,
b) entsprechend den Bauvorschriften gestaltet wurde,
c) von einem Teil des öffentlichen Raums, der sich für den Kraftfahrzeugverkehr
eignet, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften für den jeweiligen öffentlichen
Raum oder von einer Privatstraße, die mit einer selbständigen Parzellennummer als
Straße registriert ist, unmittelbar und ohne Beschädigung einer Grünfläche
beziehungsweise eines Ackers mit einem Kraftfahrzeug zugänglich ist und
d) dessen gemeinsame Grenzlinie mit dem öffentlichen Raum oder der Privatstraße
höchstens 3,00 m lang ist.
31. Baulinie: eine im Bebauungsplan bestimmte Linie (mehrere Linien) innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche, auf der (die) das Gebäude entsprechend dem
Bebauungsplan errichtet werden muss.
32. Höchster Punkt des Gebäudes: die vom Bebauungsplan festgestellte höchste Stelle
bezüglich des Geländeanschlusses, bei einem abschüssigen Gelände bezüglich des
niedrigsten Geländeanschlusses, eines hohen Punktes oder einer Ebene. Bei dessen
Bestimmung bleiben die Zierelemente des Dachs, die keine für einen dauerhaften Aufenthalt
bestimmten Räume enthalten – Kuppel, Eckturm – sowie Dachaufbauten oder auf dem
18
Gebäudedach angebrachte Antennen, Schornsteine und Lüftungsschächte sowie deren
Zubehör unberücksichtigt.
33. Gebäudehöhe (nachfolgend: „Ém“): der sich als Quotient (F/L) sämtlicher äußerer und
innerer, planer oder gestreckter, gewölbter Fassadenflächen (nachfolgend: „F“) und der
Summe der waagerecht gemessenen Länge dieser Flächen (nachfolgend: „L“) ergebende
Wert.
34. Gebäudegeschoss: sämtliche genutzten Stockwerke des Gebäudes, in denen sich Räume
befinden. Der Dachboden sowie ein Dachgeschoss, in dem sich außer dem Maschinenhaus
des Aufzugs oder dem obersten Geschoss des Treppenhauses keine weiteren Räume
befinden, gelten nicht als Geschoss.
35. Frostgrenze: Geländetiefe ab dem erschlossenen Geländeanschluss, in der die
Temperatur des Erdreichs nicht dauerhaft unter 0 °C fällt.
36. Renovierung: Bautätigkeit zum Erhalt der bestimmungsgemäßen und sicheren
Nutzbarkeit und der Betriebssicherheit eines bestehenden Gebäudes, Gebäudeelementes,
einer selbständigen Nutzungseinheit oder Räumlichkeit, die nicht zur Vergrößerung des
Rauminhalts des Gebäudes führt.
37. Behelfsbauwerk: Bauwerk, das der Bauausführung des Gebäudes (der Gebäude) dient
und bis zur Beendigung der Bauarbeiten bestehen darf.
38. Lichtverschmutzung: künstliches, störendes Licht, das über den Horizont oder nicht
ausschließlich auf die zu beleuchtende Fläche und in deren Richtung gelenkt wird
beziehungsweise nicht zu den entsprechenden Zeitpunkten leuchtet und damit Blendung,
zum künstlichen Aufleuchten des Himmels oder zu schädlichen biologischen und
Umwelteinflüssen führt, einschließlich der negativen Wirkung auf die Natur.
39. Behinderte Person: Begriff, der im Gesetz über die Rechte behinderter Personen und die
Gewährleistung ihrer Chancengleichheit bestimmt wird.
40. Flur: gemeinsam verwendeter Weg zum Zugang zu selbständigen Nutzungseinheiten, zu
Räumlichkeiten, der für deren Verbindung sorgt.
41. Hauptgebäude: unter Einhaltung der Zonenvorschriften errichtetes Gebäude, das in erster
Linie dem Charakter der Flächennutzungseinheit entspricht und in zweiter Linie im
Flächennutzungsplan bestimmt ist und dessen Nutzungszweck die Geländenutzung nicht
stört.
42. Erdgeschoss: Ein Gebäudegeschoss, dessen Bodenebene sich höchstens zu 20 % um
höchstens 0,70 m unter der Höhe des anschließenden, erschlossenen Geländes befindet.
