Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–6 Anlage: Madrisahorn GR–3.18.7–6 Teilnetz: Gebirgslandeplatz Ü B E R S I C H T Verweis: Lage: - Koordinaten: - Höhe über Meer (ca.): - Kanton: - Gemeinden: 784'800 / 200'725 2'810 m GR Saas, Küblis, St. Antönien, St. Antönien Ascharina, Klosters–Serneus Grundlagendokumente: - Naturräumliche Ausgangslage der Umgebung: Standort, Vegetation: Der Gebirgslandeplatz liegt in der oberen alpinen Stufe auf der Krete zwischen dem Madrisahorn und dem Rätschenhorn, 300 m westlich des Madrisahorns und 200 m nördlich der gleichnamigen Bergstation des Skigebietes von Klosters. Die unmittelbare Umgebung ist geprägt durch Schuttfluren mit Pioniervegetation und alpinen Rasen. Im äusseren, südlichen 5 km–Umkreis des Gebirgslandeplatzes befinden sich dichte, subalpine Nadelwälder. Fauna/Wildtiere: Die unmittelbare Umgebung des Gebirgslandeplatzes ist ein bedeutendes Habitat für Schnee-, und Steinhühner. Eine Population Steinböcke kommt im Frygebirg vor. Der Lebensraum liegt mehrheitlich auf österreichischem Boden und reicht bis auf 1 km an den Gebirgslandeplatz heran. Nordwestlich von Klosters Dorf befinden sich bei der Sattelflue (1'300 m.ü.M.) zwei Adlerhorste, welche von einem Paar besetzt werden. Ebenfalls erwähnt seien die Birk– und Auerhühnerbestände im Bereich der oberen Waldgrenze. Eidgenössische und kantonale Jagdbanngebiete, kommunale «Wildruhegebiete»: - Jagdbanngebiete im 1km–Radius - Jagdbanngebiete im 5km–Radius l - «Wildruhegebiete» im 1km–Radius - «Wildruhegebiete» im 5km–Radius Objekt aus Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) oder der Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (MLI): - Gebirgslandeplatz in BLN–Objekt oder ML - Gebirgslandeplatz im 5km–Radius des BLN–Objekts oder ML - kein BLN–Objekt / keine ML im 5km–Radius - Gewicht des Schutzziels «Ruhe / stille Erholung» für das betroffene BLN–Objekt /ML–Objekt: l gross mittel klein 1 Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–6 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Nationale und kantonale Biotope/Schutzzonen: - Biotope/Schutzzonen im 1km–Radius l - Biotope/Schutzzonen im 5km–Radius l Kommunale Biotope/Schutzzonen: - Biotope/Schutzzonen im 1km–Radius - Biotope/Schutzzonen im 5km–Radius l Wälder mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren (WbSf–Wälder): - WbSf–Wälder im 1km–Radius - WbSf–Wälder im 5km–Radius Vorhandene Nutzungen: l stark frequent. - Sommertourismus: l - Wintertourismus: l wenig frequent. unberührt mittel unbedeutend stark - Landwirtschaft: l - Weitere: Keine Flugbetrieb: - Sommerhalbjahr - Winterhalbjahr - Gewerbsmässige Bewegungen*/Jahr: * 1 Flug = 2 Bewegungen Übersicht Konfliktpotenziale: - Fauna / Wildtiere: l 0-400 400-1000 l gross mittel unbe- weiss deutend nicht l l - Biotope und andere Naturwerte: - Rechtskräftige Schutzzonen: >1000 l - Wälder mit besonderer Schutzfunktion:: l - «Ruhe / stille Erholung»: l 2 Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–6 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze E R L Ä U T E R U N G E N ZUSTÄNDIGE STELLE Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes Zuständiges Bundesamt: Bundesamt für Zivilluftfahrt · Biotope von nationaler/kantonaler Bedeutung: (BAZL), 3003 Bern Im Seitental bei «Schlappin» gibt es ein Flachmoorobjekt von nationaler Bedeutung. Es liegt ca. 3.6 km vom Gebirgslandeplatz entfernt. Ausserhalb des 1 km–Umkreis liegen vereinzelte, kleine Naturschutzobjekte, primär Flachmoorobjekte. · Jagdbanngebiete: Es gibt drei Jagdbanngebiete im 5 km–Umkreis. Sie liegen im Westen, Südosten und