Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Wiesendangen

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 Revision Bau- und Zonenordnung
Bau- und Zonenordnung
Wiesendangen, 5. November 2015
Öffentliche Auflage
9. November 2015 bis 15. Januar 2016
Erste Spalte:
rechtsgültige Bauordnung von Wiesendangen , BZO 1996 Zweite Spalte:
rechtsgültige Bauordnung von Bertschikon, BZO 2004 Dritte Spalte:
Entwurf BZO‐Revision Rot: Änderung gegenüber der Bauordnung Wie‐
sendangen (BZO 1996), oder teilweise Bauordnung Bertschikon (BZO 2004) Vierte Spalte:
Hinweise Hinweise zu den Änderungen L:\R‐B\01_Raumentw\1312013_BZO Revision Wiesendangen\05_Berichte_Grafiken\Bauvorschriften\20151105_Bauvorschriften_Synopse.docx
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Beantragte neue Bauordnung
Die Gemeinde Wiesendangen erlässt, gestützt auf § 45 des kantonalen Planungs‐ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (Fassung vom 1. September 1991) und unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet nachste‐
hende Bau‐ und Zonenordnung. Hinweise
Die Gemeinde Wiesendangen erlässt, gestützt auf § 45 des kanto‐
nalen Planungs‐ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (Fas‐
sung vom 1. Juli 2015) und unter Vorbehalt des vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet nachstehende Bau‐ und Zonenordnung. I. ZONENORDNUNG
1.
Zonen und Zonenplan
I.
Zonenordnung
Art. 1 Einteilung Art. 1
Zonen
Artikel 1
Zonen
Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder mit Wald bestockt ist, in folgende Zonen eingeteilt, bzw. folgenden Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärm‐
schutzverordnung zugeordnet: Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungs‐
zonen zugewiesen ist oder es sich um Wald handelt: Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regio‐
nalen Nutzungszonen zugewiesen oder mit Wald bestockt ist, in folgende Zonen eingeteilt, bzw. folgenden Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet: ES ‐ Kernzone Wiesendangen K W III ‐ Kernzone Aussenwachten K A III ‐ 1‐geschossige Wohnzone W1/1.0 II ‐ 2‐geschossige Wohnzone W2/1.5 II ‐ 2‐geschossige Wohnzone W2/1.9 II ‐ 3‐geschossige Wohnzone W3/2.4 II Wohnzone, mässig störende Gewerbe zulässig III ‐ Gewerbezone G III/IV ‐ Zone für öffentliche Bauten Oe II ‐ Erholungszone Eh III ‐ Freihaltezone F ‐ Reservezone R (ES‐Höhereinstufungen gemäss Zonenplan‐Eintrag) 1.
2. 1. Bauzonen Kernzone A (Wiesendangen) KA Kernzone B (übrige Kernzonen) KB Kernzone C (Weiler Stegen) KC Wohnzone 1‐geschossig W1/1.3 Wohnzone 1‐geschossig W1/1.5 Wohnzone 2‐geschossig W2/1.5 Wohnzone 2‐geschossig W2/1.9 Wohnzone 2‐geschossig W2/2.4 Wohnzone 3‐geschossig W3/2.7 Wohnzone, mässig störendes Gewerbe zulässig Gewerbezone G Industriezone I Zone für öffentliche Bauten Oe (ES‐Höhereinstufungen gemäss Zonenplan‐Eintrag) 2. Weitere Zonen ‐ Landwirtschaftszone L ‐ Erholungszone E ‐ Freihaltezone F ‐ Reservezone R Art. 2 Massgebliche Pläne
Bauzonen
Kurzbez. LärmS VO
a) Kernzone K ES III b) Kernzone Weiler Stegen KS ES III b) Wohnzonen Eingeschossige Wohnzone W1A ES II Eingeschossige Wohnzone W1B ES II Zweigeschossige Wohnzone W2 ES II Gewerbezone G ES III c) Zone für öffentliche Bauten öB ES III Weitere Zonen a) Freihaltezone F ES III b) Landwirtschaftszone L ES III c) Erholungszone E ES III Art. 2
1 Zonenplan
Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen Für die Abgrenzung der Zonen und für rechtlich erheb‐
innerhalb der Zonen ist der allgemeine Zonenplan liche Unterscheidungen innerhalb der Zonen ist der 1:5000 massgebend; für die Kernzone Wiesendangen Zonenplan 1:5000 massgebend sowie die im Datensatz gilt der Detailplan 1:1000, für die Wald‐ und Gewässer‐
der amtlichen Vermessung erfassten Bauzonenabgren‐
abstandslinien die Ergänzungspläne Nrn. 1‒9 1:500 und zungen. Ein in kleinerem Massstab erstellter Zonenplan 1:1000 und für den Aussichtsschutz der Ergänzungsplan dient lediglich der Orientierung und ist rechtlich nicht Büel 1:500. verbindlich. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Artikel 2
ES
III III III II II II II II II III III/IV IV II Anpassungen an neue Zonierungen. ES III III Massgebliche Pläne
Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der allgemeine Zonenplan 1:5000 massgebend; für die Kernzonen Wiesendangen und Stegen gilt der jeweilige Detailplan Kernzonenplan 1:1000 und 1:500, für die Wald‐ und Gewässerab‐
standslinien die Ergänzungspläne Nr. 1‒9 1:500 und 1:1000 und für den Aussichtsschutz der Ergänzungsplan Büel 1:500. Seite 2
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
2 Für die im Zonenplan mit Gestaltungsplanpflicht bezeichneten Gebiete ist vor deren Überbauung die Festsetzung von Gestaltungsplänen gemäss §§ 83 ff. PBG erforderlich. Beantragte neue Bauordnung
2 Für die im Zonenplan mit Gestaltungsplanpflicht bezeichneten Gebiete ist vor deren Überbauung die Festsetzung von Gestal‐
tungsplänen gemäss § 83 ff. PBG erforderlich. II. ZONENVORSCHRIFTEN
2.
Bestimmungen für die Bauzonen
II.
Bestimmungen für die Bauzonen
A. Kernzonen 2.1
Kernzone
A
Kernzonen
a)
Allgemeine Bestimmungen für alle Kernzonen
Artikel 3
Zweck
Art. 3 Grundsätze 1
Die Geschichte der Ortskerne von Wiesendangen und seinen Weilern soll auch für spätere Generationen nachvollziehbar und erlebbar bleiben. Hauptziele der Kernzonen sind deshalb die Erhaltung und sorgfältige Erneuerung der bestehenden Altbauten und die Erhal‐
tung des Umfeldes durch den Schutz und die Stärkung der gewachsenen Dorfstruktur und der zugehörigen Aussenräume als Ganzes. Die alten Dorfkerne sollen als solche erkennbar bleiben. Die Geschichte der historischen Ortskerne von Wiesendangen, seinen Dörfern und seinen Weilern soll auch für spätere Generati‐
onen nachvollziehbar, erkennbar und erlebbar bleiben. Hauptziele der Kernzonen sind deshalb die Erhaltung und sorgfältige Erneue‐
rung der bestehenden Altbauten und die Erhaltung des Umfeldes durch den Schutz und die Stärkung der gewachsenen Dorfstruktur und der zugehörigen Aussenräume als Ganzes. Die alten Dorfkerne sollen als solche erkennbar bleiben. Artikel 4
Die allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Kernzonen, soweit in den Zusatzvorschriften für die einzelnen Kernzonen nicht aus‐
drücklich etwas Abweichendes bestimmt ist. Artikel 5
Art. 4 Allgemeine Vorschriften
1
Für die Behandlung von Bauvorhaben ist die Baube‐
hörde in der Regel durch Fachleute (mit beratender Funktion) zu ergänzen. Das vom Gemeinderat festge‐
setzte Leitbild ist für deren Entscheide richtungswei‐
send.
Für die Behandlung von Bauvorhaben ist die Baubehörde in der Regel durch Fachleute (mit beratender Funktion) zu ergänzen. Das Die vom Gemeinderat festgesetzten Leitbilder für die Kernzonen sind ist für deren Entscheide richtungsweisend. Art. 3 Artikel 6
Bezüglich der Fassaden‐ und Dachgestaltung sind im Einvernehmen mit der Baubehörde und der kantonalen Denkmalpflege (Perimeter Ortsbild von regionaler Bedeutung) begründete Abweichungen von den Gestal‐
tungsvorschriften gestattet, sofern der Zonenzweck gewahrt bleibt und eine architektonisch besonders gute Lösung erzielt werden kann. Nutzweise Grundsätze Neuer Artikel
Von „Kernzone Wiesendangen“ verschoben Abweichungen
3
Art. 3 Verschoben in Artikel 49 Fachberater / Leitbild
Grundsätze Geltung
Fachberater, Leitbild Abweichungen Hinweise
Art. 5
Bezüglich der Fassaden‐ und Dachgestaltung sind Im Einverneh‐
men mit der Baubehörde, im Perimeter des Ortsbildes von regio‐
naler Bedeutung auch mit der kantonalen Denkmalpflege Behör‐
de, sind begründete Abweichungen von den Gestaltungsvorschrif‐
ten Vorschriften gestattet, sofern der Zonenzweck gewahrt bleibt und eine architektonisch besonders gute Lösung erzielt werden kann. Nutzweise
Artikel 7
Nutzweise
4 In den Kernzonen sind Wohnungen, öffentliche Bau‐
Zulässig sind Wohnungen, Büros, Praxen und mässig ten sowie nicht und mässig störende Betriebe zulässig. störende Gewerbebetriebe. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) In den Kernzonen sind Wohnungen, öffentliche Bauten sowie nicht und mässig störende Betriebe zulässig. Seite 3
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Art. 3 Grundsätze Art. 4
Beantragte neue Bauordnung
Neubauten
Artikel 8
Gestaltung
2
Neubauten haben sich im massgebenden Ensemble der umgebenden Bauten gut zu integrieren. Durch die Übernahme der typologischen Hauptmerkmale sollen sie einen angemessenen Bezug zu den bestehenden Altbauten herstellen. 1 Neubauten haben sich gut ins Ortsbild einzufügen.
