1 1. ------IND- 2012 0237 HU- DE- ------ 20120425 --- --- PROJET Regierungsverordnung …/2012. (… …) zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 253/1997 (vom 20. Dezember 1997) über die Raumordnungs- und Bauanforderungen (nachfolgend: „OTÉK“) Die Regierung ordnet gemäß ihrer Ermächtigung laut § 62 Absatz (1) Buchstabe g) des Gesetzes Nr. LXXVIII von 1997 über die Gestaltung und den Schutz der bebauten Umwelt und gemäß ihres in Artikel 15 Absatz (1) des Grundgesetzes festgelegten Aufgabenbereichs Folgendes an: §1 (1) § 50 Absatz (1) OTÉK erhält folgende Fassung: „(1) Das Planungsprogramm ist ein Textdokument, das die Bestimmung der grundlegenden Anforderungen an das Gebäude sowie die detaillierten quantitativen und qualitativen Auflagen des Bauherrn gemäß dem Planungsvertrag enthält. Im Planungsprogramm können strengere Auflagen festgelegt werden als in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben werden.“ (2) § 50 Absatz (3) OTÉK erhält folgende Fassung, ferner wird an § 50 der folgende Absatz (3a) angehängt: „(3) Das Gebäude muss gemäß seinem Bestimmungszweck Anforderungen an a) Stabilität und mechanische Festigkeit b) die Brandsicherheit c) Hygiene, Gesundheits- und Umweltschutz d) die sichere Nutzung und Barrierefreiheit e) den Lärm- und Vibrationsschutz f) Energieeffizienz und Hitzeschutz g) den Personen- und Sachschutz und h) die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie den im Planungsprogramm detaillierten Auflagen entsprechen. den grundlegenden (3a) Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen ist durch Anwendung der einschlägigen ungarischen nationalen Norm oder durch eine andere Lösung, die eine mindestens gleichwertige Einhaltung der Anforderungen gewährleistet, möglich. Gebäude müssen so geplant und errichtet werden, dass die Einbau- oder Anschlussmöglichkeit einer Anlage für erneuerbare Energiequellen – des im Planungsprogramm festgelegten Typs – ohne umfassenden Abbau der Gebäudekonstruktion gewährleistet wird.“ (3) § 50 Absatz (5) OTÉK erhält folgende Fassung: „(5) Gebäude und deren Elemente, Konstruktionen, die eingebaute Versorgungstechnik und Leitungssysteme sind so zu planen und zu errichten, dass sie zur Instandhaltung, Modernisierung und zum eventuellen Austausch gut zugänglich sind – ohne Gefährdung der 2 Stabilität der angeschlossenen Konstruktionen – sowie mit der von ungarischen nationalen Normen geforderten Sicherheit a) während ihrer geplanten oder veranschlagten Lebenszeit – mit der ihrem Nutzungszweck entsprechenden Sicherheit – den Anforderungen an Stabilität und mechanische Festigkeit sowie an die bestimmungsgemäße und sichere Nutzung entsprechen b) während der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes einen Schutz gegen die durch erwartbare Einflüsse verursachten schädlichen Wirkungen bieten und c) den erwartungsgemäßen Belastungen und Einwirkungen entsprechen und widerstehen.“ §2 § 51 Absatz (1) OTÉK erhält folgende Fassung: „(1) Gebäude und deren Elemente, Konstruktionen, die fest installierte Versorgungstechnik und Leitungssysteme sind so zu planen und zu errichten, dass die im Zuge der Errichtung und Nutzung auftretenden erwartbaren Belastungen und Einwirkungen nicht a) zum kompletten oder teilweisen Einsturz des Gebäudes oder seiner Teile führen können b) zur unzulässigen Deformation des Gebäudes und seiner Konstruktionen führen können c) aufgrund der beträchtlichen Deformation der tragenden Konstruktion des Gebäudes zur Beschädigung der fest installierten Versorgungstechnik und Armaturen führen können sowie d) während der Bautätigkeit zur Beschädigung der im Bau befindlichen Konstruktionen und der angeschlossenen oder benachbarten Konstruktionen führen können.“ §3 (1) An § 53 Absatz (1) OTÉK wird folgender neuer Buchstabe j) angefügt: (Gebäude und deren Elemente, selbständige Nutzungseinheiten, Räumlichkeiten sind so zu errichten, die Baumaterialien, die Gebäudekonstruktion, fest installierte Versorgungstechnik und Rohrleitungen sind so auszuwählen und zu installieren, dass sie die Hygiene ihres Umfelds und die Gesundheit der bestimmungsgemäßen Benutzer nicht gefährden) „j) Lichtverschmutzung.“ (2) § 53 Absatz (3) OTÉK erhält folgende Fassung: „(3) Für Bauzwecke dürfen keine gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe, Konstruktionen oder Anlagen verwendet werden. Stoffe, Konstruktionen oder Anlagen dürfen nur so in ein Gebäude eingebaut werden, dass sie das Leben und die körperliche Unversehrtheit nicht gefährden.“ §4 (1) Der Untertitel vor § 54 OTÉK erhält folgende Fassung: 3 „Sichere Nutzung und Barrierefreiheit“ (2) § 54 Absatz (2) OTÉK erhält folgende Fassung: „(2) Die Beleuchtung des Gebäudes, die öffentliche Beleuchtung und Dekorationsbeleuchtung, Lichtreklame und Werbeanlagen sind so zu installieren und zu gestalten, dass die Lichtwirkung a) die bestimmungsgemäße und sichere Nutzung des Gebäudes, der Räumlichkeiten sowie der Umgebung nicht behindert b) die Verkehrssicherheit nicht gefährdet c) die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht schädigt und d) keine Lichtverschmutzung verursacht.“ §5 An die OTÉK wird im Anschluss an § 54 folgender § 54/A angehängt: „§ 54/A (1) Im Planungsprogramm sind jene Elemente von öffentlichen Gebäuden zu bestimmen, für die eine barrierefreie Nutzung zu gewährleisten ist. Für die barrierefreie Nutzung ist ein Informationssystem mit Hinweisen einzusetzen, das Behinderte bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes, Gebäudeelements unterstützt. (2) Gebäude, Gebäudeelemente, selbständige Nutzungseinheiten und Räumlichkeiten, die in erster Linie zur Nutzung durch Behinderte bestimmt sind, sind auf eine Weise zu planen und zu errichten, die eine barrierefreie Nutzung gewährleistet.“ §6 § 56 Absatz (1) OTÉK erhält folgende Fassung: „(1) Gebäude und deren Elemente sind so zu planen und zu errichten, und die Bauprodukte sind so auszuwählen und zu installieren, dass der für die bestimmungsgemäße und sichere Nutzung erforderliche Energieaufwand minimiert wird. Die Möglichkeit der Verwendung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen ist im Planungsprogramm auf jeden Fall zu untersuchen.“ §7 An die OTÉK wird im Anschluss an § 56 folgender § 56/A und der vorangehende Untertitel angehängt: „Sachschutz § 56/A (1) Im Planungsprogramm sind – unter Berücksichtigung des Werts und der Wichtigkeit der bestimmungsgemäß aufgestellten (gelagerten) Wertgegenstände – die Auflagen an den Sachschutz im Gebäude zu bestimmen. (2) Das Gebäude und seine Elemente sind so zu planen, zu errichten und instandzuhalten, dass die dort bestimmungsgemäß aufgestellten (gelagerten) Wertgegenstände sich auf die im Planungsprogramm bestimmte Weise in Sicherheit befinden. 4 (3) Die Sachschutzauflagen sind unter Berücksichtigung der Zusammenhänge für das gesamte Gebäude – insbesondere der Aufstellung, des Zugangs, der Mauerwerke, der Deckenkonstruktionen, des Dachs, der Abschlusskonstruktionen, der Schlösser, der Einzäunung, Beleuchtung, der Durchgangswege und -räumlichkeiten, der Räumlichkeiten zur gemeinsamen Nutzung sowie der ergänzenden Räume – zu bestimmen und auszuführen. (4) Der Umfang des Sachschutzes kann für bestimmte Teile oder Räumlichkeiten des Gebäudes vom für das gesamte Gebäude festgelegten Umfang des Sachschutzes abweichen.“ §8 Vor den Untertitel vor § 57 OTÉK wird der folgende Untertitel und § 56/B angefügt: „Die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen § 56/B Im Zuge der Planung, Errichtung und des Rückbaus von Gebäuden und deren Elementen ist nach folgenden Nachhaltigkeitsgesichtspunkten vorzugehen: a) gesunde, schadstofffreie Innenbereiche, eine behagliche Innengestaltung für die Benutzer b) rationelle Energienutzung, Nutzung von Energie aus Wiedergewinnung und erneuerbaren Energiequellen, energieeffizienter Betrieb der Versorgungstechnik c) sparsamer Wassergebrauch, die Möglichkeit der Verwertung von Niederschlagswasser, Grundwasser und Grauwasser oder die Anwendung von Armaturen, die sich zur wirksamen Senkung des Wasserverbrauchs eignen d) Nutzung nachhaltiger Baumaterialien, wobei danach gestrebt wird, regional verfügbare oder hergestellte Baumaterialien einzuplanen und abgebaute Baumaterialien wiederzuverwenden e) Senkung der Umweltverschmutzung, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung der Lichtverschmutzung und Lärmemission und Reduktion oder Beendigung der Schadstoffemissionen oder Verschmutzung von Naturgewässern f) Schutz der ökologischen Werte, der die Wahrung der geschützten Naturgebiete und -werte sowie die Schaffung einer Harmonie zwischen der bebauten Umwelt und der Natur einbezieht und g) die Erforschung des Lebenszyklus.