Fall 02 Lösung - Juristische Fakultät

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PROPÄDEUTISCHE Ü BUN GEN ZUM GRU NDKURS ZIVILRECHT I
WINTERSEMESTER 2014/15
JURISTISCHE FAKULTÄT
LEHRSTUHL FÜR BÜR GERLICH ES RECHT, INTERNATIONALES
PRIVATRECHT UND RECHTSVE RGLEICHUNG
PROF. DR . STEPHAN LORENZ
F ALL 2 – L ÖSUNG
D ER
EHEMALIGE J URASTUDENT
A USGANGSFALL
A.
Anspruch entstanden ..................................................................... 1
I.
Einigung ....................................................................................... 1
1.
Angebot ..................................................................................... 2
a)
Absichtsbekundung des V ........................................................ 2
b) Bekundung der K ..................................................................... 2
c)
Erklärung des V, für € 15,– verkaufen zu wollen ........................ 2
2.
Annahme.................................................................................... 2
3.
Zwischenergebnis ....................................................................... 2
II.
Rechtshindernde Einwendungen – Wirksamkeitshindernisse ......... 3
III.
Zwischenergebnis ....................................................................... 3
B.
Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen) ................ 3
C.
Anspruch
durchsetzbar
(Rechtshemmende
Einwendungen
–
Einreden) ............................................................................................... 3
D.
Ergebnis – Schlussfolgerung .......................................................... 3
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des
Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB Zug-um-Zug gegen Bezahlung
von € 15,– haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. § 433
Abs. 1 S. 1 BGB ergeben.
Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem
keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht
erloschen und durchsetzbar ist.
A. Anspruch entstanden
Dies erfordert zunächst, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) über das Buch entstanden ist.
I. Einigung
Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in
Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. §§ 145, 147
BGB).
VERONIKA EICHHORN
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FALL 2 – LÖ SUNG
1. Angebot
Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot
(§ 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu
schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält, von
einem Rechtsbindungswillen getragen ist und der K zugegangen
ist. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien,
Kaufgegenstand und Kaufpreis.
a) Absichtsbekundung des V
Ein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteter Antrag
könnte zunächst in der Erklärung des V zu sehen sein, sein
Buch verkaufen zu wollen. Da der Kaufpreis nicht genannt
wird, ist diese Erklärung des V jedoch nicht hinreichend bestimmt. Dieser ist auch nicht durch Auslegung gem. §§ 133,
157 BGB bestimmbar.
b) Bekundung der K
Gleiches gilt für die Bekundung der K, dass sie Interesse habe,
das Buch zu erwerben. Diese Erklärung ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt, da auch hier der Kaufpreis nicht genannt
wird.
c) Erklärung des V, für € 15,– verkaufen zu wollen
In der Erklärung des V, das Buch für € 15,– an K verkaufen zu
wollen, sind hingegen alle wesentlichen Vertragsbestandteile –
Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis – genau bezeichnet (die sog. essentialia negotii). V wollte auch eine
rechtlich bindende Erklärung abgeben.
Damit ist diese von V abgegebene Äußerung als Angebot i.S.d.
§ 145 BGB anzusehen.
Dieses von V abgegebene Angebot ist K auch zugegangen, so
dass ein wirksames Angebot des V vorliegt.
2. Annahme
Damit ein Kaufvertrag über das Buch zum Preis von € 15,– zustande gekommen ist, müsste K das Angebot des V angenommen
haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot.
In der vorbehaltlosen Erklärung der K, mit dem von V genannten
Preis einverstanden zu sein, liegt die vom Rechtsbindungswillen
getragene Annahme des von V unterbreiteten Angebots.
Diese von K abgegebene Annahmeerklärung ist dem V auch
rechtzeitig i.S.v. § 147 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen, so dass eine
wirksame Annahme der K vorliegt.
3. Zwischenergebnis
V und K haben daher einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis
von € 15,– geschlossen.
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FALL 2 – LÖ SUNG
II. Rechtshindernde Einwendungen – Wirksamkeitshindernisse
Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit
dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen
entgegen.
III. Zwischenergebnis
Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K über das
Buch zum Preis von € 15,– zustande gekommen. Der Anspruch auf
Übergabe und Übereignung des Buches ist entstanden.
B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen)
Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des V gibt der Sachverhalt
nichts her. Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der K auf
Übergabe und Übereignung des Buches ist noch nicht erloschen.
C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen – Einreden)
Diesen Anspruch müsste K jedoch durchsetzen können. Das ist dann der
Fall, wenn V keine sog. rechtshemmende Einwendung (Einrede) geltend machen kann.
Hier kommt die dilatorische (= aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht.
