Lesefassung Gestaltungssatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) vom 26.01.2005 Auf der Grundlage des § 81 Abs 1 Ziffer 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom16.07.2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom21.07.2003 (GVBl. I Nr.12 S. 210) sowie der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) zum Schutze und zur Wahrung des historischen Stadtbildes des Stadtkerns von Buckow in ihrer Sitzung am 26.01.2005 folgende Satzung beschlossen. Präambel Die Stadt Buckow ist ein während mehrerer Jahrhunderte gewachsenes städtebauliches Ensemble. Sowohl im historischen Stadtkern als auch in den Bereichen der Stadterweiterungen bestimmen Gestaltungselemente und Baumaterialien aus der Entstehungszeit der Gebäude und Anlagen das charakteristische Erscheinungsbild der Häuser, Straßen, Plätze und Quartiere. Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung historischer Bausubstanz sind die Grundlage dafür, auch zukünftigen Generationen Einblicke in die lokalen Bautraditionen zu ermöglichen, um das Geschichtsbewusstsein zu fördern und die Identifikation der Bürger Buckows mit ihrer Stadt zu festigen. Auch deshalb kann dem Stadtkern von Buckow ein hoher kulturhistorischer Wert zugemessen werden. Mit der vorliegenden Gestaltungssatzung wird für Hauseigentümer, Bauherren, Firmen und die Bauplanenden ein Regelwerk geschaffen, wie bei Neubau, Sanierung, Um-, An- und Ausbau von Gebäuden und Anlagen mit den einzelnen Gestaltungselementen, Bauteilen und -formen sowie Materialien umzugehen ist. Der Erhalt der Gebäude, Fassaden und Anlagen und deren detailhafter Ausformungen steht dabei im Vordergrund. Gleichzeitig wird hier das Ziel verfolgt, Neues dem Bestehenden harmonisch hinzuzufügen, in das Stadtbild zu integrieren und damit Buckow behutsam weiter zu entwickeln unter Wahrung seines spezifischen Charakters. Dieser setzt sich vor allem aus der historischen Ortstypik und deren Gestaltungselemente zusammen. §1 Ziel der Gestaltungssatzung Historische Ortstypik und Gestaltungselemente (1) Diese Satzung wird zur Erhaltung und Gestaltung der ortstypischen Bau- und Siedlungsstruktur des im räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung definierten Stadtgebietes erlassen. (2) Ziel der vorliegenden Gestaltungssatzung ist es, im Rahmen der städtebaulichen Weiterentwicklung, das Ortsbild Buckows im Sinne seiner besonderen Typik weiter zu formen. Insbesondere sollen der prägende Charakter der baulichen Elemente und die Strukturen Buckows in ihrer gestalterischen Wirkung gewahrt werden. Prägende Elemente des Ortsbildes Buckows sind: - Einzelbaukörper aus verschiedenen Entstehungszeiten, in verschiedenen, zeittypischen Erscheinungsformen, Straßenraum und Platzsituationen, als auch die zahlreichen Beziehungen zum Wasser, bedingt durch die Einbindung der Stadt in die Landschaft der Märkischen Schweiz, überwiegend traufständige Straßenrandbebauung, die Dachformen, als auch die Dachdeckung in Form und Material; - Farbgebung und Materialwahl der Fassaden, hochwertige Freiräume, die die ehemalige und zukünftige Bedeutung der Stadt widerspiegeln. (3) Die historische Ortstypik des Stadtkerns von Buckow wird bestimmt durch: 1. Baukörper: Hauptgebäude sind in der Regel als ein- bis zweigeschossige, traufständige Baukörper in straßenparalleler Bauflucht, Nebengebäude - ihnen untergeordnet - auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen errichtet. Sie sind meist wenig gegliedert und zeigen nur als Ausnahme straßenseitige An- oder Vorbauten in Form von Erkern, Balkonen oder Loggien, die dann als Gestaltungselemente in das Fassadenbild integriert sind. Die Hauptgebäude sind meist über die volle Breite der Parzellen errichtet. 