Stellungnahme des Dachverbands

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Stellungnahmen
zu
LEVO Novelle
VO über Erkrankungen, die nicht als
Beeinträchtigungen nach dem Stmk.
BHG gelten
und
Richtsätze für die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Stmk. BHG
Dachverband
Die Steirische Behindertenhilfe
übermittelt am 13. September 07
1
Zusammenfassung der Stellungnahme
4
Rechtliche Feststellungen
7
1. Begleitschreiben zum Entwurf ............................................................................................. 7
2. UN Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung und LEVO Inhalte........ 7
3. Leistungsfestlegungen in existierenden Individualbescheiden werden ungültig ................. 9
4. Kürzungen der Leistungspreise gefährden Leistungen für Personen mit Behinderung ....... 9
5. Kostenfolgen werden beschönigt ....................................................................................... 10
6. 6 Millionen € sollen nach Aussagen von Frau Abteilungsvorständin Mag. Barbara Pitner
(Kleine Zeitung) gekürzt werden ............................................................................................... 11
7. Änderung der Budgetpolitik des Landes benachteiligt Personen mit Behinderung .......... 11
8. Verschärfung der LEVO Auswirkungen durch Nicht - Valorisierung der Leistungspreise
12
9. Vertrauensschutz ist ein Verfassungsgebot........................................................................ 12
10.
Änderungen zivilrechtlicher Verträge können nicht einseitig erfolgen ......................... 12
11.
Wegfall des §3 der LEVO 2004 kann in Einzelfällen zu massiven Benachteiligungen
führen 13
12.
Neue Leistungen der soeben kundgemachten BHG - Novelle 2007 fehlen im LEVO
Entwurf....................................................................................................................................... 13
13.
Europäisches Recht gilt .................................................................................................. 13
Geplante Änderungen, die alle Leistungsarten betreffen ......................................................................... 14
1. Massive Kürzungen bei den mobilen Leistungsarten. ....................................................... 14
2. Die Tragweite der geplanten Maßnahmen wird verschwiegen .......................................... 15
3. Studien über die Wirkung der Maßnahmen der Behindertenhilfe fehlen .......................... 15
4. Neue Personalkategorien.................................................................................................... 15
5. Die Zielgruppe wird massiv eingeschränkt ........................................................................ 16
6. Die Kombinationsmöglichkeiten von LEVO - Leistungen werden massiv eingeschränkt 17
7. Höhere Anforderungen bei niedrigeren Preisen ................................................................. 17
8. Gemeinsam zwischen Steiermärkischer Landesregierung und
Dienstleistungsorganisationen entwickelte Standards werden ohne Überprüfung und
Absprache einseitig geändert ..................................................................................................... 17
9. Die Personalschlüssel werden massiv verschlechtert ........................................................ 18
10.
Bauliche Standards werden zum Teil massiv reduziert ................................................. 19
11.
Die Vergrößerung der Einrichtungen entspricht weder den Steirischen Gegebenheiten
noch den internationalen Entwicklungen ................................................................................... 20
12.
Unterschreitung von Personalzielwerten wird untersagt ............................................... 20
14.
Senkung von Overheadkosten ........................................................................................ 20
15.
Senkung sonstiger Kostenansätze .................................................................................. 21
16.
Leistungsumfang bei den stationären Leistungsarten: ................................................... 21
17.
Die im Entwurf verwendete Sprache ist teilweise diskriminierend ............................... 21
18.
Zahlungsziel ................................................................................................................... 21
19.
Wahlmöglichkeit ............................................................................................................ 22
Geplante Veränderungen in einzelnen Leistungsarten 23
1.
2.
Intensiv betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung .............................................. 23
Intensiv betreutes Wohnen für SeniorInnen mit Behinderung........................................... 24
2
3. Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung .......................................................... 24
4. Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung ........................................................... 25
5. Beschäftigung in Tageseinrichtungen/Betrieben produktiv/kreativ .................................. 25
6. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur................................................... 26
7. Berufliche Eingliederung – Arbeitstraining in Betrieben .................................................. 27
8. Berufliche Eingliederung in trägereigenen Werkstätten .................................................... 27
9. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung .................................................. 28
10.
Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung für hör- und
sprachbeeinträchtigte Kinder ..................................................................................................... 29
11.
Wohnassistenz................................................................................................................ 29
12.
Familienentlastungsdienst .............................................................................................. 30
13.
Freizeitassistenz ............................................................................................................. 30
14.
Mobile Sozialpsychiatrische Betreuung......................................................................... 31
Stellungnahme zur Richtsatzverordnung gemäß Steiermärkischem BHG ................................ 33
Stellungnahme zur Verordnung…. über Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigung nach
dem Stmk. BHG gelten und über Kostenzuschüsse von Heilbehandlungen und Hilfsmitteln .. 34
a. Erkrankungen, welche nicht als Beeinträchtigung gelten .................................................. 34
b. Art der Hilfsmittel und Höhe der Kostenzuschüsse ........................................................... 34
Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe
3
37
Zusammenfassung der Stellungnahme
Im ersten Halbjahr 2006 führten intensive gemeinsame Verhandlungen aller Interessengruppen
(zuständiger politischer Referent: LH Stv. Dr. Kurt Flecker, der Fachabteilung 11A, der
Bezirksverwaltungsbehörden, der Dachverbände) zu einem brauchbaren Entwurf einer BHG
Novelle. Der Erfolg dieser Vorbereitungsarbeit zeigte sich u.a. darin, dass der Steiermärkische
Landtag in relativ kurzer Zeit diese Novelle verhandelt und beschlossen hat.
Daraufhin wurde mit dem Büro von Herrn LH Stv. Dr. Kurt Flecker vereinbart, ab September 2006
in derselben Zusammensetzung die Vorbereitungen und Verhandlungen über eine LEVO Novelle
aufzunehmen.
Das damals vereinbarte Vorgehen entspricht auch Internationalen Vereinbarungen, die eine
Beteiligung von Interessenvertretungen in allen Fragen der Entwicklung der Rahmenbedingungen
vorschreiben (vgl. u.a. die Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung der
Vereinten Nationen, 2006, wo es heißt, dass die Zivilgesellschaft, speziell Personen mit
Behinderung, vertreten durch ihre Interessenvertretungen, einzubinden sind und voll am Prozess der
Kontrolle der Umsetzung Ihrer Bürgerrechte zu beteiligen sind).
Seit einem Jahr fand kein einziges Arbeitstreffen mit der FA 11A statt, trotz mehrmaliger
Nachfragen gab es kein einziges Gespräch über die LEVO Novelle.
Nun liegt uns ein Entwurf zur Stellungnahme vor,
- der mit keiner Interessengruppe abgestimmt ist,
- der die Zielsetzung des BHG und damit des Gesetzgebers missachtet,
- der die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung, besonders mit schwer
mehrfacher Behinderung gefährdet,
- der ganze Gruppen von Menschen mit Behinderung vom Leistungsbezug ausschließt,
- der Menschen mit Behinderung, wenn sie älter als 60 Jahre sind, aus ihren bisherigen
sozialen Umfeldern entfernen will,
- der mobile Leistungen so einschränkt, dass sie ihre Ziele, nämlich größtmögliche
Autonomie und Selbständigkeit der Betroffenen zu unterstützen, nicht mehr erreichen
werden,
- der die Preise für Dienstleistungen um bis zu 37% kürzt und dies fast ausschließlich auf dem
Rücken des Personals,
- der die Unterstützung von Angehörigen in der Pflege- und Betreuung zurücknimmt und
- der darüber hinaus zum Teil in einer unverständlichen und teilweise entwürdigenden
Sprache geschrieben ist.
Dieser Entwurf verängstigt und empört Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen zutiefst.
In seiner Auswirkung lässt er befürchten, dass die in der Steiermark errungenen
Teilhabemöglichkeiten wieder zurückgenommen werden und sie wieder ein Leben in sozialer
Isolation leben müssen.
Der Vorstand des Dachverbands Die Steirische Behindertenhilfe und seine zwei Interessengruppen,
- die Interessengruppe der betroffenen Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen (IG
Selbstvertretung / IG SV) sowie
- die Interessengruppe der Dienstleistungsorganisationen (IG DL)
sind entsetzt über den vorgelegten Entwurf und über die Vorgehensweise, mit der die gemeinsam
mit der zuständigen Sozialabteilung des Landes in den letzten zwanzig Jahren aufgebauten
Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderung in der Steiermark zunichte gemacht werden.
4
Die Steiermärkische Landesregierung ist in Österreich zuständig dafür, SteirerInnen mit
Behinderung ihr Recht auf Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu sichern. Sie
erkennt dazu Personen mit Behinderung auf Empfehlung eines sachverständigen IHB - Teams
(Team zur Feststellung des Individuellen Hilfebedarfs) Rechtsansprüche auf die notwendigen
Leistungen zu. In Leistungsverträgen, die mit Dienstleistungsanbietern abgeschlossen wurden, hat
sie sich folgerichtig verpflichtet (Pflichtleistung), die zuerkannten Leistungen zu bezahlen.
Der vorgelegte Entwurf entwertet Beides, die zuerkannten Bescheide der Personen mit Behinderung
und die Leistungsverträge, die die Dienstleistungsanbieter mit dem Land Steiermark eingegangen
sind.
Der Vorstand des Dachverbands Die Steirische Behindertenhilfe lehnt den Entwurf in der
vorliegenden Form ab. Er ist sachlich völlig unausgewogen und stellt das gesamte System der
Behindertenhilfe in der Steiermark in Frage. Die Vorgaben dieser Verordnung lassen sich von den
Dienstleistungsorganisationen weder rechtlich, noch organisatorisch, noch wirtschaftlich umsetzen.
Aus unserer Sicht ist die bloße Verfolgung von Einsparungszielen ohne Berücksichtigung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und kostendeckende Erbringung von
Leistungen des BHG, auf die SteirerInnen mit Behinderung einen Rechtsanspruch haben,
unsachlich. Das wiegt umso schwerer, als die Kostenstruktur der Dienstleistungsorganisationen bei
der Ausarbeitung der geplanten Novelle in keiner Weise berücksichtigt wurde und die Gefahr
eintritt, dass die wirtschaftlichen Lasten der Erbringung von bescheidmäßig zuerkannten
Leistungen nach dem BHG den gemeinnützigen privaten Dienstleistungsorganisationen aufgebürdet
werden.
Wir ersuchen daher das Land Steiermark dringend um die Aufnahme konstruktiver Gespräche zur
Bewältigung der Zukunft.
Um die Stellungnahme des Dachverbands nachvollziehbar zu machen, setzen wir uns im Folgenden
mit der Novelle auch im Einzelnen auseinander.
5
Vorbemerkung
Die Steiermark verfügt seit 2004 über ein Behindertengesetz (BHG), das in seiner Zielsetzung die
Umsetzung der Bürgerrechte und die Teilhabe von Personen mit Behinderung am gesellschaftlichen
Leben anstrebt. Damit verfügen Personen mit Behinderung und ihre Angehörigen in der Steiermark
heute über eine gute Grundlage, auf der vielen von ihnen die menschenwürdige Organisation ihres
Alltagslebens und die Teilhabe in vielen gesellschaftlichen Bereichen, wie z.B. in der Bildung, im
Beruf und beim Wohnen sowie in der Freizeit gelang.
Viele Menschen mit Behinderung sind dazu auf Dienstleistungen angewiesen, auf die das BHG
einen Rechtsanspruch fest schreibt. Wie diese Dienstleistungen auszusehen haben, wie ihre Qualität
sicher gestellt wird, aber auch was sie kosten, das wird durch die Leistungs- und Entgeltverordnung
(LEVO) detailliert geregelt.
Am 16. August 2007 hat die Fachabteilung 11A der Steiermärkischen Landesregierung unter der
- GZ FA11A-74-2/2007-53 einen neuen Entwurf zur Leistungs- und Entgeltverordnung, kurz:
LEVO, unter der
- GZ FA11A-74/2007-54 einen Entwurf für eine Verordnung über Erkrankungen, die nicht
als Beeinträchtigungen nach dem Stmk. BHG gelten und über Kostenzuschüsse von
Heilbehandlungen und Hilfsmitteln; unter der
- GZ FA11A-74-2/2007-55 einen Entwurf für eine Verordnung mit der die Höhe der
Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz
festgesetzt wird (StBHG Richtsatzverordnung – RSVO-BHG);
zur Begutachtung ausgesandt. Dieses Dokument nimmt zu diesen drei Entwürfen Stellung. Den
größten Teil der Stellungnahme nimmt dabei naturgemäß der Entwurf zur LEVO – Novelle ein.
Obwohl es an keiner Stelle im Entwurf aufscheint, weder im beigelegten Brief noch in den
Erläuterungen, beinhaltet der LEVO - Entwurf Kürzungen der Tag- und Stundensätze und andere
Leistungseinschränkungen in unglaublichem Ausmaß (bis zu minus 37%).
Die ausgesandten Verordnungsentwürfe bezwecken eine Trendwende in die Richtung einer
Qualitätseinschränkung durch eine beispiellose Kürzung aller Standards der Behindertenhilfe und
eine Ausgrenzung vieler Gruppen von Personen mit Behinderung. Mit keinem Wort weder in den
Erläuterungen noch im Beibrief finden wir einen Hinweis auf dieses Vorhaben.
