Zur neoliberalen Demagogie wegen Staatsverschuldung

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Zur neoliberalen Demagogie wegen Staatsverschuldung – Kurzübersicht
Karl Mai
20.11.2002
Inhaltsübersicht:
Vorbemerkung
1. These: „Öffentliche Schulden sind vom Übel.“
2. These: „Öffentliche Schulden belasten die künftigen Generationen.“
3. These: „Öffentliche Schulden müssen zurückgezahlt werden.“
4. These: „Öffentliche Schulden steigern maßlos die Zinslasten.“
5. These: „Öffentliche Schuldenzinsen verringern die staatliche Handlungsfähigkeit.“
6. These: „Öffentliche Schuldenzinsen erhöhen die Verteilungsungerechtigkeit.“
7. These: „Öffentliche Schulden erhöhen die Steuerbelastung.“
8. These: „Öffentliche Schulden verringern die privaten Investitionen.“
9. These: „Öffentliche Schulden wirken inflationär.“
10. These: „Öffentliche Schulden erhöhen die Staatsquote.“
Schlussbemerkung
Anhang: Literaturauswahl
Vorbemerkung
In der deutschen Öffentlichkeit halten sich noch zäh die neoliberalen Vorbehalte und
Argumente gegen die bestehende Staatsverschuldung überhaupt, vor allem gegen eine
weitere jährliche Netto-Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte, – gestützt auf die
bekannten Anforderungen des geltenden „Stabilitätspaktes“ der EWU zur Erreichung
eines Null-Defizits im bevorstehenden Zeitraum (bis spätestens 2006).
Nachfolgend werden für die gängigsten neoliberalen Thesen speziell zur Öffentlichen
Verschuldung jeweils kritische Kommentare oder makroökonomische Bewertungen
rekapituliert, die sich auf die jüngere hierzu verfügbare Literatur stützen.
1. These: „Öffentliche Schulden sind vom Übel“
Öffentliche Verschuldung ist nicht mit privater gleichzusetzen, wie in den letzten Jahren der Haushalts-„Konsolidierungspolitik“ suggeriert wurde. Dies zeigt auch folgender Vergleich:
Private Kreditschulden können nur aus dem privaten Einkommen des Schuldners hinsichtlich Zins und späterer Tilgung bedient werden. Sie sind immer mit dem Risiko
einer Nichtrückzahlbarkeit belastet und daher zumeist an eine zusätzliche vermögensrechtliche Sicherheit des Schuldners an den Gläubiger oder an eine Bürgschaft Dritter
als übliche Sicherheitsgarantie für den Gläubiger gebunden. Private Kreditschulden
1
sind insofern durch die vom Gläubiger vermutete Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners limitiert. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat den privaten Konkurs (Pleite)
zur Folge, wonach der Gläubiger sich aus der verbleibenden Vermögens- und Einkommenshöhe des Schuldners möglichst schadlos hält.
Öffentliche Kreditschulden (des Staates) dagegen werden aus den künftigen Einnahmen der öffentlichen Haushalte hinsichtlich Zins und Tilgung bedient. Hierfür dekkungsfähige Einnahmen sind: Steuern, Erlöse aus Verkäufen von Staatseigentum bzw.
Nutzungsgebühren für öffentliche Güter sowie weitere Neuverschuldung an das Kreditsystem oder durch Anleihen. Generell ist die Zahlung von Zins und Tilgung für die
öffentlichen Schulden immer durch die zukünftigen Einnahmen des Staates gesichert,
daher genießen die öffentlichen Haushalte vorzügliche Bonität bei den privaten Banken. Im Unterschied zu privaten Krediten leistet der Staat keine zusätzlichen „Sicherheiten“ für seine Kreditaufnahme. Eine faktische Zahlungsunfähigkeit des Staates tritt
nicht ein, solange Kreditgeber wegen ihrer sicheren Renditeaussichten bereit sind, ihr
Geldkapital freiwillig in Staatsschuldtiteln neu anzulegen.
Sowohl die privaten als auch die öffentlichen Schuldner sind mit der Kreditaufnahme
stets auf die Sparguthaben der privaten Haushalte und der Unternehmen angewiesen,
die von den Geschäftsbanken gehalten und verzinslich angelegt werden. Die Summe
aller Schulden ist durch die Summe aller Sparguthaben und Geldkapitalanlagen bei
den Banken (einschließlich der ausländischen Kreditgeber) immer gedeckt. Das bedeutet aber, dass über diese Form der Schulden die profitable Geldkapitalanlage der
Gläubiger realisiert und langfristig abgesichert werden kann. Ohne private und öffentliche Schuldner keine Zinseinnahmen aus privaten Geldvermögen.
Dies zeigt, dass die moralische Verketzerung der „Schuldenmacherei“ des Staates die
offensichtlichen Interessen jener ignoriert, die aus ihren Sparguthaben und verfügbaren
Geldkapitalbeträgen Zinsen aus sicheren Anlagen der öffentlichen Hände erzielen
wollen. In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung stehen sich immer hohe Geldkapitalzuwächse und ihre Inanspruchnahme durch neue Kreditschulden gegenüber: sie
existieren gemeinsam. Es wird also nicht mehr an Geldtiteln durch Kredite gebunden,
als ohnehin in der Wirtschaft und bei den privaten Haushalten als Sparbetrag vorhanden ist und von den Geschäftsbanken gegen Zinsen verfügbar gehalten wird.
