Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Tiergerecht

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Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Abteilung Tierische Erzeugung
Am Park 3, 04886 Köllitsch
Internet: http://www.smul.sachsen.de/lfulg
Bearbeiter:
Dr. Eckhard Meyer
E-Mail:
[email protected]
Tel.:
(034222) 46-2208 Fax: (034222) 46-2099
Redaktionsschluss: 15.04.2011
Tiergerecht verordnet?
Beim Stallbau werden die Weichen für die Leistung der Tiere, die Arbeitswirtschaft der im Stall tätigen
Menschen und damit auch die Wirtschaftlichkeit der Schweinehaltung gestellt. Hohe Leistungen können nur indirekt als Beweis für eine tiergerechte Haltungsumwelt gesehen werden, deshalb gibt es
gesetzliche Mindeststandards u. a. in Form der Nutztierhaltungsverordnung für Schweine. Deren Einhaltung ist nicht nur beim Bau, sondern sofern die EU-Rahmengesetzgebung berührt ist, auch im Rahmen der CC-Kontrollen relevant. Die gesetzlichen Formulierungen sind aber an vielen Stellen nicht
sehr konkret, so dass Ermessensspielräume vor allem für weitere technische Entwicklungen gegeben
sind. Diese werden jedoch nur selten als Chance gesehen und sind Anlass von Diskussionen. Aktuell
sind diese wieder sehr intensiv, da Ende 2012 die meisten Übergangsfristen (Gruppenhaltung, Spaltenweiten, Platzangebot, Maßnahmen zur Verminderung der Wärmebelastung) auslaufen. Gleichzeitig
gibt es seit Februar 2010 zusätzliche Ausführungshinweise zur Tierschutz Nutztierhaltungsverordnung, auf die sich einzelne Bundesländer (NRW und Niedersachsen) verständigt haben und die
auch in Sachsen zur Anwendung kommen. Die Ausführungshinweise sind zunächst nur Interpretationshilfen für die ‚zuständige Behörde‘, sie engen Ermessenspielräume ein, können aber sogar wie in
einzelnen Bundesländern noch schärfer aufgefasst werden.
Somit sind nicht alle Klarheiten beseitigt und es gilt unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen so zu bauen, wie es der Sinn des Gesetzes vorsieht.
Licht im Dunkeln
Mit dem Ziel den Schweinen an das Tageslicht angepasste Aktivitätsphasen zu ermöglichen werden
gesetzlich Flächen im Gebäude gefordert durch die ‚natürliches Licht’ einfallen kann. Nach den konkreteren Auslegungshinweisen muss die geforderte Größe von 3 % der Stallgrundfläche nicht unbedingt aus Fenstern im eigentlichen Sinne bestehen. Auch Glasbausteine, Milchglasscheiben, Lichtkuppeln usw. sind möglich, genauso kann der Tageslichteintritt auch indirekt über den Verbinder gewährleistet bzw. unterstützt werden. Problematisch wird die Vorgabe dann, wenn es je nach Tiefe des
Abteils und der Bauart der Ställe schwierig wird Fenster außerhalb der Stirnseiten des Gebäudes unterzubringen. Die Größe der dann notwendigen zusammenhängenden Fensterflächen kann nicht im
Sinne des Tierschutzes sein. Sie sind nur zu vertreten, wenn diese mit Beschattungseinrichtungen
(entsprechende Dachüberstände etc.) oder durch Begrünung der Stallumgebung (insbesondere Bäume) verbunden sind. Denn entscheidend ob das Tageslichtangebot für das einzelne Schwein gut oder
sogar schlecht ist, hängt weniger von der absoluten Fensterfläche, sondern mehr vom Abstand zur
einzelnen Bucht ab, wie die vorliegenden Versuche zeigen.
