Stadtentwicklung und Bauen Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ nach § 13a BauGB Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Entwurf nach § 3 (2) BauGB Ahlen, 07.01.2015 Stadtentwicklung und Bauen Inhalt 1. Anlass und Ziel der Planung ......................................................... 4 2. Räumlicher Geltungsbereich......................................................... 5 3. Übergeordnete Planungen ........................................................... 5 3.1 4. Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Ahlen .............................. 5 Städtebauliche Bestandsaufnahme................................................ 5 4.1 Bestehende Nutzungen im Umfeld ........................................... 5 4.2 Bestehende Nutzungen im Plangebiet ...................................... 5 5. Planung .................................................................................... 6 5.1 Städtebauliches Konzept ........................................................ 6 5.2 Verkehrliche Erschließung ...................................................... 6 5.3 Ver- und Entsorgung ............................................................. 6 5.4 Stadtgestaltung .................................................................... 6 5.5 Grünordnung ....................................................................... 8 6. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................. 8 6.1 Art der baulichen Nutzung...................................................... 8 6.2 Maß der baulichen Nutzung / überbaubare Grundstücksflächen .... 9 6.3 Gemeinschaftsstellplätze und -tiefgarage ............................... 10 6.4 Grünordnung ..................................................................... 10 7. Auswirkungen der Planung ....................................................... 11 7.1 Belange des Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutzes; Altlasten .................................................................................... 11 7.2 Belange des Immissionsschutzes .......................................... 11 7.3 Belange des Landschafts- und Naturschutzes .......................... 16 7.4 Belange des Denkmalschutzes und der (Boden-)Denkmalpflege . 17 8. Sonstige planungs- / entscheidungsrelevante Aspekte ................... 18 8.1 Flächenbilanz ..................................................................... 18 8.2 Kosten .............................................................................. 18 Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 2 Stadtentwicklung und Bauen Anlage: Schalltechnische Untersuchung Nr. 2746.1/01 zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55.5 „“, Büro Wenker & Gesing, Gartenstraße 8, 48599 Gronau, vom 08.01.2015 Hinweis: Alle Rechtsgrundlagen, Gutachten etc., die in diesem Bebauungsplan Verwendung finden, können beim Fachbereich 6, Stadtentwicklung und Bauen, Südstraße 41, 59227 Ahlen, in der 2. Etage, während der Dienststunden eingesehen werden. Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 3 Stadtentwicklung und Bauen 1. Anlass und Ziel der Planung Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet „Dienstleistungs- und Bürostandort“ im Quartier zwischen Raiffeisenstraße, Bismarckstraße, Von-GeismarStraße und Moltkestraße geschaffen werden. Voraussetzung für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes nach § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist unter anderem, dass es sich von den Baugebieten nach den §§ 2-10 BauNVO wesentlich unterscheidet. Hintergrund der planerischen Überlegungen sind ein stark reduzierter Raumbedarf der Agentur für Arbeit im vorhandenen Gebäude an der Bismarckstraße und die Absicht, nicht mehr benötigte Räumlichkeiten an Dritte zu vermieten. Dies wird seitens der Stadt Ahlen grundsätzlich begrüßt, da ein erweitertes Nutzungsspektrum für diese innerstädtische Immobilie aus städtebaulichen Gründen wünschenswert ist. Das Plangebiet liegt im Bereich des seit dem 06.03.1987 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 55.1 „Innenstadt Nord-Ost - Teilbereich VonGeismar-Straße“, der hier Gemeinbedarfsflächen für öffentliche Verwaltungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Bundesbaugesetz (BBauG) festsetzt. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage sind Nutzungen für andere als gemeinbedürftige Zwecke nicht zulässig. Mit Schreiben vom 07.07.2014 wurde von der Agentur für Arbeit, Nürnberg, ein Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes gestellt mit dem Ziel, den Nutzungskatalog entsprechend zu erweitern. Insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Nutzungen im Umfeld und die Raumstruktur des vorhandenen Gebäudes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Büros, Dienstleistungsbetrieben, Räumen für freie Berufe wie z.B. Arztpraxen etc. und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke geschaffen werden. Bauliche Erweiterungen sind in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ soll unter Anwendung der Vorschriften des § 13a BauGB aufgestellt werden, da es sich hier um eine Innenentwicklung handelt. Demnach sind eine Umweltprüfung, ein Umweltbericht und eine zusammenfassende Erklärung gemäß 13a (2) BauGB in Verbindung mit § 13 (3) BauGB nicht erforderlich. Gleichwohl sind Umweltbelange in die Abwägung einzustellen. Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 4 Stadtentwicklung und Bauen 2. Räumlicher Geltungsbereich Der circa 8.100 Quadratmeter große Geltungsbereich befindet sich in der Gemarkung Ahlen, Flur 16, Flurstück 64 und umfasst ausschließlich das Grundstück Bismarckstraße 10-12. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 55.5 wird wie folgt grob umgrenzt: Im Norden: im Osten: im Süden: im Westen: 3. von von von von der der der der Raiffeisenstraße, Moltkestraße, Von-Geismar-Straße und Bismarckstraße. Übergeordnete Planungen 3.1 Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Ahlen Der seit dem 11.09.2010 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Ahlen stellt im betreffenden Bereich Gemeinbedarfsfläche – öffentliche Verwaltung – dar. Gemäß den beabsichtigten Nutzungen ist stattdessen ein sonstiges Sondergebiet – Zentren ergänzende Nutzungen – vorgesehen. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst (Berichtigung Nr. 1 „Raiffeisenstraße/Moltkestraße“). 4. Städtebauliche Bestandsaufnahme 4.1 Bestehende Nutzungen im Umfeld Das direkte Umfeld des Bebauungsplangebietes ist vorwiegend durch geschäftliche Nutzungen, vielfach Arztpraxen, Anwaltsbüros etc., geprägt. In der Nähe befinden sich die Gebäude des Amtsgerichts Ahlen. Zum Teil gibt es ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 55.1 „Innenstadt Nord-Ost Teilbereich Von-Geismar-Straße“ setzt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO sowie ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO fest. 4.2 Bestehende Nutzungen im Plangebiet Das Plangebiet befindet sich im Randbereich der Ahlener Kernstadt und ist vollständig bebaut. Die Fußgängerzone ist circa 100 Meter entfernt. Auf dem betreffenden Grundstück Bismarckstraße 10-12 befinden sich seit einigen Jahren das Gebäude der Agentur für Arbeit Ahlen und darüber hinaus eine Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 5 Stadtentwicklung und Bauen Tiefgarage samt darüber liegender Pkw-Stellplatzanlage mit circa 60 Plätzen. 5. Planung 5.1 Städtebauliches Konzept Im Bereich des Bebauungsplanes erfolgt lediglich eine Bestandssicherung der vorhandenen baulichen Anlagen unter Berücksichtigung angemessener Erweiterungsmöglichkeiten. 5.2 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet ist allseits von öffentlichen Straßen umgeben. Die Zufahrt zur Stellplatzanlage erfolgt über die Raiffeisenstraße und die zur Tiefgarage über die Moltkestraße. Der Haupteingang des Gebäudes befindet sich in der Bismarckstraße, Ecke Von-Geismar-Straße. 5.3 Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser, Strom und Gas ist bereits sichergestellt. Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. 5.4 Stadtgestaltung Für die Innenstadt von Ahlen gelten aufgrund ihres historischen Wertes und ihrer Funktion für das städtische Leben und das Image in der Region erhöhte Anforderungen an städtebauliche und gestalterische Qualität. Aufgrund der Nähe des Plangebietes zur Fußgängerzone wird die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen im Plangebiet anhand gestalterischer Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) geregelt. Da das Bestandsgebäude Ende der achtziger Jahre aus einem Architektenwettbewerb hervorgegangen ist, wurden lediglich Regelungen für Werbeanlagen getroffen. Die Gestaltungsvorschriften orientieren sich dabei an den Festsetzungen der vom Rat der Stadt Ahlen beschlossenen Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Ahlen. Im Plangebiet sollen auffällig dominante und das Stadtbild störende Werbeanlagen vermieden werden. Andererseits gilt es, Eingriffe in die Fassade des vorhandenen Gebäudes so zu gestalten, dass deren ursprünglicher Charakter mit seiner klaren Gliederung und Struktur nicht gestört wird. Werbeanlagen an Fassaden sind daher entweder als Flachwerbung direkt auf der Fassade oder als im rechten Winkel von der Fassade abstehender Werbeausleger zulässig. Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 6 Stadtentwicklung und Bauen Dauerhaft angebrachte Banner, d. h. flexible, gewebeartige Werbetransparente (z. B. Spanntücher aus Meshgewebe) sind unzulässig, da sie in der Regel die Fassaden großflächig verdecken und so die Fassadenstruktur stören. Blinkende und bewegliche Werbung, die z. B. mehrere Botschaften abwechselnd erscheinen lässt, ist ebenfalls unzulässig, da sie die Blicke auf sich zieht, ohne dass sich Besucher oder Anwohner diesem Eindruck entziehen könnten. Die Sondernutzungssatzung der Stadt Ahlen, welche die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen u. a. für Werbeanlagen, temporäre Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen sowie für das Anbringen von Plakaten und Werbetafeln regelt, bleibt hiervon unberührt. Werbeanlagen dürfen nicht über das Brüstungsfeld des ersten Obergeschosses hinausreichen. Zudem muss die Werbeanlage Rücksicht auf die Gliederungselemente der Fassade nehmen. Lage und Proportionen müssen sich in das Gesamtbild des Gebäudes einfügen und sich ihm unterordnen. Dies wird zum Beispiel dadurch erreicht, dass die Werbung die Fluchten der Fensteröffnungen und anderer Gliederungselemente aufgreift. Wesentliche Gestaltungsmerkmale oder sonstige Fassadendekorationen dürfen nicht in störender Weise überdeckt oder durchschnitten werden. Flachwerbung Werbung in Einzelbuchstaben ist zu bevorzugen, da die Fassade zwischen den Buchstaben sichtbar bleibt und somit die Architektur selbst zur Geltung kommen kann. Darüber hinaus sind Schriftzüge auf einem flachen Werbeträger möglich, der direkt auf die Fassade montiert wird. Auch beleuchtete Werbekästen sind zulässig. Generell fügen sich filigrane Werbeanlagen aus metallischen oder transparenten Materialien besser ins Straßenbild ein. Werbeschilder für freie Berufe bis zu einer Größe von 30 cm x 40 cm müssen nicht genehmigt werden. Die maximal zulässige Größe einer Werbeanlage richtet sich nach den Dimensionen und Proportionen der Fassade. Die Anzahl der Flachwerbungen ist begrenzt, um eine negative Anhäufung von Werbeanlagen zu vermeiden und das Hauptaugenmerk auf die Fassade mit ihren charakteristischen Strukturelementen zu lenken. Werbeausleger Werbeausleger stören das Bild der Fassade generell weniger als eine Flachwerbung, da sie, betrachtet man die Fassade von vorn, weniger auffallen. In einer Straßenflucht, also seitlich aus der Ferne betrachtet, Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 7 Stadtentwicklung und Bauen treten sie jedoch deutlicher hervor als eine Flachwerbung. So bieten sie auch ortsfremden Besuchern eine Orientierung. Da Ausleger weithin sichtbar sind, prägen sie das Bild der gesamten Straße. Daher sollte auf eine sorgfältige, wohlproportionierte und möglichst transparente Gestaltung Wert gelegt werden. Idealerweise entspricht sie der Charakteristik der Architektur. Höhe und Breite von Werbeauslegern werden auf maximal 1 m beschränkt. Ausleger müssen sich harmonisch in die Gliederung der Fassade einfügen um die Symmetrie nicht zu stören. Bei einer zentralen Eingangstür ist auch die Anbringung mittig über der Tür möglich. Unzulässig ist jedoch die Montage irgendwo an der Wand ohne Bezug zu den Fluchten von Fenstern und Türen. Auch mittig unter Fensterachsen, die sich nicht über einer Eingangstür befinden, ist die Anbringung von Werbeauslegern nicht erlaubt. Von innen beleuchtete Ausleger („Leuchtkästen“) sind zulässig. 5.5 Grünordnung Um die oberirdischen Stellplatzanlagen besser in den vorhandenen städtebaulichen Rahmen zu integrieren, werden diese – im Norden durch einen circa zwei Meter breiten und als zu erhalten festgesetzten Pflanzstreifen mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, im Süd-Osten durch entsprechende Einzelbaumstandorte – eingegrünt. 