Neubauten haben sich im massgebenden Ensemble der umgeben‐
den Bauten gut zu integrieren. Durch die Übernahme der typologi‐
schen Hauptmerkmale und Aussenraumgestaltung sollen sie einen angemessenen Bezug zu den bestehenden Altbauten herstellen. Art. 13 Art. 7
Artikel 9
Abbruch, Renovation
Abbrüche
Abbruch
Der Abbruch von Bauten und Bauteilen ist bewilli‐
gungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist. Der Abbruch von Gebäuden und baulichen Bestandtei‐
len der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Er ist gestattet, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatz‐ oder Neubaus gesichert ist. Der Abbruch von Bauten und Bauteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist. Art. 5 Art. 6
Artikel 10 Dachgestaltung
Dachgestaltung
Gestaltungsdetails für Um‐, Ersatz‐
und Neubauten Grundsatz
1
1 Die folgenden Details gelten als Richtlinien für die Gestaltung von Bauten und Anlagen. Dächer sind in ortstypischer Bauweise auszubilden und entsprechend einzudecken. Bei der Dachneigung ist die Ensemblewirkung zu berücksichtigen. Dächer, Dachneigung
Neubauten
1
Hinweise
1
Dächer sind in ortstypischer Bauweise auszubilden und entspre‐
chend einzudecken. Bei der Dachneigung ist die Ensemblewirkung zu berücksichtigen. Von „Kernzone Wiesendangen“ verschoben 5
Bei Hauptgebäuden sind nur allseitig vorspringende Satteldächer zulässig. Die Dachgestaltung und ‐neigung hat sich der jeweiligen Umgebung anzupassen. Für eingeschossige Anbauten sind auch Flach oder Pultdä‐
cher zulässig. Dachmaterial
Das Dach hat sich bezüglich Material und Farbgebung den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen. 2
Dachaufbauten und Dachfenster sind nur soweit zulässig, als dies für die Belichtung des 1. Dachgeschos‐
ses unmittelbar erforderlich ist. Sie sind in der Dachflä‐
che ausgewogen zu platzieren. Die Breite der Dachauf‐ Dachfenster
bauten und Dachfenster darf insgesamt nicht mehr als 7
Einzelne Dachfenster bis max. 0.5 m² Glasfläche sind einen Drittel der Fassadenlänge des entsprechenden zulässig, sofern sie auf das Dorfbild nicht störend wir‐
Gebäudeabschnitts betragen, die Breite der Dachauf‐
ken. bauten allein nicht mehr als einen Fünftel. Dachaufbau‐
ten sind in der Regel als vereinzelte Schleppgauben von Dachaufbauten
8
geringer Höhe (Fronthöhe max. 1.1 m) auszubilden. Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss in der Giebellukarnen (Frontfläche max. 2.3 m²) sind nur über Form von querformatigen Schleppgauben mit einer ursprünglichen Wohnteilen gestattet. Dacheinschnitte Fronthöhe (gemessen von Ziegel zu Ziegel) von max. sind nicht erlaubt. Quergiebel sind lediglich dort zuläs‐
1.20 m oder hochformatige Lukarnen mit einer Front‐
sig, wo sie im Detailplan festgelegt sind. Über 1‐
fläche von 2.5 m² zulässig. Sie dürfen die Trauflinie geschossigen Gebäudeteilen sind keine Dachaufbauten nicht unterbrechen. Auf herkömmlichen Gebäuden gestattet. Dachfenster sind hochrechteckig anzuord‐
sind Querfirste nicht zulässig. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) 2
Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind in der Dachfläche ausgewogen zu platzieren und nur soweit zulässig, als dies für die Belichtung des 1. Dachgeschosses unmittelbar erforderlich ist. 3
Dachflächenfenster sind hochrechteckig anzuordnen, wobei die Glasfläche eines einzelnen Dachfensters 0.5 m² nicht übersteigen darf. 4
Dachaufbauten sind in der Regel als vereinzelte Schleppgauben von geringer Höhe (Fronthöhe max. 1.1 m 1.3 m, gemessen ab der Schnittlinie der Dachfläche und Schleppgaubenfront bis Dachflä‐
che der Schleppgaube) auszubilden. Giebellukarnen (Frontfläche max. 2.3 m 2.5 m²) sind nur über ursprünglichen Wohnteilen gestattet. Über 1‐geschossigen Gebäudeteilen sind keine Dachauf‐
bauten gestattet. Seite 4
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
nen. Die Glasfläche eines einzelnen Dachfensters darf 0.5 m² nicht übersteigen. 6 Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Art. 4
Grundwerte, Höhen
3 Das zweite Dachgeschoss darf nur soweit ausgebaut werden, als die notwendige Belichtung über die Giebel‐
fassade möglich ist. Art. 6
Energiegewinnungsnutzungsanlagen
5
Alternativ‐Energieanlagen, wie Sonnenkollektoren und Solarzellen, sind möglichst unauffällig ins Dach einzubauen. Der Einbau ist nur bei besonders guter Gestaltung gestattet. 11
Für Bauten und Anlagen zur Sonnenenergienutzung dürfen auch andere als herkömmliche Materialien im notwendigen Umfang verwendet werden. Sie dürfen jedoch weder stark reflektierend noch grellfarbig sein und müssen farblich auf die entsprechende Dach bzw. Fassadenfläche abgestimmt werden. Art. 6
Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
6
Im 2. Dachgeschoss ist eine Belichtung zulässig, sofern sich diese besonders gut in die Dachlandschaft einordnet. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3. Dachaufbauten sind im 2. Dachgeschoss nicht zulässig. 7
Alternativ‐Energieanlagen, wie Sonnenkollektoren und Solarzel‐
len, Solaranlagen sind möglichst unauffällig ins Dach einzubauen zu integrieren. Der Einbau ist nur bei besonders guter Gestaltung gestattet. Kamine und technisch bedingte Aufbauten sind unauffällig ein‐
zuordnen. Sie sind (in den Baugesuchsplänen einzutragen). Gestaltungsdetails für Um‐, Ersatz‐
und Neubauten Artikel 11 Fassadengestaltung
Fassaden / Materialien
Die Gestaltung der Fassaden ist auf die ortstypische 2 Sichtbare Fassaden sind in herkömmlich wirkenden Bauweise und die umgebenden Bauten abzustimmen. Materialien auszuführen. Die Detailausgestaltung hat sich an der Feingliedrigkeit der Altbauten zu orientieren. 1
Die Gestaltung der Fassaden ist auf die ortstypische Bauweise und die umgebenden Bauten abzustimmen. Die Detailausgestal‐
tung hat sich an der Feingliedrigkeit der Altbauten zu orientieren. Von „Kernzone Wiesendangen“ verschoben Fenster / Türen
2
Fenster sind in herkömmlicher Bauweise sowie mit 3 Grösse, Verteilung und Proportionen der Fenster den ortsüblichen Materialien auszuführen. Sie haben in müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Fassade der Regel hochrechteckige Form aufzuweisen und sind stehen. Wo es dem Charakter des Gebäudes und seiner mit Fenstereinfassungen und Sprossen zu versehen. Umgebung entspricht, sind die Fenster mit Sprossen und Einfassungen zu versehen. 4
Fensterläden und Türen sind in herkömmlich wirken‐
den Formen zu gestalten. Sie sind auf die gesamte Fassadengestaltung abzustimmen. Fenster sind in herkömmlicher Bauweise sowie mit den ortsübli‐
chen Materialien auszuführen. In der Regel Sie haben in der Regel sie eine hochrechteckige Form aufzuweisen und sind mit Fens‐
tereinfassungen und Sprossen zu versehen. 3
Giebelseitig und auf den Hausseiten unter schraffier‐ ten Dachflächen (gemäss Detailplan) sind keine Balkone zulässig. 3
Giebelseitig sind keine aussenliegenden Balkone zulässig.
4
4
Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen.
Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupas‐
sen. 8
1
5
Hinweise
Gestaltungsdetails für Um‐, Ersatz‐
und Neubauten Kamine und technisch bedingte Aufbauten sind unauf‐ fällig einzuordnen (in Baugesuchsplänen einzutragen). Fassadengestaltung
Neubauten
6
Art. 6 Beantragte neue Bauordnung
Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) 2
Teilweise von „Kernzone Wie‐
sendangen“ verschoben Seite 5
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Art. 7 Umgebungsgestaltung
Art. 6
Beantragte neue Bauordnung
Gestaltungsdetails für Um‐, Ersatz‐
und Neubauten Umgebungsgestaltung
1
Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhal‐
ten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Änderungen sind bewilli‐
gungspflichtig. 9 Die traditionelle Erscheinung der Umgebung ist zu erhalten und bei Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. Insbesondere sind nach Möglichkeit offene, chaussierte oder gepflästerte Hauszugänge sowie mit niedrigen Sockelmäuerchen und/oder orts‐
üblichen Zäunen eingefasste Vorgärten zu schaffen bzw. zu erhalten. 1
2
Terrainveränderungen sind nicht gestattet, kleinere Veränderungen können jedoch bewilligt werden, so‐
fern eine gute Einordnung gewährleistet ist. 2
Terrainveränderungen und Abgrabungen zur Belichtung von Untergeschossen sind nicht gestattet. Kleinere Veränderungen können jedoch bewilligt werden, sofern eine gute Einordnung gewährleistet ist. Garagen, Autoabstellplätze
3
Garagenzufahrten und Abstellplätze sind schonend einzupassen. Notwendige Hartflächen sind wenn mög‐
lich zu chaussieren oder zu pflästern. Die Vorgärten sind zu erhalten. Garagen, Autoabstellplätze und Zufahrten zu Tiefga‐
ragen sind möglichst unauffällig einzugliedern. Es ist darauf zu achten, dass chaussierte, gepflästerte und andere nicht bodenversiegelnde Beläge abwechseln. 4
Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu überneh‐
men. Änderungen sind bewilligungspflichtig. Garagenzufahrten und Abstellplätze sind schonend einzupassen. Notwendige Hartflächen sind wenn möglich zu chaussieren oder zu pflästern. Die Vorgärten sind zu erhalten. 4
Für die Umgebungsgestaltung sind ortstypische Materialien und Pflanzen zu verwenden. 4
Art. 4 Artikel 13 Untergeschosse
Untergeschoss 8
Für gewerbliche Zwecke ist ein anrechenbares Unter‐
geschoss gestattet. In Erscheinung tretende Unterge‐
schosse sind als Sockel zu gestalten. Das Erdgeschoss darf maximal 1.2 m über dem gewachsenen Terrain liegen. Art. 9 Grundmasse für neue Bauten 6
Für gewerbliche Zwecke ist ein anrechenbares Unter‐
geschoss gestattet. In Erscheinung tretende Unterge‐
schosse sind als Sockel zu gestalten. Art. 12 Brennbare Aussenwände
Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Von „Kernzone Wiesendangen“ verschoben 3
Die bestehenden Fusswegverbindungen sind zu erhal‐ ten und zu ergänzen. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12 Umgebungsgestaltung
10
Hinweise
Die bestehenden Fusswegverbindungen sind zu erhalten und zu ergänzen. 1
Für gewerbliche Zwecke ist ein anrechenbares Untergeschoss gestattet. In Erscheinung tretende Untergeschosse sind als Sockel zu gestalten auszubilden. 2
Das Erdgeschoss darf maximal 1.2 m über dem gewachsenen Terrain liegen. In ausgeprägten Hanglagen sind Abweichungen zulässig, sofern sie der Verbesserung des Ortsbildes dienen. Artikel 12 Brennbare Aussenwände
Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussen‐
wänden findet keine Anwendung. Seite 6
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Art. 13 Abbruch, Renovation
Art. 8
2
Renovationen, nicht bewilligungspflichtige Massnahmen Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für Renovati‐ Die Gestaltungsdetails sind auch für Renovationen und onen ohne bauliche Veränderungen. Aussenrenovatio‐
andere nicht bewilligungspflichtige Massnahmen als nen (inkl. Ersetzen von Fenstern, Türen, Dachmaterial; Richtlinien massgebend. Farbänderungen) sind mit der Baubehörde abzuspre‐
chen. Art. 14 Reklamen 1
Reklamen sind lediglich zur Kennzeichnung von Be‐
trieben zulässig. Pro Betrieb und Fassade ist eine Re‐
klameanlage gestattet. Beantragte neue Bauordnung
Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für Renovationen ohne bauliche Veränderungen. Aussenrenovationen, (inkl. Ersetzen von Fenstern, Türen und Dachmaterial sowie Farbänderungen), sind mit der Baubehörde abzusprechen. Artikel 15 Reklamen
1
Reklamen sind lediglich als Eigenwerbung zur Kennzeichnung von Betrieben zulässig. Pro Betrieb und Fassade ist eine Reklameanla‐
ge am Betriebsstandort gestattet. Die einzelne Reklamefläche darf nicht grösser als 1.6 m² sein. Eine übermässige Wirkung durch auffällige Farben und grelles Licht ist untersagt. 2
3
3
Für zeitlich befristete Anlagen sowie handwerklich und künstlerisch gestaltete Schilder können Abwei‐
chungen bewilligt werden. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Artikel 14 Renovation
2
Hinweise
Zurzeit in den gemeinsamen Bestimmungen für die Kernzonen der BZO Wiesendangen enthal‐
ten. Zurzeit in den gem. Bestimmun‐
gen für die Kernzonen der BZO Wiesendangen enthalten. Die einzelne Reklamefläche darf nicht grösser als 1.6 m² sein. Eine übermässige Wirkung durch auffällige Farben und grelles Licht ist untersagt. Für zeitlich befristete Anlagen sowie handwerklich und künstle‐
risch gestaltete Reklamen Schilder können Abweichungen bewilligt werden. Seite 7
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Beantragte neue Bauordnung
a) Kernzone Wiesendangen
b)
Art. 4 Allgemeine Vorschriften
Artikel 16 Grundmasse
Grundmasse Kernzone A (Wiesendangen)
7
1 Gestattet sind höchstens 2 Vollgeschosse und 2 Dach‐ geschosse; die maximale Gebäudehöhe beträgt 7 m, die maximale Firsthöhe 6 m. Zwecks besserer Einord‐
nung ins Ensemble sind Ausnahmen möglich. Das zweite Dachgeschoss darf nur giebelseitig belichtet werden. Eingeschossige Hauptbauten sind nicht zuläs‐
sig. Kernzone A (Wiesendangen) Vollgeschosse max. 2 Dachgeschosse max. 2 Anrechenbare Untergeschosse max. 1 Gebäudehöhe [m] max. 7.0 Firsthöhe [m] max. 6.0 Zwecks besserer Einordnung ins Ensemble sind Ausnahmen mög‐
lich. Das zweite Dachgeschoss darf nur giebelseitig belichtet wer‐
den. Eingeschossige Hauptbauten sind nicht zulässig. 2
Artikel 17 Allgemeine Vorschriften
Detailplan Kernzonenplan
2
Massgebend für die räumlichen Festlegungen ist der Detailplan 1:1000. Die kantonalrechtlichen Abstands‐
vorschriften sind unbeachtlich. 1
Massgebend für die räumlichen Festlegungen ist der Detailplan
Kernzonenplan 1:1000. Die kantonalrechtlichen Abstandsvorschrif‐
ten sind unbeachtlich. Erhaltung Bausubstanz Erhaltung Bausubstanz
5
Hauptgebäude müssen 2 Vollgeschosse aufweisen.
