Vorhaben bezogener Bebauungsplan Nr

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Stadtentwicklung
und Bauen
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost,
Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
nach § 13a BauGB
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Entwurf nach § 3 (2) BauGB
Ahlen, 07.01.2015
Stadtentwicklung
und Bauen
Inhalt
1.
Anlass und Ziel der Planung ......................................................... 4
2.
Räumlicher Geltungsbereich......................................................... 5
3.
Übergeordnete Planungen ........................................................... 5
3.1
4.
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Ahlen .............................. 5
Städtebauliche Bestandsaufnahme................................................ 5
4.1
Bestehende Nutzungen im Umfeld ........................................... 5
4.2
Bestehende Nutzungen im Plangebiet ...................................... 5
5.
Planung .................................................................................... 6
5.1
Städtebauliches Konzept ........................................................ 6
5.2
Verkehrliche Erschließung ...................................................... 6
5.3
Ver- und Entsorgung ............................................................. 6
5.4
Stadtgestaltung .................................................................... 6
5.5
Grünordnung ....................................................................... 8
6.
Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................. 8
6.1
Art der baulichen Nutzung...................................................... 8
6.2
Maß der baulichen Nutzung / überbaubare Grundstücksflächen .... 9
6.3
Gemeinschaftsstellplätze und -tiefgarage ............................... 10
6.4
Grünordnung ..................................................................... 10
7.
Auswirkungen der Planung ....................................................... 11
7.1
Belange
des
Boden-,
Grundwasser-
und
Gewässerschutzes;
Altlasten .................................................................................... 11
7.2
Belange des Immissionsschutzes .......................................... 11
7.3
Belange des Landschafts- und Naturschutzes .......................... 16
7.4
Belange des Denkmalschutzes und der (Boden-)Denkmalpflege . 17
8.
Sonstige planungs- / entscheidungsrelevante Aspekte ................... 18
8.1
Flächenbilanz ..................................................................... 18
8.2
Kosten .............................................................................. 18
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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Stadtentwicklung
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Anlage:
Schalltechnische Untersuchung Nr. 2746.1/01 zur Neuaufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 55.5 „“, Büro Wenker & Gesing, Gartenstraße 8,
48599 Gronau, vom 08.01.2015
Hinweis:
Alle Rechtsgrundlagen, Gutachten etc., die in diesem Bebauungsplan
Verwendung finden, können beim Fachbereich 6, Stadtentwicklung und
Bauen, Südstraße 41, 59227 Ahlen, in der 2. Etage, während der
Dienststunden eingesehen werden.
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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Stadtentwicklung
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1.
Anlass und Ziel der Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost,
Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für ein Sondergebiet „Dienstleistungs- und Bürostandort“
im Quartier zwischen Raiffeisenstraße, Bismarckstraße, Von-GeismarStraße und Moltkestraße geschaffen werden.
Voraussetzung für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes nach
§ 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist unter anderem, dass es sich
von den Baugebieten nach den §§ 2-10 BauNVO wesentlich unterscheidet.
Hintergrund der planerischen Überlegungen sind ein stark reduzierter
Raumbedarf der Agentur für Arbeit im vorhandenen Gebäude an der
Bismarckstraße und die Absicht, nicht mehr benötigte Räumlichkeiten an
Dritte zu vermieten. Dies wird seitens der Stadt Ahlen grundsätzlich
begrüßt, da ein erweitertes Nutzungsspektrum für diese innerstädtische
Immobilie aus städtebaulichen Gründen wünschenswert ist.
Das Plangebiet liegt im Bereich des seit dem 06.03.1987 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 55.1 „Innenstadt Nord-Ost - Teilbereich VonGeismar-Straße“,
der
hier
Gemeinbedarfsflächen
für
öffentliche
Verwaltungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Bundesbaugesetz (BBauG) festsetzt.
Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage sind Nutzungen für andere als
gemeinbedürftige Zwecke nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 07.07.2014 wurde von der Agentur für Arbeit, Nürnberg,
ein Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes gestellt mit
dem Ziel, den Nutzungskatalog entsprechend zu erweitern.
Insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Nutzungen im Umfeld und
die
Raumstruktur
des
vorhandenen
Gebäudes
sollen
die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Büros,
Dienstleistungsbetrieben, Räumen für freie Berufe wie z.B. Arztpraxen etc.
und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke geschaffen werden. Bauliche
Erweiterungen sind in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.
Der Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich
Raiffeisenstraße/Moltkestraße“ soll unter Anwendung der Vorschriften des
§ 13a BauGB aufgestellt werden, da es sich hier um eine Innenentwicklung
handelt. Demnach sind eine Umweltprüfung, ein Umweltbericht und eine
zusammenfassende Erklärung gemäß 13a (2) BauGB in Verbindung mit §
13 (3) BauGB nicht erforderlich. Gleichwohl sind Umweltbelange in die
Abwägung einzustellen.