Obwohl der Entwurf zur LEVO - Novelle insgesamt ein Werk von rund 170 Seiten darstellt, sind
die Änderungen gegenüber der gültigen LEVO nirgends sichtbar gemacht. Der Entwurf ist daher
insbesondere für Menschen mit Einschränkungen und Nicht – ExpertInnen kaum zu beurteilen.
Man muss Seite für Seite die LEVO mit dem Entwurf gegenlesen, eine mühsame und unzumutbare
Herausforderung.
Der Entwurf zur LEVO – Novelle enthält eine Reihe von neuen Prinzipien, die den Leistungen der
Behindertenhilfe zugrunde liegen sollen. Eines dieser Prinzipien ist Verstehbarkeit. Es heißt hier:
„Vereinbarungen (Hausordnungen, Hilfepläne, Betreuungskontrakte, Dokumentationen etc.) sind sowohl mit
den Personen mit Behinderung zu erarbeiten als auch in einer leicht verständlichen Version aufzulegen
(„leichter lesen Variante“).“
Es geht unserer Meinung nach nicht an, dass die Steiermärkische Landesregierung solche
Anforderungen an Dienstleistungsanbieter richtet, sie selbst aber weder in der Erarbeitung noch in
der Formulierung des Endprodukts einhält. Der Entwurf der LEVO Novelle wurde ohne
Beteiligung von Selbstvertretungsorganisationen oder Dienstleistungsorganisationen erstellt und ist
in vielen Teilen unverständlich formuliert.
6
Wir haben unsere Beurteilung der vorgelegten Veränderungen unter drei Überschriften
zusammengefasst:
1. Rechtliche Feststellungen
2. Geplante Änderungen, die alle Leistungsarten betreffen
3. Geplante Veränderungen in den einzelnen Leistungsarten.
Rechtliche Feststellungen
1. Begleitschreiben zum Entwurf
Im Begleitschreiben zum Entwurf wird von Herrn Mag. Url angeführt, dass angenommen
wird,
„dass keine Bedenken gegen den vorliegenden Entwurf bestehen“,
wenn eine Organisation keine Stellungnahme abgibt. Davon ist unserer Meinung nach nicht
auszugehen. Auch wenn eine Organisation keine Stellungnahme abgibt, kann sie mit dem
Entwurf nicht einverstanden sein.
2. UN Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung und
LEVO Inhalte
Im Dezember 2006 wurde von der UNO Vollversammlung die UN Konvention über die
Rechte der Menschen mit Behinderung verabschiedet. Österreich hat sie durch Herrn BM
Dr. Buchinger bereits unterzeichnet. Sie tritt in Kraft, wenn weltweit 25 Staaten diese
Konvention ratifiziert haben, was bald zu erwarten ist (Die Mitgliedsstaaten der EU sind im
Rat übereingekommen, die Konvention alle zu ratifizieren).
Der vorgelegte LEVO – Entwurf widerspricht in vielen Punkten dieser UN Konvention und
setzt damit im Jahr 2007 ein völlig falsches Zeichen. Abgesehen davon, dass die Konvention
bald in Kraft sein wird, sollte die Steiermark wie bisher ein gutes Beispiel geben und nicht
Rahmenbedingungen wie vor 20 Jahren vorschlagen.
Im Sinne der Rechte der Menschen mit Behinderung fordern wir daher die Steiermärkische
Landesregierung auf, die LEVO vor dem Hintergrund dieser UN Konvention zu prüfen und
zu überarbeiten.
Insbesondere folgende Punkte widersprechen der UN Konvention:
a. Die Einschränkung auf bestimmte Gruppen von Personen mit Behinderung:
Die UN Konvention bestimmt klar in Artikel 1, wer unter dem Begriff „Menschen
mit Behinderung“ gemeint ist.
Der Begriff Menschen mit Behinderungen umfasst Menschen mit langfristigen körperlichen,
seelischen, geistigen oder Sinnesschädigungen, die sie im Zusammenwirken mit
verschiedenen Barrieren daran hindern können, gleichberechtigt mit anderen
uneingeschränkt und wirksam an der Gesellschaft teilzunehmen.
Der in der LEVO geplante Ausschluss bestimmter Gruppen von Menschen mit
Behinderung widerspricht klar der UN Konvention und auch dem BHG selbst.
b. Die Nichteinbeziehung von Interessenvertretungen in die Entwicklung von für die
Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung so bedeutenden Rechtsmaterien
wie der LEVO. Artikel 4 – Allgemeine Verpflichtungen legt fest:
7
Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur
Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen,
die Menschen mit Behinderungen betreffen, stimmen sich die Vertragsstaaten mit den
Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie
vertretenden Organisationen eng ab und beziehen sie aktiv ein.
Es gab keine Vorgespräche mit Organisationen über den Entwurf der LEVO.
c. Die Senkung von Personalschlüsseln, die radikale Verminderung von qualifiziertem
Personal und die Einschränkungen mobiler Leistungen. In Artikel 23 – Achtung vor
Heim und Familie wird fest gelegt:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen
nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu
unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie, und falls
dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu
gewährleisten.
Selbst beim Intensiv betreuten Wohnen ist die Betreuung von Personen mit hohem
Betreuungsaufwand mit den geplanten Personalschlüsseln nicht mehr möglich. Auch
die Einschränkung der maximalen Betreuungsstunden pro Jahr bei mobilen
Leistungen, die Einschränkung der indirekten Betreuungszeiten und die
Einschränkung in der Leistungsbeschreibung der Wohnassistenz auf Pflege und
Betreuung werden verhindern, dass zunehmend mehr Personen mit Behinderung
selbständig leben können.
d. Einschränkungen in den Leistungsbeschreibungen. In Artikel 27 Arbeit und
Beschäftigung wird fest gelegt:
Die Vertragsstaaten erkennen das gleichberechtigte Recht von Menschen mit Behinderung
auf Arbeit an: dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch
Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen
zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wurde.
Abgesehen davon, dass die Republik Österreich in der Schaffung von
Chancengleichheit in Beschäftigung und Beruf säumig ist (nicht erwerbsfähig ist
nach wie vor ein Ausschlusskriterium für ein sozialversichertes Dienstverhältnis)
widerspricht der Entwurf in einigen Punkten dieser Forderung:
 Die LEVO Leistungsbeschreibung für Beschäftigung in Tageseinrichtungen
und Betrieben produktiv / kreativ verbietet den Betrieb von neuen
innovativen Leistungen insbesondere im gewerblichen Bereich
 Die Unterstützte Beschäftigung als BHG Leistung wurde nicht in den
Leistungskatalog aufgenommen
 Die Leistungspreise für Berufliche Eingliederung in trägereigenen
Werkstätten werden weiter gesenkt, damit können diese nicht mehr betrieben
werden und das Ziel einer dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt von
Personen mit Behinderung wird im BHG aufgegeben.
e. Sozialhilferichtsätze für die Berechnung des Lebensunterhalts ermöglichen keine
dauerhafte Habilitation. In Artikel 28 – Angemessener Lebensstandard und sozialer
Schutz wird fest gelegt:
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen
angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien an, einschließlich
ausreichender Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung
der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung
der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung auf Grund einer Behinderung.
8
Die Festlegung der Richtsätze auf dem Niveau der Sozialhilfe hält Menschen mit
Behinderung dauerhaft in Armut. Sozialhilfe ist als kurzfristige Überbrückung von
Notlagen gedacht. Für Menschen mit Behinderung in Österreich sollte zumindest der
Satz der Mindestpensionen für eine langfristige Sicherung herangezogen werden.
f. Es gibt keine Forschung, um Daten über die notwendigen Rahmenbedingungen und
über die Wirkung von Dienstleistungen zu erhalten. In Artikel 31 – Statistik und
Datensammlung wird fest gelegt:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Sammlung geeigneter Informationen, einschließlich
statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, Maßnahmen zur
Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen.
Da es keine Daten gibt, gibt es keine bedarfsorientierte Budgetplanung. Der
Steiermärkische Landtag erhält keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der
budgetären Notwendigkeiten der Behindertenhilfe und ihrer Entwicklung.
Für die in diesem LEVO Entwurf vorgeschlagenen weitreichenden Veränderungen
mit massiven Einschränkungen der Personalschlüssel, massiven Reduktionen der
baulichen Standards, massiven Einschränkungen der mobilen Leistungen, ... gibt es
keine systematische Evaluierung durch die FA 11A, wie diese auch durch das BHG
2004 vorgeschrieben ist.
3. Leistungsfestlegungen in existierenden Individualbescheiden werden
ungültig
Der vorgelegte LEVO Entwurf ändert alle Leistungsarten grundsätzlich. Damit werden viele
der bisher von den IHB - Teams vorgelegten Sachverständigengutachten in Bezug auf ihre
Aussagen über den Hilfebedarf so verändert, dass durch die neuen Leistungen ihre
Betreuung nicht mehr ausreichend sichergestellt ist. Die Menschen mit Behinderung müssen
daher um neue Bescheide und neue Gutachten ansuchen, um zu neuen Leistungen zu
kommen. Die Vorschläge der IHB - Teams beziehen sich auf die LEVO 2004 und nicht auf
die neue Novelle. Eine Flut an Verfahren ist zu erwarten.
4. Kürzungen der Leistungspreise gefährden Leistungen für Personen mit
Behinderung
Insbesondere die hohen Personalkürzungen in manchen Leistungsarten werden die
Erbringung dieser Leistungen unmöglich machen. Bestimmte Personen mit Behinderung
werden ihre Lebensmöglichkeiten radikal eingeschränkt finden. Unterbringungen in
Pflegeheimen, die gemäß UN Konvention kein Lebensraum für Personen mit Behinderung
sind, werden zunehmen, da diese mit den Angeboten der Behindertenhilfe nicht mehr
betreut werden können. Hiezu halten die Erläuterungen nur fest:
„Aufgrund der Änderungen in den Normleistungsbeschreibungen sind naturgemäß auch die in der
Anlage 2 festgelegten Normpreise in Form von Stunden- bzw. Tagsätzen nach zu justieren bzw. mit
Normpreisen zu ergänzen.“
Dienstleistungsbetriebe der Behindertenhilfe haben üblicherweise einen
Personalkostenanteil von rund 70%. Die Sachkosten von 30% müssen alle Mieten, sonstige
Baulichkeiten, Betriebskosten, PKWs, Lebensmittel und Küchen, Reinigung, … decken. Sie
sind in allen Betrieben aufgrund der Nichtanpassung der Preise auf einem Niveau, das nicht
mehr unterschritten werden kann. Die Kürzungen werden daher voll im
Betreuungspersonalbereich wirksam werden. 25% Preisreduktion im Wohnhaus bedeutet
damit 33% weniger Betreuungspersonalressource, 37% Preisreduktion in der
Tagesförderstätte bedeutet damit 50% Kürzung beim Betreuungspersonal.
9
Wer die Anforderungen in Dienstleistungsbetrieben der Behindertenhilfe kennt, weiß, dass
mit dem aktuellen Personalstand bereits manche Anforderungen von Personen mit
Behinderung nicht mehr erfüllt werden können. Es steht zu befürchten, dass insbesondere
schwer mehrfach behinderte Personen und Personen mit äußerst herausfordernden
Verhaltensweisen dann nicht mehr betreut werden können. Einweisungen in die Psychiatrie
und in große Pflegeheime (mit stark medizinisch orientierten Behandlungsformen) werden
wegen der fehlenden Rahmenbedingungen in der LEVO notwendig.
Wir fassen zusammen:
o Die Änderungen in den LEVO - Leistungsbeschreibungen haben keinen fachlichen
und sachlichen Hintergrund. Sie wurden beliebig getroffen, um die
Verrechnungssätze zu kürzen.
o Es gab keine fachliche Diskussion. Begründungen, warum bestimmte Leistungen so
zu kürzen sind, fehlen gänzlich.
o Die errechneten Preise sind nicht transparent.
Da nach diesen Kürzungen ein Wohnen, eine Tagesbetreuung und mobile Leistungen für
viele Personen mit höchstem Hilfebedarf unmöglich werden, sind diese Kürzungen
zurückzunehmen
5. Kostenfolgen werden beschönigt
Unter „5. Kostenfolgen der beabsichtigten Änderungen“ wird mit keinem Wort auf die
wesentlichste Grundlage für etwaige Kostenfolgen eingegangen. Für die Berechnung der
Auswirkungen ist von ganz besonderer Bedeutung, wie sich die Zahlen der Personen mit
Behinderung, die die LEVO Leistungen in Anspruch nehmen werden, entwickeln werden.
Schon bisher war die Ausweitung der Zahl der LeistungsbezieherInnen der wesentlichste
Faktor für Budgetsteigerungen und nicht die Erhöhung der Kosten für die einzelnen
Dienstleistungen.
Sollen Kostenfolgen dargestellt und bewertet werden können, sind daher auf jeden Fall
begründete Annahmen über die Entwicklung der Zahlen der Personen mit Behinderung und
ihrer Familien, die die Leistungen des BHG jetzt und zukünftig benötigen werden,
vorzulegen. Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe hat zB. im EQUAL Projekt
Styria Integra gemeinsam mit Land Steiermark, AMS und BSB ein Planungsmodell
entwickelt, mit dem man zu begründbaren Entwicklungszahlen kommen könnte.
