Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin für den Geltungsbereich "Stadtkern" Ortsgestaltungssatzung aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trebbin vom 24. Januar 2001 Seite 1 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Auf der Grundlage des § 89 Absatz 1 Nr. 2 und 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 01. 06. 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 03. 1998 (GVBl. I S. 82) sowie des § 5 Abs. 1 und des § 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und Artikel I der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. 04. 1999 (GVBl. I S. 90 ff.) hat die Stadtverordnetenversammlung Trebbin zum Schutze und zur Wahrung des historischen Stadtbildes des Stadtkerns von Trebbin in ihrer Sitzung am 24. Januar 2001 folgende Satzung beschlossen: "Satzung über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und unbebauter Flächen im ausgewiesenen Geltungsbereich des Stadtkerns von Trebbin zum Schutz und zur Wahrung des historisch gewachsenen Stadtbildes - Gestaltungssatzung Stadtkern Trebbin -" Seite 2 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Inhaltsübersicht: Seite Inhaltsübersicht 3 Präambel 4 §1 Historische Ortstypik, Gestaltungselemente 5 §2 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich 7 §3 Baukörper 8 §4 Gestaltung der Fassaden §5 Fenster, Schaufenster, Türen, Tore 10 §6 Gestaltung der Dächer 11 §7 Anbauten, Vorbauten, Erker, Balkone, Terrassen 12 §8 Mauern und Einfriedungen 13 §9 PKW-Stellplätze 13 8 § 10Außenanlagen und Freiflächen 14 § 11Besondere Bauteile 14 § 12Sonnen- und Wetterschutzanlagen 15 § 13Technische Anlagen 15 § 14Antennen- und Satellitenanlagen 16 § 15Werbeanlagen 16 § 16Ausnahmen von Festsetzungen 18 § 17Ordnungswidrigkeiten 18 § 18Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften 22 § 19Inkrafttreten 22 Anlage 1 23 Seite 3 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Anlage 2 24 Anlage 3 25 Präambel Die Stadt Trebbin ist ein während mehrerer Jahrhunderte gewachsenes städtebauliches Ensemble. Sowohl in der historischen Altstadt als auch in den Vorstadtbereichen bestimmen Gestaltungselemente und Baumaterialien aus der Entstehungszeit der Gebäude und Anlagen das charakteristische Erscheinungsbild der Häuser, Straßen, Plätze und Quartiere. Über Generationen hinweg wurde und wird hier im baulichen Schaffen dem gesellschaftlichen Sein ein selbstverständlicher Ausdruck gegeben. Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung historischer Bausubstanz sind die Grundlage dafür, auch zukünftigen Generationen Einblicke in die lokalen Bautraditionen zu ermöglichen, um das Geschichtsbewusstsein zu fördern und die Identifikation der Bürger Trebbins mit ihrer Stadt zu festigen. Auch deshalb ist der historische Stadtkern von Trebbin als Denkmalensemble geschützt. Mit der vorliegenden Gestaltungssatzung wird für Hauseigentümer, Bauherren, Handwerksfirmen und die Bauplanenden ein Regelwerk geschaffen, wie bei Neubau, Sanierung, Um-, An- und Ausbau von Gebäuden und Anlagen mit den einzelnen Gestaltungselementen, Bauteilen und -formen sowie Materialien umzugehen ist. Der Erhalt der Gebäude, Fassaden und Anlagen und deren detailhafter Ausformungen steht dabei im Vordergrund. Gleichzeitig wird hier das Ziel verfolgt, Neues dem Bestehenden harmonisch hinzuzufügen, in das Stadtbild zu integrieren und damit den historischen Kern Trebbins behutsam weiter zu entwickeln unter Wahrung seines spezifischen Charakters. Seite 4 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin §1 Historische Ortstypik, Gestaltungselemente (1) Regelungsspektrum 1. Das Regelungsspektrum dieser Gestaltungssatzung umfasst alle baulichen Veränderungen an bestehenden wie auch neu zu errichtenden Gebäuden und auf Grundstücken im Geltungsbereich dieser Satzung. 2. Die hier festgelegten Gestaltungsmöglichkeiten sind abgeleitet aus der vorhandenen Bandbreite an Bauformen, Materialien, Bauelementen und Bauausführungen, die sich in ihrer über Jahrhunderte entwickelten Tradition in Trebbin bewährt, erhalten und damit eindeutig das heute überlieferte Stadt- und Architekturbild im Stadtkern von Trebbin (als räumlichen Geltungsbereich nach § 2) geprägt haben. 3. Anhand nachfolgender aufgelisteter Bauelemente- und Gestaltungsaspekte ist die historische Ortstypik des baulichen Bestandes im Stadtkern von Trebbin definiert. 4. Aufgabe der Gestaltungssatzung ist es, diese historische Ortstypik zu erhalten und weiterzuführen. (2) Die historische Ortstypik des Stadtkerns von Trebbin wird bestimmt durch: 1. Baukörper: 1.1. Hauptgebäude sind in der Regel als ein- bis zweigeschossige, traufständige Baukörper in straßenparalleler Bauflucht, Nebengebäude - ihnen untergeordnet - auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen errichtet. Sie sind meist wenig gegliedert und zeigen nur als Ausnahme straßenseitige An- oder Vorbauten in Form von Erkern, Balkonen oder Loggien, die dann als Gestaltungselemente in das Fassadenbild integriert sind. Die Hauptgebäude sind meist über die volle Breite der Parzellen errichtet. 1.2. Eine Besonderheit bezüglich der Nutzung und der entsprechenden Gestaltung innerhalb des Geltungsbereiches stellt das als Denkmal geschützte Ensemble des Scheunenviertels dar. Sein Charakter ist durch die lineare Aneinanderreihung zweckentsprechender, homogen gestalteter, eingeschossiger und zur Straße traufständiger Baukörper mit rotem Seite 5 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Sichtklinkermauerwerk und Satteldach bestimmt. 