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der circa 8.100 Quadratmeter große Geltungsbereich befindet sich in der
Gemarkung Ahlen, Flur 16, Flurstück 64 und umfasst ausschließlich das
Grundstück Bismarckstraße 10-12.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 55.5 wird wie folgt grob
umgrenzt:
Im Norden:
im Osten:
im Süden:
im Westen:
3.
von
von
von
von
der
der
der
der
Raiffeisenstraße,
Moltkestraße,
Von-Geismar-Straße und
Bismarckstraße.
Übergeordnete Planungen
3.1 Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Ahlen
Der seit dem 11.09.2010 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Ahlen
stellt im betreffenden Bereich Gemeinbedarfsfläche – öffentliche
Verwaltung – dar. Gemäß den beabsichtigten Nutzungen ist stattdessen ein
sonstiges Sondergebiet – Zentren ergänzende Nutzungen – vorgesehen.
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst
(Berichtigung Nr. 1 „Raiffeisenstraße/Moltkestraße“).
4.
Städtebauliche Bestandsaufnahme
4.1 Bestehende Nutzungen im Umfeld
Das direkte Umfeld des Bebauungsplangebietes ist vorwiegend durch
geschäftliche Nutzungen, vielfach Arztpraxen, Anwaltsbüros etc., geprägt.
In der Nähe befinden sich die Gebäude des Amtsgerichts Ahlen. Zum Teil
gibt es ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 55.1 „Innenstadt Nord-Ost Teilbereich Von-Geismar-Straße“ setzt in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Plangebiet ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO sowie ein
Kerngebiet nach § 7 BauNVO fest.
4.2 Bestehende Nutzungen im Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich im Randbereich der Ahlener Kernstadt und ist
vollständig bebaut. Die Fußgängerzone ist circa 100 Meter entfernt. Auf dem
betreffenden Grundstück Bismarckstraße 10-12 befinden sich seit einigen
Jahren das Gebäude der Agentur für Arbeit Ahlen und darüber hinaus eine
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Tiefgarage samt darüber liegender Pkw-Stellplatzanlage mit circa 60
Plätzen.
5.
Planung
5.1 Städtebauliches Konzept
Im Bereich des Bebauungsplanes erfolgt lediglich eine Bestandssicherung
der vorhandenen baulichen Anlagen unter Berücksichtigung angemessener
Erweiterungsmöglichkeiten.
5.2 Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist allseits von öffentlichen Straßen umgeben. Die Zufahrt
zur Stellplatzanlage erfolgt über die Raiffeisenstraße und die zur Tiefgarage
über die Moltkestraße. Der Haupteingang des Gebäudes befindet sich in der
Bismarckstraße, Ecke Von-Geismar-Straße.
5.3 Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser, Strom und Gas ist bereits
sichergestellt. Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem.
5.4 Stadtgestaltung
Für die Innenstadt von Ahlen gelten aufgrund ihres historischen Wertes und
ihrer Funktion für das städtische Leben und das Image in der Region
erhöhte Anforderungen an städtebauliche und gestalterische Qualität.
Aufgrund der Nähe des Plangebietes zur Fußgängerzone wird die äußere
Gestaltung der baulichen Anlagen im Plangebiet anhand gestalterischer
Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) geregelt. Da das Bestandsgebäude Ende der achtziger Jahre
aus einem Architektenwettbewerb hervorgegangen ist, wurden lediglich
Regelungen für Werbeanlagen getroffen. Die Gestaltungsvorschriften
orientieren sich dabei an den Festsetzungen der vom Rat der Stadt Ahlen
beschlossenen Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Ahlen.
Im Plangebiet sollen auffällig dominante und das Stadtbild störende
Werbeanlagen vermieden werden. Andererseits gilt es, Eingriffe in die
Fassade des vorhandenen Gebäudes so zu gestalten, dass deren
ursprünglicher Charakter mit seiner klaren Gliederung und Struktur nicht
gestört wird.
Werbeanlagen an Fassaden sind daher entweder als Flachwerbung direkt
auf der Fassade oder als im rechten Winkel von der Fassade abstehender
Werbeausleger zulässig.
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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Stadtentwicklung
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Dauerhaft
angebrachte
Banner,
d.
h.
flexible,
gewebeartige
Werbetransparente (z. B. Spanntücher aus Meshgewebe) sind unzulässig,
da sie in der Regel die Fassaden großflächig verdecken und so die
Fassadenstruktur stören. Blinkende und bewegliche Werbung, die z. B.
mehrere Botschaften abwechselnd erscheinen lässt, ist ebenfalls
unzulässig, da sie die Blicke auf sich zieht, ohne dass sich Besucher oder
Anwohner diesem Eindruck entziehen könnten.
Die Sondernutzungssatzung der Stadt Ahlen, welche die Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen u. a. für
Werbeanlagen, temporäre Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen
sowie für das Anbringen von Plakaten und Werbetafeln regelt, bleibt hiervon
unberührt.
