Zulässigkeit eines

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Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bei gleichzeitigen
Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem
Kernbrennstoffsteuergesetz
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Hauptzollamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuer- bzw. Zollnummer:
Einspruch
Gegen die Steueranmeldung (ab 2011) über Kernbrennstoffsteuer……………… vom
…………………...
Es wird beantragt, den vorgenannten Bescheid aufzuheben.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen:
1. Art. 267 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Buchst. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) berechtigt das Gericht eines Mitgliedstaats, Fragen, die ihm im Zusammenhang mit der
Rechtmäßigkeit eines nationalen Gesetzes über die Auslegung von Unionsrecht gestellt werden, auch
dann dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, wenn das Gericht nicht nur einerseits
Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit des Gesetzes hat, sondern andererseits auch zur Überzeugung
gelangt ist, das nationale Gesetz widerspreche der nationalen Verfassung, und deswegen in einem
Parallelfall bereits das nach nationalem Recht allein zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit
von Gesetzen befugte Verfassungsgericht angerufen hat, dessen Entscheidung aber noch nicht
vorliegt.
2. Die zur Harmonisierung von Verbrauchsteuern und für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom
in der Union erlassenen Richtlinien RL 2008/118/EG und RL 2003/96/EG stehen der Einführung einer
nationalen Steuer, die auf zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendete
Kernbrennstoffe erhoben wird, entgegen. Es kann nicht darauf ankommen, ob erwartet werden kann,
dass die nationale Steuer über den Strompreis auf den Verbraucher abgewälzt werden kann, und was
gegebenenfalls unter Abwälzung zu verstehen ist.
3. Ein Unternehmen kann sich gegen eine Steuer, die ein Mitgliedstaat zur Erzielung von Einnahmen
auf die Verwendung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom
erhebt, mit dem Einwand wehren, die Erhebung der Steuer stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfe
gemäß Art. 107 AEUV dar.
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Das deutsche Kernbrennstoffsteuergesetz, nach dem zur Erzielung von Einnahmen eine Steuer nur
von solchen Unternehmen erhoben wird, die gewerblich Strom unter Verwendung von
Kernbrennstoffen erzeugen, stellt eine staatliche Beihilfemaßnahme im Sinne des Art. 107 AEUV dar.
4. Die Erhebung der deutschen Kernbrennstoffsteuer steht im Widerspruch zu den Regelungen des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV).
Vgl. hierzu das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 19. 11. 2013, 4 K 122/13.
Beim EuGH ist das Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (C-5/14).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren beantrage ich daher außerdem, das
Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO insoweit vorläufig
ergangen.
Mit freundlichen Grüßen,
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Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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