Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–5 Anlage: Fuorcla Grischa GR–3.18.7–5 Teilnetz: Gebirgslandeplatz Ü B E R S I C H T Verweis: Lage: - Koordinaten: - Höhe über Meer (ca.): - Kanton: - Gemeinden: 780'250 / 154'250 2'980 m GR Celerina, Silvaplana, Bever, Samedan, St. Moritz Grundlagendokumente: - Naturräumliche Ausgangslage der Umgebung: Standort, Vegetation: Der Gebirgslandeplatz liegt am Fuss des Piz Grisch, am westlichen Ende des Skigebiets St. Moritz/Celerina in der nivalen Stufe. Er liegt ca. 3 km nordöstlich des Gebirgslandeplatzes Fuorcla Chamuotsch. Die Umgebung ist geprägt von Felsen, Schutthalden und alpinen Rasen. Am östlichen Rand des 5 km–Umkreises liegen St. Moritz und Celerina. Erwähnenswert ist zudem, dass auf der 700 m südlich liegenden Fuorcla Schlattain die in der Schweiz geschützten Androsace alpina (Alpen-Mannsschild) und Artemisia genipi (Ährige Edelraute) im Jahr 1999 nachgewiesen wurden. Fauna/Wildtiere: Das Gebiet rund um den Gebirgslandeplatz ist als Wildtierlebensraum von untergeordneter Bedeutung. Es kommen Steinböcke (Steinbockkolonie «Julier»), Gämsen, Schneehasen und Schneehühner vor. Eidgenössische und kantonale Jagdbanngebiete, kommunale «Wildruhegebiete»: - Jagdbanngebiete im 1km–Radius - Jagdbanngebiete im 5km–Radius l - «Wildruhegebiete» im 1km–Radius - «Wildruhegebiete» im 5km–Radius Objekt aus Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) oder der Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (MLI): - Gebirgslandeplatz in BLN–Objekt oder ML - Gebirgslandeplatz im 5km–Radius des BLN–Objekts oder ML l BLN–Nr. 1908 gross mittel - kein BLN–Objekt / keine ML im 5km–Radius - Gewicht des Schutzziels «Ruhe / stille Erholung» für das betroffene BLN–Objekt /ML–Objekt: klein l 1 Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–5 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Nationale und kantonale Biotope/Schutzzonen: - Biotope/Schutzzonen im 1km–Radius l - Biotope/Schutzzonen im 5km–Radius l Kommunale Biotope/Schutzzonen: - Biotope/Schutzzonen im 1km–Radius - Biotope/Schutzzonen im 5km–Radius l Wälder mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren (WbSf–Wälder): - WbSf–Wälder im 1km–Radius - WbSf–Wälder im 5km–Radius Vorhandene Nutzungen: l stark frequent. - Sommertourismus: l - Wintertourismus: l stark wenig frequent. unberührt mittel unbedeutend - Landwirtschaft: l - Weitere: Keine Flugbetrieb: - Sommerhalbjahr - Winterhalbjahr - Gewerbsmässige Bewegungen*/Jahr: * 1 Flug = 2 Bewegungen Übersicht Konfliktpotenziale: l 0-400 400-1000 >1000 l gross mittel unbe- weiss deutend nicht - Fauna / Wildtiere: l - Biotope und andere Naturwerte: l - Rechtskräftige Schutzzonen: l - Wälder mit besonderer Schutzfunktion:: l - «Ruhe / stille Erholung»: l 2 Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–5 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze E R L Ä U T E R U N G E N ZUSTÄNDIGE STELLE Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes Zuständiges Bundesamt: · BLN 1908 Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (Beschreibung des Gesamtschutzobjektes): Der Gebirgslandeplatz liegt ausserhalb des BLN–Objekts 1908; ca. 3.3 km im Nordwesten davon. Landschaftsbeschrieb: Schönste Gebirgslandschaft Graubündens mit starker Vergletscherung und mit einzigartigem Seehochtal. Aufschlussreiche Einblicke in den Bau des Gebirges, vielfältige glaziale Morphologie, ausgedehnte naturnahe Lärchen–Arvenwälder, Moore von nordischem Habitus, über der Waldgrenze liegende Gebirgstundren, d.h. Kleinstrauchgesellschaften mit Flechten und Moosen, artenreiche Alpenflora mit Glazialrelikten, grosse Steinbockkolonien. Alte Kultur- und Passlandschaft. Weltberühmtes Wander- und Tourengebiet. Schutzziele gemäss BLN: Bei der Aufnahme ins BLN stand die einmalige Bergkulisse mit den Lärchenwäldern und dem Seehochtal im Vordergrund. Das BLN-Objekt umfasst zwei Bereiche mit unterschiedlichen Schutzzielen: die besiedelten Haupttäler mit den attraktiven Seen und den Verkehrswegen; die