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BAUBROSCHÜRE
LANDKREIS
HOF
2. Auflage
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
Grußwort
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
ein eigenes Haus zu bauen, ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben. Ehe der erste Spatenstich erfolgt,
muss eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen
beachtet werden.
Das Landratsamt als zuständige Baugenehmigungs-Behörde hat sich bei seinen Entscheidungen an diesen rechtlichen
Vorgaben zu orientieren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bauamt wollen Ihnen dabei nicht nur die Genehmigung in einem angemessenen Zeitrahmen erteilen, sondern
darüber hinaus bei Bedarf auch in schwierigeren Fällen gemeinsam mit Ihnen nach vernünftigen Lösungen suchen.
Nach dem großen Erfolg der 1. Auflage der Baubroschüre
für den Landkreis Hof haben wir uns entschlossen, diese
jetzt neu aufzulegen – mit aktuellen Texten und Fotos und
unter Einbeziehung der inzwischen erfolgten Änderung der
Bayerischen Bauordnung.
Auch die 2. Auflage enthält wiederum nützliche Informationen, die man schon vor der konkreten Planung eines Bauvorhabens beachten sollte – unter anderem geht es um die
Bebaubarkeit der Grundstücke, um Regeln der Baugestaltung und um das für die Bauvorlage und den Bauantrag vorgeschriebene Verfahren. Angesichts vieler wertvoller alter
Bausubstanzen im Hofer Land wird auch in der Neuauflage
das Thema Denkmalschutz behandelt. Wohnbauförderung
und Gartengestaltung runden die gesamte Themenvielfalt
ab. Für Detailfragen stehen Ihnen selbstverständlich die Mitarbeiter unseres Bauamtes gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihrem Bauvorhaben viel Erfolg und ebenso viel
Freude am und im neuen Heim!
Herzliche Grüße
Ihr
Bernd Hering
Landrat
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
1
Inhaltsverzeichnis
Landkreiskarte ..................................................................U2
5. Denkmalschutz .......................................................... 23
Grußwort ............................................................................ 1
6. Wohnungsbauförderung ............................................ 25
Branchenverzeichnis ........................................................... 3
7. Ökologisches Bauen .................................................. 26
1. Bauvorlage, Bauantrag und Verfahren .......................... 4
8. Umwelt schonen und
Energie sparen .......................................................... 28
2. Organisation und Zuständigkeit
der Bauabteilung ........................................................11
9. Gebäudetechnik + Hausanschluss ............................ 30
3. Baugestaltung ............................................................12
10. Gartengestaltung ....................................................... 34
4. Der Architekt ............................................................. 18
Fotonachweis / Impressum ..............................................U3
Frank Hübner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
weitere Tätigkeitsschwerpunkte:
privates Baurecht / Architektenrecht
Kronacher Str. 34 (im Thierron-Gebäude), 95119 Naila
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2
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
Branchenverzeichnis
Liebe Leser! Hier finden Sie eine wertvolle Einkaufshilfe, einen Querschnitt leistungsfähiger Betriebe aus Handel, Gewerbe
und Industrie, alphabetisch geordnet. Alle diese Betriebe haben die kostenlose Verteilung Ihrer Broschüre ermöglicht.
Architekturbüro ...................... 3, 19, 20
Baggerbetrieb .................................... 9
Bau .................................................... 9
Baubiologie ...................................... 26
Baugebiete ..................................U2, 6
Baukindergeld .................................... 6
Baustoffe ......................................... 17
Bau-Tiefbau......................................U4
Bauunternehmen ............................... 9
Betonsteine ..................................... 17
Betonwerk ....................................... 17
Containerdienst .......................... 17, 33
Dachdecker ...................................... 27
Elektroinstallation ............................ 32
Energieberatung ........................ 26, 32
Energieeffizienz ...............................U4
Energieeinsparung ........................... 32
Energieversorgung ............................ 2
Entsorgung ...................................... 33
Erdarbeiten ........................................ 9
Fenster, Türen, Wintergärten............ 15
Fensterbau ....................................... 15
Fenster-Fassadentechnik .................U4
Fußbodenbeläge .............................. 15
Gardinenstangen ............................. 15
Gartenbau ........................................ 34
Gasversorgung .................................. 2
Gebäudetechnik ...............................U4
Glaserei............................................ 15
Grundstücke ...................................... 6
Haus & Grund ................................. 36
Häuser ............................................... 9
Haustechnik ..................................... 32
Heizung............................................ 32
Heizungsbau .................................... 32
Holzbau ............................................ 22
Immobilien ......................................... 6
Ingenieurbüro .................................. 32
Kanalreinigung ................................. 33
Ladenbau ......................................... 22
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
Maler ................................................. 2
Massivhausbau .................................. 9
Metallbau ......................................... 15
Natursteine ...................................... 34
Photovoltaik ..................................... 32
Rechtsanwalt ............................... 2, 36
Sanitär.............................................. 32
Sanitärinstallation ............................ 32
Schadstoffuntersuchung .................... 3
Schreiner.......................................... 22
Schreinerei ....................................... 22
Solaranlagen .................................... 32
Tiefbau / Erdarbeiten ....................... 17
Tiefbau ............................................... 9
Transportbeton................................. 17
Umweltanalytik .................................. 3
Zimmerei ................................... 22, 27
U = Umschlagseite
3
1. Bauvorlage, Bauantrag und Verfahren
Bebaubarkeit des Grundstücks
Bevor ein Grundstück bebaut werden kann, ist zu klären, ob
es überhaupt bebaubar ist und ob es nach Ihren konkreten
Vorstellungen bebaut werden kann.
Für die Beurteilung der Bebaubarkeit eines Grundstücks sind
folgende Fälle wesentlich:
– Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB)
– Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB)
– Das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das
ist dann der Fall, wenn die beiden ersten Varianten nicht
vorliegen.
Grundsätzlich sind die Grundstücke nur in den ersten beiden
Fällen bebaubar.
Um bei der Beurteilung dieser Frage sicher zu gehen und unliebsame Überraschungen zu vermeiden sollten Sie sich vor
dem Kauf des Grundstücks bzw. vor Einreichung des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde über die grundsätzliche
Bebaubarkeit informieren.
rungen). Die Verfahrensfreiheit entbindet auch nicht von der
Verpflichtung zur Einholung anderer öffentlich-rechtlicher
Gestattungen (z.B. Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz).
Wenn von baurechtlichen Vorschriften abgewichen werden
soll (z.B. Abstandsflächenvorschriften, Festsetzungen eines
Bebauungsplans), ist deren Zulässigkeit vor Durchführung
des Vorhabens im Rahmen eines bei der Bauaufsichtsbehörde (bei Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften) bzw. bei der Gemeinde (bei Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans) zu
stellenden Abweichungsantrags zu prüfen.
In der Praxis häufige Fälle von verfahrensfreien Vorhaben
sind:
– Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich (z.B. Garagen, Gartenhäuschen, Geräteschuppen)
– Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) i.S.d. Art. 6
Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO (Grenzgaragen, die bestimmte
Maße nicht überschreiten), die nicht im Außenbereich liegen
– Abgasanlagen (Kamine) in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m.
Da es für die Beurteilung, ob ein Vorhaben verfahrensfrei
oder genehmigungspflichtig ist, im Einzelfall auf die genauen
Maße, den Standort und die auf dem Baugrundstück bereits
vorhandenen Gebäude ankommen kann, empfehlen wir Ihnen dringend, sich vor Durchführung Ihrer Baumaßnahme
bei der Bauaufsichtsbehörde zu informieren.
Wir weisen darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer
eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung
oder ohne Zulassung von Abweichungen errichtet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 €
geahndet werden.
Genehmigungsfreistellungsverfahren
Verfahrensarten
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) unterscheidet bei Bauvorhaben folgende Verfahren:
– Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 BayBO)
– Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO)
– Genehmigungspflichtige Vorhaben (Art. 55 BayBO)
Verfahrensfreie Vorhaben
Art. 57 BayBO enthält einen Katalog von Vorhaben, die ohne
Beteiligung der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde
durchgeführt werden können. Allerdings sind auch hier die
Anforderungen einzuhalten, die durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden (z.B.
Abstandsflächen, Brandschutz- und Gestaltungsanforde-
4
Art. 58 BayBO lässt unter den dort genannten Voraussetzungen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
von Vorhaben, die grundsätzlich genehmigungspflichtig wären, ohne Baugenehmigung zu.
Das Vorhaben muss sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 BauGB befinden und
den Festsetzungen des Bebauungsplans und den örtlichen
Bauvorschriften (z.B. gemeindliche Gestaltungssatzung) in
allen Punkten entsprechen. Die Erschließung (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und straßenmäßige Anbindung) muss gesichert sein. Ein qualifizierter Bebauungsplan
muss mindestens Festsetzungen über die Art der Nutzung
(z.B. allgemeines Wohngebiet), das Maß der Nutzung (z.B.
Anzahl der Vollgeschosse, Grund- und Geschossflächenzahl), die überbaubaren Grundstücksflächen (z.B. Baugren-
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
1. Bauvorlage, Bauantrag und Verfahren
zen) und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten. Fehlt ein
solcher Bebauungsplan bzw. entspricht ein Vorhaben nicht
in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplans,
ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Spätestens mit der Einreichung der Unterlagen bei der Gemeinde müssen Sie Ihre Nachbarn von Ihrem Bauvorhaben
benachrichtigten. Wie Sie das tun, bleibt Ihnen überlassen.
Unterschreiben die Nachbarn die Pläne, gilt dies als Zustimmung.
Denken Sie bitte auch daran, dass vor Baubeginn die erforderlichen bautechnischen Nachweise erstellt sein müssen.
Außerdem müssen Sie den Baubeginn eine Woche vorher
und die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung Ihres Hauses
zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
Baugenehmigungsverfahren
Mit Ausnahme von Sonderbauten findet auf alle Vorhaben,
die der Baugenehmigungspflicht unterliegen, das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) Anwendung.
Dieses Verfahren läuft wie ein normales Baugenehmigungsverfahren ab, jedoch ist der Prüfungsumfang eingeschränkt.
Das bedeutet, dass die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nicht mehr umfassend, sondern nur in den
wichtigsten Punkten überprüft wird.
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist – abgesehen
von Sonderbauten – sowohl auf Wohngebäude als auch auf
gewerbliche Bauvorhaben anwendbar. Die Gemeinde kann
jedoch durch örtliche Bauvorschrift die Anwendung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens auf handwerkliche und
gewerbliche Vorhaben ausschließen.
Wie im Genehmigungsverfahren müssen Sie Ihre Pläne von
einem Bauvorlageberechtigten, das sind z.B. Architekten,
Bauingenieure, aber auch – für kleinere Vorhaben – Bautechniker oder Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs,
anfertigen lassen.
Diese Unterlagen müssen Sie bei der Gemeinde einreichen.
