Page 1 Drucksache Nr.: 04943-16 öffentlich Fachbereich Dezernent

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 Drucksache Nr.: 04943-16
öffentlich
Fachbereich
Dezernent(in) / Geschäftsführer
Datum
61
StR Wilde
14.07.2016
verantwortlich
Telefon
Dringlichkeit
Knut Grusemann
23883
Dringlichkeitsentscheidung
Beratungsfolge
Beratungstermine
Zuständigkeit
Bezirksvertretung Innenstadt-West
20.07.2016
Beschluss
Tagesordnungspunkt
Vorbescheid für die Errichtung eines Bürogebäudes mit Tiefgarage und
Tagesgastronomie/Shop, Rheinlanddamm, Gemarkung Dortmund, Flur 17, Flurstück 422,
AZ: 61/5-1-044089
- Vorhaben nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Innenstadt-West nimmt die Entscheidung der Verwaltung, den positiv
beschiedenen Bauvorbescheid, unter Zulassung einer Befreiung von den Festsetzungen (Nr. 1
bis 8 dieser Vorlage) des Bebauungsplan InW215 zu erteilen, zur Kenntnis und beschließt die
Zulassung des Vorhabens.
Finanzielle Auswirkungen
Es gibt keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
Ludger Wilde
Stadtrat
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Sachverhalt:
Antragsgegenstand ist der planungsrechtliche Vorbescheid
Bürogebäudes mit Tiefgarage und Tagesgastronomie/Shop
Rheinlanddamm, Gemarkung Dortmund, Flur 17, Flurstück 422.
zur
auf
Errichtung eines
dem Grundstück
Anhand des Leitgedankens der Ganzheitlichkeit, der zukunftsorientierten und ökologisch
begründeten Konzeption soll auf dem Grundstück Rheinlanddamm ein Bürogebäude in der
Cradle-to-Cradle Bauweise entstehen (siehe Anlage).
Die Cradle-to-Cradle® Bauweise hat die Natur und die damit verbundene Rohstoffkette
(Abfall eines Systems ist die Nahrung für ein anderes System) zur Grundlage. Das Gebäude
soll so gebaut werden, dass die Bauteile wieder in Einzelteile bzw. Baustoffe zerlegbar sind
und entsprechend weiter verwertet werden können. Weiterhin gehört zu diesem Konzept auch
die Berücksichtigung der erneuerbaren Energien (z. B. Windenergie, Geothermie). Die
Vielfalt der Natur soll sich auch in den Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes wiederfinden.
Zu den Grundlagen des Entwurfs zählen:




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der etwas andere Arbeitsplatz - basierend auf der „Cradle-to-Cradle®“-Idee
Höchstmaß an Flexibilität für die Nutzer
optimale Erreichbarkeit
hohe m²-Nutzung bei optimaler Raumatmosphäre durch effizienter Tageslichtnutzung
zukunftsweisende Bauweise durch erneuerbare Energien
Die Nutzung ist als Bürogebäude mit untergeordneten Funktionen von Tagesgastronomie und
Shops (EG, OG) geplant. Die erforderlichen Stellplätze werden z. T. in einer Tiefgarage,
unterhalb des aufgeständerten Bereiches des 1. Obergeschosses und im Freien zur nördlichen
Grundstücksgrenze nachgewiesen.
Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die bestehende Tiefgaragenrampe vom
Rheinlanddamm. Die Erschließung ist insgesamt gesichert.
Die Gebäudestruktur besteht aus einem 6-geschossigen Baukörper mit Abstaffelung der
Obergeschosse zur Nordseite. Im 1. Obergeschoss wird die Fläche zwischen der umlaufenden
Büronutzung als Gastronomiefläche genutzt und in den weiteren Obergeschossen als
überdeckter Luftraum (Atrium).
Die Fassade wird aus divergierenden Bekleidungselementen aus Alu-Fenstern/ Betonplatten/
Vertikaler Begrünung bestehen. Das Gebäude wird mit einem Flachdach, im Atrium teilweise
als Glasdach ausgeführt.