2. Dächer: Hauptgebäude tragen symmetrische Satteldächer mit einer Neigung von 40° bis 50° und mit einer Eindeckung in Tonziegeln in naturrotem bis rotbraunem Farbton. Dachüberstände betragen im Traufbereich maximal 0,3 m incl. Traufkasten, am Ortgang bis maximal 0,1 m. Die Schnittlinie von Dach und Giebelwand - der Ortgang - ist vermörtelt und wie die Giebelwand verputzt. Nebengebäude zeigen auch Pultdachkonstruktionen mit weicher Eindeckung (Dachpappe). Dachaufbauten sind als Zwerchgiebel, Zwerchgiebelhäuser, Spitz- oder Schleppgauben gestaltet und mit dem gleichen Material wie das jeweilige Dach eingedeckt. Sie sind an den darunterliegenden Fassadenöffnungen orientiert angeordnet und nehmen maximal 50% der Breite der Dachfläche ein. 3. Fassaden: Ein üblicher Fassadenaufbau im Stadtkern von Trebbin zeigt folgende Elemente: einen Sockel mit 0,4 m bis 0,9 m Höhe, vor die Wandsenkrechte mit einer Kante von 3 cm bis 8 cm vortretend, eine Gliederung als Lochfassade mit mindestens 50%-igem Wandflächenanteil und in der Regel eine Oberflächengestaltung in Putz als Glattputz, einen Abschluss zum Dach als Traufkasten oder als Traufgesims. 4. Fassadenöffnungen: Fassadenöffnungen zeigen stehendes Format; das Verhältnis von Höhe zu Breite variiert in der Regel zwischen 2:1 und 3:2. Fensterrahmen, Türen und Tore sind aus Holz. Fenster mit einer Breite von mehr als 0,8 m sind in der Regel als Holzkastendoppelfenster mit vierflügliger Konstruktion oder mit zweiflügliger Stulpkonstruktion und Oberlicht ausgebildet. Die meistverbreitete Gliederungsart ist die Ausbildung eines Fensterkreuzes. Gliederungselemente sind als konstruktive Sprossen - also glasteilend - gestaltet. 5. Einfriedungen: Einfriedungen sind zwischen 1,5 m und 2 m hoch und als Klinkermauern oder verputzte Mauern oder als Metallzäune (aus Schmiedeeisen), z. T. mit Mauersockel, gestaltet. In den rückwärtigen Gartenbereichen sind häufig Holzzäune anzutreffen. 6. Außenanlagen: Seite 6 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Typische Beläge für zu befestigende Flächen sind Natursteinpflaster als Mosaik-, Kleinoder Lesesteinpflaster. Außentreppen sind in der Regel als monolithische Blockstufen aus Naturstein ausgeführt. §2 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich 1. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die bebauten und unbebauten Grundstücke folgender Straßen: Markt, Berliner Straße, Denkmalplatz, Kirchplatz, Luckenwalder Straße, Puschkinstraße, Beelitzer Straße, Pfarrstraße, Lindenstraße, Fischerstraße, Röllerstraße, Berliner Tor, Goethestraße (Teilabschnitt bis Goethestraße 18). 2. Der beiliegende Abgrenzungsplan ist als Anlage 1 Bestandteil der Satzung. (2) Sachlicher Geltungsbereich 1. Die Festsetzungen dieser Satzung gelten für Veränderungen und Neuerrichtungen von baulichen Anlagen, Bauteilen, Bauzubehör, Einfriedungen, Werbeanlagen und Warenautomaten auf bebauten und unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich gemäß Absatz 1. 2. Sie beziehen sich auf alle stadtbildrelevanten Maßnahmen, also auf solche Vorhaben und Eingriffe, die von öffentlichen Bereichen einsehbar sind und damit Einfluss auf das Stadtbild nehmen. 3. Diese Satzung ist unabhängig von anderweitig bestehenden Genehmigungspflichten anzuwenden. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn nach § 67 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) keine Genehmigungspflicht besteht. 4. Anforderungen des Denkmalschutzrechts bleiben von dieser Satzung unberührt. Der historische Stadtkern von Trebbin ist als Flächendenkmal und Bodendenkmal geschützt. Seite 7 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin §3 Baukörper (1) Bei Neubauten, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen sind Gebäude hinsichtlich der Proportionen und der Dimensionierung von Volumen, dem Verhältnis von Fassadenfläche zu Dachfläche und von geschlossener Wandfläche zu Fassadenöffnungen, der Geschossigkeit, der Traufhöhe, der Dachgestalt, der Gestaltung der Bauelemente und der Auswahl von Baumaterialien der historischen Ortstypik gemäß § 1 anzupassen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bauvorhaben bleibt davon unberührt. (2) Die durch die überlieferte Parzellenstruktur geprägte Dimensionierung der Baukörper ist im Geltungsbereich beizubehalten. (3) An den bestehenden Baufluchten müssen Gebäude traufständig errichtet werden. (4) Gebäude in unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen, die jedoch architektonisch eine zusammenhängende Einheit bilden mit zum Beispiel durchgehender Traufe, Firstlinie, gleicher Fassadengliederung oder einheitlichem Fassadenschmuck - wie z.B. Doppelhäuser - sind bezüglich ihrer äußeren Gestaltung, der verwendeten Materialien und der Farbgebung als ein Gebäude zu behandeln. §4 Gestaltung der Fassaden (1) Formate, Proportionen 1. Fassaden müssen sich bezüglich der Gestaltung und der Proportionen in die 2. 3. Nachbarbebauung einfügen. Traufsprünge zwischen benachbarten Gebäuden dürfen maximal 3 m nicht überschreiten. An Fassaden, die gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, muss ein Sockel von mind. 0,4 m und bis max. 0,9 m Höhe ausgebildet werden. Seite 8 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin (2) Fassadengliederung 1. Bei Neu- und Umbauten müssen Fassaden gemäß der Ortstypik gegliedert und gestaltet werden: Ausbildung als Lochfassade, axiale Anordnung der Fassadenöffnungen, Ausbildung von Traufgesims, Sockel, Faschen als Gliederungselemente. 