Die Erläuterungen merken dann an, dass
„mittelfristig mit einer Kostenreduktion gerechnet werden könnte“.
Die gleichzeitige Reduktion aller Elemente, die die Qualität von Dienstleistungen für
Personen mit Behinderung ausmachen (weniger Personal, nicht ausgebildetes Hilfspersonal,
Reduktion von Flächen, Reduktion von Overhead-Kostenansätzen, …) im LEVO – Entwurf
wird sofort und nicht mittelfristig zu einer gewaltigen Kostenreduktion führen.
Diese Qualitätseinschränkungen sind im Interesse der Lebensqualität der betroffenen
Personen mit Behinderung und ihrer Angehörigen zurückzunehmen.
10
6. 6 Millionen € sollen nach Aussagen von Frau Abteilungsvorständin
Mag. Barbara Pitner (Kleine Zeitung) gekürzt werden
In einem Artikel in der Kleinen Zeitung wurde von Frau Mag. Barbara Pitner, der
Abteilungsvorständin der Fachabteilung 11A angegeben, dass ein Volumen von 6 Millionen
Euro gekürzt werden muss. Weder in den Erläuterungen zur LEVO noch im Begleitbrief
gibt es einen Hinweis darauf, wieso das so ist. In den Erläuterungen wird angegeben, dass
„für den stationären Bereich 2006 rund 89.004.400,-- Millionen Euro, für den mobilen Bereich rund
2.460.700,-- Millionen Euro vom Land Steiermark und den Sozialhilfeverbänden (Magistrat Graz)
aufgewendet“ wurden.
Weiters wird angeführt,
„dass die vorliegende Novelle zur LEVO mittelfristig zu Minderausgaben führen wird, welche
allerdings derzeit nicht exakt, insbesondere im mobilen Bereich, beziffert werden können.“
Diese Aussagen lassen keinen Schluss darauf zu, warum überhaupt gekürzt werden muss.
Man rechnet mittelfristig mit Minderausgaben. Wieso daher ein beispielloses
Kürzungsprogramm im Schnellverfahren, das weder mit den Bezirksverwaltungsbehörden
noch den Interessenvertretungen der Personen mit Behinderung oder der Träger verhandelt
wurde, die Rahmenbedingungen für Steirerinnen und Steirer mit Behinderung und ihre
Angehörigen so verschlechtert, dass ihnen schlimmstenfalls die Aufnahme in Pflegeheimen
und der Psychiatrie droht, bleibt verborgen.
Auf jeden Fall wäre die Überwälzung von Budgetproblemen des Landes Steiermark für
Leistungen, auf die das Land Steiermark Personen mit Behinderung einen Rechtsanspruch
einräumt und die es selbst zu erbringen hat auf die privaten gemeinnützigen
Dienstleistungsorganisationen unzulässig.
7. Änderung der Budgetpolitik des Landes benachteiligt Personen mit
Behinderung
Die Planbudgets des Landes Steiermark waren bisher im Bereich der Behindertenhilfe
immer nur Fortschreibungen der Planzahlen des Vorjahres mit einem Zuschlag und kein
Kosten - Leistungsbudget. Grundlage war nie die Endabrechnung des Vorjahres, da diese
noch gar nicht vorliegen konnte.
Da es offensichtlich nicht möglich war, die tatsächliche Zahl der Personen, die Leistungen
in Anspruch nehmen werden, im Vorhinein zu ermitteln, wurde nach Vorliegen der
Endabrechnung eines Budgetjahres in der Regierung eine Übereinkunft zur Nachbedeckung
der „zuviel“ (= Nachbedeckung) verbrauchten Pflichtmittel beschlossen.
Sollte nun dauerhaft von diesem Vorgehen abgegangen werden, wie dies von der derzeitigen
Regierung im Zuge der Budgetverhandlungen zum Budget 2007/08 angeblich vereinbart
wurde, so müsste ein Verfahren entwickelt werden, wie im Vorhinein die Zahlen der
Personen, die Leistungen der Behindertenhilfe in bestimmten Leistungsbereichen benötigen,
annähernd angesetzt werden können (= echtes Leistungsbudget), damit dem
Steiermärkischen Landtag auch eine wirkliche Entscheidungsgrundlage für seine
Budgetbeschlüsse im Rahmen der Behindertenhilfe vorliegt.
Da dies bisher nicht möglich war und von seiten der Steiermärkischen Landesregierung auch
keine anderen Budgetierungsverfahren veröffentlicht wurden, müssen wir davon ausgehen,
dass die bisherige Vorgehensweise der Nachbedeckung die einzig mögliche Lösung des
Budgetproblems ist, wie in allen bisherigen Budgetjahren.
11
8. Verschärfung der LEVO Auswirkungen durch Nicht - Valorisierung der
Leistungspreise
Die Normpreise der LEVO wurden seit Inkrafttreten im Jahr 2004 bisher nur einmal um
2,9% angepasst, obwohl die Kosten (Personalkosten – KV Erhöhungen und Sachkosten –
Indexsteigerungen) im Zeitraum 2004 bis 2007 um 9,9% gestiegen sind. Zusätzlich wurde
von den Dienstleistungsorganisationen auch die schrittweise Einführung der 38 Stunden –
Woche, welche insgesamt nochmals zu einer Verteuerung von 5,2% innerhalb von 4 Jahren
führte, verkraftet.
Alle Organisationen haben somit bisher schon einen wesentlichen Beitrag zur
Kostendämpfung geleistet und die fehlenden Anpassungen durch Rationalisierungen
(Senkung der durchschnittlichen Lohnkosten und betriebswirtschaftliche Steuerung)
kompensiert.
Auch für das kommende Jahr wurde eine Nicht - Valorisierung der Preise angekündigt,
wobei im kommenden Jahr mit einer kräftigen Lohnerhöhung zu rechnen ist und die 38
Stunden – Woche zum ersten Mal zur Anwendung kommt.
Nun sollen zusätzlich Kürzungen der Verrechnungssätze um bis zu 37% dazu kommen???
9. Vertrauensschutz ist ein Verfassungsgebot
Das allgemeine Sachlichkeitsgebot im Gleichheitssatz der Bundesverfassung verbietet
schwerwiegende und plötzliche Eingriffe in Verträge, auf die die Betroffenen (Personen mit
Behinderung, Angehörige, Dienstleistungsorganisationen) mit guten Gründen vertrauen
konnten. Dieser Vertrauensschutz wird mit dem vorliegenden Entwurf der LEVO grob
verletzt. Insbesondere haben die Dienstleistungsorganisationen in den letzten Jahren im
Vertrauen auf die mit der Steiermärkischen Landesregierung vereinbarten Standards
Personalstrukturen geschaffen, einen Kollektivvertrag (BAGS – KV) verhandelt, der endlich
auch im Sozialbereich arbeitsrechtliche Sicherheit schafft, organisatorische Strukturen
eingerichtet und Gebäude errichtet bzw. angemietet und eingerichtet und sind
Kreditverbindlichkeiten mit Banken eingegangen. Grundlage dieses Vertrauens sind die
Leistungsverträge mit dem Land Steiermark.
Das Land Steiermark würde mit dem Inkraftsetzen dieses Entwurfs das Vertrauen in seine
Berechenbarkeit als Vertragspartner für die Personen mit Behinderung und die
Dienstleistungsorganisationen massiv zerstören und damit verfassungsrechtlich eine
bedenkliche Entwicklung einleiten.
10.
Änderungen zivilrechtlicher Verträge können nicht einseitig
erfolgen
Die Änderungen der LEVO, wie sie der Entwurf vorsieht, sollen ja offensichtlich in die
Leistungsverträge zwischen dem Land Steiermark und den Dienstleistungsbetrieben
Eingang finden. Aus verschiedenen zivilrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen
können diese Veränderungen jedenfalls nicht einseitig erfolgen und bedürften einer
einvernehmlichen Änderung der Vertragspartner. Damit würden die Leistungsverträge im
Falle einer Nichteinigung zumindest noch für ein weiteres Jahr gelten. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist jedoch bereits zwischen dem Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe und
dem Sozialreferenten des Landes Steiermark die Festsetzung neuer Leistungspreise auf der
Basis einer Vollkostenrechnung, welche analog zu den Vereinbarungen mit den
Pflegeheimen bis Mitte des kommenden Jahres fertig gestellt sein sollte, zu verhandeln.
12
11.
Wegfall des §3 der LEVO 2004 kann in Einzelfällen zu massiven
Benachteiligungen führen
In Hinkunft können keine zusätzlichen Kosten für mobile und ambulante Leistungen mehr
übernommen werden, auch wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert.
Damit sind in begründeten Fällen nötige individuelle Vereinbarungen nicht mehr möglich.
Dies führt zu Nachteilen für betroffene Personen bzw. Familien.
Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe, insbesondere die IG Selbstvertretung,
lehnt diese Vorgehensweise ab.
12.
Neue Leistungen der soeben kundgemachten BHG - Novelle 2007
fehlen im LEVO Entwurf
Die in der Novelle zum BHG neu geregelten Unterstützungsleistungen
- Entwicklungsförderung
- Persönliche Assistenz im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung
scheinen in der LEVO nicht auf. Sie sind auch hier zu regeln.
13.
Europäisches Recht gilt
In den LEVO - Erläuterungen heißt es:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union.
Das ist nur insofern richtig, als die Zuständigkeit für Dienstleistungen für Personen mit
Behinderung bei den Bundesländern liegt. Das Antidiskriminierungsrecht der EU, die
Arbeitszeitrichtlinie, die Dienstleistungsrichtlinie für Soziale und GesundheitsDienstleistungen von Allgemeinem Interesse sowie die Richtlinie über Staatliche Beihilfen
sind auf jeden Fall anzuwenden.
Darüber hinaus haben sich gesetzliche Maßnahmen auch an der im Dezember beschlossenen
UN – Konvention über die Rechte der Personen mit Behinderung zu orientieren. Auch wenn
die Konvention noch nicht in Gesetzeskraft ist (Österreich hat sie aber schon
unterschrieben), stünde es der Steiermark gut an, sie bereits umzusetzen.
13
Geplante Änderungen, die alle Leistungsarten betreffen
1. Massive Kürzungen bei den mobilen Leistungsarten.
Die Mobilen Leistungsarten sollen Personen mit Behinderung und ihre Angehörigen
entsprechend dem Ziel des Behindertengesetzes (§1) so unterstützen, dass
„sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst
selbstbestimmtes Leben führen“
können. Dazu wurden in den letzten 20 Jahren mobile Dienstleistungen entwickelt.
Leistungen wie die Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung werden bereits
seit etwa 20 Jahren in der Steiermark angeboten. Sie sind sehr erfolgreich, weil sie Kindern
mit Behinderung und ihren Familien ermöglichen, ihre Kapazitäten so gut wie möglich zu
entwickeln. Darüber hinaus ist diese Leistung u.a. in Zusammenarbeit und im Auftrag der
Steiermärkischen Landesregierung mehrmals evaluiert und angepasst worden.
Andere Mobile Leistungsarten, wie z.B. die Wohnassistenz, die Mobile Sozialpsychiatrische
Betreuung und die Familienentlastung wurden im Rahmen von Pilotprojekten entwickelt
und anschließend eingeführt.
Diese Leistungen sind sehr sensibel und zum Teil aufwändig. U.a. geht es um eine
Kooperation und Kordination mit dem sozialen Umfeld, medizinischen Instanzen,
pädagogischen und Bildungsanforderungen, Unterstützung bei der Zukunfts- und
Lebensplanung, usw.
Die Bedeutung dieser Leistungen wird auch durch das BHG in § 4 (1) unterstrichen:
„Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der
mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht
übersteigen.“
Der LEVO – Entwurf schränkt nun die Indirekten Betreuungszeiten dieser Leistungsarten
um bis zu 80% ein. Alle Anforderungen der LEVO Leistungsbeschreibung können damit
sicher nicht mehr erbracht werden. Der LEVO – Entwurf setzt damit unserer Meinung nach
ein völlig falsches Signal. Die mobilen Leistungsarten müssen eigentlich in hoher Qualität
ausgebaut werden, um eine Unterbringung in stationären Formen weniger oft notwendig zu
machen.
Die vorgesehenen Einschränkungen bedeuten auf der einen Seite enorme
Personalkürzungen:
 Integrative Frühförderung und Familienbegleitung: minus 30% Personal
 Mobile Sozialpsychiatrische Betreuung: minus 30% Personal
 Familienentlastungsdienst: minus 20% Personal
Auf der anderen Seite bedeuten diese Kürzungen enorme Steigerungen in den
Anforderungen an das Personal. So muss z.B. in Hinkunft eine FrühförderIn anstatt bisher
12 Familien nunmehr 15 Familien betreuen. Die Belastung des mobil tätigen Personals ist
aus unserer Sicht schon jetzt an einem Punkt, der keine zusätzlichen Aufgaben mehr zulässt.