Für alle Gebäude, insbesondere für solche von hervor‐ ragendem oder bedeutendem Eigenwert, bleiben Unterschutzstellungen vorbehalten. Bei Umbauten ist die originale Bausubstanz zu schonen.
2
Firstrichtung Firstrichtung 3
Die Firstrichtung hat der Angabe im Plan zu entspre‐
chen. 3
Grau bezeichnete Bauten
Grau bezeichnete Bauten
4
4
Die im Plan grau eingetragenen Bauten weisen einen hohen Situationswert auf. Sie dürfen nur unter Beibe‐
haltung der kubischen Gestaltung umgebaut werden. Bei einem Ersatz sind auch Lage und Grundfläche zu übernehmen (vorbehältlich allfälliger Schutzmassnah‐
men). Untergeordnete Abweichungen ‒ insbesondere auf den strassenabgewandten Seiten ‒ können gestat‐
tet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Hygiene oder der Verkehrssi‐
cherheit liegt (bis max. 20 % der Gebäudegrundfläche, aber höchstens 20 m2). Nutzungen sowie die Ausbil‐
dung der Fassaden und des Daches können geändert werden, wobei die Ensemblewirkung und die entspre‐
chenden Gestaltungsvorschriften zu beachten sind. Hinweise
Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Für alle Gebäude, insbesondere für solche von hervorragendem oder bedeutendem Eigenwert, bleiben Unterschutzstellungen vorbehalten. Bei Umbauten ist Bauliche Veränderungen haben auf die originale Bausubstanz Rücksicht zu nehmen zu schonen. Die Firstrichtung hat den Angaben im Plan Kernzonenplan zu entsprechen. Die im Plan grau eingetragenen Bauten weisen einen hohen Situationswert auf. Sie dürfen nur unter Beibehaltung der kubi‐
schen Gestaltung umgebaut werden. Bei einem Ersatz sind auch Lage und Grundfläche zu übernehmen (vorbehältlich allfälliger Schutzmassnahmen). Untergeordnete Abweichungen ‒ insbeson‐
dere auf den strassenabgewandten Seiten ‒ können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Hygiene oder der Verkehrssicherheit liegt (bis max. 20 % der Gebäudegrundfläche, aber höchstens 20 m2). Nutzungen sowie Die Ausbildung der Fassaden und des Daches können geändert wer‐
den, wobei die Ensemblewirkung und die entsprechenden Gestal‐
tungsvorschriften zu beachten sind. Seite 8
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Baubereiche Baubereich für Neubauten
6
Neubauten sind lediglich innerhalb der im Detailplan bezeichneten Baubereiche gestattet. Der oberirdische umbaute Raum (Baumasse) darf das angegebene Ma‐
ximum nicht überschreiten, es müssen jedoch in der Regel zumindest 75 % davon erstellt werden. 5
Besondere Gebäude 9
Beantragte neue Bauordnung
Besondere Gebäude
6
Für Bbesondere Gebäude gemäss PBG bis zu einer Baumasse von 150 m3 können gilt eine Baumasse von 0.2 m³/m². Die besonderen Gebäude können auch ausserhalb der bezeichneten Baubereiche errichtet werden,. Vorausgesetzt bleibt eine gute Einordnung und die Wahrung der sofern die Qualität der Aussenräume gewahrt bleibt. Nicht bezeichnete Bauten
Bestehende, nicht bezeichnete Bauten
Die übrigen, im Detailplan nicht speziell bezeichne‐
ten, bestehenden Bauten können unter Beibehaltung von Stellung und Volumen umgenutzt, um‐ oder wieder aufgebaut werden. 7
Art. 5 Artikel 18 Dachgestaltung
Dachgestaltung
2
Dachaufbauten und Dachfenster sind nur soweit zulässig, als dies für die Belichtung des 1. Dachgeschos‐
ses unmittelbar erforderlich ist. Sie sind in der Dachflä‐
che ausgewogen zu platzieren. Die Breite der Dachauf‐
bauten und Dachfenster darf insgesamt nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge des entsprechenden Gebäudeabschnitts betragen, die Breite der Dachauf‐
bauten allein nicht mehr als einen Fünftel. Dachaufbau‐
ten sind in der Regel als vereinzelte Schleppgauben von geringer Höhe (Fronthöhe max. 1.1 m) auszubilden. Giebellukarnen (Frontfläche max. 2.3 m²) sind nur über ursprünglichen Wohnteilen gestattet. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Quergiebel sind lediglich dort zuläs‐
sig, wo sie im Detailplan festgelegt sind. Über 1‐
geschossigen Gebäudeteilen sind keine Dachaufbauten gestattet. Dachfenster sind hochrechteckig anzuord‐
nen. Die Glasfläche eines einzelnen Dachfensters darf 0.5 m² nicht übersteigen. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Neubauten sind lediglich innerhalb der im Detailplan Kernzonen‐
plan bezeichneten Baubereiche für Neubauten gestattet. Der oberirdische umbaute Raum (Baumasse) Die Baumasse darf das angegebene Maximum nicht überschreiten, es müssen jedoch in der Regel zumindest 75 % davon erstellt werden. Besondere Gebäude gemäss PBG bis zu einer Bau‐
masse von 150 m³ können auch ausserhalb der be‐
zeichneten Baubereiche errichtet werden. Vorausge‐
setzt bleibt eine gute Einordnung und die Wahrung der Qualität der Aussenräume. 10
Hinweise
Die übrigen, im Detailplan Kernzonenplan nicht speziell bezeich‐
neten, bestehenden Bauten können unter Beibehaltung von Stel‐
lung und Volumen umgenutzt, um‐ oder wieder aufgebaut wer‐
den. 1
Im 1. Dachgeschoss darf die Breite der Dachaufbauten und Dach‐
flächenfenster darf insgesamt nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge des entsprechenden Gebäudeabschnitts betragen, die Breite der Dachaufbauten allein nicht mehr als einen Fünftel. Teilweise in „Allgemeine Bestim‐
mungen für alle Kernzonen“(Art. 10 Abs. 2 bis 5) verschoben. Seite 9
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
3
Beantragte neue Bauordnung
Auf Gebäuden von hervorragendem oder bedeuten‐
dem Eigenwert sind Dachaufbauten nicht zulässig, ausgenommen bleiben im Einvernehmen mit der Bau‐
behörde und der kantonalen Denkmalpflege (Perimeter Ortsbild von regionaler Bedeutung) einzelne Aufbauten bescheidenen Ausmasses, falls sie in Form, Grösse, Material und Farbe dem Gebäude, dem Dach und der umgebenden Dachlandschaft angepasst sind. Die Rege‐
lung der Dachfenster richtet sich nach Abs. 4. Der Ausbau von Dachgeschossen darf die schutzwürdigen Elemente der Gebäudestruktur nicht übermässig beein‐
trächtigen. 2
Auf Gebäuden von hervorragendem oder bedeutendem Eigen‐
wert sind Dachaufbauten nicht zulässig, ausgenommen bleiben im Einvernehmen mit der Baubehörde, im Perimeter des Ortsbildes von regionaler Bedeutung auch mit der kantonalen Denkmalpflege Behörde, einzelne Aufbauten bescheidenen Ausmasses, falls sie in Form, Grösse, Material und Farbe dem Gebäude, dem Dach und der umgebenden Dachlandschaft angepasst sind. Die Regelung der Dachfenster richtet sich nach Abs. 3. Der Ausbau von Dachge‐
schossen darf die schutzwürdigen Elemente der Gebäudestruktur nicht übermässig beeinträchtigen. 4
3
Auf den im Detailplan schraffierten Dachflächen sind keine Dachaufbauten zulässig. Die Glasfläche eines einzelnen Dachfensters darf hier 0.3 m² nicht überstei‐
gen. Ihre Breite darf insgesamt nicht mehr als einen Sechstel der Fassadenlänge des entsprechenden Ge‐
bäudeabschnitts betragen. Pro Gebäudeabschnitt können jedoch zumindest 2 Dachfenster ausgeführt werden, falls dieser nicht weniger als 5 m breit ist. Dachfenster sind gut in die Dachfläche zu integrieren und dürfen nicht reflektieren. Auf den im Detailplan Kernzonenplan schraffierten Dachflächen sind keine Dachaufbauten zulässig. Dachflächenfenster sind nur im 1. Dachgeschoss erlaubt. Die Glasfläche eines einzelnen Dachflä‐
chenfensters darf hier 0.3 m² nicht übersteigen. Ihre Breite darf insgesamt nicht mehr als einen Sechstel der Fassadenlänge des entsprechenden Gebäudeabschnitts betragen. Pro Gebäudeab‐
schnitt, falls dieser nicht weniger als 5 m breit ist, können jedoch zumindest 2 Dachfenster ausgeführt werden. Dachflächenfenster sind gut in die Dachfläche zu integrieren und dürfen nicht reflek‐
tieren. Art. 6 Artikel 19 Fassadengestaltung
Fassadengestaltung
3
Giebelseitig und auf den Hausseiten unter schraffier‐ ten Dachflächen (gemäss Detailplan) sind keine Balkone zulässig. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Giebelseitig und Auf den Hausseiten unter schraffierten Dachflä‐
chen (gemäss Detailplan Kernzonenplan) sind keine aussenliegen‐
den Balkone zulässig. Hinweise
Bereich Giebelseitig in „Allgemei‐
ne Bestimmungen für alle Kern‐
zonen“ (Art. 11 Abs. 3) verscho‐
ben. Seite 10
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
b) Kernzone Aussenwachten
(Attikon, Menzengrüt, Buch) Art. 9 Grundmasse für neue Bauten Art. 4
Beantragte neue Bauordnung
c)
Neubauten
Hinweise
Kernzone B (übrige Kernzonen)
Artikel 20 Grundmasse für neue Bauten
Grundwerte, Höhen
1 Vollgeschosse Dachgeschosse Gebäudehöhe Firsthöhe Baumassenziffer (m³/m²) Grundabstand Gebäudelänge max. max. max. max. max. min. max. 2 2 7.5 m 6.0 m 2,1 3.5 m 32 m 2 Neubauten dürfen höchstens 2 Vollgeschosse und 2 Dachgeschosse aufweisen. Sofern nicht die Rücksicht auf bestehende Gebäude eine andere Gebäudehöhe erfordert, beträgt dieselbe max. 7.5 m. Abstände
4
Der Grenzabstand für oberirdische Gebäude beträgt 3.5 m. 1 Übrige Kernzonen Baumassenziffer [m³/m²] max. Vollgeschosse max. Dachgeschosse max. Anrechenbare Untergeschosse max. Gebäudehöhe [m] max. Firsthöhe [m] max. Grundabstand [m] min. Gebäudelänge [m] max. 2.1 2 2 1 7.5 6.0 3.5 32 2
Für besondere Gebäude gemäss PBG, für in Einfamili‐ enhäuser eingebaute Fahrzeug‐Einstellräume und für Gebäudeteile, die den gewachsenen Boden nicht mehr als 1 m überragen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m³/m². Für besondere Gebäude gemäss PBG, für in Einfamilienhäuser eingebaute Fahrzeugeinstellräume und für Gebäudeteile, die den gewachsenen Boden nicht mehr als 1 m überragen, gilt eine zu‐
sätzliche Baumassenziffer von 0.2 m³/m². 3
Für verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbau‐ ten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, gilt eine zusätzliche Baumassen‐
ziffer von 0.2 m³/m².
