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Allgemeine Geschäftsbedingungen des RHH
§1 Vertragsdauer und Preis
Das RHH übernimmt für den vertraglich festgelegten Zeitraum die Aufsicht der
anvertrauten Tiere. Der Tagespreis bestimmt sich dabei gemäß der aktuellen
Preisliste, die Gegenstand des Pflegevertrages ist und dem Kunden ausweislich
seiner nachfolgenden Unterschrift vorgelegt worden ist.
Eine Verlängerung der Pflegedauer ist nach schriftlicher Absprache möglich,
sofern Terrarienkapazitäten vorhanden sind.
Sollte der vereinbarte Hotelaufenthalt aus nicht in der Person des RHH
liegenden Gründen überschritten werden, und der Kunde nicht ausdrücklich
schriftlich dem RHH eine Verlängerung des Aufenthaltes antragen, ist dieses
berechtigt das Tier/die Tiere in angemieteten Terrarien in der Tierarztpraxis
unterzubringen. Die hierfür anfallenden Kosten von 15€ am Tag werden an den
Tierbesitzer weitergegeben.
Die Schlussrechnung erfolgt bei Rückgabe des Tieres/der Tiere an den Kunden
und ist in einer Summe in bar zu begleichen. Das RHH ist berechtigt
Zwischenrechnungen zu stellen, sofern die Verweildauer des Tieres/der Tiere 14
Tage überschreitet.
Bei Neukunden ist eine Anzahlung von 50% des Gesamtpreises bei Ankunft des
Tieres/der Tiere und bei Winterschlafkunden 50€ pro Tier in oben genannter
Weise fällig. Da es sich bei Reptilien zum großen Teil um artgeschützte Tiere
handelt, benötigt das RHH ebenfalls eine Kopie vom Personalausweis des
Besitzers, eine Kopie der zu den Tieren gehörenden Papiere und ein
Gesundheitszeugnis eines jeden anvertrauten Tieres.
Alle dem RHH mitgeteilten persönlichen Daten werden vertraulich behandelt und
nicht an Dritte weitergegeben (AUSNAHME: Tierarzt).
Die Anmeldung im RHH muss spätestens zwei Wochen vor Einstellungstermin
erfolgen und ist verbindlich, kann jedoch innerhalb von sieben Tagen nach
erfolgter Anmeldung kostenfrei widerrufen werden. Stornierungen für Urlauber
und Winterschläfer sind schriftlich per Post Fax oder Email an das
Reptilienhotel zu schicken.
Sollte der Kunde den Aufenthalt des Tieres/der Tiere vor der vereinbarten Zeit
beendigen wollen, oder einen gebuchten Aufenthalt überhaupt nicht antreten,
d.h. dem RHH sein Tier/seine Tiere nicht anvertraut, ist das RHH berechtigt
eine Stornierungsgebühr von bis zu 50% des Tagespreises je ausgefallenem
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Unterbringungstag zu erheben. Für nicht stornierte Winterschlafplätze wird
eine Gebühr von 25€ pro Platz fällig.
Die im Pflegevertrag vereinbarten Abholtermine sind verbindlich.
§2 Gegenstand des Vertrages
Das RHH verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen unter
Einbeziehung der neusten Erkenntnisse in der Reptilienhaltung, die anvertrauten
Tiere artgerecht nach §11 TSchuG zu halten und zu versorgen. Falls die Haltung
mehrerer Reptilien gleicher Art in einem Terrarium vereinbart und gewünscht
wird, übernimmt das RHH aufgrund des gesteigerten Risikos keinerlei Haftung
bezüglich Schäden an einem Tier und bezüglich Schäden die durch das Tier/die
Tiere verursacht worden sind. Ausgenommen sind Schäden, die durch eine dem
RHH nachgewiesenen, grob fahrlässigen Pflichtverletzung entstanden sind.
Zusatzleistungen wie etwa spezielle Pflege oder Medikamentenverabreichungen,
etc. sind gesondert zu vergüten, gemäß den entsprechenden Sätzen der
Preisliste, die Gegenstand des Pflegevertrages ist.
§3 Tierärztliche Versorgung
Für den Fall der Erkrankung oder eines Unfalls des in Verwahrung gegebenen
Tieres, wird das RHH ausdrücklich ermächtigt, die im Haus ansässige
tierärztliche Gemeinschaftspraxis Dres. Rüschoff und Christian mit der
tierärztlichen Versorgung und Behandlung zu beauftragen und ggf. die
weiterführende medizinische Versorgung durchzuführen.
Sollte trotz Einhaltung der tierärztlichen Anweisungen die Behandlung nicht
anschlagen und/oder ein Tier versterben, wird von Schadensersatz abgesehen.
Darüber hinaus ermächtigt der Kunde das RHH im Namen und auf Rechnung des
Kunden andere und/oder weiterbehandelnde Fachtierärzte und Kliniken mit der
tierärztlichen Versorgung des Tieres zu beauftragen und diese zu verpflichten,
so dies entsprechend dem Befund der vorgenannten Tierarztpraxis erforderlich
erscheinen sollte.
Sollte tierärztlicherseits aufgrund einer entsprechenden Notwendigkeit an das
RHH die Bitte zur Zustimmung der Einschläferung herangetragen werden, ist
das RHH berechtigt die notwendige Erlaubnis erteilen, soweit nicht unverzüglich
die Entscheidung des Besitzers eingeholt werden kann.
Im Fall des Versterbens eines Tieres ist das RHH zur Vornahme der
notwendigen ordnungs- und hygienerechtlichen Maßnahmen berechtigt.
Soweit das RHH für Heilbehandlungsmaßnahmen kostenmäßig in Vorleistung tritt,
stellt der Besitzer das RHH von allen angefallenen Kosten frei, auch wenn er die
Vornahme einer o.g. Leistung persönlich ablehnt, bzw. sie selber nicht hätte
durchführen lassen.
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§4 Tierärztliche Bescheinigung
Der Besitzer verpflichtet sich die einzustellenden Tiere maximal sieben Tage
vor Einstellungstermin von einem reptilienerfahrenen Tierarzt klinisch und
parasitologisch untersuchen und ggf. behandeln zu lassen und dies durch ein
Gesundheitszeugnis zu belegen. Gleichermaßen versichert der Besitzer, dass er
dem RHH keine wichtigen Informationen und Erkenntnisse über Eigenarten
und/oder Gesundheitszustand des Tieres/der Tiere verschwiegen hat.
Eine Kopie der Papiere eines jeden einzustellenden Tieres müssen bei
Aushändigung dem RHH übergeben werden.
§5 Haftung
Soweit Dritte das RHH für Schäden und Folgeschäden in Anspruch nehmen,
deren Ursache darin liegt, dass durch das untergebrachte Tier unmittelbar oder
mittelbar fremde Rechte und/oder Sachwerte verletzt worden sind, stellt der
Besitzer im Innenverhältnis das RHH von allen Regressansprüchen Dritter frei,
gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, es sei denn, dass dem RHH der
nachgewiesene Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu machen
wäre.
Dies gilt auch im Verhältnis zu anderen Kunden des RHH, soweit deren Tiere
oder sonstigen Rechte und Werte Schaden durch das untergebrachte Tier
nehmen sollten.
§6 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGB und dem Pflegevertrag ist,
soweit möglich und zulässig Hamburg. Sollten einzelne der vorgenannten
Bestimmungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, oder aus anderen
Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, wird die Gültigkeit des
Pflegevertrages hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich
vielmehr, ungültige oder unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmungen
durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck und der
wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder ungültigen Regelung gerecht
werden.
Änderungen oder Ergänzungen des Pflegevertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
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