Werbeanlagen dürfen nicht über das Brüstungsfeld des ersten
Obergeschosses hinausreichen. Zudem muss die Werbeanlage Rücksicht
auf die Gliederungselemente der Fassade nehmen. Lage und Proportionen
müssen sich in das Gesamtbild des Gebäudes einfügen und sich ihm
unterordnen. Dies wird zum Beispiel dadurch erreicht, dass die Werbung die
Fluchten der Fensteröffnungen und anderer Gliederungselemente aufgreift.
Wesentliche Gestaltungsmerkmale oder sonstige Fassadendekorationen
dürfen nicht in störender Weise überdeckt oder durchschnitten werden.
Flachwerbung
Werbung in Einzelbuchstaben ist zu bevorzugen, da die Fassade zwischen
den Buchstaben sichtbar bleibt und somit die Architektur selbst zur Geltung
kommen kann. Darüber hinaus sind Schriftzüge auf einem flachen
Werbeträger möglich, der direkt auf die Fassade montiert wird. Auch
beleuchtete Werbekästen sind zulässig. Generell fügen sich filigrane
Werbeanlagen aus metallischen oder transparenten Materialien besser ins
Straßenbild ein. Werbeschilder für freie Berufe bis zu einer Größe von 30
cm x 40 cm müssen nicht genehmigt werden.
Die maximal zulässige Größe einer Werbeanlage richtet sich nach den
Dimensionen und Proportionen der Fassade.
Die Anzahl der Flachwerbungen ist begrenzt, um eine negative Anhäufung
von Werbeanlagen zu vermeiden und das Hauptaugenmerk auf die Fassade
mit ihren charakteristischen Strukturelementen zu lenken.
Werbeausleger
Werbeausleger stören das Bild der Fassade generell weniger als eine
Flachwerbung, da sie, betrachtet man die Fassade von vorn, weniger
auffallen. In einer Straßenflucht, also seitlich aus der Ferne betrachtet,
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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treten sie jedoch deutlicher hervor als eine Flachwerbung. So bieten sie
auch ortsfremden Besuchern eine Orientierung.
Da Ausleger weithin sichtbar sind, prägen sie das Bild der gesamten Straße.
Daher sollte auf eine sorgfältige, wohlproportionierte und möglichst
transparente Gestaltung Wert gelegt werden. Idealerweise entspricht sie
der Charakteristik der Architektur. Höhe und Breite von Werbeauslegern
werden auf maximal 1 m beschränkt.
Ausleger müssen sich harmonisch in die Gliederung der Fassade einfügen
um die Symmetrie nicht zu stören. Bei einer zentralen Eingangstür ist auch
die Anbringung mittig über der Tür möglich. Unzulässig ist jedoch die
Montage irgendwo an der Wand ohne Bezug zu den Fluchten von Fenstern
und Türen. Auch mittig unter Fensterachsen, die sich nicht über einer
Eingangstür befinden, ist die Anbringung von Werbeauslegern nicht erlaubt.
Von innen beleuchtete Ausleger („Leuchtkästen“) sind zulässig.
5.5 Grünordnung
Um die oberirdischen Stellplatzanlagen besser in den vorhandenen
städtebaulichen Rahmen zu integrieren, werden diese – im Norden durch
einen circa zwei Meter breiten und als zu erhalten festgesetzten
Pflanzstreifen mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen, im Süd-Osten durch entsprechende Einzelbaumstandorte –
eingegrünt.
6.
Planungsrechtliche Festsetzungen
6.1 Art der baulichen Nutzung
Im Bereich des Bebauungsplanes ist ein sonstiges „Sondergebiet
Dienstleistungs- und Bürostandort“ nach § 11 BauNVO vorgesehen.
Zulässig sind:




Geschäfts- und Bürogebäude,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Gebäude und Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben,
Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung der vorgenannten Anlagen
und Betriebe.
Durch die Festsetzungen erfolgt eine Erweiterung des Nutzungskataloges,
um an dieser Stelle eine Stärkung des Dienstleistungsstandorts zu
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Stadtentwicklung
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erreichen. Durch die zentrale Lage in der Ahlener Innenstadt und die
bestehende Nutzungsstruktur in der Umgebung eignet sich dieser Standort
für diese Zwecke besonders.
Die Möglichkeit ausschließlich Büronutzungen und Dienstleistungen
zuzulassen kann nur über die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes
nach § 11 BauNVO erfolgen. Die Festsetzung kann nicht auf der Grundlage
einer anderen Gebietsart und Ausnutzung nach den - hier in Betracht zu
ziehenden - Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO
verwirklicht werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 5 BauNVO
und die nur im Rahmen dieser Bestimmung eröffnete Möglichkeit einer
weiteren Differenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO setzen voraus, dass die
allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebietes erhalten
bleibt. Das schließt zum Beispiel aus, ein auf die Zulässigkeit von zentralen
Büro- und Verwaltungsgebäuden beschränktes Kerngebiet (§ 7 BauNVO)
auszuweisen. Ein auf Büro- und Verwaltungsgebäude beschränktes
Baugebiet lässt sich auch keinem anderen der in den §§ 2 bis 9 BauNVO
geregelten Gebietstypen zuordnen.
