VORENTWURF DER BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN

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AUSFERTIGUNG
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ANLAGE
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BLATT
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VORENTWURF DER
BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN "OBERROT-SÜD", geltend für den im
ORTSTEIL SCHUTTERZELL DER GEMEINDE NEURIED, ORTENAUKREIS und den
im ORTSTEIL KÜRZELL DER GEMEINDE MEISSENHEIM, ORTENAUKREIS gelegenen jeweiligen Teilbereich
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Erforderlichkeit der Planaufstellung
Der vorliegende Bebauungsplan überdeckt den Südbereich des Bebauungsplanes "Oberrot" der Gemeinde Neuried und erweitert die dort bestehende gewerbliche Fläche geringfügig (unter 25 m²) über die Gemeindegrenze hinaus
auf die Gemarkung des Ortsteiles Kürzell der Gemeinde Meißenheim.
Ergänzend werden private Grünflächen für Reitsport, Koppelbereiche, Wiesen,
Hausgärten und Schutzgrün auf der Gemarkung Kürzell und private Grünfläche
für Hausgärten auf der Gemarkung Schutterzell ausgewiesen.
Der 2002 aufgestellte Bebauungsplan "Oberrot" der Gemeinde Neuried hatte im
Wesentlichen den Zweck, die planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsiedlung des im Ortsbereich von Kürzell ansässigen und
dort störenden Gewerbebetriebes Kopf, Landmaschinen in die brachgefallenen
Betriebsgebäude und -flächen des ehemaligen Betonwerks Pies zu schaffen.
Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen sind plangemäß durch die Firma Kopf / Agrom für den dort betriebenen Landmaschinenhandel und Reparatur / Servicebereich in Form von großen Hallen und Fahrzeugaufstellbereichen,
sowie ein angrenzendes Wohnhaus für den Betriebsinhaber / -leiter vollständig
genutzt.
Die Tochter des Betriebsinhabers Frau Sarah Kopf ist im Reitsport erfolgreich.
Die Reitpferde werden auf den südlich des Betriebes gelegenen Wiesen
Lgb.Nr. 3802 und 3803 der Gemarkung Kürzell gehalten. Angebaut an die südliche Betriebshalle wurde - weit überwiegend noch im bisherigen Gewerbegebiet - ein ca. 125 m² großer Pferdestall und nach Süden anschließend (bereits
auf Gemarkung Kürzell) ein ca. 1.200 m² großer Reitplatz errichtet.
Der Bebauungsplan ist notwendig um die planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Grundlagen für die in Zusammenhang mit der Pferdehaltung
und dem Reitsport stehenden Anlagen zu schaffen. Er dient grundsätzlich den
gem. §1 (6) 3. BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere zu
berücksichtigende Belangen von Sport, Freizeit und Erholung.
Im Hinblick auf den Pflege- und Betreuungsbedarf der Pferde durch die hier
unmittelbar angrenzend im Planbereich „Oberrot“ wohnende Reiterin, kommen
andere Standorte nicht in Frage und stünden in geeigneter Form auch nicht zur
Verfügung. Gleichzeitig lässt sich über die private der Pferdehaltung dienende
Grünfläche eine Randeingrünung nach Süden schaffen, die sonst bei herkömmlicher Landwirtschaft nicht erzielbar wäre. Damit wird eine deutlich verbesserte
Einbindung des bisherigen Betriebsgeländes nach Süden hin hergestellt und
der jetzt harte Übergang von Halle zur freien ausgeräumten Landschaft optisch
stark verbessert. Die Planung dient daher in besonderer Weise den nach
§1 (6) 5. BauGB zu berücksichtigenden Belangen des Landschaftsbildes.
Für das kleine Stallgebäude werden Innenflächen des bestehenden Bebauungsplanes genutzt. Der westlich angrenzende Hausgarten bleibt unverändert
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erhalten. Er ist seit langer Zeit kleingartenähnlich mit Gartenschuppen genutzt.
Die südlich angrenzenden der Pferdehaltung dienenden Flächen sind seit mehreren Jahren im Eigentum des nördlich angrenzenden Betriebes und nicht mehr
landwirtschaftlich genutzt. Gleichwohl verfestigt die jetzige Planung den damit
für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung entstehenden Flächenverlust. Eine
Möglichkeit die hier im Außenbereich beanspruchte Fläche (ca. 0,75 ha) an einem Standort der Innenentwicklung alternativ umzusetzen besteht wegen der
dargelegten engen Verknüpfung zwischen Betriebsstandort, Pferdehaltung und
Reitsport nicht. In Abwägung mit den Belangen des Landschaftsbildes besteht
die Notwendigkeit die hier bereits erfolgte Umwandlung landwirtschaftlicher Fläche auch planerisch nachzuvollziehen.