“ §9 Der Untertitel im Anschluss an § 57 OTÉK erhält folgende Fassung: „GEBÄUDEKONSTRUKTIONEN“ § 10 § 61 Absatz (3) und (4) OTÉK erhalten folgende Fassung, ferner wird an § 61 der folgende Absatz (5) angehängt: „(3) Die barrierefrei nutzbaren Innenwege und -plätze öffentlicher Gebäude sind mit einem durchgehenden rutschfesten Bodenbelag zu versehen. 5 (4) Bei barrierefreier Nutzung sind in einem bereits bestehenden öffentlichen Gebäude die über 20 mm hohen Schwellen mit einer Rampe auszustatten. (5) Die Verteilung der auf den Gehflächen angewandten gefugten Beläge ist so zu wählen, dass sie sich für eine bestimmungsgemäße und sichere Nutzung eignen und nicht zu Verletzungen oder materiellen Schäden führen.“ § 11 (1) § 62 Absätze (1)-(5) OTÉK erhalten folgende Fassung: „(1) Öffnungen, Abschlüsse und Glaswände müssen dem Bestimmungszweck des Gebäudes und des Raumes sowie den Anforderungen des Brand-, Hitze-, Lärm- und Sachschutzes sowie der sicheren Nutzung entsprechen. (2) Die Abschlüsse müssen von der Bodenebene aus einfach und gefahrlos bedient werden können. (3) Fenster sowie die Türflügel von Öffnungen zu Fluchtwegen für die Evakuierung von Räumlichkeiten mit großem Publikumsverkehr müssen sich in geöffneter Position sicher fixieren lassen. (4) Wandöffnungen oder Türen, die zum Durchgang dienen, müssen sich zur bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzung eignen. Die lichten Maße einer Wandöffnung oder Tür dürfen 0,60/1,95 m nicht unterschreiten. Die lichten Maße einer Wandöffnung oder Tür, die sich in einem Gebäude mit großem Publikumsverkehr im Fluchtweg befindet, sind nach der Berechnung der Ministerialverordnung über das nationale Brandschutzregelwerk zu bestimmen. (5) Die lichten Maße einer barrierefreien Wandöffnung oder Tür in einem öffentlichen Gebäude dürfen 0,90/1,95 m nicht unterschreiten.“ (2) § 62 Absatz (7) OTÉK erhält folgende Fassung: „(7) Bei der Planung und Errichtung einer Brüstung ist der Fallschutz bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu gewährleisten.“ (3) § 62 Absatz (9) OTÉK erhält folgende Fassung: „(9) In Räumlichkeiten und Bereichen, die zum Aufenthalt von Kindern zwischen 0 und 18 Jahren oder Schülern dienen, dürfen keine Dreh- und Kippfenster oder tief verglaste Türen und Glaswände verwendet werden.“ § 12 § 63 Absatz (2) OTÉK erhält folgende Fassung: „(2) Zur Überbrückung der Höhenunterschiede in den barrierefreien Teilen, Eingängen und Fluchtwegen öffentlicher Gebäude muss außer der Treppe an mindestens einer Stelle für 6 eine weitere Lösung gesorgt werden, die barrierefreien Durchgang gewährleistet, wobei der Durchgang die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes nicht behindern darf.“ § 13 Der Untertitel im Anschluss an § 63 OTÉK und § 64 erhalten folgende Fassung: „Treppe, Rampe, Gefälle und Absatz § 64 (1) Treppen, Rampen und Gefälle sind so zu planen und zu errichten, dass sie den sicheren Durchgang der Benutzer ermöglichen. (2) Die Treppen sind Abfolgen von Treppenstufen und Absätzen, die den Zugang zu den einzelnen Stockwerken zu Fuß ermöglichen. Ein Treppenlauf ist der Treppenabschnitt zwischen den Absätzen (Stockwerken). Innerhalb eines Treppenlaufs müssen alle Treppenstufen dieselbe Höhe aufweisen. Ein Treppenlauf darf höchstens 20 Auftritte enthalten. (3) Treppenrampen sind innerhalb von Gebäuden und im Freien errichtbar. Bei Treppenläufen in Treppenrampen ist es nicht erforderlich, Absätze einzubauen. Die Lauflinie einer Treppenrampe darf eine maximale Steigung von 8 % in Längsrichtung aufweisen. (4) Der barrierefrei nutzbare Treppenlauf ist in einem öffentlichen Gebäude so zu planen und zu errichten, dass er gerade ist und einen Höhenunterschied von höchstens 1,80 m überbrückt. (5) Im öffentlichen Raum, am Fluchtweg von Gebäuden – mit Ausnahme von Bürgersteigen und Vortreppen – ist ein Warnhinweis anzubringen, der zu jeder Tageszeit allgemein wahrnehmbar ist, wenn die Zahl der Treppenstufen weniger als drei beträgt. (6) Die lichte Breite eines Treppenlaufs, der als Fluchtweg dient, ist unter Berücksichtigung der Anzahl der sich dauerhaft im Gebäude oder Gebäudeelement, zu dem die Treppe gehört, aufhaltenden Personen und des zu jeglichem Zeitpunkt geschätzten Personenaufkommens unter Einhaltung der Evakuierungsvorschriften zu bestimmen; diese Breite darf jedoch bei zeitweilig genutzten Treppen 0,60 m, bei Treppen innerhalb von Wohnungen 0,80 m nicht unterschreiten. (7) Die lichte Raumhöhe über einem Treppenlauf und Treppenabsatz muss mindestens 2,20 m betragen. In einer Wohnung oder Ferienwohnung sowie oberhalb einer Treppe, die zu einem zeitweilig genutzten Stockwerk führt, darf die lichte Raumhöhe in begründeten Fällen 2,00 m unterschreiten. Die lichte Raumhöhe über dem Treppenlauf ist entlang der Lauflinie der Treppe, von der Vorderkante der Treppenstufen aus senkrecht zu messen.“ § 14 § 65 Absatz (4) OTÉK erhält folgende Fassung: „(4) In öffentlichen Gebäuden sind die für den barrierefreien Zugang dienenden Treppenstufen mit Setzstufen und ohne Untertritt zu gestalten, sodass der Fuß nicht hängen bleiben kann. Der Antritt und Austritt der Treppe sind zu markieren.“ 7 § 15 (1) An § 66 Absatz (1) OTÉK wird folgender neuer Buchstabe c) angefügt: (Die Steigung eines Gefälles darf) „c) im Freien höchstens 15 %“ (betragen.) (2) § 66 Absatz (2) OTÉK erhält folgende Fassung: „(2) Gefälle und Rampen sind zum barrierefreien Verkehr so zu planen und zu errichten, dass a) das Gefälle für einen Höhenunterschied von bis zu 17 cm höchstens 8 % (1:12) betragen darf b) das Gefälle für einen Höhenunterschied von über 17 cm höchstens 5 % (1:20) betragen darf c) ein Rampenlauf einen Höhenunterschied von höchstens 0,45 m überbrückt d) vor Beginn und hinter dem Ende des Rampenlaufs eine waagerechte Freifläche mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m gewährleistet werden muss e) eine Rampe mit mehreren Läufen mit einer überblickbaren Brüstung ausgestattet werden muss f) an eine Rampe ein Geländer mit Handläufen in Höhe von 0,70 m und 0,95 m ab der Gehfläche angebracht werden muss, eine Rampe mit einer Breite über 1,50 m beidseitig mit Geländern ausgestattet werden muss, die auch an den Absätzen unterbrechungsfrei entlanggeführt werden g) die Rampe im Freien entweder mit Niederschlagschutz oder ansonsten mit einem rutschfesten Profil auszustatten ist und h) eine Rampe mit mehreren Läufen innerhalb eines Gebäudes höchstens einen Höhenunterschied von 1,80 m überbrücken darf.“ § 16 § 68 Absätze (1)-(3) OTÉK erhalten folgende Fassung: „(1) In Gebäuden und Gebäudeelementen ist jede Bodenebene, auf denen den Benutzern das Risiko des Hinabfallens droht, im Interesse der sicheren Verwendung mit einem Geländer oder einer Brüstungswand zu versehen. Das Geländer ist so zu planen und zu errichten, dass ein Gegenstand mit einem Durchmesser von 120 mm nicht durch seine Öffnungen passt und es keine Elemente enthält, die das Hinaufklettern ermöglichen oder als Auftritt dienen können. Geländer und Brüstungswände sind mit einer Konstruktion auszustatten, die waagerechten Belastungen standhält, gegebenenfalls ist auch der Druck einer sich drängelnden Menschenmasse zu berücksichtigen. Geländer, die Glas enthalten, sind mit Sicherheitsbeglasung auszustatten. (2) Zum Zweck des sicheren Gehverkehrs sind Treppen und Rampen mit einer horizontalen Länge von über 1,0 m mit einem Geländer zu planen und zu errichten. Treppen und Rampen, deren Gehfläche 8 a) um höchstens 0,17 m höher liegt als das anschließende Gelände, sind oberhalb des Geländers mit einem ausreichend großen Schutzrand gegen das Abrutschen b) um mindestens 0,95 m höher liegt als das anschließende Gelände, sind mit einem Geländer oder einer Brüstungswand gegen das Abrutschen zu planen und zu errichten. (3) Mindestens eine Seite von Treppenläufen muss so errichtet werden, dass sich eine Möglichkeit zum Festhalten bietet. In Gebäuden mit großem Publikumsverkehr müssen Treppenläufe, die breiter als 2,0 m sind, an beiden Seiten eine Möglichkeit zum Festhalten bieten.