Für die Baumaßnahme müssen geschützte Bäume gefällt werden. Aus Sicht des Umweltamtes
bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.
Das Antragsgrundstück befindet sich innerhalb des seit dem 27.06.2003 rechtsverbindlichen
Bebauungsplan InW 215. Der Bebauungsplan enthält u. a. Festsetzungen über Baugrenzen
geschlossene Bauweise, Baulinien, Geschossigkeiten der verschiedenen Baukörper,
Umgrenzungen von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen, sowie eine
Festsetzung der Oberkante des Flugdaches und des Gebäudes.
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Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des B-Plans es ab:
1.
Nichteinhaltung geschlossenen Bauweise
2.
Nichteinhaltung der südlichen Baulinie
3.
Überschreitung der Baugrenzen
- Überschreitung der westlichen Baugrenze um ca. 1,20 m mit Unterschreitung der
östlichen Baugrenze
- komplette Überschreitung der inneren Baugrenze
- Überschreitung der nördlichen Baugrenze um bis zu 7,00 m
4.
Überschreitung der IV-Geschossigkeit im westlichen Gebäudeteil
5.
Nichteinhaltung Flugdach, zwingende Höhe 143,00 m ü. NN, Tiefe ca. 12,00 m,
geplante Höhe 140,67 m.ü.NN, geplante Riefe 1,64 m
6.
Überschreitung der zwingenden Höhe 140,00 m.ü.NN, geplante Höhe 140,55 m.ü.NN
7.
Überschreitung der Fläche der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im nördlichen
(unterirdischen) Bereich um 8,00 m
8.
Überschreitung der GFZ, festgesetzte GFZ = 2,4; geplante GFZ = 3,08
Die Abweichungen sind aus der Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar. Die
Verwaltung empfiehlt, dem Bauvorhaben unter Zulassung von Befreiungen von den
genannten Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes InW 2015 zuzustimmen.
Begründung
Mit dem Bebauungsplan In W 215 wird das städtebauliche Ziel verfolgt, die Grundstücke
Rheinlanddamm 197 - 201 als Fläche für hochwertigen Gewerbebau zu entwickeln. Eine
attraktive Nutzungsmischung aus Hotel, Büro, Dienstleistung und kleinteiligen Einzelhandel
soll dadurch eine repräsentative Nutzungsverknüpfung mit dem "Messezentrum
Westfalenhalle" schaffen.
Vor diesem Hintergrund wurde 2001 zur Qualifizierung der damals geplanten Baumaßnahme
durch hat den damalige Investor (Rheinbau-Entwicklungsgesellschaft mbH ) in Abstimmung
mit der Stadt Dortmund ein zweistufiges städtebauliches Wettbewerbsverfahren durchgeführt.
Als Preisträger des o.g. Wettbewerbes wurde am 11.06.2001 das Büro Generalplaner GmbH
Gerber Architekten (Dortmund) ermittelt, dessen Arbeit die Leitlinie für den Bebauungsplan
In W 215 bildete.
Wichtigstes Ziel der Bauleitplanung war es, die B 1 als Hauptentwicklungsachse für
Büronutzung innerhalb der Stadt weiter zu ordnen und zu vervollständigen.
Zu diesem Zweck wurde in exponierter Lage nördlich der B1 (Rheinlanddamm) - zwischen
Hohe Straße im Osten und dem denkmalgeschützten Gebäude der Fachhochschule Dortmund
(Fachbereich Design) im Westen - ein Gebäudeensemble vorgesehen, das durch vier nach
Norden hin orientierende einzelne U-förmige Gebäudekörper einen VI-geschossigen "Riegel"
parallel zum Rheinlanddamm/B1 bildet und mit unterschiedlichen Gebäudelängen und einer
Höhenabstaffelung nach Norden bis auf vier Geschosse auf die vorhandene kleinteilige
Wohnbebauung östlich der Harnackstraße Rücksicht nimmt.