10000
1073
1000
595
526
619
779
414
336
441
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71
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33
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27
26
20
21
15
10
1
Jan
Febr
März
April
Mai
Juni
Fensterposition Lux
Abbildung
Juli
August
Sept
Okt
Nov
Dez
Türposition Lux
Lichtintensität in den Versuchsbuchten im Jahresablauf in Buchten in direkter Fensternähe und 5 m Abstand zur Fensterreihe
Im Verlauf von 19 Untersuchungsmonaten wurden in Köllitscher Versuchsbuchten, die dem Fenster
unmittelbar zugewandt waren durchschnittlich 449 Lux (Einebenenmessung!) in der Spitze über
1.000 Lux und damit eine 16-mal höhere Lichtintensität gemessen als in den Fenstern nicht unmittelbar ausgesetzten Buchten. Dieser doch erhebliche Unterschied im Lichtangebot kommt bereits bei
einem für praktische Stallbauten geringen Abstand von 5 m von der Tageslichtquelle zustande. In den
Sommermonaten wurde in den Buchten in Fensternähe ein signifikant höherer Wasserverbrauch festgestellt, was auf eine erhebliche thermische Belastung der Schweine hinwies ohne allerdings leistungsrelevant zu sein. In den Versuchen wurde aber auch deutlich, dass auch bei hohem Fensterflächenanteil (5,4 %) Buchten in ein paar Meter Entfernung von der Fensterfläche trotzdem dunkel sein
können. Diesen Zusammenhängen wird in den Schweinehochburgen (NRW und NS) insofern Rechnung getragen, dass man zumindest die gesetzlich geforderte möglichst gleichmäßige Verteilung des
Tageslichtes dann als gegeben annimmt, wenn in jedes ‚Stallabteil Tageslicht einfällt’. Trotzdem fallen, die für ostdeutsche Bauprojekte relevanten Kammstallanlagen (egal ob ein- oder zweireihig), nicht
grundsätzlich unter die Ausnahmebestimmung, die eine Reduktion der Fensterflächen auf 1,5 % rechtfertigt. Die Lichteintrittsflächen sollen bei dieser Bauart ‚so groß wie technisch möglich’ sein. Erst wenn
z. B. die Statik des Gebäudes gefährdet ist und dadurch ein ‚unverhältnismäßig hoher Aufwand’ beim
Bau entstehen würde ist die Reduktion auf 1,5 % Fensterfläche zulässig! Das wäre spätestens bei
vollständiger Verglasung der Stallfronten der Fall, wobei intensiv auch darüber nach gedacht werden
muss wie man Hitzestress, vor allem in den Buchten in Fensternähe, vermeiden kann. Die an dieser
Stelle von der Haltungsverordnung ab 2013 für alle Betriebe geforderten Vorrichtungen zur Verminderung der Wärmebelastung muss nach neuerer Auslegung keine Klimaanlage oder Dusche sein. Auch
die ‚Klimaführung, die Bodengestaltung oder die Dämmung sollen hier anerkannt werden. Das ist besonders zu begrüßen, weil die meisten technische Maßnahmen nur dann etwas bringen, wenn entsprechender Aufwand betrieben wird. In Form von Erdwärmetauschern entstehen nach praktischer
Einschätzung zusätzliche Baukosten (6 - 7 % oder 1,45 € je produziertes Mastschwein) oder sie sind
gerade bei belastender Gewitterluft (hohe Luftfeuchte) uneffizient.
Die Dauerbeleuchtung der Ställe mit erheblichen künstlichen Lichtmengen von 80 Lux über 8 h ist
nach der Verordnung vorgesehen, damit eine ordnungsgemäße Pflege und Versorgung der Tiere
sichergestellt werden kann. Das heißt also in Abteilen in denen für einen gewissenhaften Stalldurchgang, Betreuung und Futterversorgung das Licht eingeschaltet werden muss, soll es auch für acht
Stunden eingeschaltet bleiben und an den Tagesrhythmus angeglichen werden. Dieser wird maßgeblich durch die Fütterung der Tiere vorgegeben und sollte darauf abgestellt sein. Diese Anforderungen
gelten auch für Ställe in denen mindestens 3 % Fensterfläche vorhanden sind. Außerhalb der 8 h Aktivitätsphase muss ein Orientierungslicht vorhanden sein.