Die Staatsverschuldung fungiert als willkommner „Lückenbüßer“, um die jährliche
hohe Geldvermögensbildung privater Haushalte und der Wirtschaft zu absorbieren,
weil und soweit diese nicht laufend durch private oder ausländische Kreditnehmer beansprucht werden kann – diesen wichtigen positiven makroökonomischen Fakt ignoriert die neoliberale Sichtweise völlig. 1
2. These: „Öffentliche Schulden belasten die künftigen Generationen“
2
Gewiss belasten die Zinsen für staatliche Verschuldung als dauerhafte oder langjährige
Zahlungsverpflichtung des Staates auch die Generationen im Übergang bis zu einer
Form völliger Schuldenbefreiung. Werden statt aus Krediten jedoch Staatsausgaben
gleichen Umfangs nur aus den laufenden Steuereinnahmen bezahlt, stehen die dafür
erforderlichen Belastungen in einem sehr ungleichen Verhältnis zueinander: die zusätzliche Zinslast je Jahr ist immer wesentlich geringer als die zur Finanzierung gleichen Objektumfangs notwendigen vorzuhaltenden Beträge aus laufenden Steuereinnahmen sein würden.
Vergleicht man nun die Belastung aus dem Staatskredit mit der Belastung aus den
sonst erforderlichen höheren Steuereinnahmen zwischen den Generationen, so gilt folgendes:
Durch die kreditseitige Defizitfinanzierung des Staates ist gemäß nachstehender Argumentation „keine Lastenverschiebung der Finanzierung der Staatsausgaben in
die Zukunft möglich. Der abdiskontierte Wert der künftigen Steuerzahlungen ist eine
gegenwärtige Last, die der gegenwärtigen Steuererhöhung entspricht, die vorzunehmen wäre, wenn alternativ zur Defizitfinanzierung die Steuerfinanzierung gewählt
werden würde. Der Vorteil der gegenwärtigen Steuererleichterung im Fall der Defizitfinanzierung wird kompensiert durch die gegenwärtige Last der Staatsschuld.“2
(„Äquivalenz-Theorem“ von Ricardo-Barro). Dies gilt aber nicht bei einer Auslandsverschuldung, denn hier schulden die nachfolgenden Generationen nicht länger die
Schulden sich selbst, sondern an das Ausland „und die Wachstumsaussichten sind im
Vergleich zur Steuerfinanzierung geringer.“3
Der Staat erschließt sich also durch diese Zinsen zunächst ein Kreditvolumen aus dem
volkswirtschaftlichen Sparen, das stets die Inanspruchnahme von (vergleichsweise)
höheren Steuerbeträgen pro Jahr substituiert. Insofern ist dem Staat auch eine Steuersenkungspolitik bei paralleler Kreditaufnahme möglich – zweifellos zunächst verlokkend, aber für eine spätere echte Tilgung stark behinderlich. Dabei strecken sich die
jährlich zu zahlenden staatlichen Zinsausgaben auf der Zeitachse bis zur Tilgung der
gesamten Grundschuld.
Die entscheidende Frage ist stets, ob die kreditfinanzierten Staatsausgaben selbst auch
einen hinreichenden oder angemessenen Nutzen für die Folgegeneration ergeben, der
eine Verteilung der Belastungen (Zinsen, Tilgung) auf der Zeitachse rechtfertigt. Dies
dürfte bei öffentlichen Investitionen in den „harten“ und „weichen“ Infrastrukturbereich der Regelfall sein. Insofern ist eine solche Verwendung von öffentlicher Neuverschuldung auch immer regional- oder volkswirtschaftlich gerechtfertigt, sofern sie im
Einzelfalle bedarfsgerecht oder sinnvoll ist.
Für Neuinvestitionen im privaten Unternehmensbereich sind die öffentlichen Infrastrukturinvestitionen sogar im Regelfall zwingende Voraussetzung für die privaten
3
Standortentscheidungen und werden von den Unternehmen gegenüber allen Ebenen
der Gebietskörperschaften vordringlich eingefordert. Hierbei zeigt sich, dass die (jetzt
unter Eichels „Sparverdikt“) stehenden kreditfinanzierten öffentlichen Investitionen
integraler Bestandteil aller zu realisierenden volkswirtschaftlichen Investitionen sind
und demgemäß auch in den jährlichen statistischen (gesamtwirtschaftlichen) Zuwachs
des üblichen Kapitalkoeffizienten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR)
eingehen.
Sobald die jährliche Neuverschuldung des Staates auf Null reduziert ist, werden die
speziellen Vorteile einer weiterhin kreditfinanzierten Infrastrukturentwicklung hinfällig und unmöglich.
Daher besteht die Aussage zu Recht, dass die anvisierte Null-Defizit-Linie „ökonomisch wie verteilungspolitisch irrsinnig“ ist. 4 Denn die Belastungen der Bürger verlagern sich von zusätzlichen Staatszinsen auf zusätzliche und erheblich höhere jährliche
Haushaltsausgaben aus einer steuerlichen Vorfinanzierung der neuen (vergleichbar
umfangreichen) Investitionen in die Infrastruktur. Das hat erhebliche Auswirkungen
auf die bisherige Struktur der Staatsausgaben aus originären Steuereinnahmen und
tendiert zu höheren Steuereinnahmen oder einer Verminderung der Investitionsumfänge.
