Stellungnahmen zu LEVO Novelle VO über Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Stmk. BHG gelten und Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Stmk. BHG Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe übermittelt am 13. September 07 1 Zusammenfassung der Stellungnahme 4 Rechtliche Feststellungen 7 1. Begleitschreiben zum Entwurf ............................................................................................. 7 2. UN Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung und LEVO Inhalte........ 7 3. Leistungsfestlegungen in existierenden Individualbescheiden werden ungültig ................. 9 4. Kürzungen der Leistungspreise gefährden Leistungen für Personen mit Behinderung ....... 9 5. Kostenfolgen werden beschönigt ....................................................................................... 10 6. 6 Millionen € sollen nach Aussagen von Frau Abteilungsvorständin Mag. Barbara Pitner (Kleine Zeitung) gekürzt werden ............................................................................................... 11 7. Änderung der Budgetpolitik des Landes benachteiligt Personen mit Behinderung .......... 11 8. Verschärfung der LEVO Auswirkungen durch Nicht - Valorisierung der Leistungspreise 12 9. Vertrauensschutz ist ein Verfassungsgebot........................................................................ 12 10. Änderungen zivilrechtlicher Verträge können nicht einseitig erfolgen ......................... 12 11. Wegfall des §3 der LEVO 2004 kann in Einzelfällen zu massiven Benachteiligungen führen 13 12. Neue Leistungen der soeben kundgemachten BHG - Novelle 2007 fehlen im LEVO Entwurf....................................................................................................................................... 13 13. Europäisches Recht gilt .................................................................................................. 13 Geplante Änderungen, die alle Leistungsarten betreffen ......................................................................... 14 1. Massive Kürzungen bei den mobilen Leistungsarten. ....................................................... 14 2. Die Tragweite der geplanten Maßnahmen wird verschwiegen .......................................... 15 3. Studien über die Wirkung der Maßnahmen der Behindertenhilfe fehlen .......................... 15 4. Neue Personalkategorien.................................................................................................... 15 5. Die Zielgruppe wird massiv eingeschränkt ........................................................................ 16 6. Die Kombinationsmöglichkeiten von LEVO - Leistungen werden massiv eingeschränkt 17 7. Höhere Anforderungen bei niedrigeren Preisen ................................................................. 17 8. Gemeinsam zwischen Steiermärkischer Landesregierung und Dienstleistungsorganisationen entwickelte Standards werden ohne Überprüfung und Absprache einseitig geändert ..................................................................................................... 17 9. Die Personalschlüssel werden massiv verschlechtert ........................................................ 18 10. Bauliche Standards werden zum Teil massiv reduziert ................................................. 19 11. Die Vergrößerung der Einrichtungen entspricht weder den Steirischen Gegebenheiten noch den internationalen Entwicklungen ................................................................................... 20 12. Unterschreitung von Personalzielwerten wird untersagt ............................................... 20 14. Senkung von Overheadkosten ........................................................................................ 20 15. Senkung sonstiger Kostenansätze .................................................................................. 21 16. Leistungsumfang bei den stationären Leistungsarten: ................................................... 21 17. Die im Entwurf verwendete Sprache ist teilweise diskriminierend ............................... 21 18. Zahlungsziel ................................................................................................................... 21 19. Wahlmöglichkeit ............................................................................................................ 22 Geplante Veränderungen in einzelnen Leistungsarten 23 1. 2. Intensiv betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung .............................................. 23 Intensiv betreutes Wohnen für SeniorInnen mit Behinderung........................................... 24 2 3. Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung .......................................................... 24 4. Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung ........................................................... 25 5. Beschäftigung in Tageseinrichtungen/Betrieben produktiv/kreativ .................................. 25 6. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur................................................... 26 7. Berufliche Eingliederung – Arbeitstraining in Betrieben .................................................. 27 8. Berufliche Eingliederung in trägereigenen Werkstätten .................................................... 27 9. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung .................................................. 28 10. Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung für hör- und sprachbeeinträchtigte Kinder ..................................................................................................... 29 11. Wohnassistenz................................................................................................................ 29 12. Familienentlastungsdienst .............................................................................................. 30 13. Freizeitassistenz ............................................................................................................. 30 14. Mobile Sozialpsychiatrische Betreuung......................................................................... 31 Stellungnahme zur Richtsatzverordnung gemäß Steiermärkischem BHG ................................ 33 Stellungnahme zur Verordnung…. über Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigung nach dem Stmk. BHG gelten und über Kostenzuschüsse von Heilbehandlungen und Hilfsmitteln .. 34 a. Erkrankungen, welche nicht als Beeinträchtigung gelten .................................................. 34 b. Art der Hilfsmittel und Höhe der Kostenzuschüsse ........................................................... 34 Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe 3 37 Zusammenfassung der Stellungnahme Im ersten Halbjahr 2006 führten intensive gemeinsame Verhandlungen aller Interessengruppen (zuständiger politischer Referent: LH Stv. Dr. Kurt Flecker, der Fachabteilung 11A, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Dachverbände) zu einem brauchbaren Entwurf einer BHG Novelle. Der Erfolg dieser Vorbereitungsarbeit zeigte sich u.a. darin, dass der Steiermärkische Landtag in relativ kurzer Zeit diese Novelle verhandelt und beschlossen hat. Daraufhin wurde mit dem Büro von Herrn LH Stv. Dr. Kurt Flecker vereinbart, ab September 2006 in derselben Zusammensetzung die Vorbereitungen und Verhandlungen über eine LEVO Novelle aufzunehmen. Das damals vereinbarte Vorgehen entspricht auch Internationalen Vereinbarungen, die eine Beteiligung von Interessenvertretungen in allen Fragen der Entwicklung der Rahmenbedingungen vorschreiben (vgl. u.a. die Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung der Vereinten Nationen, 2006, wo es heißt, dass die Zivilgesellschaft, speziell Personen mit Behinderung, vertreten durch ihre Interessenvertretungen, einzubinden sind und voll am Prozess der Kontrolle der Umsetzung Ihrer Bürgerrechte zu beteiligen sind). Seit einem Jahr fand kein einziges Arbeitstreffen mit der FA 11A statt, trotz mehrmaliger Nachfragen gab es kein einziges Gespräch über die LEVO Novelle. Nun liegt uns ein Entwurf zur Stellungnahme vor, - der mit keiner Interessengruppe abgestimmt ist, - der die Zielsetzung des BHG und damit des Gesetzgebers missachtet, - der die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung, besonders mit schwer mehrfacher Behinderung gefährdet, - der ganze Gruppen von Menschen mit Behinderung vom Leistungsbezug ausschließt, - der Menschen mit Behinderung, wenn sie älter als 60 Jahre sind, aus ihren bisherigen sozialen Umfeldern entfernen will, - der mobile Leistungen so einschränkt, dass sie ihre Ziele, nämlich größtmögliche Autonomie und Selbständigkeit der Betroffenen zu unterstützen, nicht mehr erreichen werden, - der die Preise für Dienstleistungen um bis zu 37% kürzt und dies fast ausschließlich auf dem Rücken des Personals, - der die Unterstützung von Angehörigen in der Pflege- und Betreuung zurücknimmt und - der darüber hinaus zum Teil in einer unverständlichen und teilweise entwürdigenden Sprache geschrieben ist. Dieser Entwurf verängstigt und empört Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen zutiefst. In seiner Auswirkung lässt er befürchten, dass die in der Steiermark errungenen Teilhabemöglichkeiten wieder zurückgenommen werden und sie wieder ein Leben in sozialer Isolation leben müssen. Der Vorstand des Dachverbands Die Steirische Behindertenhilfe und seine zwei Interessengruppen, - die Interessengruppe der betroffenen Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen (IG Selbstvertretung / IG SV) sowie - die Interessengruppe der Dienstleistungsorganisationen (IG DL) sind entsetzt über den vorgelegten Entwurf und über die Vorgehensweise, mit der die gemeinsam mit der zuständigen Sozialabteilung des Landes in den letzten zwanzig Jahren aufgebauten Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderung in der Steiermark zunichte gemacht werden. 4 Die Steiermärkische Landesregierung ist in Österreich zuständig dafür, SteirerInnen mit Behinderung ihr Recht auf Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu sichern. Sie erkennt dazu Personen mit Behinderung auf Empfehlung eines sachverständigen IHB - Teams (Team zur Feststellung des Individuellen Hilfebedarfs) Rechtsansprüche auf die notwendigen Leistungen zu. In Leistungsverträgen, die mit Dienstleistungsanbietern abgeschlossen wurden, hat sie sich folgerichtig verpflichtet (Pflichtleistung), die zuerkannten Leistungen zu bezahlen. Der vorgelegte Entwurf entwertet Beides, die zuerkannten Bescheide der Personen mit Behinderung und die Leistungsverträge, die die Dienstleistungsanbieter mit dem Land Steiermark eingegangen sind. Der Vorstand des Dachverbands Die Steirische Behindertenhilfe lehnt den Entwurf in der vorliegenden Form ab. Er ist sachlich völlig unausgewogen und stellt das gesamte System der Behindertenhilfe in der Steiermark in Frage. Die Vorgaben dieser Verordnung lassen sich von den Dienstleistungsorganisationen weder rechtlich, noch organisatorisch, noch wirtschaftlich umsetzen. Aus unserer Sicht ist die bloße Verfolgung von Einsparungszielen ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und kostendeckende Erbringung von Leistungen des BHG, auf die SteirerInnen mit Behinderung einen Rechtsanspruch haben, unsachlich. Das wiegt umso schwerer, als die Kostenstruktur der Dienstleistungsorganisationen bei der Ausarbeitung der geplanten Novelle in keiner Weise berücksichtigt wurde und die Gefahr eintritt, dass die wirtschaftlichen Lasten der Erbringung von bescheidmäßig zuerkannten Leistungen nach dem BHG den gemeinnützigen privaten Dienstleistungsorganisationen aufgebürdet werden. Wir ersuchen daher das Land Steiermark dringend um die Aufnahme konstruktiver Gespräche zur Bewältigung der Zukunft. Um die Stellungnahme des Dachverbands nachvollziehbar zu machen, setzen wir uns im Folgenden mit der Novelle auch im Einzelnen auseinander. 