Energieausweise nach EnEV 2007 Für Wohngebäude im Alt

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Energieausweise nach EnEV 2007
Für Wohngebäude im Alt- und Neubau
mit dem BKI Energie-Planer
Seminarinhalte (3 Std. Block)
Vortrag „EnEV 2007 in Kürze"
● Anforderungen bei zu errichtenden und
Änderung von bestehenden Wohngebäuden
● Ausstellung von Energieausweisen
Workshop „Erstellen von Energieausweisen"
● Energieausweise auf der Grundlage des
Energiebedarfs
● Wärmebedarfsberechnung nach DIN V 4108-6
● Berechnung des Primärenergiebedarfs nach DIN V
4701-10 und DIN V 4701-12
● Energieausweise auf der Grundlage des
Energieverbrauchs
EU-Richtlinie 2002/91/EG über die
Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der EU zu
unterstützen unter Berücksichtigung
● der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen
Bedingungen sowie
● der Anforderungen an das Innenraumklima und
● der Kostenwirksamkeit.
Begriffsbestimmung
"Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes"
bezeichnet die Energiemenge, die tatsächlich verbraucht
oder veranschlagt wird, um den unterschiedlichen
Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung des
Gebäudes (u. a. etwa Heizung, , Warmwasserbereitung,
Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden.
=> integrale Betrachtungsweise der EnEV
Von der EU-RL zur EnEV 2007
● wesentliche Teile der Richtlinie durch EnEV 2004 bereits
umgesetzt
(derzeit keine Verschärfung der Anforderungen)
● wesentlicher Handlungsbedarf bei Wohngebäuden
● Energieausweise für den Gebäudebestand bei Verkauf
und Neuvermietung.
● wesentlicher Handlungsbedarf bei Nichtwohngebäuden
● Energieausweise für den Bestand
● Energieanteile für Beleuchtung und Klimatisierung
● regelmäßige Inspektionen von Klimaanlagen.
● Bestimmte Gebäude der öffentlichen Hand müssen
Energieausweise „zur Schau stellen".
Zeitplan EnEV 2007
● Veröffentlicht am 26.07.2007 im Bundesgesetzblatt
(in der Fassung vom 24.07.2007)
● Inkraft getreten zum 01.10.2007
● Ausweispflicht im Gebäudebestand für:
● Wohngebäude bis Baujahr 1965
ab 01.07.2008
● später errichtete Wohngebäude für die kein
Energiebedarfsausweis nach EnEV vorliegt
ab 01.01.2009
● Nichtwohngebäude
ab 01.07.2009
Begriffsbestimmungen Energiebedarf
Spezifischer Transmissionswärmeverlust HT' [W/m2K]
(„mittlerer U-Wert")
Wärmestromkoeffizient einer beheizten Zone zur äußeren Umgebung.
Auf die Differenz zwischen Innen- und Außenlufttemperatur und die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener
Wärmeverlust eines Gebäudes infolge Transmission
Jahres-Transmissionswärmebedarf QT [kWh/a]
Wärmemenge, die unter vorgegebenen Randbedingungen jährlich aufgrund der
Wärmeleitung durch die Außenbauteile des gesamten Gebäudes bzw. der
Gesamtheit der beheizten Räume bereitzustellen ist
Jahres-Heizwärmebedarf (Nutzenergie) Qh [kWh/a]
Rechnerisch ermittelte Wärmeeinträge über ein Heizsystem, die zur
Aufrechterhaltung einer bestimmten mittleren Raumtemperatur in einem
Gebäude oder in einer Zone eines Gebäudes benötigt werden. Dieser Wert
wird auch als Netto-Heizenergiebedarf bezeichnet
Jahres-Heizenergiebedarf (Endenergie) QE, QHE [kWh/a]
Energiemenge, die dem Gebäude zum Zwecke der Beheizung, Lüftung und
Warmwasserbereitung einschließlich des elektrischen Hilfsenergiebedarfs
jährlich zugeführt werden muss.