Äußert sich die Gemeinde innerhalb eines Monats nicht oder
erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft nur
– die Übereinstimmung mit den bauplanungsrechtlichen
Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen
und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan, Gestaltungssatzung)
– beantragte Abweichungen
– andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt
wird (z.B. im Denkmalschutzrecht)
Für die Beachtung aller übrigen Anforderungen sind der
Bauherr und die am Bau Beteiligten (Entwurfsverfasser, Unternehmer) selbst verantwortlich. Wird diese Verpflichtung
verletzt, muss das Landratsamt auch die Einhaltung der
Vorschriften, die nicht Gegenstand des vereinfachten Verfahrens sind, durch nachträgliche kostenpflichtige Anordnungen
durchsetzen.
Die Gemeinde kann innerhalb der Monatsfrist fordern, dass
ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Sie kann dies z.B. verlangen, wenn die Voraussetzungen zur
Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen oder der Fall aus
ihrer Sicht unklar ist.
Der Bauherr und der Entwurfsverfasser sind allein dafür
verantwortlich, dass die Voraussetzungen für das Genehmigungsfreistellungsverfahren gegeben sind und alle für
das Bauvorhaben maßgeblichen Vorschriften eingehalten
werden. Weder die Gemeinde noch das Landratsamt haben
eine Prüfpflicht. Wenn sich jedoch später herausstellt, dass
öffentlich-rechtliche Bestimmungen nicht beachtet wurden,
können die Anforderungen durch kostenpflichtige Anordnungen durchgesetzt werden.
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
5
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6
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Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
1. Bauvorlage, Bauantrag und Verfahren
Genehmigungsverfahren für Sonderbauten
Bei Sonderbauten werden nach Art. 60 BayBO über den Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hinaus
noch die Anforderungen nach den Vorschriften der BayBO
(z.B. Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze) geprüft.
Sonderbauten sind z.B.:
– Hochhäuser
– bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
– größere Verkaufs-, Versammlungs- und Sportstätten
– Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Heime, Schulen und
Kindergärten
– Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen und Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
Auch hier liegt die Einhaltung aller Vorschriften, auch wenn
sie nicht geprüft werden, in der Eigenverantwortung der am
Bau Beteiligten.
Bauantrag und Bauvorlagen
Für den Bauantrag und das Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Die Vordrucke erhalten Sie im Schreibwarenhandel. Sie stehen aber auch im Internet, z.B. unter www.landkreis-hof.de,
zur Verfügung. Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind in 3facher Ausfertigung über die Gemeinde an das Landratsamt
Hof zu senden.
– Berechnungen der Wohn- und Nutzfläche und des umbauten Raums.
Beteiligung der Nachbarn
Die Errichtung eines Gebäudes kann auch die Interessen der
Nachbarn berühren. Die Vorschriften über die Nachbarbeteiligung (Art. 66 BayBO) sollen sicherstellen, dass diese möglichst frühzeitig von den Bauabsichten Kenntnis erlangen,
um ihre Rechte angemessen geltend machen zu können.
Im Baugenehmigungsverfahren müssen Sie den Lageplan
und die Bauzeichnungen den Eigentümern der benachbarten Grundstücke zur Unterschrift vorlegen. Nachbarn sind
regelmäßig die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen, auch wenn diese nicht
bebaut sind. Wenn mehrere Personen Grundstückseigentümer sind (z.B. Eheleute, Erbengemeinschaft), müssen alle
die Bauvorlagen unterschreiben. Die Unterschrift eines Miteigentümers reicht nur, wenn er eine schriftliche Vollmacht
der übrigen Miteigentümer vorlegt. Die Unterschrift muss
direkt auf den einzelnen Plänen und nicht auf Anhängen
oder separaten Blättern erfolgen.
Umfang und Inhalt der üblicherweise vorzulegenden Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung geregelt. Von
Ihrem Planfertiger vollständig und sorgfältig erstellte Bauvorlagen tragen wesentlich zum zügigen und reibungslosen
Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens bei. Die Nachforderung fehlender bzw. Ergänzung unvollständiger oder nicht
aktueller Unterlagen führt zu vermeidbaren Verzögerungen
der Bearbeitungsdauer.
An Bauvorlagen werden insbesondere benötigt:
a) ein aktueller amtlicher Lageplan mit dem Auszug aus dem
Liegenschaftskataster (erhältlich beim Vermessungsamt)
b) Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
c) Baubeschreibung
d) Entwässerungspläne
In der Praxis führen häufig folgende fehlenden bzw. unvollständigen Angaben zu Verzögerungen:
– Berechnung und Darstellung der Kfz-Stellplätze mit Zufahrten
– genaue Bezeichnung der Nutzung der Räume
– Rettungswege
– Angaben zum baulichen Brandschutz (z.B. Brandwände,
Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile)
– Abstandsflächen und Brandschutzabstände
– Darstellung angrenzender Gebäude
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
Unterschreibt der Nachbar die Bauvorlagen, so stimmt er
damit dem Bauvorhaben zu. Spätere Rechtsbehelfe gegen
die Baugenehmigung oder gegen die plangerechte Bauausführung werden erfolglos bleiben.
Verweigert Ihr Nachbar die Unterschrift, bedeutet dies nicht,
dass Ihr Vorhaben unzulässig ist. Die Baugenehmigung ist
immer dann zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Genehmigungsbehörde wird jedoch in solchen Fällen detailliert prüfen, ob
öffentlich-rechtlich geschützte Belange des Nachbarn verletzt sein könnten. Dem Nachbarn wird eine Ausfertigung
der Baugenehmigung zugestellt und er kann dagegen innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
7
1. Bauvorlage, Bauantrag und Verfahren
Wird ein Nachbar im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt, kann er noch innerhalb eines Jahres, nachdem er vom
Baubeginn Kenntnis erlangt, Klage erheben. Die ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung liegt deshalb auch im Interesse
der Rechtssicherheit des Bauherrn.
Bauvorbescheid
Bei manchen Bauvorhaben gibt es einzelne Punkte, deren Genehmigungsfähigkeit zweifelhaft ist. Dies kann z.B.
für die Frage der Bebaubarkeit eines Grundstücks (insbes.
im Außenbereich) oder die Zulässigkeit einer bestimmten
Nutzung gelten. Damit der Bauherr in diesen Fällen keinen
kompletten Bauantrag mit allen Unterlagen stellen muss,
kann nach Art. 71 BayBO vor Einreichung des Bauantrags zu
einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid erteilt
werden. Dem Antrag sind die Bauvorlagen beizufügen, die
erforderlich sind, um die angesprochenen Fragen beurteilen
und beantworten zu können.
Ein ablehnender Vorbescheid kann wie die Versagung der
Baugenehmigung angefochten werden. Ist der Vorbescheid
positiv, kann während seiner Geltungsdauer ein Bauantrag
nicht mehr aus den Gründen abgelehnt werden, die bereits
Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens waren.
Der Bauvorbescheid gilt im allgemeinen drei Jahre. Die Frist
kann jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn es der
Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich beantragt.
8
Baugenehmigung und Bauausführung
Mit der Bauausführung dürfen Sie beginnen, wenn
– Ihnen die schriftliche Baugenehmigung zugegangen ist
sowie
– die gegebenenfalls nach Art. 62 Abs. 3 BayBO erforderlichen Bescheinigungen des Standsicherheits- bzw.
Brandschutznachweises und
– die Baubeginnsanzeige
der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
Auch eine Klage Ihres Nachbarn bedeutet keinen Baustopp.
Sie können die Baumaßnahme auf eigenes Risiko durchführen.
Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von 4 Jahren
nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht
begonnen oder die Bauausführung 4 Jahre unterbrochen
worden ist.
Auf schriftlichen Antrag kann die Frist um jeweils bis zu 2
Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss
aber vor Ablauf der Geltungsdauer beim Landratsamt eingehen.
Nach Erteilung der Baugenehmigung sind folgende Anzeigepflichten und Obliegenheiten zu beachten:
– Der Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer mehr als 6-monatigen Unterbrechung ist
dem Landratsamt mindestens 1 Woche vorher schriftlich
mitzuteilen (Baubeginnsanzeige)
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
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täglich von 13:00 – 20:00 Uhr
9
1. Bauvorlage, Bauantrag und Verfahren
– Noch vor Baubeginn müssen die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt
sein. Vor allem in problematischen Fällen (Abstandsflächen, Hanglage) kann die Genehmigungsbehörde einen
Nachweis verlangen, ob diese Werte im Hinblick auf die
genehmigten Baupläne eingehalten sind (Einmessbescheinigung)
– Von Baubeginn an müssen die Baugenehmigung, Bauvorlagen, bautechnische Nachweise sowie Bescheinigungen
von Prüfsachverständigen an der Baustelle vorliegen.
– Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung muss 2 Wochen
vorher dem Landratsamt angezeigt werden.
Beseitigung baulicher Anlagen
Auch bei der vollständigen Beseitigung baulicher Anlagen
gibt es sog. verfahrensfreie Tatbestände. Ohne weiteres
Verfahren können abgebrochen werden:
– die in Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO genannten verfahrensfreien Anlagen
– freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (Maß der
Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses,
in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist) sowie freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
– sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe
bis zu 10 m.
Organisation und Zuständigkeit
der Bauabteilung
Sofern die Bauvorlagen vollständig sind und Ihr Baugesuch
den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, können Sie damit rechnen, innerhalb weniger Wochen die Baugenehmigung zu erhalten. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn die Unterlagen unvollständig sind
oder wenn Fachbehörden (z.B. Wasserwirtschaftsamt, Amt
für Landwirtschaft und Forsten, Umweltschutz, Naturschutz
usw.) beteiligt werden müssen.
Das Reifen des Bauentschlusses, das Beschaffen eines geeigneten Grundstücks, die Sicherung der Finanzierung und
die Planung des Bauvorhabens erfordern häufig ein Vielfaches
der Zeit, die vom Einreichen des Bauantrags bei der Gemeinde bis zur Entscheidung des Landratsamtes vergeht. Schon
diesen Zeitraum vor Beginn des Baugenehmigungsverfahrens können Sie dazu nutzen, in wesentlichen Punkten auch
baurechtlich Klarheit über Ihr Vorhaben zu gewinnen. Nach
unseren Erfahrungen empfehlen wir allen Bauherren und Planern, sich in Zweifelsfällen bereits im Entwurfsstadium rechtzeitig von der Bauaufsichtsbehörde beraten zu lassen. Eine
telefonische Terminvereinbarung ist zweckmäßig.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen
mit dem vorgeschriebenen Vordruck mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und dem Landratsamt anzuzeigen.
Bei der Beseitigung baulicher Anlagen ist zu berücksichtigen, dass noch andere Genehmigungen erforderlich sein
können, z.B. eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei Abbruch eines Baudenkmals.
Wenn ein Gebäude abgebrochen werden soll, das an ein
anderes Gebäude angebaut ist, darf mit dem Abbruch erst
begonnen werden, wenn die Standsicherheit des anderen
Gebäudes bescheinigt ist.