43. Erdgeschossraum, Erdgeschossraumgruppe: ein Raum oder eine Raumgruppe, deren
Bodenebene sich nirgendwo unter der anschließenden Erdgleiche befindet.
44. Vorhangwand: eine selbsttragende, kontinuierlich gestaltete Fassadentrennkonstruktion,
die an der Tragkonstruktion des Gebäudes befestigt ist.
45. Galerie: unter partieller Teilung des Luftraums eines Raums – auf höchstens 50 % der
Grundfläche und nur mittels einer horizontalen Konstruktion – hergestelltes inneres
(Zwischen-)Geschoss, auf dem kein Raum und kein massives Geländer bzw. keine massive
Wand mit einer Höhe von mehr als 1,00 m errichtet wird.
46. Nutzfläche: der Teil der Nettogrundfläche, in der die Raumhöhe mindestens 1,90 m
beträgt.
47. Hintergarten: Abgegrenzter Teil zwischen der hinteren Baugrundstücksgrenze und der
zu dieser Seite bestimmten Baugrenzlinie (Grenzlinie des Hintergartens) sowie dem
Seitengarten (den Seitengärten).
48. Räumlichkeit: ein dem Nutzungszweck entsprechend mit Gebäudekonstruktionen von
jeder Seite abgegrenzter Raum mit einer Gehfläche, mit Ausnahme des nicht ausgebauten
Dachbodens.
19
49. Restaurierung: Wiederaufbau, Renovierungstätigkeit mit dem Ziel der Wiederherstellung
der bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzbarkeit des Gebäudes, des Gebäudeelements
unter möglicher Beachtung der ursprünglichen baulichen Gestaltung.
50. Religiöse Nutzung: Nutzung durch kirchliche, religiöse Gemeinden.
51. Fassade: der Teil des Gebäudes oberhalb des Geländeanschlusses, der auf die vertikale
Ebene projektiert ist, die auf den äußersten, dem Sichtpunkt zugewandten Punkt des
Gebäudes platziert ist.
52. Fassadenhöhe (Hm): die Höhe der Fassade ist anhand des F/L-Wertes zu bestimmen,
wobei folgende Werte unberücksichtigt bleiben:
a) die Höhe der Schornsteine, der Mündungen der Lüftungsleitungen, der
Dacharmaturen,
b) die Gebäudeelemente, die sich in einem Abstand von 12,00 m von der
untersuchten Fassadenfläche (hinter ihr) befinden,
c) folgende Elemente, deren Gesamtlänge ein Drittel der waagerechten
Gesamtlänge der untersuchten Fassadenfläche nicht überschreitet und deren
Höhe höchstens 3,00 m beträgt:
ca) Dachaufbauten, Gebäudeelemente, Attiken, Dachgauben,
cb) die Höhe des Fassadenteils hinter einem Geländeeinschnitt sowie
d) die Teile eines Hochdachs und seiner Giebel, deren Höhe 6,00 m nicht
überschreitet.
Die Fassadenhöhe von kugel-, halbkugel-, dauben- oder zeltdachtförmigen Gebäuden
(„Dachgebäuden“), deren Höhe 12,00 m nicht überschreitet, ist als die halbe waagerechte
Projektionshöhe zu bestimmen; falls deren Höhe 12,00 m überschreitet, ist die Fassadenhöhe
als die um 6,00 m reduzierte waagerechte Projektionshöhe zu bestimmen.
53. Raum, der für einen dauerhaften Aufenthalt bestimmt ist: ein Raum, dessen
kontinuierliche Nutzungsdauer zwei Stunden überschreitet oder bei dessen Nutzung die
Dauer der Nutzungspausen zwei Stunden nicht erreicht.
54. Doppelhaus: zwei selbständige Gebäude, die jeweils an der gemeinsamen Seitengrenze
von zwei benachbarten Baugrundstücken stehen, mit unabhängigen Gebäudekonstruktionen
und Anschlüssen an die Leitungen der Gemeindewerke errichtet wurden, deren
Brandmauern aneinander anschließen und die äußerlich das Bild eines Gebäudes zeigen.
55. Verwaltungsnutzung: Nutzung für Verwaltungsaufgaben des Staates, der Gemeinde oder
sonstiger Stellen.
