LF 2 1 1.2 Staat und Verfassung Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes 1.2.1 Verfassung und Verfassungsprinzipien Verfassungsinhalt und -form Eine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens. Inhalt moderner Staatsverfassungen Grundrechtsteil Organisationsteil Regeln über das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat Regeln über Staatsaufbau, Staatsform, Regierungssystem und oberste Staatsorgane Verfassungen entstanden seit dem 18. Jahrhundert aus politischen Kämpfen mit dem Ziel, die Staatsgewalt zu begrenzen und die Grundrechte der Bürger zu sichern. (Verfassung von Virginia 1776, Bundesverfassung der USA 1787, französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789). Die meisten Verfassungen sind in einer Urkunde schriftlich niedergelegt (kodifiziert). Die Verfassungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz. In einigen Ländern besteht keine geschriebene Verfassung. Die Grundordnung setzt sich dort überwiegend aus überlieferten Grundsätzen und Gewohnheiten zusammen (z. B. Großbritannien). Unabhängig von der Form hat das Verfassungsrecht überall Vorrang vor anderen Gesetzen. Verfassungsnormen und Verfassungswirklichkeit Verfassungen enthalten – wie andere Rechtsvorschriften auch – Regelungen für die Gestaltung des Lebens. Sie regeln z. B. die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Gewissens-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Wirklichkeit den Anforderungen der Verfassung tatsächlich voll entspricht. Die Verfassungsregeln richten sich vor allem an die Staatsgewalt. Nur sie kann die Menschenwürde wirksam schützen, die Versammlungsfreiheit oder ein faires Gerichtsverfahren gewährleisten. Andererseits zwingt keine Instanz den Staat, diese Pflichten zu erfüllen. In Diktaturen stehen Grundrechte oft nur auf dem (Verfassungs-) Papier. Aber auch in der Demokratie sind manche Grundrechte den Bürgern nicht genügend bekannt, bisweilen werden sie aus Gleichgültigkeit nicht ausgeübt. Hier können geschriebene und praktizierte Verfassung auseinanderklaffen. Erst durch Kennen, Verstehen und Gebrauchen der verfassungsmäßigen Rechte kann ein „Staatsgrundgesetz“ seinen Zweck erfüllen. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Das Grundgesetz (GG) trat 1949 als vorläufige Verfassung für Westdeutschland in Kraft. Seit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 gilt das GG für Gesamtdeutschland. Das Grundgesetz wurde ab September 1948 vom Parlamentarischen Rat ausgearbeitet. Dieses Gremium bestand aus 65 Abgeordneten der westdeutschen Landtage. Die Erfahrungen mit der Verfassung der Weimarer Republik (1919–1933) und deren Zerschlagung durch die Nationalsozialisten, die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien und die Vorgaben der Besatzungsmächte waren dabei zu berücksichtigen. So ist manche Besonderheit im Inhalt des GG zu erklären. Am 8. Mai 1949 – vier Jahre nach der deutschen Kapitulation – beschloss der Parlamentarische Rat das Grundgesetz mit 53 gegen zwölf Stimmen. Entsprechend Artikel 144 Abs. 1 GG wurde das Grundgesetz nicht in einer Volksabstimmung angenommen, sondern von den Landesparlamenten bestätigt. Der Bayerische Landtag versagte ihm zwar die Zustimmung, bestätigte aber ausdrücklich die Geltung auch für Bayern. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz in Bonn feierlich verkündet, am nächsten Tag trat es in Kraft. Der Begriff „Grundgesetz“ weist vor dem Hintergrund der deutschen Teilung auf den zunächst provisorischen Charakter dieser Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland hin. 38 574038 LF 2 1 1.2 Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Verfassungsprinzipien Grundentscheidungen zur Staatsform enthält das Grundgesetz in Art. 20 und 28 Abs. 1. Die staatliche Ordnung muss folgenden obersten Verfassungsgrundsätzen entsprechen: n Republik n Demokratie n Rechtsstaat n Sozialstaat n Bundesstaat Diese grundsätzlich gleichrangigen und unabänderlichen Prinzipien – eine Verfassung in Kurzform – werden nun im Einzelnen dargestellt (Verfassungsprinzip Rechtsstaat siehe Kapitel 1.3). 