Wenn ein Gebäude nicht vollständig, sondern nur teilweise
abgebrochen werden soll, ist dafür ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
Weitere Informationen
Im Landratsamt können Sie weiteres Informationsmaterial
zum Thema Bauen erhalten. Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern herausgegebene Broschüre Starthilfe
für Bauherren gibt umfassende Tipps zu allen Fragen, die für
den Bauwilligen interessant sind.
Diese Broschüre, die Formulare für den Bauantrag und die
einschlägigen Rechtsvorschriften finden Sie auch im Internet unter www.bauen.bayern.de.
10
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
2. Organisation und Zuständigkeit der Bauabteilung
Name
Abt. 4 Bauwesen (rechtlich)
Abteilungsleiter
Andreas Leest
Vorzimmer
Hannelore Lüdtke
Bauordnung (Verwaltung)
Andre Frank (Sonderbauten,
Außenbereichsvorhaben)
Volker Schloßbauer (Bereich Nord)
Jürgen Graf (Bereich Süd)
Bianka Raithel
Irene Wollenburg
Denkmalschutz,
Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Gerald Köppel
Wohnraumförderung
Bernd Nelkel
Bauleitplanung, Gutachterausschuss
Andreas Bär
Thomas Haschke
Abt. 5 Bauwesen (technisch)
Abteilungsleiter
Gernot Dietel, Kreisbaumeister
Vorzimmer
Silke Liersch
Bauordnung (Technik)
Klaus Köhler (Bereich Nord)
Susann Schierjott (Bereich Nord)
Kirsten Schmidt (Bereich Süd)
Dieter Schmidt (Bereich Süd)
Baukontrolle
Rüdiger Jehnes
E-Mail
Zimmer
Telefon
[email protected]
222
09281/57369
[email protected]
224
09281/57369
[email protected]
[email protected]
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205
207
209
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09281/57387
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Bereich Nord:
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Schwarzenbach a.Wald, Selbitz, Töpen, Trogen
Bereich Süd:
Döhlau, Konradsreuth, Münchberg, Oberkotzau,
Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach a.d.Saale,
Sparneck, Stammbach, Weißdorf, Zell i. Fichtelgebirge
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
11
3. Baugestaltung
Landschaftsgerechtes Bauen
Grundregeln der Baugestaltung
Bauwerke gestalten nicht nur unsere Dörfer und Städte,
sondern beeinflussen in einem hohen Maß unsere gesamte
Umwelt.
Neu- und Umbauten müssen mit der baulichen Umgebung
und ebenso mit der Landschaft in Einklang stehen. Baumasse und Bauform dürfen das Ortsbild nicht stören. Werden
diese Ziele erreicht, entstehen Bereiche mit hoher Lebensqualität.
Einfügungsgebot:
Jede Region hat traditionsgemäß ihren eigenen Baustil bedingt durch die überwiegend zur Verfügung stehenden heimischen Baumaterialien, topographischen Gegebenheiten
und vorherrschenden Witterungsverhältnisse.
Das Bauvorhaben muss mit der baulichen Umgebung und
der Landschaft in Einklang stehen. Baumasse und Bauform
dürfen das Ortsbild nicht stören.
Auf eine geschlossene Dachlandschaft ist zu achten.
Die Wandhöhen, die Dachform und die Dachneigung bestimmen im Wesentlichen das Erscheinungsbild des Gebäudes. Entscheidend ist das Maßverhältnis von Länge zu
Breite, von Wand- zu Dachfläche und von Firstrichtung und
Traufausbildung in Bezug auf die Baumasse und die Umgebungsbebauung.
Im Lauf der Zeit hat ein Überangebot an Baustoffen, ein großer Spielraum technisch machbarer Variationen, Anregungen
aus Katalogen und der Import von regional untypischen Gestaltungsformen zu einer Durchmischung unterschiedlichster
Baustile geführt. So verlieren die Regionen und Siedlungen
ihre Individualität und Wesensmerkmale.
Höhere Ordnung entsteht
nur durch Einordnung.
Der Bauherr steht vor dem Konflikt sich einerseits in das
vorhandene Umfeld einzufügen, andererseits den heutigen
Möglichkeiten und zeitgerechten Bauformen gerecht zu
werden.
Grundform des Hauses
Konflikt zwischen Anpassung
und Selbstdarstellung.
Keine zerklüfteten Gebäudeformen! Ein klarer Baukörper
ohne komplizierte Vor- und Rücksprünge überzeugt. Das
Maßverhältnis von Länge zu Breite, von Wandfläche zu
Dachfläche bestimmt über die Harmonie.
Planer und Bauherr haben eine große Verantwortung beim
Streben nach guter Baugestaltung der Pflege des Ortsbildes
zu entsprechen.
Die Firstrichtung muss immer parallel zur Längsrichtung verlaufen. Ein deutliches Rechteck, lang gestreckt ist die optimale Grundform der Baukörper.
Bauplanung
Die Fassade ist das „Gesicht“ eines Hauses. Die äußere Gestaltung die „Visitenkarte“ des Bauherrn. Aus diesem Grund
ist die Wahl eines guten Entwurfsverfassers für den Grundriss und die Gestaltung eines Gebäudes entscheidend. Sparen Sie also nicht an der falschen Seite und legen Sie auf
eine qualitative Planung wert.
Einsparungen bei der Planung ergeben in vielen Fällen eine
unausgereifte Grundriss- und Fassadengestaltung und nicht
selten auch höhere Herstellungskosten.
12
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
3. Baugestaltung
Anbauten
Gebäudeorientierung und Grundrissform
Anbauten müssen sich unterordnen.
Sie sind in Dachform und Wahl der Materialien unauffällig zu
gestalten. Das Hauptgebäude muss in seiner Richtung und
seiner Dachform klar erkennbar bleiben.
Eine gute Zuordnung zusammengehörender Räume und die
richtige Orientierung an den Himmelsrichtungen erhöhen
den Nutzwert des Gebäudes. Eine vernünftige Größe und
ein guter Zuschnitt der Räume ohne überflüssige Ecken sowie Vor- und Rücksprünge wirken sich positiv auf die Fassadengestaltung und den Heizenergiebedarf aus.
Passive Sonnenenergienutzung
Das Haus im Gelände
Das natürliche Gelände ist möglichst unverändert beizubehalten. Das Haus muss aus der Bewegung der Landschaft
wachsen. Die Geschoßebenen sollten dem Geländeverlauf
zugeordnet werden (evtl. durch Halbgeschoßversatz (SplitLevel).
Aufschüttungen und Abgrabungen stören das natürliche
Bild. Auch am Hang sollte die Topographie respektiert werden ohne künstliche Veränderungen am Gelände. In der Regel wird eine harmonische Anpassung an das Gelände durch
Anordnung des Firstes parallel zum Hang einfacher erreicht
als durch eine senkrechte Anordnung.
Zu vermeiden ist auf jeden Fall:
– in einer bewegten Landschaft eine Ebene schaffen
– eine künstliche Plattform um das Haus zu errichten (Präsentierteller)
– Anschüttungen einer Terrasse
– Höherlegen des Erdgeschossfußbodens um mehr als
1 Stufe
– Abgrabungen zur Belichtung von Kellerräumen
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
Die Sonne scheint für uns alle. Sie ist eine kostenlose Energiequelle, die einen Schönheitsfehler hat – je nach Tageszeit, Jahreszeit, Witterung, Lage des Grundstücks und die Ausrichtung
des Gebäudes nach der Himmelsrichtung bekommt man nicht
gleichmäßig viel Energie von der Sonne. Passive Sonnenenergienutzung bedeutet den Einsatz baulicher Maßnahmen zur
Nutzbarmachung auf das Gebäude eingestrahlter Sonnenenergie für die Raumtemperierung unter weitgehendem Verzicht
auf technische Einrichtungen.
Das Gebäude selbst bzw. Teile des Gebäudes dienen zum Sammeln, Verteilen und Speichern von Sonnenenergie. Die wichtigste Maßnahme zur passiven Sonnenenergienutzung sind
zur Sonne hin orientierte Fenster. Auch im „sonnenarmen“
Mitteleuropa trägt die direkte und diffuse Sonneneinstrahlung
in Gebäuden dazu bei, den Heizenergieverbrauch beträchtlich
zu reduzieren. Die Lage eines Hauses wird durch die Richtung
der Straße, vom „Sicheinfügen“ in die vorhandene Bebauung
oder durch die Existenz eines Bebauungsplanes bestimmt.
Ein Haus erfährt die längste Besonnungsdauer durch die
Ausrichtung des Gebäudes in Ost-West-Lage. Das Sonnenlicht erreicht fast ganzjährig die Wohnräume, die im Süden
des Hauses liegen.
Bei der Auswahl eines Baugrundstücks sollte ebenfalls bedacht werden, dass auch gute Bauplätze ihre Schattenseiten
haben. Wer im Sommer ein Grundstück aussucht, sollte die
Besonnung des Bauplatzes auch im Frühjahr, Herbst und
Winter überprüfen.
Bedingt durch den jahreszeitlich unterschiedlichen Sonneneinfallswinkel kann ein sonniges Grundstück im Sommer zu
anderen Jahreszeiten nur im Schatten liegen.
13
3. Baugestaltung
Dachgauben, Zwerchgiebel, Dacheinschnitte
Kniestock
Das Dach gilt als die „fünfte Fassade“ eines Hauses. Dachgauben in der Dachfläche zerstören das ruhige großflächige
Dach und gefährden mit ihren Anschlüssen stets die Dichtigkeit der Dachhaut. Dachaufbauten sind deshalb auf das
kleinstmögliche Maß zu beschränken.
Der besseren Nutzung des Dachgeschosses dient der so genannte Kniestock, der das seitliche Auflager des Daches bildet.
Ein Gebäude verliert aber leicht seine Ausgewogenheit, wenn
der Kniestock zu hoch ausgeführt wird. Vertretbar sind Kniestöcke grundsätzlich bei erdgeschossigen Häusern, bei einer
Bauweise von EG + OG sollte ein Kniestock eher vermieden
werden, da ansonsten das Gebäude eine turmartige Wirkung
erhält. Der Kniestock bemisst sich in der Außenwandflucht
von Oberkante Rohdecke DG bis zur Unterkante der Sparren.
Zur Belichtung der Dachräume reichen kleine stehende Gauben oder sogar schmale liegende Dachflächenfenster. Wenn
das jeweilige Dach für Wohnzwecke zu niedrig ist, hilft nur
eine Neukonstruktion (unter gleichzeitiger Verbesserung des
Wärmeschutzes). Falsch ist der Weg, über eine Vielzahl von
großen Gauben die erforderliche Raumhöhe zu erzielen.
Statt unförmiger, übergroßer Dachgauben kann auch ein
Zwerchgiebel zusätzlichen Raum unter dem Dach schaffen.