„Zusammenfassend lässt sich mithin nicht eindeutig feststellen, ob durch eine
öffentliche Kreditaufnahme eine Lastenverschiebung auf künftige Generationen
überhaupt und in welchem Umfang möglich ist.“ 5 Dieses Fazit der modernen Finanzwissenschaft steht in direktem Widerspruch zu der verbissenen Behauptung von
Hans Eichel, er wolle die künftigen Generationen vor weiteren realen Lastenverschiebungen bewahren.
3. These: „Öffentliche Schulden müssen zurückgezahlt werden“
Es ist hier die kumulative Gesamtverschuldung des Staates gemeint, die durch echte
Tilgung abgetragen werden könnte. Stillschweigend einbezogen ist die Aussage, dass
die ratenweise Tilgung immer auch nachfolgende Generationen als Steuerzahler belastet, gleichzeitig aber auch von der weiteren Zinslast schrittweise befreit.
Gibt es einen unbedingten volkswirtschaftlichen Zwang zur völligen Gesamtentschuldung des Staates? Diese Frage muss - streng genommen - verneint werden: unbedingten ökonomischen Entschuldungszwang gibt es gegenüber den Gesamtgläubigern eines Staates nicht, solange der Staat die Zinslast als „Preis der Kreditnutzung“ zahlt.
Die Gesamtverschuldung ist nicht befristet, im Unterschied zu den enthaltenen einzelnen Schuldtiteln mit immer gesondert vereinbarten verschiedenen Rückzahlungsfristen
4
an ihre Gläubiger. Die (noch) nicht fälligen einzelnen Schuldtitel ergeben in der Summe die aktuelle kumulative Gesamtverschuldung.
Tatsächlich betreibt die Staatsbank (Bundesbank) ein differenziertes Schuldenmanagement, um stets die fälligen Schuldtitel gegen neue Schuldtitel auszutauschen – die
Netto-Neuverschuldung des Staates im Sinne einer zusätzlichen Kreditaufnahme ist
immer der Saldo aus den fälligen abgelösten und den neu aufgelegten Schuldtiteln der
Staatsbank.
Die Gesamtverschuldung kann also gehalten werden, solange dieser Austausch der
einzelnen Schuldtitel funktioniert. Dies wird durch die Bereitschaft und das Interesse
der Geldbesitzer möglich, ihre neuen „Sparbeträge“ wiederum verzinslich ohne übliches Marktrisiko anzulegen, wie dies der Staat garantiert. Gesamtverschuldung und
Gläubigerkredite sind zwei Seiten einer Medaille, der volkswirtschaftlichen Geldvermögensbildung.
Von der Wirtschaftswissenschaft ist nie ernstlich oder nachdrücklich gefordert worden, dass die Staaten ihre kumulative Inlandsverschuldung ratenweise aus jährlichen
Steuereinnahmen völlig tilgen sollten. Partielle Tilgungen, vor allem von konjunkturbedingten (temporären) Neuverschuldungen, werden jedoch explizit gefordert oder für
sinnvoll gehalten. Der Unterschied ist jedoch hierbei gravierend:
Die ratenweise Ablösung der kumulativen Gesamtverschuldung des Staates wäre ein
Prozess, der langjährig schrittweise wieder frei verfügbares Geldvermögen auf den
privaten Kapitalmarkt drückt, wo es eine neue private Kapitalanlage finden muss. Da
es sich um hohe jährliche Summen handelt, die neue verzinsliche Anlagen im Unternehmenssektor suchen, wird entweder eine Tendenz zu fallenden Marktzinsen oder ein
Abfluss zu ausländischen Kapitalanlagen bzw. Kreditnehmern erzeugt. Im Ausland
ginge dieser Geldkapitalexport dem eigenen nationalen BIP-Wachstum in der
Realsphäre zunächst verloren.
Auch das Re-Investieren der staatlichen Tilgungsbeträge in die nationale Sphäre der
Realwirtschaft (Güter und Dienstleistungen) ist keineswegs garantiert, weil dies vorzugsweise von den üblichen unternehmerischen Profiterwartungen abhängig bliebe.
Soweit der Staat aus der kumulativen Gesamtverschuldung in die materielle Infrastruktur investiert hat, steht dieses Realvermögen als Aktiva-Position in der volkswirtschaftlichen Bilanz, die das öffentlich genutzte Anlagekapital noch über Generationsgrenzen hinweg darstellt. Würde der Staat diese Teile der kumulativen Gesamtverschuldung schrittweise tilgen, wirkte dies so, als ob die Bürger und Unternehmen mittels ihrer Steuern den Staatsgläubigern das Nutzungsrecht an der öffentlichen Infrastruktur echt „abkaufen“ wollten. Dies ignorierte den Sachverhalt, dass der kreditfinanzierte öffentliche Infrastrukturbestand im materiellen Sinne eine zwingende Vorbedingung jeder privaten Unternehmenstätigkeit und entsprechenden privaten Kapi-
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talakkumulation darstellt. Insofern ist die Kreditaufnahme des Staates für den Infrastrukturbereich eine Dienstleistung im Interesse des fungierenden volkswirtschaftlichen Gesamtkapitals. Hierfür ist von einer „gesamtwirtschaftlich produktiven Rolle
der Staatsverschuldung“ auszugehen. 6 Nutzen und Zinslast aus der Infrastrukturentwicklung verteilen sich auf die Bürger generationsübergreifend, wodurch eine (zu)
hohe rein steuerliche Vorfinanzierung jeder öffentlichen Infrastrukturinvestition entfallen kann.
