Allgemeine Geschäftsbedingungen des RHH §1 Vertragsdauer und Preis Das RHH übernimmt für den vertraglich festgelegten Zeitraum die Aufsicht der anvertrauten Tiere. Der Tagespreis bestimmt sich dabei gemäß der aktuellen Preisliste, die Gegenstand des Pflegevertrages ist und dem Kunden ausweislich seiner nachfolgenden Unterschrift vorgelegt worden ist. Eine Verlängerung der Pflegedauer ist nach schriftlicher Absprache möglich, sofern Terrarienkapazitäten vorhanden sind. Sollte der vereinbarte Hotelaufenthalt aus nicht in der Person des RHH liegenden Gründen überschritten werden, und der Kunde nicht ausdrücklich schriftlich dem RHH eine Verlängerung des Aufenthaltes antragen, ist dieses berechtigt das Tier/die Tiere in angemieteten Terrarien in der Tierarztpraxis unterzubringen. Die hierfür anfallenden Kosten von 15€ am Tag werden an den Tierbesitzer weitergegeben. Die Schlussrechnung erfolgt bei Rückgabe des Tieres/der Tiere an den Kunden und ist in einer Summe in bar zu begleichen. Das RHH ist berechtigt Zwischenrechnungen zu stellen, sofern die Verweildauer des Tieres/der Tiere 14 Tage überschreitet. Bei Neukunden ist eine Anzahlung von 50% des Gesamtpreises bei Ankunft des Tieres/der Tiere und bei Winterschlafkunden 50€ pro Tier in oben genannter Weise fällig. Da es sich bei Reptilien zum großen Teil um artgeschützte Tiere handelt, benötigt das RHH ebenfalls eine Kopie vom Personalausweis des Besitzers, eine Kopie der zu den Tieren gehörenden Papiere und ein Gesundheitszeugnis eines jeden anvertrauten Tieres. Alle dem RHH mitgeteilten persönlichen Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben (AUSNAHME: Tierarzt). Die Anmeldung im RHH muss spätestens zwei Wochen vor Einstellungstermin erfolgen und ist verbindlich, kann jedoch innerhalb von sieben Tagen nach erfolgter Anmeldung kostenfrei widerrufen werden. Stornierungen für Urlauber und Winterschläfer sind schriftlich per Post Fax oder Email an das Reptilienhotel zu schicken. Sollte der Kunde den Aufenthalt des Tieres/der Tiere vor der vereinbarten Zeit beendigen wollen, oder einen gebuchten Aufenthalt überhaupt nicht antreten, d.h. dem RHH sein Tier/seine Tiere nicht anvertraut, ist das RHH berechtigt eine Stornierungsgebühr von bis zu 50% des Tagespreises je ausgefallenem 1 Unterbringungstag zu erheben. Für nicht stornierte Winterschlafplätze wird eine Gebühr von 25€ pro Platz fällig. Die im Pflegevertrag vereinbarten Abholtermine sind verbindlich. §2 Gegenstand des Vertrages Das RHH verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen unter Einbeziehung der neusten Erkenntnisse in der Reptilienhaltung, die anvertrauten Tiere artgerecht nach §11 TSchuG zu halten und zu versorgen. Falls die Haltung mehrerer Reptilien gleicher Art in einem Terrarium vereinbart und gewünscht wird, übernimmt das RHH aufgrund des gesteigerten Risikos keinerlei Haftung bezüglich Schäden an einem Tier und bezüglich Schäden die durch das Tier/die Tiere verursacht worden sind. Ausgenommen sind Schäden, die durch eine dem RHH nachgewiesenen, grob fahrlässigen Pflichtverletzung entstanden sind. Zusatzleistungen wie etwa spezielle Pflege oder Medikamentenverabreichungen, etc. sind gesondert zu vergüten, gemäß den entsprechenden Sätzen der Preisliste, die Gegenstand des Pflegevertrages ist. §3 Tierärztliche Versorgung Für den Fall der Erkrankung oder eines Unfalls des in Verwahrung gegebenen Tieres, wird das RHH ausdrücklich ermächtigt, die im Haus ansässige tierärztliche Gemeinschaftspraxis Dres. Rüschoff und Christian mit der tierärztlichen Versorgung und Behandlung zu beauftragen und ggf. die weiterführende medizinische Versorgung durchzuführen. Sollte trotz Einhaltung der tierärztlichen Anweisungen die Behandlung nicht anschlagen und/oder ein Tier versterben, wird von Schadensersatz abgesehen. Darüber hinaus ermächtigt der Kunde das RHH im Namen und auf Rechnung des Kunden andere und/oder weiterbehandelnde Fachtierärzte und Kliniken mit der tierärztlichen Versorgung des Tieres zu beauftragen und diese zu verpflichten, so dies entsprechend dem Befund der vorgenannten Tierarztpraxis erforderlich erscheinen sollte. Sollte tierärztlicherseits aufgrund einer entsprechenden Notwendigkeit an das RHH die Bitte zur Zustimmung der Einschläferung herangetragen werden, ist das RHH berechtigt die notwendige Erlaubnis erteilen, soweit nicht unverzüglich die Entscheidung des Besitzers eingeholt werden kann. Im Fall des Versterbens eines Tieres ist das RHH zur Vornahme der notwendigen ordnungs- und hygienerechtlichen Maßnahmen berechtigt. Soweit das RHH für Heilbehandlungsmaßnahmen kostenmäßig in Vorleistung tritt, stellt der Besitzer das RHH von allen angefallenen Kosten frei, auch wenn er die Vornahme einer o.g. Leistung persönlich ablehnt, bzw. sie selber nicht hätte durchführen lassen. 2 §4 Tierärztliche Bescheinigung Der Besitzer verpflichtet sich die einzustellenden Tiere maximal sieben Tage vor Einstellungstermin von einem reptilienerfahrenen Tierarzt klinisch und parasitologisch untersuchen und ggf. behandeln zu lassen und dies durch ein Gesundheitszeugnis zu belegen. Gleichermaßen versichert der Besitzer, dass er dem RHH keine wichtigen Informationen und Erkenntnisse über Eigenarten und/oder Gesundheitszustand des Tieres/der Tiere verschwiegen hat. Eine Kopie der Papiere eines jeden einzustellenden Tieres müssen bei Aushändigung dem RHH übergeben werden. §5 Haftung Soweit Dritte das RHH für Schäden und Folgeschäden in Anspruch nehmen, deren Ursache darin liegt, dass durch das untergebrachte Tier unmittelbar oder mittelbar fremde Rechte und/oder Sachwerte verletzt worden sind, stellt der Besitzer im Innenverhältnis das RHH von allen Regressansprüchen Dritter frei, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, es sei denn, dass dem RHH der nachgewiesene Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu machen wäre. Dies gilt auch im Verhältnis zu anderen Kunden des RHH, soweit deren Tiere oder sonstigen Rechte und Werte Schaden durch das untergebrachte Tier nehmen sollten. §6 Schlussbestimmungen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGB und dem Pflegevertrag ist, soweit möglich und zulässig Hamburg. Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, oder aus anderen Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, wird die Gültigkeit des Pflegevertrages hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, ungültige oder unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder ungültigen Regelung gerecht werden. Änderungen oder Ergänzungen des Pflegevertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. 3