Dieser sollte jedoch mittig im Gebäude angeordnet sein, wobei der First des Zwerchgiebels unter dem First des Hauptdaches liegen muss.
Die Fassadengestaltung
Die Fassade ist das Gesicht eines Gebäudes, sie nimmt
entscheidenden Einfluss auf die Stimmigkeit des gesamten
Bauwerks.
Die Größe der Wandflächen, die Anordnung und das Format
der Fenster und Türen, die verschiedenen Materialien, Farben und dekorativen Elemente bestimmen die Fassade.
Fenster:
Eine regelmäßige Fensteranordnung und ein einheitliches
stehendes Fensterformat begünstigt eine harmonische Fassadengliederung. Es sollte ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen geschlossenen Wandflächen und Öffnungen bestehen. Unterschiedliche Fensterformate zerstören oft den
Gesamteindruck der Fassade. Mit dem Grundelement eines
einzigen Scheibenformates kann eine besonders lebendige
und abwechslungsreiche Fassade gestaltet werden.
Gestaltungsgrundsätze für Dachgauben:
– Dachgauben sollen sich in ihrer Größe und Proportion der
Dachfläche unterordnen
– Dachaufbauten müssen von den Umrisslinien des Daches
(Giebelkante, First, Traufe) weit genug entfernt sein
– der Abstand zwischen zwei Gauben sollte größer sein als
die Breite der Gauben
– Dachneigung und Dacheindeckung sollten dem Hauptdach angepasst sein
– die Fenster der Dachgauben sollten kleiner als die Fenster
der Fassade sein.
14
Türen:
Die Tür bildet den Übergang von außen nach innen. In welcher Art dieser Übergang gestaltet ist, hat wesentlichen Einfluss darauf, ob ein Haus einladend oder abstoßend wirkt,
ob man empfangen oder nur geschluckt wird. Der Eingang
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3. Baugestaltung
zum Haus sollte daher freundlich und hell gestaltet werden.
Die Haustür muss zum Gebäude passen. Bei einem traditionell schlicht gehaltenen Gebäude wirkt eine großformatige
Eingangstür häufig deplatziert.
Nehmen Sie Abstand von geschmacklosen, gestalterisch
überzogenen Kunststoffhaustüren.
Einfriedungen
Die beste Einfriedung ist diejenige, die man nicht wahrnimmt. Der Zaun ist immer in Verbindung mit dem Gebäude
zu sehen und bildet bei guter Gestaltung eine Einheit mit
dem Wohnhaus.
Aufdringliche Einfriedungen mit hohen Sockeln, Betonpfosten, Jägerzäunen sollten vermieden werden. Ein Zaun soll
einwachsen und freundlich wirken.
Das Baumaterial:
Gute, wertbeständige Gestaltung ist durch Verwendung
möglichst weniger Materialien zu erreichen. Qualitätsvolles
Bauen heißt handwerkliches Bauen.
Heimisch ist vor allem das Mauerwerk, das durch Mehrlagenputz geschützt ist und kleine Fensteröffnungen aufweist.
Wahlweise schützen Brettermäntel vor Verwitterung. Dabei
hat sich die Deckleistenschalung besonders bewährt. Kniestockbereiche werden durch Verschalung ablesbar.
Vordächer:
Vordächer sind ein wichtiges Gestaltungselement am Gebäude. Sie wirken sich auf die gesamte Eingangssituation
aus. Wind und Wetterschutz stehen bei Vordächern an erster
Stelle, aber es entsteht auch zusätzlich nutzbare Fläche zum
Verweilen vor dem Haus. Die Größe und die Gestaltung kann
sich unaufdringlich unterordnen oder im Kontrast zum Hauptgebäude dem Zweck entsprechend eingeständig und modern
gestaltet sein. Ein gelungenes Vordach verleiht einem Gebäude eine einladende und erwartungsvolle Wirkung.
Eingrünung
Einfügen in die Landschaft heißt aber auch Bepflanzen der
Ortsränder mit heimischen Gehölzen. Dadurch kann der Eindruck einer „zersiedelten“ Landschaft vermieden werden,
der durch kahle Ortsränder und isolierte Einzelhäuser entsteht. Die Gebäude dürfen nicht ohne Übergang zur offenen
Feldflur stehen.
Durch vorgelagerte niedrige und eingegrünte Nebengebäude
wird der beste Übergang zur offenen Landschaft erzielt. Der
schlechteste Übergang ist ein giebelständiges maßstabsloses Gebäude ohne Bezug zu den bestehenden Gebäuden
und ohne Eingrünung.
Mode am Bau kann
zum Kitsch werden.
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4. Der Architekt
Trotz des Honorars, das jeder Architekt für seine Leistung
entsprechend der Honorarordnung (HOAI) verlangt, können
detaillierte Werkplanung, gewerkbezogene Ausschreibung
und wettbewerbsmäßige Vergabe der Bauleistungen erheblich helfen Baukosten einzusparen.
Wie findet man den richtigen Architekten?
Für die Auswahl des richtigen Architekten sollte man sich
Zeit nehmen. Der Architekt wirbt durch seine Leistung und
durch zufriedene Kunden. Hier gilt es also mit dem eigenen
Vorhaben vergleichbare gebaute Projekte zu suchen und sich
im Bekanntenkreis umzuhören. Hilfestellung geben auch
die Architektenlisten der Architektenkammer. Wichtig ist es,
einen Architekten auszuwählen, zu dem ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann.
Qualitätvolle Architektur, die nicht nur ästhetische Ansprüche erfüllt, sondern die den Menschen als Nutzer in den Vordergrund stellt und zudem termingerecht und kostengünstig
gebaut worden ist, erfordert das Können eines Fachmannes
– des Architekten. Er garantiert dem Bauherrn ein Gebäude,
das seinen individuellen Bedürfnissen entspricht.
Neubau, Umbau, Sanierung oder Erweiterung eines Hauses
sind in der Regel sehr komplex. Für einen reibungslosen Ablauf sind ein umfassendes Fachwissen und langjährige Erfahrung im Baubereich notwendig um schnell und effektiv
zum Ziel zu gelangen. Die Eigenverantwortung des Bauherrn
hat durch den Rückzug des Staates aus der hoheitlichen Prüfung zugenommen.
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist ein bauvorlagenberechtigter Entwurfsverfasser Pflicht. Die Bauvorlagenund Nachweisberechtigung ist im Artikel 68 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) geregelt. Für den Bauherrn ist der Architekt Ideengeber, Planer und kompetenter Berater in einer
Person. Im Dialog mit dem Auftraggeber erarbeitet der Architekt individuelle Lösungen für die Bauaufgabe.
Er integriert und koordiniert die Leistungen der Fachplaner – beispielsweise Statiker, Elektroplaner und Planer für
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen- zu einer Gesamtleistung. So können die Wünsche und Vorstellungen des
Bauherrn mit den Erfahrungen des Architekten optimal kombiniert werden und führen zu einer maßgeschneiderten Planung.
Vom Erwerb eines Baugrundstückes an bis zur Baufertigstellung berät er fachkundig. Gerade das Einsparen der
Planungskosten ist meist der falsche Weg zum Kostensparen. Kostengünstiges Bauen beginnt mit einer Planung, die
Aspekte wie Gestaltung, Funktion, Konstruktion und Wirtschaftlichkeit optimiert und dem Bauherrn auch Alternativen
für seine Bauwünsche aufzeigt.
18
Als Berater und Treuhänder des Bauherrn stellt der Architekt
diesem sein gesamtes, durch Ausbildung und Erfahrung erworbenes Wissen zur Verfügung. Unabhängig von gewerblichen Interessen handelt der Architekt allein als Sachverwalter der Interessen des Bauherrn und ist damit nicht nur
planerischer Ideengeber, sondern auch der ideale Partner für
kostengünstiges Bauen. Durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen sind Architekten stets mit den neuesten Entwicklungen von Baustoffen und -techniken, wie beispielsweise im ökologischen Bauen, vertraut.
Schritte der Zusammenarbeit
Zunächst muss der Architekt erst einmal in einem Gespräch
die Wünsche und Lebensgewohnheiten des Bauherrn kennenlernen, den voraussichtlichen Raumbedarf erfragen, zukünftige Entwicklungen sowie die finanziellen und zeitlichen
Vorstellungen erkunden. Andererseits soll sich der Bauherr
darüber informieren, welche Leistungen der Architekt erbringen kann. Meist ist die Hinzuziehung weiterer Fachleute
(Bodengutachter, Statiker, Fachplaner für Installation usw.)
zu empfehlen, die der Architekt koordiniert. In der Regel wird
mit dem Architekten ein schriftlicher Vertrag geschlossen.
Daraufhin wird der Architekt die notwendigen Grundlagen
für das Bauvorhaben ermitteln. Dazu gehört eine Begehung
des Grundstücks und die Erkundung der planungsrechtlichen
und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen (Bebauungsplan, Geländeneigung, Baumbestand, eventuelle Schutzbereiche usw.).
Im nächsten Schritt wird er die ersten Skizzen für das Bauvorhaben vorlegen. In ihnen werden die geäußerten Wünsche des Bauherrn berücksichtigt, wie das Raumprogramm,
die Erschließungsmöglichkeiten und die Einbindung in die
Umgebung. Sind dann auch noch die Grundzüge der Konstruktion und der Materialien sowie der Standard der Ausstattung bekannt, wird der Architekt die Kostenschätzung nach
DIN 276 erstellen.
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4. Der Architekt
Planungsablauf
Ist der Bauherr mit dem Vorentwurf einverstanden, steigt
der Architekt in die Entwurfsplanung im Maßstab 1:100 ein.
Aus dieser erstellt er die Genehmigungsplanung mit allen
zur Einreichung bei der Genehmigungsbehörde erforderlichen Unterlagen. Nach der Erteilung der Baugenehmigung
wird mit der Erarbeitung der Ausführungspläne begonnen.
Damit wird Bauausführung und Ausstattung so konkretisiert, dass die ausführenden Firmen nach diesen Planunterlagen arbeiten können. Ebenso ermittelt der Architekt
nach diesen Werkplänen die Baumassen und stellt die Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse für die
Bauunternehmer, Handwerker und Fachleute auf. Die Leistungsverzeichnisse bieten die Möglichkeit vergleichbare
Kostenangebote einzelner Firmen einzuholen. Auf dieser
Basis berät er den Bauherrn bei der Auftragsvergabe und
gewährleistet so optimale Kostenkontrolle.
tuell noch vorhandene Mängel fest. Parallel zum Baugeschehen sind Abschlags- und Schlussrechnungen zu prüfen. Nach
Fertigstellung des Bauwerkes überwacht er die Beseitigung
von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und dokumentiert das Gesamtergebnis für spätere Überprüfungen, Umbauten und Reparaturen.
