Fall 3 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie

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APÜ aus Strafrecht
Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer
WS 2011/2012
Fall 3
M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen
geplagt. Eine innere Stimme befiehlt ihr, sich gemeinsam mit ihrem 6 Monate alten Kind aus
dem Fenster im 3. Stockwerk zu stürzen und zu sterben. Von diesem Wahn bestimmt, nimmt
sie ihr schlafendes Kind aus dem Bett und springt mit ihm in die Tiefe. Das Kind stirbt beim
Aufprall auf dem Boden. M hingegen landet auf weichem Boden und überlebt mit mehreren
Knochenbrüchen und einer schweren Gehirnerschütterung. Der Sachverständige stellt später
fest, dass M in einem akuten schizophrenen Schub gehandelt hat.
Variante 1
Als kurze Zeit nach dem Vorfall der Lebensgefährte L beim Betreten der Wohnung M mit
dem anderen Kind beim offenen Fenster stehen sieht, glaubt er, den Ernst der Lage zu
erkennen: Um das Leben der beiden zu retten, stürzt sich L mit voller Wucht auf die M und
das Kind, wodurch die M eine Platzwunde am Kopf erleidet. Das Kind bleibt wie durch ein
Wunder unverletzt. In Wirklichkeit wollte M nur nach den Blumen schauen.
Variante 2
Da sich Ms Gesundheitszustand weiter verschlechtert, kann sie keiner regelmäßigen Arbeit
mehr nachgehen. Der Lebensgefährte L, der als Kassier in einem Supermarkt tätig ist, gerät
daher immer weiter in finanzielle Bedrängnis. Als der Arzt von M auch noch meint, nur ein
sehr teures Medikament könne Ms Leiden verbessern, entschließt sich L kurzerhand eines
Abends nach Ladenschluss, das Geld dafür (€ 1.000,-) aus der Kasse des Supermarkts zu
nehmen.
Variante 2a
Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V.
Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!
28.11.2011
Strafbarkeit der M
Anfängerpflichtübung
aus Strafrecht
- Fall 3 WS 2011/2012
Dr. Stephanie Öner
Dr. Lisa Pühringer
Welches Delikt kommt in Betracht?
Mord - § 75 StGB
Tatbestandsmäßigkeit:
M tötet ihr Kind. Der Erfolg ist eingetreten und
zurechenbar.
Tötungsvorsatz: M will ihr Kind töten.
Rechtswidrigkeit:
Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit.
1
Schuld
Prüfung der Strafbarkeit der M
Fallprüfung
I.
Tatbestand
II.
Rechtswidrigkeit
III.
Schuld
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§ 4: „Strafbar ist nur, wer schuldhaft
handelt.“
Schuld = sozialethisches Unwerturteil
Schuld = persönliche Vorwerfbarkeit der
Tat (normativer Schuldbegriff).
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Maßstab der Schuld
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Schuldfähigkeit
~ Zurechnungsfähigkeit
Komponenten:
Wie hätte sich ein maßgerechter Mensch in
der Situation des Täters verhalten?
Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen
(= Einsichts- oder Diskretionsfähigkeit);
Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln
(= Steuerungs- oder Dispositionsfähigkeit).
Vergleich mit einem mit den rechtlich
geschützten Werten verbundenen
Menschen.
Abweichung von diesem Verhalten →
schuldhaftes Verhalten des Täters.
Merke: Beide Elemente müssen im Zeitpunkt der
Tat vorhanden sein!
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1
28.11.2011
Ausschluss der Schuldfähigkeit
Ausschluss der Schuldfähigkeit
1. wegen mangelnder Reife (§ 4 JGG):
2. wegen seelischer Störung (§ 11 StGB),
wenn zum Zeitpunkt der Tat Dispositionsund/oder Diskretionsfähigkeit tatsächlich
ausgeschlossen:
Unmündige (bis 14 Jahre): keine
Schuldfähigkeit.
Jugendliche (14-18 Jahre): nur bei
entwicklungsbedingt verzögerter Reife keine
Schuldfähigkeit.
Merke: Keine Prüfung, ob sich diese Umstände
bei der Tat tatsächlich ausgewirkt haben!
Geisteskrankheit
geistige Behinderung
tiefgreifende Bewusstseinsstörung
gleichwertige seelische Störung
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Ausschluss des Schuldfähigkeit
(§ 11 StGB)
Fall 3
(Subsumtion)
Merke: Bei Ausschluss der Schuldfähigkeit
nach § 11 StGB immer auch zu prüfen, ob
im Zeitpunkt der Tat aus einem der in § 11
aufgezählten Gründe Dispositionsund/oder Diskretionsfähigkeit tatsächlich
ausgeschlossen war!
→ Vorliegen eines der Umstände des § 11
StGB für sich allein nicht ausreichend!
M leidet an einer Geisteskrankheit (§ 11 StGB)
zum Zeitpunkt der Tat akuter Schub der
Geisteskrankheit.
M zum Zeitpunkt der Tat unfähig, das Unrecht
ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht
zu handeln.
M handelt nicht schuldhaft.
keine Strafbarkeit nach § 75 StGB.
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Variante 1
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Rechtswidrigkeit
Strafbarkeit des L wegen der Verletzung der M
Welches Delikt kommt in Betracht?
→ Körperverletzung gem § 83 Abs 1 StGB.
objektiver TB:
Erfolg(= Verletzung = Platzwunde) eingetreten;
Zurechnung des Erfolgs
subjektiver TB:
Verletzungsvorsatz gem § 83 Abs 1 StGB (arg „stürzt
sich mit voller Wucht auf die M“)
Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor?
Nothilfe (§ 3 Abs 1 StGB)?
Grundstruktur der Rechtfertigungsgründe:
Rechtfertigungssituation
Rechtfertigungshandlung
subjektives Rechtfertigungselement
A handelt tatbestandsmäßig gemäß § 83 Abs 1 StGB.
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28.11.2011
Nothilfesituation
(Subsumtion)
Nothilfesituation
hier: kein Angriff auf ein notwehrfähiges
Rechtsgut
→ keine Nothilfesituation
→ keine Rechtfertigung durch Nothilfe
L irrt über das Vorliegen einer
Nothilfesituation
Ist der Irrtum des L strafrechtlich relevant?
= gegenwärtiger oder unmittelbar
drohender rechtswidriger Angriff auf ein
notwehrfähiges Rechtsgut eines anderen
(§ 3 Abs 1 StGB)
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Irrtum über einen rechtfertigenden
Sachverhalt (§ 8 StGB)
Täter irrt über das Vorliegen eines
rechtfertigenden Sachverhalts (→
tatsächlicher Bereich!)
hier: Annahme, dass sich M mit dem Kind
aus dem Fenster stürzen will
Vorstellungen des Täters werden der
Prüfung des RF-Grundes zu Grunde
gelegt
→ hypothetische Prüfung des RF-Grundes
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Irrtum über einen rechtfertigenden
Sachverhalt (§ 8 StGB)
Wäre bei dieser Vorstellung ein RF-Grund
denkbar?
Nothilfe (§ 3 Abs 1 StGB):
Nothilfesituation: rechtswidriger, gegenwärtiger bzw
unmittelbar drohender Angriff auf die körperliche
Unversehrtheit/das Leben des Kindes
Nothilfehandlung: notwendige Handlung zur
Verteidigung des bedrohten Rechtsguts
subjektives Rechtfertigungselement: L glaubt an
Vorliegen der RF-Situation
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Lösung Variante 1
Rechtsfolgen des § 8-Irrtums
Gibt es ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt?
ja, § 88 Abs 1 StGB
keine Strafbarkeit für das Vorsatzdelikt
(hier: keine Strafbarkeit nach § 83 Abs 1
StGB)
doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung:
Täter ist wegen fahrlässiger Tat zu
bestrafen, wenn
es ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt
gibt und
sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht.
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Beruht der Irrtum des L auf Fahrlässigkeit?
Wäre auch die Maßfigur in einer derartigen Situation
einem solchen Irrtum unterlegen?
ja, da der erste Vorfall erst kurze Zeit zurück liegt;
→ keine Fahrlässigkeit des L erkennbar.
Ergebnis: L ist nicht nach § 88 Abs 1 StGB zu
bestrafen.
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Variante 2
Einordnung des § 8-Irrtums
Burgstaller, Fuchs: auf Ebene der
Rechtswidrigkeit: spezifisches Vorsatzunrecht
(nicht der Vorsatz!) des Täters entfällt;
Kienapfel, Triffterer, Leukauf/Steininger,
Höpfel: auf Ebene der Schuld:
Entschuldigungsgrund, denn dem Täter fehlt das
Unrechtsbewusstsein; Vorsatz bleibt unberührt
und Unrecht bleibt bestehen;
§ 133 Abs 1 StGB (Veruntreuung)
obj. TB: Zueignung eines anvertrauten Guts
Gut
= Kasse samt Inhalt
anvertraut
(alleinige Verfügungsmacht + Rückstellungs-oder
Verwendungsverpflichtung)
Zueignung
durch Einstecken des Geldes
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§ 133 Abs 1 StGB
(subj. TB)
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Variante 3
subj. TB
§ 166 Abs 1 StGB (Privilegierung)
Begehung eines der aufgezählten Delikte
zum Nachteil eines Angehörigen
(„Familienkreis“)
hier:
Tatvorsatz
erweiterter Vorsatz auf unrechtmäßige
Bereicherung
(hier: „finanzielle Bedrängnis“)
Veruntreuung in § 166 Abs 1 StGB aufgezählt
Begehung ausschließlich zum Nachteil des
Vaters des L
Ergebnis: Strafbarkeit des L nach § 133
Abs 1 StGB.
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Ergebnis zu Variante 3
L ist nach § 133 Abs 1 iVm § 166 Abs 1
StGB zu bestrafen.
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