Gruppenhaltung tragender Sauen: besser keine Mogelpackungen!
Noch bis Ende 2012 haben Betriebe mit Kastenstandanlagen Zeit entsprechende Umbaumaßnahmen
der Wartesauenhaltung vorzunehmen. Im Neubaubereich braucht die Gruppenhaltung ab dem
29. Trächtigkeitstag bis eine Woche vor dem Abferkeln als Bestandteil der europäischen Vorgaben
nicht mehr diskutiert werden. Funktionierende, stressarme Gruppenhaltungsverfahren können nicht
nur das Wohlbefinden, sondern auch die Gesundheit der Sauen fördern. Diese Vorteile kommen
nachweislich in der Zeit um die Geburt herum (Geburtsverlauf, Totgeburten) zum Tragen. Tendenziell
steigen jedoch in Auswertungen die ohnehin zu hohen Abgangsraten bei Sauen in Gruppenhaltung
gegenüber der Kastenstandhaltung durchschnittlich um 0,5 – 1 %. Dazu kommt eine größere Frequenz von so genannten Durchläufern, d. h. von Sauen die erst im Abferkelbereich als nicht tragend
erkannt werden. Dieses Phänomen ist vermutlich zum einen Folge größerer stressbedingter Aborte
(nicht zyklische Umrauscher). Zum anderen ist das die Folge schlechterer Möglichkeiten zur Tierbeobachtung in Gruppenhaltung (zyklische Umrauscher). Hier waren Betriebe, die bislang den Beginn der
Gruppenhaltung erst nach dem zweiten Zyklus (42 Tage nach p. i.) begonnen haben, nachweislich im
Vorteil. Einerseits sind die Möglichkeiten eine Trächtigkeit sicher zu stellen im Kastenstand höher,
andererseits werden die Sauen mit der Länge der Tragezeit ruhiger. Leider ist auch diese Form der
Problementschärfung ab 2013 nicht mehr möglich. Allerdings berichten Betriebe über eine zunehmende Aggressivität hoch tragender Sauen, was vermutlich weniger in Zusammenhang mit viel diskutierter Genetik, sondern mehr als allgemeine Folge der Hochleistung zu sehen ist. Gleichzeitig werden
die Sauen mit der Zucht auf die Fruchtbarkeit größer und anfälliger für Gliedmaßenerkrankungen. Von
allen möglichen Nachteilen wiegen die Fundamentverletzungen am schwersten, weil sie leicht zum
Abgang der Sauen (bis 30 % in schlecht betreuten Umstellungsherden) führen. Aus diesem Grunde
werden Gruppenhaltungsverfahren, die als Fressliegeboxen ausgeführt den bestehenden Kastenstandanlagen am weitesten ähneln im Westen noch mehr als im Osten Deutschlands favorisiert. Ausdrücklich muss aber darauf hingewiesen werden, dass diese Verfahren keine Quadratur des Kreises
sein können! Eine Kombination der Vorteile von Kastenstand- und Gruppenhaltung lassen sich nur
erreichen wenn beides gleichzeitig möglich ist. Dafür muss gegenüber anderen Verfahren nicht nur
mehr Eisen verbaut, sondern auch mehr Platz (gegenüber der Kastenstandhaltung mehr als der doppelte!) vorgesehen werden. Spätestens dadurch steigen die Kosten erheblich. Schwachpunkt des
Verfahrens sind bis jetzt die rückseitigen Verschlusstore der Kastenstände. Viele der am Markt befindlichen Ausführungen sind nicht geeignet um alle Anforderungen der Haltung zu erfüllen (freiwilliges
Betreten und Verlassen, aber auch vorübergehendes Festsetzen von Einzeltieren sowie Schutz vor
nachdrängelnden Sauen).