Da der Bebauungsplan sich über 2 Gemeindegebiete erstreckt, wird er als in
sich selbständiger Bebauungsplan neu aufgestellt.
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Ziele der Planaufstellung
Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes sind im Wesentlichen
folgende Ziele verbunden:
a) Förderung des Reitsports
b) Bauplanungsrechtliche Sicherung der Pferdehaltung am bisherigen
Standort
c) Bauplanungsrechtliche Sicherung eines Pferdestalles
d) Verbesserung der Einbindung des Gesamtareals Gewerbebetrieb / Pferdehaltung in die Landschaft
e) Naturschutzfachliche Aufwertung der linksseitigen Uferzone der Unditz
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Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt unmittelbar südlich angrenzend an den vorhandenen Betrieb und überlagert den zugehörigen Bebauungsplan „Oberrot“ in einer kleinen
Teilfläche. Es liegt beidseits der Gemarkungsgrenze von Neuried und Kürzell in
ca. 440 m Entfernung zur Ortslage Schutterzell und in ca. 1.020 m Entfernung
zur Ortslage Kürzell. Es erstreckt sich zwischen Unditz im Südosten und der
Kreisstraße K 5367 im Nordosten in einer Länge von ca. 187 m und einer Tiefe
in Querrichtung von 45 m bis 59 m. Die Erschließung erfolgt aus dem Betriebsgelände heraus über die Kreisstraße. Das Gelände ist weitgehend eben und in
Form von Hausgärten, Wiese, Koppel und Reitplatz mit Pferdestall genutzt. Die
vorherige Nutzung war im Wesentlichen Hausgarten und Grünland.
Die umgebenden Flächen sind an 3 Seiten landwirtschaftlich in Form von Acker
und Grünlandflächen genutzt, unterbrochen vom Gewässerverlauf der Unditz
und der K 5367. Nach Nordosten hin schließt sich Gewerbegebiet an, das wiederum umgeben ist von landwirtschaftlichen Flächen bzw. an die Unditz angrenzt.
Der Planbereich umfasst, von kleinen Teilflächen des Gewerbegebietes „Oberrot“ und der Kreisstraße abgesehen, nur drei Flurstücke. Davon liegen die
Grundstücke Lgb.Nr. 3802 und 3803 auf Gemarkung Kürzell und das Grund-
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stück Lgb.Nr. 2601 auf Gemarkung Schutterzell.
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Regionalplan
Im bisher noch gültigen Regionalplan 1995 ist der Gesamtbereich von Osten
her kommend bis zur Kreisstraße K 5367 als Regionaler Grünzug ausgewiesen.
Das Gewerbegebiet Oberrot ist nicht dargestellt. Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung „Oberrot“ für die seit 1959 gewerblich genutzte Fläche (ursprünglich
Betonwerk) ist vermutlich eine Ausformung der Grünzuggrenze vorgenommen
worden, die inhaltlich die vorliegende Planung mit abdeckt. Demgemäß ist in
der Fortschreibung des Regionalplanes (Fassung zum Satzungsbeschluss vom
08.12.2016) der Planbereich nicht mehr im Regionalen Grünzug gelegen.
Weiterhin weist der Regionalplan 1995 für den Planbereich die Lage im regionalen Grundwasserschonbereich aus. Auch diese Darstellung ist in der Fortschreibung des Regionalplanes für den Planbereich entfallen.
Neu für den Planbereich ist in der Fortschreibung des Regionalplanes die Ausweisung eines Vorranggebietes für den Hochwasserschutz mit Ausnahmevorbehalt. Aufgrund der für den Planbereich vorliegenden vertiefenden Hochwasserkartierung ist das Gebiet jedoch von Hochwasserereignissen mit 100jährlicher Wiederkehr (HQ100) nicht betroffen, so dass hier der Ausnahmevorbehalt greift.
Inhaltlich besteht somit kein Widerspruch zu dem übergeordneten raumordnerischen Zielen.