Derartige massive Leistungsveränderungen ohne vorherige Entwicklung und Erprobung
gefährden die mobilen Leistungen insgesamt. Alle wissenschaftlichen und fachlichen
Grundlagen sprechen für eine Weiterentwicklung der Leistungen in der bisherigen Form.
14
2. Die Tragweite der geplanten Maßnahmen wird verschwiegen
Die LEVO Erläuterungen bieten ein falsches Bild. Mit keinem einzigen Satz wird auf die
Tragweite der vorgelegten Änderungen auf die Lebenssituation von Personen mit
Behinderung hingewiesen. Für viele von ihnen wird es mit den durch die Novelle
bezweckten Kürzungen unmöglich, weiterhin zu Hause mit mobiler Unterstützung zu leben
bzw. in einem Wohnheim zu leben. Darüber hinaus wird sogar verharmlost:
„Der Verordnungstext selbst enthält lediglich den Regelungsgegenstand, den Entfall des § 3 und das
Inkrafttreten. Die näheren geänderten Rahmenbedingungen werden in den neu zu erlassenden
Anlagen 1 bis 3 festgelegt.“
Wie zahlreiche Reaktionen aus unserer IG Selbstvertretung bereits jetzt zeigen, hätte die
LEVO auf ihre Möglichkeit der Teilnahme und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft sowie
auf ihre Möglichkeit der Selbstbestimmung und –steuerung massive Auswirkungen. Sie
befürchten Isolation und die Notwendigkeit, wieder in Pflegeheimen ihr Leben fristen zu
müssen.
3. Studien über die Wirkung der Maßnahmen der Behindertenhilfe fehlen
In den Erläuterungen wird der Eindruck erweckt, dass aufgrund von Erfahrungen und
Ergebnissen der Leistungserbringung gewisse Standardisierungen notwendig wären:
„So hat sich beispielsweise gezeigt, dass die Leistungsbeschreibungen der Anlagen 1 dahingehend zu
adaptieren sind, dass nunmehr die Einrichtungsgröße, der Raumbedarf, die
Fachpersonalqualifikationen, Ziel- und Mindestwertdarstellungen, Dokumentationsverpflichtungen
und dergleichen anzupassen sind. Ergänzt wurden die Leistungsbeschreibungen um Angaben zu
Stunden-Kontingenten und die Kombinationsmöglichkeit der einzelnen Leistungen.
Aufgrund der Änderungen in den Normleistungsbeschreibungen sind naturgemäß auch die in der
Anlage 2 festgelegten Normpreise in Form von Stunden- bzw. Tagsätzen nach zu justieren bzw. mit
Normpreisen zu ergänzen.“
Über die Gründe, die zu den umfassenden Änderungen der Leistungsbeschreibungen geführt
haben, wird nur nebulos auf „gewonnene Praxiserfahrungen“ hingewiesen. Sie wurden nie
veröffentlicht und waren nie Gegenstand von Gesprächen. Aufgrund unseres
Informationsstandes gehen wir davon aus, dass es weder Studien noch systematische
Erhebungen oder Evaluierungen über die LEVO Leistungen gibt. Der Verdacht drängt sich
auf, dass die getroffenen Anpassungen ausschließlich der Preisreduktion dienen.
Alle im Entwurf der Leistungsbeschreibungen erfolgten Anpassungen sind rein willkürlich
und haben keinen Deckung durch Pilotprojekte, Studien, u.ä. Es gibt keine sachlichen oder
fachlichen Grundlagen, die gezeigt haben,
„dass die Leistungsbeschreibungen der Anlagen I dahingehend zu adaptieren sind, dass nunmehr die
Einrichtungsgröße, der Raumbedarf, die Fachpersonalqualifikationen, Ziel- und
Mindestwertdarstellungen, Dokumentationsverpflichtungen und dergleichen anzupassen sind.“
4. Neue Personalkategorien
Es wurden neue Kategorien für die Qualifikation des Personals eingeführt.
Diese Kategorien werden mit A, B, C und D bezeichnet. Er Entwurf enthält aber keine
Hinweise darauf, worauf sich diese Kategorien beziehen und wodurch sie sich
unterscheiden.
Wir nehmen an, dass damit die früheren Einstufungen im Landesdienst gemeint sein,
A für AkademikerInnen,
B für MaturantInnen,
C für Fachkräfte ohne Matura und
D für angelernte Hilfskräfte.
15
a. Diese Kategorien stimmen nicht mit den ebenfalls fest gelegten Anforderungen an die
Grundausbildung überein. In der Leistungsbeschreibung wird folgende Grundausbildung
verlangt:
Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen eine abgeschlossene Ausbildung im psychosozialen
bzw. Heil-, sonder-, integrationspädagogischen oder handwerklichen Bereich haben wie:
Lehrabschlussprüfung in einem handwerklichen Beruf, Behindertenpädagogik,
Behindertenfachbetreuung, Sozialarbeit, Sonderschule, Pflegehilfe, heilpädagogischer
Grundlehrgang, therapeutische Qualifikation/en oder vergleichbare Ausbildung/en.
Für angelernte Hilfskräfte kann die Einstiegsvoraussetzung nicht mit so hohen
Voraussetzungen fest gelegt werden.
b. Bei fast allen Trägern der Behindertenhilfe gilt der BAGS Kollektivvertrag. Eine Festlegung
von Anforderungen in der LEVO muss sich an diesem KV orientieren, weil die
Festlegungen sonst nicht überprüfbar sind.
c. Gerade bei Leistungen für sehr schwer behinderte Personen wurde der geforderte Anteil an
ungelernten Hilfskräften stark erhöht. Bei der Leistung Beschäftigung in Tageswerkstätten
und Betrieben produktiv / kreativ wurde bei höchstem Hilfebedarf die geforderte
Personalzusammensetzung mit 58% Hilfspersonal, 36% Personal ohne Matura und nur 6%
Personal mit Matura fest gelegt.
Hilfebedarf
Leicht
mittel
Hoch
höchst
Personal
Insgesamt
384,00 %
960,00 %
1200,00 %
1680,00 %
Personal B
100,00 %
100,00 %
100,00 %
100,00 %
Personal C
200,00 %
400,00 %
500,00 %
600,00 %
Personal D
84,00 %
460,00 %
600,00 %
980,00 %
Die Betreuung sehr schwer behinderter Personen verlangt nach gut ausgebildetem Personal.
Personen, meist in einer 1:1 Situation zu betreuen, die kaum erkennbare
Entwicklungsfortschritte machen bzw. bei denen es auch immer wieder darum geht,
Verschlechterungen ihres Zustands zu verlangsamen, kann nur bewältigt werden, wenn das
Personal in der Lage ist, eine professionelle Haltung zu entwickeln. Darüber hinaus kann es
in diesen Betreuungssituationen sehr rasch zu lebensbedrohlichen Situationen kommen
(Anfälle, Probleme in der Nahrungsaufnahme, ...). Die Steiermark war immer stolz darauf,
dass es in den letzten zwanzig Jahren gelungen ist, Personal gut auszubilden und gut
ausgebildetes Personal zu beschäftigen.
Die angestrebten Veränderungen werden zu höherer Abhängigkeit der Personen mit
Behinderung und zu massiven Überforderungen beim Personal führen. Darüber hinaus
handeln Geschäftsführungen in Dienstleistungsorganisationen grob fahrlässig, wenn sie die
sensible Betreuungsarbeit von Personen mit schwerer Behinderung an ungelernte Hilfskräfte
übertragen. Das ist undenkbar.
Eine Fachabteilung, die für die Sicherung und Überprüfung der Qualität zuständig ist, kann
nicht ernsthaft solche Vorschläge umsetzen wollen.
5. Die Zielgruppe wird massiv eingeschränkt
Unter 1.2.2. Ausschließungsgründe wird angeführt, dass die Leistung nicht zu gewähren ist,
wenn
„ausschließlich eine körperliche- oder Sinnesbeeinträchtigung“
vorliegt oder wenn Personen
16
„ einen überwiegend hohen Pflegebedarf haben“.
Für derartige Einschränkungen der Zielgruppe gibt es unserer Meinung nach keine fachliche
Begründung.
Sie widerspricht darüber hinaus der UN Konvention und der Bundesverfassung, die solche
Einschränkungen für die Sozialhilfegesetze der Länder nicht vorsieht.
6. Die Kombinationsmöglichkeiten von LEVO - Leistungen werden massiv
eingeschränkt
Im Entwurf werden erstmals für jede LEVO Leistung die Kombinationsmöglichkeiten mit
anderen Leistungen angeführt. Genaue Hinweise auf Kombinationsmöglichkeiten sind für
die Gleichbehandlung in den unterschiedlichen Bezirksverwaltungsbehörden und für die
Vollziehbarkeit sicher ein Fortschritt.
Allerdings wird eine bisher sehr wesentliche Kombinationsmöglichkeit, nämlich die von
Tagesbetreuungsleistungen im Ausmaß von 38 Wochenstunden mit FED
(Familienentlastungsdienst) gestrichen. Das ist sachlich und fachlich nicht gerechtfertigt.
Die Familienentlastung wurde bisher von Familien in Anspruch genommen, die Angehörige
mit Behinderung zu Hause pflegen und betreuen. Da diese Betreuung üblicherweise das
ganze Jahr, jedes Wochenende, die ganze Nacht, ... erfolgt, ist die Familienentlastung als
Prävention gegenüber einer Stationären Heimunterbringung zu sehen. Diese
Präventionswirkung fiele mit der vorgeschlagenen Streichung weg. Stationäre
Unterbringungen werden zunehmen, da die betroffenen Familien nun wieder ohne
Unterstützung in ihrer Verantwortung für die Pflege und Betreuung allein bleiben sollen.
Darüber hinaus widerspricht diese Einschränkung der Leistungsbeschreibung der Leistung
des FED im BHG und in der LEVO.
7. Höhere Anforderungen bei niedrigeren Preisen
Die Standards für alle Leistungsarten in den Leistungsbeschreibungen wurden massiv
erweitert, demgegenüber werden die Verrechnungssätze massiv gesenkt. So sind nun in
allen Leistungsarten die Prinzipien und Grundsätze unter 2.1. umfassend ausgeweitet und
beschrieben worden. Demgegenüber stehen Kürzungen der finanziellen Entgelte um bis zu
37%.
Die Auflistung und Beschreibung von Prinzipien für die Dienstleistungen der
Behindertenhilfe sind grundsätzlich sehr positiv zu sehen.
Auf der einen Seite jedoch die Ansprüche zu steigern und gleichzeitig die Leistungspreise so
massiv zu senken, ist unsachlich und unverhältnismäßig und für die
Dienstleistungsorganisationen schlicht nicht umsetzbar. Wenn die Kürzung der
Leistungspreise das Ziel dieser LEVO ist, dann ist darüber nachzudenken, wie die Aufgaben
und Standards der LEVO reduziert werden und nicht, wie sie gesteigert werden können.
8. Gemeinsam zwischen Steiermärkischer Landesregierung und
Dienstleistungsorganisationen entwickelte Standards werden ohne
Überprüfung und Absprache einseitig geändert
Die Standards für alle Leistungsarten (Personalschlüssel, Flächen, Größen der Angebote, ...)
wurden seit 1990 gemeinsam von Steiermärkischer Landesregierung und
Dienstleistungsorganisationen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der dort betreuten
17
Personen mit Behinderung entwickelt. Sie sind Ergebnis intensiver Beratung und wurden
1999 in einem Verhandlungsprozess, moderiert von INFORA, beauftragt und bezahlt von
der Steiermärkischen Landesregierung auch fest geschrieben. Abgesehen davon, dass die
Personalschlüssel für manche Leistungen schon bisher zu gering waren, um eine
angemessene zielorientierte Betreuung sicher zu stellen (z.B. im Intensiv betreuten Wohnen)
gibt es keine Studien, die eine Reduktion der damals vereinbarten Standards nahe legen.
Die einseitige Reduktion dieser Standards ist von seiten der Dienstleistungsorganisationen
auch nicht nachzuvollziehen und nicht umsetzbar.
9. Die Personalschlüssel werden massiv verschlechtert
Nur bei zwei Leistungen, dem Teilzeitbetreuten Wohnen mit leichtem Grad der
Behinderung und den Tageswerkstätten mit mittlerem Grad der Behinderung wurde eine
Erhöhung vorgesehen.
GdB
Dienstposten / KlientIn
2007
Novelle
0,5
0,6
Diff in %
WH
WH
hoch
höchst
0,7
0,8
-28,57
-25,00
TW
TW
TW
TW
leicht
mittel
hoch
0,5
0,6
0,7
TZBW
TZBW
TZBW
leicht
mittel
hoch
0,25
0,35
0,45
0,28
0,35
0,45
12,00
0,00
0,00
BT TWS
BT TWS
BT TWS
BT TWS
leicht
mittel
hoch
höchst
0,16
0,25
0,64
1,00
0,16
0,40
0,50
0,70
0,00
60,00
-21,88
-30,00
BT TS
BT TS
hoch
höchst
0,64
1,00
0,50
0,65
-21,88
-35,00
BEAT
0,25
0,25
0,00
EGH WS
0,25
0,25
0,00
0,6
Was uns besonders betroffen macht: Die Leistungen für Personen mit sehr schwerer
Behinderung wurden am stärksten gekürzt.