Sobald der Bauantrag genehmigt worden ist, kann mit dem
Bauen begonnen werden. Der Architekt koordiniert für den
Bauherrn die Bauausführung in Abstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, dem Zeitplan und den
Leistungsbeschreibungen. Er überwacht die Ausführung vor
Ort, fertigt für Bauabnahmen Protokolle an und stellt even-
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5. Denkmalschutz
Definition
Pflichten
Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen (oder
Teile davon), deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder
volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit
liegt. Es kommt also nicht auf die Größe oder den Wert der
Anlage an. Oft erschließt sich die Bedeutung eines Denkmals auch nicht auf den ersten Blick.
Der Begriff Denkmal umfasst verschiedene Denkmalgruppen. Man unterscheidet Baudenkmäler, Technische Baudenkmäler, Ensembles, historische Gartenanlagen, Historische Ausstattungsstücke, bewegliche Denkmäler und
Bodendenkmäler.
Baudenkmäler sind bauliche Anlagen aller Art, wie Burgen,
Schlösser, Kirchen, Häuser, auch Flurkreuze und Grenzsteine.
Technische Baudenkmäler können u.a. Verkehrsanlagen, Fabrikationsstätten und Gerätschaften sein.
Als Ensembles bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden,
die zusammen ein historisches Orts-, Straßen- oder Platzbild
darstellen. Die Gebäude innerhalb eines Ensembles müssen für sich gesehen allein keine Denkmaleigenschaft haben. Sie können diese aber besitzen.
Historische Ausstattungsstücke sind an das Denkmal gebundene Ausstattungsstücke, wie Altäre, Kirchengestühl,
Fresken oder auch bewegliche Sachen, die für das jeweilige
Gebäude geschaffen wurden oder seine Geschichte wesentlich mit geprägt haben. Sie werden in Verbindung mit
dem Baudenkmal geschützt.
Bewegliche Baudenkmäler wären z.B. Gemälde, Skulpturen, Möbel, Bücher usw., sofern sie keine historischen
Ausstattungsstücke sind.
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche
Überreste vor allem aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit, die
sich im Boden befinden oder im Boden gefunden werden.
Zum Beispiel alte Befestigungsanlagen, Ringwälle, Gräber,
Münzen, Gefäße, Werkzeuge, Schmuck.
Denkmalliste
Die Denkmalliste ist das Verzeichnis, in dem die Denkmale
eingetragen sind. In Bayern ist die Eintragung in die Denkmalliste nachrichtlich. Das heißt, die Denkmalliste hat nur
klarstellende Wirkung. Es kann durchaus sein, dass ein Gebäude Denkmaleigenschaft besitzt, obwohl es nicht in der
Denkmalliste eingetragen ist. Die Beurteilung, ob es sich bei
einem Gegenstand oder einer Anlage um ein Denkmal handelt, obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege.
Die Denkmalliste ist auch nicht statisch. Immer wieder werden Denkmäler aus der Liste herausgenommen oder neue
Denkmäler eingetragen. Die Denkmalliste wird vom Landesamt für Denkmalpflege geführt. Sie kann im Landratsamt
eingesehen werden.
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
Jede Veränderung an einem Baudenkmal bedarf einer Erlaubnis. Auch Maßnahmen in der Nähe von Denkmälern bedürfen einer Erlaubnis, wenn sich dies auf den Bestand oder
das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Wenn für das
Vorhaben gleichzeitig eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, muss nicht zusätzlich eine denkmalrechtliche
Erlaubnis beantragt werden. Sie wird dann durch die Baugenehmigung ersetzt.
Es ist in jedem Fall zweckmäßig, vor einer geplanten Veränderung mit der unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Kontakt aufzunehmen und die Maßnahme abzusprechen. Empfehlenswert ist auch, sich vor Durchführung
eines Vorhabens beim Landratsamt zu erkundigen, ob die
geplante Maßnahme einer Erlaubnis oder einer Genehmigung bedarf.
Das Landratsamt hört zu jedem denkmalbezogenen Vorhaben das Landesamt für Denkmalpflege, welches eine fachliche Stellungnahme abgibt. Diese Stellungnahme ist die
Grundlage für die Entscheidung zu dem Vorhaben.
Nach dem Denkmalschutzgesetz für Bayern ist jeder Eigentümer eines Denkmals verpflichtet, sein Baudenkmal instand
zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und
vor Gefährdung zu schützen, soweit ihm das zuzumuten ist.
Diese Aufgaben ergeben sich aus der Sozialpflichtigkeit des
Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Zur Durchführung von Maßnahmen, die zur Sicherung eines
Denkmals notwendig sind, kann der Eigentümer auch mit
einem Bescheid verpflichtet werden.
Vergünstigungen
Die Verpflichtung des Eigentümers zum Schutz eines Denkmals wird vom Staat unterstützt. Einmal kann das Landesamt für Denkmalpflege direkte Zuschüsse für den so genannten denkmalpflegerische Mehraufwand gewähren. Das
ist der Mehraufwand, der entsteht, weil das Gebäude ein
23
5. Denkmalschutz
Denkmal ist. Wenn beispielsweise das Landesamt für Denkmalpflege fordert, dass ein Dach mit Naturschiefer anstatt
Kunstschiefer gedeckt werden muss, können die Mehrkosten anteilmäßig gefördert werden.
Unterhaltsmaßnahmen werden dabei nicht bezuschusst.
Die Höhe dieser direkten Zuschüsse richtet sich nach der
Bedeutung des Einzelfalles und der Höhe der Haushaltsmittel. Außerdem werden Maßnahmen an Denkmälern durch
Steuererleichterungen im Form von Abschreibungsmöglichkeiten gefördert. Die Abschreibungsmöglichkeiten richten
sich nach den Nutzungsverhältnissen. Auskünfte darüber
kann das zuständige Finanzamt erteilen.
Wenn ausnahmsweise die Grenze der Zumutbarkeit für die
Erhaltung eines besonders bedeutenden Denkmals überschritten wird, kann das Bayerische Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst aus dem so genannten
Entschädigungsfonds eine Förderung in Betracht ziehen.
Weitere Fördergeber können sein: die Gemeinden, der Landkreis, in Oberfranken die Oberfrankenstiftung oder sonstige
Kulturfonds.
24
Bei allen Maßnahmen gilt, dass die Anträge für Zuschüsse vor Beginn der Maßnahme gestellt werden müssen.
Auskünfte über Zuwendungsmöglichkeiten kann das Landratsamt geben. Auch alle Anträge sind in der Regel über das
Landratsamt einzureichen.
Informationen
Im Landratsamt ist eine Informationsmappe erhältlich. Wer
ein Baudenkmal renovieren oder sanieren will, sollte sich in
jedem Fall von der unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt und dem Landesamt für Denkmalpflege beraten
lassen. Einmal im Monat findet ein Sprechtag des Landesamtes für Denkmalpflege im Landkreis statt. An diesem Tag
können auch notwendige Ortseinsichten durchgeführt werden. Eine gute Vorbereitung hilft Zeit und Geld zu sparen.
Ansprechpartner im Landratsamt Hof sind:
Herr Kreisbaumeister Dietel
Tel. 09281/57-359, [email protected]
Sachbearbeiter Denkmalschutz
Tel. 09281/57-463, [email protected]
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
6. Soziale Wohnraumförderung
Wohnraumförderung
Der Freistaat Bayern gewährt über die BayernLabo im Bayerischen Wohnungsbauprogramm auf der Basis des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) unter
anderem befristet zinsverbilligte Darlehen und Zuschüsse
für den Bau (Neubau, Gebäudeänderung, Gebäudeerweiterung) und Erwerb von Eigenwohnraum in der Form von
Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen.
Zusätzlich fördert die BayernLabo im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm mit Unterstützung des Freistaats Bayern
und der KfW Förderbank den Neubau und Erwerb von Eigenwohnraum in der Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern (nur die für den Antragsteller vorgesehene
Wohnung) und Eigentumswohnungen durch befristet zinsverbilligte Darlehen.
Tilgung beträgt 1v. H. beim Zweiterwerb 2 v. H jährlich zuzüglich ersparter Zinsen.
Haushalte mit Kindern erhalten einen einmaligen Zuschuss
in Höhe von 1.500 Euro je Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5
des Einkommensteuergesetzes; das Gleiche gilt, wenn die
Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder aufgrund einer
bestehenden Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Förderentscheidung zu erwarten ist.
Das Darlehen im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm
darf höchstens 30 % der veranschlagten Gesamtkosten sowie maximal 100.000 Euro betragen. Nach 10 Jahren wird
der Zinssatz mit erneuter Unterstützung durch die KfW Förderbank an den Kapitalmarktzins angepasst. Die Tilgung beträgt 1 v. H. jährlich zuzüglich ersparter Zinsen.
Es besteht außerdem die Möglichkeit bauliche Maßnahmen
zur Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung mit einem leistungsfreien Darlehen
(im Ergebnis einen Zuschuss) von höchstens 10.000 € je
Wohnung zu fördern.
Die Fördermittel werden nur in der Höhe bewilligt, die zur
Erreichung einer dauerhaft tragbaren Belastung erforderlich
ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Die Fördermittel sind vor Baubeginn oder Abschluss des Vertrages über den Erwerb bei der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle (Landratsamt Hof) zu beantragen. Hier können
Sie auch die für die Antragstellung erforderlichen Formulare
und weitere Auskünfte erhalten.
Wohngeld
Für Eigenheime und Eigentumswohnungen besteht die
Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Dies kann dann in
Form des Lastenzuschusses gewährt werden.
Grundlagen dieser Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind die Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB – 2008.
Die Förderungen sind an Einkommensgrenzen gebunden,
deren Höhe von der Zusammensetzung des zu fördernden
Haushalts abhängt.
Maßgeblich sind auch hier das Familieneinkommen, sowie
die Größe des Haushalts. Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie sich persönlich oder telefonisch bei der Wohngeldstelle erkundigen. Hierbei kann schnell geklärt werden, ob
es für Sie sinnvoll ist, einen solchen Antrag zu stellen.
KfW-Programme
Das Darlehen im Bayerischen Wohnungsbauprogramm
darf beim Bau und Ersterwerb höchstens 30 % und beim
Zweiterwerb höchstens 35 % der förderfähigen Kosten
betragen und ist während der 15-jährigen Belegungsbindung des geförderten Objektes mit jährlich 0,50 % zu verzinsen.
Nach der 15-jährigen Belegungsbindung des geförderten
Objektes wird der Zinssatz grundsätzlich an den Kapitalmarktzins – höchstens auf 7,00 % jährlich – angepasst. Die
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
Neben der staatlichen Förderung gibt es auch noch eine Vielzahl von Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW). Diese Programme werden in der Regel durch Ihre
Hausbank vermittelt.
Hier erhalten Sie auch nähere Auskünfte zu den einzelnen
Darlehensmöglichkeiten. Beachten Sie bitte hierbei, dass
sich die staatliche Förderung und andere KfW-Progamme
zum Teil ausschließen.
