Teil IIIC / 4. Serie GL–3.8.7–3 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Anlage: Limmerenfirn Teilnetz: Gebirgslandeplatz Ü B E R S I C H GL–3.8.7–3 T Verweis: Lage: - Koordinaten: - Höhe über Meer (ca.): - Kanton: - Gemeinden: 716'700 / 185'520 2'860 m GL, GR Linthtal, Breil, Disentis, Schlans, Sumvitg, Trun Grundlagendokumente: - Naturräumliche Ausgangslage der Umgebung: Standort, Vegetation: Der Gebirgslandeplatz liegt in der nivalen Stufe auf dem Limmerenfirn, nordöstlich des 3'420 m hohen Bifertenstocks. Die Umgebung wird im Osten von Gletschereis dominiert und im Norden, Süden und Westen von Felsen. Beim «Muggenplänggli» (ca. 1 km nördlich des Gebirgslandeplatzes) befinden sich die ersten Schutthalden mit Pioniervegetation. Die nächstgelegenen alpinen Rasen und Alpweiden liegen im Val Frisal (3 km südöstlich) und bei «Hinter Sand» im Norden. Ungefähr 3.5 km nordöstlich befindet sich der Limmerensee und 4 km westlich liegt der Glarner Tödi (3'586 m.ü.M.). Fauna/Wildtiere: Die unmittelbare Umgebung des Gebirgslandeplatzes Limmerenfirn ist als Wildlebensraum von geringer Bedeutung. Im Süden des Gebirgslandeplatzes befindet sich die Steinbockkolonie «Oberalp–Tödi–Calanda», welche sich vom Piz Ner zum Piz d'Artgas erstreckt. Nördlich des Gebirgslandeplatzes wie auch an den südexponierten Flanken im Val Frisal hat es Gäms- und Schneehuhnpopulationen. Eidgenössische und kantonale Jagdbanngebiete, kommunale «Wildruhegebiete»: - Jagdbanngebiete im 1km–Radius - Jagdbanngebiete im 5km–Radius l - «Wildruhegebiete» im 1km–Radius - «Wildruhegebiete» im 5km–Radius Objekt aus Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) oder der Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (MLI): - Gebirgslandeplatz in BLN–Objekt oder ML - Gebirgslandeplatz im 5km–Radius des BLN–Objekts oder ML - kein BLN–Objekt / keine ML im 5km–Radius - Gewicht des Schutzziels «Ruhe / stille Erholung» für das betroffene BLN–Objekt /ML–Objekt: l gross mittel klein 1 Teil IIIC / 4. Serie GL–3.8.7–3 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Nationale und kantonale Biotope/Schutzzonen: - Biotope/Schutzzonen im 1km–Radius l - Biotope/Schutzzonen im 5km–Radius l Kommunale Biotope/Schutzzonen: - Biotope/Schutzzonen im 1km–Radius l - Biotope/Schutzzonen im 5km–Radius l Wälder mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren (WbSf–Wälder): - WbSf–Wälder im 1km–Radius - WbSf–Wälder im 5km–Radius Vorhandene Nutzungen: l stark frequent. wenig frequent. - Sommertourismus: l - Wintertourismus: l stark mittel - Landwirtschaft: l - Weitere: Gleitschirmflieger am Tödi l unberührt unbedeutend Flugbetrieb: - Sommerhalbjahr l - Winterhalbjahr l - Gewerbsmässige Bewegungen*/Jahr: * 1 Flug = 2 Bewegungen Übersicht Konfliktpotenziale: 0-400 400-1000 l gross mittel unbe- weiss deutend nicht - Fauna / Wildtiere: l - Biotope und andere Naturwerte: l - Rechtskräftige Schutzzonen: >1000 l - Wälder mit besonderer Schutzfunktion:: l - «Ruhe / stille Erholung»: l 2 Teil IIIC / 4. Serie GL–3.8.7–3 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze E R L Ä U T E R U N G E N ZUSTÄNDIGE STELLE Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes Zuständiges Bundesamt: Bundesamt für Zivilluftfahrt · Biotope von nationaler/kantonaler Bedeutung: (BAZL), 3003 Bern In 3 km Entfernung beginnt im Osten des Gebirgslandeplatzes das alpine Gletschervorfeld «Val Frisal», ca. 0.7 km dahinter das Flachmoor «Val Frisal», beide Gebiete von nationaler Bedeutung. Das alpine Gletschervorfeld «Oberstaffelbach» liegt 4 km im Nordwesten des Gebirgslandeplatzes. · Jagdbanngebiete: Drei kantonale Jagdbanngebiete liegen innerhalb des 5 km–Umkreises. Zwei davon im Val Frisal, eines beim Piz Scantschala. · Kantonale Naturschutzgebiete: Der Gebirgslandeplatz liegt im Schon– und Ruhegebiete «Limmeren», welches sich nördlich des Bifertenstocks erstreckt. Gleich westlich davon schliesst das Schon– und Ruhegebiet «Tödi» an, welches als «besonders wertvolles Gebiet des Hochgebirges» ausgeschieden ist. Der Gebirgslandeplatz liegt zudem im touristischen Ausschlussgebiet. Dieses wurde bereits im kantonalen Richtplan von Juni 1988 ausgeschieden. Im