Fuorcla Chamuotsch GR 3.18.7 4 Teilnetz

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Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003
Konfliktblätter Gebirgslandeplätze
Teil IIIC / 4. Serie
GR–3.18.7–4
Anlage:
Fuorcla Chamuotsch
GR–3.18.7–4
Teilnetz:
Gebirgslandeplatz
Ü
B
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R
S
I
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Verweis:
Lage:
- Koordinaten:
- Höhe über Meer (ca.):
- Kanton:
- Gemeinden:
777'600 / 152'600
2'923 m
GR
Silvaplana, Bivio, Bever, Samedan, Celerina, St. Moritz
Grundlagendokumente:
-
Naturräumliche Ausgangslage der Umgebung:
Standort, Vegetation: Der Gebirgslandeplatz liegt in der nivalen
Stufe auf dem Grat zwischen Corn Suvretta (3'072 m.ü.M.) und
Corn Chamuotsch (3'016 m.ü.M.). Weiter südlich liegt der Piz
Güglia (Piz Julier). Die Umgebung ist durch Felsen, Gletschereis
und Schutthalden mit Pioniervegetation geprägt. Die umliegenden
Tälern werden durch alpine Rasen dominiert.
Fauna/Wildtiere: Um den Piz Güglia (v.a. an seiner südexponierten Seite) hat es bedeutende Wintereinstände von Gämsen und
Steinböcken (Steinbockpopulation «Julier»). Auch Schneehühner
kommen rund um den Piz Güglia vor, insbesondere bei Spelm Ravulaunas, Corn Margun, Corn Duvretta Corn Camuotsch und
Gianda Padriol vor. Eine Birkhuhnvorkommen befindet sich oberhalb Silvaplana im Norden von Albanatscha.
Eidgenössische und kantonale Jagdbanngebiete, kommunale
«Wildruhegebiete»:
- Jagdbanngebiete im 1km–Radius
- Jagdbanngebiete im 5km–Radius
l
- «Wildruhegebiete» im 1km–Radius
- «Wildruhegebiete» im 5km–Radius
Objekt aus Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
von nationaler Bedeutung (BLN) oder der Moorlandschaften von
nationaler Bedeutung (MLI):
- Gebirgslandeplatz in BLN–Objekt oder ML
- Gebirgslandeplatz im 5km–Radius des BLN–Objekts oder ML
l
BLN–Nr. 1908
gross
mittel
- kein BLN–Objekt / keine ML im 5km–Radius
- Gewicht des Schutzziels «Ruhe / stille Erholung» für das betroffene
BLN–Objekt /ML–Objekt:
klein
l
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Nationale und kantonale Biotope/Schutzzonen:
- Biotope/Schutzzonen im 1km–Radius
l
- Biotope/Schutzzonen im 5km–Radius
l
Kommunale Biotope/Schutzzonen:
- Biotope/Schutzzonen im 1km–Radius
l
- Biotope/Schutzzonen im 5km–Radius
l
Wälder mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren
(WbSf–Wälder):
- WbSf–Wälder im 1km–Radius
- WbSf–Wälder im 5km–Radius
Vorhandene Nutzungen:
stark
frequent.
- Sommertourismus:
l
- Wintertourismus:
l
wenig
frequent.
unberührt
mittel
unbedeutend
stark
- Landwirtschaft:
l
- Weitere: Keine
Flugbetrieb:
- Sommerhalbjahr
- Winterhalbjahr
- Gewerbsmässige Bewegungen*/Jahr:
* 1 Flug = 2 Bewegungen
Übersicht Konfliktpotenziale:
l
0-400
400-1000
l
gross
mittel
unbe- weiss
deutend nicht
- Fauna / Wildtiere:
l
- Biotope und andere Naturwerte:
l
- Rechtskräftige Schutzzonen:
l
- Wälder mit besonderer Schutzfunktion::
- «Ruhe / stille Erholung»:
>1000
l
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ZUSTÄNDIGE STELLE
Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes
Zuständiges Bundesamt:
· BLN 1908 Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL), 3003 Bern
(Beschreibung des Gesamtschutzobjektes):
Der Gebirgslandeplatz liegt ausserhalb dem BLN–Objekts 1908; und
zwar ca. 2.8 km im Nordwesten vom BLN–Objekt.