Diese Personen benötigen entweder in den meisten Situationen des Tages eine 1:1
Zuwendung, um selbständig sein zu können bzw. zeigen neben ihrer körperlichen und
geistigen Schädigung auch stark auffälliges Verhalten.
Ihre Betreuung in den Leistungsangeboten der Behindertenhilfe ist eine große
Herausforderung an die Organisationen und das Personal. Es ist zu befürchten, dass mit
Umsetzung dieses Entwurfs viele von ihnen wieder in psychiatrischen Angeboten bzw. in
Pflegeheimen untergebracht werden müssen.
18
Auch ist mit einem solchen Zugang eine
„durch professionelles Fachpersonal bedarfs- und bedürfnisorientierte individuelle Hilfeplanung“
nicht sicher zu stellen.
Die im LEVO – Entwurf nun geforderten Prinzipien
a. Empowerment
b. Unteilbarkeit
c. Ganzheitlichkeit
d. Abkehr vom Primat der Förderung und Therapie
e. Individualisierung
f. Elternwahlrecht und Selbstbestimmung
g. Freiwilligkeit
h. Regionalisierung und Dezentralisierung
i. Vielförmigkeit
j. Dialog
k. Kooperation am gemeinsamen Lerngegenstand
l. Normalisierung der Lebensbedingungen
m. Selbstbestimmung und Emanzipation
n. Selbstständigkeit
o. Verstehbarkeit
sind mit entsprechender persönlicher und fachlicher Qualifikation untrennbar verbunden
und können nur schwer bzw. nicht unter Anleitung ( Einstufung „D“) erfolgen. Die
Problematik verstärkt sich noch, wenn es um Fragen der geforderten Krisenbewältigung von
einzelnen Personen geht. Hier werden auch die Standards hinsichtlich der Ergebnisse, der
Dokumentation,
der
Personalentwicklung
(Supervision,
Teambesprechung,
MitarbeiterInnengespräch) aufgrund der Personalvorgaben in den Bereichen Wohnen (hier
vor allem Intensiv betreutes Wohnen) und Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit
Tagesstruktur nicht einzuhalten sein.
Wir möchten hier auch noch erwähnen, dass eines der Ziele des BHG die Prävention ist
bzw. die professionelle Begleitung in höhere Selbständigkeit in allen Lebensbereichen. Hier
haben wir in der Steiermark in den letzten Jahren enorme Fortschritte gemacht. Dieser
Standard ist nur mit ausgebildetem Personal zu halten. Eine Folge des geplanten Abbaus von
Professionalität werden höhere Abhängigkeit und geringere Selbständigkeit der Personen
mit Behinderung und damit auch langfristig höhere Betreuungskosten für diese sein.
10.
Bauliche Standards werden zum Teil massiv reduziert
In allen Leistungsbeschreibungen werden die baulichen Standards (vorgeschriebene Fläche
pro betreuter Person) massiv gesenkt. Die baulichen Standards wurden in den letzten Jahren
gemeinsam mit der FA 11A erhoben und festgelegt. Sie liegen auch allen
Einrichtungsbescheiden zugrunde. Es ist kein Untersuchungsergebnis bekannt, das nun
andere Schlüsse zulässt.
Dienstleistungsorganisationen benötigen für ihre zum Teil sehr teuren Investitionen in
Baulichkeiten auch Planungssicherheit.
19
11.
Die Vergrößerung der Einrichtungen entspricht weder den
Steirischen Gegebenheiten noch den internationalen Entwicklungen
In beinahe allen stationären und teilstationären Leistungsbeschreibungen wurden die Größen
verändert, für die die Bewilligung erteilt wird.
a. Die Steiermark ist sehr dezentral. Allein in der Oststeiermark z.B. gibt es nur 5
größere Städte, wobei größer hier eine Einwohnerzahl von 5.000 bis 7.000
EinwohnerInnen bedeutet.
b. Der LEVO – Entwurf setzt auf das Prinzip der
Regionalisierung und Dezentralisierung: Ausgehend vom unmittelbaren Lebensumfeld sind
alle organisierten integrativen Handlungen dort zu gewähren, wo sie gebraucht werden und
zur Bewältigung behinderungsbedingter Probleme beitragen.
Die nun vorgeschlagenen Einrichtungsgrößen widersprechen diesem Prinzip. Es
müssen für alle teilstationären und stationären Leistungen wieder größere Einheiten
errichtet werden. Damit werden wieder lange Transporte notwendig, da es nicht mehr
möglich ist, dezentrale kleinere Einrichtungen vor Ort zu betreiben.
Die Hinaufsetzung der Einrichtungsgrößen dient rein der Kostenreduktion und nicht
der Qualitätssteigerung bzw. der Verbesserung der Steirischen Infrastruktur und wird
vom Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe abgelehnt.
c. Die UN Konvention spricht ebenfalls eine klare Sprache. In Artikel 26, Habilitation
und Rehabilitation heißt es hier:
Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, ...
dass diese Dienste und Programm die Teilhabe und Teilnahme an der Gemeinschaft und an
allen Aspekten des gesellschaftlichen Lebens unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit
Behinderung so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Räumen.
Die Steiermark sollte mit gutem Beispiel vorangehen und nicht darauf warten, bis die
UN Konvention in Gesetzeskraft erwächst.
12.
Unterschreitung von Personalzielwerten wird untersagt
In allen Leistungsbeschreibungen wird festgelegt, dass dauerhafte Unterschreitungen von
Personalzielwerten unzulässig sind. Eine derartige Festlegung könnte die Steiermärkische
Landesregierung unserer Meinung nach nur dann treffen, wenn sie alle Kosten der
Leistungserbringung ersetzt. Wie die uns nachträglich übermittelten Kalkulationen zeigen,
werden die Kosten nur teilweise refundiert. Darüber hinaus gibt es keine Regelung, wie die
Preise jährlich valorisiert werden. Damit ist es den Dienstleistungsanbietern nicht möglich,
die geforderten Standards dauerhaft sicher zu stellen, da sie ja ihren Betrieb nicht gefährden
dürfen. Außerdem sind dermaßen enge Begrenzungen nicht steuerbar.
Derartige Vorschriften sind aus der LEVO zu entfernen.
14.
Senkung von Overheadkosten
Der nachträglich übermittelten Normpreiskalkulation zum LEVO Entwurf entnehmen wir,
dass die Overheadkosten ohne Konsultation und Überprüfung um bis zu 30% gekürzt
werden sollen. Die bisherige OVH – Kalkulation entstammt einem Entwicklungsprozess im
Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung, in dem federführend durch die Firma
INFORA die Kosten für OVH Leistungen in den Dienstleistungsbetrieben der
Behindertenhilfe erhoben wurden. Die FA11A hat die Kürzung der OVH Kosten nirgends
erwähnt und auch nicht begründet.
20
15.
Senkung sonstiger Kostenansätze
Der nachträglich übermittelten Normpreiskalkulation zum LEVO Entwurf entnehmen wir
auch, dass die Sonstigen Kostenansätze ohne Konsultation und Überprüfung massiv gekürzt
werden sollen. Wie schon erwähnt, entstammt die Grundlage für die Normpreisberechnung
einem Entwicklungsprozess im Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung, in dem
federführend durch die Firma INFORA die Kostenansätze für alle Leistungen in den
Dienstleistungsbetrieben der Behindertenhilfe erhoben wurden. Nun wird z.B. von einer
Verringerung von Gebäudekosten um 20% ausgegangen. Es fehlt dazu jede
nachvollziehbare Begründung. Die Kosten haben sich seit 1999 nicht verringert, im
Gegenteil, sie sind gestiegen. Die Sonstigen Kosten müssten daher eher nach oben als nach
unten angepasst werden.
16.
Leistungsumfang bei den stationären Leistungsarten:
Die Leistungen sind einerseits im Tagdienst andererseits in Nachtarbeitsbereitschaft und
Tagbereitschaft zu erbringen. Der Inhalt der letzteren beiden Dienstformen ist
unterschiedlich beschrieben. Um hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bewertung keine
Unsicherheiten aufkommen zu lassen, sollte jeweils eine klare Zuordnung zu
„Arbeitsbereitschaft“ oder „Rufbereitschaft“ erfolgen. Es ist noch offen und sehr genau zu
prüfen, wann derartige Bereitschaften ohne Verlust an Betreuungsqualität vorgesehen
werden können.
17.
Die im Entwurf verwendete Sprache ist teilweise diskriminierend
In den LEVO Leistungsbeschreibungen geforderte Prinzipien werden in der LEVO selbst
missachtet. So heißt es unter:



Elternwahlrecht und Selbstbestimmung: Eltern von Kindern und erwachsenen Menschen mit
Behinderung sind in all ihren Entscheidungen frei. Integrative Prozesse sollen in adäquater Form
miteinander geplant, durchgeführt und reflektiert werden.
Freiwilligkeit: Alle an konkreten Planungen, Modellen und Maßnahmen beteiligten Personen arbeiten
freiwillig mit.
Selbstbestimmung und Emanzipation: Menschen mit Behinderung treffen Entscheidungen, die ihre
Person betreffen selbst bzw. sind sie zumindest maßgeblich an den Entscheidungsprozessen beteiligt.
Diese Prinzipien heißen wir uneingeschränkt für richtig. Die LEVO sollte solche Prinzipien
aber nicht auf der einen Seite von den Trägern fordern und auf der anderen Seite selbst das
Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung hintanstellen. Das drückt sich in
Formulierungen wie
„Entwickelt sich ... in fortgeschrittenem Alter ein erhöhter Pflegeaufwand, kann eine Versorgung in
Einrichtungen der Altenhilfe ... in Erwägung gezogen werden.“
„Menschen mit Behinderung leiden an körperlichen bzw. Sinnesbeeinträchtigung“
aus und ist völlig unakzeptabel. Sie machen Personen mit Behinderung zu Objekten, über
die entschieden wird. Diese Haltung widerspricht auch dem BHG. Haltungen, wie sie in
solchen Formulierungen ausgedrückt werden, sollten aus der LEVO entfernt werden.
18.
Zahlungsziel
Das Zahlungsziel in der Ab- und Verrechnungsbestimmungen wird mit 6 Wochen
festgelegt. Ein derart langes Zahlungsziel ist in der Geschäftswelt unüblich und verursacht
hohe Finanzierungskosten bei den Dienstleistungsorganisationen. Das Zahlungsziel sollte
21
mit 4 Wochen festgelegt werden, wie es auch in der Wirtschaft üblich ist. Sollte das nicht
gelingen, sind jedenfalls Verzugszinsen fest zu legen.
19.
Wahlmöglichkeit
Die Feststellung, dass der Mensch mit Behinderung bei der Verrechnung von Fahrtkosten
nur
„den seiner Wohnadresse nächst liegenden Leistungserbringer“
beauftragen kann, entspricht nicht dem Gesetzestext im §23 BHG. Dort heißt es:
„Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu
einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.“
22
Geplante Veränderungen in einzelnen Leistungsarten
In der IG Selbstvertretung wurde von betroffenen Personen festgestellt, dass mit dem zur
Begutachtung vorliegenden Entwurf der Leistungs- und Entgeltverordnung LEVO die Ziele und
Grundsätze des Steiermärkischen Behindertengesetzes in vielen Bereichen nicht erreicht und
umgesetzt werden können.
Ein Festhalten am derzeitigen Entwurf führt zu Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen von
Personengruppen mit Behinderung. Massive Verluste in der Chancengleichheit und
gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind zu befürchten (im Gegensatz zu den
Zielen im § 1 BHG).
Die IG Selbstvertretung begrüßt es grundsätzlich, dass die Kombinierbarkeit von Leistungen der
einzelnen Leistungsarten nun in die LEVO aufgenommen wurde; bedauerlich ist aber die
Zurücknahme mobiler Dienste in Kombination mit einigen Leistungen; die Nachteile werden an den
zutreffenden Stellen angeführt.
1. Intensiv betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung
a. Aus dem BHG ist keine Altersgrenze abzuleiten, daher ist die Beschränkung bis zum 60.
Lebensjahr nicht verständlich. Der individuelle Wunsch einer Person mit Behinderung
und die jeweils persönliche Situation müssen die Grundlage für Entscheidungen über das
Wohnen darstellen (Feststellung über IHB- Verfahren).
b. Die Begrifflichkeit sollte wie im BHG gewählt werden. Dort heißt die Leistung Wohnen
in Einrichtungen. Sonst wird Verwirrung erzeugt.
c. Die Leistung soll von Personen nicht in Anspruch genommen werden können, „die einen
überwiegend hohen Pflegebedarf haben“. Diese Einschränkung ist absolut unzulässig.
Gerade ständig betreute Wohnformen müssen es ermöglichen, dass Personen mit
Behinderung auch in einer gemeindenahen Wohnform leben können sollen.
d. Die Leistungsbeschreibung schreibt zwar eine Intensivbetreuung an 365 Tagen im Jahr
von 00.00 bis 24.00 Uhr vor, grenzt den aktiven Betreuungsdienst aber auf die Zeiten
von 06.00 – 08.00 Uhr und von 16.00 – 22.00 Uhr ein. Hier muss eine Anpassung auf
die Vollzeit sowohl in der Leistungsbeschreibung, als auch bezüglich des Tagsatzes für
117 Tage (Wochenenden – Nichtabdeckung durch eine mögliche Tageseinrichtung)
erfolgen.
e. Die Personalschlüssel wurden gravierend verschlechtert.