2. Fenster und Türen müssen stehende Formate aufweisen, für Tore und Schaufenster sind auch liegende Formate zulässig. 3. In mehrgeschossigen Fassaden müssen die Außenkanten der Laibungen in axialem Bezug übereinander liegen. 4. Innerhalb eines Geschosses müssen bei einer Nutzungseinheit jeweils die 5. 6. Öffnungsstürze und die Sohlbänke von Fenstern mit mehr als 0,8 m Breite auf gleicher Höhe liegen. Der Abstand zwischen zwei Fassadenöffnungen muss mindestens eine Pfeilerbreite von 0,24 m betragen. Fassadenöffnungen müssen eine Laibungstiefe von mindestens 0,12 m aufweisen. (3) Fassadenmaterial 1. Fassaden sind in Glattputz auf mineralischer Basis mit einer maximalen Körnungsgröße von 1 mm auszuführen. 2. Sichtmauerwerk ist zulässig aus rotem oder ockerfarbenem Klinkerziegel. 3. Vorhandene Natursteinwände dürfen freigelegt werden. 4. Vorhandenes Fachwerk darf freigelegt werden. 5. 6. 7. Sockel sind in Glattputz oder mit unpoliertem Naturstein mit rauer Oberfläche auszubilden. Fassadenverkleidungen oder -verblendungen sind nicht zulässig. Sohlbänke sind zu verputzen oder mit einer Abdeckung aus Titanzinkblech auszuführen. (4) Farbgebung 1. Die von öffentlichen Bereichen aus einsehbaren Fassaden eines Gebäudes müssen farblich gleich behandelt werden. 2. Reines Weiß, Schwarz und Farbtöne, die von den in der Anlage 2 dieser Satzung aufgeführten Farben abweichen, sind unzulässig. 3. 4. Die Fassaden sind mit mineralischen Farben zu streichen. Die Farbgestaltung der Fassade ist jeweils aus einer Farbreihe gemäß Anlage 2 zu entwickeln. Gebäudesockel sind in der dunkleren Farbnuance abzusetzen. Schmuckelemente, Faschen und Laibungen von Fenstern und Türen sind in Putzflächen mindestens durch Nuancen in der Helligkeitsstufe vom Helligkeitston der Wandfläche abzusetzen. (5) Fassadenbegrünung Seite 9 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Wandbegrünungen sind mit den in der Anlage 3 genannten einheimischen Pflanzenarten zulässig. Dafür ist die Anlage von Pflanzscheiben mit Genehmigung auch auf öffentlichem Grund möglich. §5 Fenster, Schaufenster, Türen und Tore (1) Historische Fenster, Türen und Tore gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 4 sind, soweit die Aufarbeitung von der Materialsubstanz her und wirtschaftlich vertretbar ist, entsprechend ihren Ausprägungen zu erhalten. (2) Schaufenster sind nur in der Erdgeschosszone zulässig. Die maximale Breite von einzelnen Schaufenstern darf jeweils 3 m nicht überschreiten. Sie müssen in Bezug zu den Fassadenachsen der Obergeschosse - z.B. in Bezug zu den dortigen Fensterlaibungen - angeordnet werden. Schaufenster mit einer Breite von mehr als 2 m müssen mittig vertikal und glasteilend gegliedert werden. Bei einem Schaufenster mit mehr als 2,4 m Höhe ist weiterhin eine Untergliederung durch ein Oberlicht vorzunehmen. (3) Fenster mit einer Breite von mehr als 1 m sind mindestens zweiflüglig auszuführen, wobei der optische Eindruck eines Fensterkreuzes erreicht werden muss durch die Ausbildung eines Kämpfers oder durch Horizontalsprossen. Oberlichter sind möglich. (4) Fensteruntergliederungen müssen glasteilend oder als innen und außen aufgesetzte Sprossen (als sogenannte "Wiener Sprossen") ausgeführt werden. (5) Fensterrahmen sind aus Holz herzustellen und farblich weiß, braun oder dunkelgrün gestrichen, naturbelassen oder auf die jeweilige Farbgebung der Fassade in derselben Farbreihe (entsprechend Anlage 2) abgestimmt zulässig. Alle von öffentlichen Bereichen gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 sichtbaren Fenster eines Gebäudes sind in derselben Farbgebung zu gestalten. (6) Schaufenster sind mit Holzrahmen oder auch als Metall-Glas-Konstruktionen zulässig. (7) Türen und Tore müssen aus Holz hergestellt, farblich im Naturholzton belassen oder in dunkler Farbgebung auf die Fenster- und Fassadenfarbe abgestimmt sein. Ladeneingangstüren zwischen Schaufenstern oder als Bestandteil von Schaufensteranlagen müssen in Abhängigkeit von der Konstruktion der Schaufensteranlage als Holz/Glas- oder als Metall/Glas-Konstruktionen ausgebildet werden. (8) Der Anteil der Verglasung darf bei Türen und Toren ein Drittel der Ansichtsfläche nicht überschreiten. Bei Ladeneingangstüren ist ein höherer Anteil möglich. (9) Für Verglasungen ist Klarglas, Sicherheitsglas oder mattiertes Glas verwendbar. Gewölbtes, farbiges, strukturiertes, verspiegeltes oder anders beschichtetes Glas ist nicht zulässig. Seite 10 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin §6 Gestaltung der Dächer Neu- und Umbauten von Dächern müssen sich in das Stadtbild und insbesondere in die Dachlandschaft der Stadt Trebbin einfügen und sie harmonisch ergänzen. (1) Dachform 1. Auf Hauptgebäuden sind nur symmetrische Satteldächer zulässig. Bei 2. Nebengebäuden und Anbauten mit einer Gebäudetiefe bis zu 6 m sind auch Pultdächer zulässig. First und Traufe von Hauptgebäuden müssen parallel zur Straße verlaufen - an Eckgebäuden parallel zur breiteren Fassade. (2) Dachneigung Die Dachneigung der Satteldächer muss zwischen 30° und 45° betragen, Pultdächer dürfen eine maximale Neigung von 35° aufweisen. (3) Dachaufbauten 1. Dachaufbauten müssen sich in Art und Anordnung an der historischen Ortstypik gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 Satz 5 und 6 orientieren. Sie müssen in der Verlängerung der Fenster- bzw. der Fassadenachsen liegen. 