Brüssel beabsichtigt Änderung der Definition von KMU Wien (RK). Brüssel hat einen Entwurf bzw. Vorentwurf für eine "Empfehlung der Kommission zur Änderung der Empfehlung 96/280/EG betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen" (KMU) und zur Mitteilung der Kommission "Beispiel für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben" ... Wien (RK). Brüssel hat einen Entwurf bzw. Vorentwurf für eine "Empfehlung der Kommission zur Änderung der Empfehlung 96/280/EG betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen" (KMU) und zur Mitteilung der Kommission "Beispiel für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben" vorgestellt. In der o.a. "Mitteilung" hält die Kommission fest, dass sie mit der Änderung der Definition der KMU die Absicht verfolge, deren Rolle für die Schaffung von Arbeitsplätzen und für die Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen. Die Kommission meint konkret die Fähigkeit der KMU, neue Bedürfnisse der Endverbraucher zu erkennen, von ihrem Potential zur Übernahme neuer Technologien und von ihrem (hohen) Beitrag zur Lehrlings- und Berufsausbildung hänge auch eine Stärkung der lokalen Entwicklung ab. Und die damit einen Beitrag zur Produktivitätssteigerung in der EU leisteten, der zur Erreichung der Ziele, die der Europäische Rat von Lissabon festgelegt hat, diene. In diesem Kontext darf darauf hingewiesen werden, dass mit den aufgrund der EU-Vorgaben möglicherweise eintretenden Austöchterungen - oder man denke etwa an die von Brüssel verlangten Ausschreibungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) - auch Teilbereiche größerer Stadtwerke oder Kommunalbetriebe in die Größenordnung von Mittleren Unternehmen fallen könnten.**** Hier muss man aber in die Tiefe gehen: Die Regelung von Art. 3, Nummer 2, letzter Absatz des "Anhangs" der oben genannten Empfehlung sieht die Einschränkung vor, dass Unternehmen, "deren Kapital oder Stimmrechte zu 25 Prozent oder mehr von einer öffentlichen Einrichtung kontrolliert werden", nicht als KMU gelten. Wie allgemein bekannt, leisten auch die Unternehmen, die ganz oder teilweise der öffentlichen Hand gehören, einen ansehnlichen Beitrag zur Erreichung der vorgenannten Ziele. Nach Ansicht maßgeblicher Juristen verstößt diese Regelung sowohl gegen das Gebot der eigentumsrechtlichen Neutralität der EU als auch gegen das Diskriminierungsverbot. Die Bestimmung des Artikels 295 EGV, wonach der Vertrag die Eigentumsordnung in den Mitgliedsstaaten unberührt lässt, bedeutet, dass diese das Recht haben - ihren wirtschaftspolitischen, finanzpolitischen und ordnungspolitischen Vorstellungen entsprechend - über den Umfang der öffentlichen Wirtschaftstätigkeit selbst zu entscheiden. In der Mitteilung zu "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa" (2001/C17/04, Amtsblatt vom 19.01.2001) hat die Kommission seinerzeit unter Randnr. 21 ausgeführt, dass ungeachtet des öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Status eines Unternehmens die Vorschriften des o.a. Vertrags und insbesondere die wettbewerbs- und binnenmarktrechtlichen Bestimmungen gelten. Öffentliche und kommunale Unternehmen von Regelungen auszuschließen, wie sie für private KMU gelten, wäre generell gegen die Ziele gerichtet, die sich die EU selbst gesetzt habe, wird auch seitens des Verbandes der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs (VÖWG), der österreichischen Sektion des Europäischen Zentralverbandes der öffentlichen Wirtschaft (CEEP, Brüssel) festgehalten. Schließlich trügen die öffentlichen und kommunalen Unternehmen in hohem Maße dazu bei, auch in strukturschwachen Bereichen und Gebieten Arbeitsplätze zu erhalten oder zu schaffen, stellte dazu Geschäftsführer Gerhard Greiner fest. Eine österreichische Delegation unter Führung des VÖWG, der auch Entscheidungsträger aus dem Bereich der Stadt Wien angehören werden, wird in einem Monat in Brüssel auch diese Thematik zu erörtern haben. Soweit derzeit ersichtlich, hat die Kommission in ihrem Entwurf und ihrer Mitteilung keine Anhaltspunkte geliefert, die eine unterschiedliche Behandlung der KMU, ob sie Privaten oder der öffentlichen Hand gehörten, gerechtfertigt erscheinen ließen. Bei der angeführten Tagung handelt es sich um die vom CEEP organisierte "5. Europäische Konferenz der Lokalen Unternehmen", die am 28. und 29. Oktober 2002 in Brüssel abgehalten wird. Themenschwerpunkte werden dabei sein: "Lokale öffentliche Unternehmen und der Konvent über die Zukunft Europas" sowie "Lokale öffentliche Unternehmen mit privater Teilnahme: Eine zukünftige Lösung für die Public-Private-Partnership in Europa?". (Schluss) pz Rückfragehinweis: Peter Ziwny Tel.: 4000/81 859 e-mail: [email protected] (RK vom 25.09.2002)