“ § 17 § 74 Absatz (1) und (2) OTÉK erhalten folgende Fassung: „(1) Rauchfänge (Schornsteine, Rauchabzüge), die zur Ableitung von Abgasen von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen dienen, sind so zu planen und zu errichten, dass die entstehenden Abgase auf sichere, das menschliche Leben nicht gefährdende und die Gesundheit nicht schädigende Weise über das Dach ins Freie geführt werden, mit Ausnahme der Bestimmung in § 80. (2) Rauchfänge von Gebäuden sind so zu planen und zu errichten, dass die zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes erforderlichen Heizanlagen sich ordnungsgemäß an sie anschließen lassen.“ § 18 (1) § 75 Absatz (2) OTÉK erhält folgende Fassung: „(2) Während der Planung und Errichtung des Leitungssystems und der Versorgungstechnik ist für den Schutz vor Korrosion, Lärm, Vibrationen, Hitze und Stromschlägen zu sorgen.“ (2) § 75 Absatz (4) OTÉK erhält folgende Fassung: „(4) Die Schalter, Anzeige- und Betätigungsvorrichtungen sowie die Telefone in den von sämtlichen Benutzern verwendeten Teilen eines öffentlichen Gebäudes sind in einer Höhe von 0,90-1,10 m über dem Fußboden anzubringen.“ § 19 An § 76 Absatz (2) OTÉK wird folgender neuer Buchstabe e) angefügt: (Wasserleitungen dürfen nicht) „e) durch die Brandschutzkonstruktionen des Gebäudes geführt werden, mit Ausnahme der erforderlichen Durchführungen.“ § 20 9 § 78 Absatz (3) Buchstabe b) OTÉK erhält folgende Fassung: (Heizleitungen dürfen nicht) „b) durch die Brandschutzkonstruktionen des Gebäudes geführt werden, mit Ausnahme der erforderlichen Durchführungen.“ § 21 (1) An § 79 OTÉK wird folgender Absatz (5) angehängt: „(5) Gasvorrichtungen dürfen nicht in Bedienräumen elektrischer Vorrichtungen aufgestellt werden.“ (2) An § 79 OTÉK wird folgender Absatz (7) angehängt: „(7) Gasleitungen dürfen nicht durch Bedienräume elektrischer Vorrichtungen oder durch Mauern, Decken oder Fußböden dieser Räume geführt werden.“ § 22 An § 82 OTÉK wird folgender Absatz (5) angehängt: „(5) Bei einem bestehenden Gebäude kann der barrierefreie Zugang auch durch einen Treppenlift mit genehmigter Konstruktion oder eine Hebebühne gewährleistet werden.“ § 23 (1) § 85 Absatz (1) und (2) OTÉK erhalten folgende Fassung: „(1) Die Maße, Verbindungen, begrenzenden Gebäudekonstruktionen, fest installierten Leitungssysteme und Ausrüstungen von Räumen sind entsprechend ihrer Bestimmung zu planen und zu errichten. (2) Die Mindest-Grundrissmaße von Räumlichkeiten sind so zu planen und zu errichten, dass a) die lichte Breite eines Raumes, der nicht zum dauerhaften Aufenthalt dient, mindestens 0,80 m und die lichte Tiefe mindestens 1,10 m betragen muss b) die lichten Maße eines Raumes, der zum dauerhaften Aufenthalt dient, mindestens 2,00 m betragen müssen.“ (2) An § 85 Absatz (3) OTÉK wird folgender neuer Buchstabe f) angefügt: (Die Raumhöhe von Räumen ist anhand ihrer Bestimmung und der höchstmöglichen Kapazität zu bestimmen, die Raumhöhe der Nutzfläche muss mindestens folgende Maße haben:) „f) 2,75 m durchschnittliche Raumhöhe bei Büroarbeitsplätzen mit einer Nutzfläche von über 200 m2“ (3) § 85 Absatz (5) und (6) OTÉK erhalten folgende Fassung: 10 „(5) Der Fußboden eines Raumes, der zum dauerhaften Aufenthalt dient, darf dann unter der an das Gebäude anschließenden äußeren Erdgleiche (Geländeanschluss) liegen, wenn die der Nutzung des Raumes entsprechenden Grundvoraussetzungen erfüllt werden können. Wohnräume können sich nicht in Kellergeschossen befinden, außer wenn die natürliche Belüftung und Beleuchtung gewährleistet werden. (6) Räumlichkeiten mit großem Publikumsverkehr können sich dann innen liegend sein, wenn ihre künstliche Beleuchtung und Belüftung im Zuge der Nutzung dauerhaft gewährleistet werden können und in der Räumlichkeit Reservebeleuchtung installiert wurde.“ § 24 Der Untertitel vor § 95 OTÉK und § 95 erhalten folgende Fassung: „Durchgangsbereiche und -räumlichkeiten § 95 (1) Durchgangsbereiche und -räumlichkeiten von Gebäuden (nachfolgend gemeinsam: „Wege“) müssen bestimmungsgemäß den sie verwendenden Personen, Fahrzeugen, Maschinen und Transporten gleichermaßen die ungestörte, sichere Fortbewegung ermöglichen, ferner müssen sie in Notfällen die Evakuierung der Gebäude und deren Elemente innerhalb einer bestimmten Zeit ermöglichen. Die Verwendung der Gebäude, der Betrieb oder die eventuelle Beschädigung seiner Vorrichtungen dürfen die Möglichkeit der Evakuierung nicht gefährden. (2) Der Haupteingang von Gebäuden und der Eingang sämtlicher selbständiger Nutzungseinheiten ferner die zwischen ihnen liegenden Wege und die Fluchtwege müssen zum sicheren Transport eines auf einer Trage liegenden Patienten geeignet sein. (3) Die Fluchtwege von Gebäuden sind – unter Berücksichtigung des gleichzeitig auftretenden Personenaufkommens und unter Einhaltung der Evakuierungsvorschriften – so zu planen und zu errichten, dass sie keine die Evakuierung nachteilig beeinflussende Engstellen enthalten.“ § 25 § 99 Absatz (5) OTÉK erhält folgende Fassung: „(5) Zur barrierefreien Nutzung öffentlicher Gebäude und des Geländes im Sinne von Absatz (1) sind Toilettenräume einzurichten, die für Personen beider Geschlechter nutzbar sind, die auf einen Rollstuhl oder andere Hilfsmittel angewiesen sind; die Zahl der Toilettenräume ist im Planungsprogramm festzuhalten. Die Maße des barrierefrei nutzbaren Toilettenraums, die Position und der Entwurf der Sanitäreinrichtung müssen eine bestimmungsgemäße Nutzung gewährleisten und den Zugang zur Toilettenschüssel von mindestens drei Seiten (von vorne, von der Seite, von schräg vorne) sowie die Drehung des Rollstuhls um 360 ° ermöglichen. Auch der barrierefrei nutzbare Toilettenraum wird bei der im Sinne von Absatz (3) zu realisierenden Menge mitgerechnet.“ § 26 11 Der Untertitel vor § 101 OTÉK und § 101 erhalten folgende Fassung: „Lagerraum „§ 101 Die Einrichtung der für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gebäudes erforderlichen Lagerräume ist – unter Berücksichtigung der zu lagernden Substanzen – im Planungsprogramm zu bestimmen. Die Gestaltung von Lagerräumen hat den Anforderungen des Brand-, Hitze-, Lärm- und Sachschutzes, den Hygieneauflagen sowie den Anforderungen der sicheren Nutzung zu entsprechen.“ § 27 § 104 Absatz (1) OTÉK erhält folgende Fassung: „(1) Für die barrierefrei nutzbaren, selbständigen Nutzungseinheiten öffentlicher Gebäude ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.“ § 28 In die OTÉK wird im Anschluss an den Untertitel „EINZELNE BAUWERKE, SELBSTÄNDIGE NUTZUNGSEINHEITEN“ und vor dem Untertitel „Wohnungen“ folgender § 104/A und der vorangehende Untertitel eingefügt: „Unterkunftsgebäude § 104/A Unterkunftsgebäude, Gebäude und selbständige Nutzungseinheiten, die nicht zum Wohnen, sondern zum vorübergehenden Aufenthalt dienen, sind auf eine Weise zu planen und zu errichten, dass ihre Räumlichkeiten gemäß dem Planungsprogramm Folgendes ermöglichen: a) die Erholung (Schlaf) b) die Körperpflege und Nutzung einer Toilette sowie c) das Waschen, Kochen, die Aufbewahrung von Lebensmitteln, das Abwaschen, die Nahrungsaufnahme sowie die Aufbewahrung der zur Nutzung erforderlichen Vorrichtungen und Gebrauchsgegenstände sowie die sonstige Versorgung darstellenden Dienstleistungen.“ § 29 § 108 Absatz (1) und (2) OTÉK erhalten folgende Fassung: „(1) Für bestehende Gebäude sind die Bestimmungen in § 50-107 mit den in diesem Paragraphen genannten Abweichungen anzuwenden. (2) Die Stabilität von Gebäuden und deren Elementen und deren Eignung zur sicheren Nutzung ist während ihrer Nutzungszeit entsprechend ihrer Bestimmung kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Jegliche Reparaturen, Erneuerungen, Renovierungen, Umbauten, Erweiterungen oder die Änderung des Nutzungszwecks an bestehenden Gebäuden und deren Auswirkungen a) dürfen die Stabilität des Gebäudes und seiner Elemente und deren sichere Nutzbarkeit nicht gefährden und keine Verschlechterung auslösen und 12 b) dürfen die Stabilität benachbarter Gebäude, Gebäudeelemente oder selbständiger Nutzungseinheiten nicht gefährden und deren bestimmungsgemäße Nutzbarkeit nicht einschränken.