WH
WH
hoch
höchst
0,7
0,8
0,5
0,6
-0,2
-0,2
-28,57
-25,00
f. Personen mit hohem und höchstem Grad der Behinderung können mit diesen
Personalschlüsseln nur mehr satt und sauber gehalten werden.
g. Die Einrichtungsgrößen wurden von 12 auf 15 Personen erhöht. Damit wird einerseits
ein Problem für die bestehenden Häuser geschaffen. Sie können nicht mehr erweitert
werden. Andererseits wird ein Haus mit 15 Personen mit hohem und höchstem
Betreuungsbedarf noch mehr zu einem Fremdkörper im Umfeld als ein Haus mit 12
Personen.
23
h. Die Richtwerte für die Raumgrößen wurden von maximal 45m2 auf 35m2
Gesamtraumbedarf stark reduziert. Damit sollen anstatt wie bisher für 12 Personen
insgesamt 540m2 Raumfläche nun für 15 Personen nur mehr 535 m2 Fläche zur
Verfügung stehen. Gerade für Personen mit hohem Betreuungsbedarf ist es notwendig,
ausreichend Flächen zur Verfügung zu haben. Die Vermehrung der Personenzahlen in
den gleichen Häusern führt ja nicht zu einer Vermehrung von Räumen. Es gibt keine
Studie und keine fachliche Begründung für die Missachtung der gemeinsam zwischen
FA 11A und Dienstleistungsorganisationen entwickelten Standards. Bereits jetzt, mit
einer Fläche von 45 m2 ist das Flächenangebot alles andere als luxuriös: die
Einzelzimmer haben eine Größe von 12 m2 bis 15 m2, nicht mehr. Der Rest entfällt auf
Infrastrukturflächen und gemeinsam genutzte Flächen.
i. Die Vorgaben für die Qualifikation des Personals legen fest, dass etwa ein Drittel des
Personals ungelerntes Hilfspersonal sein soll. Dafür gibt es keine fachliche Begründung,
dass für Intensiv Betreutes Wohnen ungelerntes Personal eingesetzt werden soll. Diese
Vorgabe gefährdet die Qualität der Leistungserbringung, die Personen mit Behinderung,
das Personal und die Geschäftsführungen, die für die gesetzeskonforme Organisation der
Dienstleistung haften.
Hilfebedarf
Hoch
Höchst
Personal Insgesamt
750,00 %
900,00 %
Personal B
250,00 %
250,00 %
Personal C
300,00 %
350,00 %
Personal D
200,00 %
300,00 %
2. Intensiv betreutes Wohnen für SeniorInnen mit Behinderung
a. Die Altersfestlegung ab dem 61. Lebensjahr ist aus dem BHG nicht abzuleiten. Weiters sieht
der Leistungskatalog keine Tagesbetreuung für SeniorInnen mehr vor. Auch die personelle
und sachliche Ausstattung der Leistung für SeniorInnen lässt keine Tagesbetreuung zu.
b. Auch ältere und alte Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf eine
angemessene Tagesstruktur. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Personen, die ihr Leben
lang auf Betreuung und Begleitung im Wohnen und auch im Tagesbereich angewiesen
waren, nun ab dem 61. Lebensjahr diese Leistungskombination nicht mehr erhalten können.
c. Mit den für das „Intensiv betreute Wohnen für Senioren“ vorgesehenen Leistungspreisen
kann eine sinnvolle Tagesbegleitung nicht erbracht werden. Die Formulierungen legen viel
eher den Schluss nahe, dass die SeniorInnen in Pflegeheime abgeschoben werden, die
angeblich auf ältere Menschen mit Behinderungen spezialisiert sind.
Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe lehnt diese Leistungsart in dieser Form ab und
schlägt vor, so rasch als möglich gemeinsam mit der FA 11A und den betroffenen
Mitgliedsorganisationen unter Einbindung von Menschen mit Behinderung das Leistungspaket
für SeniorInnen zu entwickeln und zu beschreiben sowie die Kosten fest zu stellen.
3. Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung
a. Vom Trainingswohnen sollen in Hinkunft Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderungen
ausgeschlossen werden. Das ist absolut nicht nachvollziehbar. Gerade in den
Trainingswohnungen hat lebenspraktisches Training für ein späteres selbständiges Leben
auch für diesen Personenkreis eine große Bedeutung.
24
b. Die IG Selbstvertretung sieht es im Interesse von Menschen mit Behinderung auch als
Qualitätsminderung, dass die Freizeitassistenz in Kombination mit Trainingswohnen nicht
beansprucht werden kann und tritt für die Kombinierbarkeit ein.
c. Weiters wurde die Trainingswohnung mit einer Einschränkung ab 16 Jahren versehen.
Gerade für Jugendliche in schwierigen sozialen Verhältnissen war Trainingswohnen nach
Beendigung der Schulpflicht eine gute Möglichkeit, sich auf eine eigene Wohnung
vorzubereiten. Diese Möglichkeit sollte daher auch schon für jüngere Jugendliche nach
Beendigung der Schulpflicht offen sein.
d. Für diese Jugendlichen könnten wir uns auch die Entwicklung einer eigenen Leistung
vorstellen, die z.B. als „Übergangswohnung für Jugendliche mit Behinderung ab dem
Schulende“ als Orientierungsphase mit eher sozialpädagogischem Schwerpunkt eingerichtet
werden könnte. Auf jeden Fall brauchen diese Jugendlichen eine Dienstleistung.
4. Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung
a. Wie in den anderen Wohnangeboten werden auch im Betreuten Wohnen hohe
Qualitätsansprüche formuliert. Wir begrüßen diese im Interesse der betroffenen Personen.
Da sie jedoch gleichzeitig mit massiven finanziellen Kürzungen verbunden sind, größere
Einheiten vorgegeben werden und im Personalbereich verstärkt auf weniger hoch
qualifiziertes Personal gesetzt wird, besteht die berechtigte Sorge der betroffenen Personen,
dass kleine familiäre Einrichtungen nicht bestehen bleiben können und ein Verlust an
Lebensqualität eintreten wird.
b. Der Ausschluss von körper- und sinnesbehinderten Personen wird als Ungleichbehandlung
gesehen. Bei Bedarf muss dieser Personenkreis Wohnangebote in Anspruch nehmen
können. Im BHG ist sowohl im §18 (Wohnen in Einrichtungen) als auch im §21 (Hilfe zum
Wohnen) Menschen mit Behinderung ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art der
Behinderung der Rechtsanspruch auf Unterstützung beim Wohnen zugesprochen.
5. Beschäftigung in Tageseinrichtungen/Betrieben produktiv/kreativ
a. Auch bei dieser Leistung ist nicht nachvollziehbar, wieso körper- und sinnesbehinderte
Menschen ausgeschlossen werden sollen. Diese Ungleichbehandlung ist weder fachlich
noch politisch zu rechtfertigen.
b. Bei einem üblichen Beschäftigungsausmaß von 38 Wochenstunden ist die Kombinierbarkeit
mit dem Familienentlastungsdienst FED nicht mehr vorgesehen. Die IG Selbstvertretung
sieht dies als massive Verschlechterung für die Familien, in denen der Mensch mit
Behinderung lebt. Sind z.B. die Eltern berufstätig, so ist durch die Beschäftigung in
Tageseinrichtungen keine Entlastung gegeben und die Eltern sind in ihrem Alltag weiterhin
auf sich allein gestellt. Der Intention des FED, eine möglichst lange Unterstützung durch die
Familie zu sichern und eine Wohnunterbringung zu vermeiden, wird dadurch nicht
entsprochen. Im Interesse der betroffenen Personen und ihrer Familien soll FED wie bisher
in Anspruch genommen werden können.
c. Folgende Festlegung widerspricht völlig dem Normalisierungsprinzip und den heutigen
Gegebenheiten. Sie stellt einen Rückschritt um 10 Jahre dar.
25
Die solcherart hergestellten Produkte bzw. Dienstleistungen sind nicht für den freien Waren- bzw.
Wirtschaftsverkehr bestimmt sondern dienen überwiegend dem Eigenbedarf bzw. speziellen
(Kunsthandwerks- bzw. Weihnachts-) Märkten oder gemeinnützigen Zwecken.
Darüber hinaus widerspricht diese Einschränkung schon dem Titel der Leistung
Beschäftigung in Betrieben. Betriebe können wohl nicht verpflichtet werden,
Dienstleistungen und Produkte für Märkte zu produzieren.
d. Der Raumbedarf wurde von maximal 26m2 pro betreuter Person auf einen Richtwert von
20m2 reduziert. Das stellt eine bedeutende Qualitätsverschlechterung dar. Einer Werkstätte
mit 24 Personen sollen dann nur mehr 480m2 anstatt bisher 624m2 zur Verfügung stehen.
e. Die Personalschlüssel wurden gravierend verschlechtert, ausgenommen für Personen mit
mittlerem Grad der Behinderung.
BT TWS
BT TWS
BT TWS
BT TWS
leicht
mittel
hoch
höchst
0,16
0,25
0,64
1,00
0,16
0,40
0,50
0,70
0,00
+60,00
-21,88
-30,00
f. Allerdings sieht die Personalerhöhung um 60% nur auf den ersten Blick wie eine Erhöhung
aus. Der Personalerhöhung für Personen mit mittlerem Grad der Behinderung von 60% steht
eine Erhöhung des Tagsatzes von 26,74% gegenüber. Damit kann diese Anforderung nicht
erfüllt werden.
6. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur
a. Für diesen Personenkreis und ihre Angehörigen ist es von besonderem Nachteil, wenn FED
nicht mehr beansprucht werden kann (siehe oben). Familien mit Angehörigen, die hohen bis
höchsten Hilfebedarf haben, sind besonders belastet. Bei Wegfall des FED wird die
Lebensqualität der Familien wieder unter großen Belastungen leiden; mit vermehrten
Ansuchen um Unterbringung in stationären Wohnangeboten ist zu rechnen.
b. Diese Leistung wird als die „betreuungsintensivste Form der Beschäftigung“ beschrieben.
Die Zielwerte im Personalbereich tragen diesem Umstand aber nicht Rechnung. Sie
unterschreiten die Zielwerte der Leistung „Beschäftigung in Tageseinrichtungen / Betrieben
produktiv / kreativ“ bzw. werden diesen gleich gesetzt. Die Grundsätze, die in diesem
Bereich gefordert werden (Erfassung der Person in ihrer Gesamtheit, Förderung abgestimmt
auf die Interessen, Wünsche und Bedürfnisse; Teilnahme an gesellschaftlichen
Veranstaltungen) werden mit dieser Personalabdeckung nicht einzuhalten sein. Darüber
hinaus wird es sehr schwierig, einen normalen Alltag zu organisieren. Da diese Personen
alle auf Einzelunterstützung z.B. beim Essen angewiesen sind, und die Unterstützung bei
einem Essen bis zu 1,5 Stunden dauern kann, wird ein gemeinsames Essen, wie es unsere
Kultur vorsieht, nicht mehr möglich sein.
c. Die Zielgruppe wurde verändert, in Zukunft sollen nur mehr Menschen mit intensiver
intellektueller/kognitiver Beeinträchtigung betreut werden können. Das widerspricht den
Notwendigkeiten und den Intentionen, mit denen diese Leistung 2001 entwickelt wurde.
d. Im Vordergrund dieser Leistung stehen nicht wie im Entwurf der LEVO - Beschreibung
angegeben die Auseinandersetzung mit Materialien und die künstlerische Gestaltung
sondern den größten Teil der Tagesgestaltung nehmen die pflegerischen Maßnahmen, das
Kosten und die Essensaufnahme – angepasst an den individuellen Zeitanspruch der/des
26
jeweiligen Klienten/in – ein. Eine bedürfnisorientierte und sinnvolle Art der Beschäftigung
findet sich nur zu einem geringen Anteil im Angebot der künstlerischen Gestaltung.
e. Umfassende fachliche Qualifikationen sind zur Erfüllung der Bedürfnisse der einzelnen
Personen notwendig, eine Berechnung mit einem hohen Anteil an angelerntem Hilfspersonal
ist hier nicht zielführend.
f. Die Einrichtungsgrößen wurden von 12 auf 15 Personen erhöht. Damit ergibt sich ein
Problem für die nachträgliche Herstellung des LEVO – konformen Zustands in baulicher
Hinsicht.
g. Die Richtwerte für die Raumgrößen wurden von maximal 28m2 auf 25 m2
Gesamtraumbedarf reduziert. Damit stünden anstatt für bisher 12 Personen 336m2 für nun
15 Personen nur mehr 375m2 zur Verfügung. Da für diese Leistung umfangreiche
Nebenräume, wie Waschraum, Abstellmöglichkeit für Rollstühle und Stehbretter, große
Garderoben, Bewegungsräume, Therapieräume, Ruheräume, große Badezimmer, ...
notwendig sind, ist eine Reduktion der Flächen nicht möglich.