Landschaftsbeschrieb: Schönste Gebirgslandschaft Graubündens mit
starker Vergletscherung und mit einzigartigem Seehochtal. Aufschlussreiche Einblicke in den Bau des Gebirges, vielfältige glaziale Morphologie, ausgedehnte naturnahe Lärchen–Arvenwälder, Moore von nordischem Habitus, über der Waldgrenze liegende Gebirgstundren, d.h.
Kleinstrauchgesellschaften mit Flechten und Moosen, artenreiche Alpenflora mit Glazialrelikten, grosse Steinbockkolonien. Alte Kultur- und
Passlandschaft. Weltberühmtes Wander- und Tourengebiet.
Schutzziele gemäss BLN: Bei der Aufnahme ins BLN stand die einmalige
Bergkulisse mit den Lärchenwäldern und dem Seehochtal im Vordergrund. Das BLN-Objekt umfasst zwei Bereiche mit unterschiedlichen
Schutzzielen: die besiedelten Haupttäler mit den attraktiven Seen und
den Verkehrswegen; die wilde und ursprüngliche Berg- und Gletscherlandschaft, welche nur im Bereich Corvatsch und Lagalp-Diavolezza
durch technische Infrastrukturen belastet wird. Da die Zivilisationseinflüsse – vor allem im Haupttal – bereits vor Inkrafttreten des BLN in ähnlichem Umfang wie heute vorhanden waren, konnte im erstgenannten
Teil des BLN-Objektes «Unberührtheit» nicht das Schutzziel bilden. Die
Aufnahme des Gebiets mit Piz Palü, Bernina, Roseg bis hin zum Monte
del Forno zusammen mit den Gletschern und den Hochtälern bildet einerseits die einmalige Bergkulisse für die Täler. Andrerseits sollte damit
die nur wenig berührte, ursprüngliche Berglandschaft vor jeglichen negativen Einflüssen bewahrt werden.
Gewichtung des Schutzziels «Ruhe / stille Erholung»: Das Gebiet des
BLN–Objekts, das auf der Nordseite der Seen liegt, ist im Gegensatz zu
der Region am Corvatsch nur mässig touristisch genutzt und wird vor
allem von Wanderern im Sommer und Herbst frequentiert. Das Gebiet
nördlich der Julierpassstrasse grenzt an die Skisportzone von St. Moritz.
Das Schutzziel «Ruhe / stille Erholung» hat in diesem Bereich des BLNObjektes mittlere Bedeutung.
· Biotope von nationaler/kantonaler Bedeutung:
Moorobjekte befinden sich am Rand des 5 km–Umkreises oberhalb von
St. Moritz.
· Jagdbanngebiete:
Beim Piz d'Agnel und bei Corviglia befindet sich je ein kantonales Jagdbanngebiet. Der Abstand zum Gebirgslandeplatz beträgt für beide ca. 4
km.
· Kantonale Naturschutzgebiete:
Mit Ausnahme der Gebiete beim Piz Nair ist die Fläche innerhalb des 5
km–Umkreises mit kantonalen Landschaftsschutzgebieten belegt. Beim
Piz Nair selbst befinden sich kantonale Naturschutzgebiete. Der Gebirgslandeplatz liegt zudem in einem kantonalen Pflanzen– und Pilzschutzgebiet. Dieses liegt oberhalb von St. Moritz, reicht im Westen bis
zum Julierpass und im Osten bis über das Val Saluver hinaus zum Piz Ot.
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· Schutzzonen gemäss kommunaler Nutzungsplanung:
Gemeinde Silvaplana: Der Gebirgslandeplatz liegt genau auf der Gemeindegrenze von Silvaplana und St. Moritz. Auf der Silvaplaner Seite
grenzt eine grosse Naturschutzzone an den Landeplatz. Beim 5 km–
Umkreis befindet sich zudem eine alpine Ruhezone. In der Naturschutzzone ist gemäss Baugesetz vom 25.4.1999 das Erstellen von Bauten und
Anlagen, die das ökologische Gleichgewicht stören können, untersagt.
