Begründung B-Plan 132

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Stadt Barsinghausen, B-Plan 132
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1. Zwecke und Ziele des Bebauungsplans
Der Rat der Stadt Barsinghausen hat in seiner Sitzung am 23.03.2004 die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 132 „ Wohnen am Bullerbach“ beschlossen. Auf einer Fläche nordwestlich der Kernstadt soll Siedlungsentwicklung als Ergänzung des Kernbereichs von Barsinghausen ermöglicht werden. Dieser Bebauungsplan
stellt den 1. Bauabschnitt dar. Dieses Gebiet zu erschließen ist auf Grund seiner günstigen Lage zum Zentrum mit Gemeinbedarfseinrichtungen und Läden und durch die fußläufige Erreichbarkeit des Schienenpersonennahverkehrs optimal. Zudem ist die Nachfrage nach Bauland in Barsinghausen groß.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist in der Planzeichnung festgesetzt, die Lage ist aus dem Übersichtsplan auf dem Deckblatt ersichtlich.
3. Strukturen außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet liegt nordwestlich der Kernstadt zwischen der Wilhelm-Hess-Straße im Süden und der
Rehrbrinkstraße im Osten. Die bauliche Struktur ist sehr unterschiedlich, an der Rehrbrinkstraße steht als
Dominanz das Sticherhochhaus mit seinen 12 Geschossen, entlang der Wilhelm-Hess-Straße sind teils eingeschossige teils III-geschossigen Wohnhäuser errichtet. Eine einheitliche Gestaltungsstruktur gibt es nicht.
Der Ortsrand ist auf der Nordseite der Wilhelm-Hess-Straße mit einer Tankstelle bebaut. Auf der Südseite
der Straße endet die Wohnbebauung 200 m weiter westlich. Neben der Tankstelle führt der landwirtschaftliche- und Naherholungsweg „Hartjehäuser Weg“ Richtung Norden zu einem Bahnübergang in die freie
Landschaft. Die Bahn begrenzt das Baugebiet im Norden.
4. Bestand im Plangebiet
Der überwiegende Teil der Flächen wird heute landwirtschaftlich genutzt. In Verlängerung der Potsdamer
Straße, die den Einstieg in das neue Plangebiet darstellt, sind Grabelandflächen entstanden, die rechtlich
jedoch nicht festgesetzt sich. Der überwiegende Teil wird im Rahmen der Bauleitplanung mit Wohnbauflächen überplant.
5. Planerisch Rahmenbedingungen
5.1 Ziele der Raumordnung
Das RROP wird von der Region Hannover neu aufgestellt. In bezug auf dieses Wohngebiet haben sich die
Leitaussagen nicht verändert.
Barsinghausen ist Mittelzentrum und hat damit die Funktion zu erfüllen Wohn- und Arbeitsstätten für den Eigenbedarf und darüber hinaus zu erhalten und zu entwickeln. Das Baugebiet „Wohnen am Bullerbach“ ist
nach dem RROP ein Schwerpunkt für die Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten.
Alle Versorgungseinrichtung liegen in fußläufiger Erreichbarkeit, Fußgängerzone 500 m, Grundschule 700
m, die KGS 600 m und der städtische Kindergarten 600 m. Bushaltestellen gibt es an der Wilhelm-HessStraße und der Berliner Straße, diese Buslinien führen zum zentralen Omnibusbahnhof (800 m) der an dem
S-Bahnhaltepunkt gerade neu errichtet wird.
5.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Barsinghausen ist seit dem 16.04.04 wirksam. Er stellt den Geltungsbereich des Neubaugebietes als Wohnbaufläche mit integriertem Grünzug, einer Sammelerschließungsstraße
und einzugrünendem Ortsrand dar.
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5.3 Bestehende Bebauungspläne
Der Bebauungsplan Nr. 132 lag bereits in einer planungsreifen Fassung vor. Das Gebiet umfasste jedoch
nur die Hälfte des heutigen Bereiches. Es sollte erweitert werden um einen zweiten Anschluss des Gebietes
an die Wilhelm-Hess-Straße zu bekommen. Eine komplette Überarbeitung war erforderlich. Mit dieser Ausarbeitung wird das Bauleitplanverfahren neu begonnen.
Der Bebauungsplan überplant Teile des Bebauungsplanes Nr. 145 A, 1. Änderung, die zwar zur Satzung
beschlossen wurde aber nicht in Kraft gesetzt worden ist.