6. Planungsrechtliche Festsetzungen 6.1 Art der baulichen Nutzung Im Bereich des Bebauungsplanes ist ein sonstiges „Sondergebiet Dienstleistungs- und Bürostandort“ nach § 11 BauNVO vorgesehen. Zulässig sind: Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gebäude und Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung der vorgenannten Anlagen und Betriebe. Durch die Festsetzungen erfolgt eine Erweiterung des Nutzungskataloges, um an dieser Stelle eine Stärkung des Dienstleistungsstandorts zu Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 8 Stadtentwicklung und Bauen erreichen. Durch die zentrale Lage in der Ahlener Innenstadt und die bestehende Nutzungsstruktur in der Umgebung eignet sich dieser Standort für diese Zwecke besonders. Die Möglichkeit ausschließlich Büronutzungen und Dienstleistungen zuzulassen kann nur über die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO erfolgen. Die Festsetzung kann nicht auf der Grundlage einer anderen Gebietsart und Ausnutzung nach den - hier in Betracht zu ziehenden - Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 5 BauNVO und die nur im Rahmen dieser Bestimmung eröffnete Möglichkeit einer weiteren Differenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO setzen voraus, dass die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebietes erhalten bleibt. Das schließt zum Beispiel aus, ein auf die Zulässigkeit von zentralen Büro- und Verwaltungsgebäuden beschränktes Kerngebiet (§ 7 BauNVO) auszuweisen. Ein auf Büro- und Verwaltungsgebäude beschränktes Baugebiet lässt sich auch keinem anderen der in den §§ 2 bis 9 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung / überbaubare Grundstücksflächen Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes werden die bauliche Dichte und die Höhen der Baukörper im Hinblick auf das vorhandene Gebäude und den gegebenen städtebaulichen Rahmen festgeschrieben. Aus diesen Gründen bleibt auch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse von maximal drei bzw. drei bis vier gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan unverändert. Die Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahlen orientieren sich aufgrund der innerstädtischen Lage an den geltenden Obergrenzen des § 17 BauNVO, um eine dem Nutzungszweck gerecht werdende hohe Grundstücksausnutzung zu gewährleisten. Zudem wird dem ausgeprägten Bedarf an Flächen für den ruhenden Verkehr Rechnung getragen. Die höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird dementsprechend mit 0,8 und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 2,0 festgesetzt. Um das Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet hinreichend genau zu bestimmen, wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse um die Festsetzung von maximalen Trauf- (TH) und Firsthöhen (FH) ergänzt. Hierbei sind für die maximal dreigeschossigen Bereiche eine maximale Traufhöhe von 10,5 Meter sowie eine maximale Firsthöhe von 16,0 Meter und für den drei- bis viergeschossigen Teil eine maximale Traufhöhe von 13,5 Meter in Kombination mit einer maximalen Firsthöhe von 15,5 Meter vorgesehen. Während die maximal dreigeschossigen Gebäudeteile mit einem herkömmlichen Satteldach nachgerüstet werden können, wird für die Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 9 Stadtentwicklung und Bauen maximal viergeschossigen Gebäudeteile weiterhin von der vorhandenen Dachkonstruktion mit Doppelgiebel ausgegangen, um die Gebäudehöhe auf ein stadtgestalterisch verträgliches Maß zu begrenzen. Die Höhenfestsetzungen orientieren sich dabei am Gebäudebestand im Plangebiet sowie in unmittelbarer Umgebung und berücksichtigen zusätzlich die Möglichkeit, die bislang mit einem Flachdach versehenen Gebäudeteile mit einem geneigten Dach ausstatten zu können. Die Höhenbegrenzungen beziehen sich auf die so genannten Hauptbaukörper. Technisch oder statisch-konstruktiv zwingend erforderliche Bauteile, wie z. B. Schornsteine, werden von dieser Festsetzung nicht berührt. Bezugspunkt für die Gebäudehöhen nach § 18 (1) BauNVO ist die Höhenlage der Mittelachse der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche. 6.3 Gemeinschaftsstellplätze und -tiefgarage Für die vorhandenen Gemeinschaftsstellplätze und die Tiefgarage werden zur notwendigen Unterbringung des ruhenden Verkehrs Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und -tiefgarage festgesetzt. 6.4 Grünordnung In den Randbereichen der nördlich gelegenen Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und -tiefgarage werden Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB festgesetzt und durch die Auflistung standortgerechter einheimischer Gehölze entsprechend ergänzt. Darüber hinaus werden die im Bereich der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze an der Moltkestraße vorhandenen Baumstandorte ebenfalls als zu erhalten festgesetzt. Neben gestalterischen Aspekten zur Eingrünung der Pkw-Stellplätze ergeben sich zusätzlich positive ökologische Gesichtspunkte. Zwar sind auch nach § 13a BauGB die Eingriffe als bereits erfolgt zu betrachten, gleichwohl kann hierdurch ein Mindestmaß an ökologischem Ausgleich an Ort und Stelle erreicht werden. Auf weitere Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB wird verzichtet, um die Nutzungsmöglichkeiten der Freiflächen möglichst flexibel – auch gegenüber sich gegebenenfalls ändernden Nutzungsansprüchen – zu halten. Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 10 Stadtentwicklung und Bauen 7. Auswirkungen der Planung 7.1 Belange des Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutzes; Altlasten Im Altlastenkataster des Kreises Warendorf sind keine Altstandorte oder Verdachtsflächen im Plangebiet verzeichnet. Darüber hinaus gehende diesbezügliche Erkenntnisse liegen der Stadt Ahlen nicht vor. 7.2 Belange des Immissionsschutzes Ausgangssituation und Prognose Die umliegenden Straßen und die Bahnlinie Hamm-Hannover stellen potenzielle Emissionsquellen für die im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen dar. Darüber hinaus sind eventuelle Auswirkungen der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und –tiefgarage zu untersuchen. Bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 55.1 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Von-Geismar-Straße“ sind sekundäre Schallschutzmaßnahmen aufgrund von Verkehrsgeräuschen gem. 9 (1) Nr. 24 BBauG festgesetzt worden. Bei dem Plangebiet handelt es sich daher um eine durch Verkehrslärmgeräusche vorbelastete Fläche, die im Bebauungsplan Nr. 55.5 gem. § 9 (5) Nr. 1 BauGB entsprechend gekennzeichnet ist. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch den Verkehrslärm verursacht werden, liegt ein entsprechendes Gutachten vor. Die Berechnung der Straßenverkehrsgeräusche erfolgt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Die Ermittlung der Schienenverkehrsgeräusche erfolgt nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03). Für die Beurteilung der Schallimmissionen bei städtebaulichen Planungen ist das Beiblatt 1 der DIN 180051 (Schallschutz im Städtebau) heranzuziehen. Die hierin enthaltenen schalltechnischen Orientierungswerte, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen, werden wie folgt berücksichtigt. Für das hier zu beurteilende Sonstige Sondergebiet sind, je nach Nutzungsart, die Orientierungswerte für den Tag von 6:00 bis 22:00 Uhr mit 45 – 65 dB(A) und für die Nacht von 22:00 bis 6:00 Uhr mit 35 – 65 dB(A) angegeben. Da im geplanten Sonstigen Sondergebiet ausschließlich gewerbliche und keine Wohnnutzungen zulässig sind, kommen die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete zum Tragen. Diese sind für den Tag von 6:00 bis 22:00 Uhr mit 65 dB(A) und für die Nacht von 22:00 bis 6:00 Uhr mit 55 bzw. 1 Quelle: Die DIN 18005 kann im Fachbereich 6, Stadtentwicklung und Bauen, eingesehen werden. Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 11 Stadtentwicklung und Bauen 50 dB(A) angegeben, wobei bei zwei angegebenen Nachtwerten der jeweils höhere für Verkehrslärm gilt. Die schalltechnische Untersuchung Nr. 2746.1/01 des Büros Wenker & Gesing, Gronau, welche Bestandteil dieses Bebauungsplanes ist, kommt zu dem Schluss, dass es aufgrund der Verkehrsgeräusche sowohl im Tageszeitraum (6 bis 22 Uhr) als auch im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) im Plangebiet zu Überschreitungen der Orientierungswerte kommt. Das Maß der Verkehrslärmeinwirkungen hängt hierbei insbesondere von der Aufpunkthöhe sowie den jeweiligen Abständen zu den Emissionsquellen ab. Öffentlicher Straßenverkehr Für die Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen der östlich des Plangebietes verlaufenden Moltkestraße werden die Belastungszahlen des Ahlener Verkehrsmodells 2010 sowie die darauf basierenden Prognosedaten für den sogenannten „PLAN Nullfall 2030“ herangezogen. Diese beinhalten neben der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) auch den prozentualen Lkw-Anteil. Darüber hinaus werden die auf den betreffenden Straßenabschnitten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 30 bzw. 50 km/h und die Korrektur für die Ausführung der Fahrbahnoberflächen berücksichtigt. Bei einer maßgeblichen stündlichen Verkehrsstärke von bis zu 137 Kfz/h im Tageszeitraum und 25 Kfz/h im Nachtzeitraum ergeben sich Emissionspegel für den Tag von maximal 58,0 und für die Nacht von maximal 50,7 dB(A). Stellplatzanlage Im Plangebiet befinden sich zwei oberirdische Parkplätze, im Norden mit 61 und im Südosten mit 10 Stellplätzen, sowie eine Tiefgarage mit 55 Pkwund 2 Motorradstellplätzen. Während die oberirdischen Parkplätze dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen, wird die mit einer Beschrankung