Jahres-Primärenergiebedarf (Primärenergie) QP [kWh/a]
mit Primärenergie-Aufwandszahlen gewichteter Jahres-Heizenergiebedarf
Struktur der EnEV 2007
Berechnung des Energiebedarfs
T
sg
d
ce
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Vom Wärme- zum Energiebedarf
Energie-Prozesskette
Primärenergiefaktoren
Anforderungen an den Primärenergiebedarf
Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
§ 3: A/Ve-Verhältnis und Grenzwerte
Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
§ 3: Ausnahmen
● Die Begrenzung des Primärenergiebedarfs gilt nicht für
Wohngebäude, die überwiegend durch Heizsysteme beheizt
werden, für die in der DIN V 4701-10:2003-08, geändert
durch Al : 2006-12, keine Berechnungsregeln angegeben
sind.
● Der Transmissionswärmeverlust darf dann 76% des
jeweiligen Höchstwertes für zu errichtende Gebäude nicht
überschreiten.
Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
§ 3: Sommerlicher Wärmeschutz
● „Vermeidungspflicht" von Klimaanlagen
Die Sonneneintragskennwerte nach DIN V 4108-2 : 2003-07
Abschnitt 8 ist einzuhalten.
Hinweis:
Im vorgeschriebenen Verfahren nach DIN V 4108-2 wird
lediglich die solare Einstrahlung in den Raum begrenzt.
Es werden keine Raumtemperaturen ermittelt.
Kühlung von Wohngebäuden
● Wird Raumluft gekühlt erhöht sich der zulässige
Primärenergiebedarf für die gekühlte Gebäudenutzfläche AN um
16,2 kWh/(m2a)
● Der errechnete Endenergie- und Primärenergiebedarf erhöht
sich für die gekühlte Gebäudenutzfläche AN
● bei Raumklimageräten der Effizienzklasse A, B und C und
Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe um
16,2 kWh/(m2a)
● bei Kühlflächen mit Kaltwasserkreisen und elektrischer
Kälteerzeugung um 10,8 kWh/(m2a)
● bei Deckung aus erneuerbaren Wärmesenken um 2,7
kWh/(m2a)
● bei sonstiger Kühlung um 18,9 kWh/(m2a) I Klimaanlagen
unterliegen einer Inspektionspflicht
Anforderungen an zu errichtende
Wohngebäude
§ 5: Prüfung alternativer
Energieversorgungssysteme
Bei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als 1.000 m2
Nutzfläche ist die technische, ökologische und
wirtschaftliche Ersetzbarkeit alternativer Systeme,
insbesondere
● dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage
von erneuerbaren Energieträgern,
● Kraft-Wärme-Kopplung,
● Fern- und Blockheizung,
● Fern- und Blockkühlung oder Wärmepumpen,
vor Baubeginn zu prüfen.
Dazu kann allgemeiner, fachlich begründeter Wissensstand
zugrunde gelegt werden.
Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
§ 6: Dichtheit und Mindestluftwechsel
● Zu errichtende Gebäude sind dauerhaft luftundurchlässig
entsprechend den anerkannten Regeln der Technik
auszuführen.
● Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster,
Fenstertüren und Dachflächenfenster muss für Gebäude mit
● bis zu 2 Vollgeschossen der Klasse 2
● mehr als 2 Vollgeschossen der Klasse 3 der DIN 12207-1
entsprechen.
● Wir die Dichtheit überprüft darf bei Gebäuden
● ohne raumlufttechnische Anlagen ein n50-Wert von 3 /h
● mit raumlufttechnischen Anlagen ein n50-Wert von 1,5 /h
nicht überschritten werden.
● Der zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderliche
Mindestluftwechsel ist sicherzustellen
Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
§ 7: Mindestwärmeschutz
● Der Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln
der Technik ist einzuhalten.