5.4 Umweltverträglichkeitsprüfung
5.4.1. Allgemeines
Nach §3 (1) UVPG, Anlage 1 Nr.18.7 ist bei Städtebauprojekten im Außenbereich mit einer zulässigen
Grundflächenzahl (GRZ) im Sinne des § 19 (2) BauNVO von 10 ha und mehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung, bei einer GRZ von 2-10 ha ist eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen.
Betrachtet wird ein Gebiet mit der Begrenzung der geplanten Bebauung im Norden und Westen bis zur vorhanden Bebauung im Süden und Osten. Die gesamte Fläche umfasst 11,8 ha, das Nettobauland beträgt
76% ca. 7 ha. Die Grundflächenzahl ist mit 0,4 anzunehmen. Durch die Regelungen des § 19 (4) liegt GRZ
im allgemeinen jedoch höher, bei 0,5. Die bebaubare Grundfläche liegt dann mit 3,5 ha in einer Großenordnung, die eine allgemeine Vorprüfung der Umweltbelange fordert. Die Anlage 2 zum UVPG stellt Kriterien
für die Vorprüfung zusammen. Im wesentlichen sind dies Kriterien, die ohnehin vor Beginn oder während eines Bauleitplanverfahren zu prüfen und berücksichtigen sind.
5.4.2. Merkmale des Vorhabens
Von der gesamten Fläche werden heute 90% intensiv landwirtschaftlich genutzt, bei 10% der Fläche liegt
eine Grabelandnutzung vor. Rechtlich sind diese Flächen nicht abgesichert. Der Flächennutzugsplan der
Stadt Barsinghausen stellt im gesamten Bereich Wohnbaufläche dar.
Es ist ein Wohngebiet geplant. Überwiegend können hier freistehende Einfamilienhäuser errichtet werden.
Entlang der Haupterschließung ist eine Verdichtung in Form von Doppel- und Reihenhäusern oder Stadtvillen in zweigeschossiger Bebauung angedacht, um ein ausgewogenes Wohnraumangebot und eine leichte
Verdichtung zu schaffen.
Durch die Mitte der geplanten Bebauung führt ein offener, breiter Grünzug, in dem die Sammlung und verzögerte Ableitung des Oberflächenwassers in offenen Gräben und
Rückhaltemulden stattfindet. Gleichzeitig stellt er eine Grünverbindung mit hohem Erholungswert zwischen
den einzelnen Wohnquartieren her und prägt die Gestaltung der Siedlung. In dem Grünzug befinden sich
Wege, die dass Wohngebiet zusätzlich fußläufig erschließen und die öffentlichen Spielplätze untereinander
verbinden.
5.4.3 Nutzungs- und Schutzkriterien
Mögliche Auswirkungen der Planungen auf:
Tab. 1
Betroffenheit
Vorh. Siedlungsgefüge
Naturschutz und Landschaftspflege
Landschaftsbild
Naherholung
Landwirtschaft
Forstwirtschaft
erheblich
Möglicherw. unerheblich Anmerkungen
erheblich
x
x
siehe Tab. 2 + 3
x
siehe Tab. 2 + 3
x
1)
x
2)
X
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Sonstige wirtschaftl. Nutzungen
Öffentliche Infrastruktur:
Wasserschutz
Suchraum Ökokonto
Ver- und Entsorgung
Verkehr
X
X
siehe Tab. 2 + 3
x
x
x
3)
4)
Anmerkungen:
1) Der Hartjehäuser Weg ist heute ein Wirtschaftsweg der auch zur Naherholung genutzt wird. Am
westlichen Ortsrand ist ein Ersatzweg mit Grünstreifen (und Bachlauf) geplant, der auch die Verbindung zwischen dem besiedelten Bereich und der freien Landschaft darstellt.
2) Die Planung wird einvernehmlich mit den betroffenen Landwirten durchgeführt. Einige der Flächen
werden in Pachtverhältnissen bewirtschaftet bzw. dienen als Nachweisfläche im Stilllegungsprogramm der EU
3) Die Ver- und Entsorgung des Gebietes ist technisch durchgeplant und unproblematisch umsetzbar.
4) Die Erschließung des Gebietes ist unter Berücksichtigung der topografischen Lage und unter Beachtung des möglichst geringen Flächenverbrauches mit minimalen, noch vertretbaren Straßenquerschnitten geplant. Die Straßen erfüllen immer eine zweiseitige Erschließungsfunktion.