5 Vorbemerkung Die Steiermark verfügt seit 2004 über ein Behindertengesetz (BHG), das in seiner Zielsetzung die Umsetzung der Bürgerrechte und die Teilhabe von Personen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben anstrebt. Damit verfügen Personen mit Behinderung und ihre Angehörigen in der Steiermark heute über eine gute Grundlage, auf der vielen von ihnen die menschenwürdige Organisation ihres Alltagslebens und die Teilhabe in vielen gesellschaftlichen Bereichen, wie z.B. in der Bildung, im Beruf und beim Wohnen sowie in der Freizeit gelang. Viele Menschen mit Behinderung sind dazu auf Dienstleistungen angewiesen, auf die das BHG einen Rechtsanspruch fest schreibt. Wie diese Dienstleistungen auszusehen haben, wie ihre Qualität sicher gestellt wird, aber auch was sie kosten, das wird durch die Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO) detailliert geregelt. Am 16. August 2007 hat die Fachabteilung 11A der Steiermärkischen Landesregierung unter der - GZ FA11A-74-2/2007-53 einen neuen Entwurf zur Leistungs- und Entgeltverordnung, kurz: LEVO, unter der - GZ FA11A-74/2007-54 einen Entwurf für eine Verordnung über Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Stmk. BHG gelten und über Kostenzuschüsse von Heilbehandlungen und Hilfsmitteln; unter der - GZ FA11A-74-2/2007-55 einen Entwurf für eine Verordnung mit der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz festgesetzt wird (StBHG Richtsatzverordnung – RSVO-BHG); zur Begutachtung ausgesandt. Dieses Dokument nimmt zu diesen drei Entwürfen Stellung. Den größten Teil der Stellungnahme nimmt dabei naturgemäß der Entwurf zur LEVO – Novelle ein. Obwohl es an keiner Stelle im Entwurf aufscheint, weder im beigelegten Brief noch in den Erläuterungen, beinhaltet der LEVO - Entwurf Kürzungen der Tag- und Stundensätze und andere Leistungseinschränkungen in unglaublichem Ausmaß (bis zu minus 37%). Die ausgesandten Verordnungsentwürfe bezwecken eine Trendwende in die Richtung einer Qualitätseinschränkung durch eine beispiellose Kürzung aller Standards der Behindertenhilfe und eine Ausgrenzung vieler Gruppen von Personen mit Behinderung. Mit keinem Wort weder in den Erläuterungen noch im Beibrief finden wir einen Hinweis auf dieses Vorhaben. Obwohl der Entwurf zur LEVO - Novelle insgesamt ein Werk von rund 170 Seiten darstellt, sind die Änderungen gegenüber der gültigen LEVO nirgends sichtbar gemacht. Der Entwurf ist daher insbesondere für Menschen mit Einschränkungen und Nicht – ExpertInnen kaum zu beurteilen. Man muss Seite für Seite die LEVO mit dem Entwurf gegenlesen, eine mühsame und unzumutbare Herausforderung. Der Entwurf zur LEVO – Novelle enthält eine Reihe von neuen Prinzipien, die den Leistungen der Behindertenhilfe zugrunde liegen sollen. Eines dieser Prinzipien ist Verstehbarkeit. Es heißt hier: „Vereinbarungen (Hausordnungen, Hilfepläne, Betreuungskontrakte, Dokumentationen etc.) sind sowohl mit den Personen mit Behinderung zu erarbeiten als auch in einer leicht verständlichen Version aufzulegen („leichter lesen Variante“).“ Es geht unserer Meinung nach nicht an, dass die Steiermärkische Landesregierung solche Anforderungen an Dienstleistungsanbieter richtet, sie selbst aber weder in der Erarbeitung noch in der Formulierung des Endprodukts einhält. Der Entwurf der LEVO Novelle wurde ohne Beteiligung von Selbstvertretungsorganisationen oder Dienstleistungsorganisationen erstellt und ist in vielen Teilen unverständlich formuliert. 6 Wir haben unsere Beurteilung der vorgelegten Veränderungen unter drei Überschriften zusammengefasst: 1. Rechtliche Feststellungen 2. Geplante Änderungen, die alle Leistungsarten betreffen 3. Geplante Veränderungen in den einzelnen Leistungsarten. Rechtliche Feststellungen 1. Begleitschreiben zum Entwurf Im Begleitschreiben zum Entwurf wird von Herrn Mag. Url angeführt, dass angenommen wird, „dass keine Bedenken gegen den vorliegenden Entwurf bestehen“, wenn eine Organisation keine Stellungnahme abgibt. Davon ist unserer Meinung nach nicht auszugehen. Auch wenn eine Organisation keine Stellungnahme abgibt, kann sie mit dem Entwurf nicht einverstanden sein. 2. UN Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung und LEVO Inhalte Im Dezember 2006 wurde von der UNO Vollversammlung die UN Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung verabschiedet. Österreich hat sie durch Herrn BM Dr. Buchinger bereits unterzeichnet. Sie tritt in Kraft, wenn weltweit 25 Staaten diese Konvention ratifiziert haben, was bald zu erwarten ist (Die Mitgliedsstaaten der EU sind im Rat übereingekommen, die Konvention alle zu ratifizieren). Der vorgelegte LEVO – Entwurf widerspricht in vielen Punkten dieser UN Konvention und setzt damit im Jahr 2007 ein völlig falsches Zeichen. Abgesehen davon, dass die Konvention bald in Kraft sein wird, sollte die Steiermark wie bisher ein gutes Beispiel geben und nicht Rahmenbedingungen wie vor 20 Jahren vorschlagen. Im Sinne der Rechte der Menschen mit Behinderung fordern wir daher die Steiermärkische Landesregierung auf, die LEVO vor dem Hintergrund dieser UN Konvention zu prüfen und zu überarbeiten. Insbesondere folgende Punkte widersprechen der UN Konvention: a. Die Einschränkung auf bestimmte Gruppen von Personen mit Behinderung: Die UN Konvention bestimmt klar in Artikel 1, wer unter dem Begriff „Menschen mit Behinderung“ gemeint ist. Der Begriff Menschen mit Behinderungen umfasst Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesschädigungen, die sie im Zusammenwirken mit verschiedenen Barrieren daran hindern können, gleichberechtigt mit anderen uneingeschränkt und wirksam an der Gesellschaft teilzunehmen. Der in der LEVO geplante Ausschluss bestimmter Gruppen von Menschen mit Behinderung widerspricht klar der UN Konvention und auch dem BHG selbst. b. Die Nichteinbeziehung von Interessenvertretungen in die Entwicklung von für die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung so bedeutenden Rechtsmaterien wie der LEVO. Artikel 4 – Allgemeine Verpflichtungen legt fest: 7 Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, stimmen sich die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen eng ab und beziehen sie aktiv ein. Es gab keine Vorgespräche mit Organisationen über den Entwurf der LEVO. c. Die Senkung von Personalschlüsseln, die radikale Verminderung von qualifiziertem Personal und die Einschränkungen mobiler Leistungen. In Artikel 23 – Achtung vor Heim und Familie wird fest gelegt: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie, und falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten. Selbst beim Intensiv betreuten Wohnen ist die Betreuung von Personen mit hohem Betreuungsaufwand mit den geplanten Personalschlüsseln nicht mehr möglich. Auch die Einschränkung der maximalen Betreuungsstunden pro Jahr bei mobilen Leistungen, die Einschränkung der indirekten Betreuungszeiten und die Einschränkung in der Leistungsbeschreibung der Wohnassistenz auf Pflege und Betreuung werden verhindern, dass zunehmend mehr Personen mit Behinderung selbständig leben können. d. Einschränkungen in den Leistungsbeschreibungen. In Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung wird fest gelegt: Die Vertragsstaaten erkennen das gleichberechtigte Recht von Menschen mit Behinderung auf Arbeit an: dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wurde. Abgesehen davon, dass die Republik Österreich in der Schaffung von Chancengleichheit in Beschäftigung und Beruf säumig ist (nicht erwerbsfähig ist nach wie vor ein Ausschlusskriterium für ein sozialversichertes Dienstverhältnis) widerspricht der Entwurf in einigen Punkten dieser Forderung: Die LEVO Leistungsbeschreibung für Beschäftigung in Tageseinrichtungen und Betrieben produktiv / kreativ verbietet den Betrieb von neuen innovativen Leistungen insbesondere im gewerblichen Bereich Die Unterstützte Beschäftigung als BHG Leistung wurde nicht in den Leistungskatalog aufgenommen Die Leistungspreise für Berufliche Eingliederung in trägereigenen Werkstätten werden weiter gesenkt, damit können diese nicht mehr betrieben werden und das Ziel einer dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt von Personen mit Behinderung wird im BHG aufgegeben. e. Sozialhilferichtsätze für die Berechnung des Lebensunterhalts ermöglichen keine dauerhafte Habilitation. In Artikel 28 – Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz wird fest gelegt: Die Vertragsstaaten erkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung auf Grund einer Behinderung. 8 Die Festlegung der Richtsätze auf dem Niveau der Sozialhilfe hält Menschen mit Behinderung dauerhaft in Armut. Sozialhilfe ist als kurzfristige Überbrückung von Notlagen gedacht. Für Menschen mit Behinderung in Österreich sollte zumindest der Satz der Mindestpensionen für eine langfristige Sicherung herangezogen werden. f. Es gibt keine Forschung, um Daten über die notwendigen Rahmenbedingungen und über die Wirkung von Dienstleistungen zu erhalten. In Artikel 31 – Statistik und Datensammlung wird fest gelegt: Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Sammlung geeigneter Informationen, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Da es keine Daten gibt, gibt es keine bedarfsorientierte Budgetplanung. Der Steiermärkische Landtag erhält keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der budgetären Notwendigkeiten der Behindertenhilfe und ihrer Entwicklung. Für die in diesem LEVO Entwurf vorgeschlagenen weitreichenden Veränderungen mit massiven Einschränkungen der Personalschlüssel, massiven Reduktionen der baulichen Standards, massiven Einschränkungen der mobilen Leistungen, ... gibt es keine systematische Evaluierung durch die FA 11A, wie diese auch durch das BHG 2004 vorgeschrieben ist. 3. Leistungsfestlegungen in existierenden Individualbescheiden werden ungültig Der vorgelegte LEVO Entwurf ändert alle Leistungsarten grundsätzlich. Damit werden viele der bisher von den IHB - Teams vorgelegten Sachverständigengutachten in Bezug auf ihre Aussagen über den Hilfebedarf so verändert, dass durch die neuen Leistungen ihre Betreuung nicht mehr ausreichend sichergestellt ist. Die Menschen mit Behinderung müssen daher um neue Bescheide und neue Gutachten ansuchen, um zu neuen Leistungen zu kommen. Die Vorschläge der IHB - Teams beziehen sich auf die LEVO 2004 und nicht auf die neue Novelle. Eine Flut an Verfahren ist zu erwarten. 4. Kürzungen der Leistungspreise gefährden Leistungen für Personen mit Behinderung Insbesondere die hohen Personalkürzungen in manchen Leistungsarten werden die Erbringung dieser Leistungen unmöglich machen. Bestimmte Personen mit Behinderung werden ihre Lebensmöglichkeiten radikal eingeschränkt finden. Unterbringungen in Pflegeheimen, die gemäß UN Konvention kein Lebensraum für Personen mit Behinderung sind, werden zunehmen, da diese mit den Angeboten der Behindertenhilfe nicht mehr betreut werden können. Hiezu halten die Erläuterungen nur fest: „Aufgrund der Änderungen in den Normleistungsbeschreibungen sind naturgemäß auch die in der Anlage 2 festgelegten Normpreise in Form von Stunden- bzw. Tagsätzen nach zu justieren bzw. mit Normpreisen zu ergänzen.“ Dienstleistungsbetriebe der Behindertenhilfe haben üblicherweise einen Personalkostenanteil von rund 70%. Die Sachkosten von 30% müssen alle Mieten, sonstige Baulichkeiten, Betriebskosten, PKWs, Lebensmittel und Küchen, Reinigung, … decken. Sie sind in allen Betrieben aufgrund der Nichtanpassung der Preise auf einem Niveau, das nicht mehr unterschritten werden kann. Die Kürzungen werden daher voll im Betreuungspersonalbereich wirksam werden. 