7. Berufliche Eingliederung – Arbeitstraining in Betrieben
a. Der Ausschluss von körper- und sinnesbehinderten Personen ist auch hier nicht
nachvollziehbar.
b. Wie in allen anderen Angeboten werden finanzielle und personelle Einschränkungen bei
gleichzeitiger Anhebung des Anspruches vorgenommen unter denen es zu
Qualitätsverlusten kommt.
c. Das Angebot von vier Stunden täglich ist zu gering, die Betreuung sollte nach den
individuellen Bedürfnissen flexibel möglich sein.
8. Berufliche Eingliederung in trägereigenen Werkstätten
a. FED soll mit dieser Leistung nicht mehr kombinierbar sein. Damit sind Qualitätseinbußen
wie oben angeführt vorhersehbar.
b. Die Einrichtungsgrößen wurden von 12 auf 24 Personen sogar verdoppelt. Damit ergibt sich
ein massives Problem für die nachträgliche Herstellung des LEVO – konformen Zustands in
baulicher Hinsicht und für die dezentrale Einrichtung solcher Betriebe im ländlichen Raum.
c. Die Richtwerte für die Raumgrößen wurden von maximal 26m2 auf 20 m2
Gesamtraumbedarf reduziert. Damit sollen für nun 24 Personen 480m2 anstatt wie bisher für
12 Personen 312m2 zur Verfügung stehen. Neben der problematischen Einschränkung der
Betriebsflächen pro Person stellt sich auch für Dienstleistungsorganisationen die Frage, wie
sie diese Standards in ihren Betrieben nachträglich erreichen sollen. Diese Betriebe wurden
mit Bewilligung und in Absprache mit der FA 11A errichtet.
d. Der Tagsatz wurde von 60,26€ auf 54,55€ verringert. Das führt bei dieser Leistung zu
großen Problemen, weil bei dieser Leistung Kostendeckung bereits 2007 nicht mehr
gegeben war. Alle Trägerorganisationen haben Defizite bei dieser Leistung abzudecken. Es
ist zu befürchten, dass diese sinnvolle Leistung, die einen Übertritt in den Arbeitsmarkt
vorbereiten soll, in Hinkunft gar nicht mehr betrieben werden kann.
27
e. Die Übergänge in Arbeit sind ohnehin jetzt schon sehr schwer zu realisieren. Bei einer
weiteren Personalreduktion ist der Verbleib der Personen mit Behinderung in den
Maßnahmen des BHG zu erwarten, weil sie so keine Arbeit finden können. Internationale
Studien aus dem Umfeld des Supported Employment Konzepts zeigen, dass mit einem
investierten Euro mit solchen Leistungen bei Jugendlichen bis zu 5 Euro mittelfristig
eingespart werden können. Bei angemessener Ausstattung (personell und räumlich) könnten
hier die größten Wirkungen in Richtung Vermittlung auf einen Arbeitsplatz erzielt werden.
Anstatt einer Kürzung dieser Ressourcen sollte unserer Erfahrung nach hier eine
bedarfsgerechte Ausweitung erfolgen.
f. Bei der Berechnung der Verrechnungssätze dürfte hier auch ein Rechenfehler vorliegen: Die
Dienstleistungsorganisationen stellen bei dieser Leistung den gesamten Betrieb
(Räumlichkeiten, Maschinen) zur Verfügung und finanzieren den Betrieb. Trotzdem liegt
der Verrechnungssatz bei dieser Leistung um 4 Euro unter dem der Beruflichen
Eingliederung – Arbeitstraining in Betrieben.
9. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung
a. Diese Leistung ist seit beinahe zwanzig Jahren erprobt und hat sich sehr bewährt. Sie wurde
zwischendurch evaluiert und erst im Jahr 1999 wurden die Organisation und die Kosten der
Leistung in einem Verhandlungsprozess mit der FA 11B angepasst. Der nun vorgelegte
Vorschlag einer Reduktion der indirekten Betreuungszeiten um 60% ist durch nichts zu
rechtfertigen und gefährdet den Erfolg der Leistung. Frühförderung hat u.a. die Aufgabe, die
soziale Inklusion einer Familie in ihrer Gemeinde zu unterstützen und den Übertritt in
Kindergarten und Schule vorzubereiten. Für alle damit verbundenen Aufgaben sind die
indirekten Betreuungszeiten schon jetzt sehr knapp gehalten.
b. Mit der Reduktion der indirekten Betreuungszeiten hätte eine vollzeitbeschäftigte
FrühförderIn in Hinkunft mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden anstatt bisher 12 nun
15 Familien zu betreuen. Damit verringert sich die Zeit pro Familie von bisher 3,17 Stunden
auf 2,53 Stunden. Zusätzlich erhöht sich die Komplexität für die FrühförderIn.
c. Gleichzeitig sollen die Anforderungen an die Leistung massiv erhöht werden.
d. Frühförderung ist mit Familienentlastung erst ab einem Lebensalter des Kindes von 4 Jahren
kombinierbar. Das widerspricht der Zielsetzung von Familienentlastung.
e. In den Zuweisungskriterien wurde das Kriterium „der Behinderungsbedrohung“ gestrichen.
Damit soll eine wesentliche Aufgabe von Frühförderung, nämlich präventiv zu wirken,
wegfallen. Hier wurden insbesondere Familien mit Kindern nach Frühgeburten unterstützt,
für die alle verfügbaren Studien zeigen, dass ein hohes Risiko für Beeinträchtigungen ihrer
Entwicklung gegeben ist.
f. Bisher war die Möglichkeit gegeben, Kinder in Betreuung auch in einer stationären
Betreuungsform (es geht hier vorwiegend um Krankenhausaufenthalte) weiter zu betreuen.
Diese sinnvolle Leistung (die Beziehung zum Kind kann auch in der fremden Umgebung
aufrecht erhalten werden) soll nun entfallen.
28
g. Es werden einer Familie bis zu 52 Einheiten pro Jahr zuerkannt. Die Personalberechnung
nimmt auf diese Festlegung nicht Bezug.
10.
Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und
Familienbegleitung für hör- und sprachbeeinträchtigte Kinder
a. Die Leistung wird erstmals in diesem Entwurf ausführlich beschrieben. Das werten wir sehr
positiv im Sinne einer Professionalisierung dieser Leistung. Besonders hervorheben
möchten wir die Aufnahme hörender Kinder gehörloser Eltern in die IHFF nennen, ebenso
die genaue Beschreibung der wichtigen Interdisziplinären Kooperation mit HNO Facharzt,
AkustikerIn und regelmäßiger pädaudiologischer Betreuung, sowie die umfassende
Qualifikation der in diesem Bereich arbeitenden Fachleute.
b. Auch hier gilt unsere Kritik der geplanten drastischen Kürzung der mittelbaren Zeiten. Es ist
unmöglich die in der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität zu halten, geschweige
weiter zu entwickeln. Zur Erläuterung einige Punkte aus der Auflistung der in der IHFF
erschwerenden, zeitaufwendigen Bedingungen:
a. Erhöhter Bedarf an interdisziplinärer Kooperation (Akustiker, HNO Arzt,
Audiologie, CI Zentren)
b. Aufwändige Beratung bei möglicher Versorgung mit einem Cochlear
Implantat
c. Die Kommunikation mittels Gebärdensprache bei gehörlosen Eltern und
Kindern ist zeitintensiver
d. Technische Hilfen müssen gewartet werden. Diese zusätzliche Aufgabe
benötigt Zeit.
c. Die Leistung sollte besser audiopädagogische statt audiologische Frühförderung heißen, da
es sich um eine pädagogische Leistung handelt.
d. Mehrfachbehinderung darf kein Ausschließungsgrund für IHFF sein.
e. Familienentlastung darf nicht erst ab dem 4. Lebensjahr zusätzlich gewährt werden, da die
Überlastung der Familien oft schon vorher gegeben ist.
11.
Wohnassistenz
a. Mit besonderer Besorgnis wird von der IG Selbstvertretung der Ausschluss von körper- und
sinnesbehinderten Personen vom Leistungsbezug der Wohnassistenz gesehen. Mit
Einführung des BHG 2004 konnte dieser Personenkreis erstmals eine
Unterstützungsleistung beantragen, die eine Qualitätsverbesserung der Lebensbedingungen
brachte. Mit dem Entwurf der LEVO sollen diese Errungenschaften wieder zurück
genommen werden. Neben der Ungleichbehandlung zu anderen Formen von Behinderung
ist für Personen mit Körper- und Sinnesbehinderungen mit Unterstützungsbedarf beim
Wohnen nur mehr die Unterbringung in einem Pflegeheim möglich! Dies widerspricht auch
dem Grundsatz des BHG „mobil vor stationär“. Die IG Selbstvertretung lehnt diese
Verschlechterung ab und ersucht dringend um die Beibehaltung der Zuerkennung von
Wohnassistenz für Personen mit Körper- und Sinnesbehinderungen.
b. Die in der Anlage 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) vorgesehene Geldleistung für
körperbehinderte Personen für persönliche Assistenzleistungen ist grundsätzlich zu
begrüßen, die Höhe von € 300.- ermöglicht jedoch keine Abdeckung einer bedarfsgerechten
29
Assistenz. Persönliche Assistenzleistungen sollen auch Menschen mit Körper- und
Sinnesbehinderung zur Verfügung stehen.
c. Es gibt eine klare Festlegung über das Ausmaß der möglichen Wohnassistenz:
„Wohnassistenz kann jährlich bis zu 600 Stunden und monatlich bis zu 50 Stunden umfassen.“
Eine Festlegung begrüßen wir grundsätzlich, da damit eine Gleichbehandlung in der
gesamten Steiermark eher sicher gestellt werden kann. Allerdings können mit diesem
Ausmaß Personen mit hohem Hilfebedarf, die grundsätzlich auch selbständig wohnen
können, nicht betreut werden. Sie sind weiterhin auf Wohnheime verwiesen. Weiters wird
durch eine starre Grenze wie 50 Stunden monatlich eine prozess- und bedarfsorientierte
Begleitung verhindert (Anfangs mehr an Leistung, die dann reduziert werden kann).
d. Die hier bereits bisher ohne fachliche Begründung mit 20% sehr niedrig angesetzten
indirekten Betreuungszeiten werden um weitere 5% reduziert. Damit ist das Ziel der
Erlangung einer höheren Selbständigkeit der unterstützten Personen kaum zu erreichen.
e. Die Leistungsbeschreibung enthält keinen Hinweis mehr auf Förderung. Es soll nur mehr
betreut und unterstützt werden. Damit fällt eine wesentliche Zielsetzung dieser Leistung
weg: Personen mit Behinderung sollten durch Wohnassistenz auch so unterstützt werden,
dass sie ihr Alltagsleben selbst besser in den Griff bekommen und selbständiger werden.
f. Der Leistungsumfang wird dramatisch gekürzt und soll anstatt bisher 600 Stunden in
Hinkunft nur mehr 420 Stunden im Jahr betragen. Das sind maximal 8 Stunden pro Woche.
Wer die besonderen Probleme, die manche Menschen mit Behinderung beim Wohnen haben
können, kennt, kann sich leicht ausrechnen, dass damit das Ziel, durch mobile Leistungen
die stationären zu entlasten, nicht erreicht werden kann.
12.
Familienentlastungsdienst
a. Die Begrenzung in der Zuerkennung der Stundenzahl von jährlich 600 bzw. monatlich 50
Stunden kann für manche Familien eine tatsächliche Entlastung nicht sicherstellen. Es sollte
daher in begründeten Fällen eine Überschreitung der Stundenzahl möglich sein. Denn der
Frage muss sich auch die Steiermärkische Landesregierung als zuständige Behörde stellen:
was geschieht im Fall von Krisen (wie z.B. notwendigen Krankenhausaufenthalte der
pflegenden Familienangehörigen?).
b. Nach der vorgeschlagenen Textierung ist davon auszugehen, dass die Monatskontingente im
Falle einer Nichtinanspruchnahme ersatzlos verfallen. Das widerspricht den
Notwendigkeiten. Es muss auch weiterhin möglich sein, dass Familien Stunden ansparen,
um z.B. einmal auf Urlaub fahren oder einen längeren Krankenhausaufenthalt abdecken zu
können.
c. Die indirekten Betreuungszeiten werden um 40% reduziert. Gleichzeitig werden die
Anforderungen an die Leistung erhöht. Beides erfolgt ohne fachliche Begründung bzw.
Evaluierung der Leistung und ist nicht nachvollziehbar.
13.
Freizeitassistenz
a. Die sehr beliebte Freizeitassistenz ermöglicht Menschen mit Behinderung die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben und entspricht somit den Zielen und Grundsätzen des Gesetzes.
