Wahl

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Wahlrecht und Wahlsystem in
Mecklenburg-Vorpommern
Landtagswahl 2006
Vor der Wahl
Bei der Wahl
Nach der Wahl
Wer darf wählen? Wer ist
wahlberechtigt?
Vor der Wahl
Bei der Wahl
Nach der Wahl
Wahlberechtigt sind:
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern wohnen bzw. ihren
Hauptwohnsitz hier haben
Informationen in Netz:
Landeswahlgesetz (LWG
M-V)
Und weiter?
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Bei der Wahl
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Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur dann ausüben,
wenn er in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist
oder einen Wahlschein hat.
Dass dies der Fall ist, erkennt man am Erhalt einer Wahlbenachrichtigung.
Diejenigen, die aufgrund von Abwesenheit am
Wahltag selbst, per Briefwahl wählen wollen,
können mit der Wahlbenachrichtigung die
Wahlunterlagen anfordern.
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Bei der Wahl
Nach der Wahl
Wo und wie gebe ich meine
Stimme ab?
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Die Stimme wird in der Gemeinde abgeben, in der man wohnt. Wer
beispielsweise in Bergen auf Rügen wohnt, gibt seine Stimme in
Bergen ab. Die Stimme zählt dann für den Wahlkreis 33. Insgesamt
ist Mecklenburg-Vorpommern für die Landtagswahl in 36 solcher
Wahlkreise aufgeteilt. Jeder Wahlkreis untergliedert sich dabei noch
in Wahlbezirke.
Wahlkreis 33
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Bei der Wahl
Nach der Wahl
Für die Landtagswahlen 2006 waren einige Änderungen im Zuschnitt
der Wahlkreise notwendig. Ohne diese Änderungen wäre es u.a.
möglich gewesen, dass im Landkreis Bad Doberan die Wahl wegen
verfassungswidriger Wahlkreiseinteilung angefochten worden wäre.
Bisherige Einteilung der Wahlkreise
Vor der Wahl
Neueinteilung 2006
Bei der Wahl
Nach der Wahl
Bei der Landtagswahl werden die 71 Abgeordneten des Landtags mit Sitz in
Schwerin gewählt. Sie werden ab dieser Landtagwahl für die Dauer von fünf
Jahren gewählt. 36 Abgeordnete werden durch direkte Wahl in den
Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der
politischen Parteien gewählt.
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Daher hat jeder Wähler wie bei der Bundestagswahl auch zwei Stimmen. Mit
seiner Erststimme wählt er seine(n) Direktkandidatin oder Direktkandidaten.
Hier auf dem Stimmzettel links. (Hervorhebung nicht auf dem Original)
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Bei der Wahl
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Mit der Zweitstimme auf dem Stimmzettel rechts wird die Landesliste einer
Partei gewählt.
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Bei der Wahl
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Von der Wählerstimme zum
Landtagsmandat
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Erst – und Zweitstimme
Für die Kräfteverteilung im Landtag spielt die Erststimme keine entscheidende
Rolle. Ausschlaggebend ist wie viel Sitze pro Partei errungen wurden. Hierfür
ist die Zweitstimme entscheidend.
Einfluss auf das Kräfteverhältnis hat die Erststimme nur bei der Verteilung von
Überhangmandaten.
Daher beginnt diese Darstellung mit der Auszählung der Zweitstimmen.
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Nach der Wahl
Wer wird Landtagsabgeordneter und welche Partei hat
eigentlich gewonnen?
Alle Zweitstimmen werden zunächst
zusammengezählt. So kann man u.a. die
Wahlbeteiligung errechnen
Zweitstimmen von Parteien, die die FünfProzent-Hürde nicht überschritten haben,
verfallen.
Alle anderen Zweitstimmen im Land
werden zusammengezählt.