1.2.2 Die Bundesrepublik als Republik Der Begriff Republik ist ohne festen Inhalt, da Staaten mit unterschiedlichsten Machtverhältnissen sich als Republik bezeichnen. Unstrittig ist aber, dass das Wort Republik im Staatsnamen einen Monarchen als Staatsoberhaupt absolut ausschließt. Dies gilt für Bund und Länder. Die klassische (hergebrachte) Grundeinteilung der Staatsformen ist die nach der Person des Staatsoberhauptes. Der italienische Gelehrte Niccolò Machiavelli (1469–1527) unterschied Monarchien und Republiken. Die Begriffe „Monarchie“ und „Republik“ werden auch heute noch verwendet. Allerdings sagen sie über die wirklichen politischen Machtverhältnisse im Staat nichts aus. So kann die Macht eines Monarchen unbeschränkt (absolut) oder eingeschränkt sein. In Republiken ist die staatliche Gewalt durchaus nicht immer „Sache der Öffentlichkeit“ (res publica), denn neben Demokratien nennen sich auch Diktaturen „Republik“. Die weitere Untergliederung der Staatsformen führt daher zu den Regierungsformen. Sie beschreiben die Verteilung und Ausübung der Staatsgewalt in den Monarchien und Republiken. Die Bundesrepublik Deutschland wie auch die 16 Bundesländer haben die Staatsform einer Republik und die Regierungsform einer parlamentarischen Demokratie. 574039 39 LF 2 1 Staat und Verfassung Das Amt des Bundespräsidenten Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und damit oberstes Staatsorgan ist der Bundespräsident. In einem parlamentarischen Regierungssystem kommt diesem Amt aber nicht die herausragende politische Bedeutung zu, die es in einer Präsidentschaftsrepublik wie z. B. in den USA hat. Kennzeichnend für das Amt des Bundespräsidenten ist, dass grundsätzlich alle seine Anordnungen und Verfügungen der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler bzw. den zuständigen Bundesminister bedürfen (Art. 58 GG). Damit soll eine gewisse Einheitlichkeit der Staatsleitung durch Regierung und Präsident gesichert werden. Trotz der so eingeschränkten Selbstständigkeit darf die Amtsführung des Bundespräsidenten nicht ausschließlich als Repräsentation verstanden werden. Über dem Streit der Parteien stehend und um Neutralität bemüht, kann der Präsident auch ausgleichend und schlichtend auf die politischen Auseinandersetzungen einwirken. Die Zugehörigkeit zu einer Regierung oder einem Parlament ist mit dem Amt des Staatsoberhauptes nicht vereinbar (Art. 55 GG); einer Partei darf der Bundespräsident durchaus angehören. Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten ohne Aussprache für fünf Jahre. Dieses Wahlgremium besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Delegierten, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden (Art. 54 Abs. 3 GG). Aufgaben des Bundespräsidenten Aufgabenbereiche wichtige Einzelaufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten völkerrechtliche Vertretung (Art. 59 GG) n Repräsentation der Bundesrepublik nach außen, n Vertragsschluss mit auswärtigen Staaten im Namen des Bundes (erforderlich ist die vorherige Bestätigung – Ratifikation – durch den Bundestag), n Beglaubigung und Empfang der Gesandten staatsrechtliche Funktionen im Bereich der Gesetzgebung n Ausfertigung der Bundesgesetze, Verkündung im Bundesgesetzblatt (Art. 82 GG). Ausfertigung bedeutet die Beurkundung, dass der Gesetzestext mit dem beschlossenen Gesetzesinhalt übereinstimmt, dass das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß verlaufen und das Gesetz inhaltlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. n Auflösung des Bundestages