Energieausweise nach EnEV 2007 Für Wohngebäude im Alt- und Neubau mit dem BKI Energie-Planer Seminarinhalte (3 Std. Block) Vortrag „EnEV 2007 in Kürze" ● Anforderungen bei zu errichtenden und Änderung von bestehenden Wohngebäuden ● Ausstellung von Energieausweisen Workshop „Erstellen von Energieausweisen" ● Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs ● Wärmebedarfsberechnung nach DIN V 4108-6 ● Berechnung des Primärenergiebedarfs nach DIN V 4701-10 und DIN V 4701-12 ● Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Ziel dieser Richtlinie ist es, die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der EU zu unterstützen unter Berücksichtigung ● der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie ● der Anforderungen an das Innenraumklima und ● der Kostenwirksamkeit. Begriffsbestimmung "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" bezeichnet die Energiemenge, die tatsächlich verbraucht oder veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung des Gebäudes (u. a. etwa Heizung, , Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden. => integrale Betrachtungsweise der EnEV Von der EU-RL zur EnEV 2007 ● wesentliche Teile der Richtlinie durch EnEV 2004 bereits umgesetzt (derzeit keine Verschärfung der Anforderungen) ● wesentlicher Handlungsbedarf bei Wohngebäuden ● Energieausweise für den Gebäudebestand bei Verkauf und Neuvermietung. ● wesentlicher Handlungsbedarf bei Nichtwohngebäuden ● Energieausweise für den Bestand ● Energieanteile für Beleuchtung und Klimatisierung ● regelmäßige Inspektionen von Klimaanlagen. ● Bestimmte Gebäude der öffentlichen Hand müssen Energieausweise „zur Schau stellen". Zeitplan EnEV 2007 ● Veröffentlicht am 26.07.2007 im Bundesgesetzblatt (in der Fassung vom 24.07.2007) ● Inkraft getreten zum 01.10.2007 ● Ausweispflicht im Gebäudebestand für: ● Wohngebäude bis Baujahr 1965 ab 01.07.2008 ● später errichtete Wohngebäude für die kein Energiebedarfsausweis nach EnEV vorliegt ab 01.01.2009 ● Nichtwohngebäude ab 01.07.2009 Begriffsbestimmungen Energiebedarf Spezifischer Transmissionswärmeverlust HT' [W/m2K] („mittlerer U-Wert") Wärmestromkoeffizient einer beheizten Zone zur äußeren Umgebung. Auf die Differenz zwischen Innen- und Außenlufttemperatur und die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Wärmeverlust eines Gebäudes infolge Transmission Jahres-Transmissionswärmebedarf QT [kWh/a] Wärmemenge, die unter vorgegebenen Randbedingungen jährlich aufgrund der Wärmeleitung durch die Außenbauteile des gesamten Gebäudes bzw. der Gesamtheit der beheizten Räume bereitzustellen ist Jahres-Heizwärmebedarf (Nutzenergie) Qh [kWh/a] Rechnerisch ermittelte Wärmeeinträge über ein Heizsystem, die zur Aufrechterhaltung einer bestimmten mittleren Raumtemperatur in einem Gebäude oder in einer Zone eines Gebäudes benötigt werden. Dieser Wert wird auch als Netto-Heizenergiebedarf bezeichnet Jahres-Heizenergiebedarf (Endenergie) QE, QHE [kWh/a] Energiemenge, die dem Gebäude zum Zwecke der Beheizung, Lüftung und Warmwasserbereitung einschließlich des elektrischen Hilfsenergiebedarfs jährlich zugeführt werden muss. Jahres-Primärenergiebedarf (Primärenergie) QP [kWh/a] mit Primärenergie-Aufwandszahlen gewichteter Jahres-Heizenergiebedarf Struktur der EnEV 2007 Berechnung des Energiebedarfs T sg d ce tV iw Vom Wärme- zum Energiebedarf Energie-Prozesskette Primärenergiefaktoren Anforderungen an den Primärenergiebedarf Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude § 3: A/Ve-Verhältnis und Grenzwerte Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude § 3: Ausnahmen ● Die Begrenzung des Primärenergiebedarfs gilt nicht für Wohngebäude, die überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, für die in der DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch Al : 2006-12, keine Berechnungsregeln angegeben sind. ● Der Transmissionswärmeverlust darf dann 76% des jeweiligen Höchstwertes für zu errichtende Gebäude nicht überschreiten. Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude § 3: Sommerlicher Wärmeschutz ● „Vermeidungspflicht" von Klimaanlagen Die Sonneneintragskennwerte nach DIN V 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 ist einzuhalten. Hinweis: Im vorgeschriebenen Verfahren nach DIN V 4108-2 wird lediglich die solare Einstrahlung in den Raum begrenzt. Es werden keine Raumtemperaturen ermittelt. Kühlung von Wohngebäuden ● Wird Raumluft gekühlt erhöht sich der zulässige Primärenergiebedarf für die gekühlte Gebäudenutzfläche AN um 16,2 kWh/(m2a) ● Der errechnete Endenergie- und Primärenergiebedarf erhöht sich für die gekühlte Gebäudenutzfläche AN ● bei Raumklimageräten der Effizienzklasse A, B und C und Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe um 16,2 kWh/(m2a) ● bei Kühlflächen mit Kaltwasserkreisen und elektrischer Kälteerzeugung um 10,8 kWh/(m2a) ● bei Deckung aus erneuerbaren Wärmesenken um 2,7 kWh/(m2a) ● bei sonstiger Kühlung um 18,9 kWh/(m2a) I Klimaanlagen unterliegen einer Inspektionspflicht Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude § 5: Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme Bei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Ersetzbarkeit alternativer Systeme, insbesondere ● dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, ● Kraft-Wärme-Kopplung, ● Fern- und Blockheizung, ● Fern- und Blockkühlung oder Wärmepumpen, vor Baubeginn zu prüfen. Dazu kann allgemeiner, fachlich begründeter Wissensstand zugrunde gelegt werden. Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude § 6: Dichtheit und Mindestluftwechsel ● Zu errichtende Gebäude sind dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. ● Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss für Gebäude mit ● bis zu 2 Vollgeschossen der Klasse 2 ● mehr als 2 Vollgeschossen der Klasse 3 der DIN 12207-1 entsprechen. ● Wir die Dichtheit überprüft darf bei Gebäuden ● ohne raumlufttechnische Anlagen ein n50-Wert von 3 /h ● mit raumlufttechnischen Anlagen ein n50-Wert von 1,5 /h nicht überschritten werden. ● Der zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel ist sicherzustellen Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude § 7: Mindestwärmeschutz ● Der Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik ist einzuhalten. ● Der den Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahresheizwärmebedarf ist nach den anerkannten Regeln der Technik in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen zu minimieren ► DIN 4108-2: bauphysikalischer Mindestwärmeschutz Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude § 8: kleine Gebäude ● Werden bei Gebäuden mit einer Nutzfläche von maximal 50 m2 die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten und die Anlagentechnik eingehalten, gelten alle übrigen Anforderungen als erfüllt. Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen § 9: Änderung von Außenbauteilen ● Bei Änderungen an bestehenden Außenbauteilen darf das Gebäude den jeweiligen Höchstwert des Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverluste für zu errichtende Gebäude um maximal 40% überschreiten. ● Die Anforderungen an das geänderte Gebäude gelten als erfüllt, wenn die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Bauteile eingehalten werden. Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen Beispiel: Putzerneuerung Bedingung: über 20% der Bauteilflächen gleicher Orientierung werden erneuert der Wand-Ausgangs-U-Wert liegt über 0,9 W/(m2K) Höchstwert: ● U = 0,35 W/(m2K) Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen Beispiel: Dachsanierung Quelle: Impulsprogramm Hessen Bedingung: ● über 20 Prozent der jeweiligen Bauteilfläche werden geändert Höchstwert: ● U = 0,35 W/(m2K) ● oder bei Zwischensparrendämmung nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmstärke Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen 9: Erweiterung und Ausbau bis 50 m2 ● Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes um zusammenhängend mindestens 15 m2 und höchstens 50 m2 Nutzfläche sind für die betroffenen Außenbauteile die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten. Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen § 9: Erweiterung über 50 m2 ● Bei Erweiterung eines Gebäudes um zusammenhängend über 50 m2 Nutzfläche sind für den neuen Gebäudeteil die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste für zu errichtenden Gebäude einzuhalten. Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen § 9: Ausbau über 50 m2 ● Bei Ausbau bisher ungenutzter Räume mit zusammenhängend über 50 m2 Nutzfläche darf der Transmissionswärmeverlust des neuen Gebäudeteils 76% des jeweiligen Höchstwertes für zu errichtende Gebäude nicht überschreiten. Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen Beispiel: Dachgeschossausbau Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen § 10: Nachrüstpflichten bleiben bestehen Außer Betrieb zu nehmen sind bis zum 31.12.2006 bzw. 31.12.2008: ● Standardheizkessel, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb genommen wurden. Nachzurüsten sind bis zum 31.12.2006: ● Dämmung ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen ● Dämmung nicht begehbarer aber zugänglicher oberster Geschossdecken (U < 0,3 W/m2K). Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, sind die Anforderungen nur im Falle eines danach stattgefundenen Eigentümerwechsels vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen §11: Aufrechterhaltung der energetischen Qualität ● Änderungen an Außenbauteilen und Anlagentechnik dürfen nicht zu energetischer Verschlechterung des Gebäudes führen. ● Energiebedarfssenkende Einrichtungen sind vom Betreiber in Betrieb zu halten und zu nutzen. ● Anlagenkomponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad der Anlage sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen und regelmäßig zu warten und instand zu halten. Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen § 12: Inspektion von Klimaanlagen ● Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW haben ● erstmals zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage oder wesentlicher Bauteile und ● wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre eine energetische Inspektion dieser Anlagen durchführen zu lassen. Anforderungen an Anlagentechnik in Gebäuden § 13: Inbetriebnahme von Heizkesseln ● Wird in Gebäude, ● deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach EnEV begrenzt ist ● oder nicht den Grenzwerten der EnEV genügt, ein Öl- oder Gaskessel eingebaut, müssen diese Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sein. Hinweis: gilt nicht für andere Energieträger Anforderungen an Anlagentechnik in Gebäuden § 14: Heizungsregelung und -Verteilung ● Zentralheizungen müssen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Absenkung und Abschaltung der Wärmezufuhr ausgestattet werden in Abhängigkeit von: ● der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße ● und der Zeit. ● Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen mit raumweiser Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. ● Umwälzpumpen in Zentralheizungen über 25 kW Leistung müssen über eine selbsttätig Regelung in mind. 3 Stufen verfügen. ● Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen müssen mit einer selbsttätigen Abschaltung versehen sein. Anforderungen an Anlagentechnik in Gebäuden Dämmung von Leitungen und Speichern Speicher sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu dämmen. Anforderungen an Anlagentechnik in Gebäuden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen Verluste ungedämmter Heizkreisverteilung Quelle: Impulsprogramm Hessen §§ 24/25: Ausnahmen und Befreiungen ● Baudenkmäler oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz ● Abweichungen von Anforderungen der EnEV möglich ● Ersatzmaßnahmen ● Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden ● unbillige Härte durch unangemessenen Aufwand insbesondere bei nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit ● Befreiung von Anforderungen auf Antrag möglich zuständige Behörden sind im Länderrecht geregelt von EnEV ausgenommene Bauvorhaben ● Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, ● Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, ● unterirdische Bauten, ● Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, ● Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, ● provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, ● Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, ● Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, und ● sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden. Anteil der Raumwärme am Endenergieverbrauch in Deutschland Baustandards Anforderungen an Energieausweise ● einfaches, leicht verständliches Marktinstrument ● knappe Darstellung ● kostengünstige Erstellung ● wenn möglich Empfehlungen für kostengünstige energetische Sanierung beifügen deswegen ● für Neubau und Bestand gleiches Formular ● Energiebedarfs- und Verbrauchskennzahlen zulassen ● verständliche Kennzeichnung vorsehen („Bandtacho") ● Referenzen / Vergleichswerte zur Orientierung ● Kostenbegrenzung durch BMVBS-RL zur vereinfachten Datenaufnahme sowie RL zur Ermittlung von Energieverbrauchskennzahlen § 16: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen ● Energieausweise sind - mit Ausnahme von kleinen Gebäuden mit einer Nutzfläche bis 50 m2 -auszustellen für: ● zu errichtende Gebäude, ● geänderte oder um mehr als die Hälfte der Nutzfläche erweiterte Gebäude, wenn dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen des Primärenergiebedarfs oder der Transmissionswärmeverluste durchgeführt werden. ● Der Eigentümer hat den Ausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 16: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen ● Bei Verkauf eines Gebäudes (sinngemäß bei Vermietung, Verpachtung, Leasing) - mit Ausnahme von Baudenkmälern und kleinen Gebäuden mit einer Nutzfläche bis 50 m2 - hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis auf Verlangen unverzüglich zugänglich zu machen, ● Für Gebäude mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche in denen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist ein Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stellen auszuhängen. Gebäudebestand in Deutschland § 17: Grundsätze des Energieausweises ● Energieausweise sind auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder/und des gemessenen Energieverbrauchs auszustellen ● Energieausweise werden für (gesamte) Gebäude oder Gebäudeteile gemischt genutzter Gebäude ausgestellt. ● Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern der EnEV Anlaqe 6 entsprechen. ● Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. § 17: Grundsätze des Energieausweises Energieausweise müssen auf Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden: ● für zu errichtende Gebäude ● bei Änderung bestehender Gebäude ● Ab dem 1. Oktober 2008 bei Verkauf von Wohngebäuden (sinngemäß bei Vermietung, Verpachtung, Leasing) ● die weniger als fünf Wohnungen haben ● und für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist ● und die nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 einhalten Abweichung bei Verbrauchskennwerten § 17: Grundsätze des Energieausweises ● Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen; ● der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zu Grunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Hinweis: Unzutreffende Angaben des Eigentümers über wesentliche Gebäudedaten, die zu fehlerhaften Energieausweisen führen, können Ordnungswidrigkeit begründen. § 19: Energieverbrauchsausweise ● Bei Wohngebäuden ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch für Heizung und der Energieverbrauch einer zentralen Warmwasserbereitung bezogen auf die Gebäudenutzfläche AN