30
Die äußerst niedrigen Leistungspreise erschweren den Organisationen bereits bisher das
Anbieten dieser mobilen Leistung. Darüber hinaus sollen in Hinkunft die Personen, die die
Leistung erbringen, eine höhere Qualifikation aufweisen. Dieser geforderten höheren
Qualifikation steht keine Erhöhung der Leistungspreise gegenüber. Die Leistung kann damit
nicht LEVO – konform erbracht werden.
b. Die Freizeitassistenz wird stundenweise (ganz- bzw. halb-) tageweise, nachts und an
Wochenenden flexibel und/oder regelmäßig angeboten und kann bis zu 240 Stunden pro
Jahr gewährt werden. Die Zuerkennung von Leistungen (Ausmaß und Dauer) haben sich aus
unserer Sicht am Freizeitverhalten der ÖstereicherInnen zu orientieren. Eine Aufteilung der
240 Stunden auf 52 Wochen bedeutet, dass jede Person 4,6 Stunden Freizeit pro Woche
genießen kann.
c. Grundsätzlich wird von der IG Selbstvertretung festgehalten, dass die im Gesetz verankerten
mobilen Leistungen schon bisher von den anbietenden Organisationen zum Teil nur unter
großen finanziellen Belastungen und personeller Selbstausbeutung aufrechterhalten werden
können. In Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte und von der IG Selbstvertretung
begrüßte Schwerpunktsetzung „Mobil vor stationär“ ist eine weitere finanzielle
Einschränkung, wie sie der Entwurf generell vorsieht, kontraproduktiv.
d. Freizeitassistenz wird auch zur Beteiligung an Urlaubsaktionen eingesetzt. Eine
Beschränkung auf 240 Stunden/pro Jahr ist eine massive Reduktion für manche Personen,
die sich an Urlaubsaktionen beteiligen. Wenn diese 2 Wochen mit einem Team urlauben,
bleiben Ihnen nur mehr wenige Stunden für das ganze Jahr übrig.
e. Die Anforderungen an Dokumentation werden gleich hoch angesetzt, wie bei anderen
mobilen Leistungen. Es gibt dazu aber keine indirekten Betreuungszeiten. Die Qualifikation
des Personals ist darüber hinaus nicht gegeben. Es werden Hilfskräfte angesprochen. Für
diese Leistung ist somit die Qualifikation zu erhöhen, der Stundensatz entsprechend
anzupassen und sind indirekte Betreuungszeiten anzusetzen.
14.
Mobile Sozialpsychiatrische Betreuung
a. Laut Leistungsbeschreibung sollen in Hinkunft auch die Unterstützung bei der
Wohnungsuche und die Vorbereitung darauf Inhalt der Leistung sein. Das ist sehr positiv.
Viele Personen benötigen dabei Unterstützung, weil sie allein keine Wohnung finden
können.
b. Als Ausschließungsgründe werden „jede Art von Behinderung“ genannt. Damit sind
Personen mit Doppeldiagnosen (z.B. geistige Behinderung oder körperliche oder
Sinnesbehinderung und psychiatrische Problematik) mit dieser Leistung nicht mehr
betreubar. Diese Gruppe macht aber etwa ein Drittel der Personen aus, die über diese
Leistung derzeit betreut werden.
c. Die indirekten Betreuungszeiten werden um 60% reduziert. Damit bleiben für Team,
Supervision, Netzwerkarbeit zur Stabilisierung des sozialen Lebens, Vor- und
Nachbereitung, laufende Dokumentation, Erstkontakte, Weitervermittlung, Beratung,
Personalentwicklung, Besprechungsprotokolle, Fortbildungen, Fortbildungsplanung,
Einschulungen, Vertretungsübergaben und sonstige Übergaben, Stunden- und
Finanzabrechnungen, Dienstplanung, Daten und Statistik, ... und somit für eine qualitätvolle
31
Begleitarbeit keine Zeit. Ein Ziel der Leistung, nämlich die Erlangung höherer
Selbständigkeit, ist damit nicht zu erzielen.
32
Stellungnahme zur Richtsatzverordnung gemäß Steiermärkischem BHG
a. Laut diesem Entwurf kann die Hilfe zum Lebensunterhalt nur bezogen werden, wenn
gleichzeitig eine Leistung nach dem BHG beantragt wird. Damit wird es künftig für
Personen mit Körper- und Sinnesbehinderungen nur mehr im Ausnahmefall möglich sein,
Hilfe zum Lebensunterhalt zu beziehen. Das dürfte nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
b. Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand in der Höhe von € 227.- ist vor allem
für den städtischen Bereich zu niedrig angesetzt.
c. Über die ungerechtfertigte Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Lebensunterhalt laufen
derzeit Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof. Bis zur Beendigung dieser Verfahren sollte
daher von diesem Vorhaben in dieser Verordnung Abstand genommen werden.
33
Stellungnahme zur Verordnung…. über Erkrankungen, die nicht als
Beeinträchtigung nach dem Stmk. BHG gelten und über Kostenzuschüsse
von Heilbehandlungen und Hilfsmitteln
a. Erkrankungen, welche nicht als Beeinträchtigung gelten
Es ist unbestritten, dass Behandlungskosten für Erkrankungen nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Stmk. BHG fallen. Wenn jedoch durch Krankheit bedingt in der
Folge eine Behinderung eintritt, die die Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
beeinträchtigt, ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass Leistungen des BHG in Anspruch
genommen werden können.
Würden diese Personengruppen ausgeschlossen, stellt das eine ungerechtfertigte
Diskriminierung dar, da die Bestimmung im Verordnungsentwurf ausschließlich auf die
Ursache der Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 2 abstellt. Ihr Ausschluss ist sachlich nicht
gerechtfertigt und widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 12 der
Bundesverfassung.
Am Beispiel Muskeldystrophie und Multiple Sklerose lässt sich gut nachvollziehen, dass diese
Erkrankungen in der Folge dazu führen können, dass die betroffenen Personen auf den Rollstuhl
angewiesen sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Mensch, der z.B. durch einen Unfall zum
Rollstuhlfahrer wird, Leistungen nach dem BHG beanspruchen kann und jemand, der durch
Muskeldystrophie zum Rollstuhlfahrer wird, diesen Anspruch nicht hat. Wir fordern eine
Klarstellung in den Erläuterungen und eine Verhinderung von Ungleichbehandlung!
b. Art der Hilfsmittel und Höhe der Kostenzuschüsse
Hier werden im Entwurf Zahl und Zahlungen bzgl. Hilfsmitteln für sinnesbehinderte Personen
stark gekürzt. Da sich alle Leistungsträger bei den Unterstützungsleistungen restriktiv verhalten,
steigt die finanzielle Belastung der Menschen mit Behinderung. Im Interesse der
Teilhabemöglichkeiten der betroffenen Personen wird die Ausweitung auf anerkannte
Hilfsmittel für diese gefordert.
Der Entwurf zeigt ebenfalls sehr deutlich, dass er nicht unter Mitwirkung von Organisationen
der Personen mit Behinderung erstellt wurde, da er in keiner Weise den Notwendigkeiten dieser
Personen entspricht.
In der Folge möchten wir das am Beispiel blinder und sehbehinderter Personen erläutern.
a. Für blinde und sehbehinderte Menschen sieht der Entwurf nur 3 Hilfsmittel vor (Ein
Katalog von 37 der wichtigsten Hilfsmittel wurde der FA 11A rechtzeitig
übermittelt).
Die 3 im Verordnungsentwurf unter den Ziffern 23 bis 25 enthaltenen Hilfsmittel
sind Lesekameras, Farberkennungsgeräte und computergestützte EDVAusstattungen. Der Begriff Lesekamera ist sehr missverständlich. Hilfsmittel mit der
Bezeichnung „Lesekamera“ werden nur selten benötigt. Es bleibt unklar, ob die
häufig benötigten Bildschirmlesegeräte hierunter fallen. „Computergestützte EDVAusstattung“ ist allein begrifflich ein Unding. Weder von diesem Begriff noch von
der Zuschusshöhe her ist klar, wie hier eine Hilfe für die Finanzierung der teuren
34
blindenspezifischen EDV-bezogenen Komponenten wie etwa Braillezeile oder
Bildschirmauslesesoftware geleistet werden soll.
b. Wichtige und teure Hilfsmittel, zu welchen sowohl nach dem alten wie nach dem
neuen BHG stets Zuschüsse gewährt wurden, wie Vorlesegeräte,
Bildschirmlesegeräte, Blindenorientierungsstöcke, Braillezeilen, Führhunde u.v.a.m.
sind in der Hilfsmittelverordnung nicht enthalten. Perkins Brailler
(Blindenschreibmaschinen) und spezifische Spiele sind etwa auch bei der LEVO Leistung Sehfrühförderung als Hilfsmittel vorgesehen.
c. Die 3 in der Verordnung genannten Hilfsmittel mit den dort genannten
Zuschusshöhen würden zu einer Kürzung der Hilfsmittelzuschüsse für blinde und
sehbehinderte Menschen nach § 25 BHG um 95 bis 98% führen, wie eine
Auswertung der Statistik des Stmk. Blinden- und Sehbehindertenverbands ergeben
hat. In Einzelfällen kann eine Mehrbelastung von blinden Menschen um weit über
10.000 Euro die Folge sein (z.B. bei der Anschaffung von blindenspezifischen
Computerausstattungen oder Führhunden), was praktisch vielfach dazu führen wird,
dass die notwendige Anschaffung einfach nicht mehr getätigt werden kann und der
blinde Mensch auf diese Weise seine Selbständigkeit einbüßt. Die Möglichkeit am
Leben teilzunehmen, wird damit wieder genommen.
d. Eine Verschlechterung ergibt sich auch dadurch, dass im Entwurf eine taxative
Aufzählung gewählt wurde. Das ist insofern problematisch, als ein Entwurf nie alle
wesentlichen Hilfsmittel enthalten kann. Jedes Jahr kommen neue wertvolle
Hilfsmittel auf den Markt und es findet eine sinnvolle elektronische Vernetzung
diverser Hilfsmittelkomponenten statt, die durch eine starre Aufzählung von
Hilfsmitteln mit fixen Zuschussbeträgen konterkariert wird. Die Verordnung müsste
laufend erneuert werden, was nicht sehr zweckmäßig erscheint.
e. Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe fordert eine Ergänzung der Liste
die vom Steiemärkischen Blinden- und Sehbehindertenverband übermittelten
Hilfsmittel und eine exemplarische Aufstellung, damit auch Zuschüsse in der
erforderlichen Höhe für solche Hilfsmittel zu gewähren sind, die in der Liste nicht
genannt, jedoch für die Eingliederung des behinderten Menschen notwendig sind.
Es sollte als Regelfall – so wie beim Wohnungsumbau in § 3 Abs. 3 des
Verordnungsentwurfs – ein 20%iger Eigenleistungsanteil auch bei den anderen
teureren Hilfsmitteln normiert werden.
f. Das BHG sieht selbst in § 25 Abs. 3 in Verbindung mit der Richtsatzverordnung im
Ergebnis Kostenzuschüsse bis über 20.000 Euro vor. Der vorliegende
Verordnungsentwurf schränkt hier das BHG ein, was nicht zulässig ist.
g. Die neue Härtefalldefinition des § 29a BHG mit der im Ergebnis sehr niedrigen
Einkommensgrenze von maximal 507 Euro wird darüber hinaus zu einer
zusätzlichen und wesentlichen Einschränkung der Hilfemöglichkeiten bei
schwierigen finanziellen Bedingungen führen.
Eine Verordnung, die im Ergebnis keinen Zuschuss für alle erforderlichen Hilfsmittel in
ausreichender Höhe vorsieht (durch vollständige Auflistung oder Aufnahme einer
offenen Bestimmung für nicht aufgelistete Hilfsmittel), wäre in Hinkunft Grundlage für
eine Anfechtung von Bescheiden, der Verordnung bzw. des Gesetzes wegen
35
Verfassungswidrigkeit aufgrund von Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des
Legalitätsprinzips (mangelnde Determination der Verordnung im Gesetz) und aufgrund
von Diskriminierung behinderter Menschen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass über 90% der erforderlichen und bisher
bezuschussten Hilfsmittel im Verordnungsentwurf fehlen und zumindest 2 der 3
aufgelisteten Hilfsmittel unklar bezeichnet und mit zu geringen Zuschüssen versehen
sind.
Im Falle gehörloser Personen, die zur Teilhabe in unserer Gesellschaft auf
GebärdendolmetscherInnen angewiesen sind, können gemäß diesem Entwurf die Kosten
nicht mehr über das BHG übernommen werden. Aufgrund einer Vereinbarung
zwischen Bund und Ländern liegt die Zuständigkeit dafür aber bei den Bundesländern.
Diese Vereinbarung ist daher in der Verordnung zu regeln.
36
Der Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe
Der Dachverband ist die Vertretung der Steirischen Behindertenorganisationen. Die Willensbildung
erfolgt in zwei Interessengruppen:
1. die Interessengruppe Selbstvertretung vertritt Organisationen der Personen
mit Behinderung und Organisationen von Angehörigen. Derzeit sind 9
Organisationen Mitglied.
2. die Interessengruppe der Dienstleistungsorganisationen IG DL vertritt
gemeinnützige Dienstleistungsorganisationen für Personen mit
Behinderung. Derzeit sind 45 Organisationen Mitglied.
Die übermittelte Stellungnahme wurde in den Gremien der beiden Interessengruppen erarbeitet und
abgestimmt. Sie drückt die Position des gesamten Dachverbands aus.
Für den Dachverband Die Steirische Behindertenhilfe:
Franz Wolfmayr
Univ. Prof. Dr. Werner Gobiet
Präsident
Vizepräsident
37
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