in den Ausnahmefällen der Art. 63 Abs. 4 und 68 GG (Scheitern der Kanzlerwahl bzw. der Vertrauensfrage) staatsrechtliche Funktionen im Bereich der vollziehenden Staatsgewalt n Vorschlag des Bundeskanzlers und Ernennung (nach Wahl des Kanzlers durch den Bundestag; Art. 63 GG), n Ernennung und Entlassung der Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Art. 64, s. auch Art. 69 Abs. 3 GG), n Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Art. 60 Abs. 1 GG; häufig delegiert auf Bundesminister), n Begnadigungsrecht im Einzelfall für Verurteilungen durch ein Bundesgericht (Art. 60 Abs. 2 GG), n Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (1957 durch Gesetz geregelt) 1.2.3 Die Bundesrepublik als Demokratie Begriff Demokratie Fast alle Staaten in Ost und West verstehen sich als Demokratien oder geben sich als solche aus. Da der Begriff Demokratie in verschiedenen Zeiten und Gesellschaftsordnungen unterschiedlich aufgefasst wurde bzw. wird, ist eine allgemeine Begriffsbestimmung über die bloße Wortbedeutung (Volksherrschaft) hinaus kaum möglich. Im deutschen Verfassungsrecht geht es um die Frage, was nach dem Grundgesetz mit dem Demokratieprinzip gemeint ist. Sie wird hier in einem umfassenden Sinne verstanden. 40 574040 LF 2 1 1.2 Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Demokratie ist n ein Prinzip des formalen Staatsaufbaus, nach dem alle Staatsgewalt auf das Volk zurückgeführt werden kann (Staatsaufbau von unten nach oben), n eine Form des Regierens, in der bestimmte Regeln für die Mitwirkung des Volkes gelten, insbesondere das Mehrparteienprinzip, allgemeine, freie, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlen, das Mehrheitsprinzip bei Entscheidungen und der Schutz von Minderheiten, n eine Form des Zusammenlebens, in der das größtmögliche Maß an freier Persönlichkeitsentfaltung und verantwortlicher Lebensgestaltung für alle Bürger gleichermaßen existiert; diese gelebte Demokratie setzt ein auf Menschenwürde, Freiheits- und Gleichheitsrechten aufbauendes Menschenbild im Bewusstsein der Bürger voraus. Das Menschenbild des Grundgesetzes begreift den Einzelnen aber nicht als selbstherrliches Individuum, sondern als eine in der Gemeinschaft stehende und ihr verpflichtete Persönlichkeit. Demokratie als Lebensform setzt eine demokratische Regierungsform, diese einen entsprechenden Staatsaufbau voraus. Das Demokratieverständnis des Grundgesetzes umfasst also n einen demokratischen Staatsaufbau, n eine demokratische Regierungsform, n eine demokratische Lebensform. In der Bundesrepublik soll die staatliche Herrschaft durch das Gesamtvolk getragen werden: Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Aber ist dies nicht nur eine schöne Formel? Haben die „kleinen Leute“ tatsächlich eine Chance, sachverständig politisch mitzuentscheiden? Die Beantwortung dieser Fragen hängt davon ab, wie die Demokratie im Einzelnen geregelt ist. Das Grundgesetz gestaltet den Demokratiegrundsatz aus. Grundvoraussetzungen der Demokratie Volksherrschaft ohne jede Ordnung würde zu Gewalt und Chaos führen. Um dies zu verhindern, muss die Verfassung die zwingenden Rahmenbedingungen der Demokratie enthalten. Eine demokratische Staatsgewalt soll im Interesse der Staatsangehörigen ausgeübt werden. Deshalb hat der Staat die Freiheit der menschlichen Persönlichkeit als höchsten Rechtswert zu schützen. Den in dieser Fähigkeit zur persönlichen Selbstverantwortung wurzelnden Eigenwert des Menschen bezeichnet man als seine Menschenwürde (Würde bedeutet hier so viel wie Wert, Bedeutung). Art. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Was bedeutet diese oberste staatliche Pflicht? Im Gegensatz zum instinktgeleiteten Tier ist der vernunftbegabte Mensch darauf angelegt, in Lebenssituationen zu planen, abzuwägen und bewusst zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten zu wählen. Unter allen Kreaturen ist der Mensch am wenigsten festgelegt und besitzt die größten Gestaltungsmöglichkeiten. Damit er diese auch gebrauchen und nutzen kann, soll jeder über Bildung und Entfaltung seiner Person grundsätzlich selbst frei verfügen können; er darf nicht Objekt eines fremden Willens sein. Die mit dieser prinzipiellen Selbstverfügbarkeit verbundene Personenwürde kommt allen Menschen gleichermaßen zu. Das Grundgesetz gewährleistet die grundsätzliche persönliche Selbstbestimmung durch den Schutz der Menschenwürde und das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG), insbesondere zu Freiheits- und Gleichheitsrechten. Ohne diese Grundrechte scheitern Menschenwürde und Volksherrschaft gleichermaßen. Dies wird am Gegenbeispiel der Diktatur deutlich: Statt der Freiheit der Person herrscht die Angst vor willkürlicher Verhaftung, statt körperlicher Unversehrtheit und Gewissensfreiheit herrscht Furcht vor Folter und „Gehirnwäsche“. Freizügig574041 41 LF 2 1 Staat und Verfassung keitsrechte werden durch Hausarrest und Ausreiseverbot zunichte gemacht. Die Herabwürdigung von Menschen wegen ihres Glaubens, ihrer Rasse oder ihrer politischen Anschauungen widerspricht den garantierten Gleichheits- und Freiheitsrechten. Volksherrschaft setzt auch Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit der Bürger voraus. Deshalb hat der Staat die Bildung seiner Bürger zu fördern – auch auf politischem Gebiet. Voraussetzungen eines mündigen Urteils sind ferner umfassende Informationsmöglichkeiten, Vielfalt der Meinungen und Freiheit der Meinungsverbreitung. Diese Mündigkeit wird nicht immer erreicht, denn auch die Unvollkommenheit gehört zur menschlichen Natur. Möglichen Fehlentscheidungen der Parlamente und Gemeinderäte muss deshalb mit Begrenzung und Kontrolle staatlicher Macht begegnet werden. Nach Menschenwürde und Mündigkeit bedarf die Demokratie einer dritten Grundvoraussetzung: der Einigkeit über unaufhebbare demokratische Grundwerte. Der Grundsatz „Mehrheit entscheidet“ kann für viele, aber nicht für alle Fragen gelten. Sonst wäre es möglich, einer Minderheit durch Mehrheitsbeschluss Grundrechte abzuerkennen, Oppositionsparteien die Erlangung der Mehrheit bei Wahlen unmöglich zu machen oder sie ganz auszuschalten und die Demokratie in eine Diktatur umzuwandeln. All dies wäre undemokratisch. Nur der Grundkonsens (das Einigsein) über nicht abstimmungsfähige Grundwerte ermöglicht auch dem jeweils Unterlegenen die Anerkennung des Mehrheitsprinzips im politischen Alltag. Unmittelbare oder mittelbare Demokratie? Es ist zu fragen, wie die oberste Herrschaftsgewalt des Volkes in unserer Massengesellschaft überhaupt organisiert werden kann. Das Volk kann seine Souveränität grundsätzlich mittelbar (repräsentativ) oder unmittelbar (plebiszitär) ausüben. Für eine dieser Grundformen der Demokratie musste sich der Parlamentarische Rat im Grundgesetz entscheiden. Nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG ist das Volk Inhaber (Träger) der Staatsgewalt, von ihm leiten die Staatsorgane ihren Auftrag zur Machtausübung ab. Trägerschaft und Ausübung der Staatsgewalt gem. Art. 20 Abs. 2 GG Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird ausgeübt durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung vollziehenden Gewalt Rechtsprechung Wahlen sind charakteristisch für die mittelbare (repräsentative) Demokratie. In den Bundestagswahlen legitimiert das Staatsvolk Abgeordnete, für eine Wahlperiode in seinem Namen zu handeln. Wollten die Bundesbürger alle politischen Entscheidungen unmittelbar (in Volksabstimmungen) treffen, so wäre der Staatsapparat angesichts der Vielzahl, der Schwierigkeit und der erforderlichen Schnelligkeit der Entscheidungen kaum funktionsfähig. Deshalb sieht das Grundgesetz Volksentscheide nicht vor – abgesehen vom Fall des Art. 29 GG. Diese repräsentative Ausrichtung der Verfassung macht Volksabstimmungen (= „Plebiszite“) allerdings auch in wichtigen politischen Sachfragen unmöglich. (Die Landesverfassungen enthalten jedoch plebiszitäre Elemente.) Wird die Staatsgewalt durch besondere Organe (z. B. Bundestag, Verwaltungsbehörden, Gerichte) ausgeübt, so lässt sich ihr Handeln als „vom Volke ausgehend“ legitimieren. 