Aufgabe 1 Professor Dr. Barbara Remmert . Anmerkung: Aufgabe 1 kombiniert Standardprobleme und ist durch die Ausklammerung von Straßen- und Straßenverkehrsrecht nicht schwer, wenn man sich für die gebührenrechtliche Einkleidung an Abschleppfällen und für die Zurechnungsfragen am „Schaufensterfall“ orientiert. Zu achten ist auf eine stringente Prüfungsstruktur, die klar zwischen der Ebene des Gebührenbescheides, der Ebene der Vollstreckung und der Ebene des Platzverweises unterscheidet. Der Kostenbescheid ist rechtmäßig, wenn er nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Vorrang des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG). Er könnte gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen. Das ist zumindest dann der Fall, wenn er ohne Ermächtigungsgrundlage Rechte des H beeinträchtigt. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2016/2017 Hausarbeit 2 . Rechtsbeeinträchtigung: Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG (Vermögensfreiheit) -> eine gesetzliche Ermächtigung ist erforderlich -> es muss eine Norm geben, die von ihrer Rechtsfolge her die Geltendmachung einer durch das Wegtragen des A veranlassten Gebühr zulässt (dazu A.). Zudem müssen die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen (dazu B.). A. Ermächtigungsgrundlage, die als Rechtsfolge die Geltendmachung einer Gebühr für das Wegtragen zulässt Anmerkung: Laut Bearbeitervermerk ist § 44 Abs. 2 S. 2 StVO keine Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung, sich zu entfernen, und für das Wegtragen. Damit kann keine Gebühr für eine vorläufige Maßnahme i.S.d. § 44 Abs. 2 S. 2 StVO vorliegen. Daher scheiden § 44 Abs. 2 S. 2 StVO i.V.m. §§ 1 S. 1, 4 Abs. 2 und Abs. 4 LGebG i.V.m. § 1 GebVO IM i.V.m. Ziff. 2 GebVerz IM als Ermächtigungsgrundlage aus. Diese §§-Kette ist ebenso wie die StVO insgesamt nicht zu prüfen. 3 . § 52 Abs. 1 und Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 4 LVwVG i.V.m. § 7 Abs. 1 LVwVGKO (+), wenn eine Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts der Polizei geltend gemacht wird - unmittelbarer Zwang, § 50 Abs. 1 PolG -> beim Wegtragen wirken die Vollzugspolizisten unmittelbar mit Körperkraft und ohne Hilfsmittel auf A i.S.d. § 50 Abs. 1 PolG ein -> (+) - zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts der Polizei -> Aufforderung des P, sich zu entfernen, begründet eine Verhaltenspflicht i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG -> § 52 Abs. 1 und Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 4 LVwVG i.V.m. § 7 Abs. 1 LVwVGKO = Ermächtigungsgrundlage 4 1 B. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage . - Zuständigkeit des regionalen Polizeipräsidiums Reutlingen für den Gebührenbescheid (dazu I.) - keine Form- und Verfahrensfehler (dazu II.) - Rechtmäßigkeit der Anwendung des unmittelbaren Zwangs (dazu III.) - Kostenpflichtigkeit des A (dazu IV.) - Kostenhöhe (dazu V.) . II. keine Form- und Verfahrensfehler: (+) insb. liegt Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 LVwVfG vor Anmerkung: Die Prüfungsreihenfolge kann variieren. Wichtig ist, dass die Kandidaten die Prüfungsebenen einhalten und nicht vermischen. Es geht hier zunächst nur um den Gebührenbescheid. . I. Zuständigkeit des regionalen Polizeipräsidiums Reutlingen für den Gebührenbescheid § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 Abs. 6 S. 1 LVwVG i.V.m. § 4 Abs. 1 LGebG: zuständig ist die Behörde, die die öffentliche Leistung erbringt -> Vollzugspolizist P und dessen Kollege sind für das regionale Polizeipräsidium Reutlingen tätig geworden -> (+) III. Rechtmäßigkeit der Anwendung des unmittelbaren Zwangs Gedanke: es können nur Kosten für rechtmäßiges Verwaltungshandeln verlangt