3
4
Bei Gebäuden von mehr als 14 m Fassadenlänge ist der Grundabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5 m zu erhöhen. 3
Bei Gebäuden Hauptgebäuden von mehr als 14 m Fassadenlänge ist der Grundabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5 m, zu erhöhen. 5
Das zweite Dachgeschoss darf nur giebelseitig belich‐
tet werden. 5
2
Der Strassenabstand kann bis auf 3.5 m reduziert werden, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Verkehrssicherheit und die Wohnhygiene nicht beein‐
trächtigt werden. 4
Für verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen die‐
nen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m³/m². 7
Art. 8 Bestehende Gebäude
Bestehende Gebäude dürfen in bisheriger Lage und äusserer Form umgebaut oder wieder aufgebaut wer‐
den. Dabei sind die kantonalrechtlichen Abstandsvor‐
schriften unbeachtlich und die Bautiefe im bisherigen Mass nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhän‐
gig. Abweichungen gegenüber den bisherigen Massen können bewilligt werden. Art. 3
1
Das zweite Dachgeschoss darf nur giebelseitig belichtet werden.
Der Strassenabstand kann bis auf 3.5 m reduziert unterschritten
werden, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Verkehrs‐
sicherheit und die Wohnhygiene nicht beeinträchtigt werden. Um‐ und Ersatzbauten
Bestehende Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen im bisherigen Gebäudeprofil und unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes umgebaut oder ersetzt werden.
Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Artikel wird gestrichen Artikel 21 Um‐ und Ersatzbauten
1
Bestehende Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen in bisheriger Lage und äusserer Form im bisherigen Gebäudeprofil und unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes umgebaut oder wieder aufgebaut ersetzt werden. Dabei sind die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften unbeachtlich und die Bautiefe im bisherigen Mass nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig. Abwei‐
chungen gegenüber den bisherigen Massen können bewilligt werden. Seite 11
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Beantragte neue Bauordnung
Hinweise
2 Abweichungen gegenüber dem bisherigen Erschei‐
nungsbild können insbesondere im Zusammenhang mit einer anderen Nutzweise des Gebäudes bewilligt oder angeordnet werden, wenn sie der Erhaltung oder Verbesserung wesentlicher gestalterischer Elemente des Altbaus oder des Ortsbildes dienen. 2
Abweichungen gegenüber dem bisherigen Erscheinungsbild können insbesondere im Zusammenhang mit einer anderen Nutz‐
weise des Gebäudes bewilligt oder angeordnet werden, wenn sie der Erhaltung oder Verbesserung wesentlicher gestalterischer Elemente des Altbaus oder des Ortsbildes dienen. 3 Untergeordnete Abweichungen gegenüber der bishe‐
rigen Lage des Gebäudes sowie des bisherigen Gebäu‐
deprofils können im Interesse der Hygiene, der Ver‐
kehrssicherheit und des Ortsbildschutzes bewilligt oder angeordnet werden. 3
Untergeordnete Abweichungen gegenüber der bisherigen Lage des Gebäudes sowie des bisherigen Gebäudeprofils können im Interesse der Hygiene, der Verkehrssicherheit und des Ortsbild‐
schutzes bewilligt oder angeordnet werden. Ausnahmen resp. Abweichungen sind generell geregelt (Art. 6) 4 Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.
4
Artikel wird gestrichen Artikel 22 Gestaltung, Anordnung
Art. 10 Gestaltung, Anordnung
Bezüglich der Gestaltung gelten sinngemäss die Vor‐
schriften der Kernzone Wiesendangen. Stellung, Kubus, Proportionen, Fassaden, Dächer und Umgebung sind auf die herkömmliche Bauweise in den entsprechenden Ortskernen abzustimmen. Art. 11 Dächer Bezüglich der Gestaltung (inkl. Dachaufbauten) gelten, soweit im Folgenden nicht anders geregelt, sinngemäss die Vorschriften der Kernzone A (Wiesendangen). Stellung, Kubus, Proportionen, Fas‐
saden, Dächer und Umgebung sind auf die herkömmliche Bauwei‐
se in den entsprechenden Ortskernen abzustimmen. Artikel 23 Dachgestaltung
1
Zulässigkeit, Grösse und Gestaltung von Dachfenstern und Aufbauten richten sich nach Art. 5 Abs. 2, wobei die Breite von Dachaufbauten insgesamt nicht mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge betragen darf. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 1
2
2
Alternativ‐Energieanlagen, wie Sonnenkollektoren und Solarzellen, sind möglichst unauffällig ins Dach einzubauen. Der Einbau ist nur bei besonders guter Gestaltung gestattet. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.
Zulässigkeit, Grösse und Gestaltung von Dachfenstern und Auf‐
bauten richten sich nach Art. 5 Abs. 2, wobei Im 1. Dachgeschoss darf die Breite der von Dachaufbauten und Dachflächenfenstern insgesamt nicht mehr als einen Drittel die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge des entsprechenden Gebäudeabschnitts betragen darf, die Breite der Dachaufbauten allein nicht mehr als einen Drittel. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Alternativ‐Energieanlagen, wie Sonnenkollektoren und Solarzel‐
len, sind möglichst unauffällig ins Dach einzubauen. Der Einbau ist nur bei besonders guter Gestaltung gestattet. 2.2
Art. 9
Artikel 24 Allgemeine Vorschriften
1 Die Weilerkernzone bezweckt die Erhaltung und Erneuerung des Weilers Stegen. Bauten und Anlagen haben sich gut in die charakteristische und ländliche Umgebung einzufügen. 1
Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Kernzone Weiler Stegen
d)
In „Allgemeine Bestimmungen für alle Kernzonen“ (Art. 10 Abs. 7) geregelt. Kernzone C (Weiler Stegen)
Die Weilerkernzone bezweckt die Erhaltung und Erneuerung des Weilers Stegen. Bauten und Anlagen haben sich gut in die charak‐
teristische und ländliche Umgebung einzufügen. Seite 12
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Beantragte neue Bauordnung
2 Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird sind die Bauvorschriften der Gemeinde Bertschikon verbindlich, insbesondere deren Artikel 3 bis 8, 20 und 21 (in Kraft gesetzt am 27. Okt. 2007). 2
3 Mit Ausnahme von Geb. Vers. Nr. 335 ist für alle Gebäude ein Um‐ oder Ersatzbau zulässig. Dabei ist das herkömmliche Erscheinungsbild mit seinen strukturel‐
len Merkmalen (Dach‐, Fassadengestaltung und Ge‐
bäudeprofil) zu erhalten. 3
Mit Ausnahme von Geb. Vers. Nr. 335 3335 ist für alle Gebäude ein Um‐ oder Ersatzbau in den dafür vorgesehenen Baubereichen gemäss Kernzonenplan zulässig. Dabei ist das herkömmliche Er‐
scheinungsbild mit seinen strukturellen Merkmalen (Dach‐, Fassa‐
dengestaltung und Gebäudeprofil) zu erhalten. 4 Innerhalb der im Kernzonenplan „rot“ gekennzeichne‐
ten Baubereichen dürfen Gebäude durch einen Neubau ersetzt werden. Es sind nur Nutzungen zugelassen, welche der Nutzungsstruktur des Weilers entsprechen. 4
Innerhalb der im Kernzonenplan «rot» gekennzeichneten Baube‐
reichen dürfen Gebäude durch einen Neubau ersetzt werden. Es sind nur Nutzungen zugelassen, welche der Nutzungsstruktur des Weilers entsprechen. 5 Neubauten im „gelb“ bezeichneten Baubereich dürfen insgesamt eine Gebäudelänge von maximal 20 resp. 22 m aufweisen. Im verbleibenden Rest der Gebäu‐
degrundfläche sind auch Nebenbauten (besondere Gebäude gemäss §49 Abs. 3 PBG) zulässig. 5
6 Innerhalb der im Kernzonenplan „grün“ bezeichneten Baubereichen sind nur Nebenbauten (besondere Ge‐
bäuden gemäss §49 Abs. 3 PBG) als Neubauten zuläs‐
sig. 6
Innerhalb der im Kernzonenplan „grün“ bezeichneten Bauberei‐
chen sind nur Nebenbauten (besondere Gebäuden gemäss §49 Abs. 3 nach PBG) als Neubauten zulässig. 7 Im Kernzonenplan nicht gekennzeichnetes Ökonomie‐
gebäude Vers. Nr. 335 darf umgenutzt werden. Neue Nutzungen für die Landwirtschaft, das Kleinhandwerk und dergleichen sind zulässig. Ersatz‐ oder Neubauten sind nicht zulässig. 7
8 Es sind nur Nutzungen für die Landwirtschaft, das Kleinhandwerk und dergleichen zulässig. Gewerblich genutzte Lagerflächen ausserhalb der Gebäude müssen mit der Gebäudenutzung zusammenhängen. Ihre Fläche darf maximal 100 m² betragen. 8
9 Neue landwirtschaftliche Gebäude sind auch aus‐
serhalb der Baubereiche zulässig. 9
10
Terrainveränderungen sind auf das absolute Mini‐
mum zu beschränken, insbesondere sind Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses nicht gestattet. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Hinweise
Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, gelten von der Kernzone B der Artikel 20 Abs. 1 bezüglich Geschossigkeit, Höhen und Grundabstand sowie die Artikel 21 bis 23 sind die Bauvorschriften der Gemeinde Bertschikon verbindlich, insbeson‐