42 574042 LF 2 1 1.2 Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Freie Wahlen sind damit praktisch das einzige Mittel des Bundesvolkes, Staatsgewalt auf Bundesebene unmittelbar auszuüben. Diese Wahlen legitimieren den Bundestag, in allen wesentlichen staatlichen Angelegenheiten durch Gesetze zu entscheiden. Mittelbar legitimieren Wahlen auch die anderen Bundesorgane und den gesamten „Staatsapparat“. Diese grundlegende und weitreichende Bedeutung der Wahlen erfordert eine freie und offene Meinungsbildung. Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind Voraussetzungen einer selbstständigen Willensbildung. Die Mitarbeit in Parteien und Gewerkschaften, in Verbänden und Bürgerinitiativen und der Gebrauch der Grundrechte tragen dazu bei, dass die Interessen und Ziele der Bürger durch die gewählten Abgeordneten repräsentiert werden. Präsidiale oder parlamentarische Regierungsform? 1949 hatte sich der Parlamentarische Rat zwischen dem parlamentarischen und dem präsidialen Regierungssystem zu entscheiden. Nach den negativen Erfahrungen mit der starken Machtposition des Reichspräsidenten in der Weimarer Republik (Ernennung des Reichskanzlers ohne vorherige Parlamentsentscheidung, Erlass von Notverordnungen mit Gesetzeskraft) kam nur eine parlamentarische Regierungsform (mit dem Parlament als stärkstem Staatsorgan) infrage. Eine Entwicklung vom parlamentarischen System zum Präsidialregime (wie 1930–1933) musste für die Bundesrepublik ausgeschlossen werden. Deshalb sind die Aufgaben des Bundespräsidenten eng begrenzt, während der Bundeskanzler als Regierungschef die Richtlinien der Politik bestimmt. Er hat dadurch zwar eine starke Stellung, ist aber auf das Vertrauen der Bundestagsmehrheit angewiesen (Art. 63, 67 und 69 Abs. 2 GG). Kennzeichen der herausgehobenen Position des Bundestages im Regierungssystem der Bundesrepublik sind n die Abhängigkeit der Regierung von der Parlamentsmehrheit und n die Machtkontrolle über die Regierung durch die Opposition im Bundestag. 574043 43 LF 2 1 Staat und Verfassung Repräsentation des Volkswillens durch den Bundestag Der Bundestag ist das einzige vom Volk direkt gewählte Bundesorgan und damit auch das bedeutendste demokratische Staatsorgan in Deutschland: Alle für das Staatsganze wesentlichen Entscheidungen hat er selbst zu treffen. Seit 1999 hat er seinen Sitz im Berliner Reichstagsgebäude. Die Zusammensetzung des Bundestages ist grundsätzlich abhängig vom Wahlsystem und wird personell bestimmt durch die Wahlvorschläge der Parteien und die Entscheidung der Wähler. Der Deutsche Bundestag hat 622 Abgeordnete (Bundestagswahl 2009), die nach den Prinzipien der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt wurden (Art. 38 Abs. 1 GG). Bei der Bundestagswahl kann jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen abgeben. 