WEIßBUCH ZUR UMWELTHAFTUNG

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Stellungnahme der UEAPME zum
WEIßBUCH ZUR UMWELTHAFTUNG
KOM (2000) 66 endg.
I.
Schlußfolgerungen
In Anbetracht der Tatsache, daß das Weißbuch keinen meßbaren und keinen
statistischen Beweise vorlegt hinsichtlich:



Der seriösen Konkurrenzprobleme innerhalb der Europäischen Union aufgrund
der verschiedenen nationalen Systeme bezüglich der Umwelthaftung;
Des tatsächlichen Niveaus der Reduzierung der Wettbewerbsfähigkeit, mit der die
europäischen Unternehmen nach der Annahme eines europäischen Systems der
Umwelthaftung mit den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Merkmalen
auf den internationalen Märkten konfrontiert wären;
Der reellen Auswirkungen dieses Systems der Umwelthaftung auf die
europäischen KMU;
und aufgrund des derzeitigen Fehlens von europäischen Mechanismen zur
Deckungsvorsorge für die Unternehmen,
unterstützt die UEAPME die Annahme einer EU-Rahmenrichtlinie zur
Umwelthaftung nicht.
Die UEAPME bevorzugt keine der im Weißbuch vorgeschlagenen Alternativen, da
sie davon überzeugt ist, daß erst zuverlässig Informationen zu den oben genannten
Punkten vorlegen müssen bevor die Europäische Kommission ihre Initiative in diesem
Bereich fortsetzt.
II.
Spezifische Bemerkungen
3. Teil. Argumente für ein Umwelthaftungssystem der Gemeinschaft und die
erwarteten Auswirkungen
3.1. Durchsetzung der zentralen Umweltgrundsätze des EG-Vertrags
Die UEAPME ist für das Verursacherprinzip. Jedoch sollte dieses Prinzip auf
gerechte Weise angewandt werden, ohne automatisch an andere legale Prinzipien
gebunden zu sein, wie das System der Haftung ohne beabsichtigtes Verschulden und
die Umkehr der Beweislast.
2
Die Kombination dieser Elemente ist für KMU tödlich, insbesondere für kleine und
Mikrounternehmen, die einem System der Haftung unterliegen, das die Kläger
motiviert, vor Gericht zu treten. Diese Situation zwingt die Unternehmen dazu, viel
Zeit, Geld und Energie in juristische Angelegenheiten zu investieren, die vielleicht
gar nicht gerechtfertigt sind, und somit bedroht sie die Wettbewerbsfähigkeit der
KMU.
3.2. Sicherung der Dekontaminierung und Sanierung der Umwelt
Die UEAPME teilt die Meinung der Europäischen Kommission, daß die durch den
Verursacher gezahlte Kompensation dazu genutzt werden soll, die Umwelt zu
dekontaminieren und zu sanieren.
3.5. Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes
Das Weißbuch schlägt vor, ein einheitliches Umwelthaftungssystem der
Gemeinschaft für die Unternehmen der Europäischen Union einzurichten, um
Wettbewerbsverzerrungen durch die unterschiedlichen Auffassungen der
Mitgliedstaaten zu vermeiden. In diesem Kapitel des Weißbuches steht jedoch
geschrieben “Im Moment ist noch unklar, ob Wettbewerbsprobleme auf dem
Binnenmarkt bestehen, die durch ein unterschiedliches Herangehen der
Mitgliedstaaten an die Umwelthaftung hervorgerufen werden”. Da es keine
zuverlässige Statistik über die Auswirkungen der aktuellen nationalen
Umwelthaftungssysteme gibt, ist die UEAPME nicht mit der übereilten
Vorgehensweise der europäischen Kommission einverstanden, eine Rahmenrichtlinie
in diesem Bereich anzunehmen. Eine bindende Gesetzgebung sollte auf Sicherheiten
und nicht auf Hypothesen beruhen. Außerdem entspricht man bei dieser Unsicherheit
nicht dem Subsidiaritätsprinzip, da nicht bewiesen ist, daß ein Eingriff der
Gemeinschaft tatsächlich notwendig ist.
Dies gilt ebenfalls für das Prinzip der höchsten Bedeutung, um die Auswirkungen
eines europäischen Umwelthaftungssystems auf die externe Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Industrie zu minimieren. In Anbetracht der derzeitigen Globalisierung,
sollte die Reduzierung der Wettbewerbsfähigkeit durch ein europäisches
Umwelthaftungssystem so genau wie möglich eingeschätzt werden. Die Unsicherheit
ist kein Grund für eine Aktion auf Gemeinschaftsebene.
4. Teil. Mögliche Merkmale eines Umwelthaftungssystems der Gemeinschaft
4.1. Keine Rückwirkung
Die UEAPME begrüßt die Tatsache, daß das eventuelle System nicht rückwirkend
sein wird. Außerdem teilt die UEAPME die Meinung der Europäischen Kommission,
daß eine gemeinsame Definition der "in der Vergangenheit verursachten
Verschmutzungen" gefunden werden muß, um jegliche Wettbewerbsverzerrung
innerhalb des Binnenmarktes durch die unterschiedlichen Interpretationen der
Mitgliedstaaten zu vermeiden.
4.2. Anwendungsbereich des Systems
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4.2.1.a) Schädigung der biologischen Vielfalt
Hinsichtlich des Natura 2000 Netzes, muß darauf hingewiesen werden, daß die
Mitgliedstaaten sehr freigiebig bei der Deklaration von Schutzgebieten in ihrem Land
waren (Österreich hat zum Beispiel 30 % der Fläche Niederösterreichs als
Schutzgebiet erklärt). Die Mitgliedstaaten haben Teile ihres Gebietes in das Natura
2000
Netz
eingeschrieben,
ohne
an
ein
eventuelles
europäisches
Umwelthaftungssystem zu denken. Deshalb kann dieses Kriterium nicht als
Grundlage eines europäischen Umwelthaftungssystems für Schädigung der
biologischen Vielfalt gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nochmals über die Fläche der
Schutzgebiete
nachdenken,
die
im
Hinblick
auf
eine
eventuelles
Umwelthaftungssystem in das Natura 2000 Netz eingebaut werden.
4.3. Art der Haftung, die zulässigen Rechtfertigungsgründe und die Beweislast