25
7. Ökologisches Bauen
Umweltschutz ist eine Aufgabe, die jeden einzelnen angeht.
Aber wie baue ich umweltbewusst? Grundsätzlich wird jedes
Bauen immer eine Belastung für Umwelt und Natur sein, weil
es in ökologische Systeme eingreift und diese stört. Dies
wäre solange kein Problem, soweit die Ressourcen wieder
regeneriert und die Rest- und Abfallstoffe wieder problemlos
in den natürlichen Kreislauf zurückgeführt werden können. Diese Ökobilanz muss also nicht nur den Energie- und Ressourcenverbrauch betrachten, sondern darüber hinaus den Bau
und sogar den Abriss des Gebäudes miteinbeziehen.
Dies erfordert eine frühzeitige Planung mit kompetenten Architekten, Ingenieuren und Handwerkern, die von Anfang an
auf die Erfordernisse der Umwelt eingeht. Bereits bei der
Auswahl des Baugrundstücks sind ökologische Aspekte zu
beachten. Dies betrifft nicht nur die Ausrichtung des Gebäudes nach Süden, auch ein sparsamer Umgang mit Bauland
ist ein ökologischer und gleichzeitig auch ein ökonomischer
Ansatz. Verdichtetes Bauen ist nicht gleichzusetzen mit geringer Aufenthaltsqualität. Innerstädtisches Wohnen kann
z. B. ein zusätzliches Auto sparen und so ebenfalls zur Umweltverträglichkeit beitragen.
Ökologisches Bauen schließt aber Technik keineswegs aus,
wenn sie grundsätzlich nicht im Widerspruch zu umweltschonenden Bauweisen steht. Sie kann besonders zur optimalen Nutzung der natürlichen Energiepotentiale herangezogen werden.
Flächensparendes Bauen reduziert den Materialverbrauch,
die Auswahl umweltverträglicher Baustoffe und Bauweisen
schont die Ressourcen. Das früher selbstverständliche regionale Bauen ist gleichzeitig ein höchst ökologisches Bauen.
Die Herstellung der Baustoffe, der Transport zur Baustelle
und die Verarbeitung auf der Baustelle werden durch die begrenzten Möglichkeiten in sich ökologisch.
Die Aufzählungen zeigen, daß es schon heute ohne größeren Aufwand möglich ist ein Haus nach ökologischen Grundprinzipien zu errichten. Bund, Länder und Kommunen stellen
dem ökologisch eingestellten Bauherrn Förderprogramme
zur Verfügung, die umweltfreundliches Bauen unterstützen.
Die Nutzung regenerierbarer Energiequellen wie Sonne,
Wind, Wasser und Biomasse hat als Energiespender einen
bedeutenden Stellenwert erhalten. Die bisherigen, meist
fossilen Energieträger wie Öl, Erdgas, Kohle stehen nicht
unbegrenzt zur Verfügung. Besonders durch die Umwandlung der Sonnenstrahlung ergeben sich viele Nutzanwendungen wie passive (z. B. Südfenster, Wintergärten) und aktive (Kollektoren) Maßnahmen zur Wärmegewinnung. Aber
auch Erdthermie erlangt als schadstofffreie Energie zunehmend Bedeutung.
Die wesentlichen Ursachen für hohe Wärmeverluste eines
Hauses, Wärmeleitung durch Dach, Wand und Boden, sowie
Schwachstellen beim Fenster, lassen sich durch eine Verbesserung des Wärmeschutzes vermeiden.
Baubiologie
Ein weiterer Gesichtspunkt für umweltverträgliches Bauen
ist die wirtschaftliche Nutzung der Baustoffe und eine geringe oder gar keine Reparaturanfälligkeit. Bereits bei der
Planung sind auch die weitgehende Vermeidung umweltund gesundheitsschädlicher Stoffe oder Strahlungen, sowie
die Menge des anfallenden Abfalls und seine Zusammensetzung zu beachten.
Eine Regenwassernutzung oder eine Regenwasserversickerung bis hin zur Biotopvernetzung kann zur Schaffung ganzer
Ökosysteme in neuen Siedlungen führen.
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Viele Menschen kennen noch die Probleme mit schadstoffbelasteten Innenräumen; Formaldehyd aus Möbeln, Holzschutzmittelbelastung, Asbest im Nachtspeicherofen, PCBverseuchte Gebäude. Solche Bausünden der Vergangenheit
haben zum Entstehen der Baubiologie geführt, bei der es
darum geht, gesundheitsbelastende Baufehler möglichst
schon von vornherein zu vermeiden, oder aber zu erkennen
und zu beseitigen.
Oft ist es hilfreich, schon vor Baubeginn einen Baubiologen
in die Planung, von der Materialauswahl bis zur Elektroinstallation, einzubeziehen. Arbeits- und vor allem Schlafplätze erhalten dabei besonderes Augenmerk. Bei bestehenden Gebäuden helfen sachkundig ausgeführte Messungen, Zweifel
über bestehende Belastungen zu klären, Sanierungen zu
planen oder Gutachten zu erstellen.
Obwohl es die eingangs genannten Altlasten immer noch
gibt, dominieren heute andere gesundheitschädigende Faktoren, vor allem der sogenannte Elektrosmog (man denke an
die hausinternen Mobilfunksender wie schnurlose Telefone
und WLAN) und Schimmelprobleme, die oft durch die steigenden Wärmedämmmaßnahmen verursacht werden. Neben den baubiologischen Untersuchungen ist daher auch
eine baubiologisch orientierte, fachübergreifende Energieberatung sehr wichtig. Fragen Sie dazu Ihren Baubiologen.
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27
8. Umwelt schonen und Energie sparen
Bundesregierung und EU planen bis ins Jahr 2020 den Ausstoß des Klimagases Kohlendioxid um 36 Prozent zu reduzieren. Dabei liegen die größten Einsparmöglichkeiten im
Bereich von Gebäuden. Die energetische Sanierung des
Wohngebäudebestands und damit der sparsame und effiziente Umgang mit Energie, sind ein wichtiger Schlüssel für
eine zukunftssichere und kostengünstige Energieversorgung, bei der Ressourcen und Klima geschont werden.
Aber noch verschwenden Millionen von Häuser in Deutschland zu viel Energie. Vor allem im Altbaubestand gibt es
viel zu tun. Bestehende Gebäude brauchen etwa dreimal
soviel Energie zur Beheizung wie Neubauten. Der durch
Heizung und Wassererwärmung verursachte Ausstoß von
Kohlendioxid könnte in Wohnhäusern um 60 Prozent und
mehr gesenkt werden. Möglich wird das durch eine gute
Wärmedämmung, dichte Fenster und eine moderne Heizungsanlage.
Der Ausweis informiert Immobilienbesitzer über den Energiestandard ihres Gebäudes, von der Dämmung bis zur
Heizung. Zudem werden im Energieausweis auch Modernisierungs-Tipps festgehalten. Hinter jedem Ausweis steckt
also ein kleines Energie-Gutachten. Er ist damit ein optimaler
Einstieg in die energiebewusste Sanierung. Außerdem ist
der Energieausweis bei Vermietung und Verkauf ein zusätzliches Marketinginstrument. Mit ihm soll in Immobilienanzeigen schon bald so selbstverständlich mit Energieeffizienz
geworben werden, wie es bei Kühlschränken und Waschmaschinen längst Praxis ist. Mieter oder Käufer können hingegen schon vor Vertragsabschluss erkennen, ob sie eher mit
hohen oder mit niedrigen Energiekosten rechnen müssen.
Das ist eine wichtige Entscheidungshilfe bei der Wohnungsund Haussuche. Der Energieausweis beinhaltet alle wichtigen Daten, die Einfluss auf den Energieverbrauch haben,
und ist folgendermaßen aufgebaut:
Zur Gebäudeidentifizierung werden Informationen wie Gebäudetyp, Baujahr und die Zahl der Wohneinheiten im Ausweis vermerkt.
Die Einteilung erfolgt von sehr energieeffizient bis schlecht
energieeffizient und wird vom Energieberater festgestellt
und im Energieausweis eingetragen. Eine einfache grafische Darstellung ermöglicht einen schnellen Vergleich mit
anderen Gebäuden. Kleine Werte (grüner Bereich) signalisieren einen geringen Energiebedarf und große Werte (roter
Bereich) einen hohen Energiebedarf.
Neben einem Gebäudefoto (freiwillig) wird die Qualität aller
Gebäudeteile vom Dach, über die Fassade und die Fenster
bis hin zur Anlagentechnik beurteilt. Überprüft und beurteilt
werden dabei unter anderem der Dämmstandard und die
Luftdichtheit, mögliche Wärmebrücken sowie die Qualität
der Anlagentechnik. Berücksichtigt wird auch der Einsatz regenerativer Energien (etwa Solarenergie), der Standort der
Heizungsanlage und der Warmwasserversorgung im Gebäude, die Länge und Dämmqualität der Rohrleitungen, die
Effizienz der Pumpen, die Güte von Heizflächen und Thermostatventilen und so weiter.
Die vom Gebäude verursachten Abgase (CO2-Emissionen)
werden ausgewiesen. Damit wird das Maß der Umweltbelastungen festgestellt.
Die für die Wärmeversorgung des Gebäudes zu erwarteten
Primärenergiebedarf sowie der Endenergiebedarf werden
aufgelistet. Beide Werte werden in kWh/m² x a angegeben.
Einheit für Energie ist die KWh KiloWattStunde. Für die verschiedenen Heizstoffe gibt es Umrechnungsfaktoren die
wichtigsten sind:
1 Liter Heizöl = 10 kWh
1 m³ Erdgas = 8 bis 10 kWh
1 Liter Flüssiggas = 6 bis 7 kWh
Die Endenergie bezeichnet die tatsächlich benötigte Energie
zum Heizen und zur Bereitstellung des Warmwassers. Mit
einbezogen werden die Verluste durch die Bereitstellung,
Speicherung, Verteilung und die Übergabe der Energie.
Der Primärenergieaufwand beziffert die Energie, die zugeführt werden muss, um ein Gebäude zu beheizen ( ca. 20 ° C)
und das notwendige Warmwasser bereit zu stellen plus den
zusätzlichen Energieeinsatz zur Bereitstellung dieser Energie
(Erschließung, Anlieferung, Lagerung). So liegt der Primärenergieaufwand beim Einsatz von Strom wesentlich höher
als beim Einsatz von Erdgas (für Strom 3, für Erdgas 1,10).
Hausbesitzer erhalten sinnvolle Sanierungs- und Modernisierungstipps, die die Betriebskosten senken, die Umweltfreundlichkeit verbessern und den Wert der Immobilie steigern. Ein Energieausweis kann immer nur für das gesamte
Gebäude ausgestellt werden.