Eine Besonderheit des Entwurfes von Prof. Gerber und Partner aus dem Jahr 2001 ist das
Flugdach, welches über sämtlichen Gebäudekörpern entlang der B1 angeordnet ist. Der
Bebauungsplan setzt nach § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB fest,
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dass ein in Ausmaß, Konstruktion, Material und Farbe einheitliches Flugdach mit der
zwingenden Höhe von 143,00m über NN zu errichten ist.
Nach Bekunden des damaligen Vorhabenträgers wollte er eine Realisierung in vier
Bauabschnitten vornehmen, wobei der erste und zweite Bauabschnitt kurzfristig auf der
Fläche der ehemaligen Sozialforschungsstelle geplant war und mittelfristig der dritte auf der
Fläche der Sozialakademie realisiert werden. Der vierte Bauabschnitt sollte, auf Grund der
bestehenden Pachtverhältnisse, langfristig auf der Fläche des Max-Planck-Institutes folgen.
Im Jahr 2006 wurde, 3 Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplanes, der erste Bauabschnitt
Rheinlanddamm 199 (Az. 63/3-2-030676) realisiert.
Das nunmehr geplante Vorhaben (2. Bauabschnitt) weicht von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes In W 215 ab. Aus diesem Grund ist eine planungsrechtliche Überprüfung
erforderlich, ob diese Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und somit der
Befreiungstatbestand gemäß § 31 BauGB gegeben ist.
Städtebauliche Begründung zu den Abweichungen
1. Nichteinhaltung geschlossenen Bauweise
Die Stadt Dortmund ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes In W 215 (DS.
NR. 03775-03, Beschluss 07.08.2001) davon ausgegangen, dass der damalige Vorhabenträger
die gesamte bauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches übernimmt. Nachdem
2006 der I. Bauabschnitt durch den Vorhabenträger realisiert wurde, soll nun durch einen
neuen Investor der II. Bauabschnitt folgen. Nach den vorliegenden Planunterlagen wird auf
die Realisierung des s.g. Verbindungsbauteils zwischen den beiden Bauabschnitten verzichtet
und damit von der festgesetzten geschlossenen Bauweise in diesem Bereich abgewichen.
Zwar wurde bei der Errichtung des I. Bauabschnittes 2006 darauf Rücksicht genommen, dass
ein späterer Anbau baulich möglich ist. Die vollzogene Grundstücksteilung lässt allerdings
keinen Anbau zu, ohne in die Eigentumsrechte des westlich angrenzenden Flurstücks
einzugreifen und damit nachbarliche Belange zu berühren. Die Aufrechterhaltung der
Forderung nach einer Ausführung in geschlossener Bauweise würde durch notwendige
privatrechtliche Regelungen zwischen den unterschiedlichen Grundstückseigentümern die
wirtschaftlichen Interessen des Investors tangieren und somit zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes war nicht vorhersehbar, das die bauliche
Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches durch unterschiedliche Eigentümer, über einen
so langen Zeitraum erfolgt.
Unabhängig von den eigentumsrechtlichen Konsequenzen wird auch ohne Realisierung des
Verbindungsbaukörpers durch die annähernd gleichförmig geplante Baumasse mit
Ausrichtung zur B1 die gewünschte optische "Riegel"-Wirkung des Gesamtensembles
erreicht.
Wie unter Pkt. Lärmimmissionen (Seite 8) näher erläutert, wird auch trotz Verzicht auf den
Verbindungsbaukörper die gewünschte schallabschirmende Wirkung für die Wohnbebauung
nördlich des Geltungsbereiches, vor dem Verkehrslärm der B1, gewährleistet. Die West- und
Ostfassade sind baulich so auszuführen, dass eine spätere Realisierung baulich möglich bleibt.
Die Grundrissstruktur berücksichtigt daher in den betroffenen Bereichen keine
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Aufenthaltsräume bzw. Treppenräume, die dann den Anforderungen an innen liegende
Treppenräume entsprechen müssen.