299 Abgeordnete werden in den 299 Wahlkreisen direkt gewählt (Personenwahl mit der Erststimme), weitere 299 Bundestagsmandate werden über die Landeslisten der Parteien vergeben (Listenwahl mit der Zweitstimme). Zusätzlich können sich „Überhangmandate“ ergeben. Entscheidend für die Verteilung der Mandate ist, in welchem Ver- Besucher in der Kuppel des Reichstagsgebäudes in Berlin, dem Sitz www.bund.de hältnis die für die einzelnen Listen abgegebenen des Deutschen Bundestages Zweitstimmen zur Zahl der insgesamt abgegebenen Zweitstimmen stehen. Die Bundestagswahl ist damit grundsätzlich eine Verhältniswahl. (Näheres unter www.bpb.de/wissen oder www.bundestag.de) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes; sie sind an Aufträge und Weisungen, z. B. ihrer Partei, eines Interessenverbandes oder der Wähler, nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie haben also ein freies (kein gebundenes, „imperatives“) Mandat (Art. 38 Abs. 1 GG). Ein Abgeordneter darf wegen seiner Abstimmung oder einer Äußerung im Bundestag nicht zur Verantwortung gezogen werden (etwa durch gerichtliche, polizeiliche oder disziplinarische Verfolgung). Diese Verantwortungsfreiheit (Indemnität) ist unaufhebbar und gilt zeitlich unbeschränkt, sie schützt jedoch nicht bei verleumderischen Beleidigungen (Art. 46 Abs. 1 GG). Um die ungestörte Mitarbeit der Parlamentsmitglieder und damit die Funktionsfähigkeit des Bundestages zu sichern, sind Abgeordnete grundsätzlich auch davor geschützt, wegen einer strafbaren Handlung behördlich verfolgt zu werden. Die Verfolgungsfreiheit (Immunität) besteht nur für die Dauer des Mandats. Der Bundestag kann sie im Einzelfall durch Beschluss aufheben (Art. 46 Abs. 2–4 GG). Die Abgeordneten müssen ihre Informationsquellen nicht preisgeben, sie haben ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 GG). Der parlamentarischen Opposition kommt besondere Bedeutung zu: Sie wird gebildet von den im Bundestag vertretenen, aber nicht an der Regierung beteiligten Parteien. Sie hat die Aufgabe, n die Regierung zu kontrollieren, n deren Politik zu kritisieren und n politische Alternativen anzubieten. Die Einordnung des Bundestages in das System der Verfassungsorgane zeigt die folgende Grafik. 44 574044 LF 2 1 1.2 Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Aufgaben des Bundestages Funktionen (Hauptaufgaben) wichtige Einzelaufgaben und Befugnisse Wahlfunktion n Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) n Mitwirkung (als Teil der Bundesversammlung) bei der Wahl des Bundespräsidenten (Art. 54 GG) n Beteiligung an der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 GG) und der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 GG) Gesetzgebungsfunktion n Einbringen von Gesetzesvorlagen (Gesetzesinitiative – neben Bundesregierung und Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 GG) n Beschluss von Bundesgesetzen (Art 77 Abs. 1 GG) einschließlich Verfassungsänderungen (Einschränkungen: Art. 79 Abs. 3 GG), Feststellung des Haushaltsplanes durch das Haushaltsgesetz (Budgetrecht, Art. 110 Abs. 2 GG), Ratifikation der Verträge mit anderen Staaten durch Gesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) Kontrollfunktion n Interpellationsrecht (Fragerecht gegenüber der Bundesregierung) Die Geschäftsordnung regelt Fragestunden zu Beginn jeder Plenarsitzung sowie Anfragen an die Regierung. Große Anfragen werden von mindestens 31 Abgeordneten schriftlich gestellt und von der Bundesregierung im Plenum des Bundestages beantwortet; kleine Anfragen werden nur schriftlich beantwortet. n Recht, die Anwesenheit jedes Regierungsmitglieds zu verlangen (Art. 43 GG) n Untersuchungsrecht Auf Verlangen eines Viertels der Bundestagsmitglieder muss der Bundestag einen Untersuchungsausschuss zur Aufklärung bestimmter Missstände einsetzen. Der Ausschuss ist kein Gericht. Er erhebt aber Beweise, darf Akten einsehen und Zeugen vorladen, vernehmen und vereidigen. Das Untersuchungsergebnis soll Fehler aufdecken und öffentliche Kritik an den Verantwortlichen (der Regierung) ermöglichen. 