Anders liegt die Problematik derjenigen Staatsschulden, die infolge der seit 1991 steigenden vereinigungsbedingten Leistungen im konsumtiven Bereich der Staatsausgaben
angefallen sind. Hierfür wäre eine echte Entschuldung durch den Einsatz von steuerlichen Einnahmen letztlich vertretbar und gerechtfertigt, sofern man nicht wegen der
Ausnahmesituation der staatlichen Vereinigung prinzipiell darauf politisch verzichten
wollte. Dies gilt jedoch nicht für „Altschulden“ der DDR, die infolge rein willkürlicher
finanztechnischer Festlegungen entstanden sind, ohne dass hierfür Leistungen durch
die Bundesrepublik im Aktiva-Bereich der volkswirtschaftlichen Bilanz vorliegen.
Solche „Schulden“ sind zu streichen, um völlig ungerechtfertigte Bankzinsen zu vermeiden, die aus der „Schuldenverwaltung“ entspringen, denen nur ein virtueller
„Gläubiger“ entspricht.
Ein Sonderfall besteht in der Bewertung von Auslandsverschuldung mit Realtransfer:
hier müssen die zins- und Tilgung tragenden Folgegenerationen auf einen Teil ihres
jährlichen Volkseinkommens zugunsten des Auslands verzichten, während zuvor ein
„geborgter“ Ressourcenzuwachs ( - auf Auslandskrediten basierend - ) das BIPWachstum mehrjährig förderte. Dieser Zuwachs fließt also als Realtransfer in der Tilgungsphase wieder ins Ausland ab, bis auf den schon erzielten inländischen NettoÜberschuss aus der Kapitalanlage. Zweifellos ist der Zwang zur Entschuldung gegenüber den ausländischen Kreditgläubigern auch durch außenpolitische Implikationen
mitbestimmt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen: ein Motiv für die vollständige staatliche Entschuldung besteht seitens der privaten Gläubiger solange nicht, wie aus deren Staatsschuldtiteln marktübliche oder höhere Zinsen resultieren. Wegen der vorgeblichen
„Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Staates infolge der Zinslast“ siehe Pkt. 5.
4. These: „Öffentliche Schulden steigern maßlos die Zinslasten“
Die stattlichen Zinslasten sind kein außerordentlicher bzw. zusätzlicher, sondern ein
impliziter Teil jener Zinssummen, den die Besitzer von Geldvermögen ohnehin durch
jede private Kapitalanlage erzielen würden. Diesen Zinsanteil tragen die Bürger über
die Zinskostenbestandteile von Marktpreisen direkt oder über die steuerliche Abgeltung von öffentlichen Zinslasten seitens des Staates indirekt. Am Ende stehen immer
6
die privaten Geldvermögensbesitzer als „Kassierer“ der Zinsen. Insofern entstehen für
den Bürger als Steuerzahler keine summarisch zusätzlichen Belastungen aus der kumulativen Staatsverschuldung im Vergleich zur beliebigen privaten Kapitalanlage, die
sich fortgesetzt verzinsen muss. Hier gilt der Grundsatz: dem privaten Gläubiger ist es
letztlich gleichgültig, wer ihm die fälligen Marktzinsen für sein Kapital zahlt.
Gewiss steigen die staatlichen Zinslasten mit der kumulativen Staatsverschuldung
auch an, aber nicht jeder beliebige Anstieg ist gleichermaßen unverträglich mit normaler oder „tragfähiger“ kreditierter Ausgabenpolitik des Staates. Es gibt makroökonomische Kriterien für die Tragbarkeit von staatlichen Zinsen, die auf differenzierten
Faktoren und Relationen beruhen und zu konkreteren Schlussfolgerungen führen. Danach ist eine Zinslast im Rahmen der staatlichen Verschuldungssituation weiterhin
tragbar, wenn
• die Zins-BIP-Relation nicht anwächst, oder
• der Realzinssatz nicht über der realen Wachstumsrate des BIP liegt;
• die Zins-Steuer-Quote nicht steigt und
• die Schuldenstandsquote am BIP zumindest nicht größer wird.
Die Stabilisierung dieser vorgenannten Kriterien ist die Voraussetzung dafür, dass die
Zinslast den „Finanzierungsspielraum“ des Staates nicht weitergehend einengt, sondern dass hierbei der Status quo zunächst erhalten bleibt. Dies hängt u.a. von konjunktur- und strukturbedingten Wachstumsraten für das BIP und die Steuereinnahmen
ab. Diese komplexe Analyse ist die informelle Voraussetzung für eine makroökonomisch motivierte Wirtschaftspolitik, die bewusst die elementaren Zusammenhänge in
der Volkswirtschaft einbezieht.