2. Dachaufbauten sind als Einzelgauben in Form von Schlepp-, Spitz- und Walmgauben zulässig. Zwerchgiebel und Zwerchgiebelhäuser sind zulässig. Je Dachfläche ist nur eine Gaubenart zulässig. Dachflächenfenster sind nicht zulässig in Dachflächen, die öffentlichen Bereichen zugewandt sind. 3. Spitzgauben dürfen eine Breite von 1,6 m, Schleppgauben von 2,5 m, und beide eine senkrechte Höhe von maximal 1,5 m nicht überschreiten. Der Abstand zwischen den einzelnen Gauben muss mindestens 0,8 m betragen. Dachgauben müssen senkrecht gemessen mindestens 1 m vor dem First und mindestens 0,8 m oberhalb der Dachtraufe enden. Die Summe der Gaubenbreiten darf höchstens die Hälfte der Breite der Dachfläche einnehmen. Der Abstand der Gauben vom Ortgang muss mindestens 0,8 m, zu Brandwänden mindestens 1,25 m betragen. Seite 11 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin 4. Die Eindeckung des Gaubendaches muss mit dem gleichen Material erfolgen wie bei dem Hauptdach. 5. Die senkrechten Gaubenwände müssen entsprechend der Fassade in Glattputz ausgeführt werden. Verkleidungen sind als vertikale Holzbeplankung oder aus Titanzinkblech zulässig. Farblich müssen die verputzten oder holzverkleideten Gaubenaußenwände der Fassade angepasst werden. 6. Gaubenfenster sind wie Fassadenfenster gem. § 5 zu gestalten. 7. Dachaus- bzw. Dacheinschnitte sind nur zulässig, wenn sie von öffentlichen Bereichen nicht einsehbar sind. 8. Schornsteine dürfen den Dachfirst um maximal 1 m überragen und sind in Mauerwerk, Sichtbeton, Edelstahl oder mit Zinkblechverkleidung zulässig. (4) Solaranlagen Solar- bzw. Photovoltaikanlagen sind nicht zulässig, wenn sie von öffentlichen Bereichen einsehbar sind. (5) Dachüberstände Der Dachüberstand an der Traufe darf maximal 0,3 m incl. Traufkasten betragen. Am Ortgang darf der Dachüberstand 0,1 m nicht überschreiten. (6) Dachmaterialien 1. Die sichtbare Dacheindeckung sowohl der Haupt- als auch der straßenbegleitenden Nebengebäude muss in Tondachziegeln mit matter Oberfläche und flachem Profil erfolgen. Biberschwanzziegel werden begrüßt. Der Farbton der Dachziegel hat zwischen Rot und Rotbraun unter Berücksichtigung der historisch verwendeten Farbtöne zu variieren. 2. Der Ortgang muss vermörtelt und verputzt oder mit einem Zinkblechprofil von maximal 0,15 m Breite verblendet werden. 3. Notwendige technische Anlagen wie Schneefanggitter, Regenrinnen, Fallrohre, Anschlussbleche oder ähnliches müssen an einem Gebäude einheitlich in Titanzinkblech oder Kupfer ausgeführt werden. §7 Anbauten, Vorbauten, Erker, Balkone, Terrassen Anbauten, Vorbauten, Erker, Loggien und Balkone sind zulässig, wenn sie sich in Seite 12 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Proportion, Form und Materialwahl gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1.1. als untergeordnete Elemente in das Gesamtbild der Fassade einpassen und der historischen Ortstypik gemäß § 1 entsprechen. Terrassen sind zulässig, wenn sie von öffentlichen Bereichen nicht einsehbar sind. §8 Mauern und Einfriedungen (1) Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum sind als glatt verputzte Mauern, oberflächenraue Natursteinmauern oder in Klinkermauerwerk oder als Holzzäune mit senkrechter Plankung ("Staketenzaun") oder mit senkrechten Bohlen und innenseitiger Tragkonstruktion oder als Metallzäune mit stehenden Stäben und mit Sockel auszuführen. Hecken sind in Verbindung mit solchen Zäunen zulässig. (2) In den rückwärtigen Grundstücksbereichen sind auch andere Zäune oder Hecken zulässig. (3) Zum öffentlichen Straßen- und Freiraum müssen Einfriedungen eine Höhe von mindestens 1,3 m bis maximal 2 m aufweisen. (4) Die Farbgebung für eine Einfriedung als verputzte Mauer oder als farbig gestalteter Holzzaun muss aus dem zulässigen Farbspektrum gemäß Anlage 2 gewählt werden. Anstriche für Holzzäune und verputzte Mauern sind farblich an die zum Grundstück gehörende, nächst gelegene Fassade anzupassen. Soweit diese Fassade nicht der Farbpalette dieser Satzung entspricht, ist die Farbe für die Mauer- oder Holzzauneinfriedung aus dem zulässigen Farbspektrum gemäß Anlage 2 zu wählen und eine spätere Farbgestaltung der Fassade ist dann entsprechend dieser gewählten Farbgebung der Einfriedung vorzunehmen. Metallzäune sind in matten, dunklen Farbtönen oder feuerverzinkt zulässig. (5) Türen und Tore in Einfriedungen sind in Höhe, Art und Material wie die Zaunfelder oder als Holzbohlentore in entsprechender Höhe naturfarben oder in gleicher Farbe wie die Einfriedung herzustellen. Blechtore sind nicht zulässig. (6) Bei der Anpflanzung von Hecken sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten entsprechend Anlage 3 zu verwenden. §9 Stellplätze (1) Planungsrechtlich zulässige Stellplätze, die auf einem Grundstück angelegt werden, sind derart zu gestalten, dass sie innerhalb der Grundstückseinfriedung oder in von den Straßen abgewandten Grundstücksbereichen liegen. Seite 13 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin (2) Die Befestigung von Stellplätzen ist in wasserundurchlässiger Versiegelung nicht zulässig. (3) Baulichkeiten für überdachte Stellplätze und Garagen unterliegen den Festlegungen dieser