“ § 30 (1) § 111 Absatz (2) Buchstabe c) OTÉK erhält folgende Fassung: (In den Bebauungsplänen können weniger strenge Anforderungen als in Absatz (1) festgelegt werden, wenn) „c) die in § 31 Absatz (1) enthaltenen Anforderungen erfüllt sind.“ (2) § 111 Absatz (4) Buchstabe a) OTÉK erhält folgende Fassung: (Eine abweichende Lösung) „a) ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung unter Berücksichtigung von § 56/B, § 66, § 70, § 71, § 72 Absatz (7), § 73, § 77 Absatz (4)-(5), § 79 Absatz (2) Buchstabe b) , § 82 Absatz (2) Buchstaben a)-b) und Absatz (9), § 85, § 86 Absatz (1), § 88 Absatz (3), § 89 Absatz (2), § 90 Absatz (2)-(4), § 92 Absatz (5)-(6), § 99 sowie § 103 Absatz (1)-(2) ferner bei Gebäuden zu Verteidigungszwecken, zu militärischen Zwecken und zu Zwecken der inneren Sicherheit bezüglich § 46. Absatz (1) unter Berücksichtigung der medizinischen Anforderungen,“ (umsetzbar.) (3) § 111 Absatz (4) Buchstabe c) OTÉK erhält folgende Fassung: (Eine abweichende Lösung) „c) ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Nutzungsbedingungen der Gebäude hinsichtlich § 64 Absatz (2) und (4), § 65 Absatz (1)-(4), § 68 Absatz (1)-(3), § 85 Absatz (2) Buchstabe a) sowie § 98 Absatz (2) unter Berücksichtigung der Anforderungen der bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzung“ (umsetzbar.) (4) An § 111 OTÉK wird folgender Absatz (5) angehängt: „(5) Bei Umbau oder Ausbau eines bestehenden Gebäudes, bei Aufteilung der selbständigen Nutzungseinheit eines bestehenden Gebäudes oder bei Änderung des Nutzungszwecks kann bei Erfüllung der Bedingungen in Absatz (3) von den Vorschriften in § 13 Absatz (3) Ziffer 1. abgewichen werden. § 31 Anhang 1 der OTÉK wird durch Anhang 1 ersetzt. § 32 Folgende Passus der OTÉK werden gestrichen: 13 1. § 51 Absatz (4). 2. in § 52 Buchstabe b) der Wortlaut „und darf keine giftigen Elemente enthalten“ 3. in § 53 Absatz (1) Buchstabe b) der Wortlaut „gasförmig, flüssig oder fest“ 4. § 53 Absatz (4). 5. § 57 Absatz (3) und (5) 6. der Untertitel vor § 65 7. der Untertitel vor § 66 8. § 74 Absätze (3)-(4) 9. § 78 Absatz (2) 10. § 81 und der vorangehende Untertitel 11. § 83 und der vorangehende Untertitel 12. § 84 und der vorangehende Untertitel 13. § 85 Absatz (8). 14. § 94 und der vorangehende Untertitel 15. im Untertitel nach § 95 der Wortlaut „, Windbrecher“, 16. § 96 Absätze (3)-(4) 17. § 97 und der vorangehende Untertitel 18. in § 98 Absatz (3) der Wortlaut „allgemein“ 19. § 102 und der vorangehende Untertitel 20. § 104 Absatz (2) Buchstabe a) 21. § 104 Absätze (9)-(12) 22. § 108 Absatz (3) und (10) 23. in § 111 Absatz (3) Buchstabe b) der Wortlaut „die Nutzung gemäß der geplanten Lösung“, in Absatz (4) Buchstabe b) der Wortlaut „bei Gebäuden der Direktion des Nationalen Katastrophenschutzes sowie Gebäuden zu Verteidigungszwecken, zu militärischen Zwecken und zu Zwecken der inneren Sicherheit“. § 33 In der OTÉK werden folgende Passus ersetzt: 1. in § 53 Absatz (2) einleitender Satz der Wortlaut „Errichtung“ durch „Errichtung und bestimmungsgemäße Nutzung“, in Absatz (5) der Wortlaut „den Normen zum Holzschutz oder ein damit gleichwertigen Schutz bietendes, den Vorschriften entsprechendes Pilzbekämpfungsmittel“ durch „ein den Brand- und Holzschutzvorschriften entsprechender Brandverzögerer und Pilzbekämpfungsmittel“ 2. in § 54 Absatz (1) einleitender Satz der Wortlaut „und dessen Teile, die selbständige Nutzungseinheit, Räumlichkeit und deren Elemente sind so zu errichten, dazu die Gebäudekonstruktion und“ durch „und dessen Teile sind so zu planen und zu errichten, dazu die Bauerzeugnisse, Gebäudekonstruktion und“, in Absatz (1) Buchstabe e) der Wortlaut „Notbeleuchtung“ durch „Reservebeleuchtung“, in Buchstabe g) der Wortlaut „aufgrund eines Defekts“ durch „aufgrund eines Defekts oder Blitzeinschlags“ 3. im § 55 vorangestellten Untertitel der Wortlaut „Vibrationsschutz“ durch „Schutz vor Vibrationen“ 4. in § 56 Absatz (2) der Wortlaut „bezüglich der Hitzetechnik“ durch „bezüglich der Hitzetechnik und des Brandschutzes“ 5. in § 57 Absatz (1) der Wortlaut „Stabilität“ durch „Stabilität, mechanische Festigkeit“ 6. in § 58 Absatz (1) der Wortlaut „Gebäude und Ausrüstungen, die ein selbständiges Fundament benötigen“ durch „Gebäude und dessen Elemente“ und der Wortlaut „darf nicht 14 dazu führen“ durch „darf weder während der Bauphase noch nach der Errichtung dazu führen“ 7. in § 59 Absatz (1) der Wortlaut „dimensionieren“ durch „dimensionieren und realisieren“, in Absatz (2) der Wortlaut „eine Änderung, die zu einer Verringerung führt“ durch „eine Verringerung“, der Wortlaut „Temperatur“ durch „Temperatur, eine dem Planungsziel entsprechende chemische Umgebung“ 8. in § 60 Absatz (2) der Wortlaut „Dach mit einem Neigungswinkel von 25-75 °“ durch „Dach mit einem Neigungswinkel von 25-27 ° mit Blecheindeckung“, in Absatz (3) der Wortlaut „nach außen gelangen“ durch „nach außen oder oben gelangen und instandhalten“ 9. in § 61 Absatz (1) der Wortlaut „(z. B. bezüglich des Unfallschutzes und Arbeitsschutzes)“ durch „bezüglich des Unfallschutzes, Arbeitsschutzes, Brandschutzes und des öffentlichen Gesundheitswesens“, der Wortlaut „ist zu errichten“ durch „ist zu planen und zu errichten“ 10. in § 65 Absatz (2) Buchstabe b) der Wortlaut „zur barrierefreien Fortbewegung“ durch „in einem öffentlichen Gebäude bei einer barrierefreien Treppe“ 11. in § 67 Absatz (1) der Wortlaut „Evakuierung“ durch „Evakuierung“, in der Einleitung zu Absatz (3) der Wortlaut „Zur barrierefreien Fortbewegung“ durch „Zur barrierefreien Fortbewegung in öffentlichen Gebäuden“, in Absatz (3) Buchstabe a) der Wortlaut „9,0 m“ durch „9,00 m“, der Wortlaut „1,5 m“ durch „1,50 m“, in Absatz (3) Buchstabe b) der Wortlaut „1,5x1,5 m“ durch „1,50x1,50 m“ 12. in § 69 Absatz (1) der Wortlaut „aus einem den Brandschutzanforderungen entsprechenden Material, bestimmungsgemäß“ durch „bestimmungsgemäß, unter Einhaltung der Brandschutzvorschriften“ 13. in § 70 Absatz (1) der Wortlaut „im Hochhaus“ durch „in einem höheren Gebäude als“, in Absatz (2) der Wortlaut „nicht senkbar“ durch „nur dann senkbar, wenn das Mindestmaß des Luftschachtes weiterhin gewährleistet bleibt“, 14. in § 74 Absatz (5) der Wortlaut „Heizvorrichtung“ durch „energieerzeugende Vorrichtung“ 15. in § 75 Absatz (1) der Wortlaut „bezüglich der Versorgungstechnik“ durch „bezüglich der Versorgungstechnik, Gebäudeelektrik“, der Wortlaut „bezüglich des Umweltschutzes, der Sicherheit“ durch „bezüglich des Umweltschutzes, Brandschutzes, der Sicherheit“ 16. in § 77 Absatz (1) der Wortlaut „errichten“ durch „planen und errichten“, in Absatz (3) der Wortlaut „in die Grundmauern“ durch „in das Fundament, die Decke und die Brandschutzkonstruktion“, in Absatz (4) Buchstabe b) der Wortlaut „in den Räumen, die zur Installation von Anlagen dienen (z. B. im Transformator- oder Generalschalterraum)“ durch „in den Bedienräumen“, in Absatz (5) der Wortlaut „Behandlungs- und Patientenversorgungsraum einer medizinischen Einrichtung“ durch „Der Raum, der zur Behandlung und Versorgung von Patienten dient“ 17. in § 76 Absatz (2) der Wortlaut „führen“ durch „– mit Ausnahme der sicheren Durchführung – führen“ 18. in § 78 Absatz (1) der Wortlaut „auf Energieeffizienz“ durch „auf Energieeffizienz und Brandschutz“, in Absatz (3) der Wortlaut „führen“ durch „– mit Ausnahme der sicheren Durchführung – führen“ 19. § 80 Absatz (3) Buchstabe c) der Wortlaut „in Absatz (4)“ durch „in Absatz (5)“, 20. in § 82 Absatz (2) Buchstabe b) der Wortlaut „erreichen und“ durch „erreichen oder verlassen und“, in Absatz (4) der Wortlaut „In neuen, barrierefreien Gebäuden“ durch „Mehrgeschossige, öffentliche Gebäude sind so zu planen und zu errichten, dass“, der