wilde und ursprüngliche Berg- und Gletscherlandschaft, welche nur im Bereich Corvatsch und Lagalp-Diavolezza durch technische Infrastrukturen belastet wird. Da die Zivilisationseinflüsse – vor allem im Haupttal – bereits vor Inkrafttreten des BLN in ähnlichem Umfang wie heute vorhanden waren, konnte im erstgenannten Teil des BLN-Objektes «Unberührtheit» nicht das Schutzziel bilden. Die Aufnahme des Gebiets mit Piz Palü, Bernina, Roseg bis hin zum Monte del Forno zusammen mit den Gletschern und den Hochtälern bildet einerseits die einmalige Bergkulisse für die Täler. Andrerseits sollte damit die nur wenig berührte, ursprüngliche Berglandschaft vor jeglichen negativen Einflüssen bewahrt werden. Gewichtung des Schutzziels «Ruhe / stille Erholung»: Das Gebiet des BLN–Objekts, das auf der Nordseite der Seen liegt, ist im Gegensatz zu der Region am Corvatsch nur mässig touristisch genutzt und wird vor allem von Wanderern im Sommer und Herbst frequentiert. Das Gebiet nördlich der Julierpassstrasse grenzt an die Skisportzone von St. Moritz. Das Schutzziel «Ruhe / stille Erholung» hat in diesem Bereich des BLNObjektes mittlere Bedeutung. · Biotope von nationaler/kantonaler Bedeutung: Moorobjekte befinden sich am Rand des 5 km–Umkreises oberhalb von St. Moritz. · Jagdbanngebiete: Im 5 km–Umkreis liegen zwei kantonale Jagdbanngebiete. Das eine befindet sich in ca. 1.7 km Entfernung bei «Corviglia», das andere in ca. 3.6 km Entfernung beim Piz Ot. · Kantonale Naturschutzgebiete: Der Gebirgslandeplatz liegt in einem Pflanzen– und Pilzschutzgebiet. Dieses liegt oberhalb von St. Moritz, reicht im Westen bis zum Julierpass und im Osten bis über das Val Saluver hinaus zum Piz Ot. Der Gebirgslandeplatz ist zudem im Westen, Süden und Norden von Landschaftsschutzgebieten umgeben. Die Entfernung beträgt minimal ca. 350 m. 3 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–5 · Schutzzonen gemäss kommunaler Nutzungsplanung: Gemeinde Celerina: Keine relevanten Bestimmungen in der Nutzungsplanung enthalten. Gemeinde Silvaplana: Rund 3.1 km im Südwesten des Gebirgslandeplatzes beginnt eine Naturschutzzone. In der Naturschutzzone ist gemäss Baugesetz vom 25.4.1999 das Erstellen von Bauten und Anlagen, die das ökologische Gleichgewicht stören können, untersagt. Gemeinde Bever: Das westliche Gemeinde–Teilgebiet ist vollständig von einer Landschaftsschutzzone überlagert. Der Gebirgslandeplatz liegt ca. 2.2 km östlich. In der Landschaftsschutzzone ist gemäss Nutzungsplanung vom 1.4.1985 unter anderem das Erstellen neuer Hochbauten und mechanisierter Beförderungsanlagen untersagt. Gemeinde Samedan: Keine relevanten Bestimmungen in der Nutzungsplanung enthalten. Gemeinde St. Moritz: Ca. 1.2 km vom Gebirgslandeplatz entfernt, beginnt eine Landschaftsschutzzone. In der Landschaftsschutzzone ist gemäss Baugesetz vom 29.2.2000 unter anderem das Erstellen von Bauten und Anlagen, die dem Schutzzweck widersprechen, untersagt. Wälder mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren Oberhalb von Celerina finden sich kleine Bestände von Wäldern mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren. Vorhandene Nutzungen · Flugbetrieb: Gewerbsmässige Flüge: 122 im Jahr 1996; 346 im Jahre 2000. Diese Flugbewegungen finden im Winterhalbjahr statt, da vom 1. Mai bis 31. Oktober ein Personenbeförderungs–Verbot besteht. Der Gebirgslandeplatz wird nur von Helikoptern angeflogen. Die Anzahl Übungsflüge, welche nebst den gewerbsmässigen Flugbewegungen stattfinden, ist nicht bekannt. Jedoch wird der Gebirgslandeplatz gemäss Information der Piloten «eigentlich selten benutzt». Anflugroute: Der Gebirgslandeplatz wird aus Südwesten (Suvrettapass und Gebirgslandeplatz Fuorcla Chamuotsch) und aus Nordosten über das Val Saluver oberhalb Celerina angeflogen. · Landwirtschaft: Gemäss Auskunft des Wildhüters findet in der Umgebung des Gebirgslandeplatzes extensive Viehsömmerung statt. · Touristische Nutzung: Der Gebirgslandeplatz liegt neben der Bergstation eines Skilifts des Skigebietes Marguns / Corviglia. Aufgrund der guten Erschliessung mit Bergbahnen, ist das Gebiet im Winter bei Skifahrern und im Sommerhalbjahr bei Wanderern beliebt. Hingegen ist das Gebiet für Skitourenfahrer wenig attraktiv. Die Erschliessung fördert Berg– und Klettertouren auf die umliegenden Gipfel. Das Gebiet rund um den Gebirgslandeplatz wird von St. Moritz und Celerina aus zu jeder Jahreszeit viel besucht. 