anzugeben. ● Die Gebäudenutzfläche AN kann bei EFH/ZFH mit beheiztem Keller vereinfacht mit dem 1,35-fachen der Wohnfläche, sonst mit dem 1,2fachen der Wohnfläche angenommen werden. ● Energieverbrauchskennwerte sind für das gesamte Gebäude über mindestens die letzten drei Kalenderjahre oder Abrechnungsperioden zu ermitteln. § 20: Modernisierungsempfehlungen ● Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, hat der Aussteller des Energieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen auszustellen Modernisierungsempfehlungen). ● Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen. § 20: Modernisierungsempfehlungen Kriterien für sinnvolle Sanierungsvorschläge ● ● ● ● ● ● ● ● ● EnEV- Konformität Anforderungen an Gesamtgebäude oder Anforderungen an Einzelbauteile Baurechtliche Bestimmungen Bauphysik Förderprogramme KfW-Maßnahmenpakete Tilgungszuschuss bei EnEV- Neubau- Standard .... Austellungsberechtigung ● bei Erstellung und Änderung von Gebäuden ● unterschiedliche Anforderungen an Aussteller je nach Bundesland ● Durchführungsverordnungen der Bundesländer beachten ► www.bmvbs.de ● zur Dokumentation bei bestehenden Gebäuden ● bundeseinheitliche Regelungen nach EnEV 2007 § 21 § 21: Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude Hinweis: Gilt nicht bei Änderung bestehender Gebäude für alle Gebäude: ● Absolventen von Hoch- oder Fachhochschulen ● Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechniker, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik …. nur für Wohngebäude: ● Innenarchitektur ● Handwerker Bau-, Ausbau- oder anlagentechnische Gewerke, Schornsteinfeger ● Techniker. Hochbau, technische Gebäudeausrüstung. wenn sie mindestens eine der in EnEV 2007 § 21 Absatz (2) genannten Voraussetzungen erfüllen. § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude Vorraussetzungen für die Ausstellungsberechtigung ● Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen während dem Studium ● zwei Jahre Berufserfahrung nach dem Studium im Bereich Bau- oder Anlagentechnik im Hochbau ● eine erfolgreiche Fortbildung nach EnEV 2007 Anlage 11 ● öffentliche Bestellung als Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen oder Bau- oder Anlagentechnik im Hochbau ● nach Länderrecht für Neubauten ausstellungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Nachweisberechtigung ● vor dem 25. April 2007 registrierte bafa-Energieberater ● Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel und Gebäudeenergieberater im Handwerk unter bestimmten Vorraussetzungen. § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise Als Energieausweise im Sinne der EnEV 2007 gelten bis 10 Jahre ab Ausstellungsdatum auch: ● Energiebedarfsausweise nach § 13 EnEV in einer Fassung vor dem 1. Oktober 2007, ● Wärmebedarfsausweise nach der Wärmeschutzverordnung von 1994, ● Energieausweise die vor dem 1. Oktober 2007 von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach einheitlichen Regeln oder in Anwendung der Bestimmungen des EnEV-Entwurfs vom 25.April 2007 erstellt wurden Vorgehen bei der Erstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs ● Verfahren klären ● genaue Datenerhebung ● vereinfachte Datenerhebung ● Vertrag abschließen ● Datenaufnahme vor Ort ● Berechnung mit geeigneter Software ● Übergabe Energieausweis mit Erläuterung der Verbesserungsvorschläge Diskussionspunkte EnEV 2007 ● Energiebedarf oder- verbrauch ● Kosten, Aussagekraft und Akzeptanz ● Auslösung von Sanierungsimpulsen ● Anpassung der Anforderungen ● Qualifikation der Aussteller ● Wirtschaftlichkeitsgebot und Entwicklung der Energiepreise ● .... Verzeichnisse/Tests von EnEV-Software ● http://www.solaroffice.de (kostenlose Online-Datenbank EnEV-Software) ● http: //www. enev-on I i ne. de/softwa re/i ndex. htm ● http://www.architektur.tu-darmstadt.de/ee/forschung/ (EnEV-Softwaretest, download kostenlos) ● http://www.bhks.de (EnEV-Softwaretest, 18,-- €) ● http://www.haw-hamburg.de/biw