25% Preisreduktion im Wohnhaus bedeutet damit 33% weniger Betreuungspersonalressource, 37% Preisreduktion in der Tagesförderstätte bedeutet damit 50% Kürzung beim Betreuungspersonal. 9 Wer die Anforderungen in Dienstleistungsbetrieben der Behindertenhilfe kennt, weiß, dass mit dem aktuellen Personalstand bereits manche Anforderungen von Personen mit Behinderung nicht mehr erfüllt werden können. Es steht zu befürchten, dass insbesondere schwer mehrfach behinderte Personen und Personen mit äußerst herausfordernden Verhaltensweisen dann nicht mehr betreut werden können. Einweisungen in die Psychiatrie und in große Pflegeheime (mit stark medizinisch orientierten Behandlungsformen) werden wegen der fehlenden Rahmenbedingungen in der LEVO notwendig. Wir fassen zusammen: o Die Änderungen in den LEVO - Leistungsbeschreibungen haben keinen fachlichen und sachlichen Hintergrund. Sie wurden beliebig getroffen, um die Verrechnungssätze zu kürzen. o Es gab keine fachliche Diskussion. Begründungen, warum bestimmte Leistungen so zu kürzen sind, fehlen gänzlich. o Die errechneten Preise sind nicht transparent. Da nach diesen Kürzungen ein Wohnen, eine Tagesbetreuung und mobile Leistungen für viele Personen mit höchstem Hilfebedarf unmöglich werden, sind diese Kürzungen zurückzunehmen 5. Kostenfolgen werden beschönigt Unter „5. Kostenfolgen der beabsichtigten Änderungen“ wird mit keinem Wort auf die wesentlichste Grundlage für etwaige Kostenfolgen eingegangen. Für die Berechnung der Auswirkungen ist von ganz besonderer Bedeutung, wie sich die Zahlen der Personen mit Behinderung, die die LEVO Leistungen in Anspruch nehmen werden, entwickeln werden. Schon bisher war die Ausweitung der Zahl der LeistungsbezieherInnen der wesentlichste Faktor für Budgetsteigerungen und nicht die Erhöhung der Kosten für die einzelnen Dienstleistungen. Sollen Kostenfolgen dargestellt und bewertet werden können, sind daher auf jeden Fall begründete Annahmen über die Entwicklung der Zahlen der Personen mit Behinderung und ihrer Familien, die die Leistungen des BHG jetzt und zukünftig benötigen werden, vorzulegen. Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe hat zB. im EQUAL Projekt Styria Integra gemeinsam mit Land Steiermark, AMS und BSB ein Planungsmodell entwickelt, mit dem man zu begründbaren Entwicklungszahlen kommen könnte. Die Erläuterungen merken dann an, dass „mittelfristig mit einer Kostenreduktion gerechnet werden könnte“. Die gleichzeitige Reduktion aller Elemente, die die Qualität von Dienstleistungen für Personen mit Behinderung ausmachen (weniger Personal, nicht ausgebildetes Hilfspersonal, Reduktion von Flächen, Reduktion von Overhead-Kostenansätzen, …) im LEVO – Entwurf wird sofort und nicht mittelfristig zu einer gewaltigen Kostenreduktion führen. Diese Qualitätseinschränkungen sind im Interesse der Lebensqualität der betroffenen Personen mit Behinderung und ihrer Angehörigen zurückzunehmen. 10 6. 6 Millionen € sollen nach Aussagen von Frau Abteilungsvorständin Mag. Barbara Pitner (Kleine Zeitung) gekürzt werden In einem Artikel in der Kleinen Zeitung wurde von Frau Mag. Barbara Pitner, der Abteilungsvorständin der Fachabteilung 11A angegeben, dass ein Volumen von 6 Millionen Euro gekürzt werden muss. Weder in den Erläuterungen zur LEVO noch im Begleitbrief gibt es einen Hinweis darauf, wieso das so ist. In den Erläuterungen wird angegeben, dass „für den stationären Bereich 2006 rund 89.004.400,-- Millionen Euro, für den mobilen Bereich rund 2.460.700,-- Millionen Euro vom Land Steiermark und den Sozialhilfeverbänden (Magistrat Graz) aufgewendet“ wurden. Weiters wird angeführt, „dass die vorliegende Novelle zur LEVO mittelfristig zu Minderausgaben führen wird, welche allerdings derzeit nicht exakt, insbesondere im mobilen Bereich, beziffert werden können.“ Diese Aussagen lassen keinen Schluss darauf zu, warum überhaupt gekürzt werden muss. Man rechnet mittelfristig mit Minderausgaben. Wieso daher ein beispielloses Kürzungsprogramm im Schnellverfahren, das weder mit den Bezirksverwaltungsbehörden noch den Interessenvertretungen der Personen mit Behinderung oder der Träger verhandelt wurde, die Rahmenbedingungen für Steirerinnen und Steirer mit Behinderung und ihre Angehörigen so verschlechtert, dass ihnen schlimmstenfalls die Aufnahme in Pflegeheimen und der Psychiatrie droht, bleibt verborgen. Auf jeden Fall wäre die Überwälzung von Budgetproblemen des Landes Steiermark für Leistungen, auf die das Land Steiermark Personen mit Behinderung einen Rechtsanspruch einräumt und die es selbst zu erbringen hat auf die privaten gemeinnützigen Dienstleistungsorganisationen unzulässig. 7. Änderung der Budgetpolitik des Landes benachteiligt Personen mit Behinderung Die Planbudgets des Landes Steiermark waren bisher im Bereich der Behindertenhilfe immer nur Fortschreibungen der Planzahlen des Vorjahres mit einem Zuschlag und kein Kosten - Leistungsbudget. Grundlage war nie die Endabrechnung des Vorjahres, da diese noch gar nicht vorliegen konnte. Da es offensichtlich nicht möglich war, die tatsächliche Zahl der Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen werden, im Vorhinein zu ermitteln, wurde nach Vorliegen der Endabrechnung eines Budgetjahres in der Regierung eine Übereinkunft zur Nachbedeckung der „zuviel“ (= Nachbedeckung) verbrauchten Pflichtmittel beschlossen. Sollte nun dauerhaft von diesem Vorgehen abgegangen werden, wie dies von der derzeitigen Regierung im Zuge der Budgetverhandlungen zum Budget 2007/08 angeblich vereinbart wurde, so müsste ein Verfahren entwickelt werden, wie im Vorhinein die Zahlen der Personen, die Leistungen der Behindertenhilfe in bestimmten Leistungsbereichen benötigen, annähernd angesetzt werden können (= echtes Leistungsbudget), damit dem Steiermärkischen Landtag auch eine wirkliche Entscheidungsgrundlage für seine Budgetbeschlüsse im Rahmen der Behindertenhilfe vorliegt. Da dies bisher nicht möglich war und von seiten der Steiermärkischen Landesregierung auch keine anderen Budgetierungsverfahren veröffentlicht wurden, müssen wir davon ausgehen, dass die bisherige Vorgehensweise der Nachbedeckung die einzig mögliche Lösung des Budgetproblems ist, wie in allen bisherigen Budgetjahren. 11 8. Verschärfung der LEVO Auswirkungen durch Nicht - Valorisierung der Leistungspreise Die Normpreise der LEVO wurden seit Inkrafttreten im Jahr 2004 bisher nur einmal um 2,9% angepasst, obwohl die Kosten (Personalkosten – KV Erhöhungen und Sachkosten – Indexsteigerungen) im Zeitraum 2004 bis 2007 um 9,9% gestiegen sind. Zusätzlich wurde von den Dienstleistungsorganisationen auch die schrittweise Einführung der 38 Stunden – Woche, welche insgesamt nochmals zu einer Verteuerung von 5,2% innerhalb von 4 Jahren führte, verkraftet. Alle Organisationen haben somit bisher schon einen wesentlichen Beitrag zur Kostendämpfung geleistet und die fehlenden Anpassungen durch Rationalisierungen (Senkung der durchschnittlichen Lohnkosten und betriebswirtschaftliche Steuerung) kompensiert. Auch für das kommende Jahr wurde eine Nicht - Valorisierung der Preise angekündigt, wobei im kommenden Jahr mit einer kräftigen Lohnerhöhung zu rechnen ist und die 38 Stunden – Woche zum ersten Mal zur Anwendung kommt. Nun sollen zusätzlich Kürzungen der Verrechnungssätze um bis zu 37% dazu kommen??? 9. Vertrauensschutz ist ein Verfassungsgebot Das allgemeine Sachlichkeitsgebot im Gleichheitssatz der Bundesverfassung verbietet schwerwiegende und plötzliche Eingriffe in Verträge, auf die die Betroffenen (Personen mit Behinderung, Angehörige, Dienstleistungsorganisationen) mit guten Gründen vertrauen konnten. Dieser Vertrauensschutz wird mit dem vorliegenden Entwurf der LEVO grob verletzt. Insbesondere haben die Dienstleistungsorganisationen in den letzten Jahren im Vertrauen auf die mit der Steiermärkischen Landesregierung vereinbarten Standards Personalstrukturen geschaffen, einen Kollektivvertrag (BAGS – KV) verhandelt, der endlich auch im Sozialbereich arbeitsrechtliche Sicherheit schafft, organisatorische Strukturen eingerichtet und Gebäude errichtet bzw. angemietet und eingerichtet und sind Kreditverbindlichkeiten mit Banken eingegangen. Grundlage dieses Vertrauens sind die Leistungsverträge mit dem Land Steiermark. Das Land Steiermark würde mit dem Inkraftsetzen dieses Entwurfs das Vertrauen in seine Berechenbarkeit als Vertragspartner für die Personen mit Behinderung und die Dienstleistungsorganisationen massiv zerstören und damit verfassungsrechtlich eine bedenkliche Entwicklung einleiten. 10. Änderungen zivilrechtlicher Verträge können nicht einseitig erfolgen Die Änderungen der LEVO, wie sie der Entwurf vorsieht, sollen ja offensichtlich in die Leistungsverträge zwischen dem Land Steiermark und den Dienstleistungsbetrieben Eingang finden. Aus verschiedenen zivilrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen können diese Veränderungen jedenfalls nicht einseitig erfolgen und bedürften einer einvernehmlichen Änderung der Vertragspartner. Damit würden die Leistungsverträge im Falle einer Nichteinigung zumindest noch für ein weiteres Jahr gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch bereits zwischen dem Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe und dem Sozialreferenten des Landes Steiermark die Festsetzung neuer Leistungspreise auf der Basis einer Vollkostenrechnung, welche analog zu den Vereinbarungen mit den Pflegeheimen bis Mitte des kommenden Jahres fertig gestellt sein sollte, zu verhandeln. 12 11. Wegfall des §3 der LEVO 2004 kann in Einzelfällen zu massiven Benachteiligungen führen In Hinkunft können keine zusätzlichen Kosten für mobile und ambulante Leistungen mehr übernommen werden, auch wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert. Damit sind in begründeten Fällen nötige individuelle Vereinbarungen nicht mehr möglich. Dies führt zu Nachteilen für betroffene Personen bzw. Familien. Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe, insbesondere die IG Selbstvertretung, lehnt diese Vorgehensweise ab. 12. Neue Leistungen der soeben kundgemachten BHG - Novelle 2007 fehlen im LEVO Entwurf Die in der Novelle zum BHG neu geregelten Unterstützungsleistungen - Entwicklungsförderung - Persönliche Assistenz im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung scheinen in der LEVO nicht auf. Sie sind auch hier zu regeln. 13. Europäisches Recht gilt In den LEVO - Erläuterungen heißt es: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Das ist nur insofern richtig, als die Zuständigkeit für Dienstleistungen für Personen mit Behinderung bei den Bundesländern liegt. Das Antidiskriminierungsrecht der EU, die Arbeitszeitrichtlinie, die Dienstleistungsrichtlinie für Soziale und GesundheitsDienstleistungen von Allgemeinem Interesse sowie die Richtlinie über Staatliche Beihilfen sind auf jeden Fall anzuwenden. Darüber hinaus haben sich gesetzliche Maßnahmen auch an der im Dezember beschlossenen UN – Konvention über die Rechte der Personen mit Behinderung zu orientieren. Auch wenn die Konvention noch nicht in Gesetzeskraft ist (Österreich hat sie aber schon unterschrieben), stünde es der Steiermark gut an, sie bereits umzusetzen. 