4 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–5 Konfliktpotentiale, Bewertung des Flugbetriebs · Sind rechtskräftig geschützte Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes betroffen? Sind (vorrangige) Schutzziele betroffen? Es finden sich geschützte Objekte von nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung im 5 km–Umkreis. Auf nationaler Ebene ist zunächst das BLN-Objekt 1908 zu nennen, wobei das Schutzziel «Ruhe / stille Erholung» im betroffenen Teilgebiet zweitrangig ist. Abgesehen vom BLN– Objekt liegt der Gebirgslandeplatz in einem kantonalen Pflanzen– und Pilzschutzgebiet. Nur 350m entfernt beginnen kantonale Landschaftsschutzgebiete; in 1.7 km Entfernung beginnt ein kantonales Jagdbanngebiet. Wahrscheinlich vom Flugbetrieb nur wenig tangiert, sind die kommunalen Schutzzonen und Moorobjekte. · Sind weitere Naturwerte betroffen? Wenn ja, welche? Bestehen Hinweise auf Störungen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln? Der Gebirgslandeplatz liegt in einem störungsintensiven Gebiet. Gemäss den Angaben des Wildhüters hat die unmittelbare Umgebung des Gebirgslandeplatzes wenig Bedeutung als Wildtierlebensraum. Die vorkommenden Wildtiere werden im Winter primär von Skifahrern gestört, sofern sie sich nicht in das nördlich anschliessende Suvretta da Samedan zurückgezogen haben. Im Sommer verursachen Bergwanderer, Kletterer und die stattfindenden Rundflüge (wahrscheinlich Flugplatz Samedan) zum Teil Störungen der Wildtiere. · Sind die Objekte vom Flugbetrieb direkt oder indirekt (durch abgesetzte Personen) betroffen? Die kantonalen Landschaftsschutzgebiete sind direkt betroffen (Lärmeinwirkung). Durch abgesetzte Personen ergeben sich allenfalls Störungen der Wildtiere und des kantonalen Jagdbanngebiets. Die gleichen Auswirkungen haben auch Skifahrer, welche mit den Transportanlagen hochfahren und im Skigebiet in weit grösserer Zahl vorkommen. · Wie ist die jahreszeitliche Belastung? Wie ist diese zu bewerten? Der gewerbsmässige Flugbetrieb findet in der Wintersaison statt. Die Flüge belasten primär die Pistenskifahrer im Winter; Skitourenfahrer sind nur am Rande betroffen. · Finden sich im Gebiet weitere problematische Nutzungen? In welchem Ausmass überlagern sie die Auswirkungen des Flugbetriebs? Oberhalb von St. Moritz wird die Gegend intensiv als Sport– und Freizeitgebiet genutzt. Die Erschliessung mit Transportanlagen ist hoch. Die Auswirkungen der Wanderer, Skifahrer und anderer Touristen überlagern teilweise diejenigen des Flugbetriebs. Zudem wird im Gebiet südlich des Gebirgslandeplatzes extensive Viehsömmerung betrieben. · Ist das Schutzziel «Ruhe / stille Erholung» durch den Flugbetrieb betroffen? Welche Art von Tourismus ist betroffen? Wie präsentiert sich der Umfang der betroffenen Gäste? Das BLN–Objekt 1908 liegt am Rand eines intensiv genutzten Freizeitgebiets. Dem Schutzziel «Ruhe / stille Erholung» kommt hier untergeordnete Bedeutung zu, zumal auch die Julierpassstrasse das BLN–Objekt quert. Vom Fluglärm betroffen sind St. Moritz und Celerina sowie der Massentourismus im Skigebiet. Das Personenbeförderungs–Verbot im Sommerhalbjahr schränkt jedoch den Kreis der Betroffenen ein, sofern kein übermässiger Übungsbetrieb stattfindet. 5 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Teil IIIC / 4. Serie GR–3.18.7–5 · Wie erfolgt der Flugbetrieb am schonendsten? Welche Grundsätze sind zu berücksichtigen? Anflug aus Südosten mitten durchs Val Saluver in >500 m über Boden (gemäss Auskunft des Wildhüters). Fazit: Der Flugbetrieb erscheint aus der Sicht N+L wenig problematisch. 6