Die Haftung
Die UEAPME unterstützt das Prinzip der Haftung ohne beabsichtigtes Verschulden
nicht. Dies würde ganz einfach zu viel Lasten für KMU bedeuten, insbesondere für
Kleinbetriebe und Mikrounternehmen. Dieses Prinzip zeichnet KMU, die den
Umweltgesetzgebungen entsprechen oder mehr als weitgehend erfüllen, nicht
genügend aus. Ganz im Gegenteil, es entmutigt sie, neue Initiativen im Bereich des
Umweltschutzes zu ergreifen.
Die UEAPME unterstützt jedoch den Vorschlag der Europäischen Kommission, eine
Haftung anzuwenden, die auf dem Verschulden von Schädigungen an der
biologischen Vielfalt durch ungefährliche Aktivitäten beruht .

Die Beweislast
Die UEAPME spricht sich ebenfalls gegen die Umkehr der Beweislast aus, da dieses
Prinzip die Kläger dazu ermutigt, vor Gericht zu gehen. Dadurch werden viele
juristischen Aktionen, die nicht begründet sind, provoziert.
Wie bereits erwähnt, kann die Kombination der strikten Haftung und der Umkehr der
Beweislast für kleine Unternehmen tödlich sein, da sie dazu gezwungen würden, viel
Zeit und Geld zu investieren, um sich gegen meist unbegründete juristischen Aktionen
zu verteidigen. Diese Lage würde noch schlimmer, wenn nur traditionelle
Rechtfertigungsgründe erlaubt wären.
Man sollte im Auge behalten, daß eine dauerhafte Entwicklung bedeutet, das
schwierige Gleichgewicht zwischen dem grundsätzlichen Bedürfnis, die natürlichen
Ressourcen zu schützen und einem gesunden Wirtschaftswachstum zu erreichen.
Gemäß der UEAPME, verhindert die Kombination der Haftung ohne beabsichtigtes
Verschulden, die Umkehr der Beweislast und die Nutzung von traditionellen
Rechtfertigungsgründen dieses Gleichgewicht, in dem es eine Situation schafft, in der
Unternehmen, insbesondere KMU, zugunsten des Umweltschutzes diskriminiert
werden.
4

Rechtfertigungsgründe
Die UEAPME ist der Meinung, daß ein eventuelles europäisches
Umwelthaftungssystem immer auf dem Grundsatz des Verschuldens beruhen soll.
Auf jeden Fall sollten Rechtfertigungsgründe erlaubt werden bei Schädigungen durch
Emissionen von Unternehmen, die eine legale Erlaubnis haben und/oder den Gesetzen
entsprechen, oder durch den Einsatz neuester Techniken und Entwicklungsrisiken. In
diesem Zusammenhang sollte den EMAS registrierten Unternehmen die Beachtung
geschenkt werden, die sie auch verdienen, da EMAS einen Nachweis für Konformität
gibt und auf die permanente Verbesserung der Umwelt abzielt.

Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes
Die UEAPME ist für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes, der von der
Europäischen Kommission vorgeschlagen wird. Die UEAPME ist jedoch der
Meinung, daß eine von den lokalen Behörden gegebene Erlaubnis immer als erlaubter
Rechtfertigungsgrund angesehen werden sollte für Schäden, die durch Emissionen
erfolgen. Außerdem sollten die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten
kontrollieren, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Teils der Entschädigung die
genehmigenden Behörden nicht dazu bewegt, sich selbst dadurch zu schützen, das die
Bedingungen, die die Unternehmen erfüllen müssen, unverhältnismäßig erhöht
werden.
4.4. Wer soll haften?
Die UEAPME unterstützt den Vorschlag, daß, wenn eine Tätigkeit durch ein
Unternehmen ausgeübt wird, das eine juristische Person darstellt, die juristische
Person haftet und nicht die leitenden Angestellten oder Mitarbeiter, die
möglicherweise daran beteiligt waren.
4.5. Kriterien für die verschiedenen Schadensarten
4.5.1. Schädigung der biologischen Vielfalt
Die UEAPME befürwortet die Tatsache, daß das System nur bei erheblichen Schäden
angewandt werden sollte. Sie unterstützt ebenfalls die Annahme einer Kosten-NutzenAnalyse und einer Angemessenheitsanalyse, um unverhältnismäßig hohe
Wiederherstellungskosten zu vermeiden. Die UEAPME schlägt vor, eine Definition
für "erhebliche Schäden" zu entwickeln, um verschiedene Interpretationen der
Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Die UEAPME ist ebenfalls der Meinung, daß die "Wiederherstellung eines
vergleichbaren Zustands der natürlichen Ressource" sinnvoll und realistisch ist. Somit
könnten untragbare Kosten zur Wiederherstellung einer gleichen Quantität und
Qualität der natürlichen Ressourcen vermieden werden, da dies sowieso meist
unmöglich ist.
4.5.2. Altlasten
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Auch in diesem Fall unterstützt die UEAPME, daß "das System lediglich bei
erheblicher Kontaminierung" angewandt werden soll, ebenso wie die Tatsache, daß
nur der erhebliche Schaden gedeckt werden soll. Außerdem begrüßt die UEAPME die
Tatsache, daß "die besten zur Verfügung stehenden Verfahren, die wirtschaftlich und
technisch durchführbar sind" als Instrument für die Beurteilung der Sanierungsziele
genutzt werden sollten, statt der "besten zur Verfügung stehenden Techniken". Jedoch
ist die UEAPME erstaunt, daß die "wahrscheinlich künftige Flächennutzung" als
Kriterium dienen soll. Der Begriff "wahrscheinlich" ist zu unsicher, um als Kriterium
dienen zu können, da er sehr unterschiedlich interpretiert werden kann.
4.7. Zugang zu den Gerichten
4.7.3. Gewährleistung ausreichender Sachkenntnis und Vermeidung unnötiger
Kosten.
Die UEAPME ist nicht mit dem Vorhaben einverstanden, Interessengruppen einen
besseren Zugang zu Gerichten zu gewähren, da sie dieses Recht mißbrauchen könnten
durch eine Aktion gegen Unternehmen, um damit Ziele zu erreichen, die nicht mit
Umweltschutz in Zusammenhang stehen. Dies könnte erleichtert werden durch die
Einführung der Umkehr der Beweislast in das eventuelle Umwelthaftungssystem.
Allerdings teilt die UEAPME die Meinung der Europäischen Kommission, daß die
Sanierung immer auf kosteneffektiver Grundlage erfolgen soll.
Der Vorschlag, Lösungen wie Schlichtungsverfahren zu nutzen, wird unterstützt, da
sie zur Vermeidung einer übertriebenen Bürokratie und der legendären Langsamkeit
einiger nationaler Systeme beitragen könnten, sowie zur Reduzierung der
Gerichtskosten.
4.9. Deckungsvorsorge
Die Deckungsvorsorge ist eins der Schlüsselelemente des Umwelthaftungssystems.
Das Weißbuch macht hierzu zwei wichtige Aussagen:

“Solange es jedoch keine weithin akzeptierten Meßverfahren für die Bezifferung
von Umweltschäden gibt, ist es schwierig, den Haftungsbetrag im voraus zu
bestimmen” (Seite 27);

“Betrachtet man den Versicherungsmarkt …., so wird deutlich, daß
Versicherungen gegen Risiken im Zusammenhang mit Umweltschäden noch
verhältnismäßig wenig entwickelt sind,…” (Seite 28).
Die UEAPME ist der Meinung, daß kein europäisches Umwelthaftungssystem
angenommen werden sollte ohne den KMU die Möglichkeit zu gewähren, sich gegen
die finanziellen Konsequenzen einer eventuellen Umweltverschmutzung abzusichern.
Der heutige Mangel an Versicherungsschemen und Bankgarantien für Umwelthaftung
zusammen mit einer Haftung ohne beabsichtigtes Verschulden, der Umkehr der
Beweislast und traditionellen Rechtfertigungsgründe würde zum Konkurs einer
großen Anzahl von KMU führen. Dies würde direkte Auswirkungen auf die
Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie auf die Beschäftigung haben, da 99,8% der
europäischen Unternehmen KMU sind und sie die meisten Arbeitsplätze schaffen.
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Bevor irgendeine Form eines europäischen Umwelthaftungssystems angenommen
wird, sollte die Europäische Union:
 dazu beitragen, eine angemessene, effektive und von allen akzeptierten Methode
einzusetzen, um Umweltschäden einzuschätzen;
 sicherstellen, daß die Banken und Versicherungen Instrumente zur Deckung der
Umwelthaftung entwickeln, die den Strukturen und Bedürfnissen der KMU
angepasst sind, insbesondere hinsichtlich des finanziellen Aspektes. In diesem
Zusammenhang möchte die UEAPME folgende Vorschläge machen:

Um das Image der KMU den Versicherungen gegenüber zu verbessern und
weniger hohe Versicherungsprämien zu erlangen, sollten KMU über die Aspekte
ihrer Auswirkung auf die Umwelt und über Umwelthaftung informiert und darin
ausgebildet werden. Diese Tätigkeit, die KMU-Umweltberater ausgeübt werden
soll, könnte ebenfalls zu wichtigen Vorbeugungsmaßnahmen führen. Deshalb
bittet die UEAPME die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten mit den
nationalen KMU-Organisationen zusammenzuarbeiten, um entsprechende Kurse
zu entwickeln.

Die Europäische Kommission sollte die Versicherungen davon überzeugen,
Versicherungspools zu entwickeln. Diese Pools würden das Risiko vermindern, da
es unter allen Teilnehmern aufgeteilt würde. Dies würde ebenfalls dazu beitragen,
den Widerstand des Versicherungssektors gegen die Deckung von
Umweltschäden zu vermindern. Außerdem könnte dies verhindern, daß die
Versicherungen die Summe der Deckung begrenzen.
7. Wirtschaftliche Auswirkungen der Umwelthaftung auf EG-Ebene
Im Weißbuch steht geschrieben "die Haftung könnte sich auf KMU erheblicher
auswirken”. Die Europäische Kommission sollte inzwischen wissen, daß KMU den
Schlüssel zu der europäischen Wettbewerbsfähigkeit darstellen. Anstrengungen
sollten gemacht werden, um auf europäischer und nationaler Ebene sowohl die
Gründung als auch das Wachstum von KMU zu fördern. Der Begriff “könnte” in
diesem spezifischen Bereich gibt keine meßbare Information. Bevor eine
verpflichtende Gesetzgebung wie eine Richtlinie angenommen wird, sollte die EUKommission der EU über zuverlässige statistische Daten verfügen über die
tatsächlichen Auswirkungen einer derartigen Gesetzgebung auf KMU. Einfache
Schätzungen und Hypothesen reichen nicht aus. Die UEAPME bittet die Europäische
Kommission dringend, eine umfassende Studie über die Auswirkungen auf KMU
durchzuführen, bevor sie verbindliche Initiativen ergreift.
Brüssel, im Mai 2000
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