6.2
Maß der baulichen Nutzung / überbaubare Grundstücksflächen
Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des
Plangebietes werden die bauliche Dichte und die Höhen der Baukörper im
Hinblick auf das vorhandene Gebäude und den gegebenen städtebaulichen
Rahmen festgeschrieben. Aus diesen Gründen bleibt auch die Zahl der
zulässigen Vollgeschosse von maximal drei bzw. drei bis vier gegenüber
dem rechtskräftigen Bebauungsplan unverändert.
Die Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahlen orientieren sich
aufgrund der innerstädtischen Lage an den geltenden Obergrenzen des § 17
BauNVO, um eine dem Nutzungszweck gerecht werdende hohe
Grundstücksausnutzung zu gewährleisten. Zudem wird dem ausgeprägten
Bedarf an Flächen für den ruhenden Verkehr Rechnung getragen. Die
höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird dementsprechend mit 0,8
und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 2,0 festgesetzt.
Um das Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet hinreichend genau zu
bestimmen, wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse um die Festsetzung
von maximalen Trauf- (TH) und Firsthöhen (FH) ergänzt. Hierbei sind für
die maximal dreigeschossigen Bereiche eine maximale Traufhöhe von 10,5
Meter sowie eine maximale Firsthöhe von 16,0 Meter und für den drei- bis
viergeschossigen Teil eine maximale Traufhöhe von 13,5 Meter in
Kombination mit einer maximalen Firsthöhe von 15,5 Meter vorgesehen.
Während die maximal dreigeschossigen Gebäudeteile mit einem
herkömmlichen Satteldach nachgerüstet werden können, wird für die
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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maximal viergeschossigen Gebäudeteile weiterhin von der vorhandenen
Dachkonstruktion mit Doppelgiebel ausgegangen, um die Gebäudehöhe auf
ein stadtgestalterisch verträgliches Maß zu begrenzen.
Die Höhenfestsetzungen orientieren sich dabei am Gebäudebestand im
Plangebiet sowie in unmittelbarer Umgebung und berücksichtigen zusätzlich
die Möglichkeit, die bislang mit einem Flachdach versehenen Gebäudeteile
mit einem geneigten Dach ausstatten zu können.
Die Höhenbegrenzungen beziehen sich auf die so genannten
Hauptbaukörper.
Technisch
oder
statisch-konstruktiv
zwingend
erforderliche Bauteile, wie z. B. Schornsteine, werden von dieser
Festsetzung nicht berührt.
Bezugspunkt für die Gebäudehöhen nach § 18 (1) BauNVO ist die Höhenlage
der Mittelachse der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche.
6.3 Gemeinschaftsstellplätze und -tiefgarage
Für die vorhandenen Gemeinschaftsstellplätze und die Tiefgarage werden
zur notwendigen Unterbringung des ruhenden Verkehrs Flächen für
Gemeinschaftsstellplätze und -tiefgarage festgesetzt.
6.4 Grünordnung
In
den
Randbereichen
der
nördlich
gelegenen
Fläche
für
Gemeinschaftsstellplätze und -tiefgarage werden Flächen für das
Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB festgesetzt und durch die
Auflistung standortgerechter einheimischer Gehölze entsprechend ergänzt.
Darüber
hinaus
werden
die
im
Bereich
der
Fläche
für
Gemeinschaftsstellplätze an der Moltkestraße vorhandenen Baumstandorte
ebenfalls als zu erhalten festgesetzt.
Neben gestalterischen Aspekten zur Eingrünung der Pkw-Stellplätze
ergeben sich zusätzlich positive ökologische Gesichtspunkte.
Zwar sind auch nach § 13a BauGB die Eingriffe als bereits erfolgt zu
betrachten, gleichwohl kann hierdurch ein Mindestmaß an ökologischem
Ausgleich an Ort und Stelle erreicht werden.
Auf weitere Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB wird verzichtet, um
die Nutzungsmöglichkeiten der Freiflächen möglichst flexibel – auch
gegenüber sich gegebenenfalls ändernden Nutzungsansprüchen – zu
halten.
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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Stadtentwicklung
und Bauen
7.
Auswirkungen der Planung
7.1 Belange des Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutzes; Altlasten
Im Altlastenkataster des Kreises Warendorf sind keine Altstandorte oder
Verdachtsflächen im Plangebiet verzeichnet. Darüber hinaus gehende
diesbezügliche Erkenntnisse liegen der Stadt Ahlen nicht vor.
7.2 Belange des Immissionsschutzes
Ausgangssituation und Prognose
Die umliegenden Straßen und die Bahnlinie Hamm-Hannover stellen
potenzielle Emissionsquellen für die im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen
dar. Darüber hinaus sind eventuelle Auswirkungen der festgesetzten
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und –tiefgarage zu untersuchen.
Bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 55.1 „Innenstadt Nord-Ost,
Teilbereich Von-Geismar-Straße“ sind sekundäre Schallschutzmaßnahmen
aufgrund von Verkehrsgeräuschen gem. 9 (1) Nr. 24 BBauG festgesetzt
worden. Bei dem Plangebiet handelt es sich daher um eine durch
Verkehrslärmgeräusche vorbelastete Fläche, die im Bebauungsplan Nr. 55.5
gem. § 9 (5) Nr. 1 BauGB entsprechend gekennzeichnet ist.
Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch den Verkehrslärm
verursacht werden, liegt ein entsprechendes Gutachten vor. Die
Berechnung der Straßenverkehrsgeräusche erfolgt nach den Richtlinien für
den
Lärmschutz
an
Straßen
(RLS-90).
Die
Ermittlung
der
Schienenverkehrsgeräusche erfolgt nach der Richtlinie zur Berechnung der
Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03).
Für die Beurteilung der Schallimmissionen bei städtebaulichen Planungen
ist das Beiblatt 1 der DIN 180051 (Schallschutz im Städtebau)
heranzuziehen.
Die
hierin
enthaltenen
schalltechnischen
Orientierungswerte, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert
ist, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene
Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen,
werden wie folgt berücksichtigt. Für das hier zu beurteilende Sonstige
Sondergebiet sind, je nach Nutzungsart, die Orientierungswerte für den Tag
von 6:00 bis 22:00 Uhr mit 45 – 65 dB(A) und für die Nacht von 22:00 bis
6:00 Uhr mit 35 – 65 dB(A) angegeben. Da im geplanten Sonstigen
Sondergebiet ausschließlich gewerbliche und keine Wohnnutzungen
zulässig sind, kommen die Orientierungswerte der DIN 18005 für
Gewerbegebiete zum Tragen. Diese sind für den Tag von 6:00 bis 22:00
Uhr mit 65 dB(A) und für die Nacht von 22:00 bis 6:00 Uhr mit 55 bzw.
1
Quelle: Die DIN 18005 kann im Fachbereich 6, Stadtentwicklung und Bauen, eingesehen
werden.
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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Stadtentwicklung
und Bauen
50 dB(A) angegeben, wobei bei zwei angegebenen Nachtwerten der jeweils
höhere für Verkehrslärm gilt.
Die schalltechnische Untersuchung Nr. 2746.1/01 des Büros Wenker &
Gesing, Gronau, welche Bestandteil dieses Bebauungsplanes ist, kommt zu
dem Schluss, dass es aufgrund der Verkehrsgeräusche sowohl im
Tageszeitraum (6 bis 22 Uhr) als auch im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) im
Plangebiet zu Überschreitungen der Orientierungswerte kommt. Das Maß
der Verkehrslärmeinwirkungen hängt hierbei insbesondere von der
Aufpunkthöhe sowie den jeweiligen Abständen zu den Emissionsquellen ab.
Öffentlicher Straßenverkehr
Für die Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen der östlich des
Plangebietes verlaufenden Moltkestraße werden die Belastungszahlen des
Ahlener Verkehrsmodells 2010 sowie die darauf basierenden Prognosedaten
für den sogenannten „PLAN Nullfall 2030“ herangezogen. Diese beinhalten
neben der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) auch den
prozentualen Lkw-Anteil.
Darüber hinaus werden die auf den betreffenden Straßenabschnitten
zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 30 bzw. 50 km/h und die Korrektur
für die Ausführung der Fahrbahnoberflächen berücksichtigt.
Bei einer maßgeblichen stündlichen Verkehrsstärke von bis zu 137 Kfz/h im
Tageszeitraum und 25 Kfz/h im Nachtzeitraum ergeben sich Emissionspegel
für den Tag von maximal 58,0 und für die Nacht von maximal 50,7 dB(A).
Stellplatzanlage
Im Plangebiet befinden sich zwei oberirdische Parkplätze, im Norden mit 61
und im Südosten mit 10 Stellplätzen, sowie eine Tiefgarage mit 55 Pkwund 2 Motorradstellplätzen. Während die oberirdischen Parkplätze dem
öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen, wird die mit einer Beschrankung
ausgestattete Tiefgarage ausschließlich intern genutzt.
Die Ermittlung der Bewegungszahlen der oberirdischen Stellplätze erfolgt in
Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für
Umwelt. Die dort angegebenen Anhaltswerte für Bewegungshäufigkeit bei
verschiedenen Parkplatzarten stellen in der Regel die Maximalwerte der
Erhebungsergebnisse dar und liefern daher Prognosen „auf der sicheren
Seite“.