56. Industrielle Nutzung: regelmäßige gewerbliche industrielle Tätigkeit.
57. Nutzung als Büro: typischerweise eine Bürofunktion.
58. Gehfläche: eine Fläche, die zum Aufenthalt oder zur Begehung durch Menschen geeignet
ist.
59. Nutzung zu Handels-, Dienstleistungs- und Lagerzwecken: der Verkauf, die Lagerung
von Produkten und Dienstleistungen.
60. Umzäunung: ein abgrenzendes Bauwerk, das das Gelände des Grundstücks vom
öffentlichen Raum, vom zur öffentlichen Nutzung übergebenen Gebiet des Grundstücks
beziehungsweise vom Gebiet der benachbarten Grundstücke oder von den Teilen mit
unterschiedlichen Bestimmungs- oder Nutzungzwecken trennt.
61. Gartenhaus: ein Bauwerk, das zur Arbeit, zur Erholung, zum Spielen, zum Vergnügen
oder zur Unterhaltung im Garten dient.
62. Komposttoilette: ein Abort ohne Wasserspülung, in dem Fäkalien sowie organische
Haushalts- und Gartenabfälle in einem geschlossenen, wärmeisolierten und mit Lüftung
versehenen Behälter unter Beigabe von Zusatzstoffen durch Kompostierung zu Humus
umgewandelt wird.
20
63. Modernisierung: Bautätigkeit zur Verbesserung der bestimmungsgemäßen und sicheren
Verwendbarkeit sowie zur Erhöhung des Nutzwerts, der Leistungsfähigkeit und
Betriebssicherheit eines bestehenden Gebäudes, Gebäudeelementes, einer selbständigen
Nutzungseinheit oder Räumlichkeit.
64. Umgebende Erdgleiche: die Erdgleiche der benachbarten Grundstücke, die an das
Grundstück angrenzen.
65. Zentralflur: ein Flur, an den an beiden Längsseiten Räume, Raumgruppen angrenzen.
66. Mittelhohes Gebäude: ein Gebäude, bei dem die Höhe des obersten Geschosses des
Bauwerks zwischen 13,65 m und 30,0 m liegt.
67. Gemeinschaftsgarten: eine allgemein zugängliche Grünfläche im öffentlichen Raum mit
einer bestimmten Hauptfunktion (Spiel, Sport, Erholung usw.), deren Fläche unter 1 ha liegt
und deren Seitenlänge mindestens 15 m beträgt.
68. Gemeindewerke: Gesamtheit der produzierenden, verteilenden, sammelnden,
weiterleitenden, regelnden und messenden Bauwerke, Leitungen und Vorrichtungen, die zur
Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzung der einzelnen Flächennutzungseinheiten
und Bauwerke den zeitweiligen oder kontinuierlichen Bedarf der Verbraucher bezüglich der
Wasserversorgung, Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung aus Ortsgebieten, Gas-,
Wärme-, Strom- und Telekommunikationsversorgung aufgrund der eigenen Produktionsbeziehungsweise Vorbereitungsvorrichtungen der Siedlung oder durch den Anschluss an
Fernleitungssysteme zentral, kontinuierlich, mit der erforderlichen Sicherheit kommunal und
betriebsmäßig deckt.
69. Bauwerk zum Ersatz der Gemeindewerke: ein Einzelbauwerk zur Ersetzung oder
Ergänzung der Gemeindewerke.
70. Nutzung zur öffentlichen Unterhaltung: Veranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen,
Tanzveranstaltungen, Bildung, Unterhaltung.
71. Öffentlicher Park: eine allgemein zugängliche Grünfläche im öffentlichen Raum mit
einer Fläche von mindestens 1 ha, die multifunktional ist und deren kleinste Seitenlänge
mehr als 80 m breit ist.
72. Öffentliches Bauwerk: ein Bauwerk im öffentlichen Raum oder in einem zur öffentlichen
Nutzung übergebenen Gelände.
73. Dienstleistung der Gemeindewerke: öffentliche Dienstleistung, die gemäß einem
gesonderten Gesetz von einem Unternehmen, das einer Verkaufs- oder
Dienstleistungsverpflichtung unterliegt und aufgrund dieser Verpflichtung erbracht wird.
74. Indirekte natürliche Beleuchtung: die Beleuchtung durch einen direkt beleuchteten
Raum, Raumteil.