Süden des Gebirgslandeplatzes in mind. 3.4 km Entfernung. · Kantonale Naturschutzgebiete: Es liegen drei Landschaftsschutzgebiete im 5 km–Umkreis. Das grösste erstreckt sich zwischen Geisshorn, Jägglisch Horn und dem Schollberg. Der Gebirgslandeplatz liegt knapp ausserhalb. Die beiden anderen befinden sich in ca. 3.5 km Abstand vom Gebirgslandeplatz bei «Schlappin» und am «Mittelberg» oberhalb Saas. · Schutzzonen gemäss kommunaler Nutzungsplanung: Gemeinde Saas: Auf dem Gemeindegebiet befinden sich in einem Abstand von 2.4 bis 5 km vom Gebirgslandeplatz mehrere Naturschutzzonen. Es sind Flächen, in denen gemäss Regierungsratsbeschluss vom 21. September 1987 «das Gleichgewicht von Fauna und Flora durch bauliche Eingriffe oder menschliches Verhalten besonders gefährdet wird». Gemeinde Küblis: Keine relevanten Bestimmungen in der Nutzungsplanung enthalten. Gemeinde St. Antönien Ascharina: In ca. 1.3 km vom Gebirgslandeplatz entfernt, beginnt eine Landschaftsschutzzone. Die Landschaftsschutzzone ist gemäss Nutzungsplanung vom 3. Januar 1979 mit einem «dauernden Bauverbot» belegt. Gemeinde Klosters–Serneus: In ca. 4 km vom Gebirgslandeplatz entfernt, beginnt eine Landschaftsschutzzone. Wälder mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren Ein Grossteil der Wälder oberhalb von Klosters, Klosters–Serneus und Saas sind als Wälder mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren ausgeschieden. Sie liegen mehr als 2.7 km im Süden und Westen des Gebirgslandeplatzes. Vorhandene Nutzungen · Flugbetrieb: Gewerbsmässige Flüge: Im Jahr 1996 wurden keine gewerbsmässigen Flugbewegungen registriert, im Jahr 2000 waren es deren 26. Diese Flugbewegungen finden in den Monaten Dezember (24 Flüge) und Februar (2 Flüge) statt. Der Gebirgslandeplatz wird nur von Helikoptern angeflogen. Die Anzahl Übungsflüge, welche nebst den gewerbsmässigen Flugbewegungen stattfinden, ist nicht bekannt. Jedoch wird der Gebirgslandeplatz gemäss Information der Piloten kaum noch benutzt. Anflugroute: Der Gebirgslandeplatz kann aus Norden über die «Plattenflue», aus Südosten und Südwesten (Prättigau) angeflogen werden. 3 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–6 · Landwirtschaft: Im 5 km–Umkreis finden sich zahlreiche Kuh– und Rinderalpen. Schafe werden auf der südexponierten Schafalp beim «Schlappiner Spitz» im Osten des 5 km–Umkreises gesömmert. · Touristische Nutzung: Der Gebirgslandeplatz ist wenige Meter vom Madriashorn entfernt. In den Wintermonaten führt ab Klosters Dorf eine dreistufige Transportanlage ins Skigebiet «Madrisa». Im Sommer führt einem die Bergbahn bis zur Station Madrisa auf rund 1'900 m.ü.M. Dank der guten Erschliessung wird das Gebiet häufig, vor allem von Ausflugs– und Eintagestouristen besucht. An die Bahnstation und die Alpgebäude schliesst das Bergwandergebiet mit dem Übergang «Rätschenjoch» nach St. Antönien und nach Gargellen (Vorarlberg, A) an. Für Berg– und Klettertouren ist das Gebiet von untergeordneter Bedeutung. Skitouren und Variantenskiabfahrten sind dagegen beliebt. Im 5 km–Umkreis liegt die Madrisahütte, weitere Unterkünfte / Restaurants befinden sich bei Schlappin und bei der Station Madrisa. Konfliktpotentiale, Bewertung des Flugbetriebs · Sind rechtskräftig geschützte Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes betroffen? Sind (vorrangige) Schutzziele betroffen? Es finden sich geschützte Objekte von nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung im 5 km–Umkreis. Vom Flugbetrieb betroffen ist das kantonale Landschaftsschutzgebiet. Gemäss kantonalem Richtplan (in Genehmigung) dienen Landschaftsschutzgebiete