Gemeinde St. Moritz: Auf der St. Moritzer Seite grenzt eine Landschaftsschutzzone an den Gebirgslandeplatz. In der Landschaftsschutzzone ist gemäss Baugesetz vom 29.2.2000 unter anderem das Erstellen
von Bauten und Anlagen, die dem Schutzzweck widersprechen, untersagt.
Gemeinde Bivio: Keine relevanten Bestimmungen in der Nutzungsplanung enthalten.
Gemeinde Bever: Das westliche Gemeinde–Teilgebiet ist vollständig von
einer Landschaftsschutzzone überlagert. Der Gebirgslandeplatz liegt ca.
2.2 km südlich. In der Landschaftsschutzzone ist gemäss Nutzungsplanung vom 1.4.1985 unter anderem das Erstellen neuer Hochbauten
und mechanisierter Beförderungsanlagen untersagt.
Gemeinde Samedan: Keine relevanten Bestimmungen in der Nutzungsplanung enthalten.
Gemeinde Celerina: Keine relevanten Bestimmungen in der Nutzungsplanung enthalten.
Wälder mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren
Es befinden sich keine Wälder mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren im 5 km–Umkreis rund um den Gebirgslandeplatz.
Vorhandene Nutzungen
· Flugbetrieb:
Gewerbsmässige Flüge: 110 im Jahr 1996; 252 im Jahre 2000. Die
Flugbewegungen finden im Winterhalbjahr statt, wobei ca. die Hälfte
der Flüge im Dezember ausgeführt werden. Vom 1. Mai bis 31. Oktober
besteht ein Personenbeförderungs–Verbot. Der Gebirgslandeplatz wird
nur von Helikoptern angeflogen. Die Anzahl Übungsflüge, welche nebst
den gewerbsmässigen Flugbewegungen stattfinden, ist nicht bekannt.
Gemäss Auskunft der Piloten wird der Gebirgslandeplatz «eigentlich selten benutzt».
Anflugroute: Der Gebirgslandeplatz wird aus Nordosten (Suvrettapass
und Gebirgslandeplatz Fuorcla Grischa) und aus Südwesten mit Querung des Valletta dal Güglia angeflogen.
· Landwirtschaft:
Gemäss Auskunft des Wildhüters werden die südlich des Gebirgslandeplatzes liegenden Alpweiden für extensive Viehsömmerung genutzt.
Möglicherweise werden auch in den Tälern, welche zentrisch auf den
Corn Chamuotsch zulaufen, Schafe oder Rinder gesömmert. Die Bestossung ist nach Aussagen des Wildhüters tendenziell abnehmend.
· Touristische Nutzung:
Der Gebirgslandeplatz liegt in einem Sattel zwischen Corn Suvretta und
Piz Güglia, welcher mit dem Vorberg Piz Albana zu den Wahrzeichen
des Oberengadins gehört. Aufgrund der nahen Piz Nair-Bahn wird der
Piz Güglia und der Corn Chamuotsch von Alpinisten oft besucht. Im
Winter wird der Gebirgslandeplatz zum Heliskiing genutzt. Währenddem sich die Westseite des Gebirgslandeplatzes für Skitouren anbietet,
liegt im östlichen Teil das Skigebiet St. Moritz mit dem bekannten Massentourismus. Im 5 km–Umkreis liegen die Chamanna Suvretta und die
Chamanna Jenatsch. Weitere Unterkünfte und Restaurants finden sich
unten im Tal (St. Moritz, Silvaplana, Celerina).
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Konfliktpotentiale, Bewertung des Flugbetriebs
· Sind rechtskräftig geschützte Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes betroffen? Sind (vorrangige) Schutzziele betroffen?