werden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG) 5 6 -> Rechtmäßigkeit des unmittelbaren Zwangs (= Wegtragen)? (+), bei Vorliegen der 2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen -> vollstreckbarer Verwaltungsakt? § 2 LVwVG: u.a. (+), wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt -> § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO: u.a. (+) bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten danach: vollstreckbarer Verwaltungsakt: (+) aber: muss dieser sog. Grundverwaltungsakt (= Anordnung, sich zu entfernen) rechtmäßig sein, um vollstreckbar zu sein? Wortlaut von § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 2 LVwVG (-) aber: ist zwischen der Primärebene der Gefahrenabwehr (unter Einschluss der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen) und der Sekundär-, also der Gebührenebene zu differenzieren? - Zuständigkeit des P und von dessen Kollegen (dazu 1.) - allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 2 LVwVG (dazu 2.) - Androhung nach § 52 Abs. 2 PolG (dazu 3.) - besonderen Voraussetzungen für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs (dazu 4.) - rechtmäßigen Ausübung des Ermessens über den Einsatz von unmittelbarem Zwang (dazu 5.) 1. Zuständigkeit des P und von dessen Kollegen sachlich: § 51 PolG örtlich: §§ 75 S. 2, 76 Abs. 1 Nr. 9 PolG -> (+) 7 . 8 2 . - dafür spricht: unterschiedliche Interessenlagen - Primärebene: Interesse an einer effizienten Gefahrenabwehr muss eine Vollstreckung ermöglichen, ohne dass der vollstreckende Beamte zuvor die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes langwierig zu ermitteln hat - Sekundärebene: Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung -> der Bürger muss davor bewahrt werden, das Gebührenrisiko zu Gunsten einer effizienten Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit zu tragen. - dagegen spricht: Rechtsbehelfsfristen könnten unterlaufen werden, wenn der Gebührenschuldner den Grundverwaltungsakt bereits hat bestandskräftig werden lassen . -> Rechtsschutzgarantie Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG: Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts erfolgt jedenfalls dann, wenn die Geltendmachung seiner Rechtswidrigkeit gerichtlich grundsätzlich noch möglich ist Folgt man dem: -> es kommt auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung, sich zu entfernen, an 9 . Anmerkung: Es ist vertretbar, wenn die Bearbeiter zum Ergebnis gelangen, dass der Grundverwaltungsakt nicht rechtmäßig sein muss. Die Frage ist aber in jedem Fall zu diskutieren und mit Fußnoten zu belegen. Halten die Bearbeiter die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht für erforderlich, gibt es zwei Möglichkeiten, wie die Bearbeiter verfahren können. 1. Aufgrund des Bearbeitungshinweises Nr. 5 zu Aufgabe 1 kann die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes hier oder später hilfsgutachtlich erfolgen. 2. Die Prüfung kann aber jedenfalls teilweise auch beim Prüfungspunkt des korrekten Kostenschuldners (IV.) erfolgen. Nach § 31 Abs. 2 LVwVG ist der Kostenschuldner der Pflichtige. Das ist derjenige, der aus dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verpflichtet wird. Verpflichtet wird der Adressat des Grundverwaltungsakts nach den §§ 6, 7 oder 9 PolG. Adressat nach § 6 Abs. 1 PolG ist, wer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht oder stört. Es ist mithin dort festzustellen, ob eine Bedrohung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt und ob diese Bedrohung oder Störung Folge des Verhaltens des A ist. 11 aber: vorliegend wäre die Klärung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung, den Ort zu verlassen, mit Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog bzw. der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO nach wie vor möglich, da diese nicht fristgebunden ist 10 . Die Anordnung, sich zu entfernen, ist rechtmäßig, wenn sie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Vorrang des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG). Sie könnte gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen. Das ist zumindest dann der Fall, wenn sie ohne Ermächtigungsgrundlage Rechte des H beeinträchtigt. Beeinträchtigung von Rechten des H - Art. 11 Abs. 1 GG? -> erst einschlägig, wenn die Selbstbestimmung über den Lebenskreis und -mittelpunkt im Bundesgebiet betroffen ist (str.) -> (-) - Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG: (-) - (mittelbarer) Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG? -> keine Angaben zu spürbaren wirtschaftlichen Folgen, aA ok - Art. 2 Abs. 1 GG (+) 12 3 . -> eine gesetzliche Ermächtigung für die Anordnung, sich zu entfernen, ist erforderlich -> es muss eine Norm geben, die von ihrer Rechtsfolge her die Aufforderung, sich zu entfernen, zulässt (dazu a)). Zudem müssen ihre Voraussetzungen vorliegen (dazu b)). -> mögliche Ermächtigungsgrundlage: § 27a Abs. 1 PolG? aa) Zuständigkeit des P: -> Bearbeitungshinweis: (+) . cc) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung? -> notwendig aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit der Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 PolG, obwohl Wortlaut nur von Gefahr spricht a) Rechtsfolge des § 27a Abs. 1 PolG: (+) b) Voraussetzungen des § 27a Abs. 1 PolG? - Zuständigkeit des P (dazu aa)) - keine Form- und Verfahrensfehler (dazu bb)) - Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder Störung (dazu cc)) - A = rechtmäßiger Adressat (dazu dd)) - keine Ermessensfehler (dazu ee)) Anmerkung: Die Prüfungsreihenfolge kann wiederum variieren. . bb) keine Form- und Verfahrensfehler -> Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 LVwVfG ist entweder erfolgt oder nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. LVwVfG entbehrlich - öffentliche Sicherheit betroffen? - beinahe mehrere Fahrradunfälle -> körperliche Unversehrtheit und Eigentum betroffen -> Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen -> (+) 13 14 - kombinierter Fuß- und Radweg kann seine Verkehrsfunktion nicht erfüllen -> Unversehrtheit des Funktionierens der staatlichen Einrichtungen (+) -> die öffentliche Sicherheit ist betroffen dd) A = rechtmäßiger Adressat des Platzverweises? 1. Frage: enthält § 27a Abs. 1 PolG eine spezielle Adressatenbestimmung? - Gefahr für die öffentliche Sicherheit? - Unversehrtheit der subjektiven Rechte/Rechtsgüter Dritter - hoher Wahrscheinlichkeitsgrad, mehrere Beinahe-Unfälle - gewichtiges Schutzgut, grundrechtliche Schutzpflichten - Höhe der zu erwartenden Schäden nicht unerheblich -> insoweit: -> (+) - Verlust der Verkehrsfunktion: ist schon eingetreten -> Störung, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch fortdauern wird -> insoweit: ->(+) 15 . Wortlaut „eine Person“ -> auf die Voraussetzungen von §§ 6, 7 und 9 PolG kommt es danach nicht an aber: §§ 6, 7 und 9 als zusätzliche Voraussetzungen anzuwenden? -> Funktion der §§ 6, 7 und 9 PolG: Polizei darf nur solche Personen zur Gefahrenabwehr heranziehen, die eine gewisse Verbindung zur Gefahr aufweisen -> §§ 6, 7 und 9 PolG dienen dazu, die Inanspruchnahme von Personen zur Gefahrenabwehr verhältnismäßig zu machen 16 4 . -> Verzicht auf diese freiheitsschützende Funktion müsste im Wortlaut von § 27a Abs. 1 PolG deutlicher zum Ausdruck kommen folgt man dem: Anwendbarkeit der §§ 6, 7 und 9 PolG (+) dagegen spricht: - zu weitreichende und damit unverhältnismäßige Zurechnung - nur Mindestvoraussetzung -> (-) Einschränkung durch: - Adäquanz als zusätzliches Kriterium: -> liegt vor aber: ausreichend? dagegen spricht: zu weitreichende und damit unverhältnismäßige Zurechnung, die zudem bei atypischen Geschehensabläufen versagt -> (-) Anmerkung: Die Frage muss zwingend angesprochen werden. Bessere Arbeiten versuchen eine Argumentation. Das Gegenteil ist schwer zu begründen, aber nicht unvertretbar. 