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Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan der beteiligten Gemeinden
Die Abgrenzung und die vorgesehene Nutzung des Bebauungsplanes entsprechen den Ausweisungen der Flächennutzungspläne sowohl der Gemeinde Neuried wie der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwanau-Meißenheim.
Das geringfügige Hineinragen (max. 2,5 m auf max. 11 m Länge) des auf Neurieder Seite ausgeformten Gewerbegebietes in die Gemarkung Kürzell hinein,
ist der orthogonalen baulichen Ausformung bei gleichzeitig schräg verlaufender
Gemarkungsgrenze geschuldet. Eine entsprechende Darstellung scheidet wegen mangelnder Darstellbarkeit im Flächennutzungsplan aus. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt bzw. mit diesem identisch.
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Verfahren
Der Bebauungsplan wird inhaltlich über beide Gemeindegebiete hinweg einheitlich erstellt. Nur so ist gewährleistet, dass die gewollten planerischen Inhalte
noch ablesbar bleiben. Die Gremien der Gemeinden Neuried und Meißenheim
beschließen dann jeweils separat über die ihr Hoheitsgebiet betreffenden Planinhalte auf der Basis des vorgenannten Gesamtplanes, der die Darstellung der
jeweils benachbarten Gemarkung / Gemeinde mit beinhaltet. Auf einen zeitund verfahrensaufwendigen Gemarkungstausch kann daher verzichtet werden.
Der Bebauungsplan wird als qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von
§30 (3) BauGB im herkömmlichen Verfahren mit zweistufiger Beteiligung der
Öffentlichkeit und Behörden aufgestellt. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan
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wird der überlagerte Teil des Bebauungsplanes „Oberrot“ geändert.
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Verknüpfungen zwischen bestehendem B-Plan „Oberrot“ und neuem
B-Plan „Oberrot-Süd“
Da der vorliegende Bebauungsplan „Oberrot-Süd“ sich nicht auf das Hoheitsgebiet der Gemeinde Neuried beschränkt, scheidet eine Deckblattänderung des
Bebauungsplanes „Oberrot“ der Gemeinde Neuried aus. Zu diesem Plan bestehen jedoch enge inhaltliche Verknüpfungen. Die wichtigsten sind im Folgenden
benannt.
7.1
Gewerbegebiet, überbaubare Fläche und Grundflächenzahl
Das im Bebauungsplan „Oberrot“ bis zum Südrand des Geltungsbereiches reichende Gewerbegebiet wird beschränkt auf das dort bereits erstellte Gebäude
nahtlos nach Süden erweitert. In gleicher Weise wird mit der überbaubaren Fläche verfahren, dabei sind Gewerbegebiet und überbaubare Fläche identisch.
Die festgesetzte Grundflächenzahl bezieht sich auf das gesamte Gewerbegebiet Oberrot / Oberrot-Süd. Die überbaubare Fläche zwischen beiden Bebauungsplänen geht nahtlos ineinander über. Der weitere Verlauf der Baugrenze im
angrenzenden Bebauungsplan ist nachrichtlich im „Zeichnerischen Teil“ zum
besseren Verständnis aufgenommen. Eine allseits geschlossene überbaubare
Fläche ergibt sich insoweit aus der Zusammenschau der Bebauungspläne.
Die Abstandsflächen für die kleine gewerbliche Erweiterungsfläche liegen nach
Norden und Osten auf den gewerblichen Bauflächen des bisherigen Bebauungsplanes „Oberrot“, nach Süden und Westen kommen sie auf die im vorliegenden Bebauungsplan „Oberrot-Süd“ dargestellten privaten Grünfläche zu lie-
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gen. Dort sind außer Nebenanlagen keine Gebäude zulässig und keine weiteren überbaubaren Flächen dargestellt. Ob das Erfordernis einer zusätzlichen
dinglichen Sicherung besteht, bleibt dem bauordnungsrechtlichen Verfahren
vorbehalten.
7.2
Erschließung
Die Erschließung von gewerblicher Erweiterungsfläche und Reitplatz, sowie der
weiter nach Osten angrenzenden privaten Grünfläche, erfolgt aus dem nördlich
angrenzenden Bebauungsplanbereich „Oberrot“ heraus. Die an die Kreisstraße
K 5367 angrenzende private Grünfläche mit dem näheren Nutzungszweck
Hausgarten, Wiese und Koppel, werden wie bisher auch von der Kürzeller
Straße (K 5367) her erschlossen.