● Der den Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den
Jahresheizwärmebedarf ist nach den anerkannten Regeln
der Technik in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen zu
minimieren
► DIN 4108-2: bauphysikalischer Mindestwärmeschutz
Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude
§ 8: kleine Gebäude
● Werden bei Gebäuden mit einer Nutzfläche von maximal 50
m2 die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten
und die Anlagentechnik eingehalten, gelten alle übrigen
Anforderungen als erfüllt.
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9: Änderung von Außenbauteilen
● Bei Änderungen an bestehenden Außenbauteilen darf das
Gebäude den jeweiligen Höchstwert des
Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverluste
für zu errichtende Gebäude um maximal 40% überschreiten.
● Die Anforderungen an das geänderte Gebäude gelten als
erfüllt, wenn die Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Bauteile
eingehalten werden.
Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen
Beispiel: Putzerneuerung
Bedingung:
über 20% der Bauteilflächen
gleicher Orientierung werden
erneuert
der Wand-Ausgangs-U-Wert
liegt über 0,9 W/(m2K)
Höchstwert:
● U = 0,35 W/(m2K)
Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen
Beispiel: Dachsanierung
Quelle: Impulsprogramm Hessen
Bedingung:
● über 20 Prozent der jeweiligen Bauteilfläche werden geändert
Höchstwert:
● U = 0,35 W/(m2K)
● oder bei Zwischensparrendämmung nach anerkannten Regeln
der Technik höchstmögliche Dämmstärke
Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen
9: Erweiterung und Ausbau bis 50 m2
● Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes um
zusammenhängend mindestens 15 m2 und höchstens 50 m2
Nutzfläche sind für die betroffenen Außenbauteile die
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
einzuhalten.
Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9: Erweiterung über 50 m2
● Bei Erweiterung eines Gebäudes um zusammenhängend über
50 m2 Nutzfläche
sind für den neuen Gebäudeteil die Anforderungen an den
Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste für
zu errichtenden Gebäude einzuhalten.
Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9: Ausbau über 50 m2
● Bei Ausbau bisher ungenutzter Räume mit zusammenhängend
über 50 m2 Nutzfläche darf der Transmissionswärmeverlust des
neuen Gebäudeteils 76% des jeweiligen Höchstwertes für zu
errichtende Gebäude nicht überschreiten.
Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen
Beispiel: Dachgeschossausbau
Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen
§ 10: Nachrüstpflichten bleiben bestehen
Außer Betrieb zu nehmen sind bis zum 31.12.2006 bzw.
31.12.2008:
● Standardheizkessel, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb
genommen wurden.
Nachzurüsten sind bis zum 31.12.2006:
● Dämmung ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen
● Dämmung nicht begehbarer aber zugänglicher oberster
Geschossdecken
(U < 0,3 W/m2K).
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von
denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst
bewohnt hat, sind die Anforderungen nur im Falle
eines danach stattgefundenen Eigentümerwechsels vom neuen
Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen
§11: Aufrechterhaltung der energetischen
Qualität
● Änderungen an Außenbauteilen und Anlagentechnik dürfen nicht
zu energetischer Verschlechterung des Gebäudes führen.
● Energiebedarfssenkende Einrichtungen sind vom Betreiber in
Betrieb zu halten und zu nutzen.
● Anlagenkomponenten mit wesentlichem Einfluss auf den
Wirkungsgrad der Anlage sind vom Betreiber sachgerecht zu
bedienen und regelmäßig zu warten und instand zu halten.
Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen
§ 12: Inspektion von Klimaanlagen
● Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von
mehr als 12 kW haben
● erstmals zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage
oder wesentlicher Bauteile und
● wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre
eine energetische Inspektion dieser Anlagen durchführen zu
lassen.