2. Dächer: Hauptgebäude tragen symmetrische Satteldächer mit einer Neigung von 40° bis 50° oder symmetrische Sattel-, Walm-, Krüppelwalmdächer oder “Berliner Dächer“ mit einer Eindeckung in Tonziegeln in naturrotem bis rotbraunem Farbton und in Biberschwanz- oder Doppelmuldenfalz- Ziegelformat. Nebengebäude zeigen auch Pultdachkonstruktionen und auch weiche Eindeckungen (Dachpappe). Dachaufbauten sind als Zwerchgiebel, Zwerchgiebelhäuser, Spitz- oder Schleppgauben gestaltet und mit dem gleichen Material wie das jeweilige Dach eingedeckt. Sie sind an den darunter liegenden Fassadenöffnungen orientiert angeordnet. 3. Fassaden: Ein üblicher Fassadenaufbau im Stadtzentrum von Buckow zeigt folgende Elemente: einen Sockel mit 0,4 m bis 0,9 m Höhe, vor die Wandsenkrechte mit einer Kante von 3 cm bis 8 cm vortretend, eine Gliederung als Lochfassade mit mindestens 50%-igem Wandflächenanteil und in der Regel eine Oberflächengestaltung in Putz als Glattputz, einen Abschluss zum Dach als Traufkasten oder als Traufgesims. 4. Fassadenöffnungen: Fassadenöffnungen zeigen stehendes Format. Das Verhältnis von Höhe zu Breite variiert in der Regel zwischen 2:1 und 3:2. Toröffnungen zeigen auch quadratische Formate. Fensterrahmen, Türen und Tore sind aus Holz. Fenster mit einer Breite von mehr als 0,8 m sind in der Regel als Holzfenster mit vierflügliger Konstruktion oder mit zweiflügliger Stulpkonstruktion und Oberlicht ausgebildet. Die meistverbreitete Gliederungsart ist die Ausbildung eines Fensterkreuzes. Gliederungselemente sind als konstruktive Sprossen - also glasteilend - gestaltet. 5. Einfriedungen: Einfriedungen sind zwischen 1,5 m und 2 m hoch und als Feldsteinmauern, Klinker- oder glatt verputzte Mauern, als Metallzäune aus Schmiedeeisen oder Holzbohlen- oder Holzlattenzäune - z. T. mit Mauersockel - gestaltet. 6. Außenanlagen: Typische Beläge für zu befestigende Flächen sind Natursteinpflaster als Mosaik-, Klein- oder Lesesteinpflaster. Außentreppen sind in der Regel als monolithische Blockstufen aus Naturstein ausgeführt. (4) Regelungsspektrum Das Regelungsspektrum dieser Gestaltungssatzung umfasst alle baulichen Veränderungen an bestehenden wie auch neu zu errichtenden Gebäuden und auf Grundstücken im Geltungsbereich dieser Satzung. Die hier festgelegten Gestaltungsmöglichkeiten sind abgeleitet aus der vorhandenen Bandbreite an Bauformen, Materialien, Bauelementen und Bauausführungen, die sich in ihrer über Jahrhunderte entwickelten Tradition in Buckow bewährt, erhalten und die damit eindeutig das heute überlieferte Stadt- und Architekturbild im Stadtkern von Buckow (als räumlichen Geltungsbereich nach § 2) geprägt haben.Anhand der aufgelisteten Bauelemente- und Gestaltungsaspekte ist die historische Ortstypik des baulichen Bestandes im Stadtkern von Buckow definiert. Aufgabe der Gestaltungssatzung ist es, diese historische Ortstypik zu wahren und weiterzuführen. §2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung entspricht dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Stadtzentrum“ der Stadt Buckow und umfasst entsprechend dem Übersichtsplan in der Anlage 