Süden schliessen drei Bündner Landschaftsschutzgebiete von regionaler Bedeutung an. Es handelt sich um das «Val Frisal» auf dem Gemeindegebiet von Breil, das «Val Punteglias» auf dem Gemeindegebiet von Trun und das «Val Russein» auf dem Gemeindegebiet von Sumvitg. Beim Gletscher Punteglias hat es je ein Naturschutzgebiet und im Val Frisal ein Naturschutzgebiet und ein Moorobjekt von kantonaler Bedeutung. · Schutzzonen gemäss kommunaler Nutzungsplanung: Gemeinde Linthtal: Keine relevanten Bestimmungen in der Nutzungsplanung enthalten. Gemeinde Breil: Ca. 2.5 km im Südosten des Gebirgslandeplatzes beginnt die Naturschutzzone im Val Frisal. Sie ist etwas grösser als die Naturschutzzone von kantonaler Bedeutung. Zudem ist die im 5 km–Umkreis liegende Gemeindefläche von einer Ruhezone und teilweise von einer Landschaftsschutzzone belegt. Schutzbestimmung gemäss Zonenreglement vom 22. August 2000 für die Landschaftsschutzzone Val Frisal: «Das Schutzgebiet ist vor allen Veränderungen zu schützen, welche seine nationale Bedeutung schmälern. Nicht zulässig sind [...] das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art wie [...] Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen [...].» Für die Ruhezone gilt gemäss Zonenreglement: «[...] In der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der motorisierte Verkehr untersagt, [...]». Gemeinde Disentis: Der Spickel des Gemeindegebiets innerhalb des 5 km–Umkreises ist von einer Ruhe– und einer Landschaftsschutzzone überlagert. Schutzbestimmung gemäss Zonenreglement vom 28. Juni 1996: «Die Ruhezone umfasst ausgedehnte Gebiete, die sich besonders für Ruhe und Erholung eignen, sowie die Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen.» Gemeinde Schlans: Auf dem Gemeindegebiet liegt ein Teil des Landschaftsschutzgebiets «Val Dadens». Gemeinde Sumvitg: Im Südwesten des Gebirgslandeplatzes beginnt beim Piz Scantschala am 5 km–Umkreis eine Ruhezone. Gemeinde Trun: Die Gemeindefläche innerhalb des 5 km–Umkreises ist als Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Die Zone reicht im Südwesten bis an 1 km–Umkreis des Gebirgslandeplatzes heran. 3 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Teil IIIC / 4. Serie GL–3.8.7–3 Wälder mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren Ca. 3 km im Norden des Gebirgslandeplatzes liegen bei «Hinter Sand» drei kleine Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion vor Naturgefahren. Vorhandene Nutzungen · Flugbetrieb: Gewerbsmässige Flüge: 16 im Jahr 1996; 58 im Jahre 2000, wovon 44 im Monat Dezember stattfanden. Die restlichen verteilen sich aufs Sommerhalbjahr. Gemäss Aussagen der Piloten wird der Gebirgslandeplatz selten benutzt, zudem werden praktisch keine Touristen auf den Limmerenfirn geflogen. Der Platz ist gemäss Information der Piloten für die Ausbildung absolut ungeeignet. Es ist daher anzunehmen, dass keine Übungsflüge auf dem Gebirgslandeplatz Limmerenfirn stattfinden. Anflugroute: Es liegen keine Angaben zur Anflugroute vor. · Landwirtschaft: In den tieferen Regionen werden die umliegenden Weiden teilweise durch Vieh und Schafe extensiv beweidet. Eine intensive Nutzung durch Schafe findet auf der Bifertenalp statt. · Touristische Nutzung: In der unmittelbaren Umgebung des Gebirgslandeplatzes gibt es lediglich eine kleine Anzahl für Alpinisten interessante Ziele. Der Gebirgslandeplatz liegt auch an keiner Skitourenroute zu einer Hütte, es zweigt lediglich von der Skitourenroute ab der Biffertenhütte zum Selbsanft ein «Sackgasseweg» über den Limmerenfirn zum Gebirgslandeplatz ab. Weitere Hütten innerhalb des 5 km–Umkreises sind die Fridolins- und Grürnhornhütte und die Camona da Punteglias. Dementsprechend gehört die nähere Umgebung des Gebirgslandeplatzes nicht zu den rege frequentierten Skitourengebieten. Die touristische Nutzung durch Wanderer, Bergsteiger und Skitourenfahrer liegt vielmehr am Tödi und nördlich davon. Die Südseite ist bei Gleitschirmfliegern beliebt (Thermik). Konfliktpotentiale, Bewertung des Flugbetriebs · Sind rechtskräftig geschützte Objekte des Natur- und Landschaftsschutzes betroffen? Sind (vorrangige) Schutzziele betroffen? Es