13 Geplante Änderungen, die alle Leistungsarten betreffen 1. Massive Kürzungen bei den mobilen Leistungsarten. Die Mobilen Leistungsarten sollen Personen mit Behinderung und ihre Angehörigen entsprechend dem Ziel des Behindertengesetzes (§1) so unterstützen, dass „sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen“ können. Dazu wurden in den letzten 20 Jahren mobile Dienstleistungen entwickelt. Leistungen wie die Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung werden bereits seit etwa 20 Jahren in der Steiermark angeboten. Sie sind sehr erfolgreich, weil sie Kindern mit Behinderung und ihren Familien ermöglichen, ihre Kapazitäten so gut wie möglich zu entwickeln. Darüber hinaus ist diese Leistung u.a. in Zusammenarbeit und im Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung mehrmals evaluiert und angepasst worden. Andere Mobile Leistungsarten, wie z.B. die Wohnassistenz, die Mobile Sozialpsychiatrische Betreuung und die Familienentlastung wurden im Rahmen von Pilotprojekten entwickelt und anschließend eingeführt. Diese Leistungen sind sehr sensibel und zum Teil aufwändig. U.a. geht es um eine Kooperation und Kordination mit dem sozialen Umfeld, medizinischen Instanzen, pädagogischen und Bildungsanforderungen, Unterstützung bei der Zukunfts- und Lebensplanung, usw. Die Bedeutung dieser Leistungen wird auch durch das BHG in § 4 (1) unterstrichen: „Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen.“ Der LEVO – Entwurf schränkt nun die Indirekten Betreuungszeiten dieser Leistungsarten um bis zu 80% ein. Alle Anforderungen der LEVO Leistungsbeschreibung können damit sicher nicht mehr erbracht werden. Der LEVO – Entwurf setzt damit unserer Meinung nach ein völlig falsches Signal. Die mobilen Leistungsarten müssen eigentlich in hoher Qualität ausgebaut werden, um eine Unterbringung in stationären Formen weniger oft notwendig zu machen. Die vorgesehenen Einschränkungen bedeuten auf der einen Seite enorme Personalkürzungen: Integrative Frühförderung und Familienbegleitung: minus 30% Personal Mobile Sozialpsychiatrische Betreuung: minus 30% Personal Familienentlastungsdienst: minus 20% Personal Auf der anderen Seite bedeuten diese Kürzungen enorme Steigerungen in den Anforderungen an das Personal. So muss z.B. in Hinkunft eine FrühförderIn anstatt bisher 12 Familien nunmehr 15 Familien betreuen. Die Belastung des mobil tätigen Personals ist aus unserer Sicht schon jetzt an einem Punkt, der keine zusätzlichen Aufgaben mehr zulässt. Derartige massive Leistungsveränderungen ohne vorherige Entwicklung und Erprobung gefährden die mobilen Leistungen insgesamt. Alle wissenschaftlichen und fachlichen Grundlagen sprechen für eine Weiterentwicklung der Leistungen in der bisherigen Form. 14 2. Die Tragweite der geplanten Maßnahmen wird verschwiegen Die LEVO Erläuterungen bieten ein falsches Bild. Mit keinem einzigen Satz wird auf die Tragweite der vorgelegten Änderungen auf die Lebenssituation von Personen mit Behinderung hingewiesen. Für viele von ihnen wird es mit den durch die Novelle bezweckten Kürzungen unmöglich, weiterhin zu Hause mit mobiler Unterstützung zu leben bzw. in einem Wohnheim zu leben. Darüber hinaus wird sogar verharmlost: „Der Verordnungstext selbst enthält lediglich den Regelungsgegenstand, den Entfall des § 3 und das Inkrafttreten. Die näheren geänderten Rahmenbedingungen werden in den neu zu erlassenden Anlagen 1 bis 3 festgelegt.“ Wie zahlreiche Reaktionen aus unserer IG Selbstvertretung bereits jetzt zeigen, hätte die LEVO auf ihre Möglichkeit der Teilnahme und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft sowie auf ihre Möglichkeit der Selbstbestimmung und –steuerung massive Auswirkungen. Sie befürchten Isolation und die Notwendigkeit, wieder in Pflegeheimen ihr Leben fristen zu müssen. 3. Studien über die Wirkung der Maßnahmen der Behindertenhilfe fehlen In den Erläuterungen wird der Eindruck erweckt, dass aufgrund von Erfahrungen und Ergebnissen der Leistungserbringung gewisse Standardisierungen notwendig wären: „So hat sich beispielsweise gezeigt, dass die Leistungsbeschreibungen der Anlagen 1 dahingehend zu adaptieren sind, dass nunmehr die Einrichtungsgröße, der Raumbedarf, die Fachpersonalqualifikationen, Ziel- und Mindestwertdarstellungen, Dokumentationsverpflichtungen und dergleichen anzupassen sind. Ergänzt wurden die Leistungsbeschreibungen um Angaben zu Stunden-Kontingenten und die Kombinationsmöglichkeit der einzelnen Leistungen. Aufgrund der Änderungen in den Normleistungsbeschreibungen sind naturgemäß auch die in der Anlage 2 festgelegten Normpreise in Form von Stunden- bzw. Tagsätzen nach zu justieren bzw. mit Normpreisen zu ergänzen.“ Über die Gründe, die zu den umfassenden Änderungen der Leistungsbeschreibungen geführt haben, wird nur nebulos auf „gewonnene Praxiserfahrungen“ hingewiesen. Sie wurden nie veröffentlicht und waren nie Gegenstand von Gesprächen. Aufgrund unseres Informationsstandes gehen wir davon aus, dass es weder Studien noch systematische Erhebungen oder Evaluierungen über die LEVO Leistungen gibt. Der Verdacht drängt sich auf, dass die getroffenen Anpassungen ausschließlich der Preisreduktion dienen. Alle im Entwurf der Leistungsbeschreibungen erfolgten Anpassungen sind rein willkürlich und haben keinen Deckung durch Pilotprojekte, Studien, u.ä. Es gibt keine sachlichen oder fachlichen Grundlagen, die gezeigt haben, „dass die Leistungsbeschreibungen der Anlagen I dahingehend zu adaptieren sind, dass nunmehr die Einrichtungsgröße, der Raumbedarf, die Fachpersonalqualifikationen, Ziel- und Mindestwertdarstellungen, Dokumentationsverpflichtungen und dergleichen anzupassen sind.“ 4. Neue Personalkategorien Es wurden neue Kategorien für die Qualifikation des Personals eingeführt. Diese Kategorien werden mit A, B, C und D bezeichnet. Er Entwurf enthält aber keine Hinweise darauf, worauf sich diese Kategorien beziehen und wodurch sie sich unterscheiden. Wir nehmen an, dass damit die früheren Einstufungen im Landesdienst gemeint sein, A für AkademikerInnen, B für MaturantInnen, C für Fachkräfte ohne Matura und D für angelernte Hilfskräfte. 15 a. Diese Kategorien stimmen nicht mit den ebenfalls fest gelegten Anforderungen an die Grundausbildung überein. In der Leistungsbeschreibung wird folgende Grundausbildung verlangt: Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen bzw. Heil-, sonder-, integrationspädagogischen oder handwerklichen Bereich haben wie: Lehrabschlussprüfung in einem handwerklichen Beruf, Behindertenpädagogik, Behindertenfachbetreuung, Sozialarbeit, Sonderschule, Pflegehilfe, heilpädagogischer Grundlehrgang, therapeutische Qualifikation/en oder vergleichbare Ausbildung/en. Für angelernte Hilfskräfte kann die Einstiegsvoraussetzung nicht mit so hohen Voraussetzungen fest gelegt werden. b. Bei fast allen Trägern der Behindertenhilfe gilt der BAGS Kollektivvertrag. Eine Festlegung von Anforderungen in der LEVO muss sich an diesem KV orientieren, weil die Festlegungen sonst nicht überprüfbar sind. c. Gerade bei Leistungen für sehr schwer behinderte Personen wurde der geforderte Anteil an ungelernten Hilfskräften stark erhöht. Bei der Leistung Beschäftigung in Tageswerkstätten und Betrieben produktiv / kreativ wurde bei höchstem Hilfebedarf die geforderte Personalzusammensetzung mit 58% Hilfspersonal, 36% Personal ohne Matura und nur 6% Personal mit Matura fest gelegt. Hilfebedarf Leicht mittel Hoch höchst Personal Insgesamt 384,00 % 960,00 % 1200,00 % 1680,00 % Personal B 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 % Personal C 200,00 % 400,00 % 500,00 % 600,00 % Personal D 84,00 % 460,00 % 600,00 % 980,00 % Die Betreuung sehr schwer behinderter Personen verlangt nach gut ausgebildetem Personal. Personen, meist in einer 1:1 Situation zu betreuen, die kaum erkennbare Entwicklungsfortschritte machen bzw. bei denen es auch immer wieder darum geht, Verschlechterungen ihres Zustands zu verlangsamen, kann nur bewältigt werden, wenn das Personal in der Lage ist, eine professionelle Haltung zu entwickeln. Darüber hinaus kann es in diesen Betreuungssituationen sehr rasch zu lebensbedrohlichen Situationen kommen (Anfälle, Probleme in der Nahrungsaufnahme, ...). Die Steiermark war immer stolz darauf, dass es in den letzten zwanzig Jahren gelungen ist, Personal gut auszubilden und gut ausgebildetes Personal zu beschäftigen. Die angestrebten Veränderungen werden zu höherer Abhängigkeit der Personen mit Behinderung und zu massiven Überforderungen beim Personal führen. Darüber hinaus handeln Geschäftsführungen in Dienstleistungsorganisationen grob fahrlässig, wenn sie die sensible Betreuungsarbeit von Personen mit schwerer Behinderung an ungelernte Hilfskräfte übertragen. Das ist undenkbar. Eine Fachabteilung, die für die Sicherung und Überprüfung der Qualität zuständig ist, kann nicht ernsthaft solche Vorschläge umsetzen wollen. 5. Die Zielgruppe wird massiv eingeschränkt Unter 1.2.2. Ausschließungsgründe wird angeführt, dass die Leistung nicht zu gewähren ist, wenn „ausschließlich eine körperliche- oder Sinnesbeeinträchtigung“ vorliegt oder wenn Personen 16 „ einen überwiegend hohen Pflegebedarf haben“. Für derartige Einschränkungen der Zielgruppe gibt es unserer Meinung nach keine fachliche Begründung. Sie widerspricht darüber hinaus der UN Konvention und der Bundesverfassung, die solche Einschränkungen für die Sozialhilfegesetze der Länder nicht vorsieht. 6. Die Kombinationsmöglichkeiten von LEVO - Leistungen werden massiv eingeschränkt Im Entwurf werden erstmals für jede LEVO Leistung die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Leistungen angeführt. Genaue Hinweise auf Kombinationsmöglichkeiten sind für die Gleichbehandlung in den unterschiedlichen Bezirksverwaltungsbehörden und für die Vollziehbarkeit sicher ein Fortschritt. Allerdings wird eine bisher sehr wesentliche Kombinationsmöglichkeit, nämlich die von Tagesbetreuungsleistungen im Ausmaß von 38 Wochenstunden mit FED (Familienentlastungsdienst) gestrichen. Das ist sachlich und fachlich nicht gerechtfertigt. Die Familienentlastung wurde bisher von Familien in Anspruch genommen, die Angehörige mit Behinderung zu Hause pflegen und betreuen. Da diese Betreuung üblicherweise das ganze Jahr, jedes Wochenende, die ganze Nacht, ... erfolgt, ist die Familienentlastung als Prävention gegenüber einer Stationären Heimunterbringung zu sehen. Diese Präventionswirkung fiele mit der vorgeschlagenen Streichung weg. Stationäre Unterbringungen werden zunehmen, da die betroffenen Familien nun wieder ohne Unterstützung in ihrer Verantwortung für die Pflege und Betreuung allein bleiben sollen. Darüber hinaus widerspricht diese Einschränkung der Leistungsbeschreibung der Leistung des FED im BHG und in der LEVO. 7. Höhere Anforderungen bei niedrigeren Preisen Die Standards für alle Leistungsarten in den Leistungsbeschreibungen wurden massiv erweitert, demgegenüber werden die Verrechnungssätze massiv gesenkt. So sind nun in allen Leistungsarten die Prinzipien und Grundsätze unter 2.1. umfassend ausgeweitet und beschrieben worden. Demgegenüber stehen Kürzungen der finanziellen Entgelte um bis zu 37%. Die Auflistung und Beschreibung von Prinzipien für die Dienstleistungen der Behindertenhilfe sind grundsätzlich sehr positiv zu sehen. Auf der einen Seite jedoch die Ansprüche zu steigern und gleichzeitig die Leistungspreise so massiv zu senken, ist unsachlich und unverhältnismäßig und für die Dienstleistungsorganisationen schlicht nicht umsetzbar. Wenn die Kürzung der Leistungspreise das Ziel dieser LEVO ist, dann ist darüber nachzudenken, wie die Aufgaben und Standards der LEVO reduziert werden und nicht, wie sie gesteigert werden können. 8. Gemeinsam zwischen Steiermärkischer Landesregierung und Dienstleistungsorganisationen entwickelte Standards werden ohne Überprüfung und Absprache einseitig geändert Die Standards für alle Leistungsarten (Personalschlüssel, Flächen, Größen der Angebote, ...) wurden seit 1990 gemeinsam von Steiermärkischer Landesregierung und Dienstleistungsorganisationen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der dort betreuten 17 Personen mit Behinderung entwickelt. Sie sind Ergebnis intensiver Beratung und wurden 1999 in einem Verhandlungsprozess, moderiert von INFORA, beauftragt und bezahlt von der Steiermärkischen Landesregierung auch fest geschrieben. Abgesehen davon, dass die Personalschlüssel für manche Leistungen schon bisher zu gering waren, um eine angemessene zielorientierte Betreuung sicher zu stellen (z.B. im Intensiv betreuten Wohnen) gibt es keine Studien, die eine Reduktion der damals vereinbarten Standards nahe legen. Die einseitige Reduktion dieser Standards ist von seiten der Dienstleistungsorganisationen auch nicht nachzuvollziehen und nicht umsetzbar. 