1 als Bestandteil dieser Satzung die bebauten und unbebauten Grundstücke bzw. Grundstücksbereiche folgender Straßenabschnitte: - Wriezener Straße - Werderstraße - Am Markt - Hauptstraße - Königstraße - Wallstraße - Am Roten Haus - Neue Promenade Nr. 1 bis Nr. 12 und Nr. 38 (alle Grundstücke dort) Nr. 1 bis Nr. 15 und Nr. 1 bis Nr. 22 und Nr. 1 bis Nr. 6 und (alle Grundstücke dort) Nr. 7 bis Nr. 31 Nr. 54 bis Nr. 60 Nr. 74 bis Nr. 88 Nr. 42 bis Nr. 58 Nr. 9 bis Nr. 19 (2) Über den Geltungsbereich der Satzung hinaus besitzen die darin getroffenen Regelungen für die bebauten Bereiche im Stadtgebiet von Buckow empfehlenden Charakter. §3 Sachlicher Geltungsbereich 1. Die Festsetzungen dieser Satzung gelten für Veränderungen und Neuerrichtungen von baulichen Anlagen, Bauteilen, Bauzubehör, Einfriedungen, Werbeanlagen und Warenautomaten auf bebauten und unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich gemäß § 2 dieser Satzung. 2. Sie beziehen sich auf alle stadtbildrelevanten Maßnahmen, also auf solche Vorhaben und Eingriffe, die von öffentlichen Bereichen einsehbar sind und damit Einfluss auf das Stadtbild nehmen. §4 Baukörper Bei Neubauten, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, die in das Stadtbild einwirken, sind Gebäude hinsichtlich der Proportionen und der Dimensionierung, dem Verhältnis von Fassadenfläche zu Dachfläche und von geschlossener Wandfläche zu Fassadenöffnungen, der Traufhöhe, der Dachgestalt, der Gestaltung der Bauelemente und der Auswahl von Baumaterialien der historischen Ortstypik gemäß § 1 anzupassen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bauvorhaben bleibt davon unberührt. (1) Zulässig sind bei benachbarten Gebäuden gleicher Geschosszahl Traufsprünge bis zu 1 m zwischen den Gebäuden. §5 Dach, Dachaufbauten Dächer sind in Dachform und -neigung als auch in der Art ihrer Deckung in ihren gem. §1 ortstypischen Ausführungen zu gestalten. Dachaufbauten sind entsprechend der Ortstypik gem. §1 zu errichten. Dächer von Hauptgebäuden sind als symmetrische Sattel-, Walm-, Krüppelwalmdächer oder als “Berliner Dächer“ zu errichten. Satteldächer sind mit einer Neigung von 40° bis 50° auszuführen. Bei Nebengebäuden sind Pultdächer zulässig. Drempel sind bis zu einer Höhe von 1 m zulässig. Die Dachdeckung von Hauptgebäuden muss mit naturroten oder rotbraunen Ziegeln erfolgen. Farbig abgesetzte Ziegel sind nur auf historisch belegten Dächern mit glasierten Ziegeln zulässig. Glatte, glänzende sonstige Dachdeckungen sind unzulässig. Dachaufbauten sind in Form von Schlepp-, Spitz- und Walmgauben, als auch als Zwerchgiebel und Zwerchgiebelhäuschen in Verlängerung der Fassaden- bzw. Fensterachsen zulässig. Dachgauben dürfen eine Breite von 2 m, Schleppgauben eine Breite von 2,5 m nicht überschreiten. (4) Liegende Dachfenster sind nur auf der dem Straßenraum abgewandten Dachseite zulässig. (5) Dachaus- bzw. Dacheinschnitte sind nicht zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind. §6 Fassaden Fassaden sind entsprechend der typischen Gestaltungsmerkmale in Buckow als Lochfassaden mit Sockel, Traufe und Öffnungsfaschen zu gestalten. (1) Die Fassaden der einzelnen Gebäude müssen in ihrer Gestaltung erkennbar bleiben und sich von angrenzenden Fassaden abheben. Alle sichtbaren Fassadenbereiche eines Gebäudes sind bezüglich der Gestaltung gleich zu behandeln. (2) Durchlaufende Fensterbänder sind unzulässig. (3) Fassaden sind als