7.3
Gewässerrandstreifen
Der im Bebauungsplan „Oberrot“ mit 5 m Abstand zur Unditz festgesetzte Gewässerrandstreifen, wird entsprechend dem örtlichen Bestand an dem mit Hecke umgrenzten Hausgartenbereich nach Süden mit 5 m Breite fortgesetzt und
im anschließenden Schutzgrün auf 10 m Breite erweitert, analog der im Außenbereich vorgesehenen Regelbreite.
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Nutzung
Bis auf eine kleine rund 125 m² große gewerbliche Erweiterungsfläche, ist der
Gesamtbereich als private Grünfläche für im Wesentlichen Pferdehaltung, Reitsport und Hausgärten festgesetzt. Städtebaulich ist hier eine Pufferung zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet „Oberrot“ und der freien Feldflur gewollt.
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Verkehrliche Erschließung
Die Nutzungen mit nennenswertem Verkehrsaufkommen (gewerbliche Baufläche, Reitplatz), werden über das bestehende Gewerbegebiet „Oberrot“ bzw.
über das dortige Betriebsgelände erschlossen.
Der westliche kleingartenähnliche Hausgarten und die ebenfalls an die Kreisstraße angrenzende Weide- und Koppelfläche, werden weiterhin an die Kreisstraße angebunden, die Zufahrt wird wie bestehend an der gemeinsamen
Grenze zusammengefasst und hat den Charakter einer Wiesenzufahrt.
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Ver- und Entsorgung
Die gewerbliche Erweiterungsfläche wird an das bestehende Gewerbegebiet
angebunden und von dort ver- und entsorgt.
Die übrigen Grünflächen weisen keinen nennenswerten Ver- oder Entsorgungsbedarf auf. Die Entwässerung von etwaigen befestigten Flächen erfolgt
durch entsprechende wasserdurchlässige Oberflächenbeläge bzw. durch Einleitung von Überschusswasser in die angrenzenden Grünflächen.
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Boden
Archäologische Kulturdenkmale sind im Planbereich nicht kartiert.
Kriegsereignisse, die auf im Boden verbleibende Kampfmittel schließen lassen,
sind nicht bekannt.
Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit landwirtschaftlich genutzt. Die weit
zurückreichende Gewerbenutzung der nördlichen Anschlussfläche hat sich
nicht in diesen Bereich erstreckt. Eine Altlastverdachtsfläche liegt hier nicht vor.
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Begrünung
Zur Unterstützung der unter Ziffer 8 beschriebenen Pufferung zwischen Gewerbegebiet und freier Feldflur ist eine Randeingrünung durch eine Baumreihe entlang des westlichen und südlichen Gebietsrandes vorgesehen. Am östlichen
Gebietsrand entlang der Unditz übernimmt das Schutzgrün diese Funktion im
Rahmen der hier weiter ausdifferenzierten Uferaufwertung.
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Planungsrechtliche Festsetzungen
13.1
Gewerbegebiet
Die kleine Gewerbegebietsausweisung stellt eine unmittelbare Fortsetzung der
nördlichen Gewerbegebietsausweisung „Oberrot“ dar. Die Nutzungsausweisung
ist demgemäß unmittelbar übernommen, wobei der bislang unter Nebenanlagen
getroffene Ausschluss von Fremdwerbung jetzt direkt bei den unzulässigen
Nutzungen im Gewerbegebiet aufgeführt ist.
13.2
Private Grünflächen
Die Aufteilung der einzelnen Nutzungsbereiche folgt dem hier zwischenzeitlich
realisierten Bestand. Untergeordnete Gebäude (z.B. Gartenhäuser, Geräteschuppen u.ä.) werden in eng begrenztem Umfang, orientiert am Bestand, ergänzend zugelassen. Lediglich der Bereich mit der Zweckbestimmung „Schutzgrün“ bedarf einer umfänglichen Anpassung an die hier beabsichtigte Aufwertung für Natur, Boden und Landschaft. Die zu treffenden Einzelmaßnahmen
werden in der späteren Offenlagefassung ergänzt.
13.3
Nebenanlagen
Die Höhenbegrenzung für Funk- und Sendemasten im Gewerbegebiet folgt der
bisherigen Begrenzung im Bebauungsplan „Oberrot“. Auf den privaten Grünflächen bedürfen sie keiner weiteren Festsetzung, dort sind sie vom Grundsatz
her unzulässig. Diese Anlagen sind Fremdkörper in Grünflächen und würden
die mit den Grünflächen angestrebte Einbindung des bisherigen Gewerbegebietes in die Landschaft empfindlich stören.