Anforderungen an Anlagentechnik in Gebäuden
§ 13: Inbetriebnahme von Heizkesseln
● Wird in Gebäude,
● deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach EnEV begrenzt
ist
● oder nicht den Grenzwerten der EnEV genügt,
ein Öl- oder Gaskessel eingebaut, müssen diese
Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sein.
Hinweis:
gilt nicht für andere Energieträger
Anforderungen an Anlagentechnik in Gebäuden
§ 14: Heizungsregelung und -Verteilung
● Zentralheizungen müssen mit selbsttätig wirkenden
Einrichtungen zur Absenkung und Abschaltung der Wärmezufuhr
ausgestattet werden in Abhängigkeit von:
● der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
Führungsgröße
● und der Zeit.
● Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger
müssen mit raumweiser Regelung der Raumtemperatur
ausgestattet werden.
● Umwälzpumpen in Zentralheizungen über 25 kW Leistung
müssen über eine selbsttätig Regelung in mind. 3 Stufen
verfügen.
● Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen müssen mit einer
selbsttätigen Abschaltung versehen sein.
Anforderungen an Anlagentechnik in Gebäuden
Dämmung von Leitungen und Speichern
Speicher sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu
dämmen.
Anforderungen an Anlagentechnik in Gebäuden
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
Verluste ungedämmter Heizkreisverteilung
Quelle: Impulsprogramm Hessen
§§ 24/25: Ausnahmen und Befreiungen
● Baudenkmäler oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz
● Abweichungen von Anforderungen der EnEV möglich
● Ersatzmaßnahmen
● Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden
● unbillige Härte durch unangemessenen Aufwand
insbesondere bei nachgewiesener
Unwirtschaftlichkeit
● Befreiung von Anforderungen auf Antrag möglich
zuständige Behörden sind im Länderrecht geregelt
von EnEV ausgenommene Bauvorhaben
● Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur
Haltung von Tieren genutzt werden,
● Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck
großflächig
und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
● unterirdische Bauten,
● Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung
und Verkauf von Pflanzen,
● Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt
sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
● provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von
bis zu zwei Jahren,
● Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen
Zwecken gewidmet sind,
● Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier
Monaten jährlich bestimmt sind, und
● sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und
industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder
jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger
als zwei Monate gekühlt werden.
Anteil der Raumwärme am Endenergieverbrauch in Deutschland
Baustandards
Anforderungen an Energieausweise
● einfaches, leicht verständliches Marktinstrument
● knappe Darstellung
● kostengünstige Erstellung
● wenn möglich Empfehlungen für kostengünstige energetische
Sanierung beifügen
deswegen
● für Neubau und Bestand gleiches Formular
● Energiebedarfs- und Verbrauchskennzahlen zulassen
● verständliche Kennzeichnung vorsehen („Bandtacho")
● Referenzen / Vergleichswerte zur Orientierung
● Kostenbegrenzung durch BMVBS-RL zur vereinfachten
Datenaufnahme sowie RL zur Ermittlung von
Energieverbrauchskennzahlen
§ 16: Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen
● Energieausweise sind - mit Ausnahme von kleinen Gebäuden
mit einer Nutzfläche
bis 50 m2 -auszustellen für:
● zu errichtende Gebäude,
● geänderte oder um mehr als die Hälfte der Nutzfläche
erweiterte Gebäude,
wenn dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen des
Primärenergiebedarfs
oder der Transmissionswärmeverluste durchgeführt werden.
● Der Eigentümer hat den Ausweis der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 16: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
● Bei Verkauf eines Gebäudes (sinngemäß bei Vermietung,
Verpachtung, Leasing)
- mit Ausnahme von Baudenkmälern und kleinen Gebäuden mit
einer Nutzfläche bis 50 m2 - hat der Verkäufer dem potenziellen
Käufer einen Energieausweis auf Verlangen unverzüglich
zugänglich zu machen,
● Für Gebäude mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche in denen für eine
große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbracht
werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht
werden, ist ein Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stellen auszuhängen.