ausgestattete Tiefgarage ausschließlich intern genutzt. Die Ermittlung der Bewegungszahlen der oberirdischen Stellplätze erfolgt in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Die dort angegebenen Anhaltswerte für Bewegungshäufigkeit bei verschiedenen Parkplatzarten stellen in der Regel die Maximalwerte der Erhebungsergebnisse dar und liefern daher Prognosen „auf der sicheren Seite“. Auf den dem öffentlichen Straßenverkehr zuzuordnenden Parkplätzen ergeben sich gerundet folgende Pkw-Belegungshäufigkeiten: Parkplatz Nord (61 Stellplätze), 293 Bewegungen tags, 29 Bewegungen nachts, Parkplatz Südost (10 Stellplätze), 48 Bewegungen tags, 5 Bewegungen nachts. Unter Berücksichtigung eines Zuschlages für unterschiedliche Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 12 Stadtentwicklung und Bauen Parkplatztypen ergeben sich nach der RLS-90 folgende Emissionspegel: Parkplatz Nord (61 Stellplätze), 49,6 dB(A) tags und 42,6 dB(A) nachts, Parkplatz Südost (10 Stellplätze), 41,8 dB(A) tags und 34,8 dB(A) nachts. Schienenverkehr Die der Stadt Ahlen bereits vorliegenden Verkehrsdaten (Prognosedaten für das Jahr 2025) der unweit des Plangebiets verlaufenden Bahnstrecke Hamm–Hannover wurden aktuell von der Deutschen Bahn AG, Berlin, bestätigt. Die Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags ist daher nicht erforderlich. Der Einfluss der südöstlich des Plangebietes gelegenen Eisenbahnbrücke wird für die entsprechenden Streckenabschnitte durch einen Zuschlag von 3 dB(A) berücksichtigt. Für den Schienenverkehrslärm erfolgt eingangs anhand der Prognosezahlen für 2025 eine separate Betrachtung des Streckenabschnittes für Personenzüge (Strecke 1700) und Güterzüge (Strecke 2990). Bei der Personenbeförderung werden Emissionspegel von bis zu 68,7 tags und bis zu 64,2 dB(A) nachts erreicht, beim Güterverkehr bis zu 76,2 tags und bis zu 76,6 dB(A) nachts. Beurteilung des Verkehrslärms Die Schallausbreitungsrechnung erfolgt gemäß RLS-90 und Schall 03 getrennt für den Tages- und Nachtzeitraum für die folgenden Immissionshöhen, die der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse im Plangebiet entsprechen. Erdgeschoss, Freibereiche 3,5 Meter über Gelände 1. Obergeschoss 6,5 Meter über Gelände 2. Obergeschoss 9,5 Meter über Gelände 3. Obergeschoss 12,5 Meter über Gelände Die Ergebnisse in den farbigen Isophonen-Karten im Anhang des Gutachtens zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Sonstige Sondergebiete von 45 – 65 dB(A) tags und 35 – 65 dB(A) nachts, mit verkehrsbedingten Mittelungspegeln von 43 – 67 db(A) tags und 41 – 66 dB(A) nachts, abhängig von der Lage der Immissionsorte, an den Bestandsgebäuden und den überbaubaren Flächen im Plangebiet überschritten sind. Mit den ermittelten Lärmbelastungen werden Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Dabei ist in der Regel der aktive Lärmschutz an der Emissionsquelle dem passiven Lärmschutz an den Gebäuden Vorrang zu Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 13 Stadtentwicklung und Bauen geben. Aufgrund der städtebaulichen Situation sind aktive Lärmschutzmaßnahmen, wie z. B. Lärmschutzwände, im Bereich der Straßenführung nicht gewünscht. Zum einen soll eine funktionale Trennung der Gebäude und seiner Nutzer vom öffentlichen Raum vermieden werden, zum anderen würde ein Straßen begleitender aktiver Schallschutz zu einer in dieser innerstädtischen Lage unerwünschten "Schlauchwirkung" führen. Die Möglichkeit der Errichtung einer Lärmschutzwand, z. B. am südlichen und/oder östlichen Rand des Plangebietes, ist aus schalltechnischer Sicht im vorliegenden Fall nicht zielführend, denn mit zunehmender Entfernung der Wand zur Schallquelle (hier insbesondere die Bahntrasse) reduziert sich die Wirkung einer solchen Wand, besonders bei einer mehrgeschossigen Bebauung. Hinzu käme, dass eine Schallschutzwand üblicher Höhe aufgrund der Hochlage der Bahntrasse keine Wirkung zeigen würde. Da durch die Planung im Bestand passive Schallschutzmaßnahmen wie z. B. geeignete Gebäudeanordnungen und Grundrissgestaltung nicht greifen, sind bauliche Schallschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern) vorgesehen und planungsrechtlich abzusichern. Dabei sind die gemäß VDI-Richtlinie 27192 (Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen) anzustrebenden Innenschallpegel für Kommunikations- und Arbeitsräume von 30 bis 50 dB(A) tags einzuhalten. In dem vorliegenden Schallgutachten werden konkrete Lärmpegelbereiche für passive schalldämmende Maßnahmen für die vorgeschlagene Bebauung und an den bestehenden