75. Direkte natürliche Beleuchtung: Tageslichtbeleuchtung in einer äußeren
Trennkonstruktion über eine Beleuchtungsfläche.
76. Direkte natürliche Belüftung: Schwerkraft-Lüftung über einen Abschluss, eine
Lüftungsleitung oder einen Lüftungsschacht mit direkter Verbindung zur Außenluft.
77. Kulturelle Nutzung: Ausstellung, Vortrag, Veranstaltung, Bildung, Unterhaltung.
78. Wohngebäude: typischerweise ein Gebäude, das Wohnungen und die zu ihnen
gehörenden Diensträume umfasst.
79. Luftschacht: ein Außenraum, der zur direkten natürlichen Belüftung von Räumlichkeiten
mit ähnlicher Luftverschmutzung dient, von Mauern umgeben wird oder bis zur Bebauung
des benachbarten Baugrundstücks geöffnet ist.
80. Lichthof: ein Innenhof, der zur direkten natürlichen Belüftung und Beleuchtung von
Räumlichkeiten dient, von Mauern umgeben wird oder bis zur Bebauung des benachbarten
Baugrundstücks geöffnet ist.
21
81. Lichte Breite eines Treppenlaufs: der geringste horizontale Abstand zwischen den
Treppengeländern oder dem Treppengeländer und der Mauer. Diese Breite darf von den
Abmessungen der Konstruktion eines geschlossenen Treppenlifts nicht geschmälert werden.
82. Loggia: unmittelbar an eine Räumlichkeit anschließender äußerer Aufenthaltsraum, der
sich innerhalb der Fassadenebene des Gebäudes befindet, dreiseitig von Mauern sowie von
oben und unten von Decken abgegrenzt wird.
83. Hochhaus: ein Gebäude, in dem die Höhe des obersten Geschosses des Bauwerks über
30 m liegt.
84. Satteldach: ein Dach mit einem Gefälle von über 10 %.
85. Erneuerbare Energiequelle: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen,
hauptsächlich Wind, Sonne, Luft-, Erd-, Wasserwärme, Wasserkraft, Biomasse Deponiegas,
Klärgas und Biogas.
86. Nebengebäude: ein Bauwerk, das die bestimmungsgemäße Nutzung, den Betrieb des
Grundstücks und des auf dem Grundstück befindlichen Hauptgebäudes (der dort
befindlichen Hauptgebäude) unterstützt und ergänzt, insbesondere:
a) Bauwerk zum Anschluss der Gemeindewerke,
b) Bauwerk zum Ersatz der Gemeindewerke,
c) Stauraum für Abfallbehälter,
d) Vitrine, die als Bauwerk gilt, und vom Gebäude abgesondert ist,
e) Gartenbauwerk,
f) Fleischräucherei, Eiskeller, Gemüsekeller,
g) Stall, Gehege,
h) Mistbehälter, Kompostierer,
i) Silo, Massengut-, Flüssigkeits- und Gasbehälter,
j) als Bauwerk geltender Antennen- und Fahnenmast,
k) Fahrzeug- oder sonstige Garage oder dessen Gebäude sowie
l) Waschküchen- oder Sommerküchengebäude.
87. Betriebsmasse eines landwirtschaftlichen Betriebs: die Gesamtheit der zu einem
landwirtschaftlichen Betriebszentrum gehörenden und sich davon in einer Entfernung von
höchstens 20 km befindlichen Gelände – unabhängig von den Verwaltungsbezirken –,
einschließlich der im Immobilienregister mit einer selbständigen Parzellennummer
registrierten Äcker und des Geländes der auf ihnen befindlichen Gebäude.
88. Nettogrundgebiet: in waagerechter Projektion berechnete Innenfläche des durch eine
Räumlichkeit oder Gebäudekonstruktion teilweise oder vollständig umfassten Raumes.
89. Erziehungs-, Bildungsnutzung: Kindererziehung, Lehrtätigkeit in der Grund-, Sekundar-,
Tertiärbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung sowie Weiterbildung.
90. Treppenrampe: eine Treppe, bei der die Auftrittsbreite mit einem ganzzahligen
Mehrfachen der Schrittweite ergänzt wird, d. h. „2 m+ Auftrittsbreite = 60-64 + n*60-64“.