Lochfassaden auszubilden. Die Summe aller Öffnungsflächen einer Fassade muss kleiner sein als die geschlossene Wandfläche . (4) Die Gliederung der Fassade durch Fassadenöffnungen wie Fenster, Schaufenster, Türen und Tore muss als Gesamtbild entwickelt und Fassadenöffnungen in verschiedenen Geschossen müssen - in achsialem Bezug zueinander - übereinander stehend ausgeführt werden. (5) Fenster- und Türöffnungen in Putzflächen müssen Putzfaschen aufweisen und abgesetzt sein. Die Ausbildung von Blindfenstern ist unzulässig. (6) In ebenem Gelände, innerhalb einer Fassade, müssen die Stürze der Öffnungen eines Geschosses auf gleicher Höhe liegen. (7) Straßenseitig angeordnete Balkone und Loggien sind nur dort zulässig, wo sie historisch nachgewiesen werden können. Die Pfeilerbreite darf zwischen Fassadenöffnungen nicht geringer als 0,24 m sein. Schaufenster dürfen nur im Erdgeschossbereich errichtet werden. (9) Gebäudesockel sind von der Fassade zumindest farblich dunkler abzusetzen. Sie müssen entsprechend der Fassade verputzt sein. Glänzende Oberflächen sind, ebenso wie Fliesen und Kunststoffe, unzulässig. (10) Das Verblenden oder Verkleiden straßenseitiger Fassaden mit Vorsatzklinkern, Klinkerersatzstoffen, “Riemchen“, Schieferersatzstoffen, Kunststoff, Metall, Keramikfliesen und ähnlichen Materialien ist unzulässig. (11) Schwarz oder sehr dunkle Farbtöne oder grelle Farben wie z. B. “Neon-Farben“ dürfen nicht verwendet werden. (12) Fassaden sind mit einem glatten Putz und einer maximalen Körnungsgröße von 1,5 mm zu verputzen. Unzulässig sind Strukturputze. (13) Die Farbgestaltung ist - auch bei mehrgeschossigen Gebäuden - einheitlich auszuführen. (14) Der Anstrich von vorhandenem Sicht-Ziegelmauerwerk ist nur zulässig, wenn dies als historischer Befund nachgewiesen wird. §7 Türen, Tore, Fenster Bei Sanierungen, Neu- und Umbauten von Fenstern, Toren und Türen sind diese in ihren gem. § 1 Abs. 3 Ziff. 4 ortstypischen Ausführungen zu gestalten. (1) Fenster und Türen sind in stehenden Formaten auszubilden. Tore dürfen quadratische Formate haben. (2) Fenster ab einem lichten Öffnungsmaß von 0,8 m sind entsprechend der Ortstypik zu gliedern. Eine Fensterteilungen ist in Form von Fensterkreuzen durch Stulpkonstruktionen, Oberlichter oder durch Kämpfer und Sprossen auszuführen. „Scheinsprossen“ (nur innenliegende Sprossen) sind grundsätzlich nicht zulässig. (3) Fensterkonstruktionen (Fensterrahmen und Gliederungselemente) müssen der optischen Qualität des Materials Holz entsprechen. (4) Türen und Tore müssen der optischen Qualität des Materials Holz entsprechen. Sie sind farblich dunkler als die Fassade zu gestalten. §8 Sonnen- und Wetterschutzanlagen Sonnen- und Wetterschutzanlagen sind in Form von Markisen im Erdgeschossbereich zulässig. Auf die Fassade aufgesetzte Rollläden sind nicht zulässig. Fensterläden, die in einer dunklen Stufe der Fassadenfarbe oder bei farbigen Fenstern in der Farbe oder in einer dunklen Stufe der Farbe der Fenster gestaltet sind und die der optischen Qualität des Materials Holz entsprechen, sind zulässig. (2) Korbmarkisen sind nur erlaubt, wenn entsprechende Gestaltungsmerkmale des Gebäudes (z. B. Rundbogenfenster) vorhanden sind und deren Anbringung rechtfertigen. (3) Vordächer zum Schutz von Eingängen dürfen die Breite des Eingangs nur konstruktionsbedingt überschreiten. Sie sind nur als Holz-Ziegel-, Metall-Ziegel-, Holz-Glasoder