Die gesetzliche Vorgabe das Platzangebot von der Gruppengröße abhängig zu machen (z. B. 2,25 m²
und 1,65 m² in Gruppen von 6 - 39 Tieren für Alt- bzw. für Jungsauen) wird durch vorliegende Versuchsergebnisse gestützt. So nimmt in Kleingruppen unter 12 Sauen die Bewegungsaktivität der Tiere
beim Senken des Platzangebotes von 2,4 m² auf 1,8 m² um über 20 % ab. Das zeigt, dass das gesetzlich vorgesehene Platzangebot keinesfalls als überreichlich angesehen werden kann. Sobald einzelne Tiere liegen, sind die Verkehrswege in der Bucht soweit eingeschränkt, dass die anderen Gruppenmitglieder Bewegungen nur mit erheblicher Verletzungsgefahr ausführen können.
Für die Kastenstände in Einzel- sowie in Gruppenhaltung werden Mindestmaße (bei 110 cm Höhe,
200*70 für Altsauen bzw. 200* 65 cm, hochgelegte Tröge werden angerechnet) in den Ausführungshinweisen gefordert. Bei den vorgegebenen Angaben für die Weite handelt es sich heute um ‚lichte
Weiten’ und nicht mehr um Achsmaße. So soll die gesetzliche Vorgabe erfüllt werden, dass ‚jedes
Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann’, was genau genommen auch bei den vorgegebenen Maßen schwer erreichbar ist. Als
Laufbereich hinter den selbstständig zu verlassenden Kastenständen werden per Verordnung 160 cm,
bei beidseitiger Kastenstandanordnung 200 cm vorgeschrieben. Die Erfahrung zeigt aber, dass auch
das eher zu knapp ist, damit sich zwei ranghohe i. d. R. schwere Tiere aus dem Weg gehen können.
260 cm Abstand sind ein Mindestmaß, besser wären 300 cm Gangbreite. Problematisch werden diese
Gruppenhaltungsverfahren dann, wenn sie von der Anlage her gar nicht als solche betrieben werden
sollen und noch schlimmer gar nicht werden können! Die verlängerte Übergangsfrist für die gesetzlich
vorgegebenen Gangbreiten bis 2018 wird die Gefahr der ‚Mogelpackung’ eher noch verstärken. Auch
wenn die Praxis Sauen nur für Kontrollen Laufen zu lassen in anderen Ländern der EU offensichtlich
verbreitet ist. Sie ist in Deutschland nicht nur CC relevant, sie soll nach den Ausführungshinweisen
obendrein bußgeldbewehrt werden!
Abferkelbuchten eher 5 als 4 m² groß
Die gestiegene Fruchtbarkeit mit größeren Würfen und kleineren Ferkeln stellt zunehmende Anforderungen. Ausreichend große Buchten in Neu- und möglichst auch in Altbauten sind per Ausführungshinweisen zur Nutztierhaltungsverordnung mindestens 4 m² groß. Das kann eher als unterer Level
gesehen werden mit dem Ziel die in der Verordnung ‚geforderte Bewegungsfreiheit für ungehindertes
Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen’ zu sichern. Vorliegende Versuche zeigen, dass die
Größe der Bucht auch Fluchträume für die Ferkel sichert. Noch mehr kommt es aber auf entstehende
Engpässe vor allem durch die Kastenstanddimensionierung und –aufhängung an. Altsauen kommen
in Buchten mit 2,30 - 2,40 m Länge bei gerader Aufstallung oft nur ebenso noch unter, an der Rückwand entsteht aber nicht selten eine für die Ferkel erdrückungsgefährliche Stelle. Für die gerade Aufstallung sind deshalb für die Zukunft 2,50 - 2,60 m Länge (diagonale Aufstallung kann 10 cm kürzer
sein) und noch wichtiger 1,90 m Breite wünschenswert. Die Buchten sind damit schon fast 5 m² groß.