Satzung. Sie können auch Bestandteil einer Einfriedung sein. § 10 Außenanlagen und Freiflächen (1) Unbebaute Grundstücksflächen, die nicht befestigt oder als Hofflächen genutzt werden, müssen so gestaltet werden, dass sie Gartencharakter erlangen. (2) Für die Gestaltung der Anpflanzungen müssen einheimische, standortgerechte Pflanzenarten entsprechend Anlage 3 ausgewählt werden. (3) Die Versiegelung von Hof- und Freiflächen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit diese Bereiche nicht zulässigerweise für Nebenanlagen genutzt werden. Die Versickerung des Niederschlagswassers muss, soweit technisch möglich und rechtlich zulässig, auf dafür geeigneten Grundstücksflächen, überwiegend in von den Straßen abgewandten Bereichen erfolgen. (4) Vom öffentlichen Straßenraum her einsehbare befestigte Flächen müssen gepflastert oder als sandgeschlämmte Schotter- oder Schlackendecke ausgeführt werden. Betonverbundsteinpflaster ist auf von öffentlichen Bereichen einsehbaren Flächen nicht zulässig. Pflaster kann im Breitfugenbett und mit Raseneinsaat verlegt werden. § 11 Besondere Bauteile (1) Treppen Äußere Freitreppen und Differenzstufen zu den Hauseingängen sind in oberflächenrauem Naturstein oder Werkstein, in Sichtbeton oder in Sichtklinker zulässig. Die Farbgebung muss in Abstimmung mit der Fassade und dem Putzsockel erfolgen. Soweit diese Fassade nicht der Farbpalette dieser Satzung entspricht, ist im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erneuerung der äußeren Freitreppen und Differenzstufen zu den Hauseingängen der künftige Farbton aus dem zulässigen Farbspektrum gemäß der Anlage 2 dieser Satzung für die Fassade auszuwählen. Materialien mit glatter oder polierter Oberfläche und Verkleidungen sind nicht zulässig. (2) Geländer und Brüstungen Die Ausführung muss mit senkrechten, geraden Glattstäben erfolgen Seite 14 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin a) in Metall mit matter, dunkler Farbgebung oder feuerverzinkt oder b) in Holz, naturfarben oder mit auf die Fassade abgestimmter Farbgebung gemäß der Farbreihe in der Anlage 2. § 12 Sonnen- und Wetterschutzanlagen (1) Markisen, Rollläden, Jalousien, Fensterläden, Vordächer als Sonnen- und Wetterschutzanlagen müssen so ausgeführt und angebracht werden, dass sie sich in die Gestaltung der jeweiligen Fassade und deren Farbgebung entsprechend Anlage 2 (2) (3) (4) (5) (6) einpassen. Korbmarkisen sind bei Rundbogenfenstern zulässig. Als Material für die Markisenbespannung dürfen nur textile Stoffe mit matter Oberfläche verwendet werden. Markisen sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Führungen der Rollläden und Außenjalousien müssen innerhalb der Fensterlaibung, der zugehörige Rollladen- bzw. Jalousienkasten innenseitig in oder hinter dem Fenstersturz angebracht werden. Fensterläden sind nur aus Holz zulässig. Vordächer sind als plangeneigte Flächen aus unstrukturiertem (Sicherheits-)Glas und Metall oder als Sichtbetonplatte als Kragkonstruktion oder als abgehängte Metallkonstruktion zulässig. (7) Die maximale Auskragung von Markisen darf 1,8 m und von Vordächern 1,3 m und insgesamt die Breite des Gehwegbereiches nicht überschreiten. (8) Wintergärten sind als Stahl-Glas- oder Holz-Glas-Konstruktionen zulässig und müssen sich als untergeordnete Elemente gemäß § 7 in die Gesamtgestaltung des Gebäudes integrieren. § 13 Technische Anlagen (1) Notwendige Technische Anlagen wie Klingel-, Be- und Entlüftungs-, Überwachungs-, Alarm- und Beleuchtungsanlagen haben sich nach Gestaltung und Größe in das Erscheinungsbild des Gebäudes einzufügen. Sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind sie so anzubringen, dass sie von öffentlichen Flächen aus nicht einsehbar sind. (2) Briefkästen und Klingelanlagen sind in der Tür- bzw. Toranlage oder an der Fassade, Seite 15 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin vorzugsweise im Bereich der Hauseingänge anzubringen. Eine freistehende Aufstellung ist unzulässig, eine Integration in Einfriedungen ist zulässig. § 14 Antennen- und Satellitenanlagen Antennen- und Satellitenempfangsanlagen mit Reflektorschalen sind an Hausfassaden und auf Dachflächen, die von öffentlichen Bereichen einsehbar sind, nicht zulässig. § 15 Werbeanlagen (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen (gemäß § 13 BbgBO). (2) Je Gewerbeeinrichtung sind höchstens zwei Werbeanlagen (z.B. Schriftzug und Werbeausleger) zulässig. Sie müssen z.B. durch gleiche Farbgebung, Schriftart oder Materialwahl als Einheit gestaltet sein. Werbeanlagen dürfen Elemente, die das Gebäude gliedern - wie z.B. Fenster, Faschen, Gesimsbänder, Stuckelemente, Lisenen etc. - , nicht überdecken. (3) Die Werbeanlagen unterschiedlicher Träger an einer Fassade müssen in Art, Größe, Gestaltung und Anbringung aufeinander abgestimmt werden. (4) Werbeanlagen an Hausfassaden sind nur im Bereich des Erdgeschosses (EG) und der Brüstung im ersten Obergeschoss (OG) zulässig. Der Abstand zum Brüstungsabschluss im OG bzw. im EG zum darüber liegenden Traufabschluss muss mindestens 0,3 m betragen. (5) Der Abstand zu den äußeren Gebäudekanten muss mindestens dem Abstand der darunter liegenden Fensterlaibung zu der Gebäudeaußenkante entsprechen. (6) Dauerndes und flächiges Bekleben, Beschriften und Bemalen von Fenstern, Türen oder Toren zu Zwecken der Werbung ist unzulässig. (7) Flächig zur Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen nicht mehr als 0,15 m vor die Fassadenfläche auskragen. (8) Werbeschriftzüge können auf die Fassade aufgemalt oder in Einzelbuchstaben Seite 16 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin ausgeführt werden. Sie dürfen eine Höhe von 0,5 m nicht überschreiten. Schriftzüge dürfen mit weißem Licht indirekt be- oder hinterleuchtet werden. Die Buchstaben sind deckend in Schwarz, Weiß, Braun-, Dunkelrot-, Dunkelblau-, Kupfer- oder Goldtönen oder farblos transparent zu halten. Bei transparenter Ausführung können lichtleitende Materialien verwendet werden. (9) Unzulässig sind laufend bewegte Elemente oder Wechsellichtanlagen. (10) Fremdwerbung, Marken- und Firmennamen oder -logos sind bis zu einer Größe von 0,5 m² zulässig. (11) Werbeausleger dürfen eine Auskragung von 1 m, eine Ansichtsfläche von 0,75 m x 0,75 m und eine Stärke von 0,15 m nicht überschreiten. Geschlossene Ansichtsflächen von Werbeauslegern sind nur bei transparenter Ausführung der Ansichtsflächen zulässig. Eine Beleuchtung dafür ist zulässig, wenn sie gestalterisch unauffällig in die Tragkonstruktion integriert wird. Bei transparenter Ausführung ist lichtleitendes Material für das Auslegerfeld zulässig. Gestaltung und Farbgebung müssen sich bezüglich ihrer optischen Wirkung an die Fassade anpassen, § 15 Abs. 8 gilt entsprechend für die Farbwahl. (12) Technische Hilfsmittel von Werbeanlagen (Kabelführungen, Montagehilfen, etc.) sind so zu verlegen, dass sie nicht sichtbar sind. (13) Werbeanlagen als dauerhafte Einrichtungen sind unzulässig: an Einfriedungen, freistehenden Brandwänden, auf Dächern, in, an oder hinter Fenstern, Türen und Toren, an Schornsteinen, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Vordächern, Markisen und Sonnenschutzanlagen, an Balkonen und Geländern, an Erkern und Brüstungen, in Vorgärten, an Bäumen, Masten, Ruhebänken, Wartehäuschen, an Papierkörben, Pollern, Fahrradständern und sonstigem Straßenmobiliar, als Transparente, Fahnen und Bänder. (14) Das Anbringen temporärer Werbung ist nur an durch die Stadt für diesen Zweck ausgewiesenen Flächen zulässig. Werbung für zum Verkauf bestimmte Waren ist am betreffenden Geschäft mittels abnehmbarer Plakate, Aufsteller oder Fahnen bis zu einer Größe von 1 m² möglich. (15) Warenautomaten und Schaukästen an Gebäuden sind bis zu einer Tiefe von maximal 0,3 m vor der Fassade zulässig. Sie dürfen die Abmessung von 0,7 m Breite und 1 m Höhe nicht überschreiten und sind bezüglich der Anbringungsstelle in die Fassadengestaltung einzupassen. Pro Gebäude ist ein Automat oder an der Stätte der Leistung ein Schaukasten zulässig. (16) Als Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung gelten nicht: Seite 17 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Hinweisschilder unter 0,3 m² auf Name, Beruf, Sprech- und Öffnungszeiten an Hauswänden und Einfriedungen, Plaketten oder kleinformatige Hinweise auf Eigentümer, Stifter oder Künstler, Hinweisschilder an Baustellen. § 16 Ausnahmen von Festsetzungen Ausnahmen von dieser Satzung können erteilt werden, wenn die textlichen Festsetzungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung auch unter Würdigung der gestalterischen Zielsetzung der Satzung (vgl. insbesondere Präambel und § 1) mit deren Festsetzungen vereinbar ist. § 17 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 der BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 3 bis 15 dieser Gestaltungssatzung verstößt und dabei - entgegen § 3 Absatz 1 u. 2 die Anpassungspflicht an die historische Ortstypik gemäß § 1 missachtet, - entgegen § 3 Absatz 3 Gebäude an bestehenden Baufluchten nicht traufständig errichtet, - entgegen § 3 Absatz 4 die zusammenhängende Einheit stört, - entgegen § 4 Absatz 1 Ziffer 2 einen höheren Traufsprung zu den Traufen der benachbarten Gebäude ausführt, - entgegen § 4 Absatz 1 Ziffer 3 einen niedrigeren oder höheren Sockel ausführt, - entgegen § 4 Absatz 2 Ziffer 1 die vorgeschriebene Fassadengliederung missachtet, - entgegen § 4 Absatz 2 Ziffer 2 unzulässige Öffnungsformate wählt, - entgegen § 4 Absatz 2 Ziffer 3 keinen axialen Bezug der Laibungen der Fassadenöffnungen in den verschiedenen Geschossen eines Gebäudes herstellt, - entgegen § 4 Absatz 2 Ziffer 4 den jeweils gemeinsamen Höhenbezug der Öffnungsstürze bzw. den der Sohlbänke nicht herstellt, - entgegen § 4 Absatz 2 Ziffer 5 eine zu geringe Abstandsbreite ausführt, - entgegen § 4 Absatz 2 Ziffer 6 eine zu geringe Laibungstiefe ausführt, - entgegen § 4 Absatz 3 Ziffern 1 bis 7 unzulässige Fassadenmaterialien verwendet, - entgegen § 4 Absatz 4 Ziffern 1 bis 4 andere Farbausführungen ausführt, - entgegen § 5 Absatz 1 historische Fenster, Türen und Tore trotz wirtschaftlicher Vertretbarkeit nicht entsprechend ihrer Ausprägungen erhält, Seite 18 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin - entgegen § 5 Absatz 2 Schaufenster unzulässig ausführt, - entgegen § 5 Absatz 3 Fenster unzulässig ausführt, - entgegen § 5 Absatz 4 Fensteruntergliederungen anders ausführt, - entgegen § 5 Absatz 5 für Fensterrahmen andere Materialien verwendet, - entgegen § 5 Absatz 5 Fenster anders farblich gestaltet, - entgegen § 5 Absatz 6 für Schaufensterrahmen andere Materialien verwendet, - entgegen § 5 Absatz 7 für Türen, Ladeneingangstüren und Tore andere Materialien verwendet, - entgegen § 5 Absatz 7 Türen und Tore in anderen Farbfassungen