Drucksache Nr.: 04943-16 öffentlich Fachbereich Dezernent(in) / Geschäftsführer Datum 61 StR Wilde 14.07.2016 verantwortlich Telefon Dringlichkeit Knut Grusemann 23883 Dringlichkeitsentscheidung Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Bezirksvertretung Innenstadt-West 20.07.2016 Beschluss Tagesordnungspunkt Vorbescheid für die Errichtung eines Bürogebäudes mit Tiefgarage und Tagesgastronomie/Shop, Rheinlanddamm, Gemarkung Dortmund, Flur 17, Flurstück 422, AZ: 61/5-1-044089 - Vorhaben nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussvorschlag Die Bezirksvertretung Innenstadt-West nimmt die Entscheidung der Verwaltung, den positiv beschiedenen Bauvorbescheid, unter Zulassung einer Befreiung von den Festsetzungen (Nr. 1 bis 8 dieser Vorlage) des Bebauungsplan InW215 zu erteilen, zur Kenntnis und beschließt die Zulassung des Vorhabens. Finanzielle Auswirkungen Es gibt keine finanziellen und personellen Auswirkungen. Ludger Wilde Stadtrat Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 04943-16 2 Sachverhalt: Antragsgegenstand ist der planungsrechtliche Vorbescheid Bürogebäudes mit Tiefgarage und Tagesgastronomie/Shop Rheinlanddamm, Gemarkung Dortmund, Flur 17, Flurstück 422. zur auf Errichtung eines dem Grundstück Anhand des Leitgedankens der Ganzheitlichkeit, der zukunftsorientierten und ökologisch begründeten Konzeption soll auf dem Grundstück Rheinlanddamm ein Bürogebäude in der Cradle-to-Cradle Bauweise entstehen (siehe Anlage). Die Cradle-to-Cradle® Bauweise hat die Natur und die damit verbundene Rohstoffkette (Abfall eines Systems ist die Nahrung für ein anderes System) zur Grundlage. Das Gebäude soll so gebaut werden, dass die Bauteile wieder in Einzelteile bzw. Baustoffe zerlegbar sind und entsprechend weiter verwertet werden können. Weiterhin gehört zu diesem Konzept auch die Berücksichtigung der erneuerbaren Energien (z. B. Windenergie, Geothermie). Die Vielfalt der Natur soll sich auch in den Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes wiederfinden. Zu den Grundlagen des Entwurfs zählen: der etwas andere Arbeitsplatz - basierend auf der „Cradle-to-Cradle®“-Idee Höchstmaß an Flexibilität für die Nutzer optimale Erreichbarkeit hohe m²-Nutzung bei optimaler Raumatmosphäre durch effizienter Tageslichtnutzung zukunftsweisende Bauweise durch erneuerbare Energien Die Nutzung ist als Bürogebäude mit untergeordneten Funktionen von Tagesgastronomie und Shops (EG, OG) geplant. Die erforderlichen Stellplätze werden z. T. in einer Tiefgarage, unterhalb des aufgeständerten Bereiches des 1. Obergeschosses und im Freien zur nördlichen Grundstücksgrenze nachgewiesen. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über die bestehende Tiefgaragenrampe vom Rheinlanddamm. Die Erschließung ist insgesamt gesichert. Die Gebäudestruktur besteht aus einem 6-geschossigen Baukörper mit Abstaffelung der Obergeschosse zur Nordseite. Im 1. Obergeschoss wird die Fläche zwischen der umlaufenden Büronutzung als Gastronomiefläche genutzt und in den weiteren Obergeschossen als überdeckter Luftraum (Atrium). Die Fassade wird aus divergierenden Bekleidungselementen aus Alu-Fenstern/ Betonplatten/ Vertikaler Begrünung bestehen. Das Gebäude wird mit einem Flachdach, im Atrium teilweise als Glasdach ausgeführt. Für die Baumaßnahme müssen geschützte Bäume gefällt werden. Aus Sicht des Umweltamtes bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Das Antragsgrundstück befindet sich innerhalb des seit dem 27.06.2003 rechtsverbindlichen Bebauungsplan InW 215. Der Bebauungsplan enthält u. a. Festsetzungen über Baugrenzen geschlossene Bauweise, Baulinien, Geschossigkeiten der verschiedenen Baukörper, Umgrenzungen von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen, sowie eine Festsetzung der Oberkante des Flugdaches und des Gebäudes. Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 04943-16 3 Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des B-Plans es ab: 1. Nichteinhaltung geschlossenen Bauweise 2. Nichteinhaltung der südlichen Baulinie 3. Überschreitung der Baugrenzen - Überschreitung der westlichen Baugrenze um ca. 1,20 m mit Unterschreitung der östlichen Baugrenze - komplette Überschreitung der inneren Baugrenze - Überschreitung der nördlichen Baugrenze um bis zu 7,00 m 4. Überschreitung der IV-Geschossigkeit im westlichen Gebäudeteil 5. Nichteinhaltung Flugdach, zwingende Höhe 143,00 m ü. NN, Tiefe ca. 12,00 m, geplante Höhe 140,67 m.ü.NN, geplante Riefe 1,64 m 6. Überschreitung der zwingenden Höhe 140,00 m.ü.NN, geplante Höhe 140,55 m.ü.NN 7. Überschreitung der Fläche der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im nördlichen (unterirdischen) Bereich um 8,00 m 8. Überschreitung der GFZ, festgesetzte GFZ = 2,4; geplante GFZ = 3,08 Die Abweichungen sind aus der Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar. Die Verwaltung empfiehlt, dem Bauvorhaben unter Zulassung von Befreiungen von den genannten Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes InW 2015 zuzustimmen. Begründung Mit dem Bebauungsplan In W 215 wird das städtebauliche Ziel verfolgt, die Grundstücke Rheinlanddamm 197 - 201 als Fläche für hochwertigen Gewerbebau zu entwickeln. Eine attraktive Nutzungsmischung aus Hotel, Büro, Dienstleistung und kleinteiligen Einzelhandel soll dadurch eine repräsentative Nutzungsverknüpfung mit dem "Messezentrum Westfalenhalle" schaffen. Vor diesem Hintergrund wurde 2001 zur Qualifizierung der damals geplanten Baumaßnahme durch hat den damalige Investor (Rheinbau-Entwicklungsgesellschaft mbH ) in Abstimmung mit der Stadt Dortmund ein zweistufiges städtebauliches Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Als Preisträger des o.g. Wettbewerbes wurde am 11.06.2001 das Büro Generalplaner GmbH Gerber Architekten (Dortmund) ermittelt, dessen Arbeit die Leitlinie für den Bebauungsplan In W 215 bildete. Wichtigstes Ziel der Bauleitplanung war es, die B 1 als Hauptentwicklungsachse für Büronutzung innerhalb der Stadt weiter zu ordnen und zu vervollständigen. Zu diesem Zweck wurde in exponierter Lage nördlich der B1 (Rheinlanddamm) - zwischen Hohe Straße im Osten und dem denkmalgeschützten Gebäude der Fachhochschule Dortmund (Fachbereich Design) im Westen - ein Gebäudeensemble vorgesehen, das durch vier nach Norden hin orientierende einzelne U-förmige Gebäudekörper einen VI-geschossigen "Riegel" parallel zum Rheinlanddamm/B1 bildet und mit unterschiedlichen Gebäudelängen und einer Höhenabstaffelung nach Norden bis auf vier Geschosse auf die vorhandene kleinteilige Wohnbebauung östlich der Harnackstraße Rücksicht nimmt. Eine Besonderheit des Entwurfes von Prof. Gerber und Partner aus dem Jahr 2001 ist das Flugdach, welches über sämtlichen Gebäudekörpern entlang der B1 angeordnet ist. Der Bebauungsplan setzt nach § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB fest, Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 04943-16 4 dass ein in Ausmaß, Konstruktion, Material und Farbe einheitliches Flugdach mit der zwingenden Höhe von 143,00m über NN zu errichten ist. Nach Bekunden des damaligen Vorhabenträgers wollte er eine Realisierung in vier Bauabschnitten vornehmen, wobei der erste und zweite Bauabschnitt kurzfristig auf der Fläche der ehemaligen Sozialforschungsstelle geplant war und mittelfristig der dritte auf der Fläche der Sozialakademie realisiert werden. Der vierte Bauabschnitt sollte, auf Grund der bestehenden Pachtverhältnisse, langfristig auf der Fläche des Max-Planck-Institutes folgen. Im Jahr 2006 wurde, 3 Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplanes, der erste Bauabschnitt Rheinlanddamm 199 (Az. 63/3-2-030676) realisiert. Das nunmehr geplante Vorhaben (2. Bauabschnitt) weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes In W 215 ab. Aus diesem Grund ist eine planungsrechtliche Überprüfung erforderlich, ob diese Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und somit der Befreiungstatbestand gemäß § 31 BauGB gegeben ist. Städtebauliche Begründung zu den Abweichungen 1. Nichteinhaltung geschlossenen Bauweise Die Stadt Dortmund ist zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes In W 215 (DS. NR. 03775-03, Beschluss 07.08.2001) davon ausgegangen, dass der damalige Vorhabenträger die gesamte bauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches übernimmt. Nachdem 2006 der I. Bauabschnitt durch den Vorhabenträger realisiert wurde, soll nun durch einen neuen Investor der II. Bauabschnitt folgen. Nach den vorliegenden Planunterlagen wird auf die Realisierung des s.g. Verbindungsbauteils zwischen den beiden Bauabschnitten verzichtet und damit von der festgesetzten geschlossenen Bauweise in diesem Bereich abgewichen. Zwar wurde bei der Errichtung des I. Bauabschnittes 2006 darauf Rücksicht genommen, dass ein späterer Anbau baulich möglich ist. Die vollzogene Grundstücksteilung lässt allerdings keinen Anbau zu, ohne in die Eigentumsrechte des westlich angrenzenden Flurstücks einzugreifen und damit nachbarliche Belange zu berühren. Die Aufrechterhaltung der Forderung nach einer Ausführung in geschlossener Bauweise würde durch notwendige privatrechtliche Regelungen zwischen den unterschiedlichen Grundstückseigentümern die wirtschaftlichen Interessen des Investors tangieren und somit zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes war nicht vorhersehbar, das die bauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches durch unterschiedliche Eigentümer, über einen so langen Zeitraum erfolgt. Unabhängig von den eigentumsrechtlichen Konsequenzen wird auch ohne Realisierung des Verbindungsbaukörpers durch die annähernd gleichförmig geplante Baumasse mit Ausrichtung zur B1 die gewünschte optische "Riegel"-Wirkung des Gesamtensembles erreicht. Wie unter Pkt. Lärmimmissionen (Seite 8) näher erläutert, wird auch trotz Verzicht auf den Verbindungsbaukörper die gewünschte schallabschirmende Wirkung für die Wohnbebauung nördlich des Geltungsbereiches, vor dem Verkehrslärm der B1, gewährleistet. Die West- und Ostfassade sind baulich so auszuführen, dass eine spätere Realisierung baulich möglich bleibt. Die Grundrissstruktur berücksichtigt daher in den betroffenen Bereichen keine Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 04943-16 5 Aufenthaltsräume bzw. Treppenräume, die dann den Anforderungen an innen liegende Treppenräume entsprechen müssen. Der Verzicht ist somit städtebaulich vertretbar. 2. Nichteinhaltung der südlichen Baulinie Mit der Festsetzung einer Baulinie zur B1 hin wurde das Ziel verfolgt, eine straßenbegleitende geordnete bauliche Struktur entlang der B1 zu realisieren. In den Antragsunterlagen ist im Bereich der Südfassade auf ca. 20,00 m Länge ein ca. 1,20 m tiefer Rücksprung vorgesehen. Bezogen auf die gesamte Länge der Fassade weicht das Vorhaben somit auf ca. 1/3 der Länge von der festgesetzten Baulinie ab. Aus städtebaulicher Sicht ist diese Nichteinhaltung von der Baulinie vertretbar, da sich der Rücksprung zentriert in der Fassade befindet und als gestalterisches architektonisches gliederndes Element eingesetzt wird. Der Grundzug, eine einheitliche Raumkante entlang der B1 zu erhalten wird dadurch nicht negativ beeinflusst. Vielmehr wird durch die Kombination der auskragenden Dächer in Höhe des II. Obergeschosses und im Bereich des Dachgeschosses der eigenständige Charakter des Gebäudes unterstrichen. 3. Überschreitung der Baugrenzen ► Überschreitung der westlichen Baugrenze um ca. 1,20 m mit Unterschreitung der östlichen Baugrenze, Die westliche festgesetzte Baugrenze wird nach den Darstellungen des eingereichten Lageplanes um ca. 1,20 m überschritten. Gleichzeitig wird allerdings auch die östliche Baugrenze um ca. 1,20 m unterschritten. Städtebaulich ist es daher vertretbar einer Überschreitung für die westlich Baugrenze zuzustimmen, da sich die gewünschte und durch Baulinie definierte Baumasse entlang der B1 nicht ändert. ► komplette Überschreitung der inneren Baugrenze, ► Überschreitung der nördlichen Baugrenze um bis zu 7,00 m, Die vorliegende Gebäudeplanung sieht darüber hinaus eine abweichende Ausführung von dem planungsrechtlich festgesetzten und durch Baulinien und Baugrenzen definierten Uförmigen Baufeld vor. Der Vorhabenträger beabsichtigt den