Wortlaut „Bewegungsfläche“ durch „Maß“, in Absatz (8) der Wortlaut „in den Gebäuden“ durch „im Bauwerk“, in Absatz (12) der Wortlaut „im Gebäude“ durch „im Bauwerk“ 15 21. in § 85 Absatz (3) Buchstabe a) der Wortlaut „im Erziehungs-Bildungsraum“ durch „im Klassenzimmer, Studienzimmer von Erziehungs- oder Bildungsgebäuden“, der Wortlaut „Gesundheitsbauwerke“ durch „Gesundheitsgebäude“, in Absatz (9) der Wortlaut „der Fluchtweg“ durch „die lichte Breite des Fluchtwegs“, in Absatz (10) der Wortlaut „bezüglich eines Geschosses (des Erdgeschosses)“ durch „um ein Geschoss bezüglich der Erdgleiche des Außengeländes“, in Absatz (11) Buchstabe a) der Wortlaut „zugänglich“ durch „zugänglich und sein lichtes Maß ermöglicht die barrierefreie Durchquerung“ 22. in § 89 Absatz (1) der Wortlaut „innerhalb des Gebäudes und auf dem Gebäude“ durch „auf dem Bauwerk“ 23. in § 96 Absatz (1) der Wortlaut „Brand“ durch „Brand oder eine andere Notsituation“, in Absatz (2) Buchstabe c) der Wortlaut „in Gebäuden mit großem Publikumsverkehr“ durch „in Bauwerken mit großem Publikumsverkehr“ 24. in § 98 Absatz (2) Buchstabe c) der Wortlaut „fliehende Nottreppe“ durch „Fluchttreppe“ 25. in § 99 Absatz (1) der Wortlaut „ist zu errichten“ durch „ist zu planen und zu errichten“, in Absatz (3) der Wortlaut „Zu Räumen, die für einen dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind“ durch „Zu den Bauwerken und“, der Wortlaut „das geplante, geschätzte gesamte Personenaufkommen“ durch „die geplante, geschätzte Gesamtzahl der gleichzeitigen Benutzer“, der Wortlaut „gemäß dem Planungsprogramm“ durch „im Planungsprogramm“ 26. in § 103 Absatz (1) der Wortlaut „Gebäude“ durch „Bauwerk“, in Absatz (5) der Wortlaut „die Garage mindestens“ durch „die Garage oder die Fläche mindestens“ 27. in § 108 Absatz (4) der Wortlaut „diese Rechtsvorschrift“ durch „§ 82“, in Absatz (9) der Wortlaut „versicherbar“ durch „versichert“, in Absatz (11) der Wortlaut „im Bedarfsfall partiell“ durch „partiell“ 28. in § 111 Absatz (3) der Wortlaut „Im Fall neuer Gebäude in Kapitel IV der vorliegenden Verordnung“ durch „In Kapitel IV“, in § 111 Absatz (4) Buchstabe b) der Wortlaut „aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Brandschutzes“ durch „aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Brandschutzes § 62 Absatz (4)“ . § 34 (1) Die vorliegende Verordnung tritt – mit Ausnahme der Bestimmung in Absatz (2) – am achten Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) § 30 Absatz (1) der vorliegenden Verordnung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. (3) Die vorliegende Verordnung tritt am 02. Januar 2013 außer Kraft. § 35 Die in Artikel 8-10 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgeschriebene Notifizierung des Verordnungsentwurfs wurde durchgeführt. 16 Anhang 1 zur Regierungsverordnung Nr. .... (vom ......) „Anhang 1 zur Regierungsverordnung Nr. 253/1997 (vom 20. Dezember 1997) Begriffsbestimmungen 1. Kellergeschoss: Ein Gebäudegeschoss, dessen Bodenebene sich höchstens zu 20 % um 0,70 m unter der Höhe des anschließenden, erschlossenen Geländes befindet. 2. Kellerraum, Kellerraumgruppe: ein Raum oder eine Raumgruppe, deren Bodenebene sich überall um höchstens 0,70 m unter dem anschließenden Gelände befindet. 3. Aula: überdeckter Innenhof oder Atrium. 4. Instandhaltung: Bautätigkeit zur Schadensvorbeugung oder Schadensvermeidung im Interesse der bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzung von bestehenden Gebäuden, Gebäudeelementen, selbständigen Nutzungseinheiten, Räumlichkeiten und zur Wiederherstellung deren ursprünglichen Beschaffenheit. 5. Stall: ein Bauwerk zur Unterbringung von Tieren. 6. Zwischendecke: eine nichttragende Trennkonstruktion, die an der Decke oder am Dachwerk befestigt wird. 7. Arkade: Bereich eines Gebäudes im Erdgeschoss, das zum offenen Raum hin typischerweise nur von der Tragkonstruktion begrenzt wird und längsseitig offen ist; wenn sie an den öffentlichen Raum grenzt, dient sie meistens zum öffentlichen Gebrauch. 8. Umbau: Bautätigkeit zur Änderung des Grundrisses oder der äußeren Erscheinung eines bestehenden Gebäudes, Gebäudeelementes, einer selbständigen Nutzungseinheit oder Räumlichkeit, die nicht zur Vergrößerung des Innenvolumens des Gebäudes führt. 9. Durchfahrt: durch ein Gebäude führender, auch zum Verkehr von Kraftfahrzeugen dienender Bereich. 10. Durchgang: durch ein Gebäude führender, zum Fußgängerverkehr dienender Bereich. 11. Durchschnittliche Raumhöhe: Quotient des Rauminhalts, der zur Nutzfläche der Räumlichkeit gehört und der Nutzfläche, m3/m2. 12. Atrium: Innenhof, Innengarten, um den die Räumlichkeiten angeordnet sind. 13. Bebauungsdichte: Quotient der Bruttogesamtfläche der Gebäudegeschosse der auf der Fläche der Flächennutzungseinheiten errichtbaren Gebäude und der Fläche der Flächennutzungseinheiten zuzüglich der zwischen ihnen befindlichen öffentlichen Flächen, die die Siedlungsstruktur nicht bestimmen. 14. Aufnahmekapazität:die zulässige Zahl der sich auf einem Gelände, in einem Gebäude, in einer Raumgruppe, in einem Raum gemäß den Mengenindikatoren – die aufgrund des Nutzungszwecks des Gebäudes oder der Räumlichkeit festgelegt wurden – zugleich, zu einem Zeitpunkt dort aufhaltenden Personen, die zulässige Zahl der dort befindlichen Gegenstände, Objekte. 15. Raumhöhe: der senkrechte Abstand zwischen der Bodenebene und der Unterkante der verputzten (verschalten) Decke oder Zwischendecke. 16. Innenliegender Raum: ein Raum, der nicht über unmittelbare natürliche Lüftung und unmittelbare natürliche Beleuchtung verfügt. 17. Erweiterung: eine Bautätigkeiten, durch die der Rauminhalt des Bauwerks vergrößert wird. 18. Bruttogrundfläche: die Nettogrundfläche zuzüglich der Grundfläche der Gebäudekonstruktionen. 19. Gruppenhaus: eine Gruppe von Gebäuden, die je Baugrundstück eine oder mehrere Nutzungseinheiten (z. B. Wohnungen oder Ferienwohnungen) enthält, die in einer 17 geschlossenen Reihe aneinander anschließen – meistens zugleich errichtet und typischerweise mit derselben oder ähnlichen Baugestaltung, jedoch voneinander unabhängigen Gebäudekonstruktionen und Anschlüssen an die Leitungen der Gemeindewerke. Dabei kann es sich um Reihenhäuser, Kettenhäuser oder Atriumhäuser handeln. 20. Medizinische Nutzung: die medizinische Versorgung stationärer oder ambulanter Patienten, medizinische Vor- oder Nachsorgedienstleistungen, Versorgung mit Medikamenten sowie Forschung. 21. Vorgarten: abgegrenzter Teil des Baugrundstücks zwischen der Grenzlinie des öffentlichen Raums oder der Privatstraße (der Stirnlinie) und der Baugrenzlinie (Grenzlinie des Vorgartens) sowie dem Seitengarten (den Seitengärten). 22. Vordertreppe: eine Freitreppe oder Geländetreppe, die am Bürgersteig um das Gebäude oder von der erschlossenen anschließenden Erdgleiche aus beginnt, an den Gebäudeeingang anschließt und weniger als eine Stockwerkshöhe des Gebäudes überbrückt. 23. Geschossaufstockung: die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes in vertikaler Richtung zur Errichtung eines oder mehrerer weiterer Stockwerke. 24. Geschoss: ein Gebäudegeschoss oberhalb des Erdgeschosses. 25. Balkon: Aufenthaltsbereich im Freien, der sich aus der Fassadenebene des Gebäudes erstreckt und mittels Konsolen, aufgehängt oder mit punktförmigen Stützen errichtet wurde. 26. Lebenszyklus: sämtliche aufeinander folgenden Nutzungsphasen von Materialien oder Konstruktionen, von der Rohstoffbeschaffung oder der Herstellung aus natürlichen Ressourcen bis zur abschließenden Beseitigung. 27. Baugrenzlinie: Linien, die den Vorgarten, Seitengarten und Hintergarten des Grundstücks abgrenzen. 28. Überbaubare Grundstücksfläche: jener Geländeteil eines Baugrundstücks, der von den Baugrenzlinien des Vorder-, Seiten- und Hintergartens begrenzt wird und auf dem das Gebäude (die Gebäude) – unter Einhaltung der Schutzabstände – gemäß den Zonenvorschriften bis zum Bebauungsgrad des Grundstücks errichtbar ist (sind). 29. Bauzone: Klassifizierung, die in den einzelnen Geländeteilen innerhalb der Flächennutzungseinheiten der zu bebauenden oder bebauten Gelände die Bedingungen und Weise der Nutzung und Bebauung bestimmt. 