9. Die Personalschlüssel werden massiv verschlechtert Nur bei zwei Leistungen, dem Teilzeitbetreuten Wohnen mit leichtem Grad der Behinderung und den Tageswerkstätten mit mittlerem Grad der Behinderung wurde eine Erhöhung vorgesehen. GdB Dienstposten / KlientIn 2007 Novelle 0,5 0,6 Diff in % WH WH hoch höchst 0,7 0,8 -28,57 -25,00 TW TW TW TW leicht mittel hoch 0,5 0,6 0,7 TZBW TZBW TZBW leicht mittel hoch 0,25 0,35 0,45 0,28 0,35 0,45 12,00 0,00 0,00 BT TWS BT TWS BT TWS BT TWS leicht mittel hoch höchst 0,16 0,25 0,64 1,00 0,16 0,40 0,50 0,70 0,00 60,00 -21,88 -30,00 BT TS BT TS hoch höchst 0,64 1,00 0,50 0,65 -21,88 -35,00 BEAT 0,25 0,25 0,00 EGH WS 0,25 0,25 0,00 0,6 Was uns besonders betroffen macht: Die Leistungen für Personen mit sehr schwerer Behinderung wurden am stärksten gekürzt. Diese Personen benötigen entweder in den meisten Situationen des Tages eine 1:1 Zuwendung, um selbständig sein zu können bzw. zeigen neben ihrer körperlichen und geistigen Schädigung auch stark auffälliges Verhalten. Ihre Betreuung in den Leistungsangeboten der Behindertenhilfe ist eine große Herausforderung an die Organisationen und das Personal. Es ist zu befürchten, dass mit Umsetzung dieses Entwurfs viele von ihnen wieder in psychiatrischen Angeboten bzw. in Pflegeheimen untergebracht werden müssen. 18 Auch ist mit einem solchen Zugang eine „durch professionelles Fachpersonal bedarfs- und bedürfnisorientierte individuelle Hilfeplanung“ nicht sicher zu stellen. Die im LEVO – Entwurf nun geforderten Prinzipien a. Empowerment b. Unteilbarkeit c. Ganzheitlichkeit d. Abkehr vom Primat der Förderung und Therapie e. Individualisierung f. Elternwahlrecht und Selbstbestimmung g. Freiwilligkeit h. Regionalisierung und Dezentralisierung i. Vielförmigkeit j. Dialog k. Kooperation am gemeinsamen Lerngegenstand l. Normalisierung der Lebensbedingungen m. Selbstbestimmung und Emanzipation n. Selbstständigkeit o. Verstehbarkeit sind mit entsprechender persönlicher und fachlicher Qualifikation untrennbar verbunden und können nur schwer bzw. nicht unter Anleitung ( Einstufung „D“) erfolgen. Die Problematik verstärkt sich noch, wenn es um Fragen der geforderten Krisenbewältigung von einzelnen Personen geht. Hier werden auch die Standards hinsichtlich der Ergebnisse, der Dokumentation, der Personalentwicklung (Supervision, Teambesprechung, MitarbeiterInnengespräch) aufgrund der Personalvorgaben in den Bereichen Wohnen (hier vor allem Intensiv betreutes Wohnen) und Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur nicht einzuhalten sein. Wir möchten hier auch noch erwähnen, dass eines der Ziele des BHG die Prävention ist bzw. die professionelle Begleitung in höhere Selbständigkeit in allen Lebensbereichen. Hier haben wir in der Steiermark in den letzten Jahren enorme Fortschritte gemacht. Dieser Standard ist nur mit ausgebildetem Personal zu halten. Eine Folge des geplanten Abbaus von Professionalität werden höhere Abhängigkeit und geringere Selbständigkeit der Personen mit Behinderung und damit auch langfristig höhere Betreuungskosten für diese sein. 10. Bauliche Standards werden zum Teil massiv reduziert In allen Leistungsbeschreibungen werden die baulichen Standards (vorgeschriebene Fläche pro betreuter Person) massiv gesenkt. Die baulichen Standards wurden in den letzten Jahren gemeinsam mit der FA 11A erhoben und festgelegt. Sie liegen auch allen Einrichtungsbescheiden zugrunde. Es ist kein Untersuchungsergebnis bekannt, das nun andere Schlüsse zulässt. Dienstleistungsorganisationen benötigen für ihre zum Teil sehr teuren Investitionen in Baulichkeiten auch Planungssicherheit. 19 11. Die Vergrößerung der Einrichtungen entspricht weder den Steirischen Gegebenheiten noch den internationalen Entwicklungen In beinahe allen stationären und teilstationären Leistungsbeschreibungen wurden die Größen verändert, für die die Bewilligung erteilt wird. a. Die Steiermark ist sehr dezentral. Allein in der Oststeiermark z.B. gibt es nur 5 größere Städte, wobei größer hier eine Einwohnerzahl von 5.000 bis 7.000 EinwohnerInnen bedeutet. b. Der LEVO – Entwurf setzt auf das Prinzip der Regionalisierung und Dezentralisierung: Ausgehend vom unmittelbaren Lebensumfeld sind alle organisierten integrativen Handlungen dort zu gewähren, wo sie gebraucht werden und zur Bewältigung behinderungsbedingter Probleme beitragen. Die nun vorgeschlagenen Einrichtungsgrößen widersprechen diesem Prinzip. Es müssen für alle teilstationären und stationären Leistungen wieder größere Einheiten errichtet werden. Damit werden wieder lange Transporte notwendig, da es nicht mehr möglich ist, dezentrale kleinere Einrichtungen vor Ort zu betreiben. Die Hinaufsetzung der Einrichtungsgrößen dient rein der Kostenreduktion und nicht der Qualitätssteigerung bzw. der Verbesserung der Steirischen Infrastruktur und wird vom Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe abgelehnt. c. Die UN Konvention spricht ebenfalls eine klare Sprache. In Artikel 26, Habilitation und Rehabilitation heißt es hier: Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, ... dass diese Dienste und Programm die Teilhabe und Teilnahme an der Gemeinschaft und an allen Aspekten des gesellschaftlichen Lebens unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderung so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Räumen. Die Steiermark sollte mit gutem Beispiel vorangehen und nicht darauf warten, bis die UN Konvention in Gesetzeskraft erwächst. 12. Unterschreitung von Personalzielwerten wird untersagt In allen Leistungsbeschreibungen wird festgelegt, dass dauerhafte Unterschreitungen von Personalzielwerten unzulässig sind. Eine derartige Festlegung könnte die Steiermärkische Landesregierung unserer Meinung nach nur dann treffen, wenn sie alle Kosten der Leistungserbringung ersetzt. Wie die uns nachträglich übermittelten Kalkulationen zeigen, werden die Kosten nur teilweise refundiert. Darüber hinaus gibt es keine Regelung, wie die Preise jährlich valorisiert werden. Damit ist es den Dienstleistungsanbietern nicht möglich, die geforderten Standards dauerhaft sicher zu stellen, da sie ja ihren Betrieb nicht gefährden dürfen. Außerdem sind dermaßen enge Begrenzungen nicht steuerbar. Derartige Vorschriften sind aus der LEVO zu entfernen. 14. Senkung von Overheadkosten Der nachträglich übermittelten Normpreiskalkulation zum LEVO Entwurf entnehmen wir, dass die Overheadkosten ohne Konsultation und Überprüfung um bis zu 30% gekürzt werden sollen. Die bisherige OVH – Kalkulation entstammt einem Entwicklungsprozess im Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung, in dem federführend durch die Firma INFORA die Kosten für OVH Leistungen in den Dienstleistungsbetrieben der Behindertenhilfe erhoben wurden. Die FA11A hat die Kürzung der OVH Kosten nirgends erwähnt und auch nicht begründet. 20 15. Senkung sonstiger Kostenansätze Der nachträglich übermittelten Normpreiskalkulation zum LEVO Entwurf entnehmen wir auch, dass die Sonstigen Kostenansätze ohne Konsultation und Überprüfung massiv gekürzt werden sollen. Wie schon erwähnt, entstammt die Grundlage für die Normpreisberechnung einem Entwicklungsprozess im Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung, in dem federführend durch die Firma INFORA die Kostenansätze für alle Leistungen in den Dienstleistungsbetrieben der Behindertenhilfe erhoben wurden. Nun wird z.B. von einer Verringerung von Gebäudekosten um 20% ausgegangen. Es fehlt dazu jede nachvollziehbare Begründung. Die Kosten haben sich seit 1999 nicht verringert, im Gegenteil, sie sind gestiegen. Die Sonstigen Kosten müssten daher eher nach oben als nach unten angepasst werden. 16. Leistungsumfang bei den stationären Leistungsarten: Die Leistungen sind einerseits im Tagdienst andererseits in Nachtarbeitsbereitschaft und Tagbereitschaft zu erbringen. Der Inhalt der letzteren beiden Dienstformen ist unterschiedlich beschrieben. Um hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bewertung keine Unsicherheiten aufkommen zu lassen, sollte jeweils eine klare Zuordnung zu „Arbeitsbereitschaft“ oder „Rufbereitschaft“ erfolgen. Es ist noch offen und sehr genau zu prüfen, wann derartige Bereitschaften ohne Verlust an Betreuungsqualität vorgesehen werden können. 17. Die im Entwurf verwendete Sprache ist teilweise diskriminierend In den LEVO Leistungsbeschreibungen geforderte Prinzipien werden in der LEVO selbst missachtet. So heißt es unter: Elternwahlrecht und Selbstbestimmung: Eltern von Kindern und erwachsenen Menschen mit Behinderung sind in all ihren Entscheidungen frei. Integrative Prozesse sollen in adäquater Form miteinander geplant, durchgeführt und reflektiert werden. Freiwilligkeit: Alle an konkreten Planungen, Modellen und Maßnahmen beteiligten Personen arbeiten freiwillig mit. Selbstbestimmung und Emanzipation: Menschen mit Behinderung treffen Entscheidungen, die ihre Person betreffen selbst bzw. sind sie zumindest maßgeblich an den Entscheidungsprozessen beteiligt. Diese Prinzipien heißen wir uneingeschränkt für richtig. Die LEVO sollte solche Prinzipien aber nicht auf der einen Seite von den Trägern fordern und auf der anderen Seite selbst das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung hintanstellen. Das drückt sich in Formulierungen wie „Entwickelt sich ... in fortgeschrittenem Alter ein erhöhter Pflegeaufwand, kann eine Versorgung in Einrichtungen der Altenhilfe ... in Erwägung gezogen werden.“ „Menschen mit Behinderung leiden an körperlichen bzw. Sinnesbeeinträchtigung“ aus und ist völlig unakzeptabel. Sie machen Personen mit Behinderung zu Objekten, über die entschieden wird. Diese Haltung widerspricht auch dem BHG. Haltungen, wie sie in solchen Formulierungen ausgedrückt werden, sollten aus der LEVO entfernt werden. 18. Zahlungsziel Das Zahlungsziel in der Ab- und Verrechnungsbestimmungen wird mit 6 Wochen festgelegt. Ein derart langes Zahlungsziel ist in der Geschäftswelt unüblich und verursacht hohe Finanzierungskosten bei den Dienstleistungsorganisationen. Das Zahlungsziel sollte 21 mit 4 Wochen festgelegt werden, wie es auch in der Wirtschaft üblich ist. Sollte das nicht gelingen, sind jedenfalls Verzugszinsen fest zu legen. 19. Wahlmöglichkeit Die Feststellung, dass der Mensch mit Behinderung bei der Verrechnung von Fahrtkosten nur „den seiner Wohnadresse nächst liegenden Leistungserbringer“ beauftragen kann, entspricht nicht dem Gesetzestext im §23 BHG. Dort heißt es: „Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.“ 22 Geplante Veränderungen in einzelnen Leistungsarten In der IG Selbstvertretung wurde von betroffenen Personen festgestellt, dass mit dem zur Begutachtung vorliegenden Entwurf der Leistungs- und Entgeltverordnung LEVO die Ziele und Grundsätze des Steiermärkischen Behindertengesetzes in vielen Bereichen nicht erreicht und umgesetzt werden können. Ein Festhalten am derzeitigen Entwurf führt zu Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen von Personengruppen mit Behinderung. Massive Verluste in der Chancengleichheit und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind zu befürchten (im Gegensatz zu den Zielen im § 1 BHG). Die IG Selbstvertretung begrüßt es grundsätzlich, dass die Kombinierbarkeit von Leistungen der einzelnen Leistungsarten nun in die LEVO aufgenommen wurde; bedauerlich ist aber die Zurücknahme mobiler Dienste in Kombination mit einigen Leistungen; die Nachteile werden an den zutreffenden Stellen angeführt. 