in der ursprünglichen Entwurfsidee vorgesehenen Innenhof mit einem Atrium zu überbauen und damit einen in sich geschlossenen Baukörper zu realisieren. Mit der Errichtung eines Atriums soll gleichzeitig die Nordfassade in einer differenzierten Baukörperabstaffelung und einer veränderten Geometrie ausgeführt werden. Die nach Norden zur unmittelbar mit Privatgärten angrenzenden Wohnbebauung offen gehaltene "Kammstruktur" des Bebauungsplanes wird zugunsten eines III- bzw. IV- und V-geschossig nach Norden geschlossenen Blockes aufgegeben. Dabei weist dieser neu vorgesehene Blockrand im ersten nördlichen Abschnitt mit III bzw. IV Geschossen zwar ein Geschoss weniger auf als die im Bebauungsplan angelegte nach Norden abgestufte IV- bzw. VGeschossigkeit, liegt aber auch weitgehend außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 04943-16 6 und bildet damit zumindest im westlichen und mittleren Bereich eine neue geschlossene Wand. Aus städtebaulicher Sicht ist die abweichende Ausführung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vertretbar, da dadurch gegenüber den planungsrechtlichen Festsetzungen (Innenhof/Stellplatzanlage/Erschließungszone) keine weitergehende Versiegelung ermöglicht wird und somit kein weiterer Eingriff in Natur und Landschaft, insbesondere keine Erhöhung des schon jetzt möglichen Versiegelungsgrades erfolgt. Durch die veränderte Ausführung sind auch nachbarliche Belange der nördlich angrenzenden Wohnbebauung nicht erkennbar, da ein weiteres Heranrücken einer Bebauung unterhalb des nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes möglichen Maßes nicht gegeben ist. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen, die eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke sichern, werden eingehalten. Durch den Erhalt des Baumbestandes nördlich des Baufeldes bleibt eine optische Abschirmung und somit eine optische Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen erhalten. Eine unmittelbare Einsichtsmöglichkeit auf Nachbargrundstücke über das planungsrechtlich mögliche und zumutbare Maß hinaus ist nicht erkennbar. 4. Überschreitung der IV-Geschossigkeit im westlichen Gebäudeteil Gleichzeitig wird in der südlichen Stufe des neu vorgesehenen Blockrandes die im Bebauungsplan angelegte nach Norden zur Nachbarschaft abgestufte Geschossigkeit im Bereich des westlichen Gebäudeschenkels um 1 Geschoss von IV auf V erhöht. Diese Überschreitung des höchstzulässigen Maßes der Vollgeschosse erfolgt nur in einem flächenmäßig untergeordneten Teilbereich. Das planungsrechtlich zulässige Maß der festgesetzten Vollgeschosse wird durch die Planung nicht ausgeschöpft. Durch die vorliegende abgestaffelte Ausführung nach Norden hin, wird ein fließender Übergang zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung erreicht. Unter Abwägung der Nichtausschöpfung der höchstzulässigen Geschossigkeit in den festgesetzten nördlichen Baufenstern ist eine gleichzeitige Überschreitung der zulässigen Vollgeschosse in einem flächenmäßig untergeordneten Teilbereich städtebaulich vertretbar. 5. Nichteinhaltung Flugdach, zwingende Höhe 143,00 m ü. NN, Tiefe ca. 12,00 m, geplante Höhe 140,67 m.ü.NN, geplante Riefe 1,64 m Mit Realisierung des I. Bauabschnittes, des Bestandsgebäudes Rheinlanddamm 199 wurde bereits eine abweichende Ausführung von der festgesetzten Höhe des Flugdaches beantragt und genehmigt. Die vorhandene stählerne Dachkonstruktion wurde ursprünglich mit einer Glaseindeckung versehen. Zwischenzeitlich wurde die Eindeckung allerdings wieder entfernt, so dass sich das Flugdach lediglich als reine Stahlkonstruktion präsentiert. Dadurch hat das in der Leitidee des Entwurfs vom Büro Prof. Gerber und Partner dargestellte gläserne Flugdach als verbindendes Element von vier Baukörpern bereits seine gestalterische Qualität und städtebaulich Wirkung verloren. Ähnlich wie bei der v.g. Abweichung von der geschlossenen Bauweise (Verbindungsriegel) verhält es sich mit der verpflichtenden Ausführung des festgesetzten Flugdaches. Das bereits vorhandene Flugdach wurde nicht bis zur