Wahlrecht und Wahlsystem in Mecklenburg-Vorpommern Landtagswahl 2006 Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Wer darf wählen? Wer ist wahlberechtigt? Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Wahlberechtigt sind: alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern wohnen bzw. ihren Hauptwohnsitz hier haben Informationen in Netz: Landeswahlgesetz (LWG M-V) Und weiter? Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur dann ausüben, wenn er in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Dass dies der Fall ist, erkennt man am Erhalt einer Wahlbenachrichtigung. Diejenigen, die aufgrund von Abwesenheit am Wahltag selbst, per Briefwahl wählen wollen, können mit der Wahlbenachrichtigung die Wahlunterlagen anfordern. Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Wo und wie gebe ich meine Stimme ab? Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Die Stimme wird in der Gemeinde abgeben, in der man wohnt. Wer beispielsweise in Bergen auf Rügen wohnt, gibt seine Stimme in Bergen ab. Die Stimme zählt dann für den Wahlkreis 33. Insgesamt ist Mecklenburg-Vorpommern für die Landtagswahl in 36 solcher Wahlkreise aufgeteilt. Jeder Wahlkreis untergliedert sich dabei noch in Wahlbezirke. Wahlkreis 33 Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Für die Landtagswahlen 2006 waren einige Änderungen im Zuschnitt der Wahlkreise notwendig. Ohne diese Änderungen wäre es u.a. möglich gewesen, dass im Landkreis Bad Doberan die Wahl wegen verfassungswidriger Wahlkreiseinteilung angefochten worden wäre. Bisherige Einteilung der Wahlkreise Vor der Wahl Neueinteilung 2006 Bei der Wahl Nach der Wahl Bei der Landtagswahl werden die 71 Abgeordneten des Landtags mit Sitz in Schwerin gewählt. Sie werden ab dieser Landtagwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 36 Abgeordnete werden durch direkte Wahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der politischen Parteien gewählt. Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Daher hat jeder Wähler wie bei der Bundestagswahl auch zwei Stimmen. Mit seiner Erststimme wählt er seine(n) Direktkandidatin oder Direktkandidaten. Hier auf dem Stimmzettel links. (Hervorhebung nicht auf dem Original) Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Mit der Zweitstimme auf dem Stimmzettel rechts wird die Landesliste einer Partei gewählt. Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Von der Wählerstimme zum Landtagsmandat Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Erst – und Zweitstimme Für die Kräfteverteilung im Landtag spielt die Erststimme keine entscheidende Rolle. Ausschlaggebend ist wie viel Sitze pro Partei errungen wurden. Hierfür ist die Zweitstimme entscheidend. Einfluss auf das Kräfteverhältnis hat die Erststimme nur bei der Verteilung von Überhangmandaten. Daher beginnt diese Darstellung mit der Auszählung der Zweitstimmen. Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Wer wird Landtagsabgeordneter und welche Partei hat eigentlich gewonnen? Alle Zweitstimmen werden zunächst zusammengezählt. So kann man u.a. die Wahlbeteiligung errechnen Zweitstimmen von Parteien, die die FünfProzent-Hürde nicht überschritten haben, verfallen. Alle anderen Zweitstimmen im Land werden zusammengezählt. Verteilung der Sitze nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Verteilung der Zweitstimmen nach dem Hare/NiemeyerVerfahren Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, mit der Zahl der Zweitstimmen für die jeweilige Landesliste im Wahlgebiet vervielfacht und durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Dabei erhält jede Landesliste zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so werden diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlen nach dem Komma auf die Landesliste verteilt. (Beispiel folgt) Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Beispiel für die Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer Partei A 100.000 Stimmen x 71 Sitze = 33,81 210.000 Gesamtstimmen Partei B 80.000 Stimmen x 71 Sitze = 27,05 210.000 Gesamtstimmen Partei C 16.000 Stimmen x 71 Sitze = 5,41 210.000 Gesamtstimmen Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze: 71 Theoretisches Wahlergebnis: Partei A: 100.000 Stimmen Partei B: 80.000 Stimmen Partei C: 16.000 Stimmen Partei D: 14.000 Stimmen Partei D 14.000 Stimmen x 71 Sitze = 4,73 210.000 Gesamtstimmen Partei A erhält insgesamt 34 Sitze, Partei B 27 Sitze und Partei C 5 sowie D 5 Sitze. Diese verteilen sich wie folgt: Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Verteilung der Direktmandate über die Erststimme In diesem Beispiel hat Partei A 22 Direktmandate errungen. Partei B hat 15 Direktmandate errungen. Partei C und D haben kein Direktmandat erreicht. Beispiel Das bedeutet von 34 Sitzen insgesamt werden von Partei A 22 Sitze durch die Direktkandidaten belegt. Bei Partei B werden von 27 Sitzen 15 durch Direktkandidaten besetzt. Partei c und D entsenden nur Kandidaten von der Landesliste. Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Und wer hat die Wahl gewonnen? In diesem Beispiel hätte Partei A die Wahlen gewonnen. Sie hat den höheren Anteil der Zweitstimmen errungen. Sie erhält damit 34 von 71 Sitzen. Partei B erhält 27 Sitze, Partei C und D je 5 Sitze. Für die Regierungsbildung wäre im Regelfall also ein Koalitionspartner notwendig. In MecklenburgVorpommern war das seit 1990 immer der Fall. Hier haben stets Parteienkoalitionen die Regierung gebildet. Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Überhangmandate und Landesliste Hat eine Partei bei den Landtagswahlen mehr Direktmandate erworben als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen, so entstehen Überhangmandate (in MV Mehrsitze). Denn die direkt gewählten Abgeordneten ziehen auf jeden Fall in den Landtag ein. Dies ist in Mecklenburg-Vorpommern seit 1990 jedoch noch nie der Fall gewesen. Auf der Landesliste einer Partei stehen die Kandidaten, die auf einem Parteitag hierfür gewählt wurden. Sie haben einen festen Listenplatz und werden in dieser Reihenfolge je nach Zweitstimmenanteil in den Landtag gewählt. Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Fünf-Prozent-Hürde Bei Landtags- und Bundestagswahlen gilt anders als bei Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern die Fünf-Prozent-Hürde. Das bedeutet, Parteien die weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen konnten, ziehen nicht in den Landtag ein. Die Erststimmen bleiben hiervon unberücksichtigt. Dieses System wurde eingeführt, um stabile Mehrheiten in den Parlamenten zu schaffen und somit Stabilität in der Wahlperiode zu gewährleisten. Die Befürworter der Fünf-Prozent-Hürde befürchten beim Wegfall dieser eine starke Zersplitterung des Parteiensystems. Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Bitte gehen Sie am 17. September 2006 wählen! Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl Impressum Christoph Eisfeld für die Landeszentrale für politische Bildung MV Bitte nutzen Sie die Buttons unten um nur ein einzelnes Thema anzusteuern. Ansonsten folgen Sie den roten Pfeilen und erfahren alles über das Wählen bei den Landtagswahlen in MV. Zurück zur Startseite Vor der Wahl Bei der Wahl Nach der Wahl