Der Verzicht ist somit städtebaulich vertretbar.
2. Nichteinhaltung der südlichen Baulinie
Mit der Festsetzung einer Baulinie zur B1 hin wurde das Ziel verfolgt, eine
straßenbegleitende geordnete bauliche Struktur entlang der B1 zu realisieren. In den
Antragsunterlagen ist im Bereich der Südfassade auf ca. 20,00 m Länge ein ca. 1,20 m tiefer
Rücksprung vorgesehen. Bezogen auf die gesamte Länge der Fassade weicht das Vorhaben
somit auf ca. 1/3 der Länge von der festgesetzten Baulinie ab. Aus städtebaulicher Sicht ist
diese Nichteinhaltung von der Baulinie vertretbar, da sich der Rücksprung zentriert in der
Fassade befindet und als gestalterisches architektonisches gliederndes Element eingesetzt
wird. Der Grundzug, eine einheitliche Raumkante entlang der B1 zu erhalten wird dadurch
nicht negativ beeinflusst. Vielmehr wird durch die Kombination der auskragenden Dächer in
Höhe des II. Obergeschosses und im Bereich des Dachgeschosses der eigenständige Charakter
des Gebäudes unterstrichen.
3. Überschreitung der Baugrenzen
► Überschreitung der westlichen Baugrenze um ca. 1,20 m mit Unterschreitung der
östlichen Baugrenze,
Die westliche festgesetzte Baugrenze wird nach den Darstellungen des eingereichten
Lageplanes um ca. 1,20 m überschritten. Gleichzeitig wird allerdings auch die östliche
Baugrenze um ca. 1,20 m unterschritten. Städtebaulich ist es daher vertretbar einer
Überschreitung für die westlich Baugrenze zuzustimmen, da sich die gewünschte und
durch Baulinie definierte Baumasse entlang der B1 nicht ändert.
► komplette Überschreitung der inneren Baugrenze,
► Überschreitung der nördlichen Baugrenze um bis zu 7,00 m,
Die vorliegende Gebäudeplanung sieht darüber hinaus eine abweichende Ausführung von
dem planungsrechtlich festgesetzten und durch Baulinien und Baugrenzen definierten Uförmigen Baufeld vor. Der Vorhabenträger beabsichtigt den in der ursprünglichen
Entwurfsidee vorgesehenen Innenhof mit einem Atrium zu überbauen und damit einen in sich
geschlossenen Baukörper zu realisieren.
Mit der Errichtung eines Atriums soll gleichzeitig die Nordfassade in einer differenzierten
Baukörperabstaffelung und einer veränderten Geometrie ausgeführt werden. Die nach Norden
zur unmittelbar mit Privatgärten angrenzenden Wohnbebauung offen gehaltene
"Kammstruktur" des Bebauungsplanes wird zugunsten eines III- bzw. IV- und V-geschossig
nach Norden geschlossenen Blockes aufgegeben. Dabei weist dieser neu vorgesehene
Blockrand im ersten nördlichen Abschnitt mit III bzw. IV Geschossen zwar ein Geschoss
weniger auf als die im Bebauungsplan angelegte nach Norden abgestufte IV- bzw. VGeschossigkeit, liegt aber auch weitgehend außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
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und bildet damit zumindest im westlichen und mittleren Bereich eine neue geschlossene
Wand.
Aus städtebaulicher Sicht ist die abweichende Ausführung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes vertretbar, da dadurch gegenüber den planungsrechtlichen Festsetzungen
(Innenhof/Stellplatzanlage/Erschließungszone) keine weitergehende Versiegelung ermöglicht
wird und somit kein weiterer Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere keine Erhöhung
des schon jetzt möglichen Versiegelungsgrades erfolgt.
Durch die veränderte Ausführung sind auch nachbarliche Belange der nördlich angrenzenden
Wohnbebauung nicht erkennbar, da ein weiteres Heranrücken einer Bebauung unterhalb des
nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes möglichen Maßes nicht gegeben ist.
Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen, die eine ausreichende Besonnung, Belichtung
und Belüftung der Nachbargrundstücke sichern, werden eingehalten. Durch den Erhalt des
Baumbestandes nördlich des Baufeldes bleibt eine optische Abschirmung und somit eine
optische Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen erhalten. Eine unmittelbare
Einsichtsmöglichkeit auf Nachbargrundstücke über das planungsrechtlich mögliche und
zumutbare Maß hinaus ist nicht erkennbar.
4. Überschreitung der IV-Geschossigkeit im westlichen Gebäudeteil
Gleichzeitig wird in der südlichen Stufe des neu vorgesehenen Blockrandes die im
Bebauungsplan angelegte nach Norden zur Nachbarschaft abgestufte Geschossigkeit im
Bereich des westlichen Gebäudeschenkels um 1 Geschoss von IV auf V erhöht. Diese
Überschreitung des höchstzulässigen Maßes der Vollgeschosse erfolgt nur in einem
flächenmäßig untergeordneten Teilbereich. Das planungsrechtlich zulässige Maß der
festgesetzten Vollgeschosse wird durch die Planung nicht ausgeschöpft.
Durch die vorliegende abgestaffelte Ausführung nach Norden hin, wird ein fließender
Übergang zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung erreicht. Unter Abwägung der
Nichtausschöpfung der höchstzulässigen Geschossigkeit in den festgesetzten nördlichen
Baufenstern ist eine gleichzeitige Überschreitung der zulässigen Vollgeschosse in einem
flächenmäßig untergeordneten Teilbereich städtebaulich vertretbar.
5. Nichteinhaltung Flugdach, zwingende Höhe 143,00 m ü. NN, Tiefe ca. 12,00 m,
geplante Höhe 140,67 m.ü.NN, geplante Riefe 1,64 m
Mit Realisierung des I. Bauabschnittes, des Bestandsgebäudes Rheinlanddamm 199 wurde
bereits eine abweichende Ausführung von der festgesetzten Höhe des Flugdaches beantragt
und genehmigt. Die vorhandene stählerne Dachkonstruktion wurde ursprünglich mit einer
Glaseindeckung versehen. Zwischenzeitlich wurde die Eindeckung allerdings wieder entfernt,
so dass sich das Flugdach lediglich als reine Stahlkonstruktion präsentiert. Dadurch hat das in
der Leitidee des Entwurfs vom Büro Prof. Gerber und Partner dargestellte gläserne Flugdach
als verbindendes Element von vier Baukörpern bereits seine gestalterische Qualität und
städtebaulich Wirkung verloren.
Ähnlich wie bei der v.g. Abweichung von der geschlossenen Bauweise (Verbindungsriegel)
verhält es sich mit der verpflichtenden Ausführung des festgesetzten Flugdaches. Das bereits
vorhandene Flugdach wurde nicht bis zur östlichen Grundstücksgrenze realisiert. Zwar ist
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auch hier ein Anbau/Anschluss baulich möglich, die vollzogene Grundstücksteilung lässt
allerdings keinen Anbau problemlos zu, ohne in die Eigentumsrechte des westlich
angrenzenden Flurstücks einzugreifen und damit nachbarliche Belange zu betreffen. Die
Aufrechterhaltung der Forderung nach einer Ausführung des Flugdaches würde auch hier
durch notwendige privatrechtliche Regelungen zwischen den unterschiedlichen
Grundstückseigentümern die wirtschaftlichen Interessen des Investors tangieren und somit zu
einer nicht beabsichtigten Härte führen. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes war nicht
vorhersehbar, das die bauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches durch
unterschiedliche Eigentümer, über einen so langen Zeitraum erfolgt.