V und K haben ausdrücklich vereinbart, dass V das Buch nur gegen
Zahlung des Kaufpreises übergeben und übereignen muss. Diese Vereinbarung entspricht dem Inhalt von § 322 Abs. 1 BGB, der diese Leistungsmodalität als „Zug-um-Zug-Leistung“ definiert und regelt, dass
bei Vereinbarung von Zug-um-Zug-Leistung jede Vertragspartei erst
dann leisten muss, wenn sie auch die Gegenleistung der anderen Partei
erhält. K und V haben also Leistung Zug-um-Zug vereinbart, so dass
keine Vorleistungspflicht des V besteht.
Folglich kann V die von ihm geschuldete Leistung so lange verweigern
wie K ihm den Kaufpreis nicht anbietet. Auch V kann nur Zug-um-ZugLeistung verlangen.
D. Ergebnis – Schlussfolgerung
K hat gegen V einen Anspruch aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches Zug-um-Zug gegen Bezahlung von € 15,–.
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FALL 2 – LÖ SUNG
V ARIANTE A )
A.
Anspruch entstanden ..................................................................... 4
I.
Einigung ....................................................................................... 4
II. Rechtshindernde Einwendungen – Unwirksamkeit nach § 105 Abs. 1
BGB 4
B.
Ergebnis – Schlussfolgerung .......................................................... 4
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des
Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich
aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben.
Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem
keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht
erloschen und durchsetzbar ist.
A. Anspruch entstanden
I. Einigung
Bis zu A/I deckt sich das Gutachten mit dem Ausgangfall. V und K
haben einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von € 15,– geschlossen.
II. Rechtshindernde Einwendungen – Unwirksamkeit nach § 105
Abs. 1 BGB
Dieser Kaufvertrag könnte aber gem. § 105 Abs. 1 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des V von Anfang an unwirksam sein.
Geschäftsunfähig ist gem. § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner
Natur nach ein vorübergehender ist. Da V geisteskrank ist, ist er
gem. § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig.
Die von ihm abgegebene Willenserklärung ist mithin gem. § 105
Abs. 1 BGB nichtig. Somit fehlt es an einer gültigen Willenserklärung des V, so dass zwischen K und V kein wirksamer Kaufvertrag
zustande gekommen ist.
Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des
Buches ist nicht entstanden.
B. Ergebnis – Schlussfolgerung
K hat keinen Anspruch gegen V aus Kaufvertrag auf Übergabe und
Übereignung des Buches.
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FALL 2 – LÖ SUNG
V ARIANTE B )
A.
Anspruch entstanden ..................................................................... 5
B.
Anspruch erloschen ....................................................................... 5
I.
Anspruch auf Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ........ 5
1.
Geschuldete Leistung ................................................................. 5
2.
Unmöglichkeit ............................................................................ 5
3.
Zwischenergebnis ....................................................................... 6
II.
C.
Zwischenergebnis ....................................................................... 6
Ergebnis – Schlussfolgerung .......................................................... 6
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des
Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich
aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben.
Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem
keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht
erloschen und durchsetzbar ist.
A. Anspruch entstanden
V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Buch zum Preis
von € 15,– geschlossen. 1 Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe
und Übereignung des Buches ist entstanden.
B. Anspruch erloschen
I. Anspruch auf Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen
Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch auf Übergabe und
Übereignung des Buches könnte aber gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, soweit die Leistung für V oder jedermann unmöglich
ist.
1. Geschuldete Leistung
Die geschuldete Leistung ist gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB die
Übergabe und Übereignung des Lehrbuches zum BGB AT.
2. Unmöglichkeit
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Erbringung der geschuldeten
Leistung ein dauerhaftes Leistungshindernis entgegensteht, das
weder durch Beschaffung noch Wiederbeschaffung überwunden
werden kann. Bei der objektiven Unmöglichkeit trifft dieses dau-
1
Vgl. Ausgangsfall A.
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FALL 2 – LÖ SUNG
erhafte Leistungshindernis jedermann, bei der subjektiven Unmöglichkeit kann nur der Schuldner die Leistung nicht erbringen.
Im vorliegenden Fall ist die Leistung objektiv unmöglich, da das
Buch zerstört ist. Somit kann niemand der K Besitz und Eigentum
an dem Buch verschaffen.
3. Zwischenergebnis
Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches ist
ausgeschlossen.
II. Zwischenergebnis
Damit ist der Anspruch der K gegen auf V auf Übergabe und Übereignung des Buches erloschen.
C. Ergebnis – Schlussfolgerung
K hat keinen Anspruch mehr gegen V aus Kaufvertrag auf Übergabe und
Übereignung des Buches.