dere deren Artikel 3 bis 8, 20 und 21 (in Kraft gesetzt am 27. Okt. 2007). Neubauten Im «gelb» bezeichneten Baubereich dürfen insgesamt eine nur Neubauten erstellt werden, deren Gebäudelänge von maximal 20 resp. 22 m aufweisen den Beschränkungen im Kernzo‐
nenplan entspricht. Im verbleibenden Rest der Gebäudegrundflä‐
che des Baubereichs sind auch Nebenbauten (besondere Gebäude gemäss §49 Abs. 3 nach PBG) zulässig. Diese sind nicht an die Gebäudelänge anzurechnen. Im Kernzonenplan nicht gekennzeichnetes Ökonomiegebäude Vers. Nr. 335 3335 darf umgenutzt werden. Neue Nutzungen für die Landwirtschaft, das Kleinhandwerk und dergleichen sind zuläs‐
sig. Ersatz‐ oder Neubauten sind nicht zulässig. Es sind nur Nutzungen für die Landwirtschaft, das Kleinhandwerk und dergleichen zulässig. Gewerblich genutzte Lagerflächen aus‐
serhalb der Gebäude müssen mit der Gebäudenutzung zusam‐
menhängen. Ihre Fläche darf maximal 100 m² betragen. Neue landwirtschaftliche Gebäude sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. 10
Terrainveränderungen sind auf das absolute Minimum zu be‐
schränken, insbesondere sind Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses nicht gestattet. In „Allgemeine Bestimmungen für alle Kernzonen“ (Art. 12 Abs. 2) enthalten Seite 13
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Beantragte neue Bauordnung
B. Wohnzonen 2.3
Wohnzonen
B
Art. 15 Grundmasse Art. 10
Grundwerte
Artikel 25 Grundmasse
Wohnzone Baumassenz. [m³/m²] Vollgeschosse Anrechenbare DG Anrechenbare UG Gebäudehöhe [m] Firsthöhe [m] Kl. Grundabstand [m] Gr. Grundabstand [m] Gebäudelänge [m] Wohnzone Baumassenz. [m³/m²] Vollgeschosse Anrechenbare DG Anrechenbare UG Gebäudehöhe [m] Firsthöhe [m] Kl. Grundabstand [m] Gr. Grundabstand [m] Gebäudelänge [m] 2
2
1 max. max. max. max. max. max. min. min. max. W1/1.3 1.3 1 2 1 6.0 5.0 4.0 8.0 25 W1/1.5 1.5 1 2 1 6.0 5.0 4.0 8.0 25 W2/1.6 1.6 2 2 1 7.5 5.0 4.0 8.0 30 max. max. max. max. max. max. min. min. max. W2/1.9 1.9 2 2 1 8.1 6.0 4.0 8.0 35 W2/2.4 2.4 2 2 1 8.1 6.0 4.0 8.0 35 W3/2.7 2.7 3 2 1 11.4 6.0 5.0 10.0 40 Die Firsthöhe kann vergrössert werden, soweit die maximale Gebäudehöhe nicht ausgeschöpft ist. 3
Für besondere Gebäude gemäss PBG, für in Einfamili‐ enhäuser eingebaute Fahrzeug‐Einstellräume und für Gebäudeteile, die den gewachsenen Boden nicht mehr als 1 m überragen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m³/m². Für besondere Gebäude gemäss PBG und für in Einfamilienhäu‐
ser eingebaute Fahrzeugeinstellräume und für Gebäudeteile, die den gewachsenen Boden nicht mehr als 1 m überragen, gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m³/m². 4
3
4
Für verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbau‐ ten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, gilt in den Zonen W1/1.0 und W2/1.5 eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.1 m³/m². In den Zonen W2/1.9 und W3/2.4 gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m³/m². Für verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen die‐
nen, gilt in den Zonen W1/1.3, W1/1.5 und W2/1.6 eine zusätzli‐
che Baumassenziffer von 0.1 m³/m². In den Zonen W2/1.9, W2/2.4 und W3/2.7 gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m³/m². 5
5
Der grosse Grundabstand gilt für die Hauptwohnseite, der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudesei‐
ten. Gegenüber Strassen und Wegen kommt § 265 PBG zur Anwendung. 5
Zwischen der Kernzone Wiesendangen und der Kehl‐
hofstrasse erhöht sich die Baumassenziffer für Haupt‐
bauten um 0.5 m³/m². 6
Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Wohnzone
1
Es gelten folgende Werte als Minimal‐ beziehungsweise Maximal‐Beschränkungen Zone W1/1.0 W2/1.5 W2/1.9 W3/2.4 W1A W1B W2
Vollgeschosse max. 1 2 2 3 Vollgeschosse max. 1 1 2
Dachgeschosse max. 2 2 2 2 Dachgeschosse max. 1 1 1
Anrechenbare UGs max. ‒ 1 ‒
Gebäudehöhe max. 5.5 m 7.5 m 8.1 m 11.4 m Gebäudehöhe: max. 5.0 m 6.0 m 7.5 m
Firsthöhe max. 5 m 5 m 6 m 6 m Baumassenziffer max. 1.0 1.5 1.9 2.4 Ausnützung max. 20 % 20 % 35 %
(m³/m²) Grenzabstände: ‐kl. Grundabstand min. 5 m min. 5.0 m 5.0 m 5.0 m
5 m 5 m 6 m Grundabstand ‐gr. Grundabstand min. 10 m 8 m 8 m 10 m max. 25 m Gebäudelänge max. 25 m 30 m 35 m 40 m Gebäudelänge: 25 m 40 m
Die Firsthöhe kann vergrössert werden, soweit die maximale Gebäudehöhe nicht ausgeschöpft ist. Hinweise
Zwischen der Kernzone Wiesendangen und der Kehlhofstrasse erhöht sich die Baumassenziffer für Hauptbauten um 0.5 m³/m². Der grosse Grundabstand gilt für die Hauptwohnseite, der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten. Gegenüber Strassen und Wegen kommt § 265 PBG zur Anwendung. Seite 14
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Art. 14
In den Zonen W1A und W1B dürfen nicht anrechenbare Untergeschosse über dem gestalteten Terrain nicht sichtbar sein. (…). Art. 16 Dächer Art. 12
Beantragte neue Bauordnung
Umgebung (Teil 1)
Dachgestaltung
1
In den Zonen W1A und W1B dürfen nicht anrechenbare Unterge‐
schosse über dem gestalteten Terrain nicht sichtbar sein. (…). Artikel 26 Dachgestaltung
In den Zonen W1/1.0, W2/1.5 und W2/1.9 sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von mindestens 15° a.T. zulässig. Für eingeschossige Anbauten und besondere Gebäude gemäss PBG sind auch andere Dachformen gestattet. Hauptgebäude haben Sattel‐ oder Walmdächer mit beidseits gleicher Neigung von mindestens 20° aufzu‐
weisen. 1
2 Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken.
2 3
In den Zonen W1/1.0, W2/1.5 und W2/1.9 sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von mindestens 15° a.T. zulässig. Für einge‐
schossige Anbauten und besondere Gebäude gemäss PBG sind auch andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur für die Belichtung des ersten Dachgeschosses zugelassen. Dachaufbauten und Dach‐
einschnitte dürfen insgesamt jeweils nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, Dachaufbauten und Dach‐
einschnitte und zusammen nicht breiter als die Hälfte der betref‐
fenden Fassadenlänge sein. Sie müssen einheitlich gestaltet sein und zu einem ausgewogenen Gesamtbild führen. 3
2
Es sind Dachfenster mit einer maximalen Glasfläche von je 1 m² gestattet. 4 Einzelne Dachflächenfenster bis max. 0.8 m² Glasflä‐
che sind zulässig. Es sind Dachflächenfenster mit einer maximalen Glasfläche von je 1 m2 gestattet. Art. 17 Art. 11
Artikel 27 Mehrlängenzuschlag
Mehrlängenzuschlag
Bei Gebäuden von mehr als 18 m Fassadenlänge ist der Gegenüber Fassaden, deren Länge 20 m überschreitet, Grundabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch sind die Grundabstände um einen Viertel der Mehrlän‐
höchstens um 5 m zu erhöhen. ge zu vergrössern. Art. 18 Nutzweise 1
Art. 13
Nutzweise
1
In den Wohnzonen sind nichtstörende Betriebe bis zur In den Zonen W1A und W1B ist nicht störendes Ge‐
Hälfte der Gesamtnutzfläche gestattet. Sie dürfen werbe im Umfang von § 52 Abs. 1 PBG zulässig. keinen unverhältnismässigen Verkehr auslösen. 2 In der Zone W2 ist nicht störendes Gewerbe zulässig.
2
Bei Gebäuden Hauptgebäuden von mehr als 18 20 m Fassadenlän‐
ge ist der Grundabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5 m, zu erhöhen. Artikel 28 Nutzweise
1
In den Wohnzonen sind nichtstörende Betriebe bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche gestattet ist nicht störendes Gewerbe im Um‐
fang von § 52 Abs. 1 PBG zulässig. Sie dürfen keinen unverhältnis‐
mässigen Verkehr auslösen. 2
In allen Wohnzonen, in denen lediglich nicht störende Betriebe gestattet sind, sind sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht erlaubt. 2
3
3
In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind nicht und mässig störende Betriebe ohne anteils‐
mässige Beschränkung zulässig. Für gewerbliche Zwe‐
cke ist ein anrechenbares Untergeschoss gestattet. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Dachform entfällt 1
Dachaufbauten sind nur für die Belichtung des 1. Dachaufbauten sind bis zu ¼ der betreffenden Fassa‐
Dachgeschosses zugelassen. Dacheinschnitte dürfen denlänge zulässig, sofern sie architektonisch gut gestal‐
insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden tet sind. Fassadenlänge sein, Dachaufbauten und Dacheinschnit‐ 5 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. te zusammen nicht breiter als die Hälfte. Mehrlängenzuschlag
6
Geschlossene Brüstungen werden an die Bemessung der Gebäu‐
dehöhe angerechnet. 1
2
Hinweise
In der Zone W2 ist nicht störendes Gewerbe zulässig.