Insgesamt sind die Betroffenheitsaspekte der o.g. Belange in der Planung berücksichtigt und ausgeräumt,
bzw. sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahren mit den Beteiligten abgestimmt worden.
Mögliche Auswirkungen auf folgende Qualitätskriterien:
Tab. 2
Betroffenheit
Grundwasser / Oberflächenwasser
Grundwasserneubildung
Natürlicher Niederungs- und Retentionsbereich
Gesetzl. Überschwemmungsgebiet
Wasserschutz / Einzugsgebiet WSG
Vorranggebiet Trinkwasser
Grundwasserströmung / -abfluss
Grundwassergefährdungspotential
Boden
besonders bedeutsamer Boden
besonders gefährdeter Boden/Erosionen
Vorrang/Vorsorgegebiete für Rohstoffgewinnung
Klima / Luft
Gebiete mit Klimafunktion für das Stadtgebiet
Größere Waldkomplexe beeinträchtigt
Flora / Fauna
Bereiche mit hoher Bedeutung für den
Arten- und Biotopschutz
Strukturreicher Siedlungsbereich
Sonstige Beeinträchtigungen;
z.B. vorh. Bewuchs
Landschaftsbild
Bereiche mit Bedeutung für
das Landschaftsbild
Bedeutender Bewuchs
Strukturierter Ortsrand vorhanden
Sonstige Beeinträchtigungen;
z.B. Bauform, Baukörperhöhe
ja /
erheblich
möglicherw. nein /
erheblich unerheblich
x
Anmerkungen
1)
x
x
x
2)
2)
x
x
3)
x
x
x
x
x
x
x
x
4)
x
x
x
4)
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Anmerkungen:
1) Wesentliche Entwurfsgrundlage ist die Auseinandersetzung mit der Regenwasserableitung. Siehe 9.
„Belange des Umweltschutzes“ und den Anhang zur Begründung
2) Das Gebiet liegt im Wasserschutzgebiet. Besondere Vorkehrungen sind bei der Bebauung zu berücksichtigen. Siehe 9. „Belange des Umweltschutzes“
3) Mit 70-75 Bodenpunkten besteht ein hohes natürliches Ertragspotential. Die Planung wurde einvernehmlich mit den Landwirten durchgeführt.
4) Die Strukturierung und Durchgrünung des neuen Ortsrandes ist ein wesentlicher Planungsinhalt.
Durch Regelung der Baukörperhöhen und Festsetzung von Pflanzbindungen und Anordnung von
Kompensationsmaßnahmen wird der Übergang zur freien Landschaft geschaffen.
Der Bebauungsplan berücksichtigt die betroffenen Qualitätskriterien und schafft mit seinen Festsetzungen
Verbesserungen.
Mögliche Auswirkungen auf folgende Schutzkriterien:
Tab. 3
Betroffenheit
Naturschutzgebiete
Gebiete, die NSG-Voraussetzungen erfüllen
Landschaftsschutzgebiete
Gebiete, die LSG-Voraussetzungen erfüllen
§28a, b Biotope
Wasserschutzgebiete
Gesetzliche Überschwemmungsgebiete
Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen
gem. EU bereits überschritten sind
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte
Kulturgüter, Denkmale
ja
nein
x
x
x
x
x
x
Anmerkungen
1)
x
x
x
x
Anmerkungen:
1) Das Gebiet liegt im Wasserschutzgebiet. Besondere Vorkehrung sind bei der Bebauung zu berücksichtigen. Siehe 9. „Belange des Umweltschutzes“
5.4.4 Zusammenfassung:
Erhebliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt sind durch die Vorprüfung nicht zu erkennen. Dennoch zeigt die tabellarische Zusammenstellung Beeinträchtigungen, auf die im Rahmen der Bauleitplanung
eingegangen wird.
Die Kapitel 9.“Belange des Umweltschutzes“ und 10. „Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ befassen sich mit den Beeinträchtigungen und bestimmen die daraus resultierenden Festsetzungen im
Bebauungsplan.
Eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund der geringen Beeinträchtigungen nicht nötig.
6. Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Gesamtkonzept für die Siedlungsentwicklung im Nordwesten der Kernstadt umfaßt im
Flächennutzungsplan der Stadt eine Fläche von ca. 25 ha. Für das Gesamtgebiet gibt es einen städtebaulichen Entwurf aus dem Jahre 1994 der eine Richtschnur für die Gesamtentwicklung darstellt. Geprägt wird
das Gesamtgebiet durch eine Haupterschließungsschleife mit einer möglichen begleitenden Bebauung in
verdichteter Bauweise. Die Anbindung erfolgt im Osten über die Rehrbrinkstraße / Potsdamer Straße und
endet mit Anschluss an die Wilhelm-Hess-Straße. Von dieser Schleife werden einzelne Wohnbereiche mit
Stichstraßen erschlossen. Überwiegend sind Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen. Daneben gibt es ein
Angebot für Reihenhäusern oder kleine Stadtvillen. Diese sind entlang der Haupterschließung als begleitende Straßenbebauung geplant.
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Durch die Mitte der geplanten Bebauung führt der öffentliche Grünzug, in dem die Ableitung und Rückhaltung des Regenwassers in offenen Entwässerungssystemen erfolgt und der die Gestaltung der Wohnquartiere prägt. In dem Grünzug befinden sich Wege, die dass Wohngebiet zusätzlich fußläufig erschließen und
die öffentlichen Spielplätze untereinander verbinden
Der 1. Abschnitt dieses Konzepts wird mit dem Bebauungsplan 132 planungsrechtlich umgesetzt. Nach dem
Entwurf soll ein Allgemeines Wohngebiet für 100 – 150 Wohneinheiten, je nach Verdichtung, entwickelt werden.
Mit dem ersten Abschnitt der Bebauung wird die Haupterschließungsschleife im östlichen Teil realisiert. Sie
endet mit einem Wendehammer und wird fortgesetzt, sofern sich der Bedarf für die Entwicklung weiterer
Wohnbauflächen abzeichnet.
Ein weiter Anschluss des Gebietes liegt an der Wilhelm-Hess-Straße, der ebenfalls ein Teil der Haupterschließungsschleife ist. Der Anschluss an die L 391 wird als Kreisel ausgebaut.
Die beiden Haupterschließungen werden durch eine Wohnstraße miteinander verbunden.
6.1 Festsetzungen des Bebauungsplans
Art der Nutzung:
Im Bebauungsplan wird Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Dieser Baugebietstyp entspricht der benachbarten und der für dieses Gebiet angestrebten Nutzung.
Das Plangebiet grenzt im Norden und Westen an landwirtschaftlich genutzte Fläche. Deshalb können durch
die Bewirtschaftung der Nutzflächen Immissionen in Form von Gerüchen, Staub und Geräuschen ausgehen.
Diese können während der Saisonarbeiten auch in den Früh-, Spät- und Nachtstunden sowie an Sonn- und
Feiertagen auftreten.
In den WA-Gebieten sind die nach § 4 Abs.3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen
ausgeschlossen, um Emissionen, Störungen der angestrebten Eigenart des Ortsbildes und erhöhte Verkehrsbelastung zu vermeiden.
Beherbergungsbetriebe sind im WA 2 und WA 4-Gebiet allgemein zulässig.
Maß der Nutzung:
Das Maß der Nutzung ist durch Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse
bestimmt.
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 entspricht dem Höchstwert des § 17
BauNVO. Sie ist für Wohnbebauung in dieser zentralen Lage angemessen.
Nach der Baunutzungsverordnung sind Garagen und ihre Zufahrten bei der Ermittlung der Grundflächenzahl
mit hinzuzurechnen. Durch textliche Festsetzungen wird der Bonus der Überschreitung geregelt. Wenn die
Dachflächen der Garagen begrünt und die Zufahrten so befestigt werden, dass Regenwasser versickern
kann, braucht man für diese Anlagen nicht die gesamte Fläche in Ansatz bringen.
Als Bestimmungsfaktor für die Höhe der Baukörper wird die Oberkante des Erdgeschossfußbodens festgesetzt. Bezugspunkt ist die Oberkante der zur Erschließung des Baugrundstücks angrenzenden Verkehrsflächen – gemessen an der jeweiligen Straßenbegrenzungslinie, bei geneigten Erschließungsanlagen ist die
entlang der Grundstücksgrenze gemittelte Höhenlage zugrunde zu legen.
Bauweise:
Für die II-geschossige Bebauung entlag der Haupterschließung wird die offene Bauweise festgesetzt. Hier
sind auch Hausgruppen, Doppelhäuser oder Stadtvillen zulässig.