30. Baugrundstück: ein Grundstück, a) der sich im zu bebauenden Gelände befindet, b) entsprechend den Bauvorschriften gestaltet wurde, c) von einem Teil des öffentlichen Raums, der sich für den Kraftfahrzeugverkehr eignet, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften für den jeweiligen öffentlichen Raum oder von einer Privatstraße, die mit einer selbständigen Parzellennummer als Straße registriert ist, unmittelbar und ohne Beschädigung einer Grünfläche beziehungsweise eines Ackers mit einem Kraftfahrzeug zugänglich ist und d) dessen gemeinsame Grenzlinie mit dem öffentlichen Raum oder der Privatstraße höchstens 3,00 m lang ist. 31. Baulinie: eine im Bebauungsplan bestimmte Linie (mehrere Linien) innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, auf der (die) das Gebäude entsprechend dem Bebauungsplan errichtet werden muss. 32. Höchster Punkt des Gebäudes: die vom Bebauungsplan festgestellte höchste Stelle bezüglich des Geländeanschlusses, bei einem abschüssigen Gelände bezüglich des niedrigsten Geländeanschlusses, eines hohen Punktes oder einer Ebene. Bei dessen Bestimmung bleiben die Zierelemente des Dachs, die keine für einen dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räume enthalten – Kuppel, Eckturm – sowie Dachaufbauten oder auf dem 18 Gebäudedach angebrachte Antennen, Schornsteine und Lüftungsschächte sowie deren Zubehör unberücksichtigt. 33. Gebäudehöhe (nachfolgend: „Ém“): der sich als Quotient (F/L) sämtlicher äußerer und innerer, planer oder gestreckter, gewölbter Fassadenflächen (nachfolgend: „F“) und der Summe der waagerecht gemessenen Länge dieser Flächen (nachfolgend: „L“) ergebende Wert. 34. Gebäudegeschoss: sämtliche genutzten Stockwerke des Gebäudes, in denen sich Räume befinden. Der Dachboden sowie ein Dachgeschoss, in dem sich außer dem Maschinenhaus des Aufzugs oder dem obersten Geschoss des Treppenhauses keine weiteren Räume befinden, gelten nicht als Geschoss. 35. Frostgrenze: Geländetiefe ab dem erschlossenen Geländeanschluss, in der die Temperatur des Erdreichs nicht dauerhaft unter 0 °C fällt. 36. Renovierung: Bautätigkeit zum Erhalt der bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzbarkeit und der Betriebssicherheit eines bestehenden Gebäudes, Gebäudeelementes, einer selbständigen Nutzungseinheit oder Räumlichkeit, die nicht zur Vergrößerung des Rauminhalts des Gebäudes führt. 37. Behelfsbauwerk: Bauwerk, das der Bauausführung des Gebäudes (der Gebäude) dient und bis zur Beendigung der Bauarbeiten bestehen darf. 38. Lichtverschmutzung: künstliches, störendes Licht, das über den Horizont oder nicht ausschließlich auf die zu beleuchtende Fläche und in deren Richtung gelenkt wird beziehungsweise nicht zu den entsprechenden Zeitpunkten leuchtet und damit Blendung, zum künstlichen Aufleuchten des Himmels oder zu schädlichen biologischen und Umwelteinflüssen führt, einschließlich der negativen Wirkung auf die Natur. 39. Behinderte Person: Begriff, der im Gesetz über die Rechte behinderter Personen und die Gewährleistung ihrer Chancengleichheit bestimmt wird. 40. Flur: gemeinsam verwendeter Weg zum Zugang zu selbständigen Nutzungseinheiten, zu Räumlichkeiten, der für deren Verbindung sorgt. 41. Hauptgebäude: unter Einhaltung der Zonenvorschriften errichtetes Gebäude, das in erster Linie dem Charakter der Flächennutzungseinheit entspricht und in zweiter Linie im Flächennutzungsplan bestimmt ist und dessen Nutzungszweck die Geländenutzung nicht stört. 42. Erdgeschoss: Ein Gebäudegeschoss, dessen Bodenebene sich höchstens zu 20 % um höchstens 0,70 m unter der Höhe des anschließenden, erschlossenen Geländes befindet. 43. Erdgeschossraum, Erdgeschossraumgruppe: ein Raum oder eine Raumgruppe, deren Bodenebene sich nirgendwo unter der anschließenden Erdgleiche befindet. 44. Vorhangwand: eine selbsttragende, kontinuierlich gestaltete Fassadentrennkonstruktion, die an der Tragkonstruktion des Gebäudes befestigt ist. 45. Galerie: unter partieller Teilung des Luftraums eines Raums – auf höchstens 50 % der Grundfläche und nur mittels einer horizontalen Konstruktion – hergestelltes inneres (Zwischen-)Geschoss, auf dem kein Raum und kein massives Geländer bzw. keine massive Wand mit einer Höhe von mehr als 1,00 m errichtet wird. 46. Nutzfläche: der Teil der Nettogrundfläche, in der die Raumhöhe mindestens 1,90 m beträgt. 47. Hintergarten: Abgegrenzter Teil zwischen der hinteren Baugrundstücksgrenze und der zu dieser Seite bestimmten Baugrenzlinie (Grenzlinie des Hintergartens) sowie dem Seitengarten (den Seitengärten). 48. Räumlichkeit: ein dem Nutzungszweck entsprechend mit Gebäudekonstruktionen von jeder Seite abgegrenzter Raum mit einer Gehfläche, mit Ausnahme des nicht ausgebauten Dachbodens. 19 49. Restaurierung: Wiederaufbau, Renovierungstätigkeit mit dem Ziel der Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzbarkeit des Gebäudes, des Gebäudeelements unter möglicher Beachtung der ursprünglichen baulichen Gestaltung. 50. Religiöse Nutzung: Nutzung durch kirchliche, religiöse Gemeinden. 51. Fassade: der Teil des Gebäudes oberhalb des Geländeanschlusses, der auf die vertikale Ebene projektiert ist, die auf den äußersten, dem Sichtpunkt zugewandten Punkt des Gebäudes platziert ist. 52. Fassadenhöhe (Hm): die Höhe der Fassade ist anhand des F/L-Wertes zu bestimmen, wobei folgende Werte unberücksichtigt bleiben: a) die Höhe der Schornsteine, der Mündungen der Lüftungsleitungen, der Dacharmaturen, b) die Gebäudeelemente, die sich in einem Abstand von 12,00 m von der untersuchten Fassadenfläche (hinter ihr) befinden, c) folgende Elemente, deren Gesamtlänge ein Drittel der waagerechten Gesamtlänge der untersuchten Fassadenfläche nicht überschreitet und deren Höhe höchstens 3,00 m beträgt: ca) Dachaufbauten, Gebäudeelemente, Attiken, Dachgauben, cb) die Höhe des Fassadenteils hinter einem Geländeeinschnitt sowie d) die Teile eines Hochdachs und seiner Giebel, deren Höhe 6,00 m nicht überschreitet. Die Fassadenhöhe von kugel-, halbkugel-, dauben- oder zeltdachtförmigen Gebäuden („Dachgebäuden“), deren Höhe 12,00 m nicht überschreitet, ist als die halbe waagerechte Projektionshöhe zu bestimmen; falls deren Höhe 12,00 m überschreitet, ist die Fassadenhöhe als die um 6,00 m reduzierte waagerechte Projektionshöhe zu bestimmen. 53. Raum, der für einen dauerhaften Aufenthalt bestimmt ist: ein Raum, dessen kontinuierliche Nutzungsdauer zwei Stunden überschreitet oder bei dessen Nutzung die Dauer der Nutzungspausen zwei Stunden nicht erreicht. 54. Doppelhaus: zwei selbständige Gebäude, die jeweils an der gemeinsamen Seitengrenze von zwei benachbarten Baugrundstücken stehen, mit unabhängigen Gebäudekonstruktionen und Anschlüssen an die Leitungen der Gemeindewerke errichtet wurden, deren Brandmauern aneinander anschließen und die äußerlich das Bild eines Gebäudes zeigen. 55. Verwaltungsnutzung: Nutzung für Verwaltungsaufgaben des Staates, der Gemeinde oder sonstiger Stellen. 56. Industrielle Nutzung: regelmäßige gewerbliche industrielle Tätigkeit. 57. Nutzung als Büro: typischerweise eine Bürofunktion. 58. Gehfläche: eine Fläche, die zum Aufenthalt oder zur Begehung durch Menschen geeignet ist. 59. Nutzung zu Handels-, Dienstleistungs- und Lagerzwecken: der Verkauf, die Lagerung von Produkten und Dienstleistungen. 60. Umzäunung: ein abgrenzendes Bauwerk, das das Gelände des Grundstücks vom öffentlichen Raum, vom zur öffentlichen Nutzung übergebenen Gebiet des Grundstücks beziehungsweise vom Gebiet der benachbarten Grundstücke oder von den Teilen mit unterschiedlichen Bestimmungs- oder Nutzungzwecken trennt. 61. Gartenhaus: ein Bauwerk, das zur Arbeit, zur Erholung, zum Spielen, zum Vergnügen oder zur Unterhaltung im Garten dient. 62. Komposttoilette: ein Abort ohne Wasserspülung, in dem Fäkalien sowie organische Haushalts- und Gartenabfälle in einem geschlossenen, wärmeisolierten und mit Lüftung versehenen Behälter unter Beigabe von Zusatzstoffen durch Kompostierung zu Humus umgewandelt wird. 20 63. Modernisierung: Bautätigkeit zur Verbesserung der bestimmungsgemäßen und sicheren Verwendbarkeit sowie zur Erhöhung des Nutzwerts, der Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit eines bestehenden Gebäudes, Gebäudeelementes, einer selbständigen Nutzungseinheit oder Räumlichkeit. 