Nachtragsverteilungsbeschlusses hinsichtlich der

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Nachtragsverteilungsbeschlusses hinsichtlich der wirksamen
Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen Erlöschen eines an den Insolvenzschuldner ausgezahlten, den
Insolvenzbeschlag unterliegenden
Einkommensteuererstattungsanspruchs
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Steuernummer:
Einspruch
Gegen den Abrechnungsbescheid vom xx.xx.xxxx wird Einspruch eingelegt.
Es wird beantragt, den angefochtenen Abrechnungsbescheid aufzuheben.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen, die von einem Nachtragsverteilungsbeschluss erfassten
Steuererstattungsansprüche ausreichend bestimmt sind, wenn der Beschluss die auf die Dauer des
Insolvenzverfahrens entfallenden Steuererstattungsansprüche der Nachtragsverteilung und damit dem
Insolvenzbeschlag unterstellt. Die für die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen geltenden
strengen Anforderungen für deren ausreichend bestimmte Bezeichnung sind im Anwendungsbereich
der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilungsbeschlüsse gem. § 203 Abs. 1 InsO nicht geboten.
Das Finanzamt ist verpflichtet, durch innerorganisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass nicht
nur die Insolvenzeröffnung und deren Beendigung allen hiervon betroffenen Stellen zur Kenntnis
gebracht wird, sondern auch ein Nachtragsverteilungsbeschluss. Sind Steuererstattungsansprüche
durch Anordnung der Nachtragsverteilung mit einem Insolvenzbeschlag belegt, kann nicht nur keine
schuldbefreiende Auszahlung des Steuererstattungsanspruchs an den Insolvenzschuldner erfolgen,
sondern auch kein wirksamer Bescheid gegenüber dem Insolvenzschuldner ergehen, der die formelle
Grundlage i.S. des § 218 Abs. 1 AO für den Erstattungsanspruch und seine Auszahlung bilden
könnte.
Von der Pflicht zur umfassenden Information aller Stellen der Finanzverwaltung über den
Nachtragsverteilungsbeschluss ist das Finanzamt nur dann entbunden, wenn im
Nachtragsverteilungsbeschluss nur die Steuererstattungsansprüche einer bestimmten Steuerart
angesprochen sind. Dann würde sich angesichts dieser sachlichen Einschränkung der
Insolvenzbeschlag tatsächlich auf diese Steuerart beschränken und die Information anderer Stellen
sich erübrigen.
Beansprucht ein Insolvenzverwalter die Zugehörigkeit eines Erstattungsanspruchs zur
Insolvenzmasse im Wege der Nachtragsverteilung und die Zahlung des entsprechenden Betrages an
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die Insolvenzmasse, weil dieser, anders als das Finanzamt meint, dem Insolvenzbeschlag unterfällt,
liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines diesen Erstattungsanspruch betreffenden
Abrechnungsbescheids gem. § 218 Abs. 2 AO vor. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist
der Insolvenzverwalter am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich
entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist.
Vgl. FG Köln, Urteil vom 25.2.2015, 3 K 769/11.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (VII R 10/15).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte BFH-Verfahren wird beantragt, das Einspruchsverfahren
nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten oder Steuerpflichtige(r)
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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