Unabhängig von den eigentumsrechtlichen Konsequenzen ist der Verzicht auf die Ausführung
des Flugdaches städtebaulich vertretbar. Die gewünschte Riegelwirkung der baulichen
Anlagen zum Rheinlanddamm hin wird aufrechterhalten. Die stadträumliche Ausstrahlung
eines Flugdaches kann nur durch eine einheitliche Ausführung erzielt werden. Als
Konsequenz der zukünftigen unterschiedlichen Eigentumssituationen kann nicht gewährleistet
werden, dass dauerhaft ein im Erscheinungsbild, Unterhaltung und Zustand gleiches Flugdach
für alle Baukörper gesichert ist. Als Reminiszenz an das überspannende Flugdach ist die
Ausführung eines kleinen auskragenden Daches an der Südfassade zur B1 hin vorgesehen.
Vor dem v. g. Hintergründen wird auch die Befreiung von der Ausführung eines in Ausmaß,
Konstruktion, Material und Farbe einheitlichen Flugdaches beantragt.
6. Überschreitung der zwingenden Höhe 140,00 m.ü.NN, geplante Höhe 140,55 m.ü.NN
Das Gebäude überschreitet die im Bereich des Rheinlanddamms zwingend festgesetzte Höhe
von 140,00 m ü NN um 0,55 m auf nun mehr 140,55 m ü NN. Diese Überschreitung ist aus
städtebaulicher Sicht vertretbar, da es sich um eine untergeordnete Höhendifferenz handelt,
die keine negativen Auswirkungen auf die gewünschte stadträumliche Situation auslöst. Die
Überschreitung wird in der Örtlichkeit, auch in direktem visuellem Bezug zu dem in 26 m
Entfernung befindlichen westlichen Bestandsgebäude, Rheinlanddamm 199, nicht
wahrgenommen.
7. Überschreitung der Fläche der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im nördlichen
(unterirdischen) Bereich um 8,00 m
Das geplante Vorhaben überschreitet nach Norden hin das im Bebauungsplan In W 215
festgesetzte Ausmaß für eine Gemeinschaftstiefgarage GTGa um max. ca. 8,00 m. Gemäß der
textlichen Festsetzung §3 dürfen in dem mit der Ziffer 3 gekennzeichneten Bereich
Tiefgaragen in ihrem Ausmaß bereits die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien
überschreiten.
Eine weitere Überschreitung um 8,00 m nach Norden ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar,
da der nördlich angrenzende vorhandene Baumbestand, für den ein planungsrechtliches
Erhaltungsgebot festgesetzt wurde, erhalten bleibt. Dadurch wird gewährleistet, dass die
bestehende kleinteilige Wohnbebauung entlang der Harnackstraße/Malzstraße zusätzlich
durch diesen Pufferbereich und die privaten Gärten vor Einsicht aus den geplanten Gebäuden
geschützt werden.
Ggf.
erforderliche
Sicherungsmaßnahmen
des
Baumbestandes
während
der
Bauerrichtungsphase werden als Maßnahmen und/oder Auflagen durch die zuständige
Umweltbehörde Baugenehmigungsverfahren formuliert.
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8. Überschreitung der GFZ, festgesetzte GFZ = 2,4; geplante GFZ = 3,08
Das beantrage Vorhaben weist eine Geschossflächenzahl GFZ von 3,08 auf. Damit wird die
gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 zulässige Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung
von 2,4 für sonstige Sondergebiete um 0,68 überschritten. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO 1990
können Überschreitungen der v. g. Obergrenze zugelassen werden, wenn die Überschreitung
durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die
sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt vermieden werden.
Die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl GFZ begründet sich aus der zur
Verfügung stehenden Grundstücksgröße sowie aus der Ausführung eines baulich
geschlossenen Atriums über V Geschosse. Durch die von den Festsetzungen des In W 215
abweichende Bauausführung des nach dem s.g. ökoeffektiven Konzept von ‚cradle to cradle‘
geplanten Gebäudes kommt es nicht zu weitergehenden Versiegelungsmöglichkeiten als es
die Festsetzungen derzeit zulassen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden somit
vermieden, weil kein zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt. Berücksichtigt
man dazu den Verzicht auf die Ausführung der Verbindungsbauteile, werden zusätzlich die
Anforderungen nach gesunden Arbeitsverhältnissen noch verbessert, da dadurch die
Besonnung, Belichtung und Belüftung positiv beeinflusst wird.