Weiterhin sind Nebenanlagen in den privaten Grünflächen auf den Nutzungszweck der jeweiligen Teilfläche beschränkt und Gebäude im Bereich der Wiese
/ Pferdekoppel ausgeschlossen. Die getroffenen Einschränkungen sollen die
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angestrebte landschaftliche Einbindung unterstützen.
13.4
Maß der Nutzung
Die für die kleine Gewerbefläche getroffenen Nutzungsausweisungen sind identisch mit den entsprechenden Festsetzungen im benachbarten Gewerbegebiet
„Oberrot“. Die Erweiterung ist dabei wie ein Teil des Gesamtbereiches Oberrot /
Oberrot-Süd zu werten, ähnlich einer Vereinigungsbaulast.
13.5
Höhe der baulichen Anlagen
Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sind abweichend vom benachbarten
Bebauungsplan „Oberrot“ nunmehr direkt auf das dortige Geländeniveau und
nicht mehr auf die Sockelhöhe bezogen, da auf die Festsetzung einer hier städtebaulich wenig relevanten Sockelhöhe verzichtet wird. Da die übrigen Höhenbezüge übernommen sind, ergibt sich im Verhältnis zum bestehenden Bebauungsplan eine gewollte leichte Abstaffelung der maximalen Gebäudehöhen am
Gewerbegebietsrand.
13.6
Bauweise
Die Bauweise ist ebenfalls vom nördlichen Planbereich übernommen. Zu berücksichtigen war der unmittelbare Anbau zwischen altem Planbereich und
neuem Planbereich, so dass die in der offenen Bauweise vorliegende Längenbeschränkung nicht einzuhalten ist. Die im alten wie im neuen Plan ausgewiesenen Baufelder stellen jedoch angemessene Beschränkungen sicher.
13.7
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksfläche ist eng auf das eigentliche Stallgebäude
begrenzt. Die Abstandsflächen liegen bereits zu großen Teilen auf der privaten
Grünfläche. Als nicht überbaubare Flächen sind hier auch die privaten Grünflächen betrachtet und entsprechende Regelungen getroffen. Diese zielen darauf,
die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen Anlagen einzugrenzen auf Nebenanlagen, die dem jeweiligen besonderen Nutzungszweck entsprechen. Hinzutreten im vergleichsweise stärker baulich genutzten Bereich der
Haus- und Nutzgärten und des Reitplatzes Kleingebäude wie z.B. Schuppen
oder Unterstände, sowie erdgleiche Anlagen wie Vorplätze o.ä.. Ergänzende
erdgleiche Anlagen (z.B. Zufahrten) sind auch im Wiesen / Koppelbereich zugelassen. Auch diese Differenzierungen sollen die landschaftliche Einbindung unterstützen.
13.8
Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten
Garagen und Stellplätze sind dem Nutzungszweck von Grünflächen fremd und
werden daher auf das Gewerbegebiet beschränkt. Ihre Zufahrt soll ausschließlich über das Gewerbegebiet Oberrot / Oberrot-Süd erfolgen, unter Nutzung der
im nördlichen Bebauungsplan großzügig angelegten Einfahrt von der K 5367.
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13.9
Anschluss der Grundstücke an die K 5367
Die notwendigen Grundstückszufahrten zur K 5367 werden zusammengefasst
und auf die Bewirtschaftung der direkt angrenzenden Grundstücke begrenzt.
Damit wird bewirkt, dass die verkehrliche Situation der klassifizierten Straße
unverändert bleibt.
13.10
Führung von Versorgungsleitungen
Um die Einbindung des Plangebietes in die Landschaft zu gewährleisten, werden Freileitungen ausgeschlossen.
13.11
Mit Leitungsrecht zu belastende Flächen
Für den entlang der Unditz geführten Hauptsammler, der das Schmutzwasser
des Ortsteils Kürzell und im weiteren Verlauf das Schmutzwasser vom Ortsteil
Schutterzell der Verbandskläranlage Friesenheim zuführt, ist ein 3 m breites
Leitungsrecht im Plangebiet dargestellt. Entsprechende Dienstbarkeiten sind,
soweit nicht bereits geschehen, einzutragen.