Tierschutzrelevant kann auch die mit der Größe der Bucht verbundene Frage sein, ob ausreichend
große Ferkelnester in entsprechendem Abstand (mindestens 20 cm) vom Kopf der Sau unterzubringen sind. Die in der Praxis anzutreffenden Ferkelnester mit einer Größe von einem halben m² sind
bereits für normal große Würfe zu klein. Eine neue Auswertung zeigt, dass je nach Genetik 0,065 m²
je gesäugtes Ferkel den Platzbedarf bereits bis zum 14. Lebenstag darstellen. In den Ausführungshinweisen werden für die Ferkelnester 0,72 m² in Neu- und Altbauten gewünscht und 0,6 m² gefordert,
d. h. man stellt sich damit baulich auf heute schon fast bescheidene Wurfgrößen von 10 - 12 Ferkel
ein. Allerdings können die Ferkelnester auch nicht fortlaufend größer werden ohne dass die ohnehin
zu teueren Abferkelbuchten größer werden. Während der Wärmebedarf der Ferkel eher steigt, sinkt in
der gleichen Bucht die Wärmetoleranz der Sauen mit steigender Milchbildung. Buchtengröße, Zuluftführung und neue technische Ansätze zur Standflächenkühlung müssen unter diesen Gesichtspunkten weiterentwickelt werden. Wichtig ist auch die Erkenntnis, dass Ferkelnester in der zur Zeit noch
praxisüblichen Größe von einem halben m² oft nur in der Hälfte der Jahresstunden zu 100 % als Liegefläche akzeptiert werden, was eine erhebliche Erdrückungsgefahr für die Ferkel darstellt. Der Grund
ist weniger in der Temperatursteuerung der Ferkelnester als viel mehr in den zu hohen Temperaturen
im Abferkelstall zu sehen. An dieser Stelle sind noch die größten technischen Herausforderungen zu
lösen.
Ein wichtiger Punkt ist die Fußbodengestaltung im Abferkelbereich, die per Verordnung ‚nicht über
Teilbereiche hinaus’ (zur Drainage von Futter, Wasser, Harn und Kot) perforiert sein soll. Das führte
vor allen in der Fachwelt zu intensiven Diskussionen insbesondere um die bauliche Minimalvariante in
Form einer Schulterplatte von z. B. 40*60 cm. Nach den Ausführungshinweisen soll der Liegebereich
für Sauen in Einzelhaltung (bis zum Vorliegen weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse!) ‚überwiegend
den Charakter einer geschlossenen Fläche’ haben und keine Verletzungsgefahr für die Zitzen darstellen. Wenn der Sauenstandbereich 2 m oder länger ist, würde das mindestens 1 m geschlossene Fläche bedeuten. Damit werden zwar die Ergebnisse der in Köllitsch durchgeführten Bonituren von fast
16.000 Gesäugeabschnitten berücksichtigt, trotzdem wird die gleichzeitig durchgeführte Analyse der
Schürfwunden der Saugferkel ignoriert. Obwohl gleichzeitig gefordert wird, dass der ‚Boden den Fer-
keln beim Anrüsten Halt bieten’ soll. Die Versuche haben gezeigt, dass der Sauenstandbereich ein
wichtiger Aufenthaltsbereich der Saugferkel ist und die Perforation Schürfwunden signifikant verringert, weil die Ferkel so mehr Halt am Gesäuge finden. Die von den Ausführungshinweisen geforderte
Verstellbarkeit und Einstellung der Kastenstände auf die Körpergröße der Sauen unterstützt dagegen
wiederum vorliegende Erkenntnisse zur Standsicherheit. Hinten aufgestützte in der Regel kaum verstellbare Kastenstände wären damit grenzwertig. In optimal eingestellten Körben finden die Sauen
Halt beim Aufstehen und Abliegen, die dafür notwendigen Handgriffe zur Einstellung der Technik sind
auch Ausdruck der Einstellung der Tierhalter und sollten auch in großen Betrieben möglich sein.