Er beschreibt die Energieeffizienz eines Gebäudes, die maßgeblich von der Heizungsanlage und der Warmwasserbereitung sowie der Dämmqualität der Außenhülle bestimmt
wird. Die im Energieausweis enthaltenen Informationen
beziehen sich deshalb immer auf das ganze Gebäude. Eine
Unterscheidung zwischen den verschiedenen Wohnungen
innerhalb eines Gebäudes ist nicht sinnvoll.
Für die Ermittlung des Energiebedarfs gibt es zwei Methoden.
28
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
8. Umwelt schonen und Energie sparen
Bei der verbrauchsorientierten Variante wird die Energieeffizienz aus dem Durchschnitt der tatsächlich verbrauchten
Energiemenge aus den letzten drei Jahren ermittelt.
Bei der bedarfsorientierten Variante erfolgt eine objektive
Bewertung von Bau- und Heizungstechnik mit einer Bestandsausnahme vor Ort. Der Bedarf wird durch eine Wärmeschutzberechnung ermittelt.
Diese Methode der Berechnung kann stark in die Irre führen.
Der verbrauchsorientierte Ausweis bildet nämlich weniger
den Zustand eines Gebäudes, sondern eher das Verhalten
seiner Bewohner ab.
Ob viele Familien mit Kindern oder eher berufstätige Singles
in einem Haus wohnen, beeinflusst den Energieverbrauch
eines Gebäudes enorm. Aussagekräftiger ist deshalb der
bedarfsorientierte Ausweis, der eine Bestandsaufnahme
der Dämmung, der Baumaterialien und des Heizsystems erfordert. Daraus wird errechnet, wie viel Energie das Gebäude bei durchschnittlichem Nutzverhalten verbraucht.
Ab 1. Juli 2008 wird der Energieausweis Pflicht für Immobilienbesitzer, die ihr Wohngebäude vermieten oder verkaufen
wollen und deren Gebäude Baujahr 1965 und älter ist.
Für Wohngebäude ab Baujahr 1966 gilt dies erst ab 1. Januar 2009. Der Energieausweis und eine dazugehörige Energieberatung erweist sich für jeden Bauherren als sinnvoll,
damit alle Komponenten auf einander abgestimmt werden.
Uwe Will, Energieberater der Friedrich + Will GbR,
Hofer Str. 21, 95233 Helmbrechts
Weitere Informationen über qualifizierte Energieberater erhalten Sie aus der Liste der Energieberater vom Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), auch zu finden
unter www.landkreis-hof.de .
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
Förderung von „Vor-Ort-Energieberatungen”
durch das BMWi
Nachdem Haushalte drei Viertel ihres Energieverbrauchs für
Heizzwecke aufwenden und sich viel Energie einsparen lässt,
fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sog. „Vor-Ort-Beratungen“, im Rahmen derer sich
Besitzer von Wohngebäuden durch Experten beraten lassen
können, welche energetischen Modernisierungsmaßnahmen
für ihr Gebäude sinnvoll und wirtschaftlich sind. Eine neue
Richtlinie des BMWi über die Förderung der Beratung zur
sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort – Vor-Ort-Beratung – vom 11.4.2008 hat die
diesbezüglchen Fördermöglichkeiten nunmehr verbessert.
Förderanträge sind vor Beginn der Beratung von einem antragsberechtigten Energieberater (vgl. Punkt 3 der Richtlinie) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA), Eschborn, zu richten.
Die Förderung kann grundsätzlich von allen Haus- und Wohnungseigentümern in Anspruch genommen werden, sofern sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht.
Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Wohnungswirtschaft und Agrarbetriebe sowie gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Einrichtungen. Mieter und Pächter
bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Eigentümers. Die
Förderung beschränkt sich auf Gebäude, für die vor dem
31.12.1994 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde.
Mit dem umfassenden Beratungsbericht erhalten Hausbesitzer konkrete Vorschläge zur Optimierung der Wärmedämmung ihres Gebäudes sowie Hinweise darüber, ob sich eine
Umstellung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage und/oder
die Nutzung erneuerbarer Energien empfiehlt. Auch über die
Höhe der Zuschüsse erhält man auf den Internetseiten der
BAFA (www.bafa.de) Informationen.
29
9. Gebäudetechnik
9.1 Heizung
Die größte Energieeinsparung im Wohngebäude wird in der
Regel durch die Erneuerung der alten Heizungsanlage erwirkt. Das Einsparpotential liegt zwischen 15 und 35 %. Ist
Ihre Anlage älter als 15 Jahre, sollten Sie langsam an einen
Austausch denken.
Mit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind
die Nachrüstpflichten für den Hauseigentümer genau geregelt.
Unabhängig davon gilt die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung. Neben der Einhaltung verschiedener Grenzwerte
für Schadstoffe in den Rauchgasen gilt insbesondere die
Einhaltung der maximal zulässigen Abgasverluste. Ab dem
1.11.2004 gelten für alle Heizungen, unabhängig von ihrem
Alter, die gleichen Grenzwerte der 1. BImSchV:
Nennwärmeleistung in
Kilowatt
über 4 bis 25
über 25 bis 50
über 50
30
Grenzwerte für die
Abgasverluste
11 %
10 %
9%
Neben den klassischen fossilen Energieträgern Öl und Gas
(Erdgas und Flüssiggas) steht heute eine Vielzahl regenerativer Energieträger, genutzt in ausgereifter und komfortabler
Heizungstechnik zur Verfügung. So gibt es eine große Auswahl erdwärmenutzender Wärmepumpen und Holzpelletsheizungen, die so komfortabel wie eine Ölheizung sind.
Wählen Sie die Technik, die den eingesetzten Brennstoff am
besten ausnutzt, z. B. einen Brennwertkessel. Diese Technologie macht auch die im Wasserdampf der Heizungsabgase
enthaltene Wärme nutzbar und erlaubt deutliche Energieeinsparungen, die im Vergleich zu älteren Heizsystemen mehr als
30 % und im Vergleich zu Niedertemperaturkessel rund 10 %
betragen.
Falls Anschlussmöglichkeiten an ein Nah- oder Fernwärmenetz (z. B. Geothermie oder Biomasse) bestehen, sollten
diese möglichst genutzt werden.
In größeren Gebäuden mit sommerlichem Wärmebedarf
kann sich der Einsatz eines Blockheizkraftwerkes anbieten,
das gleichzeitig Strom und Wärme produziert.
Dies ist wesentlich effizienter als die herkömmliche
Strom- und Wärmeerzeugung, setzt aber unter wirtschaft-
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
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9. Gebäudetechnik
lichen Gesichtspunkten u. a. eine hohe jährliche Laufzeit
(> 5.500 h) voraus, was nur dann ökologisch vertretbar ist,
wenn die außerhalb der Heizperiode erzeugte Wärme auch
genutzt werden kann.
Wenn Sie Ihr Haus oder bestimmte Bauteile wie das Dach
oder die Fassade wärmedämmen, benötigt die Heizung weniger Leistung. Planen Sie dies beim Austausch Ihres alten
Kessels mit ein.
9.2 Solarthermische Anlagen
Egal, für welche Energieträger Sie sich entscheiden, eine
Kombination mit Sonnenenergienutzung in Form der Solarthermie zur Heizungsunterstützung und Brauchwassererwärmung ist immer möglich. Solares Heizen wird angesichts
stetig steigender Öl- und Gaspreise immer attraktiver. Bei
der klassischen Solaranlage zur Brauchwassererwärmung
wird die Solarwärme aus den Kollektoren mittels eines internen Wärmetauschers auf das Wasser im Solarspeicher
übertragen.
Reicht die solare Wärme nicht aus, wird im oberen Bereich
des Speichers mit dem Heizsystem nachgeheizt. Eine gute
Solaranlage kann durchaus bis zu 60 % Ihres jährlichen Energiebedarfs für Warmwasser decken.
Die empfohlene Größenordnung einer Anlage zur reinen
Brauchwassererwärmung finden sie in der Tabelle. Soll
ihre Solaranlage auch die Gebäudeheizung unterstützen, so
sollte sie mindestens 10 m² Fläche besitzen.
Größenordnung für die Dimensionierung von
Brauchwasser-Solaranlagen
Anzahl
AbsorberSpeicherWärmePersonen
fläche
volumen
gewinne
ca. in m2
ca. in Liter
kWh/a
23
250
1.200
46
350
2.400
67,5
550
3.000
10
12
800
5.000
40
38
2.700
16.000
Solarthermische Anlagen werden staatlich gefördert (siehe
Kapitel 12).
9.3 Photovoltaik
Unter Photovoltaik versteht man die direkte Umwandlung
des Sonnenlichtes in elektrischen Strom mit Hilfe von Solarzellen. Direkte Umwandlung heißt, dass das einfallende
Sonnenlicht nicht zum Erwärmen von Wasser verwendet
32
wird, wie dies bei der Solarthermie der Fall ist, sondern
dass die Erzeugung von Strom unter direkter Ausnutzung
des photoelektrischen Effektes stattfindet.
Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Solarzellen. Die polykristallinen Zellen werden am häufigsten eingesetzt. Ihr
Wirkungsgrad ist mit 13 – 15 % zwar etwas schlechter als
der der monokristallinen Zellen. Dafür sind sie billiger in der
Herstellung.
Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) garantiert auf
20 Jahre eine feste Vergütung des eingespeisten Stromes.
Anlagen, die im Jahr 2007 ans Netz gehen, erhalten über
20 Jahre eine Vergütung von 49,21 Cent/kWh zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwehrsteuer. Der Preis pro kW installierte
Leistung liegt bei ca. 4.500 – 5.000 €.
Ein Kilowatt (kWp) installierte Leistung liefert im Jahr,
je nach Sonnenscheinstunden, zwischen 900 und
1.000 kWh Strom. Das Dach muss nicht zwingend
nach Süden ausgerichtet sein. Auch Dächer mit einer
West – bzw. Ost – Ausrichtung haben immer noch ca.
90 % Energieertrag. Die Dachneigung sollte mehr als
17 Grad aufweisen, um die Selbstreinigungskraft des Daches
auszunutzen (Schnee, Staub, Blätter...).
Pro kWp installierte Leistung benötigt man 8 –10 m² Fläche.
Die Modulfläche sollte nicht verschattet sein.
Bei der Wahl der Module ist darauf zu achten, dass diese
mehrere Bypass-Dioden enthalten. Sie garantieren bei einer
teilweisen Verschattung des Moduls den Weiterbetrieb der
restlichen Modulfläche.
Bei der Finanzierung ihrer Photovoltaik-Anlage lassen Sie
sich am besten von ihrer Hausbank beraten. Sie kann Ihnen
auch Auskunft über zinsgünstige Darlehen der KfW (Kreditanstalt zur Wiederaufbau) geben.
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
9. Gebäudetechnik
9.4 Hausanschlusskanal
Ist Ihr Hausanschlusskanal noch dicht?
Diese Frage kann Ihnen bald ein Mitarbeiter Ihrer Kommune
stellen.