2. Frage: ist A Verhaltensstörer nach § 6 Abs. 1 PolG? (+), wenn der A Bedrohung/Gefahr durch sein Verhalten „verursacht“ - Sozialadäquanz als zusätzliches Kriterium: aber: Bestimmtheit fragwürdig -> (-) -> Verhalten: Anbieten der Ware kausal i.S.d. conditio-sine-qua-non Formel: -> (+) aber: ist das ausreichend? - Rechtswidrigkeit als zusätzliches Kriterium: hier: Reisegewerbekarte gestattet nach § 55 Abs. 1 GewO nicht den Verkauf an dieser Stelle/kein Verstoß gegen Normen 17 18 also: A = Verhaltensstörer nach § 6 Abs. 1 PolG somit: Kriterium führt nicht weiter -> (-) - unmittelbare Verursachung als zusätzliches Kriterium: (+), bei dem, dessen Verhalten Gefahrenschwelle überschreitet -> zumindest derjenige, der die letzte zeitliche Ursache vor dem Schadenseintritt gesetzt hat hier: Menschenansammlung aber: „Gefahrenschwelle“ kann auch von demjenigen überschritten werden, der die eigentlich ausschlaggebende Ursache gesetzt hat, ggf. Zugrundelegung der Kriterien der (obj.) Zweckveranlassung dafür: -> A ist stadtbekannt -> es zeigen besonders viele Menschen Interesse am Warenangebot -> A will seine Waren verkaufen, wofür Personen stehen bleiben müssen 19 . Anmerkung: Es ist zunächst von allen die „Verursachung im Sinne der conditiosine-qua-non“ der Sache nach festzustellen – der Begriff muss nicht verwendet werden. Alle Bearbeiter müssen dann nach einschränkenden Zurechnungskriterien suchen. Die Theorien der rechtswidrigen Verursachung, der unmittelbaren Verursachung, der subjektiven und der objektiven Zweckveranlassung sind in jedem Lehrbuch zu finden. Es ist zwingend erforderlich, sich mit den verschiedenen Ansätzen argumentativ auseinanderzusetzen. Bitte achten Sie darauf, ob die Ansätze verstanden wurden. Wenn wie die unmittelbare Verursachung schon durch eine Bewertung bejaht wird, kommt es auf die Zweckveranlassungslehren nicht an. Dann besteht insoweit kein Diskussionsbedarf. Wer die Zweckveranlassung prüft, kann gut vertretbar die subjektive Zweckveranlassung oder die objektive Zweckveranlassung als zulässiges Kriterium ablehnen. Denkbar ist auch, dass das Kriterium der Zweckveranlassung allgemein als unverhältnismäßig abgelehnt wird. 20 5 ee) keine Ermessensfehler bei Erteilung des Platzverweises Ermessensfehler bei der Entscheidung, einzuschreiten? -> (-) Ermessensfehler bei Adressatenauswahl? Vorgehen gegen die sich ansammelnden Menschen nicht gleich effektiv -> (-) Ermessenfehler bei der getroffenen Maßnahme? -> Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als gesetzliche Grenze des Ermessens i.S.d. § 40 LVwVfG? Zweck: Beseitigung der Gefahren für die Schutzgüter Geeignetheit -> (+) Erforderlichkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 PolG? -> (+) Angemessenheit i.S.d. § 5 Abs. 2 PolG? 21 Zwischenergebnis: Voraussetzungen des § 27a Abs. 1 PolG: (+) -> der Platzverweis beruht auf dieser Ermächtigungsgrundlage -> der Platzverweis ist somit rechtmäßig -> die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für einen rechtmäßigen Zwangsmitteleinsatz liegen vor 3. Androhung des unmittelbaren Zwangs, § 52 Abs. 2 PolG: (+) 4. Besondere Voraussetzungen der Anwendung von unmittelbarem Zwang, § 52 Abs. 1 PolG: (+) einerseits: -> Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des A aus Art. 2 Abs. 1 GG, uU auch Art. 12 Abs. 1 GG andererseits: -> keine generelle Untersagung, Waren anzubieten -> Staat ist grundrechtlich zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums der Fahrradfahrer verpflichtet -> Wiederherstellung der Verkehrsfunktion des Geh- und Radweges liegt im allgemeinen Interesse -> Angemessenheit i.S.d. § 5 Abs. 2 PolG (+) 22 IV. richtiger Kostenschuldner A ist aus dem Platzverweis nach § 27a Abs. 1 PolG verpflichtet -> A = richtiger Kostenschuldner nach § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 Abs. 2 LVwVG V. Konkrete Kostenhöhe § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. § 7 Abs. 1 LVwVGKO: -> Gebührenerhebung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs in den Fällen des § 52 Abs. 4 PolG 5. keine Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung über den Zwangsmitteleinsatz: (+) § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. § 7 Abs. 2 LVwVGKO: -> 45 Euro für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde 23 24 6 hier: P und sein Kollege haben den A wenige Meter weggetragen -> Kostenhöhe = 90 Euro VI. Ergebnis Voraussetzungen von § 52 Abs. 1 und Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 4 LVwVG i.V.m. § 7 Abs. 1 LVwVGKO: (+) C. Gesamtergebnis Der Kostenbescheid verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Andere Verstöße gegen höherrangiges Recht sind nicht ersichtlich. Der Kostenbescheid ist rechtmäßig. 25 II. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Für A: -> beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 Var. 1 VwGO -> prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Für Stadt Tübingen: -> beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO -> prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO oder § 62 Abs. 3 VwGO III. Richtige Rechtsschutzform Begehren des A: Aufhebung des Entzuges der Reisegewerbekarte ->Entzug der Reisegewerbekarte = Verwaltungsakt -> Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO 27 Aufgabe 2 Aufgabe 2 behandelt in der Zulässigkeit ein Standardproblem. Bei der Prüfung der Begründetheit kommt es auf eine gute Prüfungsstruktur und auf eine ausgewogene Argumentation an. Die Klage des A gegen die Stadt Tübingen vor dem VG Sigmaringen gegen den Entzug der Reisegewerbekarte hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Sonderzuweisungen: (-) § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? (+), weil der angegriffene Bescheid auf der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LVwVfG beruhen kann nichtverfassungsrechtlicher Art: (+) 26 IV. Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO: - Reisegewerbekarte hat Recht auf Tätigkeit im Reisegewerbe begründet - Entzug der Reisegewerbekarte = Beseitigung dieses Rechts - Möglichkeit, dass der Entzug der Reisegewerbekarte rechtswidrig ist: (+) Anmerkung: In Betracht kommt auch, die Klagebefugnis mit einer möglichen Verletzung des A in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zu begründen. Unterstellt, die Tätigkeit des A sei ein Beruf, liegt der Eingriff darin, dass bei präventiven Verboten mit Genehmigungsvorbehalten die Genehmigung Voraussetzung für die Grundrechtsausübung ist. Wird eine Genehmigung nicht erteilt oder entzogen, entspricht das dem Verbot einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit. Wer das Vorliegen eines Berufs beispielsweise an der Sozialverträglichkeit der Tätigkeit des A scheitern lässt, kann mit derselben Begründung einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG für möglich halten. Prüfungsrechtlich vertretbar ist es, auf die Adressatentheorie abzustellen. Dann muss aber präzise formuliert werden, dass A als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts „entweder in einem speziellen Freiheitsgrundrecht oder in Art. 2 Abs. 1 GG“ verletzt ist. Die klassische Formulierung, er sei „zumindest“ in seinen Grundrechten verletzt, wird der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG nicht gerecht. 