Auf den dem öffentlichen Straßenverkehr zuzuordnenden Parkplätzen
ergeben sich gerundet folgende Pkw-Belegungshäufigkeiten: Parkplatz
Nord (61 Stellplätze), 293 Bewegungen tags, 29 Bewegungen nachts,
Parkplatz Südost (10 Stellplätze), 48 Bewegungen tags, 5 Bewegungen
nachts. Unter Berücksichtigung eines Zuschlages für unterschiedliche
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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Stadtentwicklung
und Bauen
Parkplatztypen ergeben sich nach der RLS-90 folgende Emissionspegel:
Parkplatz Nord (61 Stellplätze), 49,6 dB(A) tags und 42,6 dB(A) nachts,
Parkplatz Südost (10 Stellplätze), 41,8 dB(A) tags und 34,8 dB(A) nachts.
Schienenverkehr
Die der Stadt Ahlen bereits vorliegenden Verkehrsdaten (Prognosedaten für
das Jahr 2025) der unweit des Plangebiets verlaufenden Bahnstrecke
Hamm–Hannover wurden aktuell von der Deutschen Bahn AG, Berlin,
bestätigt. Die Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags ist daher nicht
erforderlich.
Der Einfluss der südöstlich des Plangebietes gelegenen Eisenbahnbrücke
wird für die entsprechenden Streckenabschnitte durch einen Zuschlag von
3 dB(A) berücksichtigt.
Für den Schienenverkehrslärm erfolgt eingangs anhand der Prognosezahlen
für 2025 eine separate Betrachtung des Streckenabschnittes für
Personenzüge (Strecke 1700) und Güterzüge (Strecke 2990). Bei der
Personenbeförderung werden Emissionspegel von bis zu 68,7 tags und bis
zu 64,2 dB(A) nachts erreicht, beim Güterverkehr bis zu 76,2 tags und bis
zu 76,6 dB(A) nachts.
Beurteilung des Verkehrslärms
Die Schallausbreitungsrechnung erfolgt gemäß RLS-90 und Schall 03
getrennt für den Tages- und Nachtzeitraum für die folgenden
Immissionshöhen, die der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse im
Plangebiet entsprechen.
Erdgeschoss, Freibereiche
3,5 Meter über Gelände
1. Obergeschoss
6,5 Meter über Gelände
2. Obergeschoss
9,5 Meter über Gelände
3. Obergeschoss
12,5 Meter über Gelände
Die Ergebnisse in den farbigen Isophonen-Karten im Anhang des
Gutachtens zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Sonstige
Sondergebiete von 45 – 65 dB(A) tags und 35 – 65 dB(A) nachts, mit
verkehrsbedingten Mittelungspegeln von 43 – 67 db(A) tags und 41 – 66
dB(A) nachts, abhängig von der Lage der Immissionsorte, an den
Bestandsgebäuden und den überbaubaren Flächen im Plangebiet
überschritten sind.
Mit den ermittelten Lärmbelastungen werden Schallschutzmaßnahmen
erforderlich. Dabei ist in der Regel der aktive Lärmschutz an der
Emissionsquelle dem passiven Lärmschutz an den Gebäuden Vorrang zu
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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Stadtentwicklung
und Bauen
geben.
Aufgrund
der
städtebaulichen
Situation
sind
aktive
Lärmschutzmaßnahmen, wie z. B. Lärmschutzwände, im Bereich der
Straßenführung nicht gewünscht. Zum einen soll eine funktionale Trennung
der Gebäude und seiner Nutzer vom öffentlichen Raum vermieden werden,
zum anderen würde ein Straßen begleitender aktiver Schallschutz zu einer
in dieser innerstädtischen Lage unerwünschten "Schlauchwirkung" führen.
Die Möglichkeit der Errichtung einer Lärmschutzwand, z. B. am südlichen
und/oder östlichen Rand des Plangebietes, ist aus schalltechnischer Sicht
im vorliegenden Fall nicht zielführend, denn mit zunehmender Entfernung
der Wand zur Schallquelle (hier insbesondere die Bahntrasse) reduziert sich
die Wirkung einer solchen Wand, besonders bei einer mehrgeschossigen
Bebauung. Hinzu käme, dass eine Schallschutzwand üblicher Höhe aufgrund
der Hochlage der Bahntrasse keine Wirkung zeigen würde. Da durch die
Planung im Bestand passive Schallschutzmaßnahmen wie z. B. geeignete
Gebäudeanordnungen und Grundrissgestaltung nicht greifen, sind bauliche
Schallschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern) vorgesehen
und planungsrechtlich abzusichern. Dabei sind die gemäß VDI-Richtlinie
27192 (Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen)
anzustrebenden Innenschallpegel für Kommunikations- und Arbeitsräume
von 30 bis 50 dB(A) tags einzuhalten.
In dem vorliegenden Schallgutachten werden konkrete Lärmpegelbereiche
für passive schalldämmende Maßnahmen für die vorgeschlagene Bebauung
und an den bestehenden Gebäuden vorgegeben. Diese gehen jedoch nicht
in dieser Form in die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, da die Schalleinwirkung durch Konzeption und Stellung des Bestandsgebäudes innerhalb
einzelner Fassaden sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung so
stark differiert, dass verschiedene Lärmpegelbereiche abzuleiten sind.