Gebäudebestand in Deutschland
§ 17: Grundsätze des Energieausweises
● Energieausweise sind auf der Grundlage des
berechneten Energiebedarfs oder/und des gemessenen
Energieverbrauchs auszustellen
● Energieausweise werden für (gesamte) Gebäude oder
Gebäudeteile gemischt genutzter Gebäude ausgestellt.
● Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den
Mustern der EnEV Anlaqe 6 entsprechen.
● Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn
Jahren auszustellen.
§ 17: Grundsätze des Energieausweises
Energieausweise müssen auf Grundlage des Energiebedarfs
ausgestellt werden:
● für zu errichtende Gebäude
● bei Änderung bestehender Gebäude
● Ab dem 1. Oktober 2008 bei Verkauf von Wohngebäuden
(sinngemäß bei Vermietung, Verpachtung, Leasing)
● die weniger als fünf Wohnungen haben
● und für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt
worden ist
● und die nicht das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 einhalten
Abweichung bei Verbrauchskennwerten
§ 17: Grundsätze des Energieausweises
● Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises
erforderlichen Daten bereitstellen;
● der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zu Grunde
legen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer
Richtigkeit geben.
Hinweis:
Unzutreffende Angaben des Eigentümers über wesentliche
Gebäudedaten, die zu fehlerhaften Energieausweisen führen,
können Ordnungswidrigkeit begründen.
§ 19: Energieverbrauchsausweise
● Bei Wohngebäuden ist der witterungsbereinigte
Energieverbrauch für Heizung
und der Energieverbrauch einer zentralen
Warmwasserbereitung bezogen auf
die Gebäudenutzfläche AN anzugeben.
● Die Gebäudenutzfläche AN kann bei EFH/ZFH mit beheiztem
Keller vereinfacht
mit dem 1,35-fachen der Wohnfläche, sonst mit dem 1,2fachen der Wohnfläche angenommen werden.
● Energieverbrauchskennwerte sind für das gesamte
Gebäude über mindestens die letzten drei Kalenderjahre
oder Abrechnungsperioden zu ermitteln.
§ 20: Modernisierungsempfehlungen
● Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserung der
energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, hat
der Aussteller des Energieausweises
dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines
Energieausweises entsprechende, begleitende
Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen
Hinweisen auszustellen Modernisierungsempfehlungen).
● Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat
der Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der
Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen.
§ 20: Modernisierungsempfehlungen
Kriterien für sinnvolle Sanierungsvorschläge
●
●
●
●
●
●
●
●
●
EnEV- Konformität
Anforderungen an Gesamtgebäude oder
Anforderungen an Einzelbauteile
Baurechtliche Bestimmungen
Bauphysik
Förderprogramme
KfW-Maßnahmenpakete
Tilgungszuschuss bei EnEV- Neubau- Standard
....
Austellungsberechtigung
● bei Erstellung und Änderung von Gebäuden
● unterschiedliche Anforderungen an Aussteller je nach
Bundesland
● Durchführungsverordnungen der Bundesländer beachten
► www.bmvbs.de
● zur Dokumentation bei bestehenden Gebäuden
● bundeseinheitliche Regelungen nach EnEV 2007 § 21
§ 21: Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
Hinweis:
Gilt nicht
bei Änderung
bestehender Gebäude
für alle Gebäude:
● Absolventen von Hoch- oder Fachhochschulen
● Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen,
Gebäudetechniker, Bauphysik, Maschinenbau,
Elektrotechnik ….
nur für Wohngebäude:
● Innenarchitektur
● Handwerker
Bau-, Ausbau- oder anlagentechnische Gewerke,
Schornsteinfeger
● Techniker.