91. Seitengarten: Teil des Baugrundstücks zwischen der gemeinsamen Seitengrenze mit dem
benachbarten Grundstück und der an dieser Seite befindlichen Baugrenzlinie (Grenzlinie des
Seitengartens).
92. Giebelmauer: der Teil der Fassade eines mit einem Satteldach gedeckten Gebäudes oder
Gebäudeelements, der den Dachboden oder ausgebauten Dachboden unter Durchschneidung
des Dachfirsts abgrenzt.
93. Selbständiges Bauwerk: ein Bauwerk, das mit unabhängigen Gebäudekonstruktionen,
Leitungssystemen und Vorrichtungen errichtet wurde und höchstens über die Brandmauern
mit anderen Bauwerken verbunden ist.
94. Selbständiges Parkplatzgelände: ein Gelände zum Abstellen von Fahrzeugen, das nicht
zum Verkehrsgelände gehört und auf einem mit nur einer Parzellennummer registrierten
Grundstück eingerichtet wurde.
22
95. Selbständige Nutzungseinheit: Raum oder Raumgruppe, die sich selbständig für einen
bestimmten Nutzungszweck eignet, mit einem selbständigen Zugang aus dem Freien oder
über einen gemeinsam Flur im Gebäudeinneren.
96. Zone: Klassifizierung, die in den nicht zu bebauenden Geländen für einzelne
Geländeteile innerhalb der Flächennutzungseinheiten die Bedingungen und Weise der
Nutzung und Bebauung bestimmt.
97. Bodenebene: die Gehfläche der Deckenkonstruktionen oder der auf dem Boden
angebrachten Unterschichten.
98. Simshöhe: der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Schnittlinie der
Fassadenebene des Gebäudes und der erschlossenen Erdgleiche sowie im Fall von Gebäuden
mit Satteldach der Schnittlinie der Fassadenebene und der Dachebene, im Fall von Gebäuden
mit Flachdach der Schnittlinie der Fassadenebene und der oberen Ebene der obersten
Abschlussdecke.
99. Kellergeschoss: Ein Gebäudegeschoss, dessen Bodenebene sich zu über 20 % um mehr
als 0,70 m unter der Höhe des anschließenden, erschlossenen Geländes befindet.
100. Kellergeschossraum, Kellergeschossraumgruppe: ein Raum oder eine Raumgruppe,
deren Bodenebene sich um mehr als 0,70 m unter dem anschließenden Gelände befindet.
101. Nutzungszweck: die Bestimmung, für die das Bauwerk, die selbständige Nutzungseinheit
oder Räumlichkeit zustande kommt beziehungsweise für die sie genutzt wird.
102. Änderung des Nutzungszwecks: Änderung der Bestimmung des Bauwerks, der
selbständigen Nutzungseinheit oder Räumlichkeit.
103. Sportnutzung: Betreibung von Sport, Wettrennen, Wettkämpfe und Fitness.
104. Lichte Raumhöhe: die vorgeschriebene geringste Raumhöhe, für die waagerecht von der
Grenzwand gemessen innerhalb eines Bereichs von 0,20 m und über einem vom Fußboden
gemessenen Abstand von 1,90 m eine hineinragende Gebäudekonstruktion oder montierte
Leitung nicht mitzählt.
105. Lichter Querschnitt: mit Ausnahme von Leuchten dürfen Gebäudekonstruktionen,
Armaturen oder sonstige Konstruktionen nicht in ihn hineinragen.
106. Freitreppe: eine unmittelbar an das Gebäude anschließende, mindestens an einer Seite
offene Treppe.
107. Regulierungslinie: Grenzlinie zwischen dem öffentlichen Raum und sonstigem, nicht
öffentlichem Raum.
108. Höhenunterschied: der senkrechte Abstand zwischen übereinander liegenden
Bodenebenen.
109. Geschosshöhe: der senkrechte Abstand zwischen der Höhe des Bürgersteigs vor dem
Haupteingang – der Eingangstreppe – des Gebäudes und der Bodenfläche des
Gebäudegeschosses.
110. Geschossfläche: die Bruttogrundfläche sämtlicher Gebäudegeschosse.
111. Gesellschaftliche Nutzung: grundlegende Sozialdienstleistungen, professionelle
Versorgung, Grundversorgung der Kinderfürsorge und professioneller Kinderschutz.