13.12
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Aus wasserrechtlichen wie gewässerökologischen Gründen wird entsprechend
der hier gegebenen örtlichen Situation ein Gewässerrandstreifen im Norden anschließend an den Gewässerrandstreifen des Plangebietes „Oberrot“ mit zunächst 5 m vorgesehen und nach Süden auf 10 m - entsprechend der Regelbreite im Außenbereich - erweitert. Die Festsetzung entspricht den wasserrechtlichen Anforderungen. Darüber hinaus ist aus Gewässerunterhaltungsgründen
und zur Sicherung einer schnellen Gewässerzugänglichkeit bei Hochwasser eine Längszugänglichkeit festgesetzt.
Weiterhin sind Bestimmungen zur Reduzierung der Flächenversiegelung und
zum Schutz des Grundwassers und Bodens vor Schadstoffeintrag aus Metalldächern getroffen.
13.13
Pflanzgebote
Die Darlegungen erfolgen in der späteren Offenlagefassung.
14
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
14.1
Dächer
Die Vorschriften entsprechen den im bestehenden Bebauungsplan „Oberrot“
getroffenen Regelungen und dienen der Angleichung der zusätzlichen Bebauung an den Bestand.
14.2
Werbeanlagen
Auch hier sind die Regelungen des Nachbarbebauungsplanes „Oberrot“ im We-
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sentlichen übernommen, die darauf zielen aufdringliche Werbung im landschaftlich exponiert gelegenen Gewerbegebiet zu vermeiden. Wegen der mangelnden
Bestimmtheit wurde auf eine allgemeine Anpassungsbestimmung im neuen
Plan verzichtet. Weiterhin wird die maximale Werbeanlagenhöhe auf die zulässige Traufhöhe anstelle der Fassadenhöhe bezogen und damit präzisiert.
14.3
Einfriedungen
Da es sich bei den Plangebieten Oberrot und Oberrot-Süd inhaltlich um einen
Gesamtbereich handelt, sind die Bestimmungen zu den Einfriedungen inhaltlich
übernommen.
15
Klimaschutz
Klimabezogene Überlegungen spielen für den vorliegenden Bebauungsplan eine untergeordnete Rolle, da es sich weit überwiegend um Grünflächen handelt.
Die kleine gewerbliche Ergänzungsfläche ist so ausgerichtet, dass die Nutzung
der Sonnenenergie ungehindert möglich ist. Weiterhin dienen die vor allem aus
Gründen einer verbesserten Einbindung des Gesamtbereiches Oberrot / Oberrot-Süd getroffenen Bepflanzungsfestsetzungen durch die damit bewirkte Verschattung ebenfalls dem Klimaschutz.
16
Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltbericht
Der Bebauungsplan setzt Gewerbegebiet mit einer maximal zulässigen Grundfläche im Sinne des §19 (2) BauNVO von zusätzlich maximal 65 m² fest. Vorhaben der in Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzt (UVPG) genannten Art und Größe werden mit dem vorliegenden Bebauungsplan auch unter Einschluss des Flächenwertes des Nachbarbebauungsplanes (Grundfläche
dort max. 10.050 m²) nicht vorbereitet.
Die Bewertung der Schutzgüter und die zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen
werden im eigenständigen Umweltbericht dargelegt.
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Städtebauliche Daten
Gewerbegebiet
private Grünfläche
Verkehrsfläche mit Verkehrsgrün
Geltungsbereich
18
0,013 ha
0,860 ha
0,063 ha
0,936 ha
1,39 %
91,88 %
6,73 %
100,00 %
Kosten und Finanzierung
Durch die Realisierung des Bebauungsplanes entstehen den beiden beteiligten
Gemeinden keine Kosten. Weiterhin hat sich der Antragssteller im städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten wie der Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet.
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- 10 -
19
Beabsichtigte Maßnahmen
Der Bebauungsplan soll gegebenenfalls die rechtliche Grundlage bilden für die:




Grenzregelung,
Bebauung,
Ausgleichsmaßnahmen,
Festlegung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von
§1a BauGB auch außerhalb des Planbereiches.
Freiburg, den 01. Februar 2017
Neuried/Meißenheim, den 01. Februar 2017
......................................................
Der Planer
......................................................................
Der Bürgermeister
KORNELIUS BRENNER
Diplomingenieur,
Freier Architekt und Stadtplaner
Engesserstr. 4a, 79108 Freiburg
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