-1- I. Wirkungen der Eröffnung auf gegenseitige Verträge ............................................... 4 1. Problemstellung für die Beteiligten ........................................................................... 4 1.2 Anwendungsbereich der §§ 103 ff. InsO............................................................... 4 1.2.1 Gegenseitiger Vertrag........................................................................................... 4 Beispiel .......................................................................................................................... 5 1.2.2 Von keiner Seite vollständig erfüllt...................................................................... 6 1.2.3 Besonderheiten der Gewährleistung im Kauf- und Werkvertragsrecht ............... 8 Beispiel .......................................................................................................................... 9 1.3 Wirkung der Insolvenzeröffnung ........................................................................ 10 1.3.1 „Erlöschen“ der gegenseitigen Ansprüche ......................................................... 10 1.3.2 Wahl des Verwalters auf Nichterfüllung ............................................................ 11 1.3.3 Schadensersatzanspruch des anderen Teils ........................................................ 11 1.3.4 Teilleistungen vor Insolvenzeröffnung .............................................................. 12 1.4 Erfüllung des Vertrages durch den Verwalter ..................................................... 14 1.4.1 Wahlrecht auf Erfüllung ..................................................................................... 14 Beispiel ........................................................................................................................ 15 1.4.2 Ansprüche bei Erfüllung .................................................................................... 16 1.4.3 Übersicht: Abwicklung gegenseitiger Verträge ................................................. 17 1.5 Besondere Vertragsverhältnisse .......................................................................... 19 1.5.1 Fixgeschäfte und Finanztermingeschäfte, § 104 InsO ....................................... 19 Beispiel ........................................................................................................................ 20 1.5.2 Sukzessivlieferungsverträge und Wiederkehrschuldverhältnisse, § 105 InsO ... 20 Beispiel ........................................................................................................................ 22 1.5.3 Vormerkungsgesicherte Ansprüche, § 106 InsO ................................................ 23 Beispiel ........................................................................................................................ 25 1.6 Miet- und Pachtverhältnisse, §§ 108 ff. InsO ...................................................... 29 1.6.1 Erfasste Rechtsverhältnisse ................................................................................ 29 1.6.2 Das Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters ............................................... 30 1.6.2.1 Insolvenzeröffnung vor Gebrauchsüberlassung .............................................. 30 1.6.2.2 Insolvenzeröffnung nach Gebrauchsüberlas- sung.......................................... 31 Beispiel ........................................................................................................................ 32 1.6.3 Das Mietverhältnis in der Insolvenz des Vermieters .......................................... 35 1.6.3.1 Fortdauer des Vertragsverhältnisses ............................................................... 35 1.6.3.2 Vorausverfügungen über den Mietzins .......................................................... 35 Beispiel ........................................................................................................................ 36 Beispiel ........................................................................................................................ 36 1.6.3.3 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts ..................................................... 36 1.6.4 Leasingverträge im Insolvenzverfahren ............................................................. 37 1.7 Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren ........................................................ 40 1.7.1 Nicht erfüllter Vertrag bei Insolvenzeröffnung .................................................. 40 1.7.2 Insolvenz des Vorbehaltskäufers ........................................................................ 41 Beispiel ........................................................................................................................ 41 Beispiel ........................................................................................................................ 42 1.7.3 Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers ................................................................... 43 1.7.4 Sonderformen des Eigentumsvorbehalts ............................................................ 44 1.8 Dienst- und Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren ..................................... 46 1.8.1 Überblick über die Regelungen der §§ 113, 20 ff. InsO .................................... 46 -2- 1.8.2 Fortbestand und Kündigung von Arbeitsverhältnissen ...................................... 46 1.8.2.1 Kündigung nach § 113 InsO ........................................................................... 46 Beispiel ........................................................................................................................ 48 II. Insolvenzanfechtung ................................................................................................ 52 1. Einleitung – Allgemeines ........................................................................................ 52 1.1 Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung ......................................................... 52 1.2 Rechtsgrundlagen ............................................................................................... 53 1.3 Übergangsregelung ............................................................................................. 54 2. Die Rechtsnatur der Insolvenzanfechtung ............................................................... 54 2.1 Rückgewähranspruch ......................................................................................... 54 2.2 Anspruchsberechtigter ........................................................................................ 55 2.3 Anspruchsgegner ................................................................................................ 56 2.4 Verjährung .......................................................................................................... 56 2.5 Besonderheiten bei anfechtbar erworbener Aufrechnungslage .......................... 58 3. Rechtshandlung ....................................................................................................... 58 3.1 Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens .............................................................. 59 3.2 Gläubigerbenachteiligung ................................................................................... 61 3.2.1 Einschränkung der Befriedigungsaussicht ......................................................... 61 3.2.2 Mittelbare und unmittelbare Benachteiligung .................................................... 63 3.2.3 Bargeschäfte ....................................................................................................... 63 3.3 Anfechtung bei Beteiligung des vorläufigen Verwalters .................................... 65 4. Anfechtungstatbestände........................................................................................... 67 4.1 Allgemeines ......................................................................................................... 67 4.2 Kongruente Deckungsgeschäfte .......................................................................... 68 4.2.1 Begriff ................................................................................................................. 68 4.2.2 Anfechtungsvoraussetzungen ............................................................................. 69 4.3 Inkongruente Deckungsgeschäfte....................................................................... 70 4.3.1 Begriff ................................................................................................................ 70 4.3.2 Anfechtungsvoraussetzungen .............................................................................. 71 4.4 Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ............................................................ 72 4.4.1 Begriff ................................................................................................................ 72 4.4.2 Anfechtungsvoraussetzungen ............................................................................. 73 4.5 Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung ............................................................. 74 4.5.1 Voraussetzungen der Anfechtbarkeit ................................................................. 74 4.5.1.1 Gläubigerbenachteiligung .............................................................................. 74 4.5.1.2 Rechtshandlung des Schuldners ..................................................................... 74 4.5.1.3 Benachteiligungsvorsatz .................................................................................. 75 4.5.1.4 Kenntnis des Anfechtungsgegners ................................................................. 77 4.6 Unentgeltliche Leistung ..................................................................................... 77 4.6.1 Begriff ................................................................................................................. 77 4.6.2 Anfechtungsvoraussetzungen .............................................................................. 78 4.7 Kapitalersetzende Darlehen ................................................................................ 78 4.8 Stille Gesellschaft ............................................................................................... 79 4.9 Wechsel- und Scheckzahlungen ......................................................................... 80 5. Nahestehende Personen – sogenannte Insider (§ 138 InsO) ................................... 80 5.1 Natürliche Person als Schuldner......................................................................... 81 5.2 Juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit als Schuldner 81 5.2.1 Statusbezogene „nahe stehende Personen“ (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO) .............. 82 -3- 5.2.1.1 Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans ........................................ 82 5.2.1.2 Persönlich haftende Gesellschafter der Schuldnerin ....................................... 82 5.2.1.3 Am Kapital der Schuldnerin beteiligte Personen ............................................ 83 5.2.2 Nahestehende Personen aufgrund vergleichbarer gesellschaftsrechtlicher oder dienstvertraglicher Verbindung zum Schuldner (§ 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO) .................... 84 5.2.3 Nahestehende Personen von gesellschaftsrechtlich nahestehenden Personen (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO) ................................................................................................ 86 6. Rechtsfolgen der Anfechtung .................................................................................. 87 6.1 Rückgewähr zur Masse ...................................................................................... 87 6.2 Rechte des Anfechtungsgegners ......................................................................... 88 7. Vergleich der Anfechtungstatbestände nach der Konkurs- und der Insolvenzordnung ............................................................................................................ 89 8. Der Anfechtungsprozess.......................................................................................... 94 8.1 Allgemeines ........................................................................................................ 94 8.2 Prozessuale und vorprozessuale Besonderheiten ............................................... 95 8.2.1 Allgemeines ........................................................................................................ 95 8.2.2 Erläuterung .......................................................................................................... 97 9.1 Anfechtungsklage auf Rückgabe einer beweglichen Sache ................................ 97 9.2 Anfechtungsklage auf Rückabtretung einer Forderung..................................... 100 -4- I. Wirkungen der Eröffnung auf gegenseitige Verträge 1. Problemstellung für die Beteiligten Verträge des Schuldners aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Wirksamwerden des Verfügungsverbots nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 24 InsO sind als solche voll wirksam. Hat der Schuldner die ihm obliegende Leistung aber nicht vollständig erfüllt, wird mit Eröffnung des Verfahrens der Anspruch des anderen Vertragspartners Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, auf die er nur verhältnismäßige Zuteilung zu erwarten hat. Im Gegenzug müsste er die ihm obliegende Leistung an die Insolvenzmasse voll erbringen. Da er aber bei gegenseitigen Verträgen nach § 320 BGB nur zur Zug-um-Zug-Leistung verpflichtet ist, wäre dies ein unangemessenes Ergebnis für den Vertragspartner. Die Sonderregelungen des Insolvenzrechts zur Abwicklung gegenseitiger Verträge schützen daher auch den Vertragspartner des Schuldners. In erster Linie dienen sie aber dem Interesse des Insolvenzverwalters an einer für die Insolvenzmasse günstigen Erfüllung des nicht erfüllten Vertrages. Leistung und Gegenleistung nach Insolvenzeröffnun g Der zweite Abschnitt des dritten Teils enthält mit den §§ 103–119 InsO ähnliche Regelungen wie das Konkursrecht mit den §§ 17–28 KO oder das Gesamtvollstreckungsrecht mit dem insoweit sehr dürftigen § 9 GesO. Unterschiedliche Regelungen bestehen in der Abwicklung von Sukzessivlieferungsverträgen, der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Miet- und Pachtverhältnissen, und dem Arbeitsrecht. 1.2 Anwendungsbereich der §§ 103 ff. InsO 1.2.1 Gegenseitiger Vertrag Die Geltung der Grundnorm nach § 103 InsO setzt einen gegenseitigen Vertrag zwischen dem Schuldner und dem anderen Vertragspartner voraus. Es muss sich hier um einen vollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag im Sinne des § 320 BGB handeln, Leistungspflicht des Schuldners und Gegenleistungspflicht des anderen Teils müssen sich synallagmatisch gegenüberstehen (Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 17 KO Anm. 1, 2; BGH NJW 1980, 226). Gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 320 BGB Gegenseitige Verträge im Anwendungsbereich des § 103 InsO sind der Kaufvertrag, § 433 BGB, insbesondere auch mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB, der Werkvertrag, § 631 BGB, und Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB, insbesondere auch der Bauträgervertrag, der Tauschvertrag, § 515 BGB, der entgeltliche Verwahrvertrag nach §§ 688, 689 BGB und das Lagergeschäft, § 416 HGB. Das verzinsliche Darlehen nach § 488 BGB stellt nach nunmehr allgemeiner Ansicht ebenso einen gegenseitigen Vertrag dar, es stehen Beispiele gegenseitiger Verträge -5- sich gegenüber der Anspruch auf Darlehensgewährung und der Anspruch auf Entrichtung der Zinsen (Jaeger/Henckel, KO, § 17 KO Rdnr. 12; Palandt/Putzo, BGB, Einf. v. § 607 Rdnr. 2). Gegenseitiger Vertrag ist auch der Sicherungsvertrag, in welchem sich der Schuldner zur Bestellung einer Sicherheit für das gewährte Darlehen verpflichtet hat (Kübler/Prütting/Tinfelnot, InsO, § 103 Rdnr. 19; Münchener Kommentar/Huber, InsO, § 103 Rdnr. 80). Der Krediteröffnungsvertrag als Vorstufe zum Darlehensvertrag fällt nicht unter § 103 InsO. Der Girovertrag zwischen dem Schuldner und der Bank ist kein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO, er ist Geschäftsbesorgung der Bank für den Schuldner (Kuhn/Uhlenbruck, KO; § 17 KO Rdnr. 13a), für welche §§ 116 Satz 1, 115 InsO gelten, damit fällt auch das Kontokorrentverhältnis nicht unter § 103 InsO, es erlischt mit Insolvenzeröffnung. Der Energielieferungsvertrag stellt als typisches Dauerschuldverhältnis einen gegenseitigen Vertrag dar, für ihn gilt § 105 InsO als Sonderregelung. Auch die Wettbewerbsabrede nach §§ 74, 90a HGB ist ein gegenseitiger Vertrag, hier stehen sich die Unterlassungspflicht des Handlungsgehilfen oder Handelsvertreters und die Entschädigungsleistung des Unternehmers gegenüber. Ein Versicherungsvertrag, insbesondere Lebensversicherungsvertrag, soll dann unter § 103 InsO zu subsumieren sein, wenn er eine widerrufliche Bezugsberechtigung zugunsten des Dritten beinhaltet. Der Verwalter kann in diesem Fall Rückkauf der Versicherung wählen (BGH, NJW 1993, 1994; ausführlich Mohrbutter/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, III.80). Gegenseitiger Vertrag ist schließlich auch das Leasing. Miet- und Pachtverträge sind als gegenseitige Verträge durch §§ 109 ff. InsO besonders geregelt. Für Dienst- und Arbeitsverhältnisse gilt § 113 InsO als Sonderregelung. § 103 InsO findet auch auf solche Schuldverhältnisse Anwendung, die zwar nicht vertraglich begründet sind, bei denen sich Leistung und Gegenleistung aber in vergleichbarer Weise gegenüberstehen. So wird nach ganz allgemeiner Ansicht das Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB als „gegenseitiger Vertrag“ im Sinne des § 103 InsO angesehen (Jaeger/Henckel, KO, § 17 KO Rdnr. 28; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 17 KO Rdnr. 21; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, § 34 Rdnr. 16). Es stehen sich hier die Ansprüche auf Rückgewähr der gegenseitig gewährten Leistungen gegenseitig gegenüber, §§ 346, 348 BGB. Rückgewährschul dverhältnis Bereits vor Insolvenzeröffnung hatte der Schuldner als Verkäufer gegenüber dem Käufer Rücktritt vom Vertrag erklärt, dieser hatte nur teilweise den Kaufpreis gezahlt. Der Kaufvertrag ist nach § 323 Abs. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umgewandelt worden (BGH, NJW 1990, 2069; Palandt/Heinrichs, BGB, Einf. v. § 346 Rdnr. 2). Es stehen sich gegenüber der Anspruch des Schuldners auf Rückgabe bereits gelieferter Waren und der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreisanteils abzüglich einer möglichen Nutzungsentschädigung. Sind diese Leistungen bei Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig zurückgewährt, gilt § 103 InsO in Ansehung des Rückgewährschuldverhältnisses. Nicht zu vergessen ist hier die Regelung des früheren § 13 Abs. 3 VerbrKrG, sie ist nunmehr in § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB eher versteckt enthalten: Nimmt im Falle eines Ratenkreditvertrages – der regelmäßig auch mit Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung verbunden ist – Beispiel Rücktritt nach § 13 Abs. 3 VerbrKrG -6- der Kreditgeber die gelieferte Sache wieder zurück – auch im Wege der Zwangsvollstreckung – gilt das als Ausübung des Rücktrittsrechts. Für das dann geltende Rückgewährschuldverhältnis gilt wieder § 103 InsO. In der Insolvenz des Kreditnehmers könnte der Verwalter bei Wahl der Nichterfüllung dann die Sache trotzdem behalten und den Kreditgeber auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses verweisen. Nicht unter § 103 InsO fallen Verträge, die nur den Schuldner oder nur den anderen Teil verpflichten, oder bei welchen die Leistungspflichten sich nicht gegenseitig gegenüberstehen (nur einseitig oder unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge). Hat der Schuldner zum Beispiel vor Insolvenzeröffnung einen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand nach § 518 BGB zur Schenkung versprochen, ist der andere Teil mit dem nicht erfüllten Anspruch lediglich nachrangiger Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO, es liegt kein nicht erfüllter Vertrag im Sinne des § 103 InsO vor; im Konkursverfahren war der andere Teil mit seinem Anspruch von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen, § 63 Nr. 4 KO. Ebenso fallen die Bürgschaft nach § 765 BGB, das unverzinsliche Darlehen nach § 488 oder § 607 BGB, die Leihe nach § 598 BGB oder der unentgeltliche Verwahrvertrag nach § 688 BGB nicht unter den Anwendungsbereich des § 103 InsO. Kein gegenseitiger Vertrag sind gesellschaftsrechtliche Verhältnisse wie die Mitgliedschaft in einem Verein oder auch einer Personengesellschaft; überdies wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 728 BGB, die Handelsgesellschaft nach § 131 Nr. 5 HGB, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters kraft Gesetzes aufgelöst. Keine Anwendung des § 103 InsO Ist nach der Art des Schuldverhältnisses § 103 InsO nicht anwendbar, ist der andere Teil je nachdem, ob der Schuldner die ihm obliegende Leistung bereits erbracht hat oder nicht, mit seinem Anspruch befriedigt, gewöhnlicher Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO oder nachrangiger Gläubiger nach § 39 Abs. 1 InsO. Einen ihm gehörenden Gegenstand kann der andere Teil nach § 47 InsO aus der Insolvenzmasse aussondern. 1.2.2 Von keiner Seite vollständig erfüllt Der zwischen dem Schuldner und dem Vertragspartner geschlossene gegenseitige Vertrag darf im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von keiner Seite vollständig erfüllt sein. § 103 InsO bestimmt dies in gleicher Weise wie § 17 KO. Je nach Stand der Vertragserfüllung bei Insolvenzeröffnung ergeben sich für den Vertragspartner unterschiedliche Rechtsfolgen: Haben beide Teile bereits vor Insolvenzeröffnung ihre Leistungen voll erbracht, sind die entsprechenden Ansprüche erloschen und der Vertrag erfüllt, § 362 BGB. § 103 InsO ist nicht mehr anwendbar. Seitens des Verwalters kann jedoch eine Anfechtung des Vertrages nach §§ 129 ff. InsO in Betracht kommen. Hat nur der Schuldner die ihm obliegende Leistung voll erbracht, muss der andere Teil seine Leistung an den Insolvenzverwalter erbringen; seine Leistung hat er bereits voll erhalten, so dass eine insolvenzrechtlich spezifische Regelung zur Vertragserfüllung nicht erforderlich ist. Stand der Erfüllung bei Insolvenzeröffnun g -7- Hat der Vertragspartner bereits vor Insolvenzeröffnung seine Leistungspflichten vollständig erfüllt, ist er mit seinem Anspruch gegen den Schuldner lediglich Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO. Die von ihm erbrachten Leistungen kann er nicht mehr zurückfordern, § 105 Satz 2 InsO (entspricht § 26 Satz 1 KO). Typischer Fall dieser Vorleistung ist der verzinsliche Darlehensvertrag, bei welchem der Darlehensgeber durch Valutierung vorgeleistet hat und mit dem Zins- und Rückzahlungsanspruch nun Insolvenzgläubiger ist. § 103 Abs. 1 InsO verlangt nicht vollständige Erfüllung seitens des Schuldners oder seitens des anderen Teils. Der Grund fehlender Leistung ist dabei gleichgültig (BGH, NJW 1983, 1619). Für die Frage der vollständigen Erfüllung kommt es nicht allein auf die Leistungshandlung des einen Teils an, sondern auf die Herbeiführung des Leistungserfolgs mit schuldbefreiender Wirkung nach § 362 BGB. Es müssen nicht nur die vertraglichen Hauptpflichten, sondern auch bestehende Nebenpflichten vollständig erfüllt sein, soweit diese nicht völlig unbedeutend für die Frage der Vertragserfüllung sind (BGH, NJW 1972, 875). Erfüllung kann auch durch Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB oder durch Hinterlegung nach § 378 BGB erfolgen; bei der Leistung erfüllungshalber nach § 364 Abs. 2 BGB muss die Erfüllungswirkung vor Insolvenzeröffnung eingetreten sein. Vollständige Leistungserfüllung So hat der Verkäufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit Übereignung der Ware an den Käufer erfüllt, Besitzübergabe allein genügt nicht. Dies gilt insbesondere für den Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB. Auch im Versendungskauf nach § 447 BGB ist mit Absendung der Ware durch den Verkäufer noch keine Erfüllung eingetreten, wenngleich damit die Leistungsgefahr auf den Käufer übergeht (Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 17 Rdnr. 18a; Münchener Kommentar/Westermann, BGB, § 447 Rdnr. 2; vgl. aber für den Verbrauchsgüterkauf die Regelung des § 474 Abs. 2 BGB, wonach § 447 BGB keine Anwendung findet). Im Grundstückskaufvertrag tritt die Leistungserfüllung für den Verkäufer erst mit Grundbucheintragung des Käufers als Eigentümer nach § 873 BGB ein, nicht bereits mit Erklärung der Auflassung oder Antragstellung beim Grundbuchamt. Umgekehrt soll der Grundstückskäufer trotz vollständiger Kaufpreiszahlung so lange nicht erfüllt haben, als die Auflassung nicht erklärt worden ist. Die Annahme der Auflassungserklärung soll auch für den Käufer nicht unbedeutende Nebenpflicht sein (BGH, NJW 1983, 1619; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 17 Rdnr. 18a; anders Jaeger/ Henckel, KO, § 17 Rdnrn. 8, 47). Dem folgend hat auch im Kauf beweglicher Sachen der Käufer so lange noch nicht vollständig erfüllt, als die Ware nicht übergeben ist, auch wenn er den Kaufpreis bereits vollständig gezahlt und sich mit dem Verkäufer über den Eigentumsübergang bereits geeinigt hat. Dagegen ist vollständige Erfüllung eingetreten, wenn die Ware sofort nach Übereignung an den Verkäufer sicherungshalber rückübereignet wurde (BGH, NJW 1980, 226). Leistungserfüllung im Kaufvertrag -8- 1.2.3 Besonderheiten der Gewährleistung im Kauf- und Werkvertragsrecht Mit In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 ist im Rahmen des Kaufrechts das Gewährleistungsrecht völlig neu geregelt worden (zusammenfassend dazu Boerner, ZIP 2001, 2264). Dies hat auch Auswirkungen auf die Abwicklung des Kaufvertrages im Insolvenzverfahren. Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verkäufer ausdrücklich verpflichtet, die Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übertragen. Die Lieferung mangelfreier Ware gehört damit ausdrücklich zur Hauptleistungspflicht des Verkäufers, sie ist nicht mehr lediglich Gewährleistung (Palandt/Putzo, BGB Ergänzungsband; § 433 Rdnr. 21). Der Kaufvertrag ist damit seitens des Verkäufers so lange als nicht vollständig erfüllt anzusehen, als Mängel an dem verkauften Gegenstand bestehen und nicht beseitigt sind. Längstens gilt dies bis zur Verjährung der Mängelhaftungsansprüche nach §§ 437 ff. BGB. Die Ansprüche verjähren nach § 438 Abs. 1 BGB unterschiedlich, mindestens nach zwei Jahren beim Verkauf eines beweglichen Gegenstandes, einer Forderung oder eines Anspruchs (Foerste, ZRP 2001, 342). Die Verjährung beginnt nach § 438 Abs. 2 BGB mit Ablieferung der Sache (eingehend Palandt/Putzo, BGB Ergänzungsband; § 438 Rdnr. 13). Mängelbeseitigung als Hauptleistungspfli cht Im Falle der Insolvenzeröffnung bleibt bei Vorliegen von Mängeln damit auch § 103 InsO anwendbar, längstens muss der Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der für den jeweiligen Kaufvertrag maßgeblichen Verjährungsfrist mit der möglichen Anwendung des § 103 InsO rechnen. In der Insolvenz des Verkäufers könnte er in der Folge die Mängelbeseitigung nach §§ 437 ff. BGB und damit die Erfüllung des Vertrages ablehnen und den Käufer mit seinen Ansprüchen als Insolvenzgläubiger auf die Quote verweisen. In der Insolvenz des Käufers kann er mit Erfüllungswahl die Mängelbeseitigung vom Verkäufer fordern (eingehend Scherer, NZI 2002, 356). Im Falle des so genannten Verbrauchsgüterkaufs nach §§ 474 ff. BGB ist der Ausschluss der Gewährleistung des Verkäufers sowohl durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch einzelvertraglich weit gehend durch § 475 BGB untersagt (im Überblick dazu Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, Teil 15 Rdnr. 10 ff.; Westermann, JZ 2001, 530). Ob diese Regelung auch die insolvenzrechtlichen Normen der §§ 103 ff. InsO dergestalt überlagert, dass der Insolvenzverwalter auf Seiten des Verkäufers gegenüber einem Verbraucher als Käufer die Nichterfüllung des Vertrages mit Nichterfüllung der Gewährleistung geltend machen kann, ist bislang nicht erörtert oder diskutiert worden. Aus insolvenzrechtlicher Sicht muss jedoch die Anwendung des § 103 InsO den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs als lex specialis vorgehen. Zweck des § 103 InsO ist es unter anderem, die Insolvenzmasse zu schützen, Ausnahmen zum besonderen Schutz des Vertragspartners sind in der Insolvenzordnung unmittelbar geregelt, beispielsweise in § 106 und § 107 InsO, für den Verbrauchsgüterkauf fehlt eine entsprechende Regelung. Schon systematisch wird damit deutlich, dass § 103 InsO dem insoweit allgemeinen Kaufrecht vorgeht. Andernfalls würde im Übrigen der Insolvenzverwalter durchweg gezwungen sein, für die Mängel nicht von ihm verkaufter Verbrauchsgüter mit Mitteln der Masse einzustehen, dies Verbrauchsgüterk auf -9- würde entsprechende Rücklagenbildung erfordern und könnte letztlich zu vermehrter Masseunzulänglichkeit führen. Hat der Käufer bereits vor Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Verkäufers wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt (§ 437 Nr. 2 mit §§ 323, 326 Abs. 5 BGB), fällt der Vertrag als Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt unter § 103 InsO. Hat der Käufer nach fruchtloser Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung geltend gemacht (§ 437 Nr. 3 mit §§ 280, 281 oder § 311a BGB), ist er mit diesem Anspruch Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO. Rücktritt und Schadensersatz Im Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) gehörte die Mängelbeseitigung schon nach bisheriger Rechtsprechung zur Hauptleistungspflicht des Unternehmers (BGH, NJW 1976, 143; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 17 KO Anm. 3a; Gottwald/Huber, InsolvenzrechtsHandbuch, § 34 Rdnr. 29). Damit ist der Werkvertrag seitens des Unternehmers so lange nicht vollständig erfüllt, als ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht. Dies gilt auch und gerade dann, wenn der Mangel erst nach Abnahme des Werkes nach § 640 BGB auftritt (Schmitz, ZIP 2001, 765). Bei unmöglicher oder misslungener Nachbesserung ist auch der Anspruch des Bestellers auf Neuherstellung (§ 635 Abs. 1 BGB; zur Neuherstellung nach bisherigem Recht BGHZ 96, 111) Hauptleistungsanspruch im Sinne der Nichterfüllung des § 103 InsO. Mängelbeseitigung im Werkvertrag In der Insolvenz des Bestellers kann der Insolvenzverwalter die ihm nach §§ 634 ff. BGB zustehenden Ansprüche mit Erfüllungswahl geltend machen (ausführlich dazu auch Schmitz, ZIP 1998, 1421). In der Insolvenz des Unternehmers kann er die Mängelbeseitigung unter Hinweis auf § 103 Abs. 1 InsO ablehnen. Gerade die Behandlung des Bauvertrages als Werkvertrag im Lichte des § 103 InsO hat in der jüngsten Literatur zahlreiche Beachtung gefunden. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Nichterfüllung eines solchen Vertrages zum Anlass einer Korrektur seiner Rechtsprechung zum Erlöschen gegenseitiger Ansprüche mit Insolvenzeröffnung nach § 103 Abs. 1 InsO genommen (BGH, NZI 2002, 375 = ZIP 2002, 1093; dazu eingehend 6/7.3.1). Die Lösung wird zunehmend in einer weiten Auslegung des Begriffs der Teilbarkeit der Leistung im Sinne des § 105 Satz 1 InsO gesehen (so bereits im so genannten „Schiffsbauwerk-Fall“ BGHZ 147, 28; ferner nun BGH, ZIP 2002, 1093; grundlegend Kreft in Festschrift Uhlenbruck, S. 387; ferner Meyer, NZI 2001, 294; Scheffler, ZIP 2001, 1182; Huber, NZI 2002, 467). Danach kann und soll der nicht vollständig erfüllte Vertrag hinsichtlich bereits erbrachter Teilleistungen als erfüllt angesehen werden, Ansprüche des Unternehmers in der Insolvenz des Bestellers sind insoweit Insolvenzforderungen, hinsichtlich noch zu erbringender Leistungen, auch wenn sie auf Nachbesserung gerichtet sind, sollen dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterfallen. Anwendung von § 105 InsO Der Schuldner hatte als Besteller das durch den Unternehmer erstellte Werk am 01.03. abgenommen, am 01.04. wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, am 04.04. zeigen sich erste Mängel am Werk. Trotz Abnahme des Werkes und Fälligkeit des Werklohnanspruchs ist der Werkvertrag seitens des Unternehmers nicht vollständig erfüllt, dem Besteller steht ein Mängelbeseitigungsanspruch aus §§ 634 ff. BGB zu. Beispiel - 10 - Der Werkvertrag ist im Sinne des § 103 InsO nicht erfüllt. Hinsichtlich des bereits erstellten Werkes soll so weit wie möglich aber Erfüllung eingetreten sein (§ 105 Satz 1 InsO), nur hinsichtlich der weiteren Ansprüche auf Nachbesserung steht dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht des § 103 InsO zu. Da der Unternehmer zur Nachbesserung ohne entsprechende Vergütung verpflichtet ist, wird der Insolvenzverwalter regelmäßig Nacherfüllung wählen können, ohne die Insolvenzmasse zu belasten. 1.3 Wirkung der Insolvenzeröffnung 1.3.1 „Erlöschen“ der gegenseitigen Ansprüche § 103 Abs. 1 InsO entspricht sowohl in seinen Voraussetzungen als auch in der Rechtsfolge fast wörtlich dem § 17 Abs. 1 KO. Der Gesetzgeber wollte hier auch keine andere Regelung schaffen (BT-Drucks. 12/2443, 145). Zu der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neu entwickelten Dogmatik zum konstruktiven Verständnis des § 17 KO und dem dadurch entstandenen Streit zwischen Rechtsprechung und Teilen der Literatur zur Anwendung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht Stellung genommen. Wie auch § 17 Abs. 1 KO bestimmt § 103 Abs. 1 InsO lediglich, dass der Verwalter anstelle des Schuldners die Erfüllung des Vertrages wählen und vom anderen Teil die Erfüllung der ihm obliegenden Leistung verlangen kann. Vergleich zu § 17 KO Nach der inzwischen mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der nicht erfüllte gegenseitige Vertrag mit Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes in ein Schuldverhältnis der Nichterfüllung umgewandelt, die gegenseitigen Leistungspflichten erlöschen zwar nicht, werden mit Insolvenzeröffnung aber nicht durchsetzbar. Dogmatisch wird dies damit begründet, dass schon durch § 38 InsO die Forderung des Vertragspartners kraft Gesetzes zur Insolvenzforderung wird, und der Gläubiger hierauf nur verhältnismäßige Befriedigung erhält. Dies voraussetzend spricht § 103 Abs. 1 InsO (früher § 17 Abs. 1 KO) nur von der Wahl der Erfüllung durch den Verwalter, die kraft Gesetzes eingetretene Nichterfüllung müsse demnach nicht mehr ausdrücklich gewählt werden. Diesem konstruktiven Verständnis von der Wirkung der Insolvenzeröffnung auf nicht erfüllte gegenseitige Verträge des Bundesgerichtshofs sind weite Teile der Literatur beigetreten (grundlegend BGHZ 103, 250 = NJW 1988, 1790; BGHZ 106, 236 = NJW 1989, 1282; bestätigt durch BGHZ 116, 156 = NJW 1992, 507; zuletzt jedoch etwas zurückgenommen durch BGH, ZIP 2002, 1093 = NZI 2002, 375; grundlegend Kreft, ZIP 1997, 865; Brandes, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht, Rdnrn. 83 ff., 92 ff.; Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht, Rdnr. 3.42 ff.; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, § 34 Rdnr. 30; Jaeger/Henckel, KO, § 17 Rdnrn. 115, 149; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 17 Rdnrn. 1, 36; Bork, Einführung in das neue Insolvenzrecht, Rdnrn. 156, 160). Konstruktives Verständnis zu § 103 InsO Aus diesem Verständnis der insolvenzrechtlichen Regelungen folgt für den bei Insolvenzeröffnung nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag: Wirkung der Nichterfüllung - 11 - Der Vertrag wandelt sich mit Insolvenzeröffnung in ein Schuldverhältnis der Nichterfüllung, die gegenseitigen Leistungspflichten können nicht mehr durchgesetzt werden. Der Anspruch des anderen Teils wandelt sich in eine einseitige Forderung gegen die Insolvenzmasse auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; der Anspruch ist gewöhnliche Insolvenzforderung. Mit den Hauptleistungsansprüchen „erlöschen“ auch Nebenansprüche sowohl des Schuldners als auch des anderen Teils, sie werden reine Rechnungsposten des Schadensersatzanspruches. Es erlischt auch das Besitzrecht des anderen Teils an zur Masse gehörenden Gegenständen. 1.3.2 Wahl des Verwalters auf Nichterfüllung Da die Nichterfüllung bereits kraft Gesetzes eintritt, hat die entsprechende Wahl des Verwalters auf Nichterfüllung nur deklaratorische Bedeutung und keine rechtsgestaltende Wirkung. In diesem Sinne spricht das Gesetz nur von der Wahl zur Erfüllung des Vertrages, nicht mehr zur Nichterfüllung. „Wählt“ der Verwalter daher gegenüber dem Vertragspartner die Nichterfüllung, macht er lediglich die kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge geltend. Deklaratorische Erklärung Das Wahlrecht des Verwalters steht im Übrigen nur dem endgültigen Insolvenzverwalter zu, nicht bereits dem vorläufigen Verwalter nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 InsO. Denn die Wirkung der Nichterfüllung tritt ihrerseits erst mit Insolvenzeröffnung ein, bis dahin bleibt der Vertrag wirksam, der vorläufige Verwalter kann nicht bereits im Eröffnungsverfahren eine Nichterfüllung geltend machen. Allerdings sollte der vorläufige Verwalter bei Erfüllung gegenseitiger Verträge gegenüber dem anderen Teil auf die mögliche Rechtsfolge mit Insolvenzeröffnung hinweisen. Er kann ferner als endgültiger Verwalter durch § 242 BGB an eine bereits getroffene Erfüllungswahl gebunden sein. Kein Wahlrecht des vorläufigen Verwalters Der Verwalter ist gesetzlich nicht verpflichtet, sich innerhalb einer bestimmten Frist über die Nichterfüllung des Vertrages zu erklären. § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO gibt ebenso wie § 17 Abs. 2 KO dem anderen Teil aber die Möglichkeit, den Verwalter hierzu aufzufordern. Gibt er hierauf keine Erklärung ab, bleibt der Vertrag endgültig nicht erfüllt, § 103 Abs. 2 Satz 3 InsO. Keine Pflicht zur Erklärung 1.3.3 Schadensersatzanspruch des anderen Teils Der an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tretende Schadensersatzanspruch des anderen Teils ist Insolvenzforderung. Dies bestimmt § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO in gleicher Weise wie § 26 Satz 2 KO. Die dogmatische Grundlage dieses Schadensersatzanspruchs war im bisherigen Konkursrecht streitig. Teilweise wurde er als Anspruch aus positiver Vertragsverletzung seitens der Nichterfüllungswahl des Verwalters angesehen (Hess, KO, § 26 Rdnr. 10), teilweise aus § 280 BGB (früher §§ 325, 326 BGB) begründet (Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Band II Rdnr. 9.9; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 17 Rdnr. 37, jeweils mit zahlreicher Rechtsprechung), teilweise als insolvenzspezifischer Anspruch direkt aus § 26 Satz 2 KO hergeleitet Rechtsnatur des Schadensersatzan spruchs - 12 - (Jaeger/Henckel, KO, § 17 Rdnr. 171). Im Ergebnis hatte diese Streitfrage im Konkursrecht ebensowenig Bedeutung wie in der nunmehr geltenden Insolvenzordnung. Einig ist man sich darin, dass der Anspruch zu berechnen ist als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach den Grundsätzen, wie sie für § 325 mit § 281 BGB gelten. Der Schadensersatzanspruch des anderen Teils bemisst sich danach grundsätzlich nach der Differenz zwischen der Vermögenslage, die bei vollständiger Erfüllung des Vertrages eingetreten wäre und derjenigen, die durch die tatsächlich eingetretene Nichterfüllung entstanden ist (grundlegend auch hier Münchener Kommentar/Emmerich, BGB, § 325 Rdnrn. 61 ff.). Aufgrund der Einordnung des Anspruchs als Insolvenzforderung soll der Anspruch jedoch nur nach der strengen Differenztheorie zu berechnen sein; die abgeschwächte Differenztheorie, die dem Gläubiger ein Wahlrecht zubilligt, kann keine Anwendung finden (Jaeger/Henckel, KO, § 17 Rdnr. 173; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 17 Rdnr. 37). Dagegen kann der andere Teil aber wählen zwischen abstrakter und konkreter Berechnung seines Schadens. Die Berechnung der Höhe dieses insolvenzrechtlichen Schadensersatzanspruchs unterscheidet sich nicht von den allgemeinen Grundsätzen der Schadensberechnung im bürgerlichen Recht: Berechnung des Schadensersatzan spruchs Der andere Teil kann als Mindestschaden die Vorleistungen geltend machen, die er bereits vor Eröffnung an den Verwalter erbracht hat, er kann ferner Aufwendungen geltend machen, die er im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages gemacht hat. Aufwendungen bei notwendiger Vornahme eines Deckungsgeschäfts sind in den Schadensersatzanspruch ebenso einzustellen wie entgangener Gewinn bei Weiterveräußerung oder entstandener Verlust bei Deckungsverkauf. Er muss sich jedoch auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen, was er an Leistungen seitens des Schuldners erhalten hat. Diese Leistungen können notwendig nur Teilleistungen sein. 1.3.4 Teilleistungen vor Insolvenzeröffnung Haben der Schuldner oder der andere Teil vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Teilleistungen auf ihre gegenseitigen Verpflichtungen erbracht, stellt sich die Frage nach dem Schicksal dieser gegenseitig gewährten Leistungen bei nunmehr eingetretener Nichterfüllung des Vertrages. Teilleistungen des Vertragspartners, die in das Vermögen des Schuldners und damit zur Insolvenzmasse gelangt sind, können nicht mehr zurückgefordert werden, § 105 Satz 2 InsO. Nach § 26 Satz 1 KO musste die Teilleistung in das Eigentum des Schuldners gelangt sein. Ein sachlicher Unterschied mit dem Begriff des Vermögens in § 105 Satz 2 InsO soll damit aber nicht verbunden sein (BT-Drucks. 12/2443, 146). Soweit sich die Leistung noch im Eigentum des Vertragspartners befindet, dem Schuldner damit lediglich der Besitz verschafft wurde, kann die Leistung nach § 47 InsO ausgesondert werden. Der andere Teil kann den Wert der Teilleistung, die er nicht mehr zurückfordern kann, als Mindestschaden in die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs einstellen. Teilleistungen des anderen Teils - 13 - Teilleistungen, die der Schuldner vor Insolvenzeröffnung erbracht hat, könnte der Verwalter grundsätzlich vom anderen Teil zurückfordern. Können sie nicht mehr in Natur zurückgefordert werden, geht der Anspruch auf Wertersatz in Geld über (BGH, NJW 1977, 1345; BGH, NJW 1986, 1176; der Anspruch wurde danach noch aus §§ 812 ff. BGB begründet). Der Anspruch besteht aber nur insoweit als er den Schaden des anderen Teils übersteigt, beide Ansprüche sind durch die Nichterfüllung lediglich sich gegenüberstehende Rechnungsposten geworden (BGH, NJW 1987, 1702). Daher kann der andere Teil mit dem ihm zustehenden Schadensersatzanspruch auch gegen den Anspruch auf den Wert der erbrachten Teilleistungen des Schuldners aufrechnen (Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 26 Rdnr. 15; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 26 KO Anm. 8; eingehend Münchener Kommentar/Kreft, InsO, § 103 Rdnr. 31 ff.). Teilleistungen des Schuldners Sind die Leistungen des Schuldners teilbar, ist es auch möglich und in der Regel sogar sinnvoll, hinsichtlich der erbrachten Leistungen eine teilweise Erfüllung des nicht erfüllten Vertrages mit dem anderen Teil zu vereinbaren. Da dieser zumindest teilweise die ihm gebührenden Leistungen erhalten hat, hat er an die Masse die diesen entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages steht ihm dann der Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Eine solche Spaltung des Vertrages ist insbesondere möglich bei Sukzessivlieferungsverträgen oder Wiederkehrschuldverhältnissen in der Insolvenz des Lieferanten. Sie muss aber für beide Teile wirtschaftlich sinnvoll sein, zudem kann der Verwalter nicht einseitig die Aufspaltung des Vertrages in Erfüllung und Nichterfüllung vornehmen. Die Rechtsprechung billigt dem Verwalter in solchen Fällen nur noch die Möglichkeit der Erfüllungsablehnung für die Zukunft zu (BGH, NJW 1986, 1496). Spaltung des Vertrags bei teilbarer Leistung Der Anwendungsbereich des § 105 InsO wird zunehmend weit gefasst, um eine für beide Vertragspartner angemessene Vertragsabwicklung zu gewährleisten. Als teilbar sind Leistungen anzusehen, wenn sich eine erbrachte Teilleistung als solche feststellen und wertmäßig berechnen lässt, dies ist meistens der Fall (BGHZ 67, 242; Münchener Kommentar/Kreft, InsO, § 105 Rdnr. 14). Unter § 105 InsO sollen demnach nicht allein die klassischen Lieferverträge mit langfristiger Bezugsverpflichtung oder Energielieferungsverträge fallen, sondern auch der Kaufvertrag, der Werkvertrag, insbesondere der Bauvertrag, selbst der entgeltliche Kreditvertrag (Münchener Kommentar/Kreft, InsO, § 105 Rdnr. 15). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Teilbarkeit eines Milchlieferungsvertrages und zur Anwendung des § 9 GesO der weiten Auslegung des § 105 InsO bereits den Weg gewiesen (sog. „Sachsenmilch-Fall“, BGHZ 135, 25). Die Leistung aus einem Kaufvertrag ist beispielsweise auch dann teilbar, wenn kein Gattungskauf und kein Kauf einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen vorliegt, der Kauf einer PC-Anlage soll geteilt werden können in den Kauf von Hardund Software. Auch beim Vorliegen eines Sachmangels an bereits gelieferter Ware kann Teilbarkeit angenommen werden, wenn im übrigen mangelfreie Lieferung noch aussteht. Anwendungsberei ch des § 104 InsO Der Bauvertrag, mit ihm auch der Bauträgervertrag, ist insoweit teilbar im Sinne des § 105 InsO, als die abschnittweise zu erbringenden Bauvertrag und Bauträgervertrag - 14 - Bauleistungen des Unternehmers einer Teilleistung entsprechen (BGHZ 129, 336; zuletzt im sog. „Schiffsbauwerk-Fall“, BGHZ 147, 28). Im Bauträgervertrag, für den die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zwingend gelten, stellt die Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV zur Fälligkeit von Abschlagszahlungen sowohl einen Hinweis auf die Teilbarkeit des Bauvertrages als auch ausreichende Anhaltspunkte für die Abgrenzung der einzelnen Teilleistungen untereinander selbst dar. Die Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV ist für den Bauträger zwingendes Recht (BGHZ 146, 250; zur Anwendung der Makler- und Bauträgerverordnung als Schutzgesetz in der Insolvenz E. Habscheid, NZI 2001, 176). Dem Kunden des Bauträgers wird damit Schutz sowohl durch § 106 InsO (Sicherung des Übereignungsanspruchs durch Vormerkung) als auch durch § 105 InsO mit Teilung des Bauvertrages in Leistungen, die vor der Insolvenz erbracht und abgerechnet werden, und solchen, die erst später zu erbringen sind und für die folglich § 103 InsO Anwendung findet. Dem Kunden des Bauträgers kann in jedem Fall nur geraten werden, über den Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV hinaus keine Vorauszahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen zu erbringen. Die Folge der Teilbarkeit des gegenseitigen nicht vollständig erfüllten Vertrages beschreibt § 105 Satz 1 InsO für den Insolvenzverwalter wie für den Vertragspartner zwingend: Folgen des § 105 InsO Hinsichtlich der bereits vor Insolvenzeröffnung erbrachten Teilleistungen verbleibt es bei der Nichterfüllung des Vertrages, eine noch ausstehende Vergütung ist in der Insolvenz beispielsweise des Unternehmers an die Masse zu erbringen; ein Anspruch des Vertragspartners gegen die Insolvenzmasse ist Insolvenzforderung. Dem Insolvenzverwalter steht hier kein Wahlrecht zu. Hinsichtlich der noch zu erbringenden Leistungen kann der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Erfüllung des Vertrages wählen. 1.4 Erfüllung des Vertrages durch den Verwalter 1.4.1 Wahlrecht auf Erfüllung Nach § 103 Abs. 1 InsO kann der Verwalter anstelle des Schuldners die Erfüllung des Vertrages wählen. Hier stellt sich endlich das Recht des Verwalters als ein echtes Wahlrecht mit rechtsgestaltender Wirkung dar. Setzt man nämlich voraus, dass die gegenseitigen Leistungspflichten durch Insolvenzeröffnung erloschen sind und eine diesbezügliche Erklärung des Verwalters nur deklaratorischen oder bestätigenden Charakter hat, kommt der Erfüllungswahl echte rechtsgestaltende Wirkung zu. Erfüllungswahl mit rechtsgestaltender Wirkung Mit Wahl der Erfüllung des Vertrages durch den Verwalter leben die gleichsam erloschenen Leistungsansprüche mit Wirkung ex nunc wieder auf. Sie bestehen in der Art und Weise sowie in der Höhe, wie sie bei Erlöschen durch Insolvenzeröffnung bestanden haben. Der Verwalter kann damit insgesamt nur in der Weise Erfüllung des Vertrages verlangen, wie er bei Insolvenzeröffnung bestanden hat. Folgen der Erfüllungswahl Die Erfüllungswahl erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden, ist unwiderruflich, als Willenserklärung nach Form der Erklärung - 15 - §§ 119 ff. BGB aber anfechtbar. Die Erklärung des Verwalters kann nicht unter einer Bedingung erklärt werden, ein Vorbehalt oder eine Einschränkung gilt grundsätzlich als Ablehnung der Erfüllung (mit Einschränkun-gen BGH, WM 1958, 430). Sie kann in diesen Fällen aber gleichzeitig als Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages unter veränderten Bedingungen gesehen werden (BGH, NJW 1988, 1790). Eine Verpflichtung des Verwalters zur Erklärung über die Erfüllung des Vertrages besteht grundsätzlich nicht, Schweigen allein kann nicht als Zustimmung oder Ablehnung gesehen werden. Der andere Teil kann nur über § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO den Verwalter zur Erklärung auffordern, die dieser unverzüglich abzugeben hat. Der Begriff unverzüglich meint auch hier lediglich ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB; je nach Art des Vertrages und Stand der Erfüllung sowie des Insolvenzverfahrens ist dem Verwalter eine gewisse Bedenkzeit zuzubilligen. Im Falle des Kaufs unter Eigentumsvorbehalt muss sich der Verwalter frühestens im Berichtstermin nach § 156 InsO erklären, § 107 Abs. 2 Satz 1 InsO (nach Tintelnot, ZIP 1995, 616, soll diese Vorschrift auch auf den Normalfall des nicht erfüllten Vertrages anzuwenden sein; so auch Pape, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 430). Gibt er keine Erklärung ab, bleibt der Vertrag nicht erfüllt, der Verwalter kann später nicht mehr auf Erfüllung bestehen, § 103 Abs. 2 Satz 3 InsO. Diese Regelung soll den Vertragspartner schützen und ihm Rechtssicherheit bieten. Schweigen hingegen beide Teile, bleibt der durch die Insolvenzeröffnung eingetretene Schwebezustand bestehen (BGH, NJW 1981, 2195). Aufforderung zur Erklärung Das Wahlrecht des Verwalters kann in Fällen des § 323 BGB eingeschränkt sein. Es kommt hierbei auf den Stand des Vertrages bei Insolvenzeröffnung an: Befindet sich zum Beispiel bei Insolvenzeröffnung der andere Teil mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, hatte der Schuldner aber bereits Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nach § 323 Abs. 1 BGB gesetzt und ist diese Nachfrist abgelaufen, kann nach Insolvenzeröffnung der Verwalter lediglich die Rechte aus § 323 Abs. 1 BGB geltend machen und vom Vertrag zurücktreten; für das hieraus sich ergebende Rückgewährschuldverhältnis gilt wieder § 103 Abs. 1 InsO (BGH, NJW 1984, 2937; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 17 Rdnrn. 21, 31). Solange die Nachfrist aber noch läuft, kann der Verwalter schon aus § 103 InsO Erfüllung des Vertrages wählen. Einschränkung des Wahlrechts Der Käufer befindet sich seit 01.03. mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Der Verkäufer setzt am 03.03. Nachfrist zur Kaufpreiszahlung bis 01.04. mit Ablehnungsandrohung. Am 15.03. wird über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet. Es liegt hier zumindest seitens des Käufers ein nicht erfüllter Vertrag vor, für diesen ist § 103 InsO anwendbar. Die gegenseitigen Leistungspflichten sind erloschen. Der Insolvenzverwalter kann nach § 103 Abs. 1 InsO Erfüllung des Vertrages wählen. Ist die Nachfrist bei Insolvenzeröffnung bereits fruchtlos verstrichen, kann der Verwalter eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr wählen, sondern nur nach § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten und nach § 325 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Käufer verlangen. Eine Erfüllungswahl des Kaufvertrages war bei Insolvenzeröffnung insoweit schon durch die Rechtsfolgen des § 323 BGB ausgeschlossen. Beispiel - 16 - § 119 InsO bestimmt, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung zur Abwicklung gegenseitiger Verträge unabdingbar sind, damit vertraglich nicht ausgeschlossen werden können. Im Bereich des Konkursrechts war jedoch streitig, inwieweit schuldrechtliche Vereinbarungen der Parteien über die Vertragsauflösung für den Fall der Insolvenz einer Partei zulässig sind. Eine entsprechende Kündigungsklausel im Bauvertrag nach § 8 Nr. 2 VOB/B wurde für wirksam gehalten (BGH, NJW 1986, 225). Unter Berücksichtigung des Eintritts der Nichterfüllungswirkung mit Insolvenzeröffnung kann dies aber nur bis zur Eröffnung gelten, nach Insolvenzeröffnung gilt ausschließlich § 103 InsO. Allgemein sollen aber weiterhin Klauseln zur Vertragsauflösung bei Vermögensverschlechterung einer Partei zulässig sein. § 137 Abs. 2 des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung, der diese Klauseln für unwirksam erklären sollte, wurde nicht in den Gesetzestext übernommen (BT-Drucks. 12/2443, 152; BTDrucks. 12/7302, 170). 1.4.2 Wirksamkeit von Kündigungsklause ln Ansprüche bei Erfüllung Entscheidet sich der Verwalter im Interesse der Insolvenzmasse für die Erfüllung des Vertrages, leben die gegenseitigen Leistungsansprüche wieder auf, das Schuldverhältnis wird insoweit neu begründet. Der Vertrag ist so zu erfüllen, wie er sich im Stadium der Insolvenzeröffnung befunden hat. Der Verwalter kann von dem anderen Teil die vertragsmäßig geschuldete Leistung zur Insolvenzmasse verlangen. Der Erfüllungsanspruch des anderen Teils gegen den Verwalter ist Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Einordnung der Ansprüche im Insolvenzverfahren Erfüllung des Vertrages durch den Verwalter schließt auch alle Folgeansprüche mit ein. Gerät zum Beispiel der Verwalter oder der andere Teil mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, stehen dem jeweils anderen Teil die Rechte aus § 323 BGB zu. Für das im Falle des Rücktritts dann entstehende Rückgewährschuldverhältnis gilt § 103 InsO selbstverständlich nicht mehr. Die Erfüllung des Vertrages umfasst grundsätzlich auch bereits erbrachte Teilleistungen vor Insolvenzeröffnung. Hinsichtlich teilbarer Leistungen bestimmt aber § 105 Satz 1 InsO, dass der Anspruch des anderen Teils auf die Gegenleistung für bereits erbrachte Teilleistungen auch dann gewöhnliche Insolvenzforderung ist, wenn der Verwalter Erfüllung des Vertrages wählt. Vollständige Erfüllung des Vertrages erfolgt dann nur für die Zukunft. § 105 Satz 1 InsO hat wesentliche Bedeutung bei Sukzessivund Wiederkehrschuldverhältnissen. Teilleistungen Von entscheidender Bedeutung ist die Feststellung, dass die gegenseitigen Ansprüche durch die Erfüllungswahl des Verwalters neu begründet werden. Diese Konsequenz aus der neueren Rechtsprechung zur Abwicklung gegenseitiger Verträge hat zwei für die Insolvenzmasse bedeutsame Folgen: Folgen der Erfüllung Der andere Teil kann mit einer ihm gegen die Masse zustehenden Keine Forderung nicht mehr gegen den ihn gerichteten Erfüllungsanspruch der Aufrechnung Masse aufrechnen (BGHZ 116, 156 = NJW 1992, 507; BGHZ 129, 336 = ZIP 1995, 926; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 17 KO Anm. 4b; Brandes, Höchstrichterliche Rechtsprechung im Insolvenzrecht, Rdnr. 98). - 17 - Da der Anspruch der Masse erst nach Insolvenzeröffnung entstanden ist, scheitert eine Aufrechnung an § 94 InsO. Er muß also voll zur Masse leisten und den gegen ihn gerichteten Anspruch erfüllen, erhält auf seine Forderung als Insolvenzgläubiger aber nur verhältnismäßige Zuteilung. Eine Abtretung des Erfüllungsanspruchs vor Insolvenzeröffnung seitens Unwirksamkeiteine des Schuldners hat keine Wirkung mehr, da der durch Erfüllungswahl r Abtretung des Verwalters neu entstandene Anspruch nicht von einer Abtretung erfaßt ist (BGHZ 106, 236 = NJW 1989, 1282; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 17 KO Anm. 4b). Hat der Schuldner seinen Anspruch aus dem gegenseitigen Vertrag zur Sicherung an einen Dritten abgetreten, stünde diesem in der Insolvenz ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO zu, eine Erfüllung des Vertrages durch den Verwalter wäre im übrigen nicht mehr sinnvoll. Mit Wegfall dieser Sicherungsabtretung kann der Verwalter die Gegenleistung aus dem Vertrag voll zur Masse ziehen. Diese Rechtsfolgen zeigen hinreichend, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichterfüllung des Vertrages mit Insolvenzeröffnung und Erfüllungswahl des Verwalters mit Novationswirkung sehr stark das Interesse der Masse im Sinn hat. Dies mag auch der Ansatzpunkt verschiedener Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sein. Fest steht aber, daß die Position des Verwalters damit entscheidend gestärkt ist und nicht nur die Erfüllungsablehnung eines nicht erfüllten Vertrages, sondern auch dessen Erfüllung entscheidend der Masse dienen kann. 1.4.3 Übersicht: Abwicklung gegenseitiger Verträge Ausgangslage Schuldner hat vor Insolvenzeröffnung mit Vertragspartner gegenseitige Verträge geschlossen mit sich gegenüberstehenden Leistungs- und Gegenleistungspflichten. Stand der Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Beide Parteien haben ihre Leistungspflichten bereits erfüllt. Nur der Schuldner hat seine Leistungspflicht bereits voll erfüllt. Nur der andere Teil hat seine Leistungspflicht bereits voll erfüllt Gegenseitige Leistungspflichten sind erloschen, § 362 BGB; Vertrag ist erfüllt. Der andere Teil ist zur Erbringung seiner Leistung an die Insolvenzmasse verpflichtet. Mit seinem Leistungsanspruch ist der andere Teil Insolvenzgläubiger; Geleistetes kann er nicht zurückfordern, § 105 Satz 2 InsO. - 18 - Ausgangslage für die Anwendung des § 103 InsO Gegenseitiger Vertrag zwischen Schuldner und Drittem, bei dem die Leistungen weder vom einen noch vom anderen Teil vor Insolvenzeröffnung vollständig erfüllt worden sind. Rechtsfolge Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt sich ein gegenseitiger, von keiner Seite vollständig erfüllter Vertrag in ein besonderes Schuldverhältnis, aus dem die Vertragspartner keine Erfüllung mehr sondern nur noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können. Der Anspruch des Vertragspartners gegen den Schuldner wird als Insolvenzforderung dadurch modifiziert, dass er seine Gegenleistung nicht mehr fordern kann. Daher steht dem Vertragspartner nur ein Schadensersatzanspruch als Insolvenzforderung zu. Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 Abs. 1 InsO Er kann es bei der gesetzlich eingetretenen Nichterfüllung des Vertrages belassen und den Vertragspartner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung verweisen; Er kann durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner rechtsgestaltend Erfüllung des Rechtsgeschäfts verlangen und so den Vertrag mit seinen ursprünglichen Leistungspflichten wiederaufleben lassen; Schadensersatzanspruch ist gewöhnliche Insolvenzforderung, §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 38 InsO; Der Vertrag ist so zu erfüllen, wie er sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befunden hat, der Insolvenzverwalter kann keine Änderungen vornehmen; - 19 - Bereits geleistete Teilleistungen kann der Vertragspartner aus der Masse nicht zurückverlangen, § 105 Satz 2 InsO; hat der Schuldner Vorleistungen erbracht, können diese durch den Insolvenzverwalter vom Vertragspartner zurückgefordert werden, § 812 Abs. 1 S. 2 BGB; dieser kann sie aber mit seinem Schadensersatzanspruch verrechnen. Anspruch des Vertragspartners auf Leistung ist Masseschuld, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, seine Leistung hat er zur Insolvenzmasse zu erbringen. 1.5 Besondere Vertragsverhältnisse 1.5.1 Fixgeschäfte und Finanztermingeschäfte, § 104 InsO Besondere Regelungen gelten für Geschäfte, deren Leistungen nur zu einem fest bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer fest bestimmten Frist zu erfolgen haben und die nach dem Markt- oder Börsenpreis bestimmt werden. Es handelt sich hierbei um so genannte Fixgeschäfte nach § 376 HGB oder auch Finanztermingeschäfte nach §§ 50 ff. BörsenG. Tritt vor dem Erfüllungszeitpunkt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines der Vertragspartner ein, wäre eine echte Wahlmöglichkeit der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter für den anderen Vertragspartner zu unsicher. Daher bestimmt § 104 Abs. 1 InsO für diese Art von Geschäften den Grundsatz der Nichterfüllung ohne Wahlmöglichkeit des Verwalters. § 104 InsO entspricht damit dem bisherigen § 18 KO. Nichterfüllung des Fixgeschäfts Von der Regelung des § 104 Abs. 1 InsO wird jede Art von Geschäft erfasst, deren Bestand von der Einhaltung der Leistungszeit oder Leistungsfrist abhängig ist (Jaeger/Henckel, KO, § 18 Rdnr. 8). Der bestimmte Termin muss die Leistungspflicht des Verkäufers oder Lieferanten betreffen; ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers oder des Käufers eröffnet wird, ist dabei nicht maßgebend. Auch wenn ein Markt- oder Börsenpreis nicht zu ermitteln ist, soll die Anwendung des § 104 InsO nicht scheitern. Maßgeblich soll sein, dass die Möglichkeit besteht, sich am Markt anderweitig einzudecken, der Begriff des Markt- oder Börsenpreises soll weit ausgelegt werden (der Ausschlusstatbestand des § 18 Abs. 3 KO wurde bewusst nicht übernommen, BT-Drucks. 12/7302, 168). Von § 104 InsO erfasste Geschäfte Der vor Eintritt des Leistungszeitpunktes nicht erfüllte Vertrag wird mit Insolvenzeröffnung in ein Nichterfüllungsschuldverhältnis umgewandelt. Dem anderen Teil steht nach § 104 Abs. 1 InsO nur ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Der Anspruch ist gewöhnliche Insolvenzforderung, § 104 Abs. 3 Satz 2 InsO. Die Rechtsfolge entspricht § 376 Abs. 1 HGB, der bei Nichterfüllung eines Fixhandelsgeschäfts dem anderen Teil ein Wahlrecht zwischen Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung gibt. Rechtsfolge des § 104 InsO - 20 - Der Schadensersatzanspruch ist abstrakt nach § 104 Abs. 3 InsO zu berechnen: Er bemisst sich nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis am zweiten Werktag nach Insolvenzeröffnung. Eine gleiche Regelung zur abstrakten Schadensberechnung enthielt § 18 Abs. 2 KO. Beispiel Der Schuldner hatte vor Insolvenzeröffnung die Lieferung von 5 t Rohzucker am 15.05. zum Preis von 15.000 € versprochen. Am 14.05. wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kaufvertrag fällt unter § 104 Abs. 1 InsO, er wird nicht erfüllt. Der Käufer kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Rohzuckerpreis von 15.000 € und dem Marktpreis am Leistungsort am 15.05. Zwar soll nach § 104 Abs. 3 Satz 1 InsO der Marktpreis am zweiten Tag nach Insolvenzeröffnung maßgebend sein, da hier der Leistungszeitpunkt aber vor dem zweiten Tag liegt, ist dieser maßgebend (BT-Drucks. 12/7302, 168). Die Schadensberechnung erfolgt abstrakt, auf einen konkreten Nichterfüllungsschaden des Käufers wird nicht abgestellt. Gleichwohl wird er keinen Anspruch geltend machen können, wenn der Marktpreis für Rohzucker am 15.05. niedriger als der vereinbarte Kaufpreis ist. § 104 Abs. 2 InsO erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Finanzleistungen als Termingeschäfte. Hierzu zählen insbesondere Edelmetall-, Wertpapier-, Devisen- und Optionsgeschäfte. Die Aufzählung des § 104 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1–5 InsO ist nicht abschließend und lässt eine Anwendung der Vorschrift auf ähnliche Geschäfte zu, die Ratio der Norm zwingt sogar dazu. Dieser weitere Anwendungsbereich des § 104 InsO soll mögliche Spekulationsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter unterbinden. Auf der anderen Seite soll eine Saldierung des Geschäfts mit Insolvenzeröffnung für den Vertragspartner und den Rechtsverkehr mehr Sicherheit bringen (ausführlich begründet in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 12/37302, 167 ff.). Auch wenn das Termingeschäft mit anderen Vereinbarungen in einem Rahmenvertrag vereinbart wurde, gelten nach § 104 Abs. 2 Satz 3 InsO die Rechtsfolgen der §§ 103, 104 InsO. Damit soll eine Spaltung des Vertrages in einen nicht erfüllten und einen möglicherweise erfüllten Teil verhindert werden. Als Kriterium für einen entsprechenden Rahmenvertrag und einen inneren Zusammenhang der einzelnen Termingeschäfte soll gelten, dass bei Vertragsverletzung nur eine einheitliche Beendigung aller Geschäfte möglich sei (BT-Drucks. 12/7302, 168). 1.5.2 Sukzessivlieferungsverträge Wiederkehrschuldverhältnisse, § 105 InsO und Die Abwicklung von Sukzessivlieferungsverträgen und Wiederkehrschuldverhältnissen war bereits im bisherigen Insolvenzrecht ein nur teilweise bewältigtes Problem, sie war im Vergleichsrecht durch § 36 VerglO und im Konkursrecht wesentlich durch die Rechtsprechung geregelt. Mit der Regelung des § 105 InsO übernahm der Gesetzgeber die hier entwickelten Grundsätze (BT-Drucks. 12/2443, 145). Zum Verständnis des Regelungsgehalts des § 105 Satz 1 InsO ist daher ein Rückgriff auf die bisherige Rechtslage erforderlich: Finanzleistungen, Finanztermingesc häfte - 21 - Als Sukzessivlieferungsvertrag wird üblicherweise ein Vertrag bezeichnet, bei welchem ausgehend von einem einheitlichen Begründungsakt – dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses – die Leistungen in Teilen nach Bedarf, auf Abruf oder in vereinbarten Mengen zu erbringen sind (Palandt/Heinrichs, BGB, Einf v. § 305 Rdnr. 27). Das Wiederkehrschuldverhältnis stellt dagegen keinen einheitlichen Vertrag dar, sondern besteht aus einzelnen aufeinander folgenden, in Leistung und Gegenleistung aber meist gleichartigen Verträgen (Palandt/Heinrichs, BGB, Einf v. § 305 Rdnr. 28). Insolvenzrechtlich ist diese Unterscheidung insoweit von Bedeutung, als der Sukzessivlieferungsvertrag bei Insolvenzeröffnung als Ganzes gesehen stets nicht vollständig erfüllt ist, das Wiederkehrschuldverhältnis aber in einzelne erfüllte oder nicht erfüllte Vertragsverhältnisse aufgespalten werden kann. Im Konkursrecht ergab sich dabei folgende Unterscheidung: Begriffsbestimmu ngen Die Anwendung des § 17 KO auf Sukzessivlieferungsverträge betraf den Sukzessivlieferung gesamten Vertrag; wählte der Verwalter Erfüllung, waren auch die im Konkurs Ansprüche auf bereits erbrachte Teilleistungen (Raten) Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO; wählte der Verwalter die Nichterfüllung, konnte der andere Teil bereits erbrachte Teilleistungen nicht zurückfordern, § 26 Satz 1 KO, und hatte insgesamt nur einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hinsichtlich des Wiederkehrschuldverhältnisses sollte mit Wiederkehrschuld Konkurseröffnung eine Zäsur eintreten; in Ansehung noch offener verhältnis im Ansprüche war der andere Teil, der seine einzelnen Leistungen vor Konkurs Konkurseröffnung erbracht hatte, gewöhnlicher Konkursgläubiger; eine Erfüllung konnte der Verwalter nur für die Zukunft wählen, die Ansprüche des anderen Teils waren hier Masseschulden. Spezielle Grundsätze entwickelte die Rechtsprechung zum Energielieferungsvertrag (BGHZ 81, 90 = NJW 1981, 2195 = ZIP 1981, 878): Dem Verwalter sollte hier die Möglichkeit gegeben werden, weiter elektrische Energie oder Gas beziehen zu können, ohne die rückständigen Leistungen als Masseschuld bezahlen zu müssen. Ihm wurde die Möglichkeit zugebilligt, die Erfüllung des alten Energielieferungsvertrages abzulehnen, rückständige Leistungsansprüche des Energieversorgungsunternehmens waren damit gewöhnliche Konkursforderung. Gleichzeitig war das Unternehmen durch den gesetzlich verankerten Kontrahierungszwang nach § 6 EnWG verpflichtet, mit dem Verwalter einen neuen Vertrag abzuschließen. Der Nachteil für den Verwalter bestand lediglich darin, nicht mehr zu günstigen Sonderkonditionen Energie beziehen zu können, da der gesetzliche Kontrahierungszwang nur für Normaltarif besteht. Allein der weitere Bezug von Strom oder Gas stellte dabei keine Wahl der Erfüllung des gesamten Vertrages dar (BGHZ 83, 359 = NJW 1982, 2196 = ZIP 1982, 854). Energielieferungsv erträge Die für den Energielieferungsvertrag entwickelten Grundsätze zur Erfüllung für die Zukunft und Nichterfüllung hinsichtlich bereits erbrachter Teilleistungen wurden auf weitere Arten von Sukzessivlieferungsverträgen und Wiederkehrschuldverhältnisse angewendet, so dass eine Unterscheidung konkursrechtlich praktisch nicht mehr stattfand (Häsemeyer, Insolvenzrecht, 1. Aufl. Köln 1992, 406). Auch im Bereich der Gesamtvollstreckung folgte das OLG Dresden in einer Entscheidung zum Entwicklung in der Gesamtvollstrecku ng - 22 - Bestand eines Milchlieferungsvertrages dem Grundsatz der Trennung zwischen Nichterfüllung der Vergangenheit und Erfüllung für die Zukunft (OLG Dresden, ZIP 1995, 2001 m. Anm. Lüke; kritisch Hess/Binz/Wienberg, GesO, § 9 Rdnr. 45a; ferner OLG Dresden, ZIP 1996, 715). Der Ansicht des OLG Dresden schloss sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.02.1997 an (BGHZ 135, 25 = NJW 1997, 2184 = ZIP 1997, 688 = DtZ 1997, 196). Demnach konnte der Verwalter nach §9 Abs. 1 GesO für den bei Gesamtvollstreckungseröffnung nicht erfüllten Milchlieferungsvertrag für die Zukunft Erfüllung des Vertrages wählen, mit den Ansprüchen auf Bezahlung der rückständigen Lieferungen war der andere Teil gewöhnlicher Gläubiger. Dieser Rechtsansicht entspricht nun endgültig § 105 Satz 1 InsO: Er unterscheidet nicht zwischen Sukzessivlieferung und Wiederkehr, sondern nennt nur die Teilbarkeit der Leistung und ihre teilweise Erbringung seitens des anderen Teils vor Insolvenzeröffnung als Voraussetzung. Mit Insolvenzeröffnung tritt damit eine Zäsur ein, das Vertragsverhältnis ist hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen und noch künftiger Leistungen getrennt zu betrachten: § 105 InsO Hinsichtlich der vom anderen Teil bereits erbrachten Teilleistungen tritt in jedem Falle Nichterfüllung ein; die in das Vermögen des Schuldners gelangten Leistungen können nicht zurückgefordert werden, § 105 Satz 2 InsO; der andere Teil ist mit seinem Anspruch auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO. Zäsur durch Insolvenzeröffnun g Hinsichtlich der noch ausstehenden Leistungen kann der Verwalter wählen, ob er den Vertrag erfüllt oder es bei der Nichterfüllung belässt; im ersteren Fall ist der andere Teil mit seinem Anspruch auf die Gegenleistung für die zukünftig zu erbringenden Leistungen Massegläubiger nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, im letzteren Fall steht ihm nur ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. Diese Aufspaltung des Vertrages in einen endgültig nicht erfüllten und einen möglicherweise erfüllten Teil stellt gegenüber dem Vertragspartner des Schuldners durchaus eine Benachteiligung dar. Er ist hinsichtlich rückständiger Ansprüche Insolvenzgläubiger, muss aber weiter an die Masse leisten. Andererseits ist er mit den Ansprüchen hieraus Massegläubiger und hätte bei vollständiger Nichterfüllung des Vertrages ebenfalls nur eine Insolvenzforderung. So kann die Aufspaltung des Vertragsverhältnisses auch für den anderen Teil noch vorteilhaft sein, zumindest seinen Schaden begrenzen. Beispiel Zwischen dem Schuldner und dem Lieferanten bestand ein Vertrag zur Lieferung von monatlich 5.000 Litern Heizöl für fünf Jahre. Drei Jahre nach Vertragsschluss und Lieferung von 180.000 Litern Heizöl wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Hinsichtlich bereits gelieferter 30.00 0Liter steht der Kaufpreis seitens des Schuldners noch aus. Es gilt § 105 InsO: Mit dem Kaufpreisanspruch für die bereits gelieferten 30.000 Liter Heizöl ist der Lieferant in jedem Fall Insolvenzgläubiger, das gelieferte Heizöl kann er schon aus tatsächlichen Gründen nicht zurückverlangen. Für die Zukunft kann der Verwalter nach § 103 InsO Erfüllung des Vertrages wählen und die weitere Lieferung der vereinbarten - 23 - Menge Heizöl verlangen, mit diesem Kaufpreisanspruch ist der Lieferant Massegläubiger. Da diese Rechtsfolge für ihn aber nachteilig ist, soll er seinerseits das Recht haben, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen (gegen die vergleichbare Regelung des § 36 Abs. 2 VerglO so Häsemeyer, KTS 1973, 2). § 105 InsO übernimmt damit einerseits die Rechtsprechung zum Energielieferungsvertrag und ihre Entwicklung im Bereich der Gesamtvollstreckung, andererseits lehnt er sich an § 36 Abs. 2 VerglO an, der für das Vergleichsverfahren eine gleiche Regelung vorsah (BTDrucks. 12/2443, 145; schon § 36 Abs. 2 VerglO war nicht unumstritten, Häsemeyer, Insolvenzrecht, 1. Aufl. Köln 1992, 664; ders., KTS 1973, 2; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 36 VerglO Anm. 5). § 105 InsO stärkt die Stellung des Insolvenzverwalters und macht ihn insbesondere in Fragen der Unternehmensfortführung und der Lösungsmöglichkeit von bestehenden Verträgen beweglicher. 1.5.3 Vormerkungsgesicherte Ansprüche, § 106 InsO Die Eigentumsübertragung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts erfordert wie auch die Einräumung eines Rechts am Grundstücks neben der sachenrechtlichen Einigung die Eintragung in das Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB. Erst mit Grundbucheintragung wird der Erwerber auch Eigentümer des Grundstücks beziehungsweise entsteht das Grundstücksrecht für den Berechtigten, soweit hierfür nicht noch andere Tatbestände erforderlich sind, zum Beispiel die Übergabe des Grundpfandrechtsbriefes nach § 1117 Abs. 1 BGB. Zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, der sachenrechtlichen Einigung und der Grundbucheintragung besteht zumindest bei der Eigentumsübertragung ein langer Zeitraum, währenddessen die Verwirklichung des schuldrechtlichen Anspruchs des Erwerbers gefährdet sein kann. Zum Schutz des Erwerbers eines Grundstücksrechts gibt ihm das Sachenrecht eine Sicherungsmöglichkeit durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch, § 883 Abs. 1 BGB. Sicherungsbedürf nis für Vormerkung Eine Vormerkung kann in das Grundbuch eingetragen werden zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts am Grundstück, auf Rang-änderung oder Inhaltsänderung eines solchen Rechts. Der vorgemerkte Anspruch muss also eine Verfügung über das Grundstück oder ein Grundstücksrecht zum Ziel haben, zu seiner Verwirklichung muss es gleichsam einer Grundbucheintragung bedürfen. Die in das Grundbuch nach § 885 BGB einzutragende Vormerkung ist kein eigenes dingliches Recht, sondern ein besonderes Sicherungsmittel, das dem durch sie vorgemerkten Anspruch Sicherungswirkung im Sinne einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks verleiht (BGHZ 60, 46; Palandt/ Bassenge, BGB, § 883 Rdnr. 2). Die Vormerkung bindet damit gleichsam das Grundstück bis zu der für den Erwerber notwendigen Grundbucheintragung und der damit verbundenen Rechtsänderung. Die Vormerkung schützt vor anderweitigen Verfügungen des Grundstückseigentümers oder vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diesen, § 883 Abs. 2 BGB (Sicherungswirkung), sie schützt ferner vor dem Verlust der Gesicherter Anspruch, Sicherungswirkun g - 24 - Verfügungsbefugnis durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch § 106 InsO (Vollwirkung). § 106 InsO entspricht wörtlich dem bisherigen § 24 KO, inhaltlich ebenso § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO. Die Vorschrift des § 106 InsO umfasst alle Arten von Vormerkungen, die nach § 883 Abs. 1 BGB in das Grundbuch eingetragen werden können: An erster Stelle ist die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung am Grundstück zu nennen (Auflassungsvormerkung), als Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines Grundstücksrechts kommt diejenige für Bauhandwerker nach § 648 BGB in Betracht (Vormerkung für Sicherungshypothek). Nach § 106 Abs. 2 InsO gilt die Vorschrift auch für Vormerkungen, die im Schiffsregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind (vgl. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.11.1940, RGBl I 1499, BGBl III, 403-4; Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.02.1959, BGBl I, 57, BGBl III, 403-9). Keine Anwendung findet § 106 InsO auf die Amtsvormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO, sie wird durch das Grundbuchamt zur Wahrung des Ranges eines vorrangig beantragten Rechts eingetragen, ihre Sicherungswirkung beschränkt sich auf Rangwahrung. Gleiches gilt für eine auf Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 76 GBO eingetragene Vormerkung. Voraussetzung § 106 InsO, wirksame Vormerkung Voraussetzung des § 106 Abs. 1 InsO ist eine vor Insolvenzeröffnung wirksam entstandene Vormerkung: Dies setzt nach §§ 883 Abs. 1, 885 BGB zunächst einen vormerkbaren Anspruch voraus. Die Art der vormerkbaren Ansprüche nennt § 883 Abs. 1 BGB. Der Anspruch muss bei Eintragung der Vormerkung noch nicht bestehen, er kann nach § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nur bedingt oder gar nur künftig sein. Die Vormerkung schützt auch den nur bedingten oder künftigen Anspruch ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch. Entsteht der aufschiebend bedingte Anspruch erst nach Insolvenzeröffnung, gilt daher die Sicherungswirkung der Vormerkung auch für diesen Anspruch, § 91 InsO steht dem nicht entgegen. Zwar entsteht die Vormerkung letztlich erst mit dem vorgemerkten Anspruch, es würde aber ihrer Sicherungswirkung nach § 883 Abs. 2 BGB widersprechen, die Wirksamkeit und Sicherung des bedingten Anspruchs an § 91 InsO scheitern zu lassen (zum bedingten Anspruch BayObLG, Rpfleger 1977, 361; BayObLG, DNotZ 1996, 374). Für die Vormerkbarkeit eines nur künftigen Anspruchs fordert die herrschende Meinung eine gegenüber dem Anspruchsverpflichteten so weit fortgeschrittene Bindung, dass er sich von dem Anspruch nicht mehr einseitig lösen kann (grundlegend BayObLGZ 1977, 247; BGH, NJW 1981, 446; Palandt/Bassenge, BGB, § 883 Rdnr. 15). Aber auch scheitert das Entstehen des Anspruchs mit der Sicherungswirkung der Vormerkung nicht an § 91 InsO (ausdrücklich in diesem Sinne BGHZ 149, 1 = NZI 2002, 30). Der Anspruch muss aber letztlich wirksam entstehen, ein zum Beispiel durch formunwirksamen Kaufvertrag begründeter Anspruch kann nicht wirksam vorgemerkt werden (BGHZ 54, 56). Bedingter, künftiger Anspruch Die Eintragung der Vormerkung kann nach § 885 Abs. 1 BGB durch Bewilligung des Betroffenen oder durch Vollziehung einer einstweiligen Eintragung im Grundbuch - 25 - Verfügung nach §§ 935, 938 ZPO erfolgen. Die so eingetragenen Vormerkungen unterscheiden sich nur im Akt der Begründung, nicht aber in ihren Wirkungen. Die Vormerkung kann auch nur gutgläubig seitens des Scheineigentümers des Grundstücks erworben werden (so genannter gutgläubiger Ersterwerb) oder seitens des zu Unrecht als Vormerkungsberechtigten Eingetragenen (so genannter gutgläubiger Zweiterwerb; dazu umfassend Westermann/Eickmann, Sachenrecht, § 84 IV; Palandt/ Bassenge, BGB, § 885 Rdnrn. 12, 20; Münchener Kommentar/ Wacke, BGB, § 883 Rdnrn. 67 ff.). § 106 InsO schützt nicht vor einer Unwirksamkeit oder einer Beseitigung der Vormerkung. Sie kann insbesondere durch den Verwalter anfechtbar sein. Gegen die nach § 885 BGB bewilligte Vormerkung kann dabei Anfechtung wegen kongruenter Dekkung nach § 130 Abs. 1 InsO in Betracht kommen, gegen die Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO. Die Eintragung der Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung ist im übrigen eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die der Rückschlag-sperre des § 88 InsO unterliegt. Erfolgte die Eintragung danach innerhalb eines Monats vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verliert die Vormerkung kraft Gesetzes ihre Wirksamkeit. Die Wirksamkeit einer nach Insolvenzeröffnung in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung richtet sich nach §§ 81 Abs. 1, 91 InsO. Zugunsten des Erwerbers der Vormerkung gilt jedoch der Inhalt des Grundbuchs als richtig, so daß auch hier gutgläubiger Erwerb der Vormerkung erfolgen kann (BayObLG MittBayNot 1991, 78). Die Vormerkung kann auch unter den Voraussetzungen des § 878 BGB wirksam entstehen. Freilich können §§ 878, 892, 893 BGB nur zugunsten der bewilligten Vormerkung eingreifen, sie schützen nicht den Rechtserwerb durch Zwangsvollstreckung im Rahmen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung. Anfechtung der Vormerkung § 106 Abs. 1 InsO setzt schließlich nicht voraus, daß der vorgemerkte Anspruch im Rahmen eines nicht erfüllten gegenseitigen Vertrages steht. Er schützt alle durch Vormerkung gesicherten Ansprüche. So kann im Grundstückskaufvertrag der Käufer seine Leistungen einschließlich Erklärung der Auflassung bereits voll erbracht haben, so daß bezüglich des Kaufvertrages § 103 InsO nicht mehr gilt und der Käufer mit seinem Anspruch Insolvenzgläubiger wäre, § 106 Abs. 1 InsO schützt auch seinen vorgemerkten Anspruch. Kein gegenseitiger Vertrag Die Rechtsfolge des § 106 InsO Abs. 1 Satz 1 InsO geht dahin, daß die Vormerkung auch im Insolvenzverfahren ihre Wirkung behält und der Insolvenzverwalter den vorgemerkten Anspruch erfüllen muß. Er kann sich nicht wie im Falle des § 103 InsO auf eine Nichterfüllung des Vertrages berufen. Erfüllungsanspruc h Der Schuldner verkauft am 30.12. mit notariell beurkundetem Vertrag ein ihm gehörendes Grundstück an den Käufer. Am 1.3. erfolgt Eintragung einer entsprechenden Vormerkung in das Grundbuch, zu diesem Zeitpunkt ist der Schuldner bereits zahlungsunfähig. Am 15.4. wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Beispiel - 26 - Unerheblich ist hierbei, ob der Kaufvertrag vom 30.12. seitens des Käufers im Sinne des § 103 InsO erfüllt ist oder nicht, durch § 106 Abs. 1 InsO muß sein Anspruch auf Übertragung des Eigentums in jedem Fall erfüllt werden. Die Vormerkung ist mit Grundbucheintragung wirksam entstanden. Da im Zeitpunkt ihrer Eintragung der Schuldner bereits zahlungsunfähig war, kann eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO in Betracht kommen. Der Verwalter kann damit die Wirkung des § 106 InsO zerstören, es bleibt dann bei den Rechtsfolgen des § 103 InsO. § 106 Abs. 1 Satz 2 InsO übernimmt die sprachlich mißglückte Formulierung des § 24 Satz 2 KO, die auf eine Änderung durch Gesetz vom 22.6.1977 (BGBl. I S. 998) zurückgeht. Sie war die Antwort des Gesetzgebers auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Bauträgervertrag (BGH NJW 1977, 146), bei welchem der Verkäufer neben der Pflicht zur Grundstücksübertragung weitere Verpflichtungen, insbesondere zur Errichtung eines Gebäudes übernimmt. Der Bauträgervertrag ist damit einerseits Kaufvertrag andererseits Werkvertrag betreffend die Errichtung des Gebäudes, er kann auch Elemente des Auftrags und der Geschäftsbesorgung beinhalten (BGH NJW 1986, 925). Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung den Vertrag als eine Einheit gesehen, deren Erfüllung vom Verwalter abgelehnt werden könne. Die Sicherungswirkung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs wurde dabei außer acht gelassen. Diese Rechtsprechung erntete einhellige Kritik (für alle Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 24 Rdnrn. 10 ff.; Jaeger/Henckel, KO, § 24 Rdnrn. 39 ff.) und führte zu einer vermeintlichen Klarstellung des Gesetzeswortlauts. Einhellig wird nun in Rechtsprechung und Literatur vertreten, daß in der Insolvenz des Bauträgers und Grundstückseigentümers der Vertrag in den kaufrechtlichen und den werkvertragsrechtlichen Teil aufzuspalten sei, ersterer ist unter der Voraussetzung des § 106 Abs. 1 InsO zu erfüllen, für letzteren gelten §§ 103 und 105 InsO (nach der Gesetzesänderung BGH, NJW 1978, 1437; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 24 Rdnrn. 11a ff.). Der Gesamtpreis für Grundstück und Bauleistungen ist entsprechend dem Grundstückswert und der bereits erbrachten Leistungen zu quoteln (BGH, NJW 1981, 991). Den Käufer schützt hier die Bestimmung in § 3 MaBV, nach welcher in den entsprechenden Verträgen die Fälligkeiten des Kaufpreises dem Baufortschritt entsprechen sollen. Für den Kauf vom Bauträger gilt damit: Ist zugunsten des Erwerbers eine wirksame Vormerkung im Grundbuch eingetragen, kann er Erfüllung dieses Übereignungsanspruchs verlangen. Er erhält dann auch Eigentum an dem teilweise fertig gestellten Gebäude, das wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Im Übrigen kann der Verwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Der Erwerber hat den Teil des Gesamtkaufpreises zu entrichten, der dem Wert des Grundstücks und den erbrachten Bauleistungen entspricht, in der Regel hat er dies nach vertraglichen Fälligkeitsregelungen bereits getan. 1.5.4 Auftrag und Geschäftsbesorgung, §§ 115 ff. InsO Die Regelungen der Konkursordnung zum Auftragsverhältnis sowie zur Geschäftsbesorgung wurden durch §§ 115–117 InsO inhaltlich unverändert, jedoch im Wortlaut verständlicher, übernommen (BT- Erfüllung beim Bauträgervertrag - 27 - Drucks. 12/2443, 151). Es gilt der schon durch § 23 Abs. 1 KO festgelegte Grundsatz, dass ein vom Schuldner erteilter Auftrag betreffend die Insolvenzmasse mit Eröffnung des Verfahrens erlischt. Voraussetzung des § 115 Abs. 1 InsO ist, dass der Schuldner einen Auftrag erteilt hat, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht. § 115 Abs. 1 InsO betrifft alle Auftragsverhältnisse im Sinne der §§ 662 ff. BGB. Der Auftrag muss die Insolvenzmasse betreffen, bezieht er sich auf insolvenzfreies Vermögen, auf familien- oder nachlassrechtliche Angelegenheiten, ist er von § 115 InsO nicht betroffen. Die Beendigung dieser Auftragsverhältnisse richtet sich nach den allgemeinen Regeln, § 671 BGB. Auftrag bezüglich Masse Für alle Geschäftsbesorgungsverhältnisse des Schuldners betreffend die Masse verweist § 116 Satz 1 BGB auf § 115 Abs. 1 BGB. Hierher gehören alle Arten von Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB. Zu nennen sind die Tätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Handelsvertreter, Inkassounternehmen, Kontokorrentverhältnisse, Baubetreuung, Treuhandverhältnisse (zum Ganzen Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 23 Rdnr. 2; Palandt/ Thomas, BGB, § 675 Rdnrn. 6 ff.). In Abgrenzung zum Dienstund Arbeitsverhältnis zeichnet den Geschäftsbesorger eine Weisungsunabhängigkeit vom Geschäftsherrn aus (Palandt/ Thomas, BGB, § 675 Rdnr. 3). Geschäftsbesorgu ng Als Rechtsfolge sowohl für den Auftrag als auch die Geschäftsbesorgung bestimmt § 115 Abs. 1 InsO das Erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies ist notwendige Konsequenz der Verfügungsentziehung des § 80 InsO. Es bedarf keiner Kündigung oder Erklärung seitens des Verwalters. Selbstverständlich kann der Verwalter einen neuen Auftrag erteilen oder einen neuen Vertrag mit dem Geschäftsbesorger schließen. Erlöschen mit Insolvenzeröffnun g § 115 InsO betrifft insbesondere den Girovertrag und das damit verbundene Kontokorrentverhältnis (RGZ 54, 329; Kuhn/ Uhlenbruck, KO, § 23 Rdnr. 13a; Gottwald/Obermüller, Insolvenzrechts-Handbuch, § 97 Rdnr. 4). Mit Insolvenzeröffnung ist ein außerordentlicher Kontokorrentabschluss nach § 355 HGB durchzuführen (BGH, NJW 1972, 633; Kuhn/Uhlen-bruck, KO, § 23 Rdnr. 15). Die Wirksamkeit einzelner Leistungen der Bank in Ausführung des Giroverhältnisses, insbesondere der Eingang von Gutschriften richtet sich nach § 82 InsO. Girovertrag, Kontokorrent Der Beauftragte hat nach Beendigung des Auftrags Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, er muß andererseits das aus der Durchführung des Auftrags Erlangte herausgeben, § 667 BGB. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz genießt keine Sonderstellung, er ist gewöhnliche Insolvenzforderung. Gleiches gilt für den Anspruch des Geschäftsbesorgers auf anteilige Vergütung nach §§ 675, 612 BGB. Nicht geregelt hat der Gesetzgeber die Frage, ob der Geschäftsbesorger darüber hinaus Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen kann, im Geltungsbereich der Konkursordnung wurde dies unter analoger Anwendung des § 22 Abs. 2 KO und Heranziehung des § 628 BGB vertreten (gegen die herrschende Meinung Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 23 Rdnr. 21). Aufwendungsersat z, Vergütung - 28 - Der Auftrag oder die Geschäftsbesorgung kann in zwei Fällen als fortbestehend gelten. Es gelten hier die Grundsätze der §§ 672, 674 BGB, auf die § 23 Abs. 1 Satz 2 KO verwiesen hat, § 115 Abs. 2, 3 InsO regelt sie ausdrücklich: Fortbestehen des Auftrags Wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, hat der Beauftragte den Auftrag fortzusetzen, bis der Verwalter Fürsorge treffen kann, § 115 Abs. 2 Satz 1 InsO; dies entspricht § 672 Satz 2 BGB. Soweit dem Beauftragten nach § 670 BGB hieraus Ansprüche auf Aufwendungsersatz zustehen, sind dies Masseansprüche nach § 115 Abs. 2 Satz 3 InsO, im Falle der Geschäftsbesorgung gilt dies auch für die Vergütung, § 116 Satz 2 InsO (klarstellend gegenüber dem insoweit nicht eindeutigen § 27 KO, Jaeger/Henckel, KO, § 27 Rdnr. 4). Solange der Beauftragte von der Insolvenzeröffnung keine Kenntnis hat, gilt zu seinen Gunsten der Auftrag als fortbestehend, § 115 Abs. 3 Satz 1 InsO; dies entspricht § 674 BGB. Der Beauftragte kann aber nur für den Schuldner selbst tätig werden, er kann nicht den Verwalter und die Insolvenzmasse verpflichten, denn die Verfügungsmacht des Beauftragten kann nicht über die des Beauftragten gehen und über dessen Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet (Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 7 Rdnr. 4, § 23 Rdnr. 11); die Wirksamkeit von Verfügungen des Beauftragten gegenüber der Insolvenzmasse richtet sich demnach nach §§ 81, 91 InsO. Daher sind der Beauftragte mit seinem Anspruch auf Aufwendungsersatz und der Geschäftsbesorger mit seinem Vergütungsanspruch Insolvenzgläubiger nach § 115 Abs. 3 Satz 2 InsO. Mit dem Auftrag oder der Geschäftsbesorgung erlöschen auch vom Schuldner in bezug auf die Insolvenzmasse erteilte Vollmachten, § 117 Abs. 1 InsO. Diese Vorschrift konkretisiert damit den Erlöschenstatbestand des § 168 Satz 1 BGB. Soweit der Auftrag nach § 115 Abs. 2 InsO als fortbestehend gilt, gilt dies auch für die Vollmacht, § 117 Abs. 2 InsO. Gilt der Auftrag nach § 115 Abs. 3 InsO zugunsten des gutgläubigen Beauftragten als fortbestehend, ist die vom Schuldner erteilte Vollmacht gleichwohl erloschen, der Beauftragte kann die Insolvenzmasse nicht mehr verpflichten oder über Gegenstände der Masse verfügen, er haftet jedoch nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB, § 117 Abs. 3 InsO. Erlöschen von Vollmachten Im Konkursrecht war streitig, ob das Erlöschen der Vollmacht auch die nach §§ 48 ff. HGB erteilte Prokura betrifft und im Falle des Erlöschens der Verwalter als Inhaber des Handelsgeschäfts neue Prokura erteilen darf (für ein Erlöschen BGH WM 1958, 430; kritisch dagegen Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 23 KO Anm. 8; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 23 Rdnr. 7b). Zumindest in der Begründung hat der Gesetzgeber hierzu klargestellt, daß auch die Prokura durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen soll (BT-Drucks 12/2443, S. 152). Das Dienstverhältnis mit dem Prokuristen bleibt davon unberührt, hierfür gilt § 113 InsO. Logische Folge des Erlöschens der Prokura einerseits, des Fortbestehens des Dienstverhältnisses und des schuldnerischen Unternehmens andererseits muß aber sein, daß der Insolvenzverwalter nach §§ 48, 49 HGB neue Prokura erteilen darf. Dies muß im neuen Insolvenzrecht mit Blick auf Sanierung und Fortführung des Unternehmens noch mehr gelten als im bisherigen Recht (gegen die bisher herrschende Erlöschen der Prokura - 29 - Meinung Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 6 KO Anm. 1; K. Schmidt, BB 1989, 229; ders., Wege zum Insolvenzrecht der Unternehmen, S. 123; gegen Prokuraerteilung durch den Verwalter BGH WM 1958, 430; Mohrbutter/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, III.213). 1.6 Miet- und Pachtverhältnisse, §§ 108 ff. InsO 1.6.1 Erfasste Rechtsverhältnisse Für die Behandlung von Mietund Pachtverträgen als Dauerschuldverhältnisse im Insolvenzverfahren gelten als Sonderregelungen die §§ 108–112 InsO, sie gehen der Grundregel des § 103 InsO vor. Im Regelungsgehalt bestimmt § 108 InsO als Grundsatz das Weiterbestehen der Miet- und Pachtverhältnisse, es tritt keine Nichterfüllung nach § 103 Abs. 1 InsO ein. Die §§ 109–112 InsO entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen der §§ 19–21 KO. §§ 108 ff. InsO als Sonderregelungen Im Unterschied zum bisherigen Recht erfassen die §§ 108 ff. InsO aber nur Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume. Betroffen sind damit nur Miet- und Pachtverträge nach §§ 535, 581 BGB über Grundstücke, Wohnungseigentum, selbständiges Gebäudeeigentum in den neuen Ländern und grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht) sowie über Wohnoder Geschäftsräume. Unbewegliche Gegenstände Nicht vom Regelungsgehalt der §§ 108 ff. InsO erfasst sind Mietverträge über bewegliche Gegenstände, zum Beispiel über Fahrzeuge, oder die nach bisherigem Recht gleichgestellten Rechtsverhältnisse, zum Beispiel der Lizenzvertrag (dazu Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 19 Rdnr. 3). Für sie gilt die Grundregel des § 103 InsO: Die Mietverträge erlöschen mit Insolvenzeröffnung, dem anderen Teil steht nur ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. Wurde über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Vermieter mit dem Anspruch auf rückständige Mietzinsen Insolvenzgläubiger. Der Verwalter kann nach § 103 Abs. 1 InsO aber auch Erfüllung des Mietvertrages wählen. Durch diese Unterscheidung zwischen der Miete beweglicher und unbeweglicher Gegenstände soll eine für die Praxis klare Rechtslage geschaffen werden (zur Begründung der Neuregelung BTDrucks. 12/2443, 146). Keine beweglichen Gegenstände Durch § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO wird ferner klargestellt, dass das Leasing als Dauerschuldverhältnis auch nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich weiterbesteht. Für die Fortführung des Leasingvertrages wird unterschieden, ob der Leasingnehmer oder der -geber in Insolvenz fällt. Leasing Für die Frage der Fortführung eines Miet- oder Pachtverhältnisses unterscheiden die §§ 109–112 InsO ähnlich wie das bisherige Recht dahin gehend, ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters oder des Vermieters eröffnet wird und ob der vermietete Gegenstand seitens des Vermieters bereits zum Gebrauch überlassen worden ist, der Vermieter also die ihm obliegende Hauptpflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt hat: Regelungssystem atik der §§ 108 ff. InsO - 30 - Wird über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet und war der gemietete Gegenstand noch nicht überlassen, gilt § 109 Abs. 2 Satz 1 InsO. Wird über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet und war der gemietete Gegenstand bereits überlassen, gilt § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO. Wird über das Vermögen des Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet und war der gemietete Gegenstand noch nicht überlassen, enthält die Insolvenzordnung anders als die Konkursordnung die Grundregel des § 108 Abs. 1 Satz 1 pInsO. Wird über das Vermögen des Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet und war der gemietete Gegenstand bereits überlassen, gilt lediglich der Grundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO; eine besondere Regelung enthält die Insolvenzordnung anders als § 21 Abs. 1 KO nicht; für Verfügungen des Schuldners über den Miet- oder Pachtzins gilt § 110 InsO. 1.6.2 1.6.2.1 Das Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters Insolvenzeröffnung vor Gebrauchsüberlassung Wird über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist zu diesem Zeitpunkt der gemietete Gegenstand ihm noch nicht zum Gebrauch überlassen, gibt § 109 Abs. 2 Satz 1 InsO dem Vermieter das Recht, von dem Miet- oder Pachtvertrag zurückzutreten. Wie auch in der Parallelvorschrift des § 20 Abs. 1 KO soll dem Vermieter kein insolventer Mieter zugemutet werden, er soll sich von dem Vertrag lösen können, da dieser mangels Gebrauchsüberlassung insoweit noch nicht in Vollzug gesetzt ist. Der Vermieter hat das Rücktrittsrecht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verwalter zu erklären. Tritt der Vermieter von dem Vertrag zurück, steht dem Verwalter im übrigen kein Recht auf Erfüllung des Vertrages nach § 103 Abs. 1 InsO zu. Kündigungsrecht des Vermieters Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 InsO kann auch der Verwalter von dem Vertrag zurücktreten. Im bisherigen Konkursrecht wurde dem Verwalter zugebilligt, die Erfüllung des Vertrages nach § 17 KO abzulehnen, wenn der andere Teil von seinem Rücktrittsrecht nach § 20 Abs. 1 KO keinen Gebrauch machen sollte (Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 20 Rdnr. 5). Diese Regelung wird nunmehr durch ein gegenseitiges Rücktrittsrecht abgelöst. Tritt der Verwalter von dem Vertrag zurück, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz zu, § 109 Abs. 2 Satz 2 InsO. Rücktrittsrecht des Verwalters Nach § 109 Abs. 2 Satz 3 InsO können schließlich die Beteiligten sich gegenseitig zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auffordern. Wird eine solche nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung abgegeben, verliert der betreffende Teil sein Rücktrittsrecht. Fristsetzung zur Erklärung Aus dieser Systematik von gegenseitigem Rücktrittsrecht und Erklärungsfrist können sich folgende Gestaltungsmöglichkeiten ergeben: Fallgestaltungen Tritt der Vermieter von dem Vertrag zurück, wird dieser nicht erfüllt; der Verwalter kann insbesondere keine Erfüllung verlangen und keinen - 31 - Schadensersatz geltend machen; auch dem Vermieter steht kein Schadensersatzanspruch zu. Tritt der Verwalter vom Vertrag zurück, wird der Vertrag ebenso nicht erfüllt, auch der Vermieter kann keine Erfüllung verlangen, ihm steht lediglich ein Schadensersatzanspruch als gewöhnliche Insolvenzforderung zu. Gibt der Vermieter keine Erklärung ab, kann ihm der Verwalter hierzu Frist nach § 109 Abs. 2 Satz 3 InsO setzen; nach Ablauf der Frist verliert der Vermieter sein Rücktrittsrecht, es kann nun der Verwalter sowohl zurücktreten als auch Erfüllung des Vertrages verlangen. Tritt er zurück, steht dem anderen Teil ein Schadensersatzanspruch zu, § 109 Abs. 2 Satz 2 InsO. Daher wird der Verwalter den Vermieter zur Erklärung nur auffordern, wenn er selbst an einer Erfüllung des Vertrages interessiert ist, dadurch kann er durch Fristablauf das Rücktrittsrecht des Vermieters zerstören und Schadensersatzansprüche vermeiden. Gibt der Verwalter keine Erklärung ab, gilt spiegelbildlich das gleiche; tritt der Vermieter seinerseits nicht vom Vertrag zurück, muss der Verwalter diesen erfüllen und kann sich erst nach Ablauf des Mietverhältnisses durch Zeitablauf oder Kündigung hiervon lösen. Ist daher der Verwalter von Anfang an an einer Erfüllung des Mietvertrages nicht interessiert, wird er unverzüglich oder spätestens innerhalb der ihm gesetzten Frist den Rücktritt erklären. Geben weder der Verwalter noch der Vermieter Erklärungen zur Erfüllung des Mietvertrages ab, bleibt dieser ohne zeitliche Begrenzung in der Schwebe. Denn ohne Fristsetzung nach § 109 Abs. 2 Satz 3 InsO steht jedem Teil das Rücktrittsrecht zeitlich unbeschränkt zu. Eine Erfüllung des Mietvertrages kann damit nur in beiderlei Einverständnis erfolgen. Insbesondere kann der Vermieter nicht einseitig durch Übergabe und Gebrauchsüberlassung der Sache den Vertrag in Kraft setzen (Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, § 37 Rdnr. 28). Wird der Miet- oder Pachtvertrag erfüllt, ist der Anspruch auf den Miet- oder Pachtzins Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 1.6.2.2 Erfüllung des Vertrages Insolvenzeröffnung nach Gebrauchsüberlassung Sind das gemietete Grundstück oder die entsprechenden Räume bei Insolvenzeröffnung an den Schuldner als Mieter bereits überlassen, steht dem Verwalter nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Kündigungsrecht des Vertrages unter den gesetzlichen Kündigungsfristen zu. Diese Regelung entspricht im Grundsatz § 19 KO. Kündigungsrecht des Verwalters Die Kündigungsfrist für den Verwalter ist nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 1 InsO die gesetzliche. Nach Neuregelung des Mietrechts durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 (BGBl I, 1149) wird bei Kündigung des Mietverhältnisses zwischen unbefristeten und befristeten Mietverhältnissen über Wohnraum und ebensolchen über Grundstücke und Räume, die keine Geschäftsräume sind, sowie über Geschäftsräume unterschieden (zur Mietrechtsreform Palandt/Weidenkaff, BGB, Einf v. § 535 Rdnr. 77 ff.; Lotzenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, Rdnr. 7 ff.): Gesetzliche Kündigungsfrist - 32 - Unbefristete Mietverhältnisse über Wohnraum sind nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar. An Stelle des Schuldners kündigt der Insolvenzverwalter als Mieter, ihm gegenüber verlängert sich die Kündigungsfrist nicht mit der Dauer des Mietverhältnisses, § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB gilt nur gegenüber dem Vermieter. Befristete Mietverhältnisse über Wohnraum, die grundsätzlich gerade in Folge ihrer Befristung keiner ordentlichen Kündigung unterliegen, sind nach § 575a BGB kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 575a Abs. 3 Satz 1 BGB drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Geschäftsräume sind, können grundsätzlich nach § 580a Abs. 1 BGB gekündigt werden, maßgebend für die Kündigungsfrist ist, ob die Miete (Mietzins) nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen ist, in letzterem Fall beträgt die Kündigungsfrist nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, bei gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken ist sie aber nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Mietverhältnisse über Geschäftsräume sind nach § 580a Abs. 2 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig, faktisch beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate (wegen der langen Bindung zu Recht kritisch Palandt/ Weidenkaff, BGB, § 580a Rdnr. 13). Für die Fälle des § 580a BGB bestimmt Absatz 4 der Vorschrift, dass in den Fällen außerordentlicher Kündigung durch gesetzliche Anweisung, wie sie eben durch § 109 Abs. 1 InsO gegeben ist, nur Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 der Vorschrift anwendbar seien. Die Regelung übernimmt die bis zur Mietrechtsreform geltende Regelung des § 565 Abs. 5 BGB, vermeidet aber den dort noch enthaltenen Fehler der Nichterwähnung der Kündigungsfrist für Geschäftsräume in den Fällen außerordentlicher Kündigung (früher § 565 Abs. 1a BGB, jetzt § 580a Abs. 2 BGB), was in der Rechtsprechung zu Unklarheiten geführt hat (LG Kiel, NJW-RR 1995, 585; eingehend Krull, ZMR 1998, 125). Für den Insolvenzverwalter beträgt die Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen damit sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 580a Abs. 4 mit Abs. 2 BGB, bei Grundstücken und sonstigen Räumen beträgt sie unabhängig von den Zahlungsbedingungen des Mietzinses drei Kalendermonate (§ 580a Abs. 4 mit Abs. 1 Nr. 3 BGB)). Beispiel Der Schuldner hatte lange vor Insolvenzeröffnung Geschäftsräume angemietet. Nach Insolvenzeröffnung kündigt der Verwalter mit Schreiben vom 03.04. den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter; die Kündigung geht diesem am selben Tag zu. Das Kündigungsrecht des Verwalters im Insolvenzverfahren ergibt sich aus § 109 Abs. 1 InsO. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist mit der Verweisung nach § 580a Abs. 4 BGB. Die Vorschrift verweist auf Absatz 2 der Regelung. Danach wird die am 03.04. erklärte Kündigung am 30.09. wirksam. Der Mietzinsanspruch von Insolvenzeröffnung bis Wirksam werden der Kündigung ist Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Kündigung bei Geschäftsraummie te - 33 - Für das Mietverhältnis über den vom Schuldner und seiner Familie genutzten Wohnraum gilt seit 01.12.2001 (eingefügt durch InsOÄndG vom 26.10.2001, BGBl I, 2710) die Neuregelung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO: Der Insolvenzverwalter – im Verbraucherinsolvenzverfahren der Treuhänder – kann gegenüber dem Vermieter den Mietvertrag im Verhältnis zur Insolvenzmasse „kündigen“. Hintergrund dieser Regelung war die Überlegung, dass einerseits die Insolvenzmasse nicht durch laufende Mietzinsforderungen als Masseschulden belastet werden darf, andererseits der Insolvenzverwalter durch Kündigung des Vertrages dem Schuldner nicht die Wohnung wegnehmen darf (Marotzke, KTS 1999, 269; Grote, NZI 2000, 66; Vallender, NZI 2000, 249). Schließlich soll der Schuldner aus seinem pfandfreien Teil des Arbeitseinkommens die Miete für seine Wohnung zahlen können. Für diese „Kündigung“ des Insolvenzverwalters gilt § 573c BGB. Als Folge gelten nur die Ende der Kündigungsfrist nach Insolvenzeröffnung laufenden Mietzinsen als Masseschulden nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die weitere Miete hat der Schuldner aus seinem pfandfreien Vermögen zu zahlen. Mit der Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Mietvertrag (systemwidrig) in eine Art Dreipersonenverhältnis aufgespalten (Vermieter – Insolvenzmasse – Schuldner), gegenüber der Insolvenzmasse wird er durch den Insolvenzverwalter gekündigt, zwischen Vermieter und Schuldner bleibt er bestehen. Kündigung bei Wohnraum des Schuldners Ist die vertraglich bedungene Kündigungsfrist kürzer als die gesetzliche, sollte diese maßgebend sein. Anders als in § 19 Satz 2 KO ist dies nicht mehr ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus dem Sinn der Regelung. Kündigt nämlich der Verwalter nach der kürzeren vertraglichen Frist, hält er sich lediglich an die vertraglichen Regelungen. Die Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt damit gleichsam unabhängig vom Insolvenzverfahren, dem zudem eine möglichst rasche Beendigung zustatten kommt (so auch Tintelnot, ZIP 1995, 616, 621; Pape, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 531 Rdnr. 82). Die Kündigung durch den Verwalter kann während der Dauer des gesamten Verfahrens erfolgen, er ist nicht etwa auf eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin verwiesen. Kürzere vertragliche Kündigungsfrist Kündigt der Verwalter das Mietverhältnis nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO, steht dem anderen Teil ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO zu (§ 19 Satz 3 KO). Freilich kann ihm ein Schadensersatzanspruch aber nur zugestanden werden, wenn das Mietverhältnis vertraglich unkündbar oder die vertragliche Kündigungsfrist eine längere war, nur dann wird der Vermieter durch die vorzeitige Kündigung des Verwalters einen Schaden erleiden. Schadensersatzanspruch des Vermieters Ein Kündigungsrecht des Vermieters sieht § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vor. Dies mag verwundern, billigt das Gesetz doch andererseits dem Vermieter nach § 109 Abs. 2 Satz 1 InsO ein Rücktrittsrecht im noch nicht vollzogenen Vertrag zu. Es gilt aber die Grundregel des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO, nach welcher das durch Gebrauchsüberlassung bereits in Kraft gesetzte Miet- oder Pachtverhältnis fortgeführt wird. Solange der Verwalter nicht nach § 109 Abs. 1 InsO kündigt, besteht der Miet- oder Pachtvertrag fort. Der Vermieter hat damit weiterhin Anspruch auf Entrichtung des Mietoder Pachtzinses, der Anspruch ist Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Kündigung durch Vermieter - 34 - InsO (Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, § 37 Rdnrn. 25, 36; vgl. auch Teil 4/5.3). Der Vermieter kann das Miet- oder Pachtverhältnis entsprechend einer vereinbarten Kündigungsfrist oder nach den gesetzlichen Regelungen gegenüber dem Verwalter kündigen. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Mietrechts zur Kündigung, insbesondere bei Wohnraummiete § 573 ff. BGB. Einschränkung des Kündigungsrechts Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 BGB ist im Insolvenzverfahren nur mit der Einschränkung des § 112 InsO zulässig: Wegen Zahlungsverzugs aus der Zeit vor Stellung des Eröffnungsantrags kann nicht nach § 543 Abs. 2 BGB gekündigt werden. Ebenso kann nicht gekündigt werden wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners vor Insolvenzeröffnung. Mit dem Anspruch auf rückständigen Mietzins ist der Vermieter in jedem Fall nur Insolvenzgläubiger, § 108 Abs. 2 InsO. Durch diese Einschränkungen des Kündigungsrechts soll eine Sanierung und Erhaltung des schuldnerischen Unternehmens erleichtert werden (BT-Drucks. 12/2443, 148). Aus der Systematik von Fortführung des Mietvertrages und Kündigungsrecht des Verwalters können sich folgende Fallgestaltungen ergeben: Kündigen weder der Verwalter noch der Vermieter das Miet- oder Pachtverhältnis, bleibt dieses auch für die Zeit nach Insolvenzeröffnung bestehen, Miet- und Pachtzinsansprüche für diese Zeit sind Masseschulden. Ansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind stets Insolvenzforderungen. Kündigt der Verwalter unter oder kürzeren vertraglichen Vermieter ein Anspruch auf Anspruch ist Insolvenzforderung. Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, kann dem Schadensersatz zustehen, der Kündigt der Vermieter unter Einhaltung einer vertraglichen Kündigungsfrist oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen, wird das Mietverhältnis beendet, ohne dass dem einen oder anderen Teil Ansprüche wegen Schadensersatz zustehen. Mit Ansprüchen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung ist der Vermieter stets nur Insolvenzgläubiger, § 108 Abs. 2 InsO. Er kann an den Gegenständen, die dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB unterliegen, abgesonderte Befriedigung geltend machen, § 50 Abs. 2 InsO. Das Absonderungsrecht kann nur geltend gemacht werden für Miet- und Pachtzinsansprüche aus dem letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung. Die Verwertung der Gegenstände erfolgt nach §§ 166 ff. InsO durch den Verwalter. Fallgestaltungen - 35 - 1.6.3 1.6.3.1 Das Mietverhältnis in der Insolvenz des Vermieters Fortdauer des Vertragsverhältnisses Wird über das Vermögen des Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet und war der vermietete Gegenstand dem Mieter noch nicht zum Gebrauch überlassen, enthält die Insolvenzordnung keine Sonderregelung. Nach bisherigem Recht war der Mietoder Pachtvertrag mangels Gebrauchsüberlassung als nicht erfüllt anzusehen, es galt in diesem Fall § 17 KO. Der Miet- oder Pachtvertrag wurde grundsätzlich nicht mehr erfüllt, dem Mieter stand ein Anspruch auf Schadensersatz zu. War bei Konkurseröffnung der vermietete Gegenstand bereits überlassen, blieb der Miet- oder Pachtvertrag voll wirksam, § 21 Abs. 1 KO. Er konnte von beiden Seiten nach den allgemeinen Regeln gekündigt werden, ein Sonderkündigungsrecht des einen oder anderen Teils bestand nicht. Insolvenzeröffnun g vor oder nach Gebrauchsüberlas sung Die Insolvenzordnung unterscheidet in der Insolvenz des Vermieters nicht mehr zwischen erfolgter oder nicht erfolgter Gebrauchsüberlassung bei Insolvenzeröffnung, in beiden Fällen gilt § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO: Der Miet- oder Pachtvertrag ist durch den Verwalter als Vermieter so zu erfüllen, wie der Schuldner als Vermieter ihn zu erfüllen hätte. War bei Insolvenzeröffnung der vermietete Gegenstand noch nicht überlassen, hat der Verwalter durch Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes den Vertrag zu erfüllen. Die Pflicht der Masse besteht lediglich in der Gebrauchsüberlassung der Mietsache mit den Pflichten aus § 535 Abs. 1 BGB (vgl. 4/5.3). Der Miet- oder Pachtzins gebührt im Gegenzug der Masse. Der Verwalter kann den Vertrag auch zunächst durch Gebrauchsüberlassung erfüllen und im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen kündigen. Die Beendigung des Miet- oder Pachtvertrages erfolgt dann unmittelbar nicht aus Anlass der Insolvenz, dem Mieter steht kein Schadensersatzanspruch zu. Erfüllung des Vertrages War bei Insolvenzeröffnung der vermietete Gegenstand bereits überlassen, wird der Vertrag unabhängig vom Insolvenzverfahren weitergeführt. Eine Beendigung durch den Verwalter oder den anderen Teil kann nur unter den allgemeinen vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. 1.6.3.2 Vorausverfügungen über den Mietzins Hatte der Schuldner vor Insolvenzeröffnung Verfügungen über den Mietoder Pachtzins für die Zeit nach Insolvenzeröffnung getroffen, sind diese Verfügungen nur für den bei Insolvenzeröffnung laufenden Kalendermonat wirksam, § 110 Abs. 1 InsO. Erfolgte die Insolvenzeröffnung nach dem Fünfzehnten des Monats, sind Verfügungen auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. Dies entspricht § 21 Abs. 2 KO. Wirksamkeit einer Verfügung Als Verfügung über den Miet- oder Pachtzins gilt insbesondere die Abtretung des Mietzinsanspruchs an einen Dritten, die Pfändung seitens eines Dritten, aber auch die Einziehung gegenüber dem Mieter, § 110 Abs. 2 InsO. Der Mieter muss daher bei Mietvorauszahlungen damit Abtretung, Pfändung, Einziehung - 36 - rechnen, im Insolvenzfall des Vermieters durch den Verwalter nochmals zur Zahlung angehalten zu werden. Beispiel Der Schuldner hatte als Vermieter den monatlichen Mietzins von 1.000 € bereits für die Monate Januar bis März beim Mieter eingezogen. Am 03.02. wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verwalter verlangt vom Mieter nochmalige Zahlung des Mietzinses für den Monat März. Die Vorausverfügung des Schuldners über den Mietzinsanspruch in Form der Einziehung ist nach § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO nur für den bei Insolvenzeröffnung laufenden Monat Februar wirksam. Die Vorausentrichtung für den folgenden Monat ist der Masse gegenüber nicht wirksam. Der Mieter muss diesen nochmals entrichten. Im Gegenzug kann der Mieter mit einer Forderung, die ihm gegen den Vermieter und Schuldner zusteht, die Aufrechnung bis zu dem Betrag erklären, der dem Mietzins des nach § 110 Abs. 1 InsO geltenden Zeitraums entspricht, § 110 Abs. 3 InsO (Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, § 37 Rdnr. 44). Hatte also der Schuldner zwar nicht über den Miet- oder Pachtzins durch Einziehung gegenüber dem Mieter verfügt, kann dieser den Mietzins für den bei Insolvenzeröffnung laufenden Kalendermonat dadurch entrichten, dass er mit einer ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderung in dieser Höhe aufrechnet. Diese erleichterte Aufrechnungsmöglichkeit entspricht § 21 Abs. 2 KO, sie befreit von dem Aufrechnungsverbot nach § 96 Nr. 1 InsO. Es gelten aber andererseits die Aufrechnungsverbote des § 96 Nrn. 2–4 InsO, § 110 Abs. 3 Satz 2 InsO. Unzulässig ist eine Aufrechnung ferner gegenüber einer Miet- oder Pachtzinsforderung aus der Zeit nach Insolvenzeröffnung (BGH, NJW 1983, 1119). Diese Forderung muss nicht nur der Höhe nach, sondern auch dem Zeitraum nach dem § 110 Abs. 1 InsO entsprechen. Beispiel Aufrechnung durch Mieter Den monatlichen Pachtzins von 1.000 € hatte der Mieter bis Januar gezahlt, am 03.02. wird über das Vermögen des Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verwalter verlangt Zahlung des Pachtzinses für den Monat Februar in Höhe von 1.000 €. Der Mieter erklärt hiergegen die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Schuldner zustehenden und fälligen Kaufpreisforderung. Die Aufrechnungsmöglichkeit des Mieters wird durch § 110 Abs. 3 InsO gewahrt, in gleicher Weise wie der Schuldner durch Einziehung über den Miet- oder Pachtzins hätte verfügen können, kann der Mieter gegen diesen aufrechnen. Zu beachten sind jedoch die Aufrechnungsverbote des § 96 Nrn. 2–4 InsO: Hatte der Mieter seine Kaufpreisforderung zum Beispiel durch eine anfechtbare Handlung erlangt, wäre die Aufrechnung nach § 96 Nr. 3 InsO anfechtbar. Nicht von § 110 Abs. 3 InsO geschützt wäre die Aufrechnung, wenn der Schuldner den Pachtzins für Februar bereits wirksam eingezogen hätte und der Verwalter Zahlung für den Monat März verlangt. Gegen die Pachtzinsforderung für diesen Monat kann der Mieter nicht nach § 110 Abs. 3 InsO aufrechnen, auch wenn sie die gleiche Höhe hat. § 110 Abs. 3 InsO schützt die Aufrechnung nur für den Zeitraum, für welchen auch eine Verfügung seitens des Schuldners wirksam gewesen wäre. 1.6.3.3 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts Veräußert der Insolvenzverwalter das vermietete Grundstück oder die vermieteten Räume, gilt der Grundsatz des § 566 BGB. Der Käufer tritt in den Vertrag mit dem Mieter oder Pächter ein. § 111 Satz 1 InsO gewährt Sonderkündigung srecht des Erwerbers - 37 - ihm jedoch ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Mieter. Der Erwerber kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 573c, 580a BGB kündigen. Die Kündigung ist nach § 111 Satz 2 InsO nur für den ersten Termin nach Veräußerung des Mietoder Pachtobjekts zulässig. Dies entspricht dem Sonderkündigungsrecht des Erstehers im Falle der Zwangsversteigerung nach § 57a ZVG. In gleicher Weise unterliegt der Erwerber nach § 111 Satz 3 InsO Beschränkungen seines Kündigungsrechts in den Fällen des § 57c ZVG. Eine Kündigung ist dann ausgeschlossen, wenn und solange der Mieter zur Schaffung und Instandsetzung des Mietraums den Mietzins vorausentrichtet hat, oder im Falle der Leistung eines so genannten verlorenen Baukostenzuschusses, § 57c Abs. 1 Nr. 2 ZVG. 1.6.4 Beschränkung des Kündigungsrechts Leasingverträge im Insolvenzverfahren Im bisherigen Konkursrecht wurden uneingeschränkt die §§ 19 ff. KO auf das Leasing angewendet (Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 1. Aufl. München 1990, § 38 Rdnrn. 20, 34). Im Konkurs des Leasingnehmers galten je nach Vertragsstand bei Eröffnung die §§ 19, 20 KO, im Konkurs des Leasinggebers § 21 KO (ausführlich Gottwald/Obermüller, Insolvenzrechts-Handbuch, 1. Aufl. München, 1990, § 92; Mohrbutter/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, III.182). Die Insolvenzordnung enthielt zunächst keine besondere Regelung für die Behandlung von Leasingverträgen im Insolvenzverfahren. Durch das Gesetz vom 19.07.1996 (BGBl I, 1013) wurde dem § 108 Abs. 1 InsO aber ein Satz 2 angefügt, der für die Insolvenz des Leasinggebers das Fortbestehen des Leasingvertrages vorsieht, § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist hierzu auf Abs. 1 Satz 1 InsO. Da die Vorschrift aber ausdrücklich nur die Insolvenz des Leasinggebers betrifft, können im umgekehrten Fall der Insolvenz des Leasingnehmers die §§ 108 ff. InsO keine Anwendung mehr finden. Damit ergeben sich für die Behandlung des Leasings im Insolvenzverfahren erhebliche Unterschiede gegenüber dem bisher geltenden Recht (ausführlich dazu Sinz, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnunng, S. 593 ff.; Pape, ebd., S. 531 Rdnr. 71 ff.; Eckert, ZIP 1996, 897; Schmidt-Burgk/Ditz, ZIP 1996, 1123). Unterschiede zum bisherigen Recht Es ist nun zu unterscheiden, ob über das Vermögen des Leasingnehmers oder des Leasinggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bei letzterem zusätzlich, ob die betroffenen Gegenstände zur Finanzierung sicherungsübereignet sind. Schließlich ist zu unterscheiden zwischen dem Leasing beweglicher Sachen und dem Immobilienleasing. Fallgestaltungen Diese letztlich durch die Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO herbeigeführten Unterscheidungskriterien drohen in der Rechtspraxis zu uneinheitlichen und nicht mehr systemgerechten Ergebnissen zu führen. Die Behandlung und Abwicklung des Leasingvertrages im Insolvenzverfahren kann in ihren Einzelfragen daher noch nicht abschließend beantwortet werden. Jedenfalls hat die Änderung des § 108 InsO mit dem jetzt festgeschriebenen Bestand des durch Sicherungsübereignung refinanzierten Leasingvertrages in der Insolvenz des Leasinggebers heftige und berechtigte Kritik erfahren (Pape, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 531 Rdnr. 72; Sinz, ebd., S. 593 - 38 - Rdnr. 52 ff.). Die Rechtsentwicklung muss abgewartet werden (zu Einzelfragen bereits Eckert, ZIP 1997, 2077; Bien, ZIP 1998, 1017; Schmid-Burgk, ZIP 1998, 1022). In der Insolvenz des Leasingnehmers gelten die insolvenzrechtlichen Sonderregelungen des Mietrechts nicht. Das Vertragsverhältnis wird vielmehr mit Insolvenzeröffnung nach § 103 InsO nicht mehr erfüllt. Im Falle der Nichterfüllung steht dem Leasinggeber ein Schadensersatzanspruch als Insolvenzforderung zu, die vertraglich vereinbarten Leasingraten kann er nicht mehr verlangen. Insolvenz des Leasingnehmers Das Leasinggut ist an den Leasinggeber zurückzugeben, ihm steht aufgrund seines Eigentums ein Aussonderungsrecht zu, § 47 InsO. Bei verspäteter Rückgabe hat der Verwalter Entschädigung nach § 546a BGB in Höhe der vereinbarten Leasingraten zu leisten (BGHZ 107, 123). Hat der Verwalter das Leasinggut bereits verwertet, kann auch Ersatzaussonderung nach § 48 InsO in Betracht kommen (vgl. 4/3.3). Der Verwalter kann nach § 103 Abs. 1 InsO Erfüllung des Leasingvertrages wählen. Der Anspruch auf die Raten für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ist dann Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Rückständige Raten vor Insolvenzeröffnung sind entsprechend § 105 Satz 1 InsO stets gewöhnliche Insolvenzforderungen (nach Eckert, ZIP 1997, 2077, sollen Leasingraten stets Insolvenzforderung sein; dagegen zu Recht differenzierend Schmid-Burgk, ZIP 1998, 1022). Fraglich ist schließlich, ob der Leasinggeber seinerseits zur Kündigung des Vertrages gegenüber dem Verwalter mit der Begründung berechtigt ist, der Leasingnehmer sei bereits vor Insolvenzeröffnung Leasingraten schuldig geblieben. In entsprechender Anwendung des § 112 InsO dürfte ein solches Kündigungsrecht ausgeschlossen sein. In der Insolvenz des Leasinggebers bleibt der Vertrag nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO auch nach Insolvenzeröffnung wirksam bestehen, wenn der betreffende Gegenstand dem zur Anschaffung oder Herstellung finanzierenden Dritten zur Sicherheit übertragen wurde (Refinanzierung mit Sicherungsübertragung). Je nachdem, ob das Leasinggut bei Insolvenzeröffnung bereits an den Leasingnehmer übergeben war, steht dem Verwalter die deklaratorische Wahl der Nichterfüllung nach § 103 Abs. 1 InsO zu oder ist der bereits in Vollzug gesetzte Leasingvertrag zu erfüllen. Der Verwalter kann anstelle des Leasingnehmers den Ver-trag nur unter den vereinbarten Voraussetzungen kündigen. Besonders zu beurteilen ist der von Bien (ZIP 1998, 1017) erörterte und nicht seltene Fall, dass der Leasinggeber die Forderung an eine finanzierende Bank abgetreten und dem Leasingnehmer gegenüber weitere Nebenpflichten – zum Beispiel Wartung des Gegenstandes – übernommen hat. Müsste der Insolvenzverwalter den Vertrag hier erfüllen, kämen die Leasingraten allein der finanzierenden Bank zugute und nicht der Masse, diese hätte dem Leasingnehmer gegenüber aber ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Haben entweder der Leasinggeber als Schuldner oder der Leasingnehmer bereits Teilleistungen vor Insolvenzeröffnung erbracht, stellt sich die Frage der Anwendung von Insolvenz des Leasinggebers - 39 - § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO oder § 103 InsO im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages. Eine Aufteilung des Vertrages entsprechend der bereits erbrachten Teilleistungen und § 105 Satz 1 InsO erscheint dabei für die Masse nicht immer günstig. Nach dem Vorschlag von Bien (ZIP 1998, 1017) ist der Vertrag vollständig zu erfüllen, die Bank ist der Masse gegenüber aber einem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Höhe der zu erbringenden Nebenleistungen ausgesetzt. Erfolgte keine Refinanzierung mit Sicherungsübereignung, bleibt es auch in der Insolvenz des Leasinggebers bei § 103 InsO. Allerdings wird zugunsten des Leasingnehmers, der bereits Raten angezahlt hat, die Pflicht zur Erfüllung nach § 107 InsO zumindest analoge Anwendung finden müssen. Im Falle des Immobilienleasings gilt, da es sich um ein Mietverhältnis unbeweglicher Gegenstände handelt, zunächst der Grundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO: Der Leasingvertrag bleibt wirksam bestehen. Immobilienleasing In der Insolvenz des Leasingnehmers ist zu unterscheiden, ob das Leasinggut (Grundstück) bereits übergeben war oder nicht. Im ersten Fall steht dem Verwalter das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 109 Abs. 1 InsO zu, im zweiten Fall können beide Teile nach § 109 Abs. 2 InsO vom Vertrag zurücktreten. In der Insolvenz des Leasinggebers besteht der Leasingvertrag unabhängig von der Übergabe des Leasinggutes bei Insolvenzeröffnung fort. Er kann vom Verwalter nur unter den vertraglichen Voraussetzungen gekündigt werden. Im Falle der Veräußerung des Leasinggutes steht dem Erwerber das Sonderkündigungsrecht des § 111 InsO zu. 1.6.5 Übersicht: Miet- und Pachtverträge in der Insolvenz Schuldner als Mieter Mietsache war bei Insolvenzeröffnung noch nicht zum Gebrauch übergeben § 109 Abs. 2 InsO: Vermieter kann vom Mietvertrag noch zurücktreten, ihm soll kein insolventer Mieter aufgezwungen werden; für den Rücktritt gelten §§ 346 BGB; auch Insolvenzverwalter kann zurücktreten, Vermieter hat dann Schadensersatz, § 109 Abs. 2 Satz 2 InsO. Tritt Vermieter nicht zurück und erfüllt Insolvenzverwalter den Mietvertrag, ist Mietzins Masseschuld, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mietsache war bei Insolvenzeröffnung bereits zum Gebrauch übergeben § 109 Abs. 1 InsO: Mietvertrag bleibt wirksam bestehen; Insolvenzverwalter kann unter Einhaltung gesetzlicher Frist kündigen; Vermieter hat Schadensersatz, § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO; er kann aber seinerseits kündigen, soweit Vertrag dies zulässt. Bleibt der Mietvertrag bestehen, ist Mietzins Masseschuld, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Schuldner als Vermieter - 40 - Mietsache war bei Insolvenzeröffnung Mietsache war bei Insolvenzeröffnung noch nicht zum Gebrauch übergeben bereits zum Gebrauch übergeben § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO: Mietvertrag ist durch den Insolvenzverwalter zu erfüllen, er hat die Sache zu übergeben und so den Vertrag gegenüber dem Mieter zu erfüllen; Mietzins gebührt der Masse; Vertrag kann später nach §§ 564, 565 BGB gekündigt werden. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO: Mietvertrag bleibt wirksam; Insolvenzverwalter muss seine Verpflichtungen als Vermieter erfüllen und hat kein Sonderkündigungsrecht; nur bei Veräußerung der Mietsache hat Erwerber Sonderkündigungsrecht nach § 111 InsO, §§ 57a ff. ZVG. 1.7 Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren 1.7.1 Nicht erfüllter Vertrag bei Insolvenzeröffnung Hatte sich der Verkäufer im Kaufvertrag das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten, liegt nach der Auslegungsregel des § 449 BGB eine mit Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingte Übereignung seitens des Verkäufers vor, §§ 929, 158 BGB. Der Käufer erlangt das Eigentum an der Ware erst, wenn er selbst seine Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag nach § 433 Abs. 2 BGB erfüllt. Andererseits hat aber auch erst dann der Verkäufer seine Hauptleistungspflicht der Eigentumsübertragung nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig erfüllt. Bereits mit dem Kauf erlangt der Käufer ein Anwartschaftsrecht an der von ihm gekauften Ware, das mit vollständiger Kaufpreiszahlung zum Vollrecht, dem Eigentum, erstarkt (ganz herrschende Meinung BGH NJW 1984, 1184; Münchener Kommentar/Westermann, BGB, § 455 Rdnrn. 44 ff.). Neben seiner Grundform hat der Eigentumsvorbehalt weitere Ausprägungen als verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel, erweiterter, weitergeleiteter oder nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt erfahren. Eigentumsvorbeha lt Der unter Eigentumsvorbehalt geschlossene Kaufvertrag ist seitens des Käufers bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nicht erfüllt im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO. Aber auch der Verkäufer hat trotz Übergabe des verkauften Gegenstandes seine Pflicht zur Eigentumsübertragung aufgrund der nur aufschiebend bedingten Übereignung nicht erfüllt. Hat daher bei Insolvenzeröffnung der Käufer den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt, ist der Kaufvertrag von keiner Seite vollständig erfüllt (Kuhn/ Uhlenbruck, KO, § 17 Rdnr. 18c; eingehend Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Band I § 13 II 1.). Es gilt daher der Grundsatz des § 103 InsO, der Vertrag wandelt sich mit Insolvenzeröffnung in ein Nichterfüllungsschuldverhältnis, dem anderen Teil steht nur noch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, sein Leistungsanspruch ist erloschen. Nicht erfüllter Vertrag Die strenge Anwendung des § 103 InsO wie auch des früheren § 17 KO würde insbesondere für den Vorbehaltskäufer in der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers unangemessene Nachteile bringen, so dass die - 41 - Frage der Erfüllung des Vertrages besonders zu untersuchen ist. Ebenso sind anzusprechen die Rechte des Vorbehaltsverkäufers auf Aus- oder Absonderung in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers bei Nichterfüllung des Vertrages. 1.7.2 Insolvenz des Vorbehaltskäufers Wird über das Vermögen des Vorbehaltskäufers das Insolvenzverfahren eröffnet, gilt uneingeschränkt § 103 Abs. 1 InsO. Der Kaufvertrag wandelt sich in Nichterfüllung, dem Verwalter steht das Recht zu, den Vertrag anstelle des Käufers zu erfüllen. Diese Anwendung des Wahlrechts entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 17 KO. Anwendung des § 103 InsO Mit Nichterfüllung des Kaufs unter Eigentumsvorbehalts erlischt das Anwartschaftsrecht des Käufers an der gekauften Ware (BGHZ 48, 203 = NJW 1967, 2203). Der Verkäufer kann als Eigentümer die Ware aus der Insolvenzmasse aussondern, § 47 InsO. Durch § 105 Satz 2 InsO ist er daran nicht gehindert, weil die Ware nicht in das Eigentum des Schuldners gelangt ist. Bereits durch den Käufer geleistete Kaufpreisraten hat der Verkäufer nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB zurückzuerstatten. Auf den Schadensersatzanspruch des Verkäufers nach § 103 Abs. 2 InsO sind der Wert der zurückgegebenen Ware sowie zurückzuerstattende Kaufpreisraten voll anzurechnen (ausführlich Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Band I § 13 II 2. b). Folgen der Nichterfüllung Der Schuldner hatte unter Eigentumsvorbehalt Waren im Wert von 10.000 € und zum Kaufpreis von 15.000 € erworben. Bei Insolvenzeröffnung waren 5.000 € des Kaufpreises angezahlt. Der Verwalter lehnt gegenüber dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages ab. Nach § 103 InsO sind damit die gegenseitigen Leistungsansprüche erloschen, dem Verkäufer steht statt dessen ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. Der Schadensersatzanspruch bemisst sich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen. Als Mindestschaden könnte der Verkäufer den Wert der geleisteten Ware geltend machen; da er diese aber aus der Insolvenzmasse aussondern kann, mindert sich der Schadensersatzanspruch um ihren Wert. Es bleibt dem Verkäufer als Schaden der entgangene Gewinn von 5.000 €. Auf diesen sind die Teilleistungen anzurechnen, die er an die Masse zurückzugeben hat. Damit ergibt sich für den Verkäufer kein Schaden, tatsächlich steht er vermögensrechtlich so wie er bei Erfüllung des Vertrages stünde. Befand sich der Käufer schon vor Insolvenzeröffnung in Verzug, hätte nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Regelung des § 455 BGB der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten können, ohne dem Käufer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt haben zu müssen (BGH, NJW-RR 1995, 365; ausführlich Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Band I § 7 II 2). In der Neuregelung des § 449 Abs. 1 BGB ist ein sofortiges Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug nicht mehr enthalten, so dass der Verkäufer künftig erst dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er dem Käufer nach § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Nachfrist gesetzt hat (Palandt/Putzo, Ergänzungsband-BGB, § 449 Rdnr. 26). War der Rücktritt bei Insolvenzeröffnung bereits erfolgt, ist der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umgewandelt worden, Beispiel Verzug des Käufers vor Insolvenzeröffnun g - 42 - für das wieder § 103 InsO gilt. Hatte der Verkäufer die Ware wegen Zahlungsverzugs des Käufers wieder an sich genommen, gilt im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts nach § 503 Abs. 2 Satz 4 BGB (bisher § 13 Abs. 3 VerbrKrG) das Gleiche. Ist der Verkäufer trotz Verzugs des Käufers nicht vom Vertrag zurückgetreten, kann der Verwalter immer noch Erfüllung des Kaufvertrages wählen, § 103 Abs. 1 InsO, ebenso wenn eine nach § 323 BGB gesetzte Nachfrist noch nicht abgelaufen ist. Aber auch nach Insolvenzeröffnung kann der Verkäufer so lange noch vom Vertrag zurücktreten als der Verwalter nicht Erfüllung wählt, denn das Rücktrittsrecht ist bereits mit dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt seinem Grunde nach angelegt und als Gestaltungsrecht insolvenzfest (ausführlich zur früheren Regelung nach § 455 BGB Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Band I § 13 II 2. b). Beispiel Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Käufers befand sich dieser bereits mit drei Kaufpreisraten in Verzug. Der Verkäufer erklärt gegenüber dem Verwalter nach angemessener Nachfristsetzung Rücktritt vom Vertrag, dieser verlangt unter Berufung auf § 103 Abs. 1 InsO Erfüllung des Vertrages. Da das Rücktrittsrecht des Verkäufers bereits im Kauf unter Eigentumsvorbehalt angelegt wurde, steht es als Gestaltungsrecht diesem auch nach Insolvenzeröffnung zu. Der Verwalter kann gegen den Verkäufer keine Erfüllung geltend machen, wenn dieser von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Mit dem Rücktritt wird der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB umgewandelt, hierfür gilt § 103 InsO. Der Verwalter kann Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses wählen oder Nichterfüllung, was wirtschaftlich wieder einer Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrages gleichkommen kann. Der Insolvenzverwalter kann nach § 103 Abs. 1 InsO Erfüllung des Vertrages wählen. Zur Erklärung, ob er Erfüllung des Vertrages wählt, ist der Verwalter frühestens im Berichtstermin nach § 156 InsO verpflichtet, § 107 Abs. 2 Satz 1 InsO. Dadurch soll ihm ermöglicht werden, die im Besitz des Schuldners befindliche Ware für eine mögliche Unternehmenssanierung sicherzustellen (BT-Drucks. 12/2443, 146). Durch § 107 Abs. 2 InsO wird die Erklärungspflicht des Verwalters auf Verlangen des anderen Teils nach § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO gelockert. Macht der Verkäufer aber geltend, dass eine Erklärung erst im Berichtstermin zu einer erheblichen Wertminderung der Ware führen wird, bleibt es bei der unverzüglichen Erklärungspflicht des Verwalters, § 107 Abs. 2 Satz 2 InsO. Im Übrigen ist der Verwalter gegenüber dem Verkäufer nicht zur Erfüllungswahl verpflichtet, auch nicht durch § 242 BGB, denn mit dem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt hatte der Verkäufer die Möglichkeit der Zahlungsunfähigkeit des Käufers bereits in Betracht gezogen. Mit Erfüllungswahl hat der Verwalter die noch offenen Kaufpreisraten als Masseschulden zu entrichten, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Nicht geregelt ist, ob der Verkäufer mit noch offenen Kaufpreisraten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung Massegläubiger oder Insolvenzgläubiger nach § 105 Satz 1 InsO ist. Letzteres könnte zwar aus dem Wortlaut des Gesetzes hergeleitet werden, widerspräche aber dem Zweck der Erfüllung des Kaufvertrages als Austauschvertrag; § 105 InsO soll ferner seinem Zweck Erfüllungswahl - 43 - nach Dauerschuldverhältnisse wie die Sukzessivlieferung oder Wiederkehrschuldverhältnisse erfassen, nicht reine Austauschverträge. So ist bei Erfüllungswahl seitens des Verwalters der Verkäufer mit dem gesamten Kaufpreisanspruch Massegläubiger. Zu einem Rücktritt vom Vertrag ist der Verkäufer bei Verzug des Verwalters erst nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, es gelten §§ 449, 323 Abs. 1 und 346 ff. BGB. Auf dieses Rückgewährschuldverhältnis ist § 103 InsO nicht anzuwenden, es entstand nämlich nicht bei Insolvenzeröffnung, sondern erst im Lauf des Verfahrens. Hatte der Käufer bereits vor Insolvenzeröffnung sein Anwartschaftsrecht wirksam an einen Dritten übertragen (so im weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt), ist dieser auch bei Erfüllungsablehnung seitens des Verwalters berechtigt, den noch offenen Kaufpreis an den Verkäufer zu entrichten, es gilt § 268 Abs. 1 BGB. Mit Kaufpreiszahlung wird der anwartschaftsberechtigte Dritte unmittelbar ohne Durchgangserwerb des Käufers Eigentümer der Ware. 1.7.3 Übertragung des Anwartschaftsrech ts Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Vorbehaltsverkäufers war streitig, ob der Verwalter es bei der durch Konkurseröffnung nach § 17 KO eingetretenen Nichterfüllung des Vertrages belassen konnte oder ob er den Vertrag erfüllen musste. Mit unterschiedlicher Begründung, im Ergebnis aber stets übereinstimmend, wurde in der Literatur vertreten, dass der Verwalter zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet sei, wesentlich wurde auf das nach § 161 Abs. 1 BGB durch den Konkursverwalter nicht zerstörbare Anwartschaftsrecht des Käufers abgestellt (Jaeger/Henckel, KO, § 17 Rdnr. 52; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 17 Rdnr. 18d; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 17 KO Anm. 3b; Münchener Kommentar/ Westermann, BGB, § 455 Rdnrn. 84, 87; Palandt/Bassenge, BGB, § 929 Rdnr. 60; einschränkend Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Band I § 13 III 1.). Dagegen hielt die Rechtsprechung an einer echten Erfüllungswahl seitens des Verwalters fest (BGH, NJW 1962, 2296; zuletzt BGHZ 98, 160 = NJW 1986, 2948). Dies hatte zur Folge, dass der Käufer die Ware an die Masse zurückzugeben hatte, gezahlte Kaufpreisraten nach § 26 Satz 1 KO aber nicht zurückverlangen konnte. In besonderen Fällen wurde eine Pflicht zur Erfüllung über § 242 BGB hergeleitet (BGH, NJW 1962, 2296), zum Beispiel bei fast vollständiger Kaufpreiszahlung oder Akzeptanz eines Wechsels seitens des Verkäufers (RGZ, 140, 156). Rechtslage im Konkurs Die Insolvenzordnung hat durch die Regelung des § 107 Abs. 1 InsO hier Klarheit geschaffen und sich der in der Literatur vertretenen Rechtsmeinung angeschlossen (BT-Drucks. 12/2443, 146): Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorbehaltsverkäufers ist der Verwalter zur Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet, wenn der Käufer dies verlangt. Der Käufer kann daher durch vollständige Kaufpreiszahlung einerseits den Kaufvertrag erfüllen und andererseits die aufschiebende Bedingung für seinen Eigentumserwerb zum Eintritt bringen. Die Leistungen des Käufers müssen nach § 82 InsO wirksam sein. Eine Erfüllung nach § 107 InsO - 44 - Nichterfüllung des Vertrages kann damit nicht gegen den Willen des Käufers erfolgen. Er könnte einer Nichterfüllung zum Beispiel dann zustimmen, wenn er noch keine Kaufpreisraten geleistet hat. Die Anwendung des § 107 Abs. 1 InsO setzt dies im Übrigen nicht voraus. Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 InsO sind ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt und die Verschaffung des Besitzes an der Sache durch den Verkäufer an den Käufer. Der Wortlaut des Gesetzes ist hier unklar, da Besitzübergabe nicht immer mit der aufschiebend bedingt erklärten Übereignung und Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB gleichzusetzen ist, Letzteres ist aber wohl vom Gesetzgeber intendiert (so Marotzke, JZ 1995, 803). Die Pflicht zur Erfüllung gilt auch, wenn der Verkäufer weitere Verpflichtungen übernommen hat, zum Beispiel im Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB, § 107 Abs. 1 Satz 2 InsO. 1.7.4 Sonderformen des Eigentumsvorbehalts Für die Sonderformen des Eigentumsvorbehalts gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Kaufvertrages im Insolvenzverfahren keine Besonderheiten: In der Insolvenz des Käufers steht dem Verwalter das Wahlrecht aus § 103 InsO zu, in der Insolvenz des Verkäufers ist er zur Erfüllung nach § 107 Abs. 1 InsO verpflichtet. Bedeutung erlangen die Sonderformen des Eigentumsvorbehalts bei der Frage, ob der jeweils andere Teil zur Ausoder Absonderung der Ware aus der Insolvenzmasse berechtigt ist (vgl. 4/3.2.2.3). Voraussetzung ist hier aber stets die Nichterfüllung des Kaufvertrages seitens des Verwalters. Besonderheiten bei den Erweiterungsform en Bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist daher zuerst nach der Erfüllung des Vertrages zu fragen. Erst wenn seitens des Verwalters keine Erfüllung gewählt wird, sind die weiteren Ansprüche auf Aus- oder Absonderung maßgebend. Unter Berücksichtigung des § 107 InsO kann das letztlich nur im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers der Fall sein. Zu den einzelnen Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts (ausführlich Westermann/Westermann, Sachenrecht, § 39 V; Baur/Stürner, Sachenrecht, § 59; Münchener Kommentar/ Westermann, BGB, § 455 Rdnrn. 89–102; Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 17 Rdnrn. 18n– 18m; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 17 KO Anm. 3d): Im verlängerten Eigentumsvorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Ware gegen Abtretung des Kaufpreisanspruchs aus der Weiterveräußerung berechtigt; für den Eigentumserwerb des Dritten gelten §§ 929, 185 Abs. 1 BGB. Erfolgt die Insolvenzeröffnung nach Veräußerung der Ware, liegt kein nichterfüllter Vertrag im Sinne des § 103 InsO mehr vor, da einerseits das Eigentum des Verkäufers verloren und andererseits das Anwartschaftsrecht des Käufers mit der Weiterveräußerung erloschen ist (Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, § 17 KO Anm. 3d; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, § 36 Rdnr. 30). In der Insolvenz des Käufers ist der Verkäufer mit seinem Restkaufpreisanspruch Insolvenzgläubiger, ihm steht ein Absonderungsrecht an der abgetretenen Kaufpreisforderung zu, § 51 Nr. 1 InsO (vgl. 4/4.3.3.1). In der Insolvenz des Verlängerter Eigentumsvorbeha lt - 45 - Verkäufers kann der Verwalter den Restkaufpreis vom Käufer verlangen und zur Masse ziehen. Enthält der Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt eine Verarbeitungsklausel, nach welcher der Verkäufer unmittelbar als Hersteller im Sinne des § 950 BGB Eigentümer der durch die verkaufte Ware hergestellten Erzeugnisse werden soll, kann in der Insolvenz des Verkäufers der Käufer Erfüllung des Vertrages verlangen, § 107 Abs. 1 InsO. Dies entspricht seinem Bedürfnis nach Verarbeitung der von ihm gekauften Ware. Gleichwohl hat er den Kaufpreis zu zahlen und wird der Verkäufer (Schuldner im Insolvenzverfahren) Eigentümer der hergestellten Erzeugnisse. In der Insolvenz des Käufers kann der Verkäufer bei Nichterfüllung des Vertrages an den hergestellten Erzeugnissen trotz seines Eigentums nur ein Absonderungsrecht geltend machen, es überwiegt der Sicherungscharakter des Eigentums (Kuhn/ Uhlenbruck, KO, § 17 Rdnr. 18l); noch nicht verarbeitete Ware darf er aussondern. Verarbeitungsklau sel Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt besteht aus zwei aufeinanderfolgenden Kaufverträgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer darf die Ware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, für den Zweitkäufer entsteht ein eigenes Anwartschaftsrecht. Bei Insolvenzeröffnung ist je nach Stellung des Schuldners als Vorbehaltsverkäufer, als Erstkäufer und gleichzeitig Zweitverkäufer und als Zweitkäufer entweder § 103 InsO oder § 107 Abs. 1 InsO anwendbar. Die Kaufverträge sind stets getrennt zu betrachten. So wird im Insolvenzverfahren des Vorbehaltsverkäufers der Kaufvertrag mit dem Erstkäufer nach § 107 Abs. 1 InsO zu erfüllen sein. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erstkäufers könnte der Verwalter gegenüber dem Verkäufer zwar Nichterfüllung wählen, gegenüber dem Zweitkäufer wird er aber nach § 107 InsO erfüllen müssen, so dass insgesamt eine Erfüllung in Betracht kommt. In der Insolvenz des Zweitkäufers steht dem Verwalter hinsichtlich des Vertrages mit dem Erstkäufer das Wahlrecht aus § 103 Abs. 1 InsO zu, der Vertrag zwischen Verkäufer und Erstkäufer wird hiervon nicht berührt. Nachgeschalteter Eigentumsvorbeha lt Im weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt darf der Käufer nur unter Offenlegung seiner eigenen Stellung die Ware weiterveräußern, an den Zweitkäufer wird lediglich das Anwartschaftsrecht übertragen, er erwirbt kein eigenes Anwartschaftsrecht. Eigentümer der Ware wird der Zweitkäufer damit erst, wenn die Kaufpreisforderung des Verkäufers gegen den Erstkäufer beglichen ist. Im Insolvenzverfahren des Erstkäufers ist er daher nach § 268 BGB zur Zahlung des Kaufpreises berechtigt (Palandt/ Bassenge, BGB, § 929 Rdnr. 58). Weitergeleiteter Eigentumsvorbeha lt Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bezieht neben der eigentlichen Kaufpreisforderung weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer in die Sicherung durch die verkaufte Ware ein. Hinsichtlich der weiteren Forderungen steht er damit einer Sicherungsübereignung gleich. Im Insolvenzverfahren des Käufers kann daher der Verkäufer bei Nichterfüllung des Vertrages hinsichtlich weiterer Ansprüche nur abgesonderte Befriedigung geltend machen (Erweiterungsfall), ein Recht auf Aussonderung steht ihm nur soweit zu, als die eigentliche Kaufpreisforderung bei Insolvenzeröffnung nicht beglichen ist. Erweiterter Eigentumsvorbeha lt - 46 - 1.8 Dienst- und Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren 1.8.1 Überblick über die Regelungen der §§ 113, 20 ff. InsO Die Insolvenzordnung enthält mit den §§ 113, 120–128 InsO umfangreiche Neuregelungen zum Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren. Das bisherige Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsrecht enthielt lediglich mit den § 22 KO und § 9 Abs. 2 GesO Vorschriften zum Bestand und zur Kündigung von Dienstverhältnissen des Schuldners mit den Arbeitnehmern, ein eigenes kollektives Arbeitsrecht war gesetzlich bisher nicht geregelt. Die §§ 113, 120 ff. InsO beinhalten demgegenüber zum einen den schon bisher geltenden Grundsatz des Fortbestehens und der Kündigungsmöglichkeit von Dienstverhältnissen unter Berücksichtigung geplanter Betriebsänderungen, ferner enthalten sie Regelungen zur Geltung eines Sozialplans: Individuelles und kollektives Arbeitsrecht § 113 Abs. 1 InsO enthält in eindeutigerem Wortlaut den bisher schon geltenden Grundsatz der Geltung und Kündigungsmöglichkeit von Arbeitsund Dienstverhältnissen; er enthält ferner verfahrensrechtliche Regelungen für den Arbeitnehmer, wenn er gegen eine Kündigung vorgehen will. Betriebsvereinbarungen, die die Insolvenzmasse belasten, können nach § 120 InsO durch den Verwalter gekündigt werden; für das Vermittlungsverfahren und das Verfahren der gerichtlichen Zustimmung enthalten die §§ 121, 122 InsO erleichterte Regelungen. Die §§ 123, 124 InsO beinhalten Regelungen zur Geltung und zum Umfang eines Sozialplans des Verwalters mit den Arbeitnehmern; sie lösen das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20.02.1985 (BGBl I, 369) ab, enthalten inhaltlich aber keine wesentlichen Änderungen. Steht eine Betriebsänderung bevor, kann der Verwalter Arbeitsverhältnisse unter den erleichterten Voraussetzungen des § 125 InsO kündigen, der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer nach § 1 KSchG wird modifiziert. Die §§ 126, 127 InsO enthalten verfahrensrechtliche Regelungen zum gerichtlichen Beschlussverfahren und zur möglichen Klage des Arbeitnehmers; § 128 InsO bringt diese Vorschriften auch im Falle der Betriebsveräußerung zur Anwendung. Durch Gesetz vom 19.09.1996 (BGBl I, 1476) wurden die §§ 113, 120–122, 125–128 InsO in den alten Bundesländern bereits mit 01.10.1996 in Kraft gesetzt. Die Gesamtheit der arbeitsrechtlichen Regelungen kann nachfolgend nur im Überblick dargestellt werden, für Einzelfragen wird auf Teil 16 verwiesen [in Vorbereitung]. 1.8.2 1.8.2.1 Fortbestand und Kündigung von Arbeitsverhältnissen Kündigung nach § 113 InsO § 113 Abs. 1 InsO übernimmt wesentlich die Regelung des § 22 KO. Nach § 113 Abs. 1 InsO bestehen Arbeits- und Dienstverhältnisse des Schuldners als Dienstberechtigtem auch nach Insolvenzeröffnung weiter. Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Lohn oder Gehalt sind Fortbestehen von Arbeitsverhältniss en - 47 - Masseansprüche nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. 4/5.3). Ansprüche auf rückständige Bezüge aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO, ein besonderes Vorrecht für Lohnansprüche wie in §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 61 Abs. 1 Nr. 1 KO besteht nicht mehr. Unbenommen bleibt es dem Arbeitnehmer, wegen der rückständigen Lohnforderungen der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung beim zuständigen Arbeitsamt Insolvenz nach §§ 183 ff. SGB III zu beantragen. Gegenüber dem bisherigen Recht haben sich hier scheinbar keine Änderungen ergeben. Mit dem Übergang der Lohnforderung auf die Bundesanstalt für Arbeit nach § 187 SGB III ist aber anders als im bisherigen Recht kein Rangverlust der Lohnforderung mehr verbunden. Die Bundesanstalt für Arbeit ist mit übergegangenen Lohnansprüchen ebenso nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger wie es der Arbeitnehmer war. Anspruch auf Insolvenzausfallge ld Lohnforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung können dann Masseschuld sein, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter dem nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1; 24 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis des Schuldners übertragen worden ist, den Arbeitnehmer weiterbeschäftigt. Es gilt dann die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO. Damit hat der Gesetzgeber bezüglich der bisher als unechte Masseforderungen eingestuften rückständigen Lohnforderungen mit der Erhebung zur vollen Masseschuld die Lohnforderungen im Ergebnis früheren besser gestellt als im früheren Konkurs- und Gesamtvollstreckungsrecht. Rückständige Lohnforderungen als Masseschuld Mit der Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO hatte der Gesetzgeber zunächst die Möglichkeit der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld erheblich und wohl auch unbeabsichtigt erschwert, wenn nicht gar vereitelt (dazu ausführlich Zwanziger, ZIP 1998, 2135; Hauser/Hawelka, ZIP 1998, 1261; Krause, ZIP 1998, 56; sehr instruktiv K. Schmidt/Uhlenbruck/Wittig, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Rdnrn. 708 ff.; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 22 Rdnrn. 18 ff.; siehe auch Teil 4/5.2.3): Der besondere Vorteil der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld lag bisher darin, dass die Lohnansprüche der Arbeitnehmer durch einen Kreditgeber vorfinanziert diesem später in Form des Insolvenzgeldes durch die Bundesanstalt für Arbeit erstattet wurden und die übergangenen Lohnansprüche durch den Rangrücktritt des § 59 Abs. 2 KO oder § 13 Abs. 2 Ges O nicht mehr als Masseschuld zu begleichen waren. Wenn aber künftig der vorläufige Insolvenzverwalter, dem nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis des Schuldners übertragen wurde, die Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, sind deren Lohnforderungen Masseschulden nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, dies auch bei Gewährung von Insolvenzgeld und Anspruchsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit. Als Lösung des Problems wurde teilweise vorgeschlagen, seitens der Bundesanstalt eine Rangrücktrittserklärung hinter die übrigen Masseschulden erklären zu lassen. Letztlich war dieses Problem des § 55 Abs. 2 InsO jedoch Auslöser für die Praxis der Gerichte, im Insolvenzeröffnungsverfahren einen „schwachen“ vorläufigen Verwalter zu bestellen, dem die Verfügungsbefugnis des Schuldners nicht übertragen wird und der daher keine Masseverbindlichkeiten begründet. Zu Recht wurde diese Praxis aber von Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 22 Rdnrn. 18 ff., kritisch bewertet, er forderte eine klarstellende gesetzliche Regelung. Vorfinanzierung von Insolvenzgeld - 48 - Mit dem durch das InsOÄndG vom 26.10.2001 (BGBl I, 2710) eingefügten Absatz 3 zu § 55 InsO hat der Gesetzgeber das Problem dahin gehend beseitigt, dass die auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Lohnforderungen auch dann als gewöhnliche Insolvenzforderungen anzusehen sind, wenn sie im Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstanden sind und für den Arbeitnehmer selbst nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseschulden wären. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung vertrat bereits vor In-Kraft-Treten des § 55 Abs. 3 InsO zum 01.12.2001 die Ansicht, die Bundesanstalt für Arbeit könne die auf sie übergegangenen Lohnforderungen nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen (LAG Hamm, ZIP 2000, 590; LAG Köln, ZIP 2000, 805; BAG, ZIP 2001, 1964). Begründet wurde dies – nicht gänzlich überzeugend – mit der Anwendung des § 108 Abs. 2 InsO, der dem § 55 Abs. 2 InsO als lex specialis vorgehe. Durch die Regelung des § 55 Abs. 3 InsO ist nunmehr gesetzlich Klarheit geschaffen. § 55 Abs. 3 InsO enthält damit einen ähnlichen Rangverlust von Masseschulden zu Insolvenzforderungen, wie er in der früheren Regelung des § 59 Abs. 2 KO enthalten war. Der Rangverlust tritt sowohl für die reine Lohnforderung als auch für die Beträge der Sozialversicherung, die zum Lohn zu entrichten sind, ein (§ 55 Abs. 3 Satz 2 InsO). Beispiel Die ABC GmbH stellt am 01.03. bei laufendem Geschäftsbetrieb Insolvenzantrag. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, dem es die Verfügungsbefugnis des Schuldners überträgt („starker vorläufiger Verwalter“). Der vorläufige Insolvenzverwalter hält den Geschäftsbetrieb aufrecht und lässt über die D-Bank mit Genehmigung des Arbeitsamtes die laufenden Lohnforderungen der Arbeitnehmer vorfinanzieren. Am 01.06. wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitnehmer erhalten für die Zeit von 01.03. bis 01.06. ihren Lohn von der D-Bank, an die nach Insolvenzeröffnung seitens des Arbeitsamtes Insolvenzgeld in gleicher Höhe gezahlt wird. Die Lohnforderungen der Arbeitnehmer wären nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseschulden, mit Insolvenzgeldantragstellung sind die Forderungen nach § 187 SGB III auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen. Diese übergegangenen Lohnforderungen sind nach § 55 Abs. 3 InsO nunmehr Insolvenzforderungen. Ob nach der Regelung des § 55 Abs. 3 InsO die Praxis der Insolvenzgerichte, vorwiegend so genannte schwache vorläufige Insolvenzverwalter zu bestellen, geändert wird, hin zur verstärkten Bestellung des so genannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters, darf jedoch bezweifelt werden, da weiterhin Gründe dafürsprechen, während des Eröffnungsverfahrens möglichst keine Masseverbindlichkeiten zu begründen (Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 55 Rdnr. 81; Vallender, MDR 2002, 181). Dienst- und Arbeitsverhältnisse des Schuldners als Arbeitgeber bestehen bei Insolvenzeröffnung fort. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet für den Schuldner kein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Arbeitsverhältnisse können nach Insolvenzeröffnung sowohl vom Insolvenzverwalter als auch dem Arbeitnehmer oder Dienstverpflichteten ohne Rücksicht auf Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Kündigung durch beide Teile - 49 - Kündigungsrechts gekündigt werden. § 113 Abs. 1 InsO betrifft jedes Dienstverhältnis im Sinne des § 611 BGB. Auch der Anstellungsvertrag eines gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel des Geschäftsführers der GmbH, wird hiervon erfasst; nicht erfasst wird jedoch seine organschaftliche Stellung als gesetzlicher Vertreter, hier verbleibt es bei den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Regelungen, zum Beispiel § 46 Nr. 5 GmbHG. Nicht geklärt ist, ob die Kündigungsmöglichkeit des § 113 Abs. 1 InsO auch zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 1 Nr. 2, § 22 InsO anzuwenden ist. Soweit diesem die Verfügungsbefugnis des Schuldners voll übertragen worden ist, wird eine zumindest analoge Anwendung des § 113 InsO auf den vorläufigen Verwalter in Betracht kommen müssen, da zum einen die volle Verfügungsbefugnis dieses vorläufigen Verwalters ihm auch die Stellung als Arbeitgeber verleiht, zum anderen bei Unternehmensfortführung oder -stillegung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO eine besondere Kündigungsmöglichkeit erforderlich erscheint (dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen Kübler/Prütting/Moll, InsO, § 113 Rdnrn. 23 ff.; Berscheid, NZI 2000, 1). Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalter s Bezüglich der Kündigungsfrist wird nicht mehr auf die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB verwiesen, § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine eigene Kündigungsfrist von einheitlich drei Monaten zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere maßgeblich ist. Als kürzere Frist könnte eine tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte Frist in Betracht kommen (BT-Drucks. 12/2443, 148). Die Frage, ob eine tarifvertraglich vereinbarte Frist als gesetzliche Frist anzusehen ist, ist mit der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mehr von Bedeutung (so noch BAGE 46, 206; BT-Drucks. 12/2443, 148). Eine längere tatarifvertragliche Kündigungsfrist wird durch die Frist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO, die insoweit als Höchstfrist anzusehen ist, ersetzt (BAG, NZI 2000, 39). Kündigungsfrist Kündigt der Verwalter dem Arbeitnehmer, steht diesem ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, der Arbeitnehmer ist mit diesem Anspruch Insolvenzgläubiger, § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO. Schadensersatz des Arbeitnehmers 6/7.8.2.2 Kündigung durch den Verwalter Der Verwalter ist bei Vornahme einer Kündigung an die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften gebunden, er hat insbesondere zu beachten den allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 1, 17 KSchG, gegebenenfalls den Betriebsrat anzuhören, § 102 BetrVG, ferner den besonderen Kündigungsschutz nach § 9 MuSchuG, § 15 SchwbG, § 2 ArbPlSchG (allgemein Bertram, NZI 2001, 625). Eine fristlose Kündigung unter den Voraussetzungen des § 626 BGB ist gleichwohl nicht ausgeschlossen. Allgemeiner Kündigungsschutz Insbesondere der Kündigungsschutz nach § 1 KSchG wird durch § 125 InsO im Falle der Kündigung durch den Insolvenzverwalter modifiziert. Ist eine Betriebsänderung geplant, so hat der Verwalter nach § 111 BetrVG mit dem Betriebsrat des Unternehmens einen Interessenausgleich herzustellen. Kommt ein solcher zustande, kann der Verwalter betroffenen Arbeitnehmern mit erleichterten Maßgaben zum Kündigungsschutz nach § 1 KSchG kündigen: Kündigung bei Betriebsänderung - 50 - Es wird vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, diese Erfordernisse stehen einer weiteren Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers entgegen. Durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wird der Kündigungsschutz nach §1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KSchG insolvenzrechtlich geändert, um eine Betriebsänderung zu ermöglichen. Die soziale Auswahl des betroffenen Arbeitnehmers kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden. Eine Nachprüfung ist auch nur hinsichtlich grober Fahrlässigkeit bei der Auswahl zulässig. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO modifiziert damit den Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 3 KSchG. Der zwischen dem Verwalter und dem Betriebsrat erzielte Interessenausgleich ersetzt die für die Vornahme einer Kündigung nach § 17 Abs. 3 KSchG erforderliche Stellungnahme des Betriebsrates, § 125 Abs. 2 InsO. Fehlt ein Betriebsrat oder kommt ein Interessenausgleich nicht zustande, kann der Verwalter nach § 126 Abs. 1 InsO beim Arbeitsgericht im Wege des Beschlussverfahrens Feststellung dahin gehend beantragen, dass die Kündigungen betroffener Arbeitnehmer betrieblich bedingt und sozial gerechtfertigt im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO sind. Für das Verfahren gelten die §§ 80 ff. ArbGG; örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb seine Niederlassung führt, § 82 Abs. 1 ArbGG, das Gericht hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen, § 83 Abs. 1 ArbGG. Die Verfahrensregelungen werden durch § 126 Abs. 2 und Abs. 3 InsO ergänzt (eingehend Lakies, NZI, 2000, 345). Gerichtliche Feststellung Das Beschlussverfahren nach § 126 InsO ist im Übrigen auch dann zulässig, wenn die Kündigung bereits vor Einleitung des Verfahrens erfolgt ist. Die gerichtliche Prüfung nach § 126 InsO erstreckt sich auch auf Kündigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters (BAG, NZI 2000, 495). Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlusswege nach § 126 InsO ist im Falle des Prozesses des Arbeitnehmers gegen eine erfolgte Kündigung für das Gericht bindend, § 127 Abs. 1 InsO. Die §§ 125–127 InsO gelten auch im Falle einer Betriebsveräußerung durch den Verwalter, § 128 InsO. Die Betriebsänderung kann auch nach der Veräußerung erfolgen. Nicht geregelt hat indessen der Gesetzgeber die umstrittene Frage, ob im Falle der Betriebsveräußerung durch den Verwalter die Vorschrift des § 613a BGB Anwendung findet, dies war schon im bisherigen Recht umstritten (differenzierend BAG, NJW 1984, 628; umfassend Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 1 Rdnrn. 80g ff.; Hess, KO, § 22 Rdnrn. 869 ff.). In den neuen Bundesländern war die Anwendung des § 613a BGB schon durch Art. 232 § 5 Abs. 2 EGBGB eingeschränkt. Im Hinblick auf die Möglichkeit der übertragenden Sanierung im Insolvenzverfahren und die schon durch §§ 125, 128 InsO gelockerte Kündigungsmöglichkeit durch den Verwalter oder den Betriebsübernehmer sollte einer Anwendung des § 613a BGB künftig mit Bedenken begegnet werden. Betriebsveräußeru ng, Anwendung des § 613a BGB - 51 - 1.8.3 Kündigung von Betriebsvereinbarungen und Betriebsänderung, §§ 120 ff. InsO Enthalten Betriebsvereinbarungen besondere Leistungen an die Arbeitnehmer, sind diese in der Regel geeignet, die Insolvenzmasse zu belasten und die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu beeinträchtigen. Nach § 120 Abs. 1 InsO hat der Verwalter das Recht, diese Vereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Mit dem Betriebsrat ist vorher über eine mögliche Herabsetzung der Leistungen zu beraten. Zu beachten ist im Übrigen die Vorschrift des § 77 BetrVG zur Kündigung von Betriebsvereinbarungen und Beteiligung des Betriebsrates. Unberührt bleibt das Recht, eine Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, § 120 Abs. 2 InsO. Kündigung von Betriebsvereinbar ungen Wird durch den Verwalter eine Betriebsänderung durchgeführt, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Kommt eine Einigung nicht zustande, enthalten §§ 121, 122 InsO Sonderregelungen zum Vermittlungsverfahren beim Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach § 112 BetrVG und zum Verfahren der gerichtlichen Zustimmung zur Betriebsänderung. 1.8.4 Sozialplan im Insolvenzverfahren Die §§ 123, 124 InsO übernehmen inhaltlich die Regelungen des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20.02.1985 (BGBl. I S. 369); dieses Gesetz war als Zeitgesetz zuletzt bis 31.12.1998 befristet und läuft damit bei Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 01.01.1999 aus. Ablösung des SozPlG Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen dem Sozialplan, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Verwalter und den Arbeitnehmern geschlossen wird und dem Sozialplan aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung. Für ersteren gilt § 123 InsO, für letzteren gibt § 124 InsO den Beteiligten eine Widerrufsmöglichkeit. Der Sozialplan, der zwischen dem Verwalter und dem Betriebsrat zum sozialen Ausgleich der durch eine Entlassung betroffenen Arbeitnehmer geschlossen wird, darf in seinem Umfang die Grenzen des § 123 InsO nicht überschreiten. Die Vorschrift enthält wie auch § 4 SozPlG zwei Grenzen: Sozialplan im Insolvenzverfahre n Absolut darf der Sozialplan nicht mehr als die Summe von zweieinhalb Grenzen des Monatsgehältern der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern Sozialplans umfassen, § 123 Abs. 1 InsO. Diese absolute Grenze darf nicht so verstanden werden, dass jedem Arbeitnehmer das Zweieinhalbfache seines Monatsverdienstes zugebilligt werden muss; vielmehr kann flexibel jedem Arbeitnehmer eine seiner Situation entsprechende Abfindung gewährt werden, die absolute Grenze bemisst sich nur nach der Gesamtheit der zu gewährenden Leistungen (BT-Drucks 12/2443, S. 154), Relativ darf der Sozialplan nach § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht mehr als ein Drittel der gesamten Insolvenzmasse umfassen. Diese Höchstgrenze muss nicht ausgeschöpft werden. Sie gilt im Übrigen nur, wenn das Insolvenzverfahren nach den §§ 187 ff. InsO beendet wird; kommt ein Insolvenzplan zustande, können die Sozialplanforderungen die Grenze auch übersteigen (BT-Drucks 12/2443, S. 154). - 52 - Die Sozialplanforderungen sind nach § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO Masseschulden. Überschreiten die Sozialplanforderungen die relative Grenze von einem Drittel der Insolvenzmasse, sind sie anteilig zu kürzen, § 123 Abs. 2 Satz 3 InsO. Im Falle der Masseunzulänglichkeit sind Ansprüche aus dem Sozialplan scheinbar als nachrangige Altmasseschulden im Range des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu befriedigen und würden hierauf eine Quote erhalten. Da die relative Höhe der Sozialplanforderungen aber abhängig von der den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehenden Teilungsmasse und für diese bei Masseunzulänglichkeit gerade keine Teilungsmasse zur Verfügung steht, können Sozialplanforderungen bei Masseunzulänglichkeit praktisch nicht befriedigt werden; anders ausgedrückt sind sie innerhalb des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachrangig noch hinter dem Unterhalt des Schuldners nach § 100 Abs. 1 InsO (BT-Drucks 12/2443, S. 154; Heidelberger Kommentar/Landfermann, InsO, § 209 Rdnr. 11; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 209 Rdnr. 18). In mathematischer Gleichung ausgedrückt sind die Sozialplanforderungen 1/3 der Teilungsmasse; beträgt diese Null, ist auch 1/3 hiervon Null. Sozialplan bei Masseunzulänglic hkeit Nach § 123 Abs. 3 InsO soll der Insolvenzverwalter mit Zu-stimmung des Gerichts auf die Sozialplanforderungen Abschlagszahlungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderungen in die Masse ist unzulässig. Abschlagszahlung en Wurde bereits vor Insolvenzeröffnung ein Sozialplan vereinbart, bleibt dieser grundsätzlich wirksam bestehen. Die Forderungen der Arbeitnehmer hieraus genießen kein Vorrecht, sie sind gewöhnliche Insolvenzforderungen. Sozialplan vor Insolvenzeröffnun g War der Sozialplan nicht älter als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, kann er sowohl vom Verwalter als auch dem Betriebsrat gekündigt werden, § 124 Abs. 1 InsO. Bei Aufstellung eines neuen Sozialplans können die betroffenen Arbeitnehmer wieder berücksichtigt werden, § 124 Abs. 2 InsO. Wurden auf den Sozialplan bereits Leistungen erbracht, können diese nicht vom Verwalter zurückgefordert werden, sind aber auf Leistungen aus einem neuen Sozialplan anzurechnen, § 124 Abs. 3 InsO. II. Insolvenzanfechtung 1. Einleitung – Allgemeines 1.1 Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Die Insolvenzanfechtung eröffnet die Möglichkeit, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Vermögensverschiebungen, die im weitesten Sinne „ungerecht“ erscheinen, rückgängig zu machen. Vermögenswerte werden wieder der Insolvenzmasse zugeführt. Vorteile, die einzelne Gläubiger zu Lasten der Gläubigergesamtheit erhalten haben, werden ausgeglichen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Vermögensverschiebung auf eine Handlung des späteren Insolvenzschuldners, eines Gläubigers „Ungerechte“ Vermögensverschi ebungen - 53 - oder eines Dritten zurückzuführen ist. Allerdings unterliegt nicht jeder Vorgang, der eine Reduzierung der (späteren) Insolvenzmasse zur Folge hat, der Anfechtung. Es müssen vielmehr weitere Faktoren hinzutreten, die sich u.a. ergeben aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vermögensverschiebung und der finanziellen Schieflage des Schuldners; der individuellen Kenntnis des Bevorteilten oder dessen Nähe zum Schuldner; der mit der Vermögensverschiebung verfolgten Absicht; der Art der getroffenen Verfügung. Oftmals stellt eine Aufrechnungslage den einzigen Aktivposten in der Vermögensaufstellung des Schuldners dar. Die Deckung der Verfahrenskosten, die für eine Verfahrenseröffnung notwendig ist, lässt sich dabei nur schwer vorhersagen. Ist damit zu rechnen, dass der Anfechtungsgegner zahlungsfähig ist und bleibt, wird gleichwohl eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuordnen sein. 1.2 Rechtsgrundlagen Gesetzlich geregelt ist die Insolvenzanfechtung in den §§ 129 bis 147 InsO. Dabei werden mit § 129 InsO die grundsätzlichen Voraussetzungen der Anfechtung bestimmt und mit den §§ 130 bis 137 InsO die einzelnen Anfechtungstatbestände festgelegt. Die §§ 138 bis 142 InsO enthalten ergänzende Erläuterungen zu den einzelnen Anfechtungstatbeständen. Mit den §§ 143 bis 146 InsO werden die Modalitäten der Anspruchsverfolgung sowie die Rechtsfolgen der Anfechtung geregelt. Mit § 147 InsO schließlich wird § 129 InsO dahin gehend modifiziert, dass auch Rechtshandlung angefochten werden können, die erst nach Verfahrenseröffnung vorgenommen werden. Übersicht Die Insolvenzanfechtung entspricht – mit Ausnahme der besonderen Insolvenzanfechtung – hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihrer Folgen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG 1999). Jedoch ist eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nur außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich (§ 1 AnfG). Ist demnach ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann eine Anfechtung nach dem AnfG nur erfolgen, Anfechtung nach dem AnfG wenn die Anfechtung von einem Nichtinsolvenzgläubiger geltend gemacht wird; für absonderungsberechtigte Gläubiger, die außerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt werden; der Insolvenzverwalter kann in diesen Fällen allerdings die Insolvenzanfechtung neben der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen, wenn der Insolvenzmasse ein Übererlös gebühren würde. Mit der Anfechtung nach den Vorschriften des BGB hat die Insolvenzanfechtung weder hinsichtlich der Voraussetzungen noch in Bezug auf die Rechtsfolgen Gemeinsamkeiten. Die Insolvenzanfechtung Anfechtung nach dem BGB - 54 - vernichtet das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht, sondern gewährt nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr (§ 143 InsO). Soweit in den maßgeblichen Regelungen der InsO von Insolvenzgläubigern oder von der Insolvenzmasse die Rede ist, ist dies insoweit etwas missverständlich, als die anfechtbaren Handlungen grundsätzlich vor Verfahrenseröffnung vorgenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt gibt es aber weder Insolvenzgläubiger noch eine Insolvenzmasse. Die Anfechtungsregelungen sind demnach immer im Hinblick auf das zukünftige Insolvenzverfahren anzuwenden. 1.3 Übergangsregelung Grundsätzlich gilt für alle vor dem 01.01.1999 beantragten Insolvenzverfahren das bisherige Recht weiter (Art. 103 EGInsO). Die Anfechtung richtet sich in diesen Fällen, auch wenn das Insolvenzverfahren nach dem 01.01.1999 eröffnet wurde, weiter nach den §§ 29 ff. KO bzw. nach § 10 GesO. Vor 01.01.1999 beantragt In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31.12.1998 beantragt wird, gilt grundsätzlich die Insolvenzordnung, also auch das neue Anfechtungsrecht (Art. 104 EGInsO). Nach 31.12.1998 beantragt Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind allerdings – auch bei Geltung der Insolvenzordnung im Übrigen – auf die vor dem 01.01.1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind (Art. 106 InsO). Einschränkung 2. Die Rechtsnatur der Insolvenzanfechtung 2.1 Rückgewähranspruch Nach h.M. gewährt die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Vermögensverschiebung dem Insolvenzverwalter einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr (§ 143 InsO) der betroffenen Vermögenswerte, der automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. BGH, BGHZ 14, 334, 337). Eine gesonderte Anfechtungserklärung ist nicht erforderlich. Eine gleichwohl erklärte Anfechtung führt indes nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts (BGH v. 21.09.2006 – IX ZR 235/04). Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit stellt vielmehr die Begründung des Rückgewähranspruchs dar, den der Verwalter gegen den Anfechtungsgegner geltend macht. Mit Beendigung des Verfahrens erlischt der Anspruch, soweit er nicht einer Nachtragsverteilung vorbehalten wird (vgl. BGH, NJW 1982, 1765). Dagegen hindert die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht die Geltendmachung einer Insolvenzanfechtung (BGH, MDR 2002, 172). Schuldrechtliche Theorie Der konkrete Inhalt des Rückgewähranspruchs richtet sich nach der anfechtbaren Rechtshandlung (siehe auch Teil 7/9.1). Besteht sie in der Übereignung eines beweglichen oder unbeweglichen Gegenstands, so Inhalt des Anspruchs - 55 - kann die Rückübereignung zur Masse verlangt werden. Hinsichtlich einer anfechtbar abgetretenen Forderung kann deren Rückabtretung verlangt werden. Anfechtbare Zahlungen sind zu erstatten. Ist eine Rückgewähr in Natur nicht möglich, tritt an die Stelle des Rückgewähranspruchs ein Wertersatzanspruch, der eine gewöhnliche Geldforderung darstellt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO). Eine anfechtbar erworbene Aufrechnungsmöglichkeit wird dadurch, dass der Verwalter die durch die Aufrechnung nicht erloschene Forderung gegen den Aufrechnenden geltend macht (vgl. 7/2.5). In der Insolvenz des Anfechtungsgegners stellt der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch regelmäßig ein Aussonderungsrecht dar (BGH v. 23.10.2003 – IX ZR 252/01; abweichend von BGH, NJW 1990, 990). Schuldet der Anfechtungsgegner jedoch im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen nur Wertersatz und ist eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden, stellt der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers nur eine Insolvenzforderung dar (BGH, BGHReport 2003, 1174). Insolvenz des Anfechtungsgegne rs Dem Anfechtungsgegner ist es nicht verwehrt, mit einem ihm gegen die Masse zustehenden Anspruch gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters aufzurechnen (BGH, NJW 2000, 3777). Die Aufrechnung mit einer Insolvenzforderung ist dagegen ausgeschlossen. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch kann – auch von einem Neugläubiger des Insolvenzschuldners – nicht gepfändet werden. Dies ist aus der Regelung des § 91 InsO zu folgern, der einen Rechtserwerb an den zur Masse zählenden Gegenständen verhindert. Dagegen ist es dem Insolvenzverwalter wohl gestattet, den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch – etwa zur Absicherung von Massekrediten – abzutreten (Kreft, ZInsO 1999, 370; a.A. BGH, BGHZ 116, 374). Pfändung/Abtretun g des Anspruchs Für die klageweise Geltendmachung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs durch den Insolvenzverwalter gelten die allgemeinen Regelungen (siehe auch Teil 7/8). Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Anfechtungsgegners. Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist nicht gegeben. Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs Für eine erfolgversprechende gerichtliche Geltendmachung von Rückgewähransprüchen aus § 143 InsO ist dem Insolvenzverwalter auch dann Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn er mit seinem Vergütungsanspruch selbst der rangbeste (Masse-)Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse ist und eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr erreicht werden kann (BGH, BGHReport 2003, 1440). 2.2 Anspruchsberechtigter Die Ermittlung und Verfolgung anfechtbarer Vermögensverschiebungen sind ausschließlich Aufgabe des Insolvenzverwalters. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist jeder Gläubiger zur Anfechtung - 56 - berechtigt. Die Gläubigerversammlung kann jedoch den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen (§ 313 Abs. 2 InsO). Bei angeordneter Eigenverwaltung obliegt die Anfechtung dem Sachwalter (§ 280 InsO). Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist auch dann, wenn er als sogenannter „starker“ vorläufiger Verwalter eingesetzt ist, nicht zur Geltendmachung der Anfechtbarkeit berechtigt (vgl. BGH, NJW 1983, 887). 2.3 Anspruchsgegner Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch richtet sich gegen den Empfänger der anfechtbaren Leistung (vgl. § 144 Abs. 1 InsO); er wird auch als Anfechtungsgegner bezeichnet. Unter den Voraussetzungen des § 145 InsO kann der Anspruch auch gegen einen Rechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden. Nach § 145 Abs. 1 InsO gilt dies für den Erben und sonstige Gesamtrechtsnachfolger. Gesamtrechtsnach folge Gegen einen Sonderrechtsnachfolger besteht der Anspruch gem. § 145 Abs. 2 InsO dann, Sonderrechtsnach folge wenn diesem zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 InsO), es sei denn, dass ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Rechtsvorgängers begründen; oder wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist. Der maßgebende Zeitpunkt für die Kenntnis des Erwerbers bestimmt sich nach § 140 InsO, so dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Rechtsnachfolge wirksam wurde (vgl. BGH v. 02.02.2006 – IX ZR 67/02). Die Anfechtbarkeit gegen jeden Rechtsnachfolger i.S.d. § 145 InsO setzt voraus, dass der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt. Die Norm ist insgesamt nicht anwendbar, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der Rechtsnachfolge unmöglich geworden war (BGH, BGHReport 2003, 1174). Die Rechtsfolgen der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung eines Grundstücks gehen auf den Erwerber des Grundstücks nur dann über, wenn dieser Gesellschafter ist oder einem Gesellschafter nach § 32a Abs. 3 GmbHG gleichsteht (vgl. BGH v. 28.02.2005 – II ZR 103/02). 2.4 Verjährung Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren (§ 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 BGB). Auf die Hemmung der Verjährung finden die Vorschriften des BGB (§§ 203 ff.) unmittelbare Anwendung. Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs wird demnach gem. § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB auch durch einen erfolglosen Antrag des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der Antragsschrift Anfechtungsvorau ssetzungen - 57 - bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgender fristgerechter Klage gehemmt (BGH, Urt. v. 28.09.2004 – IX ZR 155/03, ZIP 2004, 2194). Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Insolvenzverwalter von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Anfechtungsgegners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nachdem der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch des § 143 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (BGH, BGHZ 14, 334, 337), ohne dass eine gesonderte Anfechtungserklärung erforderlich ist, beginnt die Verjährungsfrist des Anfechtungsanspruchs grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Kenntnis von der jeweiligen Anfechtungssituation hat. Da es sich insoweit um Vermögensansprüche der Masse handelt, sind diese gem. § 151 InsO bei Eröffnung des Verfahrens aufzuzeichnen. Sollte diese Kenntnis im Einzelfall nicht gegeben sein, so wäre zu klären, ob es nicht eine grob fahrlässige Handlungsweise darstellt, wenn es der Verwalter unterlässt, möglichen Anfechtungstatbeständen nachzugehen. Soweit im Falle des § 147 InsO die anfechtbare Handlung erst nach Verfahrenseröffnung wirksam wird und damit der Anfechtungsanspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Beginn der Verjährungsfrist Die insolvenzrechtliche Anfechtung ist abhängig von einem eröffneten Insolvenzverfahren. Mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens entfällt demnach ungeachtet einer noch laufenden Verjährungsfrist die Möglichkeit der Anfechtung (vgl. BGH, ZIP 1982, 467). Sie kann nicht vom Schuldner geltend gemacht werden, auch wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Masse gehörendes Vermögen an ihn zurückfällt. In einem laufenden Anfechtungsprozess verliert der Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis. Eine Ausnahme hiervon ist mit § 259 Abs. 3 InsO nur für das Insolvenzplanverfahren normiert. Um die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters über die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens hinaus aufrechtzuerhalten, kann der vermögenswerte Rückgewähranspruch einer Nachtragsverteilung vorbehalten werden (§ 203 InsO analog; BGH, ZIP 1992, 1152). Wird ein Anfechtungsanspruch erst nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens bekannt, kann er im Rahmen einer angeordneten Nachtragsverteilung durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Wegfall des Anfechtungsanspr uchs mit Beendigung des Insolvenzverfahre ns § 146 Abs. 2 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter auch nach Eintritt der Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht. Dabei genügt es, wenn zwischen der anfechtbaren Handlung und der Leistungspflicht des Verwalters ein mittelbarer Zusammenhang besteht, der nicht schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner bestanden haben muss. Leistungsverweige rungsrecht - 58 - In Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.1998 beantragt worden sind, verjährt der Anfechtungsanspruch auch dann gem. § 146 InsO, wenn die rechtlichen Wirkungen der anfechtbaren Rechtshandlung vor dem 01.01.1999 – also vor In-Kraft-Treten der InsO eingetreten sind (BGH v. 16.11.2006 – IX ZR 239/04). In seiner bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung (Verjährung zwei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) findet § 146 InsO auf solche Ansprüche Anwendung, die hiernach am 14.12.2004 bereits verjährt waren (Art. 229, § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2007 – IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467). 2.5 Anwendung des § 146 InsO auch auf „Altfälle“ Besonderheiten bei anfechtbar erworbener Aufrechnungslage Eine Anfechtung findet neben der Bestimmung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht statt, weil die damit erreichbare Rückgewähr der Aufrechnungslage durch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO schon von Gesetzes wegen erreicht ist. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer nach §§ 129 ff InsO anfechtbaren Weise erworben wurde. Der Verwalter braucht in einem solchen Fall keine Anfechtungsklage zu erheben. Er kann sich vielmehr unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen (BGH, Urt. v. 11.11.2004 – IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181). Dies gilt ebenso bei der Verrechnung (BGH, Urt. v. 12.02.2004 – IX ZR 98/03, ZIP 2004, 620; BGH Urt. v. 14.12.2006 – IX ZR 194/05, NZI 2007, 222). Liegen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, ist die Erklärung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, d.h. insolvenzrechtlich unwirksam (BGH, Urt. v. 09.10.2003 – IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370; BGH, Urt. v. 22.07.2004 – IX ZR 270/03, ZIP 2004, 1912; BGH, Urt. v. 28.09.2006 – IX ZR 136/05, ZIP 2006, 2178). Die Unzulässigkeit der Aufrechnung (Verrechnung) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung versäumt hat und sich der Anfechtungsgegner hierauf beruft; es verbleibt dann bei der zivilrechtlichen Wirkung der Aufrechnung ( BGH, Urt. v. 12.07.2007 — IX ZR 120/04, ZiP 2007, 1467). 3. Rechtshandlung Nach der Grundnorm des § 129 Abs. 1 InsO ist Voraussetzung für jede Insolvenzanfechtung das Vorliegen einer Rechtshandlung. Darunter ist jedes aktive Tun zu verstehen, das rechtliche Wirkung entfaltet. Es gehören demnach Verpflichtungsgeschäfte, Verfügungen und Realakte ebenso dazu wie Prozesshandlungen. Die Rechtshandlung muss grundsätzlich wirksam sein. Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen eines Geschäftsunfähigen sind nach § 105 Abs. 1 BGB unwirksam und deshalb nicht anfechtbar. Etwas anderes gilt für Scheingeschäfte. Sie sind zwar nichtig (§ 117 BGB), unterliegen aber gleichwohl der Anfechtung, da sie zu einer Änderung der formalen Rechtslage führen und deshalb der Gesamtheit der Gläubiger den Zugriff bedeutend erschweren (BGH, NJW 1996, 3147). Ob die Rechtshandlung vom Schuldner, von einem Gläubiger oder einem Dritten vorgenommen wurde, spielt keine Rolle. Demzufolge stellt insbesondere auch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Begriff der Rechtshandlung - 59 - Rechtshandlung i. S. des § 129 Abs. 1 InsO dar, wie § 141 InsO auch ausdrücklich hervorhebt. Im Nachlassinsolvenzverfahren ist auch die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen als anfechtbare Rechtshandlung des Erben anzusehen (§ 322 InsO). Handelnder kann auch ein eingesetzter vorläufiger Verwalter sein, soweit es sich um einen „schwachen“ vorläufigen Verwalter handelt, dessen Tätigkeit dem Schuldner zugerechnet wird und damit als Handlung des Schuldners anfechtbar ist. Ein „starker“ vorläufiger Verwalter dagegen begründet gemäß § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten. Für eventuelle Pflichtverletzungen haftet er persönlich (§ 60 InsO). Eine Anfechtung erübrigt sich somit. Nach § 129 Abs. 2 InsO steht eine Unterlassung einer Rechtshandlung gleich. Hierzu zählen z.B. die Nichterhebung einer Einrede im Prozess oder das Eintretenlassen der Verjährung. Die Unterlassung muss – wie auch das aktive Tun – zu einer Verminderung der Masse geführt haben. Der unterlassene Abschluss eines gewinnbringenden Vertrags stellt demnach keinen anfechtungsrelevanten Sachverhalt dar. Ebenso die Ausschlagung einer Erbschaft, da es sich insoweit um ein höchstpersönliches Entscheidungsrecht des Schuldners handelt. 3.1 Unterlassen als Rechtshandlung Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Die Rechtshandlung muss grundsätzlich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein, um anfechtbar zu sein (§ 129 Abs. 1 InsO). Nachdem gem. § 91 Abs. 1 InsO nach Verfahrenseröffnung kein Rechtserwerb an Massegegenständen mehr möglich ist und getroffene Verfügungen gem. § 81 InsO unwirksam sind, erübrigt sich insoweit auch die Anfechtung. Eine Ausnahme davon sieht § 147 Abs. 1 InsO im Hinblick auf einen Rechtserwerb an unbeweglichen Gegenständen gem. § 892 BGB vor, der nach § 91 Abs. 2 InsO durch eine Insolvenzeröffnung nicht verhindert wird. Nach § 147 Abs. 1 InsO kann eine Rechtshandlung, die in Anwendung des § 892 BGB erst nach Verfahrenseröffnung als vorgenommen gilt, wie eine vor Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlung angefochten werden. Für den Anwendungsbereich des § 878 BGB ist diese Möglichkeit nicht eröffnet. Rechtserwerb an unbeweglichen Gegenständen Als vorgenommen gilt eine Rechtshandlung gem. § 140 Abs. 1 InsO in dem Zeitpunkt, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Hierzu hat der BGH (Urt. v. 20.03.2003 — IX ZR 166/02, WM 2003, 896) u.a. festgestellt, dass die Pfändung einer künftigen Forderung anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen gilt, in dem die künftige Forderung entsteht. Der Zeitpunkt der Pfändung ist insoweit unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Sicherungsabtretung künftiger Forderungen sowie für deren Verpfändung (BGH, Urt. v. 24.10.1996 – IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080). Entsteht die Forderung demnach in dem anfechtungsrechtlich relevanten Zeitraum, ist eine Sicherungsabtretung auch dann anfechtbar, wenn die Abtretung selbst außerhalb dieses Zeitraums erfolgt. Auch eine auf der Grundlage der AGBPfandrechte der Banken vorgenommene Verrechnung von Eingängen unterliegt dann der Anfechtung, wenn der Eingang auf das debitorische Zeitpunkt der Vornahme bei Pfändung, Verpfändung und Abtretung künftiger Forderungen - 60 - Konto im Zeitraum der Krise erfolgt (BGH, Urt. v. 17.06.2004 – IX ZR 124/03, NZI 2004, 492). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zahlung mittels Scheck ist der Zeitpunkt der Scheckeinlösung durch die bezogene Bank (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2006 – IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222). Für die Wechselzahlung ist ebenfalls entscheidend, wann dieser zu Lasten des Schuldners eingelöst wird (BGH, Urt. v. 21.06.2007 – IX ZR 231/04, NZI 2007, 517). Scheck- und Wechselzahlungen Um eine Aufrechnungslage als insolvenzfest ansehen zu können, muss sowohl die Haupt- wie auch die Gegenforderung außerhalb der kritischen Zeit erworben worden sein. Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat (BGH, Urt. v. 14.06.2007 – IX ZR 56/06, NZI 2007, 515). Insolvenzfeste Aufrechnung Eine die Gläubiger benachteiligende Treuhandvereinbarung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem das Treugut entsteht (BGH, Urt. v. 24.05.2007 – IX ZR 105/05, NZI 2007, 452). Treuhandverhältni s Bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist der zeitlich letzte Teilakt maßgebend für den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Die Eigentumsübertragung an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gilt damit mit Einigung und Übergabe als vorgenommen. Zeitpunkt der Vornahme bei mehraktigen Rechtsgeschäften Ist zum Wirksamwerden einer Rechtshandlung die Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat (§ 140 Abs. 2 InsO). Damit soll der insolvenzfeste Erwerb des Anwartschaftsrechts auch anfechtungsrechtlich gesichert werden. Rechtsgeschäfte, die eine Registereintragun g erfordern Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich der Schuldner mit einem Bekannten in notarieller Urkunde über die Übertragung eines unbebauten Grundstücks zu einem „Freundschaftspreis“ geeinigt. Die Urkunde hat der Schuldner noch vor Verfahrenseröffnung mit dem Antrag auf Grundbuchvollzug dem Grundbuchamt vorgelegt. Die Eintragung der Eigentumsübertragung erfolgt einen Tag nach Verfahrenseröffnung, von der das Grundbuchamt keine Kenntnis hatte. Nachdem der Schuldner und nicht der „andere Teil“ den Eintragungsantrag gestellt hat, kommt die Ausnahmeregelung des § 140 Abs. 2 InsO nicht zur Anwendung. Es gilt deshalb § 140 Abs. 1 InsO, wonach die Eigentumsübertragung erst mit der Eintragung im Grundbuch, also nach Verfahrenseröffnung als vorgenommen gilt. Eine solche nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlung kann nur unter den Voraussetzungen des § 147 InsO angefochten werden. Dazu müsste sich der Rechtserwerb unter den Voraussetzungen des § 892 BGB vollzogen haben. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr vollzog sich der Grundstückserwerb nach § 878 BGB, was ungeachtet der mittlerweile - 61 - erfolgten Insolvenzeröffnung möglich ist (§ 91 Abs. 2 InsO). Die Vorschrift des § 878 BGB ist in § 147 Abs. 1 InsO jedoch nicht genannt. Nach den Regelungen der InsO ist die dargestellte Eigentumsübertragung demnach nicht anfechtbar. Dieses Ergebnis wird allgemein als vom Gesetzgeber nicht gewollt betrachtet (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 147 Rdnr. 8 ff. m.w.N.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich § 147 InsO entgegen seines Wortlauts auch auf die Regelung des § 878 BGB erstreckt. Damit kann auch ein Rechtserwerb, der sich gem. § 878 BGB nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendet, wie ein vor Verfahrenseröffnung vorgenommenes Rechtsgeschäft angefochten werden. § 140 Abs. 3 InsO stellt klar, dass es bei einer Bedingung oder Befristung nicht auf den Eintritt der Bedingung oder des Termins ankommt, sondern auf den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände. Das entspricht der Regelung, dass bedingte und befristete Forderungen im Insolvenzverfahren schon vor Eintritt der Bedingung oder des Termins geltend gemacht werden können (§§ 41, 42 InsO). Als befristete Rechtshandlung ist auch die Kündigung zu einem zukünftigen Termin anzusehen. Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 InsO ist u.a. auf das Vermieterpfandrecht und dessen Geltung für künftige Mietforderungen anzuwenden. Sie bewirkt dabei, dass das Vermieterpfandrecht anfechtungsrechtlich bereits mit dem Zeitpunkt der Einbringung der betroffenen Gegenstände des Mieters entsteht. Ein in dieser Weise entstandenes Pfandrecht kann auch wegen der erst künftig fällig werdenden Mietzinsansprüche durch den Vermieter geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 14.12.2006 – IX ZR 102/03, NZI 2007, 158). 3.2 Gläubigerbenachteiligung 3.2.1 Einschränkung der Befriedigungsaussicht Bedingte und befristete Ansprüche Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung setzt schließlich nach § 129 Abs. 1 InsO voraus, dass durch sie die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung liegt dann vor, wenn die Insolvenzgläubiger objektiv durch die anfechtbare Rechtshandlung einen Nachteil in ihrer Befriedigungsaussicht erleiden. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Befriedigungsaussichten in irgendeiner Weise erschwert, behindert oder gar vereitelt werden; wenn also entweder die Aktivmasse verkürzt oder die Schuldenmasse vermehrt wird (BGH, Urt. v. 07.02.2002 – IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489). Begriffsbestimmu ng Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger liegt nicht vor, wenn anstelle des ausgeschiedenen Vermögensgegenstands ein gleichwertiger Ersatz zur Masse fließt und zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht. Die Veräußerung eines dem Schuldner gehörenden Gegenstands stellt demnach dann keine Gläubigerbenachteiligung dar, wenn der wertentsprechende Kaufpreis zur Masse gezogen wird. Ebenso ist eine Gläubigerbenachteiligung zu verneinen, wenn ein Gegenstand der Masse entzogen wird, der nicht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stand, weil er entweder unpfändbar war oder nicht im Eigentum des Schuldners stand. Gleichwertiger Ersatz - 62 - Wird der Masse ein Vermögenswert aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts oder eines Ersatzabsonderungsrechts analog § 48 InsO entzogen, ist damit keine Gläubigerbenachteiligung verbunden (BGH, Urt. v. 17.06.2004 – IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509). Auch die Tatsache, dass der Masse keine Kostenbeiträge gem. §§ 170, 171 InsO zufließen, weil ein Vermögensgegenstand bereits vor Verfahrenseröffnung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger verwertet wurde, stellt für sich keine Gläubigerbenachteiligung dar. Soweit dabei allerdings die Masse zur Tragung der Umsatzsteuer verpflichtet wird, ist der absonderungsberechtigte Gläubiger verpflichtet, der Masse die Aufwendungen zu ersetzen (BGH, Urt. v. 29.03.2007 – IX ZR 27/06). Geltendmachung von Absonderungsrec hten Von einer Gläubigerbenachteiligung ist auszugehen, wenn über einen Gegenstand verfügt wurde, der zwar nicht im Eigentum des Schuldners stand, daran aber, etwa beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt, bereits ein Anwartschaftsrecht begründet wurde, das für die Masse einen Vermögenswert darstellt. Verfügung über Anwartschaftsrech te Eine Benachteiligung tritt regelmäßig dann nicht ein, wenn ein Insolvenzgläubiger unmittelbar durch einen anderen, nicht besser gesicherten gleichartigen Gläubiger ersetzt wird (OLG Hamm, ZIP 1988, 588). Nimmt der (spätere) Insolvenzschuldner demnach einen Kredit auf, um einen ungesicherten Insolvenzgläubiger zu befriedigen, ist darin dann keine Gläubigerbenachteiligung zu sehen, wenn dem Darlehensgeber in der Folge auch nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht. Ebenso dann, wenn die Tilgung einer Gläubigerforderung mit Mitteln aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung erfolgt, weil die Zahlungsmittel in diesem Fall nicht aus dem den Insolvenzgläubigern haftenden Vermögen stammen (BGH, Urt. v. 11.01.2007 – IX ZR 31/05, NZI 2007, 225). Jedoch kann der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens einen Vermögenswert darstellen, über den durch Auszahlung des Darlehens verfügt wird und der dadurch nicht mehr für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht. Dies stellt eine Masseverkürzung und damit eine Gläubigerbenachteiligung dar (vgl. BGH, BGHReport 2002, 524). Austausch von Gläubigern Wie die vermögensneutrale Auswechslung von Gläubigern stellt auch der Austausch von Schuldnern des Insolvenzschuldners dann keine Gläubigerbenachteiligung dar, wenn die Realisierbarkeit der Forderung nicht beeinträchtigt wird. Zahlt ein Schuldner des Insolvenzschuldners an einen Treuhänder, um die Forderung des Insolvenzschuldners zu befriedigen, so richtet sich der Anspruch des Insolvenzschuldners fortan gegen den Treuhänder. Stehen diesem aber gegen den Auszahlungsanspruch des Insolvenzschuldners Einreden zu, die der bisherige Schuldner nicht erheben konnte, so ist die Zahlung an den Treuhänder gläubigerbenachteiligend (BGH, Urt. v. 24.05.2007 – IX ZR 105/05, NZI 2007, 452). Austausch von Schuldnern Der in einem Erbbaurechtsvertrag für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erbbauberechtigten vereinbarte Heimfallanspruch ist gläubigerbenachteiligend, da die Masse das Nutzungsrecht verliert (BGH, Urt. v. 19.04.2007 – IX ZR 59/06, NZI 2007, 462). Heimfall bei Insolvenz - 63 - Grundsätzlich ist jede Rechtshandlung selbständig auf ihre Ursächlichkeit für die konkret angefochtene gläubigerbenachteiligende Folge zu überprüfen. Denn jede selbständig anfechtbare Rechtshandlung begründet ein eigenes, selbständiges Rückgewährschuldverhältnis (BGH, NJW 1987, 1812, 1813). Wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen es allenfalls unter besonderen, als zusätzliche Klammer wirkenden rechtlichen Voraussetzungen – insbesondere im Falle der mittelbaren Zuwendung –, mehrere Rechtshandlungen zu einer Einheit zu verbinden. Dafür genügt es jedoch nicht allein, dass der Schuldner z.B. einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine bestimmte Schuld zu tilgen (vgl. BGH, BGHReport 2002, 524). 3.2.2 Gesonderte Prüfung der einzelnen Rechtshandlungen Mittelbare und unmittelbare Benachteiligung Ob eine Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung unmittelbar auslöst oder eine Rechtshandlung nur mittelbar die Benachteiligung verursacht, spielt – mit Ausnahme der Tatbestände des § 132 InsO und § 133 Abs. 2 InsO – keine Rolle. Von einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist dann auszugehen, wenn die Rechtshandlung zunächst keine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten verursachte, durch das Hinzutreten weiterer Ereignisse oder Umstände sich letztlich aber doch die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger verringerten. Bedeutung Der Schuldner hat vor Insolvenzeröffnung seinen Fuhrpark veräußert und dafür einen wertentsprechenden Kaufpreis erhalten. Der erhaltende Geldbetrag wird ihm in der Folge gestohlen. Die Gläubigerbenachteiligung ist vorliegend erst dadurch eingetreten, dass der Geldbetrag aufgrund des Diebstahls nicht mehr den Gläubigern zur Verfügung steht. Die Veräußerung des Fuhrparks war mittelbare Ursache hierfür. Beispiel Fließt dem Vermögen des Schuldners im Zusammenhang mit dem Verlust eines Vermögenswerts eine gleichwertige Gegenleistung zu, scheidet eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung aus. Umkehrt liegt bei einem Austausch von Leistung und Gegenleistung eine unmittelbare Gläubigerbenachteilung dann vor, wenn die an den Schuldner erbrachte Gegenleistung objektiv nicht gleichwertig ist (BGH, BGHReport 2003, 704). Auch dann, wenn ein Schuldner eigene durchsetzbare Verbindlichkeiten tilgt, tritt regelmäßig keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ein (vgl. BGH, BGHReport 2002, 392). Steht diese Gegenleistung aber letztlich zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht zur Verfügung, ist von einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Zur Klärung der Frage, ob eine in das Vermögen des Schuldners gelangte Gegenleistung für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, auf die in der letzten Tatsacheninstanz das Urteil im Anfechtungsprozess ergeht (BGH, NJW 1996, 3341). Abgrenzung 3.2.3 Bargeschäfte Eine Leistung des Schuldners, für die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind (§ 142 InsO; sogenanntes Bargeschäft). Im Grundsätzlicher Ausschluss der Anfechtung - 64 - Übrigen scheidet eine Anfechtung aus, da aufgrund des Bargeschäfts keine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben ist, wie sie von § 129 InsO als Anfechtungsvoraussetzung verlangt wird. Die Normierung dieser Bargeschäfte soll es dem Schuldner ermöglichen, auch in der Zeit seiner wirtschaftlichen Krise noch Rechtsgeschäfte, welche die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligen, zeitnah abzuwickeln (amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 161 des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 167; so schon BGH, BGHZ 123, 320, 323; BGH, WM 1984, 1430 f.; BGH, NJW 2002, 1722). Nicht ausgeschlossen wird nach diesem Verständnis des Bargeschäfts die Anfechtung von Rechtshandlungen, die eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger zur Folge haben. Sinn und Zweck der Regelung Gleichwertig i.S.d. § 142 InsO ist die Gegenleistung dann, wenn sie im Zeitpunkt des Leistungsaustauschs dem objektiven Wert der Leistung des Schuldners entspricht (vgl. BGH, NJW 1977, 718). Bei der Gegenleistung muss es sich nicht um einen verwertbaren Vermögensgegenstand handeln. Vielmehr kann die Gegenleistung z.B. auch in einer Dienstleistung bestehen, wie etwa einer anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen eines Sanierungsversuchs oder der Gebrauchsüberlassung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Mietzinszahlung des Schuldners (vgl. BGH v. 02.02.2006 – IX ZR 67/02). Jedoch muss die Gegenleistung vom Anfechtungsgegner herrühren (vgl. BGH v. 09.06.2005 – IX ZR 152/03). Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Die notwendige Unmittelbarkeit der Gegenleistung setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (vgl. BGH, MDR 2002, 1454). Daran fehlt es grundsätzlich immer dann, wenn dem Schuldner für die von ihm zu erbringende Leistung ein Kredit oder eine Stundung gewährt wird. Der für ein Bargeschäft unschädliche Zeitraum lässt sich indes kaum allgemein festlegen. Er hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht. Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft (BGH, Urt. v. 13.4.2006 – IX ZR 158/05, NZI 2006, 469). Bei länger währenden Vertragsbeziehungen ist für die Annahme eines Bargeschäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. So können Zahlungen, mit denen ein Bauunternehmer nach Baufortschritt entlohnt wird, Bargeschäfte sein, falls der Abstand zwischen den einzelnen Raten nicht zu groß wird. Entsprechendes gilt für die Saldierung von Sollund Habenbuchungen im Rahmen eines debitorisch geführten Kontos; hier ist der erforderliche unmittelbare Leistungsaustausch gegeben, wenn zwischen den Buchungen weniger als zwei Wochen vergehen; die Abrechnungsperiode des Kontokorrents wäre zu lang (BGH, Urt. v. 25.02.1999 - IX ZR 353/98, NJW 1999, 3264; BGH Urt. v. 25.01.2001 – IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650). Enger zeitlicher Zusammenhang - 65 - 3.3 Anfechtung bei Beteiligung des vorläufigen Verwalters Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser nach Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmung eines „schwachen“ vorläufigen Verwalters i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 vornimmt, sind grundsätzlich nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar und verpflichten den Anfechtungsgegner im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 143 InsO zur Rückgewähr der erlangten Leistungen in die Masse. Dabei spielt es keine Rolle, dass ggf. die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters mit der des endgültigen Insolvenzverwalters identisch ist (BGH, Urt. v. 09.12.2004 – IX ZR 108/04, NZI 2005, 218). „Schwacher“ vorläufiger Verwalter Wird das schuldnerische Unternehmen im Eröffnungsverfahren fortgeführt und stimmt der vorläufige „schwache" Insolvenzverwalter z.B. dem Ausgleich einer Rechnung zu, die ein Lieferant für im Eröffnungsverfahren gelieferte Waren ausgestellt hat, so kann diese Zahlung als kongruente Deckung i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO im eröffneten Verfahren angefochten werden, soweit kein Bargeschäft nach § 142 InsO gegeben ist. Der Lieferant kann seinen Zahlungsanspruch im eröffneten Verfahren nur als Insolvenzforderung geltend machen (§ 144 Abs. 1 InsO). Wird die Forderung eines Gläubigers im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens getilgt, so ist zu beachten, dass erst in dem Zeitpunkt, in dem die Kontoabbuchung durch den Schuldner ausdrücklich oder konkludent genehmigt wird, der Zahlungsvorgang abgeschlossen ist. Geschieht dies erst nach Stellung des Eröffnungsantrags, stellt sich Befriedigung als konkruente Deckung dar, die nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2004 – IX ZR 22/03, WM 2004, 2442). Nur dann, wenn ein vorläufiger Verwalter bestellt wird, auf den gemäß § 22 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht, kann dessen Vertragspartner davon ausgehen, dass seine Ansprüche als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 2 InsO im eröffneten Verfahren befriedigt werden (vgl. 4/5.3.4). Dies allerdings mit der Einschränkung, dass im Falle der Masseunzulänglichkeit auch nur mit einer Quotenzahlung gerechnet werden kann (vgl. 8/5.3.3). Eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO kommt dann in Betracht, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter zwar nicht die gesamte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen wird, er jedoch seitens des Insolvenzgerichts mit der Wahrnehmung einzelner Tätigkeiten betraut wird und er in diesem Rahmen Rechtsgeschäfte im eigenen Namen für die zukünftige Insolvenzmasse abschließt (sogenannter „halbstarker" vorläufiger Verwalter). „Starker" vorläufiger Verwalter Vor diesem Hintergrund wird ein Lieferant nur dann an das schuldnerische Unternehmen Leistungen erbringen, wenn der schwache vorläufige Verwalter entweder die persönliche Haftung für die Gegenleistung übernimmt oder der Lieferant eine sonstige insolvenzfeste Sicherheit erhält. Um gleichwohl eine Unternehmensfortführung unter einem schwachen vorläufigen Verwalter zu ermöglichen, ist nach Ansicht des BGH die im Eröffnungsverfahren erbrachte Gegenleistung dann nicht Keine Anfechtung bei Schaffung eines schutzwürdigen Vertrauenstatbesta nds - 66 - anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Dieser Vertrauensschutz bezieht sich ggf. nicht nur auf die Gegenleistung für Lieferungen, die während des Eröffnungsverfahrens erbracht werden, sondern auch auf Altverbindlichkeiten, von deren Erfüllung weitere Lieferungen abhängig gemacht werden. Nachdem die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nicht als Bargeschäft angesehen werden kann, unterliegt sie grundsätzlich der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Dabei findet hinsichtlich einer ggf. zugrundeliegenden Absprache die Regelung des § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO, hinsichtlich der Erfüllungsleistung die Bestimmung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO Anwendung. Erfüllung von Altverbindlichkeite n Stimmt der vorläufige Insolvenzverwalter, der mit der Rechtsstellung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO (Zustimmungsvorbehalt) ausgestattet ist, Verträgen des Schuldners vorbehaltlos zu, die dieser mit dem Vertragspartner nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen schließt und in denen im Zusammenhang mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners Erfüllungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben werden, begründet dies grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den er später bei der Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann. Dies gilt unabhängig davon, ob er mit dem späteren Insolvenzverwalter personenidentisch ist oder nicht. Denn das von dem vorläufigen Insolvenzverwalter gesetzte Vertrauen knüpft typischerweise nicht an die bestellte Person, sondern an dessen Funktion an. Hat sich der vorläufige Verwalter die Rückforderung bei Eingehung des Vertrags nicht vorbehalten, kann auch ein mit ihm nicht personenidentischer Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch nicht durchsetzen. Den genannten Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass der Vertragspartner wegen der Einbindung des vorläufigen Insolvenzverwalters in den Vertragsschluss keinen Grund hat, an der Endgültigkeit seines Erwerbs nur deshalb zu zweifeln, weil der vorläufige Insolvenzverwalter keine volle Verfügungsmacht (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO), sondern nur Zustimmungsmacht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) hatte (BGH, Urt. v. 09.12.2004 – IX ZR 108/04, NZI 2005, 218). Hat dagegen der vorläufige Insolvenzverwalter schon bei Vertragsschluss die beabsichtigte spätere Anfechtung der von ihm gebilligten oder als Stellvertreter des Schuldners selbst vorgenommenen Deckungshandlung angekündigt, hat er von vornherein keinen Vertrauenstatbestand gesetzt. Der Vertragspartner, der dennoch mit dem Schuldner Verträge schließt, geht bewusst das Risiko ein, dass diese in der Insolvenz keinen Bestand haben. Hierher gehören die vom BGH schon entschiedenen Fallgestaltungen, in denen sich der Vertragspartner des Schuldners hinsichtlich seiner Altforderungen eine Bevorzugung vor anderen Gläubigern verschaffen will, indem er es ausnutzt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter dringend auf seine weiteren Leistungen angewiesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2003 – IX ZR 56/02, ZIP 2003, 855, 856). Vorbehalt der Anfechtung Der Insolvenzverwalter, der die Erfüllung von Altverbindlichkeiten anficht, die mit neuen Leistungen des Gläubigers an den Schuldner verknüpft sind, Machtposition des Gläubigers - 67 - handelt jedoch nicht treuwidrig, sofern der Gläubiger die Zustimmung des vorläufigen Verwalters nur aufgrund seiner wirtschaftlichen Machtstellung gegen dessen zunächst erklärten Widerstand durchsetzen konnte. Hat der vorläufige Verwalter vor Erteilung der Zustimmung deutlich zum Ausdruck gebracht, er halte den vom Gläubiger erstrebten oder im Wege des Vertrags bereits begründeten Sondervorteil nicht für gerechtfertigt, weil dem kein über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen hinausgehender zusätzlicher Nutzen der Masse gegenüberstehe, war der Verwalter jedoch im Hinblick darauf, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs keine andere Wahl blieb, letztlich gezwungen, dem Begehren des anderen Teils nachzugeben, so ist kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand begründet worden. In einem solchen Fall darf der Gläubiger nach Treu und Glauben keinen Vorteil daraus ziehen, dass der vorläufige Verwalter den zunächst entgegengebrachten Widerstand ersichtlich allein aus wirtschaftlichen Zwängen aufgegeben hat. Eine allein durch Ausnutzung besonderer Marktstärke bewirkte Zustimmung des vorläufigen Verwalters führt daher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht dazu, die Anfechtung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszuschließen. Entsprechende Tatsachen muss jedoch der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen. Da er durch seine Zustimmung zum Vertrag regelmäßig einen Vertrauenstatbestand begründet, liegt es an ihm, die Umstände vorzutragen, die dem Vertragspartner im Einzelfall eine Berufung auf Treu und Glauben verwehren (BGH v. 15.12.2005 – IX ZR 156/04). Stimmt der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zu, die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht, ist der Vertragspartner in aller Regel ebenfalls nicht schutzwürdig. Auch hier macht es keinen Unterschied, ob zwischen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter Personenidentität besteht oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Schuldner auf eine vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertraglich begründete oder eine gesetzliche Schuld zahlt. Die Fallgestaltungen haben gemeinsam, dass der Gläubiger nach Antragstellung nur noch Zahlung verlangt, diese also von keiner eigenen Leistung an den Schuldner mehr abhängig ist. Damit entfällt der sachliche Grund, diese Erfüllungshandlungen des Schuldners gegenüber anderen Rechtshandlungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zu privilegieren (BGH, Urt. v. 09.12.2004 – IX ZR 108/04, NZI 2005, 218). 4. Anfechtungstatbestände 4.1 Allgemeines Neben den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen (Teil 7/3) setzt die Anfechtbarkeit einer Handlung weiterhin voraus, dass ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Die maßgebenden Anfechtungsgründe sind in den §§ 130–137 InsO aufgeführt. Ist demnach im Einzelfall einer der in §§ 130–137 InsO genannten Anfechtungstatbestände zwar erfüllt, liegt aber keine Gläubigerbenachteiligung vor oder gilt die maßgebende Handlung als nach Verfahrenseröffnung vorgenommen, scheidet eine Anfechtung aus. Auch ist keine Anfechtungsmöglichkeit gegeben, wenn Altverbindlichkeite n, die nicht im Zusammenhang stehen mit neuen Verträgen Gesetzliche Anfechtungsgründ e - 68 - zwar die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind, aber kein Anfechtungstatbestand erfüllt ist. Es sind vier Haupttatbestände zu unterscheiden: Haupttatbestände Besondere Insolvenzanfechtung (§§ 130–132 InsO), mit der Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden, die in einer Zeit vorgenommen wurden, wo die Insolvenz des Schuldners bereits erkennbar war, also in der sogenannten „Krise“. Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO), mit der Rechtshandlungen des Schuldners beseitigt werden, die dieser mit dem Vorsatz ausgeführt hat, seine Gläubiger zu benachteiligten. Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO), mit der unentgeltliche Leistungen des Schuldners rückgängig gemacht werden. Anfechtung eigenkapitalersetzender Leistungen (§§ 135, 136 InsO), mit der Vermögensverschiebungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens beseitigt werden. 4.2 Kongruente Deckungsgeschäfte 4.2.1 Begriff Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem (auch nachrangigen) Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung seines Anspruchs gewährt oder ermöglicht. Ermöglicht wird eine Sicherung oder Befriedigung in diesem Sinne z.B. durch ein Anerkenntnis. Die Rechtshandlung kann sowohl vom Schuldner als auch von einem Dritten, wie etwa dem Gläubiger ausgehen. Definition Als kongruent i.S.d. § 130 InsO wird eine Sicherung oder Befriedigung in Abgrenzung zu § 131 InsO dann bezeichnet, wenn der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung genau in der Art und genau zu dieser Zeit wie er sie erlangte, auch beanspruchen konnte. Abzustellen ist dabei regelmäßig auf die bei der Begründung des Gläubigeranspruchs zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung. Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag eingeräumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand. Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, kann darin eine inkongruente Handlung liegen (BGHZ 59, 230, 235 f.; BGH, Urt. v. 04.12.1997 – IX ZR 47/97). Eine Scheckzahlung anstelle einer Barzahlung oder Überweisung stellt grundsätzlich eine kongruente Leistung dar, weil sie verkehrsüblich ist (BGH v. 09.01.2003 – IX ZR 85/02). Soweit nach der Begründung des Gläubigeranspruchs eine Vereinbarung getroffen wird, nach der der Schuldner die Verbindlichkeit in einer anderen als der zunächst bestimmten Art befriedigen bzw. besichern kann, ist die Befriedigung oder Sicherung, die daraufhin erfolgt, nur dann kongruent, wenn die Ersetzungsvereinbarung nicht ihrerseits nach § 131 InsO oder § 133 InsO anfechtbar ist (BGH v. 02.02.2006 – IX ZR 67/02). Nachdem regelmäßig kein Anspruch auf eine Ersetzungsvereinbarung besteht, ist sie Ersetzungsvereinb arung - 69 - grundsätzlich als inkongruent anzusehen und unterliegt damit der Anfechtung nach § 131 InsO. Diese Inkongruenz einer Ersetzungsvereinbarung stellt gleichzeitig ein starkes Beweisanzeichen für eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 InsO dar. In dem zwischen dem Schuldner und der Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag hat sich der Schuldner verpflichtet, der Bank zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld zu bestellen. Wird die Bank in der Folge als Gläubigerin der Grundschuld eingetragen, so handelt es sich dabei um eine kongruente Sicherung. Wurde dagegen zunächst keine Sicherung des Darlehens vereinbart und erfolgte die Grundschuldbestellung erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Drängen der Bank, als diese befürchtete, mit ihrer Forderung auszufallen, stellt die Grundschuldbestellung eine inkongruente Deckung dar. Beispiel Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden (späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen lässt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt, ist unerheblich. Die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist dagegen auch dann inkongruent, wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt. Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wieder über den Gegenwert verfügen lässt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrahmen voll ausnutzt, ist grundsätzlich unerheblich (BGH, NJW 2002, 1722). Kontokorrentverhä ltnisse 4.2.2 Anfechtungsvoraussetzungen Ein kongruentes Deckungsgeschäft ist anfechtbar gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn es innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte; gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte; dabei kann der Eröffnungsantrag auch auf die Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt worden sein. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Der anzunehmenden Zahlungsunfähigkeit steht es nicht entgegen, dass der Schuldner noch einzelne – sogar beträchtliche – Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich sind (BGH, NJW 1998, 607). Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit kann nur dadurch beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (vgl. BGH, BGHReport 2002, 218). Kenntnis des Gläubigers Von der Kenntnis z.B. der Finanzverwaltung von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen, ist dann auszugehen, wenn der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Kenntnis der Finanzverwaltung - 70 - Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung leistet und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllt (BGH, WM 2003, 400). Die Beweislast insbesondere auch für die Kenntnis des Gläubigers trägt der Insolvenzverwalter. Eine Beweislastumkehr ergibt sich aus § 130 Abs. 3 InsO für den Fall, dass der Gläubiger dem Schuldner i.S.d. § 138 InsO nahe stand (vgl. Teil 7/5). Steht die Kenntnis des Gläubigers von dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dadurch fest, dass er selbst den Eröffnungsantrag gestellt hat, so trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, dass er nach Erledigterklärung seines Eröffnungsantrags davon ausgehen konnte, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mittlerweile beseitigt wurde. Beweislast des Verwalters Die Dreimonatsfrist in § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO beginnt gem. § 139 Abs. 1 InsO mit dem Anfang des Tags, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Eröffnungsantrag bei dem Insolvenzgericht einging. Bei mehreren Eröffnungsanträgen ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn er mangels Masse abgewiesen wurde (§ 26 InsO) oder das Verfahren aufgrund eines anderen Antrags eröffnet werden konnte (§ 139 Abs. 2 InsO). Zurückgenommene (§ 4 InsO, § 269 Abs. 1 ZPO; a.A. OLG Celle, InVo 2002, 54), in der Hauptsache erledigte (§ 4 InsO, § 91a ZPO; vgl. OLG Dresden, ZInsO 2001, 910) oder verworfene Anträge sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2002, 515). Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nach der Rücknahme des ersten Antrags seine Zahlungsfähigkeit nicht wiedergewonnen hat. Auf diese Grundsätze ist auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO abzustellen. Fristbeginn 4.3 Inkongruente Deckungsgeschäfte 4.3.1 Begriff Ein Gläubiger hat eine Sicherung oder Befriedigung erlangt oder ermöglicht erhalten, die er überhaupt nicht, nicht in der erfolgten Art oder nicht zu der Zeit verlangen konnte. Die bewirkte Leistung muss, um als inkongruent zu gelten, also von der Leistung abweichen, auf die der Gläubiger nach objektiver Betrachtung aufgrund des bestehenden Schuldnerverhältnisses im Leistungszeitpunkt ein Recht hatte. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn trotz vereinbarter Stundung geleistet wird, wenn eine Leistung erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt erbracht wird, oder wenn eine Sicherung nachträglich gestellt wird. Die Tatbestände der §§ 130 und 131 InsO schließen sich gegenseitig aus. Definition Auch hier sind neben Rechtshandlungen des Schuldners solche anderer Personen anfechtbar, so dass insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen erfasst werden (vgl. § 141 InsO; BGH, MDR 1991, 1140; BGH, MDR 1995, 811; BGH, MDR 1997, 1140; BGH, MDR 2002, 1027), soweit diese nicht bereits aufgrund § 88 InsO unwirksam sind. Maßnahmen der Zwangsvollstrecku ng Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger, um die drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, so ist auch diese Leistung als inkongruente Deckung anzusehen, soweit sie in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgte; die Zwangsvollstreckung muss Zahlung aufgrund drohender Zwangsvollstrecku ng - 71 - demnach noch nicht begonnen haben, vielmehr genügt es, wenn sie unmittelbar bevorsteht (BGH v. 11.04.2002 – IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568–2569). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern vor diesem Zeitraum können dagegen nicht mit der Begründung als inkongruent angesehen werden, die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, trete hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Dasselbe gilt dann aber auch für Leistungen des Schuldners, die dieser mehr als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht hat. Soweit solche Zahlungen jedoch in der Absicht vorgenommen wurden, die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit zu benachteiligen, ergibt sich deren Anfechtbarkeit aus § 133 InsO (vgl. Teil 7/4.5). Zwangsvollstrecku ng außerhalb des Dreimonatszeitrau ms Ebenso bewirkt die Zahlung eines Dritten an den Sozialversicherungsträger des Schuldners, die aufgrund einer mit diesem getroffenen Vereinbarung zur Tilgung fälliger Beitragsforderungen erfolgt (mittelbare Zahlung), i.d.R. eine inkongruente Deckung (BGH v. 09.01.2003 – IX ZR 85/02; BGH v. 08.12.2005 – IX ZR 182/01). Inkongruent ist auch die vom Schuldner durch Anweisung einer Zwischenperson erwirkte mittelbare Zahlung an einen seiner Gläubiger, wenn jener Gläubiger keinen Anspruch auf diese Art der Erfüllung hatte (BGH v. 08.10.1998 – IX ZR 337/97). Mittelbare Zahlung Inkongruent ist auch stets die aufgrund eines Insolvenzantrags von dem Gläubiger erzielte Deckung. Der antragstellende Gläubiger hat daher regelmäßig kein rechtlich geschütztes Interesse daran, mit dem Ziel der Antragsrücknahme erbrachte Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzunehmen (BGHZ 157, 242). Zahlungen unter dem Druck eines Insolvenzantrags 4.3.2 Anfechtungsvoraussetzungen Ein inkongruentes Deckungsgeschäft ist anfechtbar gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn es innerhalb des letzten Monats vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorgenommen wurde; gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn es innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war; gem. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wenn es innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und wenn dem Gläubiger zum Zeitpunkt der Handlung bekannt war, dass es die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Dabei steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen (§ 131 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Gläubiger muss insoweit solche Tatsachen kennen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei ergibt, dass der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in absehbarer Zeit seine Zahlungspflichten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann und dass dann Insolvenzgläubiger teilweise leer ausgehen (BGH, MDR 2003, 292). Dreimonatsfrist - 72 - Maßgebend für den Beginn der in § 131 InsO genannten Monatsfristen ist wiederum der Anfang des Tags, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Verfahrenseröffnung beim Insolvenzgericht eingegangen ist (§ 139 Abs. 1 InsO; vgl. Teil 7/4.2). Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung kommt es gem. § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Fristbeginn Eine Forderungspfändung ist dabei grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO). Soweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, WM 2003, 896). Bei der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit („offene Kreditlinie“) gilt die Rechtshandlung demnach erst dann als vorgenommen, wenn und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abruft (BGH, WM 2004, 517). Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ist dagegen von dem Zeitpunkt der erstmaligen Pfändung auszugehen, da sich diese gem. § 832 ZPO auch auf die künftig fällig werdenden Bezüge erstreckt. Dies wird auch mit § 114 Abs. 3 InsO verdeutlicht, woraus sich ergibt, dass § 91 Abs. 1 InsO dem Rechtserwerb nicht entgegensteht. Fristbeginn bei Forderungspfändu ng Trifft eine Vorpfändung mit einem nachfolgend Insolvenzverfahren zusammen, so gilt Folgendes: Wirkungen der Vorpfändung eröffneten Auch dann, wenn die Vorpfändung außerhalb der maßgeblichen Frist der §§ 88 bzw. 312 Abs. 1 Satz 3 InsO erwirkt wurde, muss auch die Pfändung selbst außerhalb dieser Frist wirksam werden. Unterfällt dagegen die Pfändung der Rückschlagsperre, so wird sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nachdem damit keine Pfändungswirkungen eintreten, können diese auch nicht i.S.d. § 845 ZPO vorverlagert werden. Ähnliches gilt für die Frage der Anfechtbarkeit der Pfändung gem. § 131 InsO. Wird die Pfändung innerhalb der Frist des § 131 InsO wirksam, so bleibt sie auch dann als inkongruente Deckung anfechtbar, wenn sie sich auf eine Vorpfändung bezieht, die außerhalb der Frist des § 131 InsO ausgebracht wurde (BGH v. 23.03.2006 – IX ZR 116/03). Demnach kann über eine Vorpfändung kein insolvenzfestes Absonderungsrecht i.S.d. § 50 InsO erlangt werden. Die Beweislast für das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsmerkmale trägt der Insolvenzverwalter. Eine Beweislastumkehr enthält § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO für den Fall, dass das Deckungsgeschäft mit einer Person abgeschlossen wird, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung i.S.d. § 138 InsO nahe stand (vgl. Teil 7/5). Insoweit wird vermutet, dass sie die Benachteiligung i.S.d. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO kannte. 4.4 Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung 4.4.1 Begriff Im Gegensatz zu §§ 130, 131 InsO stellt § 132 InsO nicht darauf ab, dass Beweislast Auffangtatbestand - 73 - ein Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung seines Anspruchs erlangt hat. Es genügt, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit durch das vorgenommene Rechtsgeschäft (§ 132 Abs. 1 InsO) oder die Rechtshandlung (§ 132 Abs. 2 InsO) des Schuldners benachteiligt werden. Insoweit handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der bei Deckungsgeschäften subsidiär ist. Das Rechtsgeschäft oder die sonstige Rechtshandlung muss vom Schuldner vorgenommen worden sein. Handlungen Dritter, wie etwa Vollstreckungsmaßnahmen, fallen nicht unter § 132 InsO. Trotz der gewählten Überschrift der Regelung ist die unmittelbare Gläubigerbenachteilung nur für den Tatbestand des § 132 Abs. 1 InsO Voraussetzung. Für die Anwendbarkeit des § 132 Abs. 2 InsO genügt auch eine mittelbare Benachteilung der Insolvenzgläubiger. Rechtshandlung des Schuldners Als unmittelbar gläubigerbenachteiligend, wie sie von § 132 Abs. 1 InsO verlangt wird, ist z.B. die Befriedigung eines Gläubigers anzusehen, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre und der durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlass eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter dazu veranlasst, ihm nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen (BGH, WM 2003, 893–896). Unmittelbare Gläubigerbenachte iligung Einem (ein- oder zweiseitigen) Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird (§ 132 Abs. 2 InsO). Hierunter fällt z.B. das Verjährenlassen eines Anspruchs des Schuldners oder das prozessuale Anerkenntnis eines gegen ihn gerichteten Anspruchs. Insoweit genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. 4.4.2 Anfechtungsvoraussetzungen Ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, ist anfechtbar gem. § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn es innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte; gem. § 132 Abs. 1 Nr. 2, wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Die Gleichstellung von Rechtshandlungen des Schuldners in § 132 Abs. 2 InsO mit den unmittelbar benachteiligenden Rechtsgeschäften des § 132 Abs. 1 InsO bewirkt, dass die in § 132 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Anfechtungsvoraussetzungen uneingeschränkt übernommen werden. Das - 74 - Rechtsgeschäft muss demnach innerhalb der in § 132 Abs. 1 InsO genannten Fristen vorgenommen worden sein. Es handelt sich um eine Rechtsfolgeverweisung. Hinsichtlich der Kenntnis des Anfechtungsgegners gilt nach § 132 Abs. 3 InsO, dass entsprechend § 130 Abs. 2 InsO die Kenntnis der Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, dieser Kenntnis gleichstehen. Es genügt insoweit allerdings eine mittelbare Benachteiligung. Maßgebend für den Beginn der in § 132 InsO genannten Monatsfristen ist wiederum der Anfang des Tags, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Verfahrenseröffnung beim Insolvenzgericht eingegangen ist (§ 139 Abs. 1 InsO; vgl. Teil 7/4.2). 4.5 Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung 4.5.1 Voraussetzungen der Anfechtbarkeit 4.5.1.1 Fristbeginn Gläubigerbenachteiligung Rechtshandlungen, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, sind anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Normaussage Im Gegensatz zu den Tatbeständen der Deckungsanfechtung der §§ 130 und 131 InsO stellt die Regelung des § 133 InsO, vergleichbar mit der des § 132 InsO, nicht darauf ab, dass ein Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung erhalten hat. Vielmehr genügt es, dass der Schuldner eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz vornimmt, dadurch seine Gläubiger zu benachteiligen. Die sich ergebende Vermögensmehrung kann auch bei einer sonstigen Person eintreten. Abgrenzung zur Deckungsanfechtu ng Eine Gläubigerbenachteiligung liegt in diesem Sinne und in Übereinstimmung mit § 129 InsO immer dann vor, wenn die Insolvenzmasse durch die Handlung des Schuldners verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (vgl. BGH, NJW 1994, 449). Eine Anfechtung nach § 133 InsO scheidet demnach aus, wenn die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit nicht benachteiligt werden. Gläubigerbenachte iligung 4.5.1.2 Rechtshandlung des Schuldners Wie in den Fällen des § 132 InsO können auch nach § 133 InsO nur Rechtshandlungen des Schuldners angefochten werden. Handlungen Dritter, wie sie nach §§ 130, 131 InsO der Anfechtung unterliegen, sind nach § 133 InsO nicht anfechtbar. Durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangte Zahlungen können damit Handlungen Dritter - 75 - auf der Grundlage des § 133 InsO vom Vollstreckungsgläubiger nicht zurückgefordert werden. Die Rechtshandlung des Schuldners muss nicht unmittelbar zu einer Vermögensmehrung seitens des Begünstigten und damit nicht unmittelbar zur Benachteilung der Insolvenzgläubiger führen. So ist etwa die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung seitens des Schuldners und der sich anschließende Einzug von Geldbeträgen durch den Gläubiger als einheitlicher Vorgang anzusehen, der im Zeitpunkt der Lastschrift seine Wirkung entfaltet (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 – IX ZR 377/99, NZI 2003, 253). Mittelbare Gläubigerbenachte iligung genügt Die Initiative zur Vornahme der Handlung muss nicht zwingend vom Schuldner ausgehen. Die Rechtshandlung des Schuldners kann auch dadurch von einem Gläubiger veranlasst werden, dass er dem Schuldner mit der Zwangsvollstreckung oder der Stellung eines Insolvenzantrags droht. Allerdings muss der Schuldner noch in der Lage sein, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Daran fehlt es dann, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Leistung sofort zu erbringen oder die Zwangsvollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden (BGH, Urt. v. 10.02.2005 – IX ZR 211/02, NZI 2005, 215). Eine in dieser Situation geleistete Zahlung ist demnach nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Leistet dagegen der Schuldner, um eine demnächst drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, so liegt eine von der freien Willensbildung des Schuldners geprägte Rechtshandlung vor, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 133 InsO der Anfechtung unterliegt. Drohung des Gläubigers mit Zwangsvollstrecku ngsmaßnahmen Unterlässt es der Schuldner, einen Insolvenzantrag zu stellen, so ist darin keine Rechtshandlung i.S.d. § 133 InsO zu sehen, auch wenn dies in der Absicht geschieht, einen Gläubiger zum Nachteil der übrigen Gläubiger zu begünstigen (BGH, Urt. v. 10.02.2005 – IX ZR 211/02, NZI 2005, 215; a.A.: Rendels, ZIP 2004, 1289, 1294 ff.). Unterlassener Eröffnungsantrag stellt keine Gläubigerbenachte iligung dar Um zu vermeiden, dass Zahlungen des Schuldners bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren rückwirkend angefochten werden können, ist einem Gläubiger zu raten, Leistungen des Schuldners durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu vereinnahmen. Solche Leistungen können bis höchstens drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgefordert werden (§ 131 InsO). Freiwillige Leistungen des Schuldners unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung sind dagegen bis zu zehn Jahren zurückgehend anfechtbar. 4.5.1.3 Benachteiligungsvorsatz Die Rechtshandlung des Schuldners muss mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen worden sein. Dabei muss die Gläubigerbenachteiligung aber nicht den einzigen oder primären Beweggrund des Schuldners darstellen. Für den Benachteiligungsvorsatz reicht vielmehr auch bei kongruenten Deckungsgeschäften die Feststellung aus, der Schuldner habe sich eine Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. Umfang des Vorsatzes - 76 - 17.07.2003 – IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 598). Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Handlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGH v. 13.05.2004 – IX ZR 190/03). Dagegen ist dann nicht von einem Benachteilungsvorsatz auszugehen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Leistung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen durfte, dass er in absehbarer Zeit alle Gläubiger befriedigen könne (vgl. BGH v. 22.04.2004 – IX ZR 370/00). Weist der Alleingesellschafter einer GmbH in Benachteiligungsabsicht deren Geschäftsführer zur Vornahme einer Rechtshandlung an, so gilt auch die Handlung der GmbH als mit Benachteiligungsabsicht vorgenommen (BGH, Urt. v. 01.04.2004 – IX ZR 305/00, ZIP 2004, 957). Zurechnung der Benachteiligungsa bsicht Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, auf die der Begünstige keinen Anspruch hat, so liegt darin regelmäßig ein starken Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz. Dem Schuldner, der z.B. dem Gläubiger nach gestelltem Insolvenzantrag Teilzahlungen leistet und weitere Raten verspricht, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrags bewegen. Zu diesem Zweck bevorzugt er den antragstellenden Gläubiger und nimmt die Benachteiligung derzeit weniger gefährlicher Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (vgl. BGH v. 17.07.2003 – IX ZR 272/02). Inkongruente Deckung als starkes Beweisanzeichen Wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er weiß, dass er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden, so ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, dass es dem Schuldner nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt (BGH, Urt. v. 17.07.2003 – IX ZR 215/02, NZI 2004, 87, 88). Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden will. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2003 – IX ZR 169/02, ZIP 2003, 1506). Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstrecku ng Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebenso wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter. Für die Feststellung des Benachteilungsvorsatzes kommt es auf die Verhältnisse bei Wirksamwerden der angefochtenen Rechtshandlung an (BGH, Urt. v. 21.01.1999 – IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406). Beweislast des Insolvenzverwalter s - 77 - 4.5.1.4 Kenntnis des Anfechtungsgegners Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO voraus, dass „der andere Teil“, d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Anfechtungsgegner muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Ein Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger ist jedoch nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 17.07.2003 – IX ZR 272/02, NZI 2003, 597). Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i.S.d. § 18 Abs. 2 InsO drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antragsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl., Rdnr. 425). Diese Voraussetzungen können schon dann gegeben sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt. Beweist der Insolvenzverwalter, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, greift § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls ein. Von einem Gläubiger, der solche Umstände kennt, ist – widerleglich – zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung der Gläubiger kennt (BGH, Urt. v. 17.02.2004 – IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, 386). Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vollstreckt, hat demnach Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urt. v. 13.05.2004 – IX ZR 190/03, WM 2004, 1587). Vermutete Kenntnis des Anfechtungsgegne rs Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung begründet zugleich ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH v. 11.03.2004 – IX ZR 160/02). Beweisanzeichen bei inkongruenter Deckung 4.6 Unentgeltliche Leistung 4.6.1 Begriff Unentgeltliche Leistungen des Schuldners sind anfechtbar (§ 134 InsO). Unentgeltlich kann eine Leistung des Schuldners auch dann sein, wenn ein Vermögensgegenstand erheblich unter Wert verkauft wird und der Hauptzweck des Geschäfts die (teilweise) unentgeltliche Zuwendung ist (vgl. LG Dresden, ZInsO 2002, 140). Dagegen stellt die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung keine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar (vgl. OLG Hamburg, WM 2002, 2050). Teilweise Unentgeltlichkeit - 78 - Zahlen die Gesellschafter und späteren Gemeinschuldner einer Gesellschaft (hier: AG) aus Anlass eines gegen sie selbst und ein Vorstandsmitglied, den späteren Anfechtungsgegner, geführten Ermittlungsverfahrens u.a. wegen des Verdachts der Untreue gegen die Gesellschaft den Anwälten des Anfechtungsgegners das Verteidigerhonorar, liegt darin eine unentgeltliche Zuwendung der Insolvenzschuldnerin an den Anfechtungsgegner; diese unterliegt der Anfechtung aus § 134 InsO (OLG Hamm, ZIP 2002, 313). Anwaltshonorar für die Vertretung von Gesellschaftsorga nen Hat sich die Insolvenzschuldnerin zur Sicherung einer Schuld ihrer Muttergesellschaft mitverpflichtet, stellt dies regelmäßig eine unentgeltliche Verfügung i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO dar, wenn sie nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheit verpflichtet war (OLG Köln, ZInsO 2000, 156). Stellung von Sicherheiten für Schulden der Muttergesellschaft Die Einsetzung eines Dritten als Bezugsberechtigten einer Kapitallebensversicherung stellt regelmäßig eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 InsO dar, soweit nicht der Empfänger seinerseits für den erhaltenen Gegenstand eine Leistung zu erbringen hatte (BGHZ 121, 179, 183; 141, 96, 99). Die anfechtbare Leistung besteht dabei nicht in der Summe der vom Versicherungsnehmer aufgebrachten Prämien, sondern in der dem Dritten ausbezahlten Versicherungssumme. Demzufolge ist anfechtungsrechtlich – zumindest bei lediglich widerruflicher Benennung des Dritten als Bezugsberechtigten – nicht auf den Zeitpunkt der Einsetzung des Bezugsberechtigten, sondern auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BGH v. 23.10.2003 – IX ZR 252/01). Einsetzung eines Bezugsberechtigte n 4.6.2 Anfechtungsvoraussetzungen Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist anfechtbar gem. § 134 Abs. 1 InsO, soweit sie nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde; gem. § 134 Abs. 2 InsO, soweit sie sich nicht auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk richtet. Der Insolvenzverwalter trägt die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Leistung. Der Anfechtungsgegner ist beweispflichtig für das Vorliegen der die Anfechtung ausschließenden Tatbestandsmerkmale. Maßgebend für den Beginn der in § 134 InsO genannten Fristen ist wiederum der Anfang des Tags, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Verfahrenseröffnung beim Insolvenzgericht eingegangen ist (§ 139 Abs. 1 InsO). 4.7 Fristbeginn Kapitalersetzende Darlehen Anfechtbar ist gemäß § 135 InsO eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens (vgl. § 32a GmbHG, §§ 129a und 172a HGB) oder für eine gleichgestellte Forderung (vgl. § 32a Abs. 3 GmbHG) eine Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist; Tatbestand des § 135 InsO - 79 - Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Als kapitalersetzend gilt ein Darlehen, das der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt, dann, wenn dies zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem ein ordentlicher Kaufmann seinem Unternehmen Eigenkapital zugeführt hätte. Die Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens kann auch in der Form einer Gebrauchsüberlassung erfolgen, wenn der Gesellschafter z.B. seiner Gesellschaft Immobilien vermietet (vgl. BGH v. 31.01.2005 – II ZR 240/02; v. 07.03.2005 – II ZR 138/03). Betroffene Handlungen Wie jede sonstige Insolvenzanfechtung setzt auch eine solche nach § 135 InsO voraus, dass die Handlung zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit geführt hat (vgl. § 129 InsO). Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist dann nicht gläubigerbenachteiligend i.S.d. § 129 InsO, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen. Eine Vereinbarung über den Rangrücktritt kann vor oder während des Insolvenzverfahrens geschlossen werden und ein entsprechendes Angebot auch konkludent angenommen werden (BGH v. 02.02.2006 – IX ZB 167/04). Gläubigerbenachte iligung Soweit es nach § 135 Nr. 2 InsO darauf ankommt, dass die Gesellschaft auf ein früher als eigenkapitalersetzend einzustufendes Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrages Leistungen erbracht habe, ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen war. Vielmehr wird unwiderleglich vermutet, dass die Gesellschaft sich auch im Zahlungszeitpunkt in der Krise i.S.v. § 32a Abs. 1 Satz 1 GmbHG befunden habe (vgl. BGH v. 30.01.2006 – II ZR 357/03) Wegfall der Durchsetzungsspe rre 4.8 Stille Gesellschaft Wohl wegen der Ähnlichkeit mit § 135 InsO wurde § 237 HGB, der die Rückzahlung der Einlage eines stillen Gesellschafters oder den Erlass seiner Verlustbeteiligung für anfechtbar erklärte, wenn sie auf einer Vereinbarung beruht, die in dem letzten Jahr vor der Verfahrenseröffnung getroffen wurde, als § 136 in die Insolvenzordnung übernommen. Die Formulierung wurde geringfügig geändert, um sie den anderen Anfechtungsnormen anzupassen. So wird auch hier von der Anfechtung einer Rechtshandlung gesprochen und nicht mehr unmittelbar von der Rückgewähr oder dem Erlass. Die kritische Zeit, innerhalb derer die Vereinbarung über die Rückgewähr oder den Erlass der Verlustbeteiligung getroffen worden sein muss, wird im Einklang mit den anderen Anfechtungstatbeständen nicht mehr von der Verfahrenseröffnung, sondern vom Eröffnungsantrag zurückgerechnet. Nach § 136 Abs. 2 InsO ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist. Diese Formulierung soll leichter zu handhaben sein als die des § 237 Abs. 2 HGB, die darauf abstellte, ob die Umstände, die zum Konkurs führten, erst nach der Vereinbarung eingetreten sind. Eröffnungsgrund i.S.d. Absatzes 2 Ausschluss - 80 - ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne persönliche Haftung einer natürlichen Person auch die Überschuldung (§ 19 InsO). 4.9 Wechsel- und Scheckzahlungen § 137 InsO modifiziert die Anfechtung kongruenter Deckungen, wenn der Insolvenzschuldner auf einen Wechsel oder einen Scheck gezahlt hat, und übernimmt damit die Vorschrift des § 34 KO. Weil der Wechsel- oder Scheckgläubiger, der die Zahlung des schon insolventen Schuldners nicht annimmt, seine Regressansprüche verlieren würde, kann man ihn nicht mit der Anfechtungssanktion belegen, wenn der Schuldner ihm gezahlt hat, was zu dieser Zeit zu zahlen war. Statt seiner ist Anfechtungsgegner der letzte Regressschuldner oder derjenige, für dessen Rechnung dieser den Wechsel oder Scheck begeben hatte. Voraussetzung der Anfechtung ist, dass diese Anfechtungsgegner zu der Zeit, als sie den Wechsel begaben oder begeben ließen, die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannten. Wie bei der Anfechtung nach § 130 InsO steht dieser Kenntnis die der Umstände gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Auch die Beweislastumkehr zu Lasten nahe stehender Personen entspricht der des § 130 InsO. § 137 InsO ist wie § 34 KO nur anzuwenden, wenn die Wechsel- oder Scheckzahlung eine kongruente Befriedigung des Gläubigers darstellt. Nimmt der Gläubiger eine inkongruente Deckung entgegen, richtet sich die Anfechtung unabhängig von seinen Regressansprüchen gegen ihn. 5. Nahestehende Personen – sogenannte Insider (§ 138 InsO) Die Insolvenzordnung enthält den Begriff „nahestehende Personen“ im Zusammenhang mit einer Beweislastregel in den §§ 130 Abs. 3, 131 Abs. 2 Satz 2, 132 Abs. 3, 137 Abs. 2 und § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO, aber auch als Tatbestandsvoraussetzung (§§ 133 Abs. 2, 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Gemeint sind Personen, die zur Zeit der anfechtbaren Rechtshandlung aus persönlichen, gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Gründen eine besondere Informationsmöglichkeit über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners hatten. Aus diesem Grund ist bei Vermögensverschiebungen zu ihren Gunsten oder im Zusammenwirken mit ihnen ein besonderes Misstrauen angebracht. Nahestehende Personen In Anlehnung an das Börsenrecht wird nicht ganz zutreffend auch von sogenannten „Insidern“ gesprochen. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die „nahestehenden Personen“ regelmäßig die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, seine Absichten leicht(er) durchschauen und aufgrund ihrer wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verbundenheit eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen. Insider Durch § 138 Abs. 2 InsO wurde der Begriff der „nahestehenden Person“ bewusst auf juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit erstreckt. - 81 - 5.1 Natürliche Person als Schuldner Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO dessen Ehegatte als nahestehende Person anzusehen, auch wenn die Ehe erst nach der anfechtbaren Rechtshandlung geschlossen wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst, also entweder geschieden (§ 1564 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aufgehoben (§ 1313 BGB) wurde. Ehegatte Nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind auch Verwandte des Schuldners und seines Ehegatten in auf- oder absteigender Linie (z.B. Eltern und Kinder, § 1589 Satz 1 BGB) nahestehende Personen. Verwandte Gleiches gilt für deren Geschwister und Halbgeschwister (§ 1589 Satz 2 BGB) einschließlich Ehegatten. Da auch die Verwandten des Ehegatten bzw. des früheren Ehegatten des Schuldners betroffen sind und die Bestimmung, abweichend von § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO keine Bestimmung darüber enthält, wann die Ehe bestanden haben muss, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung abzustellen. Dabei muss unerheblich sein, ob die Ehe zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst wurde. Schließlich ist unerheblich, ob das Verwandtschaftsverhältnis durch Geburt besteht oder durch Adoption vermittelt ist. Geschwister Aktuell oder innerhalb des letzten Jahres bestehende „häusliche Gemeinschaften“ werden von § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft bezieht sich in erster Linie auf nichteheliche (wohl auch auf homosexuelle) Lebensgemeinschaften, aber auch auf das Verhältnis zwischen Pflegeeltern und -kindern. Nicht erfasst werden reine Zweckwohngemeinschaften wie z.B. Schüleroder Studentenwohngemeinschaften. Häusliche Gemeinschaft Als nahestehende Personen i.S.d. einschlägigen Anfechtungstatbestände gelten im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person solche Personen, die sich aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Hierzu gehört der Steuerberater, den der Schuldner mandatiert, ebenso wie der angestellte Buchhalter. Dies entspricht der Vorschrift des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO, die für Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person gilt. Dienstvertragliche Verbindung Als dem Schuldner nahestehend geltend darüber hinaus auch juristische Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1–3 InsO genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder aufgrund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Gesellschaften, an denen der Schuldner beteiligt ist 5.2 Juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit als Schuldner Neben juristischen Personen (etwa Gesellschaft mit beschränkter BGB-Gesellschaft - 82 - Haftung und Aktiengesellschaft) erkennt die Insolvenzordnung in Abweichung zu den Regelungen der Konkursordnung auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) als insolvenzfähig an (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Auch wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, ist sie den juristischen Personen funktionell vergleichbar und unterliegt der Regelung des § 138 Abs. 2 InsO. 5.2.1 5.2.1.1 Statusbezogene „nahe stehende Personen“ (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO) Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans Als nahe stehende Personen von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind dabei zunächst die Mitglieder ihres Vertretungs- oder Aufsichtsorgans anzusehen. Das wurde nach bisherigem Recht für Organmitglieder, die nicht zugleich Gesellschafter sind, überwiegend anders gesehen. Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans sind die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, eines Vereins oder einer Genossenschaft und die Geschäftsführer einer GmbH (aber auch einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung). Auch etwaige „stellvertretende“ Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer gehören dazu (vgl. auch: BGH, NJW 1998, 1071 = ZIP 1998, 152 = MDR 1998, 295 = WM 1998, 173 = BB 1998, 337 = DRsp-ROM Nr. 1998/1633 = BGHR, GmbHG § 10 Geschäftsführer stellvertretender 1 [zur Eintragung des Stellvertretergeschäftsführers in das Handelsregister ohne den Zusatz „Stellvertreter“]). Auf die Wirksamkeit der Organbestellung kommt es nicht an; entscheidend ist, dass die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, so dass auch die „faktischen Organe“ dazuzählen. Muss die GmbH nach den Mitbestimmungsgesetzen einen Aufsichtsrat bilden, gehören auch dessen Mitglieder zu den „Mitgliedern des Aufsichtsorgans“. Wegen der identischen Interessenlage ist aber die Anwendung von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch auf einen freiwilligen Aufsichtsrat oder ein anderes mit Aufsichtsbefugnissen ausgestattetes Kontrollgremium (Beirat, Verwaltungsrat) geboten (vgl. auch RegE zu § 154 InsO). Ein reines „Honoratiorengremium“ gehört daher nicht hierher. Kein „Aufsichtsorgan“ bildet bei der GmbH allerdings die Gesellschafterversammlung. Aufsichtsrat Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit haben im Hinblick auf das dort bestehende Prinzip der Selbstorganschaft mit Ausnahme der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung von Gesetzes wegen kein Vertretungs- oder Aufsichtsorgan. Gleichwohl können auch dort, insbesondere in Publikums-Kommanditgesellschaften, auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage Aufsichtsgremien bestehen; auf diese ist § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO ebenfalls anwendbar. 5.2.1.2 Persönlich haftende Gesellschafter der Schuldnerin Nahe stehende Personen im Verhältnis zu einer Gesellschaft als Schuldnerin eines Insolvenzverfahrens sind auch deren persönlich haftende Gesellschafter. Das kommt nur bei Gesellschaften ohne - 83 - Rechtspersönlichkeit in Betracht. Es wurde auch für das alte Recht in entsprechender Anwendung, von § 31 Nr. 2 KO bereits so gesehen (BGHZ 96, 352 = DRsp-ROM Nr. 1992/4004 = BB 1986, 353 = DB 1986, 792 = DRsp IV (438) 194a = MDR 1986, 405 = NJW 1986, 1047 = WM 1986, 175). Eindeutig erfasst sind damit die Komplementäre der OHG und KG sowie die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft. Auf das Vorliegen von Vertretungsmacht kommt es dabei nicht an. Ebenso zählen hierzu auch die Mitreeder einer Partenreederei. Etwaige interne Freistellungsvereinbarungen bleiben dabei unberücksichtigt. Ist eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter in einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, sind auch die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans dieser juristischen Person sowie die an deren Kapital mit mehr als einem Viertel beteiligten Gesellschafter als nahe stehende Personen anzusehen (Begründung RegE zu § 154 InsO). Andere Gesellschafter von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, insbesondere Kommanditisten, sind nur dann erfasst, wenn sie an deren Kapital zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Das ist enger als die wohl überwiegende Meinung zum bisherigen Recht, die insoweit zwischen Komplementären und Kommanditisten keinen grundlegenden Unterschied machen wollte (vgl. BGH, NJW 1990, 980). 5.2.1.3 Am Kapital der Schuldnerin beteiligte Personen Nahe stehende Personen im Verhältnis zu sämtlichen Gesellschaften sind auch solche (natürlichen oder juristischen) Personen, die am Kapital der Schuldnerin zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Das wurde für Gesellschafter, die einen bestimmenden Einfluss in der juristischen Person haben, in entsprechender Anwendung von § 31 Nr. 2 KO und für die GmbH des § 108 Abs. 2 VerglO auch nach altem Recht schon so gesehen (BGHZ 96, 352 = DRsp-ROM Nr. 1992/4004 = BB 1986, 353 = DB 1986, 792 = DRsp IV (438) 194a = MDR 1986, 405 = NJW 1986, 1047 = WM 1986, 175; LG Frankfurt, ZIP 1994, 1794; LG Aachen, ZIP 1995, 1837). Demgegenüber hat die Rechtsprechung, auch des BGH, im Rahmen von Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO schon unter Heranziehung von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO konkretisiert, also für die Eigenschaft als „nahe stehende Person“ die Beteiligung von mehr als einem Viertel am Kapital ausdrücklich verlangt und dabei betont, dass für eine Erniedrigung der 25 %-Grenze durch Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten im Einzelfall kein Raum ist (BGHZ 129, 236 = DRspROM Nr. 1995/5382 = DB 1995, 1902 = MDR 1995, 918 = WM 1995, 1155 = ZIP 1995, 1021; BGHZ 131, 189 = DRsp-ROM Nr. 1996/115 = DB 1996, 270 = DRsp IV (438) 286a-d = MDR 1996, 271 = NJW 1996, 461 = RAnB 1996, 95 = WM 1996, 136 = ZIP 1996, 83). Persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KG können auch unter dem Gesichtspunkt der Kapitalbeteiligung als nahe stehende Personen zu qualifizieren sein, wenn sie eine Beteiligung an der Gesellschaft in dem erforderlichen Umfang halten. Das Gesetz erfasst von seinem Wortlaut her damit jetzt nur noch solche Personen, die „zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind“. Begründet wird dies für das Aktienrecht damit, dass die mit 25 %-Grenze - 84 - einer solchen Beteiligung verbundene Sperrminorität dem Aktionär eine besondere Informationsmöglichkeit biete, die über das Auskunftsrecht des § 131 AktG hinausgehe. Hingewiesen wird auch auf die Mitteilungspflichten der §§ 20 ff. AktG, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichten, die betreffenden Aktionäre festzustellen. Enger als nach bisherigem Recht ist die Lage auch für GmbH-Gesellschafter, denn auch diese sollen anders als nach § 108 Abs. 2 VerglO nur noch dann als nahe stehende Personen qualifiziert werden können, wenn sie mit mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind. Als Grund wird hier genannt, dass ansonsten die besondere Informationsmöglichkeit i. S. d. Anfechtungsnormen nicht allgemein angenommen werden könne (Begründung RegE zu § 154 InsO). Bei der Berechnung der relevanten Beteiligungsschwelle sind auch mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen. Daher kann etwa ein Aktionär, der mit weniger als der relevanten Grenze – nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Viertel des Grundkapitals – am Schuldner beteiligt ist, gleichwohl als nahestehende Person angesehen werden, wenn neben ihm noch ein von ihm abhängiges Unternehmen am Schuldner beteiligt ist und dadurch die relevante Grenze überschritten wird. Für die Abhängigkeit ausreichend ist der Mehrheitsbesitz der Anteile (§ 16 AktG); auf die Unternehmenseigenschaft des Inhabers kommt es dabei nicht an. Ist eine GmbH Gesellschafterin einer Personengesellschaft, so können danach auch sämtliche Gesellschafter der GmbH nahestehende Personen (auch) der Personengesellschaft sein, wenn sie jeweils die erforderlichen Beteiligungsgrenzen erreichen. Mittelbare Beteiligungen Bei der Partenreederei ist neben den Mitreedern als persönlich haftende Gesellschafter auch der Korrespondentreeder, der nicht zu den Mitreedern gehört (§ 492 Abs. 1 Satz 2 HGB), als nahestehende Person anzusehen. Er dürfte jedoch, angesichts seiner einem Prokuristen vergleichbaren Stellung (§ 493 HGB), eher als nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO) anzusehen sein. Partenreederei 5.2.2 Nahestehende Personen aufgrund vergleichbarer gesellschaftsrechtlicher oder dienstvertraglicher Verbindung zum Schuldner (§ 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO) Während bei § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO die Stellung als nahestehende Person ohne weitere Prüfung angenommen wird, verlangt § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO für die Annahme dieser Stellung zusätzlich, daß sich die betreffende Person oder Gesellschaft aufgrund einer bestimmten Stellung im oder zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten kann. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand dar, der die von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO (etwa wegen Unterschreitung der 25 %-Grenze) nicht erfaßten, vergleichbaren Fälle regelt. Voraussetzung ist zunächst eine besondere gesellschaftsrechtliche oder dienstvertragliche Verbindung zum Schuldner. Aufgrund dieser Stellung muß ihr Inhaber die Möglichkeit haben, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten. „Möglichkeit“ setzt nicht voraus, daß der Inhaber der Stellung diese auch tatsächlich ausgenutzt hat. Die Unterrichtungsmöglichkeit muß „aufgrund“ der Stellung gegeben Auffangtatbestand - 85 - sein. Bloß zufällige Informationsmöglichkeiten oder tatsächlich erworbene Kenntnisse reichen mithin nicht aus. Als nahestehende Personen nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO kommen nicht nur natürliche Personen, sondern auch Gesellschaften in Betracht. In diesem Fall ist für die Frage, ob sie in der Lage ist, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten, § 166 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Es kommt also auf die Unterrichtungsmöglichkeiten der nicht notwendig organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft an. Dabei brauchen die handelnden Vertreter nicht unbedingt mit den Vertretern der Gesellschaft identisch zu sein, die über die Unterrichtungsmöglichkeit verfügen. Zu den vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Verbindungen ist insbesondere die Stellung als herrschendes Unternehmen i.S.v. § 17 Abs. 1 AktG zu rechnen. Es kommt zusätzlich darauf an, ob das herrschende Unternehmen die Möglichkeit hatte, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten. Eine solche Möglichkeit dürfte allerdings im Verhältnis von herrschendem zu abhängigem Unternehmen regelmäßig gegeben sein. Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen wird im Falle einer schon von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO erfaßten Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) vermutet (§ 17 Abs. 2 AktG). Insolvenzrechtlich sind daher nur die Fälle von Bedeutung, in denen sich Abhängigkeit nicht aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder was überwiegend verneint wird ganz ohne gesellschaftsrechtlich vermittelte Einflußnahme ergibt. Als Fall besonders intensiver Abhängigkeit gehören hierher auch die konzernmäßig abhängigen Unternehmen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG). Gleiches gilt daher nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG für den Partner eines Beherrschungsvertrages (§ 291 AktG) oder für eingegliederte Unternehmen (§ 319 AktG); insolvenzrechtlich wird dies aber wiederum nur in dem Ausnahmefall Bedeutung erlangen, daß ein Beherrschungsvertrag mit einem Unternehmen geschlossen wurde, an dem keine oder eine nur geringfügige gesellschaftsrechtliche Beteiligung besteht. Für die Treuhandanstalt kommt eine Qualifikation als nahestehende Person aber wegen § 28a Satz 1 EGAktG nicht in Betracht, denn trotz ihrer einflußreichen Stellung wollte der Gesetzgeber auf die Treuhandanstalt eine Anwendung der Vorschriften über herrschende Unternehmen einschließlich deren Rechtsfolgen bewußt ausschließen. Nicht von § 138 Abs. 2 InsO erfaßt ist der Fall, daß der Schuldner Verträge mit einer Gesellschaft geschlossen hat, an der eine ihm nahestehende Person beteiligt ist. Auch hier wird man auch nach neuem Recht von einer Nähebeziehung auszugehen haben. Voraussetzung ist dabei, daß die dem Schuldner i.S.v. § 138 Abs. 1 InsO nahestehende Person der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit in dem von § 138 Abs. 2 InsO konkretisierten Sinne ggf. in der hier vertretenen Auslegung nahesteht oder gar mit ihm identisch ist. Eine OHG und eine GmbH gelten untereinander als nahe Angehörige, wenn die Gesellschafter der OHG zugleich Gesellschafter der GmbH sind. Auch eine KG und ihre Komplementär-GmbH sind im Verhältnis zueinander nahestehende Personen, wenn die Gesellschafter beider Gesellschaften identisch sind. Sind der Komplementär einer KG und der - 86 - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der gleichzeitig auch Kommanditist der KG ist, Halbbrüder, sind die beiden Gesellschaften im Verhältnis zueinander nahestehende Personen, wenn die KG vor ihrer Insolvenz mit der GmbH Verträge abgeschlossen hatte. Nicht zu den vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zum Schuldner rechnet allerdings die bloße Gesellschafterstellung, wenn der nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO erforderliche Beteiligungsumfang nicht erreicht wird. Eine Stellung, die im Einzelfall zur Annahme der Stellung als nahestehende Person führen kann, kann sich auch aus einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner ergeben. Dazu sollen ausweislich der Gesetzesbegründung Personen gehören, die durch ihre Tätigkeit innerhalb des Unternehmens, z.B. als dessen Prokurist, eine besondere Informationsmöglichkeit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse haben. Erfaßt sind damit vor allem leitende Angestellte in den für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens wesentlichen Abteilungen eines Unternehmens; auf den Umfang der Vertretungsmacht Prokura oder Handlungsvollmacht kommt es dabei nicht entscheidend an. Eine Insidereigenschaft dürfte dabei besonders dann zu bejahen sein, wenn der Dienst- (oder Arbeits-)Vertrag im Hinblick auf eine gleichzeitig vorliegende Gesellschafterstellung geschlossen wurde, die für sich allein aber noch kein Näheverhältnis nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO begründet. Externe Wirtschaftsberater (BGH DRsp-ROM Nr. 1997/2606 = DB 1997, 1024 = DtZ 1997, 156 = MDR 1997, 562 = RAnB Nr. 93/97 = WM 1997, 545 = ZIP 1997, 513) gehören aber nach der Gesetzesbegründung ebensowenig hierher wie die Hausbank des Schuldners, seine Zulieferer und Kunden. Entsprechend wurde auch bei einem sehr umfassenden Mandat eines für den Schuldner tätigen Rechtsanwalts dessen Stellung als nahestehende Person verneint; denn es fehle an der erforderlichen Tätigkeit innerhalb des Schuldners (BGH MDR 1998, 426 = VersR 1998, 1422 = WM 1998, 304 = ZIP 1998, 247.). Dienstvertrag Diese Rechtsprechung ist insgesamt enger als der Wortlaut der § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO, nach dem grundsätzlich jede dienstvertragliche Beziehung zum Schuldner ausreichen würde, wenn sie die entsprechenden Kenntnisse vermitteln kann. So könnte auch ein Abschlußprüfer als nahestehende Person anzusehen sein; denn bei ihm ist die Möglichkeit zur Unterrichtung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners in sogar besonders weitgehendem Maße zu bejahen. Gleiches gilt für Anwälte, Steuerberater und ähnliche Personen die derart gute Möglichkeiten zur Unterrichtung haben, soweit sie nicht kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbs. InsO). 5.2.3 Nahestehende Personen von gesellschaftsrechtlich nahestehenden Personen (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO) Nahestehende Personen sind nach dieser Regelung auch diejenigen Personen, die mit den gesellschaftsrechtlichen und sonstigen nahestehenden Personen (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 InsO) in einer Verbindung nach § 138 Abs. 1 InsO stehen, also mit ihnen verheiratet - 87 - oder verwandt sind oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Erfaßt werden also Personen, denen eine besondere Informationsmöglichkeit durch andere Personen vermittelt wird. Auch dies wurde schon nach altem Recht so gesehen, allerdings nicht für Verwandte von Organmitgliedern nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Wann „Verwandtschaft“ in diesem Sinne anzunehmen ist, richtet sich nach § 138 Abs. 1 InsO. Die Vermittlung der Eigenschaft als nahestehende Person wird jedoch eingeschränkt: Einschränkung Für Personen, die kraft Gesetzes in Angelegenheiten der juristischen Personen oder der Gesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gilt dies nicht. Der Gesetzgeber ist bei dieser Regelung davon ausgegangen werden, es könne nicht unterstellt werden, daß der Personenkreis die Pflicht durch Weitergabe von Kenntnissen verletzt haben, die auf ihrer besonderen Informationsmöglichkeit beruhen und der Verschwiegenheit unterliegen; das soll vor allem für Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder einer AG aufgrund der gesetzlichen und strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht nach §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 116 AktG i.V.m. § 404 AktG gelten. Für den GmbHGeschäftsführer müßte entsprechendes im Hinblick auf § 85 GmbHG gelten (Begründung RegE § 155 InsO). Weiter erfaßt sind von der Ausnahmevorschrift des § 138 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 InsO alle anderen Berufsangehörigen, die kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten des Schuldners verpflichtet sind, also vor allem Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Nicht erfaßt ist dabei freilich der beim Schuldner angestellte Syndikusanwalt; denn der Schuldner ist in diesem Fall nicht sein Mandant, sondern sein Arbeitgeber. Nicht ausreichend für die Ausnahme des § 138 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbs. InsO ist eine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht. Gleiches gilt für gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Verschwiegenheitsregelungen zu Lasten der Gesellschafter. 6. Rechtsfolgen der Anfechtung 6.1 Rückgewähr zur Masse Die Anfechtbarkeit einer vor Insolvenzeröffnung vorgenommenen Vermögensverschiebung hat gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Folge, dass die veräußerten, weggegebenen oder aufgegebenen Vermögensgegenstände in Natur zur Masse zurückgewährt werden müssen. Primäransprüche Ist die Rückgewähr in Natur nicht möglich, haftet der Anfechtungsgegner wie ein Bereicherungsschuldner, der den Mangel des Rechtsgrundes kennt, also nur für verschuldete Unmöglichkeit (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB). Tritt allerdings die Unmöglichkeit der Rückgewähr erst nach Insolvenzeröffnung ein, kann sich auch ohne Verschulden eine Ersatzpflicht des Sekundäransprüch e - 88 - Anfechtungsgegners ergeben (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 287 Satz 2, 286 Abs. 1 Satz BGB). Auch die Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen und der Ersatz von Aufwendungen finden mit der Verweisung auf das Bereicherungsrecht eine positivrechtliche Regelung. Damit scheint allerdings der Weg versperrt für eine Anpassung der Sekundäransprüche an den Zweck des Anfechtungsrechts. So muss nach § 143 Abs. 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 BGB der Anfechtungsgegner Nutzungen und schuldhaft nicht gezogene Nutzungen auch dann herausgeben, wenn der Schuldner selbst sie nicht gezogen hätte. Das den Gläubigern haftende Vermögen des Schuldners wird damit größer, als es ohne die anfechtbare Handlung wäre. Die für die Konkursordnung empfohlene Auslegung, die der Masse nicht mehr zukommen ließ, als sie ohne die anfechtbare Handlung umfassen würde, ist jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr möglich. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung haftet nach § 143 Abs. 2 InsO wie ein gutgläubiger Bereicherungsschuldner. Dem anfechtenden Insolvenzverwalter ist die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners auferlegt. Auch damit wird die Parallelität zur Bereicherungshaftung und zur Haftung des Besitzers (§§ 987 ff. BGB) hergestellt. Die Bösgläubigkeit wird auf die Unentgeltlichkeit und Gläubigerbenachteiligung bezogen und definiert: Bösgläubig ist, wer „weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt“. Gutgläubiger Empfänger Der Insolvenzverwalter kann den Anspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO gegenüber dem Anfechtungsgegner entweder dadurch geltend machen, dass er Rückgewähr zur Masse verlangt oder ihn einredeweise vorbringt. Ein Anfechtungsprozess wird, falls ein Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) besteht, nicht mit der Bestätigung des Plans (§ 248 InsO), sondern erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO) erledigt. Geltendmachung 6.2 Rechte des Anfechtungsgegners Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung (Anfechtungsgegner) das Erlangte zur Insolvenzmasse zurück, lebt seine Forderung wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO). Diese kann er allerdings nur als Insolvenzforderung geltend machen. Mit der Forderung leben rückwirkend kraft Gesetzes auch deren Sicherungen wieder auf, sofern sie unanfechtbar begründet worden sind. Aufgrund eines entsprechenden notariellen Kaufvertrags hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung sein Grundstück einem Dritten aufgelassen. Der Auflassungsanspruch war durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert. Nach Eintragung des Eigentumsübergangs wurde die Vormerkung gelöscht. Muss nun der Dritte im Rahmen einer Insolvenzanfechtung das Grundstück zurückübertragen, lebt sein Auflassungsanspruch samt Vormerkung wieder auf. Diesen Anspruch muss der Verwalter gemäß § 106 InsO erfüllen. Die Anfechtung der Eigentumsübertragung macht in diesem Fall nur dann Sinn, wenn auch die Begründung des Auflassungsanspruchs anfechtbar ist. - 89 - Nach § 144 Abs. 2 InsO ist eine Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzuerstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um den Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung lediglich als Insolvenzgläubiger geltend machen. 7. Vergleich der Anfechtungstatbestände nach der Konkurs- und der Insolvenzordnung Anfechtungstat bestand Kongruente Deckung § 30 Nr. 1 2.Hs. KO § 130 I Nr. 1 InsO § 130 I Nr. 2 InsO Rechtshandlung Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, auf die ein Anspruch besteht Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, auf die ein Anspruch besteht Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, auf die ein Anspruch besteht Vornahme der Rechtshandlung nach Zahlungseinstellung oder Eröffnungsantrag bis drei Monate vor Eröffnungsantrag nach Eröffnungsantrag Subjektive Voraussetzunge n Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrag Kenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis von Umständen, die zwingend darauf schließen lassen Kenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis von Umständen, die zwingend darauf schließen lassen Besonderheiten bei nahe stehenden Personen –/– Vermutung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Vermutung der Kenntnis des Eröffnungsantrages Beweislast Konkursverwalter Insolvenzverwalter nahe stehende Personen für ihre Unkenntnis Insolvenzverwalter nahe stehende Personen für ihre Unkenntnis Anfechtungstat bestand Inkongruente Deckung § 30 Nr. 2 KO § 131 I Nr. 1 InsO § 131 I Nr. 2 InsO § 131 I Nr. 3 InsO Rechtshandlung Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, auf die kein Anspruch bzw. kein Anspruch in der Art oder zu der Zeit bestand Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, auf die kein Anspruch bzw. kein Anspruch in der Art oder zu der Zeit bestand Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, auf die kein Anspruch bzw. kein Anspruch in der Art oder zu der Zeit bestand Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung, auf die kein Anspruch bzw. kein Anspruch in der Art oder zu der Zeit bestand Vornahme der bis zehn Tage bis ein Monat bis drei Monate bis drei Monate - 90 - Rechtshandlung vor der Zahlungseinstell ung oder Eröffnungsantra g oder danach vor Eröffnungsantra g oder danach vor Eröffnungsantra g vor Eröffnungsantra g Subjektive Voraussetzunge n Kenntnis des Anfechtungsgeg ners von der Zahlungseinstell ung oder dem Eröffnungsantra g oder Begünstigungsa bsicht des Schuldners –/– –/– Kenntnis des Anfechtungsgeg ners von der Benachteiligung oder Kenntnis von Umständen, die zwingend darauf schließen lassen Besonderheiten bei nahe stehenden Personen –/– –/– –/– Vermutung der Kenntnis der Benachteiligung Beweislast Anfechtungstat bestand Konkursverwalte Insolvenzverwalt Insolvenzverwalt Insolvenzverwalt r er er er Anfechtungsgeg nahe stehende ner für ihre Personen für Unkenntnis ihre Unkenntnis Stille Gesellschaft § 237 I HGB § 136 I InsO Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung § 31 Nr. 1 KO § 133 I InsO Rechtshandlung vollständige oder vollständige oder benachteiligende benachteiligende teilweise teilweise s Rechtshandlung Rückgewähr Rückgewähr Rechtsgeschäft einer Einlage an einer Einlage an den stillen den stillen Gesellschafter Gesellschafter oder oder vollständiger vollständiger oder teilweiser oder teilweiser Erlass Erlass eines eines Verlustanteils Verlustanteils desselben desselben Vornahme der Rechtshandlung Subjektive Voraussetzunge n bis ein Jahr vor bis ein Jahr vor bis dreißig Jahre bis zehn Jahre der dem vor vor Konkurseröffnun Eröffnungsantra Konkurseröffnun Eröffnungsantra g g g g –/– –/– Benachteiligung sabsicht des Schuldners Benachteiligung svorsatz des Schuldners - 91 - Anfechtungstat bestand Stille Gesellschaft § 237 I HGB Anfechtungstat bestand § 136 I InsO Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung § 31 Nr. 1 KO § 133 I InsO Kenntnis des Kenntnis des Anfechtungsgeg Anfechtungsgeg ners von der ners vom Benachteiligung Benachteiligung sabsicht svorsatz; diese Kenntnis wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähig keit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte Entgeltliche Verträge mit nahe stehenden Personen Unentgeltliche Leistungen § 31 Nr. 2 KO § 32 KO § 133 II InsO § 134 I InsO Rechtshandlung entgeltlicher entgeltlicher Vertrag mit nahe Vertrag mit nahe stehenden stehenden Personen Personen Vornahme der Rechtshandlung bis ein Jahr vor bis zwei Jahre bis ein Jahr vor bis vier Jahre der vor dem Konkurseröffnun vor dem Konkurseröffnun Eröffnungsantra g; bei Verfügung Eröffnungsantra g g des g Ehegatten bis zwei Jahre vor der Konkurseröffnun g Subjektive Voraussetzunge n Benachteiligung Benachteiligung sabsicht des svorsatz des Schuldners wird Schuldners wird vermutet vermutet Kenntnis des Kenntnis des Anfechtungsgeg Anfechtungsgeg ners von der ners von dem Benachteiligung Benachteiligung sabsicht wird svorsatz wird vermutet vermutet unentgeltliche unentgeltliche Verfügung des Leistung des Schuldners Schuldners Ausnahme: Ausnahme: gebräuchliche gebräuchliche Gelegenheitsges Gelegenheitsges chenke (nicht chenke von beim geringem Wert Ehegatten) –/– –/– - 92 - Anfechtungstat bestand Besonderheiten bei nahe stehenden Personen Anfechtungstat bestand Beweislast Entgeltliche Verträge mit nahe stehenden Personen Unentgeltliche Leistungen § 31 Nr. 2 KO § 133 II InsO § 32 KO § 134 I InsO –/– –/– –/– –/– Entgeltliche Verträge mit nahe stehenden Personen Unentgeltliche Leistungen § 31 Nr. 2 KO § 32 KO Konkursverwalte r Anfechtungsgeg ner für die Unkenntnis der Benachteiligung sabsicht zur Zeit des Vertragsabschlu sses § 133 II InsO § 134 I InsO Insolvenzverwalt Konkursverwalte Insolvenzverwalt er r er Anfechtungsgeg Anfechtungsgeg ner für die ner für den Unkenntnis des Zeitpunkt der Benachteiligung Leistung svorsatzes zur Zeit des Vertragsabschlu sses - 93 - Anfechtungstat bestand Kapitalersetzende Darlehen § 32a KO § 135 Nr. 1 InsO § 135 Nr. 2 InsO Rechtshandlung Gewährung einer Sicherung oder Befriedigung für eine von § 32a Abs. 1, 2 GmbHG erfasste Forderung Gewährung einer Sicherung für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr von kapitalersetzenden Darlehen oder gleichgestellter Forderung Gewährung einer Befriedigung für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr von kapitalersetzenden Darlehen oder gleichgestellter Forderung Vornahme der Rechtshandlung bis dreißig Jahre vor der Konkurseröffnung (Sicherung) bis ein Jahr vor der Konkurseröffnung (Befriedigung) bis zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag oder danach bis ein Jahr vor dem Eröffnungsantrag Subjektive Voraussetzunge n –/– –/– –/– Besonderheiten bei nahe stehenden Personen –/– –/– –/– Beweislast Konkursverwalter Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter Anfechtungstat bestand Sonstige benachteiligende Rechtshandlungen § 30 Nr. 1 1. HS KO § 132 I Nr. 1 InsO § 132 I Nr. 2 InsO Rechtshandlung benachteiligendes Rechtsgeschäft unmittelbar benachteiligendes Rechtsgeschäft oder andere Rechtshandlung unmittelbar benachteiligendes Rechtsgeschäft oder andere Rechtshandlung Vornahme der Rechtshandlung nach der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrag bis drei Monate vor dem Eröffnungsantrag nach dem Eröffnungsantrag Subjektive Voraussetzunge n Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrag Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit oder Kenntnis von Umständen, die zwingend darauf schließen lassen Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag oder Kenntnis von Umständen, die zwingend darauf - 94 - schließen lassen Besonderheiten bei nahe stehenden Personen Beweislast Konkursverwalter 8. Der Anfechtungsprozess 8.1 Allgemeines Vermutung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Vermutung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Stellung des Eröffnungsantrages Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter Das Anfechtungsrecht hat die Aufgabe, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wiederherzustellen, dass Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden, die insbesondere in der Zeit der Krise vor der Verfahrenseröffnung zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vorgenommen worden sind. Neben der Möglichkeit der Anreicherung der Insolvenzmasse gibt die Anfechtung dem Insolvenzverwalter auch ein Mittel zur Sanierung des Schuldners an die Hand. Es ist auch nicht anstößig, dass anfechtbar veräußerte, weggegebene oder aufgegebene Gegenstände wieder in die Hand des Schuldners gelangen können. Denn auch bei einer Sanierung des Schuldnerunternehmens soll sich das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger vom Beginn der Krise an durchsetzen. Diese Art der Anfechtung soll einzelnen Gläubigern die Vorzugsstellungen nehmen, die sie in der kritischen Zeit erlangt haben. Dass der Schuldner sie ihnen freiwillig gewährt haben kann, steht dem nicht entgegen. Die Fortführung eines Unternehmens dient nicht allein dem Schuldner, sondern, sofern die Gläubiger aus den Fortführungserlösen befriedigt werden sollen, auch deren Interessen. Nach § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren auch dann der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, wenn der Insolvenzplan eine Regelung „zum Erhalt des Unternehmens“ trifft, und auch dann sollen die Gläubiger das gleiche Risiko einer erfolgreichen Fortführung tragen und nicht dadurch Vorteile genießen, dass es ihnen in der kritischen Zeit vor der Verfahrenseröffnung noch gelungen ist, sich diesem Risiko zu entziehen oder sich gegen dieses Risiko abzusichern. Sanierung Dass Anfechtungsansprüche bzw. -prozesse im darstellenden Teil eines Insolvenzplans auftauchen können, sieht § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO ausdrücklich vor. Dass sie darüber hinaus auch im gestaltenden Teil eine Rolle spielen können, ergibt sich aus der dem Insolvenzverwalter zuzubilligenden Dispositionsbefugnis über diese Ansprüche; dadurch kann etwa ein (Prozess-)Vergleich mit einem Anfechtungsgegner, der seinerseits einen Erlass oder eine Stundung gewährt, an dieser Stelle des Plans erwähnt werden. Insolvenzplan § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO sieht vor, dass der Verwalter einen anhängigen Rechtsstreit über einen geltend gemachten Anfechtungsanspruch auch nach Aufhebung des Verfahrens fortführt, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. Prozessual bedeutet eine derartige Klausel die Einräumung einer Prozessführungsbefugnis. Fraglich ist allerdings, was - 95 - geschehen soll, wenn dergleichen im Plan nicht vorgesehen ist. Dieses Problem resultiert aus der gerade dem Verwalter zugewiesenen Befugnis zur Insolvenzanfechtung, § 129 InsO, die mit Beendigung des Verfahrens erlöschen muss. Die Antwort auf diese Frage gibt § 18 Abs. 1 AnfG 99. In dieser Vorschrift ist geregelt, was mit Anfechtungsansprüchen geschieht, die der Verwalter während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht hat. § 18 Abs. 1 AnfG 1999 sagt, dass sie nunmehr von den Gläubigern nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes verfolgt werden können. Damit ist zum einen zum Ausdruck gebracht, dass die Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens allein noch die Anfechtungsgründe der §§ 3 bis 6 AnfG 1999 geltend machen können, nicht dagegen zusätzlich die besonderen Insolvenzanfechtungstatbestände der §§ 130 bis 132 InsO. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut, dass die Gläubiger an der Fortsetzung solcher Prozesse gehindert sind, die der Verwalter während des Verfahrens angestrengt, aber bei Abschluss noch nicht beendet hatte. Hier hat sich vielmehr der Streit erledigt und das Gericht erlässt allein noch eine Kostenentscheidung zugunsten oder zu Lasten des Schuldners. Für den in § 259 Abs. 3 S. 1 InsO angesprochenen Fall ergibt sich daraus die Notwendigkeit, die Ermächtigung zur Prozessführungsbefugnis des Verwalters in jedem Fall in den Plan mit aufzunehmen. Anderenfalls ergeht eine Kostenentscheidung, und die Gläubiger sind auf die Geltendmachung allein der nach dem AnfG 1999 vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten beschränkt. Freilich ist für die Gläubiger mit einer derartigen Konkretisierung des Plans „das rettende Ufer“ noch nicht in jedem Fall erreicht. Denn wenn im Plan nicht auch noch ausdrücklich vorgesehen ist, dass der aus dem fortzusetzenden Anfechtungsrechtsstreit zu erwartende Gewinn den Gläubigern zugute kommen soll, fällt er an den Schuldner. Diese in § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO getroffene Zweifelsregelung ist im Falle einer Unternehmensinsolvenz allerdings unschädlich, weil bzw. sofern dort Schuldner und zu sanierendes Unternehmen ein und dasselbe sind. Doch in der Insolvenz einer natürlichen Person ergibt sich aus dieser Vorschrift das in keiner Weise einleuchtende Resultat, dass der Insolvenzschuldner das anfechtbar Weggegebene wieder zurückerhält und zwar selbst dann, wenn er selbst an der Rechtshandlung mitgewirkt hat. Der Insolvenzverwalter hat nunmehr ein (weiteres) Mittel zur Sanierung und zur Anreicherung der Insolvenzmasse. Es liegt vor allem an der Person des Insolvenzverwalters, ob die Anfechtung in der außergerichtlichen und gerichtlichen Praxis wieder vermehrt stattfinden wird oder nicht. Im Nachfolgenden ist deshalb beabsichtigt, das Recht der Insolvenzanfechtung auch und gerade aus dem Blickwinkel seiner prozessualen Durchsetzung kritisch zu betrachten und Möglichkeiten sowie Vorschläge für praktikable Handhabung aufzuzeigen. 8.2 Prozessuale und vorprozessuale Besonderheiten 8.2.1 Allgemeines Zum früher geltenden konkursrechtlichen Anfechtungsrecht hat der BGH in einer grundlegenden Entscheidung (BGH, DRsp-ROM Nr. 1997/3336 = BB AnfG 1999 - 96 - 1997, 1066 = BGHZ 135, 140 = DB 1997, 1970 = JR 1998, 28 = JuS 1997, 853 = MDR 1997, 557 = NJW 1997, 1857 = VersR 1997, 837 = WM 1997, 831 = ZIP 1997, 737 = ZZP 1998, 737 m. Anm. Häsemeyer = EWiR 1997, 943 m. Anm. Henkel) mit der er seine frühere entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben hat, entschieden, dass die konkursrechtliche Anfechtung keine Gestaltungserklärung verlangt. Dies gilt ebenso für die Insolvenzanfechtung. Die Insolvenzanfechtung ist die gerichtliche Geltendmachung der Rechtsfolge des § 143 InsO (§ 37 KO). Diese besteht darin, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Handlung zur Insolvenzmasse gehören würde, der Insolvenzmasse wieder zugeführt werden muss. Eine Klage, mit der dieser Anspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt. Erforderlich sind demnach ein bestimmter Klageantrag und der Vortrag des diesen Antrag rechtfertigenden Sachverhalts. Nicht nötig ist es dagegen, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt. Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist vielmehr Sache des Gerichts. Für die Insolvenzanfechtung gilt insoweit nichts Besonderes. Ist ein Anfechtungstatbestand erfüllt und ist danach das Klagebegehren begründet, dann ist der Klage stattzugeben; es ist dazu nicht erforderlich, dass der Kläger ausdrücklich oder stillschweigend – die Anfechtung „erklärt“ oder sich jedenfalls auf diese Rechtsgrundlage beruft (Gerhardt, JZ 1990, 243). In § 146 InsO kommt dies darin zum Ausdruck, dass dort von einem „Anfechtungsanspruch“ gesprochen wird. Notwendiger Klagevortrag Eine besondere „Geltendmachung“ des Anfechtungsrechts zu verlangen, ist nicht durch das Schutzbedürfnis des Anfechtungsgegners veranlasst, dem – innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 InsO – auf diese Weise deutlich gemacht werden müsste, gegen welchen Angriff er sich zu verteidigen hat (so noch BGH, ZIP 1982, 466). Dies bewirkt bereits die Einhaltung der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach „Gegenstand“ und „Grund des erhobenen Anspruchs“ nebst einem bestimmten Antrag – also Klagebegehren und der dafür maßgebliche Sachverhalt – angegeben werden müssen (vgl. BGH, ZIP 1981, 71; WM 1993, 2129, 2132). Der Kläger braucht dem Beklagten nicht deutlich zu machen, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte dieser sich einzustellen habe. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Soweit in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gefordert worden ist, die Konkursanfechtung müsse als solche über den Vortrag des dafür erheblichen Sachverhalts hinaus besonders „geltend gemacht“ oder „erklärt“ werden (BGHZ 89, 189, 197 = DB 1984, 554 = JZ 1984, 420 = MDR 1984, 574 = NJW 1984, 1887 = WM 1984, 584 = ZIP 1984, 813; BGHZ 109, 47, 54 = DB 1990, 423 = JZ 1990, 241 = MDR 1990, 238 = NJW 1990, 45 = WM 1989, 1779; BGH, ZIP 1982, 466; ZIP 1986, 456, 457; WM 1983, 1313, 1315), hat der BGH daran nicht mehr festgehalten. Diese Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des BGH bedeutet eine – weitere – Erleichterung des insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozesses und ist vollinhaltlich zu begrüßen. - 97 - Dem Insolvenzverwalter ist selbst dann Prozesskostenhilfe für eine Erfolg versprechende gerichtliche Geltendmachung von Rückgewähransprüchen aus § 143 InsO zu gewähren, wenn er mit seinem Vergütungsanspruch selbst der rangbeste (Masse-) Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse ist und eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr erreicht werden kann (BGH, BGHReport 2003, 1440). Prozesskostenhilf e für den Verwalter 8.2.2 Erläuterung Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs obliegt dem Insolvenzverwalter (§ 129 Abs. 1 InsO). Sie erfolgt durch „normale“ Klageerhebung nach §§ 253 ff. ZPO. Es ist der ordentliche Rechtsweg (Prozessgericht) gegeben. Das Insolvenzgericht hat nicht über die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung zu entscheiden. Die Zuständigkeit von Amts- oder Landgericht hängt von der Höhe des Streitwerts ab (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Geltendmachung des Rückgewähranspr uchs Die Anfechtung nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO ist keine Gestaltungserklärung, sondern die Geltendmachung des schuldrechtlichen Rückgewährungsanspruchs. Dementsprechend ist eben eine Klage, eine Widerklage oder eine Einrede erforderlich. Der Rückgewähranspruch aus §§ 129 ff, 143 Abs. 1 InsO muss grundsätzlich im Wege der Leistungsklage verfolgt werden. Nur ausnahmsweise ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, zulässig, insbesondere dann, wenn schon ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt und erwartet werden kann, dass der Beklagte auf den Feststellungsausspruch hin leisten wird (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - IX ZR 102/03, WM 2007, 370). Das Recht der Insolvenzanfechtung ist einer musterhaften Behandlung nur schwer zugänglich, weil – wie bereits die Kasuistik zum Recht der Konkursanfechtung zeigt – eine Reihe von streng einzelfallabhängigen Wertungen und Folgerungen vorzunehmen ist. Die dargestellten Muster können deshalb nur einen geringen Teil der in Betracht kommenden Anfechtungsvarianten darstellen. Die unterschiedlichen Klageanträge sind die Folgen des Anspruchs auf Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist eine Rückgewähr in Natur nicht möglich, hat der Anfechtungsgegner unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz zu leisten, der immer nur auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags gerichtet sein kann. Mögliche Klageanträge Die Darlegung des Sachverhalts hat sich immer streng an den tatsächlichen Voraussetzungen der einzelnen in Betracht kommenden Anfechtungsnorm zu orientieren. Bei Beachtung dieser Gegebenheiten sind die aufgezeigten Anträge zu begründen, was mit den unterschiedlichen Anfechtungstatbeständen möglich ist. Insoweit muss auf die Ausführungen zu den allgemeinen (siehe Kap. 7/3) und besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen (siehe Kap. 7/4) Bezug genommen werden. Klagebegründung 9.1 Anfechtungsklage auf Rückgabe einer beweglichen Sache An das Landgericht .......... – Zivilkammer – - 98 - Klage des Rechtsanwalts ........ in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners ................. – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... (soweit nicht identisch mit Verwalter) gegen … – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... (soweit Zustellungsbevollmächtigung bekannt) wegen Insolvenzanfechtung. Vorläufiger Streitwert: € ... Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich hiermit Klage und bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in der ich beantragen werde: Der Beklagte wird verurteilt, dem Insolvenzschuldner den ... (genaue Bezeichnung des Gegenstands) zurückzuübereignen und an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen werden folgende Verfahrensanträge gestellt: (.... wie bei einer „normalen Klage“) Gründe: I. Allgemeines Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – in ....... eröffnete mit Beschluss vom ...... (Az.: .........) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ........... in ....... und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Beweis: 1. Eröffnungsbeschluss in Kopie 2. Bestallungsurkunde des Klägers als Insolvenzverwalter in Kopie. Durch Beschluss vom ........ wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein einstweiliges Verfügungsverbot an den Schuldner erlassen und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Beweis: Vorlage der entsprechenden Anordnung in Kopie. - 99 - II. Zum Sachverhalt Am ........., also knapp drei Wochen vor Stellung des Insolvenzantrags, übereignete der Schuldner den im Klageantrag näher bezeichneten Gegenstand an den Beklagten. Dieser ließ ihn noch am selben Tage bei dem Schuldner abholen. Schuldner und der Beklagte gaben vorprozessual an, den Kaufvertrag über den Gegenstand bereits vor einiger Zeit abgeschlossen zu haben. In seiner Insolvenzantragsschrift hat der Schuldner ausgeführt, dass er spätestens seit Anfang ....... nicht mehr in der Lage war, die an ihn herangetragenen fälligen Verbindlichkeiten zu tragen. Zahlungen erfolgten nur noch sporadisch und wenn, dann an die lästigsten Gläubiger, die dem Schuldner auf die Nerven gingen. (Es folgen noch detaillierte Ausführungen zur Zahlungsunfähigkeit und zur Kenntnis des Schuldners hiervon wie eventuell zum Kennenmüssen.) III. Rechtliche Bewertung Die Übereignung des streitbefangenen Gegenstandes bedeutet eine gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners, durch die dem Beklagten Befriedigung gewährt wurde. Ausgehend von dem übereinstimmenden vor-prozessualen Vorbringen von Schuldner und Beklagtem, sie hätten über den nämlichen Gegenstand einen Kaufvertrag lange vor der erfolgten Übergabe abgeschlossen, bedeutet die Einigung und Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB eine Befriedigungshandlung, weil der kaufvertragliche Verschaffungsanspruch des Beklagten aus § 433 Abs. 1 BGB erfüllt wurde. Diese Handlung erfolgte auch innerhalb der 3-Monatsfrist vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt war auch von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen, die der Beklagte auch gekannt haben dürfte (wird im Einzelnen ausgeführt). Schließlich stellt das Gesetz in § 130 Abs. 2 InsO das Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit praktisch der positiven Kenntnis gleich, wenn dem Beklagten Umstände bekannt sind, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Hiervon ist vorliegend zumindest auszugehen, da .... (wird ausgeführt). Damit steht fest, dass der Beklagte Besitz und Eigentum am im Klageantrag näher bezeichneten Gegenstand anfechtbar erlangt hat und gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Rückgewähr in Natur an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners verpflichtet ist. gez. Rechtsanwalt - 100 - 9.2 Anfechtungsklage auf Rückabtretung einer Forderung Gottwald August 2003 An das Landgericht .......... – Zivilkammer – Klage des Rechtsanwalts ........ in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners ................. – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... (soweit nicht identisch mit Verwalter) gegen … – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... (soweit Zustellungsbevollmächtigung bekannt) wegen Insolvenzanfechtung. Vorläufiger Streitwert: € ... Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich hiermit Klage und bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in der ich beantragen werde: Der Beklagte wird verurteilt, die von dem Schuldner an ihn am ...... abgetretene Forderung aus ....... (genaue Bezeichnung) in Höhe von .......... € an diesen zurück abzutreten. I. Allgemeines Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – in ....... eröffnete mit Beschluss vom ...... (Az.: .........) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ........... in ....... und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Beweis: 1. Eröffnungsbeschluss in Kopie 2. Bestallungsurkunde des Klägers als Insolvenzverwalter in Kopie. Durch Beschluss vom ........ wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein einstweiliges Verfügungsverbot an den Schuldner erlassen und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Beweis: Vorlage der entsprechenden Anordnung in Kopie. II. Zum Sachverhalt - 101 - Am ......, also etwa zwei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags, hat der Schuldner dem Beklagten die genannte Forderung abgetreten. Wie im Insolvenzantrag aus-geführt, war der Schuldner bereits zu dieser Zeit nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten auch nur annähernd zu erfüllen (einzelne Ausführungen zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit). III. Rechtliche Bewertung Die Abtretung der genannten Forderung stellt eine anfechtbare Rechtshandlung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar, weil dem Beklagten eine Befriedigung gewährt wurde, die er nicht zu beanspruchen hatte. Da diese Befriedigung innerhalb der letzten zwei Monate vor Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags erfolgte und dieser zu dieser Zeit bereits zahlungsunfähig war, bedarf es der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen nicht. gez. Rechtsanwalt