112. Bauernhof: die Gesamtheit der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Gebäudegruppen und
der mit einer identischen Parzellennummer dazu gehörenden Bodenflächen bis zu 6000 m2
auf einem landwirtschaftlichen Gelände zum Zweck der landwirtschaftlichen Erzeugung
(Anbau von Kulturen, Tierhaltung sowie die damit verbundene Verarbeitung und Lagerung
von Erzeugnissen).
113. Grünfläche eines Grundstücks: das im Sinne von § 25 Absatz (1) mit Vegetation
bedeckte Gelände (die kleinste Grünfläche) des Grundstücks, wo sich zwischen dem
Mutterboden und dem ursprünglichen Unterboden beziehungsweise dem bodenbildenden
Gestein keine weitere Schicht befindet.
23
114. Bebaute Fläche eines Grundstücks: die bezüglich des Geländeanschlusses in einer
1,00 m hohen waagerechten Ebene gemessene Summe der Projektionsflächen der auf dem
Grundstück stehenden Gebäude. Bei der Berechnung der Projektionsflächen sind folgende
Flächen nicht zu berücksichtigen:
a) Gewächshäuser (Glashäuser) und Folienzelte mit einer Firsthöhe von höchstens
9,00 m auf Gelände zur landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und
Sonderbebauung, mit einer Firsthöhe von 4,50 m auf sonstigem Gelände,
b) die waagerechte Projektion der zum Gebäude gehörenden Vortreppe, der Veranda
sowie eines mindestens 2,00 m über dem Geländeanschluss befindlichen Balkons,
Laubengangs, Traufgesimses – der aus der Gebäudemasse herausragenden Teile –
, die ab dem Gebäude in einen 1,50 m breiten Streifen fallen.
115. Höchster Bebauungsgrad des Grundstücks: der Anteil der zulässigerweise bebauten
Fläche des Grundstücks bezüglich der Gesamtfläche des Grundstücks, bei einem Grundstück
mit Ausläufern abzüglich der Ausläuferflächen.
116. Siedlungssanierung: die Renovierung eines unzeitgemäßen, jedoch noch einen gewissen
Wert repräsentierenden Siedlungsteils, wobei der erhaltenswerte Teil das Wegenetzes, des
Gebäudebestands und der Vegetation erhalten bleibt und erneuert wird, die untauglichen
Gebäude und Gebäudeelemente jedoch rückgebaut werden; durch deren eventuellen Ersatz
mit neuen Gebäuden erfolgt die Steigerung der Werte und Qualität des betreffenden Gebiets
auf das dem Zeitalter entsprechende Niveau.
117. Siedlungserneuerung: die Modernisierung eines größtenteils unzeitgemäßen
Siedlungsteils, wobei ein Hauptteil der Gebäude abgebrochen wird und gegebenenfalls auch
das Straßennetz und die Einteilung in Gebäudeblöcke geändert wird, um einen dem aktuellen
Bedarfsniveau entsprechenden Zustand zu erzielen.
118. Siedlungsmodernisierung: die „Neubelebung“ eines besonders wertvollen,
unzeitgemäßen und leblosen Siedlungsteils, in dem sich zahlreiche Baudenkmäler befinden,
unter Erhaltung der geschichtlichen Werte unter minimaler ergänzender, größtenteils
restaurativer Intervention, gegebenenfalls mit Änderung des Nutzungszwecks.
119. Siedlungseinheit: die Gesamtfläche der nebeneinander befindlichen identischen
Flächennutzungseinheiten und der zwischen ihnen liegenden Straßen.
120. Terrasse: Außenaufenthaltsraum im erschlossenen Gelände oder auf der abschließenden
Decke eines Gebäudeelements, das an einen Raum, eine selbständige Nutzungseinheit oder
deren gemeinsamen Flure angeschlossen ist und mit einem begehbaren, harten Belag
ausgestattet ist.
121. Geländeanschluss: Linie, an der sich ein Gebäude oder Gebäudeelement und das
unmittelbar anschließende erschlossene Gelände (Bürgersteig) berühren.
122. Geländetreppe: eine nicht an ein Gebäude anschließende, als Teil des endgültig
erschlossenen Geländes gestaltete Treppe im Freien.