Wasser und Beschäftigung für alle Schweine!
Ein lange strittiger Punkt betrifft die Wasserversorgung, die laut Verordnung sicherstellen soll, dass
jedes Schwein, also auch das Saugferkel ab der Geburt, Zugang zu Wasser hat. Die Wasserversorgung soll grundsätzlich von der Fütterung getrennt sein, das gilt also gerade für Flüssigfütterungen
und trägt der geringen Natriumtoleranz der Schweine berechtigterweise Rechnung. Für höchstens 12
Schweine muss eine Tränkestelle vorhanden sein. In der Regel sind aufgrund der Gruppengröße
mehrere Zapfen- oder Beckentränken erforderlich. Mehrere Tränkestellen z. B. in unterschiedlicher
Höhe werden nach den vorliegenden Ausführungshinweisen nur anerkannt, wenn diese auch gleichzeitig von mehreren Tieren nutzbar sind. Problematisch war bislang die Anerkennung von Tränkestellen in Rohrbreiautomaten. Diese können anerkannt werden, wenn die Schweine an diesem ‚tatsächlich Wasser in ausreichender Qualität’ aufnehmen können. Das heißt also bei modernen Rohrbreiautomaten mit getrennter Futter- und Wasserschale können diese je nach Bauart grundsätzlich anerkannt werden, bei Rohrbreiautomaten mit ungetrennter Futter/Wasserschale grundsätzlich nicht. Sind
weitere Tränken neben der im Automaten erforderlich, dann muss diese mindestens eine ‚Schweinelänge voneinander entfernt’ montiert sein.
Gleichwohl wird für alle Schweine, also auch für die in Kastenständen gehaltenen Sauen, eine Beschäftigung gefordert, die dem Erkundungsverhalten dient. Das Gerät soll manipulierbar sein, was
selten mit deren Lebensdauer in Einklang zu bringen ist. Die einfache Spielkette oder die Futter- und
Wasserversorgung reichen damit nicht aus, es muss wenigstens ein Stück Kunststoff (im einfachsten
Fall eine alte Futterkette mit Mitnehmerscheiben aus Kunststoff) angebracht werden. Tierbeobachtungen haben gezeigt, dass es in der Abferkelbucht eigentlich sinnlos ist Beschäftigungsgeräte vorzusehen. Die Sauen säugen anfänglich halbstündlich am Ende alle zwei Stunden und sind obendrein mit
der Aufnahme von hohen Futter- und Wassermengen ausreichend beschäftigt. Saugferkel ruhen
überwiegend falls sie nicht saugen und nehmen mit wenigen Ausnahmen Beschäftigungsgeräte erst
nach den Umstellungsschwierigkeiten in der Ferkelaufzucht an. Dagegen neigen Sauen in Kastenständen z. B. in der Besamung zum Leerkauen auf den Stangen, was eine Beschäftigung rechtfertigt.
Vernunft und Ermessen walten lassen
Verordnungen sind mit einigem Recht so gemacht, dass sie Anpassungen durch technische Entwicklungen zu lassen. Mit den Ausführungshinweisen der Länder NRW und NS werden einige strittige
Punkte konkreter gefasst und können in den Bundesländern mit intensiver Schweineproduktion z. T.
unsinnige Diskussionen beenden helfen. Trotzdem kann nicht alles genau geregelt werden, gleichwohl sind Ausführungshinweise nur Interpretationshilfen für die zuständigen Behörden. Deshalb sollte
beim Bewerten unterschiedlichster Technik und Haltungssysteme die offensichtliche Absicht des Gesetzes nicht außer Acht gelassen werden. Ermessenspielräume nicht zu erkennen ist genau so falsch
wie Ermessen an Stellen einzuräumen an denen es keines gibt.
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