574045 45 LF 2 1 Staat und Verfassung n Kontrolle der Bundeswehr Der Verteidigungsausschuss hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses (Art. 45 a GG). Zum Schutz der Grundrechte der Soldaten und zur Kontrolle des Parlaments über die Streitkräfte bestellt der Bundestag einen Wehrbeauftragten (Art. 45 b GG). n Kontrollmöglichkeiten in Datenschutzangelegenheiten aufgrund der Berichte des vom Bundestag gewählten Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit n Kontrolle durch Bewilligung oder Ablehnung von Haushaltsmitteln (Budgetrecht, s. Art. 110, 115 GG) und durch Rechnungskontrolle (Art. 114 GG) n Kontrollcharakter hat auch das konstruktive Misstrauensvotum (Sturz der Regierung nach Art. 67 GG) Repräsentations- und Diskussionsfunktion n Repräsentation des Staatsvolkes und seiner Gruppierungen mit ihren verschiedenen Interessen n öffentliche Diskussion von Problemen und Lösungsvorschlägen Die Legislaturperiode (Wahlperiode) endet regelmäßig nach vierjähriger Dauer durch Zeitablauf. Nur der Bundespräsident kann den Bundestag auflösen. Das GG erlaubt dies aber nur in zwei Ausnahmefällen: n nach dem Scheitern der Kanzlerwahl (Art. 63 Abs. 4 GG), n nach dem Scheitern der Vertrauensfrage (Antrag des Kanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen; Art. 68 GG). Politische Parteien In einer parlamentarischen Demokratie organisiert sich das Volk in politischen Parteien. Das Grundgesetz ist die erste deutsche Verfassung, die die Rolle der Parteien bei der politischen Willensbildung ausdrücklich anerkennt (s. Art. 21 GG). Die Parteien sind die verfassungsmäßig vorgesehenen Mittler zwischen Wahlvolk und Regierung. Aufgaben politischer Parteien: n allgemeine politische Orientierung, n Bündelung der Interessen und Zielvorstellungen unterschiedlicher politischer Richtungen und deren öffentliche Darstellung, n Möglichkeit politischer Mitarbeit, n Präsentation von Wahlkandidaten und Führungspersonen für politische Ämter. Verfassungswidrige Vereinigungen sind nach Art. 9 Abs. 2 GG (also kraft Gesetzes) verboten. Ob eine Partei verfassungswidrig (und damit verboten) ist, entscheidet nach Art. 21 Abs. 2 GG aber ausschließlich das Bundesverfassungsgericht und nicht – wie bei allen anderen verfassungswidrigen Vereinigungen – die Exekutive. Diesen besonderen Schutz der Parteien bezeichnet man als das Parteienprivileg. Das Parteiengesetz regelt Aufgaben und Begriff der Partei: § 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien (1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe. (2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere n n n n n n 46 auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, 574046 LF 2 1 1.2 Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes n die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und n für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen. (3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder. (4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. § 2 Begriff der Partei (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein. (2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. (3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn 1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder 2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet. Das Bundesverfassungsgericht zum Demokratieprinzip Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen wesentliche Elemente des Demokratieprinzips nach dem Grundgesetz beschrieben: Merkmale der Demokratie Achtung vor den Menschenrechten Erläuterungen n Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) n Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) n Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) u. a. Mehrheitsprinzip n Die Entscheidungsfindung nach dem Mehrheitsprinzip vermittelt den quantitativ höchsten Grad an Legitimität. Der Inhalt einer Mehrheitsentscheidung muss aber nicht von allen als gerecht empfunden werden. n Mehrheitsentscheidungen setzen Gleichheit der Abstimmungsberechtigung und freie Meinungsbildung voraus. n Die Mehrheit darf Minderheiten nicht die Chance