Dieser Umstand geht über die Festsetzungsmöglichkeiten des
Bebauungsplanes hinaus.
Alternativ dazu werden die in Tabelle 6 der VDI Richtlinie 2719 genannten
oberen Anhaltswerte für Innenschallpegel für die Schalldämmung von
Fenstern zugrunde gelegt. Die Glasflächen sind als Außenbauteile
anzusehen, welche die geringste Schalldämmung aufweisen. Durch die
textliche Festsetzung gibt der Bebauungsplan vor, die Gebäude bei allen
Neu, Um- und Erweiterungsbauten mit schallschützenden Außenbauteilen
zu versehen, die die Einhaltung der Tag- und Nachtwerte der
Innenschallpegel gewährleisten.
Wesentliche Parameter, vor allem die nach DIN 2719 Punkt 6.4 genannten,
wie zum Beispiel:
 vom Raum aus gesehene Gesamtaußenfläche in Quadratmetern,
2
Quelle: Die VDI-Richtlinien sind bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen
und können auch im Fachbereich 6, Stadtentwicklung und Bauen, eingesehen werden.
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
14
Stadtentwicklung
und Bauen

äquivalente Absorptionsfläche des Raumes in Quadratmetern (in der
Regel ca. 0,8 x Grundfläche),
sind zudem bei Aufstellung des Bebauungsplanes nicht bekannt, weil sie
von der künftigen Nutzung und den konkreten Bauabsichten abhängen. Bei
Festsetzung solcher Schalldämmmaße im Bebauungsplan könnte für
spätere Bauvorhaben ansonsten ein Übermaß entstehen. Ebenso
berücksichtigt die textliche Festsetzung den Tatbestand, dass das
Schalldämmmaß der Außenhaut eines Gebäudes von der zukünftigen
Grundrissgestaltung abhängig ist. Von daher werden nur schallschützende
Außenbauteile gefordert. Im Bebauungsplan wird folgende Festsetzung
getroffen, die den passiven Lärmschutz regelt:
Im gesamten Plangebiet sind aufgrund der Belastungen durch den
Verkehrslärm der Moltkestraße, der Bahnlinie Hamm-Hannover und der
Stellplatzanlagen innerhalb des Plangebietes beim Neubau oder bei
baugenehmigungspflichtigen Änderungen bauliche und sonstige technische
Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen.
Innerhalb der Gebäude dürfen Innenschallpegel, wie in der nachfolgenden
Tabelle aufgeführt, nicht überschritten werden.
Die Tabelle 6 der VDI-Richtlinie 2719 ist nur insoweit anwendbar, als die
dort genannten Raumarten nach den Festsetzungen über die Art der
baulichen Nutzung zulässig sind.
Raumart
1.
1.1
1.2
2.
2.1
2.2
3.
3.1
3.2
3.3
Schlafräume, nachts
In reinen und allgemeinen
Wohngebieten, Krankenhaus- und
Kurgebieten
In allen übrigen Gebieten
Wohnräume, tags
In reinen und allgemeinen
Wohngebieten, Krankenhaus- und
Kurgebieten
In allen übrigen Gebieten
Kommunikations- und
Arbeitsräume, tags
Unterrichtsräume, ruhebedürftige
Einzelbüros, wissenschaftliche
Arbeitsräume, Bibliotheken,
Konferenz- und Vortragsräume,
Arztpraxen, Operationsräume,
Kirchen, Aulen
Büros für mehrere Personen
Großraumbüros, Gaststätten,
Schalterräume, Läden
Mittelungspegel
25 - 30 dB(A)
30 - 35 dB(A)
30 -35 dB(A)
35 - 40 dB(A)
30 - 40 dB(A)
35 - 45 dB(A)
40 - 50 dB(A)
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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Stadtentwicklung
und Bauen
Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissgestaltung und
Baukörperanordnung eingehalten werden können, sind schallschützende
Außenbauteile wie z.B. Schallschutzfenster, Außentüren, Dachflächen,
Wände etc. entsprechend der VDI-Richtlinie 2719 zu verwenden.
Nach dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen, betreffend
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), vom 24.09.1990 (MBl. NW S. 1348),
ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Bestandteil der
Bauvorlagen vom Bauherrn / Antragsteller auf den Einzelfall abgestellt, der
Nachweis der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu führen.
7.3 Belange des Landschafts- und Naturschutzes
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Innenentwicklung nach § 13a
BauGB gelten zu erwartende Eingriffe im Sinne von § 1a (3) Satz 5 BauGB
als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit entfällt
die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich. Gleichwohl sind die Belange
des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß
§ 1 (6) Nr. 7 BauGB zu untersuchen und zu bewerten. Es sind die
Vorschriften zum § 1a BauGB anzuwenden und in die Abwägung
einzustellen.