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Für die Bebauung an der Bahn gilt ebenfalls die offene Bauweise. Wünschenswert wäre hier die Errichtung
einer Hausgruppe, da die Bauform auf die Erfordernisse des Schallschutzes reagiert. Da die Marktlage den
Bedarf an Reihenhäusern im Moment nicht fordert, wird jedoch eine flexible, offene Festsetzung gewählt.
Hinter der Bebauung entlang der Haupterschließung sind nur eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. In den Wohnquartieren werden die Baugrenzen großzügig ausgewiesen, so daß viel Raum für individuelle Lösungen besteht.
Verkehrsflächen:
Die für die Erschließung erforderlichen Flächen sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.
Die Haupterschließung erfolgt über die Verlängerung der Erfurter Straße/Potsdamer Straße. Bereits bei der
Erschließung des Baugebiets „ Potsdamer Straße“ (B-Plan 135) wurde der Anschluss weiterer Wohngebiete
mit bis zu 500 Wohneinheiten vorgesehen, so dass der vorhandene Querschnitt der Potsdamer Straße den
Verkehr des geplanten Baugebiets aufnehmen kann. Die Erschließungsstraße endet zunächst mit einem
Wendehammer. Je nach Bedarf können hier weiter Bauabschnitte erschlossen werden.
Ein zweiter Anknüpfungspunkt an das vorhandene Straßennetz liegt im Süden an der L 391 (Wilhelm-HeßStraße). Das Gebiet soll hier über einen Kreisel erschlossen werden. Das hat den Vorteil dass der Verkehr
auf der L391 verzögert weiter fließt, aber nicht wie bei einer Ampelanlage auch bei wenig Verkehr zwangsweise stoppen muss.
Die L 391 ist mit etwa mit 9.000 KFZ/24h befahren. Mit diesem Bebauungsplan werden 100 – 150 Wohneinheiten erschlossen. Insgesamt könnten in dem Gesamtgebiet 400 – 700 Wohneinheiten (je nach Verdichtung) entstehen. Der Erschließungsverkehr ist auf den Kreisel L 391 und auf den Anschluss an die
Rehrbrinkstraße verteilt. Die zusätzliche Belastung des Kreisels durch den Anschluss des neuen Wohngebietes und des südlichen Wohnbereiches, der über die Straße Sehlworth erfolgt, ist sehr gering.
Eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Kreiseln ist gem. „Merkblatt für die Anlage von kleinen Kreisverkehrplätzen“ bei einer Größenordnung von 15.000 KFZ/24h nötig. Diese Verkehrszahlen werden hier
nicht erreicht. Es ist im Gegenteil zu erwarten, dass die Verkehrsbelastung auf der L 391 weiter zurück geht,
wenn die Stadt die nördliche Ortsumgehung insgesamt realisiert hat.
Die Haupterschließungsstraße soll mit einer Gesamtbreite von 11 m und einer Fahrbahnbreite von 5,00 m
ausgebaut werden. Die Längsparkstreifen sollen durch Bauminseln gegliedert werden. Die Bäume sind Bestandteil der Eingriffsregelung. Durch textliche Festsetzung ist ein Pflanzgebot festgesetzt, nach dem pro
angefangene 250 qm Verkehrsfläche mindestens ein standortheimischer Laubbaum zu pflanzen ist.
Die Wohnquartiere werden durch 8 m breite Wohnstraßen mit verkehrsberuhigtem Ausbau erschlossen.
Von hieraus erschließen Wohnwege mit Wendehämmern kleine Gebiete.
Bei der Realisierung von Straßenplanungen werden die Vorschriften zur Unterbringung von Leitungen und
Anlagen in öffentlichen Flächen (DIN 1998) sowie die erforderlichen Radien von Einmündungen und Wendeanlagen (18,00 m) berücksichtigt. Anpflanzungen mit tiefgehenden Wurzeln sind im Bereich der Leitungstrassen nicht vorzunehmen
Kinderspielplatz:
Der Spielplatzbedarf errechnet sich wie folgt:
46.637 qm x 0,5 (GFZ) = 23.319 qm
23 319 qm x 0,8 (GFZ) = 18.655 qm
41.974 qm x 2% = 840 qm Netto-Spielplatzfläche
Es werden zwei Spielplätze im Plangebiet festgesetzt. Sie liegen im Nordwesten und Süden des Gebietes in
den öffentlichen Grünflächen und sind so angeordnet, dass sie bei weiteren Bauabschnitten erweitert werden können.