unter >Forschung >Diplomarbeiten (EnEV-Softwaretest, download kostenlos) ● http://www.ea-nrw.de/marktspiegel/doc/index.htm (große, gut strukturierte und detailierte Datenbank von EDVProgrammen; Daten seit 2000 nicht mehr aktualisiert) Integrierte Betrachtung des Primärenbedarfs Berechnungsverfahren Heizwärmebedarf nach DIN V 4108-6 Randbedingungen nach EnEV Randbedingungen Bestandgebäude Heizwärmebedarf nach DIN V 4108-6 Heizperiodenbilanzverfahren Begriffsbestimmung nach DIN 4108-6 Verbrauch Zur Beheizung erfasste Wärme- oder Energiemenge in realen Gebäuden Bedarf Rechnerisch ermittelte Größen für Wärme- und Energiemengen unter Zugrundelegung festgelegter Randbedingungen. Systemgrenze Gesamte Außenoberfläche des Gebäudes bzw. der beheizten Zone eines Gebäudes, über die der Heizwärmebedarf mit einer bestimmten Innentemperatur ermittelt wird. Darin sind inbegriffen alle Räume, die direkt oder indirekt durch Raumverbund (wie z. B. Hausflure und Dielen) beheizt werden. Räume, die bestimmungsgemäß nicht zur Beheizung vorgesehen sind, liegen außerhalb der Systemgrenze. Nach EnEV: mindestens die direkt oder indirekt beheizten Räume Bezugsvolumen Das anhand der Außenmaße eines Gebäudes ermittelte und von der wärmeübertragenden Gebäudehülle (Systemgrenze) umschlossene Volumen; auch Bruttovolumen genannt. Ausnahme: Kellerdecke über unbeheiztem Keller -> Systemgrenze liegt auf der Rohdecke Belüftetes Volumen Luftvolumen (Nettovolumen) einer beheizten Zone, das dem Luftaustausch unterliegt. Vereinfachungen gemäß Richtlinien BMVBS geometrische Vereinfachung und Korrekturen für den Rechengang Vereinfachungen gemäß Richtlinien BMVBS geometrische Vereinfachung und Korrekturen für den Rechengang Transmissionsverluste nach EnEV Monatbilanzverfahren U-Wert nach DIN EN ISO 6946 U-Wert von Bauteilen mit inhomogenen Schichten nach DIN EN ISO 6946 Fenster-U-Wert nach DIN EN ISO 10077 Abweichungen des U-Wertes bis ~ 20% je nach enstergeometrie bei gleichem Materialeinsatz möglich. Vereinfachungen gem. Richtlinien BMVBS Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten Transmissionsverluste von Wärmebrücken Wärmebrücken DIN 4108 Bbl. 2 Lüftungsverluste nach EnEV Monatsbilanzverfahren Blower-Door-Test ● wird die Dichtheit überprüft sind n50-Werte nach DIN 4108-7 einzuhalten für: Solare Gewinne nach EnEV Monatsbilanzverfahren Interne Gewinne nach EnEV Monatsbilanzverfahren Integrierte Betrachtung des Primärenergiebedarfs DIN V 4701 zur Berechnung der Anlagenverluste ● Teil 10 zur Berechnung der Verluste von Anlagentechnik ab Baujahr 1995 ● Teil 12 zur Berechnung der Verluste von Anlagentechnik vor Baujahr 1995 ● Beide Normenteile verfolgen die gleiche Systematik und sind kompatibel DIN V 4701-10: Randbedingungen für die Berechnung der Anlagen-Aufwandszahl Rechnungsablauf zur Berechnung der Heizungs, Lüftungs- und Trinkwarmwasseranlage Berechnungschema für einen Strang Trinkwassererwärmung Komplexe Anlagentechnik ● Bei Einsatz mehrerer Systeme muss Anlageneffizienz der Versorgungsbereiche anteilig berücksichtigt werden: ● im Neubau Aufteilung über übertragene Leistungsanteile ● im Gebäudebestand vereinfachte Aufteilung über Nutzfläche ● Einzelöfen, die parallel zu vorhandener Zentralheizung betrieben werden, sollten nicht berücksichtigt werden Wärmeverluste bei der Übergabe der Wärme an den Raum q ce Spezifischer Wärmebedarf der Wärmeverteilung qd Spezifischer Wärmebedarf der Wärmeverteilung qd Vereinfachung gemäß Richtlinien BMVBS Pauschale Ansätze für die Anlagentechnik nach Prozessbereichen Anlagenbeispiele DIN 4701-10 Bbl1 Vereinfachung gemäß Richtlinien BMVBS Endenergiebedarf für ausgewählte Systemkombinationen Energieausweise auf Verbraucherbasis x Heizwert Hi in kWh je Mengeneinheit Energieausweise auf Verbraucherbasis Energieausweise auf Verbraucherbasis Die Witterungsbereinigung für den ermittelten Energieverbrauchskennwert erfolgt für ein bundesdeutsches mittel nach folgender Gleichung: x