Metall-Glas-Konstruktionen zulässig. (4) Kragplatten und Baldachine sind nicht zulässig. (5) Die Auskragung von Markisen darf max. 1,5 m, die von Vordächern max. 0,8 m betragen. §9 Werbeanlagen, Automaten, Schaufenster und Schaukästen Werbeanlagen dürfen an der Fassade nicht dominieren und Gliederungs- und Gestaltungselemente der Fassade nicht überdecken bzw. in ihrer Wirkung beeinträchtigen. Sie sind nur im Erdgeschoß und - wenn die Besonderheit der Fassadengliederung dies erfordert, wenn z. B. keine zur Anbringung geeigneten Wandflächen gegeben sind oder z. B. der Sturzbereich im Erdgeschoss zu schmal ist - ausnahmsweise im Bereich der Brüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Je Gewerbeeinheit sind an einem Gebäude max. 2 Werbeanlagen zulässig. Sind an einem Gebäude mehrere Werbeanlagen vorgesehen, sind diese gestalterisch bezüglich der Ausführung, Größe, Material und Farbe aufeinander abzustimmen. Lichtwerbung mit farbigem Licht ist nicht gestattet. Zulässig sind nur indirekte Beleuchtungen und sog. „Schattenschrift“. Leuchtkästen sind nur bis zu einer Größe von 0,6 m x 0,6 m zulässig. Wechsellichtanlagen, laufende Leuchtschriften sowie grelle, das heißt die Umgebungsbeleuchtung überstrahlende oder blendende Beleuchtungen sind nicht zulässig. Schriftzüge müssen als Einzelbuchstaben, als Schrift direkt auf dem Putz aufgemalt oder auf einer Trägertafel mit einer max. Stärke der Tafel von 4cm angebracht werden. Schriftzüge dürfen eine maximale Höhe von 0,5 m nicht überschreiten. Für die Trägertafel ist ein seitlicher Überstand von max. je 0,1 m zulässig. Ausleger sind bis zu einer Auskragung von 1m zulässig. Die Anbringung von Warenautomaten an der Außenfassade ist nicht gestattet. Laser-, reflektierende und blitzende Anlagen sind nicht zulässig. Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zugelassen. Sie müssen stehendes Format ausweisen. In Ausnahmefällen sind quadratische oder liegende Formate zulässig, wenn nur damit eine Einbindung in die Fassadengliederung möglich ist. Die Position der Schaufenster bzw. der Zwischenpfeiler ist auf die Gliederung der Gesamtfassade und deren Proportionen auszurichten. Schaufenster sind so einzubauen, dass sich eine Leibung von max. 12 cm ausbildet oder dass sie bündig mit der Außenwand der Fassade abschließen. Schaufenster und Ladeneingangstür sind durch mindestens einen Zwischenpfeiler zu trennen. Sie müssen bzgl. Material, Form, Farbe und Gliederung eine gestalterische Einheit bilden. § 10 Technische Anlagen (1) Briefkästen und Klingelanlagen sind in der Tür- oder Toranlage oder an der Fassade, vorzugsweise im Bereich der Hauseingänge anzubringen. Eine freistehende Aufstellung ist nicht zulässig, eine Integration in Einfriedungen ist zulässig. (2) Öffnungen für Zu- und Abluft sind auf der dem Straßenraum zugewandten Gebäudeseite zulässig, wenn die Fläche nicht größer als 0,04 m² beträgt. Größere Öffnungen sind auf der dem Straßenraum abgewandten Gebäudeseite erlaubt. (3) Es ist pro Gebäude nur eine Antennenanlage zulässig. Die Anbringung von Außen- und Parabolantennen ist an den dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Bereichen nicht zulässig, wenn technisch andere Lösungen möglich sind. Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren) sind nur auf der dem Straßenraum abgewandten Gebäudeseite zulässig. § 11 Freiflächen, Außenanlagen, Einfriedungen Grundstücksflächen, die der Straße zugewandt sind und soweit sie nicht als Hoffläche genutzt werden, sind gärtnerisch anzulegen und zu bepflanzen. Für Befestigungen von Hofeinfahrten, Vorplätzen und Übergängen zum öffentlichen Straßenraum muss graues oder rötliches Natursteinpflaster- oder sog. „Altstadtpflaster“ aus Betondekorsteinen verwendet werden. Befestigungen von einsehbaren Hofbereichen sind ebenfalls in diesen Materialien oder als Schotter- oder Schlackenoberflächen auszuführen. Pflaster kann im Breitfugenbett und mit Raseneinsaat verlegt werden. Betonverbundsteinpflaster ist auf von öffentlichen Bereichen einsehbaren Flächen nicht zulässig. (2) Einfriedungen sind als Zäune oder als Mauern aus geschlagenem Feldstein, rotem Sichtmauerwerk oder glatt verputztem Mauerwerk herzustellen. Zäune sind schmiedeeisern oder als Holzzaun mit senkrechter Verstäbung bzw. Verlattung oder als Holzbohlenzaun zu errichten. Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,8 m nicht überschreiten. (3) Türen und Tore sind in gleicher Höhe und Art wie die Zaunfelder auszuführen. Bei Mauerwerkseinfriedungen sind Tore und Türen ebenfalls entsprechend der für Zäune zulässigen Materialien und Ausführungen zu gestalten. (4) Bei Abpflanzungen in Form von Hecken oder Bepflanzungen auf der Innenseite von Einfriedungen bei einsehbaren Bereichen sind einheimische Pflanzenarten - wie zum Beispiel in der “Rosenstadt Buckow“ bevorzugt Rosen oder z. B. „Wilder Wein“, Haselnuss, ...- zu verwenden. (5) Vortreppen im öffentlichen Straßenraum sind dort zulässig, wo es die topographische Situation erfordert. Sie sind aus Naturstein mit matt-stumpfer Oberfläche - z. B. in Granit oder Sandstein -, in Sichtbeton oder in rotem Sichtklinker zu errichten. Ver- oder Bekleidungen sind nicht zulässig. § 12 Ausnahmen und Befreiungen Ausnahmen von dieser Satzung können auf Antrag erteilt werden, wenn die textlichen Festsetzungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung auch unter Würdigung der gestalterischen Zielsetzung der Satzung (vgl. insbesondere Präambel und § 1) mit deren Festsetzungen vereinbar ist. § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 79 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Festsetzungen der §§ 3 bis 11 dieser Gestaltungssatzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 der BbgBO in Verbindung mit § 81 BbgBO mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €geahndet werden. Es gilt der Hinweis, dass die zuständige Behörde aus den Vorschriften der Bauordnung des Landes Brandenburg anordnen kann, dass die die Ordnungswidrigkeit begründeten baulichen Maßnahmen auf Kosten des Verursachers innerhalb einer festzusetzenden Frist rückgängig zu machen sind. Die der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Verstoß gegen Festsetzungen der §§ 3 bis 11 dieser Gestaltungssatzung zu Grunde liegenden Tatbestände sind in der Anlage 2 dieser Gestaltungssatzung als Katalog der Ordnungswidrigkeitstatbestände zusammengefasst. § 14 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese Satzung unberührt. § 15 In Kraft treten Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Buckow (Märkische Schweiz), 29.09.2005 R.