In allen Wohnzonen, in denen lediglich nicht störende Betriebe gestattet sind, sind sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht erlaubt. In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind nicht und mässig störende Betriebe ohne anteilsmässige Beschränkung zulässig. Für gewerbliche Zwecke ist ein anrechenbares Unterge‐
schoss gestattet. Anrechenbares UG in den Grund‐
massen (Art. 25) geregelt Seite 15
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Art. 19 Zone W 1/1.0
1
Beantragte neue Bauordnung
Artikel 29 Zone W 1/1.3
In der Zone W1/1.3 dürfen höchstens zwei Gebäude bis zur maximalen Gesamtlänge Gebäudelänge zusammengebaut werden. Pro Gebäude ist der Einbau einer zweiten kleinen Wohnung zuläs‐
sig. Der Quartiercharakter muss gewahrt bleiben. 2
Die Hauptfirstrichtung ist parallel zum Hang anzuord‐
nen. 2
3
Zusätzlich zum Vollgeschoss ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. 3
Art. 20 Artikel 20 Zone W 2/1.5
In der Zone W2/1.5 ist ein anrechenbares Untergeschoss gestattet. Dieses darf höchstens zur Hälfte für Wohn‐ und Arbeitszwecke genutzt werden. Es darf nicht mehr in Erscheinung treten als nicht anrechenbare Untergeschosse gemäss § 293 PBG. Zusätzlich darf das Untergeschoss auf einem Fünftel des Gebäudeumfanges vollständig sichtbar sein. In der Zone W2/1.5 ist ein anrechenbares Unterge‐
schoss gestattet. Dieses darf höchstens zur Hälfte für Wohn‐ und Arbeitszwecke genutzt werden. Es darf nicht mehr in Erscheinung treten als nicht anrechenba‐
re Untergeschosse gemäss § 293 PBG. Zusätzlich darf das Untergeschoss auf einem Fünftel des Gebäudeum‐
fanges vollständig sichtbar sein. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) 1
In der Zone W1/1.0 dürfen höchstens zwei Gebäude bis zur maximalen Gesamtlänge zusammengebaut werden. Pro Gebäude ist der Einbau einer zweiten kleinen Wohnung zulässig. Der Quartiercharakter muss gewahrt bleiben. Zone W 2/1.5
Hinweise
Die Hauptfirstrichtung ist parallel zum Hang anzuordnen.
Zusätzlich zum Vollgeschoss ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. Anrechenbares UG in den Grund‐
massen (Art. 25) geregelt Anrechenbares UG in den Grund‐
massen (Art. 25) geregelt. Seite 16
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Beantragte neue Bauordnung
C. Gewerbezone
2.4
Gewerbezone (G)
C
Art. 21 Grundmasse Art. 151
Grundwerte
Artikel 30 Grundmasse
1
Hinweise
Industrie‐ und Gewerbezone
1 Es gelten folgende Werte als Maximal‐Beschränkungen Baumassenziffer max. 3.0 m³/m² Gebäudehöhe max. 11.4 m Industrie‐ und Gewerbezone Baumassenziffer [m³/m²] max. Baumassenziffer [m³/m²] min. Gebäudehöhe [m] max. Firsthöhe [m] max. Gesamthöhe [m] max. Grenzabstand [m] min. Gebäudelänge [m] max. Gebäudetiefe [m] max. 2
Gegenüber Grundstücken, die in einer Wohnzone liegen, ist ein Grenzabstand von 10 m einzuhalten. 2 Die Grenz‐ und Gebäudeabstände richten sich nach §§ 269 – 274 PBG und der Brandschutzrichtlinie „Schutz‐
abstände Brandabschnitte“ der VKF. 2
Gegenüber Grundstücken, die in einer Wohn‐ oder Kernzone liegen, ist ein Grenzabstand von 10 m einzuhalten. 3
3
Zone Baumassenziffer max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Grenzabstand min. Gebäudetiefe max. Gebäudelänge max. G 3 m³/m² 9 m 5 m 4 m 25 m 40 m Bei Wohnungen ist ein minimaler Lichteinfallswinkel von 45° a.T. bezogen auf das Fenstergesims einzuhal‐
ten. Art. 22 Nutzweise Art. 16
1
G 3.0 6.0 3.0 9 12 5.0 4.0 3.5 40 25 I 8.0 20 3.5 frei Nutzweise
1
Artikel 31 Nutzweise Gewerbezone G
In der Gewerbezone sind neben Gewerbe‐ und In‐
dustriebauten auch solche für Handels‐ und Dienstleis‐
tungsbetriebe zugelassen. In der Gewerbezone sind auch Handels‐ und Dienst‐
leistungsbetriebe zulässig. 1
2 Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
2
Nicht zulässig sind Grossläden, Einkaufszentren und andere Betriebe mit grossem Besucherverkehr. Zulässig sind:
a) Industrie‐ und Gewerbebauten sowie Handels‐ und Dienstleis‐
tungsbetriebe; b) nicht und mässig störende Betriebe; c) Läden für den täglichen Bedarf bis zu einer Verkaufsfläche von max. 400 m². In der Gewerbezone Attikon (Rain) sind nur nicht und mässig störende Betriebe zulässig. 3 Artikel 32 Nutzweise Industriezone I
1
2
Nicht zulässig sind stark verkehrserzeugende Nutzungen (ver‐
kehrsintensive Einrichtungen) sowie Wohnnutzungen. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Bei Wohnungen ist ein minimaler Lichteinfallswinkel von 45° a.T. bezogen auf das Fenstergesims einzuhalten. 1
2
In der Gewerbezone Attikon (Rain) Bahnhof Wiesendangen sind
nur nicht und mässig störende auch stark störende Betriebe zuläs‐
sig. Neuer Artikel
Zulässig sind:
a) Industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion; b) Betriebs‐ und unternehmenszugehörige Verwaltungs‐, Forschungs‐, Verkaufs‐ und technische Räume; c) nicht, mässig und stark störende Betriebe; d) Quartier‐ und bahnhofbezogene Verkaufsflächen bis max. 500 m². Seite 17
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Beantragte neue Bauordnung
D. Zone für öffentliche Bauten 2.5
Zone für öffentliche Bauten
D
Art. 23 Grundmasse Art. 18
Grundwerte
Artikel 33 Grundmasse
1
In der Zone für öffentliche Bauten darf die Gebäude‐
höhe maximal 11.4 m betragen. 2 Die max. Gebäudehöhe beträgt 11.4 m.
2
1 In der Zone für öffentliche Bauten darf die Gebäudehöhe maxi‐
mal 11.4 m betragen. 2
E. Erholungszone
2.6
E
Art. 24 Grundmasse, Nutzweise
Art. 19
Artikel 34 Grundmasse, Nutzweise
1 In der Erholungszone Lieni sind nur Gebäude, die für den Betrieb der Badeanlage und des Sportplatzes notwendig sind, zulässig. 2
Es gelten die folgenden Werte als Maximal‐
Beschränkungen: Gebäudehöhe max. 5 m Die Grenz‐ und Gebäudeabstände richten sich nach §§ 269–274 PBG und die Brandschutzrechtlinie „Schutzab‐
stände Brandabschnitte“. In den Erholungszonen gelten die kantonalrechtlichen Bauvor‐
schriften. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zo‐
nenzweck (inkl. Parkierung) entsprechen: ‐ Birchstrasse/Buebeweg: Pferdesport (Gestaltungsplanpflicht) ‐ Büel: Schwimmbad (Gebäudehöhe max. 11.4 m) ‐ Lieni: Bade‐ und Sportanlagen (Gebäudehöhe max. 5 m) ‐ Rietsamen, Gloggenwiesen: Sportanlagen (Gebäudehöhe max. 11.4 m) ‐ Rütihof: Pferdesport (Gestaltungsplanpflicht) ‐ Schauenbergstrasse: Familiengartenareal (nur besondere Ge‐
bäude gestattet) ‐ Zünikon: Sportanlagen (Gebäudehöhe max. 5 m) In den Erholungszonen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zonenzweck (inkl. Parkierung) entspre‐
chen: ‐ Büel: Schwimmbad (Gebäudehöhe max. 11.4 m) ‐ Rietsamen, Gloggenwiesen: Sportanlagen (Gebäude‐
höhe max. 11.4 m) ‐ Birchstrasse/Buebeweg: Pferdesport (Gestaltungs‐
planpflicht) ‐ Schauenbergstrasse: Familiengartenareal (nur besondere Gebäude gestattet) Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Zone für öffentliche Bauten
Bezüglich Grenzabstände gegenüber Grundstücken in 1 Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone einer Wohnzone gelten die Vorschriften der jeweils liegen, sind die dort geltenden Abstände einzuhalten. angrenzenden Zone bis auf eine Tiefe von 12 m ab Zonengrenze. Erholungszone
Hinweise
Bezüglich Grenzabstände gegenüber Grundstücken in einer Wohnzone gelten die Vorschriften der jeweils angrenzenden Zone bis auf eine Tiefe von 12 m ab Zonengrenze. Erholungszone
Zusammenführung der Erho‐
lungszonen von Bertschikon und Wiesendangen. Ergänzt mit der geplanten Erholungszone Rütihof bei Attikon. Seite 18
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
III. Weitere Bestimmungen
3 Art. 25 Aussichtschutz
Von der im Zonenplan mit Aussichtsschutz bezeichne‐ ten Lage ist die Aussicht entsprechend den Angaben im Ergänzungsplan Büel 1:500 zu bewahren. Die angege‐
benen horizontalen und vertikalen Sektoren sind von Gebäuden, Bauteilen, Mauern und Pflanzen freizuhal‐
ten. Art. 26 Baumschutz Beantragte neue Bauordnung
Weitere Bestimmungen
III.