Lärmimmissionen
Im Rahmen der hier vorliegenden Bauvoranfrage wurde über eine lärmtechnische
Untersuchung gutachterlich dargelegt, dass die vorhandene kleinteilige Wohnbebauung
entlang der Harnackstraße/Malzstraße in der derzeitigen Bestandssituation (freie
Schallausbreitung ohne eine neue Bebauung Überschreitung tags bis zu 4 dB(A), nachts bis
zu 8 dB(A)) erhebliche Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für
Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB (A) tags und von 45 dB (A) nachts ausgesetzt
sind, die gesunde Wohnverhältnisse beeinträchtigen.
In dem vorliegenden Gutachten wurde darüber hinaus in einer Gegenüberstellung für die
aktuelle Gebäudeplanung nachgewiesen:
„Der schalltechnische Orientierungswert für Allgemeines Wohngebiet (WA) wird an der
nördlichen angrenzenden Wohnbebauung Harnackstraße/Malzstraße im Tageszeitraum nicht
überschritten, im Nachtzeitraum beträgt die Überschreitung bis zu 4 dB(A).“
Der abweichenden Bauweise gegenüber würde eine Riegelbebauung gemäß Bebauungsplan
keine erhöhte Abschirmungwirkung aufweisen. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher
Interessen durch eine abweichende Bauweise ist daher nicht erkennbar. Allerdings ist
festzuhalten, dass die Realisierung des geplanten Bürogebäudes im Bezug auf die
Lärmimmissionen des Rheinlanddamms/B1 zu einer deutlichen Verbesserung der
Wohnverhältnisse in den Gebäuden entlang der Harnackstraße/Malzstraße führt.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist darüber hinaus der Nachweis zu erbringen
(erweiterte Prognose), dass von dem beantragten Vorhaben selbst keine negativen
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Immissionseinwirkungen auf die nördlich anschließende schutzwürdige Wohnbebauung
ausgehen.
Fazit:
Aus städtebaulicher/planungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die v.g.
Abweichungen von den Festsetzungen des seit dem 27.06.2003 rechtverbindlichen
Bebauungsplanes In W 215 -Rheinlanddamm/ Hohe Straße-, da eine geordnete städtebauliche
Entwicklung dadurch nicht gefährdet ist.
Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann zugestimmt werden, da nach den o.g.
Ausführungen die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Abweichungen aus
städtebaulicher Sicht vertretbar sind. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wird
nicht gesehen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ergibt sich aus § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für
das land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in Verbindung mit Nr. 15 b) des
Zuständigkeitsverzeichnisses für die Ausschüsse und Bezirksvertretungen gemäß
Ratsbeschluss vom 03.07.2014.
Dringlichkeit
Der Antrag auf planungsrechtlichen Vorbescheid ist am 03.05.2016 eingegangen. Aufgrund
von erforderlichen Umplanungen und entsprechenden Nachforderungen zu den Bauvorlagen
und des Ämterumlaufs konnte die erforderliche Vorlage zum angestrebten Sitzungstermin am
29.06.2016 nicht fristgerecht fertig gestellt werden. Gleichwohl wurde das Projekt in der
zuvor genannten Sitzung vorgestellt. Dort wurde vereinbart, das Vorhaben mit einer
entsprechenden Vorlage für einen Dringlichkeitsbeschluss einzubringen, da ansonsten die
Verwirklichung des Projekts wegen der zeitlichen Verzögerung (ca. 3 Monate) fraglich
würde.
Funktion
Datum
Handzeichen
61/5-1 TL
Grusemann
61/5 BL
Deimel
61/4 BL
Finger
61/FBL
Nickisch
6/Dez
Büro
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