nehmen, selbst rechtmäßig zur Mehrheit zu werden. Wahlen n In der parlamentarischen Demokratie legitimieren Wahlen die Abgeordneten. Die Bundestagswahlen müssen deshalb in regelmäßigen Abständen stattfinden und nach bestimmten Wahlrechtsgrundsätzen (allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim) durchgeführt werden. n Der gewählten Volksvertretung ist es vorbehalten, alle für das Staatsganze bedeutsamen Angelegenheiten selbst zu regeln (Parlamentsvorbehalt). Mehrparteienprinzip n Die Vielzahl der Interessen und Meinungen erfordert konkurrierende Parteien. Sie vertreten die verschiedenen politischen Ansichten im Parlament. n Parteien, die zwar in den Bundestag gewählt, aber nicht an der Regierung beteiligt sind, besitzen das Recht auf Ausübung der Opposition und Kontrolle der Regierung. n Das Mehrparteienprinzip erfordert auch die Freiheit der Parteigründung und die Chancengleichheit der Parteien untereinander. Kommunikationsgrundrechte Die demokratische Willensbildung setzt vor allem voraus: n Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 GG), n Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), n Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG). 574047 47 LF 2 1 Staat und Verfassung Problem: Bürgerbeteiligung Die Demokratie lebt von der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Nach Art. 20 Abs. 2 GG wird die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe des Staates ausgeübt. Die Verfassungen der 16 Bundesländer ermöglichen Volksentscheide. Doch die Hürden sind hoch. Das Grundgesetz sieht nur für einen einzigen Fall den Volksentscheid vor, nämlich bei der Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29 GG). Für alle wesentlichen Sachentscheidungen ist der Bundestag zuständig, der alle vier Jahre gewählt wird. Viele Deutsche wünschen sich mehr Mitbestimmung bei wichtigen Themen durch Volksentscheide auf Bundesebene. Dies würde eine Änderung des Grundgesetzes erfordern, das Gesetzesinitiative und Gesetzesbeschluss abschließend geregelt hat. Die dafür erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat ist schwer erreichbar. Zusammenfassung zum Demokratieprinzip nach dem GG Demokratiebegriff „Demokratie“ bedeutet Volksherrschaft; die Begriffsinhalte im Einzelnen sind weltweit sehr verschieden. Nach dem Grundgesetz sind Merkmale der bundesdeutschen Demokratie insbesondere: n Anerkennung der Menschenrechte n Mehrheitsprinzip n freie Wahlen n Mehrparteienprinzip n Kommunikationsgrundrechte Voraussetzungen der Demokratie n Achtung vor der Menschenwürde Sie verlangt, dass der Mensch als selbstverantwortliche Persönlichkeit mit Eigenwert anerkannt wird; Freiheits- und Gleichheitsrechte sollen Menschenwürde gewährleisten. n Mündigkeit der Bürger Bildung, Informations- und Meinungsfreiheit können die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit der Bürger fördern. n Einigkeit über die Unaufhebbarkeit demokratischer Grundwerte Volkssouveränität n Es ist zu unterscheiden zwischen – der Herkunft der Staatsgewalt, Art. 20 Abs. 2 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ (Volk als ursprünglicher Träger der Staatsgewalt) und – der Ausübung der Staatsgewalt, Art. 20 Abs. 2 GG: „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ n Die Bundesrepublik ist eine repräsentative Demokratie: Die Volksherrschaft wird durch das unmittelbar gewählte Parlament und weitere mittelbar legitimierte Staatsorgane ausgeübt. n In freien Wahlen gewähren die Bürger der Volksvertretung Vertrauen auf Zeit. Freie Wahlen erfordern vor allem eine freie und offene Meinungs- und Willensbildung. Parlamentarische Regierungsform n Der Bundestag als Parlament hat unter den Bundesorganen den stärksten Einfluss auf das staatliche Handeln. n Die politischen Parteien sind verfassungsrechtlich geschützte Einrichtungen. 48 574048