Hochbau, technische Gebäudeausrüstung.
wenn sie mindestens eine der in EnEV 2007 § 21 Absatz (2)
genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
Vorraussetzungen für die Ausstellungsberechtigung
● Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen während
dem Studium
● zwei Jahre Berufserfahrung nach dem Studium im Bereich
Bau- oder Anlagentechnik im Hochbau
● eine erfolgreiche Fortbildung nach EnEV 2007 Anlage 11
● öffentliche Bestellung als Sachverständiger im Bereich
energiesparendes Bauen oder Bau- oder Anlagentechnik im
Hochbau
● nach Länderrecht für Neubauten ausstellungsberechtigte
Personen im Rahmen ihrer Nachweisberechtigung
● vor dem 25. April 2007 registrierte bafa-Energieberater
● Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel und
Gebäudeenergieberater im Handwerk unter bestimmten
Vorraussetzungen.
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise
Als Energieausweise im Sinne der EnEV 2007 gelten bis 10 Jahre
ab Ausstellungsdatum auch:
● Energiebedarfsausweise nach § 13 EnEV in einer Fassung vor
dem 1. Oktober 2007,
● Wärmebedarfsausweise nach der Wärmeschutzverordnung von
1994,
● Energieausweise die vor dem 1. Oktober 2007 von
Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach
einheitlichen Regeln oder in Anwendung der Bestimmungen des
EnEV-Entwurfs vom 25.April 2007 erstellt wurden
Vorgehen bei der Erstellung eines Energieausweises auf der
Grundlage des Energiebedarfs
● Verfahren klären
● genaue Datenerhebung
● vereinfachte Datenerhebung
● Vertrag abschließen
● Datenaufnahme vor Ort
● Berechnung mit geeigneter Software
● Übergabe Energieausweis mit Erläuterung der
Verbesserungsvorschläge
Diskussionspunkte EnEV 2007
● Energiebedarf oder- verbrauch
● Kosten, Aussagekraft und Akzeptanz
● Auslösung von Sanierungsimpulsen
● Anpassung der Anforderungen
● Qualifikation der Aussteller
● Wirtschaftlichkeitsgebot und Entwicklung der Energiepreise
● ....
Verzeichnisse/Tests von EnEV-Software
● http://www.solaroffice.de
(kostenlose Online-Datenbank EnEV-Software)
● http: //www. enev-on I i ne. de/softwa re/i ndex. htm
● http://www.architektur.tu-darmstadt.de/ee/forschung/
(EnEV-Softwaretest, download kostenlos)
● http://www.bhks.de (EnEV-Softwaretest, 18,-- €)
● http://www.haw-hamburg.de/biw unter >Forschung
>Diplomarbeiten
(EnEV-Softwaretest, download kostenlos)
● http://www.ea-nrw.de/marktspiegel/doc/index.htm
(große, gut strukturierte und detailierte Datenbank von EDVProgrammen; Daten seit 2000 nicht mehr aktualisiert)
Integrierte Betrachtung des Primärenbedarfs
Berechnungsverfahren
Heizwärmebedarf nach DIN V 4108-6
Randbedingungen nach EnEV
Randbedingungen Bestandgebäude
Heizwärmebedarf nach DIN V 4108-6
Heizperiodenbilanzverfahren
Begriffsbestimmung nach DIN 4108-6
Verbrauch
Zur Beheizung erfasste Wärme- oder Energiemenge in realen
Gebäuden
Bedarf
Rechnerisch ermittelte Größen für Wärme- und Energiemengen
unter Zugrundelegung festgelegter Randbedingungen.
Systemgrenze
Gesamte Außenoberfläche des Gebäudes bzw. der beheizten
Zone eines Gebäudes, über die der Heizwärmebedarf mit einer
bestimmten Innentemperatur ermittelt wird. Darin sind
inbegriffen alle Räume, die direkt oder indirekt durch
Raumverbund (wie z. B. Hausflure und Dielen) beheizt werden.
Räume, die bestimmungsgemäß nicht zur Beheizung
vorgesehen sind, liegen außerhalb der Systemgrenze.