Mit der Novellierung der DIN 1986-30 werden die Behörden
auf Landes- und Kommunalebene aufgefordert, den Zustand
der Grundstücksentwässerungsanlagen jedes Grundstücks
zu kontrollieren, um die schadlose Beseitigung des Abwassers zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern.
Undichte Abwasserleitungen können erhebliche Urnweltschäden verursachen. Das Problem betrifft nicht nur das
städtische Kanalnetz in den öffentlichen Straßen, sondern
das gesamte Kanalsystem, einschließlich der Grundstücksentwässerungsanlagen von jedem Einzelnen.
Für die Instandhaltung der Entwässerungseinrichtungen auf
dem eigenen Grundstück ist jeder Eigentümer selbst verantwortlich!
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
Um den Ämtern und Behörden einen Nachweis der Prüfung des eigenen Hausanschlusskanals vorlegen zu können muss eine Prüfung von einem fachkundigen und unabhängigen Dienstleistungsunternehmen durchgeführt
werden.
Diese Prüfung sollte mindestens folgende Leistungen umfassen:
• Reinigen der Abwassergrundleitung mit Hochdruckspültechnik
• eine vollständige optische Inspektion der gereinigten Abwassergrundleitung inkl. Ortung und Verlaufserkundung
• und bei Bedarf eine Dichtheitsprüfung.
Um der Behörde eine vollständige Dokumentation als Prüfnachweis vorlegen zu können, benötigen Sie: Videokassetten oder DVDs des hauseigenen Kanals, lnspektions- und
Prüfprotokolle und einen Grundleitungsplan bzw. einen Leitungsverlauf als Skizze.
33
10. Gartengestaltung
Anlage eines Gartens
Die Anlage eines Gartens ist immer etwas sehr Individuelles
und sollte auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten sein.
Gärten haben viele Gesichter. Das reicht vom Naturgarten
über den bäuerlichen Nutzgarten bis zum akurat gepflegten
Designergarten. Bei der Planung eines Gartens empfiehlt es
sich, einen Plan von Haus und Grundstück im Maßstab 1:100
anzufertigen. Hier entspricht jeder Meter in der Wirklichkeit
1 cm auf dem Plan. Eingetragen werden sollten Grundstücksgrenze, Gebäude, vorzuhaltende Pflanzabstände, geplante Bäume und Strauchpflanzungen, zukünftige Wege,
Stauden und Gemüsebeete. Wenn die Planung steht, kann
dann mit der Ausführung der einzelnen Bereiche begonnen
werden. Bäume und Sträucher bilden das Grundgerüst jeder
Gartengestaltung und teilen die Räume im Garten auf. Zudem bieten Hecken Sichtschutz. Wichtig ist dabei, sich über
die spätere Größe der ausgewählten Pflanzen Gedanken zu
machen, da diese später oft mehr Platz beanspruchen als ursprünglich geplant. Kostenlose Fachblätter über Grundlagen
der Gartengestaltung erhalten Sie beim Landratsamt Hof.
Trieb. Bei gutem Einvernehmen und in Absprache mit den
Nachbarn kann jedoch eine gemeinsam gepflanzte Hecke
auf der Grundstücksgrenze angelegt werden. Ein Merkheft
vom Bayer. Staatsministerium der Justiz erhalten Sie kostenlos beim Landratsamt Hof.
Pflanzung von Bäumen und Sträuchern
Rund um die Gartengrenze
Bäume und Sträucher sind prägende Gestaltungselemente
im Garten. Sie gliedern den Garten, bieten Sicht- und Windschutz und spenden Schatten. Bevorzugt werden heimische
Laubbäume und Sträucher. Sie wirken lebendiger und sorgen
im Jahresverlauf für Abwechslung. Zudem besitzen Bäume
eine hohe gesundheitliche und ökologische Funktion. So filtert ein großkroniger Laubbaum stündlich 4.000 m³ Luft und
reinigt jährlich die Luft von mehr als 100 kg Staub. Er verbessert das Klima durch Verdunstung und gibt Schatten an
heißen Tagen. Bei der Auswahl ist vom Platzbedarf her eine
Vorauswahl zu treffen. Für großkronige Baumarten wie Eiche,
Ahorn oder Linde wird vielfach der Platz fehlen. Es stehen
aber genügend mittelwüchsige Baumarten wie Weiden, Hainbuche, Feldahorn, Traubenkirsche und natürlich alle Obstgehölze zur Verfügung, um nur einige zu erwähnen.
Die Abstände von Pflanzungen zur Grenze des Nachbargrundstückes regelt das Bayer. Nachbarrecht. Diese richten
sich nach der Höhe der Pflanzen. Werden diese maximal 2 m
hoch, beträgt der Mindestabstand zur Grenze 0,5 m, bei Gehölzen mit einer Höhe über 2 m ist ein Mindestabstand von
2 m einzuhalten. Der Abstand ist jeweils von der Mitte des
Stammes zu messen, bei Sträuchern ab dem grenznächsten
Hecken sind in Höhe und Form variabel und bringen im Gegensatz zu Mauern und Wänden ein Stück Natur in den Garten. Besonders schön sind frei wachsende Hecken mit stufigem Aufbau. Zu berücksichtigen ist jedoch hier der Platzbedarf von 2–3 m
zwischen den Pflanzen. Aus einer Vielzahl heimischer Straucharten kann gewählt werden wie Heckenkirsche, Schneeball, Hasel, Liguster und Wildrosen, um nur einige zu nennen. Außer-
34
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
10. Gartengestaltung
dem gibt es eine Vielzahl von Ziergehölzen wie z.B. Weigelien,
Deutzien, Kolkwitzien, Zierjohannisbeeren, Pfeifenstrauch.
Fassadenbegrünung
Kletterpflanzen sind vielseitig am Haus, an Nebengebäuden
und an sonstigen baulichen Elementen im Garten einsetzbar. Ihr wesentlicher Vorteil liegt darin, wenig Fläche zu beanspruchen und somit selbst auf kleinstem Standraum ein
Höchstmaß an Grünfläche und Blütenschmuck zu bringen.
Kletterpflanzen haben wichtige gestalterische Funktionen,
sie tragen zu einer Erhöhung der Formen- und Farbenvielfalt
bei und schaffen zusätzliche Naturerlebnisse im Wandel der
Jahreszeiten. Daneben besitzen sie auch einen herausragenden tierökologischen Nutzen.
Der Vorteil des Rasens ist seine hohe Trittfestigkeit und Belastbarkeit. Nur er hält häufigem Spielen und sportlichen
Aktivitäten stand. Rasenflächen benötigen jedoch intensive
Pflege in Form von regelmäßiger Mahd sowie gelegentlicher
Wässerung und Düngung. Eine Blumenwiese ist dagegen
trittempfindlich und nur für kurze Zeit im Jahr begehbar. Sie
zählt jedoch zu den artenreichsten Lebensräumen. Eine Blumenwiese ist eine Zusammensetzung aus
heimischen Wiesengräsern, Kräutern und Wiesenleguminosen. Die beteiligten Arten sind entweder ausdauernd oder
erhalten sich durch Selbstaussaat. Je nach Standort ergeben sich unterschiedliche Pflanzengesellschaften. Die artenreichsten Zusammensetzungen finden wir auf mageren
sonnigen Standorten.
Kompostierung
Zu den Bekanntesten gehört der Wilde Wein für sonnige
und halbschattige Lagen, die Waldrebe, die Kletterhortensie
und der Efeu für Halbschatten und Schatten. Unterschieden
werden die Kletterpflanzen in verschiedene Wuchstypen
wie Selbstkletterer und Pflanzen, die eine Rank- und Kletterhilfe benötigen (z.B. Draht oder Spalier). Kletterpflanzen
können zur Verringerung der physikalischen und chemischen
Beanspruchung der Bausubstanz durch Ausgleich von Temperaturschwankungen beitragen sowie vor UV-Strahlen und
Immissionen schützen, was zur Steigerung der Dauer intakter Wände beiträgt.
Rasen oder Blumenwiese
Viele Gartenbesitzer verzichten mittlerweile auf pflegeintensive Rasenflächen und legen stattdessen eine Blumenwiese
an, die im Vergleich zum Rasen ökologisch wertvoller ist und
weniger Pflegeaufwand bedarf.
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
Die Kompostierung im Garten leistet einen wesentlichen
Beitrag zur Verwertung pflanzlicher Abfälle, da Garten- und
Küchenabfälle ca. 40 % des Hausmülls ausmachen. Die
Kompostierung ist die einfachste und billigste Methode, um
Stoffe wieder in den natürlichen Kreislauf zurückzuführen.
Bei der Ausbringung der Komposterde wird der Boden mit
Humus und Nährstoffen versorgt sowie die Bodenfruchtbarkeit gefördert. Obwohl ein einzelner Garten meist relativ
klein ist, beträgt die Gesamtfläche aller Gärten in Bayern ca.
130.000 ha. Hier leistet eine fachgerechte Kompostierung
im Garten einen wertvollen Beitrag zum Natur- und Umweltschutz. Bei der Auswahl der zu kompostierenden Stoffe ist
aber sicher zu stellen, dass sich hygienisch unbedenkliche
und schadstoffarme Komposte erzielen lassen. Ferner muss
der Kompost in sinnvollen Mengen auf die Gartenfläche
verteilt werden, um Nährstoffanreicherungen zu vermeiden. Ein kostenloses mehrseitiges Faltblatt über die richtige
Kompostierung erhalten Sie beim Landratsamt.
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Mit Rat und Tat für Ihr Eigentum!
In Haus- und Grund-Vereinen haben sich Mitglieder zusammengeschlossen, um sich für den Schutz des
privaten Eigentums zu engagieren. Sie erhalten dort aktuelle Informationen rund um die Immobilie
durch die elektronischen und gedruckten Medien der Vereine und des angeschlossenen Verlages. Sie
können ihre Verbindungen zu vielen Partnern nutzen, um auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungen z.B. von Banken, Versicherungen und Sachverständigen zu erhalten. Weiter können sie auf
kompetente, juristische Hilfe in Streitfällen zurückgreifen.
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Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
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hüttner + hack architekten
Landratsamt Hof
Architekturbüro Scheler
Architekturbüro Jürgen Hoffmann
Architekturbüro Jürgen Hoffmann
Fickenscher Architektur+
Landratsamt Hof
Landratsamt Hof
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Landratsamt Hof
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IMPRESSUM
Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Trägerschaft. Änderungswünsche, Anregungen und Ergänzungen für die nächste
Auflage dieser Broschüre nimmt die Verwaltung oder das zuständige Amt entgegen. Titel, Umschlaggestaltung sowie Art und
Anordnung des Inhalts sind zugunsten des jeweiligen Inhabers
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Quellennachweis:
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Infos auch im Internet:
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95032162/ 2. Auflage / 2008
Bauinformationsbroschüre Landkreis Hof
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