Bei hinreichend hohem Wachstum des BIP ist es möglich, dass der Staat die jährliche
Netto-Neuverschuldung durch wachsende Steuereinnahmen je Folgejahr absenkt und
aus der vorherigen Schuldenstandsquote stetig „herauswächst“. Daher ist die Tragfähigkeit der Zinslast vorrangig eine Frage der Höhe der realisierbaren realen Wachstumsrate des BIP.
Alles hängt dann aber zusätzlich von der mittelfristigen Steuerpolitik ab, die stets auf
der Einnahmeseite die öffentlichen Haushalte schrittweise zu stabilisieren hätte. Ein
politisch motivierter nationaler Steuersenkungswettlauf dagegen eröffnet für die definierte mögliche Tragfähigkeit der Zinslasten aus Staatsverschuldung keine Chance,
sondern zwingt zur rigorosen Restriktion der Haushaltsausgaben u. a. für den öffentlichen Infrastrukturbereich und für den Sozialbereich. Letzteres gilt auch für Fehler in
der Steuergesetzgebung, die zu plötzlichen Einbrüchen in die Einnahmen aus bestimmten Steuerarten führen können und akute Finanzierungskrisen auslösen – vor
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allem auch dann, wenn sie sich mit rein konjunkturellen Mindereinnahmen des Staates
kumulieren.
5. These: „Öffentliche Schuldenzinsen verringern die staatliche Handlungsfähigkeit“
Scheinbar gilt das Argument, dass bei hohen Zinslasten des Staates die Mittel für die
übrigen jährlichen Staatsausgaben sich unzulässig verringern und damit die komplexe
erforderliche „Handlungsfähigkeit“ des Staates einengen. Zumeist wird hierbei ignoriert, dass diese eingeengte „Handlungsfähigkeit“ ebenso von der gesamten geplanten
Einnahmenseite der öffentlichen Haushalte abhängt, d.h. von deren Steuer- und Abgabenpolitik. Rigorose politisch gewollte Steuersenkungen provozieren gleichermaßen
die angebliche drückende „Handlungsunfähigkeit“. Die steuerliche Bevorzugung der
Geldvermögensbesitzer verschärft die Umverteilung von „unten“ nach „oben“ dramatisch.
Um die jährlichen Zinslasten schrittweise zu reduzieren, ist jedoch eine langjährige
echte Tilgung der kumulativen Gesamtverschuldung (bei konstantem Zinsniveau)
zwingend, aus der die Zinsen entspringen. Der Fortschritt der Zinslastverminderung ist
dabei gering, verglichen mit den hohen Tilgungsraten der kumulativen Grundschuld.
Diese Tilgung belastet also sehr langfristig die Ausgabenseite der öffentlichen Haushalte gravierend, bevor sich die erwünschte Verringerung der Zinslast und höhere
„Handlungsfähigkeit“ zeigen könnte – in Wirklichkeit schränkt sie diese „Handlungsfähigkeit“ zunächst langjährig drastisch ein. Erst nach der Tilgung der halben kumulativen Staatsschuld sinkt die Zinslast selbst auf die Hälfte (bei konstantem Zinsniveau).
Von einer Zinslastminderung ist also keine schnelle Entlastung der öffentlichen Ausgaben zu erwarten – diese Verheißung ist reine Demagogie. Ferner wäre dazu stets als
Vorbedingung zunächst das Nulldefizit zu erreichen, um damit den Anstieg der Zinslast vorerst zu stoppen.
Bedenkt man ferner die gravierenden Nachteile der Entschuldungspolitik wegen der
hierfür zusätzlich erforderlichen originären Steuereinnahmen (oder wegen der äquivalenten Kürzung der öffentlichen Investitionen), die mehrfach höher als die Zinslast
selbst wären, so erkennt man die ganze Fragwürdigkeit der anvisierten „alternativlosen
Konsolidierungspolitik“ für den Langzeitraum.
Es ist kein Zufall, dass die Makroökonomie keine logisch konsequente Antwort auf die
Frage nach einer vollständigen Tilgung der Gesamtverschuldung mittels Steuern aus
dem jährlichen Volkseinkommen anbieten kann. Der alternative Ausweg bestünde hier
jedoch für die Bundesrepublik in angemessenen oder tragbaren Vermögenssteuern im
Zuge einer Neuregelung, denn in anderen Staaten ist die Vermögensbesteuerung deutlich an den laufenden Staatseinnahmen beteiligt. Die Nutzung dieser hierzulande verpönten Finanzierungsquelle für eine Entschuldung steht aber unter dem Vorbehalt,
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dass die innere Staatsentschuldung volkswirtschaftlich „unsinnig“ erscheint, ebenso
wie ein bloßes Null-Defizit.
6. These: „Öffentliche Schuldenzinsen erhöhen die Verteilungsungerechtigkeit“
Ausgehend von der Fiktion, dass öffentliche Zinslasten den einfachen Bürger einseitig
steuerlich belasten und die Geldkapitalbesitzer „arbeitslos“ bereichern, wird seitens
Hans Eichel und Co. die zunehmende Verteilungsungerechtigkeit infolge dieser Zinssummen stark hervorgehoben, die angeblich „sozialdemokratischer Politik zuwiderläuft“. Es wurde schon erwähnt, dass die staatliche Zinslast die volkswirtschaftlich
realisierbare Zinssumme pro Jahr für die Geldvermögensbesitzer insgesamt nicht erhöht, sondern vielmehr ein integraler Bestandteil der gesamten Zinssumme aus dem
jährlichen Volkseinkommens ist.