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Grünflächen:
Mittig durch das Plangebiet und entlang der Bahn sind öffentliche Grünflächen festgesetzt. Diese dienen
auch der Sammlung und verzögerten Ableitung des Oberflächenwassers in offenen Gräben und Rückhaltemulden. Gleichzeitig stellen sie eine Grünverbindung mit hohem Erholungswert zwischen den Wohnquartieren her und prägen die Gestaltung der Siedlung. In den Grünflächen sind die Kinderspielplätze geplant.
7. Örtliche Bauvorschriften
Die gemischte Gestaltungsstruktur im Planumfeld und die städtische Lage rechtfertigen eine Regelung der
Fassadengestaltung und der Dachform nicht. Die Gestaltungsfestsetzungen sind unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit auf das im Interesse der Allgemeinheit erforderliche Maß beschränkt.
Für das Erscheinungsbild eines Baugebietes sind nicht nur die Gebäude allein prägend, sondern auch die
Wechselwirkung zwischen Gebäuden, Gärten und Einfriedungen. Die Höhenbegrenzung der Einfriedungen
von 1,20 m zur öffentlichen Verkehrsfläche soll ein Verschanzen von Häusern und Vorgärten hinter undurchsichtigen Verbretterungen oder Mauern verhindern. Die Abschirmung von Terrassen- und Gartenbereichen gegen unerwünschte Einblicke kann durch höherwachsende, dichte Hecken, ggf. in Kombination mit
festen Einfriedungen in der zugelassenen Höhe, erreicht werden.
Hoher Bewuchs wirkt auf eine besonders angenehme Weise freundlich und vermittelnd. Er sollte möglichst
natürlich in Erscheinung treten und nicht mit dauergrünen Pflanzen ausge-stattet werden. In einer Pflanzliste
in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist eine Auswahl an Sträuchern und Bäumen aufgeführt, die in ihrer Erscheinung und Eigenart standortheimisch sind.
Die Höhenentwicklung der Bebauung prägt den Charakter des Ortsbildes in Nah- und Fernwirkung. Die
Ausnutzung von Keller- und Dachgeschossen kann zu einer sehr unterschiedlichen individuellen Höhenentwicklung von gleichgeschossigen Gebäuden führen. Durch die Festsetzung der Oberkante Fertigfußboden
im Erdgeschoss wird erreicht, dass Gebäude entstehen, die sich in das Gesamtbild des Baugebietes einfügen und keine erhebliche Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes verursachen.
Der räumliche Geltungsbereich dieser örtlichen Bauvorschriften entspricht dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.
8. Technische Ver- und Entsorgung
Die Energieversorgung des Plangebietes wird durch die zuständigen Versorgungsträger sichergestellt:
Wasser:
Elektrizität:
Erdgas:
Abwasser:
Abfallbeseitigung:
Stadtwerke Barsinghausen GmbH
Avacon
Avacon
Trennsystem, Stadt Barsinghausen
Region Hannover
Löschwasser:
Für das Wohngebiet muss eine Löschwasserliefermenge von mind. 1600 l/min. (nach DVGW-Regelwerk,
Arbeitsblatt 405) über zwei Stunden vorhanden sein. Wenn das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende
Lösch
wasser nicht ausreicht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von z. B.
Rohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.
Regenwasserableitung:
Es ist beabsichtigt, das Oberflächenwasser in offenen bewachsenen Gräben und Rückhaltemulden verzögert abzuleiten. Aufgrund der Führung über vegetationsbewachsene Gräben
und Mulden wird eine ausreichende Reinigung erzielt, damit innerhalb des Wasserschutzgebietes (Zone III
B) keine Schadstoffe in das Grundwasser gelangen.
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Als zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahme sollen Anregungen aus dem „Gewässerentwicklungsplan Bullerbach“ aufgegriffen werden. Hierin wird vorgeschlagen, den Bach westlich um Barsinghausen herumzuführen. In einem ersten Teil soll der Bullerbach am westlichen Ortsrand (in ca.150 m Abstand zur Grenze des
Baugebietes) nach Norden in Richtung Bahn in ein neues Bachbett verlegt werden. Von hieraus wird das
Wasser in einem Seitengraben nach Westen zum Reitwiesengraben geführt
Bergbau:
Unter dem Plangebiet wurde Steinkohlebergbau betrieben. Probleme wegen des
ehem. Abbaus werden nicht erwartet.