Es finden sich geschützte Objekte von nationaler, kantonaler und lokaler
Bedeutung im 5 km–Umkreis. Auf nationaler Ebene ist zunächst das
BLN-Objekt 1908 zu nennen, wobei das Schutzziel «Ruhe / stille Erholung» im betroffenen Teilgebiet zweitrangig ist. Abgesehen vom BLN–
Objekt liegt der Gebirgslandeplatz in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet und einem Pflanzen– und Pilzschutzgebiet. Auf kommunaler Ebene sind eine Naturschutz– und eine Landschaftsschutzzone
ausgeschieden. Wahrscheinlich vom Flugbetrieb nicht betroffen sind die
peripher liegenden kantonalen Jagdbanngebiete und die Moorobjekte.
· Sind weitere Naturwerte betroffen? Wenn ja, welche? Bestehen Hinweise auf Störungen von wildlebenden Säugetieren
und Vögeln?
Die südexponierte Seite des Piz Güglia ist ein bedeutender Wildtierlebensraum und Wintereinstand für Gämsen und Steinböcke. Das Gebiet
liegt für Skiabfahrten ungünstig und wird im Zusammenhang mit dem
Gebirgslandeplatz auch nicht überflogen, so dass keine Störung resultiert. Gemäss Aussagen des Wildhüters kann die Ostroute durch das Suvretta da S. Murezzan für die dort vorkommenden Schneehühner problematisch sein.
· Sind die Objekte vom Flugbetrieb direkt oder indirekt (durch
abgesetzte Personen) betroffen?
Die kantonalen Landschaftsschutzgebiete sind direkt betroffen (Lärmeinwirkung). Ebenso die beiden lokalen Schutzzonen. Störungen der
Wildtiere durch abgesetzte Heliskifahrer sind vermutlich gering. Die
gleichen Auswirkungen haben auch Tourenskifahrer, die teilweise mit
den Transportanlagen hochfahren und in weit grösserer Zahl als Heliskifahrer das Gebiet frequentieren.
· Wie ist die jahreszeitliche Belastung? Wie ist diese zu bewerten?
Der gewerbsmässige Flugbetrieb findet in der Wintersaison statt. Die
Flüge belasten primär die Ski– und Skitourenfahrer.
· Finden sich im Gebiet weitere problematische Nutzungen? In
welchem Ausmass überlagern sie die Auswirkungen des Flugbetriebs?
Das Gebiet zwischen St. Moritz und Piz Nair wird intensiv als Sport– und
Freizeitgebiet genutzt. Die Erschliessung mit Transportanlagen ist hoch.
Die Auswirkungen der Skifahrer, Wanderer und anderer Touristen
überlagern teilweise diejenigen des Flugbetriebs. Zudem wird im Gebiet
südlich des Gebirgslandeplatzes Vieh gesömmert.
· Ist das Schutzziel «Ruhe / stille Erholung» durch den Flugbetrieb betroffen? Welche Art von Tourismus ist betroffen?
Wie präsentiert sich der Umfang der betroffenen Gäste?
Das BLN–Objekt 1908 liegt am Rand eines intensiv genutzten Freizeitgebiets. Dem Schutzziel «Ruhe / stille Erholung» kommt hier untergeordnete Bedeutung zu, zumal auch die Julierpassstrasse das BLN–Objekt
durchquert. Vom Fluglärm betroffen ist das Naherholungsgebiet von Silvaplana. Das Personenbeförderungs–Verbot im Sommerhalbjahr
schränkt jedoch den Kreis der Betroffenen ein, sofern kein übermässiger
Übungsbetrieb stattfindet. Es handelt sich in erster Linie um Skitourenfahrer.
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· Wie erfolgt der Flugbetrieb am schonendsten? Welche Grundsätze sind zu berücksichtigen?
Der Gebirgslandeplatz ist aus Osten bis Südosten vom Skigebiet her anzufliegen. Die Wintereinstände auf der südexponierten Seite des Piz
Güglia sind zu meiden. Aus Sicht des Wildhüters wäre es zudem sinnvoll, westlich des Valletta dal Güglia eine Flugverbotszone einzurichten.
Fazit:
Der Flugbetrieb erscheint aus der Sicht N+L teilweise oder möglicherweise problematisch; eine detaillierte Überprüfung ist nicht
prioritär.
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