64. Umgebende Erdgleiche: die Erdgleiche der benachbarten Grundstücke, die an das Grundstück angrenzen. 65. Zentralflur: ein Flur, an den an beiden Längsseiten Räume, Raumgruppen angrenzen. 66. Mittelhohes Gebäude: ein Gebäude, bei dem die Höhe des obersten Geschosses des Bauwerks zwischen 13,65 m und 30,0 m liegt. 67. Gemeinschaftsgarten: eine allgemein zugängliche Grünfläche im öffentlichen Raum mit einer bestimmten Hauptfunktion (Spiel, Sport, Erholung usw.), deren Fläche unter 1 ha liegt und deren Seitenlänge mindestens 15 m beträgt. 68. Gemeindewerke: Gesamtheit der produzierenden, verteilenden, sammelnden, weiterleitenden, regelnden und messenden Bauwerke, Leitungen und Vorrichtungen, die zur Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzung der einzelnen Flächennutzungseinheiten und Bauwerke den zeitweiligen oder kontinuierlichen Bedarf der Verbraucher bezüglich der Wasserversorgung, Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung aus Ortsgebieten, Gas-, Wärme-, Strom- und Telekommunikationsversorgung aufgrund der eigenen Produktionsbeziehungsweise Vorbereitungsvorrichtungen der Siedlung oder durch den Anschluss an Fernleitungssysteme zentral, kontinuierlich, mit der erforderlichen Sicherheit kommunal und betriebsmäßig deckt. 69. Bauwerk zum Ersatz der Gemeindewerke: ein Einzelbauwerk zur Ersetzung oder Ergänzung der Gemeindewerke. 70. Nutzung zur öffentlichen Unterhaltung: Veranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen, Tanzveranstaltungen, Bildung, Unterhaltung. 71. Öffentlicher Park: eine allgemein zugängliche Grünfläche im öffentlichen Raum mit einer Fläche von mindestens 1 ha, die multifunktional ist und deren kleinste Seitenlänge mehr als 80 m breit ist. 72. Öffentliches Bauwerk: ein Bauwerk im öffentlichen Raum oder in einem zur öffentlichen Nutzung übergebenen Gelände. 73. Dienstleistung der Gemeindewerke: öffentliche Dienstleistung, die gemäß einem gesonderten Gesetz von einem Unternehmen, das einer Verkaufs- oder Dienstleistungsverpflichtung unterliegt und aufgrund dieser Verpflichtung erbracht wird. 74. Indirekte natürliche Beleuchtung: die Beleuchtung durch einen direkt beleuchteten Raum, Raumteil. 75. Direkte natürliche Beleuchtung: Tageslichtbeleuchtung in einer äußeren Trennkonstruktion über eine Beleuchtungsfläche. 76. Direkte natürliche Belüftung: Schwerkraft-Lüftung über einen Abschluss, eine Lüftungsleitung oder einen Lüftungsschacht mit direkter Verbindung zur Außenluft. 77. Kulturelle Nutzung: Ausstellung, Vortrag, Veranstaltung, Bildung, Unterhaltung. 78. Wohngebäude: typischerweise ein Gebäude, das Wohnungen und die zu ihnen gehörenden Diensträume umfasst. 79. Luftschacht: ein Außenraum, der zur direkten natürlichen Belüftung von Räumlichkeiten mit ähnlicher Luftverschmutzung dient, von Mauern umgeben wird oder bis zur Bebauung des benachbarten Baugrundstücks geöffnet ist. 80. Lichthof: ein Innenhof, der zur direkten natürlichen Belüftung und Beleuchtung von Räumlichkeiten dient, von Mauern umgeben wird oder bis zur Bebauung des benachbarten Baugrundstücks geöffnet ist. 21 81. Lichte Breite eines Treppenlaufs: der geringste horizontale Abstand zwischen den Treppengeländern oder dem Treppengeländer und der Mauer. Diese Breite darf von den Abmessungen der Konstruktion eines geschlossenen Treppenlifts nicht geschmälert werden. 82. Loggia: unmittelbar an eine Räumlichkeit anschließender äußerer Aufenthaltsraum, der sich innerhalb der Fassadenebene des Gebäudes befindet, dreiseitig von Mauern sowie von oben und unten von Decken abgegrenzt wird. 83. Hochhaus: ein Gebäude, in dem die Höhe des obersten Geschosses des Bauwerks über 30 m liegt. 84. Satteldach: ein Dach mit einem Gefälle von über 10 %. 85. Erneuerbare Energiequelle: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, hauptsächlich Wind, Sonne, Luft-, Erd-, Wasserwärme, Wasserkraft, Biomasse Deponiegas, Klärgas und Biogas. 86. Nebengebäude: ein Bauwerk, das die bestimmungsgemäße Nutzung, den Betrieb des Grundstücks und des auf dem Grundstück befindlichen Hauptgebäudes (der dort befindlichen Hauptgebäude) unterstützt und ergänzt, insbesondere: a) Bauwerk zum Anschluss der Gemeindewerke, b) Bauwerk zum Ersatz der Gemeindewerke, c) Stauraum für Abfallbehälter, d) Vitrine, die als Bauwerk gilt, und vom Gebäude abgesondert ist, e) Gartenbauwerk, f) Fleischräucherei, Eiskeller, Gemüsekeller, g) Stall, Gehege, h) Mistbehälter, Kompostierer, i) Silo, Massengut-, Flüssigkeits- und Gasbehälter, j) als Bauwerk geltender Antennen- und Fahnenmast, k) Fahrzeug- oder sonstige Garage oder dessen Gebäude sowie l) Waschküchen- oder Sommerküchengebäude. 87. Betriebsmasse eines landwirtschaftlichen Betriebs: die Gesamtheit der zu einem landwirtschaftlichen Betriebszentrum gehörenden und sich davon in einer Entfernung von höchstens 20 km befindlichen Gelände – unabhängig von den Verwaltungsbezirken –, einschließlich der im Immobilienregister mit einer selbständigen Parzellennummer registrierten Äcker und des Geländes der auf ihnen befindlichen Gebäude. 88. Nettogrundgebiet: in waagerechter Projektion berechnete Innenfläche des durch eine Räumlichkeit oder Gebäudekonstruktion teilweise oder vollständig umfassten Raumes. 89. Erziehungs-, Bildungsnutzung: Kindererziehung, Lehrtätigkeit in der Grund-, Sekundar-, Tertiärbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung sowie Weiterbildung. 90. Treppenrampe: eine Treppe, bei der die Auftrittsbreite mit einem ganzzahligen Mehrfachen der Schrittweite ergänzt wird, d. h. „2 m+ Auftrittsbreite = 60-64 + n*60-64“. 91. Seitengarten: Teil des Baugrundstücks zwischen der gemeinsamen Seitengrenze mit dem benachbarten Grundstück und der an dieser Seite befindlichen Baugrenzlinie (Grenzlinie des Seitengartens). 92. Giebelmauer: der Teil der Fassade eines mit einem Satteldach gedeckten Gebäudes oder Gebäudeelements, der den Dachboden oder ausgebauten Dachboden unter Durchschneidung des Dachfirsts abgrenzt. 93. Selbständiges Bauwerk: ein Bauwerk, das mit unabhängigen Gebäudekonstruktionen, Leitungssystemen und Vorrichtungen errichtet wurde und höchstens über die Brandmauern mit anderen Bauwerken verbunden ist. 94. Selbständiges Parkplatzgelände: ein Gelände zum Abstellen von Fahrzeugen, das nicht zum Verkehrsgelände gehört und auf einem mit nur einer Parzellennummer registrierten Grundstück eingerichtet wurde. 22 95. Selbständige Nutzungseinheit: Raum oder Raumgruppe, die sich selbständig für einen bestimmten Nutzungszweck eignet, mit einem selbständigen Zugang aus dem Freien oder über einen gemeinsam Flur im Gebäudeinneren. 96. Zone: Klassifizierung, die in den nicht zu bebauenden Geländen für einzelne Geländeteile innerhalb der Flächennutzungseinheiten die Bedingungen und Weise der Nutzung und Bebauung bestimmt. 97. Bodenebene: die Gehfläche der Deckenkonstruktionen oder der auf dem Boden angebrachten Unterschichten. 98. Simshöhe: der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Schnittlinie der Fassadenebene des Gebäudes und der erschlossenen Erdgleiche sowie im Fall von Gebäuden mit Satteldach der Schnittlinie der Fassadenebene und der Dachebene, im Fall von Gebäuden mit Flachdach der Schnittlinie der Fassadenebene und der oberen Ebene der obersten Abschlussdecke. 99. Kellergeschoss: Ein Gebäudegeschoss, dessen Bodenebene sich zu über 20 % um mehr als 0,70 m unter der Höhe des anschließenden, erschlossenen Geländes befindet. 100. Kellergeschossraum, Kellergeschossraumgruppe: ein Raum oder eine Raumgruppe, deren Bodenebene sich um mehr als 0,70 m unter dem anschließenden Gelände befindet. 101. Nutzungszweck: die Bestimmung, für die das Bauwerk, die selbständige Nutzungseinheit oder Räumlichkeit zustande kommt beziehungsweise für die sie genutzt wird. 102. Änderung des Nutzungszwecks: Änderung der Bestimmung des Bauwerks, der selbständigen Nutzungseinheit oder Räumlichkeit. 103. Sportnutzung: Betreibung von Sport, Wettrennen, Wettkämpfe und Fitness. 