Nach EnEV: mindestens die direkt oder indirekt beheizten
Räume
Bezugsvolumen
Das anhand der Außenmaße eines Gebäudes ermittelte und von
der wärmeübertragenden Gebäudehülle (Systemgrenze)
umschlossene Volumen; auch Bruttovolumen genannt.
Ausnahme: Kellerdecke über unbeheiztem Keller ->
Systemgrenze liegt auf der Rohdecke
Belüftetes Volumen
Luftvolumen (Nettovolumen) einer beheizten Zone, das dem
Luftaustausch unterliegt.
Vereinfachungen gemäß Richtlinien BMVBS
geometrische Vereinfachung und Korrekturen für den
Rechengang
Vereinfachungen gemäß Richtlinien BMVBS
geometrische Vereinfachung und Korrekturen für den
Rechengang
Transmissionsverluste nach EnEV
Monatbilanzverfahren
U-Wert nach DIN EN ISO 6946
U-Wert von Bauteilen mit inhomogenen Schichten nach
DIN EN ISO 6946
Fenster-U-Wert nach DIN EN ISO 10077
Abweichungen des U-Wertes bis ~ 20% je nach enstergeometrie
bei gleichem Materialeinsatz möglich.
Vereinfachungen gem. Richtlinien BMVBS
Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten
Transmissionsverluste von Wärmebrücken
Wärmebrücken DIN 4108 Bbl. 2
Lüftungsverluste nach EnEV
Monatsbilanzverfahren
Blower-Door-Test
● wird die Dichtheit überprüft sind n50-Werte nach DIN
4108-7 einzuhalten für:
Solare Gewinne nach EnEV
Monatsbilanzverfahren
Interne Gewinne nach EnEV
Monatsbilanzverfahren
Integrierte Betrachtung des
Primärenergiebedarfs
DIN V 4701
zur Berechnung der Anlagenverluste
● Teil 10 zur Berechnung der Verluste von Anlagentechnik ab
Baujahr 1995
● Teil 12 zur Berechnung der Verluste von Anlagentechnik vor
Baujahr 1995
● Beide Normenteile verfolgen die gleiche Systematik und
sind kompatibel
DIN V 4701-10: Randbedingungen für die Berechnung der
Anlagen-Aufwandszahl
Rechnungsablauf zur Berechnung der Heizungs,
Lüftungs- und
Trinkwarmwasseranlage
Berechnungschema für einen Strang
Trinkwassererwärmung
Komplexe Anlagentechnik
● Bei Einsatz mehrerer Systeme muss Anlageneffizienz
der Versorgungsbereiche
anteilig berücksichtigt werden:
● im Neubau Aufteilung über übertragene
Leistungsanteile
● im Gebäudebestand vereinfachte Aufteilung über
Nutzfläche
● Einzelöfen, die parallel zu vorhandener Zentralheizung
betrieben werden, sollten nicht berücksichtigt werden
Wärmeverluste bei der Übergabe der Wärme an den Raum
q ce
Spezifischer Wärmebedarf der Wärmeverteilung
qd
Spezifischer Wärmebedarf der Wärmeverteilung
qd
Vereinfachung gemäß Richtlinien BMVBS
Pauschale Ansätze für die Anlagentechnik nach
Prozessbereichen
Anlagenbeispiele DIN 4701-10 Bbl1
Vereinfachung gemäß Richtlinien BMVBS
Endenergiebedarf für ausgewählte Systemkombinationen
Energieausweise auf Verbraucherbasis
x
Heizwert Hi in kWh je Mengeneinheit
Energieausweise auf Verbraucherbasis
Energieausweise auf Verbraucherbasis
Die Witterungsbereinigung für den ermittelten
Energieverbrauchskennwert
erfolgt für ein bundesdeutsches mittel nach folgender
Gleichung:
x
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