östlichen Grundstücksgrenze realisiert. Zwar ist Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 04943-16 7 auch hier ein Anbau/Anschluss baulich möglich, die vollzogene Grundstücksteilung lässt allerdings keinen Anbau problemlos zu, ohne in die Eigentumsrechte des westlich angrenzenden Flurstücks einzugreifen und damit nachbarliche Belange zu betreffen. Die Aufrechterhaltung der Forderung nach einer Ausführung des Flugdaches würde auch hier durch notwendige privatrechtliche Regelungen zwischen den unterschiedlichen Grundstückseigentümern die wirtschaftlichen Interessen des Investors tangieren und somit zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes war nicht vorhersehbar, das die bauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereiches durch unterschiedliche Eigentümer, über einen so langen Zeitraum erfolgt. Unabhängig von den eigentumsrechtlichen Konsequenzen ist der Verzicht auf die Ausführung des Flugdaches städtebaulich vertretbar. Die gewünschte Riegelwirkung der baulichen Anlagen zum Rheinlanddamm hin wird aufrechterhalten. Die stadträumliche Ausstrahlung eines Flugdaches kann nur durch eine einheitliche Ausführung erzielt werden. Als Konsequenz der zukünftigen unterschiedlichen Eigentumssituationen kann nicht gewährleistet werden, dass dauerhaft ein im Erscheinungsbild, Unterhaltung und Zustand gleiches Flugdach für alle Baukörper gesichert ist. Als Reminiszenz an das überspannende Flugdach ist die Ausführung eines kleinen auskragenden Daches an der Südfassade zur B1 hin vorgesehen. Vor dem v. g. Hintergründen wird auch die Befreiung von der Ausführung eines in Ausmaß, Konstruktion, Material und Farbe einheitlichen Flugdaches beantragt. 6. Überschreitung der zwingenden Höhe 140,00 m.ü.NN, geplante Höhe 140,55 m.ü.NN Das Gebäude überschreitet die im Bereich des Rheinlanddamms zwingend festgesetzte Höhe von 140,00 m ü NN um 0,55 m auf nun mehr 140,55 m ü NN. Diese Überschreitung ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar, da es sich um eine untergeordnete Höhendifferenz handelt, die keine negativen Auswirkungen auf die gewünschte stadträumliche Situation auslöst. Die Überschreitung wird in der Örtlichkeit, auch in direktem visuellem Bezug zu dem in 26 m Entfernung befindlichen westlichen Bestandsgebäude, Rheinlanddamm 199, nicht wahrgenommen. 7. Überschreitung der Fläche der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im nördlichen (unterirdischen) Bereich um 8,00 m Das geplante Vorhaben überschreitet nach Norden hin das im Bebauungsplan In W 215 festgesetzte Ausmaß für eine Gemeinschaftstiefgarage GTGa um max. ca. 8,00 m. Gemäß der textlichen Festsetzung §3 dürfen in dem mit der Ziffer 3 gekennzeichneten Bereich Tiefgaragen in ihrem Ausmaß bereits die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien überschreiten. Eine weitere Überschreitung um 8,00 m nach Norden ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar, da der nördlich angrenzende vorhandene Baumbestand, für den ein planungsrechtliches Erhaltungsgebot festgesetzt wurde, erhalten bleibt. Dadurch wird gewährleistet, dass die bestehende kleinteilige Wohnbebauung entlang der Harnackstraße/Malzstraße zusätzlich durch diesen Pufferbereich und die privaten Gärten vor Einsicht aus den geplanten Gebäuden geschützt werden. Ggf. erforderliche Sicherungsmaßnahmen des Baumbestandes während der Bauerrichtungsphase werden als Maßnahmen und/oder Auflagen durch die zuständige Umweltbehörde Baugenehmigungsverfahren formuliert. Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 04943-16 8 8. Überschreitung der GFZ, festgesetzte GFZ = 2,4; geplante GFZ = 3,08 Das beantrage Vorhaben weist eine Geschossflächenzahl GFZ von 3,08 auf. Damit wird die gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 zulässige Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung von 2,4 für sonstige Sondergebiete um 0,68 überschritten. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 können Überschreitungen der v. g. Obergrenze zugelassen werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl GFZ begründet sich aus der zur Verfügung stehenden Grundstücksgröße sowie aus der Ausführung eines baulich geschlossenen Atriums über V Geschosse. Durch die von den Festsetzungen des In W 215 abweichende Bauausführung des nach dem s.g. ökoeffektiven Konzept von ‚cradle to cradle‘ geplanten Gebäudes kommt es nicht zu weitergehenden Versiegelungsmöglichkeiten als es die Festsetzungen derzeit zulassen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden somit vermieden, weil kein zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt. Berücksichtigt man dazu den Verzicht auf die Ausführung der Verbindungsbauteile, werden zusätzlich die Anforderungen nach gesunden Arbeitsverhältnissen noch verbessert, da dadurch die Besonnung, Belichtung und Belüftung positiv beeinflusst wird. Lärmimmissionen Im Rahmen der hier vorliegenden Bauvoranfrage wurde über eine lärmtechnische Untersuchung gutachterlich dargelegt, dass die vorhandene kleinteilige Wohnbebauung entlang der Harnackstraße/Malzstraße in der derzeitigen Bestandssituation (freie Schallausbreitung ohne eine neue Bebauung Überschreitung tags bis zu 4 dB(A), nachts bis zu 8 dB(A)) erhebliche Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB (A) tags und von 45 dB (A) nachts ausgesetzt sind, die gesunde Wohnverhältnisse beeinträchtigen. In dem vorliegenden Gutachten wurde darüber hinaus in einer Gegenüberstellung für die aktuelle Gebäudeplanung nachgewiesen: „Der schalltechnische Orientierungswert für Allgemeines Wohngebiet (WA) wird an der nördlichen angrenzenden Wohnbebauung Harnackstraße/Malzstraße im Tageszeitraum nicht überschritten, im Nachtzeitraum beträgt die Überschreitung bis zu 4 dB(A).“ Der abweichenden Bauweise gegenüber würde eine Riegelbebauung gemäß Bebauungsplan keine erhöhte Abschirmungwirkung aufweisen. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen durch eine abweichende Bauweise ist daher nicht erkennbar. Allerdings ist festzuhalten, dass die Realisierung des geplanten Bürogebäudes im Bezug auf die Lärmimmissionen des Rheinlanddamms/B1 zu einer deutlichen Verbesserung der Wohnverhältnisse in den Gebäuden entlang der Harnackstraße/Malzstraße führt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist darüber hinaus der Nachweis zu erbringen (erweiterte Prognose), dass von dem beantragten Vorhaben selbst keine negativen Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 04943-16 9 Immissionseinwirkungen auf die nördlich anschließende schutzwürdige Wohnbebauung ausgehen. Fazit: Aus städtebaulicher/planungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die v.g. Abweichungen von den Festsetzungen des seit dem 27.06.2003 rechtverbindlichen Bebauungsplanes In W 215 -Rheinlanddamm/ Hohe Straße-, da eine geordnete städtebauliche Entwicklung dadurch nicht gefährdet ist. Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann zugestimmt werden, da nach den o.g. Ausführungen die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Abweichungen aus städtebaulicher Sicht vertretbar sind. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen wird nicht gesehen. Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ergibt sich aus § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in Verbindung mit Nr. 15 b) des Zuständigkeitsverzeichnisses für die Ausschüsse und Bezirksvertretungen gemäß Ratsbeschluss vom 03.07.2014. Dringlichkeit Der Antrag auf planungsrechtlichen Vorbescheid ist am 03.05.2016 eingegangen. Aufgrund von erforderlichen Umplanungen und entsprechenden Nachforderungen zu den Bauvorlagen und des Ämterumlaufs konnte die erforderliche Vorlage zum angestrebten Sitzungstermin am 29.06.2016 nicht fristgerecht fertig gestellt werden. Gleichwohl wurde das Projekt in der zuvor genannten Sitzung vorgestellt. Dort wurde vereinbart, das Vorhaben mit einer entsprechenden Vorlage für einen Dringlichkeitsbeschluss einzubringen, da ansonsten die Verwirklichung des Projekts wegen der zeitlichen Verzögerung (ca. 3 Monate) fraglich würde. Funktion Datum Handzeichen 61/5-1 TL Grusemann 61/5 BL Deimel 61/4 BL Finger 61/FBL Nickisch 6/Dez Büro