Weitere Bestimmungen
Von der im Zonenplan mit Aussichtsschutz bezeichneten Lage ist die Aussicht entsprechend den Angaben im Ergänzungsplan Büel 1:500 zu bewahren. Die angegebenen horizontalen und vertikalen Sektoren sind von Gebäuden, Bauteilen, Mauern und Pflanzen freizuhalten. Artikel 26 Baumschutz
Der im Zonenplan besonders gekennzeichnete Baumbestand darf durch keine baulichen Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Falls die Erhaltung die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig erschweren würde, kann der Gemeinderat unter Sicherung einer gleichwertigen Ersatzpflanzung die Beseitigung gestatten. Der Grundeigentümer hat bei einem Abgehen des Baumbestandes für eine angemessene Ersatzpflanzung zu sorgen. Art. 27 Artikel 36 Aussenantennen
In den Kernzonen sowie an Schutzobjekten sind Emp‐
fangsanlagen jeder Art und Grösse nur gestattet, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen Artikel wird gestrichen In den Kernzonen sowie an Schutzobjekten sind Empfangsanlagen jeder Art und Grösse nur gestattet, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Artikel 37 Antennenanlagen
1
Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der kommunalen Versor‐
gung zu dienen. In der Industrie‐ und Gewerbezone sind Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig. 2
Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: ‐ 1. Priorität: Industrie‐ und Gewerbezonen ‐ 2. Priorität: Wohnzonen in denen mässig störendes Gewerbe zulässig ist ‐ 3. Priorität: Zonen für öffentliche Bauten ‐ 4. Priorität: Kernzonen ausserhalb des Ortsbildperimeters von regionaler Bedeutung 3
Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Artikel 35 Aussichtsschutz
Der im Zonenplan besonders gekennzeichnete Baum‐
bestand darf durch keine baulichen Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Falls die Erhaltung die ordentli‐
che Grundstücksnutzung übermässig erschweren wür‐
de, kann der Gemeinderat unter Sicherung einer gleichwertigen Ersatzpflanzung die Beseitigung gestat‐
ten. Der Grundeigentümer hat bei einem Abgehen des Baumbestandes für eine angemessene Ersatzpflanzung zu sorgen. Aussenantennen
Hinweise
Neuer Artikel
Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funk‐
technischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übri‐
gen Zonen zulässig. Seite 19
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Art. 28 Besondere Gebäude
Art. 20
Beantragte neue Bauordnung
Abstandsvorschriften
Artikel 38 Besondere Gebäude
Besondere Gebäude
Der erlaubte Grenzbau von besonderen Gebäuden im 3 Besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG Sinne des PBG ohne erforderliche Zustimmung des haben einen Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten. Nachbarn setzt voraus: a) maximale Länge entlang der Grenze nicht mehr als einen Drittel der gemeinsamen Grenze oder Anbau an ein mindestens gleich langes nachbarliches Ge‐
bäude b) Gebäudefläche maximal 10 % der massgeblichen Grundfläche, höchstens aber 50 m² c) bei Gebäuden mit Schrägdächern grösste Höhe entlang der Grenze 4 m; entsprechend dem Mass der Zurückversetzung Erhöhung auf 5 m. Der erlaubte Grenzbau von besonderen Gebäuden im Sinne des PBG ohne erforderliche Zustimmung des Nachbarn setzt voraus: a) maximale Länge entlang der Grenze nicht mehr als einen Drittel der gemeinsamen Grenze oder Anbau an ein mindes‐
tens gleich langes nachbarliches Gebäude b) Gebäudefläche maximal 10 % der massgeblichen Grundstücks‐
fläche, höchstens aber 50 m² c) bei Gebäuden mit Schrägdächern grösste Höhe entlang der Grenze 4 m; entsprechend dem Mass der Zurückversetzung Erhöhung auf 5 m. Art. 35 Artikel 39 Unterirdische Gebäude
Strassenabstand
Art. 20
Abstandsvorschriften
1
Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennba‐
ren Aussenwänden findet keine Anwendung. Unterirdische Gebäude
Wo keine Baulinien festgelegt sind und vorbehältlich 2 Unterirdische Gebäude haben gegenüber Strassen der speziellen Regelung in den Kernzonen, haben und Wegen ohne Baulinien einen Strassenabstand von unterirdische Gebäude einen Abstand von mindestens 3.5 m einzuhalten. Diese Bestimmung gilt nicht gegen‐
3.5 m gegenüber Strassen und Wegen einzuhalten. Für über Staatsstrassen. Staatsstrassen ist das kantonale Tiefbauamt zuständig. Art. 29 Hinweise
Bauten unter Terrain
1
Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussen‐
wänden findet keine Anwendung. Absatz wird gestrichen 1
Wo keine Baulinien festgelegt sind und vorbehältlich der speziel‐
len Regelung in den Kernzonen, haben unterirdische Gebäude einen Abstand von mindestens 3.5 1.5 m gegenüber Strassen und Wegen einzuhalten. Für Staatsstrassen ist das kantonale Tiefbau‐
amt zuständig. Die Artikel Strassenabstand und Bauten unter Terrain werden zusammengefasst. 2
Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile gemäss § 269 PBG sind mit einer Erd‐ und Humusschicht zu überde‐
cken, zu bepflanzen oder auf andere Weise befriedi‐
gend zu gestalten. Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile gemäss § 269 PBG sind mit einer Erd‐ und Humusschicht zu überdecken, zu bepflanzen oder auf andere Weise befriedigend zu gestalten. Davon ausge‐
nommen ist das Gebiet „Alte Frauenfelderstrasse“. Art. 33 Artikel 40 Geschlossene Bauweise
Geschlossene Bauweise
Geschlossene Bauweise
4
Die geschlossene Bauweise ist in allen Bauzonen bis zur Das Zusammenbauen mehrerer Gebäude ist im Rah‐
jeweiligen zonengemässen maximalen Gebäudelänge men der zonengemässen Höchstlänge gestattet, das gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude ange‐
Zusammenbauen an einer Grenze jedoch nur unter der baut oder gleichzeitig gebaut wird. Vorbehalten bleibt Voraussetzung von § 287 PBG und nur mit Zustimmung Art. 19 Abs. 1 (Zone W1/1.0). Die maximale Gesamtlän‐
des betroffenen Nachbarn. ge entspricht der maximalen Gebäudelänge. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Die geschlossene Bauweise ist in allen Bauzonen bis zur jeweiligen zonengemässen maximalen Gebäudelänge gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Vorbehalten bleibt Art. 29 (Zone W1/1.3). Die maximale Gesamt‐
länge entspricht der maximalen Gebäudelänge. Seite 20
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Art. 34 Beantragte neue Bauordnung
Bemassung Gebäudehöhe, Fassadenlänge Die Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe durch Verkehrsbaulinien wird für alle Bauzonen ausgeschlos‐
sen. 1
2
Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fas‐
sadenlängen von benachbarten Gebäuden müssen zusammengerechnet werden, sofern der Gebäudeab‐
stand weniger als 7 m beträgt. 1
2
Terraingestaltung
Art. 14
Artikel 41 Gebäudelänge, Fassadenlänge
1
Art. 36 Hinweise
Die Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe durch Verkehrsbau‐
linien wird für alle Bauzonen ausgeschlossen. Absatz wird gestrichen Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Gebäuden müssen zusammengerechnet wer‐
den, sofern der Gebäudeabstand weniger als 7 5 m beträgt. Besondere Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG sind weder in die Gebäudelänge noch in die Fassadenlänge einzurechnen. Umgebung (Teil 2)
Neuer Absatz
Artikel 42 Terraingestaltung
Das gewachsene Terrain darf in den Bauzonen, vorbe‐ (…). In der Zone W1A sind zusätzlich Terrainverände‐
hältlich strengerer Bestimmungen, höchstens um 1.5 m rungen von mehr als 1.5 m Höhendifferenz untersagt. verändert werden. Davon ausgenommen sind Abgra‐
Davon ausgenommen sind nur Kellereingänge sowie bungen für Garagenzufahrten sowie für Haus‐ und Zugänge zu Einzel‐, Doppel‐ und Sammelgaragen. Kellerzugänge. 1
Sofern sich Terrainveränderungen gut dem gewachsenen Terrain anpassen, sind diese bis höchstens 1.5 m, vorbehältlich strengerer Bestimmungen, zulässig. Davon Von dieser Beschränkung ausge‐
nommen sind Abgrabungen für Garagenzufahrten sowie für ein‐
zelne Haus‐ und Kellerzugänge. 2
Abgrabungen des gewachsenen Terrains dürfen gesamthaft nicht mehr als den halben Gebäudeumfang betreffen. Neuer Absatz
3
Im Gebiet „Alte Frauenfelderstrasse“ sind Abgrabungen über das Mass von 1.5 m erlaubt. Zudem ist der Abs. 2 nicht anzuwenden. Neuer Absatz
Art. 30 Fahrzeugabstellplätze
Art. 22
Fahrzeugabstellplätze
1
Es sind mindestens folgende Personenwagen Abstell‐ 1 Die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze be‐
plätze zu erstellen: trägt ‐ pro Einfamilienhaus 2 Abstellplätze ‐ für freistehende Einfamilien‐ ‐ pro Wohnung 1 Abstellplatz, zusätzlich pro 4 Woh‐
und Reiheneinfamilienhäuser 2 Plätze pro Haus nungen 1 Abstellplatz für Besucher ‐ für Mehrfamilienhäuser 1 Platz pro Wohnung ‐ pro 10 Sitzplätze in Restaurants 1 Abstellplatz Wohnungen
‐ pro 50 m² Ladenfläche 1 Abstellplatz 3
‐ pro 2 Arbeitsplätze in gewerblichen und industriellen Pro 3 Wohnungen ist je 1 zusätzlicher Besucherab‐
Betrieben 1 Abstellplatz stellplatz vorzusehen. Teilflächen sind aufzurunden. ‐ Spezialnutzungen gemäss VSS‐Normen. Andere Grundstücknutzungen
5
In allen anderen Fällen von Grundstücknutzungen, die eine Abstellplatzpflicht auslösen, bestimmt sich die Platzzahl nach dem zu erwartenden Verkehrsaufkom‐
men und nach der „Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs“ der Baudirektion. 4
Bei der Ermittlung des Abstellplatzbedarfs sind Bruch‐ teile über 50 % aufzurunden. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Artikel 43 Fahrzeugabstellplätze
1
Es sind mindestens folgende Anzahl Fahrzeugabstellplätze zu erstellen: – Einfamilienhaus (EFH) 2 pro EFH – Wohngebäude 1 pro Wohnung – Besucher 1 pro 4 Wohnungen – Restaurant 1 pro 10 Sitzplätze – Laden 1 pro 50 m² Ladenfläche – Gewerbliche und industrielle Betriebe 1 pro 2 Arbeitsplätze – Spezialnutzungen gemäss VSS‐Normen – Bei anderen Nutzungen bestimmt sich die Anzahl der Abstell‐
plätze nach der kantonalen „Wegleitung zur Regelung des Parkplatz‐Bedarfs in kommunalen Erlassen“. 2
Bei der Ermittlung des Abstellplatzbedarfs sind Bruchteile über 50 % aufzurunden. Seite 21
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
2 Ein Garagenvorplatz wird nur als Autoabstellplatz angerechnet, wenn seine Breite mehr als 4.5 m beträgt.
2
Beantragte neue Bauordnung
Ein Garagevorplatz wird nur als Autoabstellplatz angerechnet, wenn seine Breite mehr als 4.5 m beträgt. 3
Sind aufgrund von besonderen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall mehr Motorfahrzeuge zu erwarten oder kann schlüssig nachgewiesen werden, dass weniger Abstellplätze erforderlich sind, so können Abweichungen gegenüber der Berechnungsweise von Abs. 1 bewilligt bzw. gefordert werden. 3
3
4
Bei Gebäuden mit verschiedener Nutzung wird der Bedarf an Abstellplätzen entsprechend ihrer Anteile ermittelt. 5
In gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen Gebieten kann die Zahl der Abstellplätze für Besucher, Kunden und Beschäftigte bis um einen Viertel reduziert werden. In der Kernzone Wiesendangen kann die Gesamtzahl bis um einen Viertel reduziert werden. In gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen Gebieten kann die Zahl der Abstellplätze für Besucher, Kunden und Beschäf‐
tigte bis um einen Viertel reduziert werden. In der Kernzone Wie‐
sendangen kann die Gesamtzahl bis um einen Viertel reduziert werden. 6
Die Erstellung von Garagen oder die Herrichtung von Abstellplätzen auf dem Baugrundstück kann beschränkt oder verweigert werden, wenn Interessen des Ortsbild‐
schutzes oder andere überwiegende Interessen dies erfordern. 5
Die Erstellung von Garagen oder die Herrichtung von Abstellplät‐
zen auf dem Baugrundstück kann beschränkt oder verweigert werden, wenn Interessen des Ortsbildschutzes oder andere über‐
wiegende Interessen dies erfordern. 7
Jeder Abstellplatz muss in der Regel für Fahrzeuge direkt zugänglich sein. Zufahrten und Garagenvorplätze dürfen nicht in die Berechnung miteinbezogen werden. Bei Einfamilienhäusern kann der Garagenvorplatz jedoch als 1 Autoabstellplatz angerechnet werden. 6
Jeder Abstellplatz muss in der Regel für Fahrzeuge direkt zugäng‐
lich sein. Zufahrten und Garagenvorplätze dürfen nicht in die Berechnung miteinbezogen werden. Bei Einfamilienhäusern kann der Garagenvorplatz jedoch als 1 Autoabstellplatz angerechnet werden. 8
Oberirdische Abstellplätze sollen die umgebende Grünfläche nicht wesentlich schmälern. Sie sind ‒ wenn immer möglich ‒ zusammengefasst in der Randzone anzulegen. 7
Oberirdische Abstellplätze sollen die umgebende Grünfläche nicht wesentlich schmälern. Sie sind ‒ wenn immer möglich ‒ zusammengefasst in der Randzone anzulegen. 9
Kann ein Grundeigentümer die notwendigen Auto‐
Abstellplätze nicht selber schaffen, so ist der Nachweis eines rechtlich gesicherten Ersatzes in nützlicher Ent‐
fernung zu erbringen. 8
4 Garagenvorplätze und Autoabstellplätze sind, soweit möglich, mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten.
Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) 2
Sind aufgrund von besonderen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall mehr Motorfahrzeuge zu erwarten oder kann schlüssig nachgewiesen werden, dass weni‐
ger Abstellplätze erforderlich sind, so können Abwei‐
chungen gegenüber der Berechnungsweise von Abs. 1 bewilligt werden. Bei Gebäuden mit verschiedener Nutzung wird der Bedarf an Abstellplätzen entsprechend ihrer Anteile ermittelt. Hinweise
Kann ein Grundeigentümer die notwendigen Autoabstellplätze nicht selber schaffen, so ist der Nachweis eines rechtlich gesicher‐
ten Ersatzes in nützlicher Entfernung zu erbringen. 4
Garagenvorplätze und Autoabstellplätze sind, soweit möglich, mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten. Seite 22
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Art. 32 Ausrüstungen
Art. 22
Beantragte neue Bauordnung
Fahrzeugabstellplätze
Artikel 44 Fahrräder, Motorräder und Kinderwagen
Für Mehrfamilienhäuser und Gewerbebetriebe sowie 6 Bei Mehrfamilienhäusern sind an gut zugänglichen für öffentliche Bauten und Anlagen sind genügend Orten überdeckte Zweirad‐ und Kinderwagenabstell‐
grosse, leicht zugängliche Abstellplätze für Fahrräder plätze in hinreichendem Umfang vorzusehen. und Motorfahrräder bereitzustellen. Für Mehrfamilienhäuser und Gewerbebetriebe sowie für öffentli‐
che Bauten und Anlagen sind genügend grosse, leicht zugängliche Abstellplätze für Fahrräder, und Motorfahrräder und Kinderwa‐
genabstellplätze bereitzustellen. 2
2
Bei grösseren Mehrfamilienhausüberbauungen sind einzelne Grundrisse sowie deren Zugänge behinderten‐
gerecht zu gestalten. Kinderspielfläche
Bei grösseren Mehrfamilienhausüberbauungen sind einzelne Grundrisse sowie deren Zugänge behindertengerecht zu gestalten. Artikel 45 Spiel‐ und Ruheflächen
1
Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern ist pro Wohnung mit wenigstens drei Zimmern eine Spielplatz‐
fläche für Kinder mit mindestens 10 m² vorzusehen. 1
2
Sie ist an besonnter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzulegen. 2
Art. 23
Bei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen sind Abstellplätze für das Abfuhrgut vorzusehen, die sich gut einordnen und von den öffentlichen Strassen gut zu‐
gänglich sind. Art. 37 Zweirad‐ und Kinderwagenabstellplätze
1
Art. 31 Hinweise
Kompostierung
Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern ist sind pro Woh‐
nung mit wenigstens drei Zimmern mindestens 10 m2 eine Spiel‐
platzfläche für Kinder Spiel‐ und Ruheflächen vorzusehen. Sie sind an besonnter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzulegen. Kehricht Abstellplätze
Artikel 46 Abfuhrgut
Bei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen sind Abstellplätze für das Abfuhrgut vorzusehen, die sich gut einordnen und von den öffentlichen Strassen gut zugänglich sind. Bei grösseren Überbauungen sind zweckdienliche Flächen und Einrichtungen für die Kompostierung zu schaffen. 2
Art. 38 Artikel 47 Begrünung Flachdächer
Begrünung Flachdächer
Bei grösseren Überbauungen Mehrfamilienhäusern sind zweck‐
dienliche Flächen und Einrichtungen für die Kompostierung zu schaffen. Für grössere Flachdächer kann eine Begrünung verlangt werden, soweit sie nicht als Terrassen benutzt werden. Für grössere Flachdächer kann eine Begrünung verlangt werden, soweit sie nicht als Terrassen benutzt werden. Art. 39 Artikel 39 Sonnenenergie
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie fallen bei der Berechnung der Grundmasse ausser Betracht, vorausgesetzt wird eine gute Einordnung. Sonnenenergie
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie fallen bei der Berechnung der Grundmasse ausser Betracht, voraus‐
gesetzt wird eine gute Einordnung. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Seite 23
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Art. 21
1 Arealüberbauungen sind in allen Zonen zulässig. Die Arealfläche muss eine massgebliche Grundfläche von mindestens 3000 m² umfassen. 1
2 Die Ausnützungsziffer darf gegenüber der Regelüber‐
bauung um maximal einen Zehntel erhöht werden. 2
3 Gegenüber benachbarten Parzellen sind die zonen‐
gemässen Grenzabstände einzuhalten. 3
4 Von der zonengemässen Beschränkung der Gebäude‐
länge kann abgewichen werden. 3
Von der zonengemässen Beschränkung der Gebäudelänge kann abgewichen werden. 5 Erneuerbare Energien sind optimal einzusetzen.
4 Erneuerbare Energien sind optimal einzusetzen. Wird der Aus‐
nützungsbonus gemäss Abs. 2 ganz oder teilweise beansprucht, müssen Gebäude mindestens den Energiewerten des Minergie‐P‐
ECO‐Standards oder eines gleichwertigen Standards entsprechen. Bei Arealüberbauungen, die bereits überbaute Grundstücke um‐
fassen, sind diese Anforderungen bezüglich der bestehenden Bauten zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaft‐
lich zumutbar ist. 6 Diese Bevorzugungen gelten auch, wenn anstelle einer Arealüberbauung ein Gestaltungsplan festgesetzt wird. 6
Artikel 49 Gestaltungsplanpflicht
1
2
In Bezug auf die Gestaltung der Bauten, Anlagen sowie der Um‐
gebung sind mindestens die Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen. Zudem sind nachfolgende gebietsspezifische Anforderun‐
gen zu erfüllen. Stationsstrasse
Art. 40 Gestaltungsplan Stationsstrasse Im mit einer Gestaltungsplanpflicht belegten Gebiet nordöstlich der Stationsstrasse (anschliessend an Kern‐
zone Wiesendangen) ist im Rahmen des Gestaltungs‐
planes sicherzustellen, dass der Planungswert gemäss Art. 29 LSV eingehalten wird. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Beantragte neue Bauordnung
Arealüberbauung / Gestaltungsplan
Hinweise
Artikel 48 Arealüberbauung
Arealüberbauungen sind in allen Zonen den Wohnzonen zulässig. Die Arealfläche muss eine massgebliche Grundfläche von mindes‐
tens 3000 m² umfassen. Die Ausnützungsziffer Baumassenziffer darf gegenüber der Regelüberbauung um maximal einen Zehntel erhöht werden. Gegenüber benachbarten Parzellen sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten. Diese Bevorzugungen gelten auch, wenn anstelle einer Areal‐
überbauung ein Gestaltungsplan festgesetzt wird. Für die im Zonenplan gekennzeichneten Gebiete gilt eine Gestal‐
tungsplanpflicht. 3
Im mit einer Gestaltungsplanpflicht belegten Gebiet nordöstlich der Stationsstrasse, (anschliessend an die Kernzone Wiesendan‐
gen), ist im Rahmen des Gestaltungsplanes sicherzustellen, dass der Planungswert gemäss Art. 29 LSV eingehalten wird. Seite 24
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Beantragte neue Bauordnung
Art. 40 bis Gestaltungsplan Birchstrasse / Buebeweg Birchstrasse/Buebeweg und Rütihof
Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Birchstras‐
se/Buebeweg bezweckt, dass die betreffende Fläche in einem bestimmten Umfang für Pferdehaltung und ‐
sport genutzt werden kann. Bauten und Anlagen haben sich gut einzuordnen. Emission und Störungen sind gering zu halten. Die Wiederherstellung der Boden‐
fruchtbarkeit ist sicherzustellen. 4
Lutwisli 5
Der Gestaltungsplan im Gebiet Lutwisli bezweckt insbesondere:
‐ Eine dichte Wohnüberbauung mit erhöhten Anforderungen an die Freiräume, speziell im Übergang zur Landschaft und der Frei‐
haltezone Büel. ‐ Besonders gute Einordnung der Bauten und Anlagen in diese exponierte Lage. ‐ Eine möglichst direkte und landschaftsschonende Erschliessung. ‐ Die Gebäude haben mindestens die Energiewerte des Minergie‐
P‐ECO‐Standards oder eines gleichwertigen Standards zu erfül‐
len. Alte Frauenfelderstrasse
6
Der Gestaltungsplan im Gebiet „Alte Frauenfelderstrasse“ be‐
zweckt insbesondere: ‐ Strategiegerechte Ansiedlung von Nutzungen gemäss Entwicklungszielen ‐ Ansprechende Gestaltung des öffentlichen Raums (Strassenräume, Freiräume, Bahnhofumfeld) ‐ Angemessene Bebauungsstruktur, Dichte und Verteilung (orthogonales Raster, Körnung etc.) ‐ Mindestausnützung ‐ Effiziente Erschliessung (Wegnetz mit Anbindung Bahnhof, Parkierung, Energie) ‐ Organisation der Gebietsentwicklung (Etappierung, Beirat) Artikel 41 Öffentlicher Grund
Öffentlicher Grund
Die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes richtet sich gemäss § 231 PBG nach den Grundsätzen der kantonalen Sondergebrauchsverordnung vom 14. Mai 1978. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Birchstrasse/Buebeweg und den Rütihof bezweckt, dass die betreffende Fläche in einem bestimmten Umfang für Pferdehaltung und ‐sport genutzt werden kann. Bauten und Anlagen haben sich gut einzuordnen. Emission und Störungen sind gering zu halten. Die Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit ist sicherzustellen. Art. 41 Hinweise
Die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes richtet sich ge‐
mäss § 231 PBG nach den Grundsätzen der kantonalen Sonderge‐
brauchsverordnung vom 14. Mai 1978. Seite 25
Bauordnung Wiesendangen, BZO 1996
Bauordnung Bertschikon, BZO 2004
Art. 42 Inkrafttreten
Beantragte neue Bauordnung
Hinweise
4.
Schlussbestimmungen
IV.
Art. 24
Inkrafttreten
Artikel 50 Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
1
Die Bau‐ und Zonenordnung tritt mit öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regie‐
rungsrat in Kraft. 1 Diese BZO ersetzt Teile der BZO gemäss Gemeinde‐
versammlungsbeschluss vom 09. Juli 2012. 1
2
Mit dem Inkrafttreten wird die Bau‐ und Zonenord‐
nung vom 31.10.83/30.5.84 aufgehoben. 2 Die revidierten Bestimmungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion am 01. Februar 2013 in Kraft. 2
Mit dem Inkrafttreten werden die Bau‐ und Zonenordnungen
vom 08.05.1996 von Wiesendangen und vom 01.05.2004 von Bertschikon aufgehoben. Von der Gemeindeversammlung am 8. Dezember 2003, bzw. 11. Juni 2017 und 9. Juli 2012 genehmigt. Von der Baudirektion genehmigt am 16. April 2004 (BDV Nr. 380 / 04), bzw. 17. Oktober 2007 und 08. Januar 2013 (BDV Nr. 6/13). Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am dd. mmmm yyyy
Namens der Gemeindeversammlung Wiesendangen Kurt Roth Hans‐Peter Höhener Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Von der Baudirektion am dd. mmmm yyyy mit Beschluss Nr. xxx/yyyy genehmigt. Die Bau‐ und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen Bekannt‐
machung der kantonalen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Gemeinde Wiesendangen, Revision der Bau‐ und Zonenordnung
Änderungen der Bauordnung (Synoptische Darstellung) Seite 26
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