V ARIANTE C )
A.
Anspruch entstanden ..................................................................... 7
B.
Anspruch erloschen ....................................................................... 7
C.
Anspruch
durchsetzbar
(Rechtshemmende
Einwendungen
–
Einreden) ............................................................................................... 7
I. Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Verjährung nach § 214
Abs. 1 BGB ......................................................................................... 7
1.
Keine Vereinbarung einer Verjährungsfrist .................................. 7
2.
Kein Eingreifen spezieller Fristen ................................................ 7
3. Ablauf der regelmäßigen, d.h. dreijährigen Verjährungsfrist des
§ 195 BGB........................................................................................ 7
4.
a)
Beginn der Verjährungsfrist ..................................................... 8
b)
Dauer der Verjährungsfrist .................................................... 8
c)
Ende der Verjährungsfrist ........................................................ 8
Zwischenergebnis ....................................................................... 8
II.
Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB) ......... 8
III.
Zwischenergebnis ....................................................................... 8
D.
Ergebnis ....................................................................................... 8
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des
Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich
aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben.
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FALL 2 – LÖ SUNG
Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem
keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht
erloschen und durchsetzbar ist.
A. Anspruch entstanden
V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Buch zum Preis
von € 15,– geschlossen. 2 Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe
und Übereignung des Buches ist entstanden.
B. Anspruch erloschen
Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des V gibt der Sachverhalt
nichts her. 3 Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der K auf
Übergabe und Übereignung des Buches ist noch nicht erloschen.
C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen – Einreden)
Die Durchsetzung des Anspruchs der K gegen V aus § 433 Abs. 1 S. 1
BGB könnte aber gehemmt sein.
I. Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Verjährung nach
§ 214 Abs. 1 BGB
Möglicherweise kann V sich auf Verjährung des von K geltend gemachten Anspruchs berufen und deshalb gem. § 214 Abs. 1 BGB die
Erbringung der, von ihm aufgrund des mit K geschlossenen Kaufvertrags, geschuldeten Leistung verweigern. Voraussetzung dafür ist
gem. § 214 Abs. 1 BGB der Eintritt der Verjährung der Ansprüche
der K. Nachdem 4 …
1. Keine Vereinbarung einer Verjährungsfrist
… die Parteien keine Verjährungsfrist vereinbart haben (vgl.
§ 202 BGB) und …
2. Kein Eingreifen spezieller Fristen
… keine der vom Gesetz (vgl. §§ 197, 438 BGB) vorgesehenen
anderen Verjährungsfristen greift, …
3. Ablauf der regelmäßigen, d.h. dreijährigen Verjährungsfrist
des § 195 BGB.
… gilt die regelmäßige, d.h. dreijährige Verjährungsfrist des
§ 195 BGB.
2
Vgl. Ausgangsfall A.
Vgl. Ausgangsfall B.
4
Ein derartiges „Auseinanderreißen“ eines Satzes ist in einer Klausur nicht zulässig. Die Überschriften
wurden zur Verdeutlichung der gedanklichen Schritte eingefügt.
3
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FALL 2 – LÖ SUNG
a) Beginn der Verjährungsfrist
Diese beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der Anspruch ist am 20.10.2011 entstanden. Damit beginnt die
Verjährung an sich am 31.12.2011.
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird gem.
§ 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Fristauslösendes Ereignis ist der Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. Kennenmüssen, mithin
der 31.12.2011. Dieser wird bei der Berechnung der Frist nicht
mitgerechnet. Folglich beginnt die Verjährungsfrist am
01.01.2012 zu laufen.
b) Dauer der Verjährungsfrist
Die Verjährungsdauer beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre.
c) Ende der Verjährungsfrist
Das Fristende bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB: Eine Frist, die insbesondere nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – wie nach Jahren – bestimmt ist, endigt im
Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Monats,
welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Folglich endet die Frist am
31.12.2014 um 24 Uhr.
4. Zwischenergebnis
Der Verjährung ist am 20.10.2014 noch nicht eingetreten. V kann
sich daher nicht auf Verjährung des von K geltend gemachten Anspruchs berufen und deshalb die Erbringung der, von ihm aufgrund des mit K geschlossenen Kaufvertrags, geschuldeten Leistung verweigern.
II. Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB)
Da K schon bezahlt hat, kann V die Einrede des § 320 Abs. 1 S. 1
BGB nicht erheben.
III. Zwischenergebnis
Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des
Buches ist nicht gehemmt.
D. Ergebnis
K kann folglich noch immer aus dem Kaufvertrag Übereignung und
Übergabe des Buches von V verlangen.
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