der ungeschmälerten Erhaltung von Vielfalt, Schönheit und Eigenart von regional und national bedeutenden Landschaften sowie der langfristigen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die restlichen Schutzgebiete und –objekte sind wahrscheinlich vom Flugbetrieb nicht oder nur am Rande betroffen. · Sind weitere Naturwerte betroffen? Wenn ja, welche? Bestehen Hinweise auf Störungen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln? Gemäss Auskünften de Wildhüters hat die bereits seit langem intensive touristische Nutzung dazu geführt, dass die Wildtierbestände zurückgegangen sind und Teilgebiete oberhalb der Waldgrenze wildfrei sind. Der Flugbetrieb ist daran praktisch nicht oder höchstens unwesentlich beteiligt. Betroffen sind die Steinböcke nordöstlich des Gebirgslandeplatzes sowie allenfalls die Schnee– und Steinhühner. · Sind die Objekte vom Flugbetrieb direkt oder indirekt (durch abgesetzte Personen) betroffen? Direkt betroffen (Lärm) sind das kantonale Landschaftsschutzgebiet und die Wildtiere. Letztere können auch indirekt durch abgesetzte Heliskifahrer betroffen sein. Sie haben die gleiche Wirkung wie die Variantenskifahrer, die in viel grösserer Zahl im Gebiet sind. · Wie ist die jahreszeitliche Belastung? Wie ist diese zu bewerten? Der gewerbsmässige Flugbetrieb findet in der Wintersaison statt, wobei lediglich 26 Flüge ausgeführt wurden. Der Gebirgslandeplatz ist wahrscheinlich auch für Ausbildungszwecke wenig attraktiv. Im Vergleich mit den Störungen durch die Touristen ist die Belastung durch den Flugbetrieb nach Ansicht des Wildhüters verschwindend klein. Im übrigen fordert die Bündner Regierung, dass der Gebirgslandeplatz «nur noch zu Ausbildungs– und Übungszwecken angeflogen werden darf und sonst mit einem generellen Flugverbot belegt wird.» 4 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–6 · Finden sich im Gebiet weitere problematische Nutzungen? In welchem Ausmass überlagern sie die Auswirkungen des Flugbetriebs? Das Gebiet rund um das Madrisahorn wird im Sommer und Winter intensiv touristisch genutzt. Im Sommerhalbjahr stehen Wanderer, Mountainbiker sowie Beeren– und Pilzsammler im Vordergrund. Letztere sind problematisch, weil sie die Lebensräume der Birk- und Auerhühner durchkämmen. Im Winter finden sich nebst Skitouren– und Pistenskifahrer auch Variantenfahrer in grosser Zahl. Zudem werden im Gebiet grossflächig Rinder, Kühe und zum Teil Schafe gesömmert. Dadurch wird ebenfalls Wildtierlebensraum beansprucht. · Ist das Schutzziel «Ruhe / stille Erholung» durch den Flugbetrieb betroffen? Welche Art von Tourismus ist betroffen? Wie präsentiert sich der Umfang der betroffenen Gäste? Innerhalb des 5 km–Umkreis liegt weder eine Landschaft aus dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung noch eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung. Es befindet sich auch keine kantonale oder kommunale Ruhezone im 5 km– Umkreis. Die Lärmeinwirkungen der wenige Flüge betreffen in erster Linie die Wintergäste im Skigebiet «Madrisa» (Massentourismus). · Wie erfolgt der Flugbetrieb am schonendsten? Welche Grundsätze sind zu berücksichtigen? Anflug von Süden her, in grosser Höhe (>500 m über Boden), so dass weder Wildtiere (gemäss Auskunft des Wildhüters) noch Skifahrer gestört werden. Zudem ist das Fliegen entlang von Bergflanken zu vermeiden und die Horststandorte der Adler an der Sattelflue sind im Frühjahr und Sommer grossräumig zu umfliegen. Fazit: Der Flugbetrieb erscheint aus der Sicht N+ L teilweise oder möglicherweise problematisch; eine detaillierte Überprüfung ist nicht prioritär. 5