Das Plangebiet liegt im Randbereich der Ahlener Kernstadt und ist derzeit
bereits vollständig bebaut. Durch die Bauleitplanung sind somit keine
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Der im Bereich der nördlich gelegenen Stellplatzanlage entlang der
Grundstücksgrenze verlaufende Pflanzstreifen wird durch die Festsetzung
nach § 9 (1) Nr. 25 b BauGB planungsrechtlich abgesichert und gleichzeitig
sein Erhalt dauerhaft sichergestellt.
Von der Festsetzung einzelner Baumstandorte wird – im Gegensatz zum
rechtskräftigen Bebauungsplan – weitgehend Abstand genommen, um die
Nutzungsmöglichkeiten auf den verbliebenen Freiflächen möglichst flexibel
zu halten. Lediglich die im südöstlichen Planbereich innerhalb der Fläche für
Gemeinschaftsstellplätze vorhandenen Baumstandorte werden gem. § 9 (1)
Nr. 25 b als zu erhalten festgesetzt, was aber vorwiegend gestalterischen
Aspekten dient.
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Darüber
hinaus
sind
im
Rahmen
der
Bauleitplanung
die
artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) zu beachten. Da durch den geplanten Eingriff in den
Naturhaushalt auch planungsrelevante Arten betroffen sein könnten, ist im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes eine artenschutzrechtliche
Betrachtung zu erstellen. Dies erfolgt anhand des Protokolls zur
Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP).
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
16
Stadtentwicklung
und Bauen
In der weiteren Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgte
eine messtischblattbezogene Abfrage im Fachinformationssystem (FIS)
„Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ für die Lebensraumtypen
„Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“ und „Gebäude“ sowie im FIS
„@LINFOS“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV).
Folgende potenziell
ermittelt:
vorkommende
planungsrelevante
Arten
wurden
Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Habicht, Sperber, Eisvogel,
Waldohreule,
Steinkauz,
Kuckuck,
Mehlschwalbe,
Turmfalke,
Rauchschwalbe, Nachtigall, Feldsperling, Rebhuhn, Gartenrotschwanz,
Turteltaube, Waldkauz, Schleiereule.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine Planung im
Bestand. Zudem ist das Plangebiet stark innerstädtisch geprägt und
entsprechend stark versiegelt. Da sich dort keinerlei Vegetation befindet,
welche den genannten Arten potenziell als Quartier dienen könnte, kann ein
Vorkommen streng geschützter Arten ausgeschlossen werden.
Auch Konflikte mit weniger planungsrelevanten Arten – und hierbei
insbesondere mit Fledermäusen – sind nicht zu erwarten, da diese im
Plangebiet allenfalls als Gäste vorkommen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Bauleitplanung eine
Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgeschlossen werden kann.
7.4 Belange des Denkmalschutzes und der (Boden-)Denkmalpflege
Im Plangebiet befinden sich keine Baudenkmäler. In unmittelbarer
Umgebung befinden sich folgende Objekte:





Wohnhaus Bismarckstraße 25
Wohnhaus Bismarckstraße 27
Wohnhaus Bismarckstraße 33
Öffentliches Gebäude Von-Geismar-Straße 3
Wohnhaus Von-Geismar-Straße 12
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden durch die
Neuaufstellung des Bebauungsplanes nicht berührt, da im Wesentlichen der
bauliche Bestand festgeschrieben und neue Nutzungen ermöglicht werden.
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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Stadtentwicklung
und Bauen
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler / kulturgeschichtliche
Bodenfunde wie Mauerwerk, Einzelfunde, Veränderungen und Verfärbungen
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit entdeckt werden.
Entdeckungen sind der Stadt Ahlen, Untere Denkmalbehörde, und dem
Westfälischen Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege,
Münster, nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich
anzuzeigen.
Diese Auflage wird unter "Hinweise"
Bebauungsplanes aufgenommen.
in
den
textlichen
Teil
8.
Sonstige planungs- / entscheidungsrelevante Aspekte
8.1
Flächenbilanz
Art der Nutzung
Überbaubare Grundstücksfläche
Gemeinschaftsstellpl. u. -tiefgar.
Nicht überbaub. Grundstücksfl.
Gesamt Bauflächen
Flächen zum Anpflanzen
Gesamt Grünflächen
des
Best. Planungsrecht
Planung
Differenz
Fläche (m2) Anteil in % Fläche (m2) Anteil in % Fläche (m2)
5.050,00
1.620,00
1.476,00
8.146,00
0,00
0,00
8.146,00
62
20
18
100
0
0
3.778,00
2.323,00
1.796,00
7.897,00
46
29
22
97
-1.272,00
703,00
320,00
-249,00
249,00
249,00
3
3
249,00
249,00
8.146,00
8.2 Kosten
Die entstehenden Planungs- und sonstigen im Zusammenhang mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes entstehenden Kosten trägt der
Vorhabenträger nach dem Verursacherprinzip.
Aufgestellt im Januar 2015
Im Auftrag
gez. Gantefort
Fachbereichsleiter
Bebauungsplan Nr. 55.5 „Innenstadt Nord-Ost, Teilbereich Raiffeisenstraße/Moltkestraße“
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