Verteilung der Sitze nach dem
Hare/Niemeyer-Verfahren
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Bei der Wahl
Nach der Wahl
Verteilung der Zweitstimmen nach dem Hare/NiemeyerVerfahren
Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, mit der Zahl der Zweitstimmen
für die jeweilige Landesliste im Wahlgebiet vervielfacht und durch die Gesamtzahl der
Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Dabei erhält jede
Landesliste zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach
noch Sitze zu vergeben, so werden diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlen nach
dem Komma auf die Landesliste verteilt. (Beispiel folgt)
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Beispiel für die Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer
Partei A 100.000 Stimmen x 71 Sitze = 33,81
210.000 Gesamtstimmen
Partei B 80.000 Stimmen x 71 Sitze = 27,05
210.000 Gesamtstimmen
Partei C 16.000 Stimmen x 71 Sitze = 5,41
210.000 Gesamtstimmen
Gesamtzahl der
zu vergebenden Sitze: 71
Theoretisches Wahlergebnis:
Partei A: 100.000 Stimmen
Partei B: 80.000 Stimmen
Partei C: 16.000 Stimmen
Partei D: 14.000 Stimmen
Partei D 14.000 Stimmen x 71 Sitze = 4,73
210.000 Gesamtstimmen
Partei A erhält insgesamt 34 Sitze, Partei B 27 Sitze und Partei C 5 sowie D 5 Sitze.
Diese verteilen sich wie folgt:
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Verteilung der Direktmandate über die Erststimme
In diesem Beispiel hat
Partei A 22 Direktmandate
errungen.
Partei B hat 15
Direktmandate errungen.
Partei C und D haben kein
Direktmandat erreicht.
Beispiel
Das bedeutet von 34 Sitzen insgesamt werden von Partei A 22 Sitze durch die
Direktkandidaten belegt. Bei Partei B werden von 27 Sitzen 15 durch
Direktkandidaten besetzt. Partei c und D entsenden nur Kandidaten von der
Landesliste.
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Und wer hat die Wahl gewonnen?
In diesem Beispiel hätte Partei A die
Wahlen gewonnen. Sie hat den
höheren Anteil der Zweitstimmen
errungen. Sie erhält damit 34 von 71
Sitzen. Partei B erhält 27 Sitze, Partei
C und D je 5 Sitze.
Für die Regierungsbildung wäre im
Regelfall also ein Koalitionspartner
notwendig. In MecklenburgVorpommern war das seit 1990 immer
der Fall. Hier haben stets
Parteienkoalitionen die Regierung
gebildet.
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Überhangmandate und Landesliste
Hat eine Partei bei den Landtagswahlen mehr Direktmandate erworben als ihr
nach dem Zweitstimmenanteil zustehen, so entstehen Überhangmandate (in
MV Mehrsitze). Denn die direkt gewählten Abgeordneten ziehen auf jeden Fall
in den Landtag ein.
Dies ist in Mecklenburg-Vorpommern seit 1990 jedoch noch nie der Fall
gewesen.
Auf der Landesliste einer Partei stehen die Kandidaten, die auf einem
Parteitag hierfür gewählt wurden. Sie haben einen festen Listenplatz und
werden in dieser Reihenfolge je nach Zweitstimmenanteil in den Landtag
gewählt.
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Fünf-Prozent-Hürde
Bei Landtags- und Bundestagswahlen gilt anders als bei Kommunalwahlen in
Mecklenburg-Vorpommern die Fünf-Prozent-Hürde. Das bedeutet, Parteien
die weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen
konnten, ziehen nicht in den Landtag ein. Die Erststimmen bleiben hiervon
unberücksichtigt. Dieses System wurde eingeführt, um stabile Mehrheiten in
den Parlamenten zu schaffen und somit Stabilität in der Wahlperiode zu
gewährleisten. Die Befürworter der Fünf-Prozent-Hürde befürchten beim
Wegfall dieser eine starke Zersplitterung des Parteiensystems.
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September 2006 wählen!
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Impressum
Christoph Eisfeld
für die Landeszentrale für politische Bildung MV
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