104. Lichte Raumhöhe: die vorgeschriebene geringste Raumhöhe, für die waagerecht von der Grenzwand gemessen innerhalb eines Bereichs von 0,20 m und über einem vom Fußboden gemessenen Abstand von 1,90 m eine hineinragende Gebäudekonstruktion oder montierte Leitung nicht mitzählt. 105. Lichter Querschnitt: mit Ausnahme von Leuchten dürfen Gebäudekonstruktionen, Armaturen oder sonstige Konstruktionen nicht in ihn hineinragen. 106. Freitreppe: eine unmittelbar an das Gebäude anschließende, mindestens an einer Seite offene Treppe. 107. Regulierungslinie: Grenzlinie zwischen dem öffentlichen Raum und sonstigem, nicht öffentlichem Raum. 108. Höhenunterschied: der senkrechte Abstand zwischen übereinander liegenden Bodenebenen. 109. Geschosshöhe: der senkrechte Abstand zwischen der Höhe des Bürgersteigs vor dem Haupteingang – der Eingangstreppe – des Gebäudes und der Bodenfläche des Gebäudegeschosses. 110. Geschossfläche: die Bruttogrundfläche sämtlicher Gebäudegeschosse. 111. Gesellschaftliche Nutzung: grundlegende Sozialdienstleistungen, professionelle Versorgung, Grundversorgung der Kinderfürsorge und professioneller Kinderschutz. 112. Bauernhof: die Gesamtheit der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Gebäudegruppen und der mit einer identischen Parzellennummer dazu gehörenden Bodenflächen bis zu 6000 m2 auf einem landwirtschaftlichen Gelände zum Zweck der landwirtschaftlichen Erzeugung (Anbau von Kulturen, Tierhaltung sowie die damit verbundene Verarbeitung und Lagerung von Erzeugnissen). 113. Grünfläche eines Grundstücks: das im Sinne von § 25 Absatz (1) mit Vegetation bedeckte Gelände (die kleinste Grünfläche) des Grundstücks, wo sich zwischen dem Mutterboden und dem ursprünglichen Unterboden beziehungsweise dem bodenbildenden Gestein keine weitere Schicht befindet. 23 114. Bebaute Fläche eines Grundstücks: die bezüglich des Geländeanschlusses in einer 1,00 m hohen waagerechten Ebene gemessene Summe der Projektionsflächen der auf dem Grundstück stehenden Gebäude. Bei der Berechnung der Projektionsflächen sind folgende Flächen nicht zu berücksichtigen: a) Gewächshäuser (Glashäuser) und Folienzelte mit einer Firsthöhe von höchstens 9,00 m auf Gelände zur landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und Sonderbebauung, mit einer Firsthöhe von 4,50 m auf sonstigem Gelände, b) die waagerechte Projektion der zum Gebäude gehörenden Vortreppe, der Veranda sowie eines mindestens 2,00 m über dem Geländeanschluss befindlichen Balkons, Laubengangs, Traufgesimses – der aus der Gebäudemasse herausragenden Teile – , die ab dem Gebäude in einen 1,50 m breiten Streifen fallen. 115. Höchster Bebauungsgrad des Grundstücks: der Anteil der zulässigerweise bebauten Fläche des Grundstücks bezüglich der Gesamtfläche des Grundstücks, bei einem Grundstück mit Ausläufern abzüglich der Ausläuferflächen. 116. Siedlungssanierung: die Renovierung eines unzeitgemäßen, jedoch noch einen gewissen Wert repräsentierenden Siedlungsteils, wobei der erhaltenswerte Teil das Wegenetzes, des Gebäudebestands und der Vegetation erhalten bleibt und erneuert wird, die untauglichen Gebäude und Gebäudeelemente jedoch rückgebaut werden; durch deren eventuellen Ersatz mit neuen Gebäuden erfolgt die Steigerung der Werte und Qualität des betreffenden Gebiets auf das dem Zeitalter entsprechende Niveau. 117. Siedlungserneuerung: die Modernisierung eines größtenteils unzeitgemäßen Siedlungsteils, wobei ein Hauptteil der Gebäude abgebrochen wird und gegebenenfalls auch das Straßennetz und die Einteilung in Gebäudeblöcke geändert wird, um einen dem aktuellen Bedarfsniveau entsprechenden Zustand zu erzielen. 118. Siedlungsmodernisierung: die „Neubelebung“ eines besonders wertvollen, unzeitgemäßen und leblosen Siedlungsteils, in dem sich zahlreiche Baudenkmäler befinden, unter Erhaltung der geschichtlichen Werte unter minimaler ergänzender, größtenteils restaurativer Intervention, gegebenenfalls mit Änderung des Nutzungszwecks. 119. Siedlungseinheit: die Gesamtfläche der nebeneinander befindlichen identischen Flächennutzungseinheiten und der zwischen ihnen liegenden Straßen. 120. Terrasse: Außenaufenthaltsraum im erschlossenen Gelände oder auf der abschließenden Decke eines Gebäudeelements, das an einen Raum, eine selbständige Nutzungseinheit oder deren gemeinsamen Flure angeschlossen ist und mit einem begehbaren, harten Belag ausgestattet ist. 121. Geländeanschluss: Linie, an der sich ein Gebäude oder Gebäudeelement und das unmittelbar anschließende erschlossene Gelände (Bürgersteig) berühren. 122. Geländetreppe: eine nicht an ein Gebäude anschließende, als Teil des endgültig erschlossenen Geländes gestaltete Treppe im Freien. 123. Gebäude unter der Erdgleiche: ein Gebäude mit selbständiger Konstruktion, das sich auch mit Erde bedeckt – mit Ausnahme der Eingangsseite – höchstens um 1,00 m aus der umgebenden (benachbarten) und anschließenden Erdgleiche erhebt, das höchstens an der Eingangs- oder Hangseite eine Fassade hat und bei dem sich höchstens jene Hüllenteile an der Hangseite oder der Seitenfassade oberhalb der Erdgleiche befinden, an die im Geländeeinschnitt unmittelbar eine Gartenfreitreppe oder ein Hang angeschlossen ist. 124. Flächennutzungseinheit: eine besondere Flächeneinheit des Verwaltungsgebiets der Siedlung gemäß dem typischen Nutzungszweck, die Siedlungsfunktionen mit denselben Kennzeichen oder bezeichneten Funktionen Raum bietet. 125. Dachaufbau: Gebäudeelement, das sich über das Dach erhebt und die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes gewährleistet (z. B. Maschinenhaus des 24 Aufzugs, Dachausgang des Treppenhauses). Keinen Dachaufbau stellen Schornsteine, Lüftungsrohre und Dachfenster dar. 126. Dachboden: Raum zwischen der oberen Ebene des obersten Gebäudegeschosses und der unteren Ebene der Konstruktion des Satteldachs, das in allen Richtungen mit Gebäudekonstruktionen abgeschlossen ist. Ein nicht ausgebauter Dachboden (Speicher) gilt nicht als Gebäudegeschoss. 127. Dachbodenausbau: die Schaffung eines neuen Gebäudegeschosses (Stockwerks) durch die Errichtung eines Raums (von Räumen), einer Raumgruppe (von Raumgruppen) oder einer selbständigen Nutzungseinheit im Dachboden. 128. Bauwerk mit Klärgrube und Reinigungsfeld: ein Wasserbauwerk mit Klärgrube und Reinigungsfeld, das zur Ableitung und Entsorgung von Haushaltsabwässern ohne den Einsatz von Gemeindewerken, in dem der anaerobe Abbruch von Verunreinigungen ohne Energieeintrag erfolgt. 129. Veranda: ein überdeckter Durchgangsbereich, der mit Pfeilern, Säulen, Gewölben unterstützt ist und an einer an die Stirnseite des Gebäudes anschließenden Seitenrichtung geöffnet ist 130. Pflanzenbestand in mehreren Etagen: Vegetation, die die Grünfläche zugleich mit Rasen, Sträuchern und einer Laubbaumschicht bedeckt. 131. Bauwerk mit großem Publikumsverkehr: ein Bauwerk, in dem sich Räume mit großem Publikumsverkehr befinden oder in dem zu jeglicher Zeit gleichzeitig der Aufenthalt von über 300 Personen erwartbar ist. 132. Raum mit großem Publikumsverkehr: ein Raum mit einer gleichzeitigen Aufnahmekapazität für über 300 Personen. 133. Brandmauer: eine raumtrennende, durchgehende vertikale Mauerkonstruktion der Brandschutzklasse A1 mit einem Feuerbeständigkeitsgrenzwert gemäß der einschlägigen normativen Vorgabe, die so gestaltet werden muss, dass sie selbst bei Stabilitätsverlust der durch sie getrennten Brandabschnitte oder Bauten beziehungsweise im Falle der sich daraus ergebenden seitlichen Krafteinwirkung ihre Eigenschaften zur Hemmung der Brandausbreitung beibehält. 134. Erholungsnutzung: zeitweiliger Einsatz zu Urlaubszwecken. 135. Gebäude mit gemischter Nutzung: ein Gebäude, das mehrere selbständige Nutzungseinheiten mit diversen Nutzungszwecken enthält. 136. Leitungssystem: ein Gefüge aus einer oder mehreren Strom- oder Telekommunikationsleitungen (Kabeln, Schienen, einschließlich optischer Kabeln), aus versorgungstechnischen oder technologischen Rohrleitungen, der Vorrichtungen zu ihrer Montage sowie deren mechanischen Schutz. 137. Bedienraum für elektrische Vorrichtungen: Räumlichkeit für die Aufstellung elektrischer Vorrichtungen (Transformator, Generalschalter und Akkumulator).