Auch das Argument, die an die Folgegeneration vererbte Staatschuld mindere deren
künftiges Einkommen ist völlig abwegig, weil die Gläubiger ebenso ihre Geldvermögenstitel weiter vererben – am Ende stehen die Nachfolger insgesamt nicht schlechter
als die Vorgänger da: es werden die Staatsschulden der Bürger sowie die kreditseitigen
Besitztitel und die resultierenden Zinseinkommen der privaten Gläubiger gleichermaßen vererbt, d.h. die zwischen den Generationen anstehende Vermögens- und Einkommensverteilung wird dadurch nicht verschoben und folglich nicht noch „ungerechter“. 7
7. These: „Öffentliche Schulden erhöhen die Steuerbelastung“
Diese Aussage geht einseitig davon aus, dass infolge der hohen staatlichen Zinslast
höhere Steuern zur Zinszahlung erforderlich sind. Ignoriert wird hierbei, dass zuvor
die jährlichen Netto-Neuverschuldungen bereits höhere Steuervolumina zur notwendigen staatlichen Investitionsfinanzierung im Bürgerinteresse vermindert oder verhindert
hatten. Der staatliche Vorteil für diese Ausgabenfinanzierung liegt also zunächst auf
der Hand: er entspricht der Differenz zwischen kumulativen Gesamtschulden und den
dafür getätigten kumulativen Zinszahlungen.
Allerdings verringert sich dieser „Vorteil“ schrittweise auf der Zeitachse, sobald ein
Nulldefizit erzwungen wurde, denn dann steigt die nachfolgend weiter kumulierende
Zinslast noch an, während die zuvor kumulativen Gesamtschulden vorerst nur stagnieren. Würde später eine echte Tilgung der bestehenden Gesamtschulden eingeleitet,
müssten tatsächlich enorme Steuereinnahmen dazu verwendet werden, Zins- und Tilgung zu zahlen. Gleichzeitig müssten aber dann die öffentlichen Infrastrukturinvestitionen aus originären Steuereinnahmen vorfinanziert werden. Der frühere historische
Vorteil des Staates aus der Verschuldungspolitik würde sich in einen spiegelbildlichen
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Nachteil für jene Generation verwandeln, die solche Steuerbeträge hierfür zusätzlich
für die Infrastrukturinvestitionen aufzubringen hätte. Allein dies verdeutlicht die Unsinnigkeit einer unbedingten Entschuldungspolitik zu Lasten der laufenden Einkommen der Bürger.
Anders stellt sich die Frage der staatlichen Entschuldung, sobald durch eine angemessene Vermögens- und Erbschaftsbesteuerung (die zu Lasten einer weiteren Differenzierung zwischen Reichen und Armen zwischen den Generationen geht) die Tilgung
der kumulativen Staatsschuld erfolgen könnte. Dies käme objektiv einer „Abschreibung“ der Staatsschulden gegen die Staatsschulden-Papiere der Geldvermögensbesitzer gleich, jedoch bleibt letzteren der langjährige Zinsgewinn.
8. These: „Öffentliche Schulden verringern die privaten Investitionen“
Die oft wirtschaftstheoretisch behauptete Verdrängungskonkurrenz von privaten Investitionen der Unternehmen infolge weiterer öffentlicher Neuverschuldung – Konkurrenz um die gesamtwirtschaftlich verfügbaren Finanzierungsmittel - hat sich in den
letzten Jahren empirisch nicht bestätigen lassen. 8 Das Kreditvolumen seitens der Geschäftsbanken ist nicht beschränkt, da jederzeit auf dem globalen Finanzmarkt weiteres nach rentabler Anlage suchendes Geldkapital vorhanden ist. Damit tritt auch tendenziell keine endogene Verknappung der nationalen Kreditvolumina für die Privatwirtschaft infolge der jährlichen Neuverschuldung des Staates ein.
Das Gegenteil der obigen These kommt der Wahrheit viel näher: notwendige und
nützliche Infrastrukturinvestitionen aus staatlicher Kreditaufnahme bilden eine zwingende Vorbedingung und einen integralen Bestandteil der zügigen gesamtwirtschaftlichen Investitionsentwicklung, u. a. verstärkt in regionalen Unterentwicklungsgebieten
wie in Ostdeutschland. Würde man dagegen diese Infrastrukturinvestitionen aus vorher
anzusammelnden Steuereinnahmen finanzieren wollen oder müssen, so würde dieser
Weg den realisierbaren Objektumfang nicht nur streng limitieren, sondern auch prozyklisch an den Eingang von Steuern binden und insofern zeitweilig erheblich reduzieren.