Gebäuden vorgegeben. Diese gehen jedoch nicht in dieser Form in die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, da die Schalleinwirkung durch Konzeption und Stellung des Bestandsgebäudes innerhalb einzelner Fassaden sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung so stark differiert, dass verschiedene Lärmpegelbereiche abzuleiten sind. Dieser Umstand geht über die Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplanes hinaus. Alternativ dazu werden die in Tabelle 6 der VDI Richtlinie 2719 genannten oberen Anhaltswerte für Innenschallpegel für die Schalldämmung von Fenstern zugrunde gelegt. Die Glasflächen sind als Außenbauteile anzusehen, welche die geringste Schalldämmung aufweisen. Durch die textliche Festsetzung gibt der Bebauungsplan vor, die Gebäude bei allen Neu, Um- und Erweiterungsbauten mit schallschützenden Außenbauteilen zu versehen, die die Einhaltung der Tag- und Nachtwerte der Innenschallpegel gewährleisten. Wesentliche Parameter, vor allem die nach DIN 2719 Punkt 6.4 genannten, wie zum Beispiel: vom Raum aus gesehene Gesamtaußenfläche in Quadratmetern, 2 Quelle: Die VDI-Richtlinien sind bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und können auch im Fachbereich 6, Stadtentwicklung und Bauen, eingesehen werden. Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 14 Stadtentwicklung und Bauen äquivalente Absorptionsfläche des Raumes in Quadratmetern (in der Regel ca. 0,8 x Grundfläche), sind zudem bei Aufstellung des Bebauungsplanes nicht bekannt, weil sie von der künftigen Nutzung und den konkreten Bauabsichten abhängen. Bei Festsetzung solcher Schalldämmmaße im Bebauungsplan könnte für spätere Bauvorhaben ansonsten ein Übermaß entstehen. Ebenso berücksichtigt die textliche Festsetzung den Tatbestand, dass das Schalldämmmaß der Außenhaut eines Gebäudes von der zukünftigen Grundrissgestaltung abhängig ist. Von daher werden nur schallschützende Außenbauteile gefordert. Im Bebauungsplan wird folgende Festsetzung getroffen, die den passiven Lärmschutz regelt: Im gesamten Plangebiet sind aufgrund der Belastungen durch den Verkehrslärm der Moltkestraße, der Bahnlinie Hamm-Hannover und der Stellplatzanlagen innerhalb des Plangebietes beim Neubau oder bei baugenehmigungspflichtigen Änderungen bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Innerhalb der Gebäude dürfen Innenschallpegel, wie in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt, nicht überschritten werden. Die Tabelle 6 der VDI-Richtlinie 2719 ist nur insoweit anwendbar, als die dort genannten Raumarten nach den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung zulässig sind. Raumart 1. 1.1 1.2 2. 2.1 2.2 3. 3.1 3.2 3.3 Schlafräume, nachts In reinen und allgemeinen Wohngebieten, Krankenhaus- und Kurgebieten In allen übrigen Gebieten Wohnräume, tags In reinen und allgemeinen Wohngebieten, Krankenhaus- und Kurgebieten In allen übrigen Gebieten Kommunikations- und Arbeitsräume, tags Unterrichtsräume, ruhebedürftige Einzelbüros, wissenschaftliche Arbeitsräume, Bibliotheken, Konferenz- und Vortragsräume, Arztpraxen, Operationsräume, Kirchen, Aulen Büros für mehrere Personen Großraumbüros, Gaststätten, Schalterräume, Läden Mittelungspegel 25 - 30 dB(A) 30 - 35 dB(A) 30 -35 dB(A) 35 - 40 dB(A) 30 - 40 dB(A) 35 - 45 dB(A) 40 - 50 dB(A) Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 15 Stadtentwicklung und Bauen Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissgestaltung und Baukörperanordnung eingehalten werden können, sind schallschützende Außenbauteile wie z.B. Schallschutzfenster, Außentüren, Dachflächen, Wände etc. entsprechend der VDI-Richtlinie 2719 zu verwenden. Nach dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen, betreffend DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), vom 24.09.1990 (MBl. NW S. 1348), ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Bestandteil der Bauvorlagen vom Bauherrn / Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt, der Nachweis der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu führen. 7.3 Belange des Landschafts- und Naturschutzes Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB gelten zu erwartende Eingriffe im Sinne von § 1a (3) Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit entfällt die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich. Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu untersuchen und zu bewerten. Es sind die Vorschriften zum § 1a BauGB anzuwenden und in die Abwägung einzustellen. Das Plangebiet liegt im Randbereich der Ahlener Kernstadt und ist derzeit bereits vollständig bebaut. Durch die Bauleitplanung sind somit keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Der im Bereich der nördlich gelegenen Stellplatzanlage entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Pflanzstreifen wird durch die Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 25 b BauGB planungsrechtlich abgesichert und gleichzeitig sein Erhalt dauerhaft sichergestellt. Von der Festsetzung einzelner Baumstandorte wird – im Gegensatz zum rechtskräftigen Bebauungsplan – weitgehend Abstand genommen, um die Nutzungsmöglichkeiten auf den verbliebenen Freiflächen möglichst flexibel zu halten. Lediglich die im südöstlichen Planbereich innerhalb der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze vorhandenen Baumstandorte werden gem. § 9 (1) Nr. 25 b als zu erhalten festgesetzt, was aber vorwiegend gestalterischen Aspekten dient. Artenschutzrechtliche Betrachtung Darüber hinaus sind im Rahmen der Bauleitplanung die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Da durch den geplanten Eingriff in den Naturhaushalt auch planungsrelevante Arten betroffen sein könnten, ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes eine artenschutzrechtliche Betrachtung zu erstellen. Dies erfolgt anhand des Protokolls zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP). Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 16 Stadtentwicklung und Bauen In der weiteren Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgte eine messtischblattbezogene Abfrage im Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ für die Lebensraumtypen „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“ und „Gebäude“ sowie im FIS „@LINFOS“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Folgende potenziell ermittelt: vorkommende planungsrelevante Arten wurden Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Habicht, Sperber, Eisvogel, Waldohreule, Steinkauz, Kuckuck, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe, Nachtigall, Feldsperling, Rebhuhn, Gartenrotschwanz, Turteltaube, Waldkauz, Schleiereule. Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine Planung im Bestand. Zudem ist das Plangebiet stark innerstädtisch geprägt und entsprechend stark versiegelt. Da sich dort keinerlei Vegetation befindet, welche den genannten Arten potenziell als Quartier dienen könnte, kann ein Vorkommen streng geschützter Arten ausgeschlossen werden. Auch Konflikte mit weniger planungsrelevanten Arten – und hierbei insbesondere mit Fledermäusen – sind nicht zu erwarten, da diese im Plangebiet allenfalls als Gäste vorkommen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Bauleitplanung eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. 7.4 Belange des Denkmalschutzes und der (Boden-)Denkmalpflege Im Plangebiet befinden sich keine Baudenkmäler. In unmittelbarer Umgebung befinden sich folgende Objekte: Wohnhaus Bismarckstraße 25 Wohnhaus Bismarckstraße 27 Wohnhaus Bismarckstraße 33 Öffentliches Gebäude Von-Geismar-Straße 3 Wohnhaus Von-Geismar-Straße 12 Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes nicht berührt, da im Wesentlichen der bauliche Bestand festgeschrieben und neue Nutzungen ermöglicht werden. Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 17 Stadtentwicklung und Bauen Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler / kulturgeschichtliche Bodenfunde wie Mauerwerk, Einzelfunde, Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit entdeckt werden. Entdeckungen sind der Stadt Ahlen, Untere Denkmalbehörde, und dem Westfälischen Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich anzuzeigen. Diese Auflage wird unter "Hinweise" Bebauungsplanes aufgenommen. in den textlichen Teil 8. Sonstige planungs- / entscheidungsrelevante Aspekte 8.1 Flächenbilanz Art der Nutzung Überbaubare Grundstücksfläche Gemeinschaftsstellpl. u. -tiefgar. Nicht überbaub. Grundstücksfl. Gesamt Bauflächen Flächen zum Anpflanzen Gesamt Grünflächen des Best. Planungsrecht Planung Differenz Fläche (m2) Anteil in % Fläche (m2) Anteil in % Fläche (m2) 5.050,00 1.620,00 1.476,00 8.146,00 0,00 0,00 8.146,00 62 20 18 100 0 0 3.778,00 2.323,00 1.796,00 7.897,00 46 29 22 97 -1.272,00 703,00 320,00 -249,00 249,00 249,00 3 3 249,00 249,00 8.146,00 8.2 Kosten Die entstehenden Planungs- und sonstigen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes entstehenden Kosten trägt der Vorhabenträger nach dem Verursacherprinzip. Aufgestellt im Januar 2015 Im Auftrag gez. Gantefort Fachbereichsleiter Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ 18