28 7 V. Ordnungsgemäße Einlegung eines im Ergebnis erfolglosen Widerspruchs § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO: Erhebung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe -> (-) Problem: Führt die Versäumung der Widerspruchsfrist in jedem Fall und damit auch dann zur Unzulässigkeit der Klage, wenn der Widerspruch – wie hier – sachlich beschieden wurde? (+), wenn die fristgemäße Einlegung des Widerspruchs Sachentscheidungsvoraussetzung ist andererseits: § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO = Bestandteil der VwGO - Kompetenz für die Regelung folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG „gerichtliches Verfahren“ -> Bundesgesetzgeber darf das Widerspruchsverfahren nur insoweit regeln, als es gleichzeitig Wirkungen im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren aufweist - § 70 Abs. 2 VwGO: Überwindung der Verfristung nur durch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO möglich Wortlaut des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO: unergiebig Systematik einerseits: § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO betrifft Verwaltungsverfahren -> Verfahrensherrschaft über ein Verwaltungsverfahren kommt grundsätzlich der verfahrensführenden Behörde zu („Herrin des Verfahrens“) Sinn und Zweck: einerseits: Widerspruchsfrist dient dem Interesse der Verwaltung an Rechtssicherheit und Entlastung 29 30 -> Fristbestimmungen stehen nicht zur alleinigen Disposition der Verwaltung/keine Disposition zulasten Dritter Anmerkung: Die Bearbeiter können hier sehr gut vertretbar mit der wohl h.M. auch zur Zulässigkeit der Klage des A gelangen. Wichtig ist jedoch, dass das Problem erkannt und argumentativ behandelt wird. Wer mit der Musterlösung die Zulässigkeit ablehnt, hat entsprechend des Bearbeitungsvermerks an dieser Stelle ein Hilfsgutachten anzuschließen. Sonst sind die restlichen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage unmittelbar zu prüfen. hinzu kommt: - eine sachliche Bescheidung durch die Widerspruchsbehörde führt zur Durchbrechung der Bestandskraft des Verwaltungsakts - § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 VwGO und §§ 48, 49 und 51 VwVfG: gesetzliche Normen zur Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts sind als abschließend anzusehen, weil sie Ausnahmetatbestände sind -> die fristgemäße Einlegung des Widerspruchs ist Sachentscheidungsvoraussetzung andererseits: Widerspruchsfrist dient auch dem Interesse an der Vermeidung unnötiger Prozesse und dem Interesse an der Entlastung der Gerichte Hilfsgutachten VI. Richtiger Klagegegner § 78 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO: Stadt Tübingen Anmerkung: Dieser Punkt kann vertretbar auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung unter dem Stichwort Passivlegitimation geprüft werden. Zwischenergebnis: -> die Klage ist unzulässig 31 32 8 VII. Klagefrist § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO: (+) VIII. Zuständigkeit des Gerichts §§ 45 VwGO, 52 Nr. 3 S. 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 AG VwGO: (+) IX. Zwischenergebnis Die Anfechtungsklage ist unzulässig. B. Begründetheit Die Anfechtungsklage ist nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. I. Rechtswidrigkeit des Entzuges der Reisegewerbekarte (+), wenn der Entzug gegen höherrangiges Recht verstößt, Vorrang des Gesetzes/Art. 20 Abs. 3 GG Anmerkung: Hat man sich in Bezug auf das Widerspruchsverfahren anders entschieden, ist die Klage zulässig. hier: Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes? zum. (+), wenn der Entzug ohne Ermächtigungsgrundlage Rechte des A beeinträchtigt 33 34 