9. Belange des Umweltschutzes
Wasserschutz / Trinkwasserschutz:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet im südlichen Rand des Wasserschutzgebietes Wasserwerk Landringhausen mit der Schutzzone IIIB. Laut Regionalem Raumordnungsprogramm 1997 liegt der
Bebauungsplan in einem „Vorranggebiet für Trinkwassergewinnung“. Die jeweiligen Schutzverordnungen
sind zu beachten.
Grundwasser:
Im unbesiedelten Bereich zwischen Hohenbostel und Barsinghausen sind Grundwasserneubildungsraten
zwischen 200 – 300 mm/a zu verzeichnen. Das Regenwasser aus dem Plangebiet soll in offener Führung
über vegetationsbewachsene Mulden mit verzögerten Abfluss der Vorflut zugeführt werden. Der Oberlauf
des Bullerbaches wird an den westlichen Ortsrand verlegt und nordwestlich zum Reitwiesengraben geleitet.
Mit diesen Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, das die Grundwasserneubildung durch die Neubebauung nicht beeinträchtigt wird.
Richtfunktrasse:
Über der nordwestlichen Ecke des Planbereichs verläuft eine Richtfunktrasse. Bei Verwirklichung der hier
geplanten Bauvorhaben ist eine Beeinträchtigung des Richtfunkverkehrs nicht zu erwarten, da wegen der
geringen Bauhöhe die Funkfelder nicht gestört werden.
Schallimmissionen:
1.DB-Strecke:
Im Nordosten des Plangebiets verläuft die Bundesbahntrasse Haste – Weetzen. Für die Beurteilung der
Immissionen wird ein schalltechnisches Gutachten des Akustikbüros Göttingen vom Nov. 2001 herangezogen, das für eine vergleichbare Situation 4 km südöstlich vom S-Bahnhaltepunkt Barsinghausen erstellt
wurde.
Das Gutachten geht von der derzeitigen Belastung durch die S-Bahn mit dem Fahrplan im 30- Minuten -Takt
aus. Hinweise auf Änderungen gibt es nicht, ein zweigleisiger Ausbau ist ebensowenig geplant.
In dem Gutachten werden Emissionspegel von tags 53,5 und nachts 49,2 dB(A) ermittelt. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts werden somit nachts in unmittelbarer Nähe der Gleise überschritten.
Im Gutachten wird weiter festgestellt, daß die Einhaltung der maßgeblichen Orientierungswerte am Tag in
maximal 10 m und nachts in maximal 35 m Entfernung von der Achse der Bahntrasse erreicht werden. Es
wird die Empfehlung gegeben, in der Schallausbreitungszone von 35 m passiven Schallschutz festzusetzen.
Von der Schallausbreitungszone ist die
Südlich gelegene WA 3-Gebiet betroffen, deren überbaubare Fläche in einem Abstand von 30,00 m von der
Gleisachse liegt.
Um ausreichend Schallschutz in den Aufenthaltsräumen sicher zu stellen, wird das Schalldämmmaß für Außenbauteile, die dem Schall zugewandt sind, von min. 30 dB(A) festgesetzt. Dieser Wert muss schon aufgrund geltender Wärmeschutzbestimmungen eingehalten werden, dennoch ist eine entsprechende Festsetzung getroffen worden.
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2. L391:
Im Süden wird das Baugebiet durch die L 391 begrenzt. Nach der 16. BimSchV sind zum Schutz der Wohnbebauung folgende Immissionsrichtwerte einzuhalten:
tags
59 Dezibel(A)
nachts
49 Dezibel(A)
Für die Berechnung der Beurteilungspegel wird folgendes zu Grunde gelegt:
• Verkehrsbelastung: 9100 KFZ/24h (Zählung von 1991: 8300 KFZ/24h +ca. 10%)
• LkW-Anteil: tags 5%, nachts 2%
• Fahrgeschwindigkeit: 30 Km/h (reduzierte Kreiselgeschwindigkeit)
• Entfernung zur neuen Wohnbebauung: 10,00 m
Aufgrund dieser Daten errechnen sich folgende Emissionspegel:
tags
64 Dezibel(A)
nachts
55 Dezibel(A)
Die Immissionswerte werden durch die Verkehrsbelastung der L391 überschritten.
An erster Stellt sollte der Schall an der Quelle verringert werden. Da es sich bei der Wilhelm-Heß-Straße um
die Haupteinfallsstraße handelt ist dies jedoch nicht möglich. Auch wenn bei Fertigstellung der nördlichen
Entlastungsstraße die Verkehrsmenge rückläufig sein sollte, wird sich dies schalltechnisch nicht auswirken.
Die Errichtung von Lärmschutzwällen im Ortsbereich ist aus städtebaulichen Gründen nicht vertretbar.
Zur Verringerung des Lärmbelästigung kommen daher nur passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht.
Um ausreichend Schallschutz in den Aufenthaltsräumen sicher zu stellen, wird das Schalldämmmaß für Außenbauteile, die dem Schall zugewandt sind, von min. 35 dB festgesetzt.
Die Beeinträchtigung der Wohnungen im Inneren kann auch durch geschickte Grundrissgestaltung gemindert werden. Aufenthaltsräume, zumindest jedoch Schlafräume, sollten auf der schallabgewandten Gebäudeseite untergebracht werden.
10. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Eingriffsregelung und das wasserwirtschaftliche Konzept wurden von dem Büro AGWA aus Hannover
erarbeitet. Das „Landschaftsplanerische Gutachten zur Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ hängt der Begründung an.
In dem Plangebiet ist die gebietsinterne Rückhaltung und gedrosselte Weiterleitung des Oberflächenwassers geplant. Die offene Wasserführung ist in Grünzügen eingebettet. Aufgrund der Bodenverhältnisse ist
eine Versickerung nicht möglich.
Die gebietsinterne Rückhaltung ist erforderlich, da die Einleitung des Regenwassers nördlich in den Bullerbach aufgrund der erreichten Kapazitätsgrenze nicht zusätzlich möglich ist. Die Vergangenheit hat gezeigt,
das bei Starkregenfällen durch Anstieg der Pegel des Bullerbaches einige Flächen im Stadtgebiet überschwemmt wurden.
Als zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahme sollen Anregungen aus dem „Gewässerentwicklungsplan Bullerbach“ aufgegriffen werden. Hierin wird vorgeschlagen, den Bach westlich um Barsinghausen herumzuführen. In einem ersten Teil soll der Bullerbach am westlichen Ortsrand (in ca.150 m zur Grenze des Baugebietes) nach Norden in Richtung Bahn in ein neues Bachbett gelegt werden. Von hieraus wird das Wasser in
einem Seitengraben nach Westen zum Reitwiesengraben geführt.
Ein wesentlicher Teil der erforderlichen Kompensation wird im Plangebiet selbst durch die offene Regenwasserführung und in den begleitenden Grünflächen durchgeführt.
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Am westlichen Ortsrand können durch den naturnahen Ausbau des Bullerbaches weitere Eingriffe kompensiert werden.
Eine weitere Fläche liegt im Bullerbachtal oberhalb der Landesstraße 391. Die Fläche befindet sich in städtischem Eigentum. Sie soll zu einer artenreichen Wiese entwickelt werden; dazu werden die erforderlichen
Bewirtschaftungsregelungen bestimmt.
Weitere Maßnahmen zur Kompensation werden im Bebauungsplan festgesetzt:
Mindestpflanzungen auf den privaten Baugrundstücken und der Erschließungsstraße
Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen
Ortsrandeingrünung
Festsetzungen über die Arten und Mindestgrößen der anzupflanzenden Bäume und Sträucher: Verwendung von standortheimischen Arten.
• Begrenzung der Versiegelung auf den Grundstücken.
•
•
•
•
11. Gesamtflächenbilanz
Wohnbauflächen
öffentl. Grünflächen
öffentl. Verkehrsflächen
Summe
qm
%
69956
76
9306
10
12436
14
91698
100%
12. Durchführung des Bebauungsplans
Der Hauptteil des Plangebiets befindet sich im Eigentum der Stadt Barsinghausen. Die Stadt hat mit den
privaten Eigentümern städtebauliche Verträge zu Sicherung der Erschließung geschlossen.
Die Erschließung und die Vermarktung der Grundstücke hat begonnen.
Barsinghausen, den 18.08.2004
gez. Unterschrift
(L.S)
Der Bürgermeister
Anhang
Zusammenstellung der Anregungen und der Abwägung
Landschaftsplanerisches Gutachten zur Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
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