1. Intensiv betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung a. Aus dem BHG ist keine Altersgrenze abzuleiten, daher ist die Beschränkung bis zum 60. Lebensjahr nicht verständlich. Der individuelle Wunsch einer Person mit Behinderung und die jeweils persönliche Situation müssen die Grundlage für Entscheidungen über das Wohnen darstellen (Feststellung über IHB- Verfahren). b. Die Begrifflichkeit sollte wie im BHG gewählt werden. Dort heißt die Leistung Wohnen in Einrichtungen. Sonst wird Verwirrung erzeugt. c. Die Leistung soll von Personen nicht in Anspruch genommen werden können, „die einen überwiegend hohen Pflegebedarf haben“. Diese Einschränkung ist absolut unzulässig. Gerade ständig betreute Wohnformen müssen es ermöglichen, dass Personen mit Behinderung auch in einer gemeindenahen Wohnform leben können sollen. d. Die Leistungsbeschreibung schreibt zwar eine Intensivbetreuung an 365 Tagen im Jahr von 00.00 bis 24.00 Uhr vor, grenzt den aktiven Betreuungsdienst aber auf die Zeiten von 06.00 – 08.00 Uhr und von 16.00 – 22.00 Uhr ein. Hier muss eine Anpassung auf die Vollzeit sowohl in der Leistungsbeschreibung, als auch bezüglich des Tagsatzes für 117 Tage (Wochenenden – Nichtabdeckung durch eine mögliche Tageseinrichtung) erfolgen. e. Die Personalschlüssel wurden gravierend verschlechtert. WH WH hoch höchst 0,7 0,8 0,5 0,6 -0,2 -0,2 -28,57 -25,00 f. Personen mit hohem und höchstem Grad der Behinderung können mit diesen Personalschlüsseln nur mehr satt und sauber gehalten werden. g. Die Einrichtungsgrößen wurden von 12 auf 15 Personen erhöht. Damit wird einerseits ein Problem für die bestehenden Häuser geschaffen. Sie können nicht mehr erweitert werden. Andererseits wird ein Haus mit 15 Personen mit hohem und höchstem Betreuungsbedarf noch mehr zu einem Fremdkörper im Umfeld als ein Haus mit 12 Personen. 23 h. Die Richtwerte für die Raumgrößen wurden von maximal 45m2 auf 35m2 Gesamtraumbedarf stark reduziert. Damit sollen anstatt wie bisher für 12 Personen insgesamt 540m2 Raumfläche nun für 15 Personen nur mehr 535 m2 Fläche zur Verfügung stehen. Gerade für Personen mit hohem Betreuungsbedarf ist es notwendig, ausreichend Flächen zur Verfügung zu haben. Die Vermehrung der Personenzahlen in den gleichen Häusern führt ja nicht zu einer Vermehrung von Räumen. Es gibt keine Studie und keine fachliche Begründung für die Missachtung der gemeinsam zwischen FA 11A und Dienstleistungsorganisationen entwickelten Standards. Bereits jetzt, mit einer Fläche von 45 m2 ist das Flächenangebot alles andere als luxuriös: die Einzelzimmer haben eine Größe von 12 m2 bis 15 m2, nicht mehr. Der Rest entfällt auf Infrastrukturflächen und gemeinsam genutzte Flächen. i. Die Vorgaben für die Qualifikation des Personals legen fest, dass etwa ein Drittel des Personals ungelerntes Hilfspersonal sein soll. Dafür gibt es keine fachliche Begründung, dass für Intensiv Betreutes Wohnen ungelerntes Personal eingesetzt werden soll. Diese Vorgabe gefährdet die Qualität der Leistungserbringung, die Personen mit Behinderung, das Personal und die Geschäftsführungen, die für die gesetzeskonforme Organisation der Dienstleistung haften. Hilfebedarf Hoch Höchst Personal Insgesamt 750,00 % 900,00 % Personal B 250,00 % 250,00 % Personal C 300,00 % 350,00 % Personal D 200,00 % 300,00 % 2. Intensiv betreutes Wohnen für SeniorInnen mit Behinderung a. Die Altersfestlegung ab dem 61. Lebensjahr ist aus dem BHG nicht abzuleiten. Weiters sieht der Leistungskatalog keine Tagesbetreuung für SeniorInnen mehr vor. Auch die personelle und sachliche Ausstattung der Leistung für SeniorInnen lässt keine Tagesbetreuung zu. b. Auch ältere und alte Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Tagesstruktur. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Personen, die ihr Leben lang auf Betreuung und Begleitung im Wohnen und auch im Tagesbereich angewiesen waren, nun ab dem 61. Lebensjahr diese Leistungskombination nicht mehr erhalten können. c. Mit den für das „Intensiv betreute Wohnen für Senioren“ vorgesehenen Leistungspreisen kann eine sinnvolle Tagesbegleitung nicht erbracht werden. Die Formulierungen legen viel eher den Schluss nahe, dass die SeniorInnen in Pflegeheime abgeschoben werden, die angeblich auf ältere Menschen mit Behinderungen spezialisiert sind. Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe lehnt diese Leistungsart in dieser Form ab und schlägt vor, so rasch als möglich gemeinsam mit der FA 11A und den betroffenen Mitgliedsorganisationen unter Einbindung von Menschen mit Behinderung das Leistungspaket für SeniorInnen zu entwickeln und zu beschreiben sowie die Kosten fest zu stellen. 3. Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung a. Vom Trainingswohnen sollen in Hinkunft Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderungen ausgeschlossen werden. Das ist absolut nicht nachvollziehbar. Gerade in den Trainingswohnungen hat lebenspraktisches Training für ein späteres selbständiges Leben auch für diesen Personenkreis eine große Bedeutung. 24 b. Die IG Selbstvertretung sieht es im Interesse von Menschen mit Behinderung auch als Qualitätsminderung, dass die Freizeitassistenz in Kombination mit Trainingswohnen nicht beansprucht werden kann und tritt für die Kombinierbarkeit ein. c. Weiters wurde die Trainingswohnung mit einer Einschränkung ab 16 Jahren versehen. Gerade für Jugendliche in schwierigen sozialen Verhältnissen war Trainingswohnen nach Beendigung der Schulpflicht eine gute Möglichkeit, sich auf eine eigene Wohnung vorzubereiten. Diese Möglichkeit sollte daher auch schon für jüngere Jugendliche nach Beendigung der Schulpflicht offen sein. d. Für diese Jugendlichen könnten wir uns auch die Entwicklung einer eigenen Leistung vorstellen, die z.B. als „Übergangswohnung für Jugendliche mit Behinderung ab dem Schulende“ als Orientierungsphase mit eher sozialpädagogischem Schwerpunkt eingerichtet werden könnte. Auf jeden Fall brauchen diese Jugendlichen eine Dienstleistung. 4. Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung a. Wie in den anderen Wohnangeboten werden auch im Betreuten Wohnen hohe Qualitätsansprüche formuliert. Wir begrüßen diese im Interesse der betroffenen Personen. Da sie jedoch gleichzeitig mit massiven finanziellen Kürzungen verbunden sind, größere Einheiten vorgegeben werden und im Personalbereich verstärkt auf weniger hoch qualifiziertes Personal gesetzt wird, besteht die berechtigte Sorge der betroffenen Personen, dass kleine familiäre Einrichtungen nicht bestehen bleiben können und ein Verlust an Lebensqualität eintreten wird. b. Der Ausschluss von körper- und sinnesbehinderten Personen wird als Ungleichbehandlung gesehen. Bei Bedarf muss dieser Personenkreis Wohnangebote in Anspruch nehmen können. Im BHG ist sowohl im §18 (Wohnen in Einrichtungen) als auch im §21 (Hilfe zum Wohnen) Menschen mit Behinderung ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art der Behinderung der Rechtsanspruch auf Unterstützung beim Wohnen zugesprochen. 5. Beschäftigung in Tageseinrichtungen/Betrieben produktiv/kreativ a. Auch bei dieser Leistung ist nicht nachvollziehbar, wieso körper- und sinnesbehinderte Menschen ausgeschlossen werden sollen. Diese Ungleichbehandlung ist weder fachlich noch politisch zu rechtfertigen. b. Bei einem üblichen Beschäftigungsausmaß von 38 Wochenstunden ist die Kombinierbarkeit mit dem Familienentlastungsdienst FED nicht mehr vorgesehen. Die IG Selbstvertretung sieht dies als massive Verschlechterung für die Familien, in denen der Mensch mit Behinderung lebt. Sind z.B. die Eltern berufstätig, so ist durch die Beschäftigung in Tageseinrichtungen keine Entlastung gegeben und die Eltern sind in ihrem Alltag weiterhin auf sich allein gestellt. Der Intention des FED, eine möglichst lange Unterstützung durch die Familie zu sichern und eine Wohnunterbringung zu vermeiden, wird dadurch nicht entsprochen. Im Interesse der betroffenen Personen und ihrer Familien soll FED wie bisher in Anspruch genommen werden können. c. Folgende Festlegung widerspricht völlig dem Normalisierungsprinzip und den heutigen Gegebenheiten. Sie stellt einen Rückschritt um 10 Jahre dar. 25 Die solcherart hergestellten Produkte bzw. Dienstleistungen sind nicht für den freien Waren- bzw. Wirtschaftsverkehr bestimmt sondern dienen überwiegend dem Eigenbedarf bzw. speziellen (Kunsthandwerks- bzw. Weihnachts-) Märkten oder gemeinnützigen Zwecken. Darüber hinaus widerspricht diese Einschränkung schon dem Titel der Leistung Beschäftigung in Betrieben. Betriebe können wohl nicht verpflichtet werden, Dienstleistungen und Produkte für Märkte zu produzieren. d. Der Raumbedarf wurde von maximal 26m2 pro betreuter Person auf einen Richtwert von 20m2 reduziert. Das stellt eine bedeutende Qualitätsverschlechterung dar. Einer Werkstätte mit 24 Personen sollen dann nur mehr 480m2 anstatt bisher 624m2 zur Verfügung stehen. e. Die Personalschlüssel wurden gravierend verschlechtert, ausgenommen für Personen mit mittlerem Grad der Behinderung. BT TWS BT TWS BT TWS BT TWS leicht mittel hoch höchst 0,16 0,25 0,64 1,00 0,16 0,40 0,50 0,70 0,00 +60,00 -21,88 -30,00 f. Allerdings sieht die Personalerhöhung um 60% nur auf den ersten Blick wie eine Erhöhung aus. Der Personalerhöhung für Personen mit mittlerem Grad der Behinderung von 60% steht eine Erhöhung des Tagsatzes von 26,74% gegenüber. Damit kann diese Anforderung nicht erfüllt werden. 6. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur a. Für diesen Personenkreis und ihre Angehörigen ist es von besonderem Nachteil, wenn FED nicht mehr beansprucht werden kann (siehe oben). Familien mit Angehörigen, die hohen bis höchsten Hilfebedarf haben, sind besonders belastet. Bei Wegfall des FED wird die Lebensqualität der Familien wieder unter großen Belastungen leiden; mit vermehrten Ansuchen um Unterbringung in stationären Wohnangeboten ist zu rechnen. b. Diese Leistung wird als die „betreuungsintensivste Form der Beschäftigung“ beschrieben. Die Zielwerte im Personalbereich tragen diesem Umstand aber nicht Rechnung. Sie unterschreiten die Zielwerte der Leistung „Beschäftigung in Tageseinrichtungen / Betrieben produktiv / kreativ“ bzw. werden diesen gleich gesetzt. Die Grundsätze, die in diesem Bereich gefordert werden (Erfassung der Person in ihrer Gesamtheit, Förderung abgestimmt auf die Interessen, Wünsche und Bedürfnisse; Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen) werden mit dieser Personalabdeckung nicht einzuhalten sein. Darüber hinaus wird es sehr schwierig, einen normalen Alltag zu organisieren. Da diese Personen alle auf Einzelunterstützung z.B. beim Essen angewiesen sind, und die Unterstützung bei einem Essen bis zu 1,5 Stunden dauern kann, wird ein gemeinsames Essen, wie es unsere Kultur vorsieht, nicht mehr möglich sein. c. Die Zielgruppe wurde verändert, in Zukunft sollen nur mehr Menschen mit intensiver intellektueller/kognitiver Beeinträchtigung betreut werden können. Das widerspricht den Notwendigkeiten und den Intentionen, mit denen diese Leistung 2001 entwickelt wurde. d. Im Vordergrund dieser Leistung stehen nicht wie im Entwurf der LEVO - Beschreibung angegeben die Auseinandersetzung mit Materialien und die künstlerische Gestaltung sondern den größten Teil der Tagesgestaltung nehmen die pflegerischen Maßnahmen, das Kosten und die Essensaufnahme – angepasst an den individuellen Zeitanspruch der/des 26 jeweiligen Klienten/in – ein. Eine bedürfnisorientierte und sinnvolle Art der Beschäftigung findet sich nur zu einem geringen Anteil im Angebot der künstlerischen Gestaltung. e. Umfassende fachliche Qualifikationen sind zur Erfüllung der Bedürfnisse der einzelnen Personen notwendig, eine Berechnung mit einem hohen Anteil an angelerntem Hilfspersonal ist hier nicht zielführend. f. Die Einrichtungsgrößen wurden von 12 auf 15 Personen erhöht. Damit ergibt sich ein Problem für die nachträgliche Herstellung des LEVO – konformen Zustands in baulicher Hinsicht. g. Die Richtwerte für die Raumgrößen wurden von maximal 28m2 auf 25 m2 Gesamtraumbedarf reduziert. Damit stünden anstatt für bisher 12 Personen 336m2 für nun 15 Personen nur mehr 375m2 zur Verfügung. Da für diese Leistung umfangreiche Nebenräume, wie Waschraum, Abstellmöglichkeit für Rollstühle und Stehbretter, große Garderoben, Bewegungsräume, Therapieräume, Ruheräume, große Badezimmer, ... notwendig sind, ist eine Reduktion der Flächen nicht möglich. 