Nachtragsverteilungsbeschlusses hinsichtlich der wirksamen Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen Erlöschen eines an den Insolvenzschuldner ausgezahlten, den Insolvenzbeschlag unterliegenden Einkommensteuererstattungsanspruchs StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse Finanzamt Musterstadt Musterstraße 13 13131313 Musterstadt Ort, Datum Mandant: Vor- und Nachname, Adresse Steuernummer: Einspruch Gegen den Abrechnungsbescheid vom xx.xx.xxxx wird Einspruch eingelegt. Es wird beantragt, den angefochtenen Abrechnungsbescheid aufzuheben. Begründung Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen, die von einem Nachtragsverteilungsbeschluss erfassten Steuererstattungsansprüche ausreichend bestimmt sind, wenn der Beschluss die auf die Dauer des Insolvenzverfahrens entfallenden Steuererstattungsansprüche der Nachtragsverteilung und damit dem Insolvenzbeschlag unterstellt. Die für die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen geltenden strengen Anforderungen für deren ausreichend bestimmte Bezeichnung sind im Anwendungsbereich der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilungsbeschlüsse gem. § 203 Abs. 1 InsO nicht geboten. Das Finanzamt ist verpflichtet, durch innerorganisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass nicht nur die Insolvenzeröffnung und deren Beendigung allen hiervon betroffenen Stellen zur Kenntnis gebracht wird, sondern auch ein Nachtragsverteilungsbeschluss. Sind Steuererstattungsansprüche durch Anordnung der Nachtragsverteilung mit einem Insolvenzbeschlag belegt, kann nicht nur keine schuldbefreiende Auszahlung des Steuererstattungsanspruchs an den Insolvenzschuldner erfolgen, sondern auch kein wirksamer Bescheid gegenüber dem Insolvenzschuldner ergehen, der die formelle Grundlage i.S. des § 218 Abs. 1 AO für den Erstattungsanspruch und seine Auszahlung bilden könnte. Von der Pflicht zur umfassenden Information aller Stellen der Finanzverwaltung über den Nachtragsverteilungsbeschluss ist das Finanzamt nur dann entbunden, wenn im Nachtragsverteilungsbeschluss nur die Steuererstattungsansprüche einer bestimmten Steuerart angesprochen sind. Dann würde sich angesichts dieser sachlichen Einschränkung der Insolvenzbeschlag tatsächlich auf diese Steuerart beschränken und die Information anderer Stellen sich erübrigen. Beansprucht ein Insolvenzverwalter die Zugehörigkeit eines Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse im Wege der Nachtragsverteilung und die Zahlung des entsprechenden Betrages an NWB Datenbank Seite 1 die Insolvenzmasse, weil dieser, anders als das Finanzamt meint, dem Insolvenzbeschlag unterfällt, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines diesen Erstattungsanspruch betreffenden Abrechnungsbescheids gem. § 218 Abs. 2 AO vor. Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist. Vgl. FG Köln, Urteil vom 25.2.2015, 3 K 769/11. Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (VII R 10/15). Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte BFH-Verfahren wird beantragt, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen …………………………… Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten oder Steuerpflichtige(r) (eigenhändige Unterschrift) Anlagen …... …… …… NWB Datenbank Seite 2