123. Gebäude unter der Erdgleiche: ein Gebäude mit selbständiger Konstruktion, das sich
auch mit Erde bedeckt – mit Ausnahme der Eingangsseite – höchstens um 1,00 m aus der
umgebenden (benachbarten) und anschließenden Erdgleiche erhebt, das höchstens an der
Eingangs- oder Hangseite eine Fassade hat und bei dem sich höchstens jene Hüllenteile an der
Hangseite oder der Seitenfassade oberhalb der Erdgleiche befinden, an die im
Geländeeinschnitt unmittelbar eine Gartenfreitreppe oder ein Hang angeschlossen ist.
124. Flächennutzungseinheit: eine besondere Flächeneinheit des Verwaltungsgebiets der
Siedlung gemäß dem typischen Nutzungszweck, die Siedlungsfunktionen mit denselben
Kennzeichen oder bezeichneten Funktionen Raum bietet.
125. Dachaufbau: Gebäudeelement, das sich über das Dach erhebt und die
bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes gewährleistet (z. B. Maschinenhaus des
24
Aufzugs, Dachausgang des Treppenhauses). Keinen Dachaufbau stellen Schornsteine,
Lüftungsrohre und Dachfenster dar.
126. Dachboden: Raum zwischen der oberen Ebene des obersten Gebäudegeschosses und der
unteren Ebene der Konstruktion des Satteldachs, das in allen Richtungen mit
Gebäudekonstruktionen abgeschlossen ist. Ein nicht ausgebauter Dachboden (Speicher) gilt
nicht als Gebäudegeschoss.
127. Dachbodenausbau: die Schaffung eines neuen Gebäudegeschosses (Stockwerks) durch
die Errichtung eines Raums (von Räumen), einer Raumgruppe (von Raumgruppen) oder einer
selbständigen Nutzungseinheit im Dachboden.
128. Bauwerk mit Klärgrube und Reinigungsfeld: ein Wasserbauwerk mit Klärgrube und
Reinigungsfeld, das zur Ableitung und Entsorgung von Haushaltsabwässern ohne den Einsatz
von Gemeindewerken, in dem der anaerobe Abbruch von Verunreinigungen ohne
Energieeintrag erfolgt.
129. Veranda: ein überdeckter Durchgangsbereich, der mit Pfeilern, Säulen, Gewölben
unterstützt ist und an einer an die Stirnseite des Gebäudes anschließenden Seitenrichtung
geöffnet ist
130. Pflanzenbestand in mehreren Etagen: Vegetation, die die Grünfläche zugleich mit Rasen,
Sträuchern und einer Laubbaumschicht bedeckt.
131. Bauwerk mit großem Publikumsverkehr: ein Bauwerk, in dem sich Räume mit großem
Publikumsverkehr befinden oder in dem zu jeglicher Zeit gleichzeitig der Aufenthalt von über
300 Personen erwartbar ist.
132. Raum mit großem Publikumsverkehr: ein Raum mit einer gleichzeitigen
Aufnahmekapazität für über 300 Personen.
133. Brandmauer: eine raumtrennende, durchgehende vertikale Mauerkonstruktion der
Brandschutzklasse A1 mit einem Feuerbeständigkeitsgrenzwert gemäß der einschlägigen
normativen Vorgabe, die so gestaltet werden muss, dass sie selbst bei Stabilitätsverlust der
durch sie getrennten Brandabschnitte oder Bauten beziehungsweise im Falle der sich daraus
ergebenden seitlichen Krafteinwirkung ihre Eigenschaften zur Hemmung der
Brandausbreitung beibehält.
134. Erholungsnutzung: zeitweiliger Einsatz zu Urlaubszwecken.
135. Gebäude mit gemischter Nutzung: ein Gebäude, das mehrere selbständige
Nutzungseinheiten mit diversen Nutzungszwecken enthält.
136. Leitungssystem: ein Gefüge aus einer oder mehreren Strom- oder
Telekommunikationsleitungen (Kabeln, Schienen, einschließlich optischer Kabeln), aus
versorgungstechnischen oder technologischen Rohrleitungen, der Vorrichtungen zu ihrer
Montage sowie deren mechanischen Schutz.
137. Bedienraum für elektrische Vorrichtungen: Räumlichkeit für die Aufstellung elektrischer
Vorrichtungen (Transformator, Generalschalter und Akkumulator).
Herunterladen