7. Berufliche Eingliederung – Arbeitstraining in Betrieben a. Der Ausschluss von körper- und sinnesbehinderten Personen ist auch hier nicht nachvollziehbar. b. Wie in allen anderen Angeboten werden finanzielle und personelle Einschränkungen bei gleichzeitiger Anhebung des Anspruches vorgenommen unter denen es zu Qualitätsverlusten kommt. c. Das Angebot von vier Stunden täglich ist zu gering, die Betreuung sollte nach den individuellen Bedürfnissen flexibel möglich sein. 8. Berufliche Eingliederung in trägereigenen Werkstätten a. FED soll mit dieser Leistung nicht mehr kombinierbar sein. Damit sind Qualitätseinbußen wie oben angeführt vorhersehbar. b. Die Einrichtungsgrößen wurden von 12 auf 24 Personen sogar verdoppelt. Damit ergibt sich ein massives Problem für die nachträgliche Herstellung des LEVO – konformen Zustands in baulicher Hinsicht und für die dezentrale Einrichtung solcher Betriebe im ländlichen Raum. c. Die Richtwerte für die Raumgrößen wurden von maximal 26m2 auf 20 m2 Gesamtraumbedarf reduziert. Damit sollen für nun 24 Personen 480m2 anstatt wie bisher für 12 Personen 312m2 zur Verfügung stehen. Neben der problematischen Einschränkung der Betriebsflächen pro Person stellt sich auch für Dienstleistungsorganisationen die Frage, wie sie diese Standards in ihren Betrieben nachträglich erreichen sollen. Diese Betriebe wurden mit Bewilligung und in Absprache mit der FA 11A errichtet. d. Der Tagsatz wurde von 60,26€ auf 54,55€ verringert. Das führt bei dieser Leistung zu großen Problemen, weil bei dieser Leistung Kostendeckung bereits 2007 nicht mehr gegeben war. Alle Trägerorganisationen haben Defizite bei dieser Leistung abzudecken. Es ist zu befürchten, dass diese sinnvolle Leistung, die einen Übertritt in den Arbeitsmarkt vorbereiten soll, in Hinkunft gar nicht mehr betrieben werden kann. 27 e. Die Übergänge in Arbeit sind ohnehin jetzt schon sehr schwer zu realisieren. Bei einer weiteren Personalreduktion ist der Verbleib der Personen mit Behinderung in den Maßnahmen des BHG zu erwarten, weil sie so keine Arbeit finden können. Internationale Studien aus dem Umfeld des Supported Employment Konzepts zeigen, dass mit einem investierten Euro mit solchen Leistungen bei Jugendlichen bis zu 5 Euro mittelfristig eingespart werden können. Bei angemessener Ausstattung (personell und räumlich) könnten hier die größten Wirkungen in Richtung Vermittlung auf einen Arbeitsplatz erzielt werden. Anstatt einer Kürzung dieser Ressourcen sollte unserer Erfahrung nach hier eine bedarfsgerechte Ausweitung erfolgen. f. Bei der Berechnung der Verrechnungssätze dürfte hier auch ein Rechenfehler vorliegen: Die Dienstleistungsorganisationen stellen bei dieser Leistung den gesamten Betrieb (Räumlichkeiten, Maschinen) zur Verfügung und finanzieren den Betrieb. Trotzdem liegt der Verrechnungssatz bei dieser Leistung um 4 Euro unter dem der Beruflichen Eingliederung – Arbeitstraining in Betrieben. 9. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung a. Diese Leistung ist seit beinahe zwanzig Jahren erprobt und hat sich sehr bewährt. Sie wurde zwischendurch evaluiert und erst im Jahr 1999 wurden die Organisation und die Kosten der Leistung in einem Verhandlungsprozess mit der FA 11B angepasst. Der nun vorgelegte Vorschlag einer Reduktion der indirekten Betreuungszeiten um 60% ist durch nichts zu rechtfertigen und gefährdet den Erfolg der Leistung. Frühförderung hat u.a. die Aufgabe, die soziale Inklusion einer Familie in ihrer Gemeinde zu unterstützen und den Übertritt in Kindergarten und Schule vorzubereiten. Für alle damit verbundenen Aufgaben sind die indirekten Betreuungszeiten schon jetzt sehr knapp gehalten. b. Mit der Reduktion der indirekten Betreuungszeiten hätte eine vollzeitbeschäftigte FrühförderIn in Hinkunft mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden anstatt bisher 12 nun 15 Familien zu betreuen. Damit verringert sich die Zeit pro Familie von bisher 3,17 Stunden auf 2,53 Stunden. Zusätzlich erhöht sich die Komplexität für die FrühförderIn. c. Gleichzeitig sollen die Anforderungen an die Leistung massiv erhöht werden. d. Frühförderung ist mit Familienentlastung erst ab einem Lebensalter des Kindes von 4 Jahren kombinierbar. Das widerspricht der Zielsetzung von Familienentlastung. e. In den Zuweisungskriterien wurde das Kriterium „der Behinderungsbedrohung“ gestrichen. Damit soll eine wesentliche Aufgabe von Frühförderung, nämlich präventiv zu wirken, wegfallen. Hier wurden insbesondere Familien mit Kindern nach Frühgeburten unterstützt, für die alle verfügbaren Studien zeigen, dass ein hohes Risiko für Beeinträchtigungen ihrer Entwicklung gegeben ist. f. Bisher war die Möglichkeit gegeben, Kinder in Betreuung auch in einer stationären Betreuungsform (es geht hier vorwiegend um Krankenhausaufenthalte) weiter zu betreuen. Diese sinnvolle Leistung (die Beziehung zum Kind kann auch in der fremden Umgebung aufrecht erhalten werden) soll nun entfallen. 28 g. Es werden einer Familie bis zu 52 Einheiten pro Jahr zuerkannt. Die Personalberechnung nimmt auf diese Festlegung nicht Bezug. 10. Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung für hör- und sprachbeeinträchtigte Kinder a. Die Leistung wird erstmals in diesem Entwurf ausführlich beschrieben. Das werten wir sehr positiv im Sinne einer Professionalisierung dieser Leistung. Besonders hervorheben möchten wir die Aufnahme hörender Kinder gehörloser Eltern in die IHFF nennen, ebenso die genaue Beschreibung der wichtigen Interdisziplinären Kooperation mit HNO Facharzt, AkustikerIn und regelmäßiger pädaudiologischer Betreuung, sowie die umfassende Qualifikation der in diesem Bereich arbeitenden Fachleute. b. Auch hier gilt unsere Kritik der geplanten drastischen Kürzung der mittelbaren Zeiten. Es ist unmöglich die in der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität zu halten, geschweige weiter zu entwickeln. Zur Erläuterung einige Punkte aus der Auflistung der in der IHFF erschwerenden, zeitaufwendigen Bedingungen: a. Erhöhter Bedarf an interdisziplinärer Kooperation (Akustiker, HNO Arzt, Audiologie, CI Zentren) b. Aufwändige Beratung bei möglicher Versorgung mit einem Cochlear Implantat c. Die Kommunikation mittels Gebärdensprache bei gehörlosen Eltern und Kindern ist zeitintensiver d. Technische Hilfen müssen gewartet werden. Diese zusätzliche Aufgabe benötigt Zeit. c. Die Leistung sollte besser audiopädagogische statt audiologische Frühförderung heißen, da es sich um eine pädagogische Leistung handelt. d. Mehrfachbehinderung darf kein Ausschließungsgrund für IHFF sein. e. Familienentlastung darf nicht erst ab dem 4. Lebensjahr zusätzlich gewährt werden, da die Überlastung der Familien oft schon vorher gegeben ist. 11. Wohnassistenz a. Mit besonderer Besorgnis wird von der IG Selbstvertretung der Ausschluss von körper- und sinnesbehinderten Personen vom Leistungsbezug der Wohnassistenz gesehen. Mit Einführung des BHG 2004 konnte dieser Personenkreis erstmals eine Unterstützungsleistung beantragen, die eine Qualitätsverbesserung der Lebensbedingungen brachte. Mit dem Entwurf der LEVO sollen diese Errungenschaften wieder zurück genommen werden. Neben der Ungleichbehandlung zu anderen Formen von Behinderung ist für Personen mit Körper- und Sinnesbehinderungen mit Unterstützungsbedarf beim Wohnen nur mehr die Unterbringung in einem Pflegeheim möglich! Dies widerspricht auch dem Grundsatz des BHG „mobil vor stationär“. Die IG Selbstvertretung lehnt diese Verschlechterung ab und ersucht dringend um die Beibehaltung der Zuerkennung von Wohnassistenz für Personen mit Körper- und Sinnesbehinderungen. b. Die in der Anlage 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) vorgesehene Geldleistung für körperbehinderte Personen für persönliche Assistenzleistungen ist grundsätzlich zu begrüßen, die Höhe von € 300.- ermöglicht jedoch keine Abdeckung einer bedarfsgerechten 29 Assistenz. Persönliche Assistenzleistungen sollen auch Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderung zur Verfügung stehen. c. Es gibt eine klare Festlegung über das Ausmaß der möglichen Wohnassistenz: „Wohnassistenz kann jährlich bis zu 600 Stunden und monatlich bis zu 50 Stunden umfassen.“ Eine Festlegung begrüßen wir grundsätzlich, da damit eine Gleichbehandlung in der gesamten Steiermark eher sicher gestellt werden kann. Allerdings können mit diesem Ausmaß Personen mit hohem Hilfebedarf, die grundsätzlich auch selbständig wohnen können, nicht betreut werden. Sie sind weiterhin auf Wohnheime verwiesen. Weiters wird durch eine starre Grenze wie 50 Stunden monatlich eine prozess- und bedarfsorientierte Begleitung verhindert (Anfangs mehr an Leistung, die dann reduziert werden kann). d. Die hier bereits bisher ohne fachliche Begründung mit 20% sehr niedrig angesetzten indirekten Betreuungszeiten werden um weitere 5% reduziert. Damit ist das Ziel der Erlangung einer höheren Selbständigkeit der unterstützten Personen kaum zu erreichen. e. Die Leistungsbeschreibung enthält keinen Hinweis mehr auf Förderung. Es soll nur mehr betreut und unterstützt werden. Damit fällt eine wesentliche Zielsetzung dieser Leistung weg: Personen mit Behinderung sollten durch Wohnassistenz auch so unterstützt werden, dass sie ihr Alltagsleben selbst besser in den Griff bekommen und selbständiger werden. f. Der Leistungsumfang wird dramatisch gekürzt und soll anstatt bisher 600 Stunden in Hinkunft nur mehr 420 Stunden im Jahr betragen. Das sind maximal 8 Stunden pro Woche. Wer die besonderen Probleme, die manche Menschen mit Behinderung beim Wohnen haben können, kennt, kann sich leicht ausrechnen, dass damit das Ziel, durch mobile Leistungen die stationären zu entlasten, nicht erreicht werden kann. 12. Familienentlastungsdienst a. Die Begrenzung in der Zuerkennung der Stundenzahl von jährlich 600 bzw. monatlich 50 Stunden kann für manche Familien eine tatsächliche Entlastung nicht sicherstellen. Es sollte daher in begründeten Fällen eine Überschreitung der Stundenzahl möglich sein. Denn der Frage muss sich auch die Steiermärkische Landesregierung als zuständige Behörde stellen: was geschieht im Fall von Krisen (wie z.B. notwendigen Krankenhausaufenthalte der pflegenden Familienangehörigen?). b. Nach der vorgeschlagenen Textierung ist davon auszugehen, dass die Monatskontingente im Falle einer Nichtinanspruchnahme ersatzlos verfallen. Das widerspricht den Notwendigkeiten. Es muss auch weiterhin möglich sein, dass Familien Stunden ansparen, um z.B. einmal auf Urlaub fahren oder einen längeren Krankenhausaufenthalt abdecken zu können. c. Die indirekten Betreuungszeiten werden um 40% reduziert. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die Leistung erhöht. Beides erfolgt ohne fachliche Begründung bzw. Evaluierung der Leistung und ist nicht nachvollziehbar. 13. Freizeitassistenz a. Die sehr beliebte Freizeitassistenz ermöglicht Menschen mit Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und entspricht somit den Zielen und Grundsätzen des Gesetzes. 