finden sich geschützte Objekte von nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung innerhalb des 5 km–Umkreises. Der Gebirgslandeplatz liegt im kantonalen Schon– und Ruhegebiet (GL) «Limmeren». Weitere Schon– und Ruhegebiete sowie Landschaftsschutzgebiete decken den 1– und 5 km–Umkreis fast vollständig ab. Gemäss kantonalem Richtplan (GL) vom Juni 1988 soll in diesen Gebieten auf jede touristische und militärische Nutzung verzichtet werden. Zudem sind Schon– und Ruhegebiete gemäss Richtplantext des Kantons Glarus «Gebirgsgebiete, die nicht weiter mit touristischen Anlagen erschlossen werden sollen». Touristische Transportanlagen und Heliskiing sind explizit unerwünscht. Der Flugbetrieb steht somit im Widerspruch zu den Schutzzielen. Weitere kommunale Ruhe– und Landschaftsschutzzonen unterstreichen den Wert des Gebiets. Ebenfalls vom Flugbetrieb betroffen sind die drei kantonalen Jagdbanngebiete. Die weiteren Biotope wie Gletschervorfelder werden wahrscheinlich vom Flugbetrieb nicht tangiert. 4 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) - Entwurf April 2003 Konfliktblätter Gebirgslandeplätze Teil IIIC / 4. Serie GL–3.8.7–3 · Sind weitere Naturwerte betroffen? Wenn ja, welche? Bestehen Hinweise auf Störungen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln? Der Gebirgslandeplatz liegt in einem ziemlich ruhigen und störungsarmen Gebiet. Aufgrund der Lage auf dem Gletscher in rund 2'860 m.ü.M. hat die unmittelbare Umgebung des Gebirgslandeplatzes als Wildtierlebensraum nur kleinste Bedeutung. Sofern die Flüge in genügendem Abstand von den südexponierten Talwänden des Val Frisals durchgeführt werden, kann der Flugbetrieb – auch aufgrund der kleinen Anzahl Flüge – für die Wildtiere als wahrscheinlich problemlos betrachtet werden. · Sind die Objekte vom Flugbetrieb direkt oder indirekt (durch abgesetzte Personen) betroffen? Die Objekte sind in erster Linie direkt durch den Flugbetrieb betroffen. Da nur selten Touristen auf den Limmerenfirn geflogen werden, sind die allfälligen indirekten Auswirkungen durch abgesetzte Gäste unbedeutend. · Wie ist die jahreszeitliche Belastung? Wie ist diese zu bewerten? Der gewerbsmässige Flugbetrieb ist findet hauptsächlich im Dezember statt. Die kleine Anzahl der Flüge führt zu keinen nennenswerten Störungen, weder der Wildtiere noch der Skitourenfahrer oder anderer Alpinisten. · Finden sich im Gebiet weitere problematische Nutzungen? In welchem Ausmass überlagern sie die Auswirkungen des Flugbetriebs? Gemäss Auskunft des Wildhüters gehen die grössten Störungen auf Wildtiere von Gleitschirmfliegern (Schatten und Überraschungseffekt) aus, insbesondere wenn diese tief fliegen. Auf der Bifertenalp sowie nördlich und östlich des Limmerensees findet zudem intensive Schafsömmerung statt, wodurch Wildtierlebensraum beansprucht wird. Für das Problem werden gegenwärtig Lösungen gesucht. Alpinistisch ist das Gebiet nur wenig genutzt und aus diesem Grund – abgesehen vom Flugbetrieb – ausgesprochen ruhig. · Ist das Schutzziel «Ruhe / stille Erholung» durch den Flugbetrieb betroffen? Welche Art von Tourismus ist betroffen? Wie präsentiert sich der Umfang der betroffenen Gäste? Innerhalb des 5 km–Umkreis liegt weder eine Landschaft aus dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung noch eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung. Dennoch ist «Ruhe / stille Erholung» aufgrund der Bestimmungen im Glarner Richtplan und zweier kommunaler Ruhezonen als Schutzziel von Bedeutung. Das Gebiet um den Gebirgslandeplatz ist allerdings nur selten besucht, die Anzahl betroffener Gäste ist klein. · Wie erfolgt der Flugbetrieb am schonendsten? Welche Grundsätze sind zu berücksichtigen? Das Fliegen entlang von Bergflanken, insbesondere der südlich exponierten Hänge im Val Frisal ist aus Sicht des Wildtierschutzes zu vermeiden. Nach Ansicht des Wildhüters könnte sich der Flugbetrieb zum Limmerenfirn ausweiten, wenn der Heliport in Tavanasa (Gemeinde Breil, Entfernung vom Gebirgslandeplatz ca. 9.6 km) in Betrieb genommen wurde. Fazit: Der Flugbetrieb erscheint aus der Sicht N+L problematisch; eine detaillierte Überprüfung ist nötig. 5