9. These: „Öffentliche Schulden wirken inflationär“
„Der unterstellte Zusammenhang zwischen öffentlicher Kreditaufnahme und Inflation
ist weder theoretisch begründbar noch empirisch belegbar“, wird im „Memorandum
2002“ klar ausgesagt. 9 Weil keine preiserhöhende Wirkung von einer öffentlichen
Netto-Neuverschuldung ausgeht, ist kein direkter inflationärer Schub durch sie zu erwarten – dies folgt bereits aus Pkt. 8. In einer offenen Volkswirtschaft wird durch eine
Nachfrageerhöhung für Gütermengen ein Ausgleich über Importe induziert oder eine
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Erhöhung der endogenen Kapazitätsauslastung möglich, wodurch Preiseffekte vermeidbar sind.
Das gilt auch für den Fall von rein konsumtiven Staatsausgaben aus Kreditaufnahmen,
sofern solch eine Verwendung erfolgen würde: auch hier könnte aktuell keine Inflationsgefahr entstehen, da eine Mengenanpassung auf dem Gütermarkt einsetzt. Die seit
1967 in der Bundesrepublik gesetzlich vorgeschriebene Limitierung von staatlicher
Kreditaufnahme in Höhe der getätigten Infrastrukturinvestitionen des Staates schließt
kausal konsumtive Verwendungen von staatlicher Kreditaufnahme als unzulässig aus.
10. These: „Öffentliche Schulden erhöhen die Staatsquote“
Könnten jährliche Netto-Neuverschuldungen vollständig durch originäre Steuereinnahmen zwecks Finanzierung von notwendigen Infrastrukturausgaben abgelöst werden, bliebe die Staatsquote kaum unverändert, sondern würde ansteigen müssen: zusätzliche Steuervolumina würden für vergleichbare Infrastrukturinvestitionen erforderlich. Damit verkehrt sich die neoliberale Aussage (These 10) ins Gegenteil. Soll
dies aber nicht eintreten und sogar eine Senkung der Staatsquote erreichbar sein,
müssten die notwendigen Staatsausgaben direkt erheblich gekürzt werden – eine Konsequenz mit negativen Auswirkungen auf die laufende Binnenkonjunktur einschließlich auf die staatliche Infrastrukturentwicklung, d. h. letztlich auf die gesamte nationale Wertschöpfungshöhe. Die Makroökonomie fasst diese Effekte unter die Begriffe
der negativen Multiplikator- und Akzeleratorwirkungen zusammen.
Der politische Druck auf eine Senkung der Staatsquote ist ein Charakteristikum neoliberaler Sichtweise auf die Gesamtwirtschaft mittels ausgeprägter „Einäugigkeit“. Hier
wird suggeriert, dass eine höhere Staatsausgabenquote am BIP immer ein gesellschaftliches Übel sei, verglichen mit einer niedrigeren. Die Senkung der Staatsquote
erscheint als dringliches Ziel der neoliberalen Reformer und gleichsam als „Selbstzweck“ für die Bürger. Dahinter verbirgt sich zumeist der Drang nach einer Senkung
der Sozialleistungsquote und letztlich nach Senkung der „Lohnnebenkosten“ der Unternehmen.
Dabei wird völlig übergangen, dass die in der Staatsquote enthaltenen Ausgaben für
die Sozialversicherung durch eigene Sozialversicherungsbeiträge der Versicherten getragen werden. Der Staat hat außerdem erhebliche versicherungsfremde Leistungen in
die Sozialversicherung verlagert hat, um deren steuerliche Finanzierung zu umgehen.
Rechnet man die Sozialversicherung heraus, sinken die Staats- und auch die Abgabenquote am BIP sehr deutlich ab, was insbesondere bei internationalen Vergleichen zu
beachten ist.
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Die Staatsausgaben für die „harte“ und „weiche“ Infrastruktur schaffen die Vorbedingungen für die gesamtwirtschaftliche Kapitalverwertung, wie bereits ausgeführt. Diese
Ausgaben der Gebietskörperschaften bilden den Auftragsbestand für die davon abhängigen Zweige der Bauwirtschaft und des Verarbeitenden Gewerbes, einschließlich der
Rüstungswirtschaft. Sinken diese Ausgaben permanent ab, werden strukturelle Krisen
ausgelöst und ebenso gelangt die territoriale „Standortfrage“ für Kapitalinvestitionen
der Unternehmen in einen kritischen Bereich. Auch die Subventionen des Staates in
die Großforschung der privaten Konzerne und in gewisse Produktionsbranchen bilden
einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil für private Unternehmen, dessen Finanzierung
die Staatsquote erhöht.
Letztlich tritt in der Frage der Staatsquote jener partielle Widerspruch zu Tage, der
sich zwischen der kräftigen Förderung eines überlebensfähigen „Wettbewerbsstaates“
und der rein neoliberal begründeten Verdrängung notwendiger staatlicher Tätigkeiten
im gesamten Wirtschaftsbereich offensichtlich ergeben muss.
Schlussbemerkung
Der ideelle Kampf um die Köpfe ist in der Frage der Staatsverschuldung noch in vollem Gange, und die vorstehenden Argumente sind nur knapp und kursorisch entwikkelt. Die jetzt erkennbar offenkundige Fehlrechnung des Bundesfinanzministers Eichel
bei der mittelfristig geplanten „Haushaltskonsolidierung“ gibt auch den zwingenden
Anstoß zu weiterer intensiver Beschäftigung mit diesem wichtigen politischen Thema,
zu dem weitere aktuelle Literaturbeiträge vorliegen.