Rechtsbeeinträchtigung: A kann nach § 55 Abs. 2 GewO sein Reisegewerbe nicht mehr betreiben 2. Voraussetzungen von § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LVwVfG -> Ermächtigungsgrundlage erforderlich 1. mögliche Ermächtigungsgrundlage = Suche nach einer Ermächtigungsgrundlage, die als Rechtsfolge den Entzug der Reisegewerbekarte zulässt Gewerbeordnung? (-) a) Zuständigkeit für den Widerruf sachlich: § 1 GewOZuVO: untere Verwaltungsbehörden -> § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG: Große Kreisstadt Tübingen -> §§ 15 Abs. 2 LVG, 44 Abs. 3 S. 1 GemO: Bürgermeister ist zuständiges Organ örtlich: § 61 S. 1 GewO: Behörde, in dessen Bezirk A seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ->Tübingen aber: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LVwVfG b) Verfahren vor Erlass des Widerrufsbescheides Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG (+) 35 36 9 c) Widerrufsgegenstand -> § 49 Abs. 2 S. 1 LVwVfG: rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - begünstigender Verwaltungsakt: (+) - rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt? -> ursprünglich: A hat nur esoterische Waren verkauft -> (+) d) Berechtigung, den Verwaltungsakt auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht zu erlassen? Ansatz: § 57 Abs. 1 GewO setzt für Erteilung der Reisegewerbekarte die Zuverlässigkeit des A voraus ->rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass A heute unzuverlässig ist? 37 2. Ansatz: Unzuverlässigkeit des A, weil der Verkauf der Duftkräutermischung Leben und Gesundheit seiner Kunden konkret gefährdet? hier: konkrete Gefahr uU erst (+), wenn die Kräuter von den Kunden geraucht werden / evtl. freiwillige Selbstgefährdung der Kunden -> kann noch offen bleiben denn: 3. Ansatz: reicht für die Unzuverlässigkeit nach § 57 Abs. 1 GewO eine abstrakte Gefahr aus? dafür spricht: GewO will nicht nur konkrete Gefahren abwehren, sondern schon auf typischerweise gefährliche Lagen reagieren hier: - unkalkulierbare Wirkungen der Duftkräutermischungen - Verkauf vor Schulen 39 (+), wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird beachte: - beim Betrieb eines Reisegewerbes besteht für die Verbraucher aufgrund der Mobilität des Gewerbetreibenden eine erhöhte Schutzwürdigkeit -> strenge Anforderungen an das Kriterium „ordnungsgemäß“ 1. Ansatz: Unzuverlässigkeit des A, weil er sich strafbar macht? -> keine Strafbarkeit des A nach dem AMG, dem BtMG oder nach § 229 StGB -> (-) 38 - Verharmlosung der Wirkungen vor Jugendlichen/Kindern - Hinweis: „Nicht für den menschlichen Konsum geeignet“ kann nicht vom eigentlichen Konsumzweck ablenken, wofür auch die Packungsgestaltung und der hohe Preis sprechen - A ist aufgrund seiner Mobilität beispielsweise für eine eventuelle Analyse der Duftkräutermischungen schlecht greifbar -> (abstrakte) Gefährdung der Verbraucher ist möglich -> A ist nicht mehr i.S.d. § 57 Abs. 1 GewO zuverlässig -> Berechtigung, den Verwaltungsakt auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht zu erlassen: (+) e) Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LVwVfG? 1. Frage: öffentliches Interesse betroffen? -> zum öffentlichen Interesse i.S.d. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LVwVfG zählt auch die Unversehrtheit individueller Rechtsgüter 40 10 hier: Gesundheit ist betroffen aber: Konsum = eigenverantwortliche Selbstgefährdung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein kann? wenn ja: öffentliches Interesse (-) Anmerkung: Das entspricht – was bessere Arbeiten sehen – den Wertungen des Polizeirechts hier: -> gegen eine grundrechtsgeschützte eigenverantwortliche Selbstgefährdung spricht: - Kindern/Jugendlichen mangelt Einsichtsfähigkeit über die Schäden beim Umgang mit Drogen - Neugier, geringere Hemmschwellen und „Leichtsinn“ der Kinder/Jugendlichen Vergleich: § 10 Abs. 1 JSchG verbietet den Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 und enthält abgestufte Regelungen in Bezug auf Alkohol -> eigenverantwortliche Selbstgefährdung: (-) -> öffentliches Interesse betroffen: (+) 2. Frage: Gefährdung des öffentlichen Interesses? (+), wenn eine konkrete Gefahr für das betroffene Interesse besteht (+) bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hinsichtlich des Lebens/der Gesundheit der Kunden des A dafür spricht: - Todesfälle und schwerste Gesundheitsschädigungen häufen sich - unkalkulierbare Wirkung 41 42 - betroffene Schutzgüter sind gewichtig/staatliche Schutzpflichten - es wirkt eher zufallsbedingt, dass bisher kein Kunde des A zu Schaden kam hier: wird die Karte entzogen, kann A die Waren nicht mehr verkaufen -> konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Kunden entfiele -> Kausalzusammenhang i.S.d. conditio-sine-qua-non: (+) -> hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts: (+) Frage: reicht das aus? Wortlaut des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LVwVfG: (+) Sinn und Zweck: Norm will öffentliche Interessen und Interesse am Bestand eines rechtmäßigen Verwaltungsakts austarieren -> zusätzliche Kriterien sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich hier: - mangels eigenverantwortlicher Selbstgefährdung liegt eine Fremdgefährdung vor - A setzt die eigentliche Ursache für die Gefährdung -> Zurechnungszusammenhang: (+) 3. Frage: Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf? (+), wenn die Gefährdung gerade darauf beruht, dass A die Reisegewerbekarte sonst weiter hat -> Zurechnungszusammenhang erforderlich 43 44 11 f) Frist des § 49 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG: (+) - Verhältnismäßigkeit i.e.S.? g) keine Ermessensfehler, § 114 VwGO Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als gesetzliche Grenze des Ermessens i.S.d. § 114 VwGO? - Zweck der Maßnahme: Beseitigung der Gefährdung - Geeignetheit: (+) - Erforderlichkeit? denkbar: Auflage, die regelt, dass A die Kräuter nicht an Kinder und Jugendliche verkaufen darf? Problem: Behörde kann aufgrund der Mobilität des A nicht kontrollieren, ob die Auflage eingehalten wird -> gleiche Eignung (-) einerseits: - Tätigkeit des A ist entweder durch Art. 12 Abs. 1 GG – oder, falls es dafür der Sozialverträglichkeit bedarf – zumindest durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt - bei präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt entspricht der Entzug der Erlaubnis dem Verbot einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit 45 46 andererseits: Schutz von Leben und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen -> Gefährdungen dieser Rechtsgüter wiegen – auch wegen staatlicher Schutzpflichten - schwer -> Entzug der Reisegewerbekarte ist verhältnismäßig Anmerkung: Legt man die 3-Stufen-Theorie zugrunde, ist der Eingriff ebenfalls angemessen. Selbst wenn man die Versagung der Reisegewerbekarte als subjektive Zulassungsvoraussetzung ansieht, läge mit der Gefährdung von Leben und Gesundheit der Jugendlichen ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut vor, von dem schwere, nachweisbare Gefahren abgewehrt werden sollen. Das Gegenteil ist bei entsprechender Argumentation vertretbar. 47 3. Zwischenergebnis Der Widerruf der Reisegewerbekarte ist rechtmäßig. II. Rechtsverletzung Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann den A nicht in Rechten verletzen. III. Zwischenergebnis Die Klage ist unbegründet. C. Ergebnis Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist zudem auch unbegründet. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. 48 12