ausführt, - entgegen § 5 Absatz 8 einen höheren Verglasungsanteil ausführt, - entgegen § 5 Absatz 9 unzulässige Verglasungen vornimmt, - entgegen § 6 Absatz 1 andere Dachformen ausführt, - entgegen § 6 Absatz 2 andere Dachneigungen ausführt, - entgegen § 6 Absatz 3 Ziffern 1 und 2 andere Dachaufbauten ausführt oder Dachflächenfenster in Dachflächen einbaut, die öffentlichen Bereichen zugewandt sind, - entgegen § 6 Absatz 3 Ziffer 3 die maximal zulässigen Maße nicht einhält, - entgegen § 6 Absatz 3 Ziffer 4 anderes Material verwendet oder die farbliche Anpassung unterlässt, - entgegen § 6 Absatz 3 Ziffer 6 Gaubenfenster anders gestaltet, - entgegen § 6 Absatz 3 Ziffer 7 Dachaus- bzw. Dacheinschnitte in von öffentlichen Bereichen einsehbaren Dachflächen herstellt, - entgegen § 6 Absatz 3 Ziffer 8 höhere Schornsteine errichtet oder anderes Material dafür verwendet, - entgegen § 6 Absatz 4 in von öffentlichen Bereichen einsehbaren Gebäudeabschnitten Solar- und Photovoltaikanlagen anbringt, - entgegen § 6 Absatz 5 größere Dachüberstände ausführt, - entgegen § 6 Absatz 6 Ziffer 1 andere Materialien verwendet oder andere Farbtöne auswählt, - entgegen § 6 Absatz 6 Ziffer 2 den Ortgang anders ausführt, - entgegen § 6 Absatz 6 Ziffer 3 technischen Anlagen in einem anderen Material oder nicht einheitlich in einem zulässigen Material ausführt, - entgegen § 7 Anbauten, Vorbauten, Erker, Balkone nicht gemäß der historischen Ortstypik und nicht als untergeordnete Elemente im Fassadenbild ausführt oder Terrassen von öffentlichen Bereichen aus einsehbar anlegt, - entgegen § 8 Absatz 1 andere Materialien verwendet und andere Ausführungen herstellt, - entgegen § 8 Absatz 3 die vorgeschriebenen Maße nicht einhält, - entgegen § 8 Absatz 4 eine andere Farbgebung ausführt, - entgegen § 8 Absatz 5 andere Materialien verwendet oder eine andere Farbgebung wählt, Seite 19 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin - entgegen § 8 Absatz 6 andere Pflanzenarten verwendet, - entgegen § 9 Absatz 1 Stellplätze außerhalb der Einfriedung oder in dem Straßenraum zugewandten Grundstücksbereichen errichtet, - entgegen § 9 Absatz 2 Stellplatzbefestigungen in wasserundurchlässiger Versiegelung ausführt, - entgegen § 9 Absatz 3 Baulichkeiten für überdachte Stellplätze und Garagen nicht gemäß der Gestaltungssatzung ausführt, - entgegen § 10 Absatz 1 unbebaute Grundstücksflächen nicht gärtnerisch anlegt, - entgegen § 10 Absatz 2 andere Pflanzen auswählt, - entgegen § 10 Absatz 3 Hof- und Freiflächen in unnötigem Maß versiegelt, - entgegen § 10 Absatz 3 die Versickerung des Niederschlagswassers nicht ermöglicht, wenn sie technisch und wirtschaftlich möglich ist, - entgegen § 10 Absatz 4 andere Materialien oder Betonverbundsteinpflaster verwendet, - entgegen § 11 Absatz 1 andere Materialien verwendet, - entgegen § 11 Absatz 1 eine andere Farbwahl trifft, - entgegen § 11 Absatz 2 andere Materialien verwendet, - entgegen § 11 Absatz 2 eine andere Farbgebung ausführt, - entgegen § 11 Absatz 2 anders geformte Geländer oder Brüstungen ausführt, - entgegen § 12 Absatz 1 die Bauteile nicht in die jeweilige Fassadengestaltung einpasst, - entgegen § 12 Absatz 2 Korbmarkisen an anderen als an Rundbogenfenstern ausführt, - entgegen § 12 Absatz 3 andere Materialien verwendet, - entgegen § 12 Absatz 3 Markisen oberhalb des Erdgeschossbereichs anbringt, - entgegen § 12 Absatz 4 die Führungen nicht innerhalb der Laibung anbringt, - entgegen § 12 Absatz 4 außenliegende Rollladen- oder Jalousienkästen anbringt, - entgegen § 12 Absatz 5 andere Materialien verwendet, - entgegen § 12 Absatz 6 anderes Material verwendet, - entgegen § 12 Absatz 7 die maximal zulässigen Maße überschreitet, - entgegen § 12 Absatz 8 andere Materialien verwendet, - entgegen § 12 Absatz 8 Wintergärten nicht in die Gesamtgestaltung integriert, - entgegen § 13 Absatz 1 technische Anlagen in das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht einfügt, - entgegen § 13 Absatz 2 Briefkästen und Klingelanlagen nicht in der Tür- bzw. Toranlage oder nicht an der Fassade im Bereich der Hauseingänge oder nicht in die Einfriedung integriert anbringt, - entgegen § 13 Absatz 2 freistehende Briefkästen aufstellt, - entgegen § 14 Antennen- und Satellitenempfangsanlagen an Fassaden oder Dachflächen anbringt, die von öffentlichen Bereichen einsehbar sind, - entgegen § 15 Absatz 2 mehr als 2 Werbeanlagen anbringt, - entgegen § 15 Absatz 2 die zulässigen Werbeanlagen gestalterisch nicht als Einheit erSeite 20 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin kennbar ausführt, - entgegen § 15 Absatz 2 mit Werbeanlagen Elemente der Gebäudegliederung überdeckt, - entgegen § 15 Absatz 3 Werbeanlagen nicht aufeinander abgestimmt anbringt, - entgegen § 15 Absatz 4 Werbeanlagen an anderen Stellen anbringt, - entgegen § 15 Absatz 4 den Mindestabstand nicht einhält, - entgegen § 15 Absatz 5 die Werbeanlagen näher an der Gebäudeaußenkante anbringt, - entgegen § 15 Absatz 6 Fenster, Türen und Tore zu Werbezwecken dauerhaft flächig beklebt, beschriftet oder bemalt, - entgegen § 15 Absatz 7 flächig angebrachte Werbeanlagen weiter auskragen lässt, - entgegen § 15 Absatz 8 andere Werbeschriftzüge anbringt, - entgegen § 15 Absatz 8 die zulässige Höhe überschreitet, - entgegen § 15 Absatz 8 Schriftzüge direkt beleuchtet, - entgegen § 15 Absatz 8 die Buchstaben der Schriftzüge in anderen Farben ausführt, - entgegen § 15 Absatz 9 Wechsellichtanlagen oder laufend bewegte Elemente anbringt, - entgegen § 15 Absatz 10 das maximal zulässige Maß nicht einhält, - entgegen § 15 Absatz 11 die zulässigen Maße nicht einhält, - entgegen § 15 Absatz 11 bei Werbeauslegern geschlossene Ansichtsflächen nicht transparent ausführt, - entgegen § 15 Absatz 11 Beleuchtung nicht unauffällig in die Tragkonstruktion integriert, - entgegen § 15 Absatz 11 Ausleger nicht an die Fassade angepasst gestaltet oder andere Farben wählt, - entgegen § 15 Absatz 12 technische Hilfsmittel von Werbeanlagen sichtbar verlegt, - entgegen § 15 Absatz 13 dauerhafte Werbeanlagen an unzulässigen Stellen anbringt, - entgegen § 14 Absatz 14 temporäre Werbung an anderen Stellen anbringt, - entgegen § 15 Absatz 14 größere abnehmbare Plakate, Aufsteller oder Fahnen anbringt, - entgegen § 15 Absatz 15 Warenautomaten oder Schaukästen mit größerer Tiefe vor der Fassade anbringt, - entgegen § 15 Absatz 15 größere Automaten oder Schaukästen anbringt, - entgegen § 15 Absatz 15 mehr Automaten oder Schaukästen anbringt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 der BbgBO mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die zuständige Behörde kann aus den Vorschriften der Bauordnung des Landes Brandenburg anordnen, dass die die Ordnungswidrigkeit begründeten baulichen Maßnahmen auf Kosten des Verursachers innerhalb einer festzusetzenden Frist rückgängig zu machen oder so zu verändern sind, dass sie den Festsetzungen in den §§ 3 bis 15 dieser Seite 21 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Satzung entsprechen. § 18 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese Satzung unberührt. § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Trebbin in Kraft. ------- Seite 22 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Anlage 1 (Plan des Geltungsbereiches) Seite 23 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Anlage 2 Die hier angegebenen Farbnummern sind einer Farbpalette entnommen und dienen ausschließlich zur Definition eines Farbwertes. Es ist keine Festlegung, nur die Farben einer Firma zu verwenden. Alle mineralischen Farben jeglichen Herstellers/Anbieters sind zulässig, welche die entsprechenden Farbwerte wiedergeben. Jede Zeile stellt eine zulässige Farbreihe dar, es sind jeweils die Farbabstufungen innerhalb der Farbreihe zu verwenden: Fassade Sockel Faschen / Gestaltungs- und Schmuckelemente Hellgelb 9036 9033 9037 Sandgelb 9051 9049 9053 Ocker 9108 9105 9110 Hellbeige 9110 9108 9112 Braunbeige 9129 9125 9132 Sandbraun 9146 9144 9149 Orangebraun 9149 9146 9153 Rot 9169 9164 9171 Hellbraun 9187 9186 9190 Graubraun 9210 9203 9213 Safaribeige 9268 9265 9274 Warmbraun 9310 9307 9314 Warmgrün 9369 9367 9373 Hellgrün 9373 9367 Coolgrün 9389 9385 9395 Türkisblau 9451 9448 9454 Taubenblau 9488 9482 9490 Türkisgrau 9510 9505 9514 Rotgrau 9569 9567 9572 Neutralgrau 9590 9585 9592 9375 (Die hier aufgeführten Farbnummern sind der Farbpalette "Exklusiv" der Firma Keim entnommen und dienen zur Orientierung bezüglich der im Bauamt der Stadt Trebbin einsehbaren Farbtafel. Es besteht keine Verpflichtung oder Empfehlung zur Auswahl dieses Herstellers.) Seite 24 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Fenster müssen weiß, braun oder dunkelgrün gestrichen, naturbelassen oder auf die jeweilige Farbgebung der Fassade in derselben Farbreihe abgestimmt werden, wobei die jeweils hellste aufgeführte Helligkeitsstufe zu verwenden ist, entweder lackiert oder lasiert. Anlage 3 (Liste zulässiger Pflanzen) Seite 25 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Seite 26 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Seite 27 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Seite 28 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Seite 29 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Trebbin, den 25. Januar 2001 ............................... ............................... Thomas Berger Bürgermeister Isolde Sperling Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Bekanntmachungsanordnung: Seite 30 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Die vorstehende "Satzung über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und unbebauter Flächen im ausgewiesenen Geltungsbereich des Stadtkerns von Trebbin zum Schutz und zur Wahrung des historisch gewachsenen Stadtbildes - Gestaltungssatzung Stadtkern Trebbin -" vom 24. Januar 2001 wird hiermit bekannt gemacht. Auf die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 3 der geltenden Gemeindeordnung wird verwiesen. Danach hat jede Gemeinde das Recht, Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungskreises durch Satzungen zu regeln, soweit Gesetze nicht anderes bestimmen. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 GO öffentlich bekannt zumachen. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Amtsdirektor hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet, d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt. - - - - - - Trebbin, den 12. 03. 2001 Thomas Berger Bürgermeister Die vorstehende Satzung wurde am 26. 01. 2001 dem Landrat des Landkreises TeltowFläming als Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 89 Absatz 9 Satz 3 der BbgBO vom 01.06.1994 in der derzeit gültigen Fassung angezeigt. Trebbin, den 26. 01. 2001 Thomas Berger Bürgermeister Seite 31 Gestaltungssatzung der Stadt Trebbin Seite 32