Anhang:
Literaturauswahl zur Staatsverschuldung
Bücher:
Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik (2001), „Memorandum 2001“, PapyRossa 2001,
Abschn. 9.4
Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik (2002), „Memorandum 2002“, PapyRossa 2002,
Abschn. 1.3
Andel, Norbert (1998) „Finanzwissenschaft“, 4. Auflage, Mohr Siebeck 1998, Kap. 23
BEIGEWUM (2000), „Mythos Nulldefizit. Alternativen zum Sparkurs“, Mandelbaum 2000,
Kap. 1 und 2
Bischoff, Joachim (1999), „Der Kapitalismus des 21. Jahrhunderts“, VSA 1999, S. 136-144
12
Blankart, Charles B. (2001), „Öffentliche Finanzen in der Demokratie“, 4. Auflage, Verlag
Vahlen 2001, Kap. 17
Bontrup, Heinz-J. (2000), „Lohn und Gewinn“, Verlag Oldenbourg 2000, Kap. 3.9 „Keynesianismus und Staaatsverschuldung“
Brümmerhoff, Dieter (2001), „Finanzwissenschaft“, 8. Auflage, Verlag Oldenbourg 2001,
Kap. 24 bis 26
Burda/Wyplosz (1994), „Makroökonomik. Eine europäische Perspektive“, Verlag Vahlen
1994, Kap. 13
Busch, Ulrich (2002), „Am Tropf. Die ostdeutsche Transfergesellschaft“, trafo 2002, Abschn.
3.3.2
Cezanne, Wolfgang (2002), „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“, Verlag Oldenburg 2002, 5.
Auflage, Kap. 16
Clement/Terlau (2002), „Grundlagen der Angewandten Makroökonomie“, 2. Auflage, Verlag
Vahlen 2002, Teil C, Abschn. 3.1.4
Dieckheuer, Gustav (1998), „Makroökonomik. Theorie und Politik“, 3. Auflage Springer,
Kap. 7 Abschn. 7.3
Edling, Herbert (2001), „Der Staat in der Wirtschaft“, Verlag Vahlen, 2001, Teil B, Abschn. 3
Fischbeck, Hans-Jürgen (1997), „Kollektivschulden? Bemerkungen zur Bedeutung der
Staatsverschuldung“ in: (Hrsg.) Dahn/Lattmann/Paech/Spoo, „Eigentum verpflichtet“ Distel
Verlag 1997
Hein/Truger (Hrsg.) (2002), „Moderne Wirtschaftspolitik = Koordinierte Makropolitik“, Metropolis Verlag 2002, mit Beiträgen von H. Flassbeck (S. 253 ff.) und J. Priewe (S. 346 ff.)
zur Finanzpolitik/Fiskalpolitik
Heine/Herr (1999), „Volkswirtschaftslehre“, R. Oldenburg Verlag München Wien, Kap. V,
Abschn. 5.4
Hickel/Priewe (1994), „Nach dem Fehlstart. Ökonomische Perspektiven der deutschen Einigung“, S. Fischer Verlag 1994, Kap. 4, Kap. 8 Abschn. 8.2
Hickel, Rudolf (2000), „Die alte Finanzpolitik im neuen Gewande: Kritik der Verdrängung
makroökonomischen Denkens“ in: Goldschmidt/Klein/Steinitz (Hrsg.), „Neoliberalismus.
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Huffschmid, Jörg (1997), „Ursachen, Funktionen und Nutznießer der Staatsverschuldung“, in:
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Priewe, Jan (2002), „Fiskalpolitik in der Europäischen Währungsunion – im Dilemma zwischen Konsolidierung und Stabilisierung“ in: WSI-Mitteilungen“ 5/2002
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DIW (2002), „Öffentliche Haushalte 2002/2003: Steuerausfälle konterkarieren Sparkurs –
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Sachverständigenrat, div. Jahresgutachten, u. a.:
-
Jahresgutachten 1998/1999, Pkt. 183 bis 187, Pkt. 385 bis 393, Anhang IV D
Jahresgutachten 1999/2000, Pkt. 179 bis 184, Pkt. 286 bis 305, Anhang Tabelle 31*
Jahresgutachten 2000/2001, Pkt. 386 bis 389, Anhang Tabelle 31*
Jahresgutachten 2001/2002, Pkt. 203 bis 218, Anhang Tabellen 30-32*
Ver.di (2002), „Finanzpolitik für Arbeit und Gerechtigkeit. Einnahmen stärken statt Ausgaben
kürzen“, Ver.di-Bericht, „Wirtschaftspolitische Informationen“, Juli 2002
1
Vergl. hierzu auch: AG „Alternative Wirtschaftspolitik“, „Memorandum 2002“, S. 57
W. Cezanne, „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“, 5. Auflage, Oldenbourg 2002, S. S. 459.
(Hervorhebung von mir – K.M.)
3
H. Edling, „Der Staat in der Wirtschaft“, Vahlen 2002, S. 227
4
Vergl. ebda., S. 58
5
H. Edling, a.a.O., S. 228
6
Vergl. AG „Alternative Wirtschaftspolitik“, „Memorandum 2001“, S. 267
7
Vergl. „Memorandum 2002”, S. 57/58
8
Vergl. „Memorandum 2001“, S. 266
9
Vergl. ebda., S: 58
2
Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik
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