30 Die äußerst niedrigen Leistungspreise erschweren den Organisationen bereits bisher das Anbieten dieser mobilen Leistung. Darüber hinaus sollen in Hinkunft die Personen, die die Leistung erbringen, eine höhere Qualifikation aufweisen. Dieser geforderten höheren Qualifikation steht keine Erhöhung der Leistungspreise gegenüber. Die Leistung kann damit nicht LEVO – konform erbracht werden. b. Die Freizeitassistenz wird stundenweise (ganz- bzw. halb-) tageweise, nachts und an Wochenenden flexibel und/oder regelmäßig angeboten und kann bis zu 240 Stunden pro Jahr gewährt werden. Die Zuerkennung von Leistungen (Ausmaß und Dauer) haben sich aus unserer Sicht am Freizeitverhalten der ÖstereicherInnen zu orientieren. Eine Aufteilung der 240 Stunden auf 52 Wochen bedeutet, dass jede Person 4,6 Stunden Freizeit pro Woche genießen kann. c. Grundsätzlich wird von der IG Selbstvertretung festgehalten, dass die im Gesetz verankerten mobilen Leistungen schon bisher von den anbietenden Organisationen zum Teil nur unter großen finanziellen Belastungen und personeller Selbstausbeutung aufrechterhalten werden können. In Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte und von der IG Selbstvertretung begrüßte Schwerpunktsetzung „Mobil vor stationär“ ist eine weitere finanzielle Einschränkung, wie sie der Entwurf generell vorsieht, kontraproduktiv. d. Freizeitassistenz wird auch zur Beteiligung an Urlaubsaktionen eingesetzt. Eine Beschränkung auf 240 Stunden/pro Jahr ist eine massive Reduktion für manche Personen, die sich an Urlaubsaktionen beteiligen. Wenn diese 2 Wochen mit einem Team urlauben, bleiben Ihnen nur mehr wenige Stunden für das ganze Jahr übrig. e. Die Anforderungen an Dokumentation werden gleich hoch angesetzt, wie bei anderen mobilen Leistungen. Es gibt dazu aber keine indirekten Betreuungszeiten. Die Qualifikation des Personals ist darüber hinaus nicht gegeben. Es werden Hilfskräfte angesprochen. Für diese Leistung ist somit die Qualifikation zu erhöhen, der Stundensatz entsprechend anzupassen und sind indirekte Betreuungszeiten anzusetzen. 14. Mobile Sozialpsychiatrische Betreuung a. Laut Leistungsbeschreibung sollen in Hinkunft auch die Unterstützung bei der Wohnungsuche und die Vorbereitung darauf Inhalt der Leistung sein. Das ist sehr positiv. Viele Personen benötigen dabei Unterstützung, weil sie allein keine Wohnung finden können. b. Als Ausschließungsgründe werden „jede Art von Behinderung“ genannt. Damit sind Personen mit Doppeldiagnosen (z.B. geistige Behinderung oder körperliche oder Sinnesbehinderung und psychiatrische Problematik) mit dieser Leistung nicht mehr betreubar. Diese Gruppe macht aber etwa ein Drittel der Personen aus, die über diese Leistung derzeit betreut werden. c. Die indirekten Betreuungszeiten werden um 60% reduziert. Damit bleiben für Team, Supervision, Netzwerkarbeit zur Stabilisierung des sozialen Lebens, Vor- und Nachbereitung, laufende Dokumentation, Erstkontakte, Weitervermittlung, Beratung, Personalentwicklung, Besprechungsprotokolle, Fortbildungen, Fortbildungsplanung, Einschulungen, Vertretungsübergaben und sonstige Übergaben, Stunden- und Finanzabrechnungen, Dienstplanung, Daten und Statistik, ... und somit für eine qualitätvolle 31 Begleitarbeit keine Zeit. Ein Ziel der Leistung, nämlich die Erlangung höherer Selbständigkeit, ist damit nicht zu erzielen. 32 Stellungnahme zur Richtsatzverordnung gemäß Steiermärkischem BHG a. Laut diesem Entwurf kann die Hilfe zum Lebensunterhalt nur bezogen werden, wenn gleichzeitig eine Leistung nach dem BHG beantragt wird. Damit wird es künftig für Personen mit Körper- und Sinnesbehinderungen nur mehr im Ausnahmefall möglich sein, Hilfe zum Lebensunterhalt zu beziehen. Das dürfte nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. b. Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand in der Höhe von € 227.- ist vor allem für den städtischen Bereich zu niedrig angesetzt. c. Über die ungerechtfertigte Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Lebensunterhalt laufen derzeit Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof. Bis zur Beendigung dieser Verfahren sollte daher von diesem Vorhaben in dieser Verordnung Abstand genommen werden. 33 Stellungnahme zur Verordnung…. über Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigung nach dem Stmk. BHG gelten und über Kostenzuschüsse von Heilbehandlungen und Hilfsmitteln a. Erkrankungen, welche nicht als Beeinträchtigung gelten Es ist unbestritten, dass Behandlungskosten für Erkrankungen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Stmk. BHG fallen. Wenn jedoch durch Krankheit bedingt in der Folge eine Behinderung eintritt, die die Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt, ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass Leistungen des BHG in Anspruch genommen werden können. Würden diese Personengruppen ausgeschlossen, stellt das eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar, da die Bestimmung im Verordnungsentwurf ausschließlich auf die Ursache der Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 2 abstellt. Ihr Ausschluss ist sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 12 der Bundesverfassung. Am Beispiel Muskeldystrophie und Multiple Sklerose lässt sich gut nachvollziehen, dass diese Erkrankungen in der Folge dazu führen können, dass die betroffenen Personen auf den Rollstuhl angewiesen sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Mensch, der z.B. durch einen Unfall zum Rollstuhlfahrer wird, Leistungen nach dem BHG beanspruchen kann und jemand, der durch Muskeldystrophie zum Rollstuhlfahrer wird, diesen Anspruch nicht hat. Wir fordern eine Klarstellung in den Erläuterungen und eine Verhinderung von Ungleichbehandlung! b. Art der Hilfsmittel und Höhe der Kostenzuschüsse Hier werden im Entwurf Zahl und Zahlungen bzgl. Hilfsmitteln für sinnesbehinderte Personen stark gekürzt. Da sich alle Leistungsträger bei den Unterstützungsleistungen restriktiv verhalten, steigt die finanzielle Belastung der Menschen mit Behinderung. Im Interesse der Teilhabemöglichkeiten der betroffenen Personen wird die Ausweitung auf anerkannte Hilfsmittel für diese gefordert. Der Entwurf zeigt ebenfalls sehr deutlich, dass er nicht unter Mitwirkung von Organisationen der Personen mit Behinderung erstellt wurde, da er in keiner Weise den Notwendigkeiten dieser Personen entspricht. In der Folge möchten wir das am Beispiel blinder und sehbehinderter Personen erläutern. a. Für blinde und sehbehinderte Menschen sieht der Entwurf nur 3 Hilfsmittel vor (Ein Katalog von 37 der wichtigsten Hilfsmittel wurde der FA 11A rechtzeitig übermittelt). Die 3 im Verordnungsentwurf unter den Ziffern 23 bis 25 enthaltenen Hilfsmittel sind Lesekameras, Farberkennungsgeräte und computergestützte EDVAusstattungen. Der Begriff Lesekamera ist sehr missverständlich. Hilfsmittel mit der Bezeichnung „Lesekamera“ werden nur selten benötigt. Es bleibt unklar, ob die häufig benötigten Bildschirmlesegeräte hierunter fallen. „Computergestützte EDVAusstattung“ ist allein begrifflich ein Unding. Weder von diesem Begriff noch von der Zuschusshöhe her ist klar, wie hier eine Hilfe für die Finanzierung der teuren 34 blindenspezifischen EDV-bezogenen Komponenten wie etwa Braillezeile oder Bildschirmauslesesoftware geleistet werden soll. b. Wichtige und teure Hilfsmittel, zu welchen sowohl nach dem alten wie nach dem neuen BHG stets Zuschüsse gewährt wurden, wie Vorlesegeräte, Bildschirmlesegeräte, Blindenorientierungsstöcke, Braillezeilen, Führhunde u.v.a.m. sind in der Hilfsmittelverordnung nicht enthalten. Perkins Brailler (Blindenschreibmaschinen) und spezifische Spiele sind etwa auch bei der LEVO Leistung Sehfrühförderung als Hilfsmittel vorgesehen. c. Die 3 in der Verordnung genannten Hilfsmittel mit den dort genannten Zuschusshöhen würden zu einer Kürzung der Hilfsmittelzuschüsse für blinde und sehbehinderte Menschen nach § 25 BHG um 95 bis 98% führen, wie eine Auswertung der Statistik des Stmk. Blinden- und Sehbehindertenverbands ergeben hat. In Einzelfällen kann eine Mehrbelastung von blinden Menschen um weit über 10.000 Euro die Folge sein (z.B. bei der Anschaffung von blindenspezifischen Computerausstattungen oder Führhunden), was praktisch vielfach dazu führen wird, dass die notwendige Anschaffung einfach nicht mehr getätigt werden kann und der blinde Mensch auf diese Weise seine Selbständigkeit einbüßt. Die Möglichkeit am Leben teilzunehmen, wird damit wieder genommen. d. Eine Verschlechterung ergibt sich auch dadurch, dass im Entwurf eine taxative Aufzählung gewählt wurde. Das ist insofern problematisch, als ein Entwurf nie alle wesentlichen Hilfsmittel enthalten kann. Jedes Jahr kommen neue wertvolle Hilfsmittel auf den Markt und es findet eine sinnvolle elektronische Vernetzung diverser Hilfsmittelkomponenten statt, die durch eine starre Aufzählung von Hilfsmitteln mit fixen Zuschussbeträgen konterkariert wird. Die Verordnung müsste laufend erneuert werden, was nicht sehr zweckmäßig erscheint. e. Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe fordert eine Ergänzung der Liste die vom Steiemärkischen Blinden- und Sehbehindertenverband übermittelten Hilfsmittel und eine exemplarische Aufstellung, damit auch Zuschüsse in der erforderlichen Höhe für solche Hilfsmittel zu gewähren sind, die in der Liste nicht genannt, jedoch für die Eingliederung des behinderten Menschen notwendig sind. Es sollte als Regelfall – so wie beim Wohnungsumbau in § 3 Abs. 3 des Verordnungsentwurfs – ein 20%iger Eigenleistungsanteil auch bei den anderen teureren Hilfsmitteln normiert werden. f. Das BHG sieht selbst in § 25 Abs. 3 in Verbindung mit der Richtsatzverordnung im Ergebnis Kostenzuschüsse bis über 20.000 Euro vor. Der vorliegende Verordnungsentwurf schränkt hier das BHG ein, was nicht zulässig ist. g. Die neue Härtefalldefinition des § 29a BHG mit der im Ergebnis sehr niedrigen Einkommensgrenze von maximal 507 Euro wird darüber hinaus zu einer zusätzlichen und wesentlichen Einschränkung der Hilfemöglichkeiten bei schwierigen finanziellen Bedingungen führen. Eine Verordnung, die im Ergebnis keinen Zuschuss für alle erforderlichen Hilfsmittel in ausreichender Höhe vorsieht (durch vollständige Auflistung oder Aufnahme einer offenen Bestimmung für nicht aufgelistete Hilfsmittel), wäre in Hinkunft Grundlage für eine Anfechtung von Bescheiden, der Verordnung bzw. des Gesetzes wegen 35 Verfassungswidrigkeit aufgrund von Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Legalitätsprinzips (mangelnde Determination der Verordnung im Gesetz) und aufgrund von Diskriminierung behinderter Menschen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass über 90% der erforderlichen und bisher bezuschussten Hilfsmittel im Verordnungsentwurf fehlen und zumindest 2 der 3 aufgelisteten Hilfsmittel unklar bezeichnet und mit zu geringen Zuschüssen versehen sind. Im Falle gehörloser Personen, die zur Teilhabe in unserer Gesellschaft auf GebärdendolmetscherInnen angewiesen sind, können gemäß diesem Entwurf die Kosten nicht mehr über das BHG übernommen werden. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern liegt die Zuständigkeit dafür aber bei den Bundesländern. Diese Vereinbarung ist daher in der Verordnung zu regeln. 36 Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe Der Dachverband ist die Vertretung der Steirischen Behindertenorganisationen. Die Willensbildung erfolgt in zwei Interessengruppen: 1. die Interessengruppe Selbstvertretung vertritt Organisationen der Personen mit Behinderung und Organisationen von Angehörigen. Derzeit sind 9 Organisationen Mitglied. 2. die Interessengruppe der Dienstleistungsorganisationen IG DL vertritt gemeinnützige Dienstleistungsorganisationen für Personen mit Behinderung. Derzeit sind 45 Organisationen Mitglied. Die übermittelte Stellungnahme wurde in den Gremien der beiden Interessengruppen erarbeitet und abgestimmt. Sie drückt die Position des gesamten Dachverbands aus. Für den Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe: Franz Wolfmayr Univ. Prof. Dr. Werner Gobiet Präsident Vizepräsident 37