-D. Dammann Amtsdirektor Anlage 1 Abgrenzungsplan des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung entspricht dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Stadtzentrum“ der Stadt Buckow - ergänzt um die Grundstücke Wriezener Straße 58 und 59. Anlage 2 Katalog der Ordnungswidrigkeitstatbestände Ordnungswidrig im Sinne des § 79 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Festsetzungen der §§ 3 bis 11 dieser Gestaltungssatzung verstößt. Den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verursacht, wer Baukörper - entgegen § 4 Satz 1 - entgegen § 4 Absatz 1 die Anpassungspflicht an die historische Ortstypik gemäß § 1 missachtet einen höheren Traufsprung zu den Traufen der benachbarten Gebäude mit gleicher Geschosszahl ausführt Dach, Dachaufbauten - entgegen § 5 Satz 1 - entgegen § 5 Absatz 1 - entgegen § 5 Absatz 1 - entgegen § 5 Absatz 1 - entgegen § 5 Absatz 2 - entgegen § 5 Absatz 3 - entgegen § 5 Absatz 4 - entgegen § 5 Absatz 5 Dächer und Dachaufbauten abweichend von der Ortstypik gem. §1 gestaltet, andere Dachformen ausführt, Satteldächer anders ausführt, Drempel höher ausführt, anderes Material verwendet, andere Dachaufbauten oder Gauben anders ausführt, Dachflächenfenster in Dachflächen einbaut, die öffentlichen Bereichen zugewandt sind Dachaus- bzw. Dacheinschnitte in von öffentlichen Bereichen einsehbaren Dachflächen herstellt, Fassaden - entgegen § 6 Satz 1 - entgegen § 6 Absatz 1 - entgegen § 6 Absatz 2 - entgegen § 6 Absatz 3 - entgegen § 6 Absatz 4 - entgegen § 6 Absatz 5 - entgegen § 6 Absatz 6 - entgegen § 6 Absatz 7 - entgegen § 6 Absatz 8 - entgegen § 6 Absatz 9 Fassaden anders gestaltet Einzelbaukörper nicht von angrenzenden Fassaden abhebt und die sichtbaren Fassaden eines Gebäudes gestalterisch unterschiedlich behandelt Fensterbänder errichtet, Fassaden nicht als Lochfassaden ausgebildet werden, d.h. wenn der Anteil der Fassadenöffnungen an der Fassadenfläche mehr als die Hälfte beträgt die vorgeschriebene Fassadengliederung missachtet, keine Putzfaschen ausbildet oder diese nicht abgesetzt gestaltet den gemeinsamen Höhenbezug der Öffnungsstürze missachtet Balkone oder Loggien an anderer Stelle errichtet Pfeiler anders ausführt, Sockel anders ausführt - entgegen § 6 Absatz 10 - entgegen § 6 Absatz 11 - entgegen § 6 Absatz 12 - entgegen § 6 Absatz 13 - entgegen § 6 Absatz 16 unzulässige Fassadenmaterialien verwendet, andere Farbausführungen ausführt, die Fassaden nicht in Putz oder mit einer gröberen oder strukturierten Putzoberfläche ausführt, in einer Fassade eine horizontale farbliche Trennung vornimmt, Sicht-Ziegelmauerwerk ohne historischen Befund anstreicht Fassadenöffnungen - entgegen § 7 Satz 1 - entgegen § 7 Absatz 1 - entgegen § 7 Absatz 2 - entgegen § 7 Absatz 3 - entgegen § 7 Absatz 4 die Anpassungspflicht für Türen, Tore und Fenster an die historische Ortstypik gem. § 1 missachtet, andere Formate wählt, keine Fensteruntergliederungen oder sie anders ausführt, Fensterrahmen in anderer Materialqualität verwendet bzw. einbaut, Türen und Tore in anderer Materialqualität ausführt bzw. einbaut und/oder sie nicht farblich auf die Fassade abstimmt, Sonnen- und Wetterschutzanlagen - entgegen § 8 Absatz 1 - entgegen § 8 Absatz 1 - entgegen § 8 Absatz 1 - entgegen § 8 Absatz 2 - entgegen § 8 Absatz 3 - entgegen § 8 Absatz 4 - entgegen § 8 Absatz 5 Markisen oberhalb des Erdgeschossbereichs anbringt außen auf die Fassade aufgesetzte Rollläden anbringt Fensterläden in anderer Materialqualität anbringt u. / o. sie nicht farblich auf die Fassade abstimmt, Korbmarkisen an anderen als an Rundbogenfenstern ausführt, Vordächer breiter und /oder aus anderen Materialien errichtet, Kragplatten oder Baldachine errichtet, Markisen von mehr als 1,5 m Auskragung und Vordächer mit einer Ausladung von mehr als 0,8 m errichtet. Werbeanlagen - entgegen § 9 Absatz 1 - entgegen § 9 Absatz 1 - entgegen § 9 Absatz 1 - entgegen § 9 Absatz 1 - entgegen § 9 Absatz 2 - entgegen § 9 Absatz 2 - entgegen § 9 Absatz 3 - entgegen § 9 Absatz 3 - entgegen § 9 Absatz 3 - entgegen § 9 Absatz 3 - entgegen § 9 Absatz 3 - entgegen § 9 Absatz 3 - entgegen § 9 Absatz 4 - entgegen § 9 Absatz 5 - entgegen § 9 Absatz 6 - entgegen § 9 Absatz 7 Werbeanlage nicht nach Zahl, Größe, Art u. Form den übrigen Gebäuden u. dem Stadtbild anpasst, Werbeanlagen so anbringt, dass sie die Fassade dominieren, Webeanlagen so anbringt, dass sie Gliederungselemente der Fassade überdecken oder beieinträchtigen, Werbeanlagen an anderen Stellen errichtet oder anders innerhalb einer Fassade platziert, mehr als zwei Werbeanlage je Gewerbeeinheit errichtet verschiedene Werbeanlagen an einer Fassade gestalterisch bezüglich Ausführung, Größe, Material und Farbe nicht aufeinander abstimmt Lichtwerbung mit farbigem Licht anbringt, andere Beleuchtungen für Werbeanlagen anbringt, größere Leuchtkästen errichtet oder anbringt, laufende Leuchtschriften oder Wechsel-Lichtanlagen errichtet, bewegliche oder Wechsel-Lichtanlagen errichtet grelle, d. h., die Umgebungsbeleuchtung überstrahlende und/oder blendende Beleuchtungen errichtet Schriftzüge anders gestaltet, Ausleger größer gestaltet, Warenautomaten an der Außenfassade anbringt, solche Anlagen anbringt, - entgegen § 9 Absatz 8 - entgegen § 9 Absatz 9 - entgegen § 9 Absatz 10 - entgegen § 9 Absatz 11 - entgegen § 9 Absatz 11 Schaufenster an anderer Stelle und/oder in and. Format errichtet, die Position der Schaufenster und/oder der Zwischenpfosten nicht auf die Gliederung der Gesamtfassade und deren Proportionen ausrichtet, Schaufenster anders in die Fassade einbaut, Schaufenster und Ladentüren nicht mindestens durch einen Zwischenpfeiler trennt Schaufenster und Ladentüren nicht bezüglich Material, Form, Farbe und Gliederung als gestalterische Einheit ausbildet, Technische Anlagen - entgegen § 10 Absatz 1 - entgegen § 10 Absatz 2 - entgegen § 10 Absatz 3 - entgegen § 10 Absatz 3 - entgegen § 10 Absatz 3 Briefkästen und Klingelanlagen anders anbringt, größere Öffnungen für Zu- und Abluft an einer dem Straßenraum zugewandten Gebäudeseite herstellt, mehr als eine Antennenanlage je Gebäude errichtet, solche Antennenanlagen an den dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Gebäudebereichen anbringt, wenn dafür technisch andere Lösungen möglich sind, Sonnenkollektoren an anderen Stellen errichtet Freiflächen, Außenanlagen, Einfriedungen - entgegen § 11 Absatz 1 - entgegen § 11 Absatz 1 - entgegen § 11 Absatz 1 - entgegen § 11 Absatz 1 - entgegen § 11 Absatz 2 - entgegen § 11 Absatz 3 - entgegen § 11 Absatz 4 - entgegen § 11 Absatz 5 der Straße zugewandte Freiflächen, die nicht Zufahrts- oder Hofflächen sind, nicht gärtnerisch gestaltet für die Befestigung der Oberflächen von Hofeinfahrten, Vorplätzen, Übergängen zum öffentlichen Straßenraum andere Materialen verwendet, einsehbare, zu befestigende Hofflächen anders gestaltet Betonverbundsteinpflaster in einsehbaren Bereichen einbaut andere Einfriedungen und/oder Einfriedungen höher errichtet Türen und/oder Tore anders gestaltet, andere Pflanzenarten verwendet, Vortreppen anders ausführt oder ver- oder bekleidet.