Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bei gleichzeitigen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse Hauptzollamt Musterstadt Musterstraße 13 13131313 Musterstadt Ort, Datum Mandant: Vor- und Nachname, Adresse Steuer- bzw. Zollnummer: Einspruch Gegen die Steueranmeldung (ab 2011) über Kernbrennstoffsteuer……………… vom …………………... Es wird beantragt, den vorgenannten Bescheid aufzuheben. Begründung Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen: 1. Art. 267 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Buchst. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechtigt das Gericht eines Mitgliedstaats, Fragen, die ihm im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines nationalen Gesetzes über die Auslegung von Unionsrecht gestellt werden, auch dann dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, wenn das Gericht nicht nur einerseits Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit des Gesetzes hat, sondern andererseits auch zur Überzeugung gelangt ist, das nationale Gesetz widerspreche der nationalen Verfassung, und deswegen in einem Parallelfall bereits das nach nationalem Recht allein zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen befugte Verfassungsgericht angerufen hat, dessen Entscheidung aber noch nicht vorliegt. 2. Die zur Harmonisierung von Verbrauchsteuern und für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom in der Union erlassenen Richtlinien RL 2008/118/EG und RL 2003/96/EG stehen der Einführung einer nationalen Steuer, die auf zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendete Kernbrennstoffe erhoben wird, entgegen. Es kann nicht darauf ankommen, ob erwartet werden kann, dass die nationale Steuer über den Strompreis auf den Verbraucher abgewälzt werden kann, und was gegebenenfalls unter Abwälzung zu verstehen ist. 3. Ein Unternehmen kann sich gegen eine Steuer, die ein Mitgliedstaat zur Erzielung von Einnahmen auf die Verwendung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom erhebt, mit dem Einwand wehren, die Erhebung der Steuer stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV dar. NWB Datenbank Seite 1 Das deutsche Kernbrennstoffsteuergesetz, nach dem zur Erzielung von Einnahmen eine Steuer nur von solchen Unternehmen erhoben wird, die gewerblich Strom unter Verwendung von Kernbrennstoffen erzeugen, stellt eine staatliche Beihilfemaßnahme im Sinne des Art. 107 AEUV dar. 4. Die Erhebung der deutschen Kernbrennstoffsteuer steht im Widerspruch zu den Regelungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV). Vgl. hierzu das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 19. 11. 2013, 4 K 122/13. Beim EuGH ist das Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (C-5/14). Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